Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
S2 425.065-1/2012/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.02.2012, Zl. 11 10.199-BAL, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.02.2012, Zl. 11 10.199-BAL, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 4 und 10 AsylG idF BGBl. I Nr. 38/2011 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 4 und 10 AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Somalias und stellte am 06.09.2011 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Somalias und stellte am 06.09.2011 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der Bundespolizeidirektion Salzburg am 06.09.2011 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er im Jahr 2008 seine Heimat verlassen und am 27.05.2008 in Ungarn einen Asylantrag gestellt habe. Am 04.09.2008 sei er in Ungarn als Flüchtling anerkannt worden. Seinen Flüchtlingsreisepass habe er am 01.08.2010 in Deutschland zurücklassen müssen, weil er von der Polizei gewaltsam aus dem Flüchtlingsheim abgeführt worden sei. Obwohl er bereits anerkannter Flüchtling in Ungarn sei, habe er auch im August 2010 in Deutschland einen Asylantrag gestellt. Auf die Frage, warum er in mehreren europäischen Ländern Asylanträge stelle, obwohl er bereits anerkannter Flüchtling in Ungarn sei, gab der Beschwerdeführer an, wenn man in Österreich einen Asylantrag stelle, habe man Anspruch auf medizinische Verpflegung, Unterkunft sowie finanzielle Versorgung. In Ungarn habe man das nicht. Er sei obdachlos gewesen. Wenn der Winter komme, würde er sterben. Er habe große Angst vor dem Winter (AS 1ff).
Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.09.2011 gab der Beschwerdeführer zu seiner Reiseroute im Wesentlichen an, er habe XXXX im April 2008 mit einem PKW verlassen und sei über Äthiopien und Ägypten nach Moskau geflogen, und von dort mit einem PKW in die Ukraine nach Kiew gefahren. In Kiew habe er sich zwei Monate aufgehalten und sei danach mit einem Bus über Rumänien und anschließend mit einem PKW nach Kroatien gefahren, von wo er wieder mit einem PKW weiter nach Ungarn gereist sei. In Ungarn seien sie von der Polizei festgenommen und in ein Flüchtlingslager gebracht worden (XXXX - Phonetisch), dann weiter nach XXXX und danach nach XXXX. In XXXX habe er sich sechs Monate aufgehalten und am 27.05.2008 einen Asylantrag gestellt, welchem stattgegeben worden sei. Da er jedoch in Ungarn keinerlei Versorgung erhalten habe, habe er auf der Straße schlafen müssen. Aufgrund dessen habe der Beschwerdeführer Ende 2008 Ungarn verlassen und sei mit dem Bus in die Niederlande nach Amsterdam gefahren. In Amsterdam habe er sich in einem Flüchtlingslager namens XXXX ein Jahr und acht Monate aufgehalten. Im August 2010 habe er das Flüchtlingslager mit dem Zug verlassen und sei nach Deutschland (XXXX) gefahren. Dort sei er zwei Tage geblieben und habe einen Asylantrag gestellt. Er sei dann in ein anderes Lager nach XXXX gebracht und später noch einmal verlegt worden. Der Beschwerdeführer sei bis August 2011 in Deutschland gewesen. Dann sei er von den Behörden aufgefordert worden, das Land zu verlassen. Er sei mit dem Flugzeug nach Ungarn und danach von XXXX nach XXXX gebracht worden. Er habe dort jedoch nicht bleiben können. Er sei in allen Flüchtlingslagern nicht akzeptiert worden. Am 01.09.2011 sei er mit dem Zug von XXXX nach Wien gefahren, von wo er nach Deutschland (XXXX) habe weiterfahren wollen. Im Zug sei er von deutschen Beamten kontrolliert und festgenommen worden. Bis 06.09.2011 sei er in Abschiebehaft gewesen und danach nach Österreich abgeschoben worden. Innerhalb der EU habe der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen. In Ungarn habe sich der Beschwerdeführer circa vier Monate aufgehalten und die meiste Zeit in Flüchtlingslagern verbracht (AS 23ff).Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.09.2011 gab der Beschwerdeführer zu seiner Reiseroute im Wesentlichen an, er habe römisch 40 im April 2008 mit einem PKW verlassen und sei über Äthiopien und Ägypten nach Moskau geflogen, und von dort mit einem PKW in die Ukraine nach Kiew gefahren. In Kiew habe er sich zwei Monate aufgehalten und sei danach mit einem Bus über Rumänien und anschließend mit einem PKW nach Kroatien gefahren, von wo er wieder mit einem PKW weiter nach Ungarn gereist sei. In Ungarn seien sie von der Polizei festgenommen und in ein Flüchtlingslager gebracht worden (römisch 40 - Phonetisch), dann weiter nach römisch 40 und danach nach römisch 40 . In römisch 40 habe er sich sechs Monate aufgehalten und am 27.05.2008 einen Asylantrag gestellt, welchem stattgegeben worden sei. Da er jedoch in Ungarn keinerlei Versorgung erhalten habe, habe er auf der Straße schlafen müssen. Aufgrund dessen habe der Beschwerdeführer Ende 2008 Ungarn verlassen und sei mit dem Bus in die Niederlande nach Amsterdam gefahren. In Amsterdam habe er sich in einem Flüchtlingslager namens römisch 40 ein Jahr und acht Monate aufgehalten. Im August 2010 habe er das Flüchtlingslager mit dem Zug verlassen und sei nach Deutschland (römisch 40 ) gefahren. Dort sei er zwei Tage geblieben und habe einen Asylantrag gestellt. Er sei dann in ein anderes Lager nach römisch 40 gebracht und später noch einmal verlegt worden. Der Beschwerdeführer sei bis August 2011 in Deutschland gewesen. Dann sei er von den Behörden aufgefordert worden, das Land zu verlassen. Er sei mit dem Flugzeug nach Ungarn und danach von römisch 40 nach römisch 40 gebracht worden. Er habe dort jedoch nicht bleiben können. Er sei in allen Flüchtlingslagern nicht akzeptiert worden. Am 01.09.2011 sei er mit dem Zug von römisch 40 nach Wien gefahren, von wo er nach Deutschland (römisch 40 ) habe weiterfahren wollen. Im Zug sei er von deutschen Beamten kontrolliert und festgenommen worden. Bis 06.09.2011 sei er in Abschiebehaft gewesen und danach nach Österreich abgeschoben worden. Innerhalb der EU habe der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen. In Ungarn habe sich der Beschwerdeführer circa vier Monate aufgehalten und die meiste Zeit in Flüchtlingslagern verbracht (AS 23ff).
Am 09.09.2011 richtete das Bundesasylamt ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II - VO an Ungarn (AS 49ff).Am 09.09.2011 richtete das Bundesasylamt ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin römisch zwei - VO an Ungarn (AS 49ff).
Am 09.09.2011 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass Konsultationen mit Ungarn geführt würden (AS 89ff).Am 09.09.2011 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass Konsultationen mit Ungarn geführt würden (AS 89ff).
Laut Schreiben der Bundespolizeidirektion XXXX vom 16.09.2011 wurde der Beschwerdeführer aufgrund seiner Haftunfähigkeit aus der Schubhaft entlassen und ins Landeskrankenhaus XXXX überstellt (AS 125).Laut Schreiben der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 16.09.2011 wurde der Beschwerdeführer aufgrund seiner Haftunfähigkeit aus der Schubhaft entlassen und ins Landeskrankenhaus römisch 40 überstellt (AS 125).
Mit Schreiben vom 19.09.2011 lehnte Ungarn das Wiederaufnahmeersuchen ab und gab gleichzeitig bekannt, dass dem Beschwerdeführer in Ungarn der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei, folglich die Dublin II-VO keine Anwendung mehr finde (AS 133).
Das Verfahren wurde am 21.09.2011 in Österreich zugelassen.
