TE AsylGH Erkenntnis 2012/3/7 A5 419948-1/2011

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Veröffentlicht am 07.03.2012
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Spruch

A5 419.948-1/2011/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Äthiopien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 30.05.2011, Zl. 06 05.500-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Äthiopien, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 30.05.2011, Zl. 06 05.500-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde von XXXX vom 17.06.2011 wird Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes vom 30.05.2011, Zl. 06 05.500-BAW, behoben und die Angelegenheit insoweit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 vom 17.06.2011 wird Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes vom 30.05.2011, Zl. 06 05.500-BAW, behoben und die Angelegenheit insoweit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Äthiopiens, reiste am 28.05.2005 aufgrund eines ausgestellten Visums D legal nach Österreich ein und stellte am 22.05.2006 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Äthiopiens, reiste am 28.05.2005 aufgrund eines ausgestellten Visums D legal nach Österreich ein und stellte am 22.05.2006 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.

Hiezu wurde der Beschwerdeführer am Tag der Antragstellung gemäß § 19 AsylG von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen. Dabei gab er an, in seinem Heimatland Probleme mit der Polizei zu haben. Als er an Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen hätte, sei er von einem Polizisten an der Schulter angeschossen worden. Er habe seine in Wien lebende Freundin in Äthiopien geheiratet und habe deshalb ein Visum von der Österreichischen Botschaft erhalten sowie in weiterer Folge Äthiopien auf legalem Wege verlassen. Nunmehr habe er sich mit seiner Ehefrau zerstritten, weshalb er um Asyl ansuche.Hiezu wurde der Beschwerdeführer am Tag der Antragstellung gemäß Paragraph 19, AsylG von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen. Dabei gab er an, in seinem Heimatland Probleme mit der Polizei zu haben. Als er an Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen hätte, sei er von einem Polizisten an der Schulter angeschossen worden. Er habe seine in Wien lebende Freundin in Äthiopien geheiratet und habe deshalb ein Visum von der Österreichischen Botschaft erhalten sowie in weiterer Folge Äthiopien auf legalem Wege verlassen. Nunmehr habe er sich mit seiner Ehefrau zerstritten, weshalb er um Asyl ansuche.

I.2. Bei der am 29.05.2006 stattgefundenen niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, konkretisierte der Beschwerdeführer, dass er vom XXXX inhaftiert gewesen sei. Seine politische Tätigkeit habe er am 18.04.2001 aufgenommen, als er an einer Studentenkundgebung teilgenommen hätte. Dabei sei er von Sicherheitskräften am Hals angeschossen worden, wobei er ohnmächtig geworden wäre und einen Monat in Spitalsbehandlung verbracht hätte. Nach seiner Spitalsentlassung habe er ein Schriftstück unterschreiben müssen, wonach er nie wieder gegen die Politik der Regierung demonstrieren würde.römisch eins.2. Bei der am 29.05.2006 stattgefundenen niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, konkretisierte der Beschwerdeführer, dass er vom römisch 40 inhaftiert gewesen sei. Seine politische Tätigkeit habe er am 18.04.2001 aufgenommen, als er an einer Studentenkundgebung teilgenommen hätte. Dabei sei er von Sicherheitskräften am Hals angeschossen worden, wobei er ohnmächtig geworden wäre und einen Monat in Spitalsbehandlung verbracht hätte. Nach seiner Spitalsentlassung habe er ein Schriftstück unterschreiben müssen, wonach er nie wieder gegen die Politik der Regierung demonstrieren würde.

