Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S6 425.305-1/2012/2E
S6 425.306-1/2012/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Einzelrichterin über die Beschwerden
1. des XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.03.2012, Zl. 11 13.222-EAST Ost,1. des römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.03.2012, Zl. 11 13.222-EAST Ost,
2. der XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.03.2012, Zl. 11 13.223-EAST Ost,2. der römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.03.2012, Zl. 11 13.223-EAST Ost,
beide StA. Russische Föderation, zu Recht erkannt:
Den Beschwerden wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt.
Die Beschwerdeführer sind Geschwister und stellten sie am 02.11.2011 in Österreich jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.
Die erkennungsdienstliche Behandlung ergab, dass die Beschwerdeführer laut EURODAC-Treffer bereits in Polen am 31.10.2011 Asylanträge stellten.
Am 06.12.2011 stellte das Bundesasylamt Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit.c. der VO (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin-II-VO) an die polnischen Behörden; Polen erklärte sich mit Fax vom 07.12.2011 bereit, die beiden Beschwerdeführer auf der Grundlage des Art. 16 Abs. 1 lit.d der Dublin-II-VO wieder aufzunehmen.Am 06.12.2011 stellte das Bundesasylamt Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der VO (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin-II-VO) an die polnischen Behörden; Polen erklärte sich mit Fax vom 07.12.2011 bereit, die beiden Beschwerdeführer auf der Grundlage des Artikel 16, Absatz eins, Litera d, der Dublin-II-VO wieder aufzunehmen.
Im Rahmen seiner niederschriftlichen Erstbefragung am 04.11.2011 gab der Erstbeschwerdeführer an, am 27.10.2011 gemeinsam mit seiner Schwester das Heimatland verlassen zu haben und über Weißrussland nach Polen gelangt zu sein, wo sie einen Asylantrag gestellt hätten. Sie wären jedoch anstatt in das ihnen zugewiesene Flüchtlingslager direkt nach Österreich gefahren.
Das Heimatland hätten sie verlassen, da regierungstreue Leute sie in ihrer Heimat nicht in Ruhe gelassen hätten, sie hätten sich bei verschiedenen Leuten versteckt und seien schließlich ausgereist.
Nach Polen wolle er mit seiner Schwester nicht zurück, da die polnischen Beamten unfreundlich gewesen wären und Österreich von Anfang an ihr Zielland gewesen wäre.
Die niederschriftliche Erstbefragung der Zweitbeschwerdeführerin fand erst am 02.12.2011 statt, nachdem sie sich vom 03.11.2011 bis 30.11.2011 in stationärem Aufenthalt zuerst im Landesklinikum XXXX, dann im Landesklinikum XXXX aufgehalten hatte. Die Zweitbeschwerdeführerin machte zu ihrer Reiseroute sowie zum Fluchtgrund dieselben Angaben wie der Erstbeschwerdeführer und hielt darüber hinaus fest, dass Österreich für sie sicherer sei als Polen. Sie sei nach ihrer Einreise in Österreich wegen Verdachts auf Tuberkulose sofort in ein Spital eingewiesen worden.Die niederschriftliche Erstbefragung der Zweitbeschwerdeführerin fand erst am 02.12.2011 statt, nachdem sie sich vom 03.11.2011 bis 30.11.2011 in stationärem Aufenthalt zuerst im Landesklinikum römisch 40 , dann im Landesklinikum römisch 40 aufgehalten hatte. Die Zweitbeschwerdeführerin machte zu ihrer Reiseroute sowie zum Fluchtgrund dieselben Angaben wie der Erstbeschwerdeführer und hielt darüber hinaus fest, dass Österreich für sie sicherer sei als Polen. Sie sei nach ihrer Einreise in Österreich wegen Verdachts auf Tuberkulose sofort in ein Spital eingewiesen worden.
