TE AsylGH Erkenntnis 2012/3/7 C2 410770-1/2010

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Veröffentlicht am 07.03.2012
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Spruch

C2 410770-1/2010/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.12.2009, Zl. 09 05.480-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.12.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.12.2009, Zl. 09 05.480-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.12.2011 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer stellte am 9.5.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, in der er angab, am XXXX geboren zu sein und Afghanistan im Alter von sechs Jahren gemeinsam mit seiner Familie verlassen zu haben. In weiterer Folge habe der Beschwerdeführer mit seiner Familie vier Jahr im Iran und vier Jahre in XXXX/Pakistan verbracht. Zweieinhalb Jahre vor der Antragstellung sei der Beschwerdeführer alleine nach Teheran gegangen, wo er mehr als eineinhalb Jahre als Bauarbeiter gearbeitet habe. Dann sei er Richtung Europa aufgebrochen.Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, in der er angab, am römisch 40 geboren zu sein und Afghanistan im Alter von sechs Jahren gemeinsam mit seiner Familie verlassen zu haben. In weiterer Folge habe der Beschwerdeführer mit seiner Familie vier Jahr im Iran und vier Jahre in XXXX/Pakistan verbracht. Zweieinhalb Jahre vor der Antragstellung sei der Beschwerdeführer alleine nach Teheran gegangen, wo er mehr als eineinhalb Jahre als Bauarbeiter gearbeitet habe. Dann sei er Richtung Europa aufgebrochen.

Zu seinen Familienangehörigen gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater zwei Jahre vor der Einvernahme und seine Mutter vier Jahre vor der Einvernahme in XXXX verstorben seien. Seine Geschwister würden noch in XXXX wohnen.Zu seinen Familienangehörigen gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater zwei Jahre vor der Einvernahme und seine Mutter vier Jahre vor der Einvernahme in römisch 40 verstorben seien. Seine Geschwister würden noch in römisch 40 wohnen.

Zu seinen Fluchtgründen wollte sich der Beschwerdeführer erst vor dem Bundesasylamt äußern. In Afghanistan sei sein Leben in Gefahr, er befürchte aber keine Sanktionen seitens der afghanischen Behörden.

Laut einem vom Bundesasylamt veranlassten gerichtsmedizinischen Gutachten zur forensischen Altersschätzung wurde ein Mindestalter von 16 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt am 10.6.2009 festgestellt, das angegebene Alter sei aus gerichtsmedizinischer Sicht mit den erhobenen Befunden vereinbar.

Am 30.6.2009 wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.

Am 17.8.2009 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen.

Auch in dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, nur bis zum sechsten Lebensjahr in Afghanistan, in der Provinz XXXX, Distrikt XXXX, Dorf XXXX gelebt zu haben. Danach sei der Beschwerdeführer nicht mehr in Afghanistan gewesen. Es habe nur noch ein Onkel väterlicherseits in diesem Dorf gelebt, dieser sei nun in Pakistan.Auch in dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, nur bis zum sechsten Lebensjahr in Afghanistan, in der Provinz römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 gelebt zu haben. Danach sei der Beschwerdeführer nicht mehr in Afghanistan gewesen. Es habe nur noch ein Onkel väterlicherseits in diesem Dorf gelebt, dieser sei nun in Pakistan.

Ausgereist sei die Familie des Beschwerdeführers im Jahr 1376 (= 1997/1998), da in ihrem Gebiet die Taliban an die Macht gekommen und einige Hazara verschwunden seien. Auch sei die Familie von den Taliban bedroht worden und diese hätten das Haus der Familie in Brand gesetzt.Ausgereist sei die Familie des Beschwerdeführers im Jahr 1376 (= 1997 aus 1998,), da in ihrem Gebiet die Taliban an die Macht gekommen und einige Hazara verschwunden seien. Auch sei die Familie von den Taliban bedroht worden und diese hätten das Haus der Familie in Brand gesetzt.

