Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
D14 424695-1/2012/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.01.2012, Zl. 11 05.953-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.01.2012, Zl. 11 05.953-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gem. §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gem. Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 16.06.2011 am selben Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 16.06.2011 am selben Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
Die Einreise des Beschwerdeführers in das Bundesgebiet erfolgte gemeinsam mit seinen minderjährigen Kindern XXXX und XXXX (Beschwerdeführer zu D14 424692-1/2012, und D14 424693-1/2012). Seine Ehefrau XXXX (Beschwerdeführerin zu D14 424689-1/2012) war bereits am 25.05.2011 zusammen mit der minderjährigen XXXX, die der Beschwerdeführer und seine Ehefrau am 22.02.2011 adoptiert hatten, (Beschwerdeführerin zu D14 424694-1/2012) illegal ins Bundesgebiet gelangt und hatten am selben Tag ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.Die Einreise des Beschwerdeführers in das Bundesgebiet erfolgte gemeinsam mit seinen minderjährigen Kindern römisch 40 und römisch 40 (Beschwerdeführer zu D14 424692-1/2012, und D14 424693-1/2012). Seine Ehefrau römisch 40 (Beschwerdeführerin zu D14 424689-1/2012) war bereits am 25.05.2011 zusammen mit der minderjährigen römisch 40 , die der Beschwerdeführer und seine Ehefrau am 22.02.2011 adoptiert hatten, (Beschwerdeführerin zu D14 424694-1/2012) illegal ins Bundesgebiet gelangt und hatten am selben Tag ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
I.2. Hinsichtlich der Angaben des Beschwerdeführers bei den niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt wird ausdrücklich auf die Wiedergabe im angefochtenen Bescheid verwiesen und diese verkürzt wiedergegeben.römisch eins.2. Hinsichtlich der Angaben des Beschwerdeführers bei den niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt wird ausdrücklich auf die Wiedergabe im angefochtenen Bescheid verwiesen und diese verkürzt wiedergegeben.
Der Beschwerdeführer führte bei seiner Erstbefragung am 20.06.2011 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wesentlichen an, dass er am 12.06.2011 mit dem PKW ausgereist sei. Er sei mit dem PKW von XXXX nach Kiew gelangt und wäre von Kiew weiter in einem LKW nach Österreich gelangt. Ursprünglich habe er geplant gehabt, legal mit Visum einzureisen, weshalb er auch einer Person EUR 7.000,- und seinen Reisepass gegeben habe, diese Person sei jedoch mit dem Geld und seinem Pass verschwunden, weshalb er illegal hätte einreisen müssen. Für die Reise habe er EUR 5.000,- bezahlt. Den Herkunftsstaat habe er deshalb verlassen, weil man Polizisten bei ihnen (offensichtlich gemeint: im Herkunftsstaat) nicht so gerne habe und Polizisten auch oft getötet würden. Als er Anfang Mai mit seinem Privat PKW zur Dienststelle gefahren sei, sei auf ihn geschossen worden, zudem habe es auch zuvor bereits Vorfälle gegeben.Der Beschwerdeführer führte bei seiner Erstbefragung am 20.06.2011 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wesentlichen an, dass er am 12.06.2011 mit dem PKW ausgereist sei. Er sei mit dem PKW von römisch 40 nach Kiew gelangt und wäre von Kiew weiter in einem LKW nach Österreich gelangt. Ursprünglich habe er geplant gehabt, legal mit Visum einzureisen, weshalb er auch einer Person EUR 7.000,- und seinen Reisepass gegeben habe, diese Person sei jedoch mit dem Geld und seinem Pass verschwunden, weshalb er illegal hätte einreisen müssen. Für die Reise habe er EUR 5.000,- bezahlt. Den Herkunftsstaat habe er deshalb verlassen, weil man Polizisten bei ihnen (offensichtlich gemeint: im Herkunftsstaat) nicht so gerne habe und Polizisten auch oft getötet würden. Als er Anfang Mai mit seinem Privat PKW zur Dienststelle gefahren sei, sei auf ihn geschossen worden, zudem habe es auch zuvor bereits Vorfälle gegeben.
Nach Zulassung seines Verfahrens wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, am 06.12.2011 einvernommen. Er legte zu Beginn der Einvernahme eine Kopie eines Schreibens, ausgestellt 11.05.2011, vor, das angeblich vom Innenministerium ausgestellt sein sollte. Zusammengefasst führte er aus, dass darin festgehalten werde, dass er angegriffen worden wäre, als er in das Dorf XXXX unterwegs gewesen sei und am XXXX angeschossen worden wäre. Des Weiteren wurde ein Fax vom 21.09.2011 in Vorlage gebracht, das einen Ausweis abbilde, der für Mitarbeiter für antiterroristische Aktivitäten in Inguschetien am XXXX ausgestellt wurde. Der Beschwerdeführer verwies darauf, dass das Original in Mürzzuschlag sei und der Ausweis deshalb nicht früher mitgenommen worden wäre, weil er nicht daran gedacht hätte. Ein weiteres Schreiben des Innenministeriums stelle die Antwort auf das Hilfeersuchen des Beschwerdeführers dar und es werde darin festgehalten, dass das Innenministerium ihm nicht helfen könne und er für die Sicherheit seiner Familie selbst sorgen solle. Außerdem legte er noch einen Artikel aus dem Internet über die Sprengung eines Fahrzeuges vor, der beweisen solle, dass sein Auto in die Luft gesprengt worden sei. Es sei zwar kein Name ersichtlich, es stünde jedoch die Adresse seiner Dienststelle darin. Es sei ein Schreiben, wonach der Vorfall während der Ausübung seines Dienstes passiert sei und es stünde da, dass ihm Schadenswiedergutmachung zustehe. Der Rechtberater des Beschwerdeführers legte zudem einen Computerausdruck von XXXX zur Situation in Inguschetien vor. Hinsichtlich der minderjährigen XXXX wurde ein Arztbrief vom 09.08.2011 vorgelegt, der eine angeborene nichtprogressive Ataxie bei ihr diagnostizierte. Ein weiterer Arztbrief wurde betreffend XXXX vom selben Tag in Vorlage gebracht mit der Diagnose spastische Tetraplegie. Ein vorgelegter Bescheid vom 28.11.2011 des Bezirksschulinspektors stellte den sonderpädagogischen Förderbedarf für XXXX fest. Einen Teil der vorgelegten Unterlagen wurden den Beschwerdeführer von seiner Schwester, die in XXXX an der Grenze zwischen Inguschetien und Tschetschenien lebe, übermittelt.Nach Zulassung seines Verfahrens wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, am 06.12.2011 einvernommen. Er legte zu Beginn der Einvernahme eine Kopie eines Schreibens, ausgestellt 11.05.2011, vor, das angeblich vom Innenministerium ausgestellt sein sollte. Zusammengefasst führte er aus, dass darin festgehalten werde, dass er angegriffen worden wäre, als er in das Dorf römisch 40 unterwegs gewesen sei und am römisch 40 angeschossen worden wäre. Des Weiteren wurde ein Fax vom 21.09.2011 in Vorlage gebracht, das einen Ausweis abbilde, der für Mitarbeiter für antiterroristische Aktivitäten in Inguschetien am römisch 40 ausgestellt wurde. Der Beschwerdeführer verwies darauf, dass das Original in Mürzzuschlag sei und der Ausweis deshalb nicht früher mitgenommen worden wäre, weil er nicht daran gedacht hätte. Ein weiteres Schreiben des Innenministeriums stelle die Antwort auf das Hilfeersuchen des Beschwerdeführers dar und es werde darin festgehalten, dass das Innenministerium ihm nicht helfen könne und er für die Sicherheit seiner Familie selbst sorgen solle. Außerdem legte er noch einen Artikel aus dem Internet über die Sprengung eines Fahrzeuges vor, der beweisen solle, dass sein Auto in die Luft gesprengt worden sei. Es sei zwar kein Name ersichtlich, es stünde jedoch die Adresse seiner Dienststelle darin. Es sei ein Schreiben, wonach der Vorfall während der Ausübung seines Dienstes passiert sei und es stünde da, dass ihm Schadenswiedergutmachung zustehe. Der Rechtberater des Beschwerdeführers legte zudem einen Computerausdruck von römisch 40 zur Situation in Inguschetien vor. Hinsichtlich der minderjährigen römisch 40 wurde ein Arztbrief vom 09.08.2011 vorgelegt, der eine angeborene nichtprogressive Ataxie bei ihr diagnostizierte. Ein weiterer Arztbrief wurde betreffend römisch 40 vom selben Tag in Vorlage gebracht mit der Diagnose spastische Tetraplegie. Ein vorgelegter Bescheid vom 28.11.2011 des Bezirksschulinspektors stellte den sonderpädagogischen Förderbedarf für römisch 40 fest. Einen Teil der vorgelegten Unterlagen wurden den Beschwerdeführer von seiner Schwester, die in römisch 40 an der Grenze zwischen Inguschetien und Tschetschenien lebe, übermittelt.
Er habe keine ernsthaften gesundheitlichen Probleme. Sein Sohn XXXX habe Kinderlähmung und XXXX leide unter Ataxie. Momentan würden sie keine Medikamente benötigen und sie seien bereits im Heimatland behandelt worden.Er habe keine ernsthaften gesundheitlichen Probleme. Sein Sohn römisch 40 habe Kinderlähmung und römisch 40 leide unter Ataxie. Momentan würden sie keine Medikamente benötigen und sie seien bereits im Heimatland behandelt worden.
Seine letzte Wohnadresse im Heimatland sei XXXX gewesen, wo er zusammen mit seinen Eltern gewohnt habe. Nachdem er geheiratet habe, sei er rund 500 Meter von dieser Adresse entfernt wohnhaft gewesen. Er habe einen Reisepass besessen, den er vor der Ausreise jemanden gegeben habe, um ein Visum zu erhalten. Diese Person sei aber mit seinem Pass und seinem Geld verschwunden. Der Reisepass sei vor einigen Jahren, glaublich vor drei oder vier Jahren, beim Migrationsdienst in XXXX ausgestellt worden.Seine letzte Wohnadresse im Heimatland sei römisch 40 gewesen, wo er zusammen mit seinen Eltern gewohnt habe. Nachdem er geheiratet habe, sei er rund 500 Meter von dieser Adresse entfernt wohnhaft gewesen. Er habe einen Reisepass besessen, den er vor der Ausreise jemanden gegeben habe, um ein Visum zu erhalten. Diese Person sei aber mit seinem Pass und seinem Geld verschwunden. Der Reisepass sei vor einigen Jahren, glaublich vor drei oder vier Jahren, beim Migrationsdienst in römisch 40 ausgestellt worden.
Seine Schwester und seine Eltern würden noch im Heimatland leben und er habe rund 100 oder 200 Verwandte, die alle in XXXX und XXXX leben würden. Am 22.02.2011 hätten sie XXXX adoptiert, da ihre Oma an MS erkrankt wäre und sich nicht mehr um sie hätte kümmern können. XXXX sei die Tochter des Bruders seiner Ehefrau. XXXX habe im Dorf XXXX gelebt, als ihr Vater noch am Leben gewesen wäre, hätte sie in Moskau gelebt. Ihre Mutter habe sie nach dem Tod ihres Vaters verlassen und hätte geheiratet.Seine Schwester und seine Eltern würden noch im Heimatland leben und er habe rund 100 oder 200 Verwandte, die alle in römisch 40 und römisch 40 leben würden. Am 22.02.2011 hätten sie römisch 40 adoptiert, da ihre Oma an MS erkrankt wäre und sich nicht mehr um sie hätte kümmern können. römisch 40 sei die Tochter des Bruders seiner Ehefrau. römisch 40 habe im Dorf römisch 40 gelebt, als ihr Vater noch am Leben gewesen wäre, hätte sie in Moskau gelebt. Ihre Mutter habe sie nach dem Tod ihres Vaters verlassen und hätte geheiratet.
Seit 2004 bis Mai 2011 habe er als Polizist gearbeitet. In XXXX in der Republik XXXX sei er drei Jahre und sechs Monate von 1989 bis 1993 ausgebildet worden. In XXXX in Inguschetien sei er 2004, somit 11 Jahre später, in den Polizeidienst aufgenommen worden. Zuvor sei er Busfahrer und LKW-Fahrer gewesen. Seine Polizeistation heiße XXXX, es sei keine normale Polizeistation, sondern dem Innenministerium unterstellt. Seine Aufgabe habe früher darin bestanden, Banken und ähnliches zu bewachen sowie Ausländer, die sich in Inguschetien befinden, zu beschützen. Die genaue Adresse könne er nicht angeben, weil er diese nie gebraucht habe. Er habe bei der Miliz den Rang "Starschina" innegehabt, der gleich nach dem Sergeant angesiedelt sei. Es sei ein Dienstgrad, der nicht so hoch wie ein Leutnant sei.Seit 2004 bis Mai 2011 habe er als Polizist gearbeitet. In römisch 40 in der Republik römisch 40 sei er drei Jahre und sechs Monate von 1989 bis 1993 ausgebildet worden. In römisch 40 in Inguschetien sei er 2004, somit 11 Jahre später, in den Polizeidienst aufgenommen worden. Zuvor sei er Busfahrer und LKW-Fahrer gewesen. Seine Polizeistation heiße römisch 40 , es sei keine normale Polizeistation, sondern dem Innenministerium unterstellt. Seine Aufgabe habe früher darin bestanden, Banken und ähnliches zu bewachen sowie Ausländer, die sich in Inguschetien befinden, zu beschützen. Die genaue Adresse könne er nicht angeben, weil er diese nie gebraucht habe. Er habe bei der Miliz den Rang "Starschina" innegehabt, der gleich nach dem Sergeant angesiedelt sei. Es sei ein Dienstgrad, der nicht so hoch wie ein Leutnant sei.
