Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
A9 410.527-1/2009/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Vorsitzende und den Richter Dr. Pipal als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.11.2009, GZ. 08 12.228-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Vorsitzende und den Richter Dr. Pipal als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.11.2009, GZ. 08 12.228-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Absatz 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer stellte nach seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 04.12.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer stellte nach seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 04.12.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Befragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 04.12.2008 (AS 11ff) gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Rechtsberaters an, er sei am XXXX in Nigeria geboren, ledig, römisch-katholischen Glaubens, gehöre der Volksgruppe der Ijaw an und habe von 1998 bis 2004 die Grundschule und von 2004 bis 2006 die Hauptschule in XXXX besucht. Er spreche gut Englisch und Ijaw. Sein Vater XXXX sei ca. 45 und seine Mutter2. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Befragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 04.12.2008 (AS 11ff) gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Rechtsberaters an, er sei am römisch 40 in Nigeria geboren, ledig, römisch-katholischen Glaubens, gehöre der Volksgruppe der Ijaw an und habe von 1998 bis 2004 die Grundschule und von 2004 bis 2006 die Hauptschule in römisch 40 besucht. Er spreche gut Englisch und Ijaw. Sein Vater römisch 40 sei ca. 45 und seine Mutter
XXXX ca. 38 Jahre alt. Er könne der Einvernahme ohne Probleme folgen. Er habe Nigeria vor mehr als einem Monat illegal mit einem Schiff verlassen. Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, sein Vater habe zu den Leuten gehört, die Ölarbeiter entführt hätten. Als der Beschwerdeführer eines Tages nach Hause gekommen sei, sei seine ganze Familie weg gewesen. Daraufhin sei er zu einem Priester namens XXXX gerannt und dieser habe ihn auf das Schiff gebracht. Die Behörden seien hinter seinem Vater her. Im Fall einer Rückkehr befürchte er, dass die Behörden nach allen Familienmitgliedern suchen würden. Er habe Angst, getötet zu werden.römisch 40 ca. 38 Jahre alt. Er könne der Einvernahme ohne Probleme folgen. Er habe Nigeria vor mehr als einem Monat illegal mit einem Schiff verlassen. Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, sein Vater habe zu den Leuten gehört, die Ölarbeiter entführt hätten. Als der Beschwerdeführer eines Tages nach Hause gekommen sei, sei seine ganze Familie weg gewesen. Daraufhin sei er zu einem Priester namens römisch 40 gerannt und dieser habe ihn auf das Schiff gebracht. Die Behörden seien hinter seinem Vater her. Im Fall einer Rückkehr befürchte er, dass die Behörden nach allen Familienmitgliedern suchen würden. Er habe Angst, getötet zu werden.
Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 10.12.2008 (AS 29ff) gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Rechtsberaters an, weder vorbestraft zu sein, noch jemals einer politischen Partei, einer bewaffneten oder kriminellen Gruppierung angehört zu haben. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, sein Vater sei einer dieser Leute gewesen, die gegen die Ölbohrungen in seiner Gegend gewesen seien, weil die Behörden die Einnahmen nicht mit der Bevölkerung geteilt hätten. Sein Vater habe einer Gruppe angehört, die Störaktionen unternommen habe. Deswegen sei die Regierung hinter seinem Vater her gewesen. Als der Beschwerdeführer eines Tages in sein Dorf zurückgekommen sei, seien Regierungstruppen im Dorf gewesen. Viele Häuser seien zerstört worden und daraufhin habe er die Flucht ergriffen. Ein katholischer Pfarrer namens XXXX, der in seiner Kirche im Dorf gewesen sei, habe sich um ihn gekümmert und ihn auf ein Schiff gebracht. Er hätte eigentlich nach Australien gebracht werden sollen und sei überrascht gewesen, dass er in Österreich gelandet sei.Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 10.12.2008 (AS 29ff) gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Rechtsberaters an, weder vorbestraft zu sein, noch jemals einer politischen Partei, einer bewaffneten oder kriminellen Gruppierung angehört zu haben. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, sein Vater sei einer dieser Leute gewesen, die gegen die Ölbohrungen in seiner Gegend gewesen seien, weil die Behörden die Einnahmen nicht mit der Bevölkerung geteilt hätten. Sein Vater habe einer Gruppe angehört, die Störaktionen unternommen habe. Deswegen sei die Regierung hinter seinem Vater her gewesen. Als der Beschwerdeführer eines Tages in sein Dorf zurückgekommen sei, seien Regierungstruppen im Dorf gewesen. Viele Häuser seien zerstört worden und daraufhin habe er die Flucht ergriffen. Ein katholischer Pfarrer namens römisch 40 , der in seiner Kirche im Dorf gewesen sei, habe sich um ihn gekümmert und ihn auf ein Schiff gebracht. Er hätte eigentlich nach Australien gebracht werden sollen und sei überrascht gewesen, dass er in Österreich gelandet sei.
Mit Schreiben vom 17.02.2009 ersuchte das Bundesasylamt den Chefärztlichen Dienst der Bundespolizeidirektion XXXX im Rahmen der Rechtshilfe um eine ärztliche Untersuchung und Stellungnahme hinsichtlich einer Alterseinschätzung des Beschwerdeführers (AS 89ff).Mit Schreiben vom 17.02.2009 ersuchte das Bundesasylamt den Chefärztlichen Dienst der Bundespolizeidirektion römisch 40 im Rahmen der Rechtshilfe um eine ärztliche Untersuchung und Stellungnahme hinsichtlich einer Alterseinschätzung des Beschwerdeführers (AS 89ff).
Mit Schreiben vom 06.03.2009 übermittelte die Sicherheitsdirektion XXXX, Zentrales Personalbüro - Chefärztlicher Dienst - dem Bundesasylamt eine Alterseinschätzung (Polizeiamtsärztliche Stellungnahme vom 06.03.2009 durch Med. Rat Dr. XXXX) hinsichtlich des Beschwerdeführers, wonach es "fraglich" sei, ob es sich bei dem Beschwerdeführer um einen Jugendlichen handle (AS 107ff).Mit Schreiben vom 06.03.2009 übermittelte die Sicherheitsdirektion römisch 40 , Zentrales Personalbüro - Chefärztlicher Dienst - dem Bundesasylamt eine Alterseinschätzung (Polizeiamtsärztliche Stellungnahme vom 06.03.2009 durch Med. Rat Dr. römisch 40 ) hinsichtlich des Beschwerdeführers, wonach es "fraglich" sei, ob es sich bei dem Beschwerdeführer um einen Jugendlichen handle (AS 107ff).
In einem Gutachten vom 16.05.2009 des vom Bundesasylamt zum Sachverständigen bestellten Ass. Prof. Dr. XXXX, zum tatsächlichen Alter des Beschwerdeführers anhand einer forensischen Altersdiagnostik mittels MRT-Aufnahmen wird zusammenfassend festgehalten, dass "mittels Kombination der Verknöcherungsverhältnisse mindestens zweier Epiphysen von Langknochen nach einschlägigem aktuellen Wissenstand das biologische Alter abgeschätzt werden konnte: Der Antragsteller ist mit hoher Wahrscheinlichkeit um das 21./23. Lebensjahr einzuschätzen. Das 19. Lebensjahr hat er definitiv überschritten, ein Irrtum ist ausgeschlossen." (AS 169ff).In einem Gutachten vom 16.05.2009 des vom Bundesasylamt zum Sachverständigen bestellten Ass. Prof. Dr. römisch 40 , zum tatsächlichen Alter des Beschwerdeführers anhand einer forensischen Altersdiagnostik mittels MRT-Aufnahmen wird zusammenfassend festgehalten, dass "mittels Kombination der Verknöcherungsverhältnisse mindestens zweier Epiphysen von Langknochen nach einschlägigem aktuellen Wissenstand das biologische Alter abgeschätzt werden konnte: Der Antragsteller ist mit hoher Wahrscheinlichkeit um das 21./23. Lebensjahr einzuschätzen. Das 19. Lebensjahr hat er definitiv überschritten, ein Irrtum ist ausgeschlossen." (AS 169ff).
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 1 Z 1, achter Fall und Abs. 3 (15 StGB) SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt (AS 181ff).Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,, achter Fall und Absatz 3, (15 StGB) SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt (AS 181ff).
Mit Schreiben vom 21.07.2009 übermittelte der XXXX, mit dem die Obsorge für den minderjährigen Beschwerdeführer dem Jugendwohlfahrtsträger XXXX übertragen wurde (AS 193ff).Mit Schreiben vom 21.07.2009 übermittelte der römisch 40 , mit dem die Obsorge für den minderjährigen Beschwerdeführer dem Jugendwohlfahrtsträger römisch 40 übertragen wurde (AS 193ff).
Mit Stellungnahme und Antrag vom 02.10.2009 durch den gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers, Amt für Jugend und Familie, XXXX, brachte dieser vor, dass am 30.09.2009 dem gesetzlichen Vertreter der Ladungsbescheid für den 06.11.2009 von der Betreuungsstelle - XXXX - des Beschwerdeführers per Telefax zugestellt worden sei. Nach telefonischer Rücksprache mit dem pädagogischen Leiter der Betreuungsstelle sei mitgeteilt worden, dass der Ladungsbescheid dem Minderjährigen persönlich zugestellt worden sei. Eine Zustellung an den gesetzlichen Vertreter sei, trotz aufrechtem Beschluss zur Übertragung der Obsorge an das Amt für Jugend und Familie (XXXX) nicht erfolgt. Der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers stelle daher den Antrag, das Bundesasylamt möge den gegenständlichen Ladungsbescheid rechtswirksam an den AJF als gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers zustellen. Eine Zustellung persönlich an den Minderjährigen sei nicht rechtswirksam und gehöre somit auch nicht dem Rechtsbestand an. In diesem Zusammenhang werde auf den Beschluss des Asylgerichtshofes vom 22.09.2009, GZ. D1 408.817-1/2009/2E, verwiesen, in dem unmissverständlich unter Verweis auf die umfangreiche Judikatur zum Thema Obsorge und Vertretungsbefugnis im Asylverfahren die Verbindlichkeit eines aufrechten Obsorgebeschlusses festgehalten werde (AS 215ff).Mit Stellungnahme und Antrag vom 02.10.2009 durch den gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers, Amt für Jugend und Familie, römisch 40 , brachte dieser vor, dass am 30.09.2009 dem gesetzlichen Vertreter der Ladungsbescheid für den 06.11.2009 von der Betreuungsstelle - römisch 40 - des Beschwerdeführers per Telefax zugestellt worden sei. Nach telefonischer Rücksprache mit dem pädagogischen Leiter der Betreuungsstelle sei mitgeteilt worden, dass der Ladungsbescheid dem Minderjährigen persönlich zugestellt worden sei. Eine Zustellung an den gesetzlichen Vertreter sei, trotz aufrechtem Beschluss zur Übertragung der Obsorge an das Amt für Jugend und Familie (römisch 40 ) nicht erfolgt. Der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers stelle daher den Antrag, das Bundesasylamt möge den gegenständlichen Ladungsbescheid rechtswirksam an den AJF als gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers zustellen. Eine Zustellung persönlich an den Minderjährigen sei nicht rechtswirksam und gehöre somit auch nicht dem Rechtsbestand an. In diesem Zusammenhang werde auf den Beschluss des Asylgerichtshofes vom 22.09.2009, GZ. D1 408.817-1/2009/2E, verwiesen, in dem unmissverständlich unter Verweis auf die umfangreiche Judikatur zum Thema Obsorge und Vertretungsbefugnis im Asylverfahren die Verbindlichkeit eines aufrechten Obsorgebeschlusses festgehalten werde (AS 215ff).
Mit Schreiben vom 05.10.2009 übermittelte das Bundesasylamt dem Bezirksgericht XXXX das Altersgutachten bezüglich des Beschwerdeführers vom 16.05.2009 von Ass. Prof. Dr. XXXX, zum diagnostizierten Alter des Beschwerdeführers anhand einer forensischen Altersdiagnostik mittels MRT-Aufnahmen und ersuchte um Mitteilung, ob der Obsorgebeschluss vom 10.07.2009 weiterhin aufrecht bleibe (AS 221ff).Mit Schreiben vom 05.10.2009 übermittelte das Bundesasylamt dem Bezirksgericht römisch 40 das Altersgutachten bezüglich des Beschwerdeführers vom 16.05.2009 von Ass. Prof. Dr. römisch 40 , zum diagnostizierten Alter des Beschwerdeführers anhand einer forensischen Altersdiagnostik mittels MRT-Aufnahmen und ersuchte um Mitteilung, ob der Obsorgebeschluss vom 10.07.2009 weiterhin aufrecht bleibe (AS 221ff).
Mit Telefax vom 19.10.2009 übermittelte das Bundesasylamt dem XXXX des Ladungsbescheides für den 06.11.2009 betreffend dem Beschwerdeführer mit dem Hinweis, dass der Ladungsbescheid dem Beschwerdeführer am 26.06.2009 hinterlegt worden sei (AS 237ff).Mit Telefax vom 19.10.2009 übermittelte das Bundesasylamt dem römisch 40 des Ladungsbescheides für den 06.11.2009 betreffend dem Beschwerdeführer mit dem Hinweis, dass der Ladungsbescheid dem Beschwerdeführer am 26.06.2009 hinterlegt worden sei (AS 237ff).
Mit Schreiben vom 21.10.2009 teilte das Bezirksgericht XXXX mit, dass der Obsorgebeschluss zum einem in Rechtskraft erwachsen sei, zum anderen die Obsorge ex lege mit Erreichen der Volljährigkeit ende. Es bedürfe hier keines Aufhebungsbeschlusses. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass nach dem common law des Staates Nigeria die Volljährigkeit erst mit 21 Jahren eintrete (AS 241).Mit Schreiben vom 21.10.2009 teilte das Bezirksgericht römisch 40 mit, dass der Obsorgebeschluss zum einem in Rechtskraft erwachsen sei, zum anderen die Obsorge ex lege mit Erreichen der Volljährigkeit ende. Es bedürfe hier keines Aufhebungsbeschlusses. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass nach dem common law des Staates Nigeria die Volljährigkeit erst mit 21 Jahren eintrete (AS 241).
Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 06.11.2009 (AS 295ff) gab der Beschwerdeführer - in Anwesenheit von einem Mitarbeiter der XXXX, Amt für Jugend und Familie (wobei im Kopf des Einvernahmeprotokolls das Feld "Vertreter" leer blieb und sich lediglich im Verlaufe des Protokolls der Vermerk findet, dass ein Mitarbeiter der XXXX, Amt für Jugend und Familie anwesend sei) - an, sein Name sei "XXXX". Über Aufforderung, seinen Geburtsort aufzuschreiben gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht gut schreiben könne und erklärte nach Vorhalt, dass er in seiner Erstbefragung eine Schulbildung von acht Jahren angegeben habe, er in einer Dorfschule gewesen sei und nicht gut in Schreiben sei. Außerdem sei er noch klein gewesen, als er die Schule besucht habe. Anschließend führte er aus, er habe sechs Jahre lang in XXXX die "XXXX" besucht. Eine Secondary School habe er nicht besucht. Dem Beschwerdeführer wurde das Altersgutachten von Prof. Dr. XXXX zur Kenntnis gebracht und er führte dazu aus, dass seine Mutter ihm gesagt hätte, dass er am XXXX geboren sei. Er könne zum Alter seiner Eltern keine Angaben machen. Sein Vater gehöre einer Bürgerwehr an, die die Ölarbeiter behindere und sei auch Bauer. Seine Mutter sei Hausfrau. Er habe keine Geschwister, sei weder verheiratet noch habe er Kinder. Er sei katholischen Glaubens. Er habe im Jahr 1998 mit der Schule begonnen und sei zum Zeitpunkt des Schuleintritts über sechs Jahre alt gewesen. Er habe in Nigeria in XXXX, Rivers State, im Emoha LGA gewohnt. Er gehöre, wie seine Eltern, der Volksgruppe der Ijaw an. Er spreche Ijaw, Englisch und Pidgen English. Anschließend wurde der Beschwerdeführer ersucht, einige Begriffe in der Sprache Ijaw zu nennen. Er gab auf Nachfrage an, mit seinen Eltern in Ijaw und Pidgen Englisch, meistens jedoch Pidgen Englisch gesprochen zu haben. Dem Beschwerdeführer wurde sodann vorgehalten, dass seine vorherigen Übersetzungen der genannten Wörter falsch seien. Auf Vorhalt, dass er ganz offensichtlich kein Wort Ijaw spreche bzw. verstehe gab er an, sie hätten als Kinder beim Spielen und auch sonst meistens Pidgen English gesprochen. Seine Eltern hätten keinen Wert darauf gelegt, dass sie die Sprache Ijaw lernten. Befragt zu der Umgebung seiner Heimat gab er an, der Dorf Chief hießeXXXX, sei aber wegen des Problems in seinem Gebiet getötet worden. Er wisse nicht, wie der Gouverneur von Rivers State heiße oder der "Chairman" des Emoha LGA. Er habe in Nigeria nicht gearbeitet, fallweise habe er seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen. Er könne seine Wohnadresse nicht angeben, da XXXX ein Dorf sei und es daher keine konkreten Wohnadressen gebe. Er kenne als Großstadt in der Nähe seines Dorfes nur XXXX, sei aber niemals dort gewesen, er wisse nur, dass diese Stadt nicht weit weg sei. Er wisse auch nicht, welche Ortschaften rund um XXXX liegen würden. Er führe in Österreich kein Familienleben, er lebe im Heim. Er sei auch nur mit den Leuten zusammen, mit denen er den Deutschkurs besuche. Befragt zu seinen Fluchtgründen führte er aus, eines Tages, als er vom Spielen mit seinen Freunden zurückgekommen sei, habe er gesehen, dass die Polizei versuche, seine Eltern zu verhaften. Seine Eltern hätten fliehen können, auch der Beschwerdeführer sei geflüchtet und zum Pfarrer XXXX in die "XXXX gelaufen. Der Pfarrer habe sich noch in derselben Nacht nach den Geschehnissen erkundigt und dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sein Vater Mitglied einer Bürgerwehr gewesen sei und er am Vorfallstag an einem Angriff auf einen Polizisten teilgenommen habe, der in Folge gestorben sei. Deshalb suche die Polizei nach seinem Vater, seiner Mutter und dem Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, ein konkretes und nachvollziehbares Vorbringen zu erstatten, da er sich auf das Aufstellen bloß vager und abstrakter Behauptungen beschränke. Daraufhin führte er aus, er habe bereits gesagt, dass er erst dazu gekommen sei, als der Polizist versucht habe, seinen Vater oder ein anderes Mitglied seiner Familie zu verhaften. Nachdem er dem Pfarrer am meisten vertraut habe, sei er zu ihm geflüchtet. Die Bürgerwehr, der sein Vater angehört habe, würden manche Leute "militants", also Militante oder Miliz nennen. Er kenne sie als Vigilanties. Diese unterstütze Leute, die von der Umweltverschmutzung durch Öl betroffen seien. Der Beschwerdeführer kenne weder den Namen der Gruppe, noch kenne er die Namen bekannter Gruppierungen im Niger Delta, die wegen der Umweltprobleme aktiv seien. Er wisse auch nicht, ob in XXXX Erdöl gefördert werde. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass sich trotz Recherchen im Internet kein Hinweis auf ein Dorf namens XXXX finden lasse, worauf er angab, dass alles was er gesagt habe, die Wahrheit sei. Dem Beschwerdeführer wurde schließlich vorgehalten, dass er falsche Angaben rund um sein Lebensalter gemacht habe. Er habe eine Verfolgung in einem Dorf behauptet, das er XXXX nenne, welches es jedoch nicht gebe. Er habe sich als Ijaw ausgegeben, spreche diese Sprache nicht und könne auch keinerlei Angaben zur Gegend rund um XXXX bzw. Rivers State machen. Es sei davon auszugehen, dass sein Vorbringen eine gedankliche Konstruktion darstelle. Dazu führte der Beschwerdeführer aus, was er gesagt habe, sei die Wahrheit. Er sei noch sehr jung, er wisse nur, was ihm seine Eltern gesagt hätten. Er habe beispielsweise den Namen des Local Governments angeben können. Man habe ihn seit frühester Kindheit mit Pidgen English aufgezogen. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, dass wegen des Todes eines Polizisten jedes Mitglied seiner Familie vom Tod bedroht sei. Über Aufforderung, die konkreten Vorfälle rund um den behaupteten Tod eines Polizisten zu schildern, gab er an, er wisse nichts darüber, er habe darüber nur vom Pfarrer gehört. Dem Beschwerdeführer wurde sodann die Möglichkeit eingeräumt, in die allgemeinen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zur Nigeria Einsicht und Stellung zu nehmen, wobei im Protokoll vermerkt wurde, dass die Feststellungsunterlagen dem "AW" vorgelegt und vom Dolmetscher übersetzt worden seien. Er führte dazu aus, nicht zufrieden mit der Situation in seinem Land zu sein. Er sei völlig machtlos und könne die Situation nicht verändern.Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 06.11.2009 (AS 295ff) gab der Beschwerdeführer - in Anwesenheit von einem Mitarbeiter der römisch 40 , Amt für Jugend und Familie (wobei im Kopf des Einvernahmeprotokolls das Feld "Vertreter" leer blieb und sich lediglich im Verlaufe des Protokolls der Vermerk findet, dass ein Mitarbeiter der römisch 40 , Amt für Jugend und Familie anwesend sei) - an, sein Name sei "XXXX". Über Aufforderung, seinen Geburtsort aufzuschreiben gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht gut schreiben könne und erklärte nach Vorhalt, dass er in seiner Erstbefragung eine Schulbildung von acht Jahren angegeben habe, er in einer Dorfschule gewesen sei und nicht gut in Schreiben sei. Außerdem sei er noch klein gewesen, als er die Schule besucht habe. Anschließend führte er aus, er habe sechs Jahre lang in römisch 40 die "XXXX" besucht. Eine Secondary School habe er nicht besucht. Dem Beschwerdeführer wurde das Altersgutachten von Prof. Dr. römisch 40 zur Kenntnis gebracht und er führte dazu aus, dass seine Mutter ihm gesagt hätte, dass er am römisch 40 geboren sei. Er könne zum Alter seiner Eltern keine Angaben machen. Sein Vater gehöre einer Bürgerwehr an, die die Ölarbeiter behindere und sei auch Bauer. Seine Mutter sei Hausfrau. Er habe keine Geschwister, sei weder verheiratet noch habe er Kinder. Er sei katholischen Glaubens. Er habe im Jahr 1998 mit der Schule begonnen und sei zum Zeitpunkt des Schuleintritts über sechs Jahre alt gewesen. Er habe in Nigeria in römisch 40 , Rivers State, im Emoha LGA gewohnt. Er gehöre, wie seine Eltern, der Volksgruppe der Ijaw an. Er spreche Ijaw, Englisch und Pidgen English. Anschließend wurde der Beschwerdeführer ersucht, einige Begriffe in der Sprache Ijaw zu nennen. Er gab auf Nachfrage an, mit seinen Eltern in Ijaw und Pidgen Englisch, meistens jedoch Pidgen Englisch gesprochen zu haben. Dem Beschwerdeführer wurde sodann vorgehalten, dass seine vorherigen Übersetzungen der genannten Wörter falsch seien. Auf Vorhalt, dass er ganz offensichtlich kein Wort Ijaw spreche bzw. verstehe gab er an, sie hätten als Kinder beim Spielen und auch sonst meistens Pidgen English gesprochen. Seine Eltern hätten keinen Wert darauf gelegt, dass sie die Sprache Ijaw lernten. Befragt zu der Umgebung seiner Heimat gab er an, der Dorf Chief hießeXXXX, sei aber wegen des Problems in seinem Gebiet getötet worden. Er wisse nicht, wie der Gouverneur von Rivers State heiße oder der "Chairman" des Emoha LGA. Er habe in Nigeria nicht gearbeitet, fallweise habe er seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen. Er könne seine Wohnadresse nicht angeben, da römisch 40 ein Dorf sei und es daher keine konkreten Wohnadressen gebe. Er kenne als Großstadt in der Nähe seines Dorfes nur römisch 40 , sei aber niemals dort gewesen, er wisse nur, dass diese Stadt nicht weit weg sei. Er wisse auch nicht, welche Ortschaften rund um römisch 40 liegen würden. Er führe in Österreich kein Familienleben, er lebe im Heim. Er sei auch nur mit den Leuten zusammen, mit denen er den Deutschkurs besuche. Befragt zu seinen Fluchtgründen führte er aus, eines Tages, als er vom Spielen mit seinen Freunden zurückgekommen sei, habe er gesehen, dass die Polizei versuche, seine Eltern zu verhaften. Seine Eltern hätten fliehen können, auch der Beschwerdeführer sei geflüchtet und zum Pfarrer römisch 40 in die "XXXX gelaufen. Der Pfarrer habe sich noch in derselben Nacht nach den Geschehnissen erkundigt und dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sein Vater Mitglied einer Bürgerwehr gewesen sei und er am Vorfallstag an einem Angriff auf einen Polizisten teilgenommen habe, der in Folge gestorben sei. Deshalb suche die Polizei nach seinem Vater, seiner Mutter und dem Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, ein konkretes und nachvollziehbares Vorbringen zu erstatten, da er sich auf das Aufstellen bloß vager und abstrakter Behauptungen beschränke. Daraufhin führte er aus, er habe bereits gesagt, dass er erst dazu gekommen sei, als der Polizist versucht habe, seinen Vater oder ein anderes Mitglied seiner Familie zu verhaften. Nachdem er dem Pfarrer am meisten vertraut habe, sei er zu ihm geflüchtet. Die Bürgerwehr, der sein Vater angehört habe, würden manche Leute "militants", also Militante oder Miliz nennen. Er kenne sie als Vigilanties. Diese unterstütze Leute, die von der Umweltverschmutzung durch Öl betroffen seien. Der Beschwerdeführer kenne weder den Namen der Gruppe, noch kenne er die Namen bekannter Gruppierungen im Niger Delta, die wegen der Umweltprobleme aktiv seien. Er wisse auch nicht, ob in römisch 40 Erdöl gefördert werde. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass sich trotz Recherchen im Internet kein Hinweis auf ein Dorf namens römisch 40 finden lasse, worauf er angab, dass alles was er gesagt habe, die Wahrheit sei. Dem Beschwerdeführer wurde schließlich vorgehalten, dass er falsche Angaben rund um sein Lebensalter gemacht habe. Er habe eine Verfolgung in einem Dorf behauptet, das er römisch 40 nenne, welches es jedoch nicht gebe. Er habe sich als Ijaw ausgegeben, spreche diese Sprache nicht und könne auch keinerlei Angaben zur Gegend rund um römisch 40 bzw. Rivers State machen. Es sei davon auszugehen, dass sein Vorbringen eine gedankliche Konstruktion darstelle. Dazu führte der Beschwerdeführer aus, was er gesagt habe, sei die Wahrheit. Er sei noch sehr jung, er wisse nur, was ihm seine Eltern gesagt hätten. Er habe beispielsweise den Namen des Local Governments angeben können. Man habe ihn seit frühester Kindheit mit Pidgen English aufgezogen. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, dass wegen des Todes eines Polizisten jedes Mitglied seiner Familie vom Tod bedroht sei. Über Aufforderung, die konkreten Vorfälle rund um den behaupteten Tod eines Polizisten zu schildern, gab er an, er wisse nichts darüber, er habe darüber nur vom Pfarrer gehört. Dem Beschwerdeführer wurde sodann die Möglichkeit eingeräumt, in die allgemeinen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zur Nigeria Einsicht und Stellung zu nehmen, wobei im Protokoll vermerkt wurde, dass die Feststellungsunterlagen dem "AW" vorgelegt und vom Dolmetscher übersetzt worden seien. Er führte dazu aus, nicht zufrieden mit der Situation in seinem Land zu sein. Er sei völlig machtlos und könne die Situation nicht verändern.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid (AS 309ff) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 04.12.2008 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.), der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt III.), sowie einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 20.11.2009 zunächst nur durch persönliche Ausfolgung zugestellt (Übernahmebestätigung: AS 441).3. Mit dem angefochtenen Bescheid (AS 309ff) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 04.12.2008 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), der Antrag gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.), sowie einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 20.11.2009 zunächst nur durch persönliche Ausfolgung zugestellt (Übernahmebestätigung: AS 441).
Das Bundesasylamt traf länderkundliche Feststellungen zu Nigeria, insbesondere zur allgemeinen Lage, zur innerstaatlichen Fluchtalternative, zu Menschenrechten, zu Meinungs- und Pressefreiheit, zur Opposition, zu den Haftbedingungen, zur Todesstrafe, zum Rechtsschutz, zu Sicherheitsbehörden, zur Polizeigewalt und Folter, zu vigilanten Gruppen, zu NGO¿s, zur Sprache Ijaw und im Rahmen der Rückkehr zur wirtschaftlichen Grundversorgung und zur medizinischen Versorgung. Aus diesen Feststellungen gehe ua hervor, dass in Nigeria grundsätzlich die Möglichkeit bestehe, staatlicher Verfolgung oder Repressionen Dritter durch Umzug in einen anderen Teil Nigerias auszuweichen und dass sich jeder Bewohner Nigerias in anderen Landesteilen niederlassen könne, da es kein Meldesystem gebe.
Weiters führte das Bundesasylamt begründend aus, dass sich der Beschwerdeführer bei der Darstellung der Fluchtgründe auf das Aufstellen von bloß abstrakten und unkonkreten Behauptungen beschränkt habe. Er habe weder einen konkreten Vorfallszeitpunkt noch eine konkrete Vorfallsörtlichkeit genannt. Auch habe er völlig abstrakt einen Angriff auf einen Polizisten behauptet ohne diesbezüglich irgendwelche näheren Details zu nennen. Er könne weiters selbst auf Nachfrage keinerlei Auskünfte rund um die Zugehörigkeit seines Vaters zu einer Bürgerwehr geben und habe das Engagement seines Vaters innerhalb einer Bürgerwehr, die gegen Umweltverschmutzungen verursachende Erdölunternehmungen vorgehe, lediglich behauptet. Darüber hinaus habe er sein Vorbringen völlig widersprüchlich dargestellt und sei auch in persönlicher Hinsicht höchst unglaubwürdig. Er gebe vor minderjährig zu sein, dem gegenüber habe ein Altersgutachten ergeben, dass er tatsächlich zwischen 21 und 23 Jahre alt sein dürfte und davon auszugehen sei, dass er definitiv das 19. Lebensjahr überschritten habe. Die persönliche Unglaubwürdigkeit werde auch dadurch untermauert, dass sich der Beschwerdeführer als Angehöriger der Volksgruppe der Ijaw ausgegeben habe und behaupte, die Sprache Ijaw zu sprechen. Tatsächlich habe er jedoch nicht die geringste Ahnung von Ijaw und sei offensichtlich nicht in der Lage, einfachste Dinge des täglichen Lebens in Ijaw sprachlich wiederzugeben. Weiters könne der Beschwerdeführer aufgrund seiner mangelnden Kenntnisse über die Gegend seines angeblichen Dorfes XXXX und des Rivers State seine behauptete Herkunft nicht glaubhaft machen. Er habe auch keinerlei Gefährdung glaubhaft gemacht, weshalb auch nicht anzunehmen sei, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Auch aus der allgemeinen Situation in Nigeria alleine oder der Rückkehrsituation lasse sich eine solche nicht ableiten. Die Versorgung mit Grundnahrungsmitteln und die medizinische Basisversorgung in Nigeria seien grundsätzlich gewährleistet und seien keine Gründe ersichtlich, die gegen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes sprächen. Dass er im Falle einer Abschiebung in eine aussichtslose Situation geraten würde, sei nicht feststellbar. Er verfüge laut seinen Ausführungen über familiäre und soziale Beziehungen in Nigeria und sei volljährig. Hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass sich der Beschwerdeführer seit Ende 2008 in Österreich aufhalte und in Österreich weder eine Lebensgemeinschaft noch ein Familienleben führe.Weiters führte das Bundesasylamt begründend aus, dass sich der Beschwerdeführer bei der Darstellung der Fluchtgründe auf das Aufstellen von bloß abstrakten und unkonkreten Behauptungen beschränkt habe. Er habe weder einen konkreten Vorfallszeitpunkt noch eine konkrete Vorfallsörtlichkeit genannt. Auch habe er völlig abstrakt einen Angriff auf einen Polizisten behauptet ohne diesbezüglich irgendwelche näheren Details zu nennen. Er könne weiters selbst auf Nachfrage keinerlei Auskünfte rund um die Zugehörigkeit seines Vaters zu einer Bürgerwehr geben und habe das Engagement seines Vaters innerhalb einer Bürgerwehr, die gegen Umweltverschmutzungen verursachende Erdölunternehmungen vorgehe, lediglich behauptet. Darüber hinaus habe er sein Vorbringen völlig widersprüchlich dargestellt und sei auch in persönlicher Hinsicht höchst unglaubwürdig. Er gebe vor minderjährig zu sein, dem gegenüber habe ein Altersgutachten ergeben, dass er tatsächlich zwischen 21 und 23 Jahre alt sein dürfte und davon auszugehen sei, dass er definitiv das 19. Lebensjahr überschritten habe. Die persönliche Unglaubwürdigkeit werde auch dadurch untermauert, dass sich der Beschwerdeführer als Angehöriger der Volksgruppe der Ijaw ausgegeben habe und behaupte, die Sprache Ijaw zu sprechen. Tatsächlich habe er jedoch nicht die geringste Ahnung von Ijaw und sei offensichtlich nicht in der Lage, einfachste Dinge des täglichen Lebens in Ijaw sprachlich wiederzugeben. Weiters könne der Beschwerdeführer aufgrund seiner mangelnden Kenntnisse über die Gegend seines angeblichen Dorfes römisch 40 und des Rivers State seine behauptete Herkunft nicht glaubhaft machen. Er habe auch keinerlei Gefährdung glaubhaft gemacht, weshalb auch nicht anzunehmen sei, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Auch aus der allgemeinen Situation in Nigeria alleine oder der Rückkehrsituation lasse sich eine solche nicht ableiten. Die Versorgung mit Grundnahrungsmitteln und die medizinische Basisversorgung in Nigeria seien grundsätzlich gewährleistet und seien keine Gründe ersichtlich, die gegen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes sprächen. Dass er im Falle einer Abschiebung in eine aussichtslose Situation geraten würde, sei nicht feststellbar. Er verfüge laut seinen Ausführungen über familiäre und soziale Beziehungen in Nigeria und sei volljährig. Hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass sich der Beschwerdeführer seit Ende 2008 in Österreich aufhalte und in Österreich weder eine Lebensgemeinschaft noch ein Familienleben führe.
Zu der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung hielt das Bundesasylamt begründend fest, dass der Beschwerdeführer als sein Geburtsjahr XXXX behauptet habe. Unter Verweis auf die getroffenen Feststellungen sei jedoch davon auszugehen, dass er entsprechend des im Akt befindlichen und in den Feststellungen genannten "Altersgutachtens" das 19. Lebensjahr - bei Irrtumsausschluss - definitiv überschritten habe und er somit die erkennende Behörde bzgl. seiner Identität getäuscht habe.Zu der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung hielt das Bundesasylamt begründend fest, dass der Beschwerdeführer als sein Geburtsjahr römisch 40 behauptet habe. Unter Verweis auf die getroffenen Feststellungen sei jedoch davon auszugehen, dass er entsprechend des im Akt befindlichen und in den Feststellungen genannten "Altersgutachtens" das 19. Lebensjahr - bei Irrtumsausschluss - definitiv überschritten habe und er somit die erkennende Behörde bzgl. seiner Identität getäuscht habe.
4. Am 01.12.2009 brachte der Beschwerdeführer durch seinen gesetzlichen Vertreter gegen diesen Bescheid Beschwerde ein. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass eine nähere Begründung erst nach Zustellung des Bescheides vom 13.11.2009 an den gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers erfolgen könne. Da er noch minderjährig und ohne Eltern im österreichischen Bundesgebiet aufhältig sei, sei für ihn der XXXX, Amt für Jugend und Familie (AJF), zum gesetzlichen Vertreter bestellt worden. Mit Beschluss vom 10.07.2009 sei dem AJF vom Bezirksgericht XXXX die Obsorge für den Beschwerdeführer übertragen worden. Es werde der Antrag gestellt, der Asylgerichtshof möge die Beschwerde als unzulässig zurückweisen, da der diesem Schriftsatz zu Grunde liegende Bescheid wegen falscher Zustellung nicht rechtswirksam erlassen worden sei, weiters werde die Sanierung dieses Zustellmangels durch Zustellung des gegenständlichen Bescheides an seinen gesetzlichen Vertreter beantragt (AS 483ff).4. Am 01.12.2009 brachte der Beschwerdeführer durch seinen gesetzlichen Vertreter gegen diesen Bescheid Beschwerde ein. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass eine nähere Begründung erst nach Zustellung des Bescheides vom 13.11.2009 an den gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers erfolgen könne. Da er noch minderjährig und ohne Eltern im österreichischen Bundesgebiet aufhältig sei, sei für ihn der römisch 40 , Amt für Jugend und Familie (AJF), zum gesetzlichen Vertreter bestellt worden. Mit Beschluss vom 10.07.2009 sei dem AJF vom Bezirksgericht römisch 40 die Obsorge für den Beschwerdeführer übertragen worden. Es werde der Antrag gestellt, der Asylgerichtshof möge die Beschwerde als unzulässig zurückweisen, da der diesem Schriftsatz zu Grunde liegende Bescheid wegen falscher Zustellung nicht rechtswirksam erlassen worden sei, weiters werde die Sanierung dieses Zustellmangels durch Zustellung des gegenständlichen Bescheides an seinen gesetzlichen Vertreter beantragt (AS 483ff).
Am 04.12.2009 wurde dem XXXX, der Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.11.2009 zugestellt (RSb-Rückschein auf AS 396).Am 04.12.2009 wurde dem römisch 40 , der Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.11.2009 zugestellt (RSb-Rückschein auf AS 396).
Mit Eingabe des gesetzlichen Vertreters des Beschwerdeführers vom 11.12.2009 wurde die Beschwerde konkretisiert und im Wesentlichen, nach Zusammenfassung der niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt, ausgeführt, der Beschwerdeführer sei im Oktober 2008 geflüchtet, da seine Familie von Sicherheitskräften verhaftet werden sollte, weil bei einer Protestveranstaltung, an der auch der Vater des Beschwerdeführers teilgenommen habe, ein Polizist getötet worden sei. Der Gang zu den nigerianischen Behörden um seine persönliche Unschuld an seinem Vater zur Last gelegten Verbrechen zu beteuern, sei dem Beschwerdeführer aussichtslos erschienen. Er habe wegen der Beteiligung seines Vaters an der Ermordung eines Polizisten während einer Protestveranstaltung befürchtet, von den nigerianischen Behörden zur Rechenschaft gezogen zu werden. Der Beschwerdeführer könne, in einem allgemeinen Klima der Rechtsunsicherheit, welches auch vom Bundesasylamt an verschiedenen Stellen seiner Länderfeststellungen konstatiert worden sei, nicht davon ausgehen, dass ihm staatliche Autoritäten gegen die willkürlichen Übergriffe seiner Verfolger in ausreichendem Maß Schutz bieten würden. Dieser Sachverhalt stelle eine asylrelevante Tatsache dar. Im Falle einer Rückkehr nach Nigeria habe der Beschwerdeführer wohlbegründete Furcht, wegen der allgemein unsicheren Situation in Rivers State und, im Speziellen, wegen der seinem Vater zur Last gelegten Verbrechen weiterhin verfolgt zu werden. Er befürchte außerdem, wegen der Mitgliedschaft seines Vaters zu einer sozialen und politischen Widerstandsbewegung in Rivers State, keine Chance auf ein faires Verfahren in seinem Heimatstaat zu haben. Weiters befürchte er, sowohl wegen der prekären ökonomischen Situation in seinem Heimatland als auch wegen seiner tristen persönlichen Verhältnissen in eine aussichtslose Lage zu geraten. Als Minderjähriger ohne entsprechende Schulbildung und ohne familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte wäre es ihm fast unmöglich, eine Existenz unter menschenwürdigen Bedingungen aufzubauen. Zur Beweiswürdigung des Bundesasylamtes sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe, soweit es seine limitierten Fähigkeiten zugelassen hätten, nach bestem Wissen und Gewissen angegeben habe. Die Behörde habe in ihrer Entscheidungsfindung allerdings wenig auf die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers, seine dramatische Biographie und ausgesprochen mangelhafte Schulbildung Rücksicht genommen. Das Bundesasylamt habe sich, unter Verweis auf die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und seines Vorbringens, nicht mit dessen Aussagen auseinander gesetzt und weitere Ermittlungen gem. § 18 AsylG 2005 zum Vorbringen des Beschwerdeführers verabsäumt. Zur Herkunft des Beschwerdeführers werde ausgeführt, dass der gesetzliche Vertreter nicht davon ausgehe, dass der Organwalter des Bundesasylamtes über eine hinreichende Qualifikation verfüge, verlässlich und wissenschaftlich fundierte Aussagen zur tatsächlichen Herkunft des Beschwerdeführers treffen zu können. Das Bundesasylamt habe es ferner verabsäumt, Ermittlungstätigkeiten gem. § 18 AsylG dahingehend anzustellen, ob die Ausweisung eines 17 Jahre alten Burschen ohne familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte in einem derart unsicheren Staat nicht eine unverhältnismäßige Gefährdung für den Minderjährigen darstelle.Mit Eingabe des gesetzlichen Vertreters des Beschwerdeführers vom 11.12.2009 wurde die Beschwerde konkretisiert und im Wesentlichen, nach Zusammenfassung der niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt, ausgeführt, der Beschwerdeführer sei im Oktober 2008 geflüchtet, da seine Familie von Sicherheitskräften verhaftet werden sollte, weil bei einer Protestveranstaltung, an der auch der Vater des Beschwerdeführers teilgenommen habe, ein Polizist getötet worden sei. Der Gang zu den nigerianischen Behörden um seine persönliche Unschuld an seinem Vater zur Last gelegten Verbrechen zu beteuern, sei dem Beschwerdeführer aussichtslos erschienen. Er habe wegen der Beteiligung seines Vaters an der Ermordung eines Polizisten während einer Protestveranstaltung befürchtet, von den nigerianischen Behörden zur Rechenschaft gezogen zu werden. Der Beschwerdeführer könne, in einem allgemeinen Klima der Rechtsunsicherheit, welches auch vom Bundesasylamt an verschiedenen Stellen seiner Länderfeststellungen konstatiert worden sei, nicht davon ausgehen, dass ihm staatliche Autoritäten gegen die willkürlichen Übergriffe seiner Verfolger in ausreichendem Maß Schutz bieten würden. Dieser Sachverhalt stelle eine asylrelevante Tatsache dar. Im Falle einer Rückkehr nach Nigeria habe der Beschwerdeführer wohlbegründete Furcht, wegen der allgemein unsicheren Situation in Rivers State und, im Speziellen, wegen der seinem Vater zur Last gelegten Verbrechen weiterhin verfolgt zu werden. Er befürchte außerdem, wegen der Mitgliedschaft seines Vaters zu einer sozialen und politischen Widerstandsbewegung in Rivers State, keine Chance auf ein faires Verfahren in seinem Heimatstaat zu haben. Weiters befürchte er, sowohl wegen der prekären ökonomischen Situation in seinem Heimatland als auch wegen seiner tristen persönlichen Verhältnissen in eine aussichtslose Lage zu geraten. Als Minderjähriger ohne entsprechende Schulbildung und ohne familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte wäre es ihm fast unmöglich, eine Existenz unter menschenwürdigen Bedingungen aufzubauen. Zur Beweiswürdigung des Bundesasylamtes sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe, soweit es seine limitierten Fähigkeiten zugelassen hätten, nach bestem Wissen und Gewissen angegeben habe. Die Behörde habe in ihrer Entscheidungsfindung allerdings wenig auf die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers, seine dramatische Biographie und ausgesprochen mangelhafte Schulbildung Rücksicht genommen. Das Bundesasylamt habe sich, unter Verweis auf die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und seines Vorbringens, nicht mit dessen Aussagen auseinander gesetzt und weitere Ermittlungen gem. Paragraph 18, AsylG 2005 zum Vorbringen des Beschwerdeführers verabsäumt. Zur Herkunft des Beschwerdeführers werde ausgeführt, dass der gesetzliche Vertreter nicht davon ausgehe, dass der Organwalter des Bundesasylamtes über eine hinreichende Qualifikation verfüge, verlässlich und wissenschaftlich fundierte Aussagen zur tatsächlichen Herkunft des Beschwerdeführers treffen zu können. Das Bundesasylamt habe es ferner verabsäumt, Ermittlungstätigkeiten gem. Paragraph 18, AsylG dahingehend anzustellen, ob die Ausweisung eines 17 Jahre alten Burschen ohne familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte in einem derart unsicheren Staat nicht eine unverhältnismäßige Gefährdung für den Minderjährigen darstelle.
Der Beschwerde wurden auch zwei Berichte von ACCORD angeschlossen:
Anfragebeantwortung vom 06.11.2009 zu "Nigeria: Rivers State/LGA
XXXX: Widerstandsorganisationen der Ijaw gegen dort ansässige Ölfirmen; Vorgehen der nigerianischen Sicherheitsbehörden gegen diese Gruppen"; Anfragebeantwortung vom 19.11.2009 zu "Nigeria: LGA
Emohua: Widerstandsorganisationen gegen Ölfirmen; Vorgehen der nigerianischen Sicherheitsbehörden gegen diese Gruppen".
5. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 21.12.2009, GZ A9 410.527-1/2009/2Z, wurde der Beschwerde gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.5. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 21.12.2009, GZ A9 410.527-1/2009/2Z, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
6. Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 (8. Fall) SMG, 27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.6. Mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, (8. Fall) SMG, 27 Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.
III. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch drei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (im Folgenden: AsylG 2005), nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG iVm § 23 AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen (vor Inkrafttreten des AsylGHG), dass dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) zukomme (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135). In diesem Verfahren habe bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es sei grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liege nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sehe man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Asylsachen (vor Inkrafttreten des AsylGHG), dass dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) zukomme (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135). In diesem Verfahren habe bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es sei grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liege nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sehe man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.
Es besteht kein Grund für die Annahme, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 2/2008 sowie des AsylGHG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst - sieht man von der auf Verfassungsfragen beschränkten Kontrollbefugnis durch den Verfassungsgerichtshof ab - beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden.Es besteht kein Grund für die Annahme, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008, sowie des AsylGHG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst - sieht man von der auf Verfassungsfragen beschränkten Kontrollbefugnis durch den Verfassungsgerichtshof ab - beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden.
3 . Das vorliegende Verfahren ist aus folgenden Gründen mangelhaft:
Aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses des Bezirksgerichtes XXXX vom 10.07.2008 wurde dem Jugendwohlfahrtsträger XXXX die Obsorge betreffend den Beschwerdeführer übertragen.Aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 10.07.2008 wurde dem Jugendwohlfahrtsträger römisch 40 die Obsorge betreffend den Beschwerdeführer übertragen.
Bereits der Unabhängige Bundesasylsenat hat in diesem Zusammenhang im Bescheid vom 02.09.2005, Zl. 262.915/0-X/47/05 (siehe auch UBAS 14.03.2007, Zl. 254.118/0/2E-X/47/04 oder AsylGH 22.09.2009, Zl. D1 408.817-1/2009-2E), diesbezüglich Folgendes ausgeführt:
"Diese Obsorge umfasst, wie sich aus § 144 ABGB ergibt, auch die gesetzliche Vertretung. Ab der Wirksamkeit dieses Beschlusses war das Land XXXX gesetzlicher Vertreter des Berufungswerbers, und zwar unabhängig davon, ob der Berufungswerber tatsächlich minderjährig ist oder nicht, obwohl die Minderjährigkeit die Voraussetzung für die Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes war. Die Vertretungsbefugnis des Landes XXXX stützte sich mithin seither nur auf den genannten pflegschaftsgerichtlichen Beschluss, nicht aber etwa auf § 25 Abs. 2 AsylG (1997). Solange dieser Beschluss aufrecht ist, ändert sich nichts an der Vertretungsbefugnis des Jugendwohlfahrtsträgers, dem daher auch Bescheide zuzustellen sind (zB VwGH 16.9.1999, 99/01/0175). Freilich erlischt sie jedenfalls spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem der Vertretene nach den Annahmen des pflegschaftsgerichtlichen Beschlusses volljährig wird; dies ergibt sich aus § 172 Abs. 1 ABGB. Sollte dieser Beschluss (ersatzlos) aufgehoben werden, so wäre die Frage der gesetzlichen Vertretung nach § 25 Abs. 2 zweiter Satz AsylG (1997) zu beurteilen:"Diese Obsorge umfasst, wie sich aus Paragraph 144, ABGB ergibt, auch die gesetzliche Vertretung. Ab der Wirksamkeit dieses Beschlusses war das Land römisch 40 gesetzlicher Vertreter des Berufungswerbers, und zwar unabhängig davon, ob der Berufungswerber tatsächlich minderjährig ist oder nicht, obwohl die Minderjährigkeit die Voraussetzung für die Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes war. Die Vertretungsbefugnis des Landes römisch 40 stützte sich mithin seither nur auf den genannten pflegschaftsgerichtlichen Beschluss, nicht aber etwa auf Paragraph 25, Absatz 2, AsylG (1997). Solange dieser Beschluss aufrecht ist, ändert sich nichts an der Vertretungsbefugnis des Jugendwohlfahrtsträgers, dem daher auch Bescheide zuzustellen sind (zB VwGH 16.9.1999, 99/01/0175). Freilich erlischt sie jedenfalls spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem der Vertretene nach den Annahmen des pflegschaftsgerichtlichen Beschlusses volljährig wird; dies ergibt sich aus Paragraph 172, Absatz eins, ABGB. Sollte dieser Beschluss (ersatzlos) aufgehoben werden, so wäre die Frage der gesetzlichen Vertretung nach Paragraph 25, Absatz 2, zweiter Satz AsylG (1997) zu beurteilen:
Bei Minderjährigkeit wäre der Jugendwohlfahrtsträger gesetzlicher Vertreter des Berufungswerbers, bei Volljährigkeit gäbe es keinen gesetzlichen Vertreter. (...) Nach Ansicht der Berufungsbehörde bindet der pflegschaftsgerichtliche - rechtsgestaltende - Beschluss andere Behörden hinsichtlich der Frage der Vertretungsbefugnis. Es würde zu einem groben Wertungswiderspruch führen, wollte man annehmen, dass der Berufungswerber vor allen Behörden von seinem bestellten gesetzlichen Vertreter vertreten wird, einzig vor den Asylbehörden jedoch nicht. Noch weniger kann dem Gesetzgeber zugesonnen werden, er habe eine Regelung schaffen wollen, wonach jede Behörde für sich prüfen dürfe und müsse, ob eine Person (minderjährig sei, daher eines gesetzlichen Vertreters bedürfe und somit) einen gesetzlichen Vertreter habe: Dies würde dem pflegschaftsgerichtlichen Beschluss jede Wirkung nehmen und ihn sinnlos machen. Die Bindung erstreckt sich aber nicht auf Fragen, die vom Pflegschaftsgericht bloß als Vorfragen zu beurteilen waren (VwSlg. 13.723 A/1992); dazu gehört va. die Frage der Volljährigkeit. Wo diese Frage im Asylverfahren relevant wird (zB nach § 4 a Abs. 3 Z 2 oder 3 AsylG 1997 oder nach § 10 iVm § 1 Z 6 AsylG 1997), ist sie von der Asylbehörde ohne Bindung an den pflegschaftsgerichtlichen Beschluss zu prüfen. (Die "Minderjährigkeit" etwa iSd Art. 6 der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates, ABl. 2003 Nr. L 50 ff. [Dublin-V], ist im übrigen nach Art. 2 lit. h dieser Verordnung zu beurteilen, steht somit rechtlich nicht in einem zwingenden Zusammenhang mit den Regelungen des AsylG oder des ABGB über die Minderjährigkeit.) Bei der Prüfung der Minderjährigkeit in einem konkreten Verfahren hat die Asylbehörde den maßgebenden Sachverhalt festzustellen; dabei können auch die Ergebnisse des pflegschaftsgerichtlichen Verfahrens verwertet werden, deren Bedeutung freilich davon abhängen wird, wie intensiv sich das Gericht mit der Frage der Minderjährigkeit beschäftigt hat."Bei Minderjährigkeit wäre der Jugendwohlfahrtsträger gesetzlicher Vertreter des Berufungswerbers, bei Volljährigkeit gäbe es keinen gesetzlichen Vertreter. (...) Nach Ansicht der Berufungsbehörde bindet der pflegschaftsgerichtliche - rechtsgestaltende - Beschluss andere Behörden hinsichtlich der Frage der Vertretungsbefugnis. Es würde zu einem groben Wertungswiderspruch führen, wollte man annehmen, dass der Berufungswerber vor allen Behörden von seinem bestellten gesetzlichen Vertreter vertreten wird, einzig vor den Asylbehörden jedoch nicht. Noch weniger kann dem Gesetzgeber zugesonnen werden, er habe eine Regelung schaffen wollen, wonach jede Behörde für sich prüfen dürfe und müsse, ob eine Person (minderjährig sei, daher eines gesetzlichen Vertreters bedürfe und somit) einen gesetzlichen Vertreter habe: Dies würde dem pflegschaftsgerichtlichen Beschluss jede Wirkung nehmen und ihn sinnlos machen. Die Bindung erstreckt sich aber nicht auf Fragen, die vom Pflegschaftsgericht bloß als Vorfragen zu beurteilen waren (VwSlg. 13.723 A/1992); dazu gehört va. die Frage der Volljährigkeit. Wo diese Frage im Asylverfahren relevant wird (zB nach Paragraph 4, a Absatz 3, Ziffer 2, oder 3 AsylG 1997 oder nach Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 6, AsylG 1997), ist sie von der Asylbehörde ohne Bindung an den pflegschaftsgerichtlichen Beschluss zu prüfen. (Die "Minderjährigkeit" etwa iSd Artikel 6, der Verordnung [EG] Nr. 343 aus 2003, des Rates, ABl. 2003 Nr. L 50 ff. [Dublin-V], ist im übrigen nach Artikel 2, Litera h, dieser Verordnung zu beurteilen, steht somit rechtlich nicht in einem zwingenden Zusammenhang mit den Regelungen des AsylG oder des ABGB über die Minderjährigkeit.) Bei der Prüfung der Minderjährigkeit in einem konkreten Verfahren hat die Asylbehörde den maßgebenden Sachverhalt festzustellen; dabei können auch die Ergebnisse des pflegschaftsgerichtlichen Verfahrens verwertet werden, deren Bedeutung freilich davon abhängen wird, wie intensiv sich das Gericht mit der Frage der Minderjährigkeit beschäftigt hat."
Nach dem Gesagten wäre daher zum Zeitpunkt der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 06.11.2009 von der Minderjährigkeit des Antragstellers auszugehen gewesen. Der Asylgerichtshof übersieht nicht, dass der Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX zu dem im Akt befindlichen Altersgutachten in einem Spannungsverhältnis steht, doch ist der Beschlusses des Bezirksgerichtes XXXX, solange er dem Rechtsbestand angehört, verbindlich (siehe dazu auch AsylGH 14.07.2008, GZ. S4 400130-1/2008/2E; 20.05.2009, GZ. C5 316737-1/2008/17E; 22.09.2009, GZ. D1 408.817-1/2009-2E).Nach dem Gesagten wäre daher zum Zeitpunkt der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 06.11.2009 von der Minderjährigkeit des Antragstellers auszugehen gewesen. Der Asylgerichtshof übersieht nicht, dass der Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 zu dem im Akt befindlichen Altersgutachten in einem Spannungsverhältnis steht, doch ist der Beschlusses des Bezirksgerichtes römisch 40 , solange er dem Rechtsbestand angehört, verbindlich (siehe dazu auch AsylGH 14.07.2008, GZ. S4 400130-1/2008/2E; 20.05.2009, GZ. C5 316737-1/2008/17E; 22.09.2009, GZ. D1 408.817-1/2009-2E).
Gemäß § 19 Abs. 5 AsylG darf ein Asylwerber in Begleitung einer Vertrauensperson sowie eines Vertreters zu Einvernahmen vor dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof erscheinen; auch wenn ein Rechtsberater anwesend ist, kann der Asylwerber durch eine Vertrauensperson oder einen Vertreter begleitet werden. Minderjährige Asylwerber dürfen nur in Gegenwart eines gesetzlichen Vertreters einvernommen werden.Gemäß Paragraph 19, Absatz 5, AsylG darf ein Asylwerber in Begleitung einer Vertrauensperson sowie eines Vertreters zu Einvernahmen vor dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof erscheinen; auch wenn ein Rechtsberater anwesend ist, kann der Asylwerber durch eine Vertrauensperson oder einen Vertreter begleitet werden. Minderjährige Asylwerber dürfen nur in Gegenwart eines gesetzlichen Vertreters einvernommen werden.
Im gegenständlichen Fall ist zwar einzuräumen, dass der gesetzliche Vertreter bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 06.11.2009 (zumindest zeitweise) anwesend war, doch ergibt sich aus dem Protokoll, dass diesem nicht die Rechtsstellung eines Vertreters eingeräumt, dieser vielmehr lediglich als Vertrauensperson, der keine Antrags- und Eingaberechte zukommt, betrachtet wurde. Im Kopf des Einvernahmeprotokolls blieb das Eingabefeld "Vertreter" unausgefüllt, es findet sich lediglich im Verlaufe des Protokolls der Vermerk "weiters anwesend: Hr. XXXX Amt f. Jugend u. Familie)". Das Protokoll lässt auch nicht nachvollziehen, ob der gesetzliche Vertreter bereits zu Beginn der niederschriftlichen Einvernahme anwesend war oder erst zum Zeitpunkt des zuvor erwähnten Vermerks erschienen ist. Auch der Vermerk in dem Protokoll, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt werde, in die allgemeinen Länderfeststellungen des Bundesasylamts zu Nigeria Einsicht und Stellung zu nehmen und dass dem Beschwerdeführer die Unterlagen vorgelegt und vom Dolmetscher übersetzt wurden, lässt eher darauf schließen, dass dem gesetzlichen Vertreter ein solches Stellungnahmerecht nicht eingeräumt wurde. Nach Ansicht des Asylgerichthofs stellt dies einen schweren Verfahrensmangel dar. Daran vermag auch der Vermerk am Ende des Protokolls, "Hr. XXXX hat keine Fragen", nichts zu ändern, da aus dem Kontext des Protokolls nicht erkennbar ist, welche Art von Fragen zu welchen Themen gemeint sind, jedenfalls lässt sich aus diesem Vermerk alleine nicht schließen, dass der gesetzliche Vertreter in dieser Einvernahme als solcher angesehen wurde. Dass das Bundesasylamt davon ausging, dass der Beschwerdeführer keinen gesetzlichen Vertreter hat, geht auch aus dem, dem Beschwerdeführer und später auch - aber erst nach dessen Anforderung - dem Jugendwohlfahrtsträger übermittelten Ladungsbescheid vom 24.9.2009 (zur Einvernahme am 06.11.2009) hervor, der lediglich an den Beschwerdeführer gerichtet ist und einen Vertreter nicht anführt, wobei zu bemerken ist, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers in diesem Ladungsbescheid vom Bundesasylamt selbst weiterhin mit XXXX angegeben wurde (AS 221).Im gegenständlichen Fall ist zwar einzuräumen, dass der gesetzliche Vertreter bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 06.11.2009 (zumindest zeitweise) anwesend war, doch ergibt sich aus dem Protokoll, dass diesem nicht die Rechtsstellung eines Vertreters eingeräumt, dieser vielmehr lediglich als Vertrauensperson, der keine Antrags- und Eingaberechte zukommt, betrachtet wurde. Im Kopf des Einvernahmeprotokolls blieb das Eingabefeld "Vertreter" unausgefüllt, es findet sich lediglich im Verlaufe des Protokolls der Vermerk "weiters anwesend: Hr. römisch 40 Amt f. Jugend u. Familie)". Das Protokoll lässt auch nicht nachvollziehen, ob der gesetzliche Vertreter bereits zu Beginn der niederschriftlichen Einvernahme anwesend war oder erst zum Zeitpunkt des zuvor erwähnten Vermerks erschienen ist. Auch der Vermerk in dem Protokoll, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt werde, in die allgemeinen Länderfeststellungen des Bundesasylamts zu Nigeria Einsicht und Stellung zu nehmen und dass dem Beschwerdeführer die Unterlagen vorgelegt und vom Dolmetscher übersetzt wurden, lässt eher darauf schließen, dass dem gesetzlichen Vertreter ein solches Stellungnahmerecht nicht eingeräumt wurde. Nach Ansicht des Asylgerichthofs stellt dies einen schweren Verfahrensmangel dar. Daran vermag auch der Vermerk am Ende des Protokolls, "Hr. römisch 40 hat keine Fragen", nichts zu ändern, da aus dem Kontext des Protokolls nicht erkennbar ist, welche Art von Fragen zu welchen Themen gemeint sind, jedenfalls lässt sich aus diesem Vermerk alleine nicht schließen, dass der gesetzliche Vertreter in dieser Einvernahme als solcher angesehen wurde. Dass das Bundesasylamt davon ausging, dass der Beschwerdeführer keinen gesetzlichen Vertreter hat, geht auch aus dem, dem Beschwerdeführer und später auch - aber erst nach dessen Anforderung - dem Jugendwohlfahrtsträger übermittelten Ladungsbescheid vom 24.9.2009 (zur Einvernahme am 06.11.2009) hervor, der lediglich an den Beschwerdeführer gerichtet ist und einen Vertreter nicht anführt, wobei zu bemerken ist, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers in diesem Ladungsbescheid vom Bundesasylamt selbst weiterhin mit römisch 40 angegeben wurde (AS 221).
4. Schon aufgrund dieses dargestellten Mangels wäre daher jedenfalls die Einvernahme des Beschwerdeführers zu wiederholen, sodass eine der Voraussetzungen für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG normiert ist, nämlich, dass infolge des mangelhaften Sachverhaltes die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint; ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084, 2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079).4. Schon aufgrund dieses dargestellten Mangels wäre daher jedenfalls die Einvernahme des Beschwerdeführers zu wiederholen, sodass eine der Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG normiert ist, nämlich, dass infolge des mangelhaften Sachverhaltes die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint; ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084, 2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079).
Der Umfang des noch durchzuführenden Ermittlungsverfahrens führt zum Ergebnis, dass dessen Nachholung durch den Asylgerichtshof ein Unterlaufen des zweiinstanzlichen Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen ist. Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung der mündlichen Verhandlung durch den Asylgerichtshof eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd § 66 Abs. 3 AVG erzielen würde, ist nicht ersichtlich.Der Umfang des noch durchzuführenden Ermittlungsverfahrens führt zum Ergebnis, dass dessen Nachholung durch den Asylgerichtshof ein Unterlaufen des zweiinstanzlichen Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen ist. Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung der mündlichen Verhandlung durch den Asylgerichtshof eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd Paragraph 66, Absatz 3, AVG erzielen würde, ist nicht ersichtlich.
5. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde eine gesetzeskonforme Einvernahme durchzuführen zu haben, um den Sachverhalt in ausreichender Weise zu klären. Auch wenn der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit - auch auf Grundlage der eigenen Angaben zu seinem Alter - jedenfalls volljährig ist, ist eine gesetzeskonforme Entscheidung nur auf Grundlage einer ordnungsgemäß durchgeführten Einvernahme möglich, sodass dem Beschwerdeführer eine solche Einvernahme im wieder offenen Verfahren zu ermöglichen ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Altersfeststellung, Ermittlungspflicht, gesetzlicher Vertreter, Kassation, Minderjährigkeit, Volljährigkeit, wesentlicher VerfahrensmangelZuletzt aktualisiert am
15.05.2012