TE AsylGH Erkenntnis 2012/3/22 A14 420464-1/2011

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.03.2012
beobachten
merken

Spruch

A14 420.464-1/2011/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. LASSMANN als Vorsitzende und die Richterin Dr. SINGER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA Ghana alias ungeklärte Staatsangehörigkeit, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.06.2011, Zl. 10 10.539-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. LASSMANN als Vorsitzende und die Richterin Dr. SINGER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA Ghana alias ungeklärte Staatsangehörigkeit, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.06.2011, Zl. 10 10.539-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Rechtmittelwerber führt eigenen Angaben zufolge den im Spruch genannten Namen, mangels Vorlage entsprechender Dokumente steht seine genaue Identität jedoch nicht fest. Er stellte am 10.11.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei der genaue Zeitpunkt seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet nicht festgestellt werden kann.römisch eins.1. Der Rechtmittelwerber führt eigenen Angaben zufolge den im Spruch genannten Namen, mangels Vorlage entsprechender Dokumente steht seine genaue Identität jedoch nicht fest. Er stellte am 10.11.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei der genaue Zeitpunkt seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet nicht festgestellt werden kann.

Der Beschwerdeführer ist ledig und bezieht derzeit keine staatliche Grundversorgung (siehe GVS-Ausdruck vom 21.03.2012).

Er weist in Österreich eine Vorstrafe nach dem Suchtmittelgesetz auf. Er wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX wegen § 27 Abs. 1/1 (8.Fall) und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, hievon 6 Monate bedingt nachgesehen für eine Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt (siehe SA-Ausdruck vom 21.03.2012).Er weist in Österreich eine Vorstrafe nach dem Suchtmittelgesetz auf. Er wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 wegen Paragraph 27, Absatz eins /, eins, (8.Fall) und Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, hievon 6 Monate bedingt nachgesehen für eine Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt (siehe SA-Ausdruck vom 21.03.2012).

I.2. Anlässlich seiner Erstbefragung vom 11.11.2010 führte der Beschwerdeführer an, am XXXX geboren worden und Staatsangehöriger von Ghana zu sein. Im Alter von drei Jahren sei er mit seiner Mutter nach Nigeria gereist und habe dort bis zu seiner Ausreise im November 2009 gelebt. Als Fluchtgrund führte der Antragsteller an, seine Heimat aufgrund eines familiären Problems, bei dem letztlich sein Bruder XXXX um Leben gekommen sei, verlassen zu haben. Er sei dann mit einem Bus nach XXXX und in weiterer Folge mit einem Schiff nach Griechenland gefahren. Anschließend sei er von Athen nach Spanien und danach von dort aus weiter nach Österreich geflogen. Bei seiner Reise habe er Hilfe von einem weißen Mann und einem Schwarzafrikaner erhalten.römisch eins.2. Anlässlich seiner Erstbefragung vom 11.11.2010 führte der Beschwerdeführer an, am römisch 40 geboren worden und Staatsangehöriger von Ghana zu sein. Im Alter von drei Jahren sei er mit seiner Mutter nach Nigeria gereist und habe dort bis zu seiner Ausreise im November 2009 gelebt. Als Fluchtgrund führte der Antragsteller an, seine Heimat aufgrund eines familiären Problems, bei dem letztlich sein Bruder römisch 40 um Leben gekommen sei, verlassen zu haben. Er sei dann mit einem Bus nach römisch 40 und in weiterer Folge mit einem Schiff nach Griechenland gefahren. Anschließend sei er von Athen nach Spanien und danach von dort aus weiter nach Österreich geflogen. Bei seiner Reise habe er Hilfe von einem weißen Mann und einem Schwarzafrikaner erhalten.

I.3. Am 05.04.2011 wurde der Genannte vor dem Bundesasylamt, Außenstelle XXXX, niederschriftlich befragt. Er gab an, neben Englisch auch Eka und Yoruba zu sprechen; eine in Ghana gesprochene Sprache beherrsche er nicht. Er heiße mit vollem Namen XXXX geboren und gehöre der Volksgruppe der Ashanti an. Seine Eltern würden beide aus XXXX stammen und Ghanaer sein, wären mit dem Beschwerdeführer im Kleinkindalter nach Nigeria gezogen und hätten in einem kleinen Dorf in XXXX gelebt, wobei der Beschwerdeführer keinen Grund dafür nennen konnte. Er wisse auch nicht, ob die Eltern die nigerianische Staatsbürgerschaft angenommen hätten; der Beschwerdeführer selbst habe weder in Nigeria noch in Ghana Dokumente; in Afrika sei dies nicht so wichtig. Über Nachfrage, welche Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer besitze, meinte dieser: "Ich würde sagen, ich binrömisch eins.3. Am 05.04.2011 wurde der Genannte vor dem Bundesasylamt, Außenstelle römisch 40 , niederschriftlich befragt. Er gab an, neben Englisch auch Eka und Yoruba zu sprechen; eine in Ghana gesprochene Sprache beherrsche er nicht. Er heiße mit vollem Namen römisch 40 geboren und gehöre der Volksgruppe der Ashanti an. Seine Eltern würden beide aus römisch 40 stammen und Ghanaer sein, wären mit dem Beschwerdeführer im Kleinkindalter nach Nigeria gezogen und hätten in einem kleinen Dorf in römisch 40 gelebt, wobei der Beschwerdeführer keinen Grund dafür nennen konnte. Er wisse auch nicht, ob die Eltern die nigerianische Staatsbürgerschaft angenommen hätten; der Beschwerdeführer selbst habe weder in Nigeria noch in Ghana Dokumente; in Afrika sei dies nicht so wichtig. Über Nachfrage, welche Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer besitze, meinte dieser: "Ich würde sagen, ich bin

Ghanaer, obwohl ich dort nicht aufgewachsen bin. ... Man glaubt zu

dem Land zu gehören, aus dem die Eltern stammen (AS 157 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes, infolge kurz: AS)." Seit dem Umzug nach Nigeria sei er nicht mehr in Ghana gewesen. Er habe dort aber noch Verwandte, nämlich Cousins seines Vaters, wobei er selbst nur einen Onkel namens "XXXX" kenne.

Zu seiner Familie befragt, führte der Beschwerdeführer aus, neben seiner Mutter noch zwei Stiefmütter gehabt zu haben, wobei es mit der Stiefmutter namens "XXXX" (phon.) und deren Sohn XXXX Probleme gegeben habe. Es habe immer Streit um den Familienbesitz gegeben, weil seine Stiefmutter "XXXX" und sein Vater behauptet hätten, dass XXXX (und nicht der Beschwerdeführer) der erstgeborene Sohn sei. Kurz bevor der Antragsteller Nigeria verlassen hätte, wäre es zu einem Kampf zwischen seinem Bruder XXXX und seinem Stiefbruder XXXX gekommen, wobei XXXX mit einem Stock erschlagen worden wäre. Deshalb habe der Rechtsmittelwerber Nigeria verlassen. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, von seiner Stiefmutter "XXXX" getötet zu werden. Sie hätte ihm stets Böses angedroht.Zu seiner Familie befragt, führte der Beschwerdeführer aus, neben seiner Mutter noch zwei Stiefmütter gehabt zu haben, wobei es mit der Stiefmutter namens "XXXX" (phon.) und deren Sohn römisch 40 Probleme gegeben habe. Es habe immer Streit um den Familienbesitz gegeben, weil seine Stiefmutter "XXXX" und sein Vater behauptet hätten, dass römisch 40 (und nicht der Beschwerdeführer) der erstgeborene Sohn sei. Kurz bevor der Antragsteller Nigeria verlassen hätte, wäre es zu einem Kampf zwischen seinem Bruder römisch 40 und seinem Stiefbruder römisch 40 gekommen, wobei römisch 40 mit einem Stock erschlagen worden wäre. Deshalb habe der Rechtsmittelwerber Nigeria verlassen. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, von seiner Stiefmutter "XXXX" getötet zu werden. Sie hätte ihm stets Böses angedroht.

I.4. Mit Bescheid vom 24.06.2011, Zl. 10 10.539-BAW, hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 10.11.2010 gem. § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG mit einer Ausweisung nach Ghana verbunden.römisch eins.4. Mit Bescheid vom 24.06.2011, Zl. 10 10.539-BAW, hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 10.11.2010 gem. Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG mit einer Ausweisung nach Ghana verbunden.

Die belangte Behörde führte dazu aus, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht mit gebotener Sicherheit feststehe, ging in ihrem Bescheid dann aber doch von einer Staatsangehörigkeit Ghanas aus und stützte sich dabei auf das ghanaische Staatsangehörigkeitsgesetz, wonach eine Person die ghanaische Staatsbürgerschaft erwerbe, wenn ein Elternteil oder ein Großelternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes ghanaischer Staatsangehöriger ist. Der Beschwerdeführer habe Ghana als Kleinkind verlassen und keine Fluchtgründe für Ghana geltend gemacht, weshalb kein Grund zur Annahme bestehe, dass er dort Gefahr liefe, Verfolgungshandlungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt zu sein. Seine Fluchtgründe hätten sich auf Nigeria bezogen, wobei sein diesbezügliches Vorbringen auch im Falle, dass er Staatsangehöriger Nigerias wäre, nicht zur Asylerlangung führen hätte können, zumal es sich bei seiner geschilderten Bedrohung durch seine Stiefmutter bzw. deren Sohn um eine Bedrohung durch eine einzelne Privatperson gehandelt hätte.

Zu Spruchpunkt II. führte die belangte Behörde unter anderem aus, es hätten keinerlei Anhaltspunkte dafür gefunden werden können, dass für den Antragsteller im Falle seiner Rückkehr nach Ghana ein reales Risiko einer Verletzung des Art. 2 und 3 EMRK bestünde. Es sei auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im sozialen Netz seiner erweiterten Familie aufgefangen werden könne, die seinen eigenen Angaben zufolge in Ghana lebe.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte die belangte Behörde unter anderem aus, es hätten keinerlei Anhaltspunkte dafür gefunden werden können, dass für den Antragsteller im Falle seiner Rückkehr nach Ghana ein reales Risiko einer Verletzung des Artikel 2 und 3 EMRK bestünde. Es sei auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im sozialen Netz seiner erweiterten Familie aufgefangen werden könne, die seinen eigenen Angaben zufolge in Ghana lebe.

Bezugnehmend auf Spruchpunkt III. verwies die belangte Behörde darauf, dass die Ausweisung mangels familiärer und privater Anknüpfungspunkte in Österreich keine Verletzung des Art. 8 EMRK darstelle.Bezugnehmend auf Spruchpunkt römisch drei. verwies die belangte Behörde darauf, dass die Ausweisung mangels familiärer und privater Anknüpfungspunkte in Österreich keine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstelle.

I.5. Mit am 26.07.2011 fristgerecht eingebrachten Rechtsmittelschriftsatz bekämpfte der Beschwerdeführer den Bescheid vom 24.06.2011 aufgrund Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes. So hätte die belangte Behörde Zweifel an seiner von ihm vorgebrachten ghanaischen Staatsangehörigkeit haben müssen. Er selbst habe ja bereits erwähnt, sich seiner Staatsangehörigkeit nicht sicher zu sein. Die Annahme Ghanaer zu sein gründe sich ausschließlich auf Schilderungen seiner Eltern. Zudem habe er - zu seinen gesprochenen Sprachen befragt - neben Englisch nur in Nigeria gesprochene Sprachen angegeben. Zu bedenken sei weiters, dass ihm seine Eltern die Landessprache Ghanas nie beigebracht hätten und untereinander auch nicht in einer der für Ghana üblichen Sprache gesprochen hätten. Bei derart großen Zweifeln über seine Herkunft hätte die belangte Behörde jedenfalls weitere Ermittlungen, beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens, anstellen müssen. Die Beweiswürdigung sei unvollständig, da sie sich ausschließlich auf seine Angaben beziehe, die sich wiederum teilweise nur aus Erzählungen seiner Eltern ergeben würden. Jedenfalls möchte er im Falle einer negativen Entscheidung unter keinen Umständen nach Ghana ausgewiesen werden, da ihm dieses Land völlig fremd und unbekannt sei. Sein gesamtes Leben sowie seine familiären und sozialen Beziehungen hätten in Nigeria stattgefunden. Selbst wenn er in Ghana bei seinem Onkel "XXXX", den er aber wahrscheinlich nicht einmal ausfindig machen könne, unterkommen würde, wäre er in Gefahr. Im Streitfall würde der Onkel nämlich zu seinen Bruder - dem Vater des Beschwerdeführers - halten.römisch eins.5. Mit am 26.07.2011 fristgerecht eingebrachten Rechtsmittelschriftsatz bekämpfte der Beschwerdeführer den Bescheid vom 24.06.2011 aufgrund Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes. So hätte die belangte Behörde Zweifel an seiner von ihm vorgebrachten ghanaischen Staatsangehörigkeit haben müssen. Er selbst habe ja bereits erwähnt, sich seiner Staatsangehörigkeit nicht sicher zu sein. Die Annahme Ghanaer zu sein gründe sich ausschließlich auf Schilderungen seiner Eltern. Zudem habe er - zu seinen gesprochenen Sprachen befragt - neben Englisch nur in Nigeria gesprochene Sprachen angegeben. Zu bedenken sei weiters, dass ihm seine Eltern die Landessprache Ghanas nie beigebracht hätten und untereinander auch nicht in einer der für Ghana üblichen Sprache gesprochen hätten. Bei derart großen Zweifeln über seine Herkunft hätte die belangte Behörde jedenfalls weitere Ermittlungen, beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens, anstellen müssen. Die Beweiswürdigung sei unvollständig, da sie sich ausschließlich auf seine Angaben beziehe, die sich wiederum teilweise nur aus Erzählungen seiner Eltern ergeben würden. Jedenfalls möchte er im Falle einer negativen Entscheidung unter keinen Umständen nach Ghana ausgewiesen werden, da ihm dieses Land völlig fremd und unbekannt sei. Sein gesamtes Leben sowie seine familiären und sozialen Beziehungen hätten in Nigeria stattgefunden. Selbst wenn er in Ghana bei seinem Onkel "XXXX", den er aber wahrscheinlich nicht einmal ausfindig machen könne, unterkommen würde, wäre er in Gefahr. Im Streitfall würde der Onkel nämlich zu seinen Bruder - dem Vater des Beschwerdeführers - halten.

II. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.

II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

II.3. Gemäß § 9 leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (in der Folge: AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (in der Folge: AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II.5. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

II.6. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.6. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.

II.7. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.7. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

II.8. Das Bundesasylamt führte in seiner Beweiswürdigung aus, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger Ghanas sei, wobei sich dies aus dem ghanaischen Staatsangehörigengesetz ergeben würde. Gemäß Art. 6-8 Verf.; Sec. 7-17, 19 StAngG erwerbe eine Person die ghanaische Staatsbürgerschaft, wenn ein Elternteil oder ein Großelternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes ghanaischer Staatsangehöriger sei, was auf den Beschwerdeführer zutreffe, zumal seinen eigenen Angaben zufolge seine Eltern Staatsangehörige Ghanas seien und sich der Genannte selbst als Staatsangehöriger Ghanas identifiziert habe. Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass das Bundesasylamt durch Ermittlung der allgemeinen rechtlichen Vorraussetzungen zur Erlangung der ghanaischen Staatsbürgerschaft und Subsumierung unter den vom Beschwerdeführer angeführten Sachverhalt den wahren Herkunftsstaat des Genannten herauszufinden versuchte. Dennoch erscheint dem Asylgerichtshof der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers und somit der Staat seiner Staatszugehörigkeit nicht eindeutig als festgestellt.römisch zwei.8. Das Bundesasylamt führte in seiner Beweiswürdigung aus, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger Ghanas sei, wobei sich dies aus dem ghanaischen Staatsangehörigengesetz ergeben würde. Gemäß Artikel 6 -, 8, Verf.; Sec. 7-17, 19 StAngG erwerbe eine Person die ghanaische Staatsbürgerschaft, wenn ein Elternteil oder ein Großelternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes ghanaischer Staatsangehöriger sei, was auf den Beschwerdeführer zutreffe, zumal seinen eigenen Angaben zufolge seine Eltern Staatsangehörige Ghanas seien und sich der Genannte selbst als Staatsangehöriger Ghanas identifiziert habe. Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass das Bundesasylamt durch Ermittlung der allgemeinen rechtlichen Vorraussetzungen zur Erlangung der ghanaischen Staatsbürgerschaft und Subsumierung unter den vom Beschwerdeführer angeführten Sachverhalt den wahren Herkunftsstaat des Genannten herauszufinden versuchte. Dennoch erscheint dem Asylgerichtshof der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers und somit der Staat seiner Staatszugehörigkeit nicht eindeutig als festgestellt.

Im Laufe des Verfahrens sind die Bedenken des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner wahren Staatsangehörigkeit durch seine Aussagen wie "er wisse nicht, ob seine Eltern die nigerianische Staatsbürgerschaft angenommen hätten"; "er würde meinen, Ghanaer zu sein" und "man glaubt zu dem Land zu gehören, aus dem die Eltern stammen" (AS 157) zum Vorschein gekommen und wäre die belangte Behörde zum Zwecke einer abschließenden Aufklärung gehalten gewesen, weitere Ermittlungsschritte zu tätigen.

Es ist für das erkennende Gericht insbesondere nicht nachvollziehbar, wie die erstinstanzliche Behörde allein aufgrund der vom Beschwerdeführer geäußerten Vermutungen und Mutmaßungen, welche auf Erzählungen seiner Eltern zurückgehen, zur Feststellung kommen konnte, Ghana wäre der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers. Wie bereits oben ausgeführt, hat sich das Bundesasylamt zwar mit dem ghanaischen Staatsbürgerschaftsgesetz auseinandergesetzt, ist dabei jedoch ungeprüft den vagen Angaben des Beschwerdeführers gefolgt ohne die entscheidungsrelevante Frage des Herkunftsstaates des Rechtsmittelwerbers ausreichend zu klären.

Der Beschwerdeführer gab in seiner letzten Einvernahme vom 05.04.2011 an, dass sowohl sein Vater als auch seine Mutter in Nigeria, in XXXX, leben würden. So wäre es denkbar gewesen, durch eine Botschaftsanfrage Erhebungen vor Ort durchführen zu lassen und die Eltern des Antragstellers zu deren Staatsangehörigkeit sowie jener ihrer Kinder zu befragen.Der Beschwerdeführer gab in seiner letzten Einvernahme vom 05.04.2011 an, dass sowohl sein Vater als auch seine Mutter in Nigeria, in römisch 40 , leben würden. So wäre es denkbar gewesen, durch eine Botschaftsanfrage Erhebungen vor Ort durchführen zu lassen und die Eltern des Antragstellers zu deren Staatsangehörigkeit sowie jener ihrer Kinder zu befragen.

Insbesondere hat es die belangte Behörde verabsäumt, ein hinreichend untermauertes und umfassendes Sprachanalysegutachten durch einen Gutachter, dessen Kompetenzen sich vor allem im Bereich westafrikanischer Sprachen und Dialekte bewegen, einzuholen. Gegenstand einer Sprachanalyse ist neben einer allfälligen Wissensabfrage auch die Auswertung dialektischer Merkmale. Geht man also davon aus, dass die Eltern des Beschwerdeführers tatsächlich aus Ghana stammen, müsste bei ihnen und folglich auch beim Beschwerdeführer selbst eine sprachlich Verfärbung des gesprochenen Englisch zu erkennen sein.

Überdies hätte das Bundesasylamt noch die Möglichkeit gehabt, einen länderkundlichen Sachverständigen für Afrika zu bestellen, der unter anderem auch mit der Physiognomie von aus Ghana/Nigeria bzw. generell aus Afrika stammenden Personen und deren typischen Merkmalen vertraut ist (bzw. der auf diesem Gebiet über spezielles Wissen verfügt) und sohin eine Zuordnung des äußeren Erscheinungsbildes des Beschwerdeführers zu bestimmten afrikanischen Ländern zu geben vermag.

Im fortgesetzten Verfahren wird sich die belangte Behörde sohin - unter Berücksichtigung der angeführten Ermittlungsmöglichkeiten (Botschaftsanfrage, Sprachanalysegutachten, Sachverständigenbestellung) - zunächst hinreichend mit der Frage der Herkunft des Beschwerdeführers auseinander zu setzen haben, wobei die endgültige Feststellungen eines bestimmten Herkunftsstaates des Genannten erst nach Vorliegen mehrerer hinreichender, in die gleiche Richtung deutender Indizien erfolgen kann. Sodann wird es sich in einer weiteren Einvernahme mit seinen Fluchtgründen auseinander zu setzen haben. Anschließend wird eine umfassende individuelle Würdigung seines Asylantrages stattzufinden haben.

Zudem wird angeregt, dem Beschwerdeführer nochmals die Beischaffung möglicherweise vorhandener Beweise wie Urkunden oder Zeugen zur Glaubhaftmachung seines Vorbringens aufzutragen.

Zusammengefasst fehlt es dem angefochtenen Bescheid an einer entsprechenden Beweiswürdigung, sodass eine Überprüfung der Entscheidung im angefochtenen Umfang durch den Asylgerichtshof als Instanzgericht nicht möglich ist.

II.9. Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).römisch zwei.9. Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).

Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.

II.10. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentrale Bundesbehörde in XXXX (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.10. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentrale Bundesbehörde in römisch 40 (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).

II.11. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.römisch zwei.11. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66 A, b, s, 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.

Es war somit insgesamt betrachtet spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten