TE AsylGH Erkenntnis 2012/3/21 D19 419785-1/2011

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Veröffentlicht am 21.03.2012
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D19 419785-1/2011/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG 2005) und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX, StA.: Russische Föderation, vom 08.06.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.05.2011, Zl. 11 02.677-BAI, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG 2005) und Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über die Beschwerde von römisch 40 , StA.: Russische Föderation, vom 08.06.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.05.2011, Zl. 11 02.677-BAI, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.

II. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen.

III. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wird XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.römisch drei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wird römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung bis zum 21.06.2012 aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung bis zum 21.06.2012 aufzuschieben.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Beschwerdeführerin bringt vor, Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit aus Tschetschenien zu sein. Sie reiste ihrem Vorbringen zufolge am 20.03.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der ebenfalls am selben Tag stattgefundenen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Beschwerdeführerin an, Tschetschenien gemeinsam mit ihrer Schwester verlassen zu haben und nach Österreich gereist zu sein. Bezüglich der Gründe für die gegenständliche Antragstellung brachte die Beschwerdeführerin vor, gemeinsam mit ihrer Schwester ein kleines Kaffeehaus am Zentralmarkt in XXXX gepachtet zu haben. Anfang September seien am frühen Morgen zwei junge Männer in das Kaffeehaus gekommen und hätten etwas essen wollen. Als die Beschwerdeführerin und ihre Schwester sich um das Essen gekümmert hätten, seien mit Maschinengewehren bewaffnete Männer in das Lokal gekommen und hätten diese zwei Männer erschossen. Es seien ca. drei bis vier Maskierte gewesen. Sie hätten kurz gewartet, bis die Männer tot seien, dabei habe einer der Schützen seine Maske abgenommen und bemerkt, dass die Beschwerdeführerin und ihre Schwester dessen Gesicht gesehen hätten. Die Beschwerdeführerin und ihre Schwester hätten die Männer auf Knien angefleht, sie am Leben zu lassen. Einer der Männer habe dann gemeint, dass man sie mitnehmen könne, ein anderer habe aber gesagt, dass dies nicht gut sei, weil die Beschwerdeführerin und ihre Schwester Männer hätten, daher sollten sie sofort verschwinden, nicht mehr zurück kommen und am besten gleich das Land verlassen. Die Beschwerdeführerin sei dann mit ihrer Schwester nach XXXX gegangen, dort hätten sie noch Zeit benötigt, um Geld für die Ausreise zu organisieren. Der Vorfall habe sich zwischen 01. und 10.09.2010 ereignet und sei in den Nachrichten berichtet worden.Die Beschwerdeführerin bringt vor, Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit aus Tschetschenien zu sein. Sie reiste ihrem Vorbringen zufolge am 20.03.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der ebenfalls am selben Tag stattgefundenen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Beschwerdeführerin an, Tschetschenien gemeinsam mit ihrer Schwester verlassen zu haben und nach Österreich gereist zu sein. Bezüglich der Gründe für die gegenständliche Antragstellung brachte die Beschwerdeführerin vor, gemeinsam mit ihrer Schwester ein kleines Kaffeehaus am Zentralmarkt in römisch 40 gepachtet zu haben. Anfang September seien am frühen Morgen zwei junge Männer in das Kaffeehaus gekommen und hätten etwas essen wollen. Als die Beschwerdeführerin und ihre Schwester sich um das Essen gekümmert hätten, seien mit Maschinengewehren bewaffnete Männer in das Lokal gekommen und hätten diese zwei Männer erschossen. Es seien ca. drei bis vier Maskierte gewesen. Sie hätten kurz gewartet, bis die Männer tot seien, dabei habe einer der Schützen seine Maske abgenommen und bemerkt, dass die Beschwerdeführerin und ihre Schwester dessen Gesicht gesehen hätten. Die Beschwerdeführerin und ihre Schwester hätten die Männer auf Knien angefleht, sie am Leben zu lassen. Einer der Männer habe dann gemeint, dass man sie mitnehmen könne, ein anderer habe aber gesagt, dass dies nicht gut sei, weil die Beschwerdeführerin und ihre Schwester Männer hätten, daher sollten sie sofort verschwinden, nicht mehr zurück kommen und am besten gleich das Land verlassen. Die Beschwerdeführerin sei dann mit ihrer Schwester nach römisch 40 gegangen, dort hätten sie noch Zeit benötigt, um Geld für die Ausreise zu organisieren. Der Vorfall habe sich zwischen 01. und 10.09.2010 ereignet und sei in den Nachrichten berichtet worden.

Im Rahmen der Erstbefragung gab die Beschwerdeführerin weiters an, einen Inlandsreisepass, welcher XXXX ausgestellt worden sei, besessen zu haben, welchen sie in ihrer Heimat zurückgelassen habe.Im Rahmen der Erstbefragung gab die Beschwerdeführerin weiters an, einen Inlandsreisepass, welcher römisch 40 ausgestellt worden sei, besessen zu haben, welchen sie in ihrer Heimat zurückgelassen habe.

Im Rahmen einer am 24.03.2011 stattgefundenen Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab die Beschwerdeführerin an, bis dahin der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht zu haben und keine Beweismittel oder identitätsbezeugende Dokumente vorlegen zu können.

Am 20.04.2011 wurde die Beschwerdeführerin durch das Bundesasylamt im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin der russischen Sprache niederschriftlich einvernommen. Diese Einvernahme gestaltete sich in den wesentlichen Passagen wie folgt:

" ...

Frage: Wie geht es Ihnen. Sind Sie psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen?

Antwort: Ja, ich bin dazu in der Lage. Ich habe keine physischen oder psychischen Probleme.

Frage: Haben Sie irgendwelche Krankheiten und wenn ja, welche?

Antwort: Nein. Ich hatte zu Hause Tuberkulose, aber in Traiskirchen wurde mir mitgeteilt, dass ich geheilt bin. Wegen meiner Tuberkulose habe ich in meiner Heimat in den letzten sechs Monaten nicht mit meinen Kindern und meinem Mann zusammengelebt, weil meine Krankheit ansteckend war.

Frage: Wurden Sie bereits im Heimatland diesbezüglich medizinisch behandelt? Wenn ja, wo, (seit) wann und in welcher Form?

Antwort: Ja, ich wurde Ende 2009 im öffentlichen Bezirkskrankenhaus namens XXXX geröntgt. Dort wurde festgestellt, dass ich Tuberkulose habe und dort wurden mir Medikamente verschieben. Ich habe die Medikamente ein ganzes Jahr eingenommen. Ich musste mich alle zwei Monate beim Krankenhaus zwecks einer Kontrolle melden.Antwort: Ja, ich wurde Ende 2009 im öffentlichen Bezirkskrankenhaus namens römisch 40 geröntgt. Dort wurde festgestellt, dass ich Tuberkulose habe und dort wurden mir Medikamente verschieben. Ich habe die Medikamente ein ganzes Jahr eingenommen. Ich musste mich alle zwei Monate beim Krankenhaus zwecks einer Kontrolle melden.

Frage: Wann war Ihre letzte Kontrolle im Bezirkskrankenhaus?

Antwort: Im August 2010.

Frage: Wie hieß Ihr Arzt im Bezirkskrankenhaus?

Antwort: Ich war drei Mal bei diesem Arzt und er hieß mit dem Vornamen XXXX, aber seinen Nachnamen weiß ich nicht.Antwort: Ich war drei Mal bei diesem Arzt und er hieß mit dem Vornamen römisch 40 , aber seinen Nachnamen weiß ich nicht.

Frage: Wurden Ihnen Medikamente verschrieben oder nehmen Sie Medikamente zu sich?

Antwort: Ja, wie schon erwähnt. In meiner Heimat habe ich "Tubasit" (weiße Tabletten) und zusätzlich habe ich noch "Ranfinicin" (rote Kapseln) eingenommen. Weiters musste ich noch zwei andere Medikamente zu mir nehmen.

Frage: Wo haben Sie diese Medikamente bekommen?

Antwort: Mein Mann hat mir die Medikamente immer gebracht. Mein Mann hat den Arzt privat bezahlt.

Frage: Wo haben Sie sich unmittelbar vor Ihrer Ausreise aufgehalten?

Antwort: Ich habe mich im Dorf XXXX seit Anfang September 2010 bei einer alten Frau namens XXXX (Familiennamen unbekannt) aufgehalten.Antwort: Ich habe mich im Dorf römisch 40 seit Anfang September 2010 bei einer alten Frau namens römisch 40 (Familiennamen unbekannt) aufgehalten.

Frage: Im welchen Verwandtschaftsverhältnis stehen Sie selbst zu Frau XXXX?

Antwort: Sie ist eine entfernte Verwandte mütterlicher Seite, aber genauere Angaben kann ich nicht machen.

Frage: Was haben Sie den ganzen Tag im Dorf XXXX gemacht?Frage: Was haben Sie den ganzen Tag im Dorf römisch 40 gemacht?

Antwort: Ich habe dort mit meiner Schwester (Zl. 11 02.678 - BAI) gewohnt. Wir haben gemeinsam im Haushalt mitgearbeitet. Weiters haben wir fünf Mal am Tag gebetet. Weiters habe ich im Gemüsegarten mitgearbeitet. Während dieser Zeit haben wir unseren gesamten Goldschmuck und Diamanten verkauft und auf unsere Reise gespart. Im Dorf gibt es keine Arbeit und somit konnten wir nicht arbeiten gehen.

Frage: Wo haben Sie Ihren gesamten Schmuck verkauft?

Antwort: Der Schmuck wurde über die Nachbarn verkauft. Im Dorf ist es ein Brauch, dass die Frauen öfters zusammen kommen und dort wurde der Schmuck angeboten.

Frage: Sind Sie in Österreich in ärztlicher Behandlung?

Antwort: Nein.

Frage: Waren Sie in stationärer Behandlung in einem Krankenhaus?

Antwort: Nein.

Aufforderung: Sie werden aufgefordert, im Fall eines Arztbesuches von Ihnen hier in Österreich, unaufgefordert, unverzüglich nach einer Behandlung dem BAA einen Kurzbericht bzw. Attest über die Behandlung oder weiters sonstige zweckdienliche, medizinische Auskunft gebende Schreiben vorzulegen. Haben Sie das verstanden?

Antwort: Ja.

Frage: Sind Sie damit einverstanden Ihre behandelnden Ärzte von deren Schweigepflicht zu entbinden, sodass das Bundesasylamt bei den behandelnden Ärzten bezüglich Ihrer Erkrankungen Fragen stellen bzw. weitergehende Unterlagen anfordern darf sowie die behandelnden Ärzte wie auch behördlich bestellte Gutachter wechselseitig Informationen zu den Ihre Person betreffenden erhobenen ärztlichen Befunden austauschen können?

Antwort: Ja.

Frage: Haben Sie sich mittlerweile irgendwelche Dokumente besorgt?

Antwort: Nein. Unsere Dokumente waren in einem Paket und dies ist während der Reise verloren gegangen.

Frage: Haben Sie irgendwelche Personaldokumente oder andere Dokumente in Österreich, die Sie noch nicht vorgelegt haben?

Antwort: Nein.

Frage: Besitzen Sie einen Führerschein, und wenn ja, wann, wo und von wem wurde dieser ausgestellt?

Antwort: Nein.

Frage: Wo befinden sich Ihr Reisepass und Ihr Inlandsreisepass?

Antwort: Mein Reisepass und mein Inlandsreisepass waren in diesem Paket und dies ging auf der Reise verloren.

Frage: Wann und wo wurde Ihr Reisepass ausgestellt?

Antwort: Reisepass habe ich noch nie einen besessen. Ich habe die vorhergehende Frage nicht richtig beantwortet.

Frage: Wann und wo wurde Ihr letzter Inlandsreisepass ausgestellt?

Antwort: Ich habe meinen letzten Inlandsreisepass seit meinem 20. Lebensjahr bekommen. Dieser wurde im Bezirks XXXX beim Innenministerium in der Abteilung XXXX ausgestellt bekommen. XXXX liegt auf tschetschenischem Gebiet in der Nähe zu Dagestan.Antwort: Ich habe meinen letzten Inlandsreisepass seit meinem 20. Lebensjahr bekommen. Dieser wurde im Bezirks römisch 40 beim Innenministerium in der Abteilung römisch 40 ausgestellt bekommen. römisch 40 liegt auf tschetschenischem Gebiet in der Nähe zu Dagestan.

Anmerkung: Es werden die Personaldaten (DG1 - DG6) kontrolliert, berichtigt und ergänzt. Die Personaldaten werden von der Dolmetscherin rückübersetzt und die Richtigkeit von der Antragstellerin mit ihrer Unterschrift bestätigt. (Rückübersetzung von 10.00 bis 10:10 Uhr)

Feststellung: Sie wurden bereits am 20.03.2011 in der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST einer Erstbefragung unterzogen und am 24.03.2011 in der Erstaufnahmestelle Ost zu Ihrem Asylantrag einvernommen. Können Sie sich an Ihre damaligen Angaben erinnern?

Antwort: Ja.

Frage: Waren Ihre damals gemachten Angaben vollständig und entsprechen diese der Wahrheit?

Antwort: Ja.

Frage: Wie haben Sie die Einvernahmesituation in der Erstbefragung wahrgenommen?

Antwort: Mir wurde die Befragung rückübersetzt und ich habe diese mit meiner Unterschrift bestätigt.

Frage: Gab es irgendwelche Probleme in der Erstbefragung?

Antwort: Es gab keinerlei Probleme. Ich konnte mich nur an das Geburtsdatum meiner Kinder nicht gleich erinnern. Insgesamt waren die anwesenden Personen sehr höflich und respektvoll zu mir.

Angaben zur Person und Lebensumstände:

Ich bin im Krankenhaus in Argun geboren und bei meinen Eltern in XXXX aufgewachsen. Ich bin Tschetschenien und Moslem. Mein Vater ist im Jahr 1985 an Krebs verstorben und meine Mutter wurde im Krieg 1995 getötet. Ich habe von 1990 bis 1997 die Grundschule besucht, habe jedoch keinen Abschluss. Weitere Schulen habe ich nicht besucht. Ich spreche die Sprache, Tschetschenisch und Russisch. Ich kann in Tschetschenisch und Russisch lesen und schreiben.Ich bin im Krankenhaus in Argun geboren und bei meinen Eltern in römisch 40 aufgewachsen. Ich bin Tschetschenien und Moslem. Mein Vater ist im Jahr 1985 an Krebs verstorben und meine Mutter wurde im Krieg 1995 getötet. Ich habe von 1990 bis 1997 die Grundschule besucht, habe jedoch keinen Abschluss. Weitere Schulen habe ich nicht besucht. Ich spreche die Sprache, Tschetschenisch und Russisch. Ich kann in Tschetschenisch und Russisch lesen und schreiben.

Meinen Gatten habe ich im Jahr 2001 traditionell und standesamtlich im Jahr 2003 geheiratet. Aus dieser Ehe habe ich zwei Töchter. Meine erste Tochter war ein Jahr alt als ich meinen Gatten standesamtlich geheiratet habe. Ich habe mit meiner Familie im Dorf XXXX in unserem eigenen Haus gewohnt. Weiters besitzen wir noch ein Haus im Bezirk XXXX. Mein Gatte arbeitet auf der familieneigenen Landwirtschaft. Wir züchten Tiere und sämtliche Produkte werden verkauft. Im September bestand der Viehbestand aus 8 Kühen, 6 Kälbern und zwei Pferden. Weiters hatten wir noch Hühner, Truthähne und Puten. Im Winter haben wir (mein Gatte, Kinder und ich) in XXXX eine Wohnung gemietet damit wir vom Landleben Abstand gewinnen konnten. Während dieser Zeit hat sich mein Schwager um den Viehbestand gekümmert. Für tschetschenische Verhältnisse haben wir normal gelebt. Finanzielle Schwierigkeiten hatten wir keine.Meinen Gatten habe ich im Jahr 2001 traditionell und standesamtlich im Jahr 2003 geheiratet. Aus dieser Ehe habe ich zwei Töchter. Meine erste Tochter war ein Jahr alt als ich meinen Gatten standesamtlich geheiratet habe. Ich habe mit meiner Familie im Dorf römisch 40 in unserem eigenen Haus gewohnt. Weiters besitzen wir noch ein Haus im Bezirk römisch 40 . Mein Gatte arbeitet auf der familieneigenen Landwirtschaft. Wir züchten Tiere und sämtliche Produkte werden verkauft. Im September bestand der Viehbestand aus 8 Kühen, 6 Kälbern und zwei Pferden. Weiters hatten wir noch Hühner, Truthähne und Puten. Im Winter haben wir (mein Gatte, Kinder und ich) in römisch 40 eine Wohnung gemietet damit wir vom Landleben Abstand gewinnen konnten. Während dieser Zeit hat sich mein Schwager um den Viehbestand gekümmert. Für tschetschenische Verhältnisse haben wir normal gelebt. Finanzielle Schwierigkeiten hatten wir keine.

Gearbeitet habe ich von März 2010 bis September 2010 gemeinsam mit meiner Schwester in unserem gepachteten Kaffeehaus. Derzeit habe ich keinen Kontakt in die Heimat.

Angaben zum Fluchtweg:

Frage: Wann haben Sie sich entschlossen die Heimat zu verlassen?

Antwort: Anfang September 2010 sagten sie zu mir, dass ich die Heimat verlassen sollte.

Frage: Wann genau und wer hat dies zu Ihnen gesagt?

Antwort: Wir haben unser Kaffeehaus um 06:00 Uhr geöffnet. Gleich anschließend wurden zwei junge Männer getötet. Die Männer waren Kunden und wollten bei uns Tee trinken. Es kamen drei maskierte Männer in unser Kaffee und haben auf die Männer geschossen. Einer der maskierten Männer hat die Maske abgelegt und zu uns gesagt, dass wir das Land verlassen sollten. Zu diesem Zeitpunkt haben wir uns entschlossen die Heimat zu verlassen.

Frage: Können Sie sich an Ihre Angaben zum Reiseweg, die Sie in der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST am 20.03.2011 gemacht haben, erinnern?

Antwort: Ja.

Frage: Haben Sie zum Reiseweg noch etwas zu sagen?

Antwort: Nein.

Frage: Wie viel mussten Sie für die Schleppung bezahlen?

Antwort: Das weiß ich nicht, weil meine Schwester alles bezahlt hat. Meine Schwester teilte mir mit, dass Sie den Schlepper ¿ 6.000,-- gegeben hat.

Frage: Wie viel mussten Sie Ihrer Schwester geben?

Antwort: Sie ist die ältere Schwester und daher hat sie das Haushaltsbudget geführt. Wir hatten keine getrennten Kassen.

Vorhalt: Laut Ihren eigenen Angaben haben Sie selbst eine eigene Familie in Ihrer Heimat gehabt und somit einen eigenen Haushalt geführt. Wieso haben Sie mit Ihrer Schwester ein gemeinsames Haushaltsbudget gehabt?

Antwort: Ich habe gemeinsam mit meiner Schwester unseren Schmuck verkauft und daher war es unser gemeinsames Geld. Wenn eine Frau von zu Hause weg geht bleibt das Haushaltsbudget beim Mann und somit hatte ich gar nichts mehr.

Frage: Wann haben Sie Ihren Mann und Ihre Familie verlassen?

Antwort: Seit September 2010 habe ich meine Familie nicht mehr gesehen. Seit diesem Vorfall im Kaffeehaus. Mein Mann wollte mit mir nicht mitfahren und unseren gemeinsamen Kindern wollte er mich nicht mitgeben.

Frage: Wieso wollte Ihr Mann die gemeinsamen Kinder zu Hause lassen?

Antwort: Mein Mann wollte nicht ins Ausland gehen. Mein Mann ist gewalttätig und psychisch labil.

Frage: Wie können Sie Ihre Kinder bei einem gewalttätigen und psychisch labilen Mann zurücklassen?

Antwort: Ich bin mir sicher, dass es meinen Kindern gut geht. Die Täter haben mir und meiner Schwester ein Ultimatum gestellt. Sie sagten zu uns: Entweder gehen wir ins Ausland oder wir werden getötet.

Frage: Möchten Sie eine Pause?

Antwort: Nein, ich möchte die Einvernahme fortsetzen.

Aufforderung: Nennen Sie mir die genauen Daten des Kaffeehauses?

Antwort: Meine Schwester und ich haben ein Kaffee in XXXX gepachtet. Dieses Kaffee ist am Markt in XXXX. Der Besitzer heißt Aslan, den Familiennamen weiß ich nicht. Der Markt heißt auf Russisch "XXXX und er wird auch XXXX genannt. Den Bezirk kann ich nicht nennen. Wir hatten dieses Kaffee nur sechs Monate lang.Antwort: Meine Schwester und ich haben ein Kaffee in römisch 40 gepachtet. Dieses Kaffee ist am Markt in römisch 40 . Der Besitzer heißt Aslan, den Familiennamen weiß ich nicht. Der Markt heißt auf Russisch "XXXX und er wird auch römisch 40 genannt. Den Bezirk kann ich nicht nennen. Wir hatten dieses Kaffee nur sechs Monate lang.

Frage: Von wann bis wann haben Sie dieses Kaffeehaus geführt und wie hieß dieses?

Antwort: Unser Kaffeehaus hieß "XXXX" und dies haben wir von März bis September 2010 geführt. Täglich hatten wir von 06:00 bis abends geöffnet. Erst als der letzte Kunde nach Hause ging haben wir geschlossen.

Frage: Mit welchem Dokument sind Sie gereist?

Antwort: Ich hatte meinen Inlandsreisepass, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, mein Krankenschwesterdiplom und Fotos von meiner Familie dabei.

Frage: Haben Sie in einem anderen Land schon einmal einen Asylantrag gestellt?

Antwort: Nein.

Frage: Haben Sie je bei einer Vertretungsbehörde eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union ein Visum oder einen Aufenthaltstitel beantragt oder erhalten?

Antwort: Nein.

Frage: Befinden Sie sich nun erstmalig innerhalb der EU?

Antwort: Ja.

Frage: Haben Sie zu Hause noch Personaldokumente?

Antwort: Nein.

Frage: Warum sind Sie ausgerechnet nach Österreich gereist?

Antwort: Der Schlepper brachte uns nach Österreich. Ich habe es erst hier erfahren.

Vorhalt: Es ist weder glaubhaft noch nachvollziehbar, dass Sie zu Ihrem Reiseweg keine Angaben machen können und ist offensichtlich, dass Sie versuchen hier Ihren Reiseweg zu verschleiern. Sie werden an dieser Stelle nochmals an die Wahrheits- und Mitwirkungspflicht im Asylverfahren aufmerksam gemacht.

Antwort: Ich habe die Wahrheit gesagt.

Frage: Möchten Sie zum Fluchtweg noch etwas angeben, was Ihnen wichtig ist?

Antwort: Nein.

Frage: Möchten Sie eine Pause machen?

Antwort: Nein, ich möchte die Einvernahme fortsetzen.

Angaben zum Fluchtgrund:

Frage: Sind Sie in Ihrer Heimat oder in einem anderen Land vorbestraft?

Antwort: Nein.

Frage: Werden Sie in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht?

Antwort: Nein.

Frage: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals von der Polizei angehalten, festgenommen oder verhaftet?

Antwort: Nein.

Frage: Hatten Sie in Ihrer Heimat Probleme mit den Behörden?

Antwort: Nein.

Frage: Waren Sie in Ihrer Heimat jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei?

Antwort: Nein.

Frage: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Rasse verfolgt?

Antwort: Nein.

Frage: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Religion verfolgt?

Antwort: Nein.

Frage: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer politischen Gesinnung verfolgt?

Antwort: Nein.

Frage: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt?

Antwort: Nein.

Frage: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Erzählen Sie bitte möglichst chronologisch über alle Ereignisse, die Sie zum Verlassen der Heimat veranlasst haben (freie Erzählung!).

Antwort: Wir können uns nicht das ganze Leben lang verstecken. Wir haben sechs Monate in unserem Kaffeehaus gearbeitet und wir haben sehr gut verdient. In den ersten Tagen des Monats September 2010 - an das genaue Datum kann ich mich nicht mehr erinnern - in den Morgenstunden zwischen sechs und sieben Uhr kamen zwei junge Männer in unser Kaffeehaus. Ich habe die zwei Männer bedient. Die zwei jungen Männer haben sich auf einen Tisch gesetzt. Ich bin hingegangen und habe sie begrüßt und die Bestellung aufgenommen. Die zwei jungen Männer haben bei mir jeweils einen Schwarztee bestellt. Weiters wurde ich aufgefordert einen Aschenbecher auf den Tisch zu stellen. Ich habe zuerst den Aschenbecher gebracht und anschließend kehrte ich hinter den Tresen zurück und habe den Tee zubereitet. Meine Schwester und ich standen hinter den Tresen. Als ich den Tee zubereiten wollte stürmten drei maskierte Männer in unser Kaffeehaus und haben angefangen zu schießen. Alle drei Männer hatten vermutlich Maschinengewehre bei sich. Meine Schwester und ich haben uns sofort hinter den Tresen versteckt. Im Kaffeehaus war es sehr ruhig und wir dachten, dass die Täter weg wären. Meine Schwester und ich standen auf und die Täter haben uns gesehen. Einer der Täter der gerade seine Maske über die Hälfte seines Gesichtes abgenommen hat, hat sein Gewehr auf uns gerichtet. Die zwei anderen maskierten Täter sagten zum halbmaskierten Täter, dass wir für den Tod noch zu jung wären und vielleicht sollten wir sie mitnehmen, weil sie noch nützlich sein könnten. Wir haben angefangen zu weinen und wir sagten, dass wir zu Hause kleine Kinder hätten. Der halbmaskierte Täter sagte, dass es sich bei uns um verheiratete Frauen handeln würde und wir nur Probleme mit deren Männern hätten. Der halbmaskierte Täter sagte, dass wir sofort erschossen werden sollten. Die zwei anderen Täter haben beschlossen, dass wir uns ins Ausland begeben sollten, weil wir Kinder haben. Wir haben den Tätern versprochen, dass wir Russland verlassen werden. Nach unserem Versprechen sind die Täter weggefahren. Meine Schwester und ich sind sofort nach Hause gefahren in unsere Wohnung und wir haben unsere Sachen eingepackt. Am gleichen Tag sind wir per Autostopp nach XXXX gefahren. In XXXX haben wir bis zu unserer Ausreise am 14.03.2011 aufgehalten.Antwort: Wir können uns nicht das ganze Leben lang verstecken. Wir haben sechs Monate in unserem Kaffeehaus gearbeitet und wir haben sehr gut verdient. In den ersten Tagen des Monats September 2010 - an das genaue Datum kann ich mich nicht mehr erinnern - in den Morgenstunden zwischen sechs und sieben Uhr kamen zwei junge Männer in unser Kaffeehaus. Ich habe die zwei Männer bedient. Die zwei jungen Männer haben sich auf einen Tisch gesetzt. Ich bin hingegangen und habe sie begrüßt und die Bestellung aufgenommen. Die zwei jungen Männer haben bei mir jeweils einen Schwarztee bestellt. Weiters wurde ich aufgefordert einen Aschenbecher auf den Tisch zu stellen. Ich habe zuerst den Aschenbecher gebracht und anschließend kehrte ich hinter den Tresen zurück und habe den Tee zubereitet. Meine Schwester und ich standen hinter den Tresen. Als ich den Tee zubereiten wollte stürmten drei maskierte Männer in unser Kaffeehaus und haben angefangen zu schießen. Alle drei Männer hatten vermutlich Maschinengewehre bei sich. Meine Schwester und ich haben uns sofort hinter den Tresen versteckt. Im Kaffeehaus war es sehr ruhig und wir dachten, dass die Täter weg wären. Meine Schwester und ich standen auf und die Täter haben uns gesehen. Einer der Täter der gerade seine Maske über die Hälfte seines Gesichtes abgenommen hat, hat sein Gewehr auf uns gerichtet. Die zwei anderen maskierten Täter sagten zum halbmaskierten Täter, dass wir für den Tod noch zu jung wären und vielleicht sollten wir sie mitnehmen, weil sie noch nützlich sein könnten. Wir haben angefangen zu weinen und wir sagten, dass wir zu Hause kleine Kinder hätten. Der halbmaskierte Täter sagte, dass es sich bei uns um verheiratete Frauen handeln würde und wir nur Probleme mit deren Männern hätten. Der halbmaskierte Täter sagte, dass wir sofort erschossen werden sollten. Die zwei anderen Täter haben beschlossen, dass wir uns ins Ausland begeben sollten, weil wir Kinder haben. Wir haben den Tätern versprochen, dass wir Russland verlassen werden. Nach unserem Versprechen sind die Täter weggefahren. Meine Schwester und ich sind sofort nach Hause gefahren in unsere Wohnung und wir haben unsere Sachen eingepackt. Am gleichen Tag sind wir per Autostopp nach römisch 40 gefahren. In römisch 40 haben wir bis zu unserer Ausreise am 14.03.2011 aufgehalten.

Am 14.03.2011 haben wir XXXX mit einem PKW verlassen. Uns hat ein Tschetschene außerhalb des Landes Tschetschenien gebracht. Wir waren mit diesem Tschetschenen 24 Stunden lang unterwegs. Wo genau wir hingebracht wurden, dass weiß ich nicht. Ich habe keine Schilder gelesen. Dort wurden wir dem zweiten Schlepper übergeben.Am 14.03.2011 haben wir römisch 40 mit einem PKW verlassen. Uns hat ein Tschetschene außerhalb des Landes Tschetschenien gebracht. Wir waren mit diesem Tschetschenen 24 Stunden lang unterwegs. Wo genau wir hingebracht wurden, dass weiß ich nicht. Ich habe keine Schilder gelesen. Dort wurden wir dem zweiten Schlepper übergeben.

Frage: Haben Sie zum Fluchtgrund sonst noch etwas zu sagen?

Antwort: Nein.

Frage: Gab es jemals auf Sie irgendwelche Übergriffe oder ist an Sie persönlich jemals irgendwer herangetreten?

Antwort: Nein.

Frage: Wie waren die Täter gekleidet?

Antwort: Die Täter hatten eine Militäruniform an. Die Militäruniform war schwarz und dazu schwarze Masken. Ansonst kann ich mich an nichts mehr erinnern.

Frage: Mit welchem Auto sind die Täter weggefahren?

Antwort: Das Auto habe ich nicht gesehen. Ich habe nur gehört wie sie mit einem Auto weggefahren sind.

Frage: Was haben die Täter gesagt, als sie ins Cafe gekommen sind?

Antwort: Irgendetwas haben die Täter geschrieen. Vermutlich haben

Sie geschrieen: "Sitzen bleiben". Nachdem die Täter die beiden jungen Männer erschossen haben wurde es sehr still.

Frage: In welcher Sprache haben sich die Täter unterhalten?

Antwort: Russisch.

Frage: Haben Sie die beiden getöteten Männer gekannt?

Antwort: Ich glaube, dass ich diese beiden jungen Männer schon öfters gesehen habe. Ich habe aber immer nur die Bestellung aufgenommen. Ich weiß, dass Sie gute Moslems sind.

Frage: Woher wissen Sie, dass die beiden getöteten Männer gute Moslems gewesen sind?

Antwort: Dem Aussehen und dem Verhalten nach. Die jungen Männer waren sehr bescheiden und haben mich nicht belästigt.

Frage: Haben Sie die bewaffneten Männer gekannt?

Antwort: Nein.

Frage: Gab es irgendwelche Berichte über den Vorfall in Ihrem Kaffeehaus?

Antwort: Dieser Vorfall wurde am gleichen Tag im Fernsehen berichtet. An diesem Tag gab es zwei Terroranschläge am Marktplatz. Die Medien haben über zwei Tote berichtet. Weiters wurde auch von zwei verschwundenen Mädchen berichtet.

Aufforderung: Beschreiben Sie mir Ihr Kaffeehaus!

Antwort: Die Tür stand immer offen. Von der Eingangstür aus gesehen links ist die Küche und anschließend der Tresen. Von der Eingangstür aus gesehen rechts steht der Kühlschrank und darauf ist der Fernseher platziert. Gerade aus stehen 10 Tische mit jeweils zwei oder drei Stühlen. (Siehe Beilage Nr. 1)

Frage: Welches Wetter war an diesem Tag?

Antwort: Ein sommerlicher Spätsommertag. Um 06:00 Uhr schien noch keine Sonne, aber den restlichen Tag war es sehr schön. Meine Schwester und ich waren sehr leicht angezogen. Wir hatten ein Kleid an.

Frage: In welche Wohnung sind Sie gefahren?

Antwort: Meine Schwester und ich sind in unsere Mietwohnung gefahren.

Frage: Wie lautet die Adresse der Wohnung?

Antwort: Das weiß ich nicht.

Frage: Wie sind Sie in die Wohnung gefahren?

Antwort: Wir sind zu Fuß in die Wohnung gegangen.

Frage: Wie weit war die Wohnung vom Kaffeehaus entfernt?

Antwort: Das weiß ich nicht.

Frage: Wie lange haben Sie in dieser Wohnung gewohnt?

Antwort: Seit März 2010.

Frage: Haben Sie sich nach dem Vorfall um Hilfe an die Polizei, eine andere Behörde oder Organisation gewandt?

Antwort: Nein, ich habe kein Vertrauen zu unseren Behörden.

Frage: Warum haben Sie keine Anzeige erstattet?

Antwort: Ich habe kein Vertrauen zu unserer Polizei.

Frage: Warum wurden Sie von der Polizei bezüglich dieses Vorfalls nicht verhört?

Antwort: Weil wir uns versteckten.

Frage: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten?

Antwort: Ich habe Angst, dass mich die Täter zufällig irgendwo antreffen.

Frage: Warum sind Sie nicht in eine andere Stadt oder in einen anderen Landesteil gezogen?

Antwort: Weil die Täter zu uns sagten, dass wir Russland verlassen sollten.

Frage: Wissen Sie über die aktuelle politische Lage und über die Sicherheitslage in der Russische Föderation/Tschetschenien bescheid?

Antwort: Nein. Ich kann nur sagen, dass in Tschetschenien, Dagestan und Inguschetien täglich Terroranschläge passieren und dort Willkür herrscht. Ich nehme auch wahr, dass täglich Leute spurlos verschwinden.

Belehrung: Ihnen werden die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Lage in der Russische Föderation/Tschetschenien zur Einsichtnahme vorgelegt und diese werden Ihnen erläutert. Wenn Sie ein bestimmter Teil der Feststellungen besonders interessiert wird Ihnen dieser vom Dolmetscher zur Kenntnis gebracht. Im Anschluss daran haben Sie die Möglichkeit im Rahmen des Parteiengehörs dazu Ihre Stellungnahme abzugeben. Sie können aber auch auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichten oder Ihnen werden die Feststellungen ausgefolgt und Sie haben dann die Möglichkeit innerhalb einer Frist von 2 Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Mit Ihrer Unterschrift unter den Feststellungen bestätigen Sie, dass Ihnen die Feststellungen zur Einsichtnahme vorgelegt wurden. Es bedeutet nicht, dass Sie mit dem Inhalt einverstanden sind. Haben Sie die Belehrung verstanden?

Antwort: Ja, ich habe das verstanden.

Frage: Was möchten Sie?

Antwort: Ich verzichte ausdrücklich auf die Übersetzungen der Feststellungen über meine Heimat und ich möchte auch keine Stellungnahme dazu abgeben.

Frage: Möchten Sie eine Pause machen?

Antwort: Nein, ich möchte die Einvernahme fortsetzen.

Angaben zum Privat- und Familienleben:

Frage: Wann sind Sie nach Österreich eingereist und seit wann sind Sie hier aufhältig?

Antwort: Ich bin am 20.03.2011 eingereist und halte mich seither hier auf.

Frage: Hatten Sie in Österreich jemals einen gültigen Aufenthaltstitel zur Begründung eines legalen Aufenthaltes?

Antwort: Nein.

Frage: Von welchen finanziellen Mitteln leben Sie hier in Österreich und wie sieht Ihr Alltag in Österreich aus?

Antwort: Ich bin in der Grundversorgung und bekomme Taschengeld. Ich bekomme im Monat ¿ 37,--. Meinen Alltag verbringe ich im hauptsächlich im Heim und manchmal gehe ich spazieren. Weiters lerne ich selbständig die Deutsche Sprache.

Frage: Haben Sie in Österreich einen Deutschkurs besucht oder sind Sie Mitglied in einem Verein oder in einer Organisation?

Antwort: Derzeit besuche ich keinen Deutschkurs. Mitglied in einem Verein oder in einer Organisation bin ich nicht.

Frage: Sind Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen?

Antwort: Nein.

Frage: Haben Sie irgendwelche nahen Bindungen zu Österreich?

Antwort: Nein.

Frage: Haben Sie nahe Verwandte oder Familienangehörige in Österreich?

Antwort: Ja, meine Schwester (Zl. 11 02.678 - BAI) befindet sich mit mir hier in Österreich. Ansonst habe ich keine Verwandten hier.

Frage: Haben Sie Angehörige oder sonstige Verwandte oder sonstige Personen in Österreich zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?

Antwort: Nein. Eine besonders enge Beziehung habe ich nur zu meiner Schwester.

Frage: Haben Sie Freunde oder Bekannte, die Sie bereits aus Ihrem Heimatland her kennen, in Österreich?

Antwort: Im Lager von Traiskirchen habe ich eine Bekannte namens XXXX angetroffen.Antwort: Im Lager von Traiskirchen habe ich eine Bekannte namens römisch 40 angetroffen.

Frage: Haben Sie derzeit Kontrakt zu dieser Bekannten?

Antwort: Manchmal telefonieren wir miteinander.

Frage: Wo leben Ihre Verwandten?

Antwort: Meine gesamten Verwandten leben zu Hause in Tschetschenien.

Frage: Sind Sie mit eventuellen amtswegigen Erhebungen vor Ort unter Wahrung Ihrer Anonymität, eventuell unter Beiziehung der Österreichischen Botschaft und eines Vertrauensanwaltes einverstanden?

Antwort: Ja.

Frage: Die Befragung wird hiermit beendet. Wollen Sie zu Ihrem Asylverfahren sonst noch etwas vorbringen, was Ihnen von Bedeutung erscheint?

Antwort: Nein, ich habe alles gesagt. Ich hatte die Gelegenheit, alles vorzubringen, was mir wichtig war.

...

Frage: Wollen Sie abschließend noch etwas anführen?

Antwort: Ich möchte mich bei der Dolmetscherin und bei der Einvernahmeleiterin für die angenehme Einvernahme bedanken. Weiters möchte ich mich bei den österreichischen Behörden herzlich bedanken. Sämtliche Behörden waren sehr höflich, respektvoll und nett zu mir.

Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.

Nach erfolgter Rückübersetzung:

Frage: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde Ihre Einvernahme richtig und vollständig protokolliert?

Anmerkung der Antragstellering zu Seite 6: Ich habe mir das Krankenschwesterdiplom gekauft.

Antwort: Ansonst war alles korrekt. Es hat alles gepasst. Ich habe nichts mehr hinzuzufügen.

Frage: Wann und wo haben Sie das Krankenschwesterdiplom gekauft?

Antwort: Im Jahr 2000 habe ich bei einer Krankenschwester Privatkurse besucht und für 500 Rubel hat sie mir ein Diplom besorgt. In diesem Diplom stand, dass ich ein Jahr in XXXX eine Krankenschwesterschule besucht hätte.Antwort: Im Jahr 2000 habe ich bei einer Krankenschwester Privatkurse besucht und für 500 Rubel hat sie mir ein Diplom besorgt. In diesem Diplom stand, dass ich ein Jahr in römisch 40 eine Krankenschwesterschule besucht hätte.

..."

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.05.2011, Zl. 11 02.677-BAI, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 20.03.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.05.2011, Zl. 11 02.677-BAI, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 20.03.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), weiters gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid umfassende Länderfeststellungen zur Lage in der Russischen Föderation unter besonderer Berücksichtigung der Lage in Tschetschenien und gelangte in Bezug auf das individuelle Vorbringen der Beschwerdeführerin - deren Identität das Bundesasylamt nicht feststellte - zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführerin mit ihren behaupteten Angaben zu den Gründen der Ausreise eine Verfolgung in ihrer Heimat nicht glaubwürdig darzulegen vermochte und die Behauptung einer konkreten Verfolgung nur als eine in den Raum gestellte Behauptung gewertet werden könne, der aufgrund der mangelnden Plausibilität und Nachvollziehbarkeit, keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden könne.

Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.05.2011 wurde mit Schreiben vom 08.06.2011 fristgerecht Beschwerde erhoben, mit welcher der Bescheid des Bundesasylamtes vollumfänglich wegen inhaltlicher Fehler und Verfahrensmängel angefochten wird. In dieser wird ausgeführt, dass das Bundesasylamt behaupte, die Beschwerdeführerin hätte keine konkrete Verfolgung sowie wohlbegründete Furcht glaubhaft machen können sowie die Aussagen der Beschwerdeführerin widersprüchlich seien und sich nicht mit den Angaben ihrer Schwester decken würden. Dazu sei zu sagen, dass der Dolmetscher nicht alles richtig übersetzt habe. Die Beschwerdeführerin habe von März bis September 2010 mit ihrer Schwester in einem gepachteten Kaffeehaus in XXXX gearbeitet. Ihre Probleme seien entstanden, als in dem Kaffeehaus zwei Männer getötet worden seien. Die Täter hätten der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester als Zeugen ein Ultimatum gestellt das Land zu verlassen, ansonsten sie erschossen werden würden. Hätten sie das Land nicht verlassen, müssten sie sich das ganze Leben verstecken und in Angst und Schrecken leben. Die Männer hätten sie bestimmt überall gefunden. Da sie Familie und kleine Kinder hätten, seien sie verschont worden und sogleich geflüchtet. Es sei nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht erforderlich, dass es bereits zu konkreten Verfolgungshandlungen gegen den Antragsteller gekommen sei, sondern werde lediglich das Vorliegen einer begründeten Furcht und deren Glaubhaftmachung gefordert. Auch die Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren sei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes asylrelevant. Die Schutzbedürftigkeit sei auch hier gegeben, da es für einen Verfolgten keinen Unterschied mache, ob der Nachteil aufgrund einer vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit drohe. Der Staat wolle und könne gegen die organisierten, korrupten Gruppierungen in Russland nichts unternehmen. Der Schutzwille sei hier bei Behörden und der Polizei nicht gegeben, da diese meist selbst in korrupte Machenschaften verstrickt seien. Die derzeitige Situation in der Heimat der Beschwerdeführerin wirke sich so aus, dass sie im Falle einer Rückkehr einem Klima ständiger latenter Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen sowie einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre.Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.05.2011 wurde mit Schreiben vom 08.06.2011 fristgerecht Beschwerde erhoben, mit welcher der Bescheid des Bundesasylamtes vollumfänglich wegen inhaltlicher Fehler und Verfahrensmängel angefochten wird. In dieser wird ausgeführt, dass das Bundesasylamt behaupte, die Beschwerdeführerin hätte keine konkrete Verfolgung sowie wohlbegründete Furcht glaubhaft machen können sowie die Aussagen der Beschwerdeführerin widersprüchlich seien und sich nicht mit den Angaben ihrer Schwester decken würden. Dazu sei zu sagen, dass der Dolmetscher nicht alles richtig übersetzt habe. Die Beschwerdeführerin habe von März bis September 2010 mit ihrer Schwester in einem gepachteten Kaffeehaus in römisch 40 gearbeitet. Ihre Probleme seien entstanden, als in dem Kaffeehaus zwei Männer getötet worden seien. Die Täter hätten der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester als Zeugen ein Ultimatum gestellt das Land zu verlassen, ansonsten sie erschossen werden würden. Hätten sie das Land nicht verlassen, müssten sie sich das ganze Leben verstecken und in Angst und Schrecken leben. Die Männer hätten sie bestimmt überall gefunden. Da sie Familie und kleine Kinder hätten, seien sie verschont worden und sogleich geflüchtet. Es sei nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht erforderlich, dass es bereits zu konkreten Verfolgungshandlungen gegen den Antragsteller gekommen sei, sondern werde lediglich das Vorliegen einer begründeten Furcht und deren Glaubhaftmachung gefordert. Auch die Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren sei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes asylrelevant. Die Schutzbedürftigkeit sei auch hier gegeben, da es für einen Verfolgten keinen Unterschied mache, ob der Nachteil aufgrund einer vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit drohe. Der Staat wolle und könne gegen die organisierten, korrupten Gruppierungen in Russland nichts unternehmen. Der Schutzwille sei hier bei Behörden und der Polizei nicht gegeben, da diese meist selbst in korrupte Machenschaften verstrickt seien. Die derzeitige Situation in der Heimat der Beschwerdeführerin wirke sich so aus, dass sie im Falle einer Rückkehr einem Klima ständiger latenter Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen sowie einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre.

Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 31.01.2012, der Beschwerdeführerin zugestellt am 07.02.2012, wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 45 AVG über das Ergebnis der Beweisaufnahme zur aktuellen allgemeinen (politischen, wirtschaftlichen und sozialen) Situation in der Russischen Föderation, unter besonderer Berücksichtigung der Lage in Tschetschenien sowie zu den familiären und persönlichen Bindungen der Beschwerdeführerin zu Österreich und zur Russischen Föderation in Kenntnis gesetzt. Der Beschwerdeführerin wurde gemäß § 45 Abs. 3 AVG die Möglichkeit gegeben, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung zu den übermittelten Ergebnissen der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin wurde in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass, sollte sie dem Inhalt dieser vorläufigen Feststellungen nicht zustimmen, ihr die Gelegenheit eingeräumt werde, diesen Feststellungen konkret und substantiiert entgegenzutreten und ihr diesbezügliches Vorbringen durch geeignete Unterlagen oder sonstige Beweismittel ausreichend zu belegen. Insbesondere wurde der Beschwerdeführerin auch - nochmals - Gelegenheit eingeräumt, allfällige mit ihrem Fluchtvorbringen im Zusammenhang stehende Belege vorzulegen. Sie wurde weiters ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Unterbleiben eines ausreichend konkreten Vorbringens und die Nichtvorlage geeigneter Belege zu einer Beurteilung der Sache auf Grundlage der derzeit vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens führen werden. In diesem Zusammenhang wurde die Beschwerdeführerin auch ausdrücklich auf ihre Mitwirkungspflicht iSd § 15 iVm § 18 Abs. 3 AsylG 2005 hingewiesen.Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 31.01.2012, der Beschwerdeführerin zugestellt am 07.02.2012, wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 45, AVG über das Ergebnis der Beweisaufnahme zur aktuellen allgemeinen (politischen, wirtschaftlichen und sozialen) Situation in der Russischen Föderation, unter besonderer Berücksichtigung der Lage in Tschetschenien sowie zu den familiären und persönlichen Bindungen der Beschwerdeführerin zu Österreich und zur Russischen Föderation in Kenntnis gesetzt. Der Beschwerdeführerin wurde gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG die Möglichkeit gegeben, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung zu den übermittelten Ergebnissen der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin wurde in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass, sollte sie dem Inhalt dieser vorläufigen Feststellungen nicht zustimmen, ihr die Gelegenheit eingeräumt werde, diesen Feststellungen konkret und substantiiert entgegenzutreten und ihr diesbezügliches Vorbringen durch geeignete Unterlagen oder sonstige Beweismittel ausreichend zu belegen. Insbesondere wurde der Beschwerdeführerin auch - nochmals - Gelegenheit eingeräumt, allfällige mit ihrem Fluchtvorbringen im Zusammenhang stehende Belege vorzulegen. Sie wurde weiters ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Unterbleiben eines ausreichend konkreten Vorbringens und die Nichtvorlage geeigneter Belege zu einer Beurteilung der Sache auf Grundlage der derzeit vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens führen werden. In diesem Zusammenhang wurde die Beschwerdeführerin auch ausdrücklich auf ihre Mitwirkungspflicht iSd Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 3, AsylG 2005 hingewiesen.

Die Stellungnahme zum Parteiengehörschreiben wurde mit Schriftsatz vom 14.02.2012 erstattet. In dieser wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihren Mann XXXX im Jahr 2001 zunächst nach islamischem Ritus geheiratet habe. Im Juli 2002 sei ihre Tochter XXXX geboren worden. Ein paar Monate später hätten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann dann auch standesamtlich geheiratet und sei ihre Tochter XXXX geboren worden. Die Beschwerdeführerin habe zusammen mit ihrer SchwesterXXXX ein kleines Cafe betrieben. In den letzten Jahren vor ihrer Flucht sei das Verhältnis zu ihrem Mann zunehmend schlechter geworden. Er sei grundlos eifersüchtig gewesen und habe deswegen häufig Streit mit der Beschwerdeführerin angefangen und die Beschwerdeführerin immer wieder geschlagen sowie ihr immer wieder gedroht, dass er sie töten würde, wenn sie sich mit einem anderen Mann einlasse. Aus Angst, vor allem aber wegen ihrer Töchter, sei die Beschwerdeführerin bei ihm geblieben. Im Herbst 2010 seien in ihrem Cafe zwei junge Männer von Maskierten erschossen worden. Die beiden Männer seien Gäste gewesen, die die Beschwerdeführerin nicht näher gekannt habe. Die Maskierten hätten morgens das Lokal gestürmt und sofort das Feuer auf die beiden Männer eröffnet. Die Beschwerdeführerin sei mit ihrer Schwester gerade hinter der Theke gestanden und hätte sich auf den Boden geworfen um nicht getroffen zu werden. Nach der Schießerei seien die Beschwerdeführerin und ihre Schwester von den maskierten Männern vom Boden gezerrt, geschlagen und sei ihnen gedroht worden, dass man sie töten würde, wenn sie über das, was vorgefallen sei, ein Wort verlieren würden. Aus Angst um ihr Leben habe sich die Beschwerdeführerin zur Flucht entschlossen und habe zusammen mit ihrer Schwester das Land verlassen. Sie habe in Österreich einen Asylantrag gestellt und sei zunächst in Traiskirchen untergebracht worden. Im März 2011 sei sie in eine Pension in Tirol verlegt worden. Dort habe sie den georgischen Staatsbürger XXXX, kennen gelernt. Es sei ihr damals schon psychisch sehr schlecht gegangen, XXXX sei für sie da gewesen und habe sie unterstützt. Die Beschwerdeführerin sei eine Beziehung mit ihm eingegangen und sei schwanger geworden. Ihr gemeinsames Kind komme Anfang März zur Welt, der errechnete Geburtstermin sei der 02.03.2012. Zum Beweis würden der Mutter-Kind-Pass und eine ärztliche Bestätigung vom 12.12.2011 vorgelegt. Aber auch XXXX sei ständig grundlos eifersüchtig gewesen. Es sei schon bald zu heftigen Streitereien gekommen, im Zuge derer die Beschwerdeführerin immer wieder geschlagen und bedroht worden sei. Sie sei schließlich im Frauenhaus XXXX untergebracht worden, wo sie auch heute noch lebe. XXXX sei zwischenzeitig nach Georgien abgeschoben worden. Müsste die Beschwerdeführerin in ihre Heimat zurückkehren, würden ihr gewalttätige Übergriffe seitens ihres Mannes drohen, sie würde sogar Gefahr laufen von ihm getötet zu werden. Die Tatsache, dass sie eine Beziehung mit einem anderen Mann eingegangen sei und von diesem ein Kind erwarte, obwohl sie noch mit ihrem Mann verheiratet sei, sei eine große Schande für ihren Mann. Da er bereits vor der Flucht der Beschwerdeführerin, ihr gegenüber immer wieder gewalttätig geworden sei und ihr mehrmals damit gedroht habe, sie zu töten, sollte sie sich mit einem anderen Mann einlassen, sei jedenfalls von gewalttätigen Übergriffen seitens ihres Mannes auszugehen, sie sei sogar dem realen Risiko von ihm getötet zu werden ausgesetzt. In ihrem Herkunftsstaat, vor allem im Nordkaukasus sei häusliche Gewalt allgegenwärtig. Es spreche jedoch niemand offen darüber und würden die betroffenen Frauen aus Angst und aus Scham die gewalttätigen Übergriffe ihrer Männer nicht zur Anzeige bringen, aber selbst wenn sie es täten könnten sie keine Hilfe erwarten. Die Behörden würden häusliche Gewalt als "innerfamiliäre Angelegenheiten" ansehen, diesbezügliche Anzeigen würden daher meist gar nicht erst entgegengenommen, falls doch würden die Ermittlungen nahezu im Sand verlaufen. Selbst Morde an Frauen würden selten verfolgt und bestraft. Der Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin wäre daher weder Willens noch in der Lage, die Beschwerdeführerin vor den gewalttätigen Übergriffen ihres Mannes zu schützen. Gravierende Verletzungen von Frauenrechten würden in Tschetschenien an der Tagesordnung stehen. Wie auch den übermittelten Länderberichten zu entnehmen sei, verfolge der tschetschenische Präsident das Ziel, tschetschenische Traditionen und tscheschenisches Nationalbewusstsein wiederzubeleben. Es sei in den letzten Jahren daher zu einer zunehmenden "Islamisierung" Tschetscheniens gekommen und damit einhergehend zu einer zunehmend massiven Verletzung von Rechten an Frauen. Die tschetschenischen Behörden würden Frauen verpflichtenden islamischen Bekleidungsvorschriften unterwerfen. Frauen, die sich "unsittlich" kleiden würden, also nicht stets Kopftuch und Arme und Beine bedeckende Kleidung tragen würden, seien Repressalien, Drohungen sowie Übergriffen und Erniedrigungen, auch von Seiten der Ordnungskräfte ausgesetzt. Frauen und Mädchen, die sich nicht an die islamischen Bekleidungsvorschriften halten würden, hätten keinen Zutritt zu Schulen, Universitäten, Ämtern und sonstigen öffentlichen Orten wie Veranstaltungszentren und Kinos und würden ihre Arbeit verlieren. Es komme aber auch regelmäßig zu tätlichen Übergriffen auf Frauen, die sich nicht streng an die islamischen Kleidungsvorschriften halten würden. So hätten etwa Männer mit Paintball-Pistolen auf Frauen geschossen, deren Kleidung die Haare nach Ansicht der Angreifer nicht ausreichend verdeckt hätten. Die Männer hätten außerdem Flugblätter verteilt, die die Attacken als vorbeugende Maßnahmen bezeichnet hätten, um die Frauen zum Tragen eines Kopftuches zu bewegen. Frauen, die dies verweigert hätten, hätten in Flugblättern mit "überzeugenderen" Maßnahmen gedroht. In einem Fernsehinterview im Juli 2010 habe Kadyrow in unmissverständlicher Weise seine Sympathie für die Paintball-Angriffe bekundet. Er habe sich bereit erklärt, den Verantwortlichen "eine Auszeichnung zu verleihen" und habe behauptet, die angegriffenen Frauen hätten den Übergriff verdient. Die Bekleidungsvorschriften und die Übergriffe auf Frauen, die sich nicht strikt daran halten würden, seien Teil einer halboffiziellen "Wertekampagne", die die tschetschenischen Behörden vor einigen Jahren ins Leben gerufen hätten. Sie verletze die Rechte, die sowohl durch die russische Verfassung als auch durch internationale Menschenrechtsverpflichtungen geschützt seien. Unter Einem werde der Bericht von Human Rights Watch vom 10.03.2011 vorgelegt. Allein aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin eine Beziehung mit einem anderen Mann eingegangen sei und von diesem ein Kind erwarte, obwohl sie noch verheiratet sei, sie somit massiv gegen den in Tschetschenien nunmehr propagierten "islamischen Wertekodex" verstoßen habe, hätte die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr jedenfalls massive Ausgrenzung, Drohungen, Erniedrigungen und Übergriffe, sohin unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung zu gewärtigen. Abgesehen von der - vor allem auch für Rückkehrer - prekären Sicherheitslage hätte die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat zudem auch keinerlei Existenzgrundlage. Wie sich aus den übermittelten Länderfeststellungen ergebe, hänge die Situation einer nach Tschetschenien zurückkehrenden Frau maßgeblich von der Unterstützung ihrer Familie ab. Müsste die Beschwerdeführerin mit ihrem derzeit noch ungeborenen Kind in ihr Heimatland zurückkehren, könnte sie mit keinerlei Unterstützung rechnen und wäre als alleinstehende Mutter eines neugeborenen Kindes völlig auf sich allein gestellt. Da sie eine Beziehung mit einem anderen Mann eingegangen sei und ein Kind von diesem erwarte, würde sie ihr Ehemann "bestenfalls" verstoßen, er würde sich sofort scheiden lassen. Mit einer wie immer gearteten Unterstützung ihres Mannes oder seiner Familie könnte die Beschwerdeführerin keinesfalls mehr rechnen. Ihre Eltern seien bereits verstorben, sie habe nur eine ebenfalls in Österreich lebende Schwester und eine in Österreich lebende Tante. Zu den in Tschetschenien lebenden Verwandten habe sie nie Kontakt gehabt und könne sich von diesen keine Hilfe erwarten. Allein schon aus diesem Grund würde sie im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in eine auswegslose Situation geraten.Die Stellungnahme zum Parteiengehörschreiben wurde mit Schriftsatz vom 14.02.2012 erstattet. In dieser wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihren Mann römisch 40 im Jahr 2001 zunächst nach islamischem Ritus geheiratet habe. Im Juli 2002 sei ihre Tochter römisch 40 geboren worden. Ein paar Monate später hätten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann dann auch standesamtlich geheiratet und sei ihre Tochter römisch 40 geboren worden. Die Beschwerdeführerin habe zusammen mit ihrer SchwesterXXXX ein kleines Cafe betrieben. In den letzten Jahren vor ihrer Flucht sei das Verhältnis zu ihrem Mann zunehmend schlechter geworden. Er sei grundlos eifersüchtig gewesen und habe deswegen häufig Streit mit der Beschwerdeführerin angefangen und die Beschwerdeführerin immer wieder geschlagen sowie ihr immer wieder gedroht, dass er sie töten würde, wenn sie sich mit einem anderen Mann einlasse. Aus Angst, vor allem aber wegen ihrer Töchter, sei die Beschwerdeführerin bei ihm geblieben. Im Herbst 2010 seien in ihrem Cafe zwei junge Männer von Maskierten erschossen worden. Die beiden Männer seien Gäste gewesen, die die Beschwerdeführerin nicht näher gekannt habe. Die Maskierten hätten morgens das Lokal gestürmt und sofort das Feuer auf die beiden Männer eröffnet. Die Beschwerdeführerin sei mit ihrer Schwester gerade hinter der Theke gestanden und hätte sich auf den Boden geworfen um nicht getroffen zu werden. Nach der Schießerei seien die Beschwerdeführerin und ihre Schwester von den maskierten Männern vom Boden gezerrt, geschlagen und sei ihnen gedroht worden, dass man sie töten würde, wenn sie über das, was vorgefallen sei, ein Wort verlieren würden. Aus Angst um ihr Leben habe sich die Beschwerdeführerin zur Flucht entschlossen und habe zusammen mit ihrer Schwester das Land verlassen. Sie habe in Österreich einen Asylantrag gestellt und sei zunächst in Traiskirchen untergebracht worden. Im März 2011 sei sie in eine Pension in Tirol verlegt worden. Dort habe sie den georgischen Staatsbürger römisch 40 , kennen gelernt. Es sei ihr damals schon psychisch sehr schlecht gegangen, römisch 40 sei für sie da gewesen und habe sie unterstützt. Die Beschwerdeführerin sei eine Beziehung mit ihm eingegangen und sei schwanger geworden. Ihr gemeinsames Kind komme Anfang März zur Welt, der errechnete Geburtstermin sei der 02.03.2012. Zum Beweis würden der Mutter-Kind-Pass und eine ärztliche Bestätigung vom 12.12.2011 vorgelegt. Aber auch römisch 40 sei ständig grundlos eifersüchtig gewesen. Es sei schon bald zu heftigen Streitereien gekommen, im Zuge derer die Beschwerdeführerin immer wieder geschlagen und bedroht worden sei. Sie sei schließlich im Frauenhaus römisch 40 untergebracht worden, wo sie auch heute noch lebe. römisch 40 sei zwischenzeitig nach Georgien abgeschoben worden. Müsste die Beschwerdeführerin in ihre Heimat zurückkehren, würden ihr gewalttätige Übergriffe seitens ihres Mannes drohen, sie würde sogar Gefahr laufen von ihm getötet zu werden. Die Tatsache, dass sie eine Beziehung mit einem anderen Mann eingegangen sei und von diesem ein Kind erwarte, obwohl sie noch mit ihrem Mann verheiratet sei, sei eine große Schande für ihren Mann. Da er bereits vor der Flucht der Beschwerdeführerin, ihr gegenüber immer wieder gewalttätig geworden sei und ihr mehrmals damit gedroht habe, sie zu töten, sollte sie sich mit einem anderen Mann einlassen, sei jedenfalls von gewalttätigen Übergriffen seitens ihres Mannes auszugehen, sie sei sogar dem realen Risiko von ihm getötet zu werden ausgesetzt. In ihrem Herkunftsstaat, vor allem im Nordkaukasus sei häusliche Gewalt allgegenwärtig. Es spreche jedoch niemand offen darüber und würden die betroffenen Frauen aus Angst und aus Scham die gewalttätigen Übergriffe ihrer Männer nicht zur Anzeige bringen, aber selbst wenn sie es täten könnten sie keine Hilfe erwarten. Die Behörden würden häusliche Gewalt als "innerfamiliäre Angelegenheiten" ansehen, diesbezügliche Anzeigen würden daher meist gar nicht erst entgegengenommen, falls doch würden die Ermittlungen nahezu im Sand verlaufen. Selbst Morde an Frauen würden selten verfolgt und bestraft. Der Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin wäre daher weder Willens noch in der Lage, die Beschwerdeführerin vor den gewalttätigen Übergriffen ihres Mannes zu schützen. Gravierende Verletzungen von Frauenrechten würden in Tschetschenien an der Tagesordnung stehen. Wie auch den übermittelten Länderberichten zu entnehmen sei, verfolge der tschetschenische Präsident das Ziel, tschetschenische Traditionen und tscheschenisches Nationalbewusstsein wiederzubeleben. Es sei in den letzten Jahren daher zu einer zunehmenden "Islamisierung" Tschetscheniens gekommen und damit einhergehend zu einer zunehmend massiven Verletzung von Rechten an Frauen. Die tschetschenischen Behörden würden Frauen verpflichtenden islamischen Bekleidungsvorschriften unterwerfen. Frauen, die sich "unsittlich" kleiden würden, also nicht stets Kopftuch und Arme und Beine bedeckende Kleidung tragen würden, seien Repressalien, Drohungen sowie Übergriffen und Erniedrigungen, auch von Seiten der Ordnungskräfte ausgesetzt. Frauen und Mädchen, die sich nicht an die islamischen Bekleidungsvorschriften halten würden, hätten keinen Zutritt zu Schulen, Universitäten, Ämtern und sonstigen öffentlichen Orten wie Veranstaltungszentren und Kinos und würden ihre Arbeit verlieren. Es komme aber auch regelmäßig zu tätlichen Übergriffen auf Frauen, die sich nicht streng an die islamischen Kleidungsvorschriften halten würden. So hätten etwa Männer mit Paintball-Pistolen auf Frauen geschossen, deren Kleidung die Haare nach Ansicht der Angreifer nicht ausreichend verdeckt hätten. Die Männer hätten außerdem Flugblätter verteilt, die die Attacken als vorbeugende Maßnahmen bezeichnet hätten, um die Frauen zum Tragen eines Kopftuches zu bewegen. Frauen, die dies verweigert hätten, hätten in Flugblättern mit "überzeugenderen" Maßnahmen gedroht. In einem Fernsehinterview im Juli 2010 habe Kadyrow in unmissverständlicher Weise seine Sympathie für die Paintball-Angriffe bekundet. Er habe sich bereit erklärt, den Verantwortlichen "eine Auszeichnung zu verleihen" und habe behauptet, die angegriffenen Frauen hätten den Übergriff verdient. Die Bekleidungsvorschriften und die Übergriffe auf Frauen, die sich nicht strikt daran halten würden, seien Teil einer halboffiziellen "Wertekampagne", die die tschetschenischen Behörden vor einigen Jahren ins Leben gerufen hätten. Sie verletze die Rechte, die sowohl durch die russische Verfassung als auch durch internationale Menschenrechtsverpflichtungen geschützt seien. Unter Einem werde der Bericht von Human Rights Watch vom 10.03.2011 vorgelegt. Allein aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin eine Beziehung mit einem anderen Mann eingegangen sei und von diesem ein Kind erwarte, obwohl sie noch verheiratet sei, sie somit massiv gegen den in Tschetschenien nunmehr propagierten "islamischen Wertekodex" verstoßen habe, hätte die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr jedenfalls massive Ausgrenzung, Drohungen, Erniedrigungen und Übergriffe, sohin unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung zu gewärtigen. Abgesehen von der - vor allem auch für Rückkehrer - prekären Sicherheitslage hätte die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat zudem auch keinerlei Existenzgrundlage. Wie sich aus den übermittelten Länderfeststellungen ergebe, hänge die Situation einer nach Tschetschenien zurückkehrenden Frau maßgeblich von der Unterstützung ihrer Familie ab. Müsste die Beschwerdeführerin mit ihrem derzeit noch ungeborenen Kind in ihr Heimatland zurückkehren, könnte sie mit keinerlei Unterstützung rechnen und wäre als alleinstehende Mutter eines neugeborenen Kindes völlig auf sich allein gestellt. Da sie eine Beziehung mit einem anderen Mann eingegangen sei und ein Kind von diesem erwarte, würde sie ihr Ehemann "bestenfalls" verstoßen, er würde sich sofort scheiden lassen. Mit einer wie immer gearteten Unterstützung ihres Mannes oder seiner Familie könnte die Beschwerdeführerin keinesfalls mehr rechnen. Ihre Eltern seien bereits verstorben, sie habe nur eine ebenfalls in Österreich lebende Schwester und eine in Österreich lebende Tante. Zu den in Tschetschenien lebenden Verwandten habe sie nie Kontakt gehabt und könne sich von diesen keine Hilfe erwarten. Allein schon aus diesem Grund würde sie im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in eine auswegslose Situation geraten.

In der Beilage zu dieser Stellungnahme findet sich eine Kopie des Mutter-Kind-Passes der Beschwerdeführerin, aus welchem der errechnete Geburtstermin am 02.03.2012 entnommen werden kann sowie eine ärztliche Bestätigung eines Facharztes für Psychiatrie vom 12.12.2011, in welcher bei der Beschwerdeführerin die Diagnose einer schweren depressiven Episode mit Suizidalität in der Schwangerschaft gestellt und ausgeführt wird, dass durch engmaschige Termine eine Aufnahme in der XXXX habe abgewendet werden können. Neben der Medikation und der therapeutischen Gespräche sei es für einen weiteren Verlauf der Erkrankung aus fachärztlich-psychiatrischer Sicht notwendig, dass die Patientin in ruhiger Umgebung (beispielsweise Einzelzimmer) wohnen könne. Weiters findet sich in der Beilage ein Ausdruck der Homepage von Human Rights Watch zum Bericht vom 10.03.2011 "Russland: Tschetschenische Behörden setzen islamische Bekleidungsvorschriften durch".In der Beilage zu dieser Stellungnahme findet sich eine Kopie des Mutter-Kind-Passes der Beschwerdeführerin, aus welchem der errechnete Geburtstermin am 02.03.2012 entnommen werden kann sowie eine ärztliche Bestätigung eines Facharztes für Psychiatrie vom 12.12.2011, in welcher bei der Beschwerdeführerin die Diagnose einer schweren depressiven Episode mit Suizidalität in der Schwangerschaft gestellt und ausgeführt wird, dass durch engmaschige Termine eine Aufnahme in der römisch 40 habe abgewendet werden können. Neben der Medikation und der therapeutischen Gespräche sei es für einen weiteren Verlauf der Erkrankung aus fachärztlich-psychiatrischer Sicht notwendig, dass die Patientin in ruhiger Umgebung (beispielsweise Einzelzimmer) wohnen könne. Weiters findet sich in der Beilage ein Ausdruck der Homepage von Human Rights Watch zum Bericht vom 10.03.2011 "Russland: Tschetschenische Behörden setzen islamische Bekleidungsvorschriften durch".

Auf Grundlage der Einvernahme der Beschwerdeführerin durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.03.2011 und der Einvernahmen durch das Bundesasylamt am 24.03.2011 und am 20.04.2011 sowie auf Grundlage der Beschwerde vom 08.06.2011, weiters auf Grundlage des Parteiengehörsschreibens des Asylgerichtshofes vom 31.01.2012 und der Stellungnahme der Beschwerdeführerin zum Parteiengehörsschreiben vom 14.02.2012 und der im Rahmen dieser Stellungnahme vorgelegten Unterlagen werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit aus Tschetschenien.

Die Identität der Beschwerdeführerin kann nicht zweifelsfrei festgestellt werden; folglich kann auch nicht zweifelsfrei festgestellt werden, dass es sich bei XXXX, beim Asylgerichtshof protokolliert zur Zahl D19 419750-1/2011, tatsächlich um die Schwester der Beschwerdeführerin handelt. Weder die Beschwerdeführerin noch XXXX legten im Verfahren Dokumente, welche geeignet wären, ihre Identität zu belegen, vor. Im Verfahren von XXXX ergeht mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag eine mit dem Erkenntnis der Beschwerdeführerin inhaltlich gleichlautende Entscheidung, dies mit der Maßgabe, dass XXXX ein Durchführungsaufschub nicht gewährt wird.Die Identität der Beschwerdeführerin kann nicht zweifelsfrei festgestellt werden; folglich kann auch nicht zweifelsfrei festgestellt werden, dass es sich bei römisch 40 , beim Asylgerichtshof protokolliert zur Zahl D19 419750-1/2011, tatsächlich um die Schwester der Beschwerdeführerin handelt. Weder die Beschwerdeführerin noch römisch 40 legten im Verfahren Dokumente, welche geeignet wären, ihre Identität zu belegen, vor. Im Verfahren von römisch 40 ergeht mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag eine mit dem Erkenntnis der Beschwerdeführerin inhaltlich gleichlautende Entscheidung, dies mit der Maßgabe, dass römisch 40 ein Durchführungsaufschub nicht gewährt wird.

Festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin gemeinsam mit XXXX am 20.03.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet einreiste und am selben Tag den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz stellte.Festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin gemeinsam mit römisch 40 am 20.03.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet einreiste und am selben Tag den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Weiters kann festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Stellungnahme zum Parteiengehörschreiben vom 14.02.2012 im neunten Monat schwanger war und der Geburtstermin mit 02.03.2012 berechnet wurde. Aufgrund der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin bzw. der nunmehr erfolgten Entbindung (mangels anderer Bekanntgabe geht der Asylgerichtshof davon aus, dass die Beschwerdeführerin zum errechneten Geburtstermin entbunden hat) ist die Durchführung ihrer Ausweisung bis zum 03.06.2012 aufzuschieben.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht oder dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass die Beschwerdeführerin an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden würde, welche eine Rückkehr in die Russische Föderation iSd Art. 3 EMRK unzulässig machen würden.Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass die Beschwerdeführerin an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden würde, welche eine Rückkehr in die Russische Föderation iSd Artikel 3, EMRK unzulässig machen würden.

Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausreichend ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration der Beschwerdeführerin in Österreich vorliegt.

Zur Situation in der Russischen Föderation (Tschetschenien) werden folgende Feststellungen getroffen:

Allgemeines

Die Tschetschenische Republik ist eines der 83 Subjekte der Russischen Föderation. Die sieben mehrheitlich moslemischen Republiken im Nordkaukasus wurden jüngst zu einem neuen Föderationsbezirk mit der Hauptstadt Pjatigorsk zusammengefasst. Die Tschetschenen sind bei weitem die größte der zahlreichen kleinen Ethnien im Nordkaukasus. Tschetschenien selbst ist (kriegsbedingt) eine monoethnische Einheit (93% der Bevölkerung sind Tschetschenen), fast alle sind islamischen Glaubens (sunnitische Richtung). Die Tschetschenen sind das älteste im Kaukasus ansässige Volk und nur mit den benachbarten Inguschen verwandt. Freiheit, Ehre und das Streben nach (staatlicher) Unabhängigkeit sind die höchsten Werte in der tschetschenischen Gesellschaft, Furcht zu zeigen gilt als äußerst unehrenhaft. Sehr wichtig ist auch der Respekt gegenüber älteren Personen und der Zusammenhalt in der (Groß-)Familie, den Taips (Clans) und Tukkums (Tribes). Eine große Bedeutung hat auch das Gewohnheitsrecht Adat. Es gibt sprachliche und mentalitätsmäßige Unterschiede zwischen den Flachland- und den Bergtschetschenen.

In Tschetschenien hatte es nach dem Ende der Sowjetunion zwei Kriege gegeben. 1994 erteilte der damalige russische Präsident Boris Jelzin den Befehl zur militärischen Intervention. Fünf Jahre später begann der zweite Tschetschenienkrieg, russische Bodentruppen besetzten Grenze und Territorium der Republik Tschetschenien. Die Hauptstadt Grosny wurde unter Beschuss genommen und bis Januar 2000 fast völlig zerstört. Beide Kriege haben bisher 160.000 Todesopfer gefordert. Zwar liefern sich tschetschenische Rebellen immer wieder kleinere Gefechte mit tschetschenischen und russischen Regierungstruppen, doch seit der Ermordung des früheren Präsidenten Tschetscheniens, Aslan Maschadow, durch den russischen Geheimdienst FSB im März 2005 hat der bewaffnete Widerstand an Bedeutung verloren.

Laut Ministerpräsident Putin ist mit der tschetschenischen Parlamentswahl am 27.11.2005 die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung in Tschetschenien abgeschlossen worden. Dabei errang die kremlnahe Partei "Einiges Russland" die Mehrheit der Sitze. Beobachter stellten zahlreiche Unregelmäßigkeiten fest. Hauptkritik an der Wahl war u.a. die anhaltende Gewaltausübung und der Druck der Miliz (sog. "Kadyrowzy") gegen Wahlleiter und Wahlvolk. Nach dem Rücktritt seines Vorgängers Alu Alchanow im Februar 2007 hat der bisherige Ministerpräsident Ramzan Kadyrow am 05.04.2007 das Amt des tschetschenischen Präsidenten angetreten. Er hat seine Macht in der Zwischenzeit gefestigt und zu einem Polizeistaat ausgebaut. Seit 2. September 2010 trägt Kadyrow den Titel "Oberhaupt" Tschetscheniens.

Der von Russland unterstützte Präsident Ramzan Kadyrow verfolgt offiziell das Ziel Ruhe, Frieden und Stabilität in Tschetschenien zu garantieren und den Einwohnern seines Landes Zugang zu Wohnungen, Arbeit, Bildung, medizinischer Versorgung und Kultur zu bieten.

Der russische Präsident Medwedew versucht Tschetschenien auch durch Wirtschaftshilfe zu "befrieden".

Neben der endgültigen Niederschlagung der Separatisten und der Wiederherstellung bewohnbarer Städte ist eine wichtige Komponente dieses Ziels die Wiederbelebung der tschetschenischen Traditionen und des tschetschenischen Nationalbewusstseins. Kadyrow fördert das Bekenntnis zum Islam, warnt allerdings vor extremistischen Strömungen wie dem Wahhabismus. Viele Moscheen wurden wiederaufgebaut, die Zentralmoschee von Grosny ist die größte in Russland. Jeder, der in Verdacht steht, ihn und seine Regierung zu kritisieren, wird verfolgt. Eine organisierte politische Opposition gibt es daher nicht. Die 16.000 Mann starken Einheiten Kadyrows sind für viele Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien bis heute verantwortlich.

