TE AsylGH Erkenntnis 2012/3/9 A5 421341-1/2011

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Veröffentlicht am 09.03.2012
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Spruch

A5 421.341-1/2011/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörige von Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 26.8.2011, Zl. 11 07.587-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörige von Somalia, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 26.8.2011, Zl. 11 07.587-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde von XXXX wird Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit insoweit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 wird Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit insoweit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Somalia, reiste am 20.7.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Somalia, reiste am 20.7.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der am der Antragstellung folgenden Tag gemäß § 19 AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die nunmehrige Beschwerdeführerin zu Protokoll, in Mogadischu geboren worden zu sein und dem Volksstamm der Abgaal anzugehören. Sie habe in den Jahren 2001 bis 2005 als Verkäuferin gearbeitet und von 2006 bis 2009 ein Kaffeehaus betrieben. Bezüglich ihrer Fluchtgründe verwies die Genannte auf ihre Probleme mit der Islamistengruppe Al Shabaab, die sie misshandelt hätte, nachdem sie sich geweigert habe, ihr Kaffeehaus zu schließen. Die Islamisten hätten nicht gewollt, dass die Gäste ihres Betriebes etwa Karten spielten. Im Jahr 2008 sei sie durch einen Schuss in die linke Hüfte verletzt worden, die Kugel befände sich noch immer in ihrem Körper. Im Fall ihrer Rückkehr befürchte die Beschwerdeführerin, von den Islamisten getötet zu werden.Bei der am der Antragstellung folgenden Tag gemäß Paragraph 19, AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die nunmehrige Beschwerdeführerin zu Protokoll, in Mogadischu geboren worden zu sein und dem Volksstamm der Abgaal anzugehören. Sie habe in den Jahren 2001 bis 2005 als Verkäuferin gearbeitet und von 2006 bis 2009 ein Kaffeehaus betrieben. Bezüglich ihrer Fluchtgründe verwies die Genannte auf ihre Probleme mit der Islamistengruppe Al Shabaab, die sie misshandelt hätte, nachdem sie sich geweigert habe, ihr Kaffeehaus zu schließen. Die Islamisten hätten nicht gewollt, dass die Gäste ihres Betriebes etwa Karten spielten. Im Jahr 2008 sei sie durch einen Schuss in die linke Hüfte verletzt worden, die Kugel befände sich noch immer in ihrem Körper. Im Fall ihrer Rückkehr befürchte die Beschwerdeführerin, von den Islamisten getötet zu werden.

I.2. Am 24.8.2011 wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin einer niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt unterzogen. Dabei wurde sie eingangs nach ihrer genauen Herkunft befragt und machte Angaben zu ihrem Wohnbezirk. Zu ihren familiären Verhältnissen hielt die Beschwerdeführerin fest, einen jüngeren Bruder und eine behinderte Schwester, ihre Mutter sowie drei Kinder, die sie von zwei verschiedenen Männern habe, zurückgelassen zu haben. Sie kenne deren Geburtsjahre, nicht aber deren genaue Geburtstage. Seit Oktober 2008 hätten ihre Kinder gemeinsam mit ihrer Mutter an einem anderen Ort gelebt, die Beschwerdeführerin habe seither nur noch telefonischen Kontakt gehabt und sich schließlich im Juli 2011 zur Flucht aus Somalia entschlossen. Die Genannte führte in diesem Zusammenhang aus, dass sie wegen ihres Gasthauses, das auch von Regierungsmitgliedern frequentiert worden sei, Probleme mit Al Shabaab bekommen habe. So sei sie bereits im Jahr 2009 einmal für 10 Tage von Al Shabaab inhaftiert worden. Man habe sie aufgefordert, ihr Gasthaus zu schließen. Vorgeworfen habe man der Beschwerdeführerin sowohl den Umstand, dass ihr Betrieb von Soldaten der Regierungstruppen aufgesucht als auch, dass dort ein Glücksspiel namens Qoomar praktiziert würde. Die Genannte verwies weiters auf ihre Schussverletzung an der linken Hüfte, deretwegen sie bis dato niemals medizinisch behandelt worden wäre und die sie im Rahmen eines Angriffs durch Al Shabaab auf ihr Haus erlitten habe. Ihr zweiter Mann und Vater ihres jüngsten Kindes sei dabei ums Leben gekommen. Die Islamisten hätten einfach an der Tür geklopft und geschossen. In weiterer Folge sei ihre Mutter mit den drei Kindern weggezogen. Sie selbst wäre aber geblieben, da sie durch die Einnahmen aus dem Gasthaus ihre Familie ernährt habe. Über ausdrückliche Nachfrage hielt die nunmehrige Beschwerdeführerin fest, keine Probleme aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit gehabt zu haben. Der Genannten wurde vom Bundesasylamt die Möglichkeit eines Umzugs, etwa nach Somaliland, vorgehalten. Dazu meinte die Beschwerdeführerin, dass die dortige Bevölkerung Leute aus dem Süden nicht mögen würde.römisch eins.2. Am 24.8.2011 wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin einer niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt unterzogen. Dabei wurde sie eingangs nach ihrer genauen Herkunft befragt und machte Angaben zu ihrem Wohnbezirk. Zu ihren familiären Verhältnissen hielt die Beschwerdeführerin fest, einen jüngeren Bruder und eine behinderte Schwester, ihre Mutter sowie drei Kinder, die sie von zwei verschiedenen Männern habe, zurückgelassen zu haben. Sie kenne deren Geburtsjahre, nicht aber deren genaue Geburtstage. Seit Oktober 2008 hätten ihre Kinder gemeinsam mit ihrer Mutter an einem anderen Ort gelebt, die Beschwerdeführerin habe seither nur noch telefonischen Kontakt gehabt und sich schließlich im Juli 2011 zur Flucht aus Somalia entschlossen. Die Genannte führte in diesem Zusammenhang aus, dass sie wegen ihres Gasthauses, das auch von Regierungsmitgliedern frequentiert worden sei, Probleme mit Al Shabaab bekommen habe. So sei sie bereits im Jahr 2009 einmal für 10 Tage von Al Shabaab inhaftiert worden. Man habe sie aufgefordert, ihr Gasthaus zu schließen. Vorgeworfen habe man der Beschwerdeführerin sowohl den Umstand, dass ihr Betrieb von Soldaten der Regierungstruppen aufgesucht als auch, dass dort ein Glücksspiel namens Qoomar praktiziert würde. Die Genannte verwies weiters auf ihre Schussverletzung an der linken Hüfte, deretwegen sie bis dato niemals medizinisch behandelt worden wäre und die sie im Rahmen eines Angriffs durch Al Shabaab auf ihr Haus erlitten habe. Ihr zweiter Mann und Vater ihres jüngsten Kindes sei dabei ums Leben gekommen. Die Islamisten hätten einfach an der Tür geklopft und geschossen. In weiterer Folge sei ihre Mutter mit den drei Kindern weggezogen. Sie selbst wäre aber geblieben, da sie durch die Einnahmen aus dem Gasthaus ihre Familie ernährt habe. Über ausdrückliche Nachfrage hielt die nunmehrige Beschwerdeführerin fest, keine Probleme aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit gehabt zu haben. Der Genannten wurde vom Bundesasylamt die Möglichkeit eines Umzugs, etwa nach Somaliland, vorgehalten. Dazu meinte die Beschwerdeführerin, dass die dortige Bevölkerung Leute aus dem Süden nicht mögen würde.

I.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab und erkannte ihr den Status einer subsidiär Schutzberechtigten zu. Unter einem wurde der Genannten eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.römisch eins.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab und erkannte ihr den Status einer subsidiär Schutzberechtigten zu. Unter einem wurde der Genannten eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Das Bundesasylamt begründete seine in Spruchpunkt I. abweisende Entscheidung im Wesentlichen mit der fehlenden Glaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin. Ihre Herkunft aus dem Süden Somalias sei zwar glaubhaft, es sei jedoch nicht davon auszugehen, dass die Genannte in Mogadischu gelebt habe, da sie keine genauen regionalen Angaben machen habe können. Bezüglich der ins Treffen geführten Schussverletzung hielt die belangte Behörde fest, dass sich die Beschwerdeführerin diesbezüglich nicht in ärztlicher Behandlung befinde und keine Beweismittel vorgelegt habe. Ihre diesbezüglichen Ausführungen hätten sich zudem als widersprüchlich erwiesen, da sie bei der Erstbefragung etwa behauptet habe, angeschossen worden zu sein, während sie bei einer allgemeinen medizinischen Untersuchung nichts davon erwähnt habe. Insgesamt seien die Darstellungen der Beschwerdeführerin nicht plausibel und lebensnah gewesen: So hätte sie etwa bei der Angabe der Schussverletzung im Rahmen der Erstbefragung nicht auch gleichzeitig angeführt, dass dabei ihr Ehemann getötet worden sei und ihre Mutter samt den drei Kindern der Beschwerdeführerin daraufhin weggezogen wären. Ebenso wenig hätte sie bei der Erstbefragung etwas von einer Inhaftierung erwähnt. Es sei auch wenig schlüssig, dass die Beschwerdeführerin trotz der massiven Bedrohung durch Al Shabaab justament an ihrer Geschäftsausübung festgehalten habe; viel glaubhafter wäre gewesen, dass sie ihre drei minderjährigen Kinder begleitet und sich außerhalb Mogadischus niedergelassen hätte.Das Bundesasylamt begründete seine in Spruchpunkt römisch eins. abweisende Entscheidung im Wesentlichen mit der fehlenden Glaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin. Ihre Herkunft aus dem Süden Somalias sei zwar glaubhaft, es sei jedoch nicht davon auszugehen, dass die Genannte in Mogadischu gelebt habe, da sie keine genauen regionalen Angaben machen habe können. Bezüglich der ins Treffen geführten Schussverletzung hielt die belangte Behörde fest, dass sich die Beschwerdeführerin diesbezüglich nicht in ärztlicher Behandlung befinde und keine Beweismittel vorgelegt habe. Ihre diesbezüglichen Ausführungen hätten sich zudem als widersprüchlich erwiesen, da sie bei der Erstbefragung etwa behauptet habe, angeschossen worden zu sein, während sie bei einer allgemeinen medizinischen Untersuchung nichts davon erwähnt habe. Insgesamt seien die Darstellungen der Beschwerdeführerin nicht plausibel und lebensnah gewesen: So hätte sie etwa bei der Angabe der Schussverletzung im Rahmen der Erstbefragung nicht auch gleichzeitig angeführt, dass dabei ihr Ehemann getötet worden sei und ihre Mutter samt den drei Kindern der Beschwerdeführerin daraufhin weggezogen wären. Ebenso wenig hätte sie bei der Erstbefragung etwas von einer Inhaftierung erwähnt. Es sei auch wenig schlüssig, dass die Beschwerdeführerin trotz der massiven Bedrohung durch Al Shabaab justament an ihrer Geschäftsausübung festgehalten habe; viel glaubhafter wäre gewesen, dass sie ihre drei minderjährigen Kinder begleitet und sich außerhalb Mogadischus niedergelassen hätte.

Die Zuerkennung subsidiären Schutzes begründete die belangte Behörde im Wesentlichen mit der aktuellen Sicherheits- und Menschenrechtslage in Somalia. Im Einklang mit den asylrechtlichen Bestimmungen wurde der Beschwerdeführerin dazu korrespondierend eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

