TE AsylGH Erkenntnis 2012/3/23 B4 411796-3/2011

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Veröffentlicht am 23.03.2012
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Spruch

B4 411.796-3/2011/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, algerischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.5.2011, Zl. 10 11.080-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , algerischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.5.2011, Zl. 10 11.080-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste seinen Angaben nach am 8.11.2009 illegal nach Österreich ein und brachte am 10.11.2009 anlässlich einer fremdenpolizeilichen Vernehmung einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dabei gab er an, dass sein Bruder vor einem Jahr von der Polizei Waffen bekommen habe, um sich vor den Terroristen zu schützen. Als die Terroristen ihre Wohnung durchsucht hätten, hätten sie die Waffen gefunden und unter Morddrohungen an sich genommen.

2. Bei seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Landespolizeikommandos für Wien am 11.11.2009 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er sei algerischer Staatsangehöriger arabischer Volksgruppenzugehörigkeit und muslimischen Glaubens und stamme aus XXXX, wo er von 2000 bis Ende 2005 in der elterlichen Landwirtschaft Kühe gehütet habe. Er habe keine Schulbildung und sei Analphabet. Algerien habe er im Jänner 2008 verlassen, indem er mit seinem Reisepass und einem von der türkischen Botschaft in Algier ausgestellten Visum mit in die Türkei geflogen sei. Sein Reisepass befinde sich beim Schlepper in der Türkei. Der Beschwerdeführer habe bis zum 6.11.2009 in Istanbul gelebt und mit Textilien gehandelt. Danach sei er mit Hilfe eines Schleppers nach Österreich gereist, wo er am 8.11.2009 angekommen sei. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass die Polizei seiner Familie ein Gewehr gegeben habe, um sich gegen die Terroristen verteidigen zu können. Die Terroristen seien fünfmal gekommen, um ihnen die Waffe wegzunehmen. Dies sei im Jänner 2008 erfolgt. Die Terroristen glaubten, dass die Familie die Waffe noch immer habe, jedoch habe die Polizei der Familie die Waffe Anfang Jänner 2008 wieder abgenommen. Der Beschwerdeführer habe Algerien verlassen müssen, weil die Terroristen noch immer glaubten, dass die Familie die Waffe habe und ihn deswegen suchten. Auf Vorhalt, er sei in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt worden, antwortete der Beschwerdeführer, dass er sich zehn Tage lang in Samos und einen Monat lang in Patras aufgehalten habe. Danach sei er 15 Tage in Athen gewesen. Er habe gedacht, er sei in der Türkei gewesen. Die griechische Polizei habe ihn mit einem LKW in die Türkei zurückgebracht. Bei einer Rückkehr nach Algerien befürchte der Beschwerdeführer, von den Terroristen umgebracht zu werden.2. Bei seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Landespolizeikommandos für Wien am 11.11.2009 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er sei algerischer Staatsangehöriger arabischer Volksgruppenzugehörigkeit und muslimischen Glaubens und stamme aus römisch 40 , wo er von 2000 bis Ende 2005 in der elterlichen Landwirtschaft Kühe gehütet habe. Er habe keine Schulbildung und sei Analphabet. Algerien habe er im Jänner 2008 verlassen, indem er mit seinem Reisepass und einem von der türkischen Botschaft in Algier ausgestellten Visum mit in die Türkei geflogen sei. Sein Reisepass befinde sich beim Schlepper in der Türkei. Der Beschwerdeführer habe bis zum 6.11.2009 in Istanbul gelebt und mit Textilien gehandelt. Danach sei er mit Hilfe eines Schleppers nach Österreich gereist, wo er am 8.11.2009 angekommen sei. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass die Polizei seiner Familie ein Gewehr gegeben habe, um sich gegen die Terroristen verteidigen zu können. Die Terroristen seien fünfmal gekommen, um ihnen die Waffe wegzunehmen. Dies sei im Jänner 2008 erfolgt. Die Terroristen glaubten, dass die Familie die Waffe noch immer habe, jedoch habe die Polizei der Familie die Waffe Anfang Jänner 2008 wieder abgenommen. Der Beschwerdeführer habe Algerien verlassen müssen, weil die Terroristen noch immer glaubten, dass die Familie die Waffe habe und ihn deswegen suchten. Auf Vorhalt, er sei in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt worden, antwortete der Beschwerdeführer, dass er sich zehn Tage lang in Samos und einen Monat lang in Patras aufgehalten habe. Danach sei er 15 Tage in Athen gewesen. Er habe gedacht, er sei in der Türkei gewesen. Die griechische Polizei habe ihn mit einem LKW in die Türkei zurückgebracht. Bei einer Rückkehr nach Algerien befürchte der Beschwerdeführer, von den Terroristen umgebracht zu werden.

3. Am 3.2.2010 vor dem Bundesasylamt einvernommen, gab der Beschwerdeführer an, dass er in Griechenland Probleme habe, weil einige Familienangehörige von Personen, die in Algerien durch die Polizei erschossen worden seien, ihn beschuldigten, mit der Ermordung etwas zu tun zu haben. Diese seien jedoch erst nach Griechenland gekommen, als der Beschwerdeführer bereits ausgereist gewesen sei.

4. Mit Bescheid vom 5.2.2010, Zl. 09 13.976-EAST OST, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurück, stellte fest, dass für die Prüfung dieses Antrages gemäß Art. 18 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 Griechenland zuständig sei und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nach Griechenland aus.4. Mit Bescheid vom 5.2.2010, Zl. 09 13.976-EAST OST, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 zurück, stellte fest, dass für die Prüfung dieses Antrages gemäß Artikel 18, Absatz 7, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, Griechenland zuständig sei und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nach Griechenland aus.

5. Mit einem am 22.2.2010 beim Bundesasylamt eingelangten Schriftsatz wurde dieser Bescheid in Beschwerde gezogen.

6. Mit Erkenntnis vom 23.3.2010, Zl. S20 411.796-1/2010-4E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 als unbegründet ab.6. Mit Erkenntnis vom 23.3.2010, Zl. S20 411.796-1/2010-4E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG 2005 als unbegründet ab.

7. Am 22.6.2010 brachte der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit dem unter Punkt 6. genannten Erkenntnis rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 22.3.2010, nachdem er in Schubhaft genommen worden sei, einen Selbstmordversuch durch Erhängen verübt habe und in der Folge in die psychiatrische Klinik des XXXX eingewiesen worden sei. Dort sei er bis zum 21.5.2010 in Anstaltspflege gewesen. Bei ihm seien eine posttraumatische Belastungsstörung und eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert worden. Dieses Krankheitsbild habe schon zum Zeitpunkt der ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt bestanden, allerdings sei der Beschwerdeführer nicht krankheitseinsichtig gewesen und habe daher diese Erkrankung nicht vorgebracht. Die durch die Inschubhaftnahme ausgelöste psychotische Krise des Beschwerdeführers habe erst zu einer Diagnose der Erkrankung geführt. Bei dieser vorgebrachten Neuerung handle es sich somit um nova reperta. Die beiliegenden ärztlichen Befundberichte und Verschreibungen würden beweisen, dass der Beschwerdeführer unter einer schweren psychischen Erkrankung leide, die eine längerfristige psychiatrische und medikamentöse Behandlung erfordere. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer am 17.6.2010 wieder in die psychiatrische Klinik eingewiesen werden müssen, nachdem ein Versuch der Inschubhaftnahme eine neuerliche psychotische Krise ausgelöst habe. Es sei momentan davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner akuten Erkrankung allein durch die Anwesenheit von Polizeibeamten eine psychotische Krise entwickle, die eine Einweisung und Anhaltung in einer psychiatrischen Akutstation notwendig mache. Dem Antrag waren (soweit hier von Relevanz) folgende Unterlagen beigelegt: ein Arztkurzbrief des XXXX vom 20.5.2010, demzufolge der Beschwerdeführer vom 23.3. bis 21.5.2010 dort in stationärer Behandlung gewesen sei, eine paranoide Schizophrenie F 20.0 und eine posttraumatische Belastungsstörung F7. Am 22.6.2010 brachte der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit dem unter Punkt 6. genannten Erkenntnis rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 22.3.2010, nachdem er in Schubhaft genommen worden sei, einen Selbstmordversuch durch Erhängen verübt habe und in der Folge in die psychiatrische Klinik des römisch 40 eingewiesen worden sei. Dort sei er bis zum 21.5.2010 in Anstaltspflege gewesen. Bei ihm seien eine posttraumatische Belastungsstörung und eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert worden. Dieses Krankheitsbild habe schon zum Zeitpunkt der ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt bestanden, allerdings sei der Beschwerdeführer nicht krankheitseinsichtig gewesen und habe daher diese Erkrankung nicht vorgebracht. Die durch die Inschubhaftnahme ausgelöste psychotische Krise des Beschwerdeführers habe erst zu einer Diagnose der Erkrankung geführt. Bei dieser vorgebrachten Neuerung handle es sich somit um nova reperta. Die beiliegenden ärztlichen Befundberichte und Verschreibungen würden beweisen, dass der Beschwerdeführer unter einer schweren psychischen Erkrankung leide, die eine längerfristige psychiatrische und medikamentöse Behandlung erfordere. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer am 17.6.2010 wieder in die psychiatrische Klinik eingewiesen werden müssen, nachdem ein Versuch der Inschubhaftnahme eine neuerliche psychotische Krise ausgelöst habe. Es sei momentan davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner akuten Erkrankung allein durch die Anwesenheit von Polizeibeamten eine psychotische Krise entwickle, die eine Einweisung und Anhaltung in einer psychiatrischen Akutstation notwendig mache. Dem Antrag waren (soweit hier von Relevanz) folgende Unterlagen beigelegt: ein Arztkurzbrief des römisch 40 vom 20.5.2010, demzufolge der Beschwerdeführer vom 23.3. bis 21.5.2010 dort in stationärer Behandlung gewesen sei, eine paranoide Schizophrenie F 20.0 und eine posttraumatische Belastungsstörung F

43.1 diagnostiziert worden sei, und als Medikation Dominal 80mg, Trittico ret 150, Pantoloc 40mg und Zyprexa 15mg verordnet worden sei; sowie ein Patientenbrief des XXXX vom 10.5.2010, demzufolge überdies eine mittelgradig depressive Episode F 32.1 diagnostiziert worden sei, die Aufnahme nach einem vorangegangenen Suizidversuch durch Strangulation erfolgt sei und der Beschwerdeführer angegeben habe, schon in Algerien und in der Türkei in psychiatrischer Behandlung gewesen zu sein, in mehrfachen Anamnesegesprächen transparent geworden sei, dass es [sich] bei den "terroristischen Verfolgungssensationen" offenbar um eine psychotische Sym[p]tomatik handle, da der Beschwerdeführer davon berichtet habe, sich auch in der Türkei und in Griechenland verfolgt gefühlt zu haben und "rezidivierend die bedrohlich empfundenen Stimmen der Terroristen" zu hören - diesbezüglich sei eine psychologische Testung durchgeführt worden, die den Verdacht einer psychotischen Störung erhärte - , und aus ärztlicher Sicht dem Beschwerdeführer derzeit auf Grund der psychiatrischen Symptomatik eine Abschiebung nicht zuzumuten sei, da in diesem Fall ein notwendiges engmaschiges Medikations- und Versorgungssetting "sicher nicht gewährleistet" sei.43.1 diagnostiziert worden sei, und als Medikation Dominal 80mg, Trittico ret 150, Pantoloc 40mg und Zyprexa 15mg verordnet worden sei; sowie ein Patientenbrief des römisch 40 vom 10.5.2010, demzufolge überdies eine mittelgradig depressive Episode F 32.1 diagnostiziert worden sei, die Aufnahme nach einem vorangegangenen Suizidversuch durch Strangulation erfolgt sei und der Beschwerdeführer angegeben habe, schon in Algerien und in der Türkei in psychiatrischer Behandlung gewesen zu sein, in mehrfachen Anamnesegesprächen transparent geworden sei, dass es [sich] bei den "terroristischen Verfolgungssensationen" offenbar um eine psychotische Sym[p]tomatik handle, da der Beschwerdeführer davon berichtet habe, sich auch in der Türkei und in Griechenland verfolgt gefühlt zu haben und "rezidivierend die bedrohlich empfundenen Stimmen der Terroristen" zu hören - diesbezüglich sei eine psychologische Testung durchgeführt worden, die den Verdacht einer psychotischen Störung erhärte - , und aus ärztlicher Sicht dem Beschwerdeführer derzeit auf Grund der psychiatrischen Symptomatik eine Abschiebung nicht zuzumuten sei, da in diesem Fall ein notwendiges engmaschiges Medikations- und Versorgungssetting "sicher nicht gewährleistet" sei.

8. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 18.10.2010, Zl. S20 411.796-2/2010/3E, wurde der Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen. Begründend wird im Wesentlichen festgehalten, dass weder der Selbstmordversuch des Beschwerdeführers noch seine Erkrankung an einer posttraumatischen Belastungsstörung bzw. an einer paranoiden Schizophrenie iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG neu hervorgekommen seien.8. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 18.10.2010, Zl. S20 411.796-2/2010/3E, wurde der Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen. Begründend wird im Wesentlichen festgehalten, dass weder der Selbstmordversuch des Beschwerdeführers noch seine Erkrankung an einer posttraumatischen Belastungsstörung bzw. an einer paranoiden Schizophrenie iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG neu hervorgekommen seien.

9. Am 25.11.2010 brachte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Bei seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen am gleichen Tag gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass deine psychische Erkrankung im ersten Verfahren nicht offensichtlich gewesen sei. Sie sei akut geworden und der Beschwerdeführer stehe ständig in ärztlicher Behandlung. Er sei überdies auch von 17.6. bis 18.6.2010 im XXXX in psychiatrischer Behandlung gewesen. Dem Antrag legte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme bei, in der nach einer Zusammenfassung des Verfahrensganges und Ausführungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, die das im Wiederaufnahmeantrag erstattete Vorbringen wiederholen, auf den Ablauf der Überstellungsfrist nach Griechenland eingegangen wird.9. Am 25.11.2010 brachte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Bei seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen am gleichen Tag gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass deine psychische Erkrankung im ersten Verfahren nicht offensichtlich gewesen sei. Sie sei akut geworden und der Beschwerdeführer stehe ständig in ärztlicher Behandlung. Er sei überdies auch von 17.6. bis 18.6.2010 im römisch 40 in psychiatrischer Behandlung gewesen. Dem Antrag legte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme bei, in der nach einer Zusammenfassung des Verfahrensganges und Ausführungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, die das im Wiederaufnahmeantrag erstattete Vorbringen wiederholen, auf den Ablauf der Überstellungsfrist nach Griechenland eingegangen wird.

10. Am 2.12.2010 langte beim Bundesasylamt ein Konvolut an ärztlichen Befunden betreffend den Beschwerdeführer ein, das über die bereits zuvor vorgelegten Befunde hinaus folgenden Unterlagen enthält: Patientenbriefe des XXXX vom 18. und 23.6.2010; eine Ambulanzkarte des XXXX vom 29.6.2010; Kurzmitteilungen des XXXX vom 7.6., 1.7., 8.7., 14.7. und 2.9.2010; ein Befund des XXXX vom 18.11.2010. Diesen zufolge seien beim Beschwerdeführer eine Anpassungsstörung (F 43.2) und eine paranoide Schizophrenie (F 20.0) diagnostiziert worden (Patientenbrief vom 18.6.2010 des XXXX). Als die Fremdenpolizei dem Beschwerdeführer die Nachricht übergeben habe, dass er abgeschoben werden soll, habe dieser randaliert und sei mehrmals mit dem Kopf gegen die Wand gelaufen. Er habe weiterhin massive Ängste vor der Polizei und meide Kontakte zu Algeriern, da er sich verfolgt fühle (Patientenbrief vom 23.6.2010 des XXXX). Der Beschwerdeführer habe im Rahmen einer psychiatrischen Dekompensation immer wieder gemeint, die Stimmen der Terroristen wahrzunehmen. Er leide immer noch unter schweren rezidivierenden Angstzuständen, gelegentlich auch unter aggressiven Impulsdurchbrüchen. Die psychotische Symptomatik habe sich unter laufender Medikation gebessert. Es seien keine Selbstmordgedanken und keine akute Suizidalität fassbar. Zur Aufrechterhaltung seines Gesundheitszustandes sei ein stabiles Umfeld dringend erforderlich. Bei einer Abschiebung sei mit einer neuerlichen Dekompensation und einer akuten Gefährdung des Beschwerdeführers zu rechnen. Überdies sei zusätzlich zu den bereits diagnostizierten Leiden eine akute polymorphe psychotische Störung ohne Symptome einer Schizophrenie F 23.0 diagnostiziert worden (Befund des XXXX vom 18.11.2010).10. Am 2.12.2010 langte beim Bundesasylamt ein Konvolut an ärztlichen Befunden betreffend den Beschwerdeführer ein, das über die bereits zuvor vorgelegten Befunde hinaus folgenden Unterlagen enthält: Patientenbriefe des römisch 40 vom 18. und 23.6.2010; eine Ambulanzkarte des römisch 40 vom 29.6.2010; Kurzmitteilungen des römisch 40 vom 7.6., 1.7., 8.7., 14.7. und 2.9.2010; ein Befund des römisch 40 vom 18.11.2010. Diesen zufolge seien beim Beschwerdeführer eine Anpassungsstörung (F 43.2) und eine paranoide Schizophrenie (F 20.0) diagnostiziert worden (Patientenbrief vom 18.6.2010 des römisch 40 ). Als die Fremdenpolizei dem Beschwerdeführer die Nachricht übergeben habe, dass er abgeschoben werden soll, habe dieser randaliert und sei mehrmals mit dem Kopf gegen die Wand gelaufen. Er habe weiterhin massive Ängste vor der Polizei und meide Kontakte zu Algeriern, da er sich verfolgt fühle (Patientenbrief vom 23.6.2010 des römisch 40 ). Der Beschwerdeführer habe im Rahmen einer psychiatrischen Dekompensation immer wieder gemeint, die Stimmen der Terroristen wahrzunehmen. Er leide immer noch unter schweren rezidivierenden Angstzuständen, gelegentlich auch unter aggressiven Impulsdurchbrüchen. Die psychotische Symptomatik habe sich unter laufender Medikation gebessert. Es seien keine Selbstmordgedanken und keine akute Suizidalität fassbar. Zur Aufrechterhaltung seines Gesundheitszustandes sei ein stabiles Umfeld dringend erforderlich. Bei einer Abschiebung sei mit einer neuerlichen Dekompensation und einer akuten Gefährdung des Beschwerdeführers zu rechnen. Überdies sei zusätzlich zu den bereits diagnostizierten Leiden eine akute polymorphe psychotische Störung ohne Symptome einer Schizophrenie F 23.0 diagnostiziert worden (Befund des römisch 40 vom 18.11.2010).

11. Bei seiner Befragung durch eine weibliche Mitarbeiterin des Bundesasylamtes Graz am 10.3.2011 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er nie die Schule besucht habe und seinen Namen nicht schreiben könne. Er habe gemeinsam mit seinen Eltern, vier Brüdern und einer Schwester in einem kleinen "Häuschen" gelebt, das den Eltern gehört habe, und Geld von seinem Vater erhalten, der in der Landwirtschaft gearbeitet habe. Derzeit arbeite sein Vater nicht, weil er in Algier wohne und dort keine Arbeit habe. Seine Schwester arbeite ebenfalls nicht und die Brüder seien alle im Ausland. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer Folgendes an: "Wir haben mit den Terroristen gearbeitet. Ich bin immer in der Früh mit den Kühen in den Wald gegangen. Jemand hat uns angezeigt, dass wir Waffen haben. Die Regierung ist zu uns gekommen und hat die Waffen abgeholt. Wir hatten Schwierigkeiten mit den Terroristen. Meine Brüder und ich sind von dort geflüchtet."

Aufgefordert, die Probleme von Anfang an konkreter zu schildern, gab der Beschwerdeführer Folgendes an: "Wir haben nicht mit den Terroristen gearbeitet. Nur weil wir Waffen gehabt haben, haben uns die Terroristen bekämpft. Die Regierung hat die Waffen von uns abgeholt." Auf Aufforderung zu schildern, wie die Probleme konkret begonnen hätten, gab der Beschwerdeführer Folgendes an: "Wir hatten Waffen zu Hause. Mein Bruder hat die Waffen gehabt. Die Terroristen sind zu meinem Vater gekommen und haben gesagt: ¿Gib uns die Waffen und wir geben die deine Kinder!'. Nachdem die Regierung die Waffen von uns abgeholt hat sind die Terroristen immer zu uns gekommen. Sie wollten die Waffen haben. (...)." Die Regierung habe ihnen 2006 ein Gewehr gegeben, weil die Terroristen von ihnen immer Geld verlangt hätten. Nachdem die Regierung die Waffen abgeholt habe, hätten 2002 die Probleme begonnen. Es wurde vermerkt, dass der Beschwerdeführer bei genauerer Befragung "extrem laut und aggressiv" geworden sei; er habe "am ganzen Körper" gezittert und zu schreien begonnen. Da sich der Beschwerdeführer nicht beruhigt habe, sei die Einvernahme abgebrochen worden.

12. Am 27.4.2011 neuerlich vor dem Bundesasylamt (nunmehr durch einen männlichen Mitarbeiter) einvernommen, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Die Terroristen hätten zwei Nachbarn umgebracht. Auch "wir" seien angegriffen worden und hätten "uns" zur Wehr gesetzt. Die Terroristen hätten "uns" vorgeworfen, dass "wir" ihre Leute umgebracht hätten. Damit die Terroristen nicht wieder an die Waffen gelangten, hätte die Regierung sie wieder eingezogen. Die Terroristen hätten der Familie alles weggenommen. Die gesamte Familie habe das Heimatdorf verlassen. Alle Familien, die keine Waffen mehr gehabt hätten, hätten 2007 das Heimatdorf verlassen. Zuerst sei die Familie nach Algier geflohen. Nach der Ausreise des Beschwerdeführers habe seine Familie Algier verlassen und lebe jetzt "irgendwo" in Algerien. Seine Brüder hätten Algerien ebenfalls verlassen. Der Beschwerdeführer wisse jedoch nicht, wo sie sich aufhielten. Er habe zu seiner Familie keinen Kontakt. Der Beschwerdeführer sei vom Dorf mit dem Taxi zum Flughafen gefahren und von dort "bereits 2008" in die Türkei geflogen. Als er sich von seiner Familie getrennt habe, hätten alle noch im Dorf gelebt. Der Beschwerdeführer habe Algerien verlassen müssen, weil er von den Terroristen verfolgt worden sei. Wenn er "in der Stadt" wohnen würde und die Terroristen würden ihn dort sehen, würden sie ihn wieder verfolgen. Auch die Polizei könne für den Beschwerdeführer nichts tun. Zu den vorläufigen Sachverhaltsannahmen des Bundesasylamtes zur Situation in Algerien gab der Beschwerdeführer an, dass die Polizei niemanden in Algerien schütze. Er habe psychische Probleme wegen seiner Angst vor den Terroristen und sei in ärztlicher Behandlung. Er sei in Wien in ärztlicher Behandlung gewesen. "Hier" sei er nicht in Behandlung. Er habe noch Medikamente gegen Depressionen.

13. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 (jeweils iVm § 2 Abs. 1 Z 13) AsylG 2005 ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt II.) zu und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Algerien aus (Spruchpunkt III.). Nach Wiedergabe des Verfahrensganges traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in Algerien, zur Sicherheitslage, zur Grundversorgung, zur Behandlung von Rückkehrern sowie zur medizinischen Versorgung, wobei es abgesehen von der Feststellung, dass psychische Erkrankungen "auch in anderen staatlichen medizinischen Einrichtungen behandelt werden" könnten, keine Feststellungen zur Behandlungsmöglichkeit von psychischen Erkrankungen traf. Weiters stellte das Bundesasylamt fest, dass in Algerien ein generelles Importverbot für 359 Medikamente, seit 25.2.2009 ausgedehnt auf weitere 48 Produkte, gelte und laut Aussage des Nationalen Verbands der Pharmaproduzenten erst 38 Prozent des pharmazeutischen Bedarfs durch Eigenproduktion gedeckt werden können. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln sei gewährleistet. Die Jugendarbeitslosigkeit sei hoch. Weiters stellte das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer algerischer Staatsangehöriger arabischer Volksgruppenzugehörigkeit sei. Es könne weder festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Algerien aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe noch dass er nach einer Rückkehr nach Algerien in eine bedrohliche Situation geraten werde. Seine psychische Krankheit sei "nicht so ausgeprägt", dass eine Abschiebung für ihn zu einer "bedrohlichen Situation" werden könne. Dem Befundbericht des XXXX vom 18.11.2010 sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zwar an Angstzuständen leide, sich jedoch sein Gesundheitszustand gebessert habe und keine Selbstmordgedanken sowie keine akute Suizidalität fassbar seien. Im Falle einer Abschiebung sei eine "Verschlechterung" des Zustandes zu erwarten. Der Beschwerdeführer habe in seiner Einvernahme am 27.4.2011 angegeben, keine ärztliche Betreuung mehr in Anspruch zu nehmen und bereits in Algerien in psychiatrischer Behandlung gewesen zu sein. Daher sei eine Behandlungsmöglichkeit auch nach einer Rückkehr gegeben. Der Beschwerdeführer habe in Österreich weder private noch familiäre Bindungen. Integrationsmerkmale könne das Bundesasylamt nicht feststellen. Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz begründete das Bundesasylamt damit, dass das Vorbringen zur Bedrohung durch Terroristen zwar glaubwürdig, der Beschwerdeführer aber nicht stärker als andere Algerier bedroht sei und überdies die Gefährdung in Städten geringer sei. Dem Beschwerdeführer wäre es, so wie seinen Familienmitgliedern, möglich gewesen, in einen sicheren Teil Algeriens zu ziehen. Weiters lägen keine refoulementrelevanten Umstände vor; insbesondere würden im Falle einer notwendigen Abschiebung von der Exekutive "konkrete Maßnahmen zwecks Verhütung eines Suizids" gesetzt werden. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.13. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, (jeweils in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,) AsylG 2005 ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt römisch zwei.) zu und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Algerien aus (Spruchpunkt römisch drei.). Nach Wiedergabe des Verfahrensganges traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in Algerien, zur Sicherheitslage, zur Grundversorgung, zur Behandlung von Rückkehrern sowie zur medizinischen Versorgung, wobei es abgesehen von der Feststellung, dass psychische Erkrankungen "auch in anderen staatlichen medizinischen Einrichtungen behandelt werden" könnten, keine Feststellungen zur Behandlungsmöglichkeit von psychischen Erkrankungen traf. Weiters stellte das Bundesasylamt fest, dass in Algerien ein generelles Importverbot für 359 Medikamente, seit 25.2.2009 ausgedehnt auf weitere 48 Produkte, gelte und laut Aussage des Nationalen Verbands der Pharmaproduzenten erst 38 Prozent des pharmazeutischen Bedarfs durch Eigenproduktion gedeckt werden können. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln sei gewährleistet. Die Jugendarbeitslosigkeit sei hoch. Weiters stellte das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer algerischer Staatsangehöriger arabischer Volksgruppenzugehörigkeit sei. Es könne weder festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Algerien aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe noch dass er nach einer Rückkehr nach Algerien in eine bedrohliche Situation geraten werde. Seine psychische Krankheit sei "nicht so ausgeprägt", dass eine Abschiebung für ihn zu einer "bedrohlichen Situation" werden könne. Dem Befundbericht des römisch 40 vom 18.11.2010 sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zwar an Angstzuständen leide, sich jedoch sein Gesundheitszustand gebessert habe und keine Selbstmordgedanken sowie keine akute Suizidalität fassbar seien. Im Falle einer Abschiebung sei eine "Verschlechterung" des Zustandes zu erwarten. Der Beschwerdeführer habe in seiner Einvernahme am 27.4.2011 angegeben, keine ärztliche Betreuung mehr in Anspruch zu nehmen und bereits in Algerien in psychiatrischer Behandlung gewesen zu sein. Daher sei eine Behandlungsmöglichkeit auch nach einer Rückkehr gegeben. Der Beschwerdeführer habe in Österreich weder private noch familiäre Bindungen. Integrationsmerkmale könne das Bundesasylamt nicht feststellen. Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz begründete das Bundesasylamt damit, dass das Vorbringen zur Bedrohung durch Terroristen zwar glaubwürdig, der Beschwerdeführer aber nicht stärker als andere Algerier bedroht sei und überdies die Gefährdung in Städten geringer sei. Dem Beschwerdeführer wäre es, so wie seinen Familienmitgliedern, möglich gewesen, in einen sicheren Teil Algeriens zu ziehen. Weiters lägen keine refoulementrelevanten Umstände vor; insbesondere würden im Falle einer notwendigen Abschiebung von der Exekutive "konkrete Maßnahmen zwecks Verhütung eines Suizids" gesetzt werden. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.

14. Gegen alle Spruchpunkte dieses Bescheide richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene Beschwerde, in der im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wurde: Die vom Bundesasylamt bejahte allgemeine Bedrohungssituation in Hinblick auf die Terrorgefahr hätte zumindest Prüfungsmaßstab des Spruchpunktes II. der Entscheidung sein müssen. In der diesbezüglichen Begründung sei jedoch lediglich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers abgehandelt worden. Es sei unrichtig, dass der Beschwerdeführer seit den sozialpsychiatrischen Behandlungen in XXXX keine ärztliche Betreuung mehr in Anspruch genommen habe. Vielmehr habe er sich von14. Gegen alle Spruchpunkte dieses Bescheide richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene Beschwerde, in der im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wurde: Die vom Bundesasylamt bejahte allgemeine Bedrohungssituation in Hinblick auf die Terrorgefahr hätte zumindest Prüfungsmaßstab des Spruchpunktes römisch zwei. der Entscheidung sein müssen. In der diesbezüglichen Begründung sei jedoch lediglich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers abgehandelt worden. Es sei unrichtig, dass der Beschwerdeführer seit den sozialpsychiatrischen Behandlungen in römisch 40 keine ärztliche Betreuung mehr in Anspruch genommen habe. Vielmehr habe er sich von

