Norm
AsylG 2005 §9 Abs2 Z3Spruch
E6 308.717-2/2012-6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Habersack als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Kloibmüller als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.05.2011,Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Habersack als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Kloibmüller als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.05.2011,
Zl. 06 04.070/1-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 und § 9 Abs. 4 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3 und Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Die Mutter des Beschwerdeführers stellte am 11.04.2006 für sich und ihre fünf Kinder bei der österreichischen Botschaft in Damaskus einen Einreiseantrag gemäß § 35 AsylG 2005, da ihrem in Österreich lebenden Ehegatten bereits mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.03.2004 subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist.römisch eins.1. Die Mutter des Beschwerdeführers stellte am 11.04.2006 für sich und ihre fünf Kinder bei der österreichischen Botschaft in Damaskus einen Einreiseantrag gemäß Paragraph 35, AsylG 2005, da ihrem in Österreich lebenden Ehegatten bereits mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.03.2004 subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist.
Der damals minderjährige Beschwerdeführer reiste am 14.05.2006 legal gemeinsam mit seiner Mutter und den beiden ebenfalls noch minderjährigen Geschwistern in Österreich ein, während die beiden volljährigen Geschwister in Syrien blieben.
Der am 24.05.2006 gestellte Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.12.2006, Zl. 06 04.070-BAG, bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen. Dem Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG stattgegeben und wurde dem Beschwerdeführer unter einem eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.Der am 24.05.2006 gestellte Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.12.2006, Zl. 06 04.070-BAG, bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen. Dem Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG stattgegeben und wurde dem Beschwerdeführer unter einem eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Die dagegen eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 26.01.2007, Zl. 308.717-C1/E1-VII/20/07, als verspätet zurückgewiesen und erwuchs daher der Bescheid des Bundesasylamtes in Rechtskraft.
Dem Beschwerdeführer wurde letztmalig eine befristete Aufenthaltsberechtigung mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.02.2009 bis zum 06.03.2012 zuerkannt.
Am 27.05.2011 wurde das Bundesasylamt davon in Kenntnis gesetzt, dass der Beschwerdeführer festgenommen und in die JA XXXX eingeliefert worden ist.Am 27.05.2011 wurde das Bundesasylamt davon in Kenntnis gesetzt, dass der Beschwerdeführer festgenommen und in die JA römisch 40 eingeliefert worden ist.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.05.2011,
Zl. 06 04.070/1-BAG, wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.12.2006 gewährte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 aberkannt und die damit verbundene, befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen. Unter einem wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Irak gemäß § 9 Abs. 2 AsylG unzulässig ist.Zl. 06 04.070/1-BAG, wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.12.2006 gewährte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 aberkannt und die damit verbundene, befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen. Unter einem wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Irak gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG unzulässig ist.
Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass sich aus dem Akteninhalt des Asylverfahrens des Beschwerdeführers - ergänzt durch die aktuellen Feststellungen der BAA-Staatendokumentation zum Herkunftsstaat - die Feststellung ergäbe, dass der Beschwerdeführer (derzeit noch) im Falle einer Rückkehr in den Irak einer realen Gefahr ausgesetzt sei, die eine Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde. Da der Beschwerdeführer aber auch straffällig geworden sei, sei ihm aufgrund der Umstände gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen gewesen. Dies, da der Beschwerdeführer wegen eines begangenen Verbrechens zu einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe in der Höhe von 14 Monaten verurteilt worden sei.Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass sich aus dem Akteninhalt des Asylverfahrens des Beschwerdeführers - ergänzt durch die aktuellen Feststellungen der BAA-Staatendokumentation zum Herkunftsstaat - die Feststellung ergäbe, dass der Beschwerdeführer (derzeit noch) im Falle einer Rückkehr in den Irak einer realen Gefahr ausgesetzt sei, die eine Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde. Da der Beschwerdeführer aber auch straffällig geworden sei, sei ihm aufgrund der Umstände gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen gewesen. Dies, da der Beschwerdeführer wegen eines begangenen Verbrechens zu einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe in der Höhe von 14 Monaten verurteilt worden sei.
Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat würde aber eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen, sodass eine Aberkennung gem. § 9 Abs 1 AsylG 2005 nicht zulässig gewesen sei.Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat würde aber eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen, sodass eine Aberkennung gem. Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 nicht zulässig gewesen sei.
Gegen diesen ordnungsgemäß am 02.06.2011 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 15.06.2011 fristgerecht Beschwerde erhoben.
In dieser wird ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer die Ereignisse rund um den 22.11.2009 sehr leid tun würden. Er wolle jedoch feststellen, dass er nicht Anlass zu diesen (zu seiner Verurteilung führenden) Ereignissen gegeben habe. Vielmehr habe das Opfer den Beschwerdeführer provoziert und habe er sich in Österreich immer der Rechtsordnung entsprechend verhalten. Darüber hinaus dürfe in Österreich erst bei Vorliegen einer Haftstrafe von fünf Jahren der subsidiäre Schutz aberkannt werden.
Weder die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten noch die Aberkennung der Aufenthaltsberechtigung seien gerechtfertigt.
I.2. Sachverhalt:römisch eins.2. Sachverhalt:
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, rechtskräftig seit 30.03.2010, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 87 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Höhe von 9 Monaten verurteilt (Jugendstraftat).Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , rechtskräftig seit 30.03.2010, wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 87, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Höhe von 9 Monaten verurteilt (Jugendstraftat).
Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX, rechtskräftig seit 03.08.2010, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 127 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von Euro 320,-- verurteilt (Jugendstraftat).Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 , rechtskräftig seit 03.08.2010, wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 127, StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von Euro 320,-- verurteilt (Jugendstraftat).
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, rechtskräftig mit 03.12.2010, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 127, 129 Abs. 1, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von 6 Monaten verurteilt (Jugendstraftat).Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , rechtskräftig mit 03.12.2010, wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 127, 129, Absatz eins, 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von 6 Monaten verurteilt (Jugendstraftat).
Von 21.09.2010 bis 19.01.2011 sowie von 25.07.2011 bis 13.10.2011 befand sich der Beschwerdeführer in Haft.
II. Der Asylgerichtshof hat in nichtöffentlicher Sitzung erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat in nichtöffentlicher Sitzung erwogen:
II.1.1. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.römisch zwei.1.1. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
Die Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten stellt gemäß der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 03.12.2011, Zl. U977/11 keinen Fall des § 61 Abs. 3 bzw. Abs. 3a AsylG 2005 dar.Die Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten stellt gemäß der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 03.12.2011, Zl. U977/11 keinen Fall des Paragraph 61, Absatz 3, bzw. Absatz 3 a, AsylG 2005 dar.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
II.1.2. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.römisch zwei.1.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
II.1.3. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Im gegenständlichen Fall wurde das Verfahren zur Aberkennung des subsidiären Schutzes nach dem 01.01.2006 eingeleitet, weshalb das vorliegende Verfahren gemäß § 73 AsylG iVm § 75 Abs. 1 AsylG nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 in seiner aktuellen Fassung zu führen ist.römisch zwei.1.3. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Im gegenständlichen Fall wurde das Verfahren zur Aberkennung des subsidiären Schutzes nach dem 01.01.2006 eingeleitet, weshalb das vorliegende Verfahren gemäß Paragraph 73, AsylG in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz eins, AsylG nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 in seiner aktuellen Fassung zu führen ist.
II.1.4. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen (Z 1); er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Z 2) oder er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Z 3).römisch zwei.1.4. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen (Ziffer eins,); er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Ziffer 2,) oder er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Ziffer 3,).
Gemäß § 9 Abs. 2 leg.cit. hat, wenn der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen ist, eine Aberkennung auch dann zu erfolgen wenn einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt (Z 1), der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Z 2) oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht (Z 3).Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, leg.cit. hat, wenn der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen ist, eine Aberkennung auch dann zu erfolgen wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt (Ziffer eins,), der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Ziffer 2,) oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht (Ziffer 3,).
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.Gemäß Absatz 3, leg.cit. ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.
Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist gemäß § 9 Abs. 4 leg.cit. mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist gemäß Paragraph 9, Absatz 4, leg.cit. mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.
II.1.5. Gemäß § 2 Abs. 3 AsylG 2005 idgF ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist, rechtskräftig verurteilt worden ist.römisch zwei.1.5. Gemäß Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 idgF ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist, rechtskräftig verurteilt worden ist.
II.1.6. Richtlinie 2004/83/EG ABl. 2004 L 304 S 12des Rates vom 29.4.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, (im Folgenden: StatusRL)römisch zwei.1.6. Richtlinie 2004/83/EG Amtsblatt 2004 L 304 S 12des Rates vom 29.4.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, (im Folgenden: StatusRL)
Artikel 16 StatusRL
Erlöschen
(1) Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser ist nicht mehr subsidiär Schutzberechtigter, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist.
(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 berücksichtigen die Mitgliedstaaten, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.
Artikel 17
Ausschluss
(1) Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser ist von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er
a) ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen;
b) eine schwere Straftat begangen hat;
c) sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen;
d) eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit des Landes darstellt, in dem er sich aufhält.
(2) Absatz 1 findet auf Personen Anwendung, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.
(3) Die Mitgliedstaaten können einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen von der Gewährung subsidiären Schutzes ausschließen, wenn er vor seiner Aufnahme in dem Mitgliedstaat ein oder mehrere nicht unter Absatz 1 fallende Straftaten begangen hat, die mit Freiheitsstrafe bestraft würden, wenn sie in dem betreffenden Mitgliedstaat begangen worden wären, und er sein Herkunftsland nur verlassen hat, um einer Bestrafung wegen dieser Straftaten zu entgehen.
Artikel 19 StatusRL:
Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung des subsidiären Schutzstatus
(1) Bei Anträgen auf internationalen Schutz, die nach Inkrafttreten dieser Richtlinie gestellt wurden, erkennen die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannten subsidiären Schutzstatus ab, beenden diesen oder lehnen seine Verlängerung ab, wenn die betreffende Person gemäß Artikel 16 nicht länger Anspruch auf subsidiären Schutz erheben kann.
(2) Die Mitgliedstaaten können einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannten subsidiären Schutzstatus aberkennen, diesen beenden oder seine Verlängerung ablehnen, wenn er nach der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß Artikel 17 Absatz 3 von der Gewährung subsidiären Schutzes hätte ausgeschlossen werden müssen.
(3) Die Mitgliedstaaten erkennen einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den subsidiären Schutzstatus ab, beenden diesen oder lehnen eine Verlängerung ab, wenn
a) er nach der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß Artikel 17 Absätze 1 und 2 von der Gewährung subsidiären Schutzes hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen wird;
b) eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen seinerseits, einschließlich der Verwendung gefälschter Dokumente, für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ausschlaggebend waren.
(4) Unbeschadet der Pflicht des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, gemäß Artikel 4 Absatz 1 alle maßgeblichen Tatsachen offen zu legen und alle maßgeblichen, ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen vorzulegen, weist der Mitgliedstaat, der ihm den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat, in jedem Einzelfall nach, dass die betreffende Person gemäß den Absätzen 1 bis 3 des vorliegenden Artikels keinen oder nicht mehr Anspruch auf subsidiären Schutz hat.
II.1.7. In den Erläuternden Bemerkungen zu § 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 122/2009 (RV 330 BlgNR 24. GP) wird festgehalten:römisch zwei.1.7. In den Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, Regierungsvorlage 330 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode wird festgehalten:
"Der neue Abs. 2 stellt demgemäß eine Erweiterung der Aberkennungstatbestände des Abs. 1 dar. So hat eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch in drei weiteren Fällen von Amts wegen zu erfolgen (Z 1 bis 3). Diese Aberkennungstatbestände entsprechen den in Art. 19 Abs. 3 iVm Art. 17 Abs. 1 der Statusrichtlinie (RL 2004/83/EG des Rates) normierten"Der neue Absatz 2, stellt demgemäß eine Erweiterung der Aberkennungstatbestände des Absatz eins, dar. So hat eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch in drei weiteren Fällen von Amts wegen zu erfolgen (Ziffer eins bis 3). Diese Aberkennungstatbestände entsprechen den in Artikel 19, Absatz 3, in Verbindung mit Artikel 17, Absatz eins, der Statusrichtlinie (RL 2004/83/EG des Rates) normierten
Aberkennungstatbeständen. ... Die Z 1 und 2 orientieren sich dabeiAberkennungstatbeständen. ... Die Ziffer eins und 2 orientieren sich dabei
auch an den Aberkennungs- bzw. Ausschlussgründen für den Status des Asylberechtigten gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 und 3. Abweichend von der in Z 3 geforderten formalen Grenze des 'Verbrechens (§17 StGB)' kann der Aberkennungstatbestand der Z 2 auch dann erfüllt sein, wenn mehrere minderschwere Straftaten vorliegen, welche für sich das Kriterium der Z 3 nicht erfüllen. Der in Art. 17 Abs. 1 lit b der Statusrichtlinie geregelte Aberkennungstatbestand der "schweren Straftat" wird im Sinne der österreichischen Strafrechtsterminologie mit der "rechtskräftigen Verurteilung zu einem Verbrechen (§ 17 StGB)" umgesetzt (Z 3). Die hier geforderte Schwelle des Verbrechens im Sinne des § 17 StGB steht in keinem direkten Bezug zum "besonders schweren Verbrechen" gemäß § 6 Abs. 1 Z 4. Die Beurteilung einer Tat (oder mehrerer Taten) als besonders schweres Verbrechen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 ist vielmehr unabhängig von dieser formalen Einordnung und nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Straftat, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzt."auch an den Aberkennungs- bzw. Ausschlussgründen für den Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, Abweichend von der in Ziffer 3, geforderten formalen Grenze des 'Verbrechens (§17 StGB)' kann der Aberkennungstatbestand der Ziffer 2, auch dann erfüllt sein, wenn mehrere minderschwere Straftaten vorliegen, welche für sich das Kriterium der Ziffer 3, nicht erfüllen. Der in Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie geregelte Aberkennungstatbestand der "schweren Straftat" wird im Sinne der österreichischen Strafrechtsterminologie mit der "rechtskräftigen Verurteilung zu einem Verbrechen (Paragraph 17, StGB)" umgesetzt (Ziffer 3,). Die hier geforderte Schwelle des Verbrechens im Sinne des Paragraph 17, StGB steht in keinem direkten Bezug zum "besonders schweren Verbrechen" gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, Die Beurteilung einer Tat (oder mehrerer Taten) als besonders schweres Verbrechen im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, ist vielmehr unabhängig von dieser formalen Einordnung und nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Straftat, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzt."
Der Verfassungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang in seiner Entscheidung vom 13.12.2011, Zl. U1907/10 festgehalten:
"2.4. Wie bereits erörtert, ist § 9 Abs 2 AsylG 2005 in Umsetzung der oben unter Punkt II. genannten unionsrechtlichen Richtlinienbestimmungen ergangen. Wann immer nationale Behörden oder Gerichte Recht anwenden, das Richtlinien umsetzt, sind diese - wie auch der Verfassungsgerichtshof - gemäß der richtlinienkonformen Interpretation dazu verhalten, ¿das zur Umsetzung einer Richtlinie erlassene nationale Recht in deren Licht und Zielsetzung auszulegen' (VfSlg. 14.391/1995; zur richtlinienkonformen Interpretation siehe weiters VfSlg. 15.354/1998, 16.737/2002, 18.362/2008; VfGH 5.10.2011, B1100/09 ua.)."2.4. Wie bereits erörtert, ist Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in Umsetzung der oben unter Punkt römisch zwei. genannten unionsrechtlichen Richtlinienbestimmungen ergangen. Wann immer nationale Behörden oder Gerichte Recht anwenden, das Richtlinien umsetzt, sind diese - wie auch der Verfassungsgerichtshof - gemäß der richtlinienkonformen Interpretation dazu verhalten, ¿das zur Umsetzung einer Richtlinie erlassene nationale Recht in deren Licht und Zielsetzung auszulegen' (VfSlg. 14.391 aus 1995,; zur richtlinienkonformen Interpretation siehe weiters VfSlg. 15.354 aus 1998,, 16.737 aus 2002,, 18.362 aus 2008,; VfGH 5.10.2011, B1100/09 ua.).
