Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S23 424.598-1/2012-10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Nowak als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX auch XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.02.2012, Zahl: 12 00.214-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Nowak als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 auch römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.02.2012, Zahl: 12 00.214-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der minderjährige Beschwerdeführer, Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen gemeinsam mit seiner Mutter und deren Tante in das österreichische Bundesgebiet und stellte die Mutter als gesetzliche Vertreterin für den Beschwerdeführer am 05.01.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Aus einem EURODAC Treffer geht hervor, dass die Mutter des Beschwerdeführers am 28.12.2011 in Polen einen Asylantrag eingebracht hat.
1.1. Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 05.01.2011 gab die Mutter des Beschwerdeführers im Wesentlichen an, dass sie am 17.12.2011 mit ihrem Sohn zu ihrer Tante geflohen sei. Am 21.12.2011 seien sie mit dem Zug nach Moskau gefahren, von wo aus sie mit einem anderen Zug nach Brest gefahren seien. Drei Mal hätten sie versucht von Brest nach Terespol einzureisen, erst beim vierten Mal sei es ihnen gelungen. Am 28.12.2011 reisten sie mit einem Schnellzug nach Terespol und hätten Asylanträge gestellt. Sie hätten in das Lager B. fahren müssen. Am 03.01.2012 hätten sie das Lager gemeinsam verlassen und hätten die Zeit bis zur Ausreise bei einer unbekannten Frau in Polen verbracht. In der Nacht vom 04.01. auf 05.01.2012 seien sie mit einem PKW nach Österreich gefahren worden. Die Tante habe die ganze Reise organisiert.
Nach Polen würde sie nicht zurückkehren wollen, weil sie dort in einem Geschäft eine Tante ihres Mannes, welcher sie mit dem Tod bedroht habe, getroffen habe. Diese habe sich sehr gewundert und sie befragt. Sie habe Angst, dass sie ihrem Mann nach Tschetschenien Informationen liefere, dass sie sich in Polen aufhalte.
Als Fluchtgrund gab die Mutter des Beschwerdeführers im Wesentlichen an, dass sie im Jahr 2007 das zweite Mal nach muslimischem Recht geheiratet habe. Sie habe ihren zweiten Mann seit seinem Jahr betrogen. Im Dezember 2011 habe er Telefonate von ihr belauscht und sei ihr in eine Unterkunft gefolgt, wo sie sich mit ihrem Ex-Mann getroffen habe. So habe er sie erwischt. Er habe ihren Bruder verständigt und sie hätten die Wohnungstüre aufgebrochen. Er habe ihr gesagt, dass er sie töten werde. Ihr Bruder sei damit einverstanden gewesen. Nach ihren Bräuchen sei das so, dass eine Frau die ihren Mann betrogen habe, von ihren Brüdern oder Gatten getötet werde, weil es sich um eine große Familienschande handeln würde. Aus diesem Grund habe sie ihre Tante verständigt, welche die Ausreise organisiert habe.
Für den Beschwerdeführer, der sich seit seiner Geburt ununterbrochen bei ihr aufgehalten habe, würden die gleichen Angaben gelten. Er habe überdies keine eigenen Fluchtgründe.
1.2. Aufgrund des EURODAC Treffers richtete das Bundesasylamt am 10.01.2012 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II VO"), gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen.1.2. Aufgrund des EURODAC Treffers richtete das Bundesasylamt am 10.01.2012 ein auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin römisch zwei VO"), gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen.
1.3. Am 12.01.2012 wurde der Mutter des Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren und den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zurückzuweisen und dass seit 10.01.2012 Konsultationen mit Polen geführt würden.1.3. Am 12.01.2012 wurde der Mutter des Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren und den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zurückzuweisen und dass seit 10.01.2012 Konsultationen mit Polen geführt würden.
1.4. Mit Schreiben vom 13.01.2012 stimmte Polen der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin und ihres minderjährigen Sohnes gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. d Dublin II VO ausdrücklich zu.1.4. Mit Schreiben vom 13.01.2012 stimmte Polen der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin und ihres minderjährigen Sohnes gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera d, Dublin römisch zwei VO ausdrücklich zu.
1.5. Am 20.01.2012 langte ein Kurzbrief des Landesklinikum XXXX ein, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer am 19.01.2012 in der Klinik gewesen sei, Anlass für die Vorstellung: "Spastische Diplegie, fragliche cerebrale Anfälle"1.5. Am 20.01.2012 langte ein Kurzbrief des Landesklinikum römisch 40 ein, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer am 19.01.2012 in der Klinik gewesen sei, Anlass für die Vorstellung: "Spastische Diplegie, fragliche cerebrale Anfälle"
Dem Kurzbrief ist Folgendes zu entnehmen:
"Anamnese:
Bis zum Alter von 8 Monaten normal entwickelt, dann Encephalitits, seither Diparese re
Auch allgemein retardiert, spricht einzelne Wörter
Schädel-MRT vor 1 Jahr Zysten occipital, frontal Defekt festgestellt Befunde sind auf der Flucht verlorengegangen, früher Anfälle tonisch-klonisch bis 1 Stunde Dauer, dann Tegretol dazubekommen, vor 2 Jahren dann Symptome gebessert
Hatte laut Mutter immer wieder fragliche Krämpfe im Fieber, 20 sec dauernde Überstreckung des Kopfes keine Kloni keine Zyanose, jetzt auch mehrmals täglich ohne Fieber, in Russland 7 mal EEG Arzt sagt Kind hat Krämpfe, letztes EEG 2011
Bekam 2 mal jährlich Physiotherapie in Tschetschenien
Mutter hat in Polen Tegretol und Depakine Tabletten bekommen
Blutabnahme in Polen vor 2 Wochen
Video-EEG Untersuchung: artefarktüberlagert
Status: MER UE und OE gesteigert re, Handfunktion re eingeschränkt Spitzfußhaltung re fixiert, kaum gehen mit Hilfe möglich, spricht kaum, Sprachverständnis lt Mutter gut"
Als weitere Vorgehensweise wurde eine stationäre Aufnahme am 13.2. vereinbart.
Aus einem weiteren Befundbericht ergibt sich die Diagnose "Atopische Dermatitis" für den Beschwerdeführer.
1.6. Im Verlauf ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 31.01.2012 brachte die Mutter des Beschwerdeführers nach erfolgter Rechtsberatung ergänzend zusammengefasst vor, dass sie sich gut fühle und in der Lage sei, der Einvernahme zur folgen. Ihr Sohn habe keine eigenen Asylgründe. Sie sei auch mit ihrer Tante nach Österreich gekommen, die sich im gleichen Lager befinde, sonst habe sie keine in Österreich aufhältigen Verwandten.
Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, dass Polen zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers und seiner Mutter zugestimmt habe, führte die Mutter des Beschwerdeführers im Wesentlichen aus, dass sie die Zurückreise kategorisch ablehne, weil sie wisse, was ihr Mann ihr in Polen antun werde. Sie habe in Polen zwei Tanten ihres Gatten getroffen. Sie sei damals einkaufen gegangen und im Geschäft habe sie diese zwei Tanten getroffen. Sie hätten sich gewundert und sie gefragt, was sie dort mache und ob sie sich habe scheiden lassen. Sie habe ihnen mit "jaja" geantwortet und dass sie in Eile sei. Sie hätten die Mutter des Beschwerdeführers auch gefragt, wo sie wohnen würde. Die Mutter des Beschwerdeführers habe sich geschämt zu erzählen, dass sie von zu Hause weggelaufen sei. Die Tanten hätten sich gewundert und die Mutter des Beschwerdeführers komisch angeschaut. Eine der Tanten habe sie gefragt, ob sie in dem Verteilungslager B. untergebracht sei. Die Mutter des Beschwerdeführers habe dann das Geschäft verlassen, es sei ihr nicht gut gegangen. Als sie zu ihrer Tante, mit der sie das Heimatland verlassen habe, zurückgekehrt sei, hätten sie beschlossen nach Österreich zu fahren. Zum Zeitpunkt der Begegnung mit den Tanten befragt, gab die Mutter des Beschwerdeführers zunächst Montag den 03.12.2011 an, wobei sie ihre Aussage revidierte und Jänner angab. Sie wisse, dass es nach dem Neujahr im Jänner gewesen sei. Sie habe Probleme mit dem Gedächtnis und mache sich Sorgen. Wenn das Kind nicht wäre, könnte sie sich irgendwo verstecken. Ihre Tochter sei ihr nicht zurückgegeben worden, beim Sohn (dem Beschwerdeführer) habe ihr die Tante geholfen, ihn zu entführen.
An die Polizei habe sie sich nicht gewandt, da die Tanten ihren Mann berichten würden, dass sie in Polen sei. Einer Ausweisung nach Polen stünde entgegen, dass ihr Mann nach Polen kommen werde. Sie glaube nicht, dass ihr Mann nach Österreich fahren werde, weil er nicht wisse, wohin sie gefahren sei. Er wisse nicht, wo sie sich aufhalte, in Polen sei sie gesehen worden.
Wenn sie nach Polen gebracht werden müsse, dann möchte sie ihren Sohn, den Beschwerdeführer, in Österreich lassen. In Tschetschenien würden die Kinder schlecht behandelt, er werde am Boden leben und herumkriechen müssen. In ganz Tschetschenien gäbe es nur zwei bis drei Kindergärten. Ihr Sohn nehme auch Medikamente. Der Orthopäde im Krankenhaus habe gesagt, dass sie am 13.02. mit dem Beschwerdeführer wieder kommen solle. In Polen habe der Beschwerdeführer Medikamente erhalten, weil er ohne diese Medikamente Krämpfe bekomme.
1.7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.02.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß
§ 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. d der Dublin II VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen zulässig sei.Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera d, der Dublin römisch zwei VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen zulässig sei.
Begründend wurde hervorgehoben, dass im Verfahren kein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, hervorgekommen sei. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu.Begründend wurde hervorgehoben, dass im Verfahren kein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, hervorgekommen sei. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu.
Bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass er an spastischer Diplegie und atopischer Dermatitis (Neurodermitis) leide, es jedoch nicht festgestellt habe werden könne, dass eine Überstellung/Abschiebung nach Polen eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde.
Begründend wurde weiters ausgeführt, dass aus den Angaben der Mutter des Beschwerdeführers keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden seien, dass dieser tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Polen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Zu den Angaben der Mutter des Beschwerdeführers betreffend ihre Angst, dass ihr Mann, der sie bedrohen würde, nach Polen kommen würde, wurde angemerkt, dass etwaige Übergriffe durch ihren Mann in Polen eine strafbare Handlung darstellen würde, die von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden bei Kenntnis verfolgt und geahndet würden.Begründend wurde weiters ausgeführt, dass aus den Angaben der Mutter des Beschwerdeführers keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden seien, dass dieser tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Polen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Zu den Angaben der Mutter des Beschwerdeführers betreffend ihre Angst, dass ihr Mann, der sie bedrohen würde, nach Polen kommen würde, wurde angemerkt, dass etwaige Übergriffe durch ihren Mann in Polen eine strafbare Handlung darstellen würde, die von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden bei Kenntnis verfolgt und geahndet würden.
Zum verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkt führte das Bundesasylamt aus, dass der Asylantrag seiner Mutter ebenfalls zurückgewiesen werde, weshalb diesbezüglich die Ausweisung keinen Eingriff in ihr Familienleben darstelle. Auch im Verfahren der Tante der Mutter des Beschwerdeführers habe sich eine Zuständigkeit Polens ergeben. Sie sei im selben Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen wie der Beschwerdeführer. Nach einer Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers zur Erreichung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei.Zum verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkt führte das Bundesasylamt aus, dass der Asylantrag seiner Mutter ebenfalls zurückgewiesen werde, weshalb diesbezüglich die Ausweisung keinen Eingriff in ihr Familienleben darstelle. Auch im Verfahren der Tante der Mutter des Beschwerdeführers habe sich eine Zuständigkeit Polens ergeben. Sie sei im selben Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen wie der Beschwerdeführer. Nach einer Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers zur Erreichung des in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei.
Weiters enthält der Bescheid gestützt auf eine Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd § 60 AsylG 2005 auch eine ausführliche Darstellung zum polnischen Asylverfahren, zur Versorgung von Asylwerbern einschließlich der medizinischen Behandlungsmöglichkeiten von Asylwerbern und zur Praxis des Non-Refoulement Schutzes betreffend tschetschenische Asylwerber.Weiters enthält der Bescheid gestützt auf eine Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd Paragraph 60, AsylG 2005 auch eine ausführliche Darstellung zum polnischen Asylverfahren, zur Versorgung von Asylwerbern einschließlich der medizinischen Behandlungsmöglichkeiten von Asylwerbern und zur Praxis des Non-Refoulement Schutzes betreffend tschetschenische Asylwerber.
1.8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, gesetzlich vertreten durch seine Mutter, diese vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, fristgerecht Beschwerde, in der im Wesentlichen ergänzend zusammengefasst vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer ursprünglich in Polen um internationalen Schutz angesucht habe. Da er jedoch minderjährig sei und außerdem aufgrund seiner körperlichen Behinderung besonders von seiner Mutter abhängig sei, habe er trotz der Asylantragstellung in Polen Anfang Jänner 2012 erneut flüchten und in Österreich einen weiteren Asylantrag stellen müssen. Da die Mutter des Beschwerdeführers in Polen Verwandte ihres Mannes, von dem sie im Heimatland verfolgt worden sei, getroffen habe, sei die Sicherheit des Beschwerdeführers und seiner Mutter in Polen nicht mehr gewährleistet gewesen, da davon auszugehen sei, dass der Vater des Beschwerdeführers nach Polen nachreisen würde.
Nach Ausführungen zu Ehrenmorden in Tschetschenien wurde vorgebracht, dass die Angst der Mutter des Beschwerdeführers, dass der Ehemann ihr bis nach Polen folgen würde durchaus nachvollziehbar sei. In Österreich dagegen wären die Beschwerdeführer in Sicherheit, da sie heimlich von Polen nach Österreich geflohen seien.
Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass dieser ein Hindernis für eine Überstellung nach Polen darstellen würde. Er leide an spastischer Diplegie und fraglichen cerebralen Anfällen. Die Symptome würden sich unter anderem in Krämpfen, Fieberattacken und einer Gehbehinderung äußern. Er stehe derzeit in Behandlung und bekomme regelmäßig Medikamente. Die begonnene Therapie in Österreich fortzusetzen sei für seinen Gesundheitszustand von großer Bedeutung. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer von seiner Mutter abhängig und dieser sei eine krankheitswertige psychische Störung diagnostiziert worden. Unter diesen Umständen sei eine Ausweisung nach Polen mit der gebotenen Refoulement-Prüfung nicht vereinbar.
1.9. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am 17.02.2012 beim Asylgerichtshof ein.
1.10. Mit Beschluss vom 21.02.2012 wurde der Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.1.10. Mit Beschluss vom 21.02.2012 wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
1.11. Am 28.02.2012 langten ein Kostenvoranschlag für eine Kinderlaufhilfe sowie ein Verordnungsschein ein.
1.12. Am 02.03.2012 langte ein Dokumentenkonvolut betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ein.
Aus einem Kurzbrief des Landesklinikum XXXX geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 01.03.2012 in der Klinik war. Als Anlass für die Vorstellung ist angeführt: "Spastische Tetraparese, St.p. Encephalitis, symptomatische Epilepsie, Angina tonsillaris." Zur Anamnese wurde ausgeführt: "Gestern lt Mutter 2 kurze cerebrale Anfälle kurzes Zucken mit den Armen maximal 1 min, heute einmalig kurze Zuckungen mit den Armen, gestern einmal FieberAus einem Kurzbrief des Landesklinikum römisch 40 geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 01.03.2012 in der Klinik war. Als Anlass für die Vorstellung ist angeführt: "Spastische Tetraparese, St.p. Encephalitis, symptomatische Epilepsie, Angina tonsillaris." Zur Anamnese wurde ausgeführt: "Gestern lt Mutter 2 kurze cerebrale Anfälle kurzes Zucken mit den Armen maximal 1 min, heute einmalig kurze Zuckungen mit den Armen, gestern einmal Fieber
Kind hat Angina, bisher keine Medikation oder fiebersenkende Mittel erhalten, war stationär bis gestern wegen Abklärung mit Schädel-MRT frontale Atrophie li betont und aufgeweitete Liquorräume ohne Abflusstörung festgestellt
SS und Geburt unauffällig, im Alter von 8 Monaten schwere Encephalitits und Auftreten von Krampfanfällen, war in Russland zur Abklärung EEG Pathologisch, Schädel-MRT frontale Atrophie, Convulex und Tegretol erhalten"
Aus dem Infoblatt des Landesklinikum XXXX vom 01.03.2012 geht Folgendes hervor:Aus dem Infoblatt des Landesklinikum römisch 40 vom 01.03.2012 geht Folgendes hervor:
"Der Patient leidet unter einer schweren symptomatischen therapieresistenten Epilepsie, die sich noch in der Phase der Einstellung befindet.
Er erlitt im Alter von 8 Monaten eine Encephalitis und seitdem treten immer wieder cerebrale Anfälle auf obwohl die antiepileptische Medikation gesteigert wurde.
Er befindet sich an unserer Abteilung in einer laufenden Abklärung und Einstellung. Auf dem Rücktransport in das Drittland könnten weitere cerebrale Anfällt auftreten, die ev. mit cardiorespiratorischer Instabilität oder Ateminsuffizienz einhergehen könnten, weshalb von unserer Seite von einem solchen Transport abzuraten wäre."
1.13. Mit Schreiben vom 05.03.2012 wurde das Dokumentenkonvolut dem Bundesasylamt zum Parteiengehör mit einer Stellungnahmefrist von einer Woche übermittelt.
1.14. Am 07.03.2012 langte beim Asylgerichtshof eine Beschwerdeergänzung ein. Diese enthält den unter Punkt 1.12. beschriebenen Patientenkurzbrief des Landesklinikum XXXX. Ebenso wird ausgeführt, dass der Inhalt des vorgelegten Befundes wiederum auf die Unzumutbarkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers hindeutet.1.14. Am 07.03.2012 langte beim Asylgerichtshof eine Beschwerdeergänzung ein. Diese enthält den unter Punkt 1.12. beschriebenen Patientenkurzbrief des Landesklinikum römisch 40 . Ebenso wird ausgeführt, dass der Inhalt des vorgelegten Befundes wiederum auf die Unzumutbarkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers hindeutet.
1.15. Mit Schreiben vom 08.03.2012 langte bei Asylgerichtshof eine Stellungnahme des Bundesasylamtes zum Parteiengehör vom 05.03.2012 ein. In dieser wird im Wesentlichen dargestellt, dass die Erkrankung des Beschwerdeführers im Sinne der Judikatur zu
Art 3 EMRK kein Überstellungshindernis darstellt und dass im Falle einer Überstellung dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers insofern Rechnung getragen würde, als kranken Personen eine entsprechende Anzahl an Medikamenten mitgegeben würde und die Transportfähigkeit von der Fremdenpolizeibehörde vor einer Überstellung beurteilt würde, gegebenenfalls ein Abschiebungsaufschub gemäß § 46 Abs 3 FPG gesetzt werde.Artikel 3, EMRK kein Überstellungshindernis darstellt und dass im Falle einer Überstellung dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers insofern Rechnung getragen würde, als kranken Personen eine entsprechende Anzahl an Medikamenten mitgegeben würde und die Transportfähigkeit von der Fremdenpolizeibehörde vor einer Überstellung beurteilt würde, gegebenenfalls ein Abschiebungsaufschub gemäß Paragraph 46, Absatz 3, FPG gesetzt werde.
1.16. Am 09.03.2012 langte beim Asylgerichtshof eine Nachreichung zur Beschwerdevorlage ein. Diese enthält einen Befundbericht des Landesklinikum XXXX aus dem hervor geht, dass der Beschwerdeführer am 06.03.2012 do mit Husten und Fieber vorgestellt wurde. Der Bericht enthält einen entsprechenden medikamentösen Therapievorschlag. Weiters liegt der Nachreichung ein Kurzbrief des Landesklinikum XXXX über weitere Vorstellung am 07.03.2012 vor. Als Anlass für die Vorstellung werden beschrieben: Spastische Tetraparese, St.p. Encephalitis, symptomatische Epilepsie. Der am 06.03.2012 diagnostizierte Infekt wurde als gebessert beschrieben.1.16. Am 09.03.2012 langte beim Asylgerichtshof eine Nachreichung zur Beschwerdevorlage ein. Diese enthält einen Befundbericht des Landesklinikum römisch 40 aus dem hervor geht, dass der Beschwerdeführer am 06.03.2012 do mit Husten und Fieber vorgestellt wurde. Der Bericht enthält einen entsprechenden medikamentösen Therapievorschlag. Weiters liegt der Nachreichung ein Kurzbrief des Landesklinikum römisch 40 über weitere Vorstellung am 07.03.2012 vor. Als Anlass für die Vorstellung werden beschrieben: Spastische Tetraparese, St.p. Encephalitis, symptomatische Epilepsie. Der am 06.03.2012 diagnostizierte Infekt wurde als gebessert beschrieben.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.
2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der2. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der
§ 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.
Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
2.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs. 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw. 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw. 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit der Republik Polen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. d Dublin II VO besteht. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und ist diese im Verfahren nicht bestritten worden.Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit der Republik Polen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera d, Dublin römisch zwei VO besteht. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und ist diese im Verfahren nicht bestritten worden.
Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.
Im Lichte des Art. 7 VO 1560/2003 ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin II VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.Im Lichte des Artikel 7, VO 1560 aus 2003, ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin römisch zwei VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.
2.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Einzel-Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II VO³, K15. zu Art. 19 Dublin II VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Einzel-Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO³, K15. zu Artikel 19, Dublin römisch zwei VO).
Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:
Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die unionsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Unionsrechts entstehen.
Zur effektiven Umsetzung des Unionsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Unionsrechts verpflichtet.
Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II VO³, Kommentar zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO³, Kommentar zu Artikel 19,).
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Unionsrecht kann nur von den zuständigen unionsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. So hat auch der EGMR festgestellt, dass der Rechtsschutz des Unionsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten, wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten, wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.
2.3. Im vorliegenden Fall war in diesem Zusammenhang primär die Rechtsfrage zu klären, ob die Überstellung des Beschwerdeführers nach Polen aufgrund der besonderen Umstände einen ungerechtfertigten Eingriff in seine Grundrechte, insbesondere die reale Gefahr einer Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte mit sich brächte.2.3. Im vorliegenden Fall war in diesem Zusammenhang primär die Rechtsfrage zu klären, ob die Überstellung des Beschwerdeführers nach Polen aufgrund der besonderen Umstände einen ungerechtfertigten Eingriff in seine Grundrechte, insbesondere die reale Gefahr einer Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte mit sich brächte.
Der Beschwerdeführer leidet an atopischer Dermatitis, spastischer Diplegie und unter einer schweren symptomatischen therapieresistenten Epilepsie. Das tatsächliche Ausmaß der körperlichen allenfalls geistigen Behinderung des Kindes bleibt trotz vorliegender ärztlicher Befunde im Ergebnis unklar. Sicher ist, dass das Kind krampfartige Anfälle hat, deren Ursachen weder in Tschetschenien noch in Polen geklärt werden konnten. Auch ist das nachhaltige Bemühen der befassten Fachpersonen um Klärung nicht erkennbar. Viel wertvolle Therapiezeit ist schon verloren gegangen. Das Kind ist offensichtlich entwicklungsverzögert. Es deutet sehr viel auf eine spastische Lähmung hin, die mit Blick darauf, dass sich das Kind immer noch fast gar nicht verständigen kann, schon im Herkunftsland aber auch in Polen nur unzureichend behandelt bzw. therapiert wurde. Die Anamnese gibt wieder, dass das Kind trotz intensiven Bemühens der Kindesmutter gerade im Herkunftsland als auch in Polen bloß oberflächlich therapiert wurde. Offenbar wurden Therapiepotenziale, die sich gerade aufgrund des Kleinstkindalters hätten ergeben können, bisher überhaupt nicht genutzt. In Polen wurde diese Art der oberflächlichen Behandlung fortgesetzt - einer Behandlungsart von der aus heutiger Sicht, der im Akt ersichtlichen medizinischen Befundlage und vor dem Hintergrund, dass es sich bei vorliegenden Verfahrensart lediglich um eine Art des Provisorialverfahrens handelt, nicht eindeutig gesagt werden kann, dass sie medizinisch zielstrebig in dem Sinn gewesen wäre, dass für das Kleinkind alles medizinisch erdenklich mögliche unternommen worden wäre, um die offensichtlich vorliegende nicht gerade geringgradige körperliche (bzw. allfällig geistige) Beeinträchtigung nachhaltig zu bessern. In einem solchem Bezugsrahmen der schon oftmalig gescheiterten Versuche, eine nachhaltig bessernde Therapie, die zumindest das Nötigste und das auf der Hand Liegende umfasst, für das Kind zu erhalten, erscheint es - auch und gerade vor dem Hintergrund, dass es nicht die Aufgabe der gegenständlichen vom Bundesasylamt ausgewählten Verfahrensart ist, derartige Sachverhalte durch eine eingehende bzw. tiefgehende Prüfung umfassend zu klären - unangemessen, das Kind mit der Kindesmutter ein weiteres Mal "auf die Reise" zu schicken.
Die Befundlage zeigt, dass schon die erste Vorstellung des Kindes bei den Ärzten des Krankenhauses XXXX einen angemessenen Therapierahmen ausgelöst und begonnen hat, der aus Sicht des Asylgerichtshofes auch im Hinblick auf das unklare Ausmaß der körperlichen und allenfalls geistigen Behinderung des Kindes nicht mehr unterbrochen werden sollte.Die Befundlage zeigt, dass schon die erste Vorstellung des Kindes bei den Ärzten des Krankenhauses römisch 40 einen angemessenen Therapierahmen ausgelöst und begonnen hat, der aus Sicht des Asylgerichtshofes auch im Hinblick auf das unklare Ausmaß der körperlichen und allenfalls geistigen Behinderung des Kindes nicht mehr unterbrochen werden sollte.
Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.
Im Hinblick auf die Transportfähigkeit des Kindes ist auf den Kurzbrief des Landesklinikum XXXX zu verweisen, in dem klar von einem Transport abgeraten wird, auf Grund der Tatsache, dass jederzeit cerebrale Anfälle - verbunden mit cardiorespiratorischer Instabilität oder Ateminsuffizienz - auftreten können.Im Hinblick auf die Transportfähigkeit des Kindes ist auf den Kurzbrief des Landesklinikum römisch 40 zu verweisen, in dem klar von einem Transport abgeraten wird, auf Grund der Tatsache, dass jederzeit cerebrale Anfälle - verbunden mit cardiorespiratorischer Instabilität oder Ateminsuffizienz - auftreten können.
Zur Stellungnahme des Bundesasylamtes vom 08.03.2012 ist folgendes auszuführen: in Fällen wie dem Vorliegenden reicht es nach Auffassung des Asylgerichtshofes insbesondere auch vor dem Hintergrund des erforderlichenfalls (zumindest) auszusprechenden Durchführungsaufschubes nicht aus, die Verantwortung für die Ausweisung (bzw. die Wahl des Zeitpunktes) den Fremdenbehörden zu übertragen. Im vorliegenden Fall handelt es sich beim Beschwerdeführer um ein Kleinkind mit einer schweren Erkrankung. Die Mitgabe von erforderlichen Medikamenten im Falle einer Überstellung erachtet der Asylgerichtshof im Lichte des oben beschriebenen als jedenfalls unzureichend. Der Beschwerdeführer ist einer umfassenden Therapie zu unterziehen, die er bisher weder in seiner Heimat noch in Polen in ausreichendem Maß erhalten hat.
Aufgrund der besonderen Umstände (der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und der mit seinen Krankheiten einhergehenden Transportunfähigkeit sowie der Notwendigkeit der Fortsetzung der begonnenen Therapie) wird in diesem Einzelfall Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen haben.
3. Gemäß § 41 Abs. 3 erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 zweiter Satz AsylG zugelassen. Es war in einer Gesamtschau der unter 2.3. dargestellten Umstände in Bezug auf den Beschwerdeführer gemäß § 41 Abs. 3 2. Satz AsylG vorzugehen.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz AsylG zugelassen. Es war in einer Gesamtschau der unter 2.3. dargestellten Umstände in Bezug auf den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 41, Absatz 3, 2. Satz AsylG vorzugehen.
4. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
gesundheitliche Beeinträchtigung, Selbsteintrittsrecht, ÜberstellungsrisikoZuletzt aktualisiert am
30.03.2012