Später, glaublich im Jahr 1380 (= 2001/2002), sei der Vater einmal alleine nach Afghanistan zurückgegangen, um das Grundstück der Familie zu verkaufen. Er habe aber dabei Streit mit zwei anderen Männern bekommen, die das Grundstück nunmehr für sich beanspruchen würden, da die Familie des Beschwerdeführers so lange weg gewesen sei. Es sei zwischen dem Vater und einem Halbbruder des Beschwerdeführers auf der einen Seite und den anderen Männern auf der anderen Seite zu einem Kampf gekommen, bei dem diese Männer verletzt worden seien, sodass einer dieser Männer nun gehbehindert sei. Nach diesem Kampf sei der Halbbruder des Beschwerdeführers verschwunden. Der Beschwerdeführer wisse nicht, wohin dieser gegangen sei. Da einer der Männer ein paar Monate nach dem Kampf verstorben sei, habe dessen Familie behauptet, dass dies aus den Folgen des Kampfes resultiere. Daher sei der Beschwerdeführer einmal von einem Sohn des Verstorbenen in Pakistan bedroht worden.Später, glaublich im Jahr 1380 (= 2001 aus 2002,), sei der Vater einmal alleine nach Afghanistan zurückgegangen, um das Grundstück der Familie zu verkaufen. Er habe aber dabei Streit mit zwei anderen Männern bekommen, die das Grundstück nunmehr für sich beanspruchen würden, da die Familie des Beschwerdeführers so lange weg gewesen sei. Es sei zwischen dem Vater und einem Halbbruder des Beschwerdeführers auf der einen Seite und den anderen Männern auf der anderen Seite zu einem Kampf gekommen, bei dem diese Männer verletzt worden seien, sodass einer dieser Männer nun gehbehindert sei. Nach diesem Kampf sei der Halbbruder des Beschwerdeführers verschwunden. Der Beschwerdeführer wisse nicht, wohin dieser gegangen sei. Da einer der Männer ein paar Monate nach dem Kampf verstorben sei, habe dessen Familie behauptet, dass dies aus den Folgen des Kampfes resultiere. Daher sei der Beschwerdeführer einmal von einem Sohn des Verstorbenen in Pakistan bedroht worden.

Im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan habe dieser Angst vor den Söhnen des Verstorbenen und den Taliban. Es gebe keine Sicherheit in Afghanistan, deshalb sei der Beschwerdeführer 2007 auch nach Teheran gegangen.

Vom Beschwerdeführer wurde eine Aufenthaltsbestätigung des XXXX, wo dieser wegen einer Tuberkuloseerkrankung behandelt worden sei, vorgelegt.Vom Beschwerdeführer wurde eine Aufenthaltsbestätigung des römisch 40 , wo dieser wegen einer Tuberkuloseerkrankung behandelt worden sei, vorgelegt.

Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 11.12.2009, erlassen am 14.12.2009, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass die vorgebrachten Fluchtgründe unglaubwürdig seien, dem Beschwerdeführer aber mangels familiärer Anknüpfungspunkte und aufgrund der allgemeinen humanitären Lage in Afghanistan in Verbindung mit seiner Minderjährigkeit ein reales Risiko einer Verletzung nach Art. 3 EMRK drohe.Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass die vorgebrachten Fluchtgründe unglaubwürdig seien, dem Beschwerdeführer aber mangels familiärer Anknüpfungspunkte und aufgrund der allgemeinen humanitären Lage in Afghanistan in Verbindung mit seiner Minderjährigkeit ein reales Risiko einer Verletzung nach Artikel 3, EMRK drohe.

Die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens wurde beweiswürdigend vor allem mit zahlreichen Widersprüchen und einer Steigerung des Vorbringens begründet.

Mit am 23.12.2009 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheids Beschwerde erhoben.Mit am 23.12.2009 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheids Beschwerde erhoben.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft werde, da das Bundesasylamt das erstinstanzliche Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ausreichend berücksichtigt habe. Eine ausführliche Begründung sei dem Beschwerdeführer nicht möglich, da sein Rechtsvertreter urlaubsbedingt abwesend sei. Diese werde zu Beginn des Jahres 2010 nachgeholt werden.

Schon alleine das Fehlen der Existenzgrundlage des Beschwerdeführers, die unmittelbare Konsequenz der Verfolgung der Familie sei, sei als Grund nach der Genfer Flüchtlingskonvention zu qualifizieren. Das Bundesasylamt habe aber nicht seinen Ermittlungspflichten genügt, sonst wäre dies bereits hervorgekommen.