2. Im Verlauf einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 26.09.2011 (AS 153ff) brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst folgendes vor: Er fühle sich psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Zu seinem Gesundheitszustand gab er an, dass er in Österreich schon ärztlich untersucht worden sei. Er sei in XXXX in der Schubhaft und auch bei den XXXX untersucht worden. Der Beschwerdeführer leide an Asthma und habe einen Spray, den er wenn es nötig sei, nehme, meistens sei dies am Abend. Weiters leide er auch an Schlaflosigkeit und er nehme dagegen Medikamente. Auch in XXXX sei er untersucht worden. Die Ärztin in XXXX habe mit den Ärzten in XXXX Kontakt aufgenommen und ihm dann ein besseres Medikament verschrieben. Zu seiner Person gab der Beschwerdeführer an, er gehöre dem Stamm XXXX an. Der Beschwerdeführer besitze aber keine Identitätsdokumente. Von 1995 bis 1997 habe er eine Privatschule besucht, in der er Englisch gelernt habe. Außerdem habe er in einem Lager in XXXX gearbeitet und Mais verkauft. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er in Deutschland in Schubhaft genommen worden sei und man ihm Handschellen angelegt habe. Da sei es ihm schlecht gegangen und er habe nicht mehr leben wollen. Er sei nach Österreich abgeschoben worden und man habe ihm die Handschellen abgenommen, hier fühle er sich wohl. Zu seiner Reiseroute befragt führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen dasselbe aus wie in der Erstbefragung. Weiters gab er zu seinem Gesundheitszustand an, dass er in Holland eine Ohrenentzündung gehabt habe, aber nicht behandelt worden sei. In Deutschland sei er am 03.11.2010 operiert worden. Daraufhin zeigte der Beschwerdeführer ein Medikament und gab an, dass er sich diese Flüssigkeit ins Ohr eintropfen müsse, dies hätten ihm die deutschen Ärzte gesagt. Der Beschwerdeführer habe in Holland, Deutschland und in Österreich um Asyl angesucht. In Holland sei er krank geworden und habe eine Ohrentzündung sowie Schweinegrippe gehabt. In Holland sei er nicht behandelt worden, weswegen er nach Deutschland gefahren sei. In Holland habe er keine Entscheidung bekommen. In Deutschland sei er umfassend befragt und nach seiner Operation nach Ungarn zurückgeschoben worden. Die deutschen Behörden hätten gesagt, dass Ungarn zuständig sei. Der Beschwerdeführer wolle nicht nach Ungarn, weil er in Ungarn keine Wohnung und keinen Unterhalt bekommen habe. Er sei ein kranker Mensch und wolle seiner Familie helfen. In Ungarn habe er keine ärztliche Behandlung erhalten. Niemand habe ihm geholfen, weswegen er Ungarn verlassen habe. Dort werde ihm nicht geholfen. Der Beschwerdeführer habe sich in XXXX aufgehalten, dort gebe es ein Flüchtlingslager. Er sei im Lager gewesen, bis er seinen Bescheid erhalten habe und danach habe er das Lager verlassen müssen. In XXXX sei er drei Monate gewesen. Als er den Bescheid erhalten habe, habe man ihn nach XXXX in ein Lager namens XXXX gebracht. In diesem Lager, es sei der erste oder dritte Tag gewesen, hätten sie zwar Essen bekommen, aber danach sei ihm gesagt worden, dass er das Lager verlassen und sich selber um sein Leben kümmern müsse. Er könne die ungarische Sprache nicht und es sei schwer, Arbeit zu finden. Deswegen habe er Ungarn verlassen. In Österreich habe der Beschwerdeführer keine Verwandten. Er befinde sich in der Grundversorgung. Einen Deutschkurs habe er nur an einem Tag besucht und er habe die wichtigsten Wörter gelernt. Besondere Anknüpfungspunkte zu Österreich habe der Beschwerdeführer nicht. Hier gebe es Menschenrechte.2. Im Verlauf einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 26.09.2011 (AS 153ff) brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst folgendes vor: Er fühle sich psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Zu seinem Gesundheitszustand gab er an, dass er in Österreich schon ärztlich untersucht worden sei. Er sei in römisch 40 in der Schubhaft und auch bei den römisch 40 untersucht worden. Der Beschwerdeführer leide an Asthma und habe einen Spray, den er wenn es nötig sei, nehme, meistens sei dies am Abend. Weiters leide er auch an Schlaflosigkeit und er nehme dagegen Medikamente. Auch in römisch 40 sei er untersucht worden. Die Ärztin in römisch 40 habe mit den Ärzten in römisch 40 Kontakt aufgenommen und ihm dann ein besseres Medikament verschrieben. Zu seiner Person gab der Beschwerdeführer an, er gehöre dem Stamm römisch 40 an. Der Beschwerdeführer besitze aber keine Identitätsdokumente. Von 1995 bis 1997 habe er eine Privatschule besucht, in der er Englisch gelernt habe. Außerdem habe er in einem Lager in römisch 40 gearbeitet und Mais verkauft. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er in Deutschland in Schubhaft genommen worden sei und man ihm Handschellen angelegt habe. Da sei es ihm schlecht gegangen und er habe nicht mehr leben wollen. Er sei nach Österreich abgeschoben worden und man habe ihm die Handschellen abgenommen, hier fühle er sich wohl. Zu seiner Reiseroute befragt führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen dasselbe aus wie in der Erstbefragung. Weiters gab er zu seinem Gesundheitszustand an, dass er in Holland eine Ohrenentzündung gehabt habe, aber nicht behandelt worden sei. In Deutschland sei er am 03.11.2010 operiert worden. Daraufhin zeigte der Beschwerdeführer ein Medikament und gab an, dass er sich diese Flüssigkeit ins Ohr eintropfen müsse, dies hätten ihm die deutschen Ärzte gesagt. Der Beschwerdeführer habe in Holland, Deutschland und in Österreich um Asyl angesucht. In Holland sei er krank geworden und habe eine Ohrentzündung sowie Schweinegrippe gehabt. In Holland sei er nicht behandelt worden, weswegen er nach Deutschland gefahren sei. In Holland habe er keine Entscheidung bekommen. In Deutschland sei er umfassend befragt und nach seiner Operation nach Ungarn zurückgeschoben worden. Die deutschen Behörden hätten gesagt, dass Ungarn zuständig sei. Der Beschwerdeführer wolle nicht nach Ungarn, weil er in Ungarn keine Wohnung und keinen Unterhalt bekommen habe. Er sei ein kranker Mensch und wolle seiner Familie helfen. In Ungarn habe er keine ärztliche Behandlung erhalten. Niemand habe ihm geholfen, weswegen er Ungarn verlassen habe. Dort werde ihm nicht geholfen. Der Beschwerdeführer habe sich in römisch 40 aufgehalten, dort gebe es ein Flüchtlingslager. Er sei im Lager gewesen, bis er seinen Bescheid erhalten habe und danach habe er das Lager verlassen müssen. In römisch 40 sei er drei Monate gewesen. Als er den Bescheid erhalten habe, habe man ihn nach römisch 40 in ein Lager namens römisch 40 gebracht. In diesem Lager, es sei der erste oder dritte Tag gewesen, hätten sie zwar Essen bekommen, aber danach sei ihm gesagt worden, dass er das Lager verlassen und sich selber um sein Leben kümmern müsse. Er könne die ungarische Sprache nicht und es sei schwer, Arbeit zu finden. Deswegen habe er Ungarn verlassen. In Österreich habe der Beschwerdeführer keine Verwandten. Er befinde sich in der Grundversorgung. Einen Deutschkurs habe er nur an einem Tag besucht und er habe die wichtigsten Wörter gelernt. Besondere Anknüpfungspunkte zu Österreich habe der Beschwerdeführer nicht. Hier gebe es Menschenrechte.
Vorgelegt wurde ein Operationsbericht des XXXX, in welchem eine chronische Schleimhauteiterung mit echtem Trommelfelltotaldefekt und unterbrochener Kette diagnostiziert wurde. Durchgeführt wurden eine Atticotomie, Paukenrevision und Tympanoplastik Typ I/III links in ITN/LA (AS 167).Vorgelegt wurde ein Operationsbericht des römisch 40 , in welchem eine chronische Schleimhauteiterung mit echtem Trommelfelltotaldefekt und unterbrochener Kette diagnostiziert wurde. Durchgeführt wurden eine Atticotomie, Paukenrevision und Tympanoplastik Typ I/III links in ITN/LA (AS 167).
Weiters wurde ein Ambulanzbericht des Krankenhauses der XXXX vom 16.09.2011 vorgelegt. Als Diagnosen gehen Dyspnoe bei anamnestisch Asthma bronchiale sowie anamnestisch Depressio hervor. Zur Vorgeschichte wurde angeführt, dass dem Beschwerdeführer seit der Jugend sein Asthmaleiden bekannt sei, jedoch bislang noch keine Therapie stattgefunden habe. Seit diesem Tag bestehe eine subjektiv vermehrte Dyspnoe. Aus der Beurteilung geht hervor, dass es sich um keine vitale Bedrohung handle. Dyspnoe sei hierorts nicht nachvollziehbar. Als Therapie ist Berodual DA bei Dyspnoe 2 Hübe angeführt und die Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers mit der Caritas (AS 161f).Weiters wurde ein Ambulanzbericht des Krankenhauses der römisch 40 vom 16.09.2011 vorgelegt. Als Diagnosen gehen Dyspnoe bei anamnestisch Asthma bronchiale sowie anamnestisch Depressio hervor. Zur Vorgeschichte wurde angeführt, dass dem Beschwerdeführer seit der Jugend sein Asthmaleiden bekannt sei, jedoch bislang noch keine Therapie stattgefunden habe. Seit diesem Tag bestehe eine subjektiv vermehrte Dyspnoe. Aus der Beurteilung geht hervor, dass es sich um keine vitale Bedrohung handle. Dyspnoe sei hierorts nicht nachvollziehbar. Als Therapie ist Berodual DA bei Dyspnoe 2 Hübe angeführt und die Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers mit der Caritas (AS 161f).
Der Beschwerdeführer legte auch einen UNHCR-Bericht von März 2010 über die Lage der Flüchtlinge in Ungarn vor (AS 171ff).
3. Am 26.09.2011 wurde eine Anfrage bezüglich der bisherigen Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Situation in Ungarn an die Staatendokumentation des Bundesasylamtes gerichtet (AS 219ff).
4. Am 03.10.2011 wurde per Telefax von European Homecare XXXX die Karteikarte des Beschwerdeführers eingebracht, in welche am 19.09.2011 unter anderem eingetragen wurde, dass der Beschwerdeführer an Asthma und Schlaflosigkeit leide und täglich Schlafmittel sowie Antidepressiva bekomme. Seit der Operation leide er an einem Tinnitus. Außerdem wurde eine Medikamentenliste des XXXX vom 15.09.2011 sowie der Ambulanzbericht der XXXX vom 16.09.2011 und der Operationsbericht vom 11.03.2011 eingebracht (AS 373 ff).4. Am 03.10.2011 wurde per Telefax von European Homecare römisch 40 die Karteikarte des Beschwerdeführers eingebracht, in welche am 19.09.2011 unter anderem eingetragen wurde, dass der Beschwerdeführer an Asthma und Schlaflosigkeit leide und täglich Schlafmittel sowie Antidepressiva bekomme. Seit der Operation leide er an einem Tinnitus. Außerdem wurde eine Medikamentenliste des römisch 40 vom 15.09.2011 sowie der Ambulanzbericht der römisch 40 vom 16.09.2011 und der Operationsbericht vom 11.03.2011 eingebracht (AS 373 ff).
5. Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 14.10.2011 geht im Wesentlichen hervor:
(Anmerkung der Staatendokumentation: §§37-61 des Regierungserlasses beschreiben die Leistungen für Flüchtlinge, subsidiär und temporär Schutzberechtigte, nicht für Asylwerber.)
Der V. Titel des Regierungserlasses Nr. 301/2007. (XI.9.) (nachstehend "Regierungserlass" gennant) über die Durchführung des Gesetzes Nr. LXXX./2007 über Asylrecht regelt das der Verpflegungs- und Unterstützungssystem für Asylwerber. Einem Asylwerber stehen gemäß § 37 Abs (1) des Regierungserlasses Sicherung der finanziellen Bedingungen zur Aufnahme, Gesundheitsversorgung, Kostenerstattung für Bildung und Erziehung, finanzielle Unterstützung, sowie Unterstützung zur sozialen Integration zu.Der römisch fünf. Titel des Regierungserlasses Nr. 301 aus 2007,. (römisch elf.9.) (nachstehend "Regierungserlass" gennant) über die Durchführung des Gesetzes Nr. LXXX. aus 2007, über Asylrecht regelt das der Verpflegungs- und Unterstützungssystem für Asylwerber. Einem Asylwerber stehen gemäß Paragraph 37, Abs (1) des Regierungserlasses Sicherung der finanziellen Bedingungen zur Aufnahme, Gesundheitsversorgung, Kostenerstattung für Bildung und Erziehung, finanzielle Unterstützung, sowie Unterstützung zur sozialen Integration zu.
