TE AsylGH Erkenntnis 2012/3/12 A5 423440-1/2011

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Veröffentlicht am 12.03.2012
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Spruch

A5 423.440-1/2011/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörige von Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 7.12.2011, Zl. 11 06.337-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörige von Somalia, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 7.12.2011, Zl. 11 06.337-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde von XXXX wird Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit insoweit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 wird Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit insoweit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Somalias, reiste am 26.6.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Somalias, reiste am 26.6.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der am 27.6.2011 gemäß § 19 AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die nunmehrige Beschwerdeführerin zu Protokoll, in Mogadischu geboren worden zu sein und keine Schule besucht zu haben. Sie sei moslemischen Glaubens und gehöre der Volksgruppe der Reer Hamar an. Bezüglich ihrer Fluchtgründe führte die Genannte aus, im März 2006 von ihrem Mann, der sie zuvor gewaltsam verschleppt und zwangsweise geheiratet hätte, für drei Monate in ein Zimmer eingesperrt und dort geschlagen und misshandelt worden zu sein. Eines Nachts wäre ihr die Flucht gelungen und sei sie in ihr Elternhaus zurückgekehrt. Im Oktober 2006 wären ihre Eltern von einer bewaffneten Gruppierung ermordet worden, ob ihr Mann dahinter gesteckt hätte, wüsste sie nicht. Ergänzend brachte die nunmehrige Beschwerdeführerin vor, von ihrem Mann ein Kind bekommen zu haben. In der Moschee hätte sie ihre Geschichte erzählt und wäre sie in weiterer Folge geschieden worden. Aus Angst, von ihrem Mann getötet zu werden, habe sie sich dazu entschlossen, Somalia zu verlassen. Sie sei im Herbst 2009 ausgereist und habe sich zuletzt in Griechenland aufgehalten, wo sie allerdings mit einem Aufenthaltsverbot belegt worden wäre.Bei der am 27.6.2011 gemäß Paragraph 19, AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die nunmehrige Beschwerdeführerin zu Protokoll, in Mogadischu geboren worden zu sein und keine Schule besucht zu haben. Sie sei moslemischen Glaubens und gehöre der Volksgruppe der Reer Hamar an. Bezüglich ihrer Fluchtgründe führte die Genannte aus, im März 2006 von ihrem Mann, der sie zuvor gewaltsam verschleppt und zwangsweise geheiratet hätte, für drei Monate in ein Zimmer eingesperrt und dort geschlagen und misshandelt worden zu sein. Eines Nachts wäre ihr die Flucht gelungen und sei sie in ihr Elternhaus zurückgekehrt. Im Oktober 2006 wären ihre Eltern von einer bewaffneten Gruppierung ermordet worden, ob ihr Mann dahinter gesteckt hätte, wüsste sie nicht. Ergänzend brachte die nunmehrige Beschwerdeführerin vor, von ihrem Mann ein Kind bekommen zu haben. In der Moschee hätte sie ihre Geschichte erzählt und wäre sie in weiterer Folge geschieden worden. Aus Angst, von ihrem Mann getötet zu werden, habe sie sich dazu entschlossen, Somalia zu verlassen. Sie sei im Herbst 2009 ausgereist und habe sich zuletzt in Griechenland aufgehalten, wo sie allerdings mit einem Aufenthaltsverbot belegt worden wäre.

I.2. Die Beschwerdeführerin wurde am 29.6.2011 niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen. Bezüglich ihrer familiären Verhältnisse gab die Genannte an, in Mogadischu geboren, aber in XXXX aufgewachsen zu sein und dort auch zuletzt, gemeinsam mit ihrem Sohn und ihrem Onkel, gelebt zu haben. Sie verwies auf ihre Volksgruppenzugehörigkeit und hielt fest, dass es für diese Gruppe in ganz Somalia schwierig sei, zu leben. Die Genannte beschrieb die kriegerischen Auseinandersetzungen in ihrer Herkunftsregion und wiederholte, im März 2006 von einer bewaffneten Gruppierung verschleppt worden zu sein. Sie sei zwangsverheiratet worden und ihr Mann habe die Beschwerdeführerin wie eine Gefangene gehalten. Sie sei auch von ihm schwanger geworden und habe einen Sohn geboren. Eines Nachts wäre der Beschwerdeführerin dennoch die Flucht gelungen, wenige Monate später seien ihre Eltern von Al Shabaab ermordet worden. Sie vermute, dass ihr Ex- Mann hinter dem Angriff stecke. Die Beschwerdeführerin hätte sich in weiterer Folge in Abwesenheit ihres Mannes in der Moschee scheiden lassen und in der Angst gelebt, von ihrem Mann getötet zu werden. Aus diesem Grund hätte sie mit Hilfe ihres Onkels die Ausreise organisiert.römisch eins.2. Die Beschwerdeführerin wurde am 29.6.2011 niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen. Bezüglich ihrer familiären Verhältnisse gab die Genannte an, in Mogadischu geboren, aber in römisch 40 aufgewachsen zu sein und dort auch zuletzt, gemeinsam mit ihrem Sohn und ihrem Onkel, gelebt zu haben. Sie verwies auf ihre Volksgruppenzugehörigkeit und hielt fest, dass es für diese Gruppe in ganz Somalia schwierig sei, zu leben. Die Genannte beschrieb die kriegerischen Auseinandersetzungen in ihrer Herkunftsregion und wiederholte, im März 2006 von einer bewaffneten Gruppierung verschleppt worden zu sein. Sie sei zwangsverheiratet worden und ihr Mann habe die Beschwerdeführerin wie eine Gefangene gehalten. Sie sei auch von ihm schwanger geworden und habe einen Sohn geboren. Eines Nachts wäre der Beschwerdeführerin dennoch die Flucht gelungen, wenige Monate später seien ihre Eltern von Al Shabaab ermordet worden. Sie vermute, dass ihr Ex- Mann hinter dem Angriff stecke. Die Beschwerdeführerin hätte sich in weiterer Folge in Abwesenheit ihres Mannes in der Moschee scheiden lassen und in der Angst gelebt, von ihrem Mann getötet zu werden. Aus diesem Grund hätte sie mit Hilfe ihres Onkels die Ausreise organisiert.

Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt, die am 11.11.2011 stattfand, wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin aufgefordert, die näheren Abläufe bezüglich ihrer Verschleppung und Gefangenschaft, ihrer Eheschließung und der Ermordung ihrer Eltern genau zu schildern. Dabei führte sie an, von ihrem Ex- Mann vergewaltigt worden zu sein und über mehrere Monate hindurch in dessen Haus in einem Zimmer eingesperrt gewesen zu sein. Sie sei bewacht worden und hätte den Raum nur zum Zwecke des Aufsuchens der Toilette verlassen dürfen. Nach Schilderung ihrer Flucht aus dem Haus ihres Mannes wurde die Beschwerdeführerin seitens der belangten Behörde damit konfrontiert, dass es nicht der Lebenserfahrung entsprechen würde, dass jemand nach mehrmonatiger Gefangenschaft und regelmäßigen Misshandlungen die Kraft für das Zurücklegen weiter Strecken zu Fuß hätte. Die Beschwerdeführerin blieb bei ihren Angaben, zu ihren Eltern gelaufen zu sein und führte weiters aus, dass ihr Mann sie knapp nach ihrer Flucht dort aufgesucht und in weiterer Folge immer wieder gekommen wäre. Letztlich hätte er ihre Eltern getötet. Zu diesem Zeitpunkt hätte sich die Beschwerdeführerin rund zwei Monate in ihrem Elternhaus aufgehalten. Über ausdrückliche Nachfrage seitens der belangten Behörde gab die Genannte zu Protokoll, persönlich aufgrund ihrer Stammeszugehörigkeit keine Probleme gehabt zu haben, aber die Reer Hamar generell ein kleiner Stamm wären.

I.3. Die Beschwerdeführerin äußerte sich mit Schreiben vom 24.11.2011 zu den ihr bei der Einvernahme ausgehändigten Länderfeststellungen. Sie verwies auf die generell instabile Lage in Somalia und zitierte in diesem Zusammenhang einige aktuelle Berichte über Anschläge in ihrem Herkunftsstaat. Weiters belegten die Länderberichte auch, dass die Menschenrechte in Somalia nicht gewahrt würden und die Zivilbevölkerung unter den kontinuierlichen Kämpfen und der Willkür von Al Shabaab leiden würde. Ebenso ergäbe sich aus den Berichten der schlechte soziale Status von Frauen, die unterdrückt, misshandelt und missachtet würden. Die sexuelle Gewalt in Somalia sei landesweit verbreitet, wirksamen Schutz vor solchen Übergriffen gäbe es nicht. Bezüglich der ihr bei der Einvernahme vorgehaltenen Emotionslosigkeit ihrer Schilderungen verwies die Beschwerdeführerin darauf, dass gerade traumatisierte Asylwerberinnen aufgrund ihrer speziellen Symptomatik die Anforderungen, die an sie gestellt würden, nur schwer erfüllen könnten. Weiter seien die Intensität und Art und Weise des emotionalen Ausdrucks stark von sozialen und kulturellen Faktoren beeinflusst.römisch eins.3. Die Beschwerdeführerin äußerte sich mit Schreiben vom 24.11.2011 zu den ihr bei der Einvernahme ausgehändigten Länderfeststellungen. Sie verwies auf die generell instabile Lage in Somalia und zitierte in diesem Zusammenhang einige aktuelle Berichte über Anschläge in ihrem Herkunftsstaat. Weiters belegten die Länderberichte auch, dass die Menschenrechte in Somalia nicht gewahrt würden und die Zivilbevölkerung unter den kontinuierlichen Kämpfen und der Willkür von Al Shabaab leiden würde. Ebenso ergäbe sich aus den Berichten der schlechte soziale Status von Frauen, die unterdrückt, misshandelt und missachtet würden. Die sexuelle Gewalt in Somalia sei landesweit verbreitet, wirksamen Schutz vor solchen Übergriffen gäbe es nicht. Bezüglich der ihr bei der Einvernahme vorgehaltenen Emotionslosigkeit ihrer Schilderungen verwies die Beschwerdeführerin darauf, dass gerade traumatisierte Asylwerberinnen aufgrund ihrer speziellen Symptomatik die Anforderungen, die an sie gestellt würden, nur schwer erfüllen könnten. Weiter seien die Intensität und Art und Weise des emotionalen Ausdrucks stark von sozialen und kulturellen Faktoren beeinflusst.

I.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab und erkannte ihr den Status einer subsidiär Schutzberechtigten zu. Der Genannten wurde eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.römisch eins.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab und erkannte ihr den Status einer subsidiär Schutzberechtigten zu. Der Genannten wurde eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Das Bundesasylamt begründete seine in Spruchpunkt I. abweisende Entscheidung im Wesentlichen mit der fehlenden Glaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer angeblichen Zwangsehe, den ihr widerfahrenen Misshandlungen und der Bedrohungen durch einen Mann, der der Al Shabaab Gruppe angehörte. Sie sei nicht imstande gewesen, das ihr angebliche Widerfahrene detailliert und emotional zu erzählen, gegen den Wahrheitsgehalt spreche weiters, dass sie erst im Jahr 2009 ausgereist sei, obwohl die Schwierigkeiten bereits im Jahr 2006 bestanden hätten. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre Heimat wegen der allgemein schlechten Situation in Somalia verlassen habe.Das Bundesasylamt begründete seine in Spruchpunkt römisch eins. abweisende Entscheidung im Wesentlichen mit der fehlenden Glaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer angeblichen Zwangsehe, den ihr widerfahrenen Misshandlungen und der Bedrohungen durch einen Mann, der der Al Shabaab Gruppe angehörte. Sie sei nicht imstande gewesen, das ihr angebliche Widerfahrene detailliert und emotional zu erzählen, gegen den Wahrheitsgehalt spreche weiters, dass sie erst im Jahr 2009 ausgereist sei, obwohl die Schwierigkeiten bereits im Jahr 2006 bestanden hätten. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre Heimat wegen der allgemein schlechten Situation in Somalia verlassen habe.

Die Zuerkennung subsidiären Schutzes begründete die belangte Behörde mit der in Somalia herrschenden schlechten Sicherheits- und Menschenrechtslage und erteilte in Entsprechung der einschlägigen asylrechtlichen Vorschriften eine befristete Aufenthaltsberechtigung.

I.5. Die Beschwerdeführerin bekämpfte Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde und monierte dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Hätte die belangte Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, so hätte sie zum Ergebnis gelangen müssen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Die Negativfeststellungen gründeten sich auf die "allgemeine Lebenserfahrung", ohne dass es zu einer konkreten Auseinandersetzung mit der tatsächlichen Lage in Somalia gekommen wäre.römisch eins.5. Die Beschwerdeführerin bekämpfte Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde und monierte dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Hätte die belangte Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, so hätte sie zum Ergebnis gelangen müssen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Die Negativfeststellungen gründeten sich auf die "allgemeine Lebenserfahrung", ohne dass es zu einer konkreten Auseinandersetzung mit der tatsächlichen Lage in Somalia gekommen wäre.

Wiederholt wurden die bereits in der schriftlichen Stellungnahme vom 24.11.2011 getätigten Ausführungen hinsichtlich der Frage der Emotionslosigkeit der Schilderungen.

Der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Stammeszugehörigkeit keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei, müsste entgegnet werden, dass vor den Übergriffen von Al Shabaab kein wirksamer Schutz bestünde und davon auszugehen sei, dass diese Gruppierung Frauen von Minderheitenclans eher als Opfer auswählten als von mächtigeren Stämmen.

Bei richtiger rechtlicher Beurteilung und Beweiswürdigung hätte das Bundesasylamt zusammengefasst zum Ergebnis gelangen müssen, dass der Beschwerdeführerin der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen wäre.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.

II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).

II.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.römisch zwei.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.

Das Bundesasylamt stützt die in Spruchpunkt I. negative Entscheidung im Wesentlichen auf die fehlende Glaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin und wirft ihr vor, keine Details geschildert bzw. bei ihren Ausführungen keine Emotionen gezeigt zu haben. Eine konkrete Auseinandersetzung mit den Angaben der Beschwerdeführerin hat nicht stattgefunden.Das Bundesasylamt stützt die in Spruchpunkt römisch eins. negative Entscheidung im Wesentlichen auf die fehlende Glaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin und wirft ihr vor, keine Details geschildert bzw. bei ihren Ausführungen keine Emotionen gezeigt zu haben. Eine konkrete Auseinandersetzung mit den Angaben der Beschwerdeführerin hat nicht stattgefunden.

Der Asylgerichtshof gelangt nach Durchsicht der Einvernahmeprotokolle des erstinstanzlichen Verfahrens sowie der Stellungnahme vom 24.11.2011 und der Beschwerde zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin während des gesamten Verfahrens gleichlautende Angaben zu ihren Fluchtgründen getätigt hat. Diese erscheinen vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt selbst als Entscheidungsgrundlage herangezogenen Länderberichte nicht von vornherein als abwegig, so dass weiterführende Ermittlungen von Nöten gewesen wären, um das Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhaltes umfassend beurteilen zu können.

Das Bundesasylamt hat es gänzlich unterlassen, die in den Feststellungen enthaltenen Aussagen in Relation zu den Angaben der Beschwerdeführerin zu setzen. So wird auf Seite 66 des angefochtenen Bescheides etwa ausdrücklich erwähnt, dass die Situation von Frauen und Mädchen besonders prekär sei und diese Gruppe stets den besonderen Gefahren der Vergewaltigung, Verschleppung und systematischer sexueller Versklavung ausgesetzt wäre. Es bestünde in Ermangelung staatlicher Strukturen kein wirksamer Schutz gegen Übergriffe dieser Art. Betont wird in diesen Berichten auch, dass gerade Angehörige von Minderheitenclans einer erhöhten Gefahr von Vergewaltigungen ausgesetzt wären (vgl. ebenfalls Seite 66 des angefochtenen Bescheides). Auch von der Praxis von Zwangsehen wird berichtet.Das Bundesasylamt hat es gänzlich unterlassen, die in den Feststellungen enthaltenen Aussagen in Relation zu den Angaben der Beschwerdeführerin zu setzen. So wird auf Seite 66 des angefochtenen Bescheides etwa ausdrücklich erwähnt, dass die Situation von Frauen und Mädchen besonders prekär sei und diese Gruppe stets den besonderen Gefahren der Vergewaltigung, Verschleppung und systematischer sexueller Versklavung ausgesetzt wäre. Es bestünde in Ermangelung staatlicher Strukturen kein wirksamer Schutz gegen Übergriffe dieser "Art". Betont wird in diesen Berichten auch, dass gerade Angehörige von Minderheitenclans einer erhöhten Gefahr von Vergewaltigungen ausgesetzt wären vergleiche ebenfalls Seite 66 des angefochtenen Bescheides). Auch von der Praxis von Zwangsehen wird berichtet.

Aus den Aussagen der Beschwerdeführerin ergeben sich nach Meinung des Asylgerichtshofes keine Anhaltspunkte, die für die persönliche Unglaubwürdigkeit der Genannten sprechen würden. Soweit ihr vorgehalten wird, keine Details geschildert zu haben, ist dem zunächst unter Zugrundelegung der Einvernahmeprotokolle zu widersprechen: So hat die Beschwerdeführerin etwa das Zimmer, in dem sie festgehalten worden sein soll, beschrieben und auch ihre Verschleppung geschildert.

Soweit der Beschwerdeführerin die Misshandlungen und Vergewaltigungen während der angeblichen Anhaltung nicht geglaubt wurden, wäre die belangte Behörde gehalten gewesen, die Beschwerdeführerin untersuchen zu lassen. Dabei hätte sich auch eine psychiatrische Untersuchung angeboten, da eine allfällige Traumatisierung mit Auswirkungen auf den Erzählstil nicht ausgeschlossen werden kann.

Generell lässt die pauschale Beurteilung der Glaubwürdigkeit durch das Bundesasylamt die geringe Bildung der Beschwerdeführerin, das daraus resultierende mangelnde Ausdrucksvermögen sowie kulturelle und soziale Aspekte gänzlich unberücksichtigt. Immerhin hat die Beschwerdeführerin selbst angegeben , niemals in ihrem Leben die Schule besucht zu haben, weiters ist ihr als Frau aus Somalia auch zuzugestehen, dass sie erhöhter Manuduktion bedarf, zumal ihr der Umgang mit Behörden und ein öffentliches Auftreten aufgrund ihrer kulturellen Prägung wohl eher fremd sein werden.

Dass der Genannten eine frühere Flucht aufgrund mangelnder finanzieller Mittel nicht möglich gewesen ist, erscheint vor dem Hintergrund der mit einer Schleppung verbundenen Kosten einerseits und den Vermögensverhältnissen durchschnittlicher somalischer Staatsbürger andererseits ebenfalls nachvollziehbar. Die zeitverzögerte Ausreise automatisch als Indiz für die Unglaubwürdigkeit des geschilderten Bedrohungsszenarios heranzuziehen, erscheint dem Asylgerichtshof ohne Hinzutreten weiterer konkreter Umstände verfehlt.

Der Asylgerichtshof vermisst eine Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführerin wirksamer (staatlicher) Schutz vor den behaupteten Übergriffen offengestanden wäre bzw. ob und inwieweit ihr die Niederlassung in einem anderen Landesteil zumutbar und möglich gewesen wäre. An dieser Stelle muss zum wiederholten Mal bemerkt werden, dass sich seitenlange allgemeine Länderfeststellungen als Entscheidungsgrundlage nur dann eignen, wenn auch ein konkreter Bezug zum verfahrensgegenständlichen Fall hergestellt wird.

Insgesamt ist auf Basis der aufgezeigten Mängel eine abschließende Beurteilung der Asylrelevanz im gegenständlichen Fall nicht möglich.

II.11.Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.11.Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).

II.12. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.12. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 u, n, d, 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.

Schlagworte

innerstaatliche Fluchtalternative, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, staatlicher Schutz

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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