2.5. Gemäß Art. 17 Abs. 1 Statusrichtlinie sind Personen vom Genuss des subsidiären Schutzes auszuschließen, die Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit (lit a) bzw. schwere Straftaten (lit b) begangen haben oder sich Handlungen zuschulden kommen ließen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen (lit c). Angesichts der schweren Natur dieser Ausschluss- bzw. Aberkennungstatbestände kann nach dem Grundsatz der richtlinienkonformen Interpretation Art. 17 Abs. 1 lit. d leg.cit. nur dahingehend verstanden werden, dass zur Verwirklichung dieser Bestimmung zumindest die Begehung einer Straftat von vergleichbarer Schwere wie die in lit a - c leg.cit. genannten Handlungen vorliegen muss.2.5. Gemäß Artikel 17, Absatz eins, Statusrichtlinie sind Personen vom Genuss des subsidiären Schutzes auszuschließen, die Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Litera a,) bzw. schwere Straftaten (Litera b,) begangen haben oder sich Handlungen zuschulden kommen ließen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen (Litera c,). Angesichts der schweren Natur dieser Ausschluss- bzw. Aberkennungstatbestände kann nach dem Grundsatz der richtlinienkonformen Interpretation Artikel 17, Absatz eins, Litera d, leg.cit. nur dahingehend verstanden werden, dass zur Verwirklichung dieser Bestimmung zumindest die Begehung einer Straftat von vergleichbarer Schwere wie die in Litera a, - c leg.cit. genannten Handlungen vorliegen muss.
2.6. Diese Sicht wird auch dadurch bestätigt, dass die Statusrichtlinie selbst bzw. die Materialien zur Statusrichtlinie auf die Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge: GFK) Bezug nehmen (vgl. Europäische Kommission, 12.9.2001, KOM [2001], 510 endg.; Rat der Europäischen Union, 30.10.2002, 13623/02 ASILE 59) und sich aus der zu den einschlägigen Bestimmungen der GFK ergangenen Judikatur bzw. Literatur ergibt, dass eine "Gefahr für die Sicherheit oder für die Allgemeinheit eines Landes" nur dann gegeben ist, wenn die Existenz oder territoriale Integrität eines Staates gefährdet ist oder wenn besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße (bspw. Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Drogenhandel, bewaffneter Raub) vorliegen (vgl. Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Kommentar, 1999, Rz 453 ff.; VwGH 27.4.2006, 2003/20/0050, 10.10.1996, 95/20/0247)."2.6. Diese Sicht wird auch dadurch bestätigt, dass die Statusrichtlinie selbst bzw. die Materialien zur Statusrichtlinie auf die Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge: GFK) Bezug nehmen vergleiche Europäische Kommission, 12.9.2001, KOM [2001], 510 endg.; Rat der Europäischen Union, 30.10.2002, 13623/02 ASILE 59) und sich aus der zu den einschlägigen Bestimmungen der GFK ergangenen Judikatur bzw. Literatur ergibt, dass eine "Gefahr für die Sicherheit oder für die Allgemeinheit eines Landes" nur dann gegeben ist, wenn die Existenz oder territoriale Integrität eines Staates gefährdet ist oder wenn besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße (bspw. Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Drogenhandel, bewaffneter Raub) vorliegen vergleiche Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Kommentar, 1999, Rz 453 ff.; VwGH 27.4.2006, 2003/20/0050, 10.10.1996, 95/20/0247)."
II.2.1. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes ausgesprochene, amtswegige Aberkennung des mit Bescheid vom 01.12.2006 zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 2 AsylG sowie die Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung.römisch zwei.2.1. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes ausgesprochene, amtswegige Aberkennung des mit Bescheid vom 01.12.2006 zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 9, Absatz 2, AsylG sowie die Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung.
Festgehalten wird, dass Spruchpunkt III des Bescheides des Bundesasylamtes, welcher die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Irak gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 idgF zum Gegenstand hat, in Rechtskraft erwachsen ist.Festgehalten wird, dass Spruchpunkt römisch drei des Bescheides des Bundesasylamtes, welcher die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Irak gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 idgF zum Gegenstand hat, in Rechtskraft erwachsen ist.
II.2.2. Das Bundesasylamt stützte die angefochtene Entscheidung auf § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG.römisch zwei.2.2. Das Bundesasylamt stützte die angefochtene Entscheidung auf Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG.
Gemäß § 9 Abs. 2 leg.cit. hat, wenn der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen ist, eine Aberkennung auch dann zu erfolgen wenn einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt (Z 1), der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Z 2) oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht (Z 3).Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, leg.cit. hat, wenn der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen ist, eine Aberkennung auch dann zu erfolgen wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt (Ziffer eins,), der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Ziffer 2,) oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht (Ziffer 3,).
Diese Voraussetzungen der Straffälligkeit des Beschwerdeführers liegen im gegenständlichen Fall unter Hinweis auf die dreimaligen Verurteilungen, zweimal durch ein österreichisches Landesgericht sowohl hinsichtlich § 2 Abs. 3 Z 1 als auch Z 2 AsylG 2005 jedenfalls vor.Diese Voraussetzungen der Straffälligkeit des Beschwerdeführers liegen im gegenständlichen Fall unter Hinweis auf die dreimaligen Verurteilungen, zweimal durch ein österreichisches Landesgericht sowohl hinsichtlich Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, als auch Ziffer 2, AsylG 2005 jedenfalls vor.
Die Voraussetzungen für die Aberkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 liegen - unter Bedachtnahme auf die den Beschwerdeführer individuell betreffenden Faktoren im Zusammenhang mit der aktuellen Situation im Herkunftsstaat - nicht vor.Die Voraussetzungen für die Aberkennung des subsidiären Schutzes gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 liegen - unter Bedachtnahme auf die den Beschwerdeführer individuell betreffenden Faktoren im Zusammenhang mit der aktuellen Situation im Herkunftsstaat - nicht vor.
Jedoch bestehen im Falle des Beschwerdeführers zwei rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 (versuchter Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen; absichtlich schwere Körperverletzung), was auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 zur Aberkennung des subsidiären Schutzes führt, sodass die Voraussetzungen zur Aberkennung des Status des subsidiären Schutzes gegeben sind.Jedoch bestehen im Falle des Beschwerdeführers zwei rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 (versuchter Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen; absichtlich schwere Körperverletzung), was auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 zur Aberkennung des subsidiären Schutzes führt, sodass die Voraussetzungen zur Aberkennung des Status des subsidiären Schutzes gegeben sind.
Gemäß § 87 StGB besteht eine Strafdrohung für absichtliche schwere Körperverletzung von einem bis zu fünf Jahren. Gemäß § 129 StGB besteht eine Strafdrohung für Diebstahl durch Einbruch oder Waffen von sechs Monaten bis fünf Jahre, womit es sich bei beiden Delikten damit um ein Verbrechen im Sinne des § 17 StGB handelt. Gemäß § 17 StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.Gemäß Paragraph 87, StGB besteht eine Strafdrohung für absichtliche schwere Körperverletzung von einem bis zu fünf Jahren. Gemäß Paragraph 129, StGB besteht eine Strafdrohung für Diebstahl durch Einbruch oder Waffen von sechs Monaten bis fünf Jahre, womit es sich bei beiden Delikten damit um ein Verbrechen im Sinne des Paragraph 17, StGB handelt. Gemäß Paragraph 17, StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.