Der bedürftige Asylwerber ist berechtigt, im Rahmen der Sicherung der finanziellen Bedingungen zur Aufnahme gemäß § 41 Abs. (1) des Regierungserlasses die Unterbringung und Verpflegung an der Aufnahmestelle 6 Monate nach der Anerkennug kostenlos in Anspruch zu nehmen, wenn eine andere Wohnmöglichkeit nicht gesichert ist. Im Sinne des § 41 Abs. (5) des Regierungserlasses, wenn der Asylwerber die Aufnahmestelle nach seinem Aufenthalt ohne schriftliche Meldung verlässt, oder den Gesamtzeitraum seiner gemeldeten Abwesenheit 30 Tage überschreitet, ist er zur erneuten Unterbringung und Verpflegung an der Aufnahmestelle nicht berechtigt.Der bedürftige Asylwerber ist berechtigt, im Rahmen der Sicherung der finanziellen Bedingungen zur Aufnahme gemäß Paragraph 41, Abs. (1) des Regierungserlasses die Unterbringung und Verpflegung an der Aufnahmestelle 6 Monate nach der Anerkennug kostenlos in Anspruch zu nehmen, wenn eine andere Wohnmöglichkeit nicht gesichert ist. Im Sinne des Paragraph 41, Abs. (5) des Regierungserlasses, wenn der Asylwerber die Aufnahmestelle nach seinem Aufenthalt ohne schriftliche Meldung verlässt, oder den Gesamtzeitraum seiner gemeldeten Abwesenheit 30 Tage überschreitet, ist er zur erneuten Unterbringung und Verpflegung an der Aufnahmestelle nicht berechtigt.
Gemäß § 37 Abs. (1) Punkt d), sowie Abs. (3) Punkt b) kann die Asylbehörde zur Unterstützung der Wohnmöglichkeit des Asylwerbers eine einmalige Unterstützung zur Niederlassung festlegen, deren ausführliche Regelung und die Berechtigungsvoraussetzungen zur Unterstützung im § 47 des Regierungserlasses enthalten sind. Diese Unterstützung kann auf Grund einer Wohnung oder Unterkunft - bei Erfüllung der in der Siedlung anerkannten Mindestwohnungsgröße und-Qualität - zur Verfügung gestellt werden. Der bedürftige Asylwerber kann diesen Antrag bei einem Aufenthalt in der Aufnahmestelle und vor dem Verlassen der Aufnahmestelle, bzw. innerhalb von 6 Monaten nach dem Verlassen deren, oder bei einem Aufenthalt in einer Privatunterkunft innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten des Beschlusses über die Anerkennung bei der Asylbehörde einreichen.Gemäß Paragraph 37, Abs. (1) Punkt d), sowie Abs. (3) Punkt b) kann die Asylbehörde zur Unterstützung der Wohnmöglichkeit des Asylwerbers eine einmalige Unterstützung zur Niederlassung festlegen, deren ausführliche Regelung und die Berechtigungsvoraussetzungen zur Unterstützung im Paragraph 47, des Regierungserlasses enthalten sind. Diese Unterstützung kann auf Grund einer Wohnung oder Unterkunft - bei Erfüllung der in der Siedlung anerkannten Mindestwohnungsgröße und-Qualität - zur Verfügung gestellt werden. Der bedürftige Asylwerber kann diesen Antrag bei einem Aufenthalt in der Aufnahmestelle und vor dem Verlassen der Aufnahmestelle, bzw. innerhalb von 6 Monaten nach dem Verlassen deren, oder bei einem Aufenthalt in einer Privatunterkunft innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten des Beschlusses über die Anerkennung bei der Asylbehörde einreichen.
Gemäß § 37 Abs. (1) Punkt e), sowie Abs. (4) Punkt c) kann der Asylwerber Wohngeld zur Unterstützung der Wohnmöglichkeit erhalten, deren ausführliche Regelung im § 54. des Regierungserlasses enthalten sind. Diese Unterstützung kann für 6 Monate festgelegt werden, welcher - auf Antrag - innerhalb von 4 Jahren, maximal für weitere 3 Gelegenheiten, gelegentlich für jeweils 6 Monate festgelegt werden kann. Diese Unterstützung beträgt bei einer alleinstehender Person derzeit 28.500 Ft/Monat.Gemäß Paragraph 37, Abs. (1) Punkt e), sowie Abs. (4) Punkt c) kann der Asylwerber Wohngeld zur Unterstützung der Wohnmöglichkeit erhalten, deren ausführliche Regelung im Paragraph 54, des Regierungserlasses enthalten sind. Diese Unterstützung kann für 6 Monate festgelegt werden, welcher - auf Antrag - innerhalb von 4 Jahren, maximal für weitere 3 Gelegenheiten, gelegentlich für jeweils 6 Monate festgelegt werden kann. Diese Unterstützung beträgt bei einer alleinstehender Person derzeit 28.500 Ft/Monat.
Eine Unterstützung zur sozialen Integration und Wohngeld können ebenso gemäß § 37 Abs. (1) Punkt e), sowie Abs. (4) Punkt d) Asylwerbern und besonders schutzbedürftigen Personen gewährt werden, deren ausführliche Regelung in den §§ 55 und 58 des Regierunserlasses enthalten sind. Die Asylbehörde kann für volljährige Asylwerber innerhalb von 10 Jahren ab Anerkennung eine einmalige Unterstützung gewähren, vorausgesetzt, die beantragte Immobilie den Wohnungsanspruch in einen akzeptierbaren Maße gemäß Rechtsnorm über staatliche Wohngelder - welche auch von ungarischen Staatsbürgern in Anspruch genommen werden können - nicht übersteigt. Das Wohngeld kann für den Kauf und Bau von Erstwohnungen, -Familienhäuser und für Renovierung, Erweiterung von eigenen Wohnungen und Familienhäusern verwendet werden. Das Wohngeld wird in Form von zinsfreien Darlehen zur Verfügung gestellt, dies beträgt bei einer alleinstehenden Person 600.000 Ft.Eine Unterstützung zur sozialen Integration und Wohngeld können ebenso gemäß Paragraph 37, Abs. (1) Punkt e), sowie Abs. (4) Punkt d) Asylwerbern und besonders schutzbedürftigen Personen gewährt werden, deren ausführliche Regelung in den Paragraphen 55 und 58 des Regierunserlasses enthalten sind. Die Asylbehörde kann für volljährige Asylwerber innerhalb von 10 Jahren ab Anerkennung eine einmalige Unterstützung gewähren, vorausgesetzt, die beantragte Immobilie den Wohnungsanspruch in einen akzeptierbaren Maße gemäß Rechtsnorm über staatliche Wohngelder - welche auch von ungarischen Staatsbürgern in Anspruch genommen werden können - nicht übersteigt. Das Wohngeld kann für den Kauf und Bau von Erstwohnungen, -Familienhäuser und für Renovierung, Erweiterung von eigenen Wohnungen und Familienhäusern verwendet werden. Das Wohngeld wird in Form von zinsfreien Darlehen zur Verfügung gestellt, dies beträgt bei einer alleinstehenden Person 600.000 Ft.
Die regelmäßige Lebensunterhaltsunterstützung wird als weitere Unterstützung zur sozialen Integration gemäß dem Regierungserlass § 37 Abs. (1) Punkt e), sowie § 37 Abs. (4) Punkt b) eingestuft, deren ausführliche Regelung im Bezug auf Asylwerber im § 52 der Regierungserlasses enthalten ist. Der Asylwerber kann innerhalb von 4 Jahren ab Inkrafttreten des Beschlusses über die Anerkennung - nach dem endgültigen Verlassen der Aufnahmestelle, auf seinen Antrag - eine regelmäßige Lebensunterhaltsunterstützung erhalten. Berechtigungsvoraussetzung zur regelmäßigen Lebensunterhaltsunterstützung bei einem volljährigen Asylwerber ist, dass der Asylwerber ab Inkrafttreten des Beschlusses über die Anerkennung 2 Jahre lang an einen - von der Asylbehörde zur Verfügung gestellten - ungarischen Sprachunterricht teilnimmt. Regelmäßige Lebensunterhaltsunterstützung für volljährige Asylwerber kann im 3. oder im 4. Jahr nur dann zur Verfügung gestellt werden, wenn bestätigt wird, dass er im Interesse seiner Beschäftigung mindestens 1 Jahr lang mit der Arbeitsagentur durchgehend zusammengewirkt hat, an einer Berufsausbildung oder Umschulung teilgenommen hat, oder mindestens 3 Monate lang öffentlich-rechtliche, öffentliche bzw. gemeinnützige Arbeit geleistet hat, oder ohne Mitwirkung mit der Arbeitsagentur ein Beschäftigungsverhältnis für mindestens 1 Jahr oder für unbestimmte Zeit eingegangen ist.Die regelmäßige Lebensunterhaltsunterstützung wird als weitere Unterstützung zur sozialen Integration gemäß dem Regierungserlass Paragraph 37, Abs. (1) Punkt e), sowie Paragraph 37, Abs. (4) Punkt b) eingestuft, deren ausführliche Regelung im Bezug auf Asylwerber im Paragraph 52, der Regierungserlasses enthalten ist. Der Asylwerber kann innerhalb von 4 Jahren ab Inkrafttreten des Beschlusses über die Anerkennung - nach dem endgültigen Verlassen der Aufnahmestelle, auf seinen Antrag - eine regelmäßige Lebensunterhaltsunterstützung erhalten. Berechtigungsvoraussetzung zur regelmäßigen Lebensunterhaltsunterstützung bei einem volljährigen Asylwerber ist, dass der Asylwerber ab Inkrafttreten des Beschlusses über die Anerkennung 2 Jahre lang an einen - von der Asylbehörde zur Verfügung gestellten - ungarischen Sprachunterricht teilnimmt. Regelmäßige Lebensunterhaltsunterstützung für volljährige Asylwerber kann im 3. oder im 4. Jahr nur dann zur Verfügung gestellt werden, wenn bestätigt wird, dass er im Interesse seiner Beschäftigung mindestens 1 Jahr lang mit der Arbeitsagentur durchgehend zusammengewirkt hat, an einer Berufsausbildung oder Umschulung teilgenommen hat, oder mindestens 3 Monate lang öffentlich-rechtliche, öffentliche bzw. gemeinnützige Arbeit geleistet hat, oder ohne Mitwirkung mit der Arbeitsagentur ein Beschäftigungsverhältnis für mindestens 1 Jahr oder für unbestimmte Zeit eingegangen ist.
Die anerkannten Asylwerber und subsidiär Schutzberechtigten können sich auf dem Gebiet der Aufnahmestelle in XXXX 6 Monate ab dem rechtskräftigen Beschluss über die Anerkennung aufhalten, wenn ihre Wohnmöglichkeit anders nicht gesichert ist.Die anerkannten Asylwerber und subsidiär Schutzberechtigten können sich auf dem Gebiet der Aufnahmestelle in römisch 40 6 Monate ab dem rechtskräftigen Beschluss über die Anerkennung aufhalten, wenn ihre Wohnmöglichkeit anders nicht gesichert ist.
Gemäß § 37 Abs. (1) Punkt b), sowie § 44 des Regierungserlasses, wenn der Asylwerber staatlich nicht versichert ist, ist er 1 Jahr lang ab Inkrafttreten des Beschlusses über die Anerkennung zur Gesundheitsversorgung gemäß § 26-28 des Regierungserlasses zur unentgeltlichen medizinischen Versorgung berechtigt.Gemäß Paragraph 37, Abs. (1) Punkt b), sowie Paragraph 44, des Regierungserlasses, wenn der Asylwerber staatlich nicht versichert ist, ist er 1 Jahr lang ab Inkrafttreten des Beschlusses über die Anerkennung zur Gesundheitsversorgung gemäß Paragraph 26 -, 28, des Regierungserlasses zur unentgeltlichen medizinischen Versorgung berechtigt.
Die Asylwerber, insofern sie im Bezug auf ihre Krankheit nicht staatlich versichert sind, stehen ihnen gemäß diesen Rechtsverordnungen neben hausärztlicher Versorgung zur Untersuchung im Rahmen ambulanter Fachbehandlung in dringenden Fällen - inkl. Verwendete Medikamente und Verbandzeug, sowie zur stationären Behandlung - inkl. Operationen, verwendete Arzneimittel und protetische Mittel - und medizinische Behandlung - inkl. Medikamente, Verbandzeug und Verpflegung - in dringenden Fällen, sowie nach einer ambulanter oder stationärer Behandlung bis zur Heilung bzw. Stabilisierung des Gesundheitszustandes benötigte Untersuchungen und Behandlungen zur Verfügung.
Wenn die Hilfebedürftigkeit des Asylwerbers vom örtlich (gemäß Wohn- oder Aufenthaltsort) zuständigen Notar festgestellt wird, ist er zu einer medizinischen Versorgung über die o. a. Möglichkeiten hinaus, sozialhilfebedürftigen ungarischen Staatsbürgern gleichgestellt in Ungarn berechtigt.
Gemäß § 37. Abs. (1) Punkt e), sowie Abs. (4) Punkt a) des Regierungserlasses kann der anerkannte Flüchtling als Unterstützung zur sozialen Integration an einen Sprachunterricht unentgeltlich teilnehmen, deren ausführliche Regelung im § 51 des Regierungserlasses enthalten ist. Der Unterricht für Asylwerber ist unentgeltlich, dessen Kosten gegenüber den Sprachdienstleister von der Asylbehörde übernommen werden. Die Teilnahme des Asylwerbers am ungarischen Sprachunterricht (520 Stunden, Grund-, bzw. Mittelstufe) steht, innerhalb von 24 Monaten ab Anerkennung, in der von der Asylbehörde festgelegten Institution unentgeltlich zur Verfügung, dessen Kosten gegenüber den Sprachdienstleister von der Asylbehörde übernommen werden. Das Amt für Einwanderung und Staatsbürgerschaft hat in den vergangenen Jahren - auch derzeit - in der Aufnahmestelle in XXXX, sowie in XXXX ungarichen Sprachunterricht via Sprachschule organisiert, sowie in den letzten Jahren wurde gelegentlich - auch derzeit - von Zivilorganisationen unentgeltlich zugänglicher ungarischer Sprachunterricht für Asylwerber zur Verfügung gestellt.Gemäß Paragraph 37, Abs. (1) Punkt e), sowie Abs. (4) Punkt a) des Regierungserlasses kann der anerkannte Flüchtling als Unterstützung zur sozialen Integration an einen Sprachunterricht unentgeltlich teilnehmen, deren ausführliche Regelung im Paragraph 51, des Regierungserlasses enthalten ist. Der Unterricht für Asylwerber ist unentgeltlich, dessen Kosten gegenüber den Sprachdienstleister von der Asylbehörde übernommen werden. Die Teilnahme des Asylwerbers am ungarischen Sprachunterricht (520 Stunden, Grund-, bzw. Mittelstufe) steht, innerhalb von 24 Monaten ab Anerkennung, in der von der Asylbehörde festgelegten Institution unentgeltlich zur Verfügung, dessen Kosten gegenüber den Sprachdienstleister von der Asylbehörde übernommen werden. Das Amt für Einwanderung und Staatsbürgerschaft hat in den vergangenen Jahren - auch derzeit - in der Aufnahmestelle in römisch 40 , sowie in römisch 40 ungarichen Sprachunterricht via Sprachschule organisiert, sowie in den letzten Jahren wurde gelegentlich - auch derzeit - von Zivilorganisationen unentgeltlich zugänglicher ungarischer Sprachunterricht für Asylwerber zur Verfügung gestellt.
(Anmerkung der Staatendokumentation: § 10 des Gesetzes beschreibt den rechtlichen Status von Flüchtlingen, nicht von Asylwerbern.)(Anmerkung der Staatendokumentation: Paragraph 10, des Gesetzes beschreibt den rechtlichen Status von Flüchtlingen, nicht von Asylwerbern.)
Gemäß § 10 Abs. (1) des Gesetzes Nr. LXXX./2007 über Asylrecht, und wenn von einem Gesetz oder einem Regierungserlass nicht anders verordnet wird, stehen den anerkannten Asylwerbern - mit Ausnahme von Funktionen, welche zur ungarischen Staatbürgerschaft gebunden sind, sowie Funktionen im Bezug auf Wahlrecht - die gleichen Rechte wie ungarischen Staatsbürgern zu. Zufolge dessen können sie dieselben sozialen Dienstleistungen wie ungarische Staatsbürger in Anspruch nehmen. Dementsprechend können anerkannte Asylwerber die auch ungarischen Staatsbürgern zustehende soziale Unterstützungen (Finanz- und Sachleistungen, z.B. Hilfe zur Aufrechterhaltung der Wohnung, Sozialhilfe), bzw. aktive und passive Beschäftigungspolitische Mittel (Schulungsunterstützung, Unterstützung für Jobsuchende) in Anspruch nehmen.Gemäß Paragraph 10, Abs. (1) des Gesetzes Nr. LXXX. aus 2007, über Asylrecht, und wenn von einem Gesetz oder einem Regierungserlass nicht anders verordnet wird, stehen den anerkannten Asylwerbern - mit Ausnahme von Funktionen, welche zur ungarischen Staatbürgerschaft gebunden sind, sowie Funktionen im Bezug auf Wahlrecht - die gleichen Rechte wie ungarischen Staatsbürgern zu. Zufolge dessen können sie dieselben sozialen Dienstleistungen wie ungarische Staatsbürger in Anspruch nehmen. Dementsprechend können anerkannte Asylwerber die auch ungarischen Staatsbürgern zustehende soziale Unterstützungen (Finanz- und Sachleistungen, z.B. Hilfe zur Aufrechterhaltung der Wohnung, Sozialhilfe), bzw. aktive und passive Beschäftigungspolitische Mittel (Schulungsunterstützung, Unterstützung für Jobsuchende) in Anspruch nehmen.
Den in den Aufnahmestellen lebenden Asylwerbern wird von den Sozialarbeitern der Aufnahmestelle, sowie den Aufnahmestelle verlassenden Asylwerbern wird von den Sozialarbeitern von Zivilorganisationen in Ungarn bei der Wohnungssuche geholfen. Mehrere Zivilorganisationen haben - von den Europäischen Asylfonds finanzierte - Wohnprogramme durchgeführt, welche von Asylwerbern in Anspruch genommen werden konnten. Solches Programm wird auch derzeit durchgeführt.
Gesetz LXXX / 2007, zuletzt geändert durch Gesetz XXXV, 24.12.2010 (in Folge: Gesetz LXXX / 2007, 24.12.2010), Art. 10Gesetz LXXX / 2007, zuletzt geändert durch Gesetz römisch 35 , 24.12.2010 (in Folge: Gesetz LXXX / 2007, 24.12.2010), Artikel 10
Ein anerkannter Flüchtling hat das Recht auf:
eine Identitätskarte und ein zweisprachiges Reisedokument
Leistungen und Unterkunft gemäß den Gesetzen
Ein anerkannter Flüchtling ist verpflichtet zu:
Zusammenarbeit mit den Behörden
Absolvierung von vorgeschriebenen medizinischen Tests und Behandlungen
Beachtung der Gesetze der Republik Ungarn
Gesetz LXXX / 2007, 24.12.2010, Art. 32Gesetz LXXX / 2007, 24.12.2010, Artikel 32
Der Flüchtling und der Subsidiär Schutzberechtigte hat, wenn Bedarf besteht, weiterhin das Recht auf die Leistungen der Unterbringung zum Zwecke der Bereitstellung seiner grundlegenden Lebensbedingungen. Und zwar auf die Dauer, die in einschlägigen Gesetzen festgelegt ist. Dasselbe gilt für Leistungen, die seine soziale Integration fördern sollen.
Es gibt mehrer NGOs, die Flüchtlingen und Subsidiär Schutzberechtigen unterschiedliche Leistungen anbieten. Die größten und aktivsten sind:
Menedék - Association for Migrants: Unterstützt alle Fremden bei der Integration in Ungarn; unterhält verschiedene Hilfsprogramme und vertritt die Interessen und Rechte von Migranten gegenüber Politik, Verwaltung und Medien.
The Artemisszió Foundation: Unterstützt soziale Integration; interkulturelle Trainingskurse; Verteilung von Unterrichtsmaterial usw.
The Hungarian Helsinki Committee (HHC): Überwacht die Beachtung der Menschenrechte in der Behandlung von AW; stellt Rechtsbeistände für Opfer von Menschenrechtsverletzungen durch Staatsorgane; Infokampagnen für die Öffentlichkeit; besondere Konzentration auf Haftbedingungen und das Recht auf Verteidigung und Gleichheit vor dem Gesetz. HHC ist Umsetzungspartner des UNHCR und hat seit 1997 ein Abkommen mit den ungarischen Behörden, das es ihm erlaubt die Hafteinrichtungen des Landes zu überprüfen. Seit 1998 bietet HHC Asylwerbern Rechtshilfe. Vertragsanwälte des HHC besuchen regelmäßig Einrichtungen, in denen Fremde festgehalten werden.
The Hungarian Interchurch Aid: Unterstützung für Bedürftige; unterhält als eine der größten ungar. NGOs soziale Einrichtungen und Entwicklungsprogramme; bietet humanitäre Hilfe und unterstützt Flüchtlinge; unterhält ein Heim für UAM.
Speziell zum Beschwerdeführer wurde ausgeführt, dass er am 04.09.2008 von der ungarischen Asylbehörde als Flüchtling anerkannt wurde. Er habe seinen Antrag auf Anerkennung am 27.05.2008 bei der Asylbehörde eingereicht. Der Beschluss über Flüchtlingsanerkennung sei am 05.09.2008 am Tag der Verkündung in Rechtskraft getreten. Der Antragsteller - welcher nach der Antragstellung in der Aufnahmestelle in XXXX untergebracht worden sei - sei am 12.06.2008 in die Aufnahmestelle in XXXX eingezogen, nach seiner Anerkennung sei er zwischen 16.10.2008 - 23.03.2009 in der Aufnahmestelle in XXXX untergebracht und verpflegt worden. Laut Informationen der Aufnahmestelle in XXXX habe sich der Antragsteller danach nicht in der Aufnahmestelle aufgehalten, er habe die Aufnahmestelle freiwillig verlassen und sein Aufenhaltsort sei seitdem nicht bekannt. Danach habe der Beschwerdeführer keine der für Asylwerber zustehenden Verpflegungs- und Unterstützungsformen beantragt, obwohl er nach dem Verlassen der Aufnahmestelle finanzielle Unterstützung wie Lebensunterhaltsunterstützung, Wohngeld hätte beantragen und an ungarischem Sprachunterricht unentgeltlich teilnehmen können. Medizinische Versorgung habe für ihn ebenso zur Verfügung gestanden. Laut Informationen der Aufnahmestelle in XXXX sei er wegen PTDS von der XXXX behandelt worden, habe Medikamente bekommen, er habe seine Medikamente aber nicht regelmäßig genommen. Mit sonstigen Gesundheitsproblemen sei er nicht behandelt worden. Er habe sich wegen einer Erkältung an die Gesundheitsabteilung der Aufnahmestelle in XXXX gewendet und habe medikamentöse Behandlung erhalten. Ernste Gesundheitsprobleme habe er auch nicht bekannt gegeben. Er habe bei der unentgeltlichen ungarischen sprachlichen Bildung für anerkannte Asylwerber in der Aufnahmestelle nicht teilgenommen, obwohl er die Möglichkeit dafür gehabt hätte. Nach dem Verlassen der Aufnahmestelle habe er auch keinen derartigen Antrag bei der Asylbehörde eingereicht (AS 399ff).Speziell zum Beschwerdeführer wurde ausgeführt, dass er am 04.09.2008 von der ungarischen Asylbehörde als Flüchtling anerkannt wurde. Er habe seinen Antrag auf Anerkennung am 27.05.2008 bei der Asylbehörde eingereicht. Der Beschluss über Flüchtlingsanerkennung sei am 05.09.2008 am Tag der Verkündung in Rechtskraft getreten. Der Antragsteller - welcher nach der Antragstellung in der Aufnahmestelle in römisch 40 untergebracht worden sei - sei am 12.06.2008 in die Aufnahmestelle in römisch 40 eingezogen, nach seiner Anerkennung sei er zwischen 16.10.2008 - 23.03.2009 in der Aufnahmestelle in römisch 40 untergebracht und verpflegt worden. Laut Informationen der Aufnahmestelle in römisch 40 habe sich der Antragsteller danach nicht in der Aufnahmestelle aufgehalten, er habe die Aufnahmestelle freiwillig verlassen und sein Aufenhaltsort sei seitdem nicht bekannt. Danach habe der Beschwerdeführer keine der für Asylwerber zustehenden Verpflegungs- und Unterstützungsformen beantragt, obwohl er nach dem Verlassen der Aufnahmestelle finanzielle Unterstützung wie Lebensunterhaltsunterstützung, Wohngeld hätte beantragen und an ungarischem Sprachunterricht unentgeltlich teilnehmen können. Medizinische Versorgung habe für ihn ebenso zur Verfügung gestanden. Laut Informationen der Aufnahmestelle in römisch 40 sei er wegen PTDS von der römisch 40 behandelt worden, habe Medikamente bekommen, er habe seine Medikamente aber nicht regelmäßig genommen. Mit sonstigen Gesundheitsproblemen sei er nicht behandelt worden. Er habe sich wegen einer Erkältung an die Gesundheitsabteilung der Aufnahmestelle in römisch 40 gewendet und habe medikamentöse Behandlung erhalten. Ernste Gesundheitsprobleme habe er auch nicht bekannt gegeben. Er habe bei der unentgeltlichen ungarischen sprachlichen Bildung für anerkannte Asylwerber in der Aufnahmestelle nicht teilgenommen, obwohl er die Möglichkeit dafür gehabt hätte. Nach dem Verlassen der Aufnahmestelle habe er auch keinen derartigen Antrag bei der Asylbehörde eingereicht (AS 399ff).
6. Laut psychiatrischem Gutachten von Dr. XXXX vom 04.11.2011 leide der Beschwerdeführer an einer Anpassungsstörung mit leichtgradiger depressiver Symptomatik. Der Beschwerdeführer sei zeitlich, örtlich und zur Person orientiert. Seine Angaben erfolgten schlüssig und widerspruchsfrei. Anpassungsstörungen sollten per definitionem eine begrenzte Verlaufsdauer besitzen. Die Grenze von etwa sechs Monaten kann eventuell bei Vorliegen von mehreren Stressoren überschritten werden. 79% der Patienten seien nach etwa fünf Jahren symptomfrei und psychosozial gut integriert. Eine Besserung stellt sich oft rasch ein. Bei 20% könne ein chronischer Verlaufstyp festgestellt werden. Abhängig von den Belastungsfaktoren und deren Lösung könne das Ende der Behandlungsbedürftigkeit auch früher eintreten. Im Falle der Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn bestehe nicht die reale Gefahr, dass er aufgrund dieser psychischen Störung in einen lebensbedrohlichen Zustand gerate oder sich seine Krankheit in lebensbedrohlichem Ausmaß verschlechtere. Die bestehende depressive Symptomatik sei leichtgradig ausgeprägt. Es fänden sich weder anamnestisch noch aktuell Hinweise für ein erhöhtes Suizidrisiko. Folglich sei eine Verschlechterung im lebensbedrohlichen Ausmaß unwahrscheinlich. Insgesamt sei eine fortlaufende Remission zu erheben, ohne Hinweise für eine zwischenzeitliche Exacerbation der depressiven Symptomatik (AS 425ff).6. Laut psychiatrischem Gutachten von Dr. römisch 40 vom 04.11.2011 leide der Beschwerdeführer an einer Anpassungsstörung mit leichtgradiger depressiver Symptomatik. Der Beschwerdeführer sei zeitlich, örtlich und zur Person orientiert. Seine Angaben erfolgten schlüssig und widerspruchsfrei. Anpassungsstörungen sollten per definitionem eine begrenzte Verlaufsdauer besitzen. Die Grenze von etwa sechs Monaten kann eventuell bei Vorliegen von mehreren Stressoren überschritten werden. 79% der Patienten seien nach etwa fünf Jahren symptomfrei und psychosozial gut integriert. Eine Besserung stellt sich oft rasch ein. Bei 20% könne ein chronischer Verlaufstyp festgestellt werden. Abhängig von den Belastungsfaktoren und deren Lösung könne das Ende der Behandlungsbedürftigkeit auch früher eintreten. Im Falle der Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn bestehe nicht die reale Gefahr, dass er aufgrund dieser psychischen Störung in einen lebensbedrohlichen Zustand gerate oder sich seine Krankheit in lebensbedrohlichem Ausmaß verschlechtere. Die bestehende depressive Symptomatik sei leichtgradig ausgeprägt. Es fänden sich weder anamnestisch noch aktuell Hinweise für ein erhöhtes Suizidrisiko. Folglich sei eine Verschlechterung im lebensbedrohlichen Ausmaß unwahrscheinlich. Insgesamt sei eine fortlaufende Remission zu erheben, ohne Hinweise für eine zwischenzeitliche Exacerbation der depressiven Symptomatik (AS 425ff).
7. Laut medizinischem Gutachten von DDr. XXXX vom 19.12.2011 leidet der Beschwerdeführer an einem Zustand nach chronischer Otitis media linksseits mit Trommelfelldefekt & Hörminderung --> Paukenrevision & Tympanoplastik 03/11 --> postoperativer Tinnitus und an Verdacht auf Anpassungsstörung mit Somatisierungen. Daraus ergibt sich keine dauerhafte Behandlungsbedürftigkeit. Eine zuletzt aufgetretene Myringitis wurde fachärztlich erfolgreich behandelt. IHa ein Ohrgeräusch und die Hörminderung linksseits wurde dem Beschwerdeführer 10/11 die Möglichkeit einer 2nd look-OP vorgeschlagen, die für den 05.12.2011 vereinbart war. Den Aufnahmetermin hat der Beschwerdeführer jedoch nicht wahrgenommen. Im Falle seiner Überstellung nach Ungarn besteht nicht die reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser Erkrankung in einen lebensbedrohlichen Zustand gerate oder sich die Krankheit in lebensbedrohlichem Ausmaß verschlechtere. Der Beschwerdeführer sei in der Lage, Arbeiten des täglichen Lebens (z.B. kochen, waschen, putzen, Kinder erziehen, ...) durchzuführen sowie einer Arbeit nachzugehen (AS 455ff).7. Laut medizinischem Gutachten von DDr. römisch 40 vom 19.12.2011 leidet der Beschwerdeführer an einem Zustand nach chronischer Otitis media linksseits mit Trommelfelldefekt & Hörminderung --> Paukenrevision & Tympanoplastik 03/11 --> postoperativer Tinnitus und an Verdacht auf Anpassungsstörung mit Somatisierungen. Daraus ergibt sich keine dauerhafte Behandlungsbedürftigkeit. Eine zuletzt aufgetretene Myringitis wurde fachärztlich erfolgreich behandelt. IHa ein Ohrgeräusch und die Hörminderung linksseits wurde dem Beschwerdeführer 10/11 die Möglichkeit einer 2nd look-OP vorgeschlagen, die für den 05.12.2011 vereinbart war. Den Aufnahmetermin hat der Beschwerdeführer jedoch nicht wahrgenommen. Im Falle seiner Überstellung nach Ungarn besteht nicht die reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser Erkrankung in einen lebensbedrohlichen Zustand gerate oder sich die Krankheit in lebensbedrohlichem Ausmaß verschlechtere. Der Beschwerdeführer sei in der Lage, Arbeiten des täglichen Lebens (z.B. kochen, waschen, putzen, Kinder erziehen, ...) durchzuführen sowie einer Arbeit nachzugehen (AS 455ff).
8. In einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 10.01.2012 (AS 497ff) brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er psychisch und physisch in der Lage sei, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Zu Ungarn gab der Beschwerdeführer an, dass er dort festgenommen und in ein Gefängnis gesteckt worden sei. Nach seiner Freilassung sei er auf der Straße gestanden. Damals sei er sehr krank gewesen. Er habe Ohrschmerzen und leide auch an Asthma. Es sei ihm schlecht gegangen. Dann sei er in die Niederlande gereist und habe um Asyl angesucht. Dort habe er einen Arzt aufgesucht. Die Ärzte hätten festgestellt, dass es ihm sehr schlecht gehe. Trotzdem habe man ihn nicht operiert. Der Beschwerdeführer habe Angst um seine Gesundheit gehabt, weil sie sein Ohr nicht behandeln wollten. Er habe Angst gehabt, dass dies chronisch werde. Dann sei er nach Deutschland gereist, wo er untersucht und auch behandelt worden sei. Am 11.03.2011 habe man ihn an seinem Ohr operiert. Dem Beschwerdeführer wurde das psychiatrische Gutachten vorgehalten, woraufhin dieser angab, dass er ungefähr vor vier Jahren erstmals in Ungarn gewesen sei. Er habe so viele Probleme in Europa bekommen. Wenn er das gewusst hätte, wäre er in Somalia geblieben. Die Ärzte hätten gesagt, dass seine Krankheit unheilbar sei und er warten solle, bis der Tod komme. Er habe keine Hoffnung und keine Lebensfreude. Die einzigen Menschen, die er habe, seien seine Mutter, seine Schwester und seine Ehefrau. Seit 2008 wisse er nicht mehr, was mit ihnen geschehen sei. Was der Arzt gesagt habe, sei richtig, er sei leicht depressiv. Nachdem dem Beschwerdeführer das medizinische Gutachten vorgehalten worden war, gab dieser an, dass es ihm schlecht gehe. Seine Beine seien manchmal schwer. Der Arzt habe gefragt, ob er alleine dusche oder alleine die Zähne putze, was der Beschwerdeführer bejaht habe. Seit er hier in Österreich sei, fühle er sich besser. Zu den Erhebungen durch die Staatendokumentation gab der Beschwerdeführer an, dass er in Ungarn kein Leben gehabt habe. Er habe auf der Straße geschlafen. Das letzte Mal habe er 25 Seiten abgegeben, worin über Ungarn bzw. die schlechte Behandlung von Menschen in Ungarn, gesprochen werde. Er wolle nicht nach Ungarn zurückkehren. Er habe Angst, dass er dort auf der Straße lande. Die Deutschen hätten ihn nach Ungarn abgeschoben und er sei auf der Straße gelandet. Er sei zu zwei Unterkünften gegangen, welche ihn aber nicht aufgenommen hätten. In Ungarn sei sein Leben in Gefahr. An den familiären oder privaten Verhältnissen in Österreich habe sich nichts verändert. Seine Mutter und seine Schwester würden in einem Flüchtlingslager in Kenia leben. Dort gebe es immer wieder Anschläge und er sei ihre einzige Hoffnung. Er habe keine Verwandten in Österreich und befinde sich in der Grundversorgung. Er habe zweimal in der Woche einen Deutschkurs besucht und spreche ein bisschen Deutsch. Außerdem gab der Beschwerdeführer noch an, dass er am 21.03.2012 einen Operationstermin habe. Sie hätten zu ihm gesagt, es sei sehr weit weg und so hätte man ihn nicht operieren können. Dass er nicht zur Operation gegangen sei, sei nicht von ihm ausgegangen. Der Beschwerdeführer habe geglaubt, dass die Ärzte gesagt hätten, dass er eine unheilbare Krankheit habe.
9. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 06.09.2011 gemäß § 4 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.), II. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei.9. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 06.09.2011 gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), römisch zwei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im September 2008 in Ungarn den Flüchtlingsstatus erhalten habe. Dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Ungarn, somit während des offenen Asylverfahrens bzw. nach seiner Flüchtlingsanerkennung, von den ungarischen Behörden keinerlei Unterstützung bezüglich Unterkunftsmöglichkeiten, medizinischer Versorgung oder anderwertiger Probleme erhalten habe, entspreche nicht der Wahrheit. Es seien individuelle Erhebungen durchgeführt worden. Dabei habe festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr ebenso wie während seines Aufenthaltes in Ungarn von den ungarischen Behörden bei seiner Integration unterstützt wurde bzw. auch werde. So sei der Beschwerdeführer nach seiner Asylantragstellung in der Aufnahmestelle in XXXX untergebracht worden. Am 12.06. 2008 habe er in die Aufnahmestelle in XXXX gewechselt, wo er auch noch nach seiner Flüchtlingsanerkennung zwischen 16.10.2008 - 23.03.2009 untergebracht und verpflegt worden sei. Seitdem hätten die ungarischen Behörden keinerlei Informationen über den Aufenthalt des Beschwerdeführers. In diesem Zusammenhang sei auch auf den Umstand hingewiesen worden, dass der Beschwerdeführer nach dem Verlassen der Aufnahmestelle finanzielle Unterstützung wie Lebensunterhaltsunterstützung, Wohngeld hätte beantragen können. Ebenso hätte er am ungarischen Sprachunterricht unentgeltlich teilnehmen können. Medizinische Versorgung wäre dem Beschwerdeführer ebenso zur Verfügung gestanden. Bei seiner nunmehrigen Rückkehr könne der Beschwerdeführer diese Unterstützungen in Anspruch nehmen. Außerdem könne er mit Hilfe und Unterstützung von Menschenrechtsorganisationen rechnen. Mehrere NGO¿s würden Flüchtlingen unterschiedliche Leistungen anbieten. Diese würden beispielsweise Flüchtlinge bei Ihrer Integration in Ungarn vertreten, bei rechtlichen Problemen helfen und verschiedene Hilfsprogramme unterhalten. Außerdem sei der Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustandes in der Lage, einer Arbeit nachzugehen und würde somit selbst seinen Lebensunterhalt bestreiten können. Der Beschwerdeführer habe die Regelvermutung der Sicherheit des Staates Ungarn nicht erschüttern können. Der Bescheid enthält zudem eine ausführliche Darstellung zur Lage in Ungarn, insbesondere zur Gesundheitsversorgung und den Sozialleistungen (AS 509ff).Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im September 2008 in Ungarn den Flüchtlingsstatus erhalten habe. Dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Ungarn, somit während des offenen Asylverfahrens bzw. nach seiner Flüchtlingsanerkennung, von den ungarischen Behörden keinerlei Unterstützung bezüglich Unterkunftsmöglichkeiten, medizinischer Versorgung oder anderwertiger Probleme erhalten habe, entspreche nicht der Wahrheit. Es seien individuelle Erhebungen durchgeführt worden. Dabei habe festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr ebenso wie während seines Aufenthaltes in Ungarn von den ungarischen Behörden bei seiner Integration unterstützt wurde bzw. auch werde. So sei der Beschwerdeführer nach seiner Asylantragstellung in der Aufnahmestelle in römisch 40 untergebracht worden. Am 12.06. 2008 habe er in die Aufnahmestelle in römisch 40 gewechselt, wo er auch noch nach seiner Flüchtlingsanerkennung zwischen 16.10.2008 - 23.03.2009 untergebracht und verpflegt worden sei. Seitdem hätten die ungarischen Behörden keinerlei Informationen über den Aufenthalt des Beschwerdeführers. In diesem Zusammenhang sei auch auf den Umstand hingewiesen worden, dass der Beschwerdeführer nach dem Verlassen der Aufnahmestelle finanzielle Unterstützung wie Lebensunterhaltsunterstützung, Wohngeld hätte beantragen können. Ebenso hätte er am ungarischen Sprachunterricht unentgeltlich teilnehmen können. Medizinische Versorgung wäre dem Beschwerdeführer ebenso zur Verfügung gestanden. Bei seiner nunmehrigen Rückkehr könne der Beschwerdeführer diese Unterstützungen in Anspruch nehmen. Außerdem könne er mit Hilfe und Unterstützung von Menschenrechtsorganisationen rechnen. Mehrere NGO¿s würden Flüchtlingen unterschiedliche Leistungen anbieten. Diese würden beispielsweise Flüchtlinge bei Ihrer Integration in Ungarn vertreten, bei rechtlichen Problemen helfen und verschiedene Hilfsprogramme unterhalten. Außerdem sei der Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustandes in der Lage, einer Arbeit nachzugehen und würde somit selbst seinen Lebensunterhalt bestreiten können. Der Beschwerdeführer habe die Regelvermutung der Sicherheit des Staates Ungarn nicht erschüttern können. Der Bescheid enthält zudem eine ausführliche Darstellung zur Lage in Ungarn, insbesondere zur Gesundheitsversorgung und den Sozialleistungen (AS 509ff).
10. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass sich der Beschwerdeführer einige Male das Leben habe nehmen wollen. Es gebe keinen Ort, an den er gehen könne. Es sei besser zu sterben, als dieses Leben zu leben. Er wisse nicht, wie er vor diesem Problem flüchten könne und sei unendlich verzweifelt. Gesundheitlich gehe es ihm auch nicht gut. Er leide an Asthma, Bronchitis sowie Schlaflosigkeit und habe einen Tinnitus. In Ungarn würde er keine Wohnung bekommen. Es könne ihm keiner helfen und es wäre am Besten, wenn er sterben würde (AS 615).
Weiters wurde eine Operationsanmeldung für den 21.03.2012 im Landeskrankenhaus XXXX, eingebracht. Eine Schallleitungsschwerhörigkeit wurde diagnostiziert und als Operation ist eine Tympanorevision geplant (AS 617).Weiters wurde eine Operationsanmeldung für den 21.03.2012 im Landeskrankenhaus römisch 40 , eingebracht. Eine Schallleitungsschwerhörigkeit wurde diagnostiziert und als Operation ist eine Tympanorevision geplant (AS 617).
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Somalias, es wurde ihm in Ungarn der Status eines Flüchtlings zuerkannt. Der Beschwerdeführer reiste im September 2011 in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 06.09.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer aktuellen Überstellung nach Ungarn Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Der Beschwerdeführer hat keinen Familienbezug in Österreich und es besteht kein Anhaltspunkt für eine besondere Integration in Österreich.
Der Beschwerdeführer leidet an einer Anpassungsstörung mit leichtgradiger depressiver Symptomatik sowie an einem Zustand nach chronischer Otitis media linksseits mit Trommelfelldefekt und Hörminderung sowie an postoperativem Tinnitus.
2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zur Asylgewährung in Ungarn und zu seinem Familienleben gründen sich auf sein eigenes Vorbringen iZm der im Einklang stehenden Auskunft der ungarischen Behörden. Für seine Behauptungen, es würden ihm in Ungarn medizinische Behandlung und auch sonst jegliche Unterstützung vorenthalten werden, blieb der Beschwerdeführer jeglichen nachvollziehbaren Beleg schuldig und es stehen diese Behauptungen im Widerspruch mit den im angefochtenen Bescheid ausgeführten, unbedenklichen Feststellungen zu Ungarn und den Auskünften der Staatendokumentation zur individuellen Situation des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus den gutachterlichen Stellungnahmen vom 04.11.2011 und vom 19.12.2011, die von einem Facharzt für Psychiatrie-Neurologie und von einem Arzt für Allgemeinmedizin erstellt wurden, sowie den in der Einvernahme vorgelegten ärztlichen Unterlagen im Zusammenhalt mit den Aussagen des Beschwerdeführers. Weiters wurde im psychiatrischen Gutachten vom 04.11.2011 angeführt, dass bei einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn nicht die reale Gefahr bestehe, dass er aufgrund der psychischen Störung in einen lebensbedrohlichen Zustand gerate oder sich seine Krankheit in lebensbedrohlichem Ausmaß verschlechtere. Auch gibt es keine Hinweise für ein erhöhtes Suizidrisiko. Im Wesentlichen dasselbe wurde auch im medizinischen Gutachten vom 19.12.2011 ausgeführt, nämlich, dass im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn nicht die reale Gefahr bestehe, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser Erkrankung in einen lebensbedrohlichen Zustand gerate oder sich die Krankheit in lebensbedrohlichem Ausmaß verschlechtere. Der Beschwerdeführer ist weiters in der Lage, Arbeiten des täglichen Lebens (z.B. kochen, waschen, putzen, Kinder erziehen, ...) durchzuführen sowie einer Arbeit nachzugehen. Dem Beschwerdeführer wurden die Ergebnisse dieser Gutachten auch in der Einvernahme am 10.01.2012 vorgehalten, wozu dieser lediglich angab, dass dies stimme und er leicht depressiv sei, sowie dass es ihm schlecht gehe und seine Beine manchmal schwer seien. Dass diese Gutachten nicht stimmen würden, wurden vom Beschwerdeführer nicht einmal vorgebracht.
3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
3.1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden.3.1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden.
Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt, weshalb das AsylG in den maßgeblichen Bestimmungen - mangels gegenteiliger Übergangsbestimmungen - idF BGBl. I Nr. 38/2011 (AsylG) - zur Anwendung gelangt.Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt, weshalb das AsylG in den maßgeblichen Bestimmungen - mangels gegenteiliger Übergangsbestimmungen - in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (AsylG) - zur Anwendung gelangt.
3.2. Zur Unzuständigkeit Österreichs:
Gemäß § 4 Abs. 1 AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Fremde in einem Staat, zu dem ein Vertrag über die Bestimmungen der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz oder die Dublin-Verordnung nicht anwendbar ist, Schutz vor Verfolgung finden kann (Schutz im sicheren Drittstaat).Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Fremde in einem Staat, zu dem ein Vertrag über die Bestimmungen der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz oder die Dublin-Verordnung nicht anwendbar ist, Schutz vor Verfolgung finden kann (Schutz im sicheren Drittstaat).
Nach Abs. 2 dieser Bestimmung besteht Schutz im sicheren Drittstaat, wenn einem Fremden in einem Staat, in dem er nicht gemäß § 8 Abs. 1 bedroht ist, ein Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention offen steht oder im Wege über andere Staaten gesichert ist (Asylverfahren), er während dieses Verfahrens in diesem Staat zum Aufenthalt berechtigt ist und er dort Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat - auch im Wege über andere Staaten - hat, sofern er in diesem gemäß § 8 Abs. 1 bedroht ist. Dasselbe gilt bei gleichem Schutz vor Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für Staaten, die in einem Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention bereits eine Entscheidung getroffen haben.Nach Absatz 2, dieser Bestimmung besteht Schutz im sicheren Drittstaat, wenn einem Fremden in einem Staat, in dem er nicht gemäß Paragraph 8, Absatz eins, bedroht ist, ein Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention offen steht oder im Wege über andere Staaten gesichert ist (Asylverfahren), er während dieses Verfahrens in diesem Staat zum Aufenthalt berechtigt ist und er dort Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat - auch im Wege über andere Staaten - hat, sofern er in diesem gemäß Paragraph 8, Absatz eins, bedroht ist. Dasselbe gilt bei gleichem Schutz vor Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für Staaten, die in einem Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention bereits eine Entscheidung getroffen haben.
Gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung sind die Voraussetzungen des Abs. 2 in einem Staat widerlegbar dann gegeben, wenn er die Genfer Flüchtlingskonvention ratifiziert und gesetzlich ein Asylverfahren eingerichtet hat, das die Grundsätze dieser Konvention, der EMRK und des Protokolls Nr. 6, Nr. 11 und Nr. 13 zur Konvention umgesetzt hat.Gemäß Absatz 3, dieser Bestimmung sind die Voraussetzungen des Absatz 2, in einem Staat widerlegbar dann gegeben, wenn er die Genfer Flüchtlingskonvention ratifiziert und gesetzlich ein Asylverfahren eingerichtet hat, das die Grundsätze dieser Konvention, der EMRK und des Protokolls Nr. 6, Nr. 11 und Nr. 13 zur Konvention umgesetzt hat.
Absatz 4 dieser Bestimmung normiert:
"Trotz Schutz in einem sicheren Drittstaat ist der Antrag auf internationalen Schutz nicht als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine mit der Zurückweisung verbundene Ausweisung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. Die Zurückweisung wegen Schutzes in einem sicheren Drittstaat hat insbesondere zu unterbleiben, wenn"Trotz Schutz in einem sicheren Drittstaat ist der Antrag auf internationalen Schutz nicht als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine mit der Zurückweisung verbundene Ausweisung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Die Zurückweisung wegen Schutzes in einem sicheren Drittstaat hat insbesondere zu unterbleiben, wenn
1. der Asylwerber EWR-Bürger ist;
2. einem Elternteil eines minderjährigen, ledigen Asylwerbers in Österreich der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde oder
3. dem Ehegatten, dem eingetragenen Partner oder einem minderjährigen ledigen Kind des Asylwerbers in Österreich der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde."
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
Nach Abs. 2 dieser Bestimmung ist gemäß Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.Nach Absatz 2, dieser Bestimmung ist gemäß Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
Im Beschwerdefall hat das Bundesasylamt das Vorliegen der Drittstaatsicherheit Ungarns im Sinne des § 4 AsylG geprüft, unter detaillierter Darstellung der Lage in Ungarn bejaht und ausführliche Feststellungen, insbesondere zu den Sozialleistungen und der Gesundheitsversorgung sowie den Rechten anerkannter Flüchtlinge getroffen, zudem hat es sich mit der konkreten individuellen Situation des Beschwerdeführers befasst. Dem Bundesasylamt ist auch dahingehend zuzustimmen, dass in Ungarn eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte nicht stattfindet. Es ist zudem nicht erkennbar, dass Ungarn etwa eine mit der GFK unvertretbare rechtliche Sonderposition verträte. Des Weiteren ist Ungarn im AsylG unter den als "sichere Herkunftsstaaten" aufgezählten Staaten angeführt (§ 39 Abs. 1 Z 24 AsylG). Konkrete Einwände, die das Vorliegen der in Abs. 2 des § 4 AsylG normierten Voraussetzungen substanziiert in Zweifel ziehen könnten, wurden nicht erhoben.Im Beschwerdefall hat das Bundesasylamt das Vorliegen der Drittstaatsicherheit Ungarns im Sinne des Paragraph 4, AsylG geprüft, unter detaillierter Darstellung der Lage in Ungarn bejaht und ausführliche Feststellungen, insbesondere zu den Sozialleistungen und der Gesundheitsversorgung sowie den Rechten anerkannter Flüchtlinge getroffen, zudem hat es sich mit der konkreten individuellen Situation des Beschwerdeführers befasst. Dem Bundesasylamt ist auch dahingehend zuzustimmen, dass in Ungarn eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte nicht stattfindet. Es ist zudem nicht erkennbar, dass Ungarn etwa eine mit der GFK unvertretbare rechtliche Sonderposition verträte. Des Weiteren ist Ungarn im AsylG unter den als "sichere Herkunftsstaaten" aufgezählten Staaten angeführt (Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 24, AsylG). Konkrete Einwände, die das Vorliegen der in Absatz 2, des Paragraph 4, AsylG normierten Voraussetzungen substanziiert in Zweifel ziehen könnten, wurden nicht erhoben.
Der Asylgerichtshof schließt sich vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen der Auffassung an, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Schutz in Ungarn iSd § 4 AsylG finden kann.Der Asylgerichtshof schließt sich vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen der Auffassung an, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Schutz in Ungarn iSd Paragraph 4, AsylG finden kann.
Der vorliegende Antrag auf internationalen Schutz wurde von der Behörde zu Recht gemäß § 4 AsylG als unzulässig zurückgewiesen, weil der Beschwerdeführer als Asylberechtigter in Ungarn bereits Schutz im sicheren Drittstaat genießt. Asylberechtigte fallen nicht unter den Anwendungsbereich der Dublin-Verordnung, weshalb eine Entscheidung nach § 5 AsylG nicht in Betracht kommt (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, S. 67, K19;).Der vorliegende Antrag auf internationalen Schutz wurde von der Behörde zu Recht gemäß Paragraph 4, AsylG als unzulässig zurückgewiesen, weil der Beschwerdeführer als Asylberechtigter in Ungarn bereits Schutz im sicheren Drittstaat genießt. Asylberechtigte fallen nicht unter den Anwendungsbereich der Dublin-Verordnung, weshalb eine Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG nicht in Betracht kommt vergleiche Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, S. 67, K19;).
Mögliche Verletzung des Art. 3 EMRK:Mögliche Verletzung des Artikel 3, EMRK:
Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Art. 15 dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, RN 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramasothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Artikel 15, dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, RN 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramasothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).
