TE AsylGH Erkenntnis 2012/3/21 C11 424795-1/2012

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Veröffentlicht am 21.03.2012
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8
AVG §66 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

C11 424.795-1/2012/7E

C11 424.796-1/2012/7E

C11 424.797-1/2012/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Vorsitzenden und den Richter Mag. DRAGONI als Beisitzer über die Beschwerden

des XXXX,des römisch 40 ,

der XXXX undder römisch 40 und

der XXXX,der römisch 40 ,

alle StA. MONGOLEI, 3. gesetzlich vertreten durch:XXXX, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 06.02.2012, FZ. 11 14.620-EAST West, FZ. 11 14.621-EAST West, und FZ. 11 14.622-EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerden werden hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 38/2011, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden werden hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, als unbegründet abgewiesen.

II. In Erledigung der Beschwerden werden die Spruchpunkt II. und III. der bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Bescheide an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerden werden die Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. der bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Bescheide an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Das Verfahren vor dem Bundesasylamt:

Am 04.12.2011 ist der Erstbeschwerdeführer illegal gemeinsam mit seiner Frau (der Zweitbeschwerdeführerin) und der gemeinsamen dreijährigen Tochter (der Drittbeschwerdeführerin) in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Sie haben jeweils am nächsten Tag einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge: Asylantrag) gestellt.

Am 05.12.2011 brachte der Erstbeschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor dem Bezirkspolizeikommando Vöcklabruck bei der Erstaufnahmestelle West des Bundesasylamtes zu seinem Antrag vor, er habe sein Land verlassen, weil er unschuldig eingesperrt worden sei. Er habe als Verkäufer bei einer Handelsfirma für Autoersatzteile gearbeitet. Er sei beschuldigt worden, illegal Ersatzteile importiert und verkauft zu haben.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab zu ihren Fluchtgründen an, ihr Mann sei unschuldig in Untersuchungshaft gesessen. Es sei ihm gesundheitlich schlecht gegangen und sie hätten ihre Ausreise beschlossen, nachdem ihr Mann gegen Kaution wieder freigekommen sei. Weiters gab die Beschwerdeführerin an, im zweiten Monat schwanger zu sein.

Am 19.01.2012 brachte der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesasylamt zusammengefasst vor, sie hätten ab 2008 in XXXX gelebt und er habe in einem Handelsbetrieb für Autoersatzteile gearbeitet; seine Frau habe zuletzt für kurze Zeit als Verkäuferin für Büroartikel gearbeitet. Es sei in seinem Geschäft zu einer Polizeikontrolle gekommen, da der Verdacht des Handels mit gestohlenen Fahrzeugen bestanden habe. Er sei in Untersuchungshaft genommen und das Geschäft geschlossen worden. Er sei verhört worden, habe aber zu den Ersatzteilen keine genauere Auskunft geben können; wenn Teile - meist von japanischen Marken - bestellt worden seien, hätten sie diese aus Ulaanbaatar besorgt. Der Direktor des Geschäftes in Ulaanbaatar heiße mit Vornamen "XXXX". Die beiden namentlich näher bezeichneten Firmenchefs seines Betriebes seien Brüder und hätten sich zum Zeitpunkt seiner Verhaftung gerade auf einer Reise befunden. Deshalb sei er für den Betrieb zuständig gewesen, weshalb die Polizei ihn verantwortlich gemacht habe. Er sei dann von XXXX nach Ulaanbaatar in das Zentralgefängnis überstellt worden, wo er dann weiter verhört worden sei. Weiters sei die Firma auch wegen Steuerhinterziehung kontrolliert worden. Er vermute, dass seine Chefs ihm alles zuschieben haben wollen, als ihre Taten aufgeflogen seien.Am 19.01.2012 brachte der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesasylamt zusammengefasst vor, sie hätten ab 2008 in römisch 40 gelebt und er habe in einem Handelsbetrieb für Autoersatzteile gearbeitet; seine Frau habe zuletzt für kurze Zeit als Verkäuferin für Büroartikel gearbeitet. Es sei in seinem Geschäft zu einer Polizeikontrolle gekommen, da der Verdacht des Handels mit gestohlenen Fahrzeugen bestanden habe. Er sei in Untersuchungshaft genommen und das Geschäft geschlossen worden. Er sei verhört worden, habe aber zu den Ersatzteilen keine genauere Auskunft geben können; wenn Teile - meist von japanischen Marken - bestellt worden seien, hätten sie diese aus Ulaanbaatar besorgt. Der Direktor des Geschäftes in Ulaanbaatar heiße mit Vornamen "XXXX". Die beiden namentlich näher bezeichneten Firmenchefs seines Betriebes seien Brüder und hätten sich zum Zeitpunkt seiner Verhaftung gerade auf einer Reise befunden. Deshalb sei er für den Betrieb zuständig gewesen, weshalb die Polizei ihn verantwortlich gemacht habe. Er sei dann von römisch 40 nach Ulaanbaatar in das Zentralgefängnis überstellt worden, wo er dann weiter verhört worden sei. Weiters sei die Firma auch wegen Steuerhinterziehung kontrolliert worden. Er vermute, dass seine Chefs ihm alles zuschieben haben wollen, als ihre Taten aufgeflogen seien.

Er habe dann einen Anwalt beauftragt, der ihn beraten habe. Er und seine Frau hätten vergeblich versucht, Kontakt zu seinen Chefs aufzunehmen. Direktor "XXXX" sei zu ihm ins Gefängnis gekommen und habe ihm einreden wollen bzw. gesagt sie hätten schon [ein paar] Mal Autos bzw. gestohlene Ersatzteile verkauft und er könne das ja auf sich nehmen. Es sei "maximal 3 Jahre Strafe darauf und bei den nächsten Wahlen bin ich schon draußen". Insgesamt habe er sich vom 17.10.2011 bis zum 23.11.2011 in Untersuchungshaft befunden. Er sei dann gegen Kaution aus der Haft entlassen worden; die Papiere dazu habe er bei der Tante seiner Frau in der Mongolei zurückgelassen. Auch sonst habe er zu seinem Vorbringen keine Unterlagen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, alle Unterlagen zu seinem Vorbringen dem Bundesasylamt vorzulegen.

Aus religiösen, politischen Gründen oder wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit habe er keine Probleme gehabt. Er vermute, dass es jetzt ein Strafverfahren gegen ihn gebe, da er nach der Kautionsleistung geflohen sei; dies sei verboten. Sonst habe er in der Mongolei keine Probleme gehabt. Abschließend wurde der Erstbeschwerdeführer darüber informiert, dass er die Möglichkeit habe, in die Berichte zur "VR China" Einsicht zu nehmen. Der Erstbeschwerdeführer stimmte dem zu.

Die Zweitbeschwerdeführerin brachte bei ihrer Einvernahme am 19.01.2012 vor (Aktenseiten 77 bis 93), sie sei schwanger. Sie habe einen Mutter-Kind-Pass, habe diesen aber gerade nicht mit. Auf Aufforderung des Bundesasylamtes stimmte sie zu, dass zwischen den behandelnden und behördlich bestellten Ärzten wechselweise Informationen ausgetauscht werden. Auch stimmte sie zu, dass ihre medizinischen Daten an die Sicherheitsbehörden und die für die Grundversorgung zuständigen Stellen weitergegeben werden. Sie gab an, die Mongolei wegen der Probleme ihres Mannes verlassen zu haben. Diesem sei vorgeworfen worden, illegal mit Autoersatzteilen gehandelt zu haben und sei deswegen in Untersuchungshaft eingesessen. Sie selbst und ihre Tochter hätten keine eigenen Fluchtgründe. Abschließend wurde die Zweitbeschwerdeführerin darüber informiert, dass sie die Möglichkeit habe, in die Berichte zur "VR China" Einsicht zu nehmen. Sie gab dazu an, dass dies bereits ihr Mann gemacht habe; das reiche aus. Der Niederschrift des Bundesasylamtes ist eine Kopie des Mutter-Kind-Passes angefügt, aus dem lediglich der Name XXXX und das Geburtsdatum XXXX hervorgeht. Im Akt der Beschwerdeführerin sind keine Länderfeststellungen zur Mongolei zu finden.Die Zweitbeschwerdeführerin brachte bei ihrer Einvernahme am 19.01.2012 vor (Aktenseiten 77 bis 93), sie sei schwanger. Sie habe einen Mutter-Kind-Pass, habe diesen aber gerade nicht mit. Auf Aufforderung des Bundesasylamtes stimmte sie zu, dass zwischen den behandelnden und behördlich bestellten Ärzten wechselweise Informationen ausgetauscht werden. Auch stimmte sie zu, dass ihre medizinischen Daten an die Sicherheitsbehörden und die für die Grundversorgung zuständigen Stellen weitergegeben werden. Sie gab an, die Mongolei wegen der Probleme ihres Mannes verlassen zu haben. Diesem sei vorgeworfen worden, illegal mit Autoersatzteilen gehandelt zu haben und sei deswegen in Untersuchungshaft eingesessen. Sie selbst und ihre Tochter hätten keine eigenen Fluchtgründe. Abschließend wurde die Zweitbeschwerdeführerin darüber informiert, dass sie die Möglichkeit habe, in die Berichte zur "VR China" Einsicht zu nehmen. Sie gab dazu an, dass dies bereits ihr Mann gemacht habe; das reiche aus. Der Niederschrift des Bundesasylamtes ist eine Kopie des Mutter-Kind-Passes angefügt, aus dem lediglich der Name römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 hervorgeht. Im Akt der Beschwerdeführerin sind keine Länderfeststellungen zur Mongolei zu finden.

Am 25.01.2012 wurde der Erstbeschwerdeführer in einer abschließenden Einvernahme über den weiteren Verfahrensablauf informiert (Niederschrift Aktenseiten 149 bis 151). Der Erstbeschwerdeführer bestätigte bisher die Wahrheit vorgebracht zu haben und dass er zu seinem Antrag nichts weiter vorzubringen habe. Dieser Niederschrift sind Feststellungen zur Mongolei angefügt (Aktenseiten 153 bis 167).

Die Zweitbeschwerdeführerin wurde ebenfalls am 25.01.2012 über den weiteren Verfahrensablauf informiert (Aktenseiten 155 bis 157). Die Zweitbeschwerdeführerin gab zur Frage nach ergänzenden Angaben an, sie hätten sich bemüht aus der Mongolei die Heiratsurkunde zu bekommen, hätten diese aber bis heute nicht bekommen. Im Fall ihrer Abschiebung fürchte sie, dass ihr Mann ins Gefängnis komme. Sie sei jetzt im vierten Monat schwanger und stehe dann mit zwei Kindern auf der Straße. Sie fühle sich außerdem schlecht. Die Beschwerdeführerin wurde vom Vertreter des Bundesasylamtes neuerlich gefragt, ob sie zustimme, dass die behandelnden und behördlich bestellten Ärzte wechselweise Informationen austauschen und ihre medizinischen Daten an die Sicherheitsbehörden und an die für die Grundversorgung zuständigen Stellen weitergeben. Die Zweitbeschwerdeführerin stimmte dem zu und ergänzte, sie leide unter einer starken Schwangerschaftstoxikose und fühle sich schwach. Sie habe die letzten zwei Monate bis heute kaum essen können; sie sei auch bei einem Arzt gewesen.

Aus dem Akt des Bundesasylamtes zur Zweitbeschwerdeführerin sind keine weiteren Verfahrensschritte nach ihrer Befragung am 25.01.2012 und der Bescheidunterfertigung am 06.02.2012 ersichtlich.

Zu ihren persönlichen Verhältnissen gab der Erstbeschwerdeführer bei seinen Einvernahmen zusammengefasst an, dass er außer seiner Frau und seiner Tochter in Österreich keine Angehörige in Österreich habe. Seine Eltern in der Mongolei seien verstorben. Er habe die Schule (1990 - 2000) besucht. Er sei gesund und spreche Mongolisch.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab zu ihren persönlichen Verhältnissen zusammengefasst an, dass sie außer ihrem Mann und ihrer Tochter in Österreich keine Angehörige habe. In der Mongolei habe sie noch vier Geschwister; ihr Vater sei verstorben, ihre Mutter (Jahrgang 1961) lebe in XXXX-Aimag. Sie habe die Schule (1989 - 2007, davon 2003 - 2007 eine allgemeinbildende höhere Schule) besucht. Sie spreche Mongolisch und etwas Japanisch.

2. Die angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes:

Mit den beim Asylgerichtshof bekämpften Bescheiden des Bundesasylamtes wurden jeweils die Anträge gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 38/2011, (kurz: AsylG 2005) abgewiesen (Spruchpunkt I.) und festgestellt, dass den Beschwerdeführern auch der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Mongolei nicht zukomme (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurden sie gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Abschließend wurde den Beschwerden vorab die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).Mit den beim Asylgerichtshof bekämpften Bescheiden des Bundesasylamtes wurden jeweils die Anträge gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (kurz: AsylG 2005) abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und festgestellt, dass den Beschwerdeführern auch der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Mongolei nicht zukomme (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurden sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Abschließend wurde den Beschwerden vorab die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).

Das Bundesasylamt stützte seine Entscheidungen jeweils auf länderkundliche Feststellungen zur Mongolei.

2.1. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt zum Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er keine glaubwürdige systematische asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht habe. Er habe sein Vorbringen völlig emotionslos geschildert, obwohl er seine Inhaftierung geschildert habe und auch insgesamt sei sein Vorbringen allgemein gehalten, unsubstanziiert und ungenau. Er habe sich auf keine nachprüfbaren Daten und Fakten gestützt, obwohl er gegen Kaution enthaftet worden sei. Auch eine Detaillierung etwa hinsichtlich der Wochentage, der Haft oder letztlich der fluchtauslösenden Kontrolle sei ihm nicht möglich gewesen; wenngleich er auf Nachfrage ausgeführt habe, vom 17.10. bis zum 23.11.2011 in Untersuchungshaft gewesen zu sein. Auf Nachfrage nach möglichen Beweismitteln habe er ausgeführt, dass es solche in der Mongolei gäbe, habe jedoch eingeschränkt, nicht genau zu wissen, um welche es sich handle. Sie seien vor der Polizei geflüchtet. Nach möglichen Unterlagen zu seiner Haftentlassung gegen Kaution habe er angegeben, dass er die Unterlagen zu Hause bei der Tante seiner Frau gelassen habe. Auch der Aufforderung diese Dokumente vorzulegen, sei er nicht nachgekommen. Auch habe er bezüglich seines Anwaltes keine näheren Fakten angeben können bzw. Unterlagen vorlegen können.

Der Beschwerdeführer habe auch keine Verfolgung wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit, Religion, politischen Aktivitäten oder Parteimitgliedschaft vorgebracht.

Mit Spruchpunkt IV. wurde schließlich ausgeführt, dass gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung abzuerkennen sei, wenn unter anderem nach Z 5 dieser Bestimmung das Vorbringen offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche. Der Erstbeschwerdeführer habe nicht glaubwürdig Probleme am Arbeitsplatz aufgrund des illegalen Ersatzteilhandels vorgebracht. Weiters stehe auch seine Identität nicht fest und sei auch sein Vorbringen sei in keiner Weise durch Beweismittel oder Dokumente gestützt.Mit Spruchpunkt römisch vier. wurde schließlich ausgeführt, dass gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung abzuerkennen sei, wenn unter anderem nach Ziffer 5, dieser Bestimmung das Vorbringen offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche. Der Erstbeschwerdeführer habe nicht glaubwürdig Probleme am Arbeitsplatz aufgrund des illegalen Ersatzteilhandels vorgebracht. Weiters stehe auch seine Identität nicht fest und sei auch sein Vorbringen sei in keiner Weise durch Beweismittel oder Dokumente gestützt.

2.2. Zur Zweitbeschwerdeführerin wird begründend ausgeführt, dass sie im Zuge der Erstbefragung vor der Polizeiinspektion bei der Erstaufnahmestelle nach Krankheiten oder gesundheitlichen Beschwerden befragt worden sei; dies habe sie verneint. Sie habe angegeben, im zweiten Monat schwanger zu sein und habe dann im Zuge des Parteiengehörs vom 25.01.2012 einen Mutter-Kind-Pass vorgelegt. Bei der Einvernahme am 19.01.2012 habe sie erklärt, einvernahmefähig zu sein und die Frage nach ihrer Pflegebedürftigkeit, bzw. ob sie krank sei, verneint. Weiters seien im Verfahren keine Hinweise hervorgekommen, dass sie an irgendwelchen lebensbedrohlichen Krankheiten leide, bzw. habe sie dies auch in weiterer Folge nicht behauptet. Wenngleich sie im Parteiengehör vom 25.01.2012 auf Nachfrage ausgeführt habe, dass sie auch an einer starken Toxikose leide und sich schwach fühle; sie in den letzten Monaten kaum essen habe können; sie an einer Schwangerschaftstoxikose leide und keine Lebensmittel zu sich nehmen könne; das dauere seit zwei Monaten an und sie sei auch bei einem Arzt gewesen.

Die Beschwerdeführerin habe selbst keine Asylgründe vorgebracht. Es bestünden daher für das Bundesasylamt auch keine anderen Hinweise darauf, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In der Mongolei bestehe keine solche extreme Lage (ausgenommen in regionalen Problemzonen), dass gleichsamt jeder der dort zurückkehre, einer Gefährdung ausgesetzt wäre. Auch sei die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Ausbildung grundsätzlich arbeitsfähig. Es bestünden keine stichhaltigen Gründe, die ihrer Ausweisung aus dem Bundesgebiet in die Mongolei entgegenstehen würden.

Zu Spruchpunkt II. wird in rechtlicher Hinsicht ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe keinen auf ihre Person bezogenen außergewöhnlichen Umstand behauptet, der ein Abschiebungshindernis bilden könnte. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine volljährige, gesunde und vollhandlungsfähige, arbeitsfähige Frau bzw. Mutter. Zusammenfassend sei daher festzustellen, dass keine individuellen Umstände vorlägen, die gegen eine Rückkehr in die Mongolei im Hinblick auf eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK sprechen würden.Zu Spruchpunkt römisch zwei. wird in rechtlicher Hinsicht ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe keinen auf ihre Person bezogenen außergewöhnlichen Umstand behauptet, der ein Abschiebungshindernis bilden könnte. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine volljährige, gesunde und vollhandlungsfähige, arbeitsfähige Frau bzw. Mutter. Zusammenfassend sei daher festzustellen, dass keine individuellen Umstände vorlägen, die gegen eine Rückkehr in die Mongolei im Hinblick auf eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK sprechen würden.

Mit Spruchpunkt IV. wurde ebenfalls vorab die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründet wurde dazu gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 ausgeführt, dass nach Abs. 1 Z 4 dieser Bestimmung aus folgenden Gründen abzuerkennen sei: Die Zweitbeschwerdeführerin habe Probleme ihres Gatten vorgebracht, sie haben eigene Verfolgungsgründe nicht vorgebracht.Mit Spruchpunkt römisch vier. wurde ebenfalls vorab die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründet wurde dazu gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 ausgeführt, dass nach Absatz eins, Ziffer 4, dieser Bestimmung aus folgenden Gründen abzuerkennen sei: Die Zweitbeschwerdeführerin habe Probleme ihres Gatten vorgebracht, sie haben eigene Verfolgungsgründe nicht vorgebracht.

2.3. Zur Drittbeschwerdeführerin wurde ausgeführt, sie habe ebenfalls keine Asylgründe vorgebracht. Es bestünden daher für das Bundesasylamt auch keine anderen Hinweise darauf, die eine Abschiebung unzulässig machen könnte.

3. Die Verfahren vor dem Asylgerichtshof:

3.1. Mit den dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerden bringen die Beschwerdeführer in einem gemeinsamen Schriftsatz im Wesentlichen vor, dass die Bescheide durch grobe Verfahrensfehler zustande gekommen seien. So habe das Bundesasylamt bei der Einvernahme eine russischsprachige Dolmetscherin aus Südrussland (Bujratien [gemeint wohl: Burjatien]) eingesetzt, die nur halbwegs die mongolische Sprache beherrscht habe. Sie habe die Aussagen so übersetzt, wie sie es verstanden habe und nicht wie es die Beschwerdeführer angegeben hätten. Auch seien die Fragen der einvernehmenden Person nicht ganz verständlich übersetzt worden. Die Dolmetscherin sei der mongolischen Sprache nicht mächtig gewesen. Sie hätten deshalb nicht offen über ihre Verfolgung sprechen können. Auch sei deshalb bei der einvernehmenden Person der Eindruck entstanden, dass sich der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin gegenseitig widersprechen würden; dies habe jedoch ihre Ursache in der unkorrekten Übersetzung gehabt.

Die Menschen, die mit Hilfe von mongolischen Justizbehörden den Erstbeschwerdeführer der strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt hätten, seien in der mongolischen Wirtschaft und Politik ziemlich einflussreiche Leute und hätten viel Macht und Geld. Sie hätten überhaupt keine Möglichkeit gehabt gegen diese Leute rechtlich anzutreten und hätten keine Chance auf ein faires Gerichtsverfahren gehabt. Allein, dass dem Erstbeschwerdeführer in der Mongolei eine Verfolgung durch korrupte Leute drohe, sollte ein maßgeblicher Grund sein, ihm und seine Familienangehörigen zumindest den subsidiären Schutz zu geben. Es sei allgemein bekannt, wie willkürlich die mongolische Gesetzgebung einen Menschen zu langjährigen Haftstrafen verurteile. Die Haftbedingungen in den Gefängnissen seien sehr hart und unmenschlich. Es werde gefoltert, geschlagen, erniedrigt und ausgehungert. In der Folge werden Ausführungen zu den länderspezifischen Feststellungen in Bezug auf Justiz und Sicherheitskräfte, zur Polizei und zu den Haftbedingungen gemacht.

Zur Situation der Beschwerdeführer in Österreich wird ausgeführt, dass diese strafrechtlich unbescholten seien und im Rahmen der Nachbarschaftshilfe versuchen würden, einer gemeinnützigen Tätigkeit nachzukommen, da eine legale Beschäftigung derzeit aus gesetzlichen Gründen nicht möglich sei. Sie würden sich auch bemühen, die deutsche Sprache zu erlernen. Im Bezug auf ihre Rückkehrsicherheit wird ausgeführt, es bestehe die reale Gefahr bei einer Rückkehr am Flughafen oder am Grenzübergang wegen Verletzung des Grenzschutzgesetzes festgenommen und in der Folge weiter zur Abklärung der Identität und der Wohnadresse von der Polizei festgehalten zu werden. Falls dann festgestellt werde, dass eine Person im Strafregister aufscheine, werde diese "ohne Wenn und Aber" ohne konkrete Abklärung zuerst in Untersuchungshaft genommen, um sie einer weiteren Kontrolle zu unterziehen.

Abschließend wird beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof durchzuführen, die Bescheide aufzuheben, den Beschwerdeführern internationalen Schutz bzw. subsidiären Schutz zu gewähren und festzustellen, dass ihre Ausweisung auf Dauer unzulässig sei; weiters wird die Zuerkennung der aufschiebende Wirkung beantragt.

3.2. Mit Beschluss jeweils vom 29.02.2012 wurde den Beschwerden durch den Asylgerichtshof die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerden wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerden wie folgt erwogen:

1. Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

1.1. Der Erstbeschwerdeführer ist mongolischer Staatsangehöriger und stellte den gegenständlichen Asylantrag. Seine Identität kann nicht festgestellt werden. Er leidet weder an einer lebensbedrohenden Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig. Er ist erwerbsfähig. Die Zweitbeschwerdeführerin ist mongolische Staatsangehörige und stellte den gegenständlichen Asylantrag. Ihre Identität kann nicht festgestellt werden. Weiters kann nicht festgestellt werden, ob die Beschwerdeführerin an einer lebensbedrohenden Krankheit leidet.

Die Drittbeschwerdeführerin ist mongolische Staatsangehörige und Tochter des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin. Sie stellte vertreten durch ihre Mutter den gegenständlichen Asylantrag. Ihre Identität kann nicht festgestellt werden. Sie leidet weder an einer lebensbedrohenden Krankheit noch ist sie längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig.

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Erstbeschwerdeführer in der Mongolei eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.

1.2. Das Bundesasylamt traf folgende länderkundliche Feststellungen zur Mongolei:

"Politik / Wahlen

Die Mongolei besteht aus 21 Provinzen, so genannten Aimags und der Hauptstadt Ulan Bator.

Die Exekutive ist geteilt zwischen einem, für 4 Jahre direkt gewählten Staatspräsidenten (zuletzt im Mai 2009, Amtsträger ist Ts. Elbegdorj von der Demokratischen Partei) und einem Premierminister (seit Oktober 2009 Sukhbaatar Batbold von der ex-kommunistischen Mongolischen Volkspartei). Seit 2001 muss der Staatspräsident jenen Kandidaten zum Premier dem Parlament zur Wahl vorschlagen, der von einer Mehrheit im Khural unterstützt wird.

Das mongolische Parlament wählte am 29. Oktober 2009 mit den ehemaligen Außen- und Außenhandelsminister Sukhbaatar Batbold einen der wohlhabendsten Mongolen auf den Posten des Premierministers. Sanjaa Bayar, sein Vorgänger, war nach knapp zweijähriger Amtszeit aufgrund von gesundheitlichen Problemen zurückgetreten. Der neue Premier verkündete nach seiner Wahl, dass er den politischen Kurs seines Vorgängers, der ebenfalls aus der ex-kommunistischen Mongolischen Revolutionären Volkspartei (MRVP) stammt, fortsetzen wird. Er muss sich mit dem, aus der Demokratischen Union kommenden, Staatspräsidenten Tsakhiagin Elbegdordj arrangieren.

(ÖB Peking - VR China: Asylbericht Mongolei, Stand 26.11.2010)

Unter allen Transformationsländern des ehemaligen Ostblocks schneidet die Mongolei in Bezug auf Demokratisierung und Aufbau marktwirtschaftlicher Verhältnisse besonders gut ab. Die Verfassung von 1992 sieht die Gewaltenteilung zwischen Legislative (Großer Staatskhural, Einkammerparlament), Regierung und Rechtssprechung vor. Staatsoberhaupt ist seit dem 24.05.2009 Staatspräsident Ts. Elbedorj (Demokratische Partei). Der Staatspräsident ist Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates und Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Er setzt die vom Parlament verabschiedeten Gesetze in Kraft. Er kann Gesetze mit seinem Veto verhindern, das nur mit der Zwei-Drittel-Mehrheit des Parlaments überstimmt werden kann.

In der Folge der Parlamentswahlen vom 29.06.2008 kam es trotz absoluter Mehrheit der MRVP zur Bildung einer Großen Koalition aus der Mongolisch Revolutionären Volkspartei (MRVP) und der Demokratischen Partei (DP).

Aufgrund der umstrittenen Bildung einer Großen Koalition aus MRVP und DP sind nur 3 von 76 Abgeordneten in der Opposition. Eine parlamentarische Oppositionsrolle ist damit sehr eingeschränkt. Die MRVP hat sich im November 2010 in MVP (Mongolische Volkspartei) umbenannt. Dies führte zur Abspaltung einer Fraktion um den früheren Staatspräsidenten N. Enkhbayar, die eine neue Partei mit dem alten Namen MRVP bilden wollen.

Trotz absoluter Mehrheit der MRVP im Parlament ging diese mit der oppositionellen DP eine Große Koalition ein, um einen überparteilichen Konsens zu den anstehenden wirtschaftspolitischen Weichenstellungen herzustellen, insbesondere zur Vergabe der Bergbaulizenzen für die großen strategischen Rohstofflagerstätten, bei der die richtige Balance zwischen den Interessen des mongolischen Staates und den ausländischen Investoren herzustellen war. Es geht auch um angemessene entwicklungsorientierte Verwendung der Einnahmen aus dem Rohstoffreichtum des Landes.

(Auswärtiges Amt, Mongolei, Innenpolitik, Stand 2.2011, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Mongolei/Innenpolitik_node.html, Zugriff 30.6.2011)

Wie angekündigt, stimmten die Delegierten des 26. Parteitages der MRVP am 05. November über die von der Parteiführung angestrebte Namensänderung ab. Seit dem 05. November, heißt die älteste politische Partei der Mongolei wieder Mongolische Volkspartei (MVP).

(Deutsche Mongolei Agentur, Dr. Renate Bormann: Neues aus der Mongolei, 1. bis 7. November 2010, http://www.mongolei.de/news/2010nov1.htm, Zugriff 30.6.2011)

Die Gruppe, die gegen die Namensänderung auftrat, (vor allem der ehemalige Staatspräsident N. Enkhbayar, der jetzige Parlamentsabgeordnete Shinebayar und die ehemalige Vizegesundheitsministerin, Frau Udwal,) bildete am 17.11.2010 einen Ausschuß zur Durchführung des Parteitages der MRVP, der auch Ende Januar 2011 stattfand. Am Parteitag nahmen über 800 Parteigenossen teil, die ihre Treue zur MRVP bekundeten. N. Enkhbayar wurde als Vorsitzender der Partei gewählt. Kurz nach dem Parteitag beantragte die Parteiführung die Registrierung der Partei beim Obersten Gericht unter dem Namen 'Mongolische Revolutionäre Volkspartei'.

(Hanns-Seidel-Stiftung: Quartalsbericht Mongolei, I/2011, Januar bis März 2011, 5.4.2011,

http://www.hss.de/fileadmin/media/downloads/QB/Mongolei_QB_2011-I.pdf, Zugriff 30.6.2011)

Völlig überraschend hat das Oberste Gericht am 23. Juni entschieden, die MRVP als 19. politische Partei des Landes zuzulassen, da der Name einer Partei, der nicht mehr geführt werde, bei einer Neugründung wieder verwendet werden dürfte. Politische Beobachter meinten, die Entscheidung des Obersten Gerichts sei ein Schlag ins Gesicht der politischen Gegner des Präsidenten und der DP, deren Hauptkonkurrentin MVP nun bedeutend geschwächt worden sei.

(Deutsche Mongolei Agentur, Dr. Renate Bormann: Neues aus der Mongolei, 20. bis 26. Juni 2011, http://www.mongolei.de/news/2011jun4.htm, Zugriff 30.6.2011)

Justiz

Die gesetzlichen Bestimmungen sehen eine unabhängige Justiz vor und die Regierung respektiert dies im Allgemeinen in der Praxis. Dennoch sind Einflussnahme und Korruption zunehmend ein Problem, besonders am Obersten Gericht. Bestechung konnte zur Niederlegung eines Falles oder zur Reduktion von Strafen beitragen.

Administrative und gerichtliche Rechtsbehelfe sind möglich für mutmaßliches Unrecht. Korruption, Einflussnahme aber auch die Umsetzung von Gerichtsbeschlüssen waren ein Problem im Zivilrechtssystem. Obwohl per Gesetz Opfer von Polizeigewalt für Entschädigung klagen können, waren in der Praxis nur wenige in der Lage eine solche zu beanspruchen.

Ein richterlicher Haftbefehl ist vor der Verhaftung eines Verdächtigen notwendig, jedoch gibt es bei 'dringenden Umständen' Ausnahmeregelungen, die es der Polizei erlauben, ohne diesen Verhaftungen bei Verdächtigen vorzunehmen, laut einem UN-Bericht waren zwei Drittel der strafgerichtlich Angeklagten in Ulaanbaatar ohne einen solchen richterlichen Haftbefehl festgenommen worden. Um einen Verdächtigen länger als 24 Stunden festzuhalten braucht es einen Gerichtsbeschluss, danach muss innerhalb von 72 Stunden die Entscheidung, ihn anzuklagen erfolgen oder er freigelassen werden. Verhaftete wurden im Allgemeinen schnell über ihre Anklagen informiert und sie hatten auch schnellen Zugang zu den Familienangehörigen.

Ein Angeklagter hat den Anspruch auf einen Anwalt während der Untersuchungshaft und allen darauffolgenden Schritten des rechtlichen Prozesses. Kann er sich keinen leisten, muss der Staat ihm einen zur Verfügung stellen. Viele kannten jedoch ihr Recht auf einen vom Staat bezahlten Anwalt nicht und forderten ihn nicht ein. Es gab einen Engpass an öffentlich bezahlten oder pro-bono arbeitenden Anwälten, besonders außerhalb Ulaanbaatars. Um diesen Engpass zu beheben, arbeitet die Regierung mit dem UNDP und stellte einen Anwalt pro Provinzhauptstadt bzw. Bezirk Ulaanbaatars für kostenfreie Rechtsberatung ab.

Die Lizenzen vieler jener Anwälte, die Opfer von Polizeigewalt während der Ausschreitungen vom Juli 2008 vertreten hatten, blieben ausgesetzt.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010 Mongolia, Stand 8.4.2011)

Die Judikative ist von Exekutive und Legislative unabhängig. Der Oberste Gerichtsrat ernennt alle Richter und schützt ihre Rechte. Der Oberste Gerichtshof entscheidet in letzter Instanz alle Berufungsverfahren und erarbeitet eine abschließende Interpretation der Gesetze. Es existieren auf allen Ebenen spezialisierte Gerichte für Zivil-, Straf- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren. Der Verfassungsgerichtshof, dessen neun Mitglieder für sechs Jahre ernannt werden (Vorschlag Oberster Gerichtsrat, Ernennung Staatspräsident), ist demgegenüber für Verfassungsklagen zuständig.

Die Exekutive besteht aus dem Staatspräsidenten und der Regierung. Der Staatspräsident wird für jeweils vier Jahre direkt gewählt, mit einer Beschränkung auf zwei Amtszeiten. Er ist gleichzeitig Staatsoberhaupt, Oberbefehlshaber der Streitkräfte, und Vorsitzender des nationalen Sicherheitsrates. Er schlägt dem Parlament den Ministerpräsidenten vor. Der Ministerpräsident und die übrigen Regierungsmitglieder müssen vom Parlament bestätigt werden und amtieren ebenfalls für vier Jahre. Weiters setzt der Präsident die vom Parlament verabschiedeten Gesetze in Kraft. Er kann Gesetze mit seinem Veto verhindern, das nur mit der Zwei-Drittel-Mehrheit des Parlaments überstimmt werden kann.