Die Zweitbeschwerdeführerin befand sich vom 14.11. bis 30.11.2011, vom 15.12.2011 bis 23.01.2012 und vom 22.02. bis 23.02. in stationärer Behandlung im Landesklinikum XXXX, Interne Abteilung, sowie am 07.03.2012 in ambulanter Behandlung am XXXX. Seit 19.03.2012 befindet sie sich wieder stationär im LandesklinikumDie Zweitbeschwerdeführerin befand sich vom 14.11. bis 30.11.2011, vom 15.12.2011 bis 23.01.2012 und vom 22.02. bis 23.02. in stationärer Behandlung im Landesklinikum römisch 40 , Interne Abteilung, sowie am 07.03.2012 in ambulanter Behandlung am römisch 40 . Seit 19.03.2012 befindet sie sich wieder stationär im Landesklinikum
XXXX.römisch 40 .
Laut Arztbrief des Landesklinikums XXXX, Innere Medizin, vom 09.03.2012 leide die Zweitbeschwerdeführerin an folgenden Erkrankungen:Laut Arztbrief des Landesklinikums römisch 40 , Innere Medizin, vom 09.03.2012 leide die Zweitbeschwerdeführerin an folgenden Erkrankungen:
Cortison abhängige linksseitige Colitis ulcerosa (x-ANCA positiv, ASCA negativ)
Hepatopathie bei primär sklerosierender Cholangitis (Histologisch verifiziert mit Leberbiopsie am 22.02.2012)
grenzwertig Normochrome Anämie
Eisen- und Folsäuremangel (unter Substitution)
geringes Untergewicht (BMI 19.5)
St.p. Hepatitis A (Anti-HAV pos.)
V.a. Azatioprin-Unverträglichkeit (LFP-Erhöhung)römisch fünf.a. Azatioprin-Unverträglichkeit (LFP-Erhöhung)
Laut Befundbewertung von Dr. XXXX vom 22.02.2012 liege bei der Zweitbeschwerdeführerin eine chronisch entzündliche Darmerkrankung auf dem Boden einer Auto-Immun-Erkrankung vor. Es handle sich um eine chronische Entzündung, welche vermutlich lebenslanger oder zumindest jahre- bzw. jahrzehntelanger Behandlung bedarf. Unbehandelt sei mit einer zunehmenden Verschlechterung zu rechnen, über längere Zeiträume seien lebensbedrohliche Zustände/Komplikationen nicht auszuschließen. Die Behandlung sei Spezialambulanzen überlassen, die Therapie erfolge je nach Schwere oder bestehendem Schub mit Kortison, Sulfosalazin, Azathioprin zur Immunsuppression oder Alpha-TNF - alles Substanzen, um die Entzündung im Zaum zu halten (AS 119ff).Laut Befundbewertung von Dr. römisch 40 vom 22.02.2012 liege bei der Zweitbeschwerdeführerin eine chronisch entzündliche Darmerkrankung auf dem Boden einer Auto-Immun-Erkrankung vor. Es handle sich um eine chronische Entzündung, welche vermutlich lebenslanger oder zumindest jahre- bzw. jahrzehntelanger Behandlung bedarf. Unbehandelt sei mit einer zunehmenden Verschlechterung zu rechnen, über längere Zeiträume seien lebensbedrohliche Zustände/Komplikationen nicht auszuschließen. Die Behandlung sei Spezialambulanzen überlassen, die Therapie erfolge je nach Schwere oder bestehendem Schub mit Kortison, Sulfosalazin, Azathioprin zur Immunsuppression oder Alpha-TNF - alles Substanzen, um die Entzündung im Zaum zu halten (AS 119ff).
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme des Erstbeschwerdeführers vor dem Bundesasylamt am 21.12.2011 gab dieser an, dass er in Österreich außer seiner Schwester keine Verwandten habe. Seit ihrer Kindheit verbringe er gemeinsam mit seiner Schwester sein Leben. Seine Schwester, die Zweitbeschwerdeführerin, sei nur für einige Monate verheiratet gewesen und habe keine Kinder; nach ihrer Scheidung sei nach tschetschenischem Brauch er für sie verantwortlich.
