Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
D3 309414-2/2011/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Vorsitzenden und den Richter Mag. KANHÄUSER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.12.2010, Zl. 10 06.566-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Vorsitzenden und den Richter Mag. KANHÄUSER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.12.2010, Zl. 10 06.566-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005, idF BGBl. I Nr. 38/2011 abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsbürgerin der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, gelangte am 15.05.2006 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der ersten Einvernahme durch die Polizeiinspektion Traiskirchen führte sie zu ihren Fluchtgründen aus, dass es in ihrer Heimat sehr gefährlich sei und dass ihr Bruder von Föderalen von zu Hause abgeholt worden sei und seither verschwunden sei, obwohl sie ihn gesucht hätten und dass sie sich deswegen nicht mehr getraut hätten, zu Hause zu schlafen, und habe deswegen ihre Mutter beschlossen, dass sie Tschetschenien verlassen müsse.
Am 18.05.2006 wurde sie auf der Erstaufnahmestelle Ost einvernommen, wobei sie angab, dass sie einen Asylantrag unter dem Namen XXXX gestellt habe, weil sie nach moslemischen Recht mit dem in Österreich anwesenden Asylwerber XXXX verheiratet sei, ihre behördlichen Dokumente jedoch auf ihren ledigen Namen XXXX lauten würden. Über Vorhalt, dass ihr Lebensgefährte sie im Asylverfahren nie erwähnt habe, gab sie an, dass sie nach dem österreichischen Gesetz nicht verheiratet seien und sie nicht wisse, warum er sie nicht angegeben habe. Sie hätten am XXXX in der Zentralmoschee von Grosny geheiratet und hätten nur etwa drei bis vier Monate nach der Heirat zusammengelebt, dann sei er mitgenommen worden. Sie selbst sei jedoch in ihrem Heimatland nicht gesucht worden und habe auch keine Probleme mit den Behörden dort gehabt. Sie habe das Heimatland deswegen verlassen, weil sie zu ihrem Lebensgefährten gekommen sei und ihre Mutter sie, in Anbetracht der instabilen Situation in Tschetschenien, weggeschickt habe. Ihr Vater sei seit dem ersten Krieg verschollen und ihr Bruder seit einem halben Jahr. Es seien oft Soldaten zu ihnen nach Hause gekommen. Ihr selbst sei jedoch nichts passiert, sie sei nur bedroht worden. Als ihr Bruder mitgenommen worden sei, sei ihre Mutter den Föderalen nachgelaufen und sei ihr daraufhin ins Bein geschossen worden. Später habe sie auch einen Herzinfarkt erlitten. Ihr Lebensgefährte sei in der Nacht abgeholt worden, warum, wisse sie jedoch nicht. Als ihre Mutter davon erfahren habe, habe sie sie zu sich geholt, sie wisse auch nicht, wie lange ihr Lebensgefährte festgehalten worden sei. Sie habe damals mit ihm keinen Kontakt gehabt, er habe sie nur am 29.01.2004 angerufen und gesagt, dass er die Heimat verlasse. Sie wisse nicht, ob sie sich eine Bestätigung der Moschee von zu Hause nachschicken lassen könne. Daraufhin wurde der Beschwerdeführerin erklärt, dass ihr Asylverfahren zulässig sei.Am 18.05.2006 wurde sie auf der Erstaufnahmestelle Ost einvernommen, wobei sie angab, dass sie einen Asylantrag unter dem Namen römisch 40 gestellt habe, weil sie nach moslemischen Recht mit dem in Österreich anwesenden Asylwerber römisch 40 verheiratet sei, ihre behördlichen Dokumente jedoch auf ihren ledigen Namen römisch 40 lauten würden. Über Vorhalt, dass ihr Lebensgefährte sie im Asylverfahren nie erwähnt habe, gab sie an, dass sie nach dem österreichischen Gesetz nicht verheiratet seien und sie nicht wisse, warum er sie nicht angegeben habe. Sie hätten am römisch 40 in der Zentralmoschee von Grosny geheiratet und hätten nur etwa drei bis vier Monate nach der Heirat zusammengelebt, dann sei er mitgenommen worden. Sie selbst sei jedoch in ihrem Heimatland nicht gesucht worden und habe auch keine Probleme mit den Behörden dort gehabt. Sie habe das Heimatland deswegen verlassen, weil sie zu ihrem Lebensgefährten gekommen sei und ihre Mutter sie, in Anbetracht der instabilen Situation in Tschetschenien, weggeschickt habe. Ihr Vater sei seit dem ersten Krieg verschollen und ihr Bruder seit einem halben Jahr. Es seien oft Soldaten zu ihnen nach Hause gekommen. Ihr selbst sei jedoch nichts passiert, sie sei nur bedroht worden. Als ihr Bruder mitgenommen worden sei, sei ihre Mutter den Föderalen nachgelaufen und sei ihr daraufhin ins Bein geschossen worden. Später habe sie auch einen Herzinfarkt erlitten. Ihr Lebensgefährte sei in der Nacht abgeholt worden, warum, wisse sie jedoch nicht. Als ihre Mutter davon erfahren habe, habe sie sie zu sich geholt, sie wisse auch nicht, wie lange ihr Lebensgefährte festgehalten worden sei. Sie habe damals mit ihm keinen Kontakt gehabt, er habe sie nur am 29.01.2004 angerufen und gesagt, dass er die Heimat verlasse. Sie wisse nicht, ob sie sich eine Bestätigung der Moschee von zu Hause nachschicken lassen könne. Daraufhin wurde der Beschwerdeführerin erklärt, dass ihr Asylverfahren zulässig sei.
Am 06.12.2006 wurde die Beschwerdeführerin durch das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, einvernommen. Eingangs der Einvernahme legte sie eine Bestätigung über die Eheschließung nach moslemischem Ritus vor. Sie habe in Grosny im Bezirk XXXX bis zu ihrer Eheschließung gelebt, dann bei ihrem Mann und als ihr Mann festgenommen worden sei, habe ihre Mutter sie wieder zurück zu sich geholt. Es werde nach ihr nicht gefahndet. Sie hätten zuerst in der Moschee in XXXX geheiratet. Ihr Schwiegervater und der Mullah sei zu ihnen nach Hause gekommen, sie hätten sie dann in die zentrale Moschee gebracht und danach zu ihrem Mann nach Hause, ihr Mann sei jedoch nicht in der Moschee gewesen. Es habe sehr wohl eine Feier gegeben, wie es üblich sei, die Verwandten und die nächsten Nachbarn seien gekommen und alle seien am Tisch gesessen, die Frau jedoch in einem anderen Zimmer. Sie wisse nicht, wie viele Leute bei dieser Feier dabei gewesen seien, es habe auch ein gemeinsames Essen gegeben. Über Vorhalt, dass ihr Lebensgefährte angegeben habe, dass es kein gemeinsames Essen gegeben habe, weil das Haus zerstört sei und es nicht so viel Platz gegeben habe, führte sie aus, dass sie irgendwo ja doch essen hätten müssen.Am 06.12.2006 wurde die Beschwerdeführerin durch das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, einvernommen. Eingangs der Einvernahme legte sie eine Bestätigung über die Eheschließung nach moslemischem Ritus vor. Sie habe in Grosny im Bezirk römisch 40 bis zu ihrer Eheschließung gelebt, dann bei ihrem Mann und als ihr Mann festgenommen worden sei, habe ihre Mutter sie wieder zurück zu sich geholt. Es werde nach ihr nicht gefahndet. Sie hätten zuerst in der Moschee in römisch 40 geheiratet. Ihr Schwiegervater und der Mullah sei zu ihnen nach Hause gekommen, sie hätten sie dann in die zentrale Moschee gebracht und danach zu ihrem Mann nach Hause, ihr Mann sei jedoch nicht in der Moschee gewesen. Es habe sehr wohl eine Feier gegeben, wie es üblich sei, die Verwandten und die nächsten Nachbarn seien gekommen und alle seien am Tisch gesessen, die Frau jedoch in einem anderen Zimmer. Sie wisse nicht, wie viele Leute bei dieser Feier dabei gewesen seien, es habe auch ein gemeinsames Essen gegeben. Über Vorhalt, dass ihr Lebensgefährte angegeben habe, dass es kein gemeinsames Essen gegeben habe, weil das Haus zerstört sei und es nicht so viel Platz gegeben habe, führte sie aus, dass sie irgendwo ja doch essen hätten müssen.
Zu ihren Fluchtgründen gab sie an, dass es bei ihnen nicht sicher sei, ihr Vater sei schon im ersten Krieg verschwunden, nach der Heirat sei auch ihr Mann festgenommen worden, sie hätten nicht lange zusammen gelebt. Vor etwa einem halben Jahr sei auch ihr Bruder festgenommen worden und wisse sie nicht, was mit diesem passiert sei. Anlässlich der Festnahme ihres Bruders sei ihre Mutter dem Auto nachgelaufen, in dem ihr Bruder weggebracht worden sei und hätten sie auf ihr Bein geschossen und nach der Festnahme ihres Mannes hätte sie ihre Mutter zu sich geholt. Sie seien dort auch verspottet worden, hätten einmal auch gesagt, dass ihr Bruder bereits im Leichenschauhaus liege. Ihre Mutter sei schon herzkrank geworden und habe sie diese aus Sicherheitsgründen hierher nach Österreich geschickt und zur Finanzierung der Flucht den Schmuck verkauft. Sie selbst sei nur bedroht worden und zwar von Personen in Militäruniformen und Masken, sie könne jedoch nicht angeben, wann dies gewesen sei. Ob es Russen oder Tschetschenen sind, wisse sie auch nicht.
Als sie ihren Mann abgeholt hätten, seien unbekannte Männer in der Nacht eingedrungen und hätten begonnen, ihn zu schlagen. Ihrer Mutter sei schlecht geworden, auch die Großmutter sei zu Hause gewesen, sie hätten ihn mitgenommen und sei er zwei Tage lang nicht zu Hause gewesen, er sei völlig zerschlagen gewesen und sei seine linke Hand gebrochen gewesen, und habe sich dann nicht mehr zu Hause aufgehalten. Sie habe ihre Schwiegermutter nach dem Grund seiner Festnahme gefragt und hätte diese angegeben, dass sie zwei verwundete Verwandte gepflegt hätten, zudem hätten sie eine Uniform gefunden. Ihr Lebensgefährte sei im Jänner ausgereist. Die Mutter ihres Lebensgefährten sei bei dem Vorfall ohnmächtig geworden. Als ihr Mann völlig zerschlagen zurückgekommen sei, habe sie ihn gesehen, anschließend jedoch nicht mehr und zwar sei er am zweiten Tag nach der Festnahme heim gekommen. Bei derartigen Vorfällen komme es auch oft vor, dass die Frau mitgenommen werde, sie sei deswegen erst im Mai 2006 ausgereist, weil sie ihre Mutter nicht habe alleine lassen wollen. Ihre Mutter habe jedoch ihre Wohnung verkauft und halte sich einmal bei ihrem Bruder und bei ihrer Schwester auf. Sie habe nicht die Möglichkeit gehabt gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten auszureisen, dieser sei jedoch gemeinsam mit seiner Schwester ausgereist. Ob ihrem Lebensgefährten bei der Festnahme Handschellen angelegt worden seien, könne sie sich nicht erinnern. Die Bestätigung der Eheschließung sei am XXXX in XXXX ausgestellt worden, sie habe sich diese von zu Hause nachschicken lassen. Bei ihrer Flucht habe sie nicht daran gedacht, diese mitzunehmen. Sie wisse nicht, wie weit XXXX von Grosny entfernt sei. Sie könne auch nicht genau sagen, wie lange man mit dem Auto von Grosny nach XXXX fahre. Ihr Mann sei bei der Eheschließung in der Moschee in XXXX nicht dabei gewesen, dies sei nicht üblich. Sie habe auch nicht die Möglichkeit in anderen Teilen der Russischen Föderation zu leben, sie hätten ihren Mann auch hier schon angerufen. Bei einer Rückkehr habe sie Angst um ihr Leben. Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin wurde zu ihren persönlichen Verhältnissen am 06.12.2006 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, als Zeuge befragt.Als sie ihren Mann abgeholt hätten, seien unbekannte Männer in der Nacht eingedrungen und hätten begonnen, ihn zu schlagen. Ihrer Mutter sei schlecht geworden, auch die Großmutter sei zu Hause gewesen, sie hätten ihn mitgenommen und sei er zwei Tage lang nicht zu Hause gewesen, er sei völlig zerschlagen gewesen und sei seine linke Hand gebrochen gewesen, und habe sich dann nicht mehr zu Hause aufgehalten. Sie habe ihre Schwiegermutter nach dem Grund seiner Festnahme gefragt und hätte diese angegeben, dass sie zwei verwundete Verwandte gepflegt hätten, zudem hätten sie eine Uniform gefunden. Ihr Lebensgefährte sei im Jänner ausgereist. Die Mutter ihres Lebensgefährten sei bei dem Vorfall ohnmächtig geworden. Als ihr Mann völlig zerschlagen zurückgekommen sei, habe sie ihn gesehen, anschließend jedoch nicht mehr und zwar sei er am zweiten Tag nach der Festnahme heim gekommen. Bei derartigen Vorfällen komme es auch oft vor, dass die Frau mitgenommen werde, sie sei deswegen erst im Mai 2006 ausgereist, weil sie ihre Mutter nicht habe alleine lassen wollen. Ihre Mutter habe jedoch ihre Wohnung verkauft und halte sich einmal bei ihrem Bruder und bei ihrer Schwester auf. Sie habe nicht die Möglichkeit gehabt gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten auszureisen, dieser sei jedoch gemeinsam mit seiner Schwester ausgereist. Ob ihrem Lebensgefährten bei der Festnahme Handschellen angelegt worden seien, könne sie sich nicht erinnern. Die Bestätigung der Eheschließung sei am römisch 40 in römisch 40 ausgestellt worden, sie habe sich diese von zu Hause nachschicken lassen. Bei ihrer Flucht habe sie nicht daran gedacht, diese mitzunehmen. Sie wisse nicht, wie weit römisch 40 von Grosny entfernt sei. Sie könne auch nicht genau sagen, wie lange man mit dem Auto von Grosny nach römisch 40 fahre. Ihr Mann sei bei der Eheschließung in der Moschee in römisch 40 nicht dabei gewesen, dies sei nicht üblich. Sie habe auch nicht die Möglichkeit in anderen Teilen der Russischen Föderation zu leben, sie hätten ihren Mann auch hier schon angerufen. Bei einer Rückkehr habe sie Angst um ihr Leben. Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin wurde zu ihren persönlichen Verhältnissen am 06.12.2006 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, als Zeuge befragt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, vom 17.01.2007 Zl. 06 05.193-BAG wurde unter Spruchteil I der Antrag auf internationalen Schutz vom 15.05.2006 gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz abgewiesen und ihr der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, unter Spruchteil II gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt und unter Spruchteil III gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. die Antragsstellerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, vom 17.01.2007 Zl. 06 05.193-BAG wurde unter Spruchteil römisch eins der Antrag auf internationalen Schutz vom 15.05.2006 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz abgewiesen und ihr der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, unter Spruchteil römisch zwei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt und unter Spruchteil römisch drei gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. die Antragsstellerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
In der Begründung des Bescheides wurde die oben bereits inhaltlich wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und unter Anführung der Beweismittel auch ausgeführt, dass auch die niederschriftliche Einvernahme des Lebensgefährten als Zeugen sowie dessen Akteninhalt als Beweismittel der Entscheidung zu Grunde gelegt würden. Anschließend wurden Feststellungen zu Tschetschenien getroffen. Beweiswürdigend wurde zunächst ausgeführt, dass die Antragstellerin keine Dokumente, mit denen sie die Identität hätte glaubhaft machen können, vorgelegt habe. Soweit die Antragstellerin vorbringe Tschetschenien wegen der dortigen Kämpfe und der Bürgerkriegssituation verlassen zu haben, seien diese Angaben plausibel und nachvollziehbar und damit glaubhaft. Eine persönliche Verfolgung aber habe die Antragsstellerin aufgrund der vagen und allgemein gehaltenen Angaben jedoch nicht glaubhaft machen können. Sie habe weder genaue Angaben zum Zeitpunkt der persönlichen Bedrohung, noch von wem diese ausgegangen seien, machen können. Auch habe sie die Eheschließung mit XXXX nach moslemischem Ritus nicht glaubhaft machen können, zumal dieser im eigenen Asylverfahren die Ehe mit keinem Wort erwähnt habe. Außerdem sei das Vorbringen bezüglich der Eheschließung mit unlösbaren Widersprüchen behaftet:In der Begründung des Bescheides wurde die oben bereits inhaltlich wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und unter Anführung der Beweismittel auch ausgeführt, dass auch die niederschriftliche Einvernahme des Lebensgefährten als Zeugen sowie dessen Akteninhalt als Beweismittel der Entscheidung zu Grunde gelegt würden. Anschließend wurden Feststellungen zu Tschetschenien getroffen. Beweiswürdigend wurde zunächst ausgeführt, dass die Antragstellerin keine Dokumente, mit denen sie die Identität hätte glaubhaft machen können, vorgelegt habe. Soweit die Antragstellerin vorbringe Tschetschenien wegen der dortigen Kämpfe und der Bürgerkriegssituation verlassen zu haben, seien diese Angaben plausibel und nachvollziehbar und damit glaubhaft. Eine persönliche Verfolgung aber habe die Antragsstellerin aufgrund der vagen und allgemein gehaltenen Angaben jedoch nicht glaubhaft machen können. Sie habe weder genaue Angaben zum Zeitpunkt der persönlichen Bedrohung, noch von wem diese ausgegangen seien, machen können. Auch habe sie die Eheschließung mit römisch 40 nach moslemischem Ritus nicht glaubhaft machen können, zumal dieser im eigenen Asylverfahren die Ehe mit keinem Wort erwähnt habe. Außerdem sei das Vorbringen bezüglich der Eheschließung mit unlösbaren Widersprüchen behaftet:
Während die Antragstellerin in der ersten Einvernahme ausgeführt habe, dass die Trauung in der Zentralmoschee in Grosny erfolgt wäre, habe sie vor dem BAG dazu widersprüchlich ausgeführt, dass die Eheschließung in der Moschee in XXXX erfolgt wäre; während ihr Ehemann angegeben habe, dass es kein gemeinsames Essen der Hochzeitsgäste gegeben habe, da das Haus nach dem Krieg zerstört worden sei, habe sie behauptet, dass man nach der Eheschließung zu einer Feier zusammengekommen sei und man dort auch gegessen habe. Er habe auch kein gemeinsames Familienleben in Tschetschenien glaubhaft darlegen können, während sie angegeben habe, dass sie ihn am Tag der Freilassung im August 2003 auf einmal gesehen habe und ihr Lebensgefährte dabei völlig "zerschlagen" gewesen wäre und die linke Hand gebrochen gewesen wäre, habe dieser in der Zeugeneinvernahme ausgeführt, dass seine Frau ihn nach seiner Festnahme nicht gesehen habe, sondern sie nur telefonischen Kontakt zu ihm gehabt habe. Während sie hinsichtlich der Dauer der Anhaltung ihres Lebensgefährten bei der Ersteinvernahme keine Angaben habe machen können, habe sie beim BAG ausgeführt, dass er zwei Tage angehalten worden sei. Auch die vorgelegte Bestätigung der Eheschließung sei nicht geeignet die Angaben der Antragstellerin zu untermauern, da in Russland und besonders in Tschetschenien häufig gefälschte oder mit unrichtigem Inhalt ausgestellte Urkunden vorgelegt würden. Weiters sei in dem Schriftstück eine andere Wohnadresse angegeben als der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin selbst angegeben habe.Während die Antragstellerin in der ersten Einvernahme ausgeführt habe, dass die Trauung in der Zentralmoschee in Grosny erfolgt wäre, habe sie vor dem BAG dazu widersprüchlich ausgeführt, dass die Eheschließung in der Moschee in römisch 40 erfolgt wäre; während ihr Ehemann angegeben habe, dass es kein gemeinsames Essen der Hochzeitsgäste gegeben habe, da das Haus nach dem Krieg zerstört worden sei, habe sie behauptet, dass man nach der Eheschließung zu einer Feier zusammengekommen sei und man dort auch gegessen habe. Er habe auch kein gemeinsames Familienleben in Tschetschenien glaubhaft darlegen können, während sie angegeben habe, dass sie ihn am Tag der Freilassung im August 2003 auf einmal gesehen habe und ihr Lebensgefährte dabei völlig "zerschlagen" gewesen wäre und die linke Hand gebrochen gewesen wäre, habe dieser in der Zeugeneinvernahme ausgeführt, dass seine Frau ihn nach seiner Festnahme nicht gesehen habe, sondern sie nur telefonischen Kontakt zu ihm gehabt habe. Während sie hinsichtlich der Dauer der Anhaltung ihres Lebensgefährten bei der Ersteinvernahme keine Angaben habe machen können, habe sie beim BAG ausgeführt, dass er zwei Tage angehalten worden sei. Auch die vorgelegte Bestätigung der Eheschließung sei nicht geeignet die Angaben der Antragstellerin zu untermauern, da in Russland und besonders in Tschetschenien häufig gefälschte oder mit unrichtigem Inhalt ausgestellte Urkunden vorgelegt würden. Weiters sei in dem Schriftstück eine andere Wohnadresse angegeben als der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin selbst angegeben habe.
Zu Spruchteil I wurde insbesondere ausgeführt, dass die im Heimatstaat der Antragstellerin allgemein herrschenden politischen wie sozialen Verhältnisse die Asylgewährung nicht zu tragen vermögen und das Asylrecht nicht die Aufgabe habe, vor Unglücksfolgen, die aus Krieg, Bürgerkrieg, Revolution oder sonstigen Unruhen hervorgehen, zu bewahren. Außerdem hätte die Antragstellerin eine innerstaatliche Fluchtalternative in der Russischen Föderation außerhalb der Republik Tschetschenien in Anspruch nehmen können. Schließlich habe sie auch eine asylrelevante Gefährdung nicht plausibel machen können und habe auch eine solche pro futuro nicht festgestellt werden können.Zu Spruchteil römisch eins wurde insbesondere ausgeführt, dass die im Heimatstaat der Antragstellerin allgemein herrschenden politischen wie sozialen Verhältnisse die Asylgewährung nicht zu tragen vermögen und das Asylrecht nicht die Aufgabe habe, vor Unglücksfolgen, die aus Krieg, Bürgerkrieg, Revolution oder sonstigen Unruhen hervorgehen, zu bewahren. Außerdem hätte die Antragstellerin eine innerstaatliche Fluchtalternative in der Russischen Föderation außerhalb der Republik Tschetschenien in Anspruch nehmen können. Schließlich habe sie auch eine asylrelevante Gefährdung nicht plausibel machen können und habe auch eine solche pro futuro nicht festgestellt werden können.
Zu Spruchteil II wurde nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur ausgeführt, dass die Antragstellerin während des gesamten asylrechtlichen Verfahrens keinerlei glaubhafte Indizien oder Anhaltspunkte habe aufzeigen können, welche die Annahme rechtfertigen könnten, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit konkret Gefahr laufen würden, für den Fall der Rückkehr in ihre Heimat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Das Bundesasylamt vertrete die Auffassung, dass sich für die Antragstellerin gegenwärtig kein Abschiebungshindernis in die Russische Föderation ergebe, weil eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Falle seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, nicht gegeben sei. Auch zu Spruchpunkt III wurde die bezughabende Rechtslage und Judikatur ausgeführt. Weiters wurde festgehalten, dass das Verfahren des in Österreich aufhältigen Lebensgefährten der Antragstellerin ebenfalls negativ entschieden worden sei und berufungsanhängig sei und somit kein Familienbezug (Kernfamilie) zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vorliege und dass die Ausweisung keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.Zu Spruchteil römisch zwei wurde nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur ausgeführt, dass die Antragstellerin während des gesamten asylrechtlichen Verfahrens keinerlei glaubhafte Indizien oder Anhaltspunkte habe aufzeigen können, welche die Annahme rechtfertigen könnten, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit konkret Gefahr laufen würden, für den Fall der Rückkehr in ihre Heimat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Das Bundesasylamt vertrete die Auffassung, dass sich für die Antragstellerin gegenwärtig kein Abschiebungshindernis in die Russische Föderation ergebe, weil eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Falle seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, nicht gegeben sei. Auch zu Spruchpunkt römisch drei wurde die bezughabende Rechtslage und Judikatur ausgeführt. Weiters wurde festgehalten, dass das Verfahren des in Österreich aufhältigen Lebensgefährten der Antragstellerin ebenfalls negativ entschieden worden sei und berufungsanhängig sei und somit kein Familienbezug (Kernfamilie) zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vorliege und dass die Ausweisung keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstelle.
Gegen diesen Bescheid erhob die Antragsstellerin fristgerecht Berufung, welche als Beschwerde vor dem Asylgerichtshof zu werten war. In dieser wurde nur kurz kritisiert, dass die Erstbehörde der Verpflichtung zur Erforschung des maßgeblichen Sachverhaltes und Wahrung des Parteiengehörs nicht entsprochen hätte und auch das ihr zugängliche Amtswissen nicht verwertet habe, außerdem werde durch die Ausweisung massiv in ihr durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen.Gegen diesen Bescheid erhob die Antragsstellerin fristgerecht Berufung, welche als Beschwerde vor dem Asylgerichtshof zu werten war. In dieser wurde nur kurz kritisiert, dass die Erstbehörde der Verpflichtung zur Erforschung des maßgeblichen Sachverhaltes und Wahrung des Parteiengehörs nicht entsprochen hätte und auch das ihr zugängliche Amtswissen nicht verwertet habe, außerdem werde durch die Ausweisung massiv in ihr durch Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen.
Der Asylgerichtshof beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 14.10.2009 gemeinsam mit jener des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin an und räumte auch das Parteiengehörn zu Feststellungen zu Tschetschenien ein. Das Bundesasylamt ließ sich für die Nichtteilnahme an der Beschwerdeverhandlung entschuldigen. Die Beschwerdeführerin führte Folgendes aus:
Sie gab an, Tschetschenin und Moslemin zu sein und am XXXX in Grosny geboren zu sein, wo sie auch gelebt habe. Im Mai 2003 habe sie geheiratet und dann nur etwa 3 Monate mit ihrem Mann zusammen gelebt. Sie hätten sich dann verstecken müssen. Sie sei von ihrer Mutter abgeholt worden und habe dann bei dieser gelebt. Sie habe sich nie länger außerhalb Tschetscheniens in der Russischen Föderation aufgehalten. Nach 9 Klassen Grundschule sei sie nie berufstätig gewesen. Ihr Vater sei im ersten Krieg gewesen, ihr Bruder habe nicht gekämpft. Tschetschenische Kämpfer habe sie nicht unterstützt, ihr Mann habe diese unterstützt. Was ihr um zwei Jahre älterer Bruder gemacht habe, wisse sie nicht. Als dieser mitgenommen worden sei, habe sie selbst Probleme mit russischen oder diesen verbündeten tschetschenischen Kräften bekommen. Diese seien immer wieder zu ihnen nach Hause gekommen und hätten Gegenstände mitgenommen, ihre Mutter habe auf dem Markt mit Lebensmitteln gehandelt. Misshandelt oder verhaftet worden sei sie selbst nicht. Bei der Verhaftung ihres Mannes im August 2003 sei sie dabei gewesen. Sie hätten gerade etwas essen wollen, es sei in der Nacht gewesen, als sie in das Haus eingedrungen seien. Alle hätten sich auf den Boden legen müssen, sogar die Großmutter ihres Mannes. Sie hätten noch im Raum herumgeschossen, um ihnen Angst einzujagen und sie hätten ihren Mann mitgenommen. Sie glaube, dass auch ihr Schwiegervater geschlagen worden sei. Dann sei ihre Mutter durch Verwandte ihres Mannes informiert worden und diese hätte sie abgeholt. Ihr Mann habe gebeten, dass sie nach Hause gebracht werde, sie habe ihre Sachen mitgenommen. Sie hätten ca. 1 Stunde gesprochen und dann sei sie wieder mit ihrer Mutter zu dieser nach Hause gefahren. Es sei deutlich zu sehen gewesen, dass ihr Mann geschlagen worden sei. An seinem Arm und im Gesicht seien Verletzungen zu sehen gewesen. Sie habe ihn durch Bekannte kennengelernt, am XXXX geheiratet und es habe eine Feier gegeben. Sie seien zur Moschee in Grosny gefahren, wo die Zeremonie durchgeführt worden sei, die Bestätigung hätten sie dann später abgeholt. Sie sei wegen ihrer Mutter nicht mit ihrem Mann mitgereist. Ihr Bruder sei nicht immer zu Hause gewesen und sich um ihre kranke Mutter kümmern können. Der unmittelbare Anlass für ihre Ausreise sei gewesen, dass sie, nachdem ihr Bruder mitgenommen worden sei, diese ein weiteres Mal zu ihnen gekommen seien und ihre Mutter Angst gehabt und die Wohnung verkauft habe, um die Beschwerdeführerin bei ihrer Reise zu unterstützen. Nachdem ihr Bruder mitgenommen worden sei, hätte ihre Mutter bei verschiedenen staatlichen Behörden nachgefragt und die Auskunft erhalten, dass nichts bekannt sei und dass sie nicht weiter fragen solle. Der Bruder sei nach wie vor verschwunden. Zur Zeit kümmere sich niemand um die Mutter, diese sei alleine. Sie selbst sei im Mai 2006 ausgereist, ihre Mutter habe alles organisiert. Sie sei mit dem Schlepper bis nach Moskau gefahren und dann hätten sie zwei Personen weiter begleitet und seien ihr die Dokumente abgenommen worden. Sie habe mit ihrer Mutter und ihren Schwiegereltern noch Kontakt. In Österreich kümmere sie sich um ihre Kinder und würde auch gerne Deutsch lernen. Die Kinder seien gesund, sie habe oft Kopfschmerzen, aber ihr Mann habe gesundheitliche Probleme. Das zweite Kind sei durch Kaiserschnitt geboren worden und es sei ihre eine Zyste entfernt worden. Sie wolle nicht nach Tschetschenien, nachdem was sie mit ihrem Schwager gemacht hätten. Abschließend brachte sie vor, dass sie bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt im 7. Monat schwanger gewesen sei und die Referentin ihr viel vorgeworfen habe. Es sei ihr damals sehr schlecht gegangen und sie sei dann im Krankenhaus in Judenburg gewesen. Sie ersuche um Verständnis, dass sie nicht zurück(kehren) könnten.Sie gab an, Tschetschenin und Moslemin zu sein und am römisch 40 in Grosny geboren zu sein, wo sie auch gelebt habe. Im Mai 2003 habe sie geheiratet und dann nur etwa 3 Monate mit ihrem Mann zusammen gelebt. Sie hätten sich dann verstecken müssen. Sie sei von ihrer Mutter abgeholt worden und habe dann bei dieser gelebt. Sie habe sich nie länger außerhalb Tschetscheniens in der Russischen Föderation aufgehalten. Nach 9 Klassen Grundschule sei sie nie berufstätig gewesen. Ihr Vater sei im ersten Krieg gewesen, ihr Bruder habe nicht gekämpft. Tschetschenische Kämpfer habe sie nicht unterstützt, ihr Mann habe diese unterstützt. Was ihr um zwei Jahre älterer Bruder gemacht habe, wisse sie nicht. Als dieser mitgenommen worden sei, habe sie selbst Probleme mit russischen oder diesen verbündeten tschetschenischen Kräften bekommen. Diese seien immer wieder zu ihnen nach Hause gekommen und hätten Gegenstände mitgenommen, ihre Mutter habe auf dem Markt mit Lebensmitteln gehandelt. Misshandelt oder verhaftet worden sei sie selbst nicht. Bei der Verhaftung ihres Mannes im August 2003 sei sie dabei gewesen. Sie hätten gerade etwas essen wollen, es sei in der Nacht gewesen, als sie in das Haus eingedrungen seien. Alle hätten sich auf den Boden legen müssen, sogar die Großmutter ihres Mannes. Sie hätten noch im Raum herumgeschossen, um ihnen Angst einzujagen und sie hätten ihren Mann mitgenommen. Sie glaube, dass auch ihr Schwiegervater geschlagen worden sei. Dann sei ihre Mutter durch Verwandte ihres Mannes informiert worden und diese hätte sie abgeholt. Ihr Mann habe gebeten, dass sie nach Hause gebracht werde, sie habe ihre Sachen mitgenommen. Sie hätten ca. 1 Stunde gesprochen und dann sei sie wieder mit ihrer Mutter zu dieser nach Hause gefahren. Es sei deutlich zu sehen gewesen, dass ihr Mann geschlagen worden sei. An seinem Arm und im Gesicht seien Verletzungen zu sehen gewesen. Sie habe ihn durch Bekannte kennengelernt, am römisch 40 geheiratet und es habe eine Feier gegeben. Sie seien zur Moschee in Grosny gefahren, wo die Zeremonie durchgeführt worden sei, die Bestätigung hätten sie dann später abgeholt. Sie sei wegen ihrer Mutter nicht mit ihrem Mann mitgereist. Ihr Bruder sei nicht immer zu Hause gewesen und sich um ihre kranke Mutter kümmern können. Der unmittelbare Anlass für ihre Ausreise sei gewesen, dass sie, nachdem ihr Bruder mitgenommen worden sei, diese ein weiteres Mal zu ihnen gekommen seien und ihre Mutter Angst gehabt und die Wohnung verkauft habe, um die Beschwerdeführerin bei ihrer Reise zu unterstützen. Nachdem ihr Bruder mitgenommen worden sei, hätte ihre Mutter bei verschiedenen staatlichen Behörden nachgefragt und die Auskunft erhalten, dass nichts bekannt sei und dass sie nicht weiter fragen solle. Der Bruder sei nach wie vor verschwunden. Zur Zeit kümmere sich niemand um die Mutter, diese sei alleine. Sie selbst sei im Mai 2006 ausgereist, ihre Mutter habe alles organisiert. Sie sei mit dem Schlepper bis nach Moskau gefahren und dann hätten sie zwei Personen weiter begleitet und seien ihr die Dokumente abgenommen worden. Sie habe mit ihrer Mutter und ihren Schwiegereltern noch Kontakt. In Österreich kümmere sie sich um ihre Kinder und würde auch gerne Deutsch lernen. Die Kinder seien gesund, sie habe oft Kopfschmerzen, aber ihr Mann habe gesundheitliche Probleme. Das zweite Kind sei durch Kaiserschnitt geboren worden und es sei ihre eine Zyste entfernt worden. Sie wolle nicht nach Tschetschenien, nachdem was sie mit ihrem Schwager gemacht hätten. Abschließend brachte sie vor, dass sie bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt im 7. Monat schwanger gewesen sei und die Referentin ihr viel vorgeworfen habe. Es sei ihr damals sehr schlecht gegangen und sie sei dann im Krankenhaus in Judenburg gewesen. Sie ersuche um Verständnis, dass sie nicht zurück(kehren) könnten.