Bezüglich der Tatsache, dass es hinsichtlich des Einbruches beim bloßen Versuch geblieben ist, ist auf § 15 Abs. 1 StGB zu verweisen, wonach die Strafdrohungen gegen vorsätzliches Handeln nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch gelten. Für Versuch und vollendete Tat gelten also die gleichen Strafdrohungen. Auch bei "lediglich" versuchtem Diebstahl durch Einbruch oder Waffen handelt es sich daher um ein Verbrechen im Sinne des § 17 StGB.Bezüglich der Tatsache, dass es hinsichtlich des Einbruches beim bloßen Versuch geblieben ist, ist auf Paragraph 15, Absatz eins, StGB zu verweisen, wonach die Strafdrohungen gegen vorsätzliches Handeln nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch gelten. Für Versuch und vollendete Tat gelten also die gleichen Strafdrohungen. Auch bei "lediglich" versuchtem Diebstahl durch Einbruch oder Waffen handelt es sich daher um ein Verbrechen im Sinne des Paragraph 17, StGB.
Auch die Tatsache, dass im Jugendstrafrecht grundsätzlich nur die halbe Strafdrohung
(vgl. § 5 Z 4 JGG) gilt, ändert nichts daran, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer begangenen Delikten zumindest bei zwei um Verbrechenstatbestände handelt. Gemäß § 5 Z 5 JGG ist bezüglich der Einteilung der strafbaren Handlungen nach § 17 StGB nicht von den durch die Z 4 geänderten Strafdrohungen auszugehen.vergleiche Paragraph 5, Ziffer 4, JGG) gilt, ändert nichts daran, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer begangenen Delikten zumindest bei zwei um Verbrechenstatbestände handelt. Gemäß Paragraph 5, Ziffer 5, JGG ist bezüglich der Einteilung der strafbaren Handlungen nach Paragraph 17, StGB nicht von den durch die Ziffer 4, geänderten Strafdrohungen auszugehen.
Die zwei relevanten landesgerichtlichen Verurteilungen erfolgten zeitlich nach der Gewährung des subsidiären Schutzes und entspricht die Aberkennung deshalb auch der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes. Demnach "bringt der Gesetzgeber in den Materialen zu § 9 Abs. 2 AsylG 2005 deutlich zum Ausdruck, dass er die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls für nach der Zuerkennung begangene Straftaten vorsieht" (VfGH 16.12.2010, U 1769/10-7).Die zwei relevanten landesgerichtlichen Verurteilungen erfolgten zeitlich nach der Gewährung des subsidiären Schutzes und entspricht die Aberkennung deshalb auch der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes. Demnach "bringt der Gesetzgeber in den Materialen zu Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 deutlich zum Ausdruck, dass er die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls für nach der Zuerkennung begangene Straftaten vorsieht" (VfGH 16.12.2010, U 1769/10-7).
Somit war der Ansicht des Bundesasylamtes zu folgen und dem Beschwerdeführer gemäß
§ 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 der bisherige Status des subsidiär Schutzberechtigten von amtswegen abzuerkennen.Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 der bisherige Status des subsidiär Schutzberechtigten von amtswegen abzuerkennen.
II.3. Gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 war die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 war die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.
II.4. In den Fällen des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.römisch zwei.4. In den Fällen des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
II.5. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 41 Abs. 7 AsylG iVm. § 67d AVG nicht erforderlich.römisch zwei.5. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, AVG nicht erforderlich.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, Rechtsanschauung des VfGH, strafrechtliche VerurteilungZuletzt aktualisiert am
18.04.2012