(ÖB Peking - VR China, Asylbericht Mongolei, Stand 26.11.2010)

Das Justizsystem besteht aus Bezirks- und Provinzgerichten sowie einem Verfassungs- und einem Obersten Gerichtshof. Bezirksgerichte kümmern sich um einfachere zivil- und strafrechtliche Angelegenheiten, während die Provinzgerichte für Strafverfahren bei schwereren Delikten wie Raub, Vergewaltigung und dergleichen zuständig sind. Provinzgerichte sind auch für die Berufungsverfahren bei Entscheidungen der Gerichte der unteren Ebenen zuständig. Der 17-köpfige Oberste Gerichtshof ist die oberste Beschwerdeinstanz. Der Verfassungsgerichtshof ist einzig für die Rechtssprechung in Verfassungsfragen zuständig. Der Oberste Rat der Richter ernennt die Kandidaten für die Richterschaft, der Präsident hat die Macht diese zu bestätigen oder abzulehnen. Der Rat ist auch zuständig für den Schutz der Rechte der Richter und die Gewährleistung der Unabhängigkeit.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009 Mongolia, Stand 11.3.2010)

Sicherheitsbehörden

Sicherheitskräfte unterstehen dem Verteidigungsministerium, dem Ministerium für Justiz und Inneres und dem Allgemeinen Geheimdienst. Das Verteidigungsministerium steht der Landesverteidigung vor und unterstützt bei nationalen Notständen und Katastrophen die internen Sicherheitskräfte. Die nationale Polizei und der Grenzschutz unterstehen dem Ministerium für Justiz und Inneres. Der Geheimdienst ist für die interne Sicherheit und den Auslandsgeheimdienst zuständig. Der zivile Leiter dieser Behörde berichtet direkt dem Premierminister.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010 Mongolia, Stand 8.4.2011)

Dem Ministerium für öffentliche Sicherheit unterstehen das Milizbüro (Polizei) und ein diesem unterstelltes Netz von Polizeiämtern, die Staatssicherheitsverwaltung, das Brandschutzamt, die Fremdenpolizei und die Grenztruppen sowie der Justizvollzugswachkörper.

Die nationale Polizei, die Miliz, welche auch als Kriminalpolizei fungiert, unterhält in jeder Provinz ein Referat und in jedem Bezirk ein Büro. Die Miliz ist für die Ausstellung und Registrierung des Personalausweises sowie für die Speicherung der Ausweisdaten zuständig. Alle Staatsangehörigen der Mongolei müssen ab dem 16. Lebensjahr einen Personalausweis ständig bei sich führen.

Zusammen mit der Lokalverwaltung beaufsichtigen die lokalen Sicherheitsbüros außerdem die Vollstreckung der Zwangsarbeitsstrafen. Weiters ist die Miliz berechtigt, betrunkene Personen bis zu 24 Stunden in Kurzzeitarrest zu nehmen als auch Geldstrafen zu verhängen. Sie hat ferner alle notwendigen Maßnahmen (Ermittlungen, Zwangsmaßnahmen und Beschlagnahme sowie der Gebrauch von Waffen) einzuleiten, um den Schutz der öffentlichen Ordnung zu gewährleisten.

Die Fahndung nach vermissten Personen, die Verkehrssicherheit (durch Verkehrsinspektorate in jedem Milizbüro) und die Brandbekämpfung fallen ebenfalls in die Zuständigkeit der Miliz. Das Ministerium für öffentliche Sicherheit ist schließlich auch für die Staatsicherheit (Spionageabwehr, Staatsschutz und Sabotageabwehr) zuständig.

Der Fremdenpolizei und den Grenztruppen unterstehen ca. 15.000 Beamte. Sie sind für die Einhaltung der Ein- und Ausreisevorschriften sowie des Fremdenrechts zuständig.

(ÖB Peking - VR China, Asylbericht Mongolei, 26.11.2010) Polizeigewalt / Folter

Art. 251 StGB definiert den Strafbestand der Folter und legt eine Höchststrafe von 5 Jahren Haft und ein Berufsverbot von bis zu 3 Jahren fest. In besonders schlimmen Fällen kann die die Strafe sogar bis zu 10 Jahren ausgeweitet werden. Kapitel 11 para. 44 des Criminal Procedure Code legt die Entschädigung in Fällen von Folter fest. Der Höchste Gerichtshof zitiert in seiner Interpretation dieses Artikels ausdrücklich die Definition der VN-Konvention gegen Folter. Die Verfassung untersagt Folter oder jede andere inhumane Form von Bestrafung. Gemäß Amnesty International gibt es in der Untersuchungshaft gelegentlich Probleme.Artikel 251, StGB definiert den Strafbestand der Folter und legt eine Höchststrafe von 5 Jahren Haft und ein Berufsverbot von bis zu 3 Jahren fest. In besonders schlimmen Fällen kann die die Strafe sogar bis zu 10 Jahren ausgeweitet werden. Kapitel 11 para. 44 des Criminal Procedure Code legt die Entschädigung in Fällen von Folter fest. Der Höchste Gerichtshof zitiert in seiner Interpretation dieses Artikels ausdrücklich die Definition der VN-Konvention gegen Folter. Die Verfassung untersagt Folter oder jede andere inhumane Form von Bestrafung. Gemäß Amnesty International gibt es in der Untersuchungshaft gelegentlich Probleme.

(ÖB Peking - VR China, Asylbericht Mongolei, 26.11.2010)

In der Regel wird Vorwürfen über Missbrauch in den eigenen Reihen in der mongolischen Polizei nur schleppend nachgegangen. Über systematische Untätigkeit bei Strafanzeigen ist jedoch nichts bekannt.

(ÖB Peking - VR China: Asylbericht Mongolei speziell, 4.2009)

Mechanismen um Misshandlungen durch die Polizei zu untersuchen, blieben unzureichend, da die ermittelnden Einheiten nicht über genügend Ressourcen verfügen. Die Sonderermittlungseinheit der Generalstaatsanwalt ist zuständig für die Ermittlung in Fällen von Fehlverhalten durch Rechtsdurchsetzungsorgane, Staatsanwälte und Justizangehörige. 2010 wurden 712 Beschwerden aufgenommen, in 132 Fällen wurden Ermittlungen eröffnet, 283 Beschwerden abgelehnt und 297 Beschwerden an andere, zuständige Behörden weitergeleitet. Die Einheit ermittelte insgesamt gegen 329 Personen, darunter Polizeioffiziere, Ermittler, Richter und Staatsanwälte. Sie berichtet aber von häufigen Behinderungen ihrer Ermittlungen durch die Polizei, insbesondere wenn hochrangige Polizeiorgane betroffen sind. Es gab keine großen Aktionen der Regierung, wie Training, um die Sicherheitskräfte zu reformieren.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010 Mongolia, Stand 8.4.2011)

Die Sonderermittlungseinheit der Generalstaatsanwalt ist eine unabhängige Untersuchungseinheit, die der Staatsanwaltschaft untersteht, und deren Hauptfunktion es ist, Beschwerden gegen staatliche Organe wie Staatsanwälte, Richter, Ermittlungsbeamte und Exekutivbeamte nachzugehen. Die Entscheidung, ob Anklage erhoben wird, liegt bei der Generalstaatsanwaltschaft.

(Amnesty International: 'Where should I go from here?' The Legacy of the 1 July 2008 Riot in Mongolia 2009, http://www.amnesty.org/en/library/info/ASA30/003/2009/en, Zugriff:(Amnesty International: 'Where should römisch eins go from here?' The Legacy of the 1 July 2008 Riot in Mongolia 2009, http://www.amnesty.org/en/library/info/ASA30/003/2009/en, Zugriff:

4.7.2011; S. 20-21)

Korruption

Korruption wurde als ernstes Problem auf allen Regierungsebenen wahrgenommen, besonders innerhalb der Justiz und des Zollwesens. Unterschiedliche Grade von Korruption in allen Ebenen führte zu einem Verschwimmen der Grenze zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor. Interessenskonflikte waren häufig. Das Problem wurde durch die ineffektive Überwachungsorgane und das häufige Versagen der Medien bei der Aufdeckung von Korruption verstärkt. Sie ist in den Strafverfolgungsbehörden verbreitet. Die Unabhängige Anti-Korruptionseinheit ermittelte gegen Polizeioffiziere. Resultate von Ermittlungen wurden jedoch nicht öffentlich gemacht.

Das Strafgesetz verbietet die Annahme und das Anbieten von Bestechung und sieht dafür Strafen von Geldbußen bis zu fünf Jahren Haft vor. Korruptionsbezogene Gefängnisstrafen und Verurteilungen waren selten, wurden jedoch mehr. Obwohl das Gesetz Strafen für Korruption vorsieht, setzt die Regierung das Gesetz nicht immer effektiv durch und so können sich manchmal Amtspersonen unter Straflosigkeit korrupter Praktiken betätigen.

Die Anti-Korruptionsbehörde erklärte, dass beinahe alle der hohen Staatsbeamte der Verpflichtung Bericht über ihre Einkommen und Vermögen sowie das ihrer Angehörigen abzugeben, nachgekommen sind, auch die Durchsicht der Einkommenserklärungen der öffentlichen Bediensteten und der Militärs konnte in der Praxis umgesetzt werden. Die Behörde erhielt 427 Berichte von Ungebührlichkeiten, von denen 46 für strafrechtliche Ermittlungen weitergeleitet wurden.

Regierungs- und Parlamentsentscheidungen sind nicht transparent und öffentliche Anhörungen waren rar. Im Mai hielt jedoch der Ständige Parlamentarische Ausschuss eine Anhörung ab, in der Parlamentsangehörige öffentliche Organe nach vorgeworfenen Verletzungen der Anti-Korruptionsstatuten befragen konnten. Die allgemeinen Sitzungen des Parlaments waren großteils offen für die Öffentlichkeit, jedoch nicht in allen Fällen.

Es gibt kein Gesetz, das öffentlichen Zugang zu Regierungsinformationen garantiert. Die weitreichenden Staatsgeheimnisgesetze behindern die Informationsmöglichkeiten und die Regierungstransparenz und unterwandern somit die Rechenschaft.

(U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2010 Mongolia, Stand 8.4.2011)

Auf dem Corruption Perceptions Index 2010 von Transparency International nimmt die Mongolei den Rang 116 von 178 ein.

(Transparency International: Corruption Perception Index 2010, http://www.transparency.org/policy_research/surveys_indices/cpi/2010/results, Zugriff 4.7.2011)

Das universitäre East-West Center bezeichnet Korruption als eine der wichtigsten Herausforderungen für die junge Demokratie in der Mongolei und auch Wirtschaftsanalysten wie die Heritage Foundation gehen auf die Problematik ein. Laut der U.S. staatlichen Entwicklungsagentur, der U.S. Agency for International Development (USAID), einem der größten Geldgeber der Mongolei, beeinflusst Korruption die Beziehungen zwischen der Regierung, dem Privatsektor und der Gesellschaft und geht über alle Parteigrenzen.

Nicht nur von internationalen Institutionen auch von der Bevölkerung wird die Korruption, laut Umfragen, als eines der Hauptprobleme angesehen - nach Arbeitslosigkeit, Armut und Inflation. Die Häufigkeit der Nennung als eines der zwei Hauptprobleme hat jedoch abgenommen. Auch der Anteil derer, die die Korruption als allgemein gebräuchliche Praxis sehen, ist weniger geworden, sie stellen mit 69,1% aber immer noch die überwiegende Mehrheit dar. An Hand der Ergebnisse schätzt USAID auch, dass einer von fünf Haushalten der Mongolei in drei Monaten Bestechungsgelder zahlt. Seit 2007 gibt es jedoch eine zunehmende Zahl an Befragten, die angeben, nicht bereit zu sein, Bestechungsgeld zu bezahlen, falls sie dazu aufgefordert werden würden. USAID führt dies auf die Erfolge der Anti-Korruptionsbehörde zurück. Es gibt also durchaus Potential für positive Veränderungen, aber auch Faktoren, die zu einer Verschlechterung führen können, z.B. die neuen finanziellen Möglichkeiten durch den Bergbau.

(BAA- Analyse der Staatendokumentation: Mongolei - Die Verbreitung der Korruption - Wurzeln, betroffene Bereiche und gesellschaftspolitische Auswirkungen, 8.7.2010)

Das Parlament verabschiedete im Juli 2006 das neue Anti-Korruptionsgesetz, welches am 1. November 2006 in Kraft trat. Es definiert u.a. die Tatbestände für Korruption, Personengruppen von speziellem Interesse sowie verschiedene Pflichten und Maßnahmen zur Prävention. Außerdem beinhaltet es die Umsetzung verschiedener von internationalen Geberorganisationen finanzierter Anti-Korruptionsprogramme. Als wichtigsten Punkt richtete es die Anti-Korruptionsbehörde als Hauptinstitution für die Umsetzung des Anti-Korruptionsprogramms ein.

Ihre Funktionen erstrecken sich auf die Überprüfung der Vermögens- und Einkommenserklärungen der dafür per Gesetz vorgesehenen Staatsdiener, verdeckte Operationen und Ermittlungen in Bezug auf Korruptionsvorfälle, Bewusstseinsbildung in der Bevölkerung und Präventionsaktivitäten. Sie verfügt nicht über die Befugnis, selbst die strafrechtliche Verfolgung einzuleiten. Resultate von Ermittlungen werden außerdem nicht öffentlich gemacht. Staatsbedienstete, die ihren Pflichten im Bezug auf Prävention und Bekämpfung der Korruption nicht nachkommen, können disziplinär bestraft werden. Auch Organisationen und Wirtschaftsunternehmen, die von der IAAC Resolutionen erhalten, müssen die vorgeschriebenen Maßnahmen umsetzen und darüber Bericht erstatten.

2008 legten 271 hochrangige und 53.160 Bedienstete anderer Ebenen ihre Bescheide vor. Über 50 Beamte wurden seit 2007 aufgrund unterlassener Einreichung der Erklärungen entlassen. Laut Angaben der IAAC erhielt sie von September 2007 bis zum ersten Quartal 2009 1182 Beschwerden und Informationen in Bezug auf Korruption gegen 800 Vertreter verschiedener Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen. 268 korruptionsbezogene Kriminalfälle gegen 588 Personen wurden identifiziert. Laut USAID hatte das Amnestiegesetz negative Auswirkungen auf die Ermittlungen der Anti-Korruptionsbehörde, Verurteilte mussten frei und Ermittlungen fallen gelassen werden. Auch das U.S. State Department berichtet davon, dass die Strafen einiger der für Korruption Verurteilten durch die Generalamnestie vom Juli 2009 ausgesetzt wurden. Es kommt außerdem zu dem Schluss, dass obwohl das Gesetz Strafen für Korruption vorsieht, die Regierung dies nicht immer effektiv durchsetzt und sich Amtspersonen so manchmal unter Straflosigkeit korrupter Praktiken betätigen können. Festnahmen und Anklagen im Hinblick auf Korruption bezeichnet es als selten, jedoch hält es auch fest, dass diese mehr werden. Das North-West Center attestiert der Anti-Korruptionsbehörde wiederum aufgrund der Ermittlungserfolge positive Ergebnisse.

Das Anti-Korruptionsgesetz sieht u.a. für die IAAC einen detaillierten Rahmen zur Öffentlichkeitsbildung und Korruptionsprävention sowie die Einbindung von Unternehmen, NGOs, Bürgern, Bildungseinrichtungen und Medien vor.

Auf Veranlassung des damaligen Premiereminister Bayar haben alle Ministerien wie auch einige Behörden seit Jänner 2008 Bewertungen über Korruptionsrisiken in ihren Bereichen sowie Aktionspläne gegen Korruption zu erstellen. Die meisten von der UN geforderten Maßnahmen zur Zusammenarbeit mit den Banken sowie rechtliche Bestimmungen zur Freigabe und Kontrolle von Kundendaten und Transaktionen sind, laut UN, von der Mongolei verabschiedet worden, doch nicht alle in die Praxis umgesetzt.

(BAA - Analyse der Staatendokumentation: Mongolei - Institutionen und Maßnahmen der Korruptionsbekämpfung, 25.5.2010)

Grundversorgung / Wirtschaft

Als Binnenland ohne Zugang zum Meer und mit extremen klimatischen Bedingungen ist das Land von schwierigen natürlichen Verhältnissen geprägt. Knapp die Hälfte der Bevölkerung lebt auf dem Land, zum Teil als sesshafte und zum Teil als nomadisierende Viehhalter.

Die mongolische Regierung verfolgt einen wirtschaftlichen und politischen Transformationsprozess von einer zentral verwalteten Planwirtschaft hin zu einer sozial orientierten Marktwirtschaft mit demokratischen Strukturen. Der friedliche und demokratisch gestaltete Wandel ist ein entscheidender positiver Standortfaktor für die Mongolei. Das Land zählt mit einem jährlichen Bruttoinlandsprodukt von 1.610 US$ pro Kopf (2009) jedoch weiterhin zu den so genannten low income countries. 36 Prozent der Bevölkerung haben pro Tag weniger als 2 US$ zur Verfügung.

(Deutsche Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) - Mongolei, Webseite undatiert,

http://www.gtz.de/de/weltweit/asien-pazifik/612.htm, Zugriff 4.7.2011)

Als Vasallenstaat der Sowjetunion bis 1990 stand auch die Mongolei mit der Auflösung des Ostblocks vor einer radikal veränderten Situation. Die Einstellung der Moskauer Wirtschaftshilfe, der Wegfall der Absatz- und Beschaffungsmärkte des 'Rates für gegenseitige Wirtschaftshilfe (RGW)', der Abzug aller osteuropäischen Experten und das Fehlen jeglicher marktwirtschaftlicher Strukturen führten zunächst zur offenen Krise:

Das Volkseinkommen schrumpfte von 1991-93 um 20%, die Exporte fielen um die Hälfte, die Investitionen um 70%.

Seit Anfang des neuen Jahrtausends hat sich das Blatt gewendet. Aufgrund des Rohstoffbooms wuchs die Wirtschaft in den vergangenen Jahren mit jährlich bis zu 10%. Allein 2009 ergab sich aufgrund der Finanz- und Wirtschaftskrise ein Minuswachstum von -1,6%.

In den kommenden Jahren wird die Mongolei aufgrund ihres enormen Rohstoffreichtums zu den schnellst wachsenden Volkswirtschaften der Welt gehören. Die Regierung ist bemüht, mehr Verteilungsgerechtigkeit bei den Einnahmen aus dem Bergbau durchzusetzen. Derzeit leben aber trotz eines statistischen Pro-Kopf-Einkommens von 2.470 USD noch 35% der Bevölkerung in Armut.

Parlament und Regierung bemühen sich seit der Wende um die Umgestaltung der politischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und den Übergang zur Marktwirtschaft. Die an die Stelle Moskaus getretenen westlichen Geberländer und internationalen Organisationen unterstützen dies mit (gemessen an der Bevölkerungszahl) beträchtlicher Entwicklungshilfe: Seit 1990 (bis 2009) erreichten die zugesagten, verhältnismäßig zügig umgesetzten Hilfsleistungen den Wert von ca. 3,3 Milliarden US-Dollar.

(Auswärtiges Amt, Mongolei, Wirtschaftspolitik, 2.2011, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Mongolei/Wirtschaft_node.html, Zugriff 4.7.2011)

Ein Fünftel der Bevölkerung lebt von weniger als 1,25 USD pro Tag. Trotz der Periode eines stark wachsenden Bruttoinlandsproduktes, gab es nur einen leichten Rückgang in der Zahl der Menschen, die in Armut leben, die immer noch auf 30-35 Prozent geschätzt wird, in den ländlichen Gebieten auf 40 Prozent.

Die Wirtschaft hat sich von der globalen Wirtschaftskrise stark erholt, das Wachstum wird für dieses Jahr auf 10 Prozent geschätzt. Die Inflation jedoch war bei 14 Prozent im Dezember 2010 und kann bis Ende 2011 sogar auf 20 Prozent steigen.

(UK Foreign & Commonwealth Office: Mongolia, Country information, Economy, Stand 24.2.2011,

http://www.fco.gov.uk/en/travel-and-living-abroad/travel-advice-by-country/country-profile/asia-oceania/mongolia?profile=economy, Zugriff 4.7.2011)

Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs ist trotz der weit verbreiteten Armut und teilweise enormer Einkommensunterschiede im Allgemeinen gewährleistet.

(Österreichische Botschaft Peking - VR China, Asylbericht Mongolei, 26.11.2010)

Medizinische Versorgung

Das Gesundheitssystem besteht aus drei Ebenen und ihr verfolgtes Prinzip ist es, allen gleichen Zugang zum Gesundheitssystem zu ermöglichen. Primäre Gesundheitsversorgung wird hauptsächlich in Familiengruppenpraxen ('familiy group practices") in der Hauptstadt Ulaanbaatar, in Provinzzentren oder in den Provinzen selbst in Bezirks ('soum')- oder übergreifenden Bezirkskliniken angeboten, sekundäre Versorgung in den allgemeinen Bezirkskrankenhäusern in Ulaanbaatar oder der Provinzen (Aimags), tertiäre in den größeren Spitälern und Spezialzentren in Ulaanbaatar.

2009 gab es 16 spezialisierte Spitäler, vier regionale Diagnose- und Behandlungszentren, 17 allgemeine Provinzkrankenhäuser, 12 Allgemeine Bezirkskrankenhäuser, sechs Allgemeine Landeskliniken, 277 Kliniken auf Bezirksebene, 35 auf übergreifender Bezirksebene, 18 Dorfkrankenhäuser 226 Familiengruppenpraxen und 1082 private Krankenhäuser und Kliniken.

Die Staatsausgaben für das Gesundheitswesen sind bis 2008 gestiegen, 2009 gingen sie jedoch zurück, anteilig am Bruttoinlandsprodukt steigen sie jedoch zwischen 2007 und 2009. Die 1994 eingeführte Gesundheitsversicherung erreichte 2009 77.6% der Bevölkerung, ein Rückgang gegenüber 83,2 Prozent im Jahr 2008. Trotz der Bemühungen der Regierung im Gesundheitswesen bleiben große Herausforderungen, wie ein Mangel an professionellem medizinischen Personal in ländlichen Gebieten und große Unterschiede in der Verteilung.

Ein Koordinationskomitee für die Personalressourcen im Gesundheitssektor wurde auf höchster Ebene eingerichtet.

(WHO Regional Office for the Western Pacific: Country Profile Mongolia 2010,

http://www.wpro.who.int/NR/rdonlyres/E701B8BD-01DB-4B14-A869-5BB1C98944E9/0/22finalMOGpro2010.pdf, Zugriff 4.7.2011)

Die Mongolei verfügt nach offiziellen Angaben über ca. 23.000 Krankenhausbetten und ca. 5000 Ärzte. Der Selbstbehalt (durch Privatversicherung finanzierbar) bei den Behandlungskosten liegt seit der Anfang 2002 in Kraft getretenen Gesundheitsreform bei ca. 60%, der Anteil des Staates bei 40%. Nach Angaben der Webseite der Mongolischen Botschaft in Washington gibt es derzeit 27 Ärzte und 75 Krankenhausbetten je 10.000 Einwohner. (Österreichische Botschaft Peking - VR China, Asylbericht Mongolei allgemein, 26.11.2010)

Der Gesundheitssektor wird vom staatlichen Budget, dem Sozial- und Gesundheitsversicherungsfonds, Entwicklungshilfe sowie verschiedenen Quellen wie Zahlungen von Patienten finanziert. Der Großteil des Sozial- und Gesundheitsversicherungsfonds wird durch Beiträge von Arbeitgebern und -nehmern und Regierungshilfsleistungen für sozial schwache Gruppen gedeckt. Das jetzige System schafft es nicht die Qualität der Versicherungsleistung zu heben, was zu einem Rückgang in den Einschreibungen führte, sodass die Abdeckung von 91,3 Prozent der Bevölkerung im Jahr 1997 auf 77,4 Prozent im Jahr 2007 zurückfiel. Weitere Gründe für den Rückgang sind ein Mangel an Verständnis für die Vorteile einer Versicherung, ein Mangel an qualifizierten Ärzten in ländlichen Gebieten und der Umstand, dass diese Leistung nicht für alle Gruppen zugänglich ist, z.B. nicht für die Wanderbevölkerung.

(United Nations Economic and Social Commission for Asia and the Pacific: Promoting Sustainable Strategies to Improve Access to Health Care in the Asian and Pacific Region, 2009, http://www.unescap.org/esid/hds/pubs/2529/2529_intro.pdf, Zugriff 4.7.2011)

Grundsätzlich funktioniert die medizinische Versorgung. Aufgrund der Größe des Landes, der geringen, teilweise nomadisierenden Bevölkerung und limitierter staatlicher Mittel ist das Angebot auf dem Land weitaus schlechter als in den Städten. Es besteht ein System der Krankenversicherung, das jedoch nicht alle erfasst. Zugang und Qualität der medizinischen Leistungen hängen auch in der Mongolei in bestimmtem Ausmaß von den finanziellen Möglichkeiten der Patienten ab. Die unentgeltliche Notfallbehandlung aller ist gewährleistet, in den übrigen Fällen wird ein abgestufter Beitrag erwartet.

Gemäß Gesetz über die Krankenversicherung von 2003 ist eine Reihe von Personen pflichtversichert. Die Beiträge für sozial schwache Kategorien der obligatorisch Versicherten übernimmt der Staat. Die Beiträge für Arbeitnehmer legt der Staat jährlich fest; sie sollen 6% des Einkommens nicht übersteigen. Einige Auskunftspersonen bezahlen jedoch eigenen Angaben zufolge bis 13% des Einkommens als Beitrag zur Krankenversicherung. Der Beitrag Selbständigerwerbender wird aufgrund der Steuererklärung erhoben. Mit Ausnahme sozial Schwacher haben Patienten 5-15% der Behandlungskosten selbst zu tragen. Nicht gedeckt sind kosmetische Behandlungen, Impfungen vor Auslandsreisen, gewisse orthopädische Hilfsmittel sowie sämtliche zusätzliche, auf Wunsch des Patienten erbrachten Leistungen.

Dagegen übernimmt die Krankenversicherung vom Arzt verschriebene Grundmedikamente. Allein das Spital Nr. 1 in Ulaanbaatar hat im ersten Halbjahr 2006 gegen 300 Personen ohne finanzielle Mittel operiert. Nicht alle Spitäler nehmen aber Obdachlose für sonstige Behandlungen auf. Eine wichtige Rolle spielt das von der 'Fraternité Notre-Dame' geführte Mercy Hospital in Ulaanbaatar, das Personen ohne legalen Wohnsitz in der Hauptstadt aufnimmt.

Wichtige Einrichtungen sind das Zentrale Universitätsspital (Spital Nr. 1), das Zentrum für Infektionskrankheiten, das Mutter und Kind Gesundheits- und Forschungszentrum und das Unfall- und Orthopädiekrankenhaus. Die Dienstleistungen der Republik- Spitäler können auch Personen in Anspruch nehmen, die nicht in der Hauptstadt leben. Eine offizielle Überweisung durch einen lokalen Arzt ist nicht notwendig. Das Kinderspital beispielsweise behandelt etwa zu gleichen Teilen Patienten aus der Hauptstadt und aus anderen Gebieten.

2004 waren insgesamt 821 Apotheker registriert. Eine staatliche Verteilstelle kam auf 6.000 Einwohner. 1.234 Medikamente waren zugelassen, die Tendenz ist steigend. Die meisten Produkte stammen aus der Mongolei, Russland, Indien und Bulgarien. Eine Schwäche des mongolischen Gesundheitswesens liegt in den ungenügenden Laborkapazitäten. Dies kann dazu führen, dass Präparate von mangelhafter Qualität in den Handel gelangen.

Gemäß staatlichen Quellen sollen insgesamt 55 Medikamente, beispielsweise zur Bekämpfung von Krebs, bestimmten psychischen Leiden oder für Nierendialyse, von Spitälern der zweiten und dritten Stufe gratis abgegeben werden. Aber selbst Grundmedikamente sind vor allem auf dem Lande nicht immer erhältlich. Wegen begrenzter finanzieller Mittel können sie von staatlichen Einrichtungen teilweise nur in ungenügendem Umfang angeschafft werden. Sie sind aber in der Regel privat beschaffbar.

(Bundesamt für Migration (BFM), Mongolei, Medizinische Versorgung, 8. Dezember 2006)

Das Mercy Hospital ist das einzige in der Hauptstadt, das Patienten ohne ID-Karten oder Krankenversicherung behandelt. 20.000 Patienten pro Jahr, mehr als 60 pro Tag, werden behandelt.

(Swiss Agency for Development and Cooperation: Projects 2001-2009, Mercy Hospital, ohne Datum,

http://www.swiss-cooperation.admin.ch/mongolia/en/Home/Completed_Projects_2001_2009/Humanitarian_Assistance/City_Port/Mercy_Hospital, Zugriff 4.7.2011)

Unter dem universellen medizinischen System wird die medizinische Sorge für Schwangerschaft, Geburt und postnatale Versorgung kostenlos durch das Staatsbudget gewährleistet ohne Vorbedingungen oder Einzahlung in den Gesundheitsversicherungsfonds. Vom fünften Monat der Schwangerschaft an erhalten die Frauen ein Jahr lang eine Beihilfe durch den Staat.

(United Nations Economic and Social Commission for Asia and the Pacific: The Promise of Protection: Social Protection and Development in Asia and the Pacific, 5.2011, http://www.unescap.org/sdd/publications/social-protection/UN-Promise-of-Protection.pdf, Zugriff 4.7.2011)

In der Mongolei ko-existiert eine hohe Reichweite von Pensionen gleichzeitig mit einem hohen Anteil von 65+ Jährigen am aktiven Arbeitsmarkt. Nach dem Gesetz zum Sozialversicherungs-fonds soll die Mindestpension nicht weniger als 75 Prozent des Mindestgehalts ausmachen. Im Juli 2007 betrug die Durchschnittspension 68.000 Mongolische Tugrug. Das Arbeitsgesetz wurde 1999 novelliert um die Beschäftigung von älteren Personen zu fördern und ihr Einkommen zu erhöhen.

(International Labour Office: World Social Security Report 2010/11, 2010,

http://www.ilo.org/wcmsp5/groups/public/---dgreports/---dcomm/---publ/documents/publication/wcms_146566.pdf, Zugriff 4.7.2011)

Behandlung nach Rückkehr

Das Gesetz garantiert internationale Reisen, Emigration und Repatriierung. Die Regierung respektierte dies im Allgemeinen in der Praxis.

(U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2010 Mongolia, Stand 8.4.2011)

Mongolische Staatsbürger können jederzeit freiwillig in jede Region der Mongolei zurückkehren. (UK Home Office, Operational Guidance Note, Mongolia, April 2007)

Für die Ein- und Ausreise aus der Mongolei wird ein Reisepass benötigt. Mongolische Staatsangehörige, die in Begleitung eines ausländischen Beamten eintreffen, werden an der Grenze, wenn die Sachverhaltsdarstellung seitens des begleitenden Beamten als ausreichend erachtet wird, in Gewahrsam genommen, um zu überprüfen, ob im Straftatbestände in Bezug auf das Grenzschutzgesetz vorliegen. Wenn unbegleitete mongolische Staatsangehörige ohne Reisedokumente an der Grenze aufgegriffen werden, werden sie in Gewahrsam genommen, und es wird eine Untersuchung wegen Verstoßes gegen das Grenzschutzgesetz bzw. das Strafgesetz eingeleitet. Der Strafrahmen beträgt zwischen fünf Tagessätzen Geldstrafe und 5 Jahren Haft (Art. 240 StGB).Für die Ein- und Ausreise aus der Mongolei wird ein Reisepass benötigt. Mongolische Staatsangehörige, die in Begleitung eines ausländischen Beamten eintreffen, werden an der Grenze, wenn die Sachverhaltsdarstellung seitens des begleitenden Beamten als ausreichend erachtet wird, in Gewahrsam genommen, um zu überprüfen, ob im Straftatbestände in Bezug auf das Grenzschutzgesetz vorliegen. Wenn unbegleitete mongolische Staatsangehörige ohne Reisedokumente an der Grenze aufgegriffen werden, werden sie in Gewahrsam genommen, und es wird eine Untersuchung wegen Verstoßes gegen das Grenzschutzgesetz bzw. das Strafgesetz eingeleitet. Der Strafrahmen beträgt zwischen fünf Tagessätzen Geldstrafe und 5 Jahren Haft (Artikel 240, StGB).

Rückkehrerprobleme bei oppositioneller Betätigung im Ausland, bei Asylantragstellung im Ausland und Strafbarkeit von im Ausland gesetzten Handlungen gibt es nicht. Politische Betätigung im Ausland ist nicht strafbar.

(Österreichische Botschaft Peking - VR China, Mongolei Asylbericht, 26.11.2010)."

Diese Berichte stimmen auch mit dem aktuellen Kenntnisstand der Länderdokumentation des Asylgerichtshofes überein; der Asylgerichtshof schließt sich diesen Feststellungen an.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der Asylgerichtshof hat durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakte des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin, der bekämpften Bescheide sowie des Beschwerdeschriftsatzes Beweis erhoben.

Die drei Beschwerdeführer stammen nach ihren Angaben aus der Mongolei; dass diese stimmen, davon war auch aufgrund einer gewissen geographischen Orientiertheit des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin und ihrer Kenntnisse der Landessprache Mongolisch auszugehen. Nähere Feststellungen zu ihrer Identität konnten dagegen in Ermangelung von glaubhaften Dokumenten nicht erfolgen.

Die zitierten Unterlagen, auf denen diese Länderfeststellungen beruhen, stammen von angesehenen staatlichen Einrichtungen. Es bestehen daher keine Bedenken dagegen, sich darauf zu stützen. Soweit es sich um Quellen älteren Datums handelt, können diese, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse, nach wie vor als aktuell bezeichnet werden. Umstände, die an der Richtigkeit dieser Berichte zweifeln ließen, wurden im Verfahren nicht aufgezeigt.

Was die Anmerkung in den Niederschriften des Bundesasylamt vom 19.01.2012 (Aktenseite 93) betrifft, dass dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin "Berichte zur VR China" vorgehalten wurden, geht der Asylgerichtshof davon aus, dass es sich diesbezüglich um Schreibfehler gehandelt hat, zumal sich dann im Akt des Erstbeschwerdeführers auch tatsächlich Feststellungen zur Mongolei befinden (Aktenseiten 153 - 167). Auch wurden in den bekämpften Bescheiden Feststellungen zur Mongolei getroffen. Weiters wurde in den Beschwerden zu diesen auch nichts ausgeführt. Weiters hatten die Beschwerdeführer auch mit der Einbringung der Beschwerde die Möglichkeit zur den Feststellungen zur Mongolei Stellung zu nehmen, wovon sie auch letztlich Gebrauch machten. In diesen wird auch nicht vorgebracht, dass die Beschwerdeführer durch Vorhalt der falschen Länderfeststellungen in ihren Rechten verletzt worden wären.

Was die Beschwerdeausführungen zur Dolmetscherin im Verfahren vor dem Bundesasylamt angeht, ist darauf hinzuweisen, dass es sich entgegen den Beschwerdebehauptungen nicht um eine Frau sondern (nachweislich der Niederschriften des Bundesasylamtes vom 19.01.2012) um einen männlichen Übersetzer gehandelt hat. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin haben auch (ausweislich der Niederschriften des Bundesasylamtes) angegeben, dass die Verständigung mit dem Dolmetscher sehr gut sei. Auch am Ende der Einvernahme ist die Rückübersetzung der Niederschrift vom Deutschen in das Mongolische dokumentiert, und wurde die inhaltliche Richtigkeit von den Beschwerdeführern bestätigt.

2.2. Das Vorbringen zur behaupteten polizeilichen Verfolgung des Erstbeschwerdeführers ist nicht glaubwürdig. So brachte der Erstbeschwerdeführer anfangs vor, er sei wegen des Verdachts im Zusammenhang mit illegal importierten Ersatzteilen verhaftet worden; später brachte er vor, es habe sich um gestohlene Fahrzeuge gehandelt. Auch bringt er zu den gegen ihn gerichteten polizeilichen Handlungen vor, er sei für die illegalen Firmengeschäfte verantwortlich gemacht worden, weil er als Geschäftsführer anwesend war, während seine Chefs sich auf Reisen befunden hätten; später gab er dazu an, er vermute, seine Chefs hätten ihm die Vorfälle zuschieben wollen. Letztlich steigerte sich der Erstbeschwerdeführer nach seiner anfänglichen Behauptung im Zusammenhang mit den illegalen Autoersatzteilen, es sei auch gegen die Firma wegen Steuerhinterziehung vorgegangen worden.

Aber auch wenn man davon ausgeht, dass der Erstbeschwerdeführer tatsächlich die Mongolei gemeinsam mit seiner Frau und seinem Kind verlassen hat, weil es im Zusammenhang mit dem Verdacht des Handels von gestohlenen Autoersatzteilen bzw. Fahrzeugen polizeiliche Ermittlungen gegen ihn gegeben hat und er in diesem Zusammenhang in Untersuchungshaft gewesen ist, ist davon auszugehen, dass es sich hier um Ermittlungen im Dienste der Strafjustiz gehandelt hat. Aus den Länderberichten zur Mongolei geht hervor, dass die Polizei prinzipiell auf Grundlage der Gesetze agiert und angezeigte Straftaten - wie auch im vorliegenden Fall - verfolgt. Auch wenn nach den Berichten in Einzelfällen Korruption und Bestechung nicht auszuschließen sind, ergeben sich aus den vorliegenden Länderberichten keine Anhaltspunkte, dass die sicherheitsbehördlichen Tätigkeiten oder die Strafrechtspflege in der Mongolei nach Grundsätzen erfolgt, die einem Verfolgungstatbestand im Sinne der GFK zuordenbar wären. Letztlich haben die Beschwerdeführer vorgebracht, dass der Erstbeschwerdeführer in dem gegen ihn gerichteten Verfahren auch wirksam anwaltlich vertreten und beraten war. Auch ist nach den Länderberichten davon auszugehen, dass in der Mongolei ordentliche Gerichtsverfahren stattfinden. Es wurde im gesamten Verfahren auch weder vom Erst- noch von der Zweitbeschwerdeführerin ein konkretes Vorbringen erstattet, welches eine über Einzelfälle hinausgehende Korruption im gesamten mongolischen Polizei- und Justizapparat tatsächlich belegen würde.

Auch das Beschwerdevorbringen, dass die mongolische Polizei offensichtlich korrupt und in seinem Fall bestochen gewesen sei, ist nicht geeignet Gegenteiliges zu belegen. Es handelt sich dabei bloß um eine in den Raum gestellte Vermutung, welche er weder entsprechend begründet noch durch konkrete Angaben untermauert hat. Der Erstbeschwerdeführer ist auch der Aufforderung des Bundesasylamtes Nachweise, wie etwa seine von ihm angegebenen Unterlagen zu seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft gegen Kaution vorzulegen, bislang nicht nachgekommen.

Die polizeilichen Ermittlungen gegen den Erstbeschwerdeführer bzw. das gerichtliche Strafverfahren waren zum Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdeführer nicht abgeschlossen. In diesem Zusammenhang ist ergänzend anzumerken, dass keine Polizei in jedem Fall im Stande sein wird, ein Verbrechen bzw. eine gerichtlich strafbare Handlung lückenlos aufzuklären. Weiters ergibt sich aus den Länderberichten, dass die Mongolei über ein grundsätzlich funktionierendes, unabhängiges Justizsystem verfügt. Es ist daher davon auszugehen, dass der Erstbeschwerdeführer in seinem Fall Gelegenheit gehabt hätte, im Zuge der polizeilichen Untersuchung bzw. in einem ordentlichen Gerichtsverfahren seine Position darzulegen und etwa durch Nennung von Zeugen den Verdacht gegen seine Person zu entkräften.

Es ist daher letztlich davon auszugehen, dass es sich bei den polizeilichen Ermittlungen gegen den Erstbeschwerdeführer lediglich um Handlungen zur Aufklärung eines Straftatbestandes handelt; politisch motivierte Verfolgungen des Erstbeschwerdeführers sind nicht ersichtlich.

3. Rechtliche Erwägungen zu den - zulässigen - Beschwerden:

3.1. Zur Abweisung der Asylanträge (Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide):3.1. Zur Abweisung der Asylanträge (Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide):

3.1.1. Zur Regelung des § 3 Abs. 1 AsylG 2005: Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1955, Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie], verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.3.1.1. Zur Regelung des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005: Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 55 aus 1955,, Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie], verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011, 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011, 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539, 17.03.2009, 2007/19/0459).Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539, 17.03.2009, 2007/19/0459).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177, 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177, 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).

Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120, 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256, 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120, 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256, 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).

3.1.2. Es ist dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gelungen, eine asylrelevante Verfolgung des Erstbeschwerdeführers glaubhaft zu machen (vgl. II.2.2). Es sind im Verfahren jedenfalls keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der Erstbeschwerdeführer tatsächlich einer nachhaltigen Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt gewesen wäre, oder dass ihm im Falle seiner Rückkehr eine solche mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen könnte. Denn selbst wenn sich die vom Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin vorgebrachten Vorfälle tatsächlich so ereignet haben sollten, handelt es sich dabei allenfalls um eine Verfolgung im Dienste der Strafjustiz, die in einem rechtsstaatlichen Verfahren geklärt werden kann.3.1.2. Es ist dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gelungen, eine asylrelevante Verfolgung des Erstbeschwerdeführers glaubhaft zu machen vergleiche römisch zwei.2.2). Es sind im Verfahren jedenfalls keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der Erstbeschwerdeführer tatsächlich einer nachhaltigen Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt gewesen wäre, oder dass ihm im Falle seiner Rückkehr eine solche mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen könnte. Denn selbst wenn sich die vom Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin vorgebrachten Vorfälle tatsächlich so ereignet haben sollten, handelt es sich dabei allenfalls um eine Verfolgung im Dienste der Strafjustiz, die in einem rechtsstaatlichen Verfahren geklärt werden kann.

Daher liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe.

3.1.3. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Aus dem Akteninhalt des Bundesasylamtes zu den Verfahren des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin zu Spruchpunkt I. der bekämpften Bescheide sind die Grundlagen unzweifelhaft nachvollziehbar. Dem Asylgerichtshof liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit den Beschwerdeführern mündlich erörtert hätte werden müssen (vgl. II.2.2).3.1.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Aus dem Akteninhalt des Bundesasylamtes zu den Verfahren des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin zu Spruchpunkt römisch eins. der bekämpften Bescheide sind die Grundlagen unzweifelhaft nachvollziehbar. Dem Asylgerichtshof liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit den Beschwerdeführern mündlich erörtert hätte werden müssen vergleiche römisch zwei.2.2).

3.2. Die Bescheide sind hinsichtlich der Abweisung der Anträge auf subsidiären Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) nach § 66 Abs. 2 AVG aufzuheben und zur Verfahrensergänzung an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.3.2. Die Bescheide sind hinsichtlich der Abweisung der Anträge auf subsidiären Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides) nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG aufzuheben und zur Verfahrensergänzung an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.

3.2.1. Die Zweitbeschwerdeführerin bringt vor, schwanger zu sein. In ihrer Einvernahme am 25.01.2012 bringt sie weiters vor, sie leide an einer starken Schwangerschaftstoxikose und fühle sich schwach. Sie habe die letzten zwei Monate bis heute kaum essen können; sie sei auch bei einem Arzt gewesen. Die Zweitbeschwerdeführerin hat bei ihren Einvernahmen wiederholt auf Nachfrage durch das Bundesasylamt zugestimmt, dass zwischen den behandelnden und behördlich bestellten Ärzten wechselweise Informationen ausgetauscht werden. Auch stimmte sie zu, dass ihre medizinischen Daten an die Sicherheitsbehörden und die für die Grundversorgung zuständigen Stellen weitergegeben werden. Außer einem Mutter-Kind-Pass zur Zweitbeschwerdeführerin finden sich im Akt des Bundesasylamtes keine weiteren medizinischen Unterlagen bzw. sind aus dem Akt keine weiteren Verfahrensschritte nach ihrer Befragung am 25.01.2012 und der Bescheidunterfertigung am 06.02.2012 ersichtlich.

Als Präeklampsie (auch Schwangerschaftsvergiftung, Toxämie oder EPH-Gestose) wird eine Summe von Störungen bezeichnet, die verschiedenste Organe einer schwangeren Frau betreffen können und deren zugrunde liegendes Symptom ein hoher Blutdruck (Hypertonie) ist. Sie ist die klassische hypertensive, also in Zusammenhang mit Bluthochdruck stehende Schwangerschaftserkrankung. Unerkannt oder unbehandelt kann das Syndrom unter anderem zu einer Mangelversorgung des Kindes im Mutterleib und zu einer vorzeitigen Lösung der Plazenta führen. 50 Prozent aller Frühgeburten werden auf eine Präeklampsie zurückgeführt. Die Erkrankung, von der etwa fünf Prozent aller Schwangerschaften betroffen sind, tritt fast immer in der zweiten Schwangerschaftshälfte, meist im letzten Drittel auf. Rund 65 Prozent der Erkrankten sind Erstgebärende. Das Erkrankungsrisiko ist bei sehr jungen Frauen und bei Schwangeren ab 40 Jahren leicht erhöht.

Bei der Präeklampsie treten aus ungeklärter Ursache Schäden an den Blutgefäßinnenwänden auf. Blutgefäß-Zellschäden können verschiedene Funktionen anderer mütterlicher Organe beeinträchtigen, vor allem der Niere, die in der Folge überdurchschnittlich viel Eiweiß aussondert. In den seltenen Fällen, in denen es zu einer schweren Präeklampsie kommt, werden durch die Gefäßschäden außerdem Leber, Lunge, Herz und Zentralnervensystem der Mutter beeinträchtigt. Weiters kann ein schwerer Verlauf zum Tod des Kindes im Mutterleib führen. Quelle:

http://www.surfmed.de/a/Schwangerschaft-und-Geburt-Schwangerschaft-Krankheiten-in-der-Schwangerschaft-Pr%C3%A4eklampsie/1647/

Entgegen den Ausführungen des Bundesasylamtes in Bezug auf Spruchpunkt II. zur Zweitbeschwerdeführerin kann daher ohne weitere medizinische Unterlagen nicht davon ausgegangen werden, es bestünden keine Hinweise darauf, dass eine Abschiebung der Zweitbeschwerdeführerin unzulässig sei und es keine stichhaltigen Gründe gäbe, die einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet in die Mongolei entgegenstehen würden. Auch kann nicht davon gesprochen werden, die Beschwerdeführerin habe keinen auf ihre Person bezogenen außergewöhnlichen Umstand behauptet, der ein Abschiebungshindernis bilden könnte.Entgegen den Ausführungen des Bundesasylamtes in Bezug auf Spruchpunkt römisch zwei. zur Zweitbeschwerdeführerin kann daher ohne weitere medizinische Unterlagen nicht davon ausgegangen werden, es bestünden keine Hinweise darauf, dass eine Abschiebung der Zweitbeschwerdeführerin unzulässig sei und es keine stichhaltigen Gründe gäbe, die einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet in die Mongolei entgegenstehen würden. Auch kann nicht davon gesprochen werden, die Beschwerdeführerin habe keinen auf ihre Person bezogenen außergewöhnlichen Umstand behauptet, der ein Abschiebungshindernis bilden könnte.

Nach dem derzeitigen Verfahrensstand ist somit ungeklärt, ob eine weitere Abklärung des Gesundheitszustandes der an Präeklampsie erkrankten Zweitbeschwerdeführerin - die sich inzwischen im fünften Schwangerschaftsmonat befindet - und eine medizinische Behandlung notwendig ist. Es kann somit eine Verletzung der Zweitbeschwerdeführerin in ihren Rechten nach Art. 3 EMRK nicht ausgeschlossen werden bzw. ob der Zweitbeschwerdeführerin (und somit dem Erst- und der Drittbeschwerdeführerin) ein Ausweisungsaufschub nach § 10 Abs. 3 AsylG 2005 zu gewähren ist.Nach dem derzeitigen Verfahrensstand ist somit ungeklärt, ob eine weitere Abklärung des Gesundheitszustandes der an Präeklampsie erkrankten Zweitbeschwerdeführerin - die sich inzwischen im fünften Schwangerschaftsmonat befindet - und eine medizinische Behandlung notwendig ist. Es kann somit eine Verletzung der Zweitbeschwerdeführerin in ihren Rechten nach Artikel 3, EMRK nicht ausgeschlossen werden bzw. ob der Zweitbeschwerdeführerin (und somit dem Erst- und der Drittbeschwerdeführerin) ein Ausweisungsaufschub nach Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 zu gewähren ist.

3.2.2. Asylbehörden haben von Amts wegen einzuschätzen, ob einem Asylwerber subsidiärer Schutz zu gewähren bzw. ob allenfalls ein Aufschub der Ausweisung notwendig ist, wenn sich entsprechende Hinweise im Verfahren ergeben. Dazu ist es bei einem ungeklärten gesundheitlichen Zustand einer Asylwerberin notwendig, diesen von amtswegen abzuklären und ihr dazu rechtliches Gehör einzuräumen. Dies entspricht auch der derzeitigen Praxis des Bundesasylamtes.

Das Verfahren ist somit ergänzungsbedürftig: Der Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin und eine mögliche Verletzung ihrer Rechte nach Art. 3 EMRK sind ungeklärt bzw. ob allenfalls ein Vollstreckungsaufschub nach § 10 Abs. 3 AsylG 2005 notwendig ist.Das Verfahren ist somit ergänzungsbedürftig: Der Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin und eine mögliche Verletzung ihrer Rechte nach Artikel 3, EMRK sind ungeklärt bzw. ob allenfalls ein Vollstreckungsaufschub nach Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 notwendig ist.

Damit liegt aber eine der Voraussetzungen vor, die § 66 Abs. 2 AVG normiert: Dass nämlich die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine; denn ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079; 13.11.2008, 2006/01/0191). Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.09.2004, 2001/20/0135) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Art. 129c Abs. 1 B-VG idF vor Art. 1 Z 5 BG BGBl. I Nr. 100/2005). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß § 27 Abs. 1 Asylgesetz 1997 BGBl. I Nr. 76 (in der Folge: AsylG 1997) grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen bzw. dazu rechtliches Gehör nach § 45 Abs. 3 AVG einzuräumen.Damit liegt aber eine der Voraussetzungen vor, die Paragraph 66, Absatz 2, AVG normiert: Dass nämlich die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine; denn ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079; 13.11.2008, 2006/01/0191). Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.09.2004, 2001/20/0135) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG in der Fassung vor Artikel eins, Ziffer 5, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Asylgesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76 (in der Folge: AsylG 1997) grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen bzw. dazu rechtliches Gehör nach Paragraph 45, Absatz 3, AVG einzuräumen.

Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies konnte auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür sprechen, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0020, mwN) widersprach es dem Gesetz, wenn die Behörde erster Instanz sich in Bezug auf wesentliche Aspekte des Sachverhaltes mit unbegründeten, objektiv falschen Behauptungen begnügte und eine Prüfung der tatsächlichen Lage im Herkunftsstaat des Asylwerbers erst im Berufungsverfahren stattfand. Ein solches Vorgehen habe zur Folge, dass sich das Verfahren zum Nachteil des Asylwerbers einem eininstanzlichen Verfahren annähere und die Rechtsmittelbehörde den vom Gesetzgeber mit ihrer Einrichtung bezweckten Qualitätsgewinn für das Asylverfahren nur unter erschwerten Bedingungen gewährleisten könne.Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies konnte auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür sprechen, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 21.11.2002, 2000/20/0020, mwN) widersprach es dem Gesetz, wenn die Behörde erster Instanz sich in Bezug auf wesentliche Aspekte des Sachverhaltes mit unbegründeten, objektiv falschen Behauptungen begnügte und eine Prüfung der tatsächlichen Lage im Herkunftsstaat des Asylwerbers erst im Berufungsverfahren stattfand. Ein solches Vorgehen habe zur Folge, dass sich das Verfahren zum Nachteil des Asylwerbers einem eininstanzlichen Verfahren annähere und die Rechtsmittelbehörde den vom Gesetzgeber mit ihrer Einrichtung bezweckten Qualitätsgewinn für das Asylverfahren nur unter erschwerten Bedingungen gewährleisten könne.

Art. 129c B-VG idF BGBl. I 2/2008 spricht nicht mehr vom unabhängigen Bundesasylsenat als der "oberste[n] Berufungsbehörde", sondern richtet den Asylgerichtshof als Gericht ein, das nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt. Der Asylgerichtshof sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf die neue Verfassungsrechtslage übertragen ließe, kann doch von einer Behörde, die - verfassungsrechtlich vorgesehen - "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" zu erkennen hat, nicht gesagt werden, sie habe in dieser Hinsicht nicht (mindestens) dieselbe Stellung wie eine oberste Berufungsbehörde. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es dieses Gericht ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden, sieht man von der beschränkten Kontrolle seiner Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ab.Artikel 129 c, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008, spricht nicht mehr vom unabhängigen Bundesasylsenat als der "oberste[n] Berufungsbehörde", sondern richtet den Asylgerichtshof als Gericht ein, das nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt. Der Asylgerichtshof sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf die neue Verfassungsrechtslage übertragen ließe, kann doch von einer Behörde, die - verfassungsrechtlich vorgesehen - "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" zu erkennen hat, nicht gesagt werden, sie habe in dieser Hinsicht nicht (mindestens) dieselbe Stellung wie eine oberste Berufungsbehörde. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es dieses Gericht ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden, sieht man von der beschränkten Kontrolle seiner Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ab.

Das Bundesasylamt hat es unterlassen, brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf den Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin zu treffen (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; vgl. auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135). Es ist ein Abklärung des medizinischen Zustandes der Zweitbeschwerdeführerin und eine neuerliche Einvernahme notwendig. Feststellungen zum Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin sind von solch zentraler Bedeutung, dass es auch bei einer allfälligen Verlängerung des Verfahrens insgesamt angebracht ist, nicht erst in der Beschwerdeinstanz insoweit den maßgebenden Sachverhalt zu ermitteln.Das Bundesasylamt hat es unterlassen, brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf den Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin zu treffen (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; vergleiche auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135). Es ist ein Abklärung des medizinischen Zustandes der Zweitbeschwerdeführerin und eine neuerliche Einvernahme notwendig. Feststellungen zum Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin sind von solch zentraler Bedeutung, dass es auch bei einer allfälligen Verlängerung des Verfahrens insgesamt angebracht ist, nicht erst in der Beschwerdeinstanz insoweit den maßgebenden Sachverhalt zu ermitteln.

Da solcherart umfangreiche ergänzende Ermittlungen zum Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin und weitere Klärungen zu den Länderfeststellungen im Verfahren des Erstbeschwerdeführers durchzuführen sind, hat der Asylgerichtshof von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen - zumal nach § 38 Abs. 1 AsylG 2005, Abstand genommen und die Rechtssachen gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur Verfahrensergänzung und Erlassung neuer Bescheide zurückverwiesen.Da solcherart umfangreiche ergänzende Ermittlungen zum Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin und weitere Klärungen zu den Länderfeststellungen im Verfahren des Erstbeschwerdeführers durchzuführen sind, hat der Asylgerichtshof von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen - zumal nach Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005, Abstand genommen und die Rechtssachen gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur Verfahrensergänzung und Erlassung neuer Bescheide zurückverwiesen.

3.2.3. Das Bundesasylamt hat aufgrund ergänzender medizinischer Erhebungen den Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin im Hinblick auf eine mögliche Verletzung ihrer Rechte nach Art. 3 EMRK abzuklären bzw. ob die Voraussetzungen für einen Ausweisungsaufschub nach § 10 Abs. 3 AsylG 2005 vorliegen.3.2.3. Das Bundesasylamt hat aufgrund ergänzender medizinischer Erhebungen den Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin im Hinblick auf eine mögliche Verletzung ihrer Rechte nach Artikel 3, EMRK abzuklären bzw. ob die Voraussetzungen für einen Ausweisungsaufschub nach Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 vorliegen.

3.2.4. Der Erst- und die Drittbeschwerdeführerin sind der Ehemann bzw. die Tochter der Zweitbeschwerdeführerin und somit deren Familienangehörige iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005. Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3, Abs. 4 AsylG 2005 sind die Asylanträge der Familienangehörigen gesondert zu prüfen, die Verfahren sind "unter einem" zu führen; alle Familienangehörigen erhalten den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder jener des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen.3.2.4. Der Erst- und die Drittbeschwerdeführerin sind der Ehemann bzw. die Tochter der Zweitbeschwerdeführerin und somit deren Familienangehörige iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005. Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3,, Absatz 4, AsylG 2005 sind die Asylanträge der Familienangehörigen gesondert zu prüfen, die Verfahren sind "unter einem" zu führen; alle Familienangehörigen erhalten den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder jener des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen.

Spruchpunkt II. der bekämpften Bescheide waren somit aufzuheben.Spruchpunkt römisch zwei. der bekämpften Bescheide waren somit aufzuheben.

3.3. Bei diesem Ergebnis waren auch die Ausweisungen der Beschwerdeführer mit Spruchpunkte III. der bekämpften Bescheide aufzuheben.3.3. Bei diesem Ergebnis waren auch die Ausweisungen der Beschwerdeführer mit Spruchpunkte römisch drei. der bekämpften Bescheide aufzuheben.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, gesteigertes Vorbringen, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Kassation, mangelnde Asylrelevanz, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Schwangerschaft, strafrechtliche Verfolgung

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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