TE AsylGH Erkenntnis 2012/3/12 E6 256534-2/2010

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Veröffentlicht am 12.03.2012
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Norm

AVG §63 Abs5
AVG §71 Abs2
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

E6 256.534-2/2010-8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Habersack als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Kloibmüller als Beisitzerin über die Beschwerden des XXXX, StA. Jordanien, vertreten durch Rechtsanwalts-Partnerschaft MARSCHALL & HEINZ, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 03.05.2010, Zl. 04 09.162-BAT, (betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) und vom 30.11.2004, Zl. 04 09.162-BAT, (Asylantrag) in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Habersack als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Kloibmüller als Beisitzerin über die Beschwerden des römisch 40 , StA. Jordanien, vertreten durch Rechtsanwalts-Partnerschaft MARSCHALL & HEINZ, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 03.05.2010, Zl. 04 09.162-BAT, (betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) und vom 30.11.2004, Zl. 04 09.162-BAT, (Asylantrag) in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde vom 18.05.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.05.2010, Zl. 04 09.162-BAT, wird gemäß § 71 Abs. 2 AVG abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde vom 18.05.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.05.2010, Zl. 04 09.162-BAT, wird gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG abgewiesen.

II. Die Beschwerde von 22.04.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.11.2004, Zl. 04 09.162-BAT, wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde von 22.04.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.11.2004, Zl. 04 09.162-BAT, wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Der Wiedereinsetzungswerber, ein jordanischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 27.04.2004 einen Asylantrag.römisch eins.1. Der Wiedereinsetzungswerber, ein jordanischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 27.04.2004 einen Asylantrag.

Am 25.05.2004 langte auf Ersuchen des Wiedereinsetzungswerbers eine Bekanntgabe der Änderung der Zustelladresse über die Caritas ein.

Am 27.07.2004 wurde der Wiedereinsetzungswerber vor dem Bundesasylamt einvernommen.

Mit Telefax vom 30.08.2004 teilte der Wiedereinsetzungswerber mit, dass er im Zuge seiner Einvernahme am 27.07.2004 die Unterschrift verweigert habe, da sein Parteiengehör verletzt worden sei. Weiters erstattete der Wiedereinsetzungswerber ein schriftliches Vorbringen und legte Dokumente vor.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.11.2004, Zl. 04 09.162-BAT, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Wiedereinsetzungswerbers in Spruchteil I gemäßMit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.11.2004, Zl. 04 09.162-BAT, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Wiedereinsetzungswerbers in Spruchteil römisch eins gemäß

§ 7 AsylG 1997 ab. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Wiedereinsetzungswerbers nach Jordanien für zulässig erklärt. Gleichzeitig wurde der Wiedereinsetzungswerber gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.Paragraph 7, AsylG 1997 ab. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Wiedereinsetzungswerbers nach Jordanien für zulässig erklärt. Gleichzeitig wurde der Wiedereinsetzungswerber gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

Dieser Bescheid wurde gemäß Übernahmsbestätigung des Bundesasylamtes (AS 163) am 01.12.2004 dem Wiedereinsetzungswerber persönlich zugestellt.

I.2. Mit Telefax datiert mit 13.12.2004, Eingangsstempel des Bundesasylamtes 27.12.2004, wurde eine Berufung (nunmehr Beschwerde) gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.11.2004 eingebracht. In dieser Beschwerde wurde vorweg ausgeführt, dass der Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.11.2004 am 13.12.2004 zugestellt worden sei.römisch eins.2. Mit Telefax datiert mit 13.12.2004, Eingangsstempel des Bundesasylamtes 27.12.2004, wurde eine Berufung (nunmehr Beschwerde) gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.11.2004 eingebracht. In dieser Beschwerde wurde vorweg ausgeführt, dass der Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.11.2004 am 13.12.2004 zugestellt worden sei.

Am 25.04.2005 übermittelte der Wiedereinsetzungswerber wiederum über die Caritas eine Bekanntgabe der Änderung seiner Zustelladresse.

Mit Schreiben vom 26.03.2010 übermittelte der Asylgerichtshof dem Wiedereinsetzungswerber eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß

§ 45 Abs. 3 AVG, die am 31.03.2010 durch Hinterlegung zugestellt wurde. Mitgeteilt wurde unter Zitierung des § 63 Abs. 5 AVG, dass laut Aktenlage der Bescheid des Bundesasylamtes gegen Unterschriftsleistung am 01.12.2004 via Übernahmebestätigung beim Bundesasylamt Traiskirchen ausgefolgt worden sei, und somit die 2-wöchige Beschwerdefrist zu laufen begonnen habe. Somit habe der Asylgerichtshof von der rechtswirksamen Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes am 01.12.2004 auszugehen. Daraus ergäbe sich der letzte Tag der Rechtsmittelfrist mit 15.12.2004 und erschiene somit die Beschwerde vom 27.12.2004 (Übermittlungsdatum der via Telefax an das Bundesasylamt übermittelten Beschwerde) als verspätet. Zur Wahrung des Parteiengehörs wurde der Wiedereinsetzungswerber aufgefordert, zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen.Paragraph 45, Absatz 3, AVG, die am 31.03.2010 durch Hinterlegung zugestellt wurde. Mitgeteilt wurde unter Zitierung des Paragraph 63, Absatz 5, AVG, dass laut Aktenlage der Bescheid des Bundesasylamtes gegen Unterschriftsleistung am 01.12.2004 via Übernahmebestätigung beim Bundesasylamt Traiskirchen ausgefolgt worden sei, und somit die 2-wöchige Beschwerdefrist zu laufen begonnen habe. Somit habe der Asylgerichtshof von der rechtswirksamen Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes am 01.12.2004 auszugehen. Daraus ergäbe sich der letzte Tag der Rechtsmittelfrist mit 15.12.2004 und erschiene somit die Beschwerde vom 27.12.2004 (Übermittlungsdatum der via Telefax an das Bundesasylamt übermittelten Beschwerde) als verspätet. Zur Wahrung des Parteiengehörs wurde der Wiedereinsetzungswerber aufgefordert, zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen.

Mit Schreiben vom 07.04.2010 wurde bekannt gegeben, dass der Wiedereinsetzungswerber die Rechtsanwalts-Partnerschaft Dr. Franz Marschall und Mag. René Heinz mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt hat. Weiters wurde ersucht, die Beschwerde samt Faxbestätigung vom 27.12.2004 zu übermitteln.

Mit Mail vom 07.04.2010 wurde der rechtsfreundlichen Vertretung des Wiedereinsetzungswerbers mitgeteilt, dass - wie bereits telefonisch besprochen (vgl. Aktenvermerk des Asylgerichtshofes vom 07.04.2010) - eine Fristerstreckung von weiteren zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme hinsichtlich des verspäteten Einbringens der Beschwerde gewährt wird.Mit Mail vom 07.04.2010 wurde der rechtsfreundlichen Vertretung des Wiedereinsetzungswerbers mitgeteilt, dass - wie bereits telefonisch besprochen vergleiche Aktenvermerk des Asylgerichtshofes vom 07.04.2010) - eine Fristerstreckung von weiteren zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme hinsichtlich des verspäteten Einbringens der Beschwerde gewährt wird.

Der Wiedereinsetzungswerber nahm am 13.04.2010 Akteneinsicht beim Asylgerichtshof.

Am 22.04.2010 übermittelte die rechtsfreundliche Vertretung des Wiedereinsetzungswerbers eine Stellungnahme zum Beweisergebnis, die gleichzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, eine Beschwerde sowie einen Antrag auf aufschiebende Wirkung enthielt. Unter einem wurden eine Geburtsurkunde sowie ein österreichischer Staatsbürgerschaftsnachweis der Tochter des Wiedereinsetzungswerbers vorgelegt.

Der Asylgerichtshof übermittelte diesen Schriftsatz gemäß § 6 Abs. 1 AVG dem Bundesasylamt als zuständige Behörde.Der Asylgerichtshof übermittelte diesen Schriftsatz gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG dem Bundesasylamt als zuständige Behörde.

Gemäß den Ausführungen in diesem Schriftsatz sei der Wiedereinsetzungswerber im Zeitpunkt der Zustellung des negativen Bescheides der deutschen Sprache nicht mächtig gewesen und habe den Sinn und Zweck einer Zustellung nicht verstanden. Deshalb sei er auf die Beratung durch den Verein "Asyl in Not" angewiesen gewesen, welchen er um das Verfassen einer Beschwerde ersucht habe. Von einer "ordnungsgemäßen Zustellung" könne daher nicht die Rede sein.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an sich sei fristgerecht innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Beschwerde Kenntnis erlangt habe, erfolgt. Dies da der Wiedereinsetzungswerber von der Versäumung der ihn betreffenden Beschwerdefrist erst am 13.04.2010 durch Akteneinsicht Kenntnis erlangt habe. Der Sachverhalt, dass der Verein "Asyl in Not" - den der Wiedereinsetzungswerber mit seiner Vertretung beauftragt gehabt habe -, die Beschwerde verspätet abgeschickt habe, sei dem Wiedereinsetzungswerber bis zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt gewesen. Dieses Verhalten des Vereins "Asyl in Not" sei für den Wiedereinsetzungswerber ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis gewesen, welches verhindert habe, dass er die Frist zu Erhebung der Beschwerde einhalten habe können.

Betrachte man diese Umstände, so könne dem Wiedereinsetzungswerber nicht angelastet werden, dass er die Beschwerdefrist versäumt habe. Ihn träfe keinerlei Verschulden an der Fristversäumung.

Das Bundesasylamt verfasste am 28.04.2010 ein Schreiben an den bei der Caritas Wien tätigen Herrn XXXX und forderte diesen auf, zu vier Fragen Stellung zu nehmen. Insbesondere wurde vorgehalten, dass die (verspätete) Beschwerde über "Asyl in Not" von einem Telefonanschluss eines XXXX mit der Nummer XXXX, registriert auf Fr. XXXX mittels Telefax am 27.12.2004 an das Bundesasylamt übermittelt worden sei.Das Bundesasylamt verfasste am 28.04.2010 ein Schreiben an den bei der Caritas Wien tätigen Herrn römisch 40 und forderte diesen auf, zu vier Fragen Stellung zu nehmen. Insbesondere wurde vorgehalten, dass die (verspätete) Beschwerde über "Asyl in Not" von einem Telefonanschluss eines römisch 40 mit der Nummer römisch 40 , registriert auf Fr. römisch 40 mittels Telefax am 27.12.2004 an das Bundesasylamt übermittelt worden sei.

In der mit Mail vom 30.04.2010 an das Bundesasylamt adressierten Stellungnahme teilte XXXX mit, dass er während seines Studiums der Rechtswissenschaften von Oktober 2004 bis September 2005 als ehrenamtlicher Praktikant einmal pro Woche in der Rechtsberatung von "Asyl in Not" tätig gewesen sei. Aus seinem beigelegten Dienstzeugnis ergäbe sich, dass er stets ein sorgfältiger und gewissenhafter Mitarbeiter gewesen sei. Konkret könne er sich an gegenständlichen Fall nicht erinnern, es dürfte jedoch kein Vollmachtsverhältnis bestanden haben, da dies auf der ersten Seite der Beschwerde vermerkt worden wäre. Ein Einblick in die Datenbank der Caritas habe ergeben, dass der Wiedereinsetzungswerber dort bereits am 10.12.2004 vorstellig geworden sei, von der Caritas jedoch an eine andere Beratungsstelle verwiesen worden sei. So sei der Wiedereinsetzungswerber am 13.12.2004, der grundsätzlich ein Beratungstag vonIn der mit Mail vom 30.04.2010 an das Bundesasylamt adressierten Stellungnahme teilte römisch 40 mit, dass er während seines Studiums der Rechtswissenschaften von Oktober 2004 bis September 2005 als ehrenamtlicher Praktikant einmal pro Woche in der Rechtsberatung von "Asyl in Not" tätig gewesen sei. Aus seinem beigelegten Dienstzeugnis ergäbe sich, dass er stets ein sorgfältiger und gewissenhafter Mitarbeiter gewesen sei. Konkret könne er sich an gegenständlichen Fall nicht erinnern, es dürfte jedoch kein Vollmachtsverhältnis bestanden haben, da dies auf der ersten Seite der Beschwerde vermerkt worden wäre. Ein Einblick in die Datenbank der Caritas habe ergeben, dass der Wiedereinsetzungswerber dort bereits am 10.12.2004 vorstellig geworden sei, von der Caritas jedoch an eine andere Beratungsstelle verwiesen worden sei. So sei der Wiedereinsetzungswerber am 13.12.2004, der grundsätzlich ein Beratungstag von

XXXX gewesen sei, wohl bei "Asyl in Not" erschienen. Beratungen haberömisch 40 gewesen sei, wohl bei "Asyl in Not" erschienen. Beratungen habe

XXXX zwar ausnahmslos in den Räumlichkeiten von "Asyl in Not" durchgeführt. Zeitweise habe er aber schriftliche Arbeiten wie das Ausformulieren von Schriftsätzen nach Ende der Beratungszeit bei sich zu Hause erledigt. Dabei habe er sein privates Fax, welches normalerweise anstandslos funktioniert habe, verwendet. So sei er wohl auch im vorliegenden Fall, erkennbar durch seine private Faxnummer, vorgegangen. Es sei ihm jedoch nicht erklärbar, wie die Beschwerde erst am 27.12.2004 eingelangt sein könne, da er derartige schriftliche Arbeiten stets unmittelbar am Abend nach den Beratungszeiten erledigt habe. Darüber hinaus habe sich der Wiedereinsetzungswerber damals wohl wie gewöhnlich über die Feiertage bei seinen Verwandten in Deutschland aufgehalten, sodass er am 27.12.2004 wohl gar nicht in Wien gewesen sei. Als Erklärung bliebe damit für das verspätete Einlangen der Beschwerde lediglich ein technischer Fehler.römisch 40 zwar ausnahmslos in den Räumlichkeiten von "Asyl in Not" durchgeführt. Zeitweise habe er aber schriftliche Arbeiten wie das Ausformulieren von Schriftsätzen nach Ende der Beratungszeit bei sich zu Hause erledigt. Dabei habe er sein privates Fax, welches normalerweise anstandslos funktioniert habe, verwendet. So sei er wohl auch im vorliegenden Fall, erkennbar durch seine private Faxnummer, vorgegangen. Es sei ihm jedoch nicht erklärbar, wie die Beschwerde erst am 27.12.2004 eingelangt sein könne, da er derartige schriftliche Arbeiten stets unmittelbar am Abend nach den Beratungszeiten erledigt habe. Darüber hinaus habe sich der Wiedereinsetzungswerber damals wohl wie gewöhnlich über die Feiertage bei seinen Verwandten in Deutschland aufgehalten, sodass er am 27.12.2004 wohl gar nicht in Wien gewesen sei. Als Erklärung bliebe damit für das verspätete Einlangen der Beschwerde lediglich ein technischer Fehler.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.05.2010, Zl. 04 09.162-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs 1 Z 1 AVG ab. Weiters wurde gemäß § 71 Abs. 6 AVG dem Antrag vom 27.04.2010 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.05.2010, Zl. 04 09.162-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ab. Weiters wurde gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG dem Antrag vom 27.04.2010 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass der Wiedereinsetzungswerber nicht glaubhaft gemacht habe, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen sei, die Rechtsmittelfrist einzuhalten. Der Bescheid sei am 01.12.2004 ordnungsgemäß zugestellt worden und daher am 15.12.2004 in Rechtskraft erwachsen.

Dieser Bescheid wurde der rechtsfreundlichen Vertretung des Wiedereinsetzungswerbers am 04.05.2010 zugestellt.

I.3. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.05.2010, Zl. 04 09.162-BAT, erhob die rechtsfreundliche Vertretung des Wiedereinsetzungswerbers mit Schriftsatz vom 18.05.2010 fristgerecht gegenständliche Beschwerde, die im Wesentlichen keine über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand selbst hinausgehende Angaben enthielt.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.05.2010, Zl. 04 09.162-BAT, erhob die rechtsfreundliche Vertretung des Wiedereinsetzungswerbers mit Schriftsatz vom 18.05.2010 fristgerecht gegenständliche Beschwerde, die im Wesentlichen keine über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand selbst hinausgehende Angaben enthielt.

So wurde wiederum ausgeführt, dass der Wiedereinsetzungswerber darauf habe vertrauen dürfen, dass ein Mitarbeiter von "Asyl in Not" fristgerecht eine Beschwerde einbringt. Den Wiedereinsetzungswerber treffe nicht einmal ein minderer Grad des Verschuldens an der Fristversäumung. Das Verfahren sei darüber hinaus mangelhaft geblieben, da sich das Bundesasylamt vorwiegend auf Internetrecherchen berufen habe.

I.4. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Wiedereinsetzungswerbers vor der Erstbehörde, der Antragstellung auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes sowie der Stellungnahme von XXXX.römisch eins.4. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Wiedereinsetzungswerbers vor der Erstbehörde, der Antragstellung auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes sowie der Stellungnahme von römisch 40 .

II. Der Asylgerichtshof hat in nichtöffentlicher Sitzung erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat in nichtöffentlicher Sitzung erwogen:

II.1. Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 Asylgesetz 2005 idgF sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 idgF sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG idgF in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG idgF in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

II.2. "Sache" in diesem Sinn ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat (vgl die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 111 zu § 66 AVG, zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Hat eine Behörde in ihrem Bescheid über den eigentlichen Gegenstand des Verfahrens gar nicht abgesprochen, sondern lediglich eine verfahrensrechtliche Entscheidung - beispielsweise Zurückweisung des Antrags der beschwerdeführenden Partei - getroffen, dann ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Berufungsbehörde verwehrt, erstmals - unter Übergehen einer Instanz - den eigentlichen Verfahrensgegenstand einer meritorischen Erledigung zuzuführen. Vielmehr bildet in solchen Fällen nur die betreffende verfahrensrechtliche Entscheidung die in Betracht kommende Sache des Verfahrens. Eine Überschreitung der solcherart gesetzten Grenzen durch die Berufungsbehörde führt zur Rechtswidrigkeit des Bescheides infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde (VwGH vom 29.05.2009, Zl. 2007/03/0157; vgl. auch VwGH vom 18.12.2006). Derartige Schutzgedanken fehlen jedoch im umgekehrten Fall, dass die Unterbehörde meritorisch entschieden hat, und die Berufungsinstanz daraufhin in derselben Sache lediglich eine prozessuale Entscheidung trifft. Dies da der Partei damit gerade keine Überprüfung der Entscheidung vorenthalten wird, sondern sie vielmehr schon von vornherein keinen Anspruch auf inhaltliche Überprüfung ihrer Entscheidung aufgrund formaler Hindernisse gehabt hätte.römisch zwei.2. "Sache" in diesem Sinn ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat vergleiche die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 111 zu Paragraph 66, AVG, zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Hat eine Behörde in ihrem Bescheid über den eigentlichen Gegenstand des Verfahrens gar nicht abgesprochen, sondern lediglich eine verfahrensrechtliche Entscheidung - beispielsweise Zurückweisung des Antrags der beschwerdeführenden Partei - getroffen, dann ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Berufungsbehörde verwehrt, erstmals - unter Übergehen einer Instanz - den eigentlichen Verfahrensgegenstand einer meritorischen Erledigung zuzuführen. Vielmehr bildet in solchen Fällen nur die betreffende verfahrensrechtliche Entscheidung die in Betracht kommende Sache des Verfahrens. Eine Überschreitung der solcherart gesetzten Grenzen durch die Berufungsbehörde führt zur Rechtswidrigkeit des Bescheides infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde (VwGH vom 29.05.2009, Zl. 2007/03/0157; vergleiche auch VwGH vom 18.12.2006). Derartige Schutzgedanken fehlen jedoch im umgekehrten Fall, dass die Unterbehörde meritorisch entschieden hat, und die Berufungsinstanz daraufhin in derselben Sache lediglich eine prozessuale Entscheidung trifft. Dies da der Partei damit gerade keine Überprüfung der Entscheidung vorenthalten wird, sondern sie vielmehr schon von vornherein keinen Anspruch auf inhaltliche Überprüfung ihrer Entscheidung aufgrund formaler Hindernisse gehabt hätte.

II.3. Gemäß § 71 Abs 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Gemäß § 71 Abs 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis im Sinne des

§ 71 Abs 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, 83/03/0134, ua.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteingerechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.02.1994, 93/16/0020). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung kommt sohin nur in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder ein nur minderer Grad des Versehens angelastet werden kann (VwGH 22.01.1992, 91/13/0254). Ausgehend von dem im Schadenersatzrecht gebräuchlichen Verständnis des Begriffs der erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt (vgl. etwa Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 11 ff und 21 zu § 1294; Rz 2 zu § 1297; ABGB3 Rz 8 zu § 1324) muss diese Sorgfalt hingegen qualifiziert unterschritten werden, damit von grober Fahrlässigkeit gesprochen werden kann (vgl. in diesem Sinn aus der hg. Judikatur etwa die Erkenntnisse vom 15. September 1994, Zl. 94/09/0141, vom 18. April 2002, Zl. 2001/01/0559, vom 26. Juni 2002, Zl. 2000/21/0086, vom 29. Jänner 2004, Zl. 2001/20/0425, und vom 22. Juli 2004, Zl. 2004/20/0122; zuletzt in Anknüpfung an eine ua. vom Obersten Gerichtshof aufgegriffene Formulierung Reischauers das Erkenntnis vom 21. April 2005, Zl. 2005/20/0080; ein Zitat der ersten der dort genannten OGH-Entscheidungen findet sich - in der zweiten Auflage - auch bei Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechts, Rz 580). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 14.07.93, 93/03/0136; 2004/01/0558, 24.05.2005).Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, 83/03/0134, ua.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteingerechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.02.1994, 93/16/0020). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung kommt sohin nur in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder ein nur minderer Grad des Versehens angelastet werden kann (VwGH 22.01.1992, 91/13/0254). Ausgehend von dem im Schadenersatzrecht gebräuchlichen Verständnis des Begriffs der erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt vergleiche etwa Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 11 ff und 21 zu Paragraph 1294,; Rz 2 zu Paragraph 1297,; ABGB3 Rz 8 zu Paragraph 1324,) muss diese Sorgfalt hingegen qualifiziert unterschritten werden, damit von grober Fahrlässigkeit gesprochen werden kann vergleiche in diesem Sinn aus der hg. Judikatur etwa die Erkenntnisse vom 15. September 1994, Zl. 94/09/0141, vom 18. April 2002, Zl. 2001/01/0559, vom 26. Juni 2002, Zl. 2000/21/0086, vom 29. Jänner 2004, Zl. 2001/20/0425, und vom 22. Juli 2004, Zl. 2004/20/0122; zuletzt in Anknüpfung an eine ua. vom Obersten Gerichtshof aufgegriffene Formulierung Reischauers das Erkenntnis vom 21. April 2005, Zl. 2005/20/0080; ein Zitat der ersten der dort genannten OGH-Entscheidungen findet sich - in der zweiten Auflage - auch bei Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechts, Rz 580). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 14.07.93, 93/03/0136; 2004/01/0558, 24.05.2005).

Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH 26. April 1994, Zl. 93/05/0104; VwGH 18.04.2002, 2001/01/0559; VwGH 29.01.2004, 2001/20/0425).

Ein Ereignis ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann unvorhergesehen, wenn es tatsächlich nicht einberechnet werden konnte bzw. dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwartet werden konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis jedenfalls dann, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann. Des Weiteren ist die Unabwendbarkeit eines Ereignisses dann gegeben, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gesteckt wird (vgl. VwGH 2000/20/0534 v. 22.02.2001; 2005/20/0367 v. 22.12.2005). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen. Es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 99/01/0268 v. 22.03.2000 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, Zl. 97/01/0983).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gesteckt wird vergleiche VwGH 2000/20/0534 v. 22.02.2001; 2005/20/0367 v. 22.12.2005). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen. Es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 99/01/0268 v. 22.03.2000 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, Zl. 97/01/0983).

Im Übrigen geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden bleibt. Eine Auswechslung dieses Grundes im Beschwerdeverfahren ist rechtlich unzulässig (VwGH 99/17/0317 v. 28.02.2000; VwGH 99/20/0543 v. 30.11.2000).

II.4. Vorweg ist festzuhalten, dass dem Wiedereinsetzungswerber am 01.12.2004 der negative Asylbescheid des Bundesasylamtes vom 30.11.2004, Zl. 04 09.162-BAT, persönlich ausgefolgt bzw. zugestellt wurde und damit rechtlich existent geworden ist.römisch zwei.4. Vorweg ist festzuhalten, dass dem Wiedereinsetzungswerber am 01.12.2004 der negative Asylbescheid des Bundesasylamtes vom 30.11.2004, Zl. 04 09.162-BAT, persönlich ausgefolgt bzw. zugestellt wurde und damit rechtlich existent geworden ist.

Die im gesamten Verfahren unkonkretisiert gebliebenen kryptischen Angaben, dass von keiner ordnungsgemäßen Zustellung ausgegangen werden könne, vermag der Asylgerichtshof nicht nachzuvollziehen. Die Ausführungen hierzu im Schriftsatz vom 22.04.2010 unmittelbar vor dieser Behauptung, dass der Wiedereinsetzungswerber nämlich im Zeitpunkt der Zustellung der deutschen Sprache nicht mächtig gewesen und den Sinn und Zweck der Zustellung nicht verstanden habe, vermag in diesem Zusammenhang nicht zu überzeugen. Der Wiedereinsetzungswerber hat auch hinsichtlich eventuell zuzustellender Schreiben oder Entscheidungen dem Bundesasylamt im Wege der Caritas zweimal Änderungen der Zustelladresse bekannt gegeben. Weiters teilte er dem Bundesasylamt schriftlich mit, dass er ein Einvernahmeprotokoll nicht unterschrieben habe, da sein Parteiengehör verletzt worden sei. Diese Kontaktaufnahmen belegen, dass dem Wiedereinsetzungswerber die Wichtigkeit von Schriftstücken in einem Verfahren und seine Mitwirkungspflichten an sich jedenfalls bekannt waren.

Dass die Zustellung an sich - wie im Schriftsatz vom 22.04.2010 formuliert - für den Wiedereinsetzungswerber im vorliegenden Fall ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dargestellt habe, kann ebenso wenig angenommen werden. So ist schon gemäß der Judikatur nur in seltenen Ausnahmefällen die Unkenntnis der ordnungsgemäßen Zustellung an sich überhaupt geeignet, ein unabwendbares und unvorhersehbares Ereignis darzustellen, beispielsweise bei Entfernung der Benachrichtigung von der Hinterlegung durch dritte Personen. Schon aus dem Wesen des antragsbedürftigen Asylverfahrens ergibt sich, dass die Zustellung eines Bescheides in einem solchen Verfahren keinesfalls unvorhergesehen sein kann.

Dass sich - wie behauptet - dem Wiedereinsetzungswerber Sinn und Zweck einer Beschwerde nicht erschlossen hätten, vermag auch nicht zu überzeugen. Dies vor allem, da der Wiedereinsetzungswerber in seiner Heimat elf Jahre die Schule besucht hat, und der ihm persönlich ausgehändigte Bescheid in einer für ihn verständlichen Sprache den Spruch und eine - richtige - Rechtsmittelbelehrung beinhaltet hat. Er hat sich darüber hinaus eben gerade aufgrund des Erkennens der Wesentlichkeit des Bescheides an eine Rechtsberatungseinrichtung gewandt.

II.4.1. Die Behauptung in der im Schriftsatz vom 22.04.2010 enthaltenen Beschwerde, dass die Zustellung nicht ordnungsgemäß erfolgt sei, wurde in keinerlei Hinsicht substantiiert begründet, und ist aufgrund der Aktenlage und insbesondere aufgrund der vom Wiedereinsetzungswerber unterschriebenen Übernahmebestätigung von einer ordnungsgemäßen Zustellung auszugehen. Diese persönliche Übernahme durch den Wiedereinsetzungswerber am 01.12.2004 an sich wurde auch nicht bestritten.römisch zwei.4.1. Die Behauptung in der im Schriftsatz vom 22.04.2010 enthaltenen Beschwerde, dass die Zustellung nicht ordnungsgemäß erfolgt sei, wurde in keinerlei Hinsicht substantiiert begründet, und ist aufgrund der Aktenlage und insbesondere aufgrund der vom Wiedereinsetzungswerber unterschriebenen Übernahmebestätigung von einer ordnungsgemäßen Zustellung auszugehen. Diese persönliche Übernahme durch den Wiedereinsetzungswerber am 01.12.2004 an sich wurde auch nicht bestritten.

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Im vorliegenden Fall wurde der Bescheid dem Wiedereinsetzungswerber, wie oben ausgeführt, rechtswirksam am 01.12.2004 zugestellt. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wäre daher bis längstens 15.12.2004, 24:00 Uhr, einzubringen gewesen.

Die Einbringung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.11.2004, Zl. 04 09.162-BAT, per Telefax vom 27.12.2004 ist somit als verspätet anzusehen. Da auch die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Wiedereinsetzung (vgl. unten) abzuweisen war, war gemäß Spruchpunkt II zu entscheiden und die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen.Die Einbringung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.11.2004, Zl. 04 09.162-BAT, per Telefax vom 27.12.2004 ist somit als verspätet anzusehen. Da auch die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Wiedereinsetzung vergleiche unten) abzuweisen war, war gemäß Spruchpunkt römisch zwei zu entscheiden und die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen.

II.4.2. Der Antrag auf Widereinsetzung selbst muss binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden. Die Frist für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages nach § 72 Abs. 2 AVG ist somit ab Kenntnis der Verspätung des eingebrachten Rechtsmittels zu berechnen (VwGH 30.6.1983, 82/06/0056 Slg 11109A nur Rechtssatz, 13.12.1990, 90/09/0157, 8.7.1993, 93/18/0082, 18.10.1994, 94/04/0101 ua). Den Wiedereinsetzungswerber trifft diesbezüglich eine Behauptungspflicht und ist er gehalten, die diesbezüglichen Behauptungen zu belegen. Der Antrag hat bereits alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit maßgeblichen Angaben zu enthalten, um so bereits die Überprüfung der Rechtzeitigkeit zu ermöglichen (vgl VwGH 17.05.1999, Zl. 99/05/0018, 18.07.2002, Zl. 2001/16/0482). Mängel hinsichtlich der Rechtzeitigkeit sind einer Verbesserung iSd § 13 Abs 3 AVG zugänglich, sofern die Behörde auf die Mitwirkung der Partei tatsächlich angewiesen ist, um die Rechtzeitigkeit ohne unverhältnismäßigen Aufwand beurteilen zu können (VwSlg 15.935 A/2002). Nach Ablauf der Frist des § 71 Abs 2 AVG ist ein Austausch oder das Nachschieben von Gründen betreffend die Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsbegehrens nicht mehr zulässig; dies gilt umso mehr für das Rechtsmittelverfahren (vgl VwGH 21.05.1997, Zl. 96/21/0574).römisch zwei.4.2. Der Antrag auf Widereinsetzung selbst muss binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden. Die Frist für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages nach Paragraph 72, Absatz 2, AVG ist somit ab Kenntnis der Verspätung des eingebrachten Rechtsmittels zu berechnen (VwGH 30.6.1983, 82/06/0056 Slg 11109A nur Rechtssatz, 13.12.1990, 90/09/0157, 8.7.1993, 93/18/0082, 18.10.1994, 94/04/0101 ua). Den Wiedereinsetzungswerber trifft diesbezüglich eine Behauptungspflicht und ist er gehalten, die diesbezüglichen Behauptungen zu belegen. Der Antrag hat bereits alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit maßgeblichen Angaben zu enthalten, um so bereits die Überprüfung der Rechtzeitigkeit zu ermöglichen vergleiche VwGH 17.05.1999, Zl. 99/05/0018, 18.07.2002, Zl. 2001/16/0482). Mängel hinsichtlich der Rechtzeitigkeit sind einer Verbesserung iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG zugänglich, sofern die Behörde auf die Mitwirkung der Partei tatsächlich angewiesen ist, um die Rechtzeitigkeit ohne unverhältnismäßigen Aufwand beurteilen zu können (VwSlg 15.935 A/2002). Nach Ablauf der Frist des Paragraph 71, Absatz 2, AVG ist ein Austausch oder das Nachschieben von Gründen betreffend die Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsbegehrens nicht mehr zulässig; dies gilt umso mehr für das Rechtsmittelverfahren vergleiche VwGH 21.05.1997, Zl. 96/21/0574).

Von einer Kenntnis von der Verspätung eines Rechtsmittels ist dann auszugehen, wenn dieselbige bei gehöriger Aufmerksamkeit (auch des Vertreters) zu erkennen gewesen wäre; vgl VwGH 18.09.1996, Zl. 96/03/0140, 26.07.2002, Zl. 99/02/0314, 30.03.2004, Zl. 2003/06/0070, 21.04.2006, Zl. 2006/02/0073). Die bloße Kenntnis von der Existenz eines abweisenden Bescheides ist dem Wegfall eines Hindernisses iSd § 71 Abs 2 AVG dann nicht gleichzusetzen, wenn dem Wiedereinsetzungswerber dadurch die maßgebenden Umstände (die sich beispielsweise aus der Begründung des Bescheides ergeben) nicht zur Kenntnis gebracht worden sind, welche ihn erst in die Lage versetzt hätten, die versäumte Verfahrenshandlung nachzuholen (VwGH 15.09.1994, 94/19/0393).Von einer Kenntnis von der Verspätung eines Rechtsmittels ist dann auszugehen, wenn dieselbige bei gehöriger Aufmerksamkeit (auch des Vertreters) zu erkennen gewesen wäre; vergleiche VwGH 18.09.1996, Zl. 96/03/0140, 26.07.2002, Zl. 99/02/0314, 30.03.2004, Zl. 2003/06/0070, 21.04.2006, Zl. 2006/02/0073). Die bloße Kenntnis von der Existenz eines abweisenden Bescheides ist dem Wegfall eines Hindernisses iSd Paragraph 71, Absatz 2, AVG dann nicht gleichzusetzen, wenn dem Wiedereinsetzungswerber dadurch die maßgebenden Umstände (die sich beispielsweise aus der Begründung des Bescheides ergeben) nicht zur Kenntnis gebracht worden sind, welche ihn erst in die Lage versetzt hätten, die versäumte Verfahrenshandlung nachzuholen (VwGH 15.09.1994, 94/19/0393).

Der Schriftsatz der rechtsfreundlichen Vertretung vom 22.04.2010 ist hinsichtlich des Bekanntwerdens der Tatsache, dass die Beschwerde verspätet eingebracht worden ist, nicht konsistent. So wurde vorerst unter Punkt I ausgeführt, dass die rechtsfreundlichen Vertreter des Wiedereinsetzungswerbers mit der Verständigung des Asylgerichthofes vom 26.03.2010 erstmals erfahren hätten, dass die Beschwerde nicht rechtszeitig eingebracht worden sei. Unter Punkt II wurde dann ausgeführt, dass dem Wiedereinsetzungswerber erst am 13.04.2010 - nach Vornahme der Akteneinsicht - zur Kenntnis gelangt sei, dass die Beschwerde verspätet eingebracht worden ist. Der Wiedereinsetzungswerber habe bis zu diesem Zeitpunkt nicht gewusst, dass der Verein "Asyl in Not", den er mit seiner Vertretung betraut habe, die Beschwerde verspätet abgeschickt habe. Damit hat der Wiedereinsetzungswerber schon an sich entgegen seinen diesbezüglich klaren Pflichten keine konkreten Behauptungen aufgestellt oder einen bestimmten Zeitpunkt benannt, der - ohne weitere Überlegungen - die Rechtzeitigkeit des Antrages auf Wiedereinsetzung selbst beurteilen ließe.Der Schriftsatz der rechtsfreundlichen Vertretung vom 22.04.2010 ist hinsichtlich des Bekanntwerdens der Tatsache, dass die Beschwerde verspätet eingebracht worden ist, nicht konsistent. So wurde vorerst unter Punkt römisch eins ausgeführt, dass die rechtsfreundlichen Vertreter des Wiedereinsetzungswerbers mit der Verständigung des Asylgerichthofes vom 26.03.2010 erstmals erfahren hätten, dass die Beschwerde nicht rechtszeitig eingebracht worden sei. Unter Punkt römisch zwei wurde dann ausgeführt, dass dem Wiedereinsetzungswerber erst am 13.04.2010 - nach Vornahme der Akteneinsicht - zur Kenntnis gelangt sei, dass die Beschwerde verspätet eingebracht worden ist. Der Wiedereinsetzungswerber habe bis zu diesem Zeitpunkt nicht gewusst, dass der Verein "Asyl in Not", den er mit seiner Vertretung betraut habe, die Beschwerde verspätet abgeschickt habe. Damit hat der Wiedereinsetzungswerber schon an sich entgegen seinen diesbezüglich klaren Pflichten keine konkreten Behauptungen aufgestellt oder einen bestimmten Zeitpunkt benannt, der - ohne weitere Überlegungen - die Rechtzeitigkeit des Antrages auf Wiedereinsetzung selbst beurteilen ließe.

Ausgeführt wurde von der rechtsfreundlichen Vertretung des Wiedereinsetzungswerbers zwar, dass das Verhalten von "Asyl in Not", nämlich die verspätete Einbringung der Beschwerde, für den Wiedereinsetzungswerber ein unvorhergesehenes Ereignis gewesen sei. Eine Begründung, warum der Wiedereinsetzungswerber nicht schon aufgrund der ihm zugestellten Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme des Asylgerichtshofes vom 26.03.2010 von diesem Sachverhalt Kenntnis erlangt habe, wurde nicht vorgebracht und ist für den Asylgerichtshof des Weiteren aufgrund der klaren Formulierung der Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme auch nicht denkbar.

Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Wiedereinsetzungswerber nicht schon mit Beginn der Abholungsfrist der Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme am 31.03.2010 tatsächlich Kenntnis von der nicht rechtzeitig eingebrachten Beschwerde gehabt hätte, so ergibt sich schon aus dem Schreiben seiner rechtsfreundlichen Vertretung vom 07.04.2010, eingelangt beim Asylgerichtshof am 07.04.2010, in welchem die Übermittlung der Beschwerde vom 27.12.2004 per Fax konkret benannt wird, dass spätestens zu diesem Zeitpunkt die rechtsfreundliche Vertretung Kenntnis vom tatsächlichen Sachverhalt, nämlich der verspätet eingebrachten Beschwerde hatte. Dem Wiedereinsetzungswerber selbst musste demnach jedenfalls noch vor diesem Datum - und damit zwischen der Hinterlegung der Verständigung des Asylgerichtshofes am 31.03.2010 und dem Einlangen des Schreibens seiner rechtsfreundlichen Vertretung per Mail am 07.04.2010, 10:52 Uhr, beim Asylgerichtshof - die Verständigung über die Beweisaufnahme tatsächlich zugekommen sein. Da erst mit diesem Schreiben vom 07.04.2010 das Vollmachtsverhältnis gegenüber dem Asylgerichthof angezeigt worden ist, erfolgte damit auch letztlich jedenfalls die Zustellung der Verständigung über die Beweisaufnahme durch Hinterlegung zu Recht.

Da der Wiedereinsetzungswerber an sich schon entgegen seinen Pflichten die Rechtzeitigkeit seines Wiedereinsetzungsantrages pflichtwidrig nicht belegt hat, und darüber hinaus davon auszugehen ist, dass der Wiedereinsetzungswerber schon vor seinen rechtsfreundlichen Vertretern durch die Verständigung über die Beweisaufnahme tatsächlich Kenntnis von der verspäteten Beschwerdeeinbringung erlangt hat, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand jedenfalls als verspätet anzusehen.

Auch wenn man der weiteren Prüfung der Rechtzeitigkeit des Antrages auf Wiedereinsetzung als Zeitpunkt der Kenntnisnahme den 07.04.2010 zugrunde legen würde, ändert dies nichts am Ergebnis, dass letztlich der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand selbst vom 22.04.2010 als verspätet eingebracht anzusehen ist. Selbst wenn der Wiedereinsetzungswerber erst am 07.04.2010 tatsächlich vom Sachverhalt, dass seine Beschwerde verspätet durch "Asyl in Not" eingebracht worden ist, erfahren hätte, so hätte die zweiwöchige Frist für die Einbringung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand am 21.04.2010, 24 Uhr, geendet (zum Fristenlauf VwGH vom 28.05.1991, Zl. 91/04/0097). Eine Wiedereinsetzung gegen eine verspätete Wiedereinsetzung ist schon gemäß § 71 Abs. 5 AVG an sich nicht zulässig.Auch wenn man der weiteren Prüfung der Rechtzeitigkeit des Antrages auf Wiedereinsetzung als Zeitpunkt der Kenntnisnahme den 07.04.2010 zugrunde legen würde, ändert dies nichts am Ergebnis, dass letztlich der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand selbst vom 22.04.2010 als verspätet eingebracht anzusehen ist. Selbst wenn der Wiedereinsetzungswerber erst am 07.04.2010 tatsächlich vom Sachverhalt, dass seine Beschwerde verspätet durch "Asyl in Not" eingebracht worden ist, erfahren hätte, so hätte die zweiwöchige Frist für die Einbringung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand am 21.04.2010, 24 Uhr, geendet (zum Fristenlauf VwGH vom 28.05.1991, Zl. 91/04/0097). Eine Wiedereinsetzung gegen eine verspätete Wiedereinsetzung ist schon gemäß Paragraph 71, Absatz 5, AVG an sich nicht zulässig.

Somit war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

II.5. Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte somit aufgrund Entscheidungsreife nach Aktenlage abgesehen werden.römisch zwei.5. Eine mündliche Verhandlung kann gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte somit aufgrund Entscheidungsreife nach Aktenlage abgesehen werden.

Schlagworte

Fristversäumung, Vertretungsverhältnis, Wiedereinsetzung, zumutbare Sorgfalt, Zustellung

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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