Norm
AsylG 2005 §3Spruch
A5 420.462-2/2012/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Sierra Leone alias ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.01.2012, Zl. 09 10.930-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Sierra Leone alias ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.01.2012, Zl. 09 10.930-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde von XXXX wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Die Beschwerdeführerin, eigenen Angaben zufolge eine Staatsangehörige von Sierra Leone, reiste am 10.09.2009 über Italien illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eigenen Angaben zufolge eine Staatsangehörige von Sierra Leone, reiste am 10.09.2009 über Italien illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.
I.2. Hiezu wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin am Tag der Antragstellung gemäß § 19 AsylG von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen, anlässlich derer sie sich darauf berief, am XXXX, Sierra Leone, geboren worden zu sein und Staatsangehörige von Sierra Leone zu sein. Ihre Mutter sowie ihre beiden Geschwister seien verschollen und ihr Vater im Jahre 2005 verstorben.römisch eins.2. Hiezu wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin am Tag der Antragstellung gemäß Paragraph 19, AsylG von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen, anlässlich derer sie sich darauf berief, am römisch 40 , Sierra Leone, geboren worden zu sein und Staatsangehörige von Sierra Leone zu sein. Ihre Mutter sowie ihre beiden Geschwister seien verschollen und ihr Vater im Jahre 2005 verstorben.
Zu ihrer Reiseroute gab die Genannte zu Protokoll, XXXX im Juni 2005 per PKW verlassen zu haben und anschließend per Schiff nach Italien gereist zu sein, wo sie sich bis zum 09.09.2009 aufgehalten habe. Während ihres Aufenthaltes in Italien habe sie zwei Asylanträge gestellt, die sie aufgrund ihres negativen Ausganges dazu veranlasst hätten, per Zug weiter nach Österreich zu reisen.Zu ihrer Reiseroute gab die Genannte zu Protokoll, römisch 40 im Juni 2005 per PKW verlassen zu haben und anschließend per Schiff nach Italien gereist zu sein, wo sie sich bis zum 09.09.2009 aufgehalten habe. Während ihres Aufenthaltes in Italien habe sie zwei Asylanträge gestellt, die sie aufgrund ihres negativen Ausganges dazu veranlasst hätten, per Zug weiter nach Österreich zu reisen.
Befragt zu ihren Fluchtgründen, führte die nunmehrige Beschwerdeführerin aus, dass sie ihre Heimat im Juni 2005 verlassen habe, da Männer in der Nacht zum Elternhaus gekommen wären und den Vater, glaublich auch die anderen Familienmitglieder, getötet hätten. Sie selbst sei aus dem Fenster geflüchtet und weggelaufen. Aus Angst habe sie in weiterer Folge ihre Heimat verlassen. Bei einer Rückkehr befürchte sie, getötet zu werden.
I.3. Nachdem das Bundesasylamt Dublin Konsultationen mit Italien geführt hatte, fand schließlich am 11.03.2011 eine niederschriftliche Einvernahme mit der nunmehrigen Beschwerdeführerin im Beisein eines Dolmetschers für die englische Sprache statt. Dabei gab sie zu Protokoll, der Volksgruppe der Krio anzugehören und Englisch zu sprechen. Krio spreche sie nur ein wenig, eine afrikanische Sprache beherrsche sie nicht. Ihre Eltern hätten dieselbe Sprache wie sie gesprochen. Sie sei Staatsangehörige von Sierra Leone und sei in XXXX aufgewachsen, wo sie auch bis zu ihrer Ausreise mit ihren Eltern gelebt habe. Sie habe dort die Volksschule besucht, diese jedoch mangels finanzieller Mittel wieder verlassen. Befragt zu ihren Fluchtgründen, führte sie aus, dass im Juni 2005 unbekannte Personen, vermutlich Rebellen, in das Haus gekommen wären und den Vater, der mit dem Bruder im Wohnzimmer aufhältig gewesen