I.3. Am 05.11.2007 fand eine weitere niederschriftliche Befragung des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt, anlässlich derer dieser zu Protokoll gab, dass er mittlerweile von seiner Frau geschieden sei und dass die Heirat eigentlich nur zur legalen Ausreise gedient hätte. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe führte er neuerlich seine am 08.05.2005 erfolgte Inhaftierung aufgrund seiner Teilnahme an einer Kundgebung ins Treffen. Vor der Kundgebung am 08.05.2005 habe er schon einmal an einem Studentenprotest (am 18.04.2000) teilgenommen, im Zuge dessen er angeschossen worden sei. Er habe nicht sofort nach seiner Einreise nach Österreich, um Asyl angesucht, da er eine Aufenthaltsgenehmigung gehabt hätte und für ihn lediglich von Bedeutung gewesen wäre, dass er aus Äthiopien weg sei. Von Seiten des Bundesasylamtes befragt, weshalb ihm bei einer Verfolgung durch die Behörden trotzdem ein Reisepass sowie ein Leumundszeugnis für seine Heirat ausgestellt worden sei und er legal ausreisen hätte können, antwortete der Beschwerdeführer, dass die Behörden nicht so gut organisiert wären. Schließlich brachte der Beschwerdeführer unter Vorlage ärztlicher Befunde vor, HIV positiv zu sein. Abschließend legte der Beschwerdeführer ein behördliches Schreiben vom 05.11.2006 vor, wonach er bei der Polizei erscheinen sollte.römisch eins.3. Am 05.11.2007 fand eine weitere niederschriftliche Befragung des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt, anlässlich derer dieser zu Protokoll gab, dass er mittlerweile von seiner Frau geschieden sei und dass die Heirat eigentlich nur zur legalen Ausreise gedient hätte. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe führte er neuerlich seine am 08.05.2005 erfolgte Inhaftierung aufgrund seiner Teilnahme an einer Kundgebung ins Treffen. Vor der Kundgebung am 08.05.2005 habe er schon einmal an einem Studentenprotest (am 18.04.2000) teilgenommen, im Zuge dessen er angeschossen worden sei. Er habe nicht sofort nach seiner Einreise nach Österreich, um Asyl angesucht, da er eine Aufenthaltsgenehmigung gehabt hätte und für ihn lediglich von Bedeutung gewesen wäre, dass er aus Äthiopien weg sei. Von Seiten des Bundesasylamtes befragt, weshalb ihm bei einer Verfolgung durch die Behörden trotzdem ein Reisepass sowie ein Leumundszeugnis für seine Heirat ausgestellt worden sei und er legal ausreisen hätte können, antwortete der Beschwerdeführer, dass die Behörden nicht so gut organisiert wären. Schließlich brachte der Beschwerdeführer unter Vorlage ärztlicher Befunde vor, HIV positiv zu sein. Abschließend legte der Beschwerdeführer ein behördliches Schreiben vom 05.11.2006 vor, wonach er bei der Polizei erscheinen sollte.

I.4. Das Bundesasylamt veranlasste in weiterer Folge im Wege der Staatendokumentation eine Recherche bei der Österreichischen Botschaft in Addis Abeba, im Zuge derer die Echtheit des vorgelegten polizeilichen Schreibens sowie die Behandlungsmöglichkeiten von HIV in Äthiopien überprüft werden sollten.römisch eins.4. Das Bundesasylamt veranlasste in weiterer Folge im Wege der Staatendokumentation eine Recherche bei der Österreichischen Botschaft in Addis Abeba, im Zuge derer die Echtheit des vorgelegten polizeilichen Schreibens sowie die Behandlungsmöglichkeiten von HIV in Äthiopien überprüft werden sollten.

Am 13.01.2009 teilte die Österreichische Vertretungsbehörde mit, es sei nicht möglich, dass an Samstagen solche Briefe wie der vorgelegte unterschrieben würden, da Regierungseinrichtungen an Samstagen keinen Arbeitstag hätten. Die Polizeiwache sei drei Mal aufgesucht worden, wo allerdings keine Kopie oder Akten im Hauptregister gefunden worden wären. Auch habe niemand aus der Wache belegen können, dass das Dokument echt sei.

I.5. Im Rahmen der am 15.02.2010 stattgefundenen Einvernahme vor dem Bundesasylamt legte der Beschwerdeführer neben weiteren medizinischen Befunden und Kursbesuchsbestätigungen Briefe seiner Verwandten vor, aus denen sich ergäbe, dass er nicht nach Hause kommen solle.römisch eins.5. Im Rahmen der am 15.02.2010 stattgefundenen Einvernahme vor dem Bundesasylamt legte der Beschwerdeführer neben weiteren medizinischen Befunden und Kursbesuchsbestätigungen Briefe seiner Verwandten vor, aus denen sich ergäbe, dass er nicht nach Hause kommen solle.

I.6. Mit Schreiben vom 03.11.2010 übermittelte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zur aktuellen Lage in Äthiopien sowie das Rechercheergebnis der Staatendokumentation in Bezug auf die Behandlungsmöglichkeiten von HIV-Infektionen in Äthiopien und räumte dem Genannten eine zweiwöchige Stellungnahmefrist ein.römisch eins.6. Mit Schreiben vom 03.11.2010 übermittelte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zur aktuellen Lage in Äthiopien sowie das Rechercheergebnis der Staatendokumentation in Bezug auf die Behandlungsmöglichkeiten von HIV-Infektionen in Äthiopien und räumte dem Genannten eine zweiwöchige Stellungnahmefrist ein.

In seiner Stellungnahme vom 17.11.2010 betonte der Beschwerdeführer, dass er in Äthiopien keine ausreichende medizinische Betreuung erhalten würde. Weiters hob er hervor, dass er auch ein politisches Probleme hätte, da er im Jahr 2001 in Studentenproteste involviert gewesen sei. Unter einem legte er diverse Internet-Zeitungsartikel vor.

I.7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab und erteilte ihm aufgrund der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten eine befristete Aufenthaltsberechtigung. In der Bescheidbegründung zu Spruchpunkt I. führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass sich der Beschwerdeführer unmittelbar vor seiner Ausreise aus Äthiopien unter den Schutz seines Heimatstaates gestellt hätte, zumal er sich problemlos etwa ein Leumundszeugnis und einen Reisepass ausstellen habe lassen und sich auch Ausreisekontrollen unterzogen habe. Zudem habe er weder in unmittelbarer noch in angemessener Zeitspanne nach der erfolgten Einreise einen Asylantrag gestellt. Der Beschwerdeführer habe, so das Bundesasylamt weiter, auch ein unechtes Beweismittel vorgelegt, welches ein Indiz für seine persönliche Unglaubwürdigkeit sei. Die behaupteten Verfolgungshandlungen einzelner Familienmitglieder stellten jedenfalls einen konstruierten Nachschub dar.römisch eins.7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab und erteilte ihm aufgrund der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten eine befristete Aufenthaltsberechtigung. In der Bescheidbegründung zu Spruchpunkt römisch eins. führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass sich der Beschwerdeführer unmittelbar vor seiner Ausreise aus Äthiopien unter den Schutz seines Heimatstaates gestellt hätte, zumal er sich problemlos etwa ein Leumundszeugnis und einen Reisepass ausstellen habe lassen und sich auch Ausreisekontrollen unterzogen habe. Zudem habe er weder in unmittelbarer noch in angemessener Zeitspanne nach der erfolgten Einreise einen Asylantrag gestellt. Der Beschwerdeführer habe, so das Bundesasylamt weiter, auch ein unechtes Beweismittel vorgelegt, welches ein Indiz für seine persönliche Unglaubwürdigkeit sei. Die behaupteten Verfolgungshandlungen einzelner Familienmitglieder stellten jedenfalls einen konstruierten Nachschub dar.

Die Zuerkennung subsidiären Schutzes und die damit einhergehende Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung begründete die belangte Behörde mit der nicht gänzlichen Verfügbarkeit der zur Behandlung seiner HIV-Infektion benötigten Medikamente in Äthiopien.

I.8. Der Beschwerdeführer bekämpfte Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde und monierte darin, dass ihm zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens mitgeteilt worden sei, dass die Echtheit der vorgelegten Polizeibestätigung in Zweifel gezogen würde. Auch sei an keiner Stelle des Bescheides nachvollziehbar dargelegt, wie die Österreichische Botschaft zu den genannten Ermittlungsergebnissen gelangt sein sollte.römisch eins.8. Der Beschwerdeführer bekämpfte Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde und monierte darin, dass ihm zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens mitgeteilt worden sei, dass die Echtheit der vorgelegten Polizeibestätigung in Zweifel gezogen würde. Auch sei an keiner Stelle des Bescheides nachvollziehbar dargelegt, wie die Österreichische Botschaft zu den genannten Ermittlungsergebnissen gelangt sein sollte.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.

II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).

II.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.römisch zwei.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.

Zwar hat das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung zutreffend auf die späte Antragstellung sowie auf die Tatsache hingewiesen, dass sich der Beschwerdeführer problemlos vor seiner legalen Ausreise diverse Dokumente ausstellen habe lassen, sodass sich tatsächlich Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Angaben aufgetan haben; mit dem eigentlichen Fluchtgrund hat sich die belangte Behörde allerdings nur unzureichend auseinandergesetzt.

So wird das Vorbringen des Beschwerdeführers pauschal als oberflächlich und inhaltsleer bewertet, ohne dass es das Bundesasylamt für notwendig erachtet hätte, auf etwaige Ungereimtheiten konkret Bezug zu nehmen. Die Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle im Bescheid reicht alleine jedenfalls nicht aus, um nachvollziehbar dazulegen, worin die Substanzlosigkeit seines Vorbringens gelegen sein soll. Aus den Niederschriften ergibt sich vielmehr, dass der Beschwerdeführer sehr konkret von der Teilnahme an einem Studentenprotest gesprochen sowie Schussverletzungen und Haftaufenthalte ins Treffen geführt hat.

Der Beschwerdeführer bemängelt in seiner Beschwerde auch völlig zu Recht die Verletzung des Parteiengehörs, zumal ihm die durchgeführte Recherche der österreichischen Vertretungsbehörde in Addis Abeba betreffend das vorgelegte polizeiliche Schreiben nicht zur Kenntnis gebracht und auch nicht im bekämpften Bescheid dargelegt wurde, sodass in Entsprechung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht von der Sanierung dieses Verfahrensmangels ausgegangen werden kann.

Schließlich ist noch festzuhalten, dass die vorgelegten Briefe der Verwandten des Beschwerdeführers keiner ordnungsgemäßen Übersetzung zugeführt wurden, sodass deren inhaltliche Bewertung nicht möglich ist.

II.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.römisch zwei.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.

Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).

Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.

II.12. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.12. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).

II.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 u, n, d, 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.

Schlagworte

Beweiswürdigung, Kassation, Parteiengehör, wesentlicher Verfahrensmangel

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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