Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
E7 400004-1/2008/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Libanon, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.06.2008, Zl. 0800.592-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.01.2012 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Libanon, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.06.2008, Zl. 0800.592-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.01.2012 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I und II gemäß § 3 und § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins und römisch zwei gemäß Paragraph 3 und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III gemäß § 10 Abs. 2 und Abs. 5 AsylG 2005 idgF stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung von XXXX aus dem Bundesgebiet in den Libanon auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei gemäß Paragraph 10, Absatz 2 und Absatz 5, AsylG 2005 idgF stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung von römisch 40 aus dem Bundesgebiet in den Libanon auf Dauer unzulässig ist.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (im Weiteren auch: BF) stellte am 15.01.2008 an der Erstaufnahmestelle-West des Bundesasylamtes einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 16.01.2008 wurde der Beschwerdeführer dort von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen.
Er gab dabei auf Befragen an, er sei ein im Libanon geborener libanesischer Staatsangehöriger, der arabischen Volksgruppe zugehörig, ledig, Moslem und von Beruf selbständiger Gewerbetreibender im EDV-Handel. Sein Vater sei 1997 verstorben, seine Mutter, sein Bruder und seine Schwester würden in XXXX, XXXX, im Libanon leben, wo auch er selbst zuletzt wohnhaft war.Er gab dabei auf Befragen an, er sei ein im Libanon geborener libanesischer Staatsangehöriger, der arabischen Volksgruppe zugehörig, ledig, Moslem und von Beruf selbständiger Gewerbetreibender im EDV-Handel. Sein Vater sei 1997 verstorben, seine Mutter, sein Bruder und seine Schwester würden in römisch 40 , römisch 40 , im Libanon leben, wo auch er selbst zuletzt wohnhaft war.
Er habe den Libanon im August 2007 nach Syrien verlassen und sei von dort am 07.01.2008 schlepperunterstützt nach Österreich gereist, wo er am 11.01.2008 illegal einreiste.
Zu den Ausreisegründen befragt gab er an, in der Stadt XXXX sei einem Freund von ihm das Auto gestohlen worden, der BF habe auf dessen Bitte hin das Fahrzeug gesucht und auch gefunden. Bei einem Zusammenstoß mit der Polizei sei der Dieb getötet worden, deshalb sei der BF nun der Rache der Verwandten des Diebes ausgesetzt. Bei einer Rückkehr befürchte er von diesen getötet zu werden.Zu den Ausreisegründen befragt gab er an, in der Stadt römisch 40 sei einem Freund von ihm das Auto gestohlen worden, der BF habe auf dessen Bitte hin das Fahrzeug gesucht und auch gefunden. Bei einem Zusammenstoß mit der Polizei sei der Dieb getötet worden, deshalb sei der BF nun der Rache der Verwandten des Diebes ausgesetzt. Bei einer Rückkehr befürchte er von diesen getötet zu werden.
Er legte keinen Identitätsnachweis und keine sonstigen Beweismittel vor.
3. Am 25.01.2008 fand an der Erstaufnahmestelle West des Bundesasylamtes eine Einvernahme des BF statt.
Dabei führte er auf Befragen seine Gründe für die Ausreise aus dem Libanon weiter aus. Zusammengefasst legte er dar, dass er von einem Freund aus der Stadt XXXX angerufen worden sei, der ihm berichtete, dass ihm sein neues Auto gestohlen wurde, und ihn bat in der Heimatstadt des BF danach Ausschau zu halten, weil sich dort zahlreiche Kriminelle aufhalten. Der BF habe in der Folge das Auto auch entdeckt und den Lenker angesprochen, dieser habe eingewilligt, das Auto gegen Bezahlung von 2000,- $ zurückzugeben, womit der Freund des BF einverstanden gewesen sei. Es sei in der Folge eine Übergabe vereinbart worden, der Freund des BF habe aber zwischenzeitig die Armee eingeschaltet, die den Dieb dann am Übergabeort bei einem Schußwechsel getötet habe. Nachdem dessen Verwandte erfahren hätten, dass der BF der Vermittler gewesen sei, hätten sie sein Geschäft zerstört, was ihn zur Flucht veranlasst habe.Dabei führte er auf Befragen seine Gründe für die Ausreise aus dem Libanon weiter aus. Zusammengefasst legte er dar, dass er von einem Freund aus der Stadt römisch 40 angerufen worden sei, der ihm berichtete, dass ihm sein neues Auto gestohlen wurde, und ihn bat in der Heimatstadt des BF danach Ausschau zu halten, weil sich dort zahlreiche Kriminelle aufhalten. Der BF habe in der Folge das Auto auch entdeckt und den Lenker angesprochen, dieser habe eingewilligt, das Auto gegen Bezahlung von 2000,- $ zurückzugeben, womit der Freund des BF einverstanden gewesen sei. Es sei in der Folge eine Übergabe vereinbart worden, der Freund des BF habe aber zwischenzeitig die Armee eingeschaltet, die den Dieb dann am Übergabeort bei einem Schußwechsel getötet habe. Nachdem dessen Verwandte erfahren hätten, dass der BF der Vermittler gewesen sei, hätten sie sein Geschäft zerstört, was ihn zur Flucht veranlasst habe.
In der Folge wurde das Verfahren zugelassen und dem BF eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgestellt.
4. Am 27.03.2008 wurde er an der Außenstelle Traiskirchen des Bundesasylamtes nochmals einvernommen.
Zu seinen Personalien ergänzte er, er sei nicht nur in der Ortschaft XXXX, die unweit der Stadt XXXX liege, geboren, sondern habe er sich immer nur dort bis zur Ausreise im August 2007 aufgehalten. Nach der Matura haber eine EDV-Fachausbildung absolviert.Zu seinen Personalien ergänzte er, er sei nicht nur in der Ortschaft römisch 40 , die unweit der Stadt römisch 40 liege, geboren, sondern habe er sich immer nur dort bis zur Ausreise im August 2007 aufgehalten. Nach der Matura haber eine EDV-Fachausbildung absolviert.
Im Weiteren führte er seine Ausreisegründe nochmals im Einzelnen aus.
Zuletzt wurden ihm einige länderkundliche Feststellungen zum Libanon zur Kenntnis gebracht.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 AsylG idgF abgewiesen und diesem nicht den Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG wurde ihm auch nicht der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon zuerkannt. Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Libanon ausgewiesen.5. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, AsylG idgF abgewiesen und diesem nicht den Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde ihm auch nicht der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon zuerkannt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Libanon ausgewiesen.
Nach Wiedergabe der erstinstanzlichen Einvernahme stellte die Erstbehörde die Staats- und Religionsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie seinen familiären Status fest. Er habe jedoch mit seinem Vorbringen weder eine asylrelevante Verfolgung noch eine Gefährdung iSd § 50 FPG glaubhaft gemacht. Seine Ausweisung aus dem österr. Bundesgebiet sei rechtskonform. Im Weiteren traf die Behörde länderkundliche Feststellungen zur Lage im Libanon.Nach Wiedergabe der erstinstanzlichen Einvernahme stellte die Erstbehörde die Staats- und Religionsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie seinen familiären Status fest. Er habe jedoch mit seinem Vorbringen weder eine asylrelevante Verfolgung noch eine Gefährdung iSd Paragraph 50, FPG glaubhaft gemacht. Seine Ausweisung aus dem österr. Bundesgebiet sei rechtskonform. Im Weiteren traf die Behörde länderkundliche Feststellungen zur Lage im Libanon.
Im Rahmen ihrer Beweiswürdigung führte die Behörde unter Hinweis auf verschiedene Widersprüche und Unplausibilitäten im erstinstanzlichen Vorbringen des BF zu seinen Ausreisegründen aus, dass ihm diesbezüglich die Glaubwürdigkeit abzusprechen war.
Im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung kam die erstinstanzliche Behörde zum Schluss, dass dem BF im Herkunftsstaat mangels Glaubhaftmachung eines asylrelevanten Sachverhalts keine Verfolgungsgefahr iSd GFK drohe.
Mangels einer glaubhaft gemachten Bedrohungssituation lägen auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nicht vor. Im Libanon herrsche gegenwärtig weder ein landesweiter bewaffneter Konflikt noch eine derart extreme Gefahrenlage, durch die der BF einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit oder der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre. Es gäbe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in eine lebensbedrohende Notlage geraten würde, zumal im Lichte der Aussagen des BF davon auszugehen sei, dass bei seiner Rückkehr im Hinblick auf sein familiäres Umfeld die Befriedigung seiner elementaren Bedürfnisse gewährleistet sei und er nicht in eine ausweglose Lage geraten würde.Mangels einer glaubhaft gemachten Bedrohungssituation lägen auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nicht vor. Im Libanon herrsche gegenwärtig weder ein landesweiter bewaffneter Konflikt noch eine derart extreme Gefahrenlage, durch die der BF einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit oder der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre. Es gäbe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in eine lebensbedrohende Notlage geraten würde, zumal im Lichte der Aussagen des BF davon auszugehen sei, dass bei seiner Rückkehr im Hinblick auf sein familiäres Umfeld die Befriedigung seiner elementaren Bedürfnisse gewährleistet sei und er nicht in eine ausweglose Lage geraten würde.
Hinsichtlich der Ausweisung iSd § 10 Abs 1 Z 2 AsylG führte die Erstbehörde unter ausführlicher Darstellung ihrer Erwägungen aus, dass bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen kein Hinweis gefunden werden könne, der den Schluss zuließe, dass durch die Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne des Art. 8 Abs 2 EMRK in das Recht auf Schutz des Privat- und Familienleben eingegriffen werde.Hinsichtlich der Ausweisung iSd Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG führte die Erstbehörde unter ausführlicher Darstellung ihrer Erwägungen aus, dass bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen kein Hinweis gefunden werden könne, der den Schluss zuließe, dass durch die Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK in das Recht auf Schutz des Privat- und Familienleben eingegriffen werde.
Der erstinstanzliche Bescheid wurde dem BF durch Hinterlegung beim Postamt mit 10.06.2008 zugestellt.
6. Mit Telefax vom 18.06.2008 erhob der BF in einem einseitigen, handschriftlich in arabischer Sprache verfassten Schreiben, welches später vom AsylGH einer Übersetzung zugeführt wurde, Beschwerde gegen diesen Bescheid, in der lediglich kursorisch auf das erstinstanzliche Vorbringen verwiesen wurde.
7. Mit 25.06.2008 wurde das gg. Beschwerdeverfahren der zuständigen Abteilung des AsylGH zugeteilt.
8. Am 19.01.2012 führte der Asylgerichtshof in der Sache des BF in dessen Anwesenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Ein Vertreter des Bundesasylamtes war entschuldigt nicht erschienen.
In dieser Verhandlung wurde der BF neuerlich zu seinem bisherigen Vorbringen gehört, ihm die Gelegenheit zur Vorlage von Beweismitteln gegeben und wurde mit ihm die aktuelle Situation im Herkunftsstaat in Beziehung zu seinem Vorbringen anhand der von Amts wegen als Beweismittel herangezogenen länderkundlichen Informationen erörtert. Auch wurde mit ihm seine aktuelle Lebenssituation sowie die seiner Angehörigen im Libanon erörtert.
9. Mit 16.02.2012 legte der BF beim AsylGH verschiedene Integrationsnachweise wie eine Heiratsurkunde, Dokumente seine Gattin betreffend sowie eine Gewerbeanmeldung vor.
10. Nach Aufforderung des AsylGH vom 17.02.2012 legte er eine Kopie seiner Geburtsurkunde samt beglaubigter Übersetzung sowie einen Gewerberegisterauszug vor.
11. Am 02.03.2012 nahm der AsylGH eine aktuelle Strafregisterabfrage vor.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt wird festgestellt und der gegenständlichen
Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der BF trägt die im Spruch angeführten Personalien, er ist Staatsangehöriger des Libanon, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und Moslem der schiitischen Glaubensrichtung.
Er wurde in der libanesischen Gemeinde XXXX unweit der Stadt XXXX geboren, wo er in der Folge bei seiner Herkunftsfamilie aufwuchs. Nach dem Besuch der Schule zwischen 1986 und 1995 und einer anschließenden EDV-Fachausbildung sowie der Ableistung des Militärdienstes betrieb er in seiner Heimatgemeinde bis zur Ausreise ein eigenes EDV-Geschäft. Sein Vater war Berufssoldat, seit seinem Tod im Jahre 1997 bezieht die Mutter eine staatliche Pension und lebt mit dem Bruder des BF weiterhin im elterlichen Haus in XXXX, die verheiratete Schwester lebt in Beirut. Der BF steht mit ihnen in regelmäßigem telefonischem Kontakt.Er wurde in der libanesischen Gemeinde römisch 40 unweit der Stadt römisch 40 geboren, wo er in der Folge bei seiner Herkunftsfamilie aufwuchs. Nach dem Besuch der Schule zwischen 1986 und 1995 und einer anschließenden EDV-Fachausbildung sowie der Ableistung des Militärdienstes betrieb er in seiner Heimatgemeinde bis zur Ausreise ein eigenes EDV-Geschäft. Sein Vater war Berufssoldat, seit seinem Tod im Jahre 1997 bezieht die Mutter eine staatliche Pension und lebt mit dem Bruder des BF weiterhin im elterlichen Haus in römisch 40 , die verheiratete Schwester lebt in Beirut. Der BF steht mit ihnen in regelmäßigem telefonischem Kontakt.
Der BF verließ im August 2007 seine Heimatgemeinde bzw. den Libanon nach Syrien um sich dort einige Monate lang aufzuhalten, ehe er am 07.01.2008 schlepperunterstützt ausreiste und am 11.01.2008 illegal nach Österreich einreiste um am 15.01.2008 den gg. Antrag zu stellen.
In Österreich hat der BF am 03.02.2012 eine in Österreich seit etwa sechs Jahren ansäßige rumänische Staatsangehörige, die er etwa ein Jahr zuvor kennenlernte, geheiratet, aus deren erster Ehe mit einem österr. Staatsbürger rumänischer Staatsangehörigkeit entstammt ein XXXX geborener Sohn, sie ist in Österreich als Altenpflegerin unselbständig erwerbstätig. Der BF bewohnt mit ihr eine gemeinsame Mietwohnung. Anderweitige nahe Bezugspersonen hat der BF in Österreich nicht.In Österreich hat der BF am 03.02.2012 eine in Österreich seit etwa sechs Jahren ansäßige rumänische Staatsangehörige, die er etwa ein Jahr zuvor kennenlernte, geheiratet, aus deren erster Ehe mit einem österr. Staatsbürger rumänischer Staatsangehörigkeit entstammt ein römisch 40 geborener Sohn, sie ist in Österreich als Altenpflegerin unselbständig erwerbstätig. Der BF bewohnt mit ihr eine gemeinsame Mietwohnung. Anderweitige nahe Bezugspersonen hat der BF in Österreich nicht.
Der BF bestritt seit der Einreise seinen Lebensunterhalt aus der Unterstützung seiner Angehörigen im Libanon sowie einer inoffiziellen Vermittlungstätigkeit für hierorts tätige Autohändler, für die er potentielle Angebote recherchiert und im Erfolgsfall eine Provision bezieht. Seit 23.01.2012 besitzt er eine eigene Gewerbeberechtigung als Handelsgewerbetreibender. Er spricht mittlerweile durch seine Beschäftigungen und seine sozialen Kontakte sehr gut deutsch.
Er ist strafgerichtlich unbescholten und unterliegt keinen gesundheitlichen Einschränkungen.
1.2. Zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ausreisegründen wird festgestellt:
1.2.1. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bis zur Ausreise einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgehend von Dritten ausgesetzt war noch wäre von einer solchen für den Fall der Rückkehr auszugehen.
Für den Fall der tatsächlichen Bedrohung durch Dritte wäre es dem BF möglich und zumutbar dagegen staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen.
1.2.2. Im Lichte dieser Feststellungen war insgesamt eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung aus den von ihm behaupteten oder aus anderweitigen Gründen oder eine Gefährdung des BF, die ein Abschiebehindernis darstellen würde, im Falle einer Rückkehr in den Libanon nicht feststellbar.
1.3. Der Beschwerdeführer kann sich im Falle der Rückkehr auf seine bereits vor der Ausreise gezeigte Selbsterhaltungsfähigkeit stützen. Darüber hinaus verfügen die Verwandten des Beschwerdeführers in seiner Heimat über offenbar hinreichende Existenzmöglichkeiten. Allenfalls kann er bei anfänglichen materiellen Schwierigkeiten nach der Rückkehr auf die Unterstützung seiner Verwandten im Libanon zurückgreifen. Er hat demnach, soweit es die notwendige Existenzgrundlage für sich angeht, in diesem Fall - auch vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage im Libanon - in materieller Hinsicht keine aussichtlose Lage zu gewärtigen.
1.4. Zur Lage im Libanon wird festgestellt:
Eine Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis, die nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion, Nationalität oder anderen Merkmalen diskriminiert, ist im Libanon nicht zu erkennen. Allgemeine kriminelle Delikte werden im Rahmen feststehender straf- und strafprozessrechtlicher Vorschriften nach insgesamt weitgehend rechtsstaatlichen Prinzipien verfolgt und geahndet.
(vgl. Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur Lage im Libanon, 26.04.2011)vergleiche Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur Lage im Libanon, 26.04.2011)
2. Beweiswürdigung:
Als Beweismittel wurden herangezogen:
das erstinstanzliche Verfahrensergebnis
die persönlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dem AsylGH und die von ihm vorgelegten Urkunden
die oben angeführten länderkundlichen Feststellungen anhand der herangezogenen Informationsquelle
2.1. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich nach Maßgabe folgender Erwägungen:
2.1.1. Die Feststellungen zur Situation im Libanon stützen sich auf die Informationsquellen des AsylGH wie des Bundesasylamtes. Angesichts der Seriosität dieser Quellen und der Plausibilität dieser Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.
Hierzu ist im Wesentlichen festzuhalten, dass sich diesen länderkundlichen Informationen keine maßgeblichen Hinweise darauf entnehmen ließen, dass im Libanon kein grundsätzlich nach rechtsstaatlichen Grundsätzen funktionierendes und effizientes Strafverfolgungssystem hinsichtlich allgemeiner Delikte vorhanden wäre.
2.1.2. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit sowie zur ethnischen, religiösen und regionalen Herkunft des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem persönlichen Vorbringen des BF und den von ihm im Laufe des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Personaldokumenten, ebenso die Feststellungen zu den genaueren Lebensumständen des Beschwerdeführers und denen seiner Angehörigen vor der Ausreise wie heute.
2..1.3. Die belangte Behörde verneinte die Glaubwürdigkeit der vom BF behaupteten Verfolgungsgefahr ausgehend von den von ihm genannten Personen vor seiner Ausreise. Das erkennende Gericht schließt sich dieser Feststellung aus folgenden Erwägungen heraus an:
Das Bundesasylamt stützte sich dabei auf verschiedene Widersprüche und Unplausibilitäten in den Details des Vorbringens zu den behaupteten ausreisekausalen Vorfällen. So habe er einmal davon gesprochen, bei der geplanten Übergabe des gestohlenen Autos dabei gewesen zu sein, in der Folge habe er dies eindeutig so dargestellt, dass er von den Ereignissen bei der geplatzten Übergabe erst im Nachhinein von Nachbarn erfahren habe. Dass er aber ausgehend von dieser zweiten Version wiederum Details wie den Inhalt des Telefonats zwischen dem Autodieb und dem Eigentümer des Autos auf dem Weg zum vereinbarten Übegabeort kennen konnte, stellt sich als nicht nachvollziehbar dar, zumal der BF seinen Angaben zu Folge nach der vorherigen Vereinbarung des Übergabeortes ja keinen Kontakt mehr mit seinem Freund gehabt habe. Widersprüchlich habe er auch dargestellt, dass sein Geschäft einmal bereits vor seiner Flucht zerstört worden sei, ein anderes Mal erst danach.
Der AsylGH vermag sich den ersteren Erwägungen durchaus anzuschließen, wobei aber aus dem Akteninhalt die zweite Erwägung oben nicht nachvollziehbar wurde. Zu ergänzen ist aber, dass der BF auch in einem weiteren wesentlichen Detail erstinstanzlich widersprüchlich war, insofern er nämlich erst davon sprach, dass das Auto eines Freundes gestohlen worden war (AS 39), im Weiteren aber vom Auto eines Onkels dieses Freundes sprach (AS 89). Widersprüchlich stellte er auch dar, dass einmal der Freund selbst die Armee eingeschaltet habe (AS 39), ein anderes Mal sei dies dessen Onkel gewesen (AS 85).
Als maßgeblich für die fehlende Plausibilität der behaupteten Verfolgung des BF stellt sich aus Sicht des AsylGH vor allem auch dar, dass - wie dies in der Beschwerdeverhandlung im Einzelnen erörtert wurde - sowohl der erwähnte Freund als auch dessen Onkel gänzlich unbedroht blieben und weiterhin unbehelligt in ihrer Heimat aufhältig sind, wo diese doch als ursächlich für die geplatzte Übergabe des gestohlenen Autos und damit für den Erschießung des Diebs nach der Einschaltung der Armee und der BF seinerseits nur als zwischenzeitiger Vermittler anzusehen gewesen seien und der Autodieb schon vor der versuchten Übergabe Kenntnis von den beiden genannten Personen, ja sogar deren Telefonnummern gehabt und mit ihnen auch gesprochen habe. Außerdem sei der Dieb nicht alleine, sondern gemeinsam mit anderen Clanmitgliedern aufgetreten sei. Angesichts dieses Hergangs der Ereignisse so wie sie vom BF geschildert wurden, wäre daher davon auszugehen gewesen, dass auch die beiden genannten Personen zum Ziel etwaiger Vergeltungshandlungen geworden sein sollten, wenn die Angaben des BF insgesamt zutreffend wären.
Dass der BF auch darlegte, es habe zwar im Gefolge der geplatzten Übergabe einen folgenlosen Anschlag auf ihn durch Schüsse aus einem an seinem Haus vorbeifahrenden Auto gegeben, darüber hinaus aber sei ihm nichts passiert, erweist sich ebenso als wenig plausibel, wäre doch anzunehmen, dass es zu effizienteren Verfolgungshandlungen gekommen sein sollte, folgt man den sonstigen Ausführungen des BF zur hohen Gewaltbereitschaft dieser Kriminellen aus seiner Heimatgemeinde, die angeblich sogar zur Weigerung der libanesischen Sicherheitskräfte führe im Ort selbst tätig zu werden.
In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der BF nicht plausibel darstellen konnte, weshalb es ihm selbst angesichts einer allfälligen Bedrohung durch Kriminelle nicht möglich gewesen wäre etwa nach Beirut auszuweichen, wo seine Familie ein Haus besitzt und auch seine Schwester lebt.
An diese Erwägungen schließt an, dass der BF zudem nicht glaubhaft machen konnte, dass im Libanon die staatlichen Schutzmechanismen gegenüber etwaigen kriminellen Machenschaften nicht ausreichend bzw. die Schutzfähigkeit und -willigkeit staatlicher Sicherheitsorgane nicht gegeben waren und seien. Selbst für den Fall also, dass er potentiell der behaupteten Gefährdung durch die von ihm Genannten ausgesetzt war bzw. wäre, war bzw. ist es ihm möglich und auch zumutbar den Schutz staatlicher Organe in Anspruch zu nehmen. Zuletzt stützten auch die länderkundlichen Informationen zum Libanon die Feststellung einer grundsätzlich funktionierenden staatlichen Strafverfolgung. Dass ein funktionierendes staatliches System möglicher Weise keinen lückenlosen Schutz vor kriminellen Machenschaften zu bieten imstande ist, hindert diese Feststellung nicht, vielmehr muß nach ständiger asylrechtlicher Judikatur ein solcher Schutz lediglich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein.
Insgesamt war aus Sicht des erkennenden Gerichtes daher aus dem Ergebnis des Beweisverfahrens zu gewinnen, dass es möglicher Weise tatsächlich zu einem ähnlichen Vorfall in seiner engeren Heimat im Zusammenhang mit der Erschießung eines bekannten Kriminellen durch die Sicherheitskräfte gekommen ist - der BF verwies dementsprechend auf Medienberichte, in denen er selbst aber keine Erwähnung gefunden habe -, er selbst aber offenkundig persönlich nicht in der behaupteten Form in diese Ereignisse involviert war, sondern rund um diese eine auf seine Ausreise bezogene Geschichte konstruierte. Mit diesem Vorbringen konnte er damit keine vor der Ausreise bestehende Verfolgung durch kriminelle Dritte glaubhaft machen bzw. war folgerichtig auch nicht davon auszugehen, dass er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit dieser Form der Verfolgung für den Fall seiner heutigen Rückkehr in den Libanon zu rechnen hätte.
2.1.4. Die Feststellungen oben zum Fehlen einer aktuellen Rückkehrgefährdung in Form einer eventuell nicht hinreichenden Lebensgrundlage stützen sich auf das eindeutige Ermittlungsergebnis in Form der persönlichen Darstellung des Beschwerdeführers zu seiner Erwerbsfähigkeit und - willigkeit, und der möglichen Unterstützung des BF durch seine Verwandten im Libanon im Falle der Rückkehr.
III. Rechtlich folgt:römisch drei. Rechtlich folgt:
1. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011 AsylG) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Nachdem der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 stellte, sind gemäß § 75 AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden.1. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, AsylG) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Nachdem der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 stellte, sind gemäß Paragraph 75, AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden.
Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft.Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft.
Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, den AsylG 2005 und dem VwGG nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Nach den Gesetzesmaterialien (AB 371 XXIII. GP) gilt dies auch für zusammengesetzte Begriffe, die den Wortbestandteil "Berufung" enthalten (zB "Berufungsbehörde" oder "Berufungsantrag" in §§ 66 und 67 AVG).Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, den AsylG 2005 und dem VwGG nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Nach den Gesetzesmaterialien Ausschussbericht 371 römisch 23 . Gesetzgebungsperiode gilt dies auch für zusammengesetzte Begriffe, die den Wortbestandteil "Berufung" enthalten (zB "Berufungsbehörde" oder "Berufungsantrag" in Paragraphen 66 und 67 AVG).
2. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde (der Asylgerichtshof), sofern die Berufung (Beschwerde) nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde (der Asylgerichtshof), sofern die Berufung (Beschwerde) nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
3. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.3. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in Paragraph 6, Absatz eins, AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.Im Hinblick auf die Neufassung des Paragraph 3, AsylG 2005 im Vergleich zu Paragraph 7, AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, und ist ihm dort die Inanspruchnahme inländischen Schutzes auch zumutbar, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, 98/01/0352; 15.3.2001, 99/20/0134; 15.3.2001, 99/20/0036). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, und ist ihm dort die Inanspruchnahme inländischen Schutzes auch zumutbar, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.3.1999, 98/01/0352; 15.3.2001, 99/20/0134; 15.3.2001, 99/20/0036). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
3.1. Vor dem Hintergrund der oben getroffenen Feststellungen zur aktuellen Situation im Libanon war den BF betreffend angesichts der zu seinem Vorbringen getroffenen Feststellungen (vgl. oben) aus den folgenden Gründen keine aktuelle begründete Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat feststellbar:3.1. Vor dem Hintergrund der oben getroffenen Feststellungen zur aktuellen Situation im Libanon war den BF betreffend angesichts der zu seinem Vorbringen getroffenen Feststellungen vergleiche oben) aus den folgenden Gründen keine aktuelle begründete Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat feststellbar:
Dem BF gelang es aus den oben dargelegten Gründen nicht glaubhaft darzulegen, dass er vor der Ausreise einer Verfolgung durch Dritte im Libanon unterlegen war noch dass er einer solchen bei einer Rückkehr dorthin unterliegen würde.
Im Übrigen wäre selbst bei Wahrunterstellung der von ihm behaupteten Ereignisse eine Subsumierung des Vorbringens unter die Verfolgungstatbestände der GFK nicht möglich gewesen.
Auch eine eventuell aus anderen Gründen bestehende aktuelle Verfolgungsgefahr war aus Sicht der Behörde im Lichte der aktuellen länderkundlichen Feststellungen nicht feststellbar.
3.2. Das Beschwerdebegehren war daher hinsichtlich Spruchpunkt I abzuweisen.3.2. Das Beschwerdebegehren war daher hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins abzuweisen.
4. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs.1 AsylG dem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.4. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG dem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist gemäß § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG zu verbinden.Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG zu verbinden.
Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3 AsylG abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11) offen steht.Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11) offen steht.
Angesichts des im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 8 AsylG 1997 in nachstehend dargestellter Weise auch auf die neue Rechtslage anwenden.Angesichts des im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Paragraph 8, AsylG 1997 in nachstehend dargestellter Weise auch auf die neue Rechtslage anwenden.
Danach erfordert die Feststellung einer Gefahrenlage auch iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die bloße Möglichkeit einer den betreffenden Bestimmungen der EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427). Im Übrigen ist auch zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Danach erfordert die Feststellung einer Gefahrenlage auch iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die bloße Möglichkeit einer den betreffenden Bestimmungen der EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen vergleiche VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427). Im Übrigen ist auch zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung glaubhaft zu machen ist vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
4.1. Soweit sich der BF darauf berief (vgl. oben), dass er zu Zeiten seines Aufenthalts einer Verfolgung durch Dritte ausgesetzt war und daher im Falle seiner Abschiebung neuerlich einer Gefährdung in diesem Sinne ausgesetzt wäre, so steht der Annahme einer solchen Gefahrenlage - wie bereits zu Spruchpunkt I erläutert - die mangelnde Glaubhaftmachung und Plausibilität dieser Behauptungen entgegen.4.1. Soweit sich der BF darauf berief vergleiche oben), dass er zu Zeiten seines Aufenthalts einer Verfolgung durch Dritte ausgesetzt war und daher im Falle seiner Abschiebung neuerlich einer Gefährdung in diesem Sinne ausgesetzt wäre, so steht der Annahme einer solchen Gefahrenlage - wie bereits zu Spruchpunkt römisch eins erläutert - die mangelnde Glaubhaftmachung und Plausibilität dieser Behauptungen entgegen.
4.2. Im Hinblick auf etwaige widrige Lebensumstände im Herkunftsstaat sind andererseits derart exzeptionelle Umstände, die eine Rückführung im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen lassen könnten, im Falle des BF nicht ersichtlich (vgl. zu Art. 3 EMRK z.B. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Weder vor dem Hintergrund der aktuellen Verhältnisse im Herkunftsstaat noch vor dem Hintergrund des persönlichen Vorbringens des BF ist ersichtlich, dass der BF bei einer Rückführung in den Libanon in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, wie oben dargelegt wurde.4.2. Im Hinblick auf etwaige widrige Lebensumstände im Herkunftsstaat sind andererseits derart exzeptionelle Umstände, die eine Rückführung im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen lassen könnten, im Falle des BF nicht ersichtlich vergleiche zu Artikel 3, EMRK z.B. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Weder vor dem Hintergrund der aktuellen Verhältnisse im Herkunftsstaat noch vor dem Hintergrund des persönlichen Vorbringens des BF ist ersichtlich, dass der BF bei einer Rückführung in den Libanon in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, wie oben dargelegt wurde.
4.3. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Annahme des Bundesasylamtes, es lägen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme einer Gefahr im Sinne des § 8 Abs. 1 Z.1 AsylG vor, als mit dem Gesetz in Einklang stehend, und geht auch der Asylgerichtshof in der Folge von der Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Libanon aus.4.3. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Annahme des Bundesasylamtes, es lägen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme einer Gefahr im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG vor, als mit dem Gesetz in Einklang stehend, und geht auch der Asylgerichtshof in der Folge von der Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Libanon aus.
5. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen und wurde festgestellt, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigen nicht zukommt, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden (§ 10 Abs. 1 AsylG). Ausweisungen nach Abs. 1 sind gemäß Abs. 2 leg.cit. unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt, oder 2. diese aus den in lit. a) bis i) näher dargestellten Gründen, die insbesondere zu berücksichtigen sind, eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Gemäß Abs. 3 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwenige Zeit aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Gemäß Abs. 5 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 2 Z. 2 auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon alleine auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österr. Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre.5. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen und wurde festgestellt, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigen nicht zukommt, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden (Paragraph 10, Absatz eins, AsylG). Ausweisungen nach Absatz eins, sind gemäß Absatz 2, leg.cit. unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt, oder 2. diese aus den in Litera a,) bis i) näher dargestellten Gründen, die insbesondere zu berücksichtigen sind, eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Gemäß Absatz 3, ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwenige Zeit aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Gemäß Absatz 5, ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon alleine auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österr. Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre.
Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 10 Abs. 1 AsylG ist auf Art 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, G 237/03; VfGH vom 17.03.2005, G 78/04a.).Bei einer Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, Absatz eins, AsylG ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, G 237/03; VfGH vom 17.03.2005, G 78/04a.).
Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechtes nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechtes nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).
Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua).
Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtssprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).
5.1. Aus den Darstellungen oben wurde ersichtlich, dass sich der Sachverhalt im Hinblick auf die Frage der Zulässigkeit der Ausweisung des BF im Laufe des gg. Verfahrens in folgender Weise geändert hat.
Vorweg ist festzuhalten, dass ein faktischer Aufenthalt des BF im Bundesgebiet als Asylwerber seit Jänner 2008, also seit über vier Jahren, dokumentiert ist.
Seine Integrationsbestrebungen entfaltete der BF zum einen in der Form, dass er als Vermittler für Autohändler inoffiziell erwerbstätig war, was zuletzt in die Gründung eines eigenen Gewerbebetriebs zu diesem Zweck mündete, und erwirtschaftet er vor dem Hintergrund dessen seinen Lebensunterhalt seit längerer Zeit schon im Wesentlichen aus eigener Kraft, zum anderen zeigte er seine sprachliche Integrationsbereitschaft durch seine mittlerweile sehr guten Deutschkenntnisse.
Darüber hinaus führt er seit Längerem eine Beziehung bzw. Lebensgemeinschaft mit einer in Österreich langjährig ansäßigen und hier auch unselbständig erwerbstätigen rumänischen Staatsangehörigen, die er nachweislich kürzlich auch ehelichte. Diese hat aus erster Ehe einen XXXX geborenen Sohn, der im gleichen Haushalt lebt.Darüber hinaus führt er seit Längerem eine Beziehung bzw. Lebensgemeinschaft mit einer in Österreich langjährig ansäßigen und hier auch unselbständig erwerbstätigen rumänischen Staatsangehörigen, die er nachweislich kürzlich auch ehelichte. Diese hat aus erster Ehe einen römisch 40 geborenen Sohn, der im gleichen Haushalt lebt.
In Österreich hat der BF sonst keinen anderen maßgeblichen Bezugspersonen, in der Heimat halten sich aktuell aber weiterhin seine nahen Verwandten auf, zu denen er in regelmäßigem Kontakt steht.
5.2. Aus diesen Feststellungen folgt u.a., dass der BF aufgrund der Verehelichung mit einer rumänischen Staatsbürgerin am 03.02.2012 aktuell ein gemeinsames Familienleben mit einer in Österreich niedergelassenen Unionsbürgerin führt. Die Ehegattin des BF ist seit Juli 2005 an einem Hauptwohnsitz hierorts gemeldet und lebt seit Dezember 2011 mit dem BF im gemeinsamen Haushalt.
Gemäß § 54 NAG iVm § 52 Z 1 NAG sind Angehörige von freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgern, die selbst nicht EWR-Bürger sind, zur Niederlassung berechtigt, wenn sie Ehegatte desGemäß Paragraph 54, NAG in Verbindung mit Paragraph 52, Ziffer eins, NAG sind Angehörige von freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgern, die selbst nicht EWR-Bürger sind, zur Niederlassung berechtigt, wenn sie Ehegatte des
freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgers sind. Ehegatte eines
freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgers ist, wer mit diesem eine aufrechte, nicht geschiedene Ehe geschlossen hat.
Freizügigkeitsberechtigter EWR-Bürger ist ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (siehe § 2 Abs. 1 Z 4 NAG), dem das Recht auf Freizügigkeit - das ist das gemeinschaftsrechtliche Recht eines solchen Fremden, sich in Österreich niederzulassen (§ 2 Abs. 1 Z 14 NAG) - zukommt. Das Recht auf Freizügigkeit gründet sich auf Art. 18 und 43 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften, BGBl. III Nr. 86/1999 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 4/2003 (in Folge: EG-V); demnach kommt jedem Unionsbürger das Recht zu, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der im EG-V und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen frei zu bewegen und aufzuhalten; eine Beschränkung der freien Niederlassung von EWR-Bürgern im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates ist nach Maßgabe der Bestimmungen des EG-V verboten.Freizügigkeitsberechtigter EWR-Bürger ist ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (siehe Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, NAG), dem das Recht auf Freizügigkeit - das ist das gemeinschaftsrechtliche Recht eines solchen Fremden, sich in Österreich niederzulassen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, NAG) - zukommt. Das Recht auf Freizügigkeit gründet sich auf Artikel 18 und 43 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 86 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 4 aus 2003, (in Folge: EG-V); demnach kommt jedem Unionsbürger das Recht zu, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der im EG-V und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen frei zu bewegen und aufzuhalten; eine Beschränkung der freien Niederlassung von EWR-Bürgern im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates ist nach Maßgabe der Bestimmungen des EG-V verboten.
Im vorliegenden Fall ist der BF Ehegatte einer EWR-Bürgerin, der schon auf Grund der Art. 18 und 43 EG-V das Recht auf Freizügigkeit iSd NAG zukommt, und ist er daher gemäß § 54 NAG zum Aufenthalt berechtigt.Im vorliegenden Fall ist der BF Ehegatte einer EWR-Bürgerin, der schon auf Grund der Artikel 18 und 43 EG-V das Recht auf Freizügigkeit iSd NAG zukommt, und ist er daher gemäß Paragraph 54, NAG zum Aufenthalt berechtigt.
5.3. Der Verwaltungsgerichtshof führt im Erkenntnis vom 23.09.2009, 2006/01/0855 (welches ebenfalls ein Familienleben aufgrund einer Eheschließung zwischen einer Unionsbürgerin mit einem [drittstaatsangehörigen] Asylwerber betrifft) wie folgt aus (vergl. auch VwGH 03.04.2009, 2008/22/0439):
"Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) ist Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. L 158 vom 30. April 2004, 77, (im Folgenden: Richtlinie 2004/38) dahin gehend auszulegen, dass sich der mit einem Unionsbürger, der sich in einem Mitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, verheiratete Drittstaatsangehörige, der diesen Unionsbürger begleitet oder ihm nachzieht, auf die Bestimmungen der Richtlinie berufen kann, unabhängig davon, wo und wann ihre Ehe geschlossen wurde oder wie der betreffende Drittstaatangehörige in den Aufnahmemitgliedstaat eingereist ist (vgl. das Urteil des EuGH vom 25. Juli 2008 in der Rechtssache C-127/08, Metock und andere gegen Minister for Justice, Equality and Law Reform). Weiters sind die Art. 3 Abs. 1, 6 Abs. 2 sowie 7 Abs. 1 Buchstabe d und Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 so auszulegen, dass sie auch die Familienangehörigen erfassen, die unabhängig vom Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat gelangt sind und erst dort die Angehörigeneigenschaft erworben oder das Familienleben mit diesem Unionsbürger begründet haben. Hierbei spielt es keine Rolle, dass sich der Familienangehörige zum Zeitpunkt des Erwerbs dieser Eigenschaft oder der Begründung des Familienlebens nach den asylgesetzlichen Bestimmungen des Aufnahmemitgliedstaats vorläufig in diesem Staat aufhält (vgl. den Beschluss des EuGH vom 19. Dezember 2008 in der Rechtssache C-551/07, Sahin gegen Bundesminister für Inneres).""Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) ist Artikel 3, Absatz eins, der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, Amtsblatt L 158 vom 30. April 2004, 77, (im Folgenden: Richtlinie 2004/38) dahin gehend auszulegen, dass sich der mit einem Unionsbürger, der sich in einem Mitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, verheiratete Drittstaatsangehörige, der diesen Unionsbürger begleitet oder ihm nachzieht, auf die Bestimmungen der Richtlinie berufen kann, unabhängig davon, wo und wann ihre Ehe geschlossen wurde oder wie der betreffende Drittstaatangehörige in den Aufnahmemitgliedstaat eingereist ist vergleiche das Urteil des EuGH vom 25. Juli 2008 in der Rechtssache C-127/08, Metock und andere gegen Minister for Justice, Equality and Law Reform). Weiters sind die Artikel 3, Absatz eins, 6, Absatz 2, sowie 7 Absatz eins, Buchstabe d und Absatz 2, der Richtlinie 2004/38 so auszulegen, dass sie auch die Familienangehörigen erfassen, die unabhängig vom Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat gelangt sind und erst dort die Angehörigeneigenschaft erworben oder das Familienleben mit diesem Unionsbürger begründet haben. Hierbei spielt es keine Rolle, dass sich der Familienangehörige zum Zeitpunkt des Erwerbs dieser Eigenschaft oder der Begründung des Familienlebens nach den asylgesetzlichen Bestimmungen des Aufnahmemitgliedstaats vorläufig in diesem Staat aufhält vergleiche den Beschluss des EuGH vom 19. Dezember 2008 in der Rechtssache C-551/07, Sahin gegen Bundesminister für Inneres)."
Für den Beschwerdefall bedeutet das, dass der BF - ein Drittstaatangehöriger und Ehegatte einer in Österreich aufhältigen rumänischen Staatsbürgerin und somit Angehöriger nach Art. 2 Z 2 lit. a der Richtlinie 2004/38 - sich auf ein Aufenthaltsrecht nach der genannten Richtlinie berufen kann. Für die begründete Annahme einer "Eheschließung zum Schein" haben sich keine Anhaltspunkte ergeben.Für den Beschwerdefall bedeutet das, dass der BF - ein Drittstaatangehöriger und Ehegatte einer in Österreich aufhältigen rumänischen Staatsbürgerin und somit Angehöriger nach Artikel 2, Ziffer 2, Litera a, der Richtlinie 2004/38 - sich auf ein Aufenthaltsrecht nach der genannten Richtlinie berufen kann. Für die begründete Annahme einer "Eheschließung zum Schein" haben sich keine Anhaltspunkte ergeben.
In Anwendung des § 10 Abs. 2 Z. 1 iVm Abs. 5 AsylG 2005 idgF war daher die Unzulässigkeit der Ausweisung des BF auf Dauer auszusprechen.In Anwendung des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 5, AsylG 2005 idgF war daher die Unzulässigkeit der Ausweisung des BF auf Dauer auszusprechen.
6. Es war daher insgesamt unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung dauernd unzulässig, bestehendes Familienleben, Ehe, EMRK, EU-Bürger, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, soziale Verhältnisse, staatlicher SchutzZuletzt aktualisiert am
17.04.2012