Daher wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die Gefährdungssituation durch geeignete Recherchen zu erheben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

Mit Schriftsatz vom 30.1.2010 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde.

"Zum Beweis" seiner Identität legte der Beschwerdeführer eine Kopie einer von seinem Vater zu Lebzeiten in Pakistan beantragten und ausgestellten Tazkira des Beschwerdeführers sowie die des Vaters vor, die er von seinem Onkel erhalten habe.

Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes teilweise unschlüssig und nicht nachvollziehbar sei, sie sei nicht geeignet, die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens zu begründen; insbesondere seien die Übergriffe der Taliban auf die Hazara gut dokumentiert. Zu Recht habe die Behörde erkannt, dass das Vorbringen gesteigert sei. Das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Grundstücksstreitigkeiten sowie zum diesbezüglichen Kampf sei erfunden. Der Beschwerdeführer bereue sein Vorgehen und begründe es damit, dass er dem Rat der Schlepper gefolgt sei.

Allerdings verkenne die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer als Hazara und Schiite verfolgt werde. Das Bundesasylamt habe diesbezüglich nicht berücksichtigt, dass die Taliban immer mehr erstarken würden und inzwischen wieder in etwa 54 % des afghanischen Territoriums permanent präsent seien. Auch habe das Bundesasylamt nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer zur sozialen Gruppe der Kinder/Jugendlichen ohne jeglichen familiären Rückhalt gehöre und auch als solcher asylrelevant verfolgt werde. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe dem Beschwerdeführer auch nicht zur Verfügung.

Am 28.10.2011 langte beim Asylgerichtshof ein Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters ein, dem mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 6.11.2011, Zl. C2 410 770-1/2011/6Z, entsprochen wurde.

Vom entscheidenden Senat des Asylgerichtshofes wurde am 1.12.2011 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin abgehalten.

In dieser wurde der Beschwerdeführer einleitend zu seiner aktuellen Situation, zum Verfahren vor dem Bundesasylamt und zu seiner Identität befragt und ihm wurden Länderdokumente vorgehalten.

In weiterer Folge nahm die Verhandlung folgenden Gang:

"... VI. Wohnorte und Familienangehörige der beschwerdeführenden"... römisch sechs. Wohnorte und Familienangehörige der beschwerdeführenden

Partei

VR: Nennen Sie mir Ihren letzten Wohnort im Herkunftsstaat, den Namen Ihrer Eltern, allfälliger Geschwister und Kinder sowie den Namen Ihrer allfälligen Ehefrau genau wie möglich. Nennen Sie zu den jeweiligen Personen auch den Namen des jeweiligen Vaters und deren Geburtsdatum.

Anmerkung: Die Angaben des BF werden von der D transkribiert und als Anlage 1 zum Akt genommen.

BF: Die Zeitangaben beziehen sich auf heute.

VR: Vor der Polizei am 09.05.2009 haben Sie angegeben, einen Bruder XXXX zu haben, diesen haben Sie heute nicht erwähnt?VR: Vor der Polizei am 09.05.2009 haben Sie angegeben, einen Bruder römisch 40 zu haben, diesen haben Sie heute nicht erwähnt?

BF: Er ist nicht mein Bruder, er ist mein Neffe.

VR: Wann ist Ihr Bruder XXXX genau verstorben?VR: Wann ist Ihr Bruder römisch 40 genau verstorben?

BF: Vor ca. einem Jahr, es muss September oder Oktober letzten Jahres gewesen sein. Ich hatte zuvor etwas anderes angegeben gehabt, habe das dann aber richtig gestellt.

VR: Was haben Sie anderes angegeben gehabt?

BF: Bei meiner Einvernahme habe ich angegeben, dass mein Vater zusammen mit XXXX nach Afghanistan reiste, und es zu einem Vorfall gekommen ist, seitdem sei mein Bruder verschwunden. Nach dem Bescheid des BAA war ich bei Fr. XXXX, sie hat meine Beschwerde verfasst, daher habe ich sie gebeten, diesen Teil aus der Einvernahme zu streichen.BF: Bei meiner Einvernahme habe ich angegeben, dass mein Vater zusammen mit römisch 40 nach Afghanistan reiste, und es zu einem Vorfall gekommen ist, seitdem sei mein Bruder verschwunden. Nach dem Bescheid des BAA war ich bei Fr. römisch 40 , sie hat meine Beschwerde verfasst, daher habe ich sie gebeten, diesen Teil aus der Einvernahme zu streichen.

VR: Sie haben am 09.05.2009 XXXX nicht erwähnt und am 17.08.2009 XXXX als Stiefbruder bezeichnet. Erklären Sie bitte die Widersprüche.VR: Sie haben am 09.05.2009 römisch 40 nicht erwähnt und am 17.08.2009 römisch 40 als Stiefbruder bezeichnet. Erklären Sie bitte die Widersprüche.

BF: Bei der 1. Einvernahme wurde ich nach meinen Geschwistern gefragt, diese habe ich angegeben. XXXX ist mein Stiefbruder und lebte nicht bei uns.BF: Bei der 1. Einvernahme wurde ich nach meinen Geschwistern gefragt, diese habe ich angegeben. römisch 40 ist mein Stiefbruder und lebte nicht bei uns.

VR: Lebte XXXX bei Ihnen?VR: Lebte römisch 40 bei Ihnen?

BF: Er lebt auch bei seinem Vater.

VR: Warum haben Sie diesen bei der Erstbefragung angegeben?

BF: Weil ich vorhatte zu erzählen, dass XXXX verschwunden sei und sein Sohn bei uns lebt. Ich habe meine Geschichte etwas abgeändert, weil ich Angst vor der Abschiebung hatte.BF: Weil ich vorhatte zu erzählen, dass römisch 40 verschwunden sei und sein Sohn bei uns lebt. Ich habe meine Geschichte etwas abgeändert, weil ich Angst vor der Abschiebung hatte.

VR: Woran ist XXXX gestorben?VR: Woran ist römisch 40 gestorben?

BF: Aufgrund der Geschichte meines Vaters in Afghanistan wurde er letztes Jahr in Afghanistan getötet.

VR: Woran ist Ihr Vater gestorben?

BF: Mein Vater war krank und ist zu Hause in Pakistan verstorben. Es gab keinen Streit oder Kampfhandlungen etc.

VR: Wo leben Ihre Geschwister jetzt?

BF: In Pakistan, in XXXX, in XXXX. Die Telefonnummer meines Bruders XXXX habe ich, die Adresse kann ich nicht genau angeben, da sie seit meiner Ausreise 1 bis 2 Mal umgezogen sind.BF: In Pakistan, in römisch 40 , in römisch 40 . Die Telefonnummer meines Bruders römisch 40 habe ich, die Adresse kann ich nicht genau angeben, da sie seit meiner Ausreise 1 bis 2 Mal umgezogen sind.

VR: Wann haben Sie Afghanistan verlassen?

BF: Ich war 5 oder 6 Jahre alt, als die Familie Afghanistan verließ.

VR: Waren Sie seitdem wieder einmal in Afghanistan?

BF: Nein.

Den Parteien wird Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Angaben des Beschwerdeführers gegeben.

Keine Stellungnahme der Parteien.

VII. Fluchtgründe der beschwerdeführenden Partei:römisch sieben. Fluchtgründe der beschwerdeführenden Partei:

VR: Schildern Sie Ihre Fluchtgründe abschließend.

