Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
E7 424564-1/2012/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. TÜRKEI, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.01.2012, Zl. 1112.778-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. TÜRKEI, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.01.2012, Zl. 1112.778-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF) stellte am 25.10.2011, anläßlich seiner Anhaltung in Schubhaft zur Durchsetzung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Gefolge seiner Antragstellung wurde der BF von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen.
Als Identitätsnachweis legte er einen türkischen Personalausweis, ausgestellt am 13.08.1992 in der Türkei, vor.
Neben seinen Personalien gab der BF auf Befragen in deutscher Sprache an, er sei in Österreich geboren und wohnhaft, verheiratet, türkischer Staatsangehöriger, Moslem und der kurdischen Volksgruppe zugehörig, in der Türkei habe er keine Angehörigen, beide Elternteile, zwei Brüder und eine Schwester sowie seine österr. Gattin und eine XXXX geborene Tochter würden in Österreich leben. Seine Schulbildung habe er zwischen 1984 und 1994 in Österreich absolviert, zwischen 1994 und 1997 sei er als Maurer und Schlosser, zwischen Oktober 2010 und Mai 2011 als Etikettierer erwerbstätig gewesen. Er spreche neben Deutsch noch Kurdisch, Englisch und Serbokroatisch. Die Türkei habe er nur einmal als Jugendlicher besucht.Neben seinen Personalien gab der BF auf Befragen in deutscher Sprache an, er sei in Österreich geboren und wohnhaft, verheiratet, türkischer Staatsangehöriger, Moslem und der kurdischen Volksgruppe zugehörig, in der Türkei habe er keine Angehörigen, beide Elternteile, zwei Brüder und eine Schwester sowie seine österr. Gattin und eine römisch 40 geborene Tochter würden in Österreich leben. Seine Schulbildung habe er zwischen 1984 und 1994 in Österreich absolviert, zwischen 1994 und 1997 sei er als Maurer und Schlosser, zwischen Oktober 2010 und Mai 2011 als Etikettierer erwerbstätig gewesen. Er spreche neben Deutsch noch Kurdisch, Englisch und Serbokroatisch. Die Türkei habe er nur einmal als Jugendlicher besucht.
Im Falle einer Ausreise in die Türkei befürchte er dort den Wehrdienst ableisten zu müssen und dabei wegen des Konfliktes zwischen Kurden und Türken sein Leben zu verlieren. In der Türkei kenne er keine ihm nahe stehenden Personen und habe er dort keine Existenzgrundlage, Österreich sei seine Heimat.
Das Verfahren wurde zugelassen und ihm eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgestellt.
2. Einer Auskunft aus dem kriminalpolizeilichen Aktenindex vom 04.11.2011 zufolge wurde gegen den BF am 16.02.1996 wegen eines Raufhandels, am 12.08.1998 wegen Freiheitsentziehung, Körperverletzung, Widerstands gegen die Staatsgewalt und Gebrauchs fremder Ausweise, am 25.10.1999 wegen Diebstahls, am 15.12.1999 wegen Verleumdung und falscher Beweisaussage, am 08.11.2001 wegen gefährlicher Drohung, Raufhandels und schwerer Körperverletzung, am 04.01.2002 wegen Raubs, am 18.07.2002 wegen gewerbsmäßigen Betrugs, am 21.02.2006 wegen Einbruchsdiebstahls, am 09.01.2009 wegen gefährlicher Drohung, am 28.01.2010 wegen Gebrauchs fremder Ausweise, am 19.11.2010 wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz und am 25.08.2011 aus dem gleichen Grunde kriminalpolizeilich ermittelt.
Einem Strafregisterauszug vom 04.11.2011 zufolge wurde der BF wegen folgender Straftaten rechtskräftig verurteilt:
Mit Urteil des XXXX wegen § 83 Abs. 1 und § 15 iVm 269 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten mit 3-jähriger Probezeit, endgültig nachgesehen mit 19.09.2002;Mit Urteil des römisch 40 wegen Paragraph 83, Absatz eins und Paragraph 15, in Verbindung mit 269 Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten mit 3-jähriger Probezeit, endgültig nachgesehen mit 19.09.2002;
Mit Urteil des XXXX wegen § 142 Abs. 1 und § 143 StGB zu einer unbedingten Haftstrafe von 5 Jahren;Mit Urteil des römisch 40 wegen Paragraph 142, Absatz eins und Paragraph 143, StGB zu einer unbedingten Haftstrafe von 5 Jahren;
Mit Urteil des XXXX wegen § 12 iVm 288 Abs. 1 und § 12 iVm 297 Abs. 1 StGB zu einer einmonatigen Freiheitsstrafe mit 3-jähriger Probezeit;Mit Urteil des römisch 40 wegen Paragraph 12, in Verbindung mit 288 Absatz eins und Paragraph 12, in Verbindung mit 297 Absatz eins, StGB zu einer einmonatigen Freiheitsstrafe mit 3-jähriger Probezeit;
Mit Urteil des XXXX wegen § 127 StGB zu einer viermonatigen Freiheitsstrafe;Mit Urteil des römisch 40 wegen Paragraph 127, StGB zu einer viermonatigen Freiheitsstrafe;
Mit Urteil des XXXX wegen § 107 Abs. 1 StGB zu einer fünfmonatigen Freiheitsstrafe mit 3-jähriger Probezeit;Mit Urteil des römisch 40 wegen Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer fünfmonatigen Freiheitsstrafe mit 3-jähriger Probezeit;
Mit Urteil des XXXX wegen § 231 Abs. 1 StGB zu einer dreimonatigen Freiheitsstrafe mit 3-jähriger Probezeit;Mit Urteil des römisch 40 wegen Paragraph 231, Absatz eins, StGB zu einer dreimonatigen Freiheitsstrafe mit 3-jähriger Probezeit;
Mit Urteil des XXXX wegen § 27 Abs. 1 Z. 1 8.Fall und Abs. 3 sowie § 27 Abs. 1 Z. 1 1. und 2.Fall und Abs. 2 Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten mit 3-jähriger Probezeit.Mit Urteil des römisch 40 wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8.Fall und Absatz 3, sowie Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2.Fall und Absatz 2, Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten mit 3-jähriger Probezeit.