Schließlich wurde der Beschwerde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.03.2010, Zl. D3 309414-1/2008/7E, keine Folge gegeben und diese gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Schließlich wurde der Beschwerde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.03.2010, Zl. D3 309414-1/2008/7E, keine Folge gegeben und diese gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Nach der Wiedergabe des Verfahrensganges wurden Feststellungen betreffend die Beschwerdeführerin und zur Lage in Tschetschenien getroffen. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt noch behauptet habe, dass sie auch bedroht worden sei, hätte sie zuletzt vor dem Asylgerichtshof angegeben, niemals bedroht oder misshandelt worden zu sein. Ebenso habe sie ein Engagement für die tschetschenische Sache nie behauptet. Die Differenzen in den Angaben um die Eheschließung würden sich aus unterschiedlichen Wahrnehmungen und der Verfassung der Beschwerdeführerin bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt erklären und habe auch der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin einiges aufklären können, sodass der Asylgerichtshof von einer Eheschließung nach moslemischem Recht am XXXX ausgehe. In Anbetracht der zwischenzeitig geborenen Kinder sei ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK unzweifelhaft.Nach der Wiedergabe des Verfahrensganges wurden Feststellungen betreffend die Beschwerdeführerin und zur Lage in Tschetschenien getroffen. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt noch behauptet habe, dass sie auch bedroht worden sei, hätte sie zuletzt vor dem Asylgerichtshof angegeben, niemals bedroht oder misshandelt worden zu sein. Ebenso habe sie ein Engagement für die tschetschenische Sache nie behauptet. Die Differenzen in den Angaben um die Eheschließung würden sich aus unterschiedlichen Wahrnehmungen und der Verfassung der Beschwerdeführerin bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt erklären und habe auch der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin einiges aufklären können, sodass der Asylgerichtshof von einer Eheschließung nach moslemischem Recht am römisch 40 ausgehe. In Anbetracht der zwischenzeitig geborenen Kinder sei ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK unzweifelhaft.
Zu Spruchteil I. wurde nach Darlegung der Rechtslage und Judikatur ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin keinerlei asylrelevante Verfolgung oder Bedrohung geltend gemacht habe. In dem ihren nach moslemischem Recht angetrauten Ehemann betreffenden Erkenntnis vom 02.03.2010 werde ausgeführt, dass auch hinsichtlich diesem keine asylrelevante Verfolgungsgefahr vorliege und handle es sich hinsichtlich diesem auch nicht um ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005.Zu Spruchteil römisch eins. wurde nach Darlegung der Rechtslage und Judikatur ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin keinerlei asylrelevante Verfolgung oder Bedrohung geltend gemacht habe. In dem ihren nach moslemischem Recht angetrauten Ehemann betreffenden Erkenntnis vom 02.03.2010 werde ausgeführt, dass auch hinsichtlich diesem keine asylrelevante Verfolgungsgefahr vorliege und handle es sich hinsichtlich diesem auch nicht um ein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG 2005.
Bezüglich Spruchteil II. wurde die Rechtlage und Judikatur wiedergegeben und ausgeführt, dass in Tschetschenien derzeit keine Bürgerkriegssituation mehr herrsche und auch nicht jedem, der dorthin zurückkehre, eine Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohe, die die Abschiebung gemäß Art. 3 EMRK unzulässig machen würde. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie nicht nach Tschetschenien zurückwolle, nachdem, was mit ihrem Schwager geschehen sei, stelle jedoch kein konkretes personenbezogenes und glaubwürdiges mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen hinsichtlich des Bestehens einer Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG dar. Da sich aus der Situation keine aktuelle und asylrelevante Verfolgungsgefahr bzw. Bedrohungssituation für ihren Ehemann ergebe, sei dies umso weniger für die Beschwerdeführerin der Fall. Die Beschwerdeführerin sei eine junge, im Wesentlichen gesunde Frau, die außer Kopfschmerzen keine gesundheitlichen Probleme habe, grundsätzlich erwerbsfähig sei und derzeit mit der Betreuung ihrer Kleinkinder beschäftigt sei. Auch ihr Ehemann sei im Wesentlichen gesund und arbeitsfähig und verfüge die Beschwerdeführerin auch über verwandtschaftlichen Rückhalt, sowohl in ihrer Familie als auch in der Familie ihres Ehemannes. Es hätten sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie bei einer Rückkehr nach Tschetschenien zwangsweise in eine derartige Notlage geraten würde, die in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK fiele.Bezüglich Spruchteil römisch zwei. wurde die Rechtlage und Judikatur wiedergegeben und ausgeführt, dass in Tschetschenien derzeit keine Bürgerkriegssituation mehr herrsche und auch nicht jedem, der dorthin zurückkehre, eine Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohe, die die Abschiebung gemäß Artikel 3, EMRK unzulässig machen würde. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie nicht nach Tschetschenien zurückwolle, nachdem, was mit ihrem Schwager geschehen sei, stelle jedoch kein konkretes personenbezogenes und glaubwürdiges mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen hinsichtlich des Bestehens einer Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG dar. Da sich aus der Situation keine aktuelle und asylrelevante Verfolgungsgefahr bzw. Bedrohungssituation für ihren Ehemann ergebe, sei dies umso weniger für die Beschwerdeführerin der Fall. Die Beschwerdeführerin sei eine junge, im Wesentlichen gesunde Frau, die außer Kopfschmerzen keine gesundheitlichen Probleme habe, grundsätzlich erwerbsfähig sei und derzeit mit der Betreuung ihrer Kleinkinder beschäftigt sei. Auch ihr Ehemann sei im Wesentlichen gesund und arbeitsfähig und verfüge die Beschwerdeführerin auch über verwandtschaftlichen Rückhalt, sowohl in ihrer Familie als auch in der Familie ihres Ehemannes. Es hätten sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie bei einer Rückkehr nach Tschetschenien zwangsweise in eine derartige Notlage geraten würde, die in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK fiele.
Zur Ausweisung unter Spruchteil III. wurden die rechtlichen Grundlagen dargelegt und ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin erst seit 15.05.2006 nach illegaler Einreise in Österreich aufhältig sei und sich keine besonderen Anhaltspunkte für eine Integration in Österreich ergeben hätten. Sie habe bisher auch keine Deutschkurse absolviert. Unzweifelhaft bestehe ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 ERMK mit dem nach moslemischem Recht angerauten Ehemann und den gemeinsamen Kindern, welche noch im Kleinkindalter und daher noch sehr anpassungsfähig seien. Es könnten keine besonderen Bindungen der Kinder zu Österreich festgestellt werden. Es bestünden daher keine rechtlichen Hindernisse nach einer gemeinsamen Ausweisung der Familienmitglieder das Familienleben auch im Herkunftsstaat weiter zu führen. Auch wenn die Beschwerdeführerin unbescholten sei, sei ihr Aufenthalt auf einen letztlich unbegründeten Asylantrag gestützt gewesen.Zur Ausweisung unter Spruchteil römisch drei. wurden die rechtlichen Grundlagen dargelegt und ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin erst seit 15.05.2006 nach illegaler Einreise in Österreich aufhältig sei und sich keine besonderen Anhaltspunkte für eine Integration in Österreich ergeben hätten. Sie habe bisher auch keine Deutschkurse absolviert. Unzweifelhaft bestehe ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, ERMK mit dem nach moslemischem Recht angerauten Ehemann und den gemeinsamen Kindern, welche noch im Kleinkindalter und daher noch sehr anpassungsfähig seien. Es könnten keine besonderen Bindungen der Kinder zu Österreich festgestellt werden. Es bestünden daher keine rechtlichen Hindernisse nach einer gemeinsamen Ausweisung der Familienmitglieder das Familienleben auch im Herkunftsstaat weiter zu führen. Auch wenn die Beschwerdeführerin unbescholten sei, sei ihr Aufenthalt auf einen letztlich unbegründeten Asylantrag gestützt gewesen.
Dieses Erkenntnis wurde der Beschwerdeführerin am 08.03.2010 per Post persönlich zugestellt und ist damit in Rechtskraft erwachsen.
Nach der Geburt ihres jüngsten Kindes am XXXX in Österreich stellte die Beschwerdeführerin am 26.07.2010 einen weiteren, den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, wozu sie angab, es würden die gleichen Gründe gelten wie beim ersten Asylantrag. Ihre Mutter sei nach ihrer Asylantragstellung 2009 in Polen zurückgekehrt und seither verschwunden. Sie fürchte in Tschetschenien um ihr Leben und das ihrer Kinder.Nach der Geburt ihres jüngsten Kindes am römisch 40 in Österreich stellte die Beschwerdeführerin am 26.07.2010 einen weiteren, den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, wozu sie angab, es würden die gleichen Gründe gelten wie beim ersten Asylantrag. Ihre Mutter sei nach ihrer Asylantragstellung 2009 in Polen zurückgekehrt und seither verschwunden. Sie fürchte in Tschetschenien um ihr Leben und das ihrer Kinder.
Nach der Zulassung des Verfahrens am 30.07.2010 gab die Beschwerdeführerin im Zuge der Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, am 28.10.2010 zusammengefasst an, dass ihre Mutter nach ihrer Rückkehr aus Polen, wo sie Asyl beantragt hatte, verschollen sei. Sie habe Angst um ihre Familie. Eine Stellungnahme zu den Länderberichten betreffend Tschetschenien wollte sie nicht abgeben. Im Fall der Rückkehr befürchte sie, dass ihre Familie ermordet werde. Die Schwester ihres Mannes lebe in Österreich. Sie versuche selbst Deutsch zu lernen. In einem Verein sei sie nicht tätig.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.12.2010, Zl. 10 06.566-BAG, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 26.07.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchteil I.), gemäß § 8 AsylG 2005 der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation abgewiesen (Spruchteil II.) und gemäß § 10 AsylG 2005 die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.12.2010, Zl. 10 06.566-BAG, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 26.07.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchteil römisch eins.), gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation abgewiesen (Spruchteil römisch zwei.) und gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Nach kurzer Wiedergabe des Vorverfahrens und der oa. dargestellten Einvernahme wurden Feststellungen ua. zu Tschetschenien getroffen und beweiswürdigend zu den Fluchtgründen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihren Angaben vor dem Asylgerichtshof nichts hinzugefügt habe. Im Vorverfahren habe sie vor dem Bundesasylamt noch behauptet, dass sie bedroht worden wäre, habe jedoch zuletzt vor dem Asylgerichtshof vorgebracht, niemals bedroht oder misshandelt worden zu sein. Ein Engagement für die tschetschenische Sache habe sie nie behauptet. Da sie Österreich seit dem Abschluss des ersten Asylverfahrens nicht verlassen habe, läge auch kein Grund vor, diese Angaben anzuzweifeln. Während sie vor dem Asylgerichtshof noch den Eindruck erweckt habe, ihre Mutter lebe noch in Tschetschenien, habe sie nun vorgebracht, diese habe sich seit 2008 in Polen aufgehalten und seit ihrer Rückkehr verschollen sei.
Eingangs der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass ein Familienverfahren gemäß § 34 vorliege. Zu Spruchteil I. wurde nach Darlegung der rechtlichen Grundlagen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin keinerlei asylrelevante Verfolgung oder Bedrohung geltend gemacht habe und auch keine Gründe dargelegt habe, warum gerade sie als junge und in der tschetschenischen Sache nicht weiter engagierte Frau eine solche treffen sollte. Es bestehe auch keine asylrelevante Verfolgungsgefahr betreffend ihren moslemisch angetrauten Ehemann und liege diesen betreffend auch kein Familienverfahren im Sinne des AsylG 2005 vor. Zu Spruchteil II. wurde nach Darstellung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin eine Gefährdung wie unter Spruchteil I. ausgeführt, nicht habe glaubhaft machen können, eine aktuelle Bedrohung ihrer Person im Herkunftsland habe nicht erkannt werden können. Sonstige Abschiebungshindernisse wie das Vorliegen einer lebensbedrohenden Erkrankung habe sie nicht behauptet. Nach Auffassung des Bundesasylamtes liege derzeit kein Abschiebungshindernis in die Russische Föderation vor, weil eine landesweite, allgemeine extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Fall seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, nicht gegeben sei. Zur Ausweisung wurde nach Darstellung der Rechtslage ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am 15.05.2006 illegal nach Österreich eingereist sei und sich keine besonderen Anhaltspunkte für eine Integration in Österreich ergeben hätten, sie habe keine Deutschkurse absolviert, jedoch bestehe unzweifelhaft ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK mit ihrem nach moslemischem Recht angetrauten Ehemann und den gemeinsamen drei Kindern, welche noch im Kleinkindalter und daher anpassungsfähig seien. Insbesondere könnten auch keine besonderen Bindungen der Kinder zu Österreich erkannt werden. Aus der Sicht der Behörde bestünden keine Hindernisse, dieses Familienleben auch nach der gemeinsamen Ausweisung im Herkunftsstaat fortführen zu können. Auch wenn sie strafrechtlich unbescholten sei, habe sie ihren bisherigen Aufenthalt auf ihren unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz gestützt.Eingangs der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, vorliege. Zu Spruchteil römisch eins. wurde nach Darlegung der rechtlichen Grundlagen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin keinerlei asylrelevante Verfolgung oder Bedrohung geltend gemacht habe und auch keine Gründe dargelegt habe, warum gerade sie als junge und in der tschetschenischen Sache nicht weiter engagierte Frau eine solche treffen sollte. Es bestehe auch keine asylrelevante Verfolgungsgefahr betreffend ihren moslemisch angetrauten Ehemann und liege diesen betreffend auch kein Familienverfahren im Sinne des AsylG 2005 vor. Zu Spruchteil römisch zwei. wurde nach Darstellung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin eine Gefährdung wie unter Spruchteil römisch eins. ausgeführt, nicht habe glaubhaft machen können, eine aktuelle Bedrohung ihrer Person im Herkunftsland habe nicht erkannt werden können. Sonstige Abschiebungshindernisse wie das Vorliegen einer lebensbedrohenden Erkrankung habe sie nicht behauptet. Nach Auffassung des Bundesasylamtes liege derzeit kein Abschiebungshindernis in die Russische Föderation vor, weil eine landesweite, allgemeine extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Fall seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, nicht gegeben sei. Zur Ausweisung wurde nach Darstellung der Rechtslage ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am 15.05.2006 illegal nach Österreich eingereist sei und sich keine besonderen Anhaltspunkte für eine Integration in Österreich ergeben hätten, sie habe keine Deutschkurse absolviert, jedoch bestehe unzweifelhaft ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK mit ihrem nach moslemischem Recht angetrauten Ehemann und den gemeinsamen drei Kindern, welche noch im Kleinkindalter und daher anpassungsfähig seien. Insbesondere könnten auch keine besonderen Bindungen der Kinder zu Österreich erkannt werden. Aus der Sicht der Behörde bestünden keine Hindernisse, dieses Familienleben auch nach der gemeinsamen Ausweisung im Herkunftsstaat fortführen zu können. Auch wenn sie strafrechtlich unbescholten sei, habe sie ihren bisherigen Aufenthalt auf ihren unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz gestützt.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, welche auf die Beschwerde ihres Ehemannes verweist. Darin führte die Beschwerdeführerin weiter aus, dass im Fall ihrer Rückkehr in ihr Heimatland auch ihre Kinder einer Bedrohung ausgesetzt wären und ihre Ausweisung einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK gleichkäme. Es folgten textbausteinartige Ausführungen zur Ausweisung.Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, welche auf die Beschwerde ihres Ehemannes verweist. Darin führte die Beschwerdeführerin weiter aus, dass im Fall ihrer Rückkehr in ihr Heimatland auch ihre Kinder einer Bedrohung ausgesetzt wären und ihre Ausweisung einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK gleichkäme. Es folgten textbausteinartige Ausführungen zur Ausweisung.
Der Asylgerichtshof hat wie folgt festgestellt und erwogen:
Zur Person der Beschwerdeführerin wird Folgendes festgestellt:
Sie ist russische Staatsangehörige tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit und moslemischen Glaubens, reiste am 15.05.2006 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen ersten Asylantrag, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, vom 17.01.2007, Zl. 06 05.193-BAG, gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen wurde, ihr gemäß § 8 kein Refoulementschutz in Bezug auf die Russische Föderation gewährt und ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgesprochen wurde. Seitens des Asylgerichtshofes wurde diese Entscheidung mit Erkenntnis vom 03.03.2010, Zl. D3 309414-1/2008/7E, bestätigt und die Beschwerde gemäß §§ 3,8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Sie ist russische Staatsangehörige tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit und moslemischen Glaubens, reiste am 15.05.2006 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen ersten Asylantrag, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, vom 17.01.2007, Zl. 06 05.193-BAG, gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 abgewiesen wurde, ihr gemäß Paragraph 8, kein Refoulementschutz in Bezug auf die Russische Föderation gewährt und ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgesprochen wurde. Seitens des Asylgerichtshofes wurde diese Entscheidung mit Erkenntnis vom 03.03.2010, Zl. D3 309414-1/2008/7E, bestätigt und die Beschwerde gemäß Paragraphen 3,,8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Nach der Geburt ihres jüngsten Kindes stellte sie am 26.07.2010 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, wozu sie angab, es würden die gleichen Gründe gelten wie beim ersten Asylantrag. Ihre Mutter sei seit ihrer Rückkehr aus Polen, wo sie einen Asylantrag gestellt hatte, verschollen. Sie habe Angst um ihr Leben und das ihrer Kinder.
Eine asylrelevante Verfolgung oder eine ihr aktuell drohende Gefahr im Sinne des § 8 AsylG 2005 konnte nicht festgestellt werden. Sie ist bis auf Kopfschmerzen weitgehend gesund.Eine asylrelevante Verfolgung oder eine ihr aktuell drohende Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 konnte nicht festgestellt werden. Sie ist bis auf Kopfschmerzen weitgehend gesund.
Sie lebt seit ihrer Einreise am 15.05.2006 als junge Erwachsene mit ihrem bereits zuvor in Österreich als Asylwerber aufhältigen Ehemann nach moslemischem Recht und ihren nunmehr drei minderjährigen Kindern in Österreich im gemeinsamen Haushalt. Sie versucht Deutsch zu lernen und hat ein Unterstützungsschreiben vorgelegt. Darüber hinaus sind besondere Bindungen zu Österreich jedoch nicht ersichtlich. Sie ist unbescholten. Ihre Schwiegereltern und sonstige Verwandte leben nach wie vor in der Russischen Föderation. Sie hat ihre Schulbildung in der Russischen Föderation absolviert, ist dort zwar keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen, kennt jedoch die dortigen Gepflogenheiten.
Zu Tschetschenien wird folgendes festgestellt:
Politik/Wahlen
Die Tschetschenische Republik ist eines der 83 Föderationssubjekte der Russischen Föderation. Ihre historisch verwurzelten Unabhängigkeitsbestrebungen führten in jüngster Geschichte zu zwei Kriegen mit dem föderalen Zentrum Russland. Nach dem Kollaps der Sowjetunion rief der kurz zuvor gewählte Präsident Dschochar Dudajew 1991 die Unabhängigkeit Tschetscheniens aus. 1994 entsandte Russland Kräfte zur Zerschlagung der Unabhängigkeitsbewegung, der erste Tschetschenienkrieg begann. Dieser endete 1996 mit einem Waffenstillstandsabkommen, und einer de facto Unabhängigkeit der Teilrepublik unter Präsident Aslan Maschadow. Im Dezember 1999 begann vor dem Hintergrund einer sich verschärfenden Situation in und um Tschetschenien mit dem erneuten Einmarsch russischer Truppen der zweite Tschetschenienkrieg. Im Jahr 2000 wurde Achmad Kadyrow zum Chef der russischen Verwaltungsbehörde der Republik ernannt. Eine neue, nach einem Referendum im März 2003 verabschiedete Verfassung gesteht Tschetschenien mehr Autonomie zu, die Stellung der Republik als integraler Teil Russlands wurde jedoch ausdrücklich betont. Achmad Kadyrow wurde zum Präsidenten gewählt, im Jahr darauf wurde er durch einen Bombenanschlag ermordet.
2006 wurde sein Sohn Ramsan zum Premierminister, 2007 per Dekret zum Präsidenten Republik Tschetschenien ernannt.
Zwischen 2005 und 2007 wurden einige hochrangige Rebellenführer, wie Aslan Maschadow, Abdul Halim Sadullajew und Schamil Bassajew zum Teil unter Mitwirken russischer Kräfte getötet.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 04.04.2010 / BBC News: Regions and territories: Chechnya, Stand 10.02.2010, http://news.bbc.co.uk/1/hi/world/europe/country_profiles/2565049.stm, Zugriff 01.06.2010 / CIA World Factbook: Russia, Stand 11.05.2010, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html Zugriff 01.06.2010)
Präsident Medwedew erklärte am 16. April 2009 den seit zehn Jahren andauernden "Antiterrorkampf" in Tschetschenien offiziell für beendet. Seit der Regierung und Präsidentschaft Ramsan Kadyrows sind erhebliche Zeichen der Normalisierung festzustellen, jedoch finden noch weiterhin kleinere Kämpfe zwischen Rebellen und regionalen sowie föderalen Sicherheitskräften statt. Bei den aktiven Rebellen haben islamistische Kräfte die Oberhand gewonnen, die die Errichtung eines "Kaukasischen Emirates" im gesamten Nordkaukasus (Dagestan, Inguschetien, Kabardino Balkarien, Tschetschenien, Nordossetien, Karatschajewo-Tscherkessien, Gebiet Stawropol) anstreben und ihre Aktivitäten immer mehr in die Nachbarrepubliken, insbesondere Inguschetien und Dagestan, verlagert haben. Eine dauerhafte Befriedung der Lage in Tschetschenien ist noch nicht eingetreten. Im August und September 2009 kam es zu zwei Selbstmordanschlägen in Groznyj. Seit 1999 forderte der Konflikt erhebliche Opfer: u. a. 10.000 - 20.000 getötete Zivilisten (belastbare Angaben der russischen Menschenrechtsorganisation "Memorial"), 5.000 bis 7.000 getötete und ca. 18.000 verletzte Angehörige der Sicherheitskräfte (Zahlen des Verteidigungsministeriums, die teilweise widersprüchlich sind).
In Tschetschenien hat Präsident Ramsan Kadyrow ein repressives, stark auf seine Person zugeschnittenes Regime etabliert. Betätigungsmöglichkeiten für die Zivilgesellschaft sind auf ein Minimum reduziert. Trotz deutlicher Wiederaufbauerfolge ist die ökonomische Lage in Tschetschenien desolat, es gibt wenig Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des staatlichen Sektors.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 04.04.2010)
Das tschetschenische Einkammerparlament besteht aus 41 Mitgliedern, die für fünf Jahre gewählt werden. Bei den Parlamentswahlen 2005 ging die Kreml-Partei "Einiges Russland" unter Vorsitz von Ramsan Kadyrow als Sieger hervor. Internationale Wahlbeobachter wie die OSZE entsandten keine Vertreter, da der Ablauf der Wahl nach demokratischen Maßstäben vielfach bezweifelt wurde.
(Freedom House, Freedom in the World 2009: Chechnya (Russia), 16.07.2009 / AG Friedensforschung an der Uni Kassel, Tschetschenien nach der Parlamentswahl, 30.11.2005, http://www.uni-kassel.de/fb5/frieden/regionen/Tschetschenien/wahl2005.html, Zugriff 01.06.2010)
Gemäß dem derzeitigen, seit 2004 gültigen System wird der Kandidat für die Präsidentschaft Tschetscheniens vom russischen Präsidenten ernannt, dieser muss im Anschluss vom tschetschenischen Parlament bestätigt werden. Offiziell beträgt eine Amtsperiode fünf Jahre, es gibt keine Einschränkungen wie viele Amtszeiten jemand im Amt bleiben kann. Der tschetschenische Präsident hängt jedoch vom Wohlwollen des russischen Präsidenten ab.
Mit den Parlamentswahlen im Oktober 2008 wurde das Zweikammerparlament durch ein Einkammerparlament ersetzt. In diesem sind - genauso wie in jenem zuvor - vor allem Anhänger Kadyrows vertreten.
(Freedom House: Freedom in the World 2009: Chechnya (Russia), 16.07.2009)
Das tschetschenische Parlament hatte sich im Juni 2008 selbst aufgelöst. Bei den darauffolgenden Parlamentswahlen im Oktober 2008 traten sieben Parteien an, 589.687 Wähler waren registriert. Die Kreml-Partei "Einiges Russland" erhielt rund 85% der Wählerstimmen. Die Wahlbeteiligung lag Kadyrow zufolge bei beinahe 100%.
(Radio Free Europe/Radio Liberty: Chechnya Prepares For Pre-Term, And Pre-Determined, Parliamentary Elections, 11.10.2009, http://www.rferl.org/Content/Chechnya_Prepares_ For_PreTerm_And_PreDetermined_Parliamentary_Elections/1328987.html, Zugriff 01.06.2010 / Ria Novosti: Kremlin-backed party leads in local polls - preliminary results, 13.10.2008, http://en.rian.ru/russia/20081013/117699476.html, Zugriff 01.06.2010)
Der Personenkult um Ramsan Kadyrow breitete sich in den letzten Jahren immer mehr aus. Seine Portraits und Transparente hängen in nahezu allen Straßen Tschetscheniens, Fanclubs wurden gegründet, es gibt zahlreiche Filme und Sendungen über ihn.
(Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly, Volume X - Issue 10, Kadyrov Youth Group Makes Appearance in Chechnya, 13.03.2009)(Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly, Volume römisch zehn - Issue 10, Kadyrov Youth Group Makes Appearance in Chechnya, 13.03.2009)
Am 11.10.2009 fanden in Russland Kommunalwahlen statt. Die Regierungspartei "Einiges Russland" hat russlandweit klar gewonnen, die Opposition beklagte massive Wahlfälschungen und Behinderungen. Erstmals seit Zusammenbruch der Sowjetunion fanden auch in Tschetschenien Kommunalwahlen statt, die Wahlen verliefen friedlich. In Grosny wurde der amtierende Bürgermeister Muslim Chutschiew mit 87% der Wählerstimmen wiedergewählt. Die Wahlbeteiligung soll in der Hauptstadt bei 91,48% gelegen haben, in Tschetschenien insgesamt bei 86%. Einer Korrespondentin von Gazeta.ru zufolge, die als Wahlbeobachterin für die Kommunistische Partei in Grosny tätig war, ist die tatsächliche Wahlbeteiligung in ihrem Wahllokal erheblich unter den offiziellen Angaben gelegen.
(Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor Volume 6 - Issue 187, 13.10.2009 / Die Presse: Russland Regierungspartei dominiert Regionalwahlen, 12.10.2009,
http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/514362/index.do?_vl_backlink=/home/politik/aussenpolitik/index.do, Zugriff 01.06.2010)
Im Jänner 2010 wurde der Föderationskreis Nordkaukasus neu eingerichtet, Tschetschenien wurde mit den anderen Republiken des Nordkaukasus (außer Adygeya) und dem Gebiet Stawropol somit aus dem Föderationskreis Südliches Russland herausgelöst und administrativ in einer kleineren Einheit zusammengefasst. Zum präsidentiellen Gesandten wurde Alexandr Chloponin ernannt. In Tschetschenien wurde dies als Schritt gewertet, den "Sonderstatus" von Tschetschenien gegenüber dem föderalen Zentrum aufzuheben.