BF: Wie ich bereits in meiner 1. Einvernahme gesagt habe, gehörte mein Vater zu den älteren Personen des Stammes und war auch unter der dortigen Bevölkerung bekannt. In XXXX leben wenige Hazara, es gab im Jahr 1990 eine Auseinandersetzung zwischen den Paschtunen und Hazara, an der mein Vater beteiligt war. Die Menschen haben ihm vertraut und auf ihn gehört. Der tatsächliche Grund lag in dieser Auseinandersetzung, ich weiß nicht, ob mein Vater für den Tod von jemandem verantwortlich ist oder nicht, aber diese Auseinandersetzung führte zu einer Feindschaft zwischen den Paschtunen und den Hazara. Das war der Grund. Als ich 5 oder 6 Jahre alt war, kamen die Taliban an die Macht. Im Gebiet gehörten alle Paschtunen den Taliban an und waren somit einflussreich und konnten mit uns machen, was sie wollten. Wie ich bereits bei meiner Einvernahme gesagt habe, wurden einige Bekannte von meinem Vater von den Taliban mitgenommen, von denen bis heute jede Spur fehlt. Mein Vater hatte Angst. Wie ich bereits gesagt habe, haben sie unser Haus in Brand gesetzt, das führte dazu, dass mein Vater dann Afghanistan verließ und in den Iran ging. Die paschtunische Bevölkerung in diesem Gebiet kannte meinen Vater sehr gut und ich behaupte, wenn mein Vater nach Afghanistan zurückgekehrt wäre, hätten sie ihn getötet.BF: Wie ich bereits in meiner 1. Einvernahme gesagt habe, gehörte mein Vater zu den älteren Personen des Stammes und war auch unter der dortigen Bevölkerung bekannt. In römisch 40 leben wenige Hazara, es gab im Jahr 1990 eine Auseinandersetzung zwischen den Paschtunen und Hazara, an der mein Vater beteiligt war. Die Menschen haben ihm vertraut und auf ihn gehört. Der tatsächliche Grund lag in dieser Auseinandersetzung, ich weiß nicht, ob mein Vater für den Tod von jemandem verantwortlich ist oder nicht, aber diese Auseinandersetzung führte zu einer Feindschaft zwischen den Paschtunen und den Hazara. Das war der Grund. Als ich 5 oder 6 Jahre alt war, kamen die Taliban an die Macht. Im Gebiet gehörten alle Paschtunen den Taliban an und waren somit einflussreich und konnten mit uns machen, was sie wollten. Wie ich bereits bei meiner Einvernahme gesagt habe, wurden einige Bekannte von meinem Vater von den Taliban mitgenommen, von denen bis heute jede Spur fehlt. Mein Vater hatte Angst. Wie ich bereits gesagt habe, haben sie unser Haus in Brand gesetzt, das führte dazu, dass mein Vater dann Afghanistan verließ und in den Iran ging. Die paschtunische Bevölkerung in diesem Gebiet kannte meinen Vater sehr gut und ich behaupte, wenn mein Vater nach Afghanistan zurückgekehrt wäre, hätten sie ihn getötet.

VR: War Ihr Vater nach Ihrer Ausreise im Jahr 1998/99 jemals wieder in Afghanistan?

BF: Nein, ich glaube nicht.

VR: Sie haben bei der Polizei angegeben, dass ihr Vater 2003 vom Iran nach Afghanistan abgeschoben wurde und dass Ihr Vater 2005 in Afghanistan gewesen wäre, um ein Grundstück zu verkaufen, war das also nicht wahr?

BF: Nein, das war nicht wahr. Ja, mein Vater wurde einmal abgeschoben, allerdings ist er dann zurück in den Iran gegangen und das mit dem Grundstück stimmt alles nicht.

VR: Setzen Sie fort.

BF: Ein paar Tage, nachdem mein Vater Afghanistan verlassen hat, sind wir zusammen mit meiner Mutter ebenfalls in den Iran gegangen.

VR: Sie erzählen Ihre Lebensgeschichte, was befürchten Sie heute, wenn Sie nach Afghanistan zurückgehen?

BF: Meine Geschwister leben zur Zeit in Pakistan und sind keinesfalls bereit, nach Afghanistan zurückzukehren, weil sie befürchten, dort getötet zu werden. Mein Vater war sowohl bei der Hazara-Bevölkerung als auch bei den Paschtunen bekannt. Er war an Auseinandersetzungen beteiligt, was allerdings vorgefallen ist, kann ich nicht sagen, weil er mit uns darüber nicht gesprochen hat. Letztes Jahr ist mein Bruder nach Afghanistan gegangen und wurde dort getötet, deshalb möchte ich keinesfalls nach Afghanistan zurückkehren.

VR: Haben Sie Beweise, dass Ihr Bruder in Afghanistan getötet wurde?

BF: Ich habe leider keine Beweise, die ich vorlegen kann. Ich habe es von meinen Brüdern telefonisch erfahren.

VR: Wer hat Ihren Bruder ermordet und wann haben Sie das erfahren?

BF: Ich kann dazu nicht viel sagen, weil ich keine genauen Informationen habe und ich möchte Sie nicht anlügen. Ich habe vor ca. einem Jahr von meinem Bruder XXXX erfahren, dass XXXX ins Wohngebiet in Afghanistan gegangen war, was aber dort vorgefallen ist, weiß ich nicht. Falls Sie aber Informationen dazu einholen möchten, habe ich nichts dagegen.BF: Ich kann dazu nicht viel sagen, weil ich keine genauen Informationen habe und ich möchte Sie nicht anlügen. Ich habe vor ca. einem Jahr von meinem Bruder römisch 40 erfahren, dass römisch 40 ins Wohngebiet in Afghanistan gegangen war, was aber dort vorgefallen ist, weiß ich nicht. Falls Sie aber Informationen dazu einholen möchten, habe ich nichts dagegen.

VR: D.h. Sie wissen nicht einmal, ob er getötet wurde oder einfach nur eines natürlichen Todes gestorben ist?

BF: Ich bin mir sicher, dass es wegen dieser Feindschaft war.

BR: Keine Fragen.Bundesrat:, Keine Fragen.

VR: Was würde passieren, wenn Sie wieder in den Herkunftsstaat zurück müssten?

BF: Es ist der Wunsch eines jeden, dort zu leben, wo die Eltern gelebt haben und wo man auf die Welt gekommen ist. Ich habe aber Angst, dort das Schicksal meines Bruders zu erleiden und möchte deshalb nicht nach Afghanistan zurückkehren.

VR: Für mich sind alle Fragen beantwortet, wollen Sie abschließend etwas angeben?

BF: Ich habe sonst nichts zu den Fluchtgründen zu sagen.

Den Parteien wird Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Angaben des Beschwerdeführers gegeben.

Keine Stellungnahme der Parteien.

Weitere Beweisanträge: keine

Ende der Beweisaufnahme. ..."

Mit Schriftsatz vom 7.12.2011 wiederholte der Beschwerdeführer einleitend sein am 1.12.2011 erstattetes Vorbringen und führte aus, dass ihm auf Grund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der von Blutrache bedrohten Familienangehörigen Asyl zu gewähren sei und er durch die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara zusätzlich vulnerabel sei.

Zwar könne der Beschwerdeführer keine Beweise vorlegen, jedoch habe der Asylgerichtshof die Pflicht zur Ermittlung der materiellen Wahrheit. Allerdings werde vom Beschwerdeführer ein Situationsbericht eines SOS-Kinderdorfes vorgelegt, nach dem dieser bereits Ende 2010 einem Betreuer vom Tod des Halbbruders berichtet habe. Außerdem ersuche der Beschwerdeführer um Richtigstellung seines Namens.

Weiters wurden Ermittlungen im Herkunftsstaat zur Frage, ob der Halbbruder des Beschwerdeführers eines gewaltsamen Todes gestorben sei, beantragt.

Dem Schriftsatz angeschlossen war der oben erwähnte Situationsbericht des SOS Kinderdorfes.

Am 15.12.2011 langte das Original eines Identitätsdokuments des Beschwerdeführers beim Asylgerichtshof ein.

Im Verfahren vor dem Asylgerichtshof wurden folgende Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt:

HRW - Human Rights Watch: World Report 2011, Jänner 2011;

Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Februar 2011;

Home Office, UK Border Agency, Operational Guidance Note Afghanistan, März 2011;

U.S. Department of State, 2010 Human Rights Report: Afghanistan, April 2011;

Freedom House, Freedom in the World, Afghanistan 2011;

Amnesty International, Amnesty Report 2011 und

International Religious Freedom Report 2010, November 2010.

Darüber hinaus wurden die im Verfahrensgang erwähnten Beweismittel vorgelegt oder von Amts wegen beigeschafft und im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer ist inzwischen volljährig und Staatsangehöriger von Afghanistan.

Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.

Die Staatsangehörigkeit ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers. Da einerseits auch das Bundesasylamt von den Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat ausgegangen ist und sich andererseits im Verfahren keine Hinweise gefunden haben, die indizieren, dass die Angaben des Beschwerdeführers zum Herkunftsstaat nicht richtig sind, ist von diesen auszugehen.