Er wolle nicht nach Polen zurück, da dort keiner für seinen Schutz zuständig wäre.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt am 24.02.2012 gab diese an, dass sie aufgrund der medizinischen Versorgung in Österreich bleiben wolle.
2. Das Bundesasylamt hat mit Bescheiden vom 01.03.2012, Zahl: 11 13.222-EAST Ost betreffend XXXX sowie Zahl: 11 13.223-EAST Ost betreffend XXXX die Anträge auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit.d der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates (Dublin II Verordnung) Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei.2. Das Bundesasylamt hat mit Bescheiden vom 01.03.2012, Zahl: 11 13.222-EAST Ost betreffend römisch 40 sowie Zahl: 11 13.223-EAST Ost betreffend römisch 40 die Anträge auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera d, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates (Dublin römisch zwei Verordnung) Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei.
3. Gegen diese Bescheide wurden fristgerecht Beschwerden eingebracht.
II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Unionsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Unionsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw. 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw. 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt grundsätzlich zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit Polens gemäß Art. 16 Abs. 1 lit.d Dublin II-VO besteht. Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführer sowie der EURODAC-Treffer nahm das Bundesasylamt das Konsultationsverfahren mit Polen auf und erklärte sich Polen mit Schreiben vom 07.12.2011 zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer gemäß Art. 16 Abs. 1 lit.d Dublin II-VO bereit. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt grundsätzlich zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit Polens gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera d, Dublin II-VO besteht. Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführer sowie der EURODAC-Treffer nahm das Bundesasylamt das Konsultationsverfahren mit Polen auf und erklärte sich Polen mit Schreiben vom 07.12.2011 zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera d, Dublin II-VO bereit. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.
Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher - auch entsprechend den Ausführungen in der Beschwerde - noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher - auch entsprechend den Ausführungen in der Beschwerde - noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II VO, K13. zu Art 19 Dublin II VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO, K13. zu Artikel 19, Dublin römisch zwei VO).
Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:
Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die unionsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Unionsrechts entstehen.
Zur effektiven Umsetzung des Unionsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Unionsrecht verpflichtet.
Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen hat, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrecht und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II VO², K8-K13. zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen hat, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrecht und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO², K8-K13. zu Artikel 19,).
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Unionsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass die Rechtsschutz des Unionsrecht regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtwidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtwidrig.
Medizinische Krankheitszustände
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin römisch zwei VO zwingend auszuüben wäre.
In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.
Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.
Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.
Im konkreten Fall wurde nun substantiiertes Vorbringen im Hinblick auf eine mögliche Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Überstellung in den zuständigen Mitgliedsstaat getätigt.Im konkreten Fall wurde nun substantiiertes Vorbringen im Hinblick auf eine mögliche Verletzung des Artikel 3, EMRK durch die Überstellung in den zuständigen Mitgliedsstaat getätigt.
Bei der Zweitbeschwerdeführerin wurde unmittelbar nach ihrer Einreise in Österreich eine schwere Pneumonie festgestellt und entsprechend behandelt. Danach wurde eine kortisonabhängige linksseitige Colitis ulcerosa und eine primär sklerosierende Cholangitis nebst anderen (minderer) Erkrankungen diagnostiziert (stationäre Aufenthalte vom 03.11.2011 bis 30.11.2011, 15.12.2011 bis 23.01.2012, 22.02.2012 bis 23.02.2012, 07.03.2012 ambulant XXXX, 19.03.2012 bis laufend).Bei der Zweitbeschwerdeführerin wurde unmittelbar nach ihrer Einreise in Österreich eine schwere Pneumonie festgestellt und entsprechend behandelt. Danach wurde eine kortisonabhängige linksseitige Colitis ulcerosa und eine primär sklerosierende Cholangitis nebst anderen (minderer) Erkrankungen diagnostiziert (stationäre Aufenthalte vom 03.11.2011 bis 30.11.2011, 15.12.2011 bis 23.01.2012, 22.02.2012 bis 23.02.2012, 07.03.2012 ambulant römisch 40 , 19.03.2012 bis laufend).