(RFE/RL: Chechen Legislators Target Federal Envoy, 02.04.2010, http://www.rferl.org/content/Chechen_Legislators_Target_Federal_Envoy/2001071.html, Zugriff 01.06.2010 / Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor Volume 7 - Issue 68, 08.04.2010)
Konflikt und allgemeine Sicherheitslage
Nach zwei Jahren mit deutlichen Fortschritten sowohl bei der Sicherheits- als auch bei der Menschenrechtslage hat sich die Situation in beiden Bereichen in den Jahren 2008 und 2009 insgesamt wieder verschlechtert. Berichtet wird von verstärktem Zulauf zu den in der Republik aktiven Rebellengruppen und erhöhter Anschlagstätigkeit (im gesamten Nordkaukasus soll es nach Angaben des FSB 600 - 700 aktive Rebellen geben). Nach glaubhaften Angaben von Menschenrechts-NRO haben die Behörden in einigen Fällen mit dem Abbrennen der Wohnhäuser der Familien von Personen, die sich den Rebellen angeschlossen haben, reagiert. Wieder angestiegen sind auch die Entführungszahlen: Memorial hat für die erste Jahreshälfte 2009 74 Entführungsfälle registriert (Gesamtjahr 2008: 42). Die Entführungen werden größtenteils den (v.a. republikinternen) Sicherheitskräften zugeschrieben. Weiterhin werden zahlreiche Fälle von Folter gemeldet. Unter Anwendung von Folter erlangte Geständnisse werden nach belastbaren Erkenntnissen von Memorial - auch außerhalb Tschetscheniens - regelmäßig in Gerichtsverfahren als Grundlage von Verurteilungen genutzt.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 04.04.2010)
Im Februar 2010 erklärte der Russische Oberste Gerichtshof das "Kaukasische Emirat" zu einer terroristischen Organisation und verbot diese offiziell. Die Anerkennung als terroristische Organisation erlaubt es den Exekutivbehörden, nicht nur aktive Kämpfer zu verfolgen, sondern auch Komplizen und Ideologen, die die Organisation etwa durch "informatorische Unterstützung" unterstützen. Die Generalstaatsanwalt versprach, dass Unterstützer des Kaukasus Emirats der Anti-Extremismus Gesetzgebung unterliegen würden.
(Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor Volume 7 - Issue 41, 02.03.2010)
Laut Memorial ist die Anzahl von bei Terrorakten getöteten Sicherheitskräften in Tschetschenien seit dem Ende der Anti-Terror-Operation 2009 angestiegen: Zwischen April 2009 und Ende März 2010 seien 85 Exekutivbedienstete getötet und 168 verletzt worden, zwischen April 2008 und Ende März 2009 waren 50 Exekutivbedienstete getötet und 140 verletzt worden. Zudem seien 2009 93 Personen getötet und 192 verletzt worden, dies sei um eineinhalb Mal mehr als jene der 2008 Getöteten und Verletzten.
(Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor Volume 7 - Issue 74, 16.04.2010)
Laut Caucasian Knot kamen bei Kämpfen zwischen Sicherheitskräften und Rebellen in den 300 Tagen nach dem 16. April 2009 (offizielle Beendigung der ATO) 291 Menschen ums Leben, in den 300 Tagen vor dem 16. April 2009 waren es 145 gewesen. 54 Sicherheitskräfte sind in den 300 Tagen nach der Beendigung der ATO getötet und 165 verletzt worden, in den 300 Tagen davor waren 45 getötet und 125 verletzt worden. Zudem kam es in den 300 Tagen nach dem 16. April im Vergleich zu den 300 Tagen davor zu einem Anstieg an Selbstmordanschlägen: Vorher war einer von 47 terroristischen Angriffen ein Selbstmordanschlag, danach waren es neun von insgesamt
53. In den 300 Tagen nach Aufhebung der ATO waren 177 vermeintliche Rebellen und Komplizen getötet, und 158 gefangen worden, neun davon hatten sich freiwillig ergeben. Vor der Aufhebung der ATO waren in 300 Tagen 81 Rebellen getötet worden. In den 300 Tagen nach dem Ende der ATO waren 18 Zivilisten getötet, 32 verletzt und 32 entführt worden, in den 300 Tagen davor waren 17 getötet, 15 verletzt und 14 entführt worden.
(Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor Volume 7 - Issue 30, 12.02.2010)
2009 stieg laut Memorial die Anzahl an Entführten in Tschetschenien an: Zwischen Jänner und November waren 90 Personen entführt worden, 58 davon waren wieder freigelassen, 10 tot aufgefunden worden. 18 Personen sind weiterhin verschwunden, 4 Fälle werden noch untersucht. Im selben Zeitraum 2008 waren 28 Personen entführt worden, davon 15 wieder freigelassen, 9 weiterhin verschwunden, 5 Fälle in Untersuchung.
(Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor Volume 7 - Issue 19, 28.01.2010 / U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009 - Russia, 11.03.2010)
Entführungen laut Memorial:
2007: 35
2006: 187
2005: 325
(Länderanalysen.de: Russian Analytical Digest 70/09 - Chechnya After the Cancellation of Counter-Terrorist Operations, 21.12.2009)
Die Anzahl an extralegalen Tötungen und Fällen von Verschwundenen stieg 2009 merklich an, ebenso wie die Anzahl an Angriffen auf Exekutivbedienstete. Die Anzahl an durch Rebellen getötete Zivilisten und Soldaten stieg 2009 an. Trotz des Endes der ATO kam es über den Sommer 2009 zu einem Anstieg an Gewalt. Sowohl föderale Kräfte als auch ihre Opponenten verwenden weiterhin Antipersonenminen. Die Sicherheitskräfte unter dem Kommando Ramsan Kadyrows spielten eine zunehmende Rolle bei Entführungen, zum Teil in gemeinsamen Operationen mit den föderalen Kräften. Die Sicherheitskräfte sind Menschenrechtsorganisationen zufolge auch in Fälle von "Verschwinden" involviert.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009 - Russia, 11.03.2010)
Trotz der offiziellen Beendigung der Anti-Terror-Operation (ATO) im April 2009 finden immer wieder finden kleinere ATO auf tschetschenischem Territorium statt. Bei ATO ist bei der Verwendung von Waffen und Kampfgerät gesetzlich die Einhaltung von Proportionalität vorgesehen - der Einsatz hat proportional zu der jeweiligen Situation zu geschehen. Inwieweit dies bei Sondereinsätzen eingehalten wird, ist jedoch unklar. 2009 wurden weiter zusätzliche militärische Einheiten von Zentralrussland in den Nordkaukasus versetzt. Im November 2009 waren weiterhin rund 20.000 föderale Truppen permanent in Tschetschenien stationiert.
(Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor Volume 7 - Issue 5, 8.1.2010 / CoE - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Following his visit to the Russian Federation on 2 - 11 September 2009, 24.11.2009 / Jamestown Foundation: North Caucasus Analysis Volume: 10 Issue: 16 - Fighting in Chechnya Continues despite the Counter-Terrorist Operation's Completion, 24.04.2009 / RFE/RL: Russians expand Chechen counterterror effort, 24.04.2009, http://www.rferl.org/content/Russia_ In_Fresh_Hunt_For_Chechnya_Rebels/1615190.html, Zugriff 01.06.2010)
Die für eine Einschätzung der Situation bedeutsamen Entwicklungen in Tschetschenien betreffen vor allem den signifikanten Rückgang militärischer Aktivitäten, sowohl was deren Intensität als auch deren Umfang betrifft, sowie die allgemeine Verbesserung der Sicherheitslage. Groß angelegte Militäraktionen wurden tatsächlich beendet, die Zahl bewaffneter Auseinandersetzungen ist über die Jahre hinweg deutlich gesunken, und der allgemeine Umfang sowie die Intensität des Konfliktes sind rückläufig.
Dieser Umstand ermöglichte den teilweisen Rückzug russischer Truppen aus Tschetschenien. Die fortgesetzten Kämpfe beschränken sich hauptsächlich auf die spärlich bevölkerte Bergregion im Süden Tschetscheniens und können nicht mehr als wahllos bezeichnet werden. Die noch stattfindenden militärischen Aktivitäten führen zu keiner Vertreibung der Zivilbevölkerung. Die Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage verbunden mit den bereits erfolgten und laufenden föderalen und lokalen Wiederaufbauprogrammen ermöglichte die Rückkehr Binnenvertriebener in ihre Häuser. Auch wenn die Zahl der Binnenvertriebenen nach wie vor sehr hoch ist (79.000), schätzt UNHCR, dass seit dem Jahr 2002 Zehntausende nach Hause zurückkehren konnten.
(UNHCR: Hinweise des UNHCR zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz von Asylsuchenden aus der russischen Teilrepublik Tschetschenien, 07.04.2009)
Die Sicherheitslage im gesamten Nordkaukasus hat sich über den Sommer 2009 verschlechtert, darunter auch in Tschetschenien. In Tschetschenien kam es zu einem Anstieg an Selbstmordattentaten, die sich primär gegen staatliche Einrichtungen und deren Vertreter richteten. Auch gemäßigte islamische Würdenträger werden gezielt Opfer von Mordanschlägen. Inwieweit die derzeitige Widerstandsbewegung von der lokalen Bevölkerung unterstützt wird kann nicht gesagt werden.
(Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor 6/204, 05.11.2009 / NZZ: Der Nordkaukasus driftet von Moskau weg, 28.9.2009; http://www.nzz.ch/nachrichten/international/der_nordkaukasus_driftet_von_moskau_weg_1.3692101.html?printview=true, Zugriff 01.06.2010)
Die Verminung ist in Tschetschenien ein drängendes Problem, es findet keine systematische Räumung statt. IKRK führt daher zur Vermeidung riskanten Verhaltens Aufklärungskampagnen durch, mikro-ökonomische Initiativen, sowie Projekte zur Verbesserung des Zugangs zu Wasser und Energiequellen.
(ReliefWeb: Northern Caucasus: ICRC remains active in an environment increasingly marked by violence, 07.04.2010, http://www.reliefweb.int/rw/rwb.nsf/db900SID/EDIS-84ALPR?OpenDocument&rc=4&emid=ACOS-635PN7 , Zugriff 01.06.2010)
Besondere Bedrohung
Im September 2008 begannen Menschenrechtsorganisationen und internationale Medien über eine Brandstiftungs-Kampagne der tschetschenischen Regierung in einigen Dörfern, um die Familien vermeintlicher Rebellen zu bestrafen. In vielen Fällen wurde erklärt, dass die Heime zur Bestrafung zerstört worden wären. Ramsan Kadyrow und der Bürgermeister von Grosnyj, Muslim Chutschijew sprachen explizit Drohungen aus. 2009 gab es zahlreiche Berichte über solche Fälle von Brandstiftung, jedoch ist über deren Ausmaß nichts Genaues bekannt.
Berichten zufolge setzen föderale und lokale Sicherheitskräfte, sowie die Privatmiliz von Ramsan Kadyrow, Familien vermeintlicher Rebellen angeblich Repressalien aus, und begingen auch andere Missbräuche. Föderale und tschetschenische Kräfte waren Berichten zufolge in die Entführung von Verwandten von Rebellen involviert.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009 - Russia, 11.03.2010 / Caucasian Knot: Week in the Caucasus:
review of main events of April 5-11, 12.04.2010, http://chechnya.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/13071/, Zugriff 01.06.2010 / Human Rights Watch: What Your Children Do Will Touch Upon You, Juli 2009 / BBC News: Chechen Problem Far from Over, 16.04.2009, http://news.bbc.co.uk/2/hi/europe/7974652.stm, Zugriff 01.06.2010 / Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor Volume 6, Issue 191, 19.10.2009)
Zwischen Juli 2008 und Juli 2009 kam es zu rund 30 Fällen von Haus-Niederbrennungen, vermutlich durch tschetschenische Exekutivbehörden. Für gewöhnlich handelt es sich um Familien, deren Söhne oder Neffen vermeintlich in der Rebellenbewegung aktiv sind. Vor der Brandstiftung wurden die Familien meist von Behörden oder der Exekutive unter Druck gesetzt und bedroht, um ihre Familienangehörigen zur Aufgabe zu überreden. Bislang wurde niemand für die Brandstiftungen zur Rechenschaft gezogen. Seit Sommer 2009 erhielt Human Rights Watch weitere Berichte über Haus-Niederbrennungen, zuletzt im März 2010 in Schali.
(Human Rights Watch: Human Rights in Russia Hearing May 6, 2010, 06.05.2010)
Besonderer Bedrohung sind Familienangehörige bekannter bzw. derzeit aktiver Rebellenkämpfer ausgesetzt. Familienangehörige aktueller Widerstandskämpfer werden durch die Machtorgane unter Druck gesetzt und verfolgt. Eines der Mittel der so genannten tschetschenischen Siloviki (Militärs, Sicherheits- und Geheimdienste) ist das Niederbrennen von Häusern von Verwandten von Rebellen, das insbesondere seit Sommer 2008 wieder verstärkt als Druckmittel eingesetzt wird. Zwischen Sommer 2008 und Frühling 2009 wurden von Human Rights Watch 25 solcher Fälle verzeichnet.
(Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor Volume 6, Issue 190, 16.10.2009 / Human Rights Watch: What Your Children Do Will Touch Upon You, Juli 2009 / Office for Foreigners (Poland)/CEDOCA, Documentation and Research Centre - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (Belgium)/Staatendokumentation des Bundesasylamtes (Austria): FFM Moscow 2008, 10.09.2009)
In einigen Fällen wurden Personen für die vermeintliche Unterstützung der und Kollaboration mit Rebellen verhaftet.
(Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor Volume 7 - Issue 5, 08.01.2010 / Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor Volume 7 - Issue 9, 14.01.2010)
Es gibt Fälle, in denen Familienmitglieder erfolgreich in andere Teile der Russischen Föderation zogen. Eine besondere Bedrohung gilt des Weiteren für Personen, die durch Opposition zur Regierung von Kadyrow die Aufmerksamkeit der lokalen Behörden auf sich ziehen.
Ehemalige Kämpfer und deren Familienmitglieder sind im Allgemeinen nicht einer besonderen Bedrohung ausgesetzt, vor allem weil ein überwiegender Teil von ihnen heute für Kadyrow arbeitet. Es erscheint unwahrscheinlich, dass Personen die Rebellen während des ersten Tschetschenienkrieges nicht-militärisch/logistisch unterstützt haben, verfolgt werden. Bei Personen, die die Rebellen während des zweiten Krieges oder aktuell unterstützt haben, könnte es sein, dass sie in einer gefährdeten Lage sind. Dies müsste im Einzelfall untersucht werden.
(Office for Foreigners (Poland)/CEDOCA, Documentation and Research Centre - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (Belgium)/Staatendokumentation des Bundesasylamtes (Austria): FFM Moscow 2008, 10.09.2009 / Dr. Mikhail Roshchin - Institute for Eastern Studies, Vortrag für AsylGH am BMI, 26.03.2009)
Personen, die eine Klage beim EGMR in Strassburg eingebracht haben, können in Gefahr sein, viele der Personen leben aber trotz einer eingebrachten Klage unbehelligt in Tschetschenien oder anderen Teilen Russlands.
Der Moskau Helsinki Gruppe zufolge könne auch Muslime, die für Wahhabiten gehalten werden oder solche sind, gefährdet sein. Zudem geht die Gruppe davon aus, dass jene Personen, die Probleme mit Kadyrov haben, auch in anderen Teilen der Russischen Föderation gefährdet sind.
(Office for Foreigners (Poland)/CEDOCA, Documentation and Research Centre - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (Belgium)/Staatendokumentation des Bundesasylamtes (Austria): FFM Moscow 2008, 10.09.2009)
Menschenrechtsaktivisten, die sich aktiv mit vergangenen und aktuellen Problemen in Tschetschenien auseinandersetzen bzw. diese aufzeigen zu versuchen, sind ebenfalls einer Bedrohung ausgesetzt. Es kam in den letzten Jahren zu mehreren Todesfällen.
(UNHCR: Hinweise des UNHCR zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz von Asylsuchenden aus der russischen Teilrepublik Tschetschenien, 07.04.2009 / Office for Foreigners (Poland)/CEDOCA, Documentation and Research Centre - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (Belgium)/Staatendokumentation des Bundesasylamtes (Austria): FFM Moscow 2008, 10.09.2009 / Amnesty International: Rule without law:
Human rights violations in the North Caucasus, 30.06.2009 / U.S.
Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009 - Russia, 11.03.2010)
Grundversorgung/Wirtschaft
Die Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen in den Jahren seit 2007 deutlich verbessert. Einige Indizien hierfür liefern die offiziellen, belastbaren Statistiken: Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Das laufende föderale Hilfsprogramm zum Aufbau Tschetscheniens sieht 111 Mrd. Rubel (2,5 Mrd. ¿) für die Jahre 2008-2011 vor. Damit sind die Staatsausgaben in Tschetschenien pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des Südlichen Föderalen Bezirks.
Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN waren 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügen über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schickt.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 04.04.2010)
Im Jänner 2010 galten 43% der tschetschenischen Bevölkerung nach Definition der ILO als arbeitslos
(Universität Bremen - Forschungsstelle Osteuropa: Russlandanalysen Nr. 200, 07.05.2010)
Obwohl sich die humanitäre Situation in den letzten Jahren schrittweise verbessert hat und es zu einem wirtschaftlichen Aufschwung kam, bleibt die Realität für viele Menschen hart. Jedoch handelt es sich im Nordkaukasus derzeit trotz dem Anstieg an Gewalt um keinen umfangreichen [large-scale, Anm.] humanitären Notfall im Nordkaukasus.
International Medical Corps führt im Kaukasus seit vier Jahren Aktivitäten zur Einkommensförderung (income-generating activities) durch. Teilnehmer müssen einen Geschäftsplan aufstellen, der dann mithilfe der NRO (gefördert durch Gelder der Europäischen Kommission/ECHO) umgesetzt wird. Bislang konnten so 370 kleine Unternehmen starten. Für 2010 ist geplant 160 Projekte zu unterstützen.
(International Medical Corps: Stitching Broken Dreams, 31.12.2009, http://www.imcworldwide.org/Page.aspx?pid=1014, Zugriff 02.06.2010)
Russlands Regierung will 2010 umgerechnet 215,5 Millionen Euro - um 13 Prozent mehr als im Vorjahr - für die Schaffung neuer Arbeitsplätze im Nordkaukasus bereitstellen. Nach der Methode der Internationalen Arbeitsorganisation sind heute fast 20 Prozent der Einwohner der Region (rund 820 000 Nordkaukasier) arbeitslos. 2009 wurden mehr als 7,5 Milliarden Rubel für das Anti-Krisen-Programm im Nordkaukasus bereitgestellt, 2010 sollen es mehr als 8,5 Milliarden Rubel (umgerechnet 215,571 Millionen Euro) sein. Alexandr Chloponin (Bevollmächtigter des russischen Präsidenten im Nordkaukasus) verwies darauf, dass angesichts des Wirtschaftswachstums in Russland die staatliche Finanzierung der Anti-Krisen-Programme im Großen und Ganzen zurückgehe. Für den Föderalbezirk Nordkaukasus werden jedoch größere Haushaltsausgaben vorgesehen.
Laut dem Vizeminister für Gesundheitswesen und Soziales, Maxim Topilin, besteht im Nordkaukasus eine paradoxe Situation: Einerseits setzt Russland umfangreiche Programme um, um die Geburtenhäufigkeit im Lande zu erhöhen, andererseits trägt der objektive Vorteil der Region in diesem Bereich zur Arbeitslosigkeit im Nordkaukasus bei.
(Ria Novosti: Russland stellt mehr Haushaltsmittel für neue Arbeitsplätze im Nordkaukasus bereit, 15.04.2010, http://de.rian.ru/business/20100415/125928594.html, Zugriff 01.06.2010)
Die Chancengleichheit ist durch die Korruption und die Zerstörung der Wirtschaft während des Krieges eingeschränkt. Bewohner die Arbeit finden arbeiten zumeist bei der lokalen Polizei, in der Verwaltung, dem Öl- oder Bausektor, oder in kleinen Unternehmen. Trotz der zahlreichen Probleme hat sich die wirtschaftliche Situation durch die Wiederaufbaumaßnahmen von Kadyrov verbessert, lokale Geschäftsaktivitäten erholen sich. Die meisten der ethnischen Tschetschenen, die während des Krieges geflüchtet sind, sind bereits wieder nach Hauser zurückgekehrt, obwohl viele von ihnen unter schlechten Wohnbedingungen leben.
(Freedom House, Freedom in the World 2009: Chechnya (Russia), 16.07.2009)
In Tschetschenien ist ein im Verhältnis zu anderen Regionen der Russischen Föderation übermäßig hoher Anteil der Bevölkerung im semi-formalen und informellen Sektor tätig. Im Zeitraum zwischen 2006 und 2008 ist jedoch bereits ein Anstieg an legalen Kleinunternehmen zu beobachten. Dem föderalen Statistikamt zufolge waren zwischen Februar und November 2002 49,2% der Bevölkerung im informellen Sektor tätig, und bezogen einen Großteil ihres Einkommens aus diesen Tätigkeiten. Des Weiteren sind die so genannten "Arbeiten im Haushalt" - Produktion entweder für den Eigenverbrauch oder zum Verkauf auf dem Markt - weit verbreitet. Diese Art der Beschäftigung steht den föderalen Statistiken zufolge in Tschetschenien an dritter Stelle.
(IOM - International Organistion for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009)
Viele internationale Organisationen, wie etwa UNHCR, UNICEF, WHO oder IKRK haben in den letzten drei Jahren ihre Aktivitäten weg von Nothilfe und humanitären Programmen, immer mehr hin zu nachhaltigen Wiederaufbau- und Entwicklungsmaßnahmen verlagert, wie etwa Schulungen im medizinischen und Bildungsbereich oder Förderung von mikroökonomischen Projekten zur Schaffung von Einkommen. Die Europäische Union verringert aufgrund der sich verbessernden sozioökonomischen Situation ebenfalls ihre humanitären Programme.
(UNHCR, Progress on Mainstreaming IDP Issues in UNHCR and Global Work Plan for IDP Operations, 02.06.2008, http://www.unhcr.org/cgi-bin/texis/vtx/search?page=search&docid=484 515592&query=chechnya, Zugriff 27.10.2009 / Europäische Kommission:
Aid in Action - The Northern Caucasus, 08.04.2009, http://ec.europa.eu/echo/aid/europe_caucasus/russia_en.htm, Zugriff 27.10.2009 / WHO - Regional Office for Europe, Press Release - Recovery in the North Caucasus, 09.01.2008, http://www.euro.who.int/emergencies/fieldwork/20080109_4, Zugriff 27.10.2009 / ICRC: Russian Federation: ICRC activities from July to December 2008, 24.03.2009,
http://www.icrc.org/web/eng/siteeng0.nsf/html/russia-update-240309, Zugriff 01.07.2009 / ICRC: The Russian Federation: ICRC activities from April to June 2008, 24.07.2008, http://www.icrc.org/web/eng/siteeng0.nsf/html/russia-update-240708, Zugriff 01.07.2009 / ICRC: Russian Federation: ICRC activities from January to March 2008, 29.04.2008, http://www.icrc.org/web/eng/siteeng0.nsf/html/russia-update-290408, Zugriff 01.07.2009 / OCHA Russian Federation, Information Bulletin August 2007 / WHO, Joint initiative for the North Caucasus, 2007 http://www.euro.who.int/Document/EHA/DPR_news_jan_mar07.pdf, Zugriff 27.10.2009)
Seit 10.11.2009 hat der Flughafen Grosny wieder internationalen Status.
(Universität Bremen - Forschungsstelle Osteuropa: Russland Analysen 192, 20.11.2009)
Bildungswesen
2007/2008 gab es in Tschetschenien 443 allgemeine Schulen auf staatlicher oder Gemeindeebene, in denen insgesamt 213.300 Schüler eingeschrieben waren. Jedes Jahr bekamen 17.000 bis 18.000 Schüler Abschlusszeugnisse für allgemeine Mittelschulen/neun Schulstufen absolviert, rund 10.000 für allgemeine Mittelschulen/elf Schulstufen absolviert. Die Anzahl an angeschriebenen Schülern stieg zwischen 2003 und 2008 an. Zudem gab es 2008/2009 15 berufsbildende mittlere Einrichtungen, sowie sieben berufsbildende höhere Einrichtungen im handwerklichen Bereich, in die insgesamt über 19.000 Schüler eingeschrieben waren.2007 aus 2008, gab es in Tschetschenien 443 allgemeine Schulen auf staatlicher oder Gemeindeebene, in denen insgesamt 213.300 Schüler eingeschrieben waren. Jedes Jahr bekamen 17.000 bis 18.000 Schüler Abschlusszeugnisse für allgemeine Mittelschulen/neun Schulstufen absolviert, rund 10.000 für allgemeine Mittelschulen/elf Schulstufen absolviert. Die Anzahl an angeschriebenen Schülern stieg zwischen 2003 und 2008 an. Zudem gab es 2008 aus 2009, 15 berufsbildende mittlere Einrichtungen, sowie sieben berufsbildende höhere Einrichtungen im handwerklichen Bereich, in die insgesamt über 19.000 Schüler eingeschrieben waren.
Des Weiteren gab es 26 berufsbildende mittlere Einrichtungen im nichthandwerklichen Bereich, was bereits dem Vorkriegsniveau entspricht. Neun der 12 berufsbildenden höheren Schulen im nichthandwerklichen Bereich sind wieder aufgebaut und betriebsfähig. In diesen Schulen waren 2008/2009 9.800 Schüler eingeschrieben, 2003/2004 waren es lediglich 4.500 gewesen. Auch die Anzahl an Abschlüssen an diesen Schulen hat sich im Laufe dieser Jahre verdoppelt.Des Weiteren gab es 26 berufsbildende mittlere Einrichtungen im nichthandwerklichen Bereich, was bereits dem Vorkriegsniveau entspricht. Neun der 12 berufsbildenden höheren Schulen im nichthandwerklichen Bereich sind wieder aufgebaut und betriebsfähig. In diesen Schulen waren 2008 aus 2009, 9.800 Schüler eingeschrieben, 2003 aus 2004, waren es lediglich 4.500 gewesen. Auch die Anzahl an Abschlüssen an diesen Schulen hat sich im Laufe dieser Jahre verdoppelt.
(IOM - International Organistion for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009)
Wiederaufbau
Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen fast vollständig wieder aufgebaut - dort gibt es mittlerweile auch wieder einen Flughafen. Nach Angaben der EU-Kommission findet der Wiederaufbau überall in der Republik, insbesondere in Gudermes, Argun und Schali statt. Mitarbeiter von Hilfsorganisationen melden, dass selbst in kleinen Dörfern Schulen und Krankenhäuser aufgebaut werden. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern jedoch in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanitären Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfstätigkeiten; sie konstatieren keine humanitäre Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme.
Wohnraum bleibt ein großes Problem. Nach Schätzungen der VN wurden während der kriegerischen Auseinandersetzungen seit 1994 über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 04.04.2010)
In den letzten Jahren kam es zu beachtlichen Verbesserungen der wirtschaftlichen und sozialen Situation, die Infrastruktur (Wohnbau, Krankenhäuser, Schulen, Gas- und Elektrizitätsversorgung, Straßen und Brücken) wird wieder aufgebaut.
(Amnesty International: Russian Federation: Rule without law: Human rights violations in the North Caucasus. 30.6.2009)
Im September 2009 wurde Grozny von UN HABITAT in die diesjährige Ehrenliste für die Leistungen der Stadt im Wiederaufbau und die Bereitstellung neuer Heime für tausende Menschen aufgenommen. Ausgezeichnet wurde die Stadt für die Durchführung des 2006 begonnenen Programms "Grozny ohne Anzeichen von Krieg". Im Rahmen des Programms sind 3.700 vertriebene Familien in neuen Unterkünften untergebracht worden. 870 Geschäfte, acht Märkte, 230 Konsumentendienststellen, und 78 Apotheken sind renoviert worden, genauso wie dutzende Schulen und andere Bildungs- und Gesundheitseinrichtungen. Des Weiteren sind Abwassersysteme, Heizleitungen, Elektrizitätskabel und Wasseranlagen repariert worden, ebenso wie 250 km Straßen und 13 Brücken.
(UN HABITAT: The 2009 Scroll of Honour Award Winners, September 2009,
http://www.unhabitat.org/content.asp?typeid=19&catid=588&cid=7291, Zugriff 02.06.2010)
Sozialstaatliche Leistungen
Pensionen und andere sozialstaatliche Leistungen werden ausbezahlt, es besteht jedoch das System des "otkat", was bedeutet, dass auf jeder erdenklichen Ebene Geld "verschwindet", weshalb der Empfänger im Endeffekt immer viel weniger bekommt als ihm zustünde.
(Office for Foreigners (Poland)/CEDOCA, Documentation and Research Centre - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (Belgium)/Staatendokumentation des Bundesasylamtes (Austria): FFM Moscow 2008, 10.09.2009)
Es gibt Probleme mit dem Sozialversicherungssystem. Diese bestehen allerdings nicht nur für Menschen aus dem Nordkaukasus, sondern für alle Bewohner der Russischen Föderation.
(Dr. Mikhail Roshchin - Insitute for Eastern Studies, Vortrag für AsylGH am BMI, 26.03.2009)
Laut IOM stellen sozialstaatliche Leistungen einen beträchtlichen Teil des Einkommens eines durchschnittlichen tschetschenischen Haushaltes, insbesondere bei den schwächsten sozialen Gruppen, dar. Abhängig von der Lage der Familie machten 2008 staatliche Unterstützungsleistungen bis zu einem Drittel der Haushaltseinkommen aus. Das Subsistenzminimum lag im ersten Quartal 2009 bei 4.630 Rubel.
Während das Sozialversicherungssystem (Pensionen, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit) föderal reguliert wird, werden die meisten der beitragsfreien Leistungen ("leistungsabhängige" Beihilfen beispielsweise für Invalide, Jugendliche, Obdachlose, Kindergeld) regional umgesetzt. Die durchschnittliche Höhe dieser Unterstützungsleistungen belief sich 2008 auf 300 Rubel.
Leistungsabhängige Beihilfen wurden 2008 an insgesamt 134.647 Personen ausgezahlt, die drei größten Gruppen waren die folgenden:
68.200 Invalide, 33.350 behinderte/kranke Kinder, 28.605 Kriegsveteranen.
Dem russischen Pensionsfonds zufolge betrug In den ersten drei Monaten des Jahres 2009 die Höhe einer durchschnittlichen monatlichen Pension in Tschetschenien 4.159 Rubel. Insgesamt waren 2008 in Tschetschenien 268.000 Personen als Pensionisten gemeldet.
Arbeitslosengeld wurde Ende 2008 von 298.000 Personen beantragt. Zu dieser Zeit kamen beinahe 3.500 Arbeitssuchende auf eine freie Stelle im Staatsdienst. Beinahe die Hälfte der registrierten Arbeitslosen erhielt Arbeitslosengeld. Die Untergrenze des Arbeitslosengeldes liegt bei 850 Rubel, die Obergrenze bei 4.900.
(IOM - International Organistion for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009)
Medizinische Versorgung
Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Durch die Zerstörungen und Kämpfe - besonders in der Hauptstadt Grosny - waren medizinische Einrichtungen weitgehend nicht mehr funktionstüchtig. Nach Angaben von UNDP entspricht die Dichte der Polikliniken in einigen Bezirken nur 20% des russischen Durchschnitts. Dabei treten einige stressbedingte Krankheiten laut tschetschenischem Gesundheitsministerium 10 - 15mal häufiger auf als vor dem Krieg. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung dank internationaler Hilfe inzwischen aber ein Niveau erreicht haben, das dem durchschnittlichen Standard in der Russischen Föderation entspricht. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 04.04.2010)
Das medizinische Versorgungssystem in Tschetschenien wurde weitgehend zerstört. In Anbetracht dessen ist der derzeitige Stand der medizinischen Versorgung aber mittlerweile wieder besser. Es gibt Krankenhäuser, aber es fehlt aufgrund der Auswanderung der Intelligentia an qualifiziertem Personal.
Die medizinische Versorgung in Tschetschenien ist sehr einfach. Aufgrund des Krieges gibt es viele behinderte Menschen. Viele von ihnen reisen für eine gute Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation, insbesondere nach Vladikavkaz. Die Kosten hierfür sind selbst zu übernehmen, da die medizinische Versorgung (mit Ausnahme der Ersten Hilfe) nur in jener Region kostenlos ist, in der man registriert ist.
(Dr. Mikhail Roshchin - Insitute for Eastern Studies, Vortrag für AsylGH am BMI, 26.03.2009 / Office for Foreigners (Poland)/CEDOCA, Documentation and Research Centre - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (Belgium)/Staatendokumentation des Bundesasylamtes (Austria): FFM Moscow 2008, 10.09.2009)
Insbesondere seit 2006 zeigen sich im Gesundheitssektor erste Anzeichen einer Erholung. Diese Erholung ist an verschiedenen Kennzahlen ersichtlich: Auf 10.000 Einwohner kamen im Jahr 2007 73,2 Krankenhausbetten, 22,5 Ärzte, sowie 66,7 weiteres medizinisches Personal. 2007 gab es insgesamt 62 Krankenhäuser, 79 ambulant behandelnde Polykliniken, 185 Stellen für ärztliche Betreuung/Geburtshilfe, und fünf Zentren für ansteckende Krankheiten.
Trotz dieser bedeutenden Fortschritte zeigt der regionale und landesweite Vergleich, dass Tschetschenien lediglich mit den anderen nordkaukasischen Republiken gleichauf ist, sich im Bereich dieser Kennzahlen aber stark unter dem landesweiten Durchschnitt bewegt. Die medizinische Grundversorgung - hierzu gehören u. a. Notfallhilfe, Dienste der Polykliniken und Kinderimpfungen - sind wieder auf dem Vorkriegsniveau. Bei fachlichen, hochtechnologischen Behandlungen und hochqualifizierter medizinischer Versorgung gibt es einen deutlichen Mangel an moderner Ausrüstung und hochqualifiziertem Personal. Der Wertverlust bei medizinischen hochtechnologischen Geräten beträgt laut Gesundheitsministerium 80%, in Krankenhäusern fehlt es an 50% des benötigten höheren medizinischen Personals.
(IOM - International Organistion for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009)
Politische Maßnahmen, um die Situation zu bessern, wurden insofern getroffen, als dass die Quoten für Studenten in medizinischen Instituten erhöht wurden, außerdem wurde die fachspezifische Gesundheitsversorgung weiter saniert.
Die Gesundheitsversorgung stellt einen der Schwerpunkte des "Zielprogramms für den sozialen und wirtschaftlichen Wiederaufbau 2008-2011" dar. Dieses Programm umfasste: - direkte finanzielle Unterstützung für medizinisches Personal; - zur Verfügung stellen von diagnostischen Geräten für Ambulanzen, andere ambulante Dienste und Polykliniken; - Impfprogramme mit besonderem Schwerpunkt auf Kinderimpfungen; - medizinische Versorgung in der Schwangerschaft und Zulieferungen. Größere Teile der Geldmittel werden für - Notfallmaßnahmen für Tuberkulosebehandlungen, - insulare Diabetesdiagnose, -behandlung und -prävention, - den Wiederaufbau und der Entwicklung der Onkologie, - Notfallmaßnahmen für HIV/AIDS Prävention, - Impfung und Prävention von Infektionskrankheiten, sowie für komplexe Maßnahmen gegen Drogenmissbrauch aufgewendet.
Bereits 2002 bis 2006 waren im Rahmen zweier Programme föderale und lokale Mittel in das Gesundheitswesen investiert worden: Hier wurde zum einen besonderes Augenmerk auf den Wiederaufbau der Infrastruktur für medizinische Grundversorgung gelegt. Zum anderen wurde die Mutter-Kind-Gesundheit unterstützt: öffentliche Impfaktionen wurden durchgeführt, 70 Ärzte und Kinderärzte besuchten Schulungen. Ein dritter Schwerpunkt lag auf der psychosozialen Rehabilitierung und medizinischen Unterstützung von Opfern des Konflikts. Für ein Programm zur sozialen Unterstützung von Invaliden wurden etwas mehr als 310Millionen Rubel zur Verfügung gestellt. Besonderes Gewicht wurde auf die Zielgruppe der Kinder und jungen Invalide gelegt.
(IOM - International Organistion for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009)
Apotheken befinden sich unter anderem in Nadtrechnoe, Lenina Straße 33; in Urus-Martan, Sojetskaja Straße 65; in Shetkovskaja, Sowjetskaja Straße 35; in Kurtschaloj, Sowjetskaja Straße 2; in Noschaj-Jurt, Kadyrova Straße 10; in Grosny, Bezirk 12.
Ärztliche - auch fachärztliche - Versorgung ist in den flächendeckend vorhandenen Polikliniken, also auch in Grosny, kostenlos möglich.
(Anfragebeantwortung durch den VB für die Russische Föderation, per Email an AGH am 25.09.2009)
Psychische Versorgung
Es existieren in der Tschetschenischen Republik medizinische Republikseinrichtungen, wo man unentgeltlich medizinische Behandlung von [bestimmten Arten psychischer] Erkrankungen bekommen kann. So gibt es z.B. in Grosny das Republiksambulatorium für Neuropsychologie, in Zakan-Jurt/Bezirk Atschchoj-Martan das Republikskrankenhaus "Samaschkin" und in Braguny/Bezirk Gudermes das Darbachin-Republikskrankenhaus. Körperliche Erkrankungen kann man gratis auch in anderen medizinischen Einrichtungen der Tschetschenischen Republik behandeln.
(Anfragebeantwortung durch die NRO Vesta, per Post am 12.10.2009 (Übersetzung durch Dr. Stuchlik, per Email am 21.10.2009)
UNICEF entwickelte in Tschetschenien ein neues Programm, um Posttraumatische Belastungsstörung bei Kindern und ihren Familien zu behandeln. In einer ersten Phase wurden 14 psychosoziale Rehabilitierungszentren in sieben Tschetschenischen Bezirken eröffnet. UNICEF arbeitete mit lokalen Behörden und NRO zusammen, um passende Räumlichkeiten zu finden, Psychologen und andere Mitarbeiter auszubilden, und Studien über die Auswirkungen des Konfliktes auf Kinder durchzuführen. 50 lokale Kinderfachkräfte wurden mithilfe von Psychotherapeuten aus Israel und St. Petersburg ausgebildet. Zur Koordinierung des Programms wurde ein psychosoziales Führungskomitee mit den tschetschenischen Behörden eingerichtet. Der Psychosoziale Aktionsplan 2008-2012 soll ein Schlüsselinstrument zur Linderung der Konfliktauswirkungen auf Kinder werden.
(UNICEF: Russian Federation - Projects in the North Caucasus - Psycho-social recovery, ohne Datum, http://eng-unicef.artus.ru/program_unicef/north_caucasus/recovery/, Zugriff 02.06.2010)
Insgesamt sollten laut UNICEF 50.000 der rund 250.000 tschetschenischen Kinder von dem eben genannten Programm profitieren können. Auch von UNICEF wurde der Mangel an qualifiziertem Personal als Hauptproblem identifiziert. Mit Stand März 2008 wurden 19 solcher von UNICEF unterstützten psychosozialen Zentren in Tschetschenien betrieben, im Jänner 2009 waren es bereits 29. Für 2009 war die Errichtung 17 weiterer Zentren geplant. In den Zentren wurden neben Psychologen auch jugendliche Freiwillige sowie Praktikanten von den tschetschenischen Universitäten beschäftigt.
(UNICEF: Russian Federation - Projects in the North Caucasus - Chechen Republic: Slowly the psychological scars are beginning to heal, ohne Datum, http://www.unicef.org/ceecis/reallives_6083.html, Zugriff 02.06.2010 / UNICEF: Russian Federation - Newsline - Help for children psychologically affected by war in Chechnya, 04.03.2008, http://www.unicef.org/infobycountry/russia_43075.html, Zugriff 02.06.2010 / UNICEF: Media centre - UNICEF will open 17 new psychosocial recovery centres in Chechnya, 23.01.2009 http://www.unicef.org.nz/article/680/UNICEFwillopen17newpsychosocialrecoverycentresinChechnya.html, Zugriff 02.06.2010)
Auch die NRO International Medical Corps stellt in Tschetschenien medizinische Grundversorgung und psychische Unterstützung zur Verfügung.
(International Medical Corps: Kidnapped and Abused, Finding Help to Let Go, 31.12.2009, http://www.imcworldwide.org/Page.aspx?pid=1013, Zugriff 02.06.2010)
Behandlung nach Rückkehr
Die Anzahl freiwilliger tschetschenischer Rückkehrer aus Europa in die Russische Föderation ist 2008 signifikant angestiegen: 2008 kehrten in den ersten zehn Monaten 1.196 Personen zurück (Hiervon 173 aus Österreich), während es zwischen 2003 und 2007 insgesamt
1.485 Personen waren. Hierbei handelt es sich allerdings nur um mit der Unterstützung der IOM (International Organisation for Migration) zurückgekehrte Personen, die tatsächliche Gesamtzahl ist vermutlich viel höher. 75% der Rückkehrer 2008 kehrten nach Tschetschenien zurück 17% gingen nach Dagestan, 3% nach Inguschetien. Laut IOM hätten die Rückkehrer keine Bedenken in Bezug auf die Sicherheitslage, andererseits würden sie nicht zurückkehren. Jedoch müsste hier eine individuelle Prüfung vorgenommen werden, da eine mögliche Gefährdung von individuellen Gegebenheiten abhängt. IOM unterstützt Rückkehrer etwa durch Berufs bildende Maßnahmen, beim Aufbau kleiner Unternehmen, medizinische Versorgung und Wohnbedürfnissen.
Tschetschenen kehren derzeit aus Moskau und anderen Teilen der Russischen Föderation nach Tschetschenien zurück.
(Office for Foreigners (Poland)/CEDOCA, Documentation and Research Centre - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (Belgium)/Staatendokumentation des Bundesasylamtes (Austria): FFM Moscow 2008, 10.09.2009)
Am 17.3.2009 kam unter der Zahl 21 eine Verordnung der Regierung der Tschetschenischen Republik "Über die zwischenbehördliche Republikskommission für die Ausarbeitung und die Kontrolle der Realisierung des Programms der Tschetschenischen Republik zwecks Gewährleistung von Hilfe bei der freiwilligen Übersiedlung in die Russische Föderation von Landsleuten, die im Ausland leben" heraus. Im Rahmen dieses Programms ist eine Hilfestellung für Repatriierte bei Erledigung und Erhalt von Dokumenten vorgesehen, die für Umsiedlung, Umschulung, Integration notwendig sind; zu deren Aufgaben zählen auch Hilfe bei Arbeitseingliederung, professioneller Adaptierung und Umbau auf dem Gebiet der Ansiedlung, bei Adaptierung und Integration in die Gesellschaft. (Verordnung Nr. 21, Pkt. 1, Seite 3).
Bei einer Ankunft im Falle eines fehlenden Wohnraums können sie bei Verwandten oder in einem Heim (PBR) unterkommen, falls es freie Plätze gibt, oder einen Wohnraum mieten. Auch können die Juristen von VESTA beim Aufsetzen von Anträgen an die entsprechenden staatlichen Strukturen helfen, zwecks Erhalts von Hilfe.
(Anfragebeantwortung durch die NRO Vesta, per Post am 12.10.2009 (Übersetzung durch Dr. Stuchlik, per Email am 21.10.2009)
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso liegen dem Auswärtigen Amt keine gesicherten Erkenntnisse darüber vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange der Tschetschenien-Konflikt nicht endgültig gelöst ist, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen die russischen Behörden ein solches Engagement unterstellen, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 04.04.2010)
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Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in die Verwaltungsakten betreffend das erste Asylverfahren der Beschwerdeführerin, ihre Angaben anlässlich der zweiten Antragstellung und durch die Einvernahme der Beschwerdeführerin am 06.12.2006 durch das Bundesasylamt sowie durch den Akteninhalt in Bezug auf das Asylverfahren und die Auskünfte aus dem Strafregister.
Die Beweise werden wie folgt gewürdigt:
Die Feststellungen zur Russischen Föderation und zu Tschetschenien sind (soweit verfahrensrelevant) dem erstinstanzlichen Bescheid entnommen und die Antragstellerin hat dazu in der Beschwerde kein Vorbringen erstattet. Da der Verfassungsgerichtshof Verweisungen in Erkenntnissen des Asylgerichtshofes auf Entscheidungen des Bundesasylamtes für nicht zulässig erklärt hat (VfGH vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, VfGH vom 03.12.2008, Zl. U 31/08-13 u.a.), werden diese - der genannten Judikatur entsprechend - unter Anführung der Quellen wiederholt.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin wird wie folgt gewürdigt:
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg NR 18. GP; AB 328 Blg NR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg NR 18. GP; Ausschussbericht 328 Blg NR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).
Es ist darauf hinzuweisen, dass auch nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes es den Behörden nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden (siehe z.B. VwGH vom 29.06.2000, 2000/01/0093).
Der Beschwerdeführerin wurde im erstinstanzlichen Verfahren anlässlich ihrer Einvernahme am 06.12.2006 hinlänglich Gelegenheit geboten, alle ihrer Meinung nach ihren Antrag stützenden Argumente ins Treffen zu führen. Sie hat bei der erneuten Antragstellung selbst vorgebracht, dass ihre früheren Angaben weiterhin gelten würden und hat sie damit ihre schon im ersten Asylverfahren behandelten Fluchtgründe wiederholt. Da den geschilderten Ereignissen bereits im ersten Asylverfahren keine asylrelevante Verfolgung oder Bedrohung der Beschwerdeführerin entnommen werden konnte, besteht auch kein Grund, ihre gleichbleibenden Angaben zu ihren Fluchtgründen im nunmehrigen Verfahren anzuzweifeln. Neue Gründe hat er nicht geltend gemacht. Soweit sie angibt, ihre Mutter sei im Zuge ihrer Rückkehr aus Polen, wo sie einen Asylantrag gestellt habe, verschwunden, kann darin noch keine persönliche Gefährdung der Beschwerdeführerin erblickt werden, zumal sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin nicht notwendigerweise ergibt, dass die Mutter der Beschwerdeführerin tatsächlich nach Tschetschenien zurückgekehrt ist. Die Beschwerdeführerin verfügt dennoch über einen familiären Rückhalt in Tschetschenien, weil noch die Schwiegereltern und ein Schwager dort leben, sodass sie mit einer Unterstützung durch diese Familie rechnen kann.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Asylgerichtshof den Angaben der Beschwerdeführerin nach wie vor keine asylrelevante Verfolgung oder Bedrohung entnehmen kann. Im Übrigen wird von der Glaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin, insbesondere zu den persönlichen Umständen ausgegangen, weil ihre diesbezüglichen Angaben nachvollziehbar sind und mit jenen ihres nach moslemischem Recht angetrauten Ehegatten doch gut übereinstimmen.
Die Feststellungen über die Staatsangehörigkeit und die Volksgruppenzugehörigkeit werden auf Grund der diesbezüglich plausibel erscheinenden Angaben der Beschwerdeführerin getroffen. Die Feststellungen über das bisherige Verfahren basieren auf dem entsprechenden Akteninhalt der bezughabenden Verwaltungsakten.
Dass die Beschwerdeführerin an einer akut behandlungsbedürftigen Krankheit leide, hat sie selbst nicht vorgebracht und ist auch Derartiges nicht bekannt geworden. Die Schwiegereltern und sonstige Verwandte der Beschwerdeführerin leben nach ihren Angaben im Herkunftsstaat und besteht auch kein Grund, daran zu zweifeln. Die Feststellungen zu ihrem Aufenthalt in Österreich und ihrem Privat- und Familienleben basieren auf ihren Angaben, welche plausibel erscheinen. Die Feststellungen über ihre Unbescholtenheit beruhen auf Auskünften aus dem Strafregister.
Rechtlich ergibt sich daraus:
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen).Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen).
Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 21.9.2000, 99/20/0373; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN). Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, kommt es darauf an, ob eine von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgte Person trotz staatlichem Schutz einen Nachteil von asylrelevanter Intensität aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. z.B. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191).Nach ständiger Rechtsprechung vergleiche VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 21.9.2000, 99/20/0373; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN). Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, kommt es darauf an, ob eine von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgte Person trotz staatlichem Schutz einen Nachteil von asylrelevanter Intensität aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche z.B. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191).
Es sei in der Folge betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, 90/01/0041).
Wie in der obigen Beweiswürdigung ausgeführt, fehlt es den (früheren und den nunmehrigen) fluchtrelevanten Angaben der Beschwerdeführerin nicht an der Glaubwürdigkeit, jedoch ist in Bezug auf deren Asylrelevanz auf die Entscheidungsgründe im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.03.2010, Zl. D3 309414-1/2008/7E, zu verweisen, wonach sie eine asylrelevante Verfolgung oder Bedrohung nicht behauptet habe, ebenso nicht ein Engagement für die tschetschenische Sache. Ferner liege auch betreffend ihrem nach moslemischem Recht angetrauten Ehemann keine asylrelevante Verfolgungsgefahr vor und liege diesen betreffend kein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vor.Wie in der obigen Beweiswürdigung ausgeführt, fehlt es den (früheren und den nunmehrigen) fluchtrelevanten Angaben der Beschwerdeführerin nicht an der Glaubwürdigkeit, jedoch ist in Bezug auf deren Asylrelevanz auf die Entscheidungsgründe im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.03.2010, Zl. D3 309414-1/2008/7E, zu verweisen, wonach sie eine asylrelevante Verfolgung oder Bedrohung nicht behauptet habe, ebenso nicht ein Engagement für die tschetschenische Sache. Ferner liege auch betreffend ihrem nach moslemischem Recht angetrauten Ehemann keine asylrelevante Verfolgungsgefahr vor und liege diesen betreffend kein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 vor.
Die Entscheidung zu Spruchteil I. war daher zu bestätigen.Die Entscheidung zu Spruchteil römisch eins. war daher zu bestätigen.
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, zu verbinden (Absatz 2, leg. cit.).
§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).Paragraph 8, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;
VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;
25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FremdenG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Im gegenständlichen Fall liegt die vorgebrachte Bedrohung iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht vor, weil eine asylrelevante Verfolgung wie zu Spruchteil I. ausgeführt nicht gegeben ist. Ein konkretes personenbezogenes, mit Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen hat die Beschwerdeführerin jedoch nicht erstattet.Im gegenständlichen Fall liegt die vorgebrachte Bedrohung iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht vor, weil eine asylrelevante Verfolgung wie zu Spruchteil römisch eins. ausgeführt nicht gegeben ist. Ein konkretes personenbezogenes, mit Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen hat die Beschwerdeführerin jedoch nicht erstattet.
Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.
Es sind keine Umstände gerichtsbekannt, dass in Tschetschenien eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.Es sind keine Umstände gerichtsbekannt, dass in Tschetschenien eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.
Im Übrigen habe sie außer Kopfschmerzen keinerlei gesundheitliche Probleme und ist daher davon auszugehen, dass es sich bei ihr um eine im Wesentlichen gesunde, relativ junge und arbeitsfähige Frau handelt, auch wenn sie noch keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, sodass keinerlei Umstände dafür sprechen, dass sie bei einer Rückkehr in Tschetschenien nicht in der Lage wäre, das überlebensnotwendige Existenzminimum durch Erwerbsarbeit zu erwirtschaften, wo sie überdies auch noch über Familienangehörige (Schwiegereltern, Schwager) in Tschetschenien verfügt. In diesem Zusammenhang wird auch auf die in den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes konstatierte Gewährleistung der Grundversorgung und sozialstaatliche Leistungen in Tschetschenien sowie auf die von der Rechtsprechung des Gerichtshofes für Menschenrechte (für die Unzumutbarkeit der Abschiebung von Fremden in ihren Herkunftsstaat) angenommene "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK hingewiesen (vgl. dazu z. B. VfGH 6.3.2008, B 2004/07 mwN).Im Übrigen habe sie außer Kopfschmerzen keinerlei gesundheitliche Probleme und ist daher davon auszugehen, dass es sich bei ihr um eine im Wesentlichen gesunde, relativ junge und arbeitsfähige Frau handelt, auch wenn sie noch keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, sodass keinerlei Umstände dafür sprechen, dass sie bei einer Rückkehr in Tschetschenien nicht in der Lage wäre, das überlebensnotwendige Existenzminimum durch Erwerbsarbeit zu erwirtschaften, wo sie überdies auch noch über Familienangehörige (Schwiegereltern, Schwager) in Tschetschenien verfügt. In diesem Zusammenhang wird auch auf die in den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes konstatierte Gewährleistung der Grundversorgung und sozialstaatliche Leistungen in Tschetschenien sowie auf die von der Rechtsprechung des Gerichtshofes für Menschenrechte (für die Unzumutbarkeit der Abschiebung von Fremden in ihren Herkunftsstaat) angenommene "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK hingewiesen vergleiche dazu z. B. VfGH 6.3.2008, B 2004/07 mwN).
Die Beschwerdeführerin hat zwar nicht angegeben, in ärztlicher Behandlung zu stehen und Medikamente zu benötigen, jedoch sind nach den oa. Länderfeststellungen (psychische) Erkrankungen auch in Tschetschenien grundsätzlich medikamentös (kostenlos) behandelbar.
Im Hinblick auf die Judikatur zu Art. 3 EMRK ist es ausreichend, wenn medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Zielland vorhanden sind, auch wenn diese nicht kostenlos oder in derselben Qualität wie im Aufenthaltsstaat sein mögen:Im Hinblick auf die Judikatur zu Artikel 3, EMRK ist es ausreichend, wenn medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Zielland vorhanden sind, auch wenn diese nicht kostenlos oder in derselben Qualität wie im Aufenthaltsstaat sein mögen:
Der VfGH hat in einer Entscheidung vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, die Judikatur des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. The United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, Newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, Newsletter 2001,96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sag der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art. 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte Fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Art. 3Der VfGH hat in einer Entscheidung vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, die Judikatur des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. The United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, Newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, Newsletter 2001,96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sag der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Artikel 3, EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte Fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Artikel 3, EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Artikel 3
EMRK führen. Der VfGH führt dazu aus: "... Zusammenfassend ergibt
sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. The United Kingdom). ..." (VfGH v. 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9).sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. The United Kingdom). ..." (VfGH v. 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9).
Die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Beschwerden (Kopfschmerzen) sind offenbar nicht so schwer, dass die Beschwerdeführerin keiner Arbeit nachgehen könnte, noch liegen sonstige "exceptional circumstances" vor, welche ein Refoulement nach Tschetschenien grundsätzlich als eine Verletzung des Art. 3 EMRK erscheinen lassen würdenDie bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Beschwerden (Kopfschmerzen) sind offenbar nicht so schwer, dass die Beschwerdeführerin keiner Arbeit nachgehen könnte, noch liegen sonstige "exceptional circumstances" vor, welche ein Refoulement nach Tschetschenien grundsätzlich als eine Verletzung des Artikel 3, EMRK erscheinen lassen würden
Die Entscheidung des Bundesasylamtes in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist daher nicht zu beanstanden.Die Entscheidung des Bundesasylamtes in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ist daher nicht zu beanstanden.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen des Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Nach § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Der Eingriff in dieses Recht ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft ua. für die öffentliche Ruhe und Ordnung sowie das wirtschaftliche Wohl des Landes notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Der Eingriff in dieses Recht ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft ua. für die öffentliche Ruhe und Ordnung sowie das wirtschaftliche Wohl des Landes notwendig ist.
Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Art. 8 Abs. 1 EMRK).Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK).
Das Recht auf Achtung des Privatlebens i.S.d. Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben, das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X u.a.). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.Das Recht auf Achtung des Privatlebens i.S.d. Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben, das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn u.a.). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.
Eingriffe in das Recht auf Privat- und Familienleben sind nur unter den Bedingungen des Art. 8 Abs. 2 EMRK zulässig, d.h., sie müssen gesetzlich vorgesehen und zur Erreichung eines der genannten Ziele geboten sein.Eingriffe in das Recht auf Privat- und Familienleben sind nur unter den Bedingungen des Artikel 8, Absatz 2, EMRK zulässig, d.h., sie müssen gesetzlich vorgesehen und zur Erreichung eines der genannten Ziele geboten sein.
Bei der Beendigung des Aufenthaltes muss ein faires Gleichgewicht zwischen den berührten öffentlichen Interessen und den Belangen des Familienlebens gewahrt werden (EGMR in Boujifa ff Frankreich).
Ausgangspunkt der Abwägung ist die Verankerung im Aufenthaltsstaat und die Konsequenzen der Ausweisung für die familiären Bindungen.
Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Art. 8 Abs. 1 EMRK). In seinem Erkenntnis vom 29. September 2007, Zahl B 1150/07-9, zur Bestimmung des § 10 (in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2005) erging und auf die nunmehr anzuwendende Fassung des § 10 Abs. 2 AsylG 2005 wegen des inhaltsgleichen Kriterienkataloges übertragbar ist, führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass das öffentliche Interesse an einer Ausweisung höher wiege, als das Interesse eines Fremden an der Fortsetzung seines Privatlebens, wenn dieses sich bloß auf die lange Aufenthaltsdauer, verursacht durch rechtswidrigen Aufenthalt bzw. aussichtslose Anträge, stütze. Eine Verletzung von Art 8 EMRK sei nicht denkbar, wenn die belangte Behörde das Interesse an einer geregelten Einreise und der Befolgung österreichischer Gesetze höher bewerte als den langjährigen tatsächlichen Aufenthalt im Inland.Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). In seinem Erkenntnis vom 29. September 2007, Zahl B 1150/07-9, zur Bestimmung des Paragraph 10, (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) erging und auf die nunmehr anzuwendende Fassung des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 wegen des inhaltsgleichen Kriterienkataloges übertragbar ist, führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass das öffentliche Interesse an einer Ausweisung höher wiege, als das Interesse eines Fremden an der Fortsetzung seines Privatlebens, wenn dieses sich bloß auf die lange Aufenthaltsdauer, verursacht durch rechtswidrigen Aufenthalt bzw. aussichtslose Anträge, stütze. Eine Verletzung von Artikel 8, EMRK sei nicht denkbar, wenn die belangte Behörde das Interesse an einer geregelten Einreise und der Befolgung österreichischer Gesetze höher bewerte als den langjährigen tatsächlichen Aufenthalt im Inland.
Im vorliegenden Fall lebt die Beschwerdeführerin mit ihrem nach muslimischem Recht angetrauten Ehemann und mittlerweile drei minderjährigen Kindern in Österreich im gemeinsamen Haushalt, welche gleichlautende Entscheidungen erhalten. Die in Rede stehende Ausweisung der Beschwerdeführerin und ihrer Familie stellt im Hinblick auf das Familienleben keine Verletzung von Art. 8 EMRK dar.Im vorliegenden Fall lebt die Beschwerdeführerin mit ihrem nach muslimischem Recht angetrauten Ehemann und mittlerweile drei minderjährigen Kindern in Österreich im gemeinsamen Haushalt, welche gleichlautende Entscheidungen erhalten. Die in Rede stehende Ausweisung der Beschwerdeführerin und ihrer Familie stellt im Hinblick auf das Familienleben keine Verletzung von Artikel 8, EMRK dar.
Auch ist im Hinblick auf den Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin nach illegaler Einreise seit 15.05.2006 in Österreich befindet. Dieser Aufenthalt hat sich nur auf ein auf mehrere Asylverfahren beschränktes Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz gestützt. Die Beschwerdeführerin verbrachte den größten Teil ihres bisherigen Lebens in der Russischen Föderation, wo sie auch ihre Schulbildung erhalten hat und nach wie vor Bindungen bestehen. Nach den Angaben der Beschwerdeführerin hat sie versucht Deutsch zu lernen, ist unbescholten und hat ein Unterstützungsschreiben vorgelegt, geht aber offenbar keiner Erwerbstätigkeit nach. Die Dauer ihres bisherigen Aufenthaltes ist nicht nur in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet, sondern ergibt sich auch aus der Ergreifung von Rechtsmitteln und der wiederholten Antragstellung. Der Beschwerdeführerin musste dabei bereits seit der Entscheidung des Bundesasylamtes mit Bescheid vom 17.01.2007 bewusst sein, dass es im Fall einer negativen Entscheidung zu einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet kommen kann.
Nach Ansicht des Asylgerichtshofes überwiegen daher im vorliegenden Fall die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie insbesondere der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).Nach Ansicht des Asylgerichtshofes überwiegen daher im vorliegenden Fall die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie insbesondere der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet vergleiche dazu VfSlg. 17.516 aus 2005, sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).
Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung ist nach Abwägung der öffentlichen Interessen mit den Interessen der Beschwerdeführerin aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zulässig.Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung ist nach Abwägung der öffentlichen Interessen mit den Interessen der Beschwerdeführerin aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zulässig.
Der Beschwerdeführerin kommt auch kein - auf eine andere Rechtsgrundlage als das AsylG 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in ihrer Person liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.Der Beschwerdeführerin kommt auch kein - auf eine andere Rechtsgrundlage als das AsylG 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in ihrer Person liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 12.6.2003, 2002/20/0336).Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 12.6.2003, 2002/20/0336).
Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben: Der maßgebliche Sachverhalt erscheint aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt; anhand der Beschwerde, die auch der erstinstanzlichen Beweiswürdigung nicht substantiiert entgegen getreten ist, ergab sich kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt ergänzend im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung zu erheben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
aktuelle Gefahr, Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Behandlungsmöglichkeiten, EMRK, familiäre Situation, Familienverfahren, geänderte Verhältnisse, Glaubhaftmachung, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, vorläufige AufenthaltsberechtigungZuletzt aktualisiert am
04.04.2012