Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
A14 268.076-0/2009/34E
A14 268.079-0/2009/32E
A14 313.451-1/2009/20E
A14 424.110-1/2012/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Lassmann als Vorsitzende und die Richterin Dr. Singer als Beisitzerin über die Beschwerden
1.) des XXXX, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 01.02.2006, Zl. 05 16.481-BAE,1.) des römisch 40 , gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 01.02.2006, Zl. 05 16.481-BAE,
2.) der XXXX, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 01.02.2006, Zl. 05 16.482-BAE,2.) der römisch 40 , gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 01.02.2006, Zl. 05 16.482-BAE,
3.) der mj. XXXX, gesetzlich vertreten durch den Kindesvater XXXX, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 04.07.2007,3.) der mj. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch den Kindesvater römisch 40 , gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 04.07.2007,
Zl. 07 05.509-BAE,
4.) der mj. XXXX, gesetzlich vertreten durch den Kindesvater XXXX, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 13.01.2012, Zl. 11 15.814-BAE,4.) der mj. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch den Kindesvater römisch 40 , gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 13.01.2012, Zl. 11 15.814-BAE,
alle StA. Syrien, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerden werden die bekämpften Bescheide in ihrem Spruchpunkt I. behoben und die Angelegenheiten gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung von neuen Bescheiden an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerden werden die bekämpften Bescheide in ihrem Spruchpunkt römisch eins. behoben und die Angelegenheiten gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung von neuen Bescheiden an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus den erstinstanzlichen Verwaltungsakten.
Die Beschwerdeführer, ein Ehepaar und ihre beiden minderjährigen Kinder sind syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und Mitglieder der yezidischen Religionsgemeinschaft.
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin reisten am 06.10.2005 illegal mit dem Flugzeug in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 07.10.2005 Anträge auf internationalen Schutz.
Für die in Österreich geborene Drittbeschwerdeführerin XXXX, stellte ihr Vater und gesetzlicher Vertreter XXXX am 15.06.2007, für die am XXXX in Österreich geborene Viertbeschwerdeführerin XXXX stellte ebenfalls ihr Vater XXXX als gesetzlicher Vertreter am 30.12.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.Für die in Österreich geborene Drittbeschwerdeführerin römisch 40 , stellte ihr Vater und gesetzlicher Vertreter römisch 40 am 15.06.2007, für die am römisch 40 in Österreich geborene Viertbeschwerdeführerin römisch 40 stellte ebenfalls ihr Vater römisch 40 als gesetzlicher Vertreter am 30.12.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Erstbeschwerdeführer gab bei seiner Einvernahme am 11.10.2005 an, er sei mit seiner Frau schlepperunterstützt über Weißrussland nach Österreich gelangt.
Als Fluchtgrund gab er an, er sei nach den Ereignissen in Kamishli ohne Gründe festgenommen und für eine Woche inhaftiert worden. Er habe sich zuvor an kurdischen Demonstrationen beteiligt und wäre in der Folge nach Bezahlung von Schmiergeld nach einer Woche entlassen worden, die anderen wären für ein bis zwei Jahre im Gefängnis gewesen. Weiters hätte er einige Male bei den Eltern seiner Frau um die Hand ihrer Tochter angehalten. Diese hätten ihn jedoch nicht gewollt. Am 01.05.2003 habe er sie entführt. Nach seiner Inhaftierung habe er angenommen, die Eltern seiner Frau wären hinter ihm her und wollten ihn töten, weiters würde die syrische Armee ihn bald dazu zwingen, einzurücken. Er habe dann beschlossen, Syrien zu verlassen und sei mit seiner Frau vorerst nach XXXX geflogen. Nach vier Monaten wären sie anlässlich der Feierlichkeiten ihrer Religion als Yeziden nach Syrien zurückgekehrt. Die Situation sei jedoch eskaliert, sein Bruder wäre zusammengeschlagen worden und habe er dann beschlossen, das Land endgültig zu verlassen.Als Fluchtgrund gab er an, er sei nach den Ereignissen in Kamishli ohne Gründe festgenommen und für eine Woche inhaftiert worden. Er habe sich zuvor an kurdischen Demonstrationen beteiligt und wäre in der Folge nach Bezahlung von Schmiergeld nach einer Woche entlassen worden, die anderen wären für ein bis zwei Jahre im Gefängnis gewesen. Weiters hätte er einige Male bei den Eltern seiner Frau um die Hand ihrer Tochter angehalten. Diese hätten ihn jedoch nicht gewollt. Am 01.05.2003 habe er sie entführt. Nach seiner Inhaftierung habe er angenommen, die Eltern seiner Frau wären hinter ihm her und wollten ihn töten, weiters würde die syrische Armee ihn bald dazu zwingen, einzurücken. Er habe dann beschlossen, Syrien zu verlassen und sei mit seiner Frau vorerst nach römisch 40 geflogen. Nach vier Monaten wären sie anlässlich der Feierlichkeiten ihrer Religion als Yeziden nach Syrien zurückgekehrt. Die Situation sei jedoch eskaliert, sein Bruder wäre zusammengeschlagen worden und habe er dann beschlossen, das Land endgültig zu verlassen.
Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 20.12.2005 bestätigte er seine bisherigen Angaben und gab ergänzend an, er wäre aus seinem Heimatland wegen der Familie seiner Frau geflüchtet. Die Anhaltung im Gefängnis in XXXX wäre nicht sein Ausreisegrund gewesen. Er hätte seine Frau am XXXX standesamtlich geheiratet.Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 20.12.2005 bestätigte er seine bisherigen Angaben und gab ergänzend an, er wäre aus seinem Heimatland wegen der Familie seiner Frau geflüchtet. Die Anhaltung im Gefängnis in römisch 40 wäre nicht sein Ausreisegrund gewesen. Er hätte seine Frau am römisch 40 standesamtlich geheiratet.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab bei ihrer Ersteinvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 11.10.2005 an, sie und ihr Mann hätten ohne die Zustimmung ihrer Eltern geheiratet. Ihr Mann hätte zwar damals um ihre Hand angesucht, jedoch hätten ihre Eltern sie einem anderen Mann zur Frau geben wollen. Als sie das nicht gemacht hätte und mit ihrem Mann geflüchtet wäre, hätte ihre Familie die Nerven verloren. Nach ihren Sitten wären die Eltern verpflichtet, ihren Mann und sie zu töten, weil sie Schande über die Familie gebracht hätten. Ihre Familie würde bis heute nach ihnen suchen. Sie hätte Tag und Nacht in Angst gelebt und es nicht länger aushalten können. Ihre Familie hätte gedroht, sie und ihren Mann zu töten, wenn sie heiraten sollte.
Bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 20.12.2005 bestätigte die Zweitbeschwerdeführerin ihre bisherigen Angaben und gab ergänzend an, die Eheschließung mit ihrem Mann wäre am XXXX erfolgt. Sie hätten sich im Anschluss daran zwei Monate bei einem Freund in XXXX aufgehalten, danach wären sie etwa drei Monate in Aleppo gewesen. Von 07.10.2004 bis kurz vor Weihnachten 2004 wären sie in Armenien gewesen und am 13. oder 14.12.2004 zurückgereist. Der Übergriff auf den Bruder ihres Mannes wäre im Jänner 2005 gewesen. Dieser hätte damals gerade das Geschäft zusperren wollen. Ihre Eltern hätten sie mit einem Cousin verheiraten wollen.Bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 20.12.2005 bestätigte die Zweitbeschwerdeführerin ihre bisherigen Angaben und gab ergänzend an, die Eheschließung mit ihrem Mann wäre am römisch 40 erfolgt. Sie hätten sich im Anschluss daran zwei Monate bei einem Freund in römisch 40 aufgehalten, danach wären sie etwa drei Monate in Aleppo gewesen. Von 07.10.2004 bis kurz vor Weihnachten 2004 wären sie in Armenien gewesen und am 13. oder 14.12.2004 zurückgereist. Der Übergriff auf den Bruder ihres Mannes wäre im Jänner 2005 gewesen. Dieser hätte damals gerade das Geschäft zusperren wollen. Ihre Eltern hätten sie mit einem Cousin verheiraten wollen.
Für die in Österreich geborenen minderjährigen Töchter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin wurde jeweils ein Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens nach § 34 AsylG 2005 gestellt und angegeben, dass diese keine eigenen Fluchtgründe hätten.Für die in Österreich geborenen minderjährigen Töchter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin wurde jeweils ein Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens nach Paragraph 34, AsylG 2005 gestellt und angegeben, dass diese keine eigenen Fluchtgründe hätten.
2. Das Bundesasylamt hat mit den im Spruch angeführten Bescheiden vom 01.02.2006 die Anträge auf internationalen Schutz des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idgF abgewiesen, ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Syrien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt und diese gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien ausgewiesen.2. Das Bundesasylamt hat mit den im Spruch angeführten Bescheiden vom 01.02.2006 die Anträge auf internationalen Schutz des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idgF abgewiesen, ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Syrien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig erklärt und diese gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien ausgewiesen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.07.2007 wurde der Antrag der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF abgewiesen und ihr der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG wurde der Drittbeschwerdeführerin jedoch der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäßMit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.07.2007 wurde der Antrag der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF abgewiesen und ihr der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG wurde der Drittbeschwerdeführerin jedoch der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß
§ 8 Abs. 4 AsylG bis zum 26.04.2008 erteilt.Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 26.04.2008 erteilt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.01.2012 wurde der Antrag der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005,Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.01.2012 wurde der Antrag der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005,
BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF abgewiesen und dieser gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Gleichzeitig wurde ihr gemäßBundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF abgewiesen und dieser gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Gleichzeitig wurde ihr gemäß
§ 8 Abs. 4 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 05.05.2012 erteilt.Paragraph 8, Absatz 4, eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 05.05.2012 erteilt.
In den Bescheiden betreffend den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin wird begründend ausgeführt, dem Vorbringen der Antragstellern komme aufgrund der Allgemeinheit und der mangelnden Nachvollziehbarkeit des Vorbringens keine Glaubwürdigkeit zu. Ihr Vorbringen weise außerdem Ungereimtheiten bzw. Widersprüchlichkeiten auf. Zusammenfassend sei bezüglich des Vorbringens festzuhalten, dass diesem keine besonderen Umstände entnommen werden hätten können, aus denen hervorgegangen wäre, dass die Antragsteller in Syrien unmittelbaren und/oder mittelbaren staatlichen Verfolgungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen wären bzw. solchen im Falle der Rückkehr ausgesetzt wären.
Zu Spruchpunkt II. der Bescheide wurde jeweils ausgeführt, dass sich für die Antragsteller gegenwärtig kein Abschiebungshindernis nach Syrien ergebe, weil eine landesweite, allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Asylwerber im Falle seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, nicht gegeben sei.Zu Spruchpunkt römisch zwei. der Bescheide wurde jeweils ausgeführt, dass sich für die Antragsteller gegenwärtig kein Abschiebungshindernis nach Syrien ergebe, weil eine landesweite, allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Asylwerber im Falle seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, nicht gegeben sei.
In Bezug auf Spruchpunkt III. wird darauf hingewiesen, dass beide Ehegatten von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen seien und die Ausweisung daher keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.In Bezug auf Spruchpunkt römisch drei. wird darauf hingewiesen, dass beide Ehegatten von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen seien und die Ausweisung daher keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstelle.
In Bezug auf die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen wurde in den angefochtenen Bescheiden begründend ausgeführt, es könne nicht festgestellt werden, dass diese in Syrien einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen wären. Die Antragstellerinnen würden zur Kernfamilie des XXXX gehören, welchem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden wäre. Es liege ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vor.In Bezug auf die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen wurde in den angefochtenen Bescheiden begründend ausgeführt, es könne nicht festgestellt werden, dass diese in Syrien einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen wären. Die Antragstellerinnen würden zur Kernfamilie des römisch 40 gehören, welchem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden wäre. Es liege ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG vor.
3. Gegen sämtliche dieser Bescheide wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben.
4. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde die Berufung (nunmehr: Beschwerde) des Erstbeschwerdeführers mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates (UBAS) vom 26.04.2007 zu Zl. 268.076/0/8E-XVIII/59/06 gemäß § 7 AsylG abgewiesen und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von XXXX nach Syrien nicht zulässig sei. Weiters wurde diesem gemäß § 15 Abs. 2 iVm § 8 Abs. 3 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 26.04.2008 erteilt.4. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde die Berufung (nunmehr: Beschwerde) des Erstbeschwerdeführers mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates (UBAS) vom 26.04.2007 zu Zl. 268.076/0/8E-XVIII/59/06 gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von römisch 40 nach Syrien nicht zulässig sei. Weiters wurde diesem gemäß Paragraph 15, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 3, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 26.04.2008 erteilt.
Ebenfalls mit Bescheid des UBAS vom 26.04.2007 wurde die Berufung (nunmehr: Beschwerde) der Zweitbeschwerdeführerin zu Zl. 268.079/0/8E-XVIII/59/06 gemäß § 7 AsylG abgewiesen und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG festgestellt, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nicht zulässig sei. Gemäß § 15 Abs. 2 iVm § 8 Abs. 3 AsylG wurde der Genannten eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 26.04.2008 erteilt.Ebenfalls mit Bescheid des UBAS vom 26.04.2007 wurde die Berufung (nunmehr: Beschwerde) der Zweitbeschwerdeführerin zu Zl. 268.079/0/8E-XVIII/59/06 gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG festgestellt, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nicht zulässig sei. Gemäß Paragraph 15, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 3, AsylG wurde der Genannten eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 26.04.2008 erteilt.
Mit Bescheid des UBAS vom 23.07.2007 zu Zl. 313.451-1/2E-XVIII/59/07 wurde die Berufung (nunmehr: Beschwerde) der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin gemäß § 3 AsylG abgewiesen.Mit Bescheid des UBAS vom 23.07.2007 zu Zl. 313.451-1/2E-XVIII/59/07 wurde die Berufung (nunmehr: Beschwerde) der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, AsylG abgewiesen.
5. Mit Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.10.2010 zu Zlen. 2007/20/1091, 1092-11, 1310-10 wurden die in der Folge fristgerecht angefochtenen Bescheide des UBAS hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in ihrem jeweiligen Spruchpunkt I., hinsichtlich der Drittbeschwerdeführerin zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.5. Mit Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.10.2010 zu Zlen. 2007/20/1091, 1092-11, 1310-10 wurden die in der Folge fristgerecht angefochtenen Bescheide des UBAS hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in ihrem jeweiligen Spruchpunkt römisch eins., hinsichtlich der Drittbeschwerdeführerin zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
In den Entscheidungsgründen wird insbesondere ausgeführt:
"1. In den Beschwerden wird unter anderem geltend gemacht, die erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien würden vom "Familienclan" der Zweitbeschwerdeführerin verfolgt und könnten keinen staatlichen Schutz erwarten. Der Asylgrund der sozialen Gruppe liege daher vor.
Mit diesem Vorbringen sind die Beschwerden - jedenfalls betreffend die Zweitbeschwerdeführerin - im Ergebnis im Recht.
2. Fälle wie die vorliegenden stehen - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgeführt hat (vgl. das Erkenntnis vom 28. August 2009, Zlen. 2008/19/1027, 1028, und die darin zitierte Vorjudikatur, sowie im folgenden das Erkenntnis vom 11. November 2009, Zl. 2008/23/0366, mwN) - im Spannungsfeld zwischen einer Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten "sozialen Gruppe" einerseits und rein kriminellen, keinem Konventionsgrund zuordenbaren Bedrohungen andererseits.2. Fälle wie die vorliegenden stehen - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgeführt hat vergleiche das Erkenntnis vom 28. August 2009, Zlen. 2008/19/1027, 1028, und die darin zitierte Vorjudikatur, sowie im folgenden das Erkenntnis vom 11. November 2009, Zl. 2008/23/0366, mwN) - im Spannungsfeld zwischen einer Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten "sozialen Gruppe" einerseits und rein kriminellen, keinem Konventionsgrund zuordenbaren Bedrohungen andererseits.