Laut ärztlichem Befund des XXXX vom 07.03.2012 benötigt die Zweitbeschwerdeführerin dringend eine konsequente Therapie in einem spezialisierten Zentrum für chronisch entzündliche Darmerkrankungen. Regelmäßige Kontrollen seien notwendig; es bestehe das Risiko auf Verlust des Dickdarmes. Auch Dr. XXXX hielt in ihrer Befundbewertung fest, dass die Behandlung Spezialambulanzen überlassen sei.Laut ärztlichem Befund des römisch 40 vom 07.03.2012 benötigt die Zweitbeschwerdeführerin dringend eine konsequente Therapie in einem spezialisierten Zentrum für chronisch entzündliche Darmerkrankungen. Regelmäßige Kontrollen seien notwendig; es bestehe das Risiko auf Verlust des Dickdarmes. Auch Dr. römisch 40 hielt in ihrer Befundbewertung fest, dass die Behandlung Spezialambulanzen überlassen sei.
Laut jüngstem Arztbrief des Landesklinikums XXXX vom 09.03.2012 würden als Therapieempfehlung folgende Medikamente empfohlen:Laut jüngstem Arztbrief des Landesklinikums römisch 40 vom 09.03.2012 würden als Therapieempfehlung folgende Medikamente empfohlen:
Prednision 5mg
Maxikalz Vit. D3 bis Ende der Cortison-Therapie
Oleovit D3 20 gtt. 1x/Woche Di.
Folsan 5 mg
Pantoloc 40mg
Mesagran 1g
Trittico ret. 150mg
Lokaltherapie:
Salofalk Supp. 500mg 1-0-0 und Salofalk Clysma 3g abends in Linksseitenlage abends- bei Besserung der Symptome jeden 2. Tag + schließlich 1x/Woche vorerst beizubehalten
Buscopan Dragees bis 4 x 1 bei Krämpfen
Bei Schmerzen Keine Nsar, sondern Novalgin oder Mexalen p.o.
Start mit Purinethol Tabl. 50mg
Ursofalk Kaps.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Zweitbeschwerdeführerin aufgrund ihrer Erkrankungen in einen lebensbedrohlichen Zustand gerate/sich dieser verschlechtere, wenn nach ihrer Überstellung die Weiterführung der Therapieverfahren sowie die kontinuierliche fachärztliche Betreuung nicht sichergestellt sind.
Im gegenständlichen erstinstanzlichen Bescheid wird im Wesentlichen darauf verwiesen, dass in casu die medizinische Versorgungslage in Polen jedenfalls gewährleistet sei, die Zweitbeschwerdeführerin adäquate medizinische Behandlungen auch in Polen vornehmen könne.
Im vorliegenden Einzelfall werden diese Länderfeststellungen jedoch seitens des Asylgerichtshofes für nicht ausreichend erachtet, eine mögliche Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Überstellung der Zweitbeschwerdeführerin nach Polen auszuschließen. Es wird nicht verkannt, dass es unerheblich ist, wenn die Behandlung in Polen nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat gibt. Im vorliegenden Fall benötigt die Zweitbeschwerdeführerin jedoch laut ärztlichem Befund des XXXX eine konsequente Therapie in einem spezialisierten Zentrum für chronisch entzündliche Darmerkrankungen und ist für den Asylgerichtshof nicht ersichtlich, ob die diesbezüglichen Behandlungsmethoden und nötige Weiterbehandlung in Polen gewährleistet sind. Es wäre der erkennenden Behörde durchaus möglich und auch angezeigt gewesen, die medizinische Behandlungsmöglichkeit der spezifischen Erkrankung der Zweitbeschwerdeführerin in Polen durch geeignete Mittel zu überprüfen und zu entscheiden, ob eine Zusicherung der polnischen Behörden über eine entsprechende medizinische Versorgung und Unterbringung der Zweitbeschwerdeführerin einzuholen ist. Dies ist im Hinblick aufgrund der Kontinuität der Behandlung und des Umstandes, dass es sich bei der Zweitbeschwerdeführerin um eine vulnerable Person handelt, erforderlich.Im vorliegenden Einzelfall werden diese Länderfeststellungen jedoch seitens des Asylgerichtshofes für nicht ausreichend erachtet, eine mögliche Verletzung des Artikel 3, EMRK durch die Überstellung der Zweitbeschwerdeführerin nach Polen auszuschließen. Es wird nicht verkannt, dass es unerheblich ist, wenn die Behandlung in Polen nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat gibt. Im vorliegenden Fall benötigt die Zweitbeschwerdeführerin jedoch laut ärztlichem Befund des römisch 40 eine konsequente Therapie in einem spezialisierten Zentrum für chronisch entzündliche Darmerkrankungen und ist für den Asylgerichtshof nicht ersichtlich, ob die diesbezüglichen Behandlungsmethoden und nötige Weiterbehandlung in Polen gewährleistet sind. Es wäre der erkennenden Behörde durchaus möglich und auch angezeigt gewesen, die medizinische Behandlungsmöglichkeit der spezifischen Erkrankung der Zweitbeschwerdeführerin in Polen durch geeignete Mittel zu überprüfen und zu entscheiden, ob eine Zusicherung der polnischen Behörden über eine entsprechende medizinische Versorgung und Unterbringung der Zweitbeschwerdeführerin einzuholen ist. Dies ist im Hinblick aufgrund der Kontinuität der Behandlung und des Umstandes, dass es sich bei der Zweitbeschwerdeführerin um eine vulnerable Person handelt, erforderlich.
Im Hinblick zu den hier entscheidungsrelevanten Punkten, insbesondere zu medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in Polen sowie vor dem Hintergrund einer erneuten stationären Aufnahme seit 19.03.2012 sind zum Gesundheitszustand und der Überstellungsfähigkeit der Zweitbeschwerdeführerin vom Bundesasylamt geeignete Erhebungen durchzuführen und je nach Ergebnis eine Einzelzusicherung zu beantragen.
Ferner wird durch geeignete Befragung abzuklären sein, ob die Zweitbeschwerdeführerin in einem Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem Bruder steht und war unter Beachtung sämtlicher Umstände daher auch beim Erstbeschwerdeführer nach § 41 Abs. 3 AsylG vorzugehen.Ferner wird durch geeignete Befragung abzuklären sein, ob die Zweitbeschwerdeführerin in einem Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem Bruder steht und war unter Beachtung sämtlicher Umstände daher auch beim Erstbeschwerdeführer nach Paragraph 41, Absatz 3, AsylG vorzugehen.
3. § 41 Abs. 3 AsylG besagt, dass in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden ist. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.3. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG besagt, dass in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden ist. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
3.1. Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§ 41 Abs. 2, § 37 Abs. 3 AsylG) vorgesehen, andererseits aber den Asylgerichtshof dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde stattzugeben, ohne § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden (§ 41 Abs. 3 AsylG). Das Ermessen, das § 66 Abs. 3 AVG einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängel die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber den Asylgerichtshof im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des § 41 Abs. 3 AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn dem Asylgerichtshof - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.3.1. Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) vorgesehen, andererseits aber den Asylgerichtshof dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden (Paragraph 41, Absatz 3, AsylG). Das Ermessen, das Paragraph 66, Absatz 3, AVG einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängel die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber den Asylgerichtshof im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn dem Asylgerichtshof - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.
3.2. Da die Erstbehörde ein mangelndes Verfahren durchgeführt hat, war gemäß § 41 Abs. 3 AsylG vorzugehen.3.2. Da die Erstbehörde ein mangelndes Verfahren durchgeführt hat, war gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG vorzugehen.
4. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Behandlungsmöglichkeiten, gesundheitliche Beeinträchtigung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, medizinische VersorgungZuletzt aktualisiert am
27.04.2012