sei, beschuldigt hätten, zu einer anderen Rebellengruppe zu gehören. Die Beschwerdeführerin sei sodann aus dem Fenster gesprungen und zum Hafen gelaufen, wo sie sich auf einem Schiff versteckt habe, und nach Europa gereist sei. Sie wisse nicht, was aus ihrer Familie geworden sei und um welche Rebellengruppe es sich gehandelt habe.römisch eins.3. Nachdem das Bundesasylamt Dublin Konsultationen mit Italien geführt hatte, fand schließlich am 11.03.2011 eine niederschriftliche Einvernahme mit der nunmehrigen Beschwerdeführerin im Beisein eines Dolmetschers für die englische Sprache statt. Dabei gab sie zu Protokoll, der Volksgruppe der Krio anzugehören und Englisch zu sprechen. Krio spreche sie nur ein wenig, eine afrikanische Sprache beherrsche sie nicht. Ihre Eltern hätten dieselbe Sprache wie sie gesprochen. Sie sei Staatsangehörige von Sierra Leone und sei in römisch 40 aufgewachsen, wo sie auch bis zu ihrer Ausreise mit ihren Eltern gelebt habe. Sie habe dort die Volksschule besucht, diese jedoch mangels finanzieller Mittel wieder verlassen. Befragt zu ihren Fluchtgründen, führte sie aus, dass im Juni 2005 unbekannte Personen, vermutlich Rebellen, in das Haus gekommen wären und den Vater, der mit dem Bruder im Wohnzimmer aufhältig gewesen sei, beschuldigt hätten, zu einer anderen Rebellengruppe zu gehören. Die Beschwerdeführerin sei sodann aus dem Fenster gesprungen und zum Hafen gelaufen, wo sie sich auf einem Schiff versteckt habe, und nach Europa gereist sei. Sie wisse nicht, was aus ihrer Familie geworden sei und um welche Rebellengruppe es sich gehandelt habe.
I.4. In weiterer Folge wurde mit der Beschwerdeführerin eine Sprachanalyse durchgeführt und wurde mit Sprachanalysebericht des XXXX vom 03.05.2011 durch einen in Sierra Leone geborenen Analytiker festgestellt, dass der sprachliche Hintergrund der Beschwerdeführerin mit hoher Sicherheit in Nigeria oder Ghana liege, jedoch nur mit sehr geringer Wahrscheinlichkeit in Sierra Leone. Begründend wurde ausgeführt, dass sie Englisch nur auf mangelhaftem Niveau sowie einheimische Sprachen von Sierra Leone überhaupt nicht beherrsche. Vor allem spreche sie kein Krio, der Lingua Franca des Landes. Zudem merkte der Gutachter an, dass Englisch keine Alltagssprache in Sierra Leone sei. Der Sprachgebrauch der Beschwerdeführerin weise keine phonologischen Züge der in Sierra Leone gesprochenen Variante des Englischen auf, hingegen gäbe es gewisse phonologische Züge der in Nigeria und Ghana gesprochenen Variante des Englischen. Zudem verwende die Beschwerdeführerin Wörter und Ausdrücke, die sich nicht der in Sierra Leone gesprochenen Variante des Englischen zuordnen ließen.römisch eins.4. In weiterer Folge wurde mit der Beschwerdeführerin eine Sprachanalyse durchgeführt und wurde mit Sprachanalysebericht des römisch 40 vom 03.05.2011 durch einen in Sierra Leone geborenen Analytiker festgestellt, dass der sprachliche Hintergrund der Beschwerdeführerin mit hoher Sicherheit in Nigeria oder Ghana liege, jedoch nur mit sehr geringer Wahrscheinlichkeit in Sierra Leone. Begründend wurde ausgeführt, dass sie Englisch nur auf mangelhaftem Niveau sowie einheimische Sprachen von Sierra Leone überhaupt nicht beherrsche. Vor allem spreche sie kein Krio, der Lingua Franca des Landes. Zudem merkte der Gutachter an, dass Englisch keine Alltagssprache in Sierra Leone sei. Der Sprachgebrauch der Beschwerdeführerin weise keine phonologischen Züge der in Sierra Leone gesprochenen Variante des Englischen auf, hingegen gäbe es gewisse phonologische Züge der in Nigeria und Ghana gesprochenen Variante des Englischen. Zudem verwende die Beschwerdeführerin Wörter und Ausdrücke, die sich nicht der in Sierra Leone gesprochenen Variante des Englischen zuordnen ließen.
I.5. Im Zuge der am 08.06.2011 stattgefundenen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, betonte die Beschwerdeführerin erneut, aus Sierra Leone zu stammen, der Volksgruppe der Krio anzugehören und Englisch sowie Krio zu sprechen. Ihre Eltern wohnten in XXXX, wo sie selbst ebenfalls gelebt und die Schule besucht habe. Zu ihrer privaten Situation in Österreich befragt, gab die Beschwerdeführerin an, hier keine Verwandten zu haben und in keiner Lebensgemeinschaft zu leben. Sie treffe sich fallweise mit Freundinnen afrikanischer Abstammung; Deutsch spreche sie sehr wenig. Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe führte sie neuerlich aus, dass im Jahr 2005 Männer in die Wohnung eingedrungen seien und den Vater beschuldigt hätten, ein Rebell zu sein. Die Beschwerdeführerin sei aus dem Fenster gesprungen und zum Hafen gelaufen, von wo aus sie Sierra Leone verlassen habe. Sie wurde seitens des Bundesasylamt aufgefordert, konkrete und detaillierte Angaben zu dem Vorfallstag zu machen, wobei sich die Genannte darauf zurückzog, sogleich das Haus verlassen zu haben und daher nicht zu wissen, was geschehen sei. Es sei jedenfalls damals üblich gewesen, dass Männer in Wohnungen eingedrungen wären und Personen bedroht bzw. verschleppt hätten. Danach befragt, gab die Beschwerdeführerin weiters zu Protokoll, dass die Rebellen unbekannter Gruppierung ihren Vater und den Bruder mitgenommen hätten. Weiters wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, Buchten, Stadtteile sowie Sehenswürdigkeiten in XXXX zu nennen, wozu sie allerdings keine Angaben tätigen konnte. Die sierra-leonische Währung benannte die Beschwerdeführerin mit "Leone". Das Bundesasylamt hielt fest, dass die Beschwerdeführerin keine Kenntnisse zu Sierra Leone aufweise und auch eine durchgeführte Sprachanalyse ergeben habe, dass sie mit sehr geringer Wahrscheinlichkeit aus Sierra Leone stammte, weshalb ihr Asylantrag abzuweisen sei.römisch eins.5. Im Zuge der am 08.06.2011 stattgefundenen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, betonte die Beschwerdeführerin erneut, aus Sierra Leone zu stammen, der Volksgruppe der Krio anzugehören und Englisch sowie Krio zu sprechen. Ihre Eltern wohnten in römisch 40 , wo sie selbst ebenfalls gelebt und die Schule besucht habe. Zu ihrer privaten Situation in Österreich befragt, gab die Beschwerdeführerin an, hier keine Verwandten zu haben und in keiner Lebensgemeinschaft zu leben. Sie treffe sich fallweise mit Freundinnen afrikanischer Abstammung; Deutsch spreche sie sehr wenig. Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe führte sie neuerlich aus, dass im Jahr 2005 Männer in die Wohnung eingedrungen seien und den Vater beschuldigt hätten, ein Rebell zu sein. Die Beschwerdeführerin sei aus dem Fenster gesprungen und zum Hafen gelaufen, von wo aus sie Sierra Leone verlassen habe. Sie wurde seitens des Bundesasylamt aufgefordert, konkrete und detaillierte Angaben zu dem Vorfallstag zu machen, wobei sich die Genannte darauf zurückzog, sogleich das Haus verlassen zu haben und daher nicht zu wissen, was geschehen sei. Es sei jedenfalls damals üblich gewesen, dass Männer in Wohnungen eingedrungen wären und Personen bedroht bzw. verschleppt hätten. Danach befragt, gab die Beschwerdeführerin weiters zu Protokoll, dass die Rebellen unbekannter Gruppierung ihren Vater und den Bruder mitgenommen hätten. Weiters wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, Buchten, Stadtteile sowie Sehenswürdigkeiten in römisch 40 zu nennen, wozu sie allerdings keine Angaben tätigen konnte. Die sierra-leonische Währung benannte die Beschwerdeführerin mit "Leone". Das Bundesasylamt hielt fest, dass die Beschwerdeführerin keine Kenntnisse zu Sierra Leone aufweise und auch eine durchgeführte Sprachanalyse ergeben habe, dass sie mit sehr geringer Wahrscheinlichkeit aus Sierra Leone stammte, weshalb ihr Asylantrag abzuweisen sei.
I.6. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 15.06.2011, Zl. 09 10.930-BAW, den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von internationalem Schutz ab und erkannte der Genannten weder den Status einer Asylberechtigten noch jenen einer subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 6 AsylG 2005 zu. Sie verband die Entscheidung mit einer Ausweisung gemäß § 8 Abs. 6 leg.cit. und erkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 38 Abs. 1 Z. 3 leg.cit. ab. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin keine Kenntnisse zu Sierra Leone bzw. XXXX gehabt hätte. In diesem Zusammenhang wurde unter Bezugnahme auf die Sprachanalyse angemerkt, dass der sprachliche Hintergrund der Beschwerdeführerin nur mit einer sehr geringen Wahrscheinlichkeit in Sierra Leone zu finden sei. Sie sei deshalb in persönlicher Hinsicht unglaubwürdig, weshalb ihr Vorbringen rund um etwaige Fluchtgründe in Sierra Leone irrelevant wäre.römisch eins.6. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 15.06.2011, Zl. 09 10.930-BAW, den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von internationalem Schutz ab und erkannte der Genannten weder den Status einer Asylberechtigten noch jenen einer subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 zu. Sie verband die Entscheidung mit einer Ausweisung gemäß Paragraph 8, Absatz 6, leg.cit. und erkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, leg.cit. ab. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin keine Kenntnisse zu Sierra Leone bzw. römisch 40 gehabt hätte. In diesem Zusammenhang wurde unter Bezugnahme auf die Sprachanalyse angemerkt, dass der sprachliche Hintergrund der Beschwerdeführerin nur mit einer sehr geringen Wahrscheinlichkeit in Sierra Leone zu finden sei. Sie sei deshalb in persönlicher Hinsicht unglaubwürdig, weshalb ihr Vorbringen rund um etwaige Fluchtgründe in Sierra Leone irrelevant wäre.
I.7. Der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.09.2011, Zl. A5 420.462-1/2011/4E, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben sowie die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. In seinen Entscheidungsgründen verwies der Asylgerichtshof im Wesentlichen darauf, dass sich die belangte Behörde nicht inhaltlich mit der Sprachanalyse auseinandergesetzt habe und der Beschwerdeführerin insbesondere kein Parteiengehör gewährt worden sei.römisch eins.7. Der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.09.2011, Zl. A5 420.462-1/2011/4E, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben sowie die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. In seinen Entscheidungsgründen verwies der Asylgerichtshof im Wesentlichen darauf, dass sich die belangte Behörde nicht inhaltlich mit der Sprachanalyse auseinandergesetzt habe und der Beschwerdeführerin insbesondere kein Parteiengehör gewährt worden sei.
I.8. Zu den für den 24.11.2011 sowie 18.01.2012 anberaumten Einvernahmen vor dem Bundesasylamt erschien die Beschwerdeführerin angeblich aus gesundheitlichen Gründen nicht.römisch eins.8. Zu den für den 24.11.2011 sowie 18.01.2012 anberaumten Einvernahmen vor dem Bundesasylamt erschien die Beschwerdeführerin angeblich aus gesundheitlichen Gründen nicht.
Bezüglich letzterer Einvernahme übermittelte die Genannte im Wege ihres Rechtsvertreters mit Schriftsatz vom 19.01.2012 eine "ärztliche Bestätigung", die weder einen leserlichen Arztstempel, noch eine leserliche Diagnose enthält. Weiters ersuchte sie ihm Sinne der Verfahrensökonomie um schriftliche Übermittlung des Sprachgutachtens.
I.9. Nachdem die Beschwerdeführerin am 26.01.2012 einer amtsärztlichen Untersuchung unterzogen worden war, welche der Genannten Einvernahmefähigkeit bescheinigt hatte, fand im Anschluss eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, statt. Dabei gab sie erneut an, in XXXX geboren worden und Staatsangehörige von Sierra Leone zu sein Sie spreche Englisch und ihre Muttersprache sei Krio. Sie führte weiters aus, dass sie in Italien operiert worden sei und an der Operationswunde immer wieder Schmerzen habe, weshalb sie auch das Spital aufgesucht hätte. Zu ihren Fluchtgründen befragt, gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass Männer in die Wohnung eingedrungen wären und ihren Vater beschuldigt hätten, zu den Rebellen zu gehören. Sie selbst sei durch das Fenster geflohen und habe sich auf einem Boot versteckt, von wo aus sie nach Italien gereist sei.römisch eins.9. Nachdem die Beschwerdeführerin am 26.01.2012 einer amtsärztlichen Untersuchung unterzogen worden war, welche der Genannten Einvernahmefähigkeit bescheinigt hatte, fand im Anschluss eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, statt. Dabei gab sie erneut an, in römisch 40 geboren worden und Staatsangehörige von Sierra Leone zu sein Sie spreche Englisch und ihre Muttersprache sei Krio. Sie führte weiters aus, dass sie in Italien operiert worden sei und an der Operationswunde immer wieder Schmerzen habe, weshalb sie auch das Spital aufgesucht hätte. Zu ihren Fluchtgründen befragt, gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass Männer in die Wohnung eingedrungen wären und ihren Vater beschuldigt hätten, zu den Rebellen zu gehören. Sie selbst sei durch das Fenster geflohen und habe sich auf einem Boot versteckt, von wo aus sie nach Italien gereist sei.
Im Rahmen dieser Einvernahme wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht, dass im Anschluss an die Befragung seitens des Bundesaslamtes beabsichtigt sei, eine Sprachanalyse zur Bestimmung ihres Herkunftsstaates durchzuführen. Das Bundesasylamt hielt mit Aktenvermerk fest, dass der Vertreter daraufhin die Einvernahme verlassen habe. Gleichzeitig werde die Richtigkeit der schriftlichen Wiedergabe der Niederschrift ausdrücklich bestätigt.
I.10. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von internationalem Schutz neuerlich ab und erkannte der Genannten weder den Status einer Asylberechtigten noch jenen einer subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 6 AsylG 2005 zu. Sie verband die Entscheidung mit einer Ausweisung gemäß § 8 Abs. 6 leg.cit. und erkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 38 Abs. 1 Z. 3 leg.cit. ab. Das Bundesasylamt stellte in seiner Bescheidbegründung fest, dass die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin nicht feststehe und auf Basis des durchgeführten Sprachgutachtens nicht davon auszugehen sei, dass Sierra Leone das von der Genannten behauptete Herkunftsland wäre. Weiters wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin am 26.01.2012 an einer weiteren Sprachanalyse nicht mitgewirkt habe und es daher auch nicht möglich gewesen sei, sie insbesondere zum bereits vorhandenen Sprachgutachten Stellung nehmen zu lassen. In der Beweiswürdigung verwies die belangte Behörde darauf, dass die Beschwerdeführerin keine Kenntnisse zu Sierra Leone bzw. XXXX gehabt hätte und betonte in diesem Zusammenhang neuerlich unter Bezugnahme auf die Sprachanalyse, dass der sprachliche Hintergrund der Beschwerdeführerin nur mit einer sehr geringen Wahrscheinlichkeit in Sierra Leone zu finden sei. Sie sei deshalb in persönlicher Hinsicht unglaubwürdig, weshalb ihr Vorbringen rund um etwaige Fluchtgründe in Sierra Leone irrelevant wäre. Abschließend hielt das Bundesasylamt ergänzend fest, dass sich die Beschwerdeführerin auch im Zusammenhang mit ihren nächsten Angehörigen in Widersprüchlichkeiten verstrickt habe.römisch eins.10. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von internationalem Schutz neuerlich ab und erkannte der Genannten weder den Status einer Asylberechtigten noch jenen einer subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 zu. Sie verband die Entscheidung mit einer Ausweisung gemäß Paragraph 8, Absatz 6, leg.cit. und erkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, leg.cit. ab. Das Bundesasylamt stellte in seiner Bescheidbegründung fest, dass die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin nicht feststehe und auf Basis des durchgeführten Sprachgutachtens nicht davon auszugehen sei, dass Sierra Leone das von der Genannten behauptete Herkunftsland wäre. Weiters wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin am 26.01.2012 an einer weiteren Sprachanalyse nicht mitgewirkt habe und es daher auch nicht möglich gewesen sei, sie insbesondere zum bereits vorhandenen Sprachgutachten Stellung nehmen zu lassen. In der Beweiswürdigung verwies die belangte Behörde darauf, dass die Beschwerdeführerin keine Kenntnisse zu Sierra Leone bzw. römisch 40 gehabt hätte und betonte in diesem Zusammenhang neuerlich unter Bezugnahme auf die Sprachanalyse, dass der sprachliche Hintergrund der Beschwerdeführerin nur mit einer sehr geringen Wahrscheinlichkeit in Sierra Leone zu finden sei. Sie sei deshalb in persönlicher Hinsicht unglaubwürdig, weshalb ihr Vorbringen rund um etwaige Fluchtgründe in Sierra Leone irrelevant wäre. Abschließend hielt das Bundesasylamt ergänzend fest, dass sich die Beschwerdeführerin auch im Zusammenhang mit ihren nächsten Angehörigen in Widersprüchlichkeiten verstrickt habe.
Im Zusammenhang mit der Nichtzuerkennung subsidiären Schutzes führte die belangte Behörde weiters aus, dass gemäß der Sonderbestimmung des § 8 Abs. 6 AsylG der Antrag bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen sei, wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden könne.Im Zusammenhang mit der Nichtzuerkennung subsidiären Schutzes führte die belangte Behörde weiters aus, dass gemäß der Sonderbestimmung des Paragraph 8, Absatz 6, AsylG der Antrag bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen sei, wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden könne.
Betreffend die Zulässigkeit der Ausweisung hielt die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin kein Familienleben führe und nicht über erforderliche Sprachkenntnisse in Deutsch verfüge.
Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde verwies das Bundesasylamt darauf, dass die Beschwerdeführerin versucht habe, sich als Staatsangehörige von Sierra Leone auszugeben, obwohl sie tatsächlich nicht von dort stammte.
I.11. Mit Schriftsatz vom 26.01.2012 übermittelte die Beschwerdeführerin im Wege ihres Rechtsvertreters eine Stellungnahme, worin sie betonte, dass das Bundesasylamt die Antwort des Rechtsvertreters auf die Frage nach der Zustimmung für die Sprachanalyse nicht protokollieren wollte. Deshalb wäre eine weitere Einvernahme bzw. eine Sprachanalyse seitens des Bundesasylamt blockiert worden. Der Beschwerdeführerin und ihrem Rechtsvertreter sei nichts übrig geblieben, als den Raum und das Gebäude der Behörde zu verlassen.römisch eins.11. Mit Schriftsatz vom 26.01.2012 übermittelte die Beschwerdeführerin im Wege ihres Rechtsvertreters eine Stellungnahme, worin sie betonte, dass das Bundesasylamt die Antwort des Rechtsvertreters auf die Frage nach der Zustimmung für die Sprachanalyse nicht protokollieren wollte. Deshalb wäre eine weitere Einvernahme bzw. eine Sprachanalyse seitens des Bundesasylamt blockiert worden. Der Beschwerdeführerin und ihrem Rechtsvertreter sei nichts übrig geblieben, als den Raum und das Gebäude der Behörde zu verlassen.
I.12. Die Beschwerdeführerin bekämpfte die Entscheidung der belangten Behörde mittels fristgerecht eingebrachter Beschwerde verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Darin legte sie im Wesentlichen den Verfahrensgang dar, verwies auf ihre Stellungnahme vom 26.01.2012 und betonte, dass ihr das Sprachgutachten bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht vorgelegt worden sei. Zudem sei das Protokoll der Einvernahme am 26.01.2012 nicht von der Beschwerdeführerin unterzeichnet worden bzw. sei dieses auch nicht durchgegangen worden. An einigen Stellen im Protokoll fehle etwas mehr oder weniger offensichtlich, während an anderen Stellen etwas nachträglich eingefügt worden sei.römisch eins.12. Die Beschwerdeführerin bekämpfte die Entscheidung der belangten Behörde mittels fristgerecht eingebrachter Beschwerde verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Darin legte sie im Wesentlichen den Verfahrensgang dar, verwies auf ihre Stellungnahme vom 26.01.2012 und betonte, dass ihr das Sprachgutachten bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht vorgelegt worden sei. Zudem sei das Protokoll der Einvernahme am 26.01.2012 nicht von der Beschwerdeführerin unterzeichnet worden bzw. sei dieses auch nicht durchgegangen worden. An einigen Stellen im Protokoll fehle etwas mehr oder weniger offensichtlich, während an anderen Stellen etwas nachträglich eingefügt worden sei.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.
II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
II.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.römisch zwei.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.
Sinn und Zweck einer Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG - wie in vorliegendem Fall bereits geschehen - ist es, den Parteien des Verfahrens ein subjektives Recht darauf einzuräumen, dass die Unterbehörde, an die eine Entscheidung zur neuerlichen Verhandlung zurückverwiesen wird, eine der Rechtsansicht der Berufungsbehörde (gegenständlich des Asylgerichtshofes) entsprechende Entscheidung trifft und die ihr erteilten Verfahrensaufträge einhält. Dies ist in vorliegendem Fall offenkundig nicht geschehen, da sich das Bundesasylamt willkürlich über den unter anderem erteilten Auftrag des Asylgerichtshofes, der Beschwerdeführerin zur Wahrung des Parteiengehörs das Sprachanalysegutachten zur Kenntnis zu bringen und mit der Genannten die behaupteten Sprachkenntnisse in die Lingua Franca des Landes - konkret: Krio - zu erörtern, hinweggesetzt hat.Sinn und Zweck einer Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG - wie in vorliegendem Fall bereits geschehen - ist es, den Parteien des Verfahrens ein subjektives Recht darauf einzuräumen, dass die Unterbehörde, an die eine Entscheidung zur neuerlichen Verhandlung zurückverwiesen wird, eine der Rechtsansicht der Berufungsbehörde (gegenständlich des Asylgerichtshofes) entsprechende Entscheidung trifft und die ihr erteilten Verfahrensaufträge einhält. Dies ist in vorliegendem Fall offenkundig nicht geschehen, da sich das Bundesasylamt willkürlich über den unter anderem erteilten Auftrag des Asylgerichtshofes, der Beschwerdeführerin zur Wahrung des Parteiengehörs das Sprachanalysegutachten zur Kenntnis zu bringen und mit der Genannten die behaupteten Sprachkenntnisse in die Lingua Franca des Landes - konkret: Krio - zu erörtern, hinweggesetzt hat.
Dabei ist insbesondere zu beachten, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bereits vor der abgebrochenen Einvernahme am 26.01.2012 schriftlich um Übermittlung des Sprachgutachtens ersucht hat, sodass nicht von einer generell mangelnden Mitwirkungsbereitschaft auszugehen ist.
Selbst wenn der zuständige Organwalter des Bundesasylamtes das Befragungsprotokoll vom 26.01.2012 mit der Richtigkeit bestätigt hat, so ergaben sich auch für den Asylgerichtshof Zweifel an dessen Vollständigkeit. So wurde eine Antwort der Beschwerdeführerin auf die Frage nach weiteren Fluchtgründen abschließend mit "Vielleicht haben" protokolliert (vgl. AS 434). Hier ist offensichtlich, dass nicht die gesamte Antwort der Beschwerdeführerin wiedergegeben wurde, sodass die Durchführung einer weiteren Einvernahme im fortgesetzten Verfahren angezeigt ist.Selbst wenn der zuständige Organwalter des Bundesasylamtes das Befragungsprotokoll vom 26.01.2012 mit der Richtigkeit bestätigt hat, so ergaben sich auch für den Asylgerichtshof Zweifel an dessen Vollständigkeit. So wurde eine Antwort der Beschwerdeführerin auf die Frage nach weiteren Fluchtgründen abschließend mit "Vielleicht haben" protokolliert vergleiche AS 434). Hier ist offensichtlich, dass nicht die gesamte Antwort der Beschwerdeführerin wiedergegeben wurde, sodass die Durchführung einer weiteren Einvernahme im fortgesetzten Verfahren angezeigt ist.
In diesem Kontext erscheint es auch notwendig, mit der Beschwerdeführerin die zuletzt ins Treffen geführten Schmerzen an ihrer Operationsnarbe zu erörtern, um sich ein vollständiges Bild über ihren Gesundheitszustand machen zu können.
II.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.römisch zwei.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.
Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).
Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit der Beschwerdeführerin notwendig, um dieser auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit der Beschwerdeführerin notwendig, um dieser auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.
II.12. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.12. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).
II.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 u, n, d, 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Kassation, Parteiengehör, wesentlicher VerfahrensmangelZuletzt aktualisiert am
01.06.2012