(Tschetschenien, http://de.wikipedia.org/wiki/Tschetschenien, Zugriff 11.01.2011, Ramzan Kadyrow, http://de.wikipedia.org/wiki/Ramsan_Achmatowitsch_Kadyrow, Zugriff 11.01.2011, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus:

Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009, Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, Adat-Blutrache vom 5.11.2009, Martin Malek, Understanding Chechen Culture, Der Standard vom 19.01.2010, Eurasisches Magazin vom 03.05.2010, Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, )

1. Allgemeine Sicherheitssituation

Präsident Ramzan Kadyrow hat in Tschetschenien ein repressives, stark auf seine Person zugeschnittenes Regime etabliert, was die Betätigungsmöglichkeiten für die Zivilgesellschaft auf ein Minimum reduziert. Trotz deutlicher Wiederaufbauerfolge ist die ökonomische Lage in Tschetschenien desolat, es gibt kaum Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des staatlichen Sektors. Nach zwei Jahren mit deutlichen Fortschritten sowohl bei der Sicherheitsals auch bei der Menschenrechtslage hatte sich die Situation in beiden Bereichen in den Jahren 2008 und 2009 insgesamt wieder verschlechtert. Berichtet wurde von verstärktem Zulauf zu den in der Republik aktiven Rebellengruppen und erhöhter Anschlagstätigkeit. Im gesamten Nordkaukasus soll es nach Angaben des FSB 600 bis 700 aktive Rebellen geben. Nach glaubhaften Angaben von Menschenrechts-NROs reagierten die Behörden in einigen Fällen mit dem Abbrennen der Wohnhäuser der Familien von Personen, die sich den Rebellen angeschlossen haben. Die Entführungszahlen stiegen wieder an: Memorial hat 74 Entführungsfälle für die erste Jahreshälfte 2009 registriert (im Gesamtjahr 2008 waren es im Vergleich 42). Die Entführungen wurden größtenteils den (vor allem republikinternen) Sicherheitskräften zugeschrieben. Weiterhin werden zahlreiche Fälle von Folter gemeldet. Unter Anwendung von Folter erlangte Geständnisse werden (nach Informationen von Memorial) - auch außerhalb Tschetscheniens - regelmäßig in Gerichtsverfahren als Grundlage von Verurteilungen genutzt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 18)

Den Machthabern in Russland ist es gelungen, den Konflikt zu "tschetschenisieren", das heißt, es kommt nicht mehr zu offenen Kämpfen zwischen russischen Truppen und Rebellen, sondern zu Auseinandersetzungen zwischen der Miliz von Ramzan Kadyrow und anderen "pro-russischen" Kräften/Milizen - die sich zu einem erheblichen Teil aus früheren Rebellen zusammensetzen - einerseits sowie den verbliebenen, eher in der Defensive befindlichen Rebellen andererseits. Die bewaffnete Opposition wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert, welche allerdings kaum Sympathien in der Bevölkerung genießen. Die bewaffneten Auseinandersetzungen konzentrierten sich auf entlegene Bergregionen.

Seit Jahresbeginn 2010 ist es in Tschetschenien jedoch zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt, was teilweise ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien bewirkt. Die Macht von Ramzan Kadyrow, ist in Tschetschenien unumstritten. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig, da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe, über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Ministerpräsident Putin verfüge und sich großer Beliebtheit unter der Bevölkerung erfreue.

(Asylländerbericht Russland der Österreichischen Botschaft in Moskau, Stand 21.10.2010, Seite 15)

Der stetige Rückgang der föderalen Streitkräfte nach Ende der "heißen" Phase des zweiten Krieges ab 2002 kann als Zeichen für die verbesserte Sicherheitslage verstanden werden. Der Rückzug der russischen Truppen war nicht nur durch die Stabilisierung der Sicherheitslage, sondern auch durch die sukzessive Übergabe der Verantwortung auf lokale tschetschenische Streitkräfte, die erst in den letzten Jahren anwuchsen, möglich. Die andauernde Stationierung föderaler Sicherheitskräfte in Tschetschenien und der trotz der Beendigung der von 1999 bis 2009 dauernden Anti-Terror-Organisation (ATO) nicht erfolgte Abzug zeigen, dass die tschetschenischen Sicherheitskräfte weiterhin föderale Unterstützung im Kampf gegen die Rebellen benötigen. Andererseits kann auch davon ausgegangen werden, dass Moskau seine Truppen vermutlich aus mangelndem Vertrauen in Kadyrow weiterhin dort stationiert lässt. Die in den letzten Monaten ergriffenen Maßnahmen und die Wortwahl der Präsidenten Medwedew und Kadyrow sowie des Ministerpräsidenten Putin zeigen jedenfalls, dass man zur Bekämpfung des "Terrorismus" im Nordkaukasus insgesamt weiterhin eher auf militärische Gewalt setzt, und soziale und wirtschaftliche Maßnahmen eine untergeordnete Rolle spielen.

Medwedew fordert weiterhin "brutale Maßnahmen" gegen Terroristen und spricht von einem "schonungslosen Kampf" gegen die Rebellengruppen. Auch in Zusammenhang mit den Anschlägen auf die Moskauer U-Bahn im März 2010 oder den Anschlag auf ein Kaffeehaus in Pjatigorsk im August 2010 sprach sich Medwedew für die "Zerstörung" der Kämpfer aus. In Anbetracht der 2014 in Sotschi stattfindenden olympischen Winterspiele wird gemutmaßt, dass Medwedew meinen könnte, allein die Anwendung roher Gewalt könne die Region genügend stabilisieren um die Abhaltung der Spiele nicht zu gefährden.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14)

Zusammenfassend ist auszuführen, dass nach Beendigung der Anti-Terror-Organisation 2009 temporär wieder vermehrt Anschläge in Tschetschenien zu verzeichnen waren. Die 2009 sprunghaft angestiegene Anzahl an Selbstmordanschlägen ist 2010 wieder stark eingebrochen. Der jüngste Angriff auf die Heimatstadt Kadyrows Zenteroi am 29. August 2010 lässt keine Zweifel, dass die tschetschenischen Rebellen auch zu taktisch herausfordernden Aktionen fähig sind. Von einer Stärkung der Widerstandsbewegung, die in der nächsten Zeit zu einem Ausbruch größerer Kamphandlungen führen könnte, ist jedoch nicht auszugehen.

Wenngleich sich die Sicherheitslage im Sinne dessen, dass keine großflächigen Kampfhandlungen stattfinden und es zu keiner Vertreibung der Zivilbevölkerung kommt stabilisiert hat, so zeigt sich also, dass dies nicht zuletzt auf die repressive Machtausübung Ramzan Kadyrows und seiner Sicherheitskräfte zurückzuführen ist. Das teilweise brutale und in einigen Fällen als menschenrechtswidrig zu bezeichnende Vorgehen der Sicherheitskräfte (für das diese kaum belangt werden) bringt zwar auch Resultate mit sich, da immer wieder auch führende Kämpfer "neutralisiert", also getötet oder verhaftet werden. Dadurch konnte die Sicherheitslage in Tschetschenien weitgehend stabilisiert werden. Andererseits trägt dieses Vorgehen dazu bei, dass sich auch junge Menschen, die sich zunächst nicht mit radikal-islamischem Gedankengut identifizieren, der Widerstandsbewegung anschließen. Deshalb wird die Rebellenbewegung auch in nächster Zeit nicht an Schlagkraft verlieren. Eine nachhaltige Befriedung ist also weiterhin nicht absehbar, die in Zusammenhang mit Tschetschenien so oft zitierte Gewaltspirale dreht sich weiter.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 4-5)

2. Verfolgungsgefahr

2.1. Zivilbevölkerung

Glaubwürdigen Berichten von NROs, internationalen Organisationen und der Presse zufolge haben sich auch nach dem von offizieller Seite festgestellten Abschluss des "politischen Prozesses" zur Überwindung des Tschetschenienkonflikts dort erhebliche Menschenrechtsverletzungen durch russische und pro-russische tschetschenische Sicherheitskräfte gegenüber der tschetschenischen Zivilbevölkerung fortgesetzt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 18)

Bei Sondereinsätzen der Anti-Terror-Organisation geraten gelegentlich auch Zivilisten ins Schussfeld, wie etwa ein Vorfall im inguschetisch-tschetschenischen Grenzgebiet im Februar 2010 zeigt:

Bei diesem Sondereinsatz kamen je nach Angaben zwischen vier und 14 Zivilisten ums Leben. Zudem steht der Vorwurf im Raum, dass Sicherheitskräfte getötete Zivilisten manchmal als Kämpfer bezeichnen würden, um die Statistik zu schönen. Die derzeit stattfindenden Kämpfe führen jedoch nicht zu einer Vertreibung der Zivilbevölkerung.

In den letzten Jahren kehrten nicht nur tausende Binnenflüchtlinge in ihre Häuser zurück, sondern auch Tschetschenen, die nach Europa flüchteten. Das subjektive Unsicherheitsgefühl verhindert eine solche Rückkehr scheinbar nicht. Dennoch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass in Tschetschenien weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Verhaftungen oder unmenschliche Behandlung durch Sicherheitskräfte stattfinden und fragwürdige Maßnahmen wie die Kollektivbestrafung von Kadyrow und anderen tschetschenischen Amtsträgern gutgeheißen werden.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 5)

Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend. Bisher gibt es nur sehr wenige Verurteilungen. Im April 2006 verurteilte ein Gericht in Rostow den Vertragssoldaten Kriwoschenok zu 18 Jahren Haft wegen der Erschießung dreier tschetschenischer Zivilisten im November 2005. Im Juni 2007 verhängte dasselbe Gericht in der "Sache Ulman" Haftstrafen zwischen neun und 14 Jahren gegen vier Offiziere wegen der Erschießung von sechs tschetschenischen Zivilisten im Dezember 2002. Ulman und Mittäter waren zuvor zwischen 2002 und 2005 zweimal von Geschworenengerichten freigesprochen worden, bis der russische Verfassungsgerichtshof diese Freisprüche kassierte und eine erneute gerichtliche Prüfung des Falls anordnete. Drei der Verurteilten sind allerdings untergetaucht. Für Aufsehen sorgte die vorzeitige Entlassung von Ex-Oberst Budanow. Er war 2003 zu zehn Jahren Haft verurteilt worden, weil er im Jahr 2000 eine 18-jährige Tschetschenin getötet hatte, und ist im Januar 2009 vorzeitig aus der Haft entlassen worden.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 19)

Eine Gefahr für Zivilisten stellen nicht nur die Kämpfe zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften dar, sondern auch die in der Republik verbreiteten Anti-Personenminen. Rund 14.000 Hektar, etwa 1% des gesamten Territoriums sollen weiterhin vermint sein. 2008 starben 39 Personen, zwischen 2005 und 2008 insgesamt 171 Personen durch Anti-Personenminen und Blindgänger. Die Zahl der Todesfälle ging in diesen drei Jahren mit jedem Jahr zurück. Des Problems der Minen ist man sich bewusst, zuletzt sprach sich Präsident Medwedew im August 2010 für weitere Minenräumungen in Tschetschenien aus. (Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 19-20)

2.2. Die Rebellen

Die tschetschenische Rebellenbewegung entwickelte sich bereits vor Ausbruch des zweiten Krieges immer mehr von einer separatistischen hin zu einem islamistischen Netzwerk und radikalisierte sich im Verlauf der Kriegsjahre erheblich. Damit einher ging die Ausbreitung der Gewalt auf die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, wo die Sicherheitslage mittlerweile als prekärer als in Tschetschenien gilt, sowie in geringerem Ausmaß auch auf Kabardino-Balkarien, Karatschajewo-Tscherkessien und Nordossetien. Durch die Ausrufung des "Kaukasus Emirats" durch Dokku Umarow (Emir Abu Usman) Ende Oktober 2007 wurde offensichtlich, dass sich der tschetschenische Widerstand nunmehr als Teil einer pankaukasischen islamischen Bewegung betrachtet, deren Ziel nicht die Unabhängigkeit der Republik, sondern vielmehr die "Befreiung" der derzeit "von den Russen besetzten" "islamischen Lande" von "Ungläubigen" ist. Grundsätzlich kann die tschetschenische Rebellenbewegung daher heute nicht mehr losgelöst von den im gesamten Nordkaukasus agierenden Rebellengruppen betrachtet werden. Die einzelnen Gruppen des die Republiksgrenzen überschreitenden Netzwerks stehen zwar miteinander in Verbindung, handeln jedoch weitgehend autonom und dürften einzelne Angriffe auch nicht miteinander koordinieren.

Die Anführer der einzelnen Gruppen ("Dschamaat") nennen sich "Emir". Das traditionelle Rückzugsgebiet in den Wäldern der schwach besiedelten Bergregion im Süden des Landes wird nach wie vor genutzt. Insbesondere die Grenzgebiete zu den Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan sind von Bedeutung. Die tatsächliche Anzahl der Kämpfer ist unklar, Schätzungen reichen von 50 bis 60 (Aussagen Kadyrows) über rund 500 (FSB) bis zu 1.500 Mann (einzelne unabhängige Beobachter in Tschetschenien). Dokku Umarow gab im März 2010 an, die Anzahl der Mudschaheddin im gesamten Nordkaukasus läge zwischen 10.000 und 30.000 Mann, bei entsprechenden Ressourcen könnte er fünf- bis zehnmal so viele anführen. Während die Angaben Kadyrows zu niedrig angesetzt sind (allein 2009 sollen offiziellen Angaben zufolge 190 Kämpfer in Tschetschenien ums Leben gekommen sein, in den ersten sieben Monaten 2010 51), sind jene Umarows sicherlich stark übertrieben.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-15)

Verfolgungshandlungen von Unterstützern der Kämpfer im zweiten Tschetschenienkrieg können eher vorkommen als bei Unterstützern der Kämpfer des ersten Krieges, wo eine Vorfolgung heutzutage eher auszuschließen ist. Entscheidend für eine Verfolgung ist, wie aktiv ein Kämpfer tatsächlich involviert war oder gegebenenfalls immer noch ist. Sowohl bei den Unterstützern des Widerstands im ersten und zweiten Tschetschenienkrieg vor 2005 sind einzelne Verfolgungshandlungen jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen. Familienmitglieder und Unterstützer von derzeit aktiven Rebellen sind, sofern sie als solche bekannt sind, sicherlich einer Bedrohung durch staatliche Organe ausgesetzt. Fälle strafrechtlicher Verfolgung von Unterstützern von Rebellen sind bekannt. Die ergriffenen Maßnahmen wie etwa Hausniederbrennungen finden nicht offiziell statt, werden aber geduldet, wenn nicht sogar durch Aussagen hoher Regierungsbehörden bis hin zu Präsident Kadyrow informell gefördert.

(Analyse der Staatendokumentation, Tschetschenien - Gefährdungseinschätzung: Menschenrechtsaktivisten und Unterstützer (von ehemaligen) Widerstandskämpfern vom 09.09.2009, Seite 13 und 14)

Eine weitere Strategie, Rebellen zu bekämpfen, besteht darin, Angehörige vermeintlicher Rebellen unter Druck zu setzen, um diese zur Aufgabe zu bewegen. Nachdem dieses Vorgehen Menschenrechtsorganisationen zufolge in den letzten Jahren zurückgegangen war, wird seit 2008 wieder vermehrt über solche Repressalien berichtet. So etwa dokumentierte die NRO Human Rights Watch zwischen Juli 2008 und Juli 2009 über zwei Dutzend Fälle, bei denen tschetschenische Sicherheitskräfte Häuser von Familien angeblicher Untergrund-kämpfer angezündet haben - als Strafe dafür, dass ein Sohn oder Enkel Widerstandskämpfer sei. Seit Sommer 2009 erhielt Human Rights Watch weitere Berichte über Haus-Niederbrennungen, zuletzt im März 2010 in Schali. Hochrangige lokale Politiker wie Ramzan Kadyrow oder der Bürgermeister von Grosny Muslim Chutschijew sprachen sich explizit für diese Art der kollektiven Bestrafung aus. Des Weiteren gibt es Berichte, denen zufolge Sicherheitskräfte Rebellen zu vergiften versuchen.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 12)

2.2.1. Das Vorgehen der Rebellen

In den ersten Jahren des zweiten Krieges kämpften ganze Armeedivisionen und Brigaden russischer Truppen gegen die Rebellen. Nachdem es den föderalen Truppen gelungen war, große Kampfverbände zu besiegen, gingen die Auseinandersetzungen in einen Guerillakrieg über. In den ersten Monaten des zweiten Tschetschenienkrieges waren die russischen Truppen, die sich vor allem auf die als Hochburgen der Rebellen geltenden südlichen Regionen der Republik konzentrierten, beinahe täglich Bombenanschlägen und Angriffen durch Heckenschützen ausgesetzt. Die Stärke und Kräfte der Kämpfer nahmen ab 2002 und deutlich mit 2004 ab, die Häufigkeit militärischer Aktionen ging zurück. Nachdem viele hochrangige Kommandeure der ersten Generation liquidiert worden waren, - nämlich im März 2002 Ibn al-Chattab, im Jänner 2003 Ruslan Gelajew, im März 2005 Aslan Maschadow, im Juni 2006 Abdul-Chalim Sadulajew und im Juli 2006 Schamil Bassajew - verlor die Rebellenbewegung in Tschetschenien insgesamt an Schlagkraft. Tschetschenische Kämpfer begannen zunehmend auf Terrorakte zu setzen, wie etwa die Geiselnahme im Moskauer Theater Dubrowka 2002, die Geiselnahme an der Schule von Beslan 2004 oder der Angriff auf Naltschik 2005. Die jüngsten Anschläge im russischen Kernland - jener auf den Zug Newski-Express im November 2009 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 - gingen Bekennerschreiben zufolge zwar ebenfalls auf das Konto nordkaukasischer Rebellen, allerdings vermutlich nicht tschetschenischer.

Heutzutage teilt sich die Rebellenbewegung in Tschetschenien in kleine, extrem mobile und unabhängige Gruppen von Kämpfern, die sich im gesamten Nordkaukasus praktisch mehr oder weniger frei bewegen können. Die kleine Gruppengröße (Berichten zufolge fünf bis zehn Kämpfer pro Gruppe) erleichtert es, flexibel zu bleiben, die Standorte häufig zu wechseln und die Infiltration durch Gegner zu erschweren. Regelmäßig - aus Medienberichten zu schließen mehrmals monatlich - kommt es zu Angriffen gegen staatliche Einrichtungen und Sicherheitskräfte, ebenso wie gegen vermeintliche Gegner der Rebellen. Seit 2008 führt die islamistische Rebellenbewegung im Nordkaukasus wieder vermehrt Selbstmordattentate durch, die insbesondere auf lokale Sicherheitskräfte abzielen, jedoch auch zahlreiche zivile Opfer fordern. Nachdem sich im Jahr 2001 die erste so genannte "Schwarze Witwe" in die Luft gesprengt hatte, kam es nicht zuletzt durch die Gründung des Selbstmordkommandos "Riyadus Salihin" ("Gärten der Tugendhaften") durch Schamil Bassajew regelmäßig zu Selbstmordanschlägen. 2004 riss diese Reihe ab, nach einer ungefähr vierjährigen Pause kam es zu einer Wiederbelebung der Riyadus Salihin durch Said Buryatsky (Alexandr Tichomirow) Ende 2008. Im Jahr 2009 kam es ab dem Sommer in Tschetschenien zu mindestens zehn Selbstmordanschlägen. Danach ging deren Häufigkeit zwar wieder zurück, dennoch kam es auch 2010 zu, je nach Quelle, ein bis zwei Selbstmordanschlägen.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16)

2.2.2. Schwächung der Rebellenbewegung

Im letzen Jahr kamen zahlreiche Anführer des Kaukasus Emirats ums Leben, darunter auch tschetschenische. Zuletzt wurde am 21. August 2010 der "Emir von Grosny", Chamsat Schamilew, bei einem Sondereinsatz getötet. Gerade in Tschetschenien selbst gelang es im Gegensatz zu Dagestan, Inguschetien und Kabardino-Balkarien aber nicht, auch bedeutende Führungspersönlichkeiten wie Dokku Umarow, festzunehmen oder zu liquidieren. Ob die Tötung von Führungspersönlichkeiten zu einer Schwächung der tschetschenischen Rebellenbewegung führen würde ist fraglich. Das Beispiel der anderen Republiken zeigt, dass dies zumindest kurzfristig nicht zu einer entscheidenden Schwächung der einzelnen Dschamaat führt. 2009 wurden den offiziellen Angaben zufolge 148 Kämpfer "liquidiert", 290 Kämpfer und Unterstützer wurden verhaftet. Jedoch scheint der Zulauf zur Rebellenbewegung weiterhin stabil zu sein.

Die nordkaukasische Widerstandsbewegung wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert. Radikal-islamisches Gedankengut findet jedoch in Tschetschenien kaum Sympathien in der Bevölkerung, die Islamisten können sich durch den hohen Repressionsdruck nicht frei in der Öffentlichkeit bewegen. Obwohl die radikal-islamische Ausrichtung einige Männer abschrecken soll sich den Kämpfern anzuschließen, scheint die nordkaukasische Rebellenbewegung keine Probleme zu haben, neue Mitglieder zu rekrutieren. Dabei soll es sich um eine neue Generation vor allem junger Männer handeln, die aufgrund des gewalttätigen Vorgehens der lokalen Sicherheitskräfte gegen vermeintliche Rebellen und ihre Angehörige radikalisiert werden. Aber auch junge Frauen schließen sich vereinzelt der Rebellenbewegung an. Dazu kommen sozioökonomische Gründe: Bei der hohen Arbeitslosenrate fehlt vielen jungen Tschetschenen die Perspektive. Das radikal islamistische Gedankengut spielt bei der Rekrutierung eine untergeordnete Rolle, viele werden erst als Mitglied der Untergrundbewegung indoktriniert.

Obwohl die Rekrutierung neuer Mitglieder kein Problem darstellt, gehen den tschetschenischen Kämpfern einigen Beobachtern zufolge zusehends die Ressourcen aus, da es Kadyrow und russischen Sicherheitskräften gelungen sei, ihre Versorgungslinien abzuschneiden. Am 1. August 2010 wurde ein Video von Dokku Umarow veröffentlicht, in dem er seinen Rücktritt erklärte. Am nächsten Tag erklärte er in einem weiteren Video, dass ersteres gefälscht gewesen wäre und er nicht zurücktrete. Seitdem ranken sich die Gerüchte über die Gründe für diese widersprüchlichen Aussagen, zum Beispiel wird gemutmaßt, ob es einen Putsch jüngerer Emire gegeben hat, die Umarow zum Rücktritt gezwungen hatten oder ob Umarow unter Druck stand, weil er als schlechter militärischer Stratege betrachtet wird oder ihm die Schuld an der Schwächung des tschetschenischen Flügels des Emirats gegeben wurde.

Anderen Spekulationen zufolge hatten einige Emire der anderen Republiken nach dem Rücktritt Umarows dessen von ihm ernannten Nachfolger Aslanbek Wadalow (Emir Aslanbek) nicht anerkannt, was Umarow zu diesem "Rücktritt vom Rücktritt" zwang. Einer wiederum anderen Interpretation der Ereignisse zufolge handelte es sich um einen von langer Hand geplanten Coup des russischen Föderalen Sicherheitsdienstes (FSB), um Umarows Position als Anführer des Kaukasus Emirats zu unterminieren. Der tschetschenische Emir Aslanbek selbst trat Mitte August als Stellvertreter Umarows (naib), zu dem er erst im Juli 2010 ernannt worden war, zurück. Er und Husein Gakajew, ebenfalls erst im Juli zum Emir des Gebiets Tschetscheniens des Kaukasus Emirats ernannt, erklärten Umarow nunmehr nicht die Treue halten zu können. Dem folgten auch die beiden bekannten, in Tschetschenien aktiven Emire Tarchan und Muchannad, wenngleich sich alle als dem Kaukasus Emirat weiterhin verpflichtet erklärten. Andere Emire des in Kabardino-Balkarien und Karatschajewo-Tscherkessien tätigen Jarmuk Dschamaat und des inguschetischen und des Dagestan Dschamaat hingegen erklärten Umarow weiterhin ihre Loyalität. Diese jüngsten Vorgänge werden vielfach als Spaltung innerhalb der Rebellenbewegung interpretiert.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16-18)

Die tschetschenischen Sicherheitskräfte unterstehen fast allesamt dem tschetschenischen Innenministerium. Nach Auflösung der beiden Bataillons Sapad und Wostok, die direkt dem russischen Verteidigungsministerium unterstanden hatten, stehen in der Praxis alle Sicherheitskräfte in Tschetschenien unter der direkten Kontrolle Ramzan Kadyrows oder sind ihm loyal, da es Kadyrow im Laufe der Jahre gelungen war, nahezu das gesamte Innenministerium mit Vertrauenspersonen zu besetzen

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 9)

Die Rebellenbewegung erfuhr durch den Verlust hunderter Kämpfer und hochrangiger Kommandeure durch Tod oder Überlaufen eine Schwächung, die sich ab 2003 bemerkbar machte. Dies führte aber aufgrund des nicht abzubrechen scheinenden Zulaufs zur Rebellenbewegung nicht zu einer Ausmerzung dieser, Angriffe auf Sicherheitskräfte werden regelmäßig durchgeführt. Am 29. August 2010 wurde die Heimatstadt Ramzan Kadyrows, Zenteroi, von einer Gruppe von 30 bis 60 islamistischen Kämpfern angegriffen. Überraschend war hier vor allem, dass eine so große Einheit angriff. Der Angriff zeigt aber auch, dass die Rebellen zu taktisch herausfordernden Aktionen fähig sind, schließlich gilt Zenteroi als die am besten bewachte Stadt Tschetscheniens.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 18)

2.2.3. Neuerliche Gewalt durch Rebellengruppen

Als Gründe für den neuerlichen Gewaltausbruch werden nicht nur religiöser Extremismus und ethnischer Separatismus genannt. Auch die autoritäre Politik Kadyrows und die durch russische und tschetschenische Sicherheitskräfte begangenen Menschenrechtsverletzungen werden als Auslöser genannt. Wie bereits erwähnt werden Armut und die schlechte wirtschaftliche Lage sowie die weit verbreitete Korruption und Klanwirtschaft ebenso dafür verantwortlich gemacht, den Zulauf aus der tschetschenischen Bevölkerung zur Widerstandsbewegung nicht abreißen zu lassen.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-18)

Am 19.10.2010 drangen Terroristen sogar bis zum schwer bewachten Parlament in Grosny vor. Aus bisher ungeklärten Gründen gelang es drei Terroristen die Sperre vor dem Parlamentsgebäude zu passieren. Einer der Angreifer sprengte sich davor in die Luft, zwei Untergrundkämpfer drangen in das Gebäude ein, lieferten sich im Erdgeschoss ein Feuergefecht mit den tschetschenischen Sicherheitskräften und sprengten sich dann selbst in die Luft. Tschetschenische Parlamentsabgeordnete, die eine Geiselnahme fürchteten, flüchteten in den zweiten Stock. Russische Parlamentarier, die aus der Ural-Region Swerdlowsk angereist waren, wurden evakuiert. Tschetschenische Polizisten verließen mit blutenden Köpfen das Gebäude. Außer den Terroristen wurden bei dem Überfall drei Personen getötet, darunter zwei Polizisten und ein tschetschenischer Zivilist. 17 Personen, darunter sechs Polizisten und elf Zivilisten, wurden verletzt. Mit dem Überfall zeigten die Separatisten, dass sie auch in Tschetschenien, wo es in den letzten Jahren weit weniger Anschläge gegeben hatte, als in den Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, noch handlungsfähig sind. Kadyrow, das von Putin eingesetzte Oberhaupt Tschetscheniens, versuchte den Vorfall herunterzuspielen. Seine Sicherheitskräfte hätten nur 20 Minuten gebraucht, um den Angriff auf das Parlament abzuwehren. Doch nach Medienberichten dauerten die Feuergefechte über eine Stunde.

(Eurasisches Magazin: Der Terror in Tschetschenien ist zurück vom 06.12.2010)

Am 6. Juli forderte Putin im südrussischen Kislowodsk eine Amnestie für die Untergrundkämpfer im Nordkaukasus. Damit bewies er, dass man mit allen Mitteln Frieden erreichen will.

(Informationszentrum Asyl & Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 5)

2.3. Menschenrechtsaktivisten und Gegner Kadyrows:

Der Mord an einer Mitarbeiterin der Menschenrechtsorganisation Memorial im Juli 2009 zeigt, dass geäußerte Bedenken in Hinblick auf Rechte und Sicherheit der NRO Mitarbeiter derzeit nicht unbegründet sind. Am 15. Juli 2009 wurde Natalja Estemirova nach Inguschetien verschleppt und erschossen. Erwähnt sei auch der Mord an der NRO Mitarbeiterin Salema Sadulaeva ("Let¿s Save the Generation") und ihrem Ehemann Alik Dzhabrailov am 11. August 2009. Die beiden waren in einem Vorort von Grosny erschossen aufgefunden worden. Ob ihr Tod aber tatsächlich mit der Tätigkeit Sadulaevas in der NRO zusammenhängt ist unklar, da auch Vermutungen bestehen, dass der Mord aus Rache an ihrem Ehemann passierte. Unabhängig von den Mordmotiven scheint eine Aufklärung der Morde in allen drei Fällen unwahrscheinlich.

Bereits im Jänner 2009 waren in Moskau auf offener Straße Stanislav Markelov, ein prominenter Menschenrechtsanwalt der zahlreiche Opfer von Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien vertreten hatte, und Anastasiya Baburova, eine junge Praktikantin für die Zeitung "Novaya Gazeta", für die bereits Anna Politkovskaya bis zu ihrem Tod gearbeitet hatte, erschossen worden. Im August 2008 starb der inguschetische Journalist und Anwalt Magomed Yevloev in einem Polizeiauto, nachdem er für eine Einvernahme festgenommen worden war. Somit kann bei Personen, die sich aktiv für Menschenrechte in Tschetschenien oder das Aufzeigen von dort begangenen Menschenrechtsverletzungen einsetzen, davon ausgegangen werden, dass diese im Allgemeinen einer besonderen Gefährdung ausgesetzt sind.

(Analyse der Staatendokumentation, Tschetschenien - Gefährdungseinschätzung: Menschenrechtsaktivisten und Unterstützer (von ehemaligen) Widerstandskämpfern vom 09.09.2009, Seite 6, 12 und 13)

Immer wieder kam es zu Zusammenstößen zwischen verschiedenen offiziellen tschetschenischen Einheiten, insbesondere zwischen solchen unter der Kontrolle Kadyrows und jenen unter der Kontrolle von Personen, die gemeinhin als seine persönlichen Gegner bezeichnet wurden, wie zum Beispiel der mittlerweile ermordete Sulim Jamadajew und der nunmehr aus Tschetschenien vertriebene Said-Magomed Kakijew. Bei diesen Zusammenstößen kam es auch zu Todesfällen.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 10)

3. Versorgungslage

Die Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen in den Jahren seit 2007 deutlich verbessert.

Einige Indizien hierfür liefern die offiziellen Statistiken: Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Das laufende föderale Hilfsprogramm zum Aufbau Tschetscheniens sieht 111 Mrd. Rubel (2,5 Mrd. ¿) für die Jahre 2008-2011 vor. Damit sind die Staatsausgaben in Tschetschenien pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen fast vollständig wieder aufgebaut - dort gibt es mittlerweile auch wieder einen Flughafen. Nach Angaben der EU-Kommission findet der Wiederaufbau überall in der Republik, insbesondere in Gudermes, Argun und Schali, statt. Mitarbeiter von Hilfsorganisationen melden, dass selbst in kleinen Dörfern Schulen und Krankenhäuser aufgebaut werden. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern jedoch in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanitären Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfstätigkeiten; sie konstatieren keine humanitäre Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 19 und 20)

3.1. Wohnsituation

Im Juli 2003 führte die Regierung Kompensationszahlungen ein. Im Rahmen dessen sollten Personen, deren gesamtes Eigentum zerstört worden war, 350.000 Rubel bekommen. Der föderalen Regierung zufolge hatten bis Ende 2004 39.000 Personen solche Kompensationszahlungen erhalten. Zusätzlich zu Regierungsprogrammen unterhalten humanitäre Organisationen Programme zur Beschaffung von Unterkünften. Zwischen 2000 und 2007 wurden in Tschetschenien rund 20.000 Häuser mit der Hilfe humanitärer Organisationen repariert oder aufgebaut.

(BAA - ÖIF, Soziale Infrastruktur in Tschetschenien; August 2009, Seite 9)

Wohnraum bleibt ein großes Problem. Nach Schätzungen der Vereinten Nationen wurden während der kriegerischen Auseinandersetzungen seit 1994 über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Nichtregierungsorganisationen berichten, dass nur rund ein Drittel der Vertriebenen eine Bestätigung der Kompensationsberechtigung erhalte. Viele Rückkehrer bekämen bei ihrer Ankunft in Grosny keine Entschädigung, weil die Behörden sich weigerten, ihre Dokumente zu bearbeiten, oder weil ihre Namen von der Liste der Berechtigten verschwunden seien. Verschiedene Schätzungen, u.a. des ehemaligen Menschenrechtsbeauftragten des Europarates Gil Robles, gehen davon aus, dass 30-50% der Kompensationssummen als Schmiergelder gezahlt werden müssen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 20)

3.2. Nahrungsversorgung

Der Bazar in Grosny wurde wiedereröffnet und es ist praktisch alles erwerbbar, allerdings nicht immer zu leistbaren Preisen. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) hat seine Aufmerksamkeit weg von Hilfsleistungen hin zum Aufbau von eigenständiger Versorgung gelenkt. So wurden Projekte für die Förderung der Eröffnung von kleinen Geschäften - z.B. Schuhreparaturwerkstätten, Bäckereien, Verarbeitung von Wolle und Herstellung von Kleidung - ins Leben gerufen.

Auf Grund zahlreicher Landminen und der bestehenden Bodenverschmutzung ist es in Tschetschenien nur schwer möglich, Landwirtschaft oder Viehzucht zu betreiben. Haupteinnahmequelle ist der Handel, viele Familien leben auch davon, dass Familienangehörige Geld aus anderen Teilen Russlands oder dem Ausland nach Tschetschenien schicken. Berichten des World Food Programm zu Folge ist die Versorgungslage in Tschetschenien jedoch nach wie vor schlecht. Etwa 80% der Betroffenen würden unter der Armutsgrenze der Russischen Föderation leben. Überdies seien 10% der Kinder akut unterernährt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010)

Das Notfall- und Rehabilitationsprogramm im Nordkaukasus soll für die Ernährungssicherheit und Ernährung durch "Empowerment" gefährdeter Bevölkerungsgruppen sorgen. Diese Ziele sollen dadurch erreicht werden, indem man die landwirtschaftliche und die auf Viehzucht basierende Produktion wiederaufnimmt und gleichzeitig verstärkt neue Kenntnisse über Ernährung und Klein-Farmbetriebe anwendet.

Die FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation) nahm am Inter-Agency-Transitional-Arbeitsplan für den Nordkaukasus 2007 teil, der die Durchführung von Aktivitäten zur Verbesserung der Ernährungssicherheit und Stärkung ländlicher Existenzmöglichkeiten in der Region beabsichtigt. Insbesondere gehören zu den wichtigsten Zielen der FAO im Bereich der Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Produktion die Wiedereingliederung von sozial benachteiligten Gruppen, die Bereitstellung von landwirtschaftlichen Betriebsmitteln für Einkommen schaffende Maßnahmen, der Wiederaufbau der wichtigen landwirtschaftlichen Infrastruktur, die Gewährung von Dienstleistungen sowie die Stärkung der institutionellen Kapazitäten in der Landwirtschaft.

Landwirtschaftliche Projekte wurden in der Region durch die 2006 von der FAO errichtete Emergency and Rehabilitation Coordination Unit (ERCU) umgesetzt. Laufende FAO-Aktivitäten beinhalten derzeit die Förderung der Gewächshausproduktion und die Vermarktung von hochwertigen Nutzpflanzen. Die FAO realisiert gerade zwei Projekte, die sich mit Gewächshausproduktion beschäftigen, von denen ein Projekt auch eine kleine Imkerei beinhaltet. Diese Projekte zielen auf Grundversorgungsempfänger ab, die vom Konflikt betroffen sind, mit dem Ziel der Verringerung der Abhängigkeit von externer Hilfe in Tschetschenien und Inguschetien durch vielversprechende Ertragsmöglichkeiten und der Gründung der landwirtschaftlichen Genossenschaften. Die Herangehensweise der FAO, die sich daran orientiert Klein-Agrarbetriebe zu errichten, stimuliert lokale kleine landwirtschaftliche Märkte.

(Homepage der FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation), Zugriff am 11. Jänner 2011,

http://www.fao.org/countries/55528/en/rus/)

3.3. Arbeitslosigkeit und soziale Lage

Die Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen in den Jahren seit 2007 deutlich verbessert. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern jedoch in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanitären Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfstätigkeiten; sie konstatieren keine humanitäre Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme. Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN waren 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügen über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schickt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 19 und 20)

Heute erreicht die Arbeitslosenrate in Tschetschenien 30 Prozent. Putin rief dazu auf, die Wirtschaft der Nordkaukasus-Region anzukurbeln. Um den Rückstand gegenüber anderen Regionen aufzuholen, brauche der Nordkaukasus laut Aussagen Putins rund zehn Prozent Wirtschaftswachstum jährlich und sei die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit äußerst wichtig. Innerhalb von zehn Jahren sollen laut Putin mindestens 400.000 neue Arbeitsplätze im Nordkaukasus entstehen. Beim Wiederaufbau gibt es bereits Erfolge zu verzeichnen. In den vergangenen zwei Jahren sind in Tschetschenien beispielsweise 53 Schulen und 35 medizinische Einrichtungen in Betrieb genommen worden, deren Bau der Staat finanziert hat.

(Informationszentrum Asyl & Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 4)

3.4. Medizinische Versorgungssituation

Die Gesundheitsversorgung stellt auch in dem "Zielprogramm für den sozialen und wirtschaftlichen Wiederaufbau 2008-2011" einen Schwerpunkt dar. Insbesondere seit 2006 zeigen sich im Gesundheitssektor erste Anzeichen einer Erholung. Diese Erholung ist an verschiedenen Kennzahlen ersichtlich: Auf 10.000 Einwohner kamen im Jahr 2007 73,2 Krankenhausbetten, 22,5 Ärzte, sowie 66,7 weiteres medizinisches Personal. Insgesamt gab es 2007 62 Krankenhäuser, 79 ambulant behandelnde Polikliniken, 185 Stellen für ärztliche Betreuung und Geburtshilfe und fünf Zentren für ansteckende Krankheiten. Dies stellt in jedem der Bereiche einen signifikanten Anstieg im Vergleich zum Jahr 2006 dar.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 6)

Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Durch die Zerstörungen und Kämpfe - besonders in der Hauptstadt Grosny - waren medizinische Einrichtungen weitgehend nicht mehr funktionstüchtig. Nach Angaben der VN-Entwicklungshilfeorgansiation UNDP entspricht die Dichte der Polikliniken in einigen Bezirken nur 20 % des russischen Durchschnitts. Dabei treten einige stressbedingte Krankheiten laut tschetschenischem Gesundheitsministerium zehn- bis fünfzehnmal häufiger auf als vor dem Krieg. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung dank internationaler Hilfe inzwischen aber ein Niveau erreicht haben, das dem durchschnittlichen Standard in der Russischen Föderation entspricht. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 20f)

Diverse Erkrankungen wie Hepatitis C, Coronare Herzkrankheiten, Posttraumatische Belastungsstörungen und sogar DES-Stent-Implantationen etc. können laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in der Russischen Föderation (und in der Tschetschenischen Republik) behandelt und nachversorgt werden. In Tschetschenien ist die Versorgung mit medizinischen Spezialisten noch immer unzureichend und komplizierte Fälle werden für die Behandlung und Nachsorge von ihren örtlichen Kliniken in die nächsten Städte (Krasnodar, Rostov-on-Don, Machatschkala) überwiesen.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische Föderation vom 10.08.2010, Seite 2)

Die medizinische Versorgung in Tschetschenien ist weiterhin sehr einfach, jedoch ist es vor allem seit 2002 zu umfassendem Wiederaufbau durch Regierungsprogramme und Programme Internationaler Organisationen gekommen, die insbesondere seit 2006 auch tatsächlich merkbar sind.

Die offiziellen Statistiken zeigen, dass der Wiederaufbau der Infrastruktur für medizinische Versorgung in den letzten Jahren fortgeschritten ist. Krankenhäuser und Polikliniken wurden wieder aufgebaut. Auch psychologische Behandlungsmöglichkeiten bestehen grundsätzlich, wobei bei der Betreuung von traumatisierten Kindern besonders UNICEF engagiert tätig ist. Internationale Organisationen stellen mittlerweile nicht mehr nur Nothilfe zur Verfügung, sondern fachmedizinische Versorgung sowie auch Schulungsmaßnahmen für medizinisches Personal vor Ort. Einzelne von Organisationen unterstützte Programme, wie etwa das Tuberkuloseprogramm von Ärzte ohne Grenzen, werden schrittweise an lokale Stellen übergeben. Diese nachhaltigen Maßnahmen sind weitere Hinweise darauf, dass sich die Lage in gewissen Bereichen auch nach Einschätzung dieser Organisationen mittlerweile soweit gebessert hat, dass solch nachhaltige Maßnahmen bzw. sogar ein Rückzug ihrerseits möglich sind.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10)

Durch die Erhöhung der Quoten auf medizinischen Bildungseinrichtungen versucht man dem Personalmangel entgegenzuwirken. Auch die von elf Internationalen Organisationen durchgeführten Schulungsmaßnahmen können zu einer sukzessiven Besserung des Personalmangels beitragen. Zumindest die medizinische Grundversorgung hat bereits wieder das Vorkriegsniveau erreicht. Dies ist in Anbetracht der Tatsache, dass Monate nach Ausbruch des zweiten Tschetschenienkrieges - also vor weniger als zehn Jahren - rund 70% der medizinischen Infrastruktur als zerstört galten, nicht unbeachtlich. Die medizinische Versorgung hat in Tschetschenien noch starken Aufholbedarf, wobei die medizinische Grundversorgung bereits als positives Beispiel für gelungenen Wiederaufbau genannt werden kann. Die diesbezüglich bereits erfolgten Fortschritte sind einerseits auf Unterstützungsleistungen Internationaler Organisationen, andererseits auch auf staatliche Investitionen zurückzuführen. Weitere zukünftige Investitionen sowie positive Entwicklungen zur Linderung des Personalmangels, die sich unter anderem durch erhöhte Quoten in Bildungseinrichtungen abzeichnen, können, sofern sie weitergeführt werden mittel- bis langfristig zu einer Rückkehr zum Vorkriegszustand führen.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10-11)

3.4.1. Psychologische Bertreuung in Tschetschenien

Der Nichtregierungsorganisation Vesta zufolge können psychische Erkrankungen beispielsweise in dem Republiksambulatorium für Neuropsychologie (Grosny), in dem Republikskrankenhaus "Samaschkin" (Zakan-Jurt im Bezirk Atschchoi-Martan) und im Darbachin-Republikskrankenhaus (Braguny im Bezirk Gudermes) behandelt werden. Auch Internationale und Nichtregierungsorganisationen sind im Bereich der psychiatrischen Versorgung tätig: UNICEF entwickelte in Tschetschenien Ende 2005 ein neues Programm, um Posttraumatische Belastungsstörungen bei Kindern und ihren Familien zu behandeln.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 9)

3.5. Rückkehrer

3.5.1. Derzeitige Situation von Rückkehrern

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso liegen dem Auswärtigen Amt keine gesicherten Erkenntnisse darüber vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange der Tschetschenien-Konflikt nicht endgültig gelöst ist, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen die russischen Behörden ein solches Engagement unterstellen, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.

Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen hat etwas abgenommen, wenngleich russische Menschenrechtsorganisationen nach wie vor von einem willkürlichen Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichten. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen (Ausweis, Fingerabdrücke) auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden statt, haben aber an Intensität abgenommen. Laut Auskunft des Auswärtigen Amtes sind keine Anweisungen der russischen Innenbehörden zur spezifischen erkennungsdienstlichen Behandlung von Tschetschenen bekannt. Kontrollen von kaukasisch aussehenden oder aus Zentralasien stammenden Personen erfolgen seit Jahresbeginn 2007 zumeist im Rahmen des verstärkten Kampfes der Behörden gegen illegale Migration und Schwarzarbeit. Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Diese Rechte sind in der Verfassung verankert. Jedoch wird an vielen Orten (u.a. in großen Städten wie Moskau und St. Petersburg) der legale Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Föderation durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Diese Zuzugsbeschränkungen wirken sich im Zusammenhang mit anti-kaukasischer Stimmung besonders stark auf die Möglichkeit von aus anderen Staaten zurückgeführten Tschetschenen aus, sich legal dort niederzulassen. Die Rücksiedlung nach Tschetschenien wird von Regierungsseite nahegelegt.

Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort ("vorübergehende Registrierung") und ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden müssen. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ermöglicht den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses (ein von russischen Auslandsvertretungen ausgestelltes Passersatzpapier reicht nicht aus) und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Viele Vermieter weigern sich zudem, entsprechende Vordrucke auszufüllen, u.a. weil sie ihre Mieteinnahmen nicht versteuern wollen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 30 und 31)

Mittlerweile sind von den nach Kriegsausbruch weit über 200.000 Flüchtlingen, die vor allem nach Inguschetien geflüchtet waren, die meisten nach Tschetschenien zurückgekehrt. Auch von den innerhalb Tschetscheniens vertriebenen Personen sind die meisten wieder in ihre Häuser zurückgekehrt. Laut UNHCR konnten seit dem Jahr 2002 zehntausende Binnenflüchtlinge aufgrund der Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage und der bereits erfolgten und laufenden Wiederaufbauprogramme in ihre Häuser zurückkehren. Anfang 2009 schätzte das Flüchtlingshochkommissariat die Zahl der weiterhin Binnenvertriebenen auf 79.000.

Auch ein Anstieg der Anzahl freiwilliger Rückkehrer aus Österreich in die Russische Föderation ist festzustellen. 2008 kehrten in den ersten zehn Monaten 1.196 Personen aus Europa in die Russische Föderation zurück (hiervon 173 aus Österreich). Zwischen 2003 und 2007 kehrten insgesamt 1.485 Personen zurück. Hierbei handelt es sich allerdings nur um mit der Unterstützung der IOM (International Organisation for Migration) zurückgekehrte Personen, die tatsächliche Gesamtzahl liegt vermutlich höher. 75% der (durch IOM unterstützten) Rückkehrer in die Russische Föderation kehrten 2008 nach Tschetschenien zurück, 17% gingen nach Dagestan, 3% nach Inguschetien. Tschetschenen kehren derzeit auch aus Moskau und anderen Teilen der Russischen Föderation nach Tschetschenien zurück. Mit Unterstützung von IOM kehrten 2009 insgesamt 918 Personen aus Österreich in die Russische Föderation zurück. Aus Österreich kehrten darunter mit Unterstützung des VMÖ (Verein Menschenrechte Österreich) 2008 69 Personen, 2009 303, und in den ersten vier Monaten des Jahres 2010 64 Personen nach Tschetschenien zurück.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010)

3.5.2. Frauen als Rückkehrer

Frauen, die nach Tschetschenien zurückkehren, können mit sozialen Beihilfen im Rahmen der Gesetzgebung der Russischen Föderation rechnen. Sozialhilfe und staatliche Zuwendungen stellen neben offiziellen Arbeitslöhnen und Einkommen aus semi-formellen, privaten oder unregelmäßigen Beschäftigungsformen eine wichtige Einkommensquelle für tschetschenische Haushalte dar. Dies gilt insbesondere für die sozial schwächsten sozialen Gruppen, zu denen unter anderem Familien ohne Männer gehören. Neben der auf föderaler Ebene geregelten Sozialversicherung (Renten, Krankenversicherung, Mutterschutz, Arbeitslosigkeit) bestehen auch regional implementierte, beitragsfreie Sozialhilfeprogramme, beispielsweise Kinderbeihilfe, Wohnbeihilfe oder Beihilfen für Invalide. Im Rahmen dieser beitragsfreien regionalen Programme besteht auch eines für Familienmitglieder von Kriegsveteranen und verstorbenen Soldaten, diese Empfängergruppe umfasste 2008 3.163 Personen. Für das letzte Quartal 2008 lag das offizielle Mindestexistenzlevel in der Republik Tschetschenien bei 3.842 Rubel pro Person. Für die Bevölkerung im arbeitsfähigen Alter betrug das Minimum 4.202 Rubel, für Kinder war das Minimum bei 3.594 Rubel festgesetzt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 19)

3.5.3. Unbegleitete Minderjährige als Rückkehrer

Zurückkehrende unbegleitete Minderjährige können über die Abteilung für staatliche Jugendpolitik, Erziehung und sozialen Schutz für Kinder des Bildungs- und Wissenschaftsministeriums der Russischen Föderation in einem Kinderheim untergebracht werden, wenn sich keine Verwandte zur Aufnahme bereit erklären. Die Zuständigkeit liegt bei den Behörden des registrierten Wohnortes des Minderjährigen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 32)

4. Innerstaatliche Fluchtalternative

Die Reise bzw. der Aufenthalt von Personen aus den Krisengebieten im Nordkaukasus in andere Teile der Russischen Föderation ist grundsätzlich möglich, wird aber sowohl durch Transportprobleme als auch durch fehlende Aufnahmekapazitäten erschwert. Wer dazu die Hilfe russischer Regierungsstellen in Anspruch nehmen muss, kann bürokratischen Hemmnissen und Behördenwillkür begegnen. In großen Städten (z.B. in Moskau und St. Petersburg) wird der Zuzug von Personen restriktiv reguliert. Dies beschränkt im Zusammenhang mit der antikaukasischen Stimmung besonders stark die Möglichkeit zurückgeführter Tschetschenen, sich legal dort niederzulassen. Der Botschaft Moskau sind Fälle von Tschetschenen in Moskau bekannt, die gegenüber ihren Vermietern ihre Volkszugehörigkeit verheimlichten und sich stattdessen als Tartaren ausgaben, weil sie sich dadurch weniger Schwierigkeiten bei ihrer Registrierung erhofften. Der Menschenrechtsbeauftragte der Russischen Föderation hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass Tschetschenen landesweit, insbesondere in den Großstädten, häufig die Registrierung verweigert wird. In seinem Jahresbericht 2008 kritisiert er das noch ungelöste Problem von tschetschenischen Pensionären, deren Arbeitsdokumente während der Tschetschenien-Kriege oder im Rahmen von Terrorbekämpfungsmaßnahmen in Tschetschenien verloren gegangen sind, und die vor allem außerhalb Tschetscheniens daher keine Rentenansprüche nachweisen können.

Es ist darauf hinzuweisen, dass aus den Nordkaukasusrepubliken stammende Personen auch bei Übersiedlung in andere Teile Russlands grundsätzlich weiterhin dem Zugriff der Behörden ihrer Herkunftsregion unterworfen sind. Den regionalen Strafverfolgungsbehörden ist es möglich, auf der Grundlage von in ihrer Heimatregion erlassenen Rechtsakten auch in anderen Föderationssubjekten Personen in Gewahrsam zu nehmen und in ihre Heimatregion zu verbringen. Nach glaubhaften Berichten von Menschenrechts-NGOs wie Memorial wird diese Möglichkeit regelmäßig genutzt; z.B. haben tschetschenische Ermittler am 05.11.2009 in Moskau Arbi Chatschukajew, Leiter der NGO "Prawo" (Recht), in Gewahrsam genommen und zwangsweise zu einer Vernehmung nach Grosny verbracht; am 06.11.2009 wurde er wieder freigelassen. Ihm wurde Nichterscheinen bei einem Vernehmungstermin als Zeuge eines Raubüberfalls vorgeworfen; Menschenrechtsverteidiger sehen hingegen eine Verbindung zu der kurz zuvor erfolgten Tötung seines Bruders als mutmaßlicher Rebell bei einer Milizaktion.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 23 und 24)

Nichtregierungsinstitutionen berichten auch, dass Registrierungsbehörden vereinzelt nicht kooperieren, wenn Tschetschenen sich in ihrem Kreis registrieren lassen oder dort wohnen möchten. Angesichts der Terrorgefahr dürfte sich an dieser Praxis der Behörden in absehbarer Zeit nichts ändern. Daher haben Tschetschenen erhebliche Schwierigkeiten, außerhalb Tschetscheniens eine offizielle Registrierung zu erhalten. Nichtregistrierte Tschetschenen können innerhalb Russlands allenfalls in der tschetschenischen Diaspora untertauchen und dort überleben. Ihr Lebensstandard hängt stark davon ab, ob sie über Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse verfügen. Es kommt immer wieder zu Festnahmen wegen fehlender Registrierung oder aufgrund manipulierter Ermittlungsverfahren.

Tschetschenen leben außerhalb Tschetscheniens und Inguschetiens vor allem in den nordkaukasischen Nachbarrepubliken Dagestan und Kabardino-Balkarien sowie in Südrussland (Regionen Krasnodar, Stawropol, Rostow, Astrachan). Dort ist eine Registrierung grundsätzlich leichter möglich als in Moskau, unter anderem weil dort Wohnraum, was eine Registrierungsvoraussetzung darstellt, erheblich billiger ist. Eine Registrierung ist in vielen Landesteilen oft erst nach Intervention von Nichtregierungsorganisationen, Duma- Abgeordneten, anderen einflussreichen Persönlichkeiten oder durch Bestechung möglich. Eine Registrierung als Binnenflüchtling (IDP, internally displaced person) und die damit verbundene Gewährung von Aufenthaltsrechten und Sozialleistungen wie Wohnung, Schule, medizinische Fürsorge, Arbeitsmöglichkeit wird in der Russischen Föderation nach glaubhaften Berichten von amnesty international und des UNHCR regelmäßig verwehrt. Es ist für russische Staatsbürger grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor - wenn auch in stark verringerter Zahl - Kontrollposten der föderalen Truppen oder der sog "Kadyrowzy", die gewöhnlich eine "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben. Sie beträgt für Bewohner Tschetscheniens in der Regel zehn Rubel (also ungefähr 25 Cent); für Auswärtige - auch Tschetschenen - liegt sie höher, z.B. an der inguschetisch-tschetschenischen Grenze bei 50 - 100 Rubel (etwa 1,25 - 2,50 Euro).

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 31 und 32)

Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass, ob eine Ansiedlung in anderen Teilen der Russischen Föderation möglich ist, bei Fehlen staatlicher Verfolgung im Einzelfall zu prüfen ist. Dabei spielen angesichts von möglichen Schwierigkeiten bei der Registrierung ein Netzwerk von Verwandten und Bekannten sowie die Möglichkeit der Kontaktierung von NGOs eine Rolle. Nicht registrierte Tschetschenen können allenfalls in der tschetschenischen Diaspora innerhalb Russlands überleben, wobei wiederum Faktoren wie Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse relevant sein können.

Länderfeststellungen dieses Inhaltes wurden bereits im angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.05.2011 getroffen und sind in der Beschwerde nicht bestritten worden. Die getroffenen Länderfeststellungen wurden der Beschwerdeführerin darüber hinaus auch im Rahmen des Parteiengehörschreibens des Asylgerichtshofes vom 31.01.2012 zur Kenntnis gebracht und wird diesen auch in der Stellungnahme vom 14.02.2012 nicht substantiiert entgegengetreten. Auch unter Berücksichtigung der im Rahmen der Stellungnahme vom 14.02.2012 erstatteten Ausführungen zu den in Tschetschenien bestehenden islamischen Kleidungsvorschriften und damit im Zusammenhang stehenden Übergriffen auf Frauen besteht im gegenständlichen Fall kein Anlass an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen, welche auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen, in ihrer Gesamtheit zu zweifeln und stellen auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin selbst die Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen insgesamt nicht konkret in Frage.

Die vorstehenden (Negativ-)Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin sowie zu den von ihr vorgebrachten Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:

Zunächst ist vorauszuschicken, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Personaldokumente oder sonstige Beweismittel vorgelegt hat, welche geeignet wären, die Identität der Beschwerdeführerin zu belegen. Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren sieht der erkennende Senat Anlass, an der angegebenen Identität der Beschwerdeführerin zu zweifeln: Die Beschwerdeführerin gab im Rahmen ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und unmittelbar nach ihrer Einreise ins Bundesgebiet am 20.03.2011 zu ihren Reisedokumenten befragt an, bis jetzt lediglich einen Inlandsreisepass, welcher ihr XXXX ausgestellt worden sei, besessen und diesen in ihrem Heimatland zurückgelassen zu haben. Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 20.04.2011 brachte die Beschwerdeführerin hingegen auf die Frage, ob sie sich in der Zwischenzeit Dokumente aus ihrer Heimat besorgt habe, vor, dass ihre (die Beschwerdeführerin wörtlich: "unsere Dokumente", gemeint wohl ihre Dokumente und die von XXXX) in einem "Paket" gewesen seien und dieses Paket während der Reise verloren gegangen sei. Sie gab weiters an, dass sowohl ihr Reisepass als auch ihr Inlandsreisepass in diesem Paket gewesen seien; auf Befragung wann der Reisepass der Beschwerdeführerin ausgestellt worden sei, änderte sie ihr zuvor erstattetes - und im Übrigen auch von den Angaben im Rahmen der Einvernahme am 20.03.2011 abweichendes - Vorbringen ab und gab an, nie einen Reisepass besessen und die Frage zuvor falsch verstanden zu haben. Auf die Frage wann und wo der Beschwerdeführerin der letzte Inlandsreisepass ausgestellt worden sei, gab sie im Rahmen dieser Einvernahme an, ihren letzten Reisepass mit ihrem 20. Lebensjahr bekommen zu haben, dieser sei im Bezirk XXXX beim Innenministerium in der Abteilung XXXX ausgestellt worden. An späterer Stelle der Einvernahme gab die Beschwerdeführerin an, mit einem Inlandsreisepass, einer Geburtsurkunde, einer Heiratsurkunde, ihrem (gekauften) Krankenschwesterdiplom und Fotos von ihrer Familie gereist zu sein.Zunächst ist vorauszuschicken, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Personaldokumente oder sonstige Beweismittel vorgelegt hat, welche geeignet wären, die Identität der Beschwerdeführerin zu belegen. Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren sieht der erkennende Senat Anlass, an der angegebenen Identität der Beschwerdeführerin zu zweifeln: Die Beschwerdeführerin gab im Rahmen ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und unmittelbar nach ihrer Einreise ins Bundesgebiet am 20.03.2011 zu ihren Reisedokumenten befragt an, bis jetzt lediglich einen Inlandsreisepass, welcher ihr römisch 40 ausgestellt worden sei, besessen und diesen in ihrem Heimatland zurückgelassen zu haben. Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 20.04.2011 brachte die Beschwerdeführerin hingegen auf die Frage, ob sie sich in der Zwischenzeit Dokumente aus ihrer Heimat besorgt habe, vor, dass ihre (die Beschwerdeführerin wörtlich: "unsere Dokumente", gemeint wohl ihre Dokumente und die von römisch 40 ) in einem "Paket" gewesen seien und dieses Paket während der Reise verloren gegangen sei. Sie gab weiters an, dass sowohl ihr Reisepass als auch ihr Inlandsreisepass in diesem Paket gewesen seien; auf Befragung wann der Reisepass der Beschwerdeführerin ausgestellt worden sei, änderte sie ihr zuvor erstattetes - und im Übrigen auch von den Angaben im Rahmen der Einvernahme am 20.03.2011 abweichendes - Vorbringen ab und gab an, nie einen Reisepass besessen und die Frage zuvor falsch verstanden zu haben. Auf die Frage wann und wo der Beschwerdeführerin der letzte Inlandsreisepass ausgestellt worden sei, gab sie im Rahmen dieser Einvernahme an, ihren letzten Reisepass mit ihrem 20. Lebensjahr bekommen zu haben, dieser sei im Bezirk römisch 40 beim Innenministerium in der Abteilung römisch 40 ausgestellt worden. An späterer Stelle der Einvernahme gab die Beschwerdeführerin an, mit einem Inlandsreisepass, einer Geburtsurkunde, einer Heiratsurkunde, ihrem (gekauften) Krankenschwesterdiplom und Fotos von ihrer Familie gereist zu sein.

Die vorgebliche Schwester der Beschwerdeführerin, XXXX, gab hingegen in deren Asylverfahren an, mit ihrem Inlandsreisepass gereist zu sein, welchen sie in einer Tasche während der Reise irgendwo liegen lassen und so verloren habe. Dass ihre Dokumente in einem "Paket" gewesen und dieses verloren gegangen sei, erwähnte XXXX hingegen nicht.Die vorgebliche Schwester der Beschwerdeführerin, römisch 40 , gab hingegen in deren Asylverfahren an, mit ihrem Inlandsreisepass gereist zu sein, welchen sie in einer Tasche während der Reise irgendwo liegen lassen und so verloren habe. Dass ihre Dokumente in einem "Paket" gewesen und dieses verloren gegangen sei, erwähnte römisch 40 hingegen nicht.

In diesem Zusammenhang soll auch nicht unerwähnt bleiben, dass die vorgebliche Schwester der Beschwerdeführerin, XXXX, mit Erklärung vom 07.02.2012, beim Asylgerichtshof eingelangt am 08.02.2012, bekannt gab, freiwillig in den Herkunftsstaat zurückkehren zu wollen. Diesen geäußerten freiwilligen Willen zur Heimkehr setzte sie zwar bisher nicht in die Tat um; zu bemerken ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass einem beiliegenden Formular zu dieser Erklärung der vorgeblichen Schwester zu entnehmen ist, dass sich deren Inlandsreisepass - der den Angaben im Asylverfahren zu Folge unterwegs in einem "Paket" bzw. in einer Tasche verloren gegangen sei - bei der Klientin befinde und in Kopie (allerdings nicht dem Asylgerichtshof) nachgereicht werde.In diesem Zusammenhang soll auch nicht unerwähnt bleiben, dass die vorgebliche Schwester der Beschwerdeführerin, römisch 40 , mit Erklärung vom 07.02.2012, beim Asylgerichtshof eingelangt am 08.02.2012, bekannt gab, freiwillig in den Herkunftsstaat zurückkehren zu wollen. Diesen geäußerten freiwilligen Willen zur Heimkehr setzte sie zwar bisher nicht in die Tat um; zu bemerken ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass einem beiliegenden Formular zu dieser Erklärung der vorgeblichen Schwester zu entnehmen ist, dass sich deren Inlandsreisepass - der den Angaben im Asylverfahren zu Folge unterwegs in einem "Paket" bzw. in einer Tasche verloren gegangen sei - bei der Klientin befinde und in Kopie (allerdings nicht dem Asylgerichtshof) nachgereicht werde.

Der Asylgerichtshof vermag daher aufgrund der widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihren Personaldokumenten und dem unglaubwürdigen Umstand, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihre behauptete Schwester ihre Dokumente, welche in einem Paket bzw. einer Tasche gewesen seien, verloren hätten, nicht festzustellen, dass es sich bei der im Verfahren angegebenen Identität der Beschwerdeführerin tatsächlich um ihre richtige Identität handelt; vielmehr entsteht der Eindruck, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch XXXX, deren Schwester die Beschwerdeführerin zu sein behauptet, ihre wahre Identität zu verschleiern versuchen. Die Beschwerdeführerin hatte im Verfahren vor dem Bundesasylamt mehrmals die Gelegenheit, entsprechende Dokumente vorzulegen; sie ist aber weder vor dem Bundesasylamt noch im Rahmen der Beschwerde und letztlich auch im Rahmen ihrer Stellungnahme zum Parteiengehörschreiben des Asylgerichtshofes - in welchem die Beschwerdeführerin auch explizit auf ihre Mitwirkungspflicht im Verfahren hingewiesen wurde - ihrer Mitwirkungspflicht im Asylverfahren nachgekommen. Insbesondere muss festgehalten werden, dass es der Beschwerdeführerin jedenfalls zumutbar gewesen wäre, sich mit Angehörigen oder Bekannten im Herkunftsstaat in Verbindung zu setzen und sich um Übermittlung entsprechender, ihr Fluchtvorbringen untermauernder Nachweise zu bemühen.Der Asylgerichtshof vermag daher aufgrund der widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihren Personaldokumenten und dem unglaubwürdigen Umstand, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihre behauptete Schwester ihre Dokumente, welche in einem Paket bzw. einer Tasche gewesen seien, verloren hätten, nicht festzustellen, dass es sich bei der im Verfahren angegebenen Identität der Beschwerdeführerin tatsächlich um ihre richtige Identität handelt; vielmehr entsteht der Eindruck, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch römisch 40 , deren Schwester die Beschwerdeführerin zu sein behauptet, ihre wahre Identität zu verschleiern versuchen. Die Beschwerdeführerin hatte im Verfahren vor dem Bundesasylamt mehrmals die Gelegenheit, entsprechende Dokumente vorzulegen; sie ist aber weder vor dem Bundesasylamt noch im Rahmen der Beschwerde und letztlich auch im Rahmen ihrer Stellungnahme zum Parteiengehörschreiben des Asylgerichtshofes - in welchem die Beschwerdeführerin auch explizit auf ihre Mitwirkungspflicht im Verfahren hingewiesen wurde - ihrer Mitwirkungspflicht im Asylverfahren nachgekommen. Insbesondere muss festgehalten werden, dass es der Beschwerdeführerin jedenfalls zumutbar gewesen wäre, sich mit Angehörigen oder Bekannten im Herkunftsstaat in Verbindung zu setzen und sich um Übermittlung entsprechender, ihr Fluchtvorbringen untermauernder Nachweise zu bemühen.

Vor dem Hintergrund der - aufgrund obiger Ausführungen bestehenden - Zweifel an der Identität der Beschwerdeführerin konnte folglich auch nicht zweifelsfrei festgestellt werden, dass es sich bei XXXX, welche ebenfalls keinerlei identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen vermochte - oder wollte -, tatsächlich um die Schwester der Beschwerdeführerin handelt.Vor dem Hintergrund der - aufgrund obiger Ausführungen bestehenden - Zweifel an der Identität der Beschwerdeführerin konnte folglich auch nicht zweifelsfrei festgestellt werden, dass es sich bei römisch 40 , welche ebenfalls keinerlei identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen vermochte - oder wollte -, tatsächlich um die Schwester der Beschwerdeführerin handelt.

Das von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang an den Tag gelegte offenkundig mangelnde Interesse, ihrer Mitwirkungspflicht im Asylverfahren nachzukommen und ihre Identität zu belegen, lässt nun schon grundsätzlich Zweifel an der Glaubwürdigkeit ihres Fluchtvorbringens entstehen, welches die Beschwerdeführerin ebenso wenig mittels entsprechender Nachweise zu untermauern vermochte. Was nun den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Fluchtgrund betrifft, ist darüber hinaus im Detail Folgendes auszuführen:

Die Beschwerdeführerin brachte im Rahmen ihrer Erstbefragung vor, vor der Ausreise aus Tschetschenien gemeinsam mit ihrer Schwester ein kleines Kaffeehaus am Zentralmarkt in XXXX betrieben zu haben. Anfang September seien am frühen Morgen zwei Gäste des Kaffeehauses, welche bei der Beschwerdeführerin Essen bestellt hätten, von unbekannten Maskierten - es habe sich um ca. drei bis vier gehandelt - mit Maschinengewehren erschossen worden. Einer der Schützen habe seine Maske abgenommen und bemerkt, dass die Beschwerdeführerin und ihre Schwester dessen Gesicht gesehen hätten. Die Maskierten hätten in Folge der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester gesagt, dass sie das Land verlassen sollten. Der Vorfall habe sich zwischen 01. und 10.09.2010 ereignet und sei in den Nachrichten gebracht worden.Die Beschwerdeführerin brachte im Rahmen ihrer Erstbefragung vor, vor der Ausreise aus Tschetschenien gemeinsam mit ihrer Schwester ein kleines Kaffeehaus am Zentralmarkt in römisch 40 betrieben zu haben. Anfang September seien am frühen Morgen zwei Gäste des Kaffeehauses, welche bei der Beschwerdeführerin Essen bestellt hätten, von unbekannten Maskierten - es habe sich um ca. drei bis vier gehandelt - mit Maschinengewehren erschossen worden. Einer der Schützen habe seine Maske abgenommen und bemerkt, dass die Beschwerdeführerin und ihre Schwester dessen Gesicht gesehen hätten. Die Maskierten hätten in Folge der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester gesagt, dass sie das Land verlassen sollten. Der Vorfall habe sich zwischen 01. und 10.09.2010 ereignet und sei in den Nachrichten gebracht worden.

Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 20.04.2011 gab die Beschwerdeführerin dann an, dass zwei junge Männer in das Kaffeehaus der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester gekommen seien und bei der Beschwerdeführerin, welche selbst die Bestellung aufgenommen habe, Schwarztee bestellt hätten. Die Beschwerdeführerin sei mit ihrer Schwester hinter dem Tresen gestanden und habe den Tee zubereitet, als drei maskierte Männer - diese hätten schwarze Militäruniformen und schwarze Masken getragen - in das Lokal gestürmt seien und zu schießen begonnen hätten. Die Beschwerdeführerin und ihre Schwester hätten sich hinter dem Tresen versteckt. Weil es im Lokal ruhig geworden sei, seien die Beschwerdeführerin und ihre Schwester dann aufgestanden und von den Tätern gesehen worden; einer der Täter, der gerade seine Maske über die Hälfte seines Gesichtes abgenommen habe, habe sein Gewehr auf die Beschwerdeführerin und ihre Schwester gerichtet. Die Beschwerdeführerin und ihre Schwester hätten sofort zu weinen begonnen und gesagt, dass sie zu Hause kleine Kinder hätten. Der "halbmaskierte" Täter habe die Beschwerdeführerin und ihre Schwester sofort erschießen wollen, die zwei anderen Täter hätten jedoch beschlossen, dass sie sich sofort ins Ausland begeben sollten, weil sie kleine Kinder hätten. Die Beschwerdeführerin und ihre Schwester hätten den Tätern versprochen, dass sie Russland verlassen würden und seien danach die Täter mit einem Auto weggefahren. Über diesen Vorfall sei am gleichen Tag im Fernsehen berichtet worden; die Medien hätten über zwei Tote und zwei verschwundene Mädchen berichtet.

Wie bereits vom Bundesasylamt zutreffend ausgeführt wurde, sind im Vorbringen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Einvernahme vor dem Bundesasylamt mehrere Widersprüche und Ungereimtheiten aufgetreten. So gab die Beschwerdeführerin zunächst an, dass es sich bei den Tätern ca. um drei bis vier maskierte Personen gehandelt habe, in der Schilderung im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt seien es dann drei Täter gewesen; die zwei Gäste und späteren Opfer hätten zunächst im Lokal Essen bestellt, im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab die Beschwerdeführerin an, diese hätten Schwarztee bestellt und habe zudem dem Vorbringen im Rahmen der Erstbefragung zu Folge ein Täter seine Maske zur Gänze abgenommen, vor dem Bundesasylamt gab die Beschwerdeführerin allerdings an, dass ein Täter die Maske nur bis zur Hälfte seines Gesichtes abgenommen habe. Auch gab die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Erstbefragung an, dass der Täter, welcher seine Maske abgenommen habe, zu ihr gesagt habe, dass sie das Land verlassen solle, im Widerspruch dazu gab sie vor dem Bundesasylamt an, dass der "halbmaskierte" Täter sie habe erschießen wollen und die beiden anderen maskierten Täter sie zum Verlassen des Landes aufgefordert hätten.

Darüber hinaus sind aber insbesondere auch zwischen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und XXXX, deren Schwester die Beschwerdeführerin zu sein behauptet, mehrere - bereits vom Bundesasylamt aufgezeigte - erhebliche Widersprüche aufgetreten, welche die Beschwerdeführerin auch in der Beschwerde nicht aufzuklären vermochte:Darüber hinaus sind aber insbesondere auch zwischen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und römisch 40 , deren Schwester die Beschwerdeführerin zu sein behauptet, mehrere - bereits vom Bundesasylamt aufgezeigte - erhebliche Widersprüche aufgetreten, welche die Beschwerdeführerin auch in der Beschwerde nicht aufzuklären vermochte:

Die Beschwerdeführerin gab im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 20.04.2011 an, dass der Eigentümer des Kaffeehauses, welches die Beschwerdeführerin mit ihrer Schwester gepachtet habe, "XXXX" geheißen habe, XXXX gab hingegen an, dass die Vermieterin/Verpächterin des Lokales "XXXX" geheißen habe. Zum vorgebrachten Vorfall in dem Kaffeehaus, welches die Beschwerdeführerin und ihre Schwester zur Ausreise veranlasst habe, gab XXXX im Widerspruch zum oben wiedergegebenen Vorbringen der Beschwerdeführerin an, dass es sich nicht um drei, sondern um vier oder fünf maskierte Personen gehandelt habe, diese hätten eine schwarz-gelbe Militärkleidung mit Fleckenmustern und nicht eine schwarze Militäruniform getragen und habe einer davon in Folge seine Maske zur Gänze abgenommen und in der Hand gehalten. Weiters gab XXXX im Gegensatz zur Beschwerdeführerin an, dass nicht die Beschwerdeführerin, sondern vielmehr sie selbst die Bestellung der zwei Gäste und späteren Opfer angenommen habe und habe sich XXXX gemeinsam mit der Beschwerdeführerin im Übrigen nicht hinter dem Tresen, wie die Beschwerdeführerin angab, sondern hinten in der Küche beim Kochen befunden, als die maskierten Personen in das Lokal gekommen seien; als im Gastraum die zwei dort befindlichen Gäste erschossen worden seien, seien sie - so die Angaben der vorgeblichen Schwester XXXX - aus der Küche in den Gastraum herausgelaufen und hätten gesehen, dass die beiden Männer von Bewaffneten erschossen worden seien. Die Beschwerdeführerin selbst gab, wie bereits erwähnt, diesbezüglich völlig abweichend an, sie sei mit ihrer Schwester hinter dem Tresen gestanden und habe den Tee zubereitet, als drei maskierte Männer in das Lokal gestürmt seien und zu schießen begonnen hätten. Die Beschwerdeführerin und ihre Schwester hätten sich hinter dem Tresen versteckt und sich, als es ruhig geworden sei, aufgerichtet und seien dann von den Tätern gesehen worden.Die Beschwerdeführerin gab im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 20.04.2011 an, dass der Eigentümer des Kaffeehauses, welches die Beschwerdeführerin mit ihrer Schwester gepachtet habe, "XXXX" geheißen habe, römisch 40 gab hingegen an, dass die Vermieterin/Verpächterin des Lokales "XXXX" geheißen habe. Zum vorgebrachten Vorfall in dem Kaffeehaus, welches die Beschwerdeführerin und ihre Schwester zur Ausreise veranlasst habe, gab römisch 40 im Widerspruch zum oben wiedergegebenen Vorbringen der Beschwerdeführerin an, dass es sich nicht um drei, sondern um vier oder fünf maskierte Personen gehandelt habe, diese hätten eine schwarz-gelbe Militärkleidung mit Fleckenmustern und nicht eine schwarze Militäruniform getragen und habe einer davon in Folge seine Maske zur Gänze abgenommen und in der Hand gehalten. Weiters gab römisch 40 im Gegensatz zur Beschwerdeführerin an, dass nicht die Beschwerdeführerin, sondern vielmehr sie selbst die Bestellung der zwei Gäste und späteren Opfer angenommen habe und habe sich römisch 40 gemeinsam mit der Beschwerdeführerin im Übrigen nicht hinter dem Tresen, wie die Beschwerdeführerin angab, sondern hinten in der Küche beim Kochen befunden, als die maskierten Personen in das Lokal gekommen seien; als im Gastraum die zwei dort befindlichen Gäste erschossen worden seien, seien sie - so die Angaben der vorgeblichen Schwester römisch 40 - aus der Küche in den Gastraum herausgelaufen und hätten gesehen, dass die beiden Männer von Bewaffneten erschossen worden seien. Die Beschwerdeführerin selbst gab, wie bereits erwähnt, diesbezüglich völlig abweichend an, sie sei mit ihrer Schwester hinter dem Tresen gestanden und habe den Tee zubereitet, als drei maskierte Männer in das Lokal gestürmt seien und zu schießen begonnen hätten. Die Beschwerdeführerin und ihre Schwester hätten sich hinter dem Tresen versteckt und sich, als es ruhig geworden sei, aufgerichtet und seien dann von den Tätern gesehen worden.