25.1 bis 1.2.2011 sowie von 16. bis 24.2.2011 stationär in der Landesnervenklinik XXXX aufgehalten. Dabei seien eine polymorphe psychotische Störung mit Schizophreniesymptomen mit akuter Belastung sowie posttraumatische Belastungsstörungen diagnostiziert worden. Die Verschlechterung seines Zustandes habe sich nach der Verlegung von Wien in die Steiermark ereignet. Dazu werde auf den beigelegten Arztbrief vom 1.2.2011 verwiesen. Dies sei ein eindeutiger Beweis, dass eine Abschiebung für den Beschwerdeführer im Moment unzumutbar sei und auch aufgrund der Sicherheitslage in Algerien mit einer unmenschlichen Behandlung gleichzusetzen wäre. Die Länderfeststellungen seien zu kurz und nicht adäquat. Die individuellen Fluchtgründe und massiven psychischen Probleme des Beschwerdeführers seien dabei nicht gewürdigt worden. Es gebe keinerlei Informationen bezüglich der Behandlungsmöglichkeiten für psychische Erkrankungen in Algerien, obwohl sich das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung auf "Behandlungsmöglichkeiten nach einer Rückkehr" stütze. Die Entscheidung zu Spruchpunkt II. gründe sich daher auf einer mangelhaften Grundlage. Überdies sei nicht auf "die Unruhen in Nordafrika" eingegangen worden. Dazu wurde auf diverse im Internet abrufbare Berichte verwiesen, den UK Border Agency Report, 14.3.201125.1 bis 1.2.2011 sowie von 16. bis 24.2.2011 stationär in der Landesnervenklinik römisch 40 aufgehalten. Dabei seien eine polymorphe psychotische Störung mit Schizophreniesymptomen mit akuter Belastung sowie posttraumatische Belastungsstörungen diagnostiziert worden. Die Verschlechterung seines Zustandes habe sich nach der Verlegung von Wien in die Steiermark ereignet. Dazu werde auf den beigelegten Arztbrief vom 1.2.2011 verwiesen. Dies sei ein eindeutiger Beweis, dass eine Abschiebung für den Beschwerdeführer im Moment unzumutbar sei und auch aufgrund der Sicherheitslage in Algerien mit einer unmenschlichen Behandlung gleichzusetzen wäre. Die Länderfeststellungen seien zu kurz und nicht adäquat. Die individuellen Fluchtgründe und massiven psychischen Probleme des Beschwerdeführers seien dabei nicht gewürdigt worden. Es gebe keinerlei Informationen bezüglich der Behandlungsmöglichkeiten für psychische Erkrankungen in Algerien, obwohl sich das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung auf "Behandlungsmöglichkeiten nach einer Rückkehr" stütze. Die Entscheidung zu Spruchpunkt römisch zwei. gründe sich daher auf einer mangelhaften Grundlage. Überdies sei nicht auf "die Unruhen in Nordafrika" eingegangen worden. Dazu wurde auf diverse im Internet abrufbare Berichte verwiesen, den UK Border Agency Report, 14.3.2011

www.ecoi.net/file_upload/1226_1300895755_algeria-150311.pdf (abgerufen am 20.3.2012) und zwei weitere Berichte über Proteste der Opposition vom März 2011 (siehe Beschwerde S 3). Der angefochtene Bescheid verletze den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Achtung des Privatlebens. Der Beschwerde sind folgende Unterlagen beigegeben: ein Arztbrief der Landesnervenklinik XXXX, Abteilung für allgemeine Psychiatrie 2, vom 1.2.2011, demzufolge beim Beschwerdeführer eine akute polymorphe psychotische Störung mit Schizophreniesymptomen mit akuter Belastung F 23.1, sowie eine posttraumatische Belastungsstörung, traumatische Neurose F 43.1 diagnostiziert worden, sich der Beschwerdeführer auch in Österreich von Terroristen verfolgt fühle, er am 1.2.2011 gegenüber seinen Mitbewohnern gestikuliert habe, dass er sich aufhängen werde, und sich von Suizidideen nicht distanziert habe, es scheine, dass der Beschwerdeführer in Algerien "schwer traumatisiert" worden sei, indem er dort ein Massaker habe miterleben müssen, bei dem Polizisten 30 Leute erschossen hätten, er massive Ängste habe, vor allem wenn er sich am Land unter wenig Menschen befinde, und durch die Überstellung in die Steiermark "extrem irritiert, unruhig und psychotisch exazerbiert" (deutliche Verschlechterung des Krankheitsbildes bei chronisch verlaufenden Erkrankungen) sei, wobei aufgrund der akuten Exazerbation eine neuerliche suizidale Handlung zu befürchten sei; sowie zwei Aufenthaltsbestätigungen, denenzufolge der Beschwerdeführer vom 25.1.2011 bis 1.2.2011 und von 16. bis 24.2.2011 in der Landesnervenklinik XXXX in stationärer Pflege gewesen ist.www.ecoi.net/file_upload/1226_1300895755_algeria-150311.pdf (abgerufen am 20.3.2012) und zwei weitere Berichte über Proteste der Opposition vom März 2011 (siehe Beschwerde S 3). Der angefochtene Bescheid verletze den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Achtung des Privatlebens. Der Beschwerde sind folgende Unterlagen beigegeben: ein Arztbrief der Landesnervenklinik römisch 40 , Abteilung für allgemeine Psychiatrie 2, vom 1.2.2011, demzufolge beim Beschwerdeführer eine akute polymorphe psychotische Störung mit Schizophreniesymptomen mit akuter Belastung F 23.1, sowie eine posttraumatische Belastungsstörung, traumatische Neurose F 43.1 diagnostiziert worden, sich der Beschwerdeführer auch in Österreich von Terroristen verfolgt fühle, er am 1.2.2011 gegenüber seinen Mitbewohnern gestikuliert habe, dass er sich aufhängen werde, und sich von Suizidideen nicht distanziert habe, es scheine, dass der Beschwerdeführer in Algerien "schwer traumatisiert" worden sei, indem er dort ein Massaker habe miterleben müssen, bei dem Polizisten 30 Leute erschossen hätten, er massive Ängste habe, vor allem wenn er sich am Land unter wenig Menschen befinde, und durch die Überstellung in die Steiermark "extrem irritiert, unruhig und psychotisch exazerbiert" (deutliche Verschlechterung des Krankheitsbildes bei chronisch verlaufenden Erkrankungen) sei, wobei aufgrund der akuten Exazerbation eine neuerliche suizidale Handlung zu befürchten sei; sowie zwei Aufenthaltsbestätigungen, denenzufolge der Beschwerdeführer vom 25.1.2011 bis 1.2.2011 und von 16. bis 24.2.2011 in der Landesnervenklinik römisch 40 in stationärer Pflege gewesen ist.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2.1.1. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Aufhebung nach § 66 Abs. 2 AVG handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Entscheidung (vgl. VwGH 21.6.1989, 89/01/0061).2.1.1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Aufhebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Entscheidung vergleiche VwGH 21.6.1989, 89/01/0061).

2.1.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabhängige Bundesasylsenat einen nach § 5 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 ergangenen Bescheid nach § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Art. 129 c Abs. 1 B-VG idF vor Art. 1 Z 5 BG BGBl. I 100/2005). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß § 27 Abs. 1 AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens konnte dies dafür sprechen, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.2.1.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabhängige Bundesasylsenat einen nach Paragraph 5, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 ergangenen Bescheid nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Artikel 129, c Absatz eins, B-VG in der Fassung vor Artikel eins, Ziffer 5, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens konnte dies dafür sprechen, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.

Diese Erwägungen müssen umso mehr für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, der als Gericht nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt, gelten (vgl. dazu ausführlich AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).Diese Erwägungen müssen umso mehr für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, der als Gericht nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt, gelten vergleiche dazu ausführlich AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).

2.2.1. Das Bundesasylamt ist - wie in der Beschwerde zu Recht gerügt

  • -Strichaufzählung
    seiner Verpflichtung, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu ermitteln, nicht ausreichend nachgekommen. Angesichts der vorgelegten medizinischen Unterlagen, dem Umstand, dass er bei seiner Einvernahme am 10.3.2011 am ganzen Körper gezittert habe, sowie in Anbetracht seiner konfusen Angaben bei der genannten Einvernahme und bei der Vernehmung am 27.4.2011 hätte das Bundesasylamt ein psychiatrisches Sachverständigengutachten zur Frage einholen müssen, ob der Beschwerdeführer in Hinblick auf eine psychischen Krankheit (zumindest partiell) einvernahmefähig ist. Die Angabe des Beschwerdeführers, er fühle sich psychisch in der Lage einvernommen zu werden, war in Hinblick auf die zuvor dargestellten Umstände nicht ausreichend, um von seiner Einvernahmefähigkeit auszugehen. In einem solchen psychiatrischen Sachverständigengutachten müsste weiters beurteilt werden, an welcher Krankheit der Beschwerdeführer gegebenenfalls leidet (wobei die Diagnose einer posttraumatische Belastungsstörung zu jener einer paranoiden Schizophrenie nach [laienhafter] Einschätzung des zuständigen Senates des Asylgerichtshofes in einem Spannungsverhältnis steht) sowie welche Auswirkungen eine zwangsweise Verbringung des Beschwerdeführers nach Algerien auf dessen Gesundheitszustand hätte. Zwar ist das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid auf den Befund des XXXX vom 18.11.2010 eingegangen, in der wesentlichen Frage der Zumutbarkeit einer Abschiebung ist es jedoch von diesem Befund abgewichen. Denn nach dem genannten Befund sei bei einer Abschiebung mit einer neuerlichen Dekompensation und einer akuten Gefährdung des Beschwerdeführers zu rechnen. Entgegen diesem Befund hat das Bundesasylamt - ohne darzulegen, auf welches Beweismittel es sich diesbezüglich stützt - festgestellt, die psychische Krankheit des Beschwerdeführers sei nicht so ausgeprägt, dass eine Abschiebung für ihn zu einer "bedrohlichen Situation" werden könne. Weiters hat das Bundesasylamtseiner Verpflichtung, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu ermitteln, nicht ausreichend nachgekommen. Angesichts der vorgelegten medizinischen Unterlagen, dem Umstand, dass er bei seiner Einvernahme am 10.3.2011 am ganzen Körper gezittert habe, sowie in Anbetracht seiner konfusen Angaben bei der genannten Einvernahme und bei der Vernehmung am 27.4.2011 hätte das Bundesasylamt ein psychiatrisches Sachverständigengutachten zur Frage einholen müssen, ob der Beschwerdeführer in Hinblick auf eine psychischen Krankheit (zumindest partiell) einvernahmefähig ist. Die Angabe des Beschwerdeführers, er fühle sich psychisch in der Lage einvernommen zu werden, war in Hinblick auf die zuvor dargestellten Umstände nicht ausreichend, um von seiner Einvernahmefähigkeit auszugehen. In einem solchen psychiatrischen Sachverständigengutachten müsste weiters beurteilt werden, an welcher Krankheit der Beschwerdeführer gegebenenfalls leidet (wobei die Diagnose einer posttraumatische Belastungsstörung zu jener einer paranoiden Schizophrenie nach [laienhafter] Einschätzung des zuständigen Senates des Asylgerichtshofes in einem Spannungsverhältnis steht) sowie welche Auswirkungen eine zwangsweise Verbringung des Beschwerdeführers nach Algerien auf dessen Gesundheitszustand hätte. Zwar ist das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid auf den Befund des römisch 40 vom 18.11.2010 eingegangen, in der wesentlichen Frage der Zumutbarkeit einer Abschiebung ist es jedoch von diesem Befund abgewichen. Denn nach dem genannten Befund sei bei einer Abschiebung mit einer neuerlichen Dekompensation und einer akuten Gefährdung des Beschwerdeführers zu rechnen. Entgegen diesem Befund hat das Bundesasylamt - ohne darzulegen, auf welches Beweismittel es sich diesbezüglich stützt - festgestellt, die psychische Krankheit des Beschwerdeführers sei nicht so ausgeprägt, dass eine Abschiebung für ihn zu einer "bedrohlichen Situation" werden könne. Weiters hat das Bundesasylamt
  • -Strichaufzählung
    wie in der Beschwerde ebenfalls zu Recht gerügt - keine hinreichenden Feststellungen zu den Behandlungsmöglichkeiten für psychische Erkrankungen in Algerien getroffen. Vor diesem Hintergrund kann nicht gesagt werden, dass das Bundesasylamt seiner Verpflichtung, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu ermitteln, ausreichend nachgekommen wäre.

2.2.2. In Hinblick auf den Umstand, dass im einzuholenden Sachverständigengutachten eine dermaßen grundlegende Frage wie die Einvernahmefähigkeit zu klären ist, befände sich der Asylgerichtshof - müsste er diesen Beweis selbst aufnehmen - im Ergebnis in der gleichen Situation wie sie unter Punkt 2.1.2. beschrieben wurde.

2.2.3. Auf Grund der unter Punkt 2.1.2. angestellten Erwägungen kann auch nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch den Asylgerichtshof bei einer Gesamtbetrachtung zu einer Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde.

2.2.4. § 75 Abs. 13 AsylG 2005 idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 BGBl. I 122 (in der Folge: FrÄG 2009) lautet: "Änderungen der Rechtslage nach diesem Bundesgesetz stellen keinen Grund für Zurückverweisungen gemäß § 66 AVG dar."2.2.4. Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 Bundesgesetzblatt römisch eins 122 (in der Folge: FrÄG 2009) lautet: "Änderungen der Rechtslage nach diesem Bundesgesetz stellen keinen Grund für Zurückverweisungen gemäß Paragraph 66, AVG dar."

Die Materialien dazu (Erläut. zur RV des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 27) beschränken sich auf die Aussage, § 75 Abs. 13 AsylG 2005 stelle "klar, dass eine Änderung der Rechtslage keine Zurückverweisung nach § 66 AVG rechtfertigt".Die Materialien dazu (Erläut. zur Regierungsvorlage des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 27) beschränken sich auf die Aussage, Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 stelle "klar, dass eine Änderung der Rechtslage keine Zurückverweisung nach Paragraph 66, AVG rechtfertigt".

Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass mit den "Zurückverweisungen gemäß § 66 AVG" Zurückverweisungen iSd § 66 Abs. 2 AVG gemeint ist. Nach dem insoweit eindeutigen Text des § 75 Abs. 13 AsylG 2005 - der ja ein Teil des AsylG 2005 ist - bezieht sich diese Bestimmung auf Änderungen der Rechtslage durch das AsylG 2005, das als Art. 2 des Fremdenrechtspakets 2005 erlassen worden und am 1.1.2006 in Kraft getreten ist. Der Asylgerichtshof geht jedoch davon aus, dass der Gesetzgeber mit dieser Wendung eine Änderung der Rechtslage durch jenes Gesetz im Auge hatte, durch das § 75 Abs. 13 AsylG 2005 eingeführt wurde, nämlich durch das FrÄG 2009, und zwar deshalb, weil durch das AsylG 2005 (bei seinem Inkrafttreten) damals anhängige Verfahren (also solche nach dem AsylG 1997) kaum berührt wurden (vgl. dazu § 75 Abs. 1 AsylG 2005 in der Stammfassung), anders als die am 1.1.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 2005 durch das FrÄG 2009 (vgl. im Übrigen ähnlich missverständliche Formulierungen in §§ 42 a, 44 Abs. 5 erster Satz und Abs. 7 erster Satz AsylG 1997 idF der Novelle 2003).Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass mit den "Zurückverweisungen gemäß Paragraph 66, AVG" Zurückverweisungen iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG gemeint ist. Nach dem insoweit eindeutigen Text des Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 - der ja ein Teil des AsylG 2005 ist - bezieht sich diese Bestimmung auf Änderungen der Rechtslage durch das AsylG 2005, das als Artikel 2, des Fremdenrechtspakets 2005 erlassen worden und am 1.1.2006 in Kraft getreten ist. Der Asylgerichtshof geht jedoch davon aus, dass der Gesetzgeber mit dieser Wendung eine Änderung der Rechtslage durch jenes Gesetz im Auge hatte, durch das Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 eingeführt wurde, nämlich durch das FrÄG 2009, und zwar deshalb, weil durch das AsylG 2005 (bei seinem Inkrafttreten) damals anhängige Verfahren (also solche nach dem AsylG 1997) kaum berührt wurden vergleiche dazu Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 in der Stammfassung), anders als die am 1.1.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 2005 durch das FrÄG 2009 vergleiche im Übrigen ähnlich missverständliche Formulierungen in Paragraphen 42, a, 44 Absatz 5, erster Satz und Absatz 7, erster Satz AsylG 1997 in der Fassung der Novelle 2003).

Es wäre daher unzulässig, den angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zu beheben und die Angelegenheit gemäß dieser Bestimmung zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn Grund dafür eine Änderung der Rechtslage durch das FrÄG 2009 wäre. Dies wäre offenkundig dann der Fall, wenn der "Sachverhalt" (iSd § 66 Abs. 2 AVG), beurteilt nach der Rechtslage vor dem FrÄG 2009, nicht "qualifiziert" mangelhaft (wie in § 66 Abs. 2 AVG umschrieben) war, dies aber nunmehr geworden ist, wenn die durch das FrÄG 2009 eingetretenen Änderungen den Sachverhalt also nachträglich als mangelhaft erscheinen lassen (weil etwa durch das FrÄG 2009 neue Tatbestandselemente eingeführt worden sind, zu deren Beurteilung neue Feststellungen erforderlich sind, die nach der alten Rechtslage nicht geboten waren). Dieser Hinderungsgrund des § 75 Abs. 13 AsylG 2005 liegt im Beschwerdefall schon deshalb nicht vor, weil der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2010 gestellt worden ist.Es wäre daher unzulässig, den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zu beheben und die Angelegenheit gemäß dieser Bestimmung zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn Grund dafür eine Änderung der Rechtslage durch das FrÄG 2009 wäre. Dies wäre offenkundig dann der Fall, wenn der "Sachverhalt" (iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG), beurteilt nach der Rechtslage vor dem FrÄG 2009, nicht "qualifiziert" mangelhaft (wie in Paragraph 66, Absatz 2, AVG umschrieben) war, dies aber nunmehr geworden ist, wenn die durch das FrÄG 2009 eingetretenen Änderungen den Sachverhalt also nachträglich als mangelhaft erscheinen lassen (weil etwa durch das FrÄG 2009 neue Tatbestandselemente eingeführt worden sind, zu deren Beurteilung neue Feststellungen erforderlich sind, die nach der alten Rechtslage nicht geboten waren). Dieser Hinderungsgrund des Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 liegt im Beschwerdefall schon deshalb nicht vor, weil der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2010 gestellt worden ist.

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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