Zum gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass er nach den getroffenen an einer Anpassungsstörung mit leichtgradiger depressiver Symptomatik sowie an einem Zustand nach chronischer Otitis media linksseits mit Trommelfelldefekt und Hörminderung sowie an postoperativem Tinnitus leidet. Für den 05.12.2011 war eine 2nd look-OP vereinbart, jedoch wurde dieser Termin vom Beschwerdeführer nicht wahrgenommen. Wenn der Beschwerdeführer nun in der Beschwerde vorbringt, dass er an Asthma, Bronchitis, Schlaflosigkeit und Tinnitus leide sowie eine Operationsanmeldung für den 21.03.2012 im Landeskrankenhaus XXXX, einbringt, ist dem entgegenzuhalten, dass aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 14.10.2011 hervorgeht, dass in Ungarn anerkannten Flüchtlingen, insofern sie in Bezug auf ihre Krankheit nicht staatlich versichert sind, neben hausärztlicher Versorgung zur Untersuchung im Rahmen ambulanter Fachbehandlung in dringenden Fällen - inkl. verwendete Medikamente und Verbandzeug, sowie zur stationären Behandlung - inkl. Operationen, verwendete Arzneimittel und protetische Mittel - und medizinische Behandlung - inkl. Medikamente, Verbandzeug und Verpflegung - in dringenden Fällen, sowie nach einer ambulanter oder stationärer Behandlung bis zur Heilung bzw. Stabilisierung des Gesundheitszustandes benötigte Untersuchungen und Behandlungen zur Verfügung stehen. Außerdem kann die Hilfebedürftigkeit vom örtlich (gemäß Wohn- oder Aufenthaltsort) zuständigen Notar festgestellt werden, dann ist der Flüchtling zu einer medizinischen Versorgung über die o. a. Möglichkeiten hinaus, sozialhilfebedürftigen ungarischen Staatsbürgern gleichgestellt in Ungarn berechtigt. Weiters wurde im psychiatrischen Gutachten vom 04.11.2011 angeführt, dass bei einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn nicht die reale Gefahr bestehe, dass er aufgrund der psychischen Störung in einen lebensbedrohlichen Zustand gerate oder sich seine Krankheit in lebensbedrohlichem Ausmaß verschlechtere. Auch gibt es keine Hinweise für ein erhöhtes Suizidrisiko. Im Wesentlichen dasselbe wurde auch im medizinischen Gutachten vom 19.12.2011 ausgeführt, nämlich, dass im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn nicht die reale Gefahr bestehe, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser Erkrankung in einen lebensbedrohlichen Zustand gerate oder sich die Krankheit in lebensbedrohlichem Ausmaß verschlechtere. Der Beschwerdeführer ist weiters in der Lage, Arbeiten des täglichen Lebens (z.B. kochen, waschen, putzen, Kinder erziehen, ...) durchzuführen sowie einer Arbeit nachzugehen. Dem Beschwerdeführer wurden die Ergebnisse dieser Gutachten auch in der Einvernahme am 10.01.2012 vorgehalten, wozu dieser lediglich angab, dass dies stimme und er leicht depressiv sei, sowie dass es ihm schlecht gehe und seine Beine manchmal schwer seien. Dass diese Gutachten nicht stimmen würden, wurden vom Beschwerdeführer nicht einmal vorgebracht.Zum gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass er nach den getroffenen an einer Anpassungsstörung mit leichtgradiger depressiver Symptomatik sowie an einem Zustand nach chronischer Otitis media linksseits mit Trommelfelldefekt und Hörminderung sowie an postoperativem Tinnitus leidet. Für den 05.12.2011 war eine 2nd look-OP vereinbart, jedoch wurde dieser Termin vom Beschwerdeführer nicht wahrgenommen. Wenn der Beschwerdeführer nun in der Beschwerde vorbringt, dass er an Asthma, Bronchitis, Schlaflosigkeit und Tinnitus leide sowie eine Operationsanmeldung für den 21.03.2012 im Landeskrankenhaus römisch 40 , einbringt, ist dem entgegenzuhalten, dass aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 14.10.2011 hervorgeht, dass in Ungarn anerkannten Flüchtlingen, insofern sie in Bezug auf ihre Krankheit nicht staatlich versichert sind, neben hausärztlicher Versorgung zur Untersuchung im Rahmen ambulanter Fachbehandlung in dringenden Fällen - inkl. verwendete Medikamente und Verbandzeug, sowie zur stationären Behandlung - inkl. Operationen, verwendete Arzneimittel und protetische Mittel - und medizinische Behandlung - inkl. Medikamente, Verbandzeug und Verpflegung - in dringenden Fällen, sowie nach einer ambulanter oder stationärer Behandlung bis zur Heilung bzw. Stabilisierung des Gesundheitszustandes benötigte Untersuchungen und Behandlungen zur Verfügung stehen. Außerdem kann die Hilfebedürftigkeit vom örtlich (gemäß Wohn- oder Aufenthaltsort) zuständigen Notar festgestellt werden, dann ist der Flüchtling zu einer medizinischen Versorgung über die o. a. Möglichkeiten hinaus, sozialhilfebedürftigen ungarischen Staatsbürgern gleichgestellt in Ungarn berechtigt. Weiters wurde im psychiatrischen Gutachten vom 04.11.2011 angeführt, dass bei einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn nicht die reale Gefahr bestehe, dass er aufgrund der psychischen Störung in einen lebensbedrohlichen Zustand gerate oder sich seine Krankheit in lebensbedrohlichem Ausmaß verschlechtere. Auch gibt es keine Hinweise für ein erhöhtes Suizidrisiko. Im Wesentlichen dasselbe wurde auch im medizinischen Gutachten vom 19.12.2011 ausgeführt, nämlich, dass im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn nicht die reale Gefahr bestehe, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser Erkrankung in einen lebensbedrohlichen Zustand gerate oder sich die Krankheit in lebensbedrohlichem Ausmaß verschlechtere. Der Beschwerdeführer ist weiters in der Lage, Arbeiten des täglichen Lebens (z.B. kochen, waschen, putzen, Kinder erziehen, ...) durchzuführen sowie einer Arbeit nachzugehen. Dem Beschwerdeführer wurden die Ergebnisse dieser Gutachten auch in der Einvernahme am 10.01.2012 vorgehalten, wozu dieser lediglich angab, dass dies stimme und er leicht depressiv sei, sowie dass es ihm schlecht gehe und seine Beine manchmal schwer seien. Dass diese Gutachten nicht stimmen würden, wurden vom Beschwerdeführer nicht einmal vorgebracht.
Außerdem brachte der Beschwerdeführer in der Beschwerde vor, dass er in Ungarn keine Wohnung sowie keine Hilfe bekommen würde. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 14.10.2011 in Ungarn nachdem er die Aufnahmestelle freiwillig verlassen habe, keine der für Asylwerber zustehenden Verpflegungs- und Unterstützungsformen beantragt hat, obwohl er nach dem Verlassen der Aufnahmestelle finanzielle Unterstützung wie Lebenserhaltungsunterstützung, Wohngeld hätte beantragen können und auch an ungarischem Sprachunterricht unentgeltlich teilnehmen hätte können. Weiters kann der Beschwerdeführer auch die Hilfe von Menschenrechtsorganisationen in Anspruch nehmen, sodass er - sollte die vorgebrachte mangelnde Versorgung auf Verständigungsprobleme zurückzuführen sein - auf diese Weise Hilfe bei der Inanspruchnahme seiner Unterstützung erhalten kann.
Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK:Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK:
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
In Österreich leben keine Personen, zu denen ein enger Familienbezug bestünde, es liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer vor. Dies wurde auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Allfälliger Familienbezug in einem anderen Mitgliedstaat wurde - wie oben ausgeführt - nicht glaubhaft gemacht. Es ist daher nicht erkennbar, dass im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn ein Eingriff in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht zu befürchten wäre.In Österreich leben keine Personen, zu denen ein enger Familienbezug bestünde, es liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer vor. Dies wurde auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Allfälliger Familienbezug in einem anderen Mitgliedstaat wurde - wie oben ausgeführt - nicht glaubhaft gemacht. Es ist daher nicht erkennbar, dass im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn ein Eingriff in sein durch Artikel 8, EMRK geschütztes Recht zu befürchten wäre.
Eine strikte Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs und die damit verbundene Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn stellt nach Auffassung des Asylgerichtshofes aufgrund dem Fehlen besonderer integrationsbegründender Umstände keine Verletzung des Art. 8 EMRK dar, zudem besteht mangels Glaubhaftmachung einer konkreten Bedrohung in Ungarn oder einer individuellen krankheitsbedingten Gefährdung auch kein "real risk" einer Verletzung des Beschwerdeführers in seinen durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten.Eine strikte Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs und die damit verbundene Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn stellt nach Auffassung des Asylgerichtshofes aufgrund dem Fehlen besonderer integrationsbegründender Umstände keine Verletzung des Artikel 8, EMRK dar, zudem besteht mangels Glaubhaftmachung einer konkreten Bedrohung in Ungarn oder einer individuellen krankheitsbedingten Gefährdung auch kein "real risk" einer Verletzung des Beschwerdeführers in seinen durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechten.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. war daher abzuweisen.
3.3. Zur Ausweisung des Beschwerdeführers nach Ungarn (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Ausweisung des Beschwerdeführers nach Ungarn (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
§ 10 Abs. 7 und Abs. 8 lauten wie folgt:Paragraph 10, Absatz 7 und Absatz 8, lauten wie folgt:
"7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen."7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
(8) Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen."(8) Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen."
Zu diesem Spruchpunkt sind im Beschwerdefall keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinne des § 10 Abs. 2 AsylG ersichtlich, zumal weder ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht aktenkundig ist, noch der Beschwerdeführer in Österreich über Verwandte verfügt. Zum Nichtvorliegen eines unzulässigen Eingriffes in Art. 8 EMRK wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Darüber hinaus sind auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG zu sehen.Zu diesem Spruchpunkt sind im Beschwerdefall keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG ersichtlich, zumal weder ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht aktenkundig ist, noch der Beschwerdeführer in Österreich über Verwandte verfügt. Zum Nichtvorliegen eines unzulässigen Eingriffes in Artikel 8, EMRK wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Darüber hinaus sind auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG zu sehen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Bei diesem Ergebnis war über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht abzusprechen.3.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Bei diesem Ergebnis war über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht abzusprechen.
Schlagworte
Ausweisung, Behandlungsmöglichkeiten, Drittstaatsicherheit, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, psychische Störung, soziale Verhältnisse, staatlicher Schutz, unverzügliche AusreiseverpflichtungZuletzt aktualisiert am
30.07.2012