Das Ergebnis der medizinischen Altersschätzung ergibt, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt am 19.6.2009 mindestens 16 Jahre alt war. Da sich das Ergebnis mit den Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter vereinbaren lässt, ist von diesen Angaben auszugehen.

Der Beschwerdeführer hat seinen unbedenklichen, afghanischen Personalausweis im Original vorgelegt, daher steht seine Identität fest.

Auch ist daher der Vornamen - der Nachname ergibt sich aus dem Dokument nicht - wie im Personalausweis angeführt im Spruch des Erkenntnisses auszuführen. Nachname und Geburtsdatum bleiben mangels Änderungsbedarfs auf Grund der vorgelegten Urkunden unverändert.

Der Beschwerdeführer hat keine in Österreich aufhältige Ehefrau und keine in Österreich aufhältigen Kinder.

Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und dem Akteninhalt.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden.

Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers, einer am 13.12.2011 durchgeführten Strafregisterauskunft und dem Akteninhalt.

Der Beschwerdeführer hat eine asylrelevante, ihm aktuell in Afghanistan drohende Verfolgung nicht glaubhaft gemacht.

Die in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt und in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vorgebrachten Verfolgungsgründe - Verfolgung wegen eines Grundstückstreites (vor dem Bundesasylamt) bzw. als Hazara und Schiit bzw. als Kind/Jugendlicher ohne familiären Rückhalt (in der Beschwerdeergänzung vom 30.1.2010) - sind weder belegt noch bewiesen worden. Daher ist zur Beurteilung, ob diese Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.

Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in Paragraph 15, AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 18, Absatz 2, AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.

Bei der Bewertung des Fluchtvortrages ist darauf abzustellen, ob dieser hinreichend widerspruchsfrei und - auch in Nebenpunkten und allenfalls auf Nachfrage - detailliert vorgebracht wurde und im kulturellen und historischen Zusammenhang in Bezug auf den Herkunftsstaat möglich ist.

Die beschwerdeführende Partei hat vor dem Bundesasylamt vorgebracht, dass sie im Herkunftsstaat Verfolgung befürchte, da ihr Vater im Rahmen eines Grundstücksstreits im Jahr 2001/2002 zwei Personen verletzt habe, von denen eine später gestorben sei. Eine andere Verfolgung wurde vor dem Bundesasylamt nicht vorgebracht.Die beschwerdeführende Partei hat vor dem Bundesasylamt vorgebracht, dass sie im Herkunftsstaat Verfolgung befürchte, da ihr Vater im Rahmen eines Grundstücksstreits im Jahr 2001 aus 2002, zwei Personen verletzt habe, von denen eine später gestorben sei. Eine andere Verfolgung wurde vor dem Bundesasylamt nicht vorgebracht.

In der Beschwerdeergänzung vom 30.1.2010 hat die beschwerdeführende Partei eingeräumt, dass ihr Fluchtvorbringen vor dem Bundesasylamt nicht der Wahrheit entspreche; sie habe dieses erfunden, um Schwerwiegendes vorbringen zu können. Sie sei jedoch als Hazara und Schiit sowie als Kind/Jugendlicher ohne familiären Rückhalt in Afghanistan asylrelevant verfolgt.

Der Fluchtgrund basierend auf Grundstücksstreitigkeiten wurde sohin nicht glaubhaft gemacht, da der Beschwerdeführer selbst eingestanden hat, dass es sich dabei um ein gedankliches Konstrukt handelt. Dadurch hat aber die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers erheblich gelitten, da dieser gezeigt hat, dass er, um Asyl zu erlangen, gewillt ist, vor österreichische Behörden die Unwahrheit zu sagen. Ergänzend ist noch anzumerken, dass der Beschwerdeführer erst zugegeben hat, nicht die Wahrheit gesagt zu haben, nachdem das Bundesasylamt nachvollziehbar dargelegt hat, dass die Fluchtgründe nicht glaubhaft sind.

An der fehlenden Glaubwürdigkeit ändert auch nichts die Verantwortung des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof, dass sein Vater, der sich laut seinen Ausführungen in dieser Verhandlung seit 1998/1999 nicht mehr in Afghanistan aufgehalten habe, an Auseinandersetzungen beteiligt gewesen sei, der Beschwerdeführer aber nicht wisse, was vorgefallen sei. Auch zu dem angeblichen Tod seines Bruders im Jahr 2010 in Afghanistan konnte der Beschwerdeführer keine näheren Angaben machen, insbesondere keinen Zusammenhang mit den angeblichen Auseinandersetzungen des Vaters herstellen.An der fehlenden Glaubwürdigkeit ändert auch nichts die Verantwortung des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof, dass sein Vater, der sich laut seinen Ausführungen in dieser Verhandlung seit 1998 aus 1999, nicht mehr in Afghanistan aufgehalten habe, an Auseinandersetzungen beteiligt gewesen sei, der Beschwerdeführer aber nicht wisse, was vorgefallen sei. Auch zu dem angeblichen Tod seines Bruders im Jahr 2010 in Afghanistan konnte der Beschwerdeführer keine näheren Angaben machen, insbesondere keinen Zusammenhang mit den angeblichen Auseinandersetzungen des Vaters herstellen.

Darüber hinaus ist eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei auf Grund der Zugehörigkeit zu ihrer Volksgruppe oder der Religionsgruppenzugehörigkeit nicht glaubhaft, da sich aus den Länderberichten (siehe zur Volksgruppenzugehörigkeit etwa Home Office, S. 132 ff insbesondere S. 135 f und zur Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft etwa Home Office, S. 121 ff insbesondere S. 124 f) ergibt, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Zugehörigkeit zu ihrer Volksgruppe oder Religionsgemeinschaft einer Verfolgung ausgesetzt sein wird. Auch hat der Beschwerdeführer diesbezüglich kein konkretes Vorbringen erstattet.

Fest steht weiters, dass der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr minderjährig ist und daher nicht mehr der "sozialen Gruppe der Kinder/Jugendlichen ohne familiären Rückhalt" angehören kann.

Der Beschwerdeführer konnte darüber hinaus kein über die bloße Möglichkeit hinausgehendes Risiko dartun, da der nunmehr volljährige Beschwerdeführer als Sechsjähriger Afghanistan verlassen hat und seitdem nicht mehr in Afghanistan war. Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer - wenn es nicht der Asylerlangung dient - einen Zusammenhang zwischen Taten seines Vaters, von denen er eigentlich nichts weiß und die bereits mindestens zwölf Jahre in der Vergangenheit liegen, mit dem Tod seines Bruders, über dessen Umstände er auch nichts weiß, in Zusammenhang bringt.

Daher sind auch weiterführende Ermittlungen zum Tod des Bruders des Beschwerdeführers nicht notwendig, da nicht zu sehen ist, dass allfällige Verfolger zwischen der Person des Beschwerdeführers und seinem Vater bzw. Bruder einen Zusammenhang herstellen könnten, wenn der Beschwerdeführer dies nicht selbst dartut.

Mangels persönlicher Glaubwürdigkeit - diese hat durch den vorsätzlichen falschen Fluchtvortrag vor dem Bundesasylamt erheblich gelitten - und mangels jeglichen Beweises oder Beleges ist sohin die vorgebrachte Fluchtgeschichte nicht glaubhaft.

Dem Beschwerdeführer droht auf Grund seiner Ausreise, seiner Asylantragstellung in Österreich oder anderer Umstände, die sich außerhalb seines Herkunftsstaates ereignet haben keine Verfolgung.

Weder aus den Länderberichten (siehe etwa Außenamt, S. 30) noch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass die Asylantragstellung im Ausland oder die rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde.

Auch waren andere außerhalb des Herkunftsstaates gelegene Gründe für eine Verfolgung im Falle der Rückkehr nicht ersichtlich.

III. Rechtlich folgt daraus:römisch drei. Rechtlich folgt daraus:

Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 9.5.2009 gestellt und war am 1.1.2010 anhängig.

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden, zur Anwendbarkeit von § 66 siehe § 75 Abs. 15 und 16.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden, zur Anwendbarkeit von Paragraph 66, siehe Paragraph 75, Absatz 15 und 16,

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2010 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AVG") anzuwenden.

Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.

Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 14.12.2009 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 23.12.2009, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.

Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.

Der Beschwerdeführer hat eine aktuelle Verfolgung weder glaubhaft gemacht noch ist eine solche von Amts wegen hervorgekommen.

Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen und nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen und nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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