Letztlich hätten dem Vorbringen von XXXX zu Folge diese und die Beschwerdeführerin das Lokal vor den maskierten Personen verlassen und habe es auch ihrem Vorbringen zu Folge keine Berichte über den Vorfall gegeben bzw. habe sie von solchen Berichten nichts gewusst. Wie bereits oben erwähnt, gab die Beschwerdeführerin hingegen davon völlig abweichend an, dass die Täter mit einem Auto weggefahren und die Beschwerdeführerin und ihre Schwester noch im Lokal verblieben seien; zudem sei am gleichen Tag von dem Vorfall im Fernsehen berichtet worden.Letztlich hätten dem Vorbringen von römisch 40 zu Folge diese und die Beschwerdeführerin das Lokal vor den maskierten Personen verlassen und habe es auch ihrem Vorbringen zu Folge keine Berichte über den Vorfall gegeben bzw. habe sie von solchen Berichten nichts gewusst. Wie bereits oben erwähnt, gab die Beschwerdeführerin hingegen davon völlig abweichend an, dass die Täter mit einem Auto weggefahren und die Beschwerdeführerin und ihre Schwester noch im Lokal verblieben seien; zudem sei am gleichen Tag von dem Vorfall im Fernsehen berichtet worden.

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin angab, sich vor ihrer gemeinsamen Ausreise von September 2010 bis März 2011 - sohin mehrere Monate - bei einer entfernten Verwandten mütterlicherseits namens "XXXX" im Dorf XXXX aufgehalten zu haben, zu welcher sie genauere Angaben wie den Familiennamen nicht angeben könne. Ganz abgesehen davon, dass es schon ansich unglaubwürdig erscheint, dass die Beschwerdeführerin nahezu ein halbes Jahr bei einer entfernten Verwandten gewohnt haben soll, deren Familiennamen die Beschwerdeführerin aber nicht kenne, ist auch in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die - vermeintliche - Schwester der Beschwerdeführerin angab, dass sie bei einer alten Frau gewohnt hätten, der sie nach ihrer Ankunft im Dorf auf der Straße zufällig begegnet seien und diese gefragt hätten, ob sie bei ihr wohnen dürften.Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin angab, sich vor ihrer gemeinsamen Ausreise von September 2010 bis März 2011 - sohin mehrere Monate - bei einer entfernten Verwandten mütterlicherseits namens "XXXX" im Dorf römisch 40 aufgehalten zu haben, zu welcher sie genauere Angaben wie den Familiennamen nicht angeben könne. Ganz abgesehen davon, dass es schon ansich unglaubwürdig erscheint, dass die Beschwerdeführerin nahezu ein halbes Jahr bei einer entfernten Verwandten gewohnt haben soll, deren Familiennamen die Beschwerdeführerin aber nicht kenne, ist auch in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die - vermeintliche - Schwester der Beschwerdeführerin angab, dass sie bei einer alten Frau gewohnt hätten, der sie nach ihrer Ankunft im Dorf auf der Straße zufällig begegnet seien und diese gefragt hätten, ob sie bei ihr wohnen dürften.

Insofern die Beschwerdeführerin in der Beschwerde den Versuch unternimmt, die aufgetretenen Widersprüche damit zu erklären, dass die Dolmetscherin nicht alles richtig übersetzt habe, so ist dem entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nach Durchführung der Einvernahmen angab, die herangezogene Dolmetscherin einwandfrei verstanden zu haben und nach Rückübersetzung der Einvernahmen vom einvernehmenden Organwalter gefragt wurde, ob ihre Einvernahme richtig und vollständig protokolliert worden sei, was die Beschwerdeführerin bejahte und angab, dass alles korrekt gewesen sei und sie dem nichts mehr hinzuzufügen habe; die Niederschriften wurden von der Beschwerdeführerin Seite für Seite unterfertigt.

Gem. § 15 AVG liefert - soweit nicht Einwendungen erhoben wurden - eine gemäß § 14 leg.cit. aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis, wobei der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges zulässig bleibt. Ungeachtet des Umstandes, dass Protokollrügen bei Rückübersetzung der Niederschrift grundsätzlich im Rahmen derselben Amtshandlung vorzubringen sind (§ 14 Abs. 3 und 4 AVG), vermochte die Beschwerdeführerin mit ihrem unglaubwürdigen Vorbringen in der Beschwerde der Beweiskraft der - von ihr Seite für Seite unterfertigten - Niederschrift vom 20.04.2011 nichts Entscheidendes entgegen zu setzen bzw. keinen erfolgreichen Gegenbeweis zu geben. Dem diesbezüglichen Erklärungsversuch der Beschwerdeführerin für die aufgetretenen - und in der Beschwerde im Übrigen gar nicht bestrittenen - Widersprüche kann daher nicht gefolgt werden.Gem. Paragraph 15, AVG liefert - soweit nicht Einwendungen erhoben wurden - eine gemäß Paragraph 14, leg.cit. aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis, wobei der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges zulässig bleibt. Ungeachtet des Umstandes, dass Protokollrügen bei Rückübersetzung der Niederschrift grundsätzlich im Rahmen derselben Amtshandlung vorzubringen sind (Paragraph 14, Absatz 3 und 4 AVG), vermochte die Beschwerdeführerin mit ihrem unglaubwürdigen Vorbringen in der Beschwerde der Beweiskraft der - von ihr Seite für Seite unterfertigten - Niederschrift vom 20.04.2011 nichts Entscheidendes entgegen zu setzen bzw. keinen erfolgreichen Gegenbeweis zu geben. Dem diesbezüglichen Erklärungsversuch der Beschwerdeführerin für die aufgetretenen - und in der Beschwerde im Übrigen gar nicht bestrittenen - Widersprüche kann daher nicht gefolgt werden.

Ganz abgesehen von den zahlreichen aufgetretenen Widersprüchen erscheint aber auch die - von den Angaben der Beschwerdeführerin in wesentlichen Punkten völlig abweichende - Darstellung der vorgeblichen Schwester der Beschwerdeführerin über den behaupteten Vorfall im Kaffeehaus aber auch insofern nicht plausibel und lebensnah, als - ausgehend von der Behauptung der vorgeblichen Schwester, sie und die Beschwerdeführerin hätten sich gemeinsam in der Küche aufgehalten, als im Gastraum die zwei dort befindlichen Gäste erschossen worden seien, dann seien sie aus der Küche in den Gastraum herausgelaufen und hätten gesehen, dass die beiden Männer von Bewaffneten erschossen worden seien - es nicht wahrscheinlich erscheint, dass jemand in einer solchen Situation tatsächlich und unbewaffnet aus der Küche Richtung der abgegebenen Schüsse in den Gastraum und damit direkt in die Gefahrenzone läuft; vielmehr wäre zu erwarten, dass eine sich in einer solchen Situation befindliche Person in der Küche Deckung nehmen, sich verstecken und hoffen würde, dass die Situation vorbeigeht, ohne dass jemand in der Küche Nachschau hält.

Vor dem Hintergrund der oben aufgezeigten Ungereimtheiten, Unplausibilitäten und Widersprüche im Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie insbesondere der - das Kernvorbringen der Beschwerdeführerin betreffenden - widersprüchlichen Angaben von XXXX vermochte die Beschwerdeführerin - ebensowenig wie ihre vorgebliche Schwester XXXX, diesbezüglich wird auf die Ausführungen des Asylgerichtshofes im Erkenntnis vom heutigen Tag zur Zahl D19 419750-1/2011 verwiesen - ihr Fluchtvorbringen im Zusammenhang mit dem behaupteten Vorfall im Kaffeehaus daher insgesamt nicht glaubwürdig darzulegen. Wie vom Bundesasylamt bereits festgehalten wurde, wird die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin auch dadurch untermauert, dass diese angab, vor ihrer Ausreise an Tuberkulose erkrankt zu sein und aufgrund dieser ansteckenden Erkrankung in den letzten Monaten vor ihrer Ausreise nicht mit ihrem Ehemann und ihren Kindern zusammengelebt zu haben. Dass die Beschwerdeführerin jedoch mit einer derart ansteckenden Krankheit in einem Kaffeehaus gearbeitet haben soll, erscheint daher auch unter Berücksichtigung dieses Vorbringens als unwahrscheinlich.Vor dem Hintergrund der oben aufgezeigten Ungereimtheiten, Unplausibilitäten und Widersprüche im Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie insbesondere der - das Kernvorbringen der Beschwerdeführerin betreffenden - widersprüchlichen Angaben von römisch 40 vermochte die Beschwerdeführerin - ebensowenig wie ihre vorgebliche Schwester römisch 40 , diesbezüglich wird auf die Ausführungen des Asylgerichtshofes im Erkenntnis vom heutigen Tag zur Zahl D19 419750-1/2011 verwiesen - ihr Fluchtvorbringen im Zusammenhang mit dem behaupteten Vorfall im Kaffeehaus daher insgesamt nicht glaubwürdig darzulegen. Wie vom Bundesasylamt bereits festgehalten wurde, wird die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin auch dadurch untermauert, dass diese angab, vor ihrer Ausreise an Tuberkulose erkrankt zu sein und aufgrund dieser ansteckenden Erkrankung in den letzten Monaten vor ihrer Ausreise nicht mit ihrem Ehemann und ihren Kindern zusammengelebt zu haben. Dass die Beschwerdeführerin jedoch mit einer derart ansteckenden Krankheit in einem Kaffeehaus gearbeitet haben soll, erscheint daher auch unter Berücksichtigung dieses Vorbringens als unwahrscheinlich.

Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist dem Bundesasylamt daher im Ergebnis zuzustimmen, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den behaupteten Fluchtgründen nicht den Tatsachen entspricht und dass es ihr daher nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität glaubhaft darzutun.

Unter Zugrundelegung des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin ihre Identität mangels Vorlage von identitätsbezeugenden Dokumenten oder sonstigen Nachweisen nicht darzulegen vermochte oder wollte und es im gegenständlichen Fall entsprechend obiger Ausführungen unglaubwürdig erscheint, dass die Beschwerdeführerin alle ihre persönlichen Unterlagen auf ihrer Reise nach Österreich verloren haben soll, konnte auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren persönlichen Verhältnissen im Herkunftsland, dass sie verheiratet gewesen sei und zwei Kinder gehabt habe, der gegenständlichen Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden, zumal auch in diesem Zusammenhang XXXX im Widerspruch zur Beschwerdeführerin angab, dass die Beschwerdeführerin geschieden sei, was die Beschwerdeführerin jedoch mit keinem Wort erwähnte; im Gegenteil brachte die Beschwerdeführerin - zuletzt im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 14.02.2012 - vor, verheiratet zu sein und lediglich aufgrund einer Tuberkulose-Erkrankung im letzten halben Jahr vor der Ausreise nicht bei ihrer Familie gelebt zu haben. In diesem Zusammenhang soll auch nicht unerwähnt bleiben, dass aktuellen ZMR-Abfragen zu Folge unter Personenstand der Beschwerdeführerin "geschieden" aufscheint, dies unzweifelhaft auf Grundlage der diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin.Unter Zugrundelegung des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin ihre Identität mangels Vorlage von identitätsbezeugenden Dokumenten oder sonstigen Nachweisen nicht darzulegen vermochte oder wollte und es im gegenständlichen Fall entsprechend obiger Ausführungen unglaubwürdig erscheint, dass die Beschwerdeführerin alle ihre persönlichen Unterlagen auf ihrer Reise nach Österreich verloren haben soll, konnte auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren persönlichen Verhältnissen im Herkunftsland, dass sie verheiratet gewesen sei und zwei Kinder gehabt habe, der gegenständlichen Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden, zumal auch in diesem Zusammenhang römisch 40 im Widerspruch zur Beschwerdeführerin angab, dass die Beschwerdeführerin geschieden sei, was die Beschwerdeführerin jedoch mit keinem Wort erwähnte; im Gegenteil brachte die Beschwerdeführerin - zuletzt im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 14.02.2012 - vor, verheiratet zu sein und lediglich aufgrund einer Tuberkulose-Erkrankung im letzten halben Jahr vor der Ausreise nicht bei ihrer Familie gelebt zu haben. In diesem Zusammenhang soll auch nicht unerwähnt bleiben, dass aktuellen ZMR-Abfragen zu Folge unter Personenstand der Beschwerdeführerin "geschieden" aufscheint, dies unzweifelhaft auf Grundlage der diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin.

Dass die Beschwerdeführerin verheiratet sei und zwei minderjährige Kinder in Tschetschenien zurückgelassen habe, erscheint aber insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin angab, nach ihrer Einreise nach Österreich keinerlei Kontakt zu ihrer Familie im Herkunftsstaat gehabt bzw. sich um einen solchen nicht bemüht zu haben, als nicht glaubwürdig; selbst wenn die Beschwerdeführerin zu ihrem Ehemann, welcher ihrem Vorbringen zu Folge gewalttätig und psychisch labil gewesen sei, keinen Kontakt wollen würde, ist anzunehmen, dass sich die Beschwerdeführerin (bei deren tatsächlicher Existenz) zumindest nach dem Wohlbefinden ihrer minderjährigen Kinder erkundigt hätte. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung bleibt daher festzuhalten, dass davon auszugehen ist, dass die Angaben der Beschwerdeführerin ganz allgemein als nicht den Tatsachen entsprechend zu werten sind.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation, konkret nach Tschetschenien, die notdürftigste Lebensgrundlage nicht entzogen wäre, gründet sich auf die getroffenen Länderfeststellungen zu Tschetschenien, aus welchen sich nicht der Schluss ableiten lässt, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Die Beschwerdeführerin war vor ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation jedenfalls in der Lage, ihre notdürftigste Lebensgrundlage zu decken und ist - auch vor dem Hintergrund, dass das individuelle Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen als nicht glaubwürdig anzusehen ist - nicht ersichtlich und hat die Beschwerdeführerin auch nicht dargetan, weshalb ihr dies nicht auch künftig möglich sein sollte, zumal es sich bei der Beschwerdeführerin um eine gesunde Frau im arbeitsfähigen Alter handelt, die an keinen ihre Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Krankheiten leidet.

Dabei verkennt der Asylgerichtshof auch nicht, dass es sich bei der Beschwerdeführerin nunmehr um die Mutter eines neugebornen Kindes handelt und ihr die Aufnahme einer Arbeit nur eingeschränkt zugemutet werden kann. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich XXXX - deren Schwester die Beschwerdeführerin zu sein behauptet - mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag eine - bis auf den der Beschwerdeführerin aufgrund der Schwangerschaft bzw. der Geburt gewährten Durchführungsaufschub - inhaltlich gleichlautende Entscheidung ergeht und die Beschwerdeführerin daher im Falle einer Rückkehr nicht völlig auf sich alleine gestellt wäre, dies umso weniger, wenn es sich bei dieser tatsächlich um die Schwester der Beschwerdeführerin handeln sollte und die Beschwerdeführerin schon aufgrund des im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin üblichen Familienzusammenhaltes mit der Unterstützung ihrer Schwester rechnen könnte. Selbst aber, wenn die Beschwerdeführerin in keinem - nahen - Verwandtschaftsverhältnis zu XXXX steht, ist vor dem Hintergrund, dass sowohl diese als auch die Beschwerdeführerin angaben, vor ihrer Ausreise über einen Zeitraum von etwa einem Jahr - von März 2010 bis zur Ausreise im März 2011 - im gleichen Haushalt gewohnt, ein gemeinsames Haushaltsbudget gehabt und zusammen Schmuck verkauft zu haben und auch die Ausreise der Beschwerdeführerin ihrem Vorbringen zu Folge von XXXX bezahlt worden sei, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin mit - zumindest anfänglicher und als wahrscheinlich erscheinender - Unterstützung von XXXX ebenso wie vor der Ausreise das wirtschaftliche Auskommen möglich sein wird. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin in Tschetschenien aufgewachsen ist, dort bis zu ihrer Ausreise im März 2011 gelebt hat, sie sowohl die tschetschenische als auch die russische Sprache beherrscht und mit den dortigen Gepflogenheiten und den Schwierigkeiten des Alltages vertraut ist und eine Rückkehr der Beschwerdeführerin auch im Hinblick darauf, dass sich die Abwesenheit der Beschwerdeführerin aus ihrem Herkunftsland bisher lediglich auf etwa ein Jahr beschränkt, nicht als völlig perspektivenlos und als unzumutbar erscheint.Dabei verkennt der Asylgerichtshof auch nicht, dass es sich bei der Beschwerdeführerin nunmehr um die Mutter eines neugebornen Kindes handelt und ihr die Aufnahme einer Arbeit nur eingeschränkt zugemutet werden kann. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich römisch 40 - deren Schwester die Beschwerdeführerin zu sein behauptet - mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag eine - bis auf den der Beschwerdeführerin aufgrund der Schwangerschaft bzw. der Geburt gewährten Durchführungsaufschub - inhaltlich gleichlautende Entscheidung ergeht und die Beschwerdeführerin daher im Falle einer Rückkehr nicht völlig auf sich alleine gestellt wäre, dies umso weniger, wenn es sich bei dieser tatsächlich um die Schwester der Beschwerdeführerin handeln sollte und die Beschwerdeführerin schon aufgrund des im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin üblichen Familienzusammenhaltes mit der Unterstützung ihrer Schwester rechnen könnte. Selbst aber, wenn die Beschwerdeführerin in keinem - nahen - Verwandtschaftsverhältnis zu römisch 40 steht, ist vor dem Hintergrund, dass sowohl diese als auch die Beschwerdeführerin angaben, vor ihrer Ausreise über einen Zeitraum von etwa einem Jahr - von März 2010 bis zur Ausreise im März 2011 - im gleichen Haushalt gewohnt, ein gemeinsames Haushaltsbudget gehabt und zusammen Schmuck verkauft zu haben und auch die Ausreise der Beschwerdeführerin ihrem Vorbringen zu Folge von römisch 40 bezahlt worden sei, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin mit - zumindest anfänglicher und als wahrscheinlich erscheinender - Unterstützung von römisch 40 ebenso wie vor der Ausreise das wirtschaftliche Auskommen möglich sein wird. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin in Tschetschenien aufgewachsen ist, dort bis zu ihrer Ausreise im März 2011 gelebt hat, sie sowohl die tschetschenische als auch die russische Sprache beherrscht und mit den dortigen Gepflogenheiten und den Schwierigkeiten des Alltages vertraut ist und eine Rückkehr der Beschwerdeführerin auch im Hinblick darauf, dass sich die Abwesenheit der Beschwerdeführerin aus ihrem Herkunftsland bisher lediglich auf etwa ein Jahr beschränkt, nicht als völlig perspektivenlos und als unzumutbar erscheint.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin an keinen dermaßen schwerwiegenden, akut lebensbedrohlichen und in der Russischen Föderation (Tschetschenien) nicht behandelbaren Erkrankungen leidet, welche allenfalls im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien zu einer Überschreitung der hohen Eingriffschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten, gründet sich auf den Umstand, dass es sich bei der - der ärztlichen Bestätigung vom 12.12.2011 zu Folge - in der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin aufgetretenen schweren depressiven Episode um keine dermaßen schwere - und in der Russischen Föderation nicht behandelbare - Erkrankung handelt, welche einen derart außergewöhnlichen Umstand darstellen würde, der geeignet wäre, die hohe Eingriffschwelle des Art. 3 EMRK zu überschreiten.Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin an keinen dermaßen schwerwiegenden, akut lebensbedrohlichen und in der Russischen Föderation (Tschetschenien) nicht behandelbaren Erkrankungen leidet, welche allenfalls im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien zu einer Überschreitung der hohen Eingriffschwelle des Artikel 3, EMRK führen könnten, gründet sich auf den Umstand, dass es sich bei der - der ärztlichen Bestätigung vom 12.12.2011 zu Folge - in der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin aufgetretenen schweren depressiven Episode um keine dermaßen schwere - und in der Russischen Föderation nicht behandelbare - Erkrankung handelt, welche einen derart außergewöhnlichen Umstand darstellen würde, der geeignet wäre, die hohe Eingriffschwelle des Artikel 3, EMRK zu überschreiten.

Was die Feststellung betrifft, dass die Beschwerdeführerin in Österreich auf keine ausreichend ausgeprägten und verfestigten individuellen integrativen Anknüpfungspunkte verweisen kann, so wird diesbezüglich auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 111/2010) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Ad I. )Ad römisch eins. )

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

Wie bereits oben dargestellt wurde, kommt dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den von ihr behaupteten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zu, weshalb es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.

Schon aus diesem Grund war die Beschwerde gemäß § 3 AsylG 2005 abzuweisen.Schon aus diesem Grund war die Beschwerde gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 abzuweisen.

Aber selbst unter hypothetischer Zugrundelegung des Vorbringens der Beschwerdeführerin, sie sei von unbekannten maskierten Personen in Militäruniformen im Falle der Nichtausreise aus Tschetschenien mit dem Tod bedroht worden, kommt diesem im Ergebnis keine Asylrelevanz zu.

Zunächst ist dem Vorbringen der Beschwerdeführerin keine Verfolgung, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, zu entnehmen. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist eine Bedrohung durch Mörder zu entnehmen, die bei der Durchführung der Ermordung zweier Personen von der Beschwerdeführerin und ihrer vorgeblichen Schwester gesehen worden seien, die daher eine Identifizierung befürchtet hätten und die die beiden Zeugen dieses Verbrechens daher in der Folge beseitigen hätten wollen. Die Täter hätten sich jedoch in der Folge anders entschieden und die beiden Zeugen zur Flucht aufgefordert. Unter hypothetischer Zugrundelegung das Vorbringens liegt das Motiv der behaupteten Bedrohung in der Beseitigung von Zeugen eines Verbrechens, ist daher als rein kriminelles Motiv anzusehen und ist in dieser Konstellation daher nicht unter die in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe zu subsumieren.

Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sind aber darüber hinaus konkret und gezielt gegen die Person der Beschwerdeführerin gerichtete Übergriffe maßgeblicher Intensität, aus welchen mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit eine nach wie vor andauernde aktuelle Wiederholungsgefahr der Übergriffe und damit eine gegenwärtige Gefährdung abgeleitet werden könnte, nicht zu entnehmen; die Beschwerdeführerin selbst hat nicht behauptet, im Rahmen des fluchtauslösenden Ereignisses einer mit der erforderlichen Intensität erfolgten, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit insbesondere auch auf die Zukunft wirkenden Bedrohung durch die maskierten Männer ausgesetzt gewesen zu sein.

Die Beschwerdeführerin gab an, dass sich der die Flucht ausgelöst habende Vorfall in ihrem Kaffeehaus in XXXX im September 2011 zugetragen habe, danach sei die Beschwerdeführerin in ein Dorf nähe XXXX gezogen, wo sich etwa noch ein halbes Jahr bis zu ihrer Ausreise im März 2011 aufgehalten habe, ohne dass sie dort jemals einer Gefährdung ausgesetzt gewesen wäre. Vorfälle, die - selbst wenn sich der Vorfall im Kaffeehaus tatsächlich wie von der Beschwerdeführerin behauptet zugetragen hätte - auf ein weiteres tatsächliches Interesse der vermeintlichen Täter an der Person der Beschwerdeführerin schließen lassen könnten, wurden von der Beschwerdeführerin nicht behauptet; die Beschwerdeführerin wurde während ihres etwa halbjährlichem Aufenthaltes im Dorf XXXX von den vermeintlichen Tätern weder gesucht noch haben sich im Vorbringen der Beschwerdeführerin anderweitige Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die gegen die Beschwerdeführerin ausgesprochene Drohung im Falle des Verbleibes der Beschwerdeführerin in Tschetschenien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit tatsächlich in die Tat umgesetzt worden wäre oder werden würde. Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat Angst habe, die Täter zufällig irgendwo anzutreffen, ist nicht ausreichend, die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Bestehens eines realen Risikos einer konkret und gezielt gegen die Beschwerdeführerin gerichteten aktuellen Verfolgung im Falle einer Rückkehr darzulegen und erscheint im Gegenteil vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin angab, während ihres mehrmonatigen Aufenthaltes in XXXX vor ihrer Ausreise im Garten gearbeitet und bei den Nachbarn Schmuck verkauft zu haben, sich sohin frei und offenbar unbehelligt bewegt zu haben, äußerst spekulativ.Die Beschwerdeführerin gab an, dass sich der die Flucht ausgelöst habende Vorfall in ihrem Kaffeehaus in römisch 40 im September 2011 zugetragen habe, danach sei die Beschwerdeführerin in ein Dorf nähe römisch 40 gezogen, wo sich etwa noch ein halbes Jahr bis zu ihrer Ausreise im März 2011 aufgehalten habe, ohne dass sie dort jemals einer Gefährdung ausgesetzt gewesen wäre. Vorfälle, die - selbst wenn sich der Vorfall im Kaffeehaus tatsächlich wie von der Beschwerdeführerin behauptet zugetragen hätte - auf ein weiteres tatsächliches Interesse der vermeintlichen Täter an der Person der Beschwerdeführerin schließen lassen könnten, wurden von der Beschwerdeführerin nicht behauptet; die Beschwerdeführerin wurde während ihres etwa halbjährlichem Aufenthaltes im Dorf römisch 40 von den vermeintlichen Tätern weder gesucht noch haben sich im Vorbringen der Beschwerdeführerin anderweitige Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die gegen die Beschwerdeführerin ausgesprochene Drohung im Falle des Verbleibes der Beschwerdeführerin in Tschetschenien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit tatsächlich in die Tat umgesetzt worden wäre oder werden würde. Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat Angst habe, die Täter zufällig irgendwo anzutreffen, ist nicht ausreichend, die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Bestehens eines realen Risikos einer konkret und gezielt gegen die Beschwerdeführerin gerichteten aktuellen Verfolgung im Falle einer Rückkehr darzulegen und erscheint im Gegenteil vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin angab, während ihres mehrmonatigen Aufenthaltes in römisch 40 vor ihrer Ausreise im Garten gearbeitet und bei den Nachbarn Schmuck verkauft zu haben, sich sohin frei und offenbar unbehelligt bewegt zu haben, äußerst spekulativ.

Auch aus diesen Gründen war die Beschwerde daher gemäß § 3 AsylG 2005 abzuweisen.Auch aus diesen Gründen war die Beschwerde daher gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 abzuweisen.

Ad II.)Ad römisch zwei.)

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, die Berufungswerberin betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Der (vormalige) Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, die Berufungswerberin betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).

Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat die Beschwerdeführerin keine ihr konkret drohende aktuelle, an asylrelevanten Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe glaubhaft dargetan. Wie bereits unter Spruchpunkt I. ausgeführt wurde, kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat die Beschwerdeführerin keine ihr konkret drohende aktuelle, an asylrelevanten Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe glaubhaft dargetan. Wie bereits unter Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt wurde, kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

Was nun das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 14.02.2012 betrifft, dass ihr im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien gewalttätige Übergriffen seitens ihres Ehemannes drohen würden und sie sogar Gefahr liefe, von diesem getötet zu werden, weil sie eine Beziehung mit einem anderen Mann eingegangen sei und von diesem ein Kind erwarte, ist zunächst ebenfalls festzuhalten, dass das Vorliegen einer Ehegemeinschaft und die Existenz zweier Kinder in Tschetschenien vom Asylgerichtshof mangels Vorlage von entsprechenden Urkunden und aufgrund der Ungereimtheiten im Vorbringen nicht festgestellt werden konnte.

Abgesehen davon ist - ebenfalls unter hypothetischer Annahme, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich verheiratet (gewesen) sei und zwei Kinder in Tschetschenien habe - die maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Hinblick auf gewalttätige Übergriffe seitens ihres Ehemannes ebenfalls zu verneinen, dies auch unter Berücksichtigung ihres Vorbringens, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin ihr bereits vor ihrer Flucht mehrmals gedroht habe, sie zu töten, wenn sie sich mit einem anderen Mann einlassen würde. Die Beschwerdeführerin gab an, im März 2010 gemeinsam mit ihrer Schwester nach XXXX gezogen zu sein und dort bis September 2010 ein Kaffeehaus gepachtet zu haben, danach habe sie bis März 2011 in der Nähe von XXXX gelegenen Dorf XXXX aufgehalten. Die Beschwerdeführerin habe seit dem Vorfall im Kaffeehaus im September 2010 ihre Familie nicht mehr gesehen, ihr Ehemann habe nicht mit der Beschwerdeführerin mitfahren und ihr die gemeinsamen Kinder nicht mitgeben wollen. Auch gab die Beschwerdeführerin an, seit ihrer Einreise nach Österreich keinerlei Kontakt zu ihrem Ehemann und ihren Kindern gesucht zu haben, sie sei sich aber sicher, dass es ihren Kindern gut gehe. Selbst wenn die Beschwerdeführerin daher tatsächlich standesamtlich verheiratet wäre, ist unter hypothetischer Zugrundelegung ihres Vorbringens davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin spätestens seit September 2010 als von ihrem Ehemann getrennt und traditionell geschieden anzusehen ist, die Kinder beim Ehemann verblieben sind und dieser Umstand offenbar sowohl von der Beschwerdeführerin als auch von ihrem Ehemann akzeptiert wurde. Die Beschwerdeführerin hat nicht vorgebracht, nach ihrer Ankunft in XXXX im September 2010 von ihrem Ehemann kontaktiert oder aufgesucht worden bzw. Übergriffen durch diesen ausgesetzt gewesen zu sein, so dass nicht vom Vorliegen einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit auszugehen ist, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin nunmehr eineinhalb Jahren nach der Trennung von der Beschwerdeführerin im September 2010 nach wie vor ein solches Interesse an der Beschwerdeführerin haben würde, dass sie im Falle einer Rückkehr gewalttätigen Übergriffen durch diesen ausgesetzt wäre. Auch wenn der Beschwerdeführerin - unter hypothetischer Zugrundelegung ihres Vorbringens - eingeräumt werden muss, dass sie sich aufgrund ihrer Schwangerschaft von einem anderen Mann keine Unterstützung seitens ihres Ehemannes mehr erwarten wird können, ist in diesem Zusammenhang auch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht gezwungen wäre, zu ihrem Ehemann zurückzukehren, sondern hätte sie die Möglichkeit, nach XXXX zurückkehren, wo sie gemeinsam mit XXXX - ebenso wie vor ihrer Ausreise - wieder für ihren (zumindest notdürftigsten) Lebensunterhalt aufkommen könnte.Abgesehen davon ist - ebenfalls unter hypothetischer Annahme, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich verheiratet (gewesen) sei und zwei Kinder in Tschetschenien habe - die maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Hinblick auf gewalttätige Übergriffe seitens ihres Ehemannes ebenfalls zu verneinen, dies auch unter Berücksichtigung ihres Vorbringens, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin ihr bereits vor ihrer Flucht mehrmals gedroht habe, sie zu töten, wenn sie sich mit einem anderen Mann einlassen würde. Die Beschwerdeführerin gab an, im März 2010 gemeinsam mit ihrer Schwester nach römisch 40 gezogen zu sein und dort bis September 2010 ein Kaffeehaus gepachtet zu haben, danach habe sie bis März 2011 in der Nähe von römisch 40 gelegenen Dorf römisch 40 aufgehalten. Die Beschwerdeführerin habe seit dem Vorfall im Kaffeehaus im September 2010 ihre Familie nicht mehr gesehen, ihr Ehemann habe nicht mit der Beschwerdeführerin mitfahren und ihr die gemeinsamen Kinder nicht mitgeben wollen. Auch gab die Beschwerdeführerin an, seit ihrer Einreise nach Österreich keinerlei Kontakt zu ihrem Ehemann und ihren Kindern gesucht zu haben, sie sei sich aber sicher, dass es ihren Kindern gut gehe. Selbst wenn die Beschwerdeführerin daher tatsächlich standesamtlich verheiratet wäre, ist unter hypothetischer Zugrundelegung ihres Vorbringens davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin spätestens seit September 2010 als von ihrem Ehemann getrennt und traditionell geschieden anzusehen ist, die Kinder beim Ehemann verblieben sind und dieser Umstand offenbar sowohl von der Beschwerdeführerin als auch von ihrem Ehemann akzeptiert wurde. Die Beschwerdeführerin hat nicht vorgebracht, nach ihrer Ankunft in römisch 40 im September 2010 von ihrem Ehemann kontaktiert oder aufgesucht worden bzw. Übergriffen durch diesen ausgesetzt gewesen zu sein, so dass nicht vom Vorliegen einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit auszugehen ist, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin nunmehr eineinhalb Jahren nach der Trennung von der Beschwerdeführerin im September 2010 nach wie vor ein solches Interesse an der Beschwerdeführerin haben würde, dass sie im Falle einer Rückkehr gewalttätigen Übergriffen durch diesen ausgesetzt wäre. Auch wenn der Beschwerdeführerin - unter hypothetischer Zugrundelegung ihres Vorbringens - eingeräumt werden muss, dass sie sich aufgrund ihrer Schwangerschaft von einem anderen Mann keine Unterstützung seitens ihres Ehemannes mehr erwarten wird können, ist in diesem Zusammenhang auch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht gezwungen wäre, zu ihrem Ehemann zurückzukehren, sondern hätte sie die Möglichkeit, nach römisch 40 zurückkehren, wo sie gemeinsam mit römisch 40 - ebenso wie vor ihrer Ausreise - wieder für ihren (zumindest notdürftigsten) Lebensunterhalt aufkommen könnte.

In diesem Zusammenhang kann nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059, zur - wenngleich für Bewohner des Kosovo - dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK; in dem diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Fall habe der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Kosovo mit seiner Mutter und drei Brüdern, fallweise auch mit dem Großvater, in einem notdürftig errichteten Zelt in der Größe von 9 m² neben dem zerstörten Haus gelebt, Nahrungsmittel in gerade noch ausreichendem Maß sowie Holz zum Kochen und für die Heizung seien der Familie von Freunden und Verwandten zur Verfügung gestellt bzw. sei Holz zusätzlich durch eigenes Sammeln zusammen getragen worden), zumal die Beschwerdeführerin auch vor ihrer Ausreise aus Tschetschenien in der Lage war, für ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln aufzukommen und in ihrer Existenz nicht bedroht war. Wie bereits oben ausgeführt wurde, lässt der Asylgerichtshof dabei auch nicht unberücksichtigt, dass es sich bei der Beschwerdeführerin nunmehr um die Mutter eines neugeborenen Kindes handelt und ihr die Aufnahme einer Arbeit unmittelbar nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien nur eingeschränkt zugemutet werden kann. Wie bereits oben erwähnt, hat XXXX (deren Schwester die Beschwerdeführerin zu sein behauptet), hinsichtlich welcher mit Erkenntnis des erkennenden Gerichtshofes vom heutigen Tag eine inhaltlich gleichlautende Entscheidung (mit der Maßgabe, dass dieser kein Durchführungsaufschub gewährt wird) ergeht, nach Rechtskraft dieser Entscheidung und etwa drei Monate vor der Beschwerdeführerin nach Tschetschenien zurückzukehren, wo sie allenfalls nötige Vorkehrungen für eine Rückkehr der Beschwerdeführerin im Hinblick auf eine Unterkunft treffen kann, zumal diese angab, vor ihrer Ausreise unter anderem in ihrem leerstehendem Elternhaus gelebt zu haben. Auch gab die Beschwerdeführerin an, unmittelbar vor ihrer Ausreise bei einer entfernten Verwandten mütterlicherseits gewohnt zu haben, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien eine ausreichende Unterkunftsmöglichkeit zur Verfügung steht. Es ist daher jedenfalls davon auszugehen, dass sich die Unterkunftssituation der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation als besser gesichert darstellen würde als die laut dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, als zwar prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünf- bis sechsköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von 9 m².In diesem Zusammenhang kann nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059, zur - wenngleich für Bewohner des Kosovo - dargestellten "Schwelle" des Artikel 3, EMRK; in dem diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Fall habe der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Kosovo mit seiner Mutter und drei Brüdern, fallweise auch mit dem Großvater, in einem notdürftig errichteten Zelt in der Größe von 9 m² neben dem zerstörten Haus gelebt, Nahrungsmittel in gerade noch ausreichendem Maß sowie Holz zum Kochen und für die Heizung seien der Familie von Freunden und Verwandten zur Verfügung gestellt bzw. sei Holz zusätzlich durch eigenes Sammeln zusammen getragen worden), zumal die Beschwerdeführerin auch vor ihrer Ausreise aus Tschetschenien in der Lage war, für ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln aufzukommen und in ihrer Existenz nicht bedroht war. Wie bereits oben ausgeführt wurde, lässt der Asylgerichtshof dabei auch nicht unberücksichtigt, dass es sich bei der Beschwerdeführerin nunmehr um die Mutter eines neugeborenen Kindes handelt und ihr die Aufnahme einer Arbeit unmittelbar nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien nur eingeschränkt zugemutet werden kann. Wie bereits oben erwähnt, hat römisch 40 (deren Schwester die Beschwerdeführerin zu sein behauptet), hinsichtlich welcher mit Erkenntnis des erkennenden Gerichtshofes vom heutigen Tag eine inhaltlich gleichlautende Entscheidung (mit der Maßgabe, dass dieser kein Durchführungsaufschub gewährt wird) ergeht, nach Rechtskraft dieser Entscheidung und etwa drei Monate vor der Beschwerdeführerin nach Tschetschenien zurückzukehren, wo sie allenfalls nötige Vorkehrungen für eine Rückkehr der Beschwerdeführerin im Hinblick auf eine Unterkunft treffen kann, zumal diese angab, vor ihrer Ausreise unter anderem in ihrem leerstehendem Elternhaus gelebt zu haben. Auch gab die Beschwerdeführerin an, unmittelbar vor ihrer Ausreise bei einer entfernten Verwandten mütterlicherseits gewohnt zu haben, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien eine ausreichende Unterkunftsmöglichkeit zur Verfügung steht. Es ist daher jedenfalls davon auszugehen, dass sich die Unterkunftssituation der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation als besser gesichert darstellen würde als die laut dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, als zwar prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünf- bis sechsköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von 9 m².

Es kann daher - letztlich auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dem individuellen Vorbringen der Beschwerdeführerin keine Glaubwürdigkeit zukommt - nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückführung in die Russische Föderation jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 - fehlen würde und sie in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.

Auch aus den getroffenen Länderfeststellungen ist Solches nicht abzuleiten: Wie aus dem Punkt 3.5.2. der getroffenen Länderfeststellungen zur Rückkehr von Frauen entnommen werden kann, können Frauen, die nach Tschetschenien zurückkehren mit sozialen Beihilfen im Rahmen der Gesetzgebung der Russischen Föderation rechnen und stellen Sozialhilfe und staatliche Zuwendungen neben offiziellen Arbeitslöhnen und Einkommen aus semi-formellen, privaten oder unregelmäßigen Beschäftigungsformen eine wichtige Einkommensquelle für tschetschenische Haushalte dar. Dies gilt insbesondere für die sozial schwächsten sozialen Gruppen, zu denen unter anderem Familien ohne Männer gehören. Neben der auf föderaler Ebene geregelten Sozialversicherung (Renten, Krankenversicherung, Mutterschutz, Arbeitslosigkeit) bestehen auch regional implementierte, beitragsfreie Sozialhilfeprogramme, beispielsweise Kinderbeihilfe, Wohnbeihilfe oder Beihilfen für Invalide.

Was den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin betrifft ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin eine ärztliche Bestätigung vom 12.12.2011 vorlegte, aus welcher die Diagnose "schwere depressive Episode mit Suizidalität in der Schwangerschaft" zu entnehmen ist. Neben einer empfohlenen Medikation und therapeutischen Gesprächen wird auch der Bedarf nach einer ruhigen Umgebung für die Beschwerdeführerin gesehen. Aktuellere Befunde zum weiteren Verlauf der depressiven Episode wurden dem Asylgerichtshof nicht vorgelegt. Wie den getroffenen Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung entnommen werden kann, ist die - bisher offenbar im Wesentlichen medikamentös erfolgte und mit therapeutischen Gesprächen begleitete - medizinische Behandlung der bei der Beschwerdeführerin offenbar erst in der Schwangerschaft aufgetretenen und allenfalls auch nach der Entbindung vorliegenden Erkrankung in Tschetschenien gewährleistet.

Der Verfassungsgerichtshof erkannte im Zusammenhang mit der Abschiebung kranker Personen in den Herkunftsstaat mit Verweis auf die ständige Judikatur des EGMR in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, zusammenfassend, "dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben" (VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07-9).Der Verfassungsgerichtshof erkannte im Zusammenhang mit der Abschiebung kranker Personen in den Herkunftsstaat mit Verweis auf die ständige Judikatur des EGMR in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, zusammenfassend, "dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben" (VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07-9).

Derartige Umstände sind aber im konkreten Fall nicht gegeben, zumal unter Zugrundelegung der getroffenen Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden kann, dass die medizinische Versorgungslage in Tschetschenien in einem Maße gestaltet ist, dass die bei der Beschwerdeführerin allenfalls nach wie vor vorliegende Erkrankung nicht behandelt werden könnte. Der Umstand letztlich, dass die - im gegenständlichen Fall vorhandenen - medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in Tschetschenien allenfalls nicht den gleichen Standard haben mögen wie in Österreich und allfälliger Weise Kosten verursachen, ist im Lichte der oben dargestellten Rechtsprechung des EGMR nicht ausschlaggebend.

Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.

Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in Tschetschenien aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Tschetschenien auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Tschetschenien ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde von der Beschwerdeführerin im Verfahren auch nicht behauptet.Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in Tschetschenien aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Tschetschenien auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Tschetschenien ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde von der Beschwerdeführerin im Verfahren auch nicht behauptet.

Ad III.)Ad römisch drei.)

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2 AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 10 Absatz 3 ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3 ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Gemäß § 10 Absatz 4 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Absatz 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 10 Absatz 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

Gemäß § 10 Absatz 7 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung - sobald sie durchsetzbar wird - als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 7 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung - sobald sie durchsetzbar wird - als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 8 AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 8, AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Artikel 8, Absatz eins, gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt vergleiche die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).

Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Zieles verhältnismäßig sein.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Als familiären Anknüpfungspunkt in Österreich gab die Beschwerdeführerin ihre Schwester XXXX an. Wie bereits oben ausgeführt wurde, konnte im Verfahren nicht zweifelsfrei festgestellt werden, dass es sich bei dieser tatsächlich um die Schwester der Beschwerdeführerin handelt. Da aber hinsichtlich dieser mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. D19 419750-1/2011, ebenfalls eine Ausweisungsentscheidung getroffen wurde, liegt auch unter diesem Gesichtspunkt ein relevanter Eingriff in ein allenfalls - aufgrund des Vorliegens eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses - bestehendes Familienleben der Beschwerdeführerin mit ihrer (behaupteten) Schwester jedenfalls nicht vor. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch XXXX sind von Ausweisungsentscheidungen betroffen.Als familiären Anknüpfungspunkt in Österreich gab die Beschwerdeführerin ihre Schwester römisch 40 an. Wie bereits oben ausgeführt wurde, konnte im Verfahren nicht zweifelsfrei festgestellt werden, dass es sich bei dieser tatsächlich um die Schwester der Beschwerdeführerin handelt. Da aber hinsichtlich dieser mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. D19 419750-1/2011, ebenfalls eine Ausweisungsentscheidung getroffen wurde, liegt auch unter diesem Gesichtspunkt ein relevanter Eingriff in ein allenfalls - aufgrund des Vorliegens eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses - bestehendes Familienleben der Beschwerdeführerin mit ihrer (behaupteten) Schwester jedenfalls nicht vor. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch römisch 40 sind von Ausweisungsentscheidungen betroffen.

Was den Vater des neugeborenen Kindes der Beschwerdeführerin betrifft, ist festzuhalten, dass es sich bei diesem dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin um einen georgischen Asylwerber handelt und dieser wieder nach Georgien zurückgekehrt ist und ein in Österreich bestehendes Familienleben der Beschwerdeführerin mit dem Vater ihres Kindes, in welches mit der gegenständlichen Ausweisungsentscheidung eingegriffen werden würde, nicht gegeben ist.

Auch liegt kein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin vor, welcher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, Interesse an geordneter Zuwanderung und wirtschaftliches Wohl des Landes) nicht geboten oder zulässig wäre, zumal die am 20.03.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführerin ihren erst etwa einjährigen Aufenthalt in Österreich lediglich auf den verfahrensgegenständlichen, nunmehr abgewiesenen Antrag auf internationalen Schutz stützt und sie sich ihres unsicheren Aufenthaltes während der Dauer ihres Asylverfahrens auch bewusst sein musste (vgl. dazu etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9, sowie Urteil des EGMR vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi v. The United Kingdom, Randnr. 76).Auch liegt kein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin vor, welcher zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, Interesse an geordneter Zuwanderung und wirtschaftliches Wohl des Landes) nicht geboten oder zulässig wäre, zumal die am 20.03.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführerin ihren erst etwa einjährigen Aufenthalt in Österreich lediglich auf den verfahrensgegenständlichen, nunmehr abgewiesenen Antrag auf internationalen Schutz stützt und sie sich ihres unsicheren Aufenthaltes während der Dauer ihres Asylverfahrens auch bewusst sein musste vergleiche dazu etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9, sowie Urteil des EGMR vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi v. The United Kingdom, Randnr. 76).

Eine besonders fortgeschrittene Integration der Beschwerdeführerin während ihres etwa einjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet kann seitens des Asylgerichtshofes nicht erkannt werden; die Beschwerdeführerin hat nicht vorgebracht, über besondere soziale Bindungen in Österreich zu verfügen. Insbesondere auch vor dem Hintergrund der erst kurzen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin von etwa einem Jahr im Bundesgebiet kann von einer verfestigten und gelungenen Eingliederung der Beschwerdeführerin in die österreichische Gesellschaft nicht ausgegangen werden. Hingegen ist die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation, Tschetschenien, aufgewachsen und hat dort auch fast den gesamten Teil ihres bisherigen Lebens verbracht und dort ihre Sozialisation erfahren. Es ist daher nicht erkennbar, inwiefern sich die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien bei der Wiedereingliederung in die tschetschenische Gesellschaft unüberwindbaren Hürden gegenübersehen könnte. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung gelangt der Asylgerichtshof ebenso wie das Bundesasylamt zu dem Schluss, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin keinen - ungerechtfertigten - Eingriff in Art. 8 EMRK darstellt.Eine besonders fortgeschrittene Integration der Beschwerdeführerin während ihres etwa einjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet kann seitens des Asylgerichtshofes nicht erkannt werden; die Beschwerdeführerin hat nicht vorgebracht, über besondere soziale Bindungen in Österreich zu verfügen. Insbesondere auch vor dem Hintergrund der erst kurzen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin von etwa einem Jahr im Bundesgebiet kann von einer verfestigten und gelungenen Eingliederung der Beschwerdeführerin in die österreichische Gesellschaft nicht ausgegangen werden. Hingegen ist die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation, Tschetschenien, aufgewachsen und hat dort auch fast den gesamten Teil ihres bisherigen Lebens verbracht und dort ihre Sozialisation erfahren. Es ist daher nicht erkennbar, inwiefern sich die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien bei der Wiedereingliederung in die tschetschenische Gesellschaft unüberwindbaren Hürden gegenübersehen könnte. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung gelangt der Asylgerichtshof ebenso wie das Bundesasylamt zu dem Schluss, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin keinen - ungerechtfertigten - Eingriff in Artikel 8, EMRK darstellt.

Gemäß § 10 Abs. 3 Asylgesetz 2005 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn sie aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Nach der Regierungsvorlage 952 XXII. GP kommen als Gründe für einen Aufschub "etwa eine fortgeschrittene Schwangerschaft, Spitalsaufenthalt oder vorübergehender sehr schlechter Gesundheitszustand" in Frage.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Asylgesetz 2005 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn sie aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Nach der Regierungsvorlage 952 römisch 22 . Gesetzgebungsperiode kommen als Gründe für einen Aufschub "etwa eine fortgeschrittene Schwangerschaft, Spitalsaufenthalt oder vorübergehender sehr schlechter Gesundheitszustand" in Frage.

In den §§ 3 und 5 Mutterschutzgesetz (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 116/2009 wird für Frauen ein absolutes Beschäftigungsverbot von acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung bis acht Wochen nach der Entbindung normiert (Mutterschutz). Die hinter dieser Bestimmung liegende generelle Wertung, dass Frauen in diesem Zeitraum nach der Geburt einer körperlichen Schonung bedürfen, ist nach Ansicht des erkennenden Senates des Asylgerichtshofes auch auf Ausweisungen im Asylrecht übertragbar.In den Paragraphen 3 und 5 Mutterschutzgesetz (MSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2009, wird für Frauen ein absolutes Beschäftigungsverbot von acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung bis acht Wochen nach der Entbindung normiert (Mutterschutz). Die hinter dieser Bestimmung liegende generelle Wertung, dass Frauen in diesem Zeitraum nach der Geburt einer körperlichen Schonung bedürfen, ist nach Ansicht des erkennenden Senates des Asylgerichtshofes auch auf Ausweisungen im Asylrecht übertragbar.

Die Beschwerdeführerin legte dem Asylgerichtshof im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 14.02.2011 ihren Mutter-Kind-Pass vor, aus welchem hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt schwanger war und der voraussichtliche Geburtstermin mit dem 02.03.2012 berechnet wurde. Da die Durchführung einer Ausweisung der Beschwerdeführerin in den ersten drei Monaten nach der Geburt angesichts des genannten Schonungsbedarfs mit einem nicht unerheblichen Gesundheitsrisiko verbunden wäre, war deren durch die Schwangerschaft bedingten Situation durch die Gewährung eines Aufschubs der Ausweisung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 Rechnung zu tragen.Die Beschwerdeführerin legte dem Asylgerichtshof im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 14.02.2011 ihren Mutter-Kind-Pass vor, aus welchem hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt schwanger war und der voraussichtliche Geburtstermin mit dem 02.03.2012 berechnet wurde. Da die Durchführung einer Ausweisung der Beschwerdeführerin in den ersten drei Monaten nach der Geburt angesichts des genannten Schonungsbedarfs mit einem nicht unerheblichen Gesundheitsrisiko verbunden wäre, war deren durch die Schwangerschaft bedingten Situation durch die Gewährung eines Aufschubs der Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 Rechnung zu tragen.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).

Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes bzw. zulässiges Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe. Auch tritt die Beschwerde den seitens der Behörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

aktuelle Gefahr, Ausweisung aufgeschoben, Behandlungsmöglichkeiten, Gesundheitsrisiko, Glaubwürdigkeit, Identität, Interessensabwägung, kriminelle Delikte, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, psychische Störung, Schwangerschaft, soziale Verhältnisse

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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