I.4. Die Beschwerdeführerin bekämpfte Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde und betonte darin neuerlich ihre Herkunft aus einem näher bezeichneten Bezirk Mogadischus. Bezüglich der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Schusswunde wäre die belangte Behörde gehalten gewesen, ein medizinisches Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben. Es sei kein Widerspruch darin zu erkennen, dass die Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung angegeben habe, dass die Kugel immer noch in ihrem Körper stecke während sie bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt behauptet habe, sie glaube, dass sich die Kugel noch im Körper befinden würde. Das Bundesasylamt habe das Vorbringen der Genannten hinsichtlich ihrer Schussverletzung völlig ignoriert und dadurch einen schweren Ermittlungsfehler gesetzt. Die Beschwerdeführerin tätigte weitere Ausführungen zur Vorgehensweise von Al Shabaab gegenüber Personen, die islamischen Gesetzen zuwiderhandeln würden. So habe die belangte Behörde die von ihr zu diesem Punkte selbst getroffenen Länderfeststellungen nicht hinreichend gewürdigt. Schließlich sei sogar ausdrücklich davon die Rede, dass Frauen gewaltsam daran gehindert würden, kommerziellen Aktivitäten nachzugehen, wenn diese zu einem Zusammentreffen mit Männern führten.römisch eins.4. Die Beschwerdeführerin bekämpfte Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde und betonte darin neuerlich ihre Herkunft aus einem näher bezeichneten Bezirk Mogadischus. Bezüglich der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Schusswunde wäre die belangte Behörde gehalten gewesen, ein medizinisches Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben. Es sei kein Widerspruch darin zu erkennen, dass die Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung angegeben habe, dass die Kugel immer noch in ihrem Körper stecke während sie bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt behauptet habe, sie glaube, dass sich die Kugel noch im Körper befinden würde. Das Bundesasylamt habe das Vorbringen der Genannten hinsichtlich ihrer Schussverletzung völlig ignoriert und dadurch einen schweren Ermittlungsfehler gesetzt. Die Beschwerdeführerin tätigte weitere Ausführungen zur Vorgehensweise von Al Shabaab gegenüber Personen, die islamischen Gesetzen zuwiderhandeln würden. So habe die belangte Behörde die von ihr zu diesem Punkte selbst getroffenen Länderfeststellungen nicht hinreichend gewürdigt. Schließlich sei sogar ausdrücklich davon die Rede, dass Frauen gewaltsam daran gehindert würden, kommerziellen Aktivitäten nachzugehen, wenn diese zu einem Zusammentreffen mit Männern führten.

Soweit der Beschwerdeführerin vorgeworfen worden sei, dass sie in der Erstbefragung zwar die Schussverletzung aus dem Jahr 2008 erwähnt habe, dabei aber nicht gleichzeitig auch vom Tod ihres Mannes und der folgenden Flucht ihrer Mutter und ihrer Kinder erzählt hätte, sei auf das Wesen der Erstbefragung hinzuweisen, in deren Rahmen das zentrale Fluchtvorbringen -hier Verfolgung durch Al Shabaab - zu erstatten wäre. Dasselbe gelte für den Vorwurf seitens des Bundesasylamtes bezüglich der bei der Erstbefragung unterbliebenen Erwähnung ihrer Inhaftierung im Jahr 2009.

Die Beschwerdeführerin verwies neuerlich darauf, dass der Betrieb der Gaststätte für sie und ihre Kinder die Existenzgrundlage gebildet habe.

Die belangte Behörde habe bei der Beurteilung der Vorgehensweise der Beschwerdeführerin, ihre Kinder bei der Mutter unterzubringen und alleine in Mogadischu zu Arbeitszwecken zurückzubleiben, europäische Maßstäbe angelegt. Auch die ihr unter diesen Umständen vorgeworfene "Reise nach Europa" habe keine freiwillige Unternehmung, sondern eine sich aus der Bedrohungslage ergebende Notwendigkeit dargestellt.

Zusammengefasst beantragte die Beschwerdeführerin aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung oder die Abänderung des Spruchpunktes I. dahingehend, den Bescheid zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.Zusammengefasst beantragte die Beschwerdeführerin aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung oder die Abänderung des Spruchpunktes römisch eins. dahingehend, den Bescheid zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.

II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).

II.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.römisch zwei.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.

Das Bundesasylamt erachtet die Angaben der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre Fluchtgründe als unglaubwürdig und wirft ihr widersprüchliche und unplausible Ausführungen vor. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde sehr detailliert zu den einzelnen Vorwürfen Stellung bezogen. Daraus, sowie unter Berücksichtigung der erstinstanzlichen Einvernahmeprotokolle und der vom Bundesasylamt herangezogenen Länderberichte ergibt sich für den Asylgerichtshof ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, das im Ergebnis zur Zurückverweisung führen muss.

Die Beschwerdeführerin ist während des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens sowie in ihrer Beschwerde gleichlautend bei ihren Angaben zu ihren Fluchtgründen -Verfolgung durch Al Shabaab infolge des Betriebes einer Gaststätte - geblieben. Soweit die belangte Behörde der Beschwerdeführerin zwar zugesteht, aus dem Süden Somalias, nicht aber aus Mogadischu zu stammen, erscheint dem Asylgerichtshof (in beiden Fällen) nicht nachvollziehbar, auf welchen Entscheidungsgrundlagen diese Beurteilung basiert. Weder hat die belangte Behörde eine Sprachanalyse vorgenommen noch andere erkennbare Ermittlungen geführt, die eine regionale Abstammung bestätigen oder ausschließen würden.

Die Unglaubwürdigkeit in Bezug auf die Herkunft aus Mogadischu beschränkt sich im Wesentlichen auf die Aussage der Beschwerdeführerin, nicht zu wissen, ob Mogadischu am Meer liegen würde bzw. auf die Angabe, niemals am Meer gewesen zu sein. Daraus alleine freilich lässt sich noch nicht sagen, dass die Beschwerdeführerin nicht aus dem von ihr konkret namhaft gemachten Bezirk stammt. Konkrete Ortskenntnisse der (angeblichen) unmittelbaren Umgebung waren in ihren Aussagen durchaus erkennbar, wurden aber vom Bundesasylamt überhaupt nicht in die Entscheidung einbezogen. Das Bundesasylamt hätte sich vielmehr mit den konkreten Kenntnissen der Beschwerdeführerin zu ihrer vorgeblichen Wohngegend befassen müssen und bei deren Ausführungen auch ihre Schulbildung, sprachliche Ausdrucksmöglichkeit und ihren sozialen Status als Frau in einer islamistischen Gesellschaft (eingeschränkte Bewegungsfreiheit!) zu berücksichtigen gehabt.

Der Asylgerichtshof vermag keine Widersprüche in den bei der Erstbefragung getätigten Ausführungen einerseits und jenen im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt andererseits zu erkennen. Es ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, wenn sie in ihrer Beschwerde dabei auf das Wesen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes verweist, das in der Wiedergabe des zentralen Fluchtvorbringens liegt. Details, wie die Schilderung der näheren Umstände und Abläufe des Angriffs auf ihr Haus im Jahr 2008 oder die Inhaftierung im Jahr 2009, stehen allesamt im Zusammenhang mit dem allgemeinen Vorbringen, Verfolgungshandlungen durch Al Shabaab ausgesetzt gewesen zu sein, und bilden keinen Widerspruch dazu.

Die belangte Behörde hat die mehrmals ins Treffen geführte Schussverletzung der Beschwerdeführerin als unglaubwürdig qualifiziert und sich bei ihrer Entscheidungsfindung nicht mehr näher damit befasst. Dies stellt- wie von der Beschwerdeführerin zu Recht moniert- einen schweren Verfahrensmangel dar, zumal die behauptete Verletzung ein Indiz für den Wahrheitsgehalt der sonstigen Ausführungen darstellen könnte. Um aber eine schlüssige Aussage zur Existenz und Entstehung solcher Verletzungsspuren treffen zu können, wäre eine medizinische Abklärung, d. h. die Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen, von Nöten gewesen. Bei dieser Frage handelt es sich um einen sehr zentralen Punkt des gegenständlichen Verfahrens, über den nicht ohne Weiteres hinweg gegangen werden hätte dürfen.

Generell erscheint die Beurteilung der belangten Behörde im Widerspruch zu den von ihr selbst ausgewählten, der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichten. Auch darauf hat die Beschwerdeführerin zu Recht hingewiesen und die Bezug habenden Passagen in ihrer Beschwerde folgerichtig dargestellt. So zeigt sich anhand der Berichte, dass Al Shabaab durchaus in der von der Beschwerdeführerin aufgezeigten Weise gegenüber Frauen bzw. Personen, die den islamischen Gesetzen zuwiderhandeln, vorgeht. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin erweist sich somit vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen gerade nicht als unplausibel und wäre die belangte Behörde gehalten gewesen, die von ihr eigens zitierten Berichte in Bezug zu den Ausführungen der Genannten zu setzen bzw. ihr weiterführende Fragen zu stellen. Unter einem wären auch die tatsächlichen Schutz- und Zufluchtsmöglichkeiten der Beschwerdeführerin zu überprüfen gewesen, wobei insbesondere im Zusammenhang mit der innerstaatlichen Fluchtalternative die konkrete Erreichbarkeit und die faktischen Möglichkeiten eines Existenzaufbaus vor dem Hintergrund des sozialen Status der Beschwerdeführerin als alleinstehender Frau mit drei Kindern, ihrer Ausbildung und ihres Gesundheitszustandes zu prüfen gewesen wären.

II.11.Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.11.Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).

II.12. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.12. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 u, n, d, 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.

Schlagworte

Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, wesentlicher Verfahrensmangel

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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