Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
A5 263.507-3/2012/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Sierra Leone, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.02.2012, Zl. 11 09.819-BAW, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehöriger von Sierra Leone, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.02.2012, Zl. 11 09.819-BAW, zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer behauptet, Staatsangehöriger von Sierra Leone zu sein. Seine Identität steht in Ermangelung geeigneter sowie unbedenklicher Dokumente nicht fest. Er reiste vermutlich am 31.05.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag seinen (ersten) Asylantrag.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer behauptet, Staatsangehöriger von Sierra Leone zu sein. Seine Identität steht in Ermangelung geeigneter sowie unbedenklicher Dokumente nicht fest. Er reiste vermutlich am 31.05.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag seinen (ersten) Asylantrag.
I.2. Hiezu wurde der Beschwerdeführer am 04.06.2004 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei berief er sich zusammengefasst darauf, Sierra Leone aus Angst vor einer Zwangsrekrutierung durch die "RUF"-Rebellen verlassen zu haben. Dem Beschwerdeführer sei eine Spritze in den Kopf verabreicht worden; dann seien die Rebellen wieder zu ihm gekommen und hätten versucht, ihm mit dem Messer die Abkürzung "RUF" in die Brust zu ritzen. Er habe sich geweigert, woraufhin ihm eine Spritze ins Bein verabreicht worden wäre. Die Rebellen hätten seinen jüngeren Bruder mitgenommen. Der Beschwerdeführer sei davon gelaufen, nachdem die Spritze aufgehört habe, zu wirken. Im Fall seiner Rückkehr befürchte der nunmehrige Beschwerdeführer, von den Rebellen getötet zu werden. Es sei ihm auch nicht möglich, in einem anderen Landesteil zu leben, da die Rebellen überall tätig wären und ihn finden könnten.römisch eins.2. Hiezu wurde der Beschwerdeführer am 04.06.2004 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei berief er sich zusammengefasst darauf, Sierra Leone aus Angst vor einer Zwangsrekrutierung durch die "RUF"-Rebellen verlassen zu haben. Dem Beschwerdeführer sei eine Spritze in den Kopf verabreicht worden; dann seien die Rebellen wieder zu ihm gekommen und hätten versucht, ihm mit dem Messer die Abkürzung "RUF" in die Brust zu ritzen. Er habe sich geweigert, woraufhin ihm eine Spritze ins Bein verabreicht worden wäre. Die Rebellen hätten seinen jüngeren Bruder mitgenommen. Der Beschwerdeführer sei davon gelaufen, nachdem die Spritze aufgehört habe, zu wirken. Im Fall seiner Rückkehr befürchte der nunmehrige Beschwerdeführer, von den Rebellen getötet zu werden. Es sei ihm auch nicht möglich, in einem anderen Landesteil zu leben, da die Rebellen überall tätig wären und ihn finden könnten.
I.3. Mit Urteilen des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 02.03.2005 sowie 25.05.2005 wurde der Beschwerdeführer wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz zunächst zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten sowie sodann zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten rechtskräftig verurteilt.römisch eins.3. Mit Urteilen des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 02.03.2005 sowie 25.05.2005 wurde der Beschwerdeführer wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz zunächst zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten sowie sodann zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten rechtskräftig verurteilt.
I.4. Bei einer weiteren niederschriftlichen Befragung des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, die am 11.08.2005 stattfand, gab er nach seinen Gründen für seine Asylantragstellung an, er habe keine Gründe und auch nie um Asyl angesucht. Auf die Frage, was ihm im Fall seiner Rückkehr nach Sierra Leone passieren würde, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass die Rebellen im Jahr 1994 seinen Vater töten hätten wollen. Der Beschwerdeführer wurde seitens des Bundesasylamtes darauf hingewiesen, dass in seinem Herkunftsstaat zwischenzeitlich stabile Verhältnisse herrschten, woraufhin der Genannte festhielt, dass er ohne Probleme zurückkehren könne und ihm nichts passieren würde.römisch eins.4. Bei einer weiteren niederschriftlichen Befragung des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, die am 11.08.2005 stattfand, gab er nach seinen Gründen für seine Asylantragstellung an, er habe keine Gründe und auch nie um Asyl angesucht. Auf die Frage, was ihm im Fall seiner Rückkehr nach Sierra Leone passieren würde, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass die Rebellen im Jahr 1994 seinen Vater töten hätten wollen. Der Beschwerdeführer wurde seitens des Bundesasylamtes darauf hingewiesen, dass in seinem Herkunftsstaat zwischenzeitlich stabile Verhältnisse herrschten, woraufhin der Genannte festhielt, dass er ohne Probleme zurückkehren könne und ihm nichts passieren würde.
I.5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.08.2005, Zl. 04 11.243-BAG, wurde dieser erste Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I. Nr. 76/1997 idgF, abgewiesen sowie dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Sierra Leone für zulässig erklärt. Gleichzeitig wurde diese Entscheidung mit einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet verbunden. Zusammengefasst verwies das Bundesasylamt auf die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er im Fall seiner Rückkehr nach Sierra Leone mit keinen Problemen rechne.römisch eins.5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.08.2005, Zl. 04 11.243-BAG, wurde dieser erste Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 76 aus 1997, idgF, abgewiesen sowie dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Sierra Leone für zulässig erklärt. Gleichzeitig wurde diese Entscheidung mit einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet verbunden. Zusammengefasst verwies das Bundesasylamt auf die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er im Fall seiner Rückkehr nach Sierra Leone mit keinen Problemen rechne.
I.6. Gegen den letztgenannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde).römisch eins.6. Gegen den letztgenannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde).
I.7. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 26.07.2006 wurde der Beschwerdeführer abermals wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt.römisch eins.7. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 26.07.2006 wurde der Beschwerdeführer abermals wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt.
I.8. Am 29.09.2006 wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX gegen den Beschwerdeführer ein rechtskräftiges Rückkehrverbot erlassen.römisch eins.8. Am 29.09.2006 wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 gegen den Beschwerdeführer ein rechtskräftiges Rückkehrverbot erlassen.
I.9. Mit Erkenntnis vom 18.05.2010, Zl. A5 263.507-0/2008/16E, wies der Asylgerichtshof die erhobene Beschwerde nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997 sowie § 10 AsylG 2005 ab. In seinen Entscheidungsgründen hielt der Asylgerichtshof fest, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz zukomme. Ungeachtet dessen, seien seine Angaben, soweit sie seine persönliche Betroffenheit vom Bürgerkrieg und dem Rebellenunwesen beträfen, in Zweifel zu ziehen. In diesem Zusammenhang wurde auf seine widersprüchlichen Ausführungen in Bezug auf seine persönlichen Daten - etwa zu seinen Aufenthalten, Schulbesuchen, Todesdaten seiner Eltern sowie der Anzahl seiner Geschwister - verwiesen. Zu Spruchpunkt II. führte der Asylgerichtshof aus, dass sich die politischen Verhältnisse in Sierra Leone zwischenzeitlich stabilisiert hätten, der Friedensprozess abgeschlossen sei und seitens internationaler Organisationen und der nationalen Regierung zahlreiche Maßnahmen gesetzt würden, die zu einer weiteren Verbesserung der Sicherheitslage, aber auch der Menschenrechtslage und der sozialen Situation der Bevölkerung führten. In Bezug auf die Ausweisungsentscheidung wurde auf seine strafgerichtlichen Verurteilungen und mangelnden Integrationstatbestände verwiesen. Hinsichtlich seiner in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten baldigen Vaterschaft hielt der Asylgerichtshof fest, dass beide Partner zu keinem Zeitpunkt auf eine Perpetuierung des rein verfahrensrechtlichen Aufenthaltsrechtes vertrauen hätten dürfen. Die gemäß Art. 8 EMRK vorzunehmende Interessenabwägung ergebe zusammengefasst im Fall des Beschwerdeführers ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens.römisch eins.9. Mit Erkenntnis vom 18.05.2010, Zl. A5 263.507-0/2008/16E, wies der Asylgerichtshof die erhobene Beschwerde nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß Paragraphen 7, 8, AsylG 1997 sowie Paragraph 10, AsylG 2005 ab. In seinen Entscheidungsgründen hielt der Asylgerichtshof fest, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz zukomme. Ungeachtet dessen, seien seine Angaben, soweit sie seine persönliche Betroffenheit vom Bürgerkrieg und dem Rebellenunwesen beträfen, in Zweifel zu ziehen. In diesem Zusammenhang wurde auf seine widersprüchlichen Ausführungen in Bezug auf seine persönlichen Daten - etwa zu seinen Aufenthalten, Schulbesuchen, Todesdaten seiner Eltern sowie der Anzahl seiner Geschwister - verwiesen. Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte der Asylgerichtshof aus, dass sich die politischen Verhältnisse in Sierra Leone zwischenzeitlich stabilisiert hätten, der Friedensprozess abgeschlossen sei und seitens internationaler Organisationen und der nationalen Regierung zahlreiche Maßnahmen gesetzt würden, die zu einer weiteren Verbesserung der Sicherheitslage, aber auch der Menschenrechtslage und der sozialen Situation der Bevölkerung führten. In Bezug auf die Ausweisungsentscheidung wurde auf seine strafgerichtlichen Verurteilungen und mangelnden Integrationstatbestände verwiesen. Hinsichtlich seiner in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten baldigen Vaterschaft hielt der Asylgerichtshof fest, dass beide Partner zu keinem Zeitpunkt auf eine Perpetuierung des rein verfahrensrechtlichen Aufenthaltsrechtes vertrauen hätten dürfen. Die gemäß Artikel 8, EMRK vorzunehmende Interessenabwägung ergebe zusammengefasst im Fall des Beschwerdeführers ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens.
Das letztzitierte Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 26.05.2010 durch persönliche Übernahme ordnungsgemäß zugestellt und erwuchs mit Ablauf dieses Tages in Rechtskraft.
I.10. Der Beschwerdeführer stellte in weiterer Folge am 31.08.2011 den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz und fand an ebendiesem Tag die niederschriftliche Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt, in deren Rahmen er im Wesentlichen angab, dass er einen am 21.08.2010 geborenen Sohn habe und für ihn sorgen wolle. Weiters habe er sehr viele gesundheitliche Probleme und würde er in Sierra Leone die erforderliche Behandlung nicht erhalten.römisch eins.10. Der Beschwerdeführer stellte in weiterer Folge am 31.08.2011 den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz und fand an ebendiesem Tag die niederschriftliche Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt, in deren Rahmen er im Wesentlichen angab, dass er einen am 21.08.2010 geborenen Sohn habe und für ihn sorgen wolle. Weiters habe er sehr viele gesundheitliche Probleme und würde er in Sierra Leone die erforderliche Behandlung nicht erhalten.
I.11. Sodann wurde der Beschwerdeführer am 06.09.2011 vor dem Bundesaylamt, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich einvernommen. Dabei führte der Genannte unter Vorlage der Geburtsurkunde seines Sohnes sowie der Beurkundung zur Anerkennung der Vaterschaft an, dass die Mutter seines Sohnes in Niederösterreich lebe, während er in XXXX wohne. Sie würden sich jedes Wochenende sehen; Unterhalt zahle er keinen, da er kein Geld habe. In Bezug auf seine Gesundheit gab er an, dass er seit dem Jahr 2009 psychische Probleme habe - so etwa höre er Stimmen und habe er Panikattacken - und sich auch sein Bein verschlechtern würde. Die orthopädischen Probleme habe er seit dem Jahr 2008. Er sei deshalb in Behandlung und nähme Medikamente. In diesem Zusammenhang legte sein Vertreter ein Konvolut an ärztlichen Befunden vor. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe führte er an, dass es einen zehn Jahre lang andauernden Krieg gegeben habe und sie alles verloren hätten. Einen neuen Antrag stelle er, um eine weiße Karte zu erhalten, damit er sich Arbeit suchen könne.römisch eins.11. Sodann wurde der Beschwerdeführer am 06.09.2011 vor dem Bundesaylamt, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich einvernommen. Dabei führte der Genannte unter Vorlage der Geburtsurkunde seines Sohnes sowie der Beurkundung zur Anerkennung der Vaterschaft an, dass die Mutter seines Sohnes in Niederösterreich lebe, während er in römisch 40 wohne. Sie würden sich jedes Wochenende sehen; Unterhalt zahle er keinen, da er kein Geld habe. In Bezug auf seine Gesundheit gab er an, dass er seit dem Jahr 2009 psychische Probleme habe - so etwa höre er Stimmen und habe er Panikattacken - und sich auch sein Bein verschlechtern würde. Die orthopädischen Probleme habe er seit dem Jahr 2008. Er sei deshalb in Behandlung und nähme Medikamente. In diesem Zusammenhang legte sein Vertreter ein Konvolut an ärztlichen Befunden vor. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe führte er an, dass es einen zehn Jahre lang andauernden Krieg gegeben habe und sie alles verloren hätten. Einen neuen Antrag stelle er, um eine weiße Karte zu erhalten, damit er sich Arbeit suchen könne.
Im Rahmen dieser Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer eine Ladung zur psychiatrischen Untersuchung übergeben und der Genannte gemäß § 29 Abs. 3 Z. 4 AsylG schriftlich darüber in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Im Rahmen dieser Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer eine Ladung zur psychiatrischen Untersuchung übergeben und der Genannte gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG schriftlich darüber in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
I.12. Am 13.09.2011 wurde der Beschwerdeführer einer Untersuchung durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin, Psychosomatische und Psychotherapeutische Medizin, unterzogen. In ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom selben Tag hielt die Gutachterin zusammengefasst unter Heranziehung der vorgelegten ärztlichen Befunde fest, dass aus aktueller Sicht keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliege. Allerdings leide der Beschwerdeführer an psychotischen Symptomen mit schizophreniformen Zügen bzw. einer akuten schizophreniformen psychotischen Störung. Anzuraten sei Cannabiskarenz sowie das Weiterführen der antipsychotischen Therapie. Bei einer Überstellung würde eine Verschlechterung seines psychischen und physischen Zustandes zu erwarten sein. Die Trennung von seinem Sohn könnte eine Destabilisierung bewirken. Eine akute Suizidalität bzw. Selbst- oder Fremdgefährdung bestehe zum Begutachtungszeitpunkt nicht, im akuten Schub sei eine solche nicht auszuschließen.römisch eins.12. Am 13.09.2011 wurde der Beschwerdeführer einer Untersuchung durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin, Psychosomatische und Psychotherapeutische Medizin, unterzogen. In ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom selben Tag hielt die Gutachterin zusammengefasst unter Heranziehung der vorgelegten ärztlichen Befunde fest, dass aus aktueller Sicht keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliege. Allerdings leide der Beschwerdeführer an psychotischen Symptomen mit schizophreniformen Zügen bzw. einer akuten schizophreniformen psychotischen Störung. Anzuraten sei Cannabiskarenz sowie das Weiterführen der antipsychotischen Therapie. Bei einer Überstellung würde eine Verschlechterung seines psychischen und physischen Zustandes zu erwarten sein. Die Trennung von seinem Sohn könnte eine Destabilisierung bewirken. Eine akute Suizidalität bzw. Selbst- oder Fremdgefährdung bestehe zum Begutachtungszeitpunkt nicht, im akuten Schub sei eine solche nicht auszuschließen.
I.13. Im Rahmen der am 30.09.2011 stattgefundenen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sein Asylverfahren zulässig sei und dieses in einer Außenstelle weitergeführt werde.römisch eins.13. Im Rahmen der am 30.09.2011 stattgefundenen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sein Asylverfahren zulässig sei und dieses in einer Außenstelle weitergeführt werde.
Am selben Tag wurde die Bundespolizeidirektion XXXX darüber informiert, dass dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG zukomme.Am selben Tag wurde die Bundespolizeidirektion römisch 40 darüber informiert, dass dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG zukomme.
I.14. Am 17.10.2011 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Rechtsvertreters vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu Protokoll, dass er seit dem Jahr 2009 psychische Probleme habe. In diesem Zusammenhang wurde er aufgefordert, etwaige Befunde aus dieser Zeit vorzulegen. Der Vertreter führte aus, er hätte auch im Akt des Jahres 2009 keine Befunde. Nach den Gründen für seinen neuerlichen Asylantrag befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Frau, mit der er nach islamischem Ritus verheiratet sei, im März ein zweites Kind von ihm erwarte. Zudem sei sein Gesundheitszustand angeschlagen. Sie würden nicht zusammenleben, da seine Behandlung in XXXX stattfände. Allerdings träfen sie sich jedes Wochenende und telefonierten viel. Am Ende der Befragung wurde dem Vertreter ein Fragerecht verwehrt, jedoch eine Stellungnahmefrist von einer Woche eingeräumt. Weiters wurde der Vertreter darüber informiert, dass der Beschwerdeführer einen Termin zu einer weiteren Untersuchung erhält. Der Beschwerdeführer wurde dahingehend belehrt, dass die Karte gemäß § 51 einbehalten werde, da gegen ihn ein Rückkehrverbot verhängt worden sei. Weiters hielt das Bundesasylamt fest, dass dem Beschwerdeführer der Ladungstermin für eine medizinische Untersuchung am 09.11.2011 bei dem Sachverständigen Dr. XXXX übergeben worden sei. Die Unterzeichung der Niederschrift wurde sowohl vom Beschwerdeführer, als auch von seinem Vertreter verweigert.römisch eins.14. Am 17.10.2011 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Rechtsvertreters vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu Protokoll, dass er seit dem Jahr 2009 psychische Probleme habe. In diesem Zusammenhang wurde er aufgefordert, etwaige Befunde aus dieser Zeit vorzulegen. Der Vertreter führte aus, er hätte auch im Akt des Jahres 2009 keine Befunde. Nach den Gründen für seinen neuerlichen Asylantrag befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Frau, mit der er nach islamischem Ritus verheiratet sei, im März ein zweites Kind von ihm erwarte. Zudem sei sein Gesundheitszustand angeschlagen. Sie würden nicht zusammenleben, da seine Behandlung in römisch 40 stattfände. Allerdings träfen sie sich jedes Wochenende und telefonierten viel. Am Ende der Befragung wurde dem Vertreter ein Fragerecht verwehrt, jedoch eine Stellungnahmefrist von einer Woche eingeräumt. Weiters wurde der Vertreter darüber informiert, dass der Beschwerdeführer einen Termin zu einer weiteren Untersuchung erhält. Der Beschwerdeführer wurde dahingehend belehrt, dass die Karte gemäß Paragraph 51, einbehalten werde, da gegen ihn ein Rückkehrverbot verhängt worden sei. Weiters hielt das Bundesasylamt fest, dass dem Beschwerdeführer der Ladungstermin für eine medizinische Untersuchung am 09.11.2011 bei dem Sachverständigen Dr. römisch 40 übergeben worden sei. Die Unterzeichung der Niederschrift wurde sowohl vom Beschwerdeführer, als auch von seinem Vertreter verweigert.
Im Anschluss an die Einvernahme hielt der zuständige Referent mit Aktenvermerk fest, dass der Beschwerdeführer nach der Einvernahme einem Sprachgutachten unterzogen hätte werden sollen, was jedoch mit der Begründung, es ginge ihm nicht mehr so gut, abgelehnt worden sei. Der Vertreter habe erklärt, dass die heutige Ladung nur für eine Einvernahme, nicht aber für ein Sprachgutachten, erfolgt sei.
I.15. In weiterer Folge wurde für den 24.10.2011 sowie 08.11.2011 jeweils eine Einvernahme vor dem Bundesasylamt anberaumt, zu welchen der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seinen schlechten Gesundheitszustand nicht erschienen ist.römisch eins.15. In weiterer Folge wurde für den 24.10.2011 sowie 08.11.2011 jeweils eine Einvernahme vor dem Bundesasylamt anberaumt, zu welchen der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seinen schlechten Gesundheitszustand nicht erschienen ist.
I.16. Mit Schriftsatz vom 10.11.2011 informierte der Sachverständige Dr. XXXX das Bundesasylamt darüber, dass der Beschwerdeführer nicht zum vereinbarten Untersuchungstermin erschienen sei.römisch eins.16. Mit Schriftsatz vom 10.11.2011 informierte der Sachverständige Dr. römisch 40 das Bundesasylamt darüber, dass der Beschwerdeführer nicht zum vereinbarten Untersuchungstermin erschienen sei.
I.17. Mit (erstem) Bescheid vom 15.11.2011, Zl. 11 09.819-BAW, wies das Bundesasylamt diesen zweiten Antrag auf internationalen Schutz vom 31.08.2011 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und verband diese Entscheidung mit einer Ausweisung aus dem österreichischem Bundesgebiet nach Sierra Leone.römisch eins.17. Mit (erstem) Bescheid vom 15.11.2011, Zl. 11 09.819-BAW, wies das Bundesasylamt diesen zweiten Antrag auf internationalen Schutz vom 31.08.2011 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und verband diese Entscheidung mit einer Ausweisung aus dem österreichischem Bundesgebiet nach Sierra Leone.
I.18. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.12.2011, Zl. A5 263.507-2/2011/5E, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 behoben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Begründend führte der Asylgerichtshof zusammengefasst an, dass die belangte Behörde das bescheinigte Vorliegen von psychotischen Symptomen mit schizophrenen Zügen beim Beschwerdeführer sowie eine akute schizophrene psychotische Störung zur Gänze außer Acht gelassen habe. Zudem habe keine eingehende Überprüfung der medizinischen Versorgungslage in Sierra Leone in Bezug auf die dokumentierten Krankheiten des Beschwerdeführers stattgefunden. Schließlich wurde die Einholung eines medizinischen Gutachtens zum Gesundheitszustand des Genannten angeordnet.römisch eins.18. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.12.2011, Zl. A5 263.507-2/2011/5E, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 behoben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Begründend führte der Asylgerichtshof zusammengefasst an, dass die belangte Behörde das bescheinigte Vorliegen von psychotischen Symptomen mit schizophrenen Zügen beim Beschwerdeführer sowie eine akute schizophrene psychotische Störung zur Gänze außer Acht gelassen habe. Zudem habe keine eingehende Überprüfung der medizinischen Versorgungslage in Sierra Leone in Bezug auf die dokumentierten Krankheiten des Beschwerdeführers stattgefunden. Schließlich wurde die Einholung eines medizinischen Gutachtens zum Gesundheitszustand des Genannten angeordnet.
I.19. Mit Schriftsatz vom 03.01.2012 betonte der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters, dass er niemals rechtsgültig zu einem psychologischen Gutachter geladen worden sei. Da er sich hinsichtlich der psychologischen Probleme mit Frauen leichter "tue", Gespräche zu beginnen, beantrage er, die Sachverständige Dr. XXXX zu bestellen. Jedenfalls wolle er seinen ernsten Willen zur Mitwirkung am Asylverfahren betonen.römisch eins.19. Mit Schriftsatz vom 03.01.2012 betonte der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters, dass er niemals rechtsgültig zu einem psychologischen Gutachter geladen worden sei. Da er sich hinsichtlich der psychologischen Probleme mit Frauen leichter "tue", Gespräche zu beginnen, beantrage er, die Sachverständige Dr. römisch 40 zu bestellen. Jedenfalls wolle er seinen ernsten Willen zur Mitwirkung am Asylverfahren betonen.
I.20. In weiterer Folge gab das Bundesasylamt bei der Staatendokumentation eine Anfrage hinsichtlich der Behandlungsmöglichkeiten von psychischen Krankheiten in Sierra Leone in Auftrag.römisch eins.20. In weiterer Folge gab das Bundesasylamt bei der Staatendokumentation eine Anfrage hinsichtlich der Behandlungsmöglichkeiten von psychischen Krankheiten in Sierra Leone in Auftrag.
Laut der Anfragebeantwortung vom 26.01.2012 sei die Behandlung der Erkrankung des Beschwerdeführers in einem näher bezeichneten sierra-leonischen Krankenhaus ambulant und stationär möglich.
I.21. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21.02.2012, Zl. 11 09.819 - BAW, wies das Bundesasylamt den zweiten Antrag auf internationalen Schutz vom 31.08.2011 abermals gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück sowie den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF aus dem österreichischem Bundesgebiet nach Sierra Leone aus.römisch eins.21. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21.02.2012, Zl. 11 09.819 - BAW, wies das Bundesasylamt den zweiten Antrag auf internationalen Schutz vom 31.08.2011 abermals gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück sowie den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 idgF aus dem österreichischem Bundesgebiet nach Sierra Leone aus.
Die belangte Behörde begründete diese Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof seine nunmehr angeblich seit dem Jahr 2009 bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht angeführt habe. Jedenfalls hätte er nicht an der Feststellung des konkreten Sachverhaltes mitgewirkt. Selbst aber bei tatsächlichem Vorliegen der behaupteten Erkrankungen käme es zu keiner anderslautenden Entscheidung der Behörde, da diese Krankheiten vollständig im Heimatland behandelbar wären. Weiters habe der Beschwerdeführer auch das Vorliegen einer konkreten Bedrohung seiner Person oder eine geänderte Sachlage in Sierra Leone nicht vorgebracht, weshalb kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt vorliege. Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung wurde festgehalten, dass ein Eingriff in seine privaten Interessen verhältnismäßig sei.
I.22. Gegen die letztgenannte Entscheidung erhob der Beschwerdeführer mittels seines ausgewiesenen Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde. Darin betonte der Genannte, dass sich das Bundesasylamt ohne weitere Erhebungen über sämtliche Aufträge des Asylgerichtshofes hinweggesetzt habe. Ein gründliches Verfahren habe die belangte Behörde auch diesmal nicht durchgeführt.römisch eins.22. Gegen die letztgenannte Entscheidung erhob der Beschwerdeführer mittels seines ausgewiesenen Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde. Darin betonte der Genannte, dass sich das Bundesasylamt ohne weitere Erhebungen über sämtliche Aufträge des Asylgerichtshofes hinweggesetzt habe. Ein gründliches Verfahren habe die belangte Behörde auch diesmal nicht durchgeführt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.6. Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist § 66 Abs.2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
II.7. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.7. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
II.8. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof in mittlerweile ständiger Rechtssprechung (vgl. u.a. Erkenntnis vom 24.2.2009, Zl. I 179/08-14) ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.8. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof in mittlerweile ständiger Rechtssprechung vergleiche u.a. Erkenntnis vom 24.2.2009, Zl. römisch eins 179/08-14) ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
II.9. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben.römisch zwei.9. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben.
Der Beschwerdeführer rügt in seinem Beschwerdeschriftsatz völlig zu Recht ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren. Wie dem Verfahrensgang entnommen werden kann, hat sich die belangte Behörde im nunmehrigen Verfahrensgang lediglich damit begnügt, eine Anfrage an die Staatendokumentation zu stellen. Das - lediglich aus einer Zeile bestehende - Rechercheergebnis reicht aber jedenfalls nicht aus, um abschließend beurteilen zu können, ob die geltend gemachte psychische Erkrankung ein Abschiebungshindernis darstellen könnte. Es bleibt zudem offen, ob sich der Genannte derzeit in ärztlicher Behandlung befindet und eventuell medikamentös behandelt wird. Diesfalls wäre es darüber hinaus notwendig gewesen, Ermittlungen dahingehend anzustellen, ob eine solche Therapie auch in Sierra Leone zugänglich ist. Um diese Frage beantworten zu können, reicht jedoch der pauschale Verweis auf das Vorhandensein eines psychiatrischen Krankenhauses in Sierra Leone nicht aus.
Sinn und Zweck einer Zurückverweisung - wie in vorliegendem Fall bereits geschehen - ist es, den Parteien des Verfahrens ein subjektives Recht darauf einzuräumen, dass die Unterbehörde, an die eine Entscheidung zur neuerlichen Verhandlung zurückverwiesen wird, eine der Rechtsansicht der Berufungsbehörde (gegenständlich des Asylgerichtshofes) entsprechende Entscheidung trifft und die ihr erteilten Verfahrensaufträge einhält. Dies ist in vorliegendem Fall offenkundig nicht geschehen, da sich das Bundesasylamt willkürlich über den erteilten Auftrag, ein medizinisches Gutachten einzuholen, hinweggesetzt hat. Dabei muss insbesondere hervorgehoben werden, dass die mangelnde Erstellung des Gutachtens nicht auf eine fehlende Mitwirkungsbereitschaft des Beschwerdeführers zurückzuführen ist, sondern alleine der Behörde anzulasten ist, zumal sie den Auftrag des Asylgerichtshofes schlichtweg ignoriert hat.
Das Bundesasylamt wird daher im fortgesetzten Verfahren zunächst jedenfalls ein medizinisches Gutachten durch eine geeignete - nach Möglichkeit weibliche - Sachverständige einzuholen haben, und in einer ergänzenden Einvernahme des Beschwerdeführers die konkreten Ermittlungsergebnisse unter Zugrundelegung speziell auf seinen Fall bezogener Länderfeststellungen zu erörtern haben.
II.10. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflicht zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und der Pflicht zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.römisch zwei.10. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflicht zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und der Pflicht zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, KassationZuletzt aktualisiert am
15.05.2012