Im Fall der Zweitbeschwerdeführerin ging die belangte Behörde davon aus, dass ihre Verwandten ihr nach dem Leben trachteten, weil sie dem Willen der Familie nicht entsprochen und dadurch Schande über die Familie gebracht habe. Gleichzeitig stellte sie fest, dass Frauen in Syrien nach wie vor Opfer von Ehrenmorden würden und der Staat sie nicht schütze (und gewährte der Zweitbeschwerdeführerin vor diesem Hintergrund Refoulementschutz).
Droht der Zweitbeschwerdeführerin wegen Missachtung der Wertvorstellungen ihrer Familie aber als weibliches Familienmitglied die Ermordung, vor der sie der Staat nicht schützt, so kommt sowohl eine Verfolgung wegen des Geschlechts als auch wegen der Zugehörigkeit zur Familie der Verfolger in Betracht; dies ließ die belangte Behörde bei ihren oben zitierten Ausführungen zum Konventionsgrund der "sozialen Gruppe" trotz Vorliegens zahlreicher diesbezüglicher Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes (s. etwa die Nachweise im Erkenntnis vom 28. August 2009, Zlen. 2008/19/1027, 1028, oder im Erkenntnis vom 4. März 2010, Zlen. 2006/20/0832, 0833; vgl. auch das Erkenntnis vom 30. November 2004, Zl. 2003/01/0504) außer Acht.Droht der Zweitbeschwerdeführerin wegen Missachtung der Wertvorstellungen ihrer Familie aber als weibliches Familienmitglied die Ermordung, vor der sie der Staat nicht schützt, so kommt sowohl eine Verfolgung wegen des Geschlechts als auch wegen der Zugehörigkeit zur Familie der Verfolger in Betracht; dies ließ die belangte Behörde bei ihren oben zitierten Ausführungen zum Konventionsgrund der "sozialen Gruppe" trotz Vorliegens zahlreicher diesbezüglicher Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes (s. etwa die Nachweise im Erkenntnis vom 28. August 2009, Zlen. 2008/19/1027, 1028, oder im Erkenntnis vom 4. März 2010, Zlen. 2006/20/0832, 0833; vergleiche auch das Erkenntnis vom 30. November 2004, Zl. 2003/01/0504) außer Acht.
3. Der zweitangefochtene Bescheid beruht daher auf einer vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht und vermag deshalb keinen Bestand zu haben.
Dieser Umstand schlägt im Familienverfahren auch auf den erst- (3 10 Abs. 5 AsylG) und den drittangefochtenen (§ 34 Abs. 4 AylG 2005) Bescheid durch.Dieser Umstand schlägt im Familienverfahren auch auf den erst- (3 10 Absatz 5, AsylG) und den drittangefochtenen (Paragraph 34, Absatz 4, AylG 2005) Bescheid durch.
6. Am 03.01.2011 wurden die Verfahren der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt.
II. Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:römisch zwei. Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:
1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden sondern es sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden sondern es sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt, die auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar sind. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt, die auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar sind. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
3. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:
3.1. Festzuhalten ist, dass die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, offensichtlich qualifiziert mangelhaft geblieben ist.
Die in den angefochtenen Bescheiden vorgenommene Beweiswürdigung in Bezug auf den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin legt nicht ausreichend nachvollziehbar dar, warum dem Erstbeschwerdeführer und seiner Ehefrau zwar in Bezug auf deren Angaben zur Person, den Familienstand, der Volksgruppenzugehörigkeit, der Staatenlosigkeit, dem Religionsbekenntnis sowie der Situation für Kurden in Syrien Glauben geschenkt wurde, ihnen jedoch hinsichtlich der vorgebrachten Fluchtgründe die Glaubwürdigkeit zur Gänze abgesprochen wurde.
Die in Bezug auf den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin vorgenommene Beweiswürdigung ist insbesondere nicht nachvollziehbar, wenn sie zentral letztlich das Aussageverhalten der Beschwerdeführer wertet, ohne dass sie die Maßstäbe dieser Wertung hinreichend offen legt und auf die Frage, ob die angeführten Beispiele hinreichend repräsentativ für die gezogenen Schlüsse sind, nicht schlüssig beantwortet.
Ohne die Argumente gänzlich zu verwerfen, muss doch auch immer die spezielle Situation einer gedolmetschten Einvernahme in einem Asylverfahren potentiell relativierend ins Kalkül gezogen werden. Ebenso bedeutet eine Einvernahme für Asylwerber eine gewisse Anspannung und kann ohne nähere Angaben von Gründen aufgrund einer kurzen Schilderung nicht a priori davon ausgegangen werden, dass diese jedenfalls nicht der Wahrheit entspreche.
Aus den wenigen ins Treffen geführten Argumenten für die Unglaubwürdigkeit des Erstbeschwerdeführers und seiner Frau kann nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nicht unbedingt auf die Unglaubwürdigkeit ihres gesamten Vorbringens geschlossen werden.
Insbesondere wurde auch verabsäumt, dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin die später getroffenen Länderfeststellungen zu Syrien vorzuhalten und ihnen Gelegenheit zu geben, sich hiezu zu äußern.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die nur knapp zwei Seiten umfassenden Feststellungen zu Syrien zum Entscheidungszeitpunkt aufgrund der aktuellen Entwicklungen in Syrien bereits veraltet sind und daher untauglich, in Bezug auf die aktuelle Situation der Kurden zudem ungenügend.
Aufgrund einer solcherart offenbar mangelhaften Beweiswürdigung konnte das Bundesasylamt den Umfang der notwendigen Feststellungen (je nach Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer) nicht erkennen und belastet dies das gesamte Verfahren mit Rechtswidrigkeit.
3.2. Die erstinstanzliche Behörde wird sich im fortgesetzten Verfahren insbesondere aber auch mit der vom Verwaltungsgerichtshof oben wiedergegebenen Entscheidung und den dort aufgeworfenen Rechtsfragen ausführlich auseinanderzusetzen haben. In Hinblick auf den ihr zwischenzeitig gewährten subsidiären Schutz wird in Bezug auf die Zweitbeschwerdeführerin genau zu prüfen sein, ob für diese eine Verfolgung aufgrund ihres Geschlechtes als auch wegen der Zugehörigkeit zur Familie der Verfolger vorliegt, dies unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgerichtshof in seiner oben zitierten Entscheidung vertretenen Rechtsansicht.
3.3. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner jüngsten Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes - fehlende Feststellungen, jedenfalls aufgrund unschlüssiger Beweiswürdigung zur persönlichen Glaubwürdigkeit (siehe oben) - hat das Bundesasylamt jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.
Aus Sicht der Beschwerdeinstanz verstößt das Procedere des Bundesasylamtes somit gegen die von § 18 AsylG 2005/§ 28 AsylG 1997 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass die Asylinstanzen in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.Aus Sicht der Beschwerdeinstanz verstößt das Procedere des Bundesasylamtes somit gegen die von Paragraph 18, AsylG 2005/§ 28 AsylG 1997 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche Paragraph 18, AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass die Asylinstanzen in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.
Es hätte jedenfalls im Sinne des § 45 Abs 3 AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Beschwerdeinstanz das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.Es hätte jedenfalls im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3, AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Beschwerdeinstanz das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.
4. Im gegenständlichen Fall sind die angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes und die diesen zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das potentiell asylrelevante Vorbringen der Beschwerdeführer nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den unter Punkt 3. oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, eine Heranziehung des § 66 Abs 3 AVG.4. Im gegenständlichen Fall sind die angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes und die diesen zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das potentiell asylrelevante Vorbringen der Beschwerdeführer nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den unter Punkt 3. oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG.
5. Die Rechtssachen waren daher spruchgemäß neuerlich an die Verwaltungsbehörde zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben, dazu zählt insbesondere zunächst eine ergänzende Einvernahme des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin, um die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer fundiert würdigen zu können und die Verwendung aktueller Quellen sowie die Auseinandersetzung mit der im Erkenntnis des VwGH aufgeworfenen Rechtsfrage in Bezug auf die Zweitbeschwerdeführerin.
Zwecks Wahrung der Familieneinheit (Art. 8 EMRK) waren alle gegenständlichen Verfahren an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.Zwecks Wahrung der Familieneinheit (Artikel 8, EMRK) waren alle gegenständlichen Verfahren an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.
Schlagworte
Familieneinheit, KassationZuletzt aktualisiert am
27.04.2012