3. Mit 03.11.2011 legte die anwaltliche Vertreterin des BF Verfahrensvollmacht.
4. Mit 14.11.2011 wurde amtswegig ein Sozialversicherungsdatenauszug des BF beigeschafft, dem zufolge er zwischen 1994 und 2000 durchgehend unselbständig erwerbstätig war, bis 2002 bezog er Sozialleistungen, ebenso zwischen 2005 und 2007, zwischen 2007 und 2009 war er wieder unselbständig erwerbstätig, danach bezog er bis 2011 wieder Sozialleistungen.
Einem Auszug aus dem Fremdeninformationssystem vom 14.11.2011 zufolge wurde gegen den BF ein Waffenverbot und ein (unbefristetes) Aufenthaltsverbot verhängt.
5. Am 2915.11.2011 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des BF in deutscher Sprache an der Aussenstelle Wien des Bundesasylamtes.
Er gab im Zuge dessen an, er habe ehemals einen unbefristeten Aufenthaltstitel für Österreich innegehabt, in der Folge sei aber ein Aufenthaltsverbot gegen ihn verhängt worden. Den Wehrdienst in der Türkei habe er bis 2010 bei der türkischen Vertretungsbehörde in Österreich aufgeschoben. Alle Angehörigen außer einem der Brüder des BF, der einen Aufenthaltstitel besitze und beim BF wohne, hätten die österr. Staatsangehörigkeit. Die Eltern würden ein Haus besitzen, in dem sie gemeinsam mit dem zweiten Bruder wohnen, die Schwester und deren eigene Angehörigen lebten separat. Er selbst sei seit XXXX mit einer österr. Staatsangehörigen verheiratet, mit der er eine gemeinsame Tochter habe, auch aus einer früheren Lebensgemeinschaft habe er eine Tochter, mit ihr habe er keinen Kontakt mehr, sei aber unterhaltspflichtig. Seine Gattin sei erwerbstätig. Seine Herkunftsfamilie stamme aus XXXX im Osten der Türkei, sein Vater sei als Gastarbeiter nach Österreich geholt worden, er habe dann seine Gattin nachgeholt, alle Kinder aus der Ehe seien in Österreich geboren. Verwandte des BF würden in Berlin leben, die Großeltern seien bereits verstorben. Er sei erwerbsfähig und als Handwerker universell einsetzbar.Er gab im Zuge dessen an, er habe ehemals einen unbefristeten Aufenthaltstitel für Österreich innegehabt, in der Folge sei aber ein Aufenthaltsverbot gegen ihn verhängt worden. Den Wehrdienst in der Türkei habe er bis 2010 bei der türkischen Vertretungsbehörde in Österreich aufgeschoben. Alle Angehörigen außer einem der Brüder des BF, der einen Aufenthaltstitel besitze und beim BF wohne, hätten die österr. Staatsangehörigkeit. Die Eltern würden ein Haus besitzen, in dem sie gemeinsam mit dem zweiten Bruder wohnen, die Schwester und deren eigene Angehörigen lebten separat. Er selbst sei seit römisch 40 mit einer österr. Staatsangehörigen verheiratet, mit der er eine gemeinsame Tochter habe, auch aus einer früheren Lebensgemeinschaft habe er eine Tochter, mit ihr habe er keinen Kontakt mehr, sei aber unterhaltspflichtig. Seine Gattin sei erwerbstätig. Seine Herkunftsfamilie stamme aus römisch 40 im Osten der Türkei, sein Vater sei als Gastarbeiter nach Österreich geholt worden, er habe dann seine Gattin nachgeholt, alle Kinder aus der Ehe seien in Österreich geboren. Verwandte des BF würden in Berlin leben, die Großeltern seien bereits verstorben. Er sei erwerbsfähig und als Handwerker universell einsetzbar.
Den Antrag auf internationalen Schutz habe er gestellt, weil sein weiterer Aufenthalt in Österreich gefährdet sei.
Als Beweismittel wurden in Kopie verschiedene Personaldokumente des BF und seiner Angehörigen (Geburts- und Heiratsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Reisepass, Schulzeugnisse) und verschiedene allgemeine Berichte zur Türkei aus dem Internet zum Akt genommen.
6. Einem behördlichen Schreiben vom 24.06.1998 zufolge wurde der BF seinerzeit an der österr.-slowakischen Grenze angehalten, wobei er sich mit einem türkischen Reisepass, ausgestellt in Wien im Jahre 1997, auswies. Am 21.10.1998 wurde ihm neuerlich ein türkischer Reisepass ausgestellt (AS 305).
7. Im Akt finden sich Kopien der Urteilsausfertigungen vom 08.04.2002 und 17.05.2006 sowie des unbefristeten Aufenthaltsverbots gegen den BF vom 16.09.2006, welches mit Bescheid des UVS Wien vom 18.02.2008 bestätigt wurde, die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde an den VwGH wurde von diesem mit Beschluß vom 22.09.2011 abgelehnt.
8. Mit Aktenvermerk vom 18.01.2012 wurde gemäß § 27 Abs. 2 AsylG wegen der erneuten Straffälligkeit des BF das Ausweisungsverfahren gegen ihn eingeleitet.8. Mit Aktenvermerk vom 18.01.2012 wurde gemäß Paragraph 27, Absatz 2, AsylG wegen der erneuten Straffälligkeit des BF das Ausweisungsverfahren gegen ihn eingeleitet.
9. Mit dem bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des BF in Spruchpunkt I bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und in Spruchpunkt II bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Mit Spruchpunkt III wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Türkei aus.9. Mit dem bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des BF in Spruchpunkt römisch eins bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 und in Spruchpunkt römisch zwei bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. Mit Spruchpunkt römisch drei wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Türkei aus.
Unter Zugrundelegung des (oben dargestellten) Vorbringens des BF und der von ihm vorgelegten sowie von der Behörde herangezogenen Beweismittel (vgl. oben) gelangte die Behörde zu den Feststellungen, dass der BF, dessen Identität und Staats- sowie Volksgruppenangehörigkeit feststehen, bei einer Rückkehr weder eine asylrelevante Verfolgungsgefahr im Zusammenhang mit dem abzuleistenden Wehrdienst noch eine anderweitige Gefahr iSd § 50 FPG zu gewärtigen habe. Er sei wegen diverser Straftaten rechtskräftig verurteilt worden und bestehe gegen ihn ein Waffen- sowie ein unbefristetes Aufenthaltsverbot. Zum Privat- und Familienleben des BF wurde festgestellt, dass er in Österreich geboren und aufgewachsen und mit einer österr. Staatsbürgerin verheiratet sei, mit der er eine gemeinsame Tochter habe und im gemeinsamen Haushalt mit diesen beiden lebe, sodass der BF zu diesen beiden einen familiären Bezug habe, weiters habe der BF in Österreich seine Eltern und drei Geschwister. Er sei aktuell nicht erwerbstätig. Ein schützenswertes Privatleben des BF, welches seiner Ausweisung entgegenstünde, sei nicht feststellbar gewesen. Ebenso bestünden keine feststellbaren gesundheitlichen Einschränkungen auf Seiten des BF. Im Weiteren wurden umfangreiche länderkundliche Feststellungen zur Türkei getroffen.Unter Zugrundelegung des (oben dargestellten) Vorbringens des BF und der von ihm vorgelegten sowie von der Behörde herangezogenen Beweismittel vergleiche oben) gelangte die Behörde zu den Feststellungen, dass der BF, dessen Identität und Staats- sowie Volksgruppenangehörigkeit feststehen, bei einer Rückkehr weder eine asylrelevante Verfolgungsgefahr im Zusammenhang mit dem abzuleistenden Wehrdienst noch eine anderweitige Gefahr iSd Paragraph 50, FPG zu gewärtigen habe. Er sei wegen diverser Straftaten rechtskräftig verurteilt worden und bestehe gegen ihn ein Waffen- sowie ein unbefristetes Aufenthaltsverbot. Zum Privat- und Familienleben des BF wurde festgestellt, dass er in Österreich geboren und aufgewachsen und mit einer österr. Staatsbürgerin verheiratet sei, mit der er eine gemeinsame Tochter habe und im gemeinsamen Haushalt mit diesen beiden lebe, sodass der BF zu diesen beiden einen familiären Bezug habe, weiters habe der BF in Österreich seine Eltern und drei Geschwister. Er sei aktuell nicht erwerbstätig. Ein schützenswertes Privatleben des BF, welches seiner Ausweisung entgegenstünde, sei nicht feststellbar gewesen. Ebenso bestünden keine feststellbaren gesundheitlichen Einschränkungen auf Seiten des BF. Im Weiteren wurden umfangreiche länderkundliche Feststellungen zur Türkei getroffen.
Im Rahmen ihrer Beweiswürdigung führte die Behörde aus, die Feststellungen zur Person des BF und zu seinen straf- und fremdenrechtlichen Verfahren würden sich aus den von ihm vorgelegten Urkunden in Verbindung mit seinen Aussagen sowie aus den jeweiligen Aktenteilen ergeben. Dass er bei einer Ausreise in die Türkei keine Verfolgung zu befürchten habe, ergebe sich aus seinen Aussagen, denen zufolge er nie mit den türkischen Behörden in Komflikt geraten und auch nie politisch tätig gewesen sei, er vielmehr wegen des bisher aufgeschobenen Wehrdienstes und der drohenden Abschiebung nicht in die Türkei wolle. Zudem habe er auch in Österreich keine Probleme gehabt mit den türkischen Auslandsbehörden in Kontakt zu treten. Eine Verbindung zur Türkei bestehe sowohl in sprachlicher Hinsicht, nachdem er vor anderen österr. Behörden sehr wohl Türkisch-Kenntnisse zugestanden habe, als auch in sozialer Hinsicht, zumal er in Österreich kurdische Vereine besuche, türkische Freunde habe und Demonstrationen zu Fragen in der Türkei besuche.
Das Vorbringen des BF zum anstehenden Wehrdienst des BF in der Türkei stünde inhaltlich den Informationen der Behörde zum Wehrdienst im Allgemeinen nicht entgegen. Es sei daher nicht anzunehmen, dass er aus ethnischen oder sonstigen Gründen einer unterschiedlichen Behandlung gegenüber anderen Rekruten ausgesetzt wäre. Dass er im Falle einer Rückkehr in der Türkei aus anderen Gründen in eine Existenz bedrohende Notlage geraten könnte, sei angesichts der Sprachkenntnisse des BF, seiner Erwerbsfähigkeit, seiner Kenntnis der allgemeinen Lage in der Türkei sowie möglicher verwandtschaftlicher Unterstützung von Österreich aus nicht begründet anzunehmen.
In rechtlicher Hinsicht sei daraus zum einen weder eine begründete Furcht vor Verfolgung noch eine anderweitige, subsidiären Schutz bedingende Gefährdung abzuleiten gewesen. Zur Ausweisung des BF sei in Abwägung der relevanten Umstände festzustellen gewesen, dass das strafgerichtlich festgestellte Fehlverhalten des BF, welches schließlich auch zur Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots führte, in Gegenüberstellung zum Interesse des BF an der Fortführung seines in Österreich bestehenden Familien- und Privatlebens letztlich zur aus Sicht der Behörde verhältnismäßigen Ausweisung führen müsse. Eine Fortführung des bestehenden Familienlebens mit Gattin und Kind sei auch angesichts der Reisefreiheit derselben, wenn nicht durch deren Niederlassung in der Türkei, dann allenfalls auch durch Besuche, möglich und zumutbar. Zu den Verwandten in Österreich habe der BF kein über gewöhnliche Bindungen hinausgehendes außergewöhnliches Naheverhältnis oder eine tatsächliche Abhängigkeit dargetan.
10. Mit Verfahrensanordnung vom gleichen Tag wurde ihm amtswegig eine Rechtsberaterin beigegeben.
11. Gegen diesen der Vertreterin des BF am 24.01.2011 zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes richtete sich die fristgerechte Beschwerde vom 07.02..2011. Bezug nehmend auf den ausstehenden Wehrdienst des BF wurde lediglich pauschal darauf verwiesen, dass er im Falle der Ableistung desselben tatsächlich in seinem Leben gefährdet sei. Im Hinblick auf die Ausweisung in die Türkei wurde auf für eine dortige erfolgreiche Integration nicht ausreichende türkische Sprachkenntnisse sowie fehlende soziale Anknüpfungspunkte verwiesen, der österreichischen Gattin des BF sei zudem die Fortführung des gemeinsamen Familienlebens in der Türkei nicht zumutbar.
12. Das gg. Beschwerdeverfahren langte bei der zuständigen Abteilung des AsylGH am 15.02.2012 ein.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt wird festgestellt und der gegenständlichen
Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Der BF trägt die im Spruch angeführten Personalien, er ist Staatsangehöriger der Türkei und Angehörige der kurdischen Volksgruppe sowie der Glaubensrichtung des Islam.
Er wurde in Österreich geboren und lebt seither, mit Ausnahme eines kurzfristigen Aufenthalts als Jugendlicher in der Türkei, im österr. Bundesgebiet, wo sich auch seine Eltern und Geschwister legal aufhalten bzw. besitzen diese die österr. Staatsbürgerschaft. Er ist seit XXXX mit einer österr. Staatsbürgerin verheiratet, mit der er eine XXXX geborene Tochter hat. Seine Gattin ist erwerbstätig. Aus einer früheren Beziehung hat er eine weitere Tochter, zu der er aber keinen Kontakt hat.Er wurde in Österreich geboren und lebt seither, mit Ausnahme eines kurzfristigen Aufenthalts als Jugendlicher in der Türkei, im österr. Bundesgebiet, wo sich auch seine Eltern und Geschwister legal aufhalten bzw. besitzen diese die österr. Staatsbürgerschaft. Er ist seit römisch 40 mit einer österr. Staatsbürgerin verheiratet, mit der er eine römisch 40 geborene Tochter hat. Seine Gattin ist erwerbstätig. Aus einer früheren Beziehung hat er eine weitere Tochter, zu der er aber keinen Kontakt hat.
Der BF war, nach Absolvierung der Schullaufbahn, in Österreich zwischen 1994 und 2000 durchgehend unselbständig erwerbstätig, bis 2002 bezog er Sozialleistungen, danach befand er sich bis 2005 in Strafhaft, zwischen 2005 und 2007 bezog er wieder Sozialleistungen, zwischen 2007 und 2009 war er wieder unselbständig erwerbstätig, danach bezog er bis 2011 wieder Sozialleistungen.
1.2. Gegen den BF wurde am 12.02.2002 ein Waffenverbot und, nachdem er bis dahin einen Aufenthaltstitel hatte, nach Aberkennung desselben am 16.09.2006 ein (unbefristetes) Aufenthaltsverbot verhängt, welches mit Bescheid des UVS Wien vom 18.02.2008 bestätigt wurde, die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde an den VwGH wurde von diesem mit Beschluß vom 22.09.2011 abgelehnt.
1.3. Mit Urteil des XXXX wurde er wegen § 83 Abs. 1 und § 15 iVm 269 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten mit 3-jähriger Probezeit, endgültig nachgesehen mit 19.09.2002, verurteilt;1.3. Mit Urteil des römisch 40 wurde er wegen Paragraph 83, Absatz eins und Paragraph 15, in Verbindung mit 269 Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten mit 3-jähriger Probezeit, endgültig nachgesehen mit 19.09.2002, verurteilt;
Mit Urteil des XXXX wegen § 142 Abs. 1 und § 143 StGB zu einer unbedingten Haftstrafe von 5 Jahren;Mit Urteil des römisch 40 wegen Paragraph 142, Absatz eins und Paragraph 143, StGB zu einer unbedingten Haftstrafe von 5 Jahren;
Mit Urteil des XXXX wegen § 12 iVm 288 Abs. 1 und § 12 iVm 297 Abs. 1 StGB zu einer einmonatigen Freiheitsstrafe mit 3-jähriger Probezeit;Mit Urteil des römisch 40 wegen Paragraph 12, in Verbindung mit 288 Absatz eins und Paragraph 12, in Verbindung mit 297 Absatz eins, StGB zu einer einmonatigen Freiheitsstrafe mit 3-jähriger Probezeit;
Mit Urteil des XXXX wegen § 127 StGB zu einer viermonatigen Freiheitsstrafe;Mit Urteil des römisch 40 wegen Paragraph 127, StGB zu einer viermonatigen Freiheitsstrafe;
Mit Urteil des XXXX wegen § 107 Abs. 1 StGB zu einer fünfmonatigen Freiheitsstrafe mit 3-jähriger Probezeit;Mit Urteil des römisch 40 wegen Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer fünfmonatigen Freiheitsstrafe mit 3-jähriger Probezeit;
Mit Urteil des XXXX wegen § 231 Abs. 1 StGB zu einer dreimonatigen Freiheitsstrafe mit 3-jähriger Probezeit;Mit Urteil des römisch 40 wegen Paragraph 231, Absatz eins, StGB zu einer dreimonatigen Freiheitsstrafe mit 3-jähriger Probezeit;
Mit Urteil des XXXX wegen § 27 Abs. 1 Z. 1 8.Fall und Abs. 3 sowie § 27 Abs. 1 Z. 1 1. und 2.Fall und Abs. 2 Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten mit 3-jähriger Probezeit.Mit Urteil des römisch 40 wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8.Fall und Absatz 3, sowie Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2.Fall und Absatz 2, Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten mit 3-jähriger Probezeit.
1.4. Der Beschwerdeführer stellte am 25.10.2011, nachdem er zur Durchsetzung des gegen ihn bestehenden Aufenthaltsverbots in Schubhaft genommen worden war, einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit dem bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.01.2012 wurde der Antrag des BF in Spruchpunkt I bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und in Spruchpunkt II bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Mit Spruchpunkt III wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Türkei aus.Mit dem bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.01.2012 wurde der Antrag des BF in Spruchpunkt römisch eins bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 und in Spruchpunkt römisch zwei bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. Mit Spruchpunkt römisch drei wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Türkei aus.
1.5. Zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Antragsgründen wird festgestellt:
1.5.1. Feststellbar war, dass der BF als männlicher türkischer Staatsangehöriger in der Türkei nach Ablauf seines Aufschubs grundsätzlich als wehrdienstpflichtig anzusehen ist.
Für den Fall der Feststellung der Tauglichkeit und Einziehung des BF zum Wehrdienst ist pro futuro nicht feststellbar, das der BF mit hinreichender Wahrscheinlichkeit aus in seiner Person gelegenen Gründen mit einer mit wesentlichen Eingriffen in seine Rechtssphäre einhergehenden, Verfolgungsintensität erreichenden Behandlung in Unterscheidung zu anderen Militärdienstleistenden zu rechnen hätte oder zu befürchten habe umgebracht zu werden.
Weiters ist nicht feststellbar, dass er vor dem Hintergrund seiner Wehrdienstentziehung im Gefolge des Ablaufs des letzten Aufschubs der Wehrpflicht wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder aus anderen in seiner Person gelegenen Gründen einer unverhältnismäßigen bzw. einer besonders strengen Bestrafung in Relation zu anderen Militärdienstleistenden unterworfen wäre.
1.5.2. Eine anderweitige Gefährdung des BF im Gefolge der Ausreise in die Türkei, die einer Verletzung seiner durch die EMRK geschützten Rechte gleichkäme, war ebenso nicht feststellbar. Insbesondere wäre er auch keiner existentiellen Bedrohung mangels einer hinreichenden Lebensgrundlage ausgesetzt.
1.6. Im Hinblick auf die aktuelle allgemeine Situation in der Türkei wird auf die aktuellen Feststellungen im erstinstanzlichen Bescheid verwiesen, die auch der gg. Entscheidung des AsylGH zugrunde gelegt werden.
2. Beweiswürdigung:
Als Beweismittel wurden herangezogen:
das erstinstanzliche Verfahrensergebnis
das Vorbringen in der Beschwerdeschrift des BF
2.1. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich nach Maßgabe folgender Erwägungen:
2.1.1. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF ergaben sich schlüssig aus den persönlichen Angaben des BF in der Zusammenschau mit den von ihm vorgelegten Urkunden sowie dem Inhalt der den BF betreffenden straf- und fremdenrechtlichen Verfahren.
2.1.2. Hinsichtlich der ethnischen Herkunft und religiösen Ausrichtung des BF war im Lichte der diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des BF festzustellen, dass er der kurdischen Volksgruppe sowie der moslemischen Glaubensgemeinschaft angehört.
2.1.3. Die Feststellungen hinsichtlich des Lebenslaufs des BF, seiner eigenen sowie der aktuellen Lebensumstände der Angehörigen und Verwandten des BF in Österreich ergaben sich schlüssig aus den persönlichen Angaben des BF im erstinstanzlichen Verfahren in der Zusammenschau mit den von ihm vorgelegten Urkunden sowie den amtswegigen Erhebungen des Bundesasylamtes.
Die Feststellungen zur Straffälligkeit und Inhaftierung sowie Haftentlassung des BF sowie seinen fremdenrechtlichen Verfahren ergaben sich aus den (oben genannten) Verfahrensunterlagen.
2.1.4. Zu den Feststellungen oben unter 1.5. ist wie folgt auszuführen:
Das erkennende Gericht schließt sich der Feststellung der belangten Behörde, der BF habe mit seinem Vorbringen kein relevantes Bedrohungsszenario für den Fall der Einreise in die Türkei darzustellen vermocht, aus folgenden Gründen an:
Soweit der BF auf die Tatsache verwies, dass er bei einer Einreise in die Türkei als türkischer Staatsbürger der Wehrpflicht unterliege, war der belangten Behörde zu folgen, dass dieser Umstand - vorbehaltlich der auf eine Musterung des BF durch die Wehrbehörde folgenden Feststellung seiner Tauglichkeit - eine asylrechtlich relevante Furcht vor Verfolgung nur dann indizieren würde, wenn eine Einberufung aus einem der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK angeführten Gründen erfolgt oder damit gerechnet werden muss, dass ein Asylwerber während des Militärdienstes aus einem in der GFK genannten Gründen im Vergleich zu Angehörigen anderer Gruppierungen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichenden Weise, benachteiligt werden würde, oder wenn davon auszugehen wäre, dass eine dem Asylwerber wegen Wehrdienstverweigerung drohende Strafe aus den in der GFK genannten Gründen schwerer als gegenüber anderen Staatsangehörigen ausfallen würde.Soweit der BF auf die Tatsache verwies, dass er bei einer Einreise in die Türkei als türkischer Staatsbürger der Wehrpflicht unterliege, war der belangten Behörde zu folgen, dass dieser Umstand - vorbehaltlich der auf eine Musterung des BF durch die Wehrbehörde folgenden Feststellung seiner Tauglichkeit - eine asylrechtlich relevante Furcht vor Verfolgung nur dann indizieren würde, wenn eine Einberufung aus einem der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK angeführten Gründen erfolgt oder damit gerechnet werden muss, dass ein Asylwerber während des Militärdienstes aus einem in der GFK genannten Gründen im Vergleich zu Angehörigen anderer Gruppierungen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichenden Weise, benachteiligt werden würde, oder wenn davon auszugehen wäre, dass eine dem Asylwerber wegen Wehrdienstverweigerung drohende Strafe aus den in der GFK genannten Gründen schwerer als gegenüber anderen Staatsangehörigen ausfallen würde.
Derlei war aber weder aus dem persönlichen Vorbringen des BF, welches sich im Hinblick auf eine asylrelevante Gefährdung wegen des noch nicht geleisteten Wehrdienstes oder während desselben alleine auf Mutmaßungen bzw. bloße Behauptungen ohne substantielle Begründung beschränkte, noch aus den verfügbaren länderkundlichen Informationen abzuleiten. Der BF brachte zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens schlüssig vor, lediglich aus individuellen Merkmalen einberufen zu werden oder aus solchen Gründen wegen Wehrdienstentziehung bestraft zu werden, weshalb es dem BF nicht gelang nachvollziehbar darzulegen, dass er aufgrund seiner ethnischen, religiösen oder politischen Zugehörigkeit hinsichtlich des Militärdienstes oder der wegen Wehrdienstentziehung allenfalls zu erwartenden Strafe in asylrelevanter Weise benachteiligt werden würde.
Der Asylgerichtshof schließt sich in Ansehung dieser Erwägungen insgesamt der Feststellung des Bundesasylamtes an, dass daraus keine asylrelevante Gefährdung des BF im Falle der Rückkehr in die Türkei abgeleitet werden konnte.
Insgesamt gesehen konnte der BF somit mit seinem Vorbringen eine allfällige Verfolgungsgefahr oder anderweitige Bedrohung seiner Person, die eine Schutzgewährung indizieren würde, nicht glaubhaft machen.
2.1.5. Zur Feststellung des Fehlens einer existentiellen Bedrohung des BF mangels einer hinreichenden Lebensgrundlage im Falle der Rückkehr:
Der BF hat diesbezüglich angemerkt, dass er in Österreich geboren und aufgewachsen sei, er in der Türkei keine näheren Angehörigen habe und ihm dieses Land daher fremd sei. Demgegenüber war festzustellen, dass er zumindest über Kenntnisse der türkischen sowie der kurdischen Sprache in einem Ausmaß verfügt, welches ihm plausibler Weise in der Türkei eine grundsätzliche Verständigung im täglichen Verkehr ermöglicht, wie aus seinem von ihm selbst angeführten Besuch dort in der Vergangenheit sowie seinen Angaben vor österr. Behörden zu folgern war, und ist er mit den dortigen allgemeinen Lebensumständen zumindest grundsätzlich vertraut. Weiters verfügt der BF als gesunder junger Mann auch über die Grundvoraussetzungen um selbst für den Erwerb seines Lebensunterhalts in der Türkei sorgen zu können. Bei anfänglichen Schwierigkeiten kann er dabei auch auf die materielle Unterstützung seiner in Österreich lebenden Angehörigen zurückgreifen.
In der Gesamtsicht dieser Umstände und vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage in der Türkei war daher zur Feststellung zu gelangen, dass der BF bei einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht in eine Lage geraten würde, die das konkrete Risiko einer seine bloße physische Existenz bedrohenden Gefahr beinhaltet.
III. Rechtlich folgt:römisch drei. Rechtlich folgt:
Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011 AsylG) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Nachdem der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 stellte, sind die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden.Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, AsylG) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Nachdem der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 stellte, sind die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden.
Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft.Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft.
Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
Gemäß § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 147/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. In analoger Anwendung dieser Bestimmung tritt an die Stelle des Begriffes "Berufungswerber" der Begriff "Beschwerdeführer".Gemäß Paragraph 23, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 147 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. In analoger Anwendung dieser Bestimmung tritt an die Stelle des Begriffes "Berufungswerber" der Begriff "Beschwerdeführer".
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.2. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in Paragraph 6, Absatz eins, AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.Im Hinblick auf die Neufassung des Paragraph 3, AsylG 2005 im Vergleich zu Paragraph 7, AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
2.1. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen in Form der Glaubhaftmachung einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grunde nicht gegeben. Die belangte Behörde traf - wie oben bereits ausgeführt - zu Recht die Feststellung, dass der BF nicht in der Lage war glaubwürdig vorzubringen, dass er bei einer unfreiwilligen Ausreise in die Türkei einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.
2.2. Vor diesem Hintergrund war daher der Begründung der Erstbehörde zu folgen und die Beschwerde gegen Spruchteil I des angefochtenen Bescheides abzuweisen.2.2. Vor diesem Hintergrund war daher der Begründung der Erstbehörde zu folgen und die Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
3. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs.1 AsylG dem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.3. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG dem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist gemäß § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG zu verbinden.Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG zu verbinden.
Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3 AsylG abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11) offen steht.Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11) offen steht.
Angesichts des im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 8 AsylG 1997 in nachstehend dargestellter Weise auch auf die neue Rechtslage anwenden.Angesichts des im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Paragraph 8, AsylG 1997 in nachstehend dargestellter Weise auch auf die neue Rechtslage anwenden.
Danach erfordert die Feststellung einer Gefahrenlage auch iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die bloße Möglichkeit einer den betreffenden Bestimmungen der EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427). Im Übrigen ist auch zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Danach erfordert die Feststellung einer Gefahrenlage auch iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die bloße Möglichkeit einer den betreffenden Bestimmungen der EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen vergleiche VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427). Im Übrigen ist auch zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung glaubhaft zu machen ist vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
3.1. Soweit sich der BF darauf berief (vgl. oben), dass er im Zusammenhang mit seiner Einberufung zum Wehrdienst einer unmenschlichen Behandlung oder sonstigen maßgeblichen individuellen Gefährdung ausgesetzt wäre, so steht der Annahme einer solchen Gefahrenlage - wie bereits zu Spruchpunkt I erläutert - die mangelnde Glaubhaftmachung und Plausibilität dieser Behauptungen entgegen.3.1. Soweit sich der BF darauf berief vergleiche oben), dass er im Zusammenhang mit seiner Einberufung zum Wehrdienst einer unmenschlichen Behandlung oder sonstigen maßgeblichen individuellen Gefährdung ausgesetzt wäre, so steht der Annahme einer solchen Gefahrenlage - wie bereits zu Spruchpunkt römisch eins erläutert - die mangelnde Glaubhaftmachung und Plausibilität dieser Behauptungen entgegen.
3.2. Im Hinblick auf etwaige widrige Lebensumstände im Herkunftsstaat sind andererseits derart exzeptionelle Umstände, die eine Rückführung im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen lassen könnten, im Falle des BF nicht ersichtlich (vgl. zu Art. 3 EMRK z.B. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Weder vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt zutreffend dargestellten Verhältnisse im Herkunftsstaat, auf die der Asylgerichtshof ausdrücklich verweist, noch vor dem Hintergrund des persönlichen Vorbringens des BF ist ersichtlich, dass der BF bei einer Abschiebung in die Türkei in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, wie oben dargelegt wurde.3.2. Im Hinblick auf etwaige widrige Lebensumstände im Herkunftsstaat sind andererseits derart exzeptionelle Umstände, die eine Rückführung im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen lassen könnten, im Falle des BF nicht ersichtlich vergleiche zu Artikel 3, EMRK z.B. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Weder vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt zutreffend dargestellten Verhältnisse im Herkunftsstaat, auf die der Asylgerichtshof ausdrücklich verweist, noch vor dem Hintergrund des persönlichen Vorbringens des BF ist ersichtlich, dass der BF bei einer Abschiebung in die Türkei in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, wie oben dargelegt wurde.
3.3. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Annahme des Bundesasylamtes, es lägen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme einer Gefahr im Sinne des § 8 Abs. 1 Z.1 AsylG vor, als mit dem Gesetz in Einklang stehend, und geht auch der Asylgerichtshof in der Folge von der Zulässigkeit der Abschiebung des BF in die Türkei aus.3.3. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Annahme des Bundesasylamtes, es lägen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme einer Gefahr im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG vor, als mit dem Gesetz in Einklang stehend, und geht auch der Asylgerichtshof in der Folge von der Zulässigkeit der Abschiebung des BF in die Türkei aus.
4. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen und wurde festgestellt, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigen nicht zukommt, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden (§ 10 Abs. 1 AsylG). Ausweisungen nach Abs. 1 sind gemäß Abs. 2 leg.cit. unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt, oder 2. diese aus den in lit. a) bis i) näher dargestellten Gründen, die insbesondere zu berücksichtigen sind, eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Gemäß Abs. 3 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwenige Zeit aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Gemäß Abs. 5 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 2 Z. 2 auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon alleine auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österr. Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre.4. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen und wurde festgestellt, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigen nicht zukommt, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden (Paragraph 10, Absatz eins, AsylG). Ausweisungen nach Absatz eins, sind gemäß Absatz 2, leg.cit. unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt, oder 2. diese aus den in Litera a,) bis i) näher dargestellten Gründen, die insbesondere zu berücksichtigen sind, eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Gemäß Absatz 3, ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwenige Zeit aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Gemäß Absatz 5, ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon alleine auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österr. Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre.
4.1. Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 10 Abs. 1 AsylG ist iSd Abs. 2 leg. cit. auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (vgl. auch:4.1. Bei einer Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, Absatz eins, AsylG ist iSd Absatz 2, leg. cit. auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen vergleiche auch:
VfGH 15.10.2004, G 237/03; 17.03.2005, G 78/04 u.a.). Gemäß Art. 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.VfGH 15.10.2004, G 237/03; 17.03.2005, G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).
Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua).
Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtssprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).
Sofern durch eine Ausweisung eines Fremden in gewissem Maße in sein Familien- oder/und in sein Privatleben eingegriffen wird, bedarf es folgerichtig einer Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen des Fremden an einem Verbleib im Aufnahmeland im Hinblick auf die Frage, ob dieser Eingriff iSd Art 8 Abs 2 EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, wobei vorauszuschicken ist, dass die Ausweisung eines Asylwerbers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach negativem Abschluss seines Asylverfahrens jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.Sofern durch eine Ausweisung eines Fremden in gewissem Maße in sein Familien- oder/und in sein Privatleben eingegriffen wird, bedarf es folgerichtig einer Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen des Fremden an einem Verbleib im Aufnahmeland im Hinblick auf die Frage, ob dieser Eingriff iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, wobei vorauszuschicken ist, dass die Ausweisung eines Asylwerbers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach negativem Abschluss seines Asylverfahrens jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.
Art 8 Abs 2 EMRK lautet:Artikel 8, Absatz 2, EMRK lautet:
"Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."
Nach dem Urteil des EGMR im Fall Moustaquim ist eine Maßnahme dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Das bedeutet, dass die Interessen des Staates, insbesondere unter Berücksichtung der Souveränität hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik, gegen jene des Berufungswerbers abzuwägen sind.
Der EGMR geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Der EGMR erkennt in stRsp weiters, dass die Konventionsstaaten nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt sind, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (vgl. uva. zB. Urteil Vilvarajah/GB, A/215 § 102 = NL 92/1/07 und NL 92/1/27f.).Der EGMR geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Der EGMR erkennt in stRsp weiters, dass die Konventionsstaaten nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt sind, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen vergleiche uva. zB. Urteil Vilvarajah/GB, A/215 Paragraph 102, = NL 92/1/07 und NL 92/1/27f.).
Hinsichtlich der Abwägung der öffentlichen Interessen mit jenen eines Berufungswerbers ist der Verfassungsgerichtshof der Auffassung, dass Asylwerber und sonstige Fremde nicht schlechthin gleichzusetzen sind. Asylwerber hätten idR ohne Geltendmachung von Asylgründen keine rechtliche Möglichkeit, legal nach Österreich einzureisen. Soweit die Einreise nicht ohnehin unter Umgehung der Grenzkontrolle oder mit einem Touristenvisum stattgefunden hat, ist Asylwerbern der Aufenthalt bloß erlaubt, weil sie einen Asylantrag gestellt und Asylgründe geltend gemacht haben. Sie dürfen zwar bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung weder zurückgewiesen, zurückgeschoben noch abgeschoben werden, ein über diesen faktischen Abschiebeschutz hinausgehendes Aufenthaltsrecht erlangen Asylwerber jedoch lediglich bei Zulassung ihres Asylverfahrens sowie bis zum rechtskräftigen Abschluss oder bis zur Einstellung des Verfahrens. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern. Es kann dem Gesetzgeber nicht entgegen getreten werden, wenn er auf Grund dieser Besonderheit Asylwerber und andere Fremde unterschiedlich behandelt (VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien (vgl. dazu insbesondere VfGH B 328/07) herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien vergleiche dazu insbesondere VfGH B 328/07) herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht:
Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;
20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;
22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;
11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.
Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren - was bei einem bloß vorläufigen Aufenthaltsrecht während des Asylverfahrens jedenfalls als gegeben angenommen werden kann -, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562). Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren - was bei einem bloß vorläufigen Aufenthaltsrecht während des Asylverfahrens jedenfalls als gegeben angenommen werden kann -, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562). Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 857 mwN).
Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer bei der asylrechtlichen Ausweisung nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 861, mwN). Es wird dadurch nur jener Zustand hergestellt, der bestünde, wenn er sich rechtmäßig (hinsichtlich der Zuwanderung) verhalten hätte und wird dadurch lediglich anderen Fremden gleichgestellt, welche ebenfalls gemäß dem Grundsatz der Auslandsantragsstellung ihren Antrag gem. FPG bzw. NAG vom Ausland aus stellen müssen und die Entscheidung der zuständigen österreichischen Behörde dort abzuwarten haben.Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer bei der asylrechtlichen Ausweisung nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren vergleiche ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 861, mwN). Es wird dadurch nur jener Zustand hergestellt, der bestünde, wenn er sich rechtmäßig (hinsichtlich der Zuwanderung) verhalten hätte und wