TE AsylGH Erkenntnis 2012/3/9 A5 422831-1/2011

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.03.2012
beobachten
merken

Spruch

A5 422.831-1/2011/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 9.11.2011, Zl. 10 09.517-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 9.11.2011, Zl. 10 09.517-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde von XXXX wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 11.10.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am darauffolgenden Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 11.10.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am darauffolgenden Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der am Tag der Antragstellung gemäß § 19 AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der nunmehrige Beschwerdeführer zu Protokoll, in XXXX geboren worden zu sein und dort bis zuletzt seinen Hauptwohnsitz gehabt zu haben. Bezüglich seiner Fluchtgründe führte der Genannte aus, einem Minderheitenstamm anzugehören und wegen der Islamisten kein normales Leben führen zu können. Sein Onkel und weitere Verwandte seien vor ca. drei Monaten von den Islamisten getötet worden. Aus diesem Grund fürchte auch der Beschwerdeführer um sein Leben und habe sich daher zum Verlassen seines Heimatlandes entschlossen.Bei der am Tag der Antragstellung gemäß Paragraph 19, AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der nunmehrige Beschwerdeführer zu Protokoll, in römisch 40 geboren worden zu sein und dort bis zuletzt seinen Hauptwohnsitz gehabt zu haben. Bezüglich seiner Fluchtgründe führte der Genannte aus, einem Minderheitenstamm anzugehören und wegen der Islamisten kein normales Leben führen zu können. Sein Onkel und weitere Verwandte seien vor ca. drei Monaten von den Islamisten getötet worden. Aus diesem Grund fürchte auch der Beschwerdeführer um sein Leben und habe sich daher zum Verlassen seines Heimatlandes entschlossen.

I.2. Am 22.7.2011 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer einer niederschriftlichen Einvernahme seitens des Bundesasylamtes unterzogen. Dabei führte er zu seinen persönlichen Lebensumständen in Somalia aus, im Bezirk XXXX geboren und dort - gemeinsam mit seinen Geschwistern - aufgewachsen zu sein. Er habe 1996 die Koranschule besucht und im Jahr 1998 die Grundschule begonnen. Insgesamt habe der Beschwerdeführer 10 Jahre die Schule besucht, anstelle des geplanten Studiums habe er einen sechsmonatigen Computerkurs absolviert und danach beim XXXX drei Monate gelernt, wie man erste Hilfe leiste. Sein Vater habe als Arzt gearbeitet und den Familienunterhalt geleistet. Der Beschwerdeführer gab weiters zu Protokoll, zwei Monate und zwanzig Tage in Haft gewesen zu sein. Er betonte, dem Volksstamm der Reer Hamar anzugehören und von den Nachbarn verachtet und unterdrückt worden zu sein. Bezüglich seiner Fluchtgründe führte der Beschwerdeführer aus, bereits im Jahr 2008 von Al Shabaab zur Teilnahme am Heiligen Krieg aufgefordert worden zu sein. Er habe seiner Familie davon berichtet, die darauf bestanden habe, dass der Beschwerdeführer die Schule besuche. Eines Nachts wäre er schließlich von den Rebellen mitgenommen worden, man habe ihn zu einem Stützpunkt, einem Trainingslager, gebracht. Dort habe er einen Jungen gesehen, der vor seinen Augen geschlachtet worden wäre. Während einer Auseinandersetzung mit der Übergangsregierung habe der Beschwerdeführer versucht, aus dem Lager davon zu laufen. Dabei habe er einen Durchschuss der Hoden erlitten, und daher soviel Blut verloren, dass die Islamisten geglaubt hätten, er wäre tot. Schließlich sei er nach Wiedererlangung des Bewusstseins zum Haus seines Onkels gelangt, wäre von seinem Vater verarztet worden und habe schließlich Somalia verlassen. Bezüglich seiner Clanzugehörigkeit hielt der Beschwerdeführer nach Vorhalt konkreter Feststellungen seitens des Bundesasylamtes fest, dass die Reer Hamar arabischer Abstammung wären und keinen Schutz hätten. Jede diesem Clan zugehörige Frau würde vergewaltigt und mitgenommen. Er selbst hätte des Öfteren Beleidigungen ertragen müssen.römisch eins.2. Am 22.7.2011 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer einer niederschriftlichen Einvernahme seitens des Bundesasylamtes unterzogen. Dabei führte er zu seinen persönlichen Lebensumständen in Somalia aus, im Bezirk römisch 40 geboren und dort - gemeinsam mit seinen Geschwistern - aufgewachsen zu sein. Er habe 1996 die Koranschule besucht und im Jahr 1998 die Grundschule begonnen. Insgesamt habe der Beschwerdeführer 10 Jahre die Schule besucht, anstelle des geplanten Studiums habe er einen sechsmonatigen Computerkurs absolviert und danach beim römisch 40 drei Monate gelernt, wie man erste Hilfe leiste. Sein Vater habe als Arzt gearbeitet und den Familienunterhalt geleistet. Der Beschwerdeführer gab weiters zu Protokoll, zwei Monate und zwanzig Tage in Haft gewesen zu sein. Er betonte, dem Volksstamm der Reer Hamar anzugehören und von den Nachbarn verachtet und unterdrückt worden zu sein. Bezüglich seiner Fluchtgründe führte der Beschwerdeführer aus, bereits im Jahr 2008 von Al Shabaab zur Teilnahme am Heiligen Krieg aufgefordert worden zu sein. Er habe seiner Familie davon berichtet, die darauf bestanden habe, dass der Beschwerdeführer die Schule besuche. Eines Nachts wäre er schließlich von den Rebellen mitgenommen worden, man habe ihn zu einem Stützpunkt, einem Trainingslager, gebracht. Dort habe er einen Jungen gesehen, der vor seinen Augen geschlachtet worden wäre. Während einer Auseinandersetzung mit der Übergangsregierung habe der Beschwerdeführer versucht, aus dem Lager davon zu laufen. Dabei habe er einen Durchschuss der Hoden erlitten, und daher soviel Blut verloren, dass die Islamisten geglaubt hätten, er wäre tot. Schließlich sei er nach Wiedererlangung des Bewusstseins zum Haus seines Onkels gelangt, wäre von seinem Vater verarztet worden und habe schließlich Somalia verlassen. Bezüglich seiner Clanzugehörigkeit hielt der Beschwerdeführer nach Vorhalt konkreter Feststellungen seitens des Bundesasylamtes fest, dass die Reer Hamar arabischer Abstammung wären und keinen Schutz hätten. Jede diesem Clan zugehörige Frau würde vergewaltigt und mitgenommen. Er selbst hätte des Öfteren Beleidigungen ertragen müssen.

I.3. Das Bundesasylamt veranlasste am 25.7.2011 eine Untersuchung des Beschwerdeführers zum Zwecke der Abklärung der Entstehung der von ihm vorgewiesenen Narben. Ein Arzt für Allgemeinmedizin erstattete ein mit "medizinischer Begutachtung" tituliertes und mit 29.7.2011 datiertes Schreiben. Darin wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der Beschwerdeführer keine Narben an den Hoden aufweise, vielmehr befände sich am linken Oberschenkel das Erscheinungsbild einer Rissquetschwunde mit ehemals unregelmäßigen Wundrändern im Sinne einer oberflächlichen Weichteilverletzung. Eine eindeutige Zuordnung zu einem pathologischen Agens sei nicht mehr möglich, der Folgezustand nach einer oberflächlichen Schusswunde sei denkbar.römisch eins.3. Das Bundesasylamt veranlasste am 25.7.2011 eine Untersuchung des Beschwerdeführers zum Zwecke der Abklärung der Entstehung der von ihm vorgewiesenen Narben. Ein Arzt für Allgemeinmedizin erstattete ein mit "medizinischer Begutachtung" tituliertes und mit 29.7.2011 datiertes Schreiben. Darin wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der Beschwerdeführer keine Narben an den Hoden aufweise, vielmehr befände sich am linken Oberschenkel das Erscheinungsbild einer Rissquetschwunde mit ehemals unregelmäßigen Wundrändern im Sinne einer oberflächlichen Weichteilverletzung. Eine eindeutige Zuordnung zu einem pathologischen Agens sei nicht mehr möglich, der Folgezustand nach einer oberflächlichen Schusswunde sei denkbar.

I.4. Weiters veranlasste das Bundesasylamt infolge der Dokumentenvorlage durch den Beschwerdeführer eine Überprüfung des Materials bzw. eine Anfrage an die Staatendokumentationsstelle. In deren Anfragebeantwortung vom 6.10.2011 wurde zusammengefasst ausgeführt, dass eine Aussage über die Echtheit des präsentierten Zeugnisses nicht möglich wäre, zumal keine zuverlässige Überprüfbarkeit gegeben wäre. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Schule existiere, wobei sie sich in unmittelbarer Nähe der Kreuzung XXXX, eine der wichtigsten und bekanntesten Straßenkreuzungen in XXXX, befände. Zur Frage, was in den Schulen über den Beschwerdeführer und dessen Familie bekannt sei, wurde ausgeführt, dass Recherchen vor Ort durch die Staatendokumentation derzeit nicht möglich wären, sohin eine direkte Kontaktnahme mit der Schule besser wäre. Eine entsprechende Homepage wurde namhaft gemacht und auf die dortigen Ausführungen zum an der Schule herrschenden Lernsystem verwiesen.römisch eins.4. Weiters veranlasste das Bundesasylamt infolge der Dokumentenvorlage durch den Beschwerdeführer eine Überprüfung des Materials bzw. eine Anfrage an die Staatendokumentationsstelle. In deren Anfragebeantwortung vom 6.10.2011 wurde zusammengefasst ausgeführt, dass eine Aussage über die Echtheit des präsentierten Zeugnisses nicht möglich wäre, zumal keine zuverlässige Überprüfbarkeit gegeben wäre. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Schule existiere, wobei sie sich in unmittelbarer Nähe der Kreuzung römisch 40 , eine der wichtigsten und bekanntesten Straßenkreuzungen in römisch 40 , befände. Zur Frage, was in den Schulen über den Beschwerdeführer und dessen Familie bekannt sei, wurde ausgeführt, dass Recherchen vor Ort durch die Staatendokumentation derzeit nicht möglich wären, sohin eine direkte Kontaktnahme mit der Schule besser wäre. Eine entsprechende Homepage wurde namhaft gemacht und auf die dortigen Ausführungen zum an der Schule herrschenden Lernsystem verwiesen.

I.5. Am 8.11.2011 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt. Dabei wiederholte der Beschwerdeführer seine Probleme mit Al Shabaab. Er wurde aufgefordert, seine Kontakte mit dieser Gruppe sowie seine Festnahme und Anhaltung im Lager näher zu schildern. Im Rahmen der Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer Feststellungen zur Lage in Somalia, konkret zur Konfliktentwicklung, sowie zur Lage in Somaliland und Puntland sowie zur Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes zur Kenntnis gebracht. Weitere Feststellungen bezogen sich auf die Zwangsrekrutierungen und Minderheiten, wie insbesondere die Reer Hamar.römisch eins.5. Am 8.11.2011 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt. Dabei wiederholte der Beschwerdeführer seine Probleme mit Al Shabaab. Er wurde aufgefordert, seine Kontakte mit dieser Gruppe sowie seine Festnahme und Anhaltung im Lager näher zu schildern. Im Rahmen der Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer Feststellungen zur Lage in Somalia, konkret zur Konfliktentwicklung, sowie zur Lage in Somaliland und Puntland sowie zur Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes zur Kenntnis gebracht. Weitere Feststellungen bezogen sich auf die Zwangsrekrutierungen und Minderheiten, wie insbesondere die Reer Hamar.

I.6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung internationalen Schutzes sowohl bezüglich des Status eines Asylberechtigten als auch bezüglich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach "Somalia/Somaliland" ausgewiesen.römisch eins.6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung internationalen Schutzes sowohl bezüglich des Status eines Asylberechtigten als auch bezüglich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach "Somalia/Somaliland" ausgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde bezüglich der Entscheidung zu Spruchpunkt I. aus, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen als nicht glaubhaft erwiesen hätten, wobei die behauptete Herkunft aus XXXX und die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Reer Hamar als gegeben angenommen wurden. Ansonsten hätten sich aber die geschilderten Details zur Fluchtgeschichte widersprüchlich und nicht nachvollziehbar dargestellt. Das Bundesasylamt nahm in der Beweiswürdigung Bezug auf die Angaben des Beschwerdeführers. Abgesehen von der mangelnden Glaubwürdigkeit ging das Bundesasylamt zudem vom Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative aus und führte aus, dass sich der Beschwerdeführer nach Somaliland begeben könnte.Begründend führte die belangte Behörde bezüglich der Entscheidung zu Spruchpunkt römisch eins. aus, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen als nicht glaubhaft erwiesen hätten, wobei die behauptete Herkunft aus römisch 40 und die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Reer Hamar als gegeben angenommen wurden. Ansonsten hätten sich aber die geschilderten Details zur Fluchtgeschichte widersprüchlich und nicht nachvollziehbar dargestellt. Das Bundesasylamt nahm in der Beweiswürdigung Bezug auf die Angaben des Beschwerdeführers. Abgesehen von der mangelnden Glaubwürdigkeit ging das Bundesasylamt zudem vom Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative aus und führte aus, dass sich der Beschwerdeführer nach Somaliland begeben könnte.

Bezüglich der Nichtgewährung subsidiären Schutzes führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer gesund und volljährig sei und ihm daher die Aufnahme einer seine Existenz stützenden Erwerbstätigkeit zumutbar wäre. In Somaliland, wo entsprechend den Länderberichten keine Informationen über gezielte Verfolgung vorlägen, existierten zudem zahlreiche NGO¿s, die ohne wesentliche Einschränkungen arbeiten könnten. Zwar bestünde in Somaliland keine staatliche Unterstützung oder Grundversorgung, allerdings sei der Privatsektor ökonomisch derzeit stark bzw. würden die bereits ins Treffen geführten NGO¿s sich "kümmern".

Die Zulässigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers ergäbe sich aus dem fehlenden, vom Schutzumfang des Art. 8 EMRK umfassten Privat- und Familienlebens des Genannten in Österreich.Die Zulässigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers ergäbe sich aus dem fehlenden, vom Schutzumfang des Artikel 8, EMRK umfassten Privat- und Familienlebens des Genannten in Österreich.

I.7. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde und wiederholte darin seine bisherigen Angaben zu seinen Fluchtgründen. Dabei ging er auf die ihm seitens der belangten Behörde als widersprüchlich oder unplausibel vorgehaltenen Aussagen ein und verneinte auch das Bestehen einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative. Dabei verwies er - unter dem Aspekt der Nichtgewährung subsidiären Schutzes- auch auf die der Entscheidung zugrunde gelegten Berichte der belangten Behörde über die fehlende Grundversorgung für Rückkehrer. Der Beschwerdeführer wendete auch ein, dass die vermeintlich sicheren Gebiete in Somaliland laut Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes nur schwierig oder gar nicht erreichbar wären. Weiters verwies er auf die Ausführungen von UNHCR über die Nichtanwendbarkeit des Konzepts der internen Fluchtalternative in Somalia. Auch seien die UNHCR- Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes somalischer Asylwerber von Juli 2010 unberücksichtigt geblieben und wurden vom Beschwerdeführer auszugsweise zitiert.römisch eins.7. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde und wiederholte darin seine bisherigen Angaben zu seinen Fluchtgründen. Dabei ging er auf die ihm seitens der belangten Behörde als widersprüchlich oder unplausibel vorgehaltenen Aussagen ein und verneinte auch das Bestehen einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative. Dabei verwies er - unter dem Aspekt der Nichtgewährung subsidiären Schutzes- auch auf die der Entscheidung zugrunde gelegten Berichte der belangten Behörde über die fehlende Grundversorgung für Rückkehrer. Der Beschwerdeführer wendete auch ein, dass die vermeintlich sicheren Gebiete in Somaliland laut Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes nur schwierig oder gar nicht erreichbar wären. Weiters verwies er auf die Ausführungen von UNHCR über die Nichtanwendbarkeit des Konzepts der internen Fluchtalternative in Somalia. Auch seien die UNHCR- Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes somalischer Asylwerber von Juli 2010 unberücksichtigt geblieben und wurden vom Beschwerdeführer auszugsweise zitiert.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.

II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).

II.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.römisch zwei.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.

Das Bundesasylamt erachtet die Angaben des Beschwerdeführers als unglaubwürdig und vermeint, Widersprüche in dessen Ausführungen erkannt zu haben. Der Beschwerdeführer ist diesen Vorhalten in seiner Beschwerde sehr substantiiert entgegen getreten, so dass auch unter Berücksichtigung der Einvernahmeprotokolle sowie der sonstigen Erhebungsergebnisse des erstinstanzlichen Verfahrens seitens des Asylgerichtshofes die Beurteilung der belangten Behörde nicht geteilt werden kann.

Zunächst ist nicht nachvollziehbar, weshalb etwa den Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Herkunft und Clanzugehörigkeit sowie zu seiner Schulbildung - ohne weitere Ermittlungen - Glauben geschenkt, die von ihm behaupteten Zwangsrekrutierungsversuche seitens Al Shabaab aber- ebenfalls ohne weitere Ermittlungen- in Abrede gestellt wurden. Bemerkt wird dabei, dass die der Entscheidung zugrunde gelegten Berichte den geschilderten Sachverhalt keineswegs als unplausibel erscheinen lassen und andererseits der Genannte Verletzungsspuren vorwies, deren medizinische Untersuchung die behauptete Schussverletzung als nicht ausgeschlossen auswies.

Auch wenn, wie die belangte Behörde vermeint, der beigezogene Arzt keine Glaubwürdigkeitsüberprüfung vorzunehmen habe, so konnte das Bundesasylamt nicht schlüssig begründen, aus welchen Erwägungen heraus es selbst -als zur Beweiswürdigung berufene Stelle - die Entstehungsgeschichte der Narbe pauschal als nicht der Wahrheit entsprechend abtat. Es wird dazu lediglich festgehalten, dass die Narbe aus verschiedensten Szenarien herrühren könnte, weshalb nun aber gerade die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Entstehung unglaubwürdig sein soll, ist nicht ersichtlich.

Dem Beschwerdeführer ist auch in punkto der Frage des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative beizupflichten. Das Bundesasylamt bejaht eine solche sowohl in der Begründung zu Spruchpunkt I als auch zu Spruchpunkt II. und vermeint, dass der Beschwerdeführer sich in Somaliland niederlassen könnte. Dabei fällt auf, dass das Bundesasylamt aus den von ihm selbst getroffenen Feststellungen - lediglich und ohne Zusammenhang- jene Passagen für die Begründung herausnimmt, die das negative Endergebnis stützen können. Fragen der tatsächlichen Erreichbarkeit von Somaliland und der konkreten Lebensbedingungen junger Männer eines Minderheitenstammes ohne Familienanschluss wurden ebenso wenig geprüft wie die die Frage der faktischen Rahmenbedingungen (Arbeitsmarkt, Wohnmöglichkeiten, staatlicher Schutz bei Minderheitenproblemen) vor Ort. Angesichts der im gesamten Land herrschenden Lage handelt es sich allerdings um verfahrensrelevante Punkte.Dem Beschwerdeführer ist auch in punkto der Frage des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative beizupflichten. Das Bundesasylamt bejaht eine solche sowohl in der Begründung zu Spruchpunkt römisch eins als auch zu Spruchpunkt römisch zwei. und vermeint, dass der Beschwerdeführer sich in Somaliland niederlassen könnte. Dabei fällt auf, dass das Bundesasylamt aus den von ihm selbst getroffenen Feststellungen - lediglich und ohne Zusammenhang- jene Passagen für die Begründung herausnimmt, die das negative Endergebnis stützen können. Fragen der tatsächlichen Erreichbarkeit von Somaliland und der konkreten Lebensbedingungen junger Männer eines Minderheitenstammes ohne Familienanschluss wurden ebenso wenig geprüft wie die die Frage der faktischen Rahmenbedingungen (Arbeitsmarkt, Wohnmöglichkeiten, staatlicher Schutz bei Minderheitenproblemen) vor Ort. Angesichts der im gesamten Land herrschenden Lage handelt es sich allerdings um verfahrensrelevante Punkte.

Insgesamt erweist sich somit das Ermittlungsverfahren zu den Spruchpunkten I. und II. als mangelhaft und kann nicht als taugliche Grundlage für die Beurteilung des Vorliegens eines asylrelevanten bzw. den subsidiären Schutz begründenden Sachverhaltes herangezogen werden.Insgesamt erweist sich somit das Ermittlungsverfahren zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. als mangelhaft und kann nicht als taugliche Grundlage für die Beurteilung des Vorliegens eines asylrelevanten bzw. den subsidiären Schutz begründenden Sachverhaltes herangezogen werden.

II.11.Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.11.Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).

II.12. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.12. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 u, n, d, 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.

Schlagworte

Beweiswürdigung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, wesentlicher Verfahrensmangel

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten