Norm
AsylG 2005 §9 Abs2Spruch
A14 251.403-2/2011/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. LASSMANN als Vorsitzende und die
Richterin Dr. SINGER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, Staatsangehöriger von Ruanda, vertreten durch XXXX, Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.02.2011, Zl. 04 06.755-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:Richterin Dr. SINGER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehöriger von Ruanda, vertreten durch römisch 40 , Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.02.2011, Zl. 04 06.755-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 9 Abs. 2 Z. 2 und Abs. 4 Asylgesetz 2005 idgF mit der Modifikation abgewiesen, dass Spruchpunkt I. zu lauten hat:Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, Asylgesetz 2005 idgF mit der Modifikation abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch eins. zu lauten hat:
Der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.06.2004,
Zl. 04 06.755-BAT zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wird gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF von Amts wegen aberkannt.Zl. 04 06.755-BAT zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wird gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF von Amts wegen aberkannt.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Mit Bescheid vom 16.06.2004, Zl. 04 06.755-BAT, hat das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, den Antrag auf internationalen Schutz vom 06.04.2004 gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 abgewiesen, in Spruchpunkt II. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Genannten nach Ruanda gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für nicht zulässig erklärt und diesem in Spruchpunkt III. eine befristete Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG bis zum 16.06.2005 erteilt.römisch eins.1. Mit Bescheid vom 16.06.2004, Zl. 04 06.755-BAT, hat das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, den Antrag auf internationalen Schutz vom 06.04.2004 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, abgewiesen, in Spruchpunkt römisch zwei. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Genannten nach Ruanda gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für nicht zulässig erklärt und diesem in Spruchpunkt römisch drei. eine befristete Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG bis zum 16.06.2005 erteilt.
I.2. Mit Erkenntnis vom 03.01.2008 zu Zl. 251.403/0/20E-XV/54/04 wies der Unabhängige Bundesasylsenat (UBAS) die mit 07.07.2004 vom damaligen Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht eingebrachte Berufung (seit 01.07.2008 nunmehr: Beschwerde) gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 16.06.2004, Zl. 04 06.755-BAT, gem. § 7 AsylG 1997 ab.römisch eins.2. Mit Erkenntnis vom 03.01.2008 zu Zl. 251.403/0/20E-XV/54/04 wies der Unabhängige Bundesasylsenat (UBAS) die mit 07.07.2004 vom damaligen Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht eingebrachte Berufung (seit 01.07.2008 nunmehr: Beschwerde) gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 16.06.2004, Zl. 04 06.755-BAT, gem. Paragraph 7, AsylG 1997 ab.
I.3. Über den am 10.04.2007 eingebrachten Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.04.2007 dahingehend entschieden, dass dem Beschwerdeführer gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.04.2008 erteilt wurde.römisch eins.3. Über den am 10.04.2007 eingebrachten Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.04.2007 dahingehend entschieden, dass dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.04.2008 erteilt wurde.
I.4. In der Folge verlängerte das Bundesasylamt - nach eingebrachtem Antrag auf Verlängerung vom 06.03.2008 - mit Bescheid vom 07.05.2008 die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF bis zum 10.04.2009.römisch eins.4. In der Folge verlängerte das Bundesasylamt - nach eingebrachtem Antrag auf Verlängerung vom 06.03.2008 - mit Bescheid vom 07.05.2008 die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF bis zum 10.04.2009.
I.5. Schließlich entschied das Bundesasylamt über den am 03.03.2009 gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eingebrachten Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung mit Bescheid vom 06.03.2009, dass dem Beschwerdeführer gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.04.2010 erteilt wird.römisch eins.5. Schließlich entschied das Bundesasylamt über den am 03.03.2009 gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eingebrachten Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung mit Bescheid vom 06.03.2009, dass dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.04.2010 erteilt wird.
I.6. Mit Bescheid vom 22.02.2011 wies das Bundesasylamt den dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom (richtig:) 16.06.2004, Zl. 04 06.755-BAT zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF von Amts wegen ab, erklärte seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ruanda gemäß § 9 Abs. 2 leg. cit. in Spruchpunkt II. für unzulässig und wies in Spruchpunkt III. seinen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 16.03.2010 gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ab.römisch eins.6. Mit Bescheid vom 22.02.2011 wies das Bundesasylamt den dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom (richtig:) 16.06.2004, Zl. 04 06.755-BAT zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF von Amts wegen ab, erklärte seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ruanda gemäß Paragraph 9, Absatz 2, leg. cit. in Spruchpunkt römisch zwei. für unzulässig und wies in Spruchpunkt römisch drei. seinen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 16.03.2010 gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG ab.
I.7. Gegen die Spruchpunkte I. und III. dieses Bescheides wurde am 14.03.2011 rechtzeitig Beschwerde erhoben.römisch eins.7. Gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch drei. dieses Bescheides wurde am 14.03.2011 rechtzeitig Beschwerde erhoben.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:römisch zwei.1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:
II.1.1. Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:römisch zwei.1.1. Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
II.1.1.1. Der Beschwerdeführer führt laut eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen und ist Staatsangehöriger von Ruanda. Seine genaue Identität konnte mangels Vorlage entsprechender Dokumente nicht festgestellt werden. Er stellte am 06.04.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, wobei der genaue Zeitpunkt seiner illegalen Einreise nicht festgestellt werden konnte.römisch zwei.1.1.1. Der Beschwerdeführer führt laut eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen und ist Staatsangehöriger von Ruanda. Seine genaue Identität konnte mangels Vorlage entsprechender Dokumente nicht festgestellt werden. Er stellte am 06.04.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, wobei der genaue Zeitpunkt seiner illegalen Einreise nicht festgestellt werden konnte.
Der Aktenlage zufolge ist der Beschwerdeführer seit 27.03.2011 in Österreich nicht mehr aufrecht gemeldet.
Der Beschwerdeführer weist in Österreich folgende strafrechtliche Verurteilungen auf:
1.) Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX wurde er wegen § 27 Abs. 1 und Abs. 2/2 (1.Fall) SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten, bedingt nachgesehen für eine Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt, wobei seine Probezeit in der Folge mit Urteil des Landesgerichtes XXXX auf insgesamt 5 Jahre verlängert und die bedingte Nachsicht der Strafe mit Urteil vom XXXXb widerrufen wurde.1.) Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 wurde er wegen Paragraph 27, Absatz eins und Absatz 2 /, 2, (1.Fall) SMG, Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten, bedingt nachgesehen für eine Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt, wobei seine Probezeit in der Folge mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 auf insgesamt 5 Jahre verlängert und die bedingte Nachsicht der Strafe mit Urteil vom römisch 40 b widerrufen wurde.
2.) Mit weiterem Urteil des Landesgerichtes XXXX wurde er wegen § 27 Abs. 1 und Abs. 2/2 (1. Fall) SMG, § 15 StGB und §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten rechtskräftig verurteilt. Nachdem er am XXXX aus der Freiheitsstrafe bedingt entlassen wurde, kam es mit Urteil des Landesgerichtes XXXX zum Widerruf der bedingten Entlassung.2.) Mit weiterem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 wurde er wegen Paragraph 27, Absatz eins und Absatz 2 /, 2, (1. Fall) SMG, Paragraph 15, StGB und Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten rechtskräftig verurteilt. Nachdem er am römisch 40 aus der Freiheitsstrafe bedingt entlassen wurde, kam es mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 zum Widerruf der bedingten Entlassung.
3.) Letztendlich wurde der Genannte mit Urteil des Landesgerichtes
XXXX wegen § 27 Abs. 1/1 (8. Fall) und Abs. 3 SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten rechtskräftig verurteilt (vgl. SA-Auszug vom 08.03.2012).römisch 40 wegen Paragraph 27, Absatz eins /, eins, (8. Fall) und Absatz 3, SMG, Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten rechtskräftig verurteilt vergleiche SA-Auszug vom 08.03.2012).
Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid der XXXX ein für die Dauer von 10 Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen.Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid der römisch 40 ein für die Dauer von 10 Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen.
II.1.1.2. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 16.06.2004 ab, erklärte jedoch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Genannten nach Ruanda für nicht zulässig und erteilte diesem eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 16.06.2005.römisch zwei.1.1.2. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 16.06.2004 ab, erklärte jedoch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Genannten nach Ruanda für nicht zulässig und erteilte diesem eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 16.06.2005.
Hiebei gelangte die Erstbehörde im Hinblick auf Spruchpunkt II. zur Ansicht, es sei mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Antragsteller im Falle einer Rückkehr nach Ruanda von einer lebensbedrohenden Notlage - Fehlen jedweder Lebensgrundlage (insbesondere Ernährung, Unterkunft, Grundinfrastrukturen und dergleichen) - , welche die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 MRK indizieren würde, betroffen wäre und sei somit festzustellen, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ruanda zum jetzigen Zeitpunkt nicht zulässig sei. Dem Berufungswerber wurde unter einem eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 16.06.2005 erteilt.Hiebei gelangte die Erstbehörde im Hinblick auf Spruchpunkt römisch zwei. zur Ansicht, es sei mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Antragsteller im Falle einer Rückkehr nach Ruanda von einer lebensbedrohenden Notlage - Fehlen jedweder Lebensgrundlage (insbesondere Ernährung, Unterkunft, Grundinfrastrukturen und dergleichen) - , welche die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 3, MRK indizieren würde, betroffen wäre und sei somit festzustellen, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ruanda zum jetzigen Zeitpunkt nicht zulässig sei. Dem Berufungswerber wurde unter einem eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 16.06.2005 erteilt.
In der dagegen erhobenen Beschwerde bekämpfte der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung Spruchpunkt I. des Bescheides.In der dagegen erhobenen Beschwerde bekämpfte der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides.
Mit Erkenntnis vom 03.01.2008 wies der Unabhängige Bundesasylsenat die eingebrachte Beschwerde ab.
Gegen den Bescheid des UBAS wurde Beschwerde gemäß Art 144 Abs. 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Mit Beschluss vom 08.10.2008 lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.Gegen den Bescheid des UBAS wurde Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Mit Beschluss vom 08.10.2008 lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Mit Beschluss vom 07.01.2009 gab der Verwaltungsgerichtshof dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vom 22.12.2008 statt.
Mit Beschluss vom 17.05.2011 lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab.
Mit Bescheiden vom 18.04.2007, 07.05.2008 und 06.03.2009 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung mit Gültigkeit bis 10.04.2008, danach bis 10.04.2009 und zuletzt bis 10.04.2010 verlängert.
In weiterer Folge langte am 16.03.2010 ein Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ein.
II.1.1.3. Nach Bekanntwerden, dass im Schengener Informationssystem eine Ausschreibung der Deutschen Behörden zur Person des Beschwerdeführers aufscheine, veranlasste das Bundesasylamt am 15.07.2010 eine diesbezügliche Anfrage.römisch zwei.1.1.3. Nach Bekanntwerden, dass im Schengener Informationssystem eine Ausschreibung der Deutschen Behörden zur Person des Beschwerdeführers aufscheine, veranlasste das Bundesasylamt am 15.07.2010 eine diesbezügliche Anfrage.
Am 10.08.2010 wurden die von XXXX Deutschland bekannt gegebenen Informationen an das Bundesasylamt übermittelt und lässt sich diesen folgendes entnehmen:Am 10.08.2010 wurden die von römisch 40 Deutschland bekannt gegebenen Informationen an das Bundesasylamt übermittelt und lässt sich diesen folgendes entnehmen:
Der Beschwerdeführer trat erstmalig am 18.01.1999 in der BRD in Erscheinung; sein unter dem Namen XXXX, StA Sierra Leone, im Jänner 1999 gestellter Asylantrag wurde am 04.10.2006 abgelehnt. Der Antragsteller wurde insgesamt fünf Mal erkennungsdienstlich behandelt worden, unter anderem auch wegen Rauschgifthandels. Weiters geht aus der beigelegten Ausweisungsverfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart, Bezirksstelle für Asyl, vom 24.08.2005 hervor, dass der Genannte am 19.02.2001 rechtskräftig wegen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Körperverletzung, wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln sowie wegen Diebstahls verurteilt wurde.Der Beschwerdeführer trat erstmalig am 18.01.1999 in der BRD in Erscheinung; sein unter dem Namen römisch 40 , StA Sierra Leone, im Jänner 1999 gestellter Asylantrag wurde am 04.10.2006 abgelehnt. Der Antragsteller wurde insgesamt fünf Mal erkennungsdienstlich behandelt worden, unter anderem auch wegen Rauschgifthandels. Weiters geht aus der beigelegten Ausweisungsverfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart, Bezirksstelle für Asyl, vom 24.08.2005 hervor, dass der Genannte am 19.02.2001 rechtskräftig wegen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Körperverletzung, wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln sowie wegen Diebstahls verurteilt wurde.
I.1.1.4. Am 17.02.2011 fand eine Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, statt und wurde dem Beschwerdeführer die Absicht, seinen subsidiären Schutz abzuerkennen, mitgeteilt. Weiters wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, zu seinem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und seinen dortigen als auch zu seinen in Österreich begangenen Straftaten Stellung zu nehmen. Hinsichtlich seines Aufenthalts in Deutschland verweigerte der Genannte trotz mehrmaliger Aufforderung seine Aussage. Er bereue jedoch seine Fehler und habe den Entschluss gefasst, sein Leben zu ändern und von den Drogen wegzukommen. Über Nachfrage, was gegen eine Rückkehr nach Ruanda spräche, meinte dieser, er würde aufgrund seines Familiennamens in Ruanda in Gefahr geraten. Im Asylhaus wäre er bereits einem Mann aus Ruanda begegnet und hätte dieser Anzeichen gemacht, dass den Beschwerdeführer nichts Gutes in seiner Heimat erwarte.römisch eins.1.1.4. Am 17.02.2011 fand eine Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, statt und wurde dem Beschwerdeführer die Absicht, seinen subsidiären Schutz abzuerkennen, mitgeteilt. Weiters wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, zu seinem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und seinen dortigen als auch zu seinen in Österreich begangenen Straftaten Stellung zu nehmen. Hinsichtlich seines Aufenthalts in Deutschland verweigerte der Genannte trotz mehrmaliger Aufforderung seine Aussage. Er bereue jedoch seine Fehler und habe den Entschluss gefasst, sein Leben zu ändern und von den Drogen wegzukommen. Über Nachfrage, was gegen eine Rückkehr nach Ruanda spräche, meinte dieser, er würde aufgrund seines Familiennamens in Ruanda in Gefahr geraten. Im Asylhaus wäre er bereits einem Mann aus Ruanda begegnet und hätte dieser Anzeichen gemacht, dass den Beschwerdeführer nichts Gutes in seiner Heimat erwarte.
Im Falle einer Rückkehr nach Ruanda würde er von der Regierung getötet werden. Die Leute seien sehr aktiv und fähig, mit der Kraft des Voodoo zu handeln.
Weiters wurde beantragt, Herrn XXXX als Zeugen zu befragen, um das Vorbringen des Antragstellers zu bestätigen.Weiters wurde beantragt, Herrn römisch 40 als Zeugen zu befragen, um das Vorbringen des Antragstellers zu bestätigen.
II.1.1.5. Mit Bescheid vom 22.02.2011 wurde dem Beschwerdeführer der zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt, seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ruanda für unzulässig erklärt sowie sein Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung abgewiesen.römisch zwei.1.1.5. Mit Bescheid vom 22.02.2011 wurde dem Beschwerdeführer der zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt, seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ruanda für unzulässig erklärt sowie sein Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung abgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der vorliegenden Verurteilungen eine Aberkennung gemäß § 9 AsylG aufgrund der seit 01.01.2010 vorliegenden Gesetzeslage von Amts wegen zwingend vorgesehen sei. Die Behörde verkenne nicht, dass nur eine Verurteilung nach dem 01.01.2010 ausgesprochen worden sei, sei jedoch der Ansicht, dass für die Beurteilung, ob der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle, sehr wohl auch seine vorangegangenen Straftaten in Österreich sowie auch die Verurteilung in Deutschland heranzuziehen wären und in das Gesamtbild zu seiner Person miteinzufließen hätten. Sein bisheriges Leben in Österreich und auch in Deutschland würden keinen Grund für eine positive Zukunftsprognose geben.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der vorliegenden Verurteilungen eine Aberkennung gemäß Paragraph 9, AsylG aufgrund der seit 01.01.2010 vorliegenden Gesetzeslage von Amts wegen zwingend vorgesehen sei. Die Behörde verkenne nicht, dass nur eine Verurteilung nach dem 01.01.2010 ausgesprochen worden sei, sei jedoch der Ansicht, dass für die Beurteilung, ob der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle, sehr wohl auch seine vorangegangenen Straftaten in Österreich sowie auch die Verurteilung in Deutschland heranzuziehen wären und in das Gesamtbild zu seiner Person miteinzufließen hätten. Sein bisheriges Leben in Österreich und auch in Deutschland würden keinen Grund für eine positive Zukunftsprognose geben.
Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat würde zum jetzigen Zeitpunkt nach wie vor eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen, weshalb es im gegenständlichen Fall zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Abschiebung im Zusammenhang mit der Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG komme. Aus diesem Grund könne auch die vom Beschwerdeführer beantragte Befragung des XXXX unterbleiben.Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat würde zum jetzigen Zeitpunkt nach wie vor eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen, weshalb es im gegenständlichen Fall zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Abschiebung im Zusammenhang mit der Aberkennung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG komme. Aus diesem Grund könne auch die vom Beschwerdeführer beantragte Befragung des römisch 40 unterbleiben.
Da es zur Aberkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 9 AsylG gekommen sei, liege auch kein Grund mehr vor, dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG zu erteilen.Da es zur Aberkennung des subsidiären Schutzes gemäß Paragraph 9, AsylG gekommen sei, liege auch kein Grund mehr vor, dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG zu erteilen.
II.1.1.6. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung der belangten Behörde fristgerecht mittels durch seine Vertretung eingebrachter Beschwerde vom 14.03.2011.römisch zwei.1.1.6. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung der belangten Behörde fristgerecht mittels durch seine Vertretung eingebrachter Beschwerde vom 14.03.2011.
Darin wird zunächst moniert, die belangte Behörde hätte eine Auseinandersetzung mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers vor allem im Hinblick auf seine Besserungsvorsätze und auch hinsichtlich der Frage, ob seine begangene Straftat "in objektiver und subjektiver Hinsicht besonders schwerwiegend" sei, unterlassen. Alle Verurteilungen des Beschwerdeführers würden sich auf das minderschwere Vergehen des "unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften" beziehen und hätten keine Verstärkung erfahren. Zudem müsse auf die Lebensgeschichte des Beschwerdeführers in Bezug auf den Umgang mit Suchtmitteln (seine Mutter habe bereits Drogen genommen und auch ihn dazu verleitet) und seine psychische Situation Rücksicht genommen werden. Angesichts seiner schlechten gesundheitlichen, psychischen und psychiatrischen Lage, sei es nicht nachvollziehbar, dass ihm der unerlaubte Umgang mit Suchtgiften subjektiv als besonders schwerwiegend und der Tat das Motiv der kriminell motivierten Rücksichtslosigkeit bzw. die lukrative Bereicherung unterstellt worden sei. Des Weiteren habe sich der Beschwerdeführer darum bemüht, seine Besserungsvorsätze umzusetzen und die Aufenthaltsberechtigung in Österreich positiv zu nützen. Er befinde sich laufend in psychotherapeutischer Behandlung (durch beiliegende psychotherapeutische Stellungsnahme des Vereins XXXX vom 14.03.2011 bescheinigt) und sei dies ein Zeichen dafür, dass er sehr gewillt sei, an seinen Problemen intensiv zu arbeiten. Zudem sei ihm ein Strafvollzug in gelockerter Form gestattet worden, was darauf hindeute, dass der Beschwerdeführer eben keine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstelle.Darin wird zunächst moniert, die belangte Behörde hätte eine Auseinandersetzung mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers vor allem im Hinblick auf seine Besserungsvorsätze und auch hinsichtlich der Frage, ob seine begangene Straftat "in objektiver und subjektiver Hinsicht besonders schwerwiegend" sei, unterlassen. Alle Verurteilungen des Beschwerdeführers würden sich auf das minderschwere Vergehen des "unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften" beziehen und hätten keine Verstärkung erfahren. Zudem müsse auf die Lebensgeschichte des Beschwerdeführers in Bezug auf den Umgang mit Suchtmitteln (seine Mutter habe bereits Drogen genommen und auch ihn dazu verleitet) und seine psychische Situation Rücksicht genommen werden. Angesichts seiner schlechten gesundheitlichen, psychischen und psychiatrischen Lage, sei es nicht nachvollziehbar, dass ihm der unerlaubte Umgang mit Suchtgiften subjektiv als besonders schwerwiegend und der Tat das Motiv der kriminell motivierten Rücksichtslosigkeit bzw. die lukrative Bereicherung unterstellt worden sei. Des Weiteren habe sich der Beschwerdeführer darum bemüht, seine Besserungsvorsätze umzusetzen und die Aufenthaltsberechtigung in Österreich positiv zu nützen. Er befinde sich laufend in psychotherapeutischer Behandlung (durch beiliegende psychotherapeutische Stellungsnahme des Vereins römisch 40 vom 14.03.2011 bescheinigt) und sei dies ein Zeichen dafür, dass er sehr gewillt sei, an seinen Problemen intensiv zu arbeiten. Zudem sei ihm ein Strafvollzug in gelockerter Form gestattet worden, was darauf hindeute, dass der Beschwerdeführer eben keine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstelle.
Mit Schreiben vom 23.03.2011, eingelangt am 24.03.2011, brachte der Beschwerdeführer durch seine Vertretung eine Beschwerdeergänzung ein und rügte darin die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens. Wäre die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht nachgekommen, hätte sie zu dem Schluss gelangen müssen, dass vom Beschwerdeführer keine Gefahr für die Allgemeinheit ausgehe, da sich dieser stets wohl verhalten habe und ihm in Folge auch regelmäßig Ausgang und Freigänge gewährt worden wären. Aus diesem Grund wurde der Antrag gestellt, ein Führungszeugnis bei der Justizanstalt XXXX einzuholen.Mit Schreiben vom 23.03.2011, eingelangt am 24.03.2011, brachte der Beschwerdeführer durch seine Vertretung eine Beschwerdeergänzung ein und rügte darin die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens. Wäre die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht nachgekommen, hätte sie zu dem Schluss gelangen müssen, dass vom Beschwerdeführer keine Gefahr für die Allgemeinheit ausgehe, da sich dieser stets wohl verhalten habe und ihm in Folge auch regelmäßig Ausgang und Freigänge gewährt worden wären. Aus diesem Grund wurde der Antrag gestellt, ein Führungszeugnis bei der Justizanstalt römisch 40 einzuholen.
Der Antrag auf Einholen eines Führungszeugnisses bei der Justizanstalt XXXX wurde mit Schreiben vom 04.04.2011 zurückgezogen.Der Antrag auf Einholen eines Führungszeugnisses bei der Justizanstalt römisch 40 wurde mit Schreiben vom 04.04.2011 zurückgezogen.
II.2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
II.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.römisch zwei.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.
II.2.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
II.2.3. Gemäß § 9 leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.2.3. Gemäß Paragraph 9, leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.2.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.2.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.2.5. Im gegenständlichen Fall wurde die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsgenehmigung erstmalig am 10.04.2007 und zuletzt am 16.03.2010 beantragt, weshalb das vorliegende Verfahren gemäß § 73 Abs. 1 AsylG nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen ist.römisch zwei.2.5. Im gegenständlichen Fall wurde die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsgenehmigung erstmalig am 10.04.2007 und zuletzt am 16.03.2010 beantragt, weshalb das vorliegende Verfahren gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen ist.
Mit 01.01.2010 trat das FrÄG 2009, BGBl. I Nr. 122/2009 in Kraft, womit unter anderem die hier maßgebliche Bestimmung des § 9 Abs. 2 in das AsylG 2005 aufgenommen wurde.Mit 01.01.2010 trat das FrÄG 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, in Kraft, womit unter anderem die hier maßgebliche Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, in das AsylG 2005 aufgenommen wurde.
Gemäß § 75 Abs. 10 2. Satz AsylG 2005 sind die §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 in der Fassung des BGBl. I Nr. 122/2009 auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 3 Asylgesetz 1997 zu erteilen und festzustellen ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK. Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Eine Ausweisung hat in diesen Fällen zu unterbleiben.Gemäß Paragraph 75, Absatz 10, 2. Satz AsylG 2005 sind die Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 3, Asylgesetz 1997 zu erteilen und festzustellen ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK. Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Eine Ausweisung hat in diesen Fällen zu unterbleiben.
II.2.6. Zu Spruchpunkten I. und II.römisch zwei.2.6. Zu Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen,Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen,
der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennGemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;
er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG auch dann zu erfolgen, wennIst der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG auch dann zu erfolgen, wenn
einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß Abs. 3 ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.Gemäß Absatz 3, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.
Gemäß Abs. 4 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.Gemäß Absatz 4, ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.
Das Bundesasylamt hat die Aberkennung der subsidiären Schutzberechtigung des Beschwerdeführers gemäß § 9 Abs. 2 Z. 2 AsylG 2005 unter anderem mit Straftaten begründet, die dieser vor dem Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 122/2009, aber nachdem ihm mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.06.2004 zu Zl. 04 06.755-BAT subsidiärer Schutz gewährt wurde, begangen hatte.Das Bundesasylamt hat die Aberkennung der subsidiären Schutzberechtigung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 unter anderem mit Straftaten begründet, die dieser vor dem Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, aber nachdem ihm mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.06.2004 zu Zl. 04 06.755-BAT subsidiärer Schutz gewährt wurde, begangen hatte.
Gesetze sind im Allgemeinen auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach ihrem Inkrafttreten ereignen, sofern der Gesetzgeber nicht ausdrücklich anderes bestimmt (Art. 49 B-VG). Die Neufassung des § 9 AsylG 2005 ist am 21.10.2009 vom Nationalrat beschlossen worden und nach dem § 73 Abs. 7 leg. cit. am 01.01.2010 in Kraft getreten, sodass eine ausdrückliche Rückwirkung nicht vorliegt. Abgesehen vom Fehlen einer ausdrücklichen Anordnung im AsylG 2005, dass § 9 Abs. 2 AsylG 2005 auch auf vor seinem Inkrafttreten und der Gewährung subsidiären Schutzes liegenden Sachverhalte anzuwenden wäre, bringt der Gesetzgeber in den Materialien deutlich zum Ausdruck, dass er die Aberkennung jedenfalls für nach der Zuerkennung begangene Straftaten vorsieht (vgl. dazu die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 330 BlgNR 24.GP: "Die geltende Rechtslage führt zu dem rechtspolitisch unbefriedigendem Ergebnis, dass Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten - samt den damit verbundenen Rechten (Arbeitsmarktzugang uä.) - nicht aberkannt werden kann, solange die Abschiebung in den Herkunftsstaat eine Menschenrechtsverletzung im Sinne der EMRK bedeuten würde. Dies gilt auch dann, wenn der Fremde in Österreich mittlerweile (auch schwerste) Straftaten begangen hat. Nunmehr soll dies möglich sein und damit ein Zeichen gesetzt werden, dass Straffälligkeit mit dem Verlust von Rechten einhergeht und die Rechtsposition dieser Fremden auf das notwendige Maß beschränkt werden."). Damit ist eindeutig nicht beabsichtigt, den subsidiären Schutz wegen Straftaten abzuerkennen, die vor Zuerkennung desselben begangen wurden.Gesetze sind im Allgemeinen auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach ihrem Inkrafttreten ereignen, sofern der Gesetzgeber nicht ausdrücklich anderes bestimmt (Artikel 49, B-VG). Die Neufassung des Paragraph 9, AsylG 2005 ist am 21.10.2009 vom Nationalrat beschlossen worden und nach dem Paragraph 73, Absatz 7, leg. cit. am 01.01.2010 in Kraft getreten, sodass eine ausdrückliche Rückwirkung nicht vorliegt. Abgesehen vom Fehlen einer ausdrücklichen Anordnung im AsylG 2005, dass Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 auch auf vor seinem Inkrafttreten und der Gewährung subsidiären Schutzes liegenden Sachverhalte anzuwenden wäre, bringt der Gesetzgeber in den Materialien deutlich zum Ausdruck, dass er die Aberkennung jedenfalls für nach der Zuerkennung begangene Straftaten vorsieht vergleiche dazu die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 330 BlgNR 24.Gesetzgebungsperiode, "Die geltende Rechtslage führt zu dem rechtspolitisch unbefriedigendem Ergebnis, dass Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten - samt den damit verbundenen Rechten (Arbeitsmarktzugang uä.) - nicht aberkannt werden kann, solange die Abschiebung in den Herkunftsstaat eine Menschenrechtsverletzung im Sinne der EMRK bedeuten würde. Dies gilt auch dann, wenn der Fremde in Österreich mittlerweile (auch schwerste) Straftaten begangen hat. Nunmehr soll dies möglich sein und damit ein Zeichen gesetzt werden, dass Straffälligkeit mit dem Verlust von Rechten einhergeht und die Rechtsposition dieser Fremden auf das notwendige Maß beschränkt werden."). Damit ist eindeutig nicht beabsichtigt, den subsidiären Schutz wegen Straftaten abzuerkennen, die vor Zuerkennung desselben begangen wurden.
Im gegenständlichen Fall hat das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid vom 16.06.2004 zuerkannt und diesen wieder mit Bescheid vom 22.02.2011 gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 aberkannt. Die hier gegenständlich relevante Z 2 orientiert sich an den Aberkennungs- bzw. Ausschlussgründen für den Status des Asylberechtigten gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 und 3 AsylG 2005 und kann dieser Aberkennungstatbestand der Z 2 auch dann erfüllt sein, wenn mehrere minderschwere Straftaten vorliegen, welche für sich das Kriterium der Z 3 (Verbrechen gemäß § 17 StGB) nicht erfüllen (siehe RV 330 BlgNR 24.GP).Im gegenständlichen Fall hat das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid vom 16.06.2004 zuerkannt und diesen wieder mit Bescheid vom 22.02.2011 gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt. Die hier gegenständlich relevante Ziffer 2, orientiert sich an den Aberkennungs- bzw. Ausschlussgründen für den Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AsylG 2005 und kann dieser Aberkennungstatbestand der Ziffer 2, auch dann erfüllt sein, wenn mehrere minderschwere Straftaten vorliegen, welche für sich das Kriterium der Ziffer 3, (Verbrechen gemäß Paragraph 17, StGB) nicht erfüllen (siehe Regierungsvorlage 330 BlgNR 24.GP).
Die Aberkennungstatbestände des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 dienen der Umsetzung der in Art 19 Abs. 3 iVm Art 17 Abs. 1 der Statusrichtlinie normierten Ausschluss- bzw. Aberkennungstatbestände. Gemäß Art 17 Abs. 1 lit. d der Statusrichtlinie sind Personen vom Genuss des subsidiären Schutzes auszuschließen, wenn sie eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit des Landes darstellen, in dem sie sich aufhalten.Die Aberkennungstatbestände des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 dienen der Umsetzung der in Artikel 19, Absatz 3, in Verbindung mit Artikel 17, Absatz eins, der Statusrichtlinie normierten Ausschluss- bzw. Aberkennungstatbestände. Gemäß Artikel 17, Absatz eins, Litera d, der Statusrichtlinie sind Personen vom Genuss des subsidiären Schutzes auszuschließen, wenn sie eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit des Landes darstellen, in dem sie sich aufhalten.
Der Verfassungsgerichtshof hat bereits festgehalten, dass nach dem Grundsatz der richtlinienkonformen Interpretation Art 17 Abs. 1 lit.d leg. cit. nur dahingehend verstanden werden kann, dass zur Verwirklichung dieser Bestimmung zumindest die Begehung einer Straftat von vergleichbarer Schwere wie die in lit.a-c leg. cit. genannten Handlungen vorliegen müsse und sich aus der zu den einschlägigen Bestimmungen der GFK ergangenen Judikatur bzw. Literatur ergebe, dass eine "Gefahr für die Sicherheit oder für die Allgemeinheit eines Landes" nur dann gegeben ist, wenn die Existenz oder territoriale Integrität eines Staates gefährdet ist oder wenn besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße (bspw. Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Drogenhandel, bewaffneter Raub) vorliegen (vgl. VfGH vom 13.12.2011, U1907/10).Der Verfassungsgerichtshof hat bereits festgehalten, dass nach dem Grundsatz der richtlinienkonformen Interpretation Artikel 17, Absatz eins, Litera d, leg. cit. nur dahingehend verstanden werden kann, dass zur Verwirklichung dieser Bestimmung zumindest die Begehung einer Straftat von vergleichbarer Schwere wie die in lit.a-c leg. cit. genannten Handlungen vorliegen müsse und sich aus der zu den einschlägigen Bestimmungen der GFK ergangenen Judikatur bzw. Literatur ergebe, dass eine "Gefahr für die Sicherheit oder für die Allgemeinheit eines Landes" nur dann gegeben ist, wenn die Existenz oder territoriale Integrität eines Staates gefährdet ist oder wenn besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße (bspw. Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Drogenhandel, bewaffneter Raub) vorliegen vergleiche VfGH vom 13.12.2011, U1907/10).
Die rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sind auf die Jahre 2005, 2007 sowie 2010 verteilt und konnte das Bundesasylamt sohin diese nicht in die damalige Beurteilung über die Zuerkennung des subsidiären Schutzes einfließen lassen. Der Systematik und dem Zweck des Gesetzes sowie den Materialien der FrÄG 2009, BGBl. I Nr. 122/2009, wonach nur solche Verurteilungen berücksichtigt werden dürfen, die nach Erlangung des subsidiären Schutzes verhängt worden seien, wurde jedenfalls entsprochen.Die rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sind auf die Jahre 2005, 2007 sowie 2010 verteilt und konnte das Bundesasylamt sohin diese nicht in die damalige Beurteilung über die Zuerkennung des subsidiären Schutzes einfließen lassen. Der Systematik und dem Zweck des Gesetzes sowie den Materialien der FrÄG 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, wonach nur solche Verurteilungen berücksichtigt werden dürfen, die nach Erlangung des subsidiären Schutzes verhängt worden seien, wurde jedenfalls entsprochen.
Der Beschwerdeführer weist drei einschlägige Verurteilungen wegen Suchtgiftdelikten und anderen Vergehen auf:
So hat er nach dem Urteil vom XXXX denSo hat er nach dem Urteil vom römisch 40 den
bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift gewerbsmäßig einem Dritten
A./
1. überlassen, indem er fünf Kugeln mit Kokain um ¿ 50,-- an einen verdeckten Ermittler verkaufte,
2. zwei Kugeln mit Kokain und zwei Kugeln mit Heroin um ¿ 35,-- an einen unbekannten Abnehmer verkaufte,
B./
zu überlassen versucht, indem er eine weitere Kugel Kokain zum unmittelbaren Weiterverkauf bereithielt, jedoch zuvor betreten wurde
und hiedurch das teils vollendete, teils versuchte Vergehen nach §§ 27 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2, 1. Fall SMG, 15 StGB begangen.und hiedurch das teils vollendete, teils versuchte Vergehen nach Paragraphen 27, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, eins, Fall SMG, 15 StGB begangen.
Laut Urteil vom XXXXLaut Urteil vom römisch 40
I.römisch eins.
den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift anderen gewerbsmäßig
1./
überlassen, indem er
a./ zwischen XXXX insgesamt drei Kugeln (0,6 Gramm brutto) Kokain um ¿ 45,-- verkaufte;a./ zwischen römisch 40 insgesamt drei Kugeln (0,6 Gramm brutto) Kokain um ¿ 45,-- verkaufte;
b./ am XXXX eine Kugel (0,2 Gramm brutto) Kokain um ¿ 15,-- verkaufte;b./ am römisch 40 eine Kugel (0,2 Gramm brutto) Kokain um ¿ 15,-- verkaufte;
c./ am XXXX zumindest sieben unbekannten Abnehmern zumindest je eine Kugel Kokain zu 0,2 Gramm brutto verkaufte;c./ am römisch 40 zumindest sieben unbekannten Abnehmern zumindest je eine Kugel Kokain zu 0,2 Gramm brutto verkaufte;
2./
zu überlassen versucht (§ 15 StGB), in dem er am XXXX weitere neun Kugeln (3,4 Gramm brutto) Kokain zum unmittelbaren Verkauf bereithielt;zu überlassen versucht (Paragraph 15, StGB), in dem er am römisch 40 weitere neun Kugeln (3,4 Gramm brutto) Kokain zum unmittelbaren Verkauf bereithielt;
II./römisch zwei./
anderen fremde bewegliche Sachen jeweils mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, um sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und zwar
1.) am XXXX eine Hose im Wert von ¿ 39,90;1.) am römisch 40 eine Hose im Wert von ¿ 39,90;
2.) am XXXX einen Hugo Boss Duft und einen Eternity Duft im Gesamtwert von ¿ 66,802.) am römisch 40 einen Hugo Boss Duft und einen Eternity Duft im Gesamtwert von ¿ 66,80
und hiedurch zu I./:und hiedurch zu römisch eins./:
das teils vollendete, teils versuchte Vergehen nach §§ 27 Abs. 1 und 2 Z 2 (1. Fall) SMG, 15 StGB sowie zudas teils vollendete, teils versuchte Vergehen nach Paragraphen 27, Absatz eins und 2 Ziffer 2, (1. Fall) SMG, 15 StGB sowie zu
II./:römisch zwei./:
das Vergehen des versuchten Diebstahls nach den §§ 15, 127 StGB begangen.das Vergehen des versuchten Diebstahls nach den Paragraphen 15, 127, StGB begangen.
Zuletzt hat er nach dem Urteil vom XXXXZuletzt hat er nach dem Urteil vom römisch 40
A./
vorschriftswidrig Suchtgift gewerbsmäßig anderen überlassen,
und zwar
I./ an einen verdeckten Ermittler zehn Suchtgiftkugeln mit gesamt 4,3 Gramm Kokain zum Preis von ¿ 200,-- verkauft;römisch eins./ an einen verdeckten Ermittler zehn Suchtgiftkugeln mit gesamt 4,3 Gramm Kokain zum Preis von ¿ 200,-- verkauft;
II./ zu überlassen versucht, und zwar unbekannten Suchtgiftabnehmern 20 Suchtgiftkugeln mit gesamt 9,7 Gramm brutto Kokain, indem er dieses verkaufsfertig bei sich trug, sohin für den Verkauf bereithieltrömisch zwei./ zu überlassen versucht, und zwar unbekannten Suchtgiftabnehmern 20 Suchtgiftkugeln mit gesamt 9,7 Gramm brutto Kokain, indem er dieses verkaufsfertig bei sich trug, sohin für den Verkauf bereithielt
und hiedurch die Vergehen des teils versuchten, teils vollendeten, unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach den §§ 27 Abs. 1 Z 1,und hiedurch die Vergehen des teils versuchten, teils vollendeten, unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach den Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,,
8. Fall und Abs. 3 SMG, 15 StGB begangen.8. Fall und Absatz 3, SMG, 15 StGB begangen.
In Gesamtbetrachtung ist diese im Sinne einer gewerbsmäßigen Begehung qualifiziert wiederholte Deliktsverwirklichung sehr wohl unter den Begriff des Drogenhandels zu subsumieren.
Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein zu berücksichtigendes Tatsachenvorbringen, welches geeignet wäre, eine andere Entscheidung herbeizuführen. Auf Basis aller bisherigen Verurteilungen ist es offensichtlich, dass der Beschwerdeführer absolut nicht gewillt ist, die in Österreich geltenden gesetzlichen Vorschriften einzuhalten und kommt bei einer derartigen Sachlage eine positive Zukunftsprognose nicht in Betracht. Bei den erfolgten Verurteilungen lagen Straftaten zugrunde, welche in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fallen, sodass der Beschwerdeführer im Sinne des Asylgesetzes 2005 idgF (vgl. § 2 Abs. 3 AsylG) jedenfalls als "straffällig" anzusehen ist. Der Genannte hat mit seinem bisher gesetzten Verhalten nicht zum Ausdruck gebracht, dass er in Zukunft willens wäre, sich der österreichischen Rechtsordnung unterzuordnen und diese zu achten, zumal seine mehrfachen Verurteilungen nach dem SMG eine hohe kriminelle Energie erkennen lassen.Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein zu berücksichtigendes Tatsachenvorbringen, welches geeignet wäre, eine andere Entscheidung herbeizuführen. Auf Basis aller bisherigen Verurteilungen ist es offensichtlich, dass der Beschwerdeführer absolut nicht gewillt ist, die in Österreich geltenden gesetzlichen Vorschriften einzuhalten und kommt bei einer derartigen Sachlage eine positive Zukunftsprognose nicht in Betracht. Bei den erfolgten Verurteilungen lagen Straftaten zugrunde, welche in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fallen, sodass der Beschwerdeführer im Sinne des Asylgesetzes 2005 idgF vergleiche Paragraph 2, Absatz 3, AsylG) jedenfalls als "straffällig" anzusehen ist. Der Genannte hat mit seinem bisher gesetzten Verhalten nicht zum Ausdruck gebracht, dass er in Zukunft willens wäre, sich der österreichischen Rechtsordnung unterzuordnen und diese zu achten, zumal seine mehrfachen Verurteilungen nach dem SMG eine hohe kriminelle Energie erkennen lassen.
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berührt die aus der Begehung eines Suchtgiftdeliktes abzuleitende Gefahr eines Beschwerdeführers für die öffentliche Ordnung und Sicherheit (insbesondere die Gesundheit Dritter) wegen der besonderen Gefährlichkeit der Suchtmittelkriminalität ein Grundinteresse der Gesellschaft und könne im Hinblick darauf selbst die Gründung einer Familie sowie die berufliche und soziale Integration des Beschwerdeführers keinen ausreichenden Anlass dafür bieten, von einem Wegfall der Gründe auszugehen, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben (VwGH vom 22.05.2007, Zl. 2006/21/0115). In Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck (vgl. EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97).Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berührt die aus der Begehung eines Suchtgiftdeliktes abzuleitende Gefahr eines Beschwerdeführers für die öffentliche Ordnung und Sicherheit (insbesondere die Gesundheit Dritter) wegen der besonderen Gefährlichkeit der Suchtmittelkriminalität ein Grundinteresse der Gesellschaft und könne im Hinblick darauf selbst die Gründung einer Familie sowie die berufliche und soziale Integration des Beschwerdeführers keinen ausreichenden Anlass dafür bieten, von einem Wegfall der Gründe auszugehen, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben (VwGH vom 22.05.2007, Zl. 2006/21/0115). In Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck vergleiche EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97).
Da die Aberkennung des subsidiären Schutzes nicht unter den Strafbegriff des Art. 7 EMRK fällt, ist auch kein Problem hinsichtlich einer rückwirkenden Anwendung und damit eines einhergehenden Verstoßes gegen Art. 7 EMRK ersichtlich.Da die Aberkennung des subsidiären Schutzes nicht unter den Strafbegriff des Artikel 7, EMRK fällt, ist auch kein Problem hinsichtlich einer rückwirkenden Anwendung und damit eines einhergehenden Verstoßes gegen Artikel 7, EMRK ersichtlich.
Dem Bundesasylamt ist im Ergebnis zu folgen, wenn es davon ausgeht, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu entziehen war.
Festzuhalten ist weiters, dass trotz des Verlustes des subsidiären Schutzes der Beschwerdeführer ohnehin weiter in Österreich verbleiben kann und ausdrücklich im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde unter Spruchpunkt II. festgestellt wurde, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ruanda unzulässig ist.Festzuhalten ist weiters, dass trotz des Verlustes des subsidiären Schutzes der Beschwerdeführer ohnehin weiter in Österreich verbleiben kann und ausdrücklich im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde unter Spruchpunkt römisch zwei. festgestellt wurde, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ruanda unzulässig ist.
II.2.7. Zu Spruchpunkt III.römisch zwei.2.7. Zu Spruchpunkt römisch drei.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Da es im gegenständlichen Fall zur Aberkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 9 AsylG gekommen ist, hat die belangte Behörde im dritten Spruchpunkt zu Recht den vom Beschwerdeführer zuletzt am 16.03.2010 gestellten Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung abgewiesen.Da es im gegenständlichen Fall zur Aberkennung des subsidiären Schutzes gemäß Paragraph 9, AsylG gekommen ist, hat die belangte Behörde im dritten Spruchpunkt zu Recht den vom Beschwerdeführer zuletzt am 16.03.2010 gestellten Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung abgewiesen.
Es war daher insgesamt betrachtet spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 2, Amtswegigkeit, Identität, Rückkehrverbot, strafrechtliche VerurteilungZuletzt aktualisiert am
04.05.2012