Befragt nach polizeibekannten Vorfällen in XXXX in den letzten beiden Jahren, verwies der Beschwerdeführer darauf, dass es sehr viele gewesen wären. Es sei der XXXX der Stadt XXXX und der Stadt XXXX in die Luft gesprengt worden, dies seien die größten Vorfälle gewesen. Zwei oder drei Polizisten würden wöchentlich getötet werden.Befragt nach polizeibekannten Vorfällen in römisch 40 in den letzten beiden Jahren, verwies der Beschwerdeführer darauf, dass es sehr viele gewesen wären. Es sei der römisch 40 der Stadt römisch 40 und der Stadt römisch 40 in die Luft gesprengt worden, dies seien die größten Vorfälle gewesen. Zwei oder drei Polizisten würden wöchentlich getötet werden.
Hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Lage führte der Beschwerdeführer aus, dass er 13 Bienenstöcke, zwei Autos, einen PKW und einen kleinen Lastwagen gehabt hätte. Sie hätten zudem ein eigenes Haus mit drei Zimmern gehabt. Seine Mutter sei Lehrerin, seine Schwester auch und sein Vater beziehe Pension. Sie würden auch ein eigenes Haus mit sieben Zimmern besitzen.
Seit ungefähr 2005, seit es zu einer Schießerei und "Willkür" gekommen sei, hätte er sein Heimatland verlassen wollen. Endgültig habe er seine Wohnadresse im Herkunftsstaat ungefähr am 12. Juni 2011 verlassen. Er sei über Kiew mit dem Auto nach Österreich gelangt. Für die Schleppung habe er EUR 5.000,- bezahlt, diese Summe habe er sich angespart.
Als Polizist in Inguschetien hänge das Gehalt vom Rang ab. Offiziell erhalte man 12.000,- russische Rubel, als Teilnehmer der antiterroristischen Aktivitäten bekomme er 2.000,- Rubel lebenslang, auch wenn er nicht mehr bei der Polizei sei. Er erhalte dieses Geld zusammen mit zwei Mal im Jahr gewährter finanzieller Unterstützung sowie dem 13. Gehalt und dem Urlaubsgeld bis dato auf sein Konto überwiesen.
Als fluchtauslösenden Grund führte der Beschwerdeführer den Wunsch an, am Leben zu bleiben. Er hätte am 12.6.2011 deshalb endgültig sein Heimatland verlassen müssen, da am XXXX auf sein Auto geschossen worden wäre. Er vermute, dass der Grund für die Schüsse auf sein Auto der Umstand sei, dass er ein Polizist sei und ein Vertreter des russischen Gesetzes. Drei Polizisten, die er kenne, hätten auch gelitten, zwei davon seien gestorben und einer sei schwer verletzt worden. Seine Aufgabe liege darin, die Befehle vom Vorgesetzten zu erfüllen. Er habe zu verschiedenen Zeiten verschiedene Funktionen ausgeübt. Die Anzahl der Kollegen an seiner Dienststelle hänge davon ab, welche Aufgabe durchzuführen gewesen sei. Manchmal waren sie zu viert, einmal zu neunt, ein andermal zu hundert. In der Stadt XXXX gäbe es 600 Polizisten, in ganz Inguschetien ungefähr 7000.Als fluchtauslösenden Grund führte der Beschwerdeführer den Wunsch an, am Leben zu bleiben. Er hätte am 12.6.2011 deshalb endgültig sein Heimatland verlassen müssen, da am römisch 40 auf sein Auto geschossen worden wäre. Er vermute, dass der Grund für die Schüsse auf sein Auto der Umstand sei, dass er ein Polizist sei und ein Vertreter des russischen Gesetzes. Drei Polizisten, die er kenne, hätten auch gelitten, zwei davon seien gestorben und einer sei schwer verletzt worden. Seine Aufgabe liege darin, die Befehle vom Vorgesetzten zu erfüllen. Er habe zu verschiedenen Zeiten verschiedene Funktionen ausgeübt. Die Anzahl der Kollegen an seiner Dienststelle hänge davon ab, welche Aufgabe durchzuführen gewesen sei. Manchmal waren sie zu viert, einmal zu neunt, ein andermal zu hundert. In der Stadt römisch 40 gäbe es 600 Polizisten, in ganz Inguschetien ungefähr 7000.
Öfters hätten sie antiterroristische Aktivitäten im Bezirk Sunzhenskiy durchgeführt, glaublich aus diesem Grund sei auch auf ihn geschossen worden.
Seine letzte Aufgabe als Polizist sei gewesen, dass er das Territorium an der Grenze zur Tschetschenischen Republik absperre. Sein Fluchtgrund sei somit seine Arbeit, andere Gründe habe er nicht.
Gegen eine Rückkehr in den Herkunftsstaat spreche der Umstand, dass es keine stabile Lage in Inguschetien gebe. Es würden Morde und Explosionen passieren. Es gebe keinen offiziellen Krieg und seien 500 getötete Polizisten für eine kleine Republik eine sehr große Zahl.
Der Vertreter wird darauf hingewiesen, dass die aktuellen Länderfeststellungen zum Herkunftsland zur Einsichtnahme aufliegen und dazu eine Stellungnahme schriftlich innerhalb einer Woche erfolgen könne.
Der Vater seiner Adoptivtochter sei ebenfalls ein uniformierter XXXX gewesen und unter ungeklärten Umständen in Moskau während seines Urlaubes vor drei oder vier Jahren umgebracht worden.Der Vater seiner Adoptivtochter sei ebenfalls ein uniformierter römisch 40 gewesen und unter ungeklärten Umständen in Moskau während seines Urlaubes vor drei oder vier Jahren umgebracht worden.
Während der Rückübersetzung des Einvernahmeprotokolls unterbrach der Beschwerdeführer die Dolmetscherin und gab an, dass er unter Depressionen leiden würde.
Nach erfolgter Rückübersetzung gab der Beschwerdeführer an, es würden 600 Personen an seiner Dienststelle arbeiten. Die Zahl der Personen hänge davon ab wie viel Geld zur Verfügung stehe.
Seine Frau und die Adoptivtochter seien deshalb ungefähr drei Wochen vor ihm in Österreich eingereist, weil radikale Kämpfer, nachdem auf den Beschwerdeführer geschossen worden wäre, nach ihm zu Hause gesucht hätten. Seine Frau habe daher auch Probleme und man sei zu ihr gekommen, um zu überprüfen, ob der Beschwerdeführer nicht doch zu Hause wäre.
In Österreich habe er außer seiner Familie niemanden, nur Bekannte und einen weit entfernten Verwandten namens XXXX. Dieser lebe seit einigen Jahren in Tirol und sei Asylwerber. Er kenne ihn von zu Hause, es sei ein junger Bursche, der Probleme mit der Regierung gehabt hätte und aus religiösen Gründen geflüchtet wäre. In Österreich erhalte der Beschwerdeführer nur die Grundversorgung und habe sich EUR 500,- ausgeliehen. Seit zwei Monaten besuche er einen Sprachkurs zwei Mal die Woche für jeweils zwei Stunden.In Österreich habe er außer seiner Familie niemanden, nur Bekannte und einen weit entfernten Verwandten namens römisch 40 . Dieser lebe seit einigen Jahren in Tirol und sei Asylwerber. Er kenne ihn von zu Hause, es sei ein junger Bursche, der Probleme mit der Regierung gehabt hätte und aus religiösen Gründen geflüchtet wäre. In Österreich erhalte der Beschwerdeführer nur die Grundversorgung und habe sich EUR 500,- ausgeliehen. Seit zwei Monaten besuche er einen Sprachkurs zwei Mal die Woche für jeweils zwei Stunden.
Er habe vorher als Bus- und LKW-Fahrer gearbeitet. Dies sei möglich, weil seine Ausbildung keine Polizeiausbildung gewesen wäre. Man könne (mit der Ausbildung) angestellt werden, wann man will und man könne auch den Dienst beenden, wann man will.
Hinsichtlich seiner Kinder gab er an, dass weder Kinderlähmung noch Ataxie behandelbar wären, egal, wo man sich befinde. Das einzige, was man machen könne, seien Massagen mit Olivenöl.
Abschließend gab der Beschwerdeführer an, dass der Innenminister Herr XXXX vor Kurzem in Inguschetien gewesen sei. Es sei bekanntgeworden, dass die Polizisten drei Mal höhere Gehälter in Inguschetien im Vergleich zu anderen Polizisten in der Russischen Föderation erhalten würden. Er wolle damit zeigen, dass er wirklich sein Leben damit riskiere.Abschließend gab der Beschwerdeführer an, dass der Innenminister Herr römisch 40 vor Kurzem in Inguschetien gewesen sei. Es sei bekanntgeworden, dass die Polizisten drei Mal höhere Gehälter in Inguschetien im Vergleich zu anderen Polizisten in der Russischen Föderation erhalten würden. Er wolle damit zeigen, dass er wirklich sein Leben damit riskiere.
Mit Eingabe vom 22.012.2011 wurde dem Bundesasylamt eine Kopie des Personalausweises des Beschwerdeführers, ausgestellt vom Innenministerium der Republik Inguschetien, Nr. XXXX am XXXX, übermittelt. Diesbezüglich wurde darauf verwiesen, dass dem Beschwerdeführer der Personalausweis von seinen Eltern auf dem Postwege übermittelt worden wäre.Mit Eingabe vom 22.012.2011 wurde dem Bundesasylamt eine Kopie des Personalausweises des Beschwerdeführers, ausgestellt vom Innenministerium der Republik Inguschetien, Nr. römisch 40 am römisch 40 , übermittelt. Diesbezüglich wurde darauf verwiesen, dass dem Beschwerdeführer der Personalausweis von seinen Eltern auf dem Postwege übermittelt worden wäre.
Anlässlich seines Asylverfahrens brachte der Beschwerdeführer zudem folgende Unterlagen in Vorlage:
1 russischer Führerschein ausgestellt am XXXX,1 russischer Führerschein ausgestellt am römisch 40 ,
1 russischer Dienstausweis Innenministerium ausgestellt am XXXX gültig bis XXXX,1 russischer Dienstausweis Innenministerium ausgestellt am römisch 40 gültig bis römisch 40 ,
1 russische Heiratsurkunde ausgestellt am XXXX,1 russische Heiratsurkunde ausgestellt am römisch 40 ,
1 Bestätigung ausgestellt am XXXX des Gemeindebezirkes XXXX über die Bestellung zum Vormund von XXXX,1 Bestätigung ausgestellt am römisch 40 des Gemeindebezirkes römisch 40 über die Bestellung zum Vormund von römisch 40 ,
1 Beschluss datiert mit XXXX über die Bestellung zum Vormund von1 Beschluss datiert mit römisch 40 über die Bestellung zum Vormund von
XXXXrömisch 40
I.3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.01.2012, Zl. 11 05.953-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, zugleich wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt und der Beschwerdeführer darüber hinaus aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Die belangte Behörde stellte die Identität des Beschwerdeführers und dessen Zugehörigkeit zur Kernfamilie aufgrund der vorgelegten Dokumente fest. Das Bundesasylamt beurteilte - aus näher dargestellten Gründen - das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die nachstehenden Erwägungen des erkennenden Senats verwiesen, die auch die beweiswürdigenden Überlegungen im angefochtenen Bescheid darlegen.römisch eins.3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.01.2012, Zl. 11 05.953-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, zugleich wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt und der Beschwerdeführer darüber hinaus aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Die belangte Behörde stellte die Identität des Beschwerdeführers und dessen Zugehörigkeit zur Kernfamilie aufgrund der vorgelegten Dokumente fest. Das Bundesasylamt beurteilte - aus näher dargestellten Gründen - das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die nachstehenden Erwägungen des erkennenden Senats verwiesen, die auch die beweiswürdigenden Überlegungen im angefochtenen Bescheid darlegen.
I.5.Mit Eingabe vom 09.01.2012 wurde dem Bundesasylamt eine Stellungnahme des Beschwerdeführers übermittelt, in der er erneut darauf hinwies, dass ihm im Herkunftsstaat wohlbegründete Furcht vor Verfolgung drohe, weshalb er Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention sei. Zusammen mit der Eingabe legte er eine Fotographie vor, die ihn zusammen mit seinem Sohn zeige, wobei der Beschwerdeführer eine Uniformjacke mit Abzeichen des Innenministeriums zeige. Er habe das Foto zusammen mit dem Personalausweis von seinen Eltern per Post erhalten und lege es nun deshalb vor, weil ihm in der Einvernahme nicht geglaubt worden wäre, dass er als Polizist gearbeitet habe. Hinsichtlich seiner aktuellen Situation in der Russischen Föderation und insbesondere in Inguschetien verwies er auf Berichte aus 2011 und 2010 über Anschläge, terroristische Attacken und bewaffnete Zusammenstöße sowie die problematische Menschenrechtssituation im Nordkaukasus.römisch eins.5.Mit Eingabe vom 09.01.2012 wurde dem Bundesasylamt eine Stellungnahme des Beschwerdeführers übermittelt, in der er erneut darauf hinwies, dass ihm im Herkunftsstaat wohlbegründete Furcht vor Verfolgung drohe, weshalb er Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention sei. Zusammen mit der Eingabe legte er eine Fotographie vor, die ihn zusammen mit seinem Sohn zeige, wobei der Beschwerdeführer eine Uniformjacke mit Abzeichen des Innenministeriums zeige. Er habe das Foto zusammen mit dem Personalausweis von seinen Eltern per Post erhalten und lege es nun deshalb vor, weil ihm in der Einvernahme nicht geglaubt worden wäre, dass er als Polizist gearbeitet habe. Hinsichtlich seiner aktuellen Situation in der Russischen Föderation und insbesondere in Inguschetien verwies er auf Berichte aus 2011 und 2010 über Anschläge, terroristische Attacken und bewaffnete Zusammenstöße sowie die problematische Menschenrechtssituation im Nordkaukasus.
Insbesondere im US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010 vom 08.04.2011, wird ausgeführt, dass es unzählige glaubwürdige Berichte darüber gebe, wonach Exekutivbeamte Folter, Misshandlungen und Gewalt anwenden würden, um Geständnisse zu erzwingen und es gäbe Behauptungen, dass diese Beamten regelmäßig nicht zur Verantwortung gezogen würden. Laut ECRE-Guidelines on the Treatment of Chechen Internally Displaced Persons vom März 2011, vergrößere die Rückführung von Personen in die Russische Föderation das bereits in beträchtlichem Maße bestehende IDP-Problem im Nord-Kaukasus nur noch mehr und könne schlimmstenfalls das Leben von Flüchtlingen gefährdet sein und zu Verletzungen des Art 33 (2) der GFK, des Artikels 3 der EMRK und der Anti-Folter Konvention führen.Insbesondere im US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010 vom 08.04.2011, wird ausgeführt, dass es unzählige glaubwürdige Berichte darüber gebe, wonach Exekutivbeamte Folter, Misshandlungen und Gewalt anwenden würden, um Geständnisse zu erzwingen und es gäbe Behauptungen, dass diese Beamten regelmäßig nicht zur Verantwortung gezogen würden. Laut ECRE-Guidelines on the Treatment of Chechen Internally Displaced Persons vom März 2011, vergrößere die Rückführung von Personen in die Russische Föderation das bereits in beträchtlichem Maße bestehende IDP-Problem im Nord-Kaukasus nur noch mehr und könne schlimmstenfalls das Leben von Flüchtlingen gefährdet sein und zu Verletzungen des Artikel 33, (2) der GFK, des Artikels 3 der EMRK und der Anti-Folter Konvention führen.
I.6. Gegen den Bescheid vom 04.01.2012 und gegen die abweisenden Bescheide betreffend seine drei minderjährigen Kinder richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der diese Bescheide in vollem Umfang wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger der Verletzung von Verfahrensvorschriften und aufgrund von unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wurden. Es wird darin das bisherige Vorbringen im Wesentlichen wiederholt und darauf hingewiesen, dass er als ehemaliger Mitarbeiter der Miliz Gewalt durch tschetschenische Rebellen befürchte. Das russische Innenministerium verweigere ihm (sogar schriftlich) jegliche Hilfe, weshalb er Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention sei.römisch eins.6. Gegen den Bescheid vom 04.01.2012 und gegen die abweisenden Bescheide betreffend seine drei minderjährigen Kinder richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der diese Bescheide in vollem Umfang wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger der Verletzung von Verfahrensvorschriften und aufgrund von unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wurden. Es wird darin das bisherige Vorbringen im Wesentlichen wiederholt und darauf hingewiesen, dass er als ehemaliger Mitarbeiter der Miliz Gewalt durch tschetschenische Rebellen befürchte. Das russische Innenministerium verweigere ihm (sogar schriftlich) jegliche Hilfe, weshalb er Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention sei.
Die Behörde habe, ohne ihn von den vorläufigen Beweisergebnissen in Kenntnis zu setzen, seine Angaben mit dem verfahrensbeendenden Bescheid plötzlich pauschal für unglaubwürdig befunden. Er hätte somit nicht die Möglichkeit gehabt, der Beweiswürdigung entgegenzutreten und sei daher in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt. Er habe angegeben, dass er als Mitglied des Sicherheitsdienstes des Innenministeriums der Republik Inguschetien tätig gewesen wäre. Aufgrund von Vorfällen während seiner Dienstzeit, die offiziell dokumentiert worden wären, müsste er um sein Leben und das Leben seiner Familie fürchten. Die Behörde habe dieses Vorbringen einfach übergangen und habe es unterlassen, Informationen einzuholen, die auf sein Vorbringen umzulegen wären. Lediglich allgemeine Länderfeststellungen über Inguschetien seien in den Feststellungen aufzufinden und hätten fallbezogen Ermittlungen durchzuführen gewesen. Zum Beweis seines Vorbringens habe er zwei Dienstausweise vorgelegt, einen abgelaufenen im Original und eine Kopie eines gültigen. Er habe zudem angekündigt, den derzeit gültigen im Original vorzulegen, die Behörde habe es jedoch dennoch unterlassen, die Ausweise auf ihre Echtheit zu prüfen, was lediglich mit dem Fehlen von "Vergleichsdokumenten" begründet worden wäre. Diesbezüglich wurde eine Entscheidung des VwGH zitiert, wonach der Inhalt von Urkunden, selbst wenn eine Echtheitsüberprüfung nicht möglich wäre, zu übersetzen und gegebenenfalls mit geeigneten Erhebungen auf seine Richtigkeit hin zu überprüfen gewesen wäre. Eine Beweiswürdigung, die dies unter Hinweis auf bloß allgemeine Erwägungen zur Fälschungswahrscheinlichkeit unterlasse, erweise sich als vorgreifend und sei damit unschlüssig. Die belangte Behörde habe daher gegen ihre in § 37 AVG iVm § 18 AsylG statuierte Ermittlungspflicht verstoßen und das Verfahren so mit einem erheblichen Mangel behaftet. Der Asylgerichtshof möge die von ihm vorgelegten Dienstausweise auf ihre Echtheit überprüfen und in eventu dem Bundesasylamt im Wege der Verfahrensergänzung auftragen, die von ihm vorgelegten Dienstausweise auf ihre Echtheit zu überprüfen. Er habe sich den Original-Dienstausweis, der am XXXX augestellt worden sei, nach Österreich nachschicken lasse, da dieser erst am 04.01.2012 bei ihm eingetroffen sei, habe er diesen erst am 05.01.2012 an das Bundesasylamt senden können. Da das Bundesasylamt diesen angekündigten Beweis nicht abgewartet habe, wäre zu Recht sein Recht auf Parteiengehör verletzt worden. Der Bescheid sei rechtswidrig und zu beheben, da die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen habe, ohne die von ihm vorgebrachten Fluchtgründe einer näheren Prüfung zu unterziehen.Die Behörde habe, ohne ihn von den vorläufigen Beweisergebnissen in Kenntnis zu setzen, seine Angaben mit dem verfahrensbeendenden Bescheid plötzlich pauschal für unglaubwürdig befunden. Er hätte somit nicht die Möglichkeit gehabt, der Beweiswürdigung entgegenzutreten und sei daher in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt. Er habe angegeben, dass er als Mitglied des Sicherheitsdienstes des Innenministeriums der Republik Inguschetien tätig gewesen wäre. Aufgrund von Vorfällen während seiner Dienstzeit, die offiziell dokumentiert worden wären, müsste er um sein Leben und das Leben seiner Familie fürchten. Die Behörde habe dieses Vorbringen einfach übergangen und habe es unterlassen, Informationen einzuholen, die auf sein Vorbringen umzulegen wären. Lediglich allgemeine Länderfeststellungen über Inguschetien seien in den Feststellungen aufzufinden und hätten fallbezogen Ermittlungen durchzuführen gewesen. Zum Beweis seines Vorbringens habe er zwei Dienstausweise vorgelegt, einen abgelaufenen im Original und eine Kopie eines gültigen. Er habe zudem angekündigt, den derzeit gültigen im Original vorzulegen, die Behörde habe es jedoch dennoch unterlassen, die Ausweise auf ihre Echtheit zu prüfen, was lediglich mit dem Fehlen von "Vergleichsdokumenten" begründet worden wäre. Diesbezüglich wurde eine Entscheidung des VwGH zitiert, wonach der Inhalt von Urkunden, selbst wenn eine Echtheitsüberprüfung nicht möglich wäre, zu übersetzen und gegebenenfalls mit geeigneten Erhebungen auf seine Richtigkeit hin zu überprüfen gewesen wäre. Eine Beweiswürdigung, die dies unter Hinweis auf bloß allgemeine Erwägungen zur Fälschungswahrscheinlichkeit unterlasse, erweise sich als vorgreifend und sei damit unschlüssig. Die belangte Behörde habe daher gegen ihre in Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 18, AsylG statuierte Ermittlungspflicht verstoßen und das Verfahren so mit einem erheblichen Mangel behaftet. Der Asylgerichtshof möge die von ihm vorgelegten Dienstausweise auf ihre Echtheit überprüfen und in eventu dem Bundesasylamt im Wege der Verfahrensergänzung auftragen, die von ihm vorgelegten Dienstausweise auf ihre Echtheit zu überprüfen. Er habe sich den Original-Dienstausweis, der am römisch 40 augestellt worden sei, nach Österreich nachschicken lasse, da dieser erst am 04.01.2012 bei ihm eingetroffen sei, habe er diesen erst am 05.01.2012 an das Bundesasylamt senden können. Da das Bundesasylamt diesen angekündigten Beweis nicht abgewartet habe, wäre zu Recht sein Recht auf Parteiengehör verletzt worden. Der Bescheid sei rechtswidrig und zu beheben, da die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen habe, ohne die von ihm vorgebrachten Fluchtgründe einer näheren Prüfung zu unterziehen.
Wenn die Behörde meine, dass es nicht glaubhaft sei, dass er als Angehöriger der Sicherheitskräfte gearbeitet hätte, weil er keine Polizeiausbildung habe, ist darauf zu verweisen, dass er seinen Einvernahmen dargelegt habe, dass eine solche Ausbildung nicht notwendig sei, weil für eine Tätigkeit beim Sicherheitsdienst ein absolvierter Grundwehrdienst genüge. Der vom Beschwerdeführer angegebene Dienstgrad "Starschina" bei der Sicherheitsbehörde ergebe sich zweifellos aus dem vorgelegten Dienstausweis. Die Beweiswürdigung sei nicht nachvollziehbar und rechtswidrig, da ohne ersichtlichen Grund am behaupteten Dienstgrad gezweifelt werde. Aufgrund des vorgelegten Dienstausweises bestehe für die Behörde überhaupt kein Grund, an seiner Fluchtgeschichte zu zweifeln. Die von der Behörde in der Beweiswürdigung aufgestellt Behauptung, wonach das vorgelegte Schreiben des Innenministeriums aus Gefälligkeit ausgestellt worden sein könnte, komme über das Stadium des Konjunktivs gar nicht hinaus und sei deshalb für eine Beweiswürdigung irrelevant. Dem Ratschlag der Behörde, wonach der Beschwerdeführer jederzeit seine Tätigkeit bei der Sicherheitsbehörde hätte aufgeben können oder erst gar nicht antreten hätte sollen, sei entgegenzuhalten, dass er als ehemaliges Mitglied der Sicherheitskräfte genauso stigmatisiert gewesen sei wie als aktives Mitglied und wäre ebenso verfolgt worden. Zudem sei es bei einer Arbeitslosenrate von über 80 % nicht gerade einfach eine Arbeitsstelle abzulehnen oder eine aufrechte Beschäftigung einfach aufzugeben.
Er sei als Mitglied einer sozialen Gruppe, die eindeutig durch das Merkmal "Mitglied der Sicherheitsbehörden" gekennzeichnet sei, Verfolgungen ausgesetzt und sei persönlich mehreren Gewaltakten ausgesetzt gewesen. Zudem seien zwei seiner Kinder krank und habe die Behörde selbst festgestellt, dass das Gesundheitssystem ineffektiv sei. Außerdem sei der Zugang zur medizinischen Versorgung (ohne Bestechung) nicht gewährleistet und jedenfalls seine Kinder XXXX und XXXX könnten daher im Falle einer Verschlimmerung der Situation nur in Österreich adäquat behandelt werden. Um seine Fluchtgeschichte noch einmal vor unabhängigen Richtern vorzubringen und glaubhaft zu machen, beantrage er ausdrücklich seine persönliche Einvernahme in einer mündlichen öffentlichen Verhandlung sowie die Bestellung eines länderkundigen Sachverständigen zum Beweis für die Richtigkeit seiner Angaben.Er sei als Mitglied einer sozialen Gruppe, die eindeutig durch das Merkmal "Mitglied der Sicherheitsbehörden" gekennzeichnet sei, Verfolgungen ausgesetzt und sei persönlich mehreren Gewaltakten ausgesetzt gewesen. Zudem seien zwei seiner Kinder krank und habe die Behörde selbst festgestellt, dass das Gesundheitssystem ineffektiv sei. Außerdem sei der Zugang zur medizinischen Versorgung (ohne Bestechung) nicht gewährleistet und jedenfalls seine Kinder römisch 40 und römisch 40 könnten daher im Falle einer Verschlimmerung der Situation nur in Österreich adäquat behandelt werden. Um seine Fluchtgeschichte noch einmal vor unabhängigen Richtern vorzubringen und glaubhaft zu machen, beantrage er ausdrücklich seine persönliche Einvernahme in einer mündlichen öffentlichen Verhandlung sowie die Bestellung eines länderkundigen Sachverständigen zum Beweis für die Richtigkeit seiner Angaben.
I.7. Zu diesem Beschwerdeverfahren wurde wie folgt erwogen:römisch eins.7. Zu diesem Beschwerdeverfahren wurde wie folgt erwogen:
In Österreich ist neben der Kernfamilie des Beschwerdeführers auch ein weit entfernter Verwandter des Beschwerdeführers namens XXXX, Zl. 10 00.042 BAI, aufhältig, der am 15.03.2010 und am 10.10.2011 niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen wurde und dem mit Bescheid vom 16.12.2011 rechtskräftig im Rahmen des Famlienverfahrens Asyl gewährt wurde.In Österreich ist neben der Kernfamilie des Beschwerdeführers auch ein weit entfernter Verwandter des Beschwerdeführers namens römisch 40 , Zl. 10 00.042 BAI, aufhältig, der am 15.03.2010 und am 10.10.2011 niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen wurde und dem mit Bescheid vom 16.12.2011 rechtskräftig im Rahmen des Famlienverfahrens Asyl gewährt wurde.
Das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner mit ihm im Bundesgebiet aufhältigen Ehefrau (Beschwerdeführerin zu D14 424689-1/2012) hängen eng miteinander zusammen bzw. sind untrennbar miteinander verknüpft, weshalb im Folgenden die beweiswürdigenden Überlegungen zum Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau unter einem abgehandelt werden.
Zur besseren Veranschaulichung wird der Beschwerdeführer im Rahmen der Beweiswürdigung als BF1, seine Ehefrau als BF2 und beide gemeinsam als "die Beschwerdeführer" bezeichnet.
Auch der Asylgerichtshof kommt in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt zum klaren Ergebnis, dass für die Beschwerdeführer keine asylrelevante Gefährdung besteht und die im angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen - so auch die Länderberichte zur Russischen Föderation bzw. zu Inguschetien (vgl. S. 14-27 des angefochtenen Bescheides von BF1, auf den der angefochtene Bescheid von BF2 hinsichtlich der Länderfeststellungen verweist) - schlüssig und nachvollziehbar sind und zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben werden.Auch der Asylgerichtshof kommt in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt zum klaren Ergebnis, dass für die Beschwerdeführer keine asylrelevante Gefährdung besteht und die im angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen - so auch die Länderberichte zur Russischen Föderation bzw. zu Inguschetien vergleiche S. 14-27 des angefochtenen Bescheides von BF1, auf den der angefochtene Bescheid von BF2 hinsichtlich der Länderfeststellungen verweist) - schlüssig und nachvollziehbar sind und zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben werden.
Es wird auf die umfassende und überaus ausführliche Beweiswürdigung des Bundesasylamtes im Bescheid erster Instanz verwiesen, welche vollinhaltlich - soweit im Folgenden nicht anders ausgeführt - zum Inhalt dieses Erkenntnisses erhoben wird und die dementsprechend auch in die Erwägungen des erkennenden Senates einfließen.
Die BF2 stützt ihr gesamtes Fluchtvorbringen im Wesentlichen auf die behauptete Verfolgung des BF1. Die Angaben des BF1, er sei angeblich aufgrund seiner Tätigkeit im Sicherheitsdienst des Herkunftsstaates asylrelevanter persönlicher Verfolgung ausgesetzt gewesen, sind aufgrund von widersprüchlichen und unnachvollziehbaren Angaben absolut unglaubwürdig. Überdies standen die Angaben der BF2 teilweise im klaren Widerspruch zu den Schilderungen des BF1 und war die Fluchtgeschichte bereits deshalb als unglaubwürdiges Konstrukt zur Asylerlangung zu werten.
Aufgrund der vorgelegten Unterlagen und insbesondere aufgrund der Vorlage der Dienstausweise des BF1 auch im Original war hinsichtlich des Vorbringens des BF1 zwar festzustellen, dass er im Herkunftsstaat allenfalls ein einfacher Mitarbeiter im Sicherheitsdienst (gewesen) ist, der nach einer militärischen Ausbildung diverse Überwachungsaufgaben im Sicherheitsdienst übernommen hat. Aus den vorgelegten Dokumenten in Kombination mit den diesbezüglichen Schilderungen des BF1 zu seiner Berufstätigkeit ist jedoch kein Hinweis hervorgekommen, dass der BF1 eine besondere höhere Funktion ausgeübt hätte, er kann lediglich eine einfache Position im Sicherheitsdienst besetzt haben. Vor diesem Hintergrund ist bereits darauf hinzuweisen, dass selbst der Schwager des BF1, der laut Ausführungen der BF2 einen höheren Rang bei der Polizei innehat, weiterhin im Herkunftsstaat wohnhaft ist und der BF1 selbst bereits fünf Jahre lang trotz einer ihm angeblich drohenden Gefährdung - er will seit dieser Zeit nicht mehr normal geschlafen haben (AS 219) - weiterhin in Inguschetien verblieben ist. Würde für den BF1 jedoch tatsächlich die von ihm behauptete Gefährdungssituation bestehen, ist zweifellos davon auszugehen, dass er keine weiteren fünf Jahre im Herkunftsstaat als Polizist aufhältig gewesen wäre, sondern ehestmöglich ausgereist wäre bzw. zumindest ein Beendigen der Mitarbeit im Polizeidienst angedacht hätte. Bereits dieser Umstand widerspricht klar der unglaubwürdigen und gegen jede Lebenserfahrung sowie insbesondere gegen die Länderberichte zum Herkunftsstaat sprechenden Pauschalbehauptung des BF1, wonach alle Polizisten im Herkunftsstaat von Rebellen verfolgt werden würden und deshalb asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt wären.
Der BF1 hat auch bei seinen Einvernahmen im Verfahren vor dem Bundesasylamt hinsichtlich seiner "Bedrohung" keinerlei politischen Hintergrund oder spezielle Details über eine hervorgehobene Funktion im Sicherheitsdienst ins Spiel gebracht. Der BF1 machte bei seinen Einvernahmen zur Identität seiner "Verfolger" überdies keine weiteren Angaben und mutmaßte lediglich, dass es sich dabei um Rebellen handle. Darüber hinaus behauptete die BF2 im klaren Widerspruch zu den Schilderungen ihres Ehemannes, dass Personen in Militäruniform den BF1 gesucht hätten und sind diese gegensätzlichen Beschreibungen der angeblichen Verfolger durch die Eheleute als klares Indiz für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens zu werten. Der BF1 mutmaßte im Rahmen der Schilderung seiner Bedrohung stets allgemein von "Rebellen", die ihn vermutlich wegen seiner Eigenschaft als Polizist verfolgen würden.
Gerade vor dem Hintergrund des auch vom BF1 - etwa in der Stellungnahme vom 09.01.2012 - beschriebenen rigorosen Vorgehens der Sicherheitskräfte in Inguschetien gegen (mutmaßliche) Rebellen erscheint völlig unnachvollziehbar, warum diese behaupteten Nachfragen der "Verfolger" im eignen Haus nicht sofort angezeigt wurden, die BF2 einzig meint, dass der eigene Bruder (ein hoher Polizist) nur zur Ausreise gedrängt habe, sonst aber keine Hilfe veranlasst wurde. Die behauptete Nachschau nicht näher beschreibbarer "Maskierter" in Militäruniformen im Haus der Beschwerdeführer ist deshalb nicht glaubhaft, sodass nicht festgestellt werden kann, dass der BF1 als Person gezielt von Rebellen ausgeforscht worden wäre. Der in einer untergeordneten Funktion dienende BF1 ist somit erkennbar im Dienst zufällig Opfer eines Angriffs geworden, eine mit realistischer Wahrscheinlichkeit anzunehmende zielgerichtete Suche nach ihm durch Rebellen ist daraus aber keinesfalls ableitbar.
Wie bereits das Bundesasylamt festgestellt hatte, sind die Ausführungen des BF1 tatsächlich hinsichtlich seiner behaupteten Tätigkeit im Sicherheitsdienst höchst unplausibel und über weite Strecken nicht glaubhaft. So gab der BF1 selbst an, keine Polizeiausbildung absolviert zu haben. Es war ihm zudem nicht einmal möglich, die Adresse seiner Dienststelle zu nennen, wo er laut seinen eigenen Angaben jedoch sieben Jahre seinen Dienst versehen haben will. Dieser Umstand spricht bereits gegen jede Lebenserfahrung und steht daher der Verdacht nahe, dass der BF1 gewisse Umstände hinsichtlich seiner Tätigkeit als Polizist verschleiern möchte bzw. wahrheitswidrig geschildert hat.
Der BF1 ist durch die belangte Behörde nach Vorfällen in der Stadt XXXX in den letzten beiden Jahren gefragt worden und hat hiezu erwähnt, dass eine XXXX in der Stadt XXXX in die Luft gesprengt worden wäre. Befragt nach den Details zu den Vorfällen gab er lediglich an, dass um 8 Uhr früh ein Attentäter mit dem Auto durch das Tor gefahren wäre und auf ihn geschossen worden wäre und sich dieser, weil sich keine Person dem Attentäter hätte nähern können, in die Luft gesprengt habe. Im Widerspruch dazu hat es jedoch tatsächlich am XXXX einen Terroranschlag gegeben, bei dem ein Selbstmordattentäter einen mit Sprengstoff beladenen Kleinlaster im Hof der Polizeiwache in die Luft gesprengt hat. Die Aussage des BF1, dass er sich nicht mehr daran erinnern könne, ob er an diesem Tag im Dienst gewesen wäre, kann jedoch in keiner Weise mit seiner behaupteten Tätigkeit in Einklang gebracht werden. Wäre der BF1 tatsächlich Beamter der Miliz bzw. Mitarbeiter einer Antiterroreinheit gewesen, hätte er sich zweifellos an einen derartigen gravierenden Vorfall und die dann folgenden polizeilichen Maßnahmen erinnern müssen. Zumindest hätte dem BF1 jedoch erinnerlich sein müsste, ob er an dem Tag des Attentates im Dienst gewesen ist oder nicht, da man einen derartigen Vorfall zweifellos nicht so schnell vergessen würde (AS 219).Der BF1 ist durch die belangte Behörde nach Vorfällen in der Stadt römisch 40 in den letzten beiden Jahren gefragt worden und hat hiezu erwähnt, dass eine römisch 40 in der Stadt römisch 40 in die Luft gesprengt worden wäre. Befragt nach den Details zu den Vorfällen gab er lediglich an, dass um 8 Uhr früh ein Attentäter mit dem Auto durch das Tor gefahren wäre und auf ihn geschossen worden wäre und sich dieser, weil sich keine Person dem Attentäter hätte nähern können, in die Luft gesprengt habe. Im Widerspruch dazu hat es jedoch tatsächlich am römisch 40 einen Terroranschlag gegeben, bei dem ein Selbstmordattentäter einen mit Sprengstoff beladenen Kleinlaster im Hof der Polizeiwache in die Luft gesprengt hat. Die Aussage des BF1, dass er sich nicht mehr daran erinnern könne, ob er an diesem Tag im Dienst gewesen wäre, kann jedoch in keiner Weise mit seiner behaupteten Tätigkeit in Einklang gebracht werden. Wäre der BF1 tatsächlich Beamter der Miliz bzw. Mitarbeiter einer Antiterroreinheit gewesen, hätte er sich zweifellos an einen derartigen gravierenden Vorfall und die dann folgenden polizeilichen Maßnahmen erinnern müssen. Zumindest hätte dem BF1 jedoch erinnerlich sein müsste, ob er an dem Tag des Attentates im Dienst gewesen ist oder nicht, da man einen derartigen Vorfall zweifellos nicht so schnell vergessen würde (AS 219).
Auffallend erscheint zudem der Umstand, dass sich aufgrund der Einvernahme des BF1 ergab, dass dieser offensichtlich keine Kenntnis davon hatte, dass im Mai 2010, also ungefähr ein Jahr vor seiner Ausreise, ein Terrorist, der für das Attentat vom XXXX verantwortlich gemacht wurde, in XXXX getötet wurde und einen Monat später ein Islamistenchef in XXXX festgenommen wurde.Auffallend erscheint zudem der Umstand, dass sich aufgrund der Einvernahme des BF1 ergab, dass dieser offensichtlich keine Kenntnis davon hatte, dass im Mai 2010, also ungefähr ein Jahr vor seiner Ausreise, ein Terrorist, der für das Attentat vom römisch 40 verantwortlich gemacht wurde, in römisch 40 getötet wurde und einen Monat später ein Islamistenchef in römisch 40 festgenommen wurde.
All dies spricht massiv gegen eine bedeutende Verwicklung in ernstzunehmende Auseinandersetzungen mit Rebellen, sodass eine zielgerichtete "Verfolgung" des BF1 durch irgendwelche Rebellen völlig unwahrscheinlich ist.
Wie das Bundesasylamt völlig zu Recht feststellte, muss als weiteres Indiz für die teilweise unwahren Angaben des BF1 seine völlig vage Antwort auf die Frage nach seiner Funktion bei der Polizei gewertet werden. Er war der Frage zunächst ausgewichen und hatte erst auf Nachfrage angegeben, dass seine Funktion darin gelegen wäre, die Befehle von Vorgesetzten zu befolgen. Früher wäre seine Aufgabe gewesen, Ausländer zu beschützen und zu begleiten. Völlig allgemein und nicht logisch nachvollziehbar schilderte er schließlich, er habe zu verschiedenen Zeiten, verschiedene Funktionen innegehabt. Im Zuge der Einvernahme gab er aber auch an, dass seine Arbeit "bewachen" und "beschützen" von Ausländern und Banken gewesen wäre, was auch von seiner Ehefrau bestätigt wurde.
Auffallend erscheint auch die diesbezüglich völlig vagen Angaben der BF2, die befragt nach dem jahrelang von ihrem Ehemann ausgeübten Beruf, der angeblich auch den Grund für die Ausreise der gesamten Familie darstellen soll, lediglich ausführt, ihr Ehemann habe bei der Arbeit verschiedene Organisationen bewacht und immer Uniformen getragen. Völlig unplausibel erscheint, dass die BF2 nur angeben konnte, dass sich die Dienststelle ihres Ehemannes in XXXX befunden habe, wo genau, könne sie jedoch nicht angeben, weil sie sich nicht dafür interessiert habe.Auffallend erscheint auch die diesbezüglich völlig vagen Angaben der BF2, die befragt nach dem jahrelang von ihrem Ehemann ausgeübten Beruf, der angeblich auch den Grund für die Ausreise der gesamten Familie darstellen soll, lediglich ausführt, ihr Ehemann habe bei der Arbeit verschiedene Organisationen bewacht und immer Uniformen getragen. Völlig unplausibel erscheint, dass die BF2 nur angeben konnte, dass sich die Dienststelle ihres Ehemannes in römisch 40 befunden habe, wo genau, könne sie jedoch nicht angeben, weil sie sich nicht dafür interessiert habe.
Auch hinsichtlich der Anzahl der Kollegen seiner Dienststelle konnte der BF1 nur vage Angaben tätigen. Während er anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt zunächst noch behauptete, die Anzahl der Kollegen in seiner Dienststelle hänge davon ab, welche Aufgaben durchzuführen seien und sie seien manchmal zu viert, einmal zu neunt und ein andermal zu hundert gewesen, hatte der BF1 er nach Rückübersetzung die Angabe dahingehend geändert, dass 600 Personen an seiner Dienststelle arbeiten würden und die Zahl der Personen davon abhänge, wie viel Geld zur Verfügung stehe.
Als weiterer klarer Hinweis dafür, dass der BF1 manche wesentlichen Umstände hinsichtlich seines Aufenthaltes im Herkunftsstaat verschweigt, ist das Faktum, dass der BF1 selbst keinerlei Angaben tätigt, dass sein Schwager ein ranghoher Beamter der Miliz ist und diesem offensichtlich dennoch ein weiterer Aufenthalt im Herkunftsstaat möglich ist. Die BF2 schilderte demgegenüber jedoch, dass es sich um den XXXX in XXXX handle, wo angeblich auch der BF1 tätig gewesen wäre.Als weiterer klarer Hinweis dafür, dass der BF1 manche wesentlichen Umstände hinsichtlich seines Aufenthaltes im Herkunftsstaat verschweigt, ist das Faktum, dass der BF1 selbst keinerlei Angaben tätigt, dass sein Schwager ein ranghoher Beamter der Miliz ist und diesem offensichtlich dennoch ein weiterer Aufenthalt im Herkunftsstaat möglich ist. Die BF2 schilderte demgegenüber jedoch, dass es sich um den römisch 40 in römisch 40 handle, wo angeblich auch der BF1 tätig gewesen wäre.
Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt erwähnte der BF1 zudem einen entfernten Verwandten namens XXXX, Zl. 10 00.042-BAI, den er von zu Hause kennen würde und der seit einigen Jahren in Österreich, glaublich in Tirol, lebe. Befragt nach diesem Verwandten führte der BF1 lediglich vage aus, dass er dessen Beruf nicht kenne und nur wisse, dass dieser Probleme mit der Regierung gehabt hätte, welche, wisse er nicht. Geflüchtet sei dieser Verwandte seines Wissens aus religiösen Gründen. Auch diese Schilderung des BF1 widerspricht jedoch den Angaben seines fernen Verwandten XXXX, dieser hatte im Gegensatz dazu in seinen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt angegeben, dass er sogar im selben Dorf wie der BF1 gelebt habe und dessen Fluchtgrund darin liege, dass er von der Miliz festgenommen worden wäre, weil er verdächtigt worden sei, mit dem Attentat vom XXXX in Verbindung zu stehen. Wäre der BF1 jedoch tatsächlich einer Tätigkeit bei der Miliz oder gar bei einer Antiterroreinheit nachgegangen, ist zweifellos davon auszugehen, dass er von einer derartigen Verdächtigung seines (wenn auch fernen) Verwandten, der überdies im gleichen Dorf wie er gewohnt habe, Kenntnis haben müsste. Die diesbezüglich abweichenden Angaben des BF1 können daher nur erneut als weiteres Indiz für seine persönliche Unglaubwürdigkeit gewertet werden bzw. erhärtet sich der Verdacht, dass der BF1 niemals eine Tätigkeit im direkten Zusammenhang mit der Bekämpfung von Rebellen ausgeübt haben kann, sondern sich seine Tätigkeit auf den Schutz von Objekten/Personen beschränkt hat.Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt erwähnte der BF1 zudem einen entfernten Verwandten namens römisch 40 , Zl. 10 00.042-BAI, den er von zu Hause kennen würde und der seit einigen Jahren in Österreich, glaublich in Tirol, lebe. Befragt nach diesem Verwandten führte der BF1 lediglich vage aus, dass er dessen Beruf nicht kenne und nur wisse, dass dieser Probleme mit der Regierung gehabt hätte, welche, wisse er nicht. Geflüchtet sei dieser Verwandte seines Wissens aus religiösen Gründen. Auch diese Schilderung des BF1 widerspricht jedoch den Angaben seines fernen Verwandten römisch 40 , dieser hatte im Gegensatz dazu in seinen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt angegeben, dass er sogar im selben Dorf wie der BF1 gelebt habe und dessen Fluchtgrund darin liege, dass er von der Miliz festgenommen worden wäre, weil er verdächtigt worden sei, mit dem Attentat vom römisch 40 in Verbindung zu stehen. Wäre der BF1 jedoch tatsächlich einer Tätigkeit bei der Miliz oder gar bei einer Antiterroreinheit nachgegangen, ist zweifellos davon auszugehen, dass er von einer derartigen Verdächtigung seines (wenn auch fernen) Verwandten, der überdies im gleichen Dorf wie er gewohnt habe, Kenntnis haben müsste. Die diesbezüglich abweichenden Angaben des BF1 können daher nur erneut als weiteres Indiz für seine persönliche Unglaubwürdigkeit gewertet werden bzw. erhärtet sich der Verdacht, dass der BF1 niemals eine Tätigkeit im direkten Zusammenhang mit der Bekämpfung von Rebellen ausgeübt haben kann, sondern sich seine Tätigkeit auf den Schutz von Objekten/Personen beschränkt hat.
Neben diesen widersprüchlichen Angaben hinsichtlich seiner Tätigkeit für die Miliz ergab sich auch aus den übrigen Schilderungen des BF1 weitere Widersprüche und Ungereimtheiten:
Die BF2 hat beispielsweise am XXXX und die minderjährige Tochter XXXX am XXXX einen Auslandsreisepass erhalten. Dies ist als Hinweis auf eine geplante Ausreise und nicht wie behauptet auf ein fluchtartiges Verlassen des Heimatlandes zu werten. Auch räumte der BF1 selbst ein, dass seine Flucht bereits seit fünf Jahren geplant wäre. Das weitere Verbleiben im Herkunftsstaat trotz angeblich bestehender Verfolgungsgefahr widerspricht jedoch jeder Lebenserfahrung. Insbesondere hatte der BF1 auch geschildert, dass er sogar geplant hätte, legal aufgrund eines Visums einzureisen, weshalb er auch einer Person EUR 7.000,- und seinen Reisepass gegeben habe, diese Person sei jedoch mit dem Geld und seinem Pass verschwunden, weshalb er illegal hätte einreisen müssen. Diesbezüglich kann jedoch nicht nachvollzogen werden, warum ein Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes eine hohe Geldsumme offensichtlich an eine Privatperson bezahlt, um ein Visum zu erhalten.Die BF2 hat beispielsweise am römisch 40 und die minderjährige Tochter römisch 40 am römisch 40 einen Auslandsreisepass erhalten. Dies ist als Hinweis auf eine geplante Ausreise und nicht wie behauptet auf ein fluchtartiges Verlassen des Heimatlandes zu werten. Auch räumte der BF1 selbst ein, dass seine Flucht bereits seit fünf Jahren geplant wäre. Das weitere Verbleiben im Herkunftsstaat trotz angeblich bestehender Verfolgungsgefahr widerspricht jedoch jeder Lebenserfahrung. Insbesondere hatte der BF1 auch geschildert, dass er sogar geplant hätte, legal aufgrund eines Visums einzureisen, weshalb er auch einer Person EUR 7.000,- und seinen Reisepass gegeben habe, diese Person sei jedoch mit dem Geld und seinem Pass verschwunden, weshalb er illegal hätte einreisen müssen. Diesbezüglich kann jedoch nicht nachvollzogen werden, warum ein Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes eine hohe Geldsumme offensichtlich an eine Privatperson bezahlt, um ein Visum zu erhalten.
Auch hinsichtlich der Familie der von den Beschwerdeführern adoptierten minderjährigen XXXX wurden widersprüchliche Angaben getätigt, die umso mehr für die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens sprechen. Während die BF2 darauf verweist, dass der Vater von XXXX, der auch bei der Miliz in Moskau gearbeitet hätte, einen Unfall gehabt hätte, gab der BF1 demgegenüber an, dass ihr Vater ebenfalls ein uniformierter XXXX gewesen wäre und unter ungeklärten Umständen in Moskau während seines Urlaubes vor drei oder vier Jahren umgebracht worden wäre. Der erkennende Senat geht davon aus, dass der BF1 im Unterschied zu seiner Ehefrau deshalb behauptet, der Vater der minderjährigen XXXX sei ermordet worden, um damit einen weiteren Sachverhalt zu konstruieren, der die Gefährdung von XXXX im Herkunftsstaat beweisen soll.Auch hinsichtlich der Familie der von den Beschwerdeführern adoptierten minderjährigen römisch 40 wurden widersprüchliche Angaben getätigt, die umso mehr für die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens sprechen. Während die BF2 darauf verweist, dass der Vater von römisch 40 , der auch bei der Miliz in Moskau gearbeitet hätte, einen Unfall gehabt hätte, gab der BF1 demgegenüber an, dass ihr Vater ebenfalls ein uniformierter römisch 40 gewesen wäre und unter ungeklärten Umständen in Moskau während seines Urlaubes vor drei oder vier Jahren umgebracht worden wäre. Der erkennende Senat geht davon aus, dass der BF1 im Unterschied zu seiner Ehefrau deshalb behauptet, der Vater der minderjährigen römisch 40 sei ermordet worden, um damit einen weiteren Sachverhalt zu konstruieren, der die Gefährdung von römisch 40 im Herkunftsstaat beweisen soll.
Insbesondere wurden hinsichtlich der angeblichen Verfolgungshandlungen gegenüber den BF1 im Herkunftsstaat lediglich undetaillierte vage Angaben getätigt. Anlässlich der Erstbefragung gab der BF1 beispielsweise an, dass er Anfang Mai 2011 mit seinem Privat-PKW zur Dienststelle gefahren wäre, wobei auf ihn geschossen worden wäre. Ganz allgemein gab er an, dass es auch zuvor Vorfälle gegeben habe, bei denen auf ihn geschossen worden wäre. Hinsichtlich der im Mai 2011 auf den BF1 angeblich abgefeuerten Schüsse wurde von ihm anlässlich der Einvernahme am 06.12.2011 lediglich gemutmaßt, dass der Umstand, dass er ein Polizist sei und ein Vertreter des russischen Gesetzes, der Grund dafür wäre. Der Behauptung in der Beschwerde, wonach er bereits schriftlich dargelegt habe, dass das russische Innenministerium dem BF1 jegliche Hilfe verweigere, weshalb er Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention wäre, ist entgegenzuhalten, dass er lediglich eine Kopie eines Schreibens, das angeblich vom Innenministerium ausgestellt worden wäre, vorgelegt hat. In diesem Schreiben, das den Vorfall vom XXXX bestätigt und den BF1 darauf verweist, er müsse sich um die Sicherheit seiner Familie selbst kümmern, kommt einerseits aufgrund des Umstandes, dass es sich dabei um eine Kopie handelt, keine Beweiskraft zu. Andererseits könnte dieses Schreiben - als wahr angenommen - auch die Deutung zulassen, dass die vorgesetzten Stellen den Beschwerdeführer ebenfalls nicht als konkretes Ziel einer weiteren Bedrohung durch Rebellen ansehen, sondern den Schusswechsel als Zufall ohne realistische Gefahr einer Wiederholung einschätzen.Insbesondere wurden hinsichtlich der angeblichen Verfolgungshandlungen gegenüber den BF1 im Herkunftsstaat lediglich undetaillierte vage Angaben getätigt. Anlässlich der Erstbefragung gab der BF1 beispielsweise an, dass er Anfang Mai 2011 mit seinem Privat-PKW zur Dienststelle gefahren wäre, wobei auf ihn geschossen worden wäre. Ganz allgemein gab er an, dass es auch zuvor Vorfälle gegeben habe, bei denen auf ihn geschossen worden wäre. Hinsichtlich der im Mai 2011 auf den BF1 angeblich abgefeuerten Schüsse wurde von ihm anlässlich der Einvernahme am 06.12.2011 lediglich gemutmaßt, dass der Umstand, dass er ein Polizist sei und ein Vertreter des russischen Gesetzes, der Grund dafür wäre. Der Behauptung in der Beschwerde, wonach er bereits schriftlich dargelegt habe, dass das russische Innenministerium dem BF1 jegliche Hilfe verweigere, weshalb er Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention wäre, ist entgegenzuhalten, dass er lediglich eine Kopie eines Schreibens, das angeblich vom Innenministerium ausgestellt worden wäre, vorgelegt hat. In diesem Schreiben, das den Vorfall vom römisch 40 bestätigt und den BF1 darauf verweist, er müsse sich um die Sicherheit seiner Familie selbst kümmern, kommt einerseits aufgrund des Umstandes, dass es sich dabei um eine Kopie handelt, keine Beweiskraft zu. Andererseits könnte dieses Schreiben - als wahr angenommen - auch die Deutung zulassen, dass die vorgesetzten Stellen den Beschwerdeführer ebenfalls nicht als konkretes Ziel einer weiteren Bedrohung durch Rebellen ansehen, sondern den Schusswechsel als Zufall ohne realistische Gefahr einer Wiederholung einschätzen.
Auch auf Vorhalt, dass der Schwager des BF1 ebenfalls weiterhin in Inguschetien lebe, obwohl er sogar ein hoher XXXX ist und daher zweifellos einer viel größeren Gefährdung als der BF1 als einfacher Polizist ausgesetzt wäre, gab die BF2 lediglich ganz pauschal an, dass "alle" dort gefährdet wären. Dem Verweis der BF2, wonach im Herkunftsstaat einfache Polizisten immer wieder ums Leben kommen, ist zwar dahingehend zu folgen, dass der erkennende Senat unter Zugrundelegung der Länderfeststellungen des Bundesasylamtes sowie der von den Beschwerdeführern auszugsweise zitierten Berichten davon ausgeht, dass XXXX im Rahmen ihrer Berufsausübung zweifellos einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sind, dem BF1 jedoch möglich und zumutbar gewesen ist und auch in Zukunft wäre, diesem Berufsrisiko dadurch zu entgehen, dass er seinen Beruf wechselt. Dem Verweis, dass es in Inguschetien eine sehr hohe Arbeitslosenrate gibt, weshalb sich ein Berufswechsel schwierig gestalte, ist klar entgegenzuhalten, dass der BF1 rund elf Jahre lang vor seiner behaupteten Tätigkeit im Sicherheitsdienst als Bus- und LKW-Fahrer gearbeitet hatte und zweifellos davon auszugehen ist, dass ihm ein erneuter Wechsel in diesen Beruf zumutbar und möglich sein wird. Diesbezüglich ist auch auf das starke soziale Netz des BF1 zu verweisen, der behaupteter Maßen über rund 100 bis 200 Verwandte im Herkunftsstaat verfügt und zweifellos davon auszugehen ist, dass ihm auch seine Verwandten bei der Suche nach einem neuen Beruf und einem neuen Einkommen unterstützen können.Auch auf Vorhalt, dass der Schwager des BF1 ebenfalls weiterhin in Inguschetien lebe, obwohl er sogar ein hoher römisch 40 ist und daher zweifellos einer viel größeren Gefährdung als der BF1 als einfacher Polizist ausgesetzt wäre, gab die BF2 lediglich ganz pauschal an, dass "alle" dort gefährdet wären. Dem Verweis der BF2, wonach im Herkunftsstaat einfache Polizisten immer wieder ums Leben kommen, ist zwar dahingehend zu folgen, dass der erkennende Senat unter Zugrundelegung der Länderfeststellungen des Bundesasylamtes sowie der von den Beschwerdeführern auszugsweise zitierten Berichten davon ausgeht, dass römisch 40 im Rahmen ihrer Berufsausübung zweifellos einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sind, dem BF1 jedoch möglich und zumutbar gewesen ist und auch in Zukunft wäre, diesem Berufsrisiko dadurch zu entgehen, dass er seinen Beruf wechselt. Dem Verweis, dass es in Inguschetien eine sehr hohe Arbeitslosenrate gibt, weshalb sich ein Berufswechsel schwierig gestalte, ist klar entgegenzuhalten, dass der BF1 rund elf Jahre lang vor seiner behaupteten Tätigkeit im Sicherheitsdienst als Bus- und LKW-Fahrer gearbeitet hatte und zweifellos davon auszugehen ist, dass ihm ein erneuter Wechsel in diesen Beruf zumutbar und möglich sein wird. Diesbezüglich ist auch auf das starke soziale Netz des BF1 zu verweisen, der behaupteter Maßen über rund 100 bis 200 Verwandte im Herkunftsstaat verfügt und zweifellos davon auszugehen ist, dass ihm auch seine Verwandten bei der Suche nach einem neuen Beruf und einem neuen Einkommen unterstützen können.
Die Behauptung, dass der BF1 auch als (ehemaliger) Mitarbeiter der Polizei immer gefährdet sein wird und von Rebellen regelrecht persönlich verfolgt werde, konnten die Beschwerdeführer aufgrund ihrer vagen und widersprüchlichen Schilderungen nicht glaubwürdig darlegen und findet diese Behauptung auch keine Grundlage in den Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der BF1 lediglich in Ausübung seines Berufes zufällig in riskante Situationen geraten war, eine individuelle und zielgerichtete Verfolgung seiner Person konnte aus seinem Vorbringen jedoch nicht abgeleitet werden, insbesondere, weil der BF1 lediglich mutmaßte, sein Auto sei glaublich aufgrund seines Berufes beschossen worden und er keinerlei weitere Details hinsichtlich seiner angeblichen Verfolger angeben konnte.
Hinsichtlich der behaupteten persönlichen Verfolgung des BF1 wurden wie dargelegt auffallend widersprüchliche Angaben der Beschwerdeführer getätigt. Während der BF1 ausführte, dass er deshalb nach Österreich gereist wäre, weil radikale Kämpfer nach ihm zu Hause gesucht hätten, nachdem auf den BF1 geschossen worden wäre, hatte die BF2 behauptet, dass maskierte Leute in Militäruniform zwei Mal zu ihr gekommen wären, um nach den Aufenthaltsort des BF1 zu fragen und sie sogar bedroht hätten. Diesbezüglich sprechen jedoch die Angaben der BF2, wonach die Leute, die nach ihrem Ehemann gesucht hätten, Militäruniformen getragen hätten, eher dafür, dass diese Personen Militärangehörige oder Mitarbeiter der Miliz waren und können diese Schilderungen nicht mit der vom BF1 ganz allgemeinen Behauptung, radikale Rebellen verfolgten ihn, in Einklang gebracht werden.
Aus den Widersprüchen und Ungereimtheiten in den Ausführungen des BF1 auch im Vergleich zu den Schilderungen der BF2 tritt in Summe deutlich zutage, dass es sich beim Vorbringen hinsichtlich der persönlichen Verfolgung des BF1 um einen konstruierten Sachverhalt handelt, mit dem versucht worden ist, eine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführer aufgrund der Berufstätigkeit des BF1 zu konstruieren. Glaubhaft ist allenfalls, dass die Beschwerdeführer aufgrund der angespannten Sicherheitslage und aufgrund der medizinischen Probleme der Kinder seit Jahren eine Ausreise aus Inguschetien überlegt haben und der zufällige Beschuss des Wagens des BF1 durch Unbekannte nunmehr die tatsächliche Ausreise bewirkt hat.
Es konnte somit in Summe kein aktueller individueller Grund für eine persönliche Verfolgungsgefahr des BF1 oder seiner Familie bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat festgestellt werden.
Wenn in der Beschwerde moniert wird, dass die belangte Behörde ihren Ermittlungspflichten nicht nachgekommen sei, ist auszuführen, dass den Beschwerdeführern im vorliegenden Fall im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme durch konkrete, einfache aber auch zahlreiche offene Fragen ausreichend Gelegenheit eingeräumt worden ist, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände anzuführen. Außerdem wurden die Beschwerdeführer mit sämtlichen Ermittlungsergebnissen konfrontiert und erhielten diese ausreichend Gelegenheit, hiezu Stellung zu beziehen, weshalb auch die in den Raum gestellte Verletzung des Parteiengehörs völlig ins Leere zielt. Den Beschwerdeführern wurden von der belangten Behörde auch die Möglichkeit gegeben, in die Länderfeststellungen der belangten Behörde Einsicht zu nehmen und dazu eine Stellungnahme abzugeben, diese Möglichkeit wurde jedoch von den Beschwerdeführern nicht genutzt. Zudem haben die Beschwerdeführer durch das Rechtsmittel der Beschwerde neuerlich die Möglichkeit gehabt, den vorgelegten Länderfeststellungen und Ermittlungsergebnissen entgegenzutreten.
Zusammengefasst ist für den erkennenden Senat evident, dass die Beschwerdeführer im gegenständlichen Asylverfahren keinesfalls einen glaubhaften asylrelevanten Sachverhalt vorgetragen haben. Vielmehr haben sie aufgrund der festgestellten Widersprüche und Ungereimtheiten in deren Vorbringen den Eindruck hinterlassen, ein asylrelevantes Vorbringen, nämlich eine zielgerichtete Verfolgung durch Rebellen, zu konstruieren, um ihren Aufenthalt in Österreich zu sichern.
Das Fluchtvorbringen stellt sich demnach bei Vergleich der Ausführungen der Beschwerdeführer widersprüchlich und unstimmig vor. Der BF1 hat betreffend seiner Gefährdung aufgrund seiner Tätigkeit im Polizeidienst quer durch das gesamte Verfahren widersprüchliche sowie lediglich allgemeine, oberflächliche und detailarme Angaben getätigt. Eine generelle asylrelevante Verfolgung von Polizeibediensteten in Inguschetien kann selbst vor dem Hintergrund, dass laut Länderfeststelllungen 2009 und 2010 zahlreiche Exekutivbedienstete in Inguschetien ums Leben kamen, nicht feststellt werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer aus der allgemeinen Situation in Inguschetien und der zweifellos nicht ungefährlichen Situation von XXXX im Herkunftsstaat sowie aufgrund der Erkrankungen zwei ihrer Kinder ein entsprechendes asylzweckbezogenes Vorbringen aufgrund der Tätigkeit des BF1 als einfachem Mitarbeiter im Sicherheitsdienst konstruiert haben. Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass der BF1 zwar als Sicherheitsdienstmitarbeiter in Inguschetien zweifellos einer Personengruppe angehört, die im Rahmen ihrer Berufsausübung - abstrakt betrachtet - einer höheren Gefahr ausgesetzt ist, ihm jedoch zweifellos ein Wechsel in einen anderen Beruf möglich und zumutbar sein wird und in diesem Zusammenhang auf das starke soziale Netz und die elfjährige Tätigkeit des Beschwerdeführers als Bus- und LKW-Fahrer zu verweisen ist.Das Fluchtvorbringen stellt sich demnach bei Vergleich der Ausführungen der Beschwerdeführer widersprüchlich und unstimmig vor. Der BF1 hat betreffend seiner Gefährdung aufgrund seiner Tätigkeit im Polizeidienst quer durch das gesamte Verfahren widersprüchliche sowie lediglich allgemeine, oberflächliche und detailarme Angaben getätigt. Eine generelle asylrelevante Verfolgung von Polizeibediensteten in Inguschetien kann selbst vor dem Hintergrund, dass laut Länderfeststelllungen 2009 und 2010 zahlreiche Exekutivbedienstete in Inguschetien ums Leben kamen, nicht feststellt werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer aus der allgemeinen Situation in Inguschetien und der zweifellos nicht ungefährlichen Situation von römisch 40 im Herkunftsstaat sowie aufgrund der Erkrankungen zwei ihrer Kinder ein entsprechendes asylzweckbezogenes Vorbringen aufgrund der Tätigkeit des BF1 als einfachem Mitarbeiter im Sicherheitsdienst konstruiert haben. Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass der BF1 zwar als Sicherheitsdienstmitarbeiter in Inguschetien zweifellos einer Personengruppe angehört, die im Rahmen ihrer Berufsausübung - abstrakt betrachtet - einer höheren Gefahr ausgesetzt ist, ihm jedoch zweifellos ein Wechsel in einen anderen Beruf möglich und zumutbar sein wird und in diesem Zusammenhang auf das starke soziale Netz und die elfjährige Tätigkeit des Beschwerdeführers als Bus- und LKW-Fahrer zu verweisen ist.
Die in das Verfahren eingebrachten herangezogenen Berichte und Informationsquellen zur Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer stammen großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, die Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit entstehen lassen. Da die Berichte zudem auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht für den erkennenden Senat kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln. Den Länderfeststellungen wurde von Seiten der Beschwerdeführer nach deren Vorlage zudem in keiner Weise in substantiierter Weise widersprochen.
Der erkennende Senat trifft aus den im Zuge des Asylverfahrens vorgehaltenen aktuellen Erkenntnisquellen folgende Feststellung:
Trotz der weiterhin bestehenden zum Teil schweren Menschenrechtsdefizite im Zusammenhang mit dem Tschetschenienkonflikt und der angespannten Lage im Nordkaukasus lässt sich auch derzeit nicht der Schluss ziehen, dass jeder (ehemalige) Mitarbeiter im Sicherheitsdienst bzw. jeder einfache Polizist in der Russischen Föderation bzw. in Inguschetien Gefahr liefe, von Rebellen persönlich verfolgt zu werden. Auch der Umstand, wonach sich zahllose Familienangehörigen des BF1 unverändert in Inguschetien aufhalten und beispielsweise auch einem Schwager des BF1, der im Gegensatz zum BF1 sogar ein ranghoher Beamter der Miliz ist, weiterhin das Leben im Herkunftsstaat möglich ist, ist in diesem Zusammenhang als gewichtiges Indiz gegen eine behauptete drohende Verfolgung des BF1 und seiner Familienangehörigen bei einer Rückkehr nach Inguschetien ins Treffen zu führen.
Letztendlich lässt sich aus den allgemeinen Berichten zur Russischen Föderation und insbesondere Inguschetien für den BF1 keine sonstige Gefährdungslage im Fall der Rückkehr feststellen.
Es herrscht in der Russischen Föderation bzw. in Inguschetien auch keinesfalls eine Situation, in der jeder Rückkehrer einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Hiezu ist auszuführen, dass die Beschwerdeführer während des Verfahrens auch nicht behauptet hatten, nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfügt zu haben, um ihre Lebensgrundlage zu sichern. Vielmehr schilderten die Beschwerdeführer, dass die finanzielle Situation im Herkunftsstaat dergestalt war, dass der BF1 neben seiner Tätigkeit im Sicherheitsdienst auch als Bus- und LKW-Fahrer tätig gewesen ist, die BF2 den Haushalt und die Kinder betreut hat. Überdies verfügen die Beschwerdeführer im Herkunftsstaat über zahllose Verwandte und Freunde, die die Familie der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr gegebenenfalls unterstützen könnten. Die wirtschaftliche Lage stellt sich für die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr sohin zweifelsfrei als ausreichend gesichert dar.
Es herrscht im Herkunftsstaat auch keinesfalls eine Situation, in der jeder Rückkehrer einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.
Zahlreiche Verwandte und Bekannte der Beschwerdeführer (laut BF1 sogar zwischen 100 und 200) halten sich nach wie vor im Herkunftsstaat auf und bestreiten ihren Lebensunterhalt. Der junge, gesunde und arbeitsfähige BF1 hat bereits vor seiner Ausreise den Lebensunterhalt für sich und seine Familie bestritten. Abgesehen von der Möglichkeit der Bestreitung seines Lebensunterhaltes durch eigene Arbeit ist bereits aufgrund des familiären Zusammenhaltes jedenfalls davon auszugehen, dass im Falle einer Rückkehr die Wiedereingliederung in den Familienverband und damit eine Unterstützung durch die zahlreichen Familienangehörigen - wie vor der Ausreise aus dem Herkunftsstaat - möglich sein wird. Hiezu wird erläuternd angemerkt, dass der Familienbegriff in Inguschetien bzw. im Nordkaukasus im Gegensatz zu westeuropäischen Staaten viel weiter zu fassen ist, nämlich auch weitverzweigte Verwandte hinzuzuzählen sind und der Familienzusammenhalt besonders stark ausgeprägt ist. Mangels ausgeprägten Sozialsystems übernimmt die Familie diese Rolle und greift unterstützend ein.
Hinsichtlich der BF2 wurden keine gesundheitlichen Probleme behauptet, sie führte sogar ausdrücklich aus, gesund zu sein. Der BF1 schilderte ebenfalls in all seinen Einvernahmen keinerlei gesundheitliche Beeinträchtigungen. Erst im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab der BF1 während der Rückübersetzung plötzlich an, an Depressionen zu leiden. Diesbezüglich wurden jedoch keinerlei ärztliche Unterlagen in Vorlage gebracht und ist zudem darauf zu verweisen, dass der BF1 noch am Beginn der Einvernahme eine ernsthafte Erkrankung verneinte und behauptete, keine Medikamente einzunehmen. Aus dieser bloßen Behauptung einer Erkrankung, die im Übrigen durch keinerlei ärztliche Unterlagen nachgewiesen wurde und in der Beschwerde überhaupt nicht mehr erwähnt wurde, ist jedoch keine akute oder schwerwiegende Erkrankung des BF1 feststellbar. Dennoch wird unter Verweis auf die Länderfeststellungen der Vollständigkeit halber festgehalten, dass eine unter Umständen erforderliche medizinische Behandlung der Beschwerdeführer auch in der Russischen Föderation gewährleistet ist.
In der Beschwerde wurde den angefochtenen Bescheiden des BF1 und der BF2 - in denen ausdrücklich keine schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführer festgestellt worden sind - letztlich auch nicht in substantiierter Weise entgegengetreten, auch nicht den von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen, wonach die medizinische Grundversorgung im Herkunftsstaat gegeben ist. Das erstmals nach Rückübersetzung in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt behauptete Vorbringen des BF1, an Depressionen zu leiden, die jedoch durch keinerlei Befunde dargelegt wurden und auch in der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid mit keinem Wort erwähnt wurden, wird vom erkennenden Senat nur als ein unbrauchbarer Erklärungsversuch der zahlreichen (teilweise) eklatanten Widersprüche und Ungereimtheiten gewertet. Auch aus diesen Angaben, die ebenfalls durch keinerlei ärztliche Unterlagen nachgewiesen wurden, ist keine akute oder schwerwiegende Erkrankung des BF1 ableitbar. Auch in diesem Zusammenhang ist auf die Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides zu verweisen, wonach im Herkunftsstaat die medizinische Versorgung grundsätzlich gewährleistet ist.
Letztlich ist somit weder hinsichtlich BF1 noch BF2 dargelegt worden, dass es bei einer Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat zu einer lebensbedrohlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes kommen würde.
Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer ist sohin weder eine schwerwiegende bzw. lebensbedrohliche Erkrankung noch irgendein akuter Behandlungsbedarf ableitbar.
Insgesamt ergibt sich daher aus den Angaben von BF1 und BF2, aus dem Akteninhalt sowie aus den vorgelegten Länderberichten, dass diese Angaben ausreichend konkret waren, um den Gesundheitszustand der Beschwerdeführer abschließend, jedenfalls in der dargestellten relevanten Form einzuschätzen. Eine fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Russischen Föderation wurde von den BF1 auch nicht vorgebracht.
Unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer steht eine Abschiebung Art. 3 EMRK demgemäß nicht entgegen.Unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer steht eine Abschiebung Artikel 3, EMRK demgemäß nicht entgegen.
Eine aktuelle Bedrohungssituation für die Beschwerdeführer in der Russischen Föderation, die einer Rückkehr entgegenstehen würde, wurde demnach von der belangten Behörde zutreffend verneint.
II. Rechtlich folgt daraus:römisch zwei. Rechtlich folgt daraus:
II.1. Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Mit 01.01.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.
§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
II.2. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Antrag auf internationalen Schutz: das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Antrag auf internationalen Schutz: das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine sog. inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt.
Da das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner zielgerichteten "Verfolgung" durch Rebellen unglaubwürdig ist und überdies gravierende Widersprüche zu den Angaben seiner Ehefrau bestehen, konnte es auch der rechtlichen Beurteilung nicht zu Grunde gelegt werden. Andere Gründe, die gegen eine Rückkehr in die Russische Föderation sprechen, sind nicht ersichtlich und können auch von Amts wegen nicht festgestellt werden.
In Summe erweist sich die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgung seiner Person - er gehöre der sozialen Gruppe der "Mitglieder der Sicherheitsbehörden" an, sei Opfer von zielgerichteten Anschlägen geworden und sei angeblich aufgrund seiner Tätigkeit im Polizeidienst von Rebellen persönlich verfolgt worden, - als unglaubwürdig und somit nicht asylrelevant, wie im Rahmen der Beweiswürdigung umfassend dargestellt wurde.
Im Fall des Beschwerdeführers liegt keine zielgerichtete, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit wieder zu befürchtende "Verfolgung" durch Rebellen vor. Angesichts der - auch vom Beschwerdeführer - vorgetragenen Intensität der Bekämpfung von Rebellen in Inguschetien ist somit grundsätzlich von einem bestehenden Schutzwillen des Staates auszugehen. Der Eintritt eines asylrelevante Intensität erreichenden Nachteils aus der von dritter Seite (nicht näher beschreibbare Rebellen) ausgehenden Verfolgung ist daher im Fall der Rückkehr nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten (vgl. etwa VwGH vom 06.03.2001, Zl. 2000/01/006 sowie vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). Mag auch theoretisch eine zielgerichtete Verfolgung durch "Kriminelle" bzw. Rebellen gegenüber staatlichen Organen - auch der Sicherheitsbehörden - asylrechtlich beachtlich sein (zur Relevanz nicht staatlicher Verfolgung vgl. erneut VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509) fehlt im konkreten Fall die trotz Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit anzunehmende Wahrscheinlichkeit eines Eintritts eines nicht abwendbaren Nachteils durch eine neuerliche Bedrohung durch Rebellen. Eine solche ist - wie umfassend dargelegt - nicht zu erwarten, zumal der Beschwerdeführer bislang keiner zielgerichteten Nachstellung ausgesetzt war.Im Fall des Beschwerdeführers liegt keine zielgerichtete, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit wieder zu befürchtende "Verfolgung" durch Rebellen vor. Angesichts der - auch vom Beschwerdeführer - vorgetragenen Intensität der Bekämpfung von Rebellen in Inguschetien ist somit grundsätzlich von einem bestehenden Schutzwillen des Staates auszugehen. Der Eintritt eines asylrelevante Intensität erreichenden Nachteils aus der von dritter Seite (nicht näher beschreibbare Rebellen) ausgehenden Verfolgung ist daher im Fall der Rückkehr nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten vergleiche etwa VwGH vom 06.03.2001, Zl. 2000/01/006 sowie vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). Mag auch theoretisch eine zielgerichtete Verfolgung durch "Kriminelle" bzw. Rebellen gegenüber staatlichen Organen - auch der Sicherheitsbehörden - asylrechtlich beachtlich sein (zur Relevanz nicht staatlicher Verfolgung vergleiche erneut VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509) fehlt im konkreten Fall die trotz Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit anzunehmende Wahrscheinlichkeit eines Eintritts eines nicht abwendbaren Nachteils durch eine neuerliche Bedrohung durch Rebellen. Eine solche ist - wie umfassend dargelegt - nicht zu erwarten, zumal der Beschwerdeführer bislang keiner zielgerichteten Nachstellung ausgesetzt war.
Im hier vorliegenden Fall wurde sohin keine wohlbegründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung glaubhaft gemacht.
Ein weiteres Sachvorbringen, welches geeignet wäre, die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen, vermag der erkennende Senat des Asylgerichtshofs der Beschwerde nicht zu entnehmen.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
II.3. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Im vorliegenden Fall ist nach Ansicht der belangten Behörde - der sich der Asylgerichtshof anschließt - jedoch, wie im Rahmen der Beweiswürdigung näher dargestellt, eine glaubhafte aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben.
Erachtet die Behörde - wie im gegenständlichen Fall - im Rahmen der Beweiswürdigung die fluchtkausalen Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als nicht glaubhaft, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH v. 09.05.1996, Zl. 95/20/0380).
Ausgehend von den vom Bundesasylamt dargestellten allgemeinen Länderberichten zur Russischen Föderation bzw. zu Inguschetien besteht kein Grund, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger der Russischen Föderation bzw. von Inguschetien einer reellen Gefahr einer Gefährdung gem. Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass der Beschwerdeführer zwar als - einfacher - Sicherheitsdienstmitarbeiter - theoretisch - einer Personengruppe angehörte, die im Rahmen ihrer Berufsausübung einer höheren Gefahr ausgesetzt ist, ihm jedoch - wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt - zweifellos ein Wechsel in einen anderen Beruf möglich sein wird und in diesem Zusammenhang auf das starke soziale Netz und die elfjährige Tätigkeit des Beschwerdeführers als Bus- und LKW-Fahrer zu verweisen ist. Eine völlige Perspektivenlosigkeit für den Beschwerdeführer und seine Familie kann somit schlichtweg nicht erkannt werden.Ausgehend von den vom Bundesasylamt dargestellten allgemeinen Länderberichten zur Russischen Föderation bzw. zu Inguschetien besteht kein Grund, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger der Russischen Föderation bzw. von Inguschetien einer reellen Gefahr einer Gefährdung gem. Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass der Beschwerdeführer zwar als - einfacher - Sicherheitsdienstmitarbeiter - theoretisch - einer Personengruppe angehörte, die im Rahmen ihrer Berufsausübung einer höheren Gefahr ausgesetzt ist, ihm jedoch - wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt - zweifellos ein Wechsel in einen anderen Beruf möglich sein wird und in diesem Zusammenhang auf das starke soziale Netz und die elfjährige Tätigkeit des Beschwerdeführers als Bus- und LKW-Fahrer zu verweisen ist. Eine völlige Perspektivenlosigkeit für den Beschwerdeführer und seine Familie kann somit schlichtweg nicht erkannt werden.
Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation bzw. nach Inguschetien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. VwGH v. 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059) und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation bzw. nach Inguschetien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche VwGH v. 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059) und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.
Die wirtschaftliche Lage der Familie des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat war offensichtlich ausreichend gesichert. Der Beschwerdeführer hat als Bus- und LKW-Fahrer und ab 2004 als Mitarbeiter im Sicherheitsdienst den Familienunterhalt gesichert und seine Ehefrau hat den Haushalt und die Kinder betreut. Selbst wenn die wirtschaftliche Lage in der Russischen Föderation bzw. in Inguschetien bei seiner Rückkehr schlechter als in Österreich ist, wird es jedoch dem Beschwerdeführer als jungem Mann im arbeitsfähigen Alter durchaus zumutbar sein, in der Russischen Föderation durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit seinen Lebensunterhalt und jenen seiner Ehefrau sowie der gemeinsamen Kinder zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer Schatten- und Nischenwirtschaft stattfinden. Im Übrigen ist eine solche Arbeitsaufnahme - unqualifizierte Arbeit - auch für die Ehefrau des Beschwerdeführers zumutbar, um zum gemeinsamen Lebensunterhalt beizutragen. Dahingehend ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat das Einkommen für sich und seine Familienangehörigen durch seine Tätigkeit im Sicherheitsdienst und als Bus- und LKW-Fahrer erwirtschaftet hat und ihm zweifellos eine Arbeitsaufnahme als Bus- und LKW-Fahrer auch nach seiner Rückkehr möglich und zumutbar erscheint.
Diesbezüglich ist weiters festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vor der Ausreise aus der Russischen Föderation das finanzielle Auslangen für sich und seine Familie gefunden hat und seine Familie überdies über zahlreiche Verwandte in Inguschetien verfügt. Unabhängig von der Glaubwürdigkeit des sonstigen Vorbringens haben der Beschwerdeführer und auch sein Ehefrau die finanzielle Situation des Beschwerdeführers niemals als unzureichend dargelegt und zu keiner Zeit ausgeführt, dass sich die Familie in einer existenzgefährdeten Lebenssituation befunden hat.
Der belangten Behörde ist auch zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass keine Hinweise bestehen, dass für den Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustandes eine Rückkehr in die Russische Föderation nicht zumutbar wäre.
Der Beschwerdeführer schilderte bei seinen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt hinsichtlich seines gesundheitlichen Zustandes zunächst ausdrücklich, gesund zu sein. Erst bei Rückübersetzung seines Einvernahmeprotokolls behauptete er plötzlich völlig überraschend, er leide an Depressionen. Dieses Vorbringen wurde vom Beschwerdeführer, der weder ärztliche Behandlung noch die Einnahme von Medikamenten behauptete, durch keinerlei Befunde dargelegt und wurde auch in der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid mit keinem Wort eine psychische Erkrankung des Beschwerdeführers erwähnt. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, wertet der erkennenden Senat nur die alleinige Behauptung daher als einen unbrauchbaren Erklärungsversuch der zahlreichen (teilweise) eklatanten Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers. Eine akute oder lebensgefährliche Erkrankung des Beschwerdeführers konnte somit nicht festgestellt werden. Wie beweiswürdigend dargelegt, haben sich aus dem gesamten Akteninhalt somit keine Anhaltspunkte für eine schwerwiegende Erkrankung des Beschwerdeführers ergeben und war der Beschwerdeführer im Bundesgebiet zu keiner Zeit in medizinischer bzw. psychischer Behandlung.
Es haben sich insgesamt keine Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer an einem lebensbedrohlichen oder akut behandlungsbedürftigen Krankheitsbild leidet bzw. im Falle einer Überstellung in die Russische Föderation in einen lebensbedrohlichen Zustand gerät.
Der VfGH hat in einer Entscheidung vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, die Judikatur des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit
Art. 3 EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, Newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sag der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art. 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte Fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grund, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Traum attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o. a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründetet seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art. 3 EMRK, obwohl der Zeitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Der VfGH führt dazu aus: "... Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwas vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). ..." (VfGH v. 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9).Artikel 3, EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, Newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sag der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Artikel 3, EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte Fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grund, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Traum attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o. a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Artikel 3, EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Artikel 3, EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründetet seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Artikel 3, EMRK, obwohl der Zeitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Artikel 3, EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Der VfGH führt dazu aus: "... Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwas vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). ..." (VfGH v. 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9).
Abgesehen davon, dass die in der soeben zitierten Judikatur geforderte Exzeptionalität der Umstände im gegenständlichen Asylverfahren überhaupt nicht vorliegt, ist auszuführen, dass in der Russischen Föderation ausreichend medizinische Behandlungsmöglichkeiten bestehen.
Der Beschwerdeführer hat somit offensichtlich keine Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes, welche oberhalb der Schwelle des Art. 3 EMRK liegt, zu erdulden und ist eine aus Art. 3 EMRK ableitbare Verpflichtung des Staates, von einer Rückführung des Beschwerdeführers wegen gesundheitlicher Probleme Abstand zu nehmen, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR somit nicht gegeben.Der Beschwerdeführer hat somit offensichtlich keine Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes, welche oberhalb der Schwelle des Artikel 3, EMRK liegt, zu erdulden und ist eine aus Artikel 3, EMRK ableitbare Verpflichtung des Staates, von einer Rückführung des Beschwerdeführers wegen gesundheitlicher Probleme Abstand zu nehmen, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR somit nicht gegeben.
Für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes haben sich daher - in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt - keine Anhaltspunkte ergeben, die, in Bezug auf eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, auf eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention hindeuten würden. Dem Beschwerdeführer ist es daher weder gelungen eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen, noch ist es ihm gelungen, Gründe darzulegen, die eine Feststellung der Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig machen würden.Für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes haben sich daher - in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt - keine Anhaltspunkte ergeben, die, in Bezug auf eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, auf eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention hindeuten würden. Dem Beschwerdeführer ist es daher weder gelungen eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen, noch ist es ihm gelungen, Gründe darzulegen, die eine Feststellung der Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig machen würden.
Weder droht ihm im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Eine solche Gefahr ist im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen und ist auch nicht notorisch oder amtsbekannt. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
II.4. Auch der Ausspruch über die Ausweisung ist im Ergebnis zutreffend. Dies aus folgenden Erwägungen:römisch zwei.4. Auch der Ausspruch über die Ausweisung ist im Ergebnis zutreffend. Dies aus folgenden Erwägungen:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gem.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gem.
Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oderWird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder
§ 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 7 AsylG).Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 7, AsylG).
Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, u.v.a).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, u.v.a).
Es bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde nicht darzulegen vermochte, dass er im Gegensatz zu seinem Herkunftsstaat, wo sich noch einige Verwandte aufhalten, über familiäre oder verwandtschaftliche Beziehungen zu dauerhaft in Österreich aufhältigen Personen verfügt.
Eine besondere Schutzwürdigkeit des Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich kann dem zu Folge nicht erkannt werden, da sich zwar im Bundesgebiet auch seine Ehefrau sowie seine minderjährigen Kinder aufhalten, diese jedoch ebenfalls Asylwerber sind, deren Aufenthalt sich lediglich auf ein auf das Asylverfahren beschränktes Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz gestützt hat und die mit Erkenntnissen vom heutigen Tag ebenfalls in die Russische Föderation ausgewiesen worden sind.
Der Vollständigkeit halber wird auch auf den ebenfalls in Österreich lebenden entfernten Verwandten des Beschwerdeführers namens XXXX (Zl. 10 00.042-BAI) verwiesen, dem mit Bescheid vom 16.12.2011 rechtskräftig im Rahmen des Familienverfahrens Asyl gewährt wurde. Da jedoch keine intensive Beziehung, keine finanzielle Abhängigkeit oder gar ein gemeinsamer Haushalt mit diesem dargelegt wurde, besteht in Summe keine ausgeprägte Nahebeziehung zwischen dem Beschwerdeführer und diesen Verwandten. Es konnte somit durch die Ausweisung des Beschwerdeführers auch in diesem Zusammenhang kein unzulässiger Eingriff in sein Recht auf Familienleben im Sinne des Art. 8 MRK festgestellt werden.Der Vollständigkeit halber wird auch auf den ebenfalls in Österreich lebenden entfernten Verwandten des Beschwerdeführers namens römisch 40 (Zl. 10 00.042-BAI) verwiesen, dem mit Bescheid vom 16.12.2011 rechtskräftig im Rahmen des Familienverfahrens Asyl gewährt wurde. Da jedoch keine intensive Beziehung, keine finanzielle Abhängigkeit oder gar ein gemeinsamer Haushalt mit diesem dargelegt wurde, besteht in Summe keine ausgeprägte Nahebeziehung zwischen dem Beschwerdeführer und diesen Verwandten. Es konnte somit durch die Ausweisung des Beschwerdeführers auch in diesem Zusammenhang kein unzulässiger Eingriff in sein Recht auf Familienleben im Sinne des Artikel 8, MRK festgestellt werden.
Die Ausweisung des Beschwerdeführers stellt daher keinen Eingriff in dessen Recht auf Schutz des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK dar.Die Ausweisung des Beschwerdeführers stellt daher keinen Eingriff in dessen Recht auf Schutz des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK dar.
Es liegen in gegenständlichem Verfahren im Übrigen keine Umstände vor, die eine Rückführung des Beschwerdeführers in seine Heimat als unzulässig erscheinen ließen. Eine sein Leben und seine körperliche Integrität verletzende Verfolgungsgefahr in der Russischen Föderation bzw. in Inguschetien vermochte er nicht in schlüssiger Weise vorzubringen, wobei erneut auf die Beweiswürdigung zu verweisen ist, wonach das individuelle Vorbringen nicht glaubhaft ist.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).
Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezügliche Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, 21878/06).
Zu verweisen ist auch auf die Rechtsprechung des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1958/07-9, wonach in einem ähnlich gelagerten Fall (der Berufungswerber aus dem Kosovo hielt sich mit seiner Familie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch den UBAS etwa zwei Jahre in Österreich auf - s. UBAS v. 15.10.2007, Zl. 301.106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt.Zu verweisen ist auch auf die Rechtsprechung des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1958/07-9, wonach in einem ähnlich gelagerten Fall (der Berufungswerber aus dem Kosovo hielt sich mit seiner Familie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch den UBAS etwa zwei Jahre in Österreich auf - s. UBAS v. 15.10.2007, Zl. 301.106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt.
Dies trifft jedoch auch auf den Beschwerdeführer im vorliegenden Falle zu:
Der Beschwerdeführer hält sich zum Entscheidungszeitpunkt erst rund neun Monate in Österreich auf, weshalb die Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet, gemessen an der soeben zitierten Rechtsprechung, als zu gering betrachtet werden muss, um von einer nachhaltigen Integration, die schwerer als das öffentliche Interesse an der Effektuierung der negativen Asylentscheidung wiegen würde, ausgehen zu können.
Aufgrund der Unglaubwürdigkeit des individuellen Vorbringens musste ihm von Beginn an klar gewesen sein, dass er nur aufgrund unwahrer Angaben über den Asylantrag zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war und dieser Aufenthalt nur ein vorübergehender sein konnte. Im Zusammenhalt mit seiner kurzen Aufenthaltsdauer sind deshalb allfällige Maßnahmen einer Integration - die im Falle des Beschwerdeführers jedoch nicht vorliegen - zu relativieren. Die Unsicherheit des Aufenthaltes war dem Beschwerdeführer zudem bereits bei seinen Einvernahmen vor der belangten Behörde bewusst. Nach Studium der Asylwerber-Informationen gab er selbst am 06.12.2011 zu Protokoll (AS 217): "Ich bin keiner von denen. Keiner der Gründe passt zu mir. Was kommt auf mich zu? Wird mir Asyl gewährt oder nicht?"
Der Beschwerdeführer ist in Österreich nie einer Beschäftigung nachgegangen und ist auf staatliche Unterstützung angewiesen. Es finden sich auch keine sonstigen integrativen Aspekte wie Tätigkeit in einem Verein oder einer anderen Organisation. Der Beschwerdeführer behauptete bei seiner Einvernahme vor dem Bundeasylamt lediglich, dass er zwei Mal die Woche einen Sprachkurs besuche. Diese Angaben wurden im Übringen mit keinerlei Unterlagen belegt und darüber hinaus keine weitere absolvierte Aus- oder Weiterbildung des Beschwerdeführers dargelegt. Auch wurden seitens des Beschwerdeführers keine engen persönlichen Bindungen zu im Bundesgebiet dauernd aufenthaltsberechtigten Personen vorgebracht.
Eine intensive Einbindung bzw. berufliche/soziale Verfestigung des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft ist demgemäß zu verneinen.
Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699). Unter Berücksichtigung der erwähnten Umstände und unter Zugrundelegung der o. a. Judikatur der Höchstgerichte überwiegt das öffentliches Interesse - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und ein geregeltes Fremdenwesen - die Interessen des Beschwerdeführers. Im Übrigen ist auch noch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nicht alleine, sondern zusammen mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern in die Russische Föderation ausgewiesen wird. Im Zuge dieser individuellen Abwägung ist daher festzustellen, dass durch die Ausweisung ein möglicher Eingriff in seine durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte jedenfalls als gerechtfertigt angesehen werden kann. Bei Abwägung all der vorgenannten Faktoren ergibt sich, dass die Ausweisung aus Österreich zur Erreichung der in Artikel 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten und somit gerechtfertigt ist.Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699). Unter Berücksichtigung der erwähnten Umstände und unter Zugrundelegung der o. a. Judikatur der Höchstgerichte überwiegt das öffentliches Interesse - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und ein geregeltes Fremdenwesen - die Interessen des Beschwerdeführers. Im Übrigen ist auch noch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nicht alleine, sondern zusammen mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern in die Russische Föderation ausgewiesen wird. Im Zuge dieser individuellen Abwägung ist daher festzustellen, dass durch die Ausweisung ein möglicher Eingriff in seine durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte jedenfalls als gerechtfertigt angesehen werden kann. Bei Abwägung all der vorgenannten Faktoren ergibt sich, dass die Ausweisung aus Österreich zur Erreichung der in Artikel 8 Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten und somit gerechtfertigt ist.
Es sind sohin keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinne des § 10 Abs. 2 AsylG ersichtlich - auch die Beschwerde enthält hiezu überhaupt keine konkreten Hinweise -, da ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht nicht aktenkundig ist.Es sind sohin keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG ersichtlich - auch die Beschwerde enthält hiezu überhaupt keine konkreten Hinweise -, da ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht nicht aktenkundig ist.
Vor diesem Hintergrund war die Beschwerde vollinhaltlich abzuweisen und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Auch aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens mit seiner Ehefrau und seiner minderjährigen Kinder gemäß §§ 34 iVm § 2 Z 22 AsylG 2005 war kein anderes Ergebnis begründbar, da auch diesen mit Erkenntnissen vom heutigen Tag weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt worden ist (Entscheidungen des Asylgerichtshof zu D14 424689-1/2012 und D14 424692-1/2012, D14 424694-1/2012, D14 424693-1/2012).Auch aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens mit seiner Ehefrau und seiner minderjährigen Kinder gemäß Paragraphen 34, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005 war kein anderes Ergebnis begründbar, da auch diesen mit Erkenntnissen vom heutigen Tag weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt worden ist (Entscheidungen des Asylgerichtshof zu D14 424689-1/2012 und D14 424692-1/2012, D14 424694-1/2012, D14 424693-1/2012).
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung war gem. § 41 Abs. 7 AsylG i.V.m. § 67d Abs. 2 Z 1 AVG nicht erforderlich.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung war gem. Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 2, Ziffer eins, AVG nicht erforderlich.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Behandlungsmöglichkeiten, EMRK, Familienverfahren, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, psychische StörungZuletzt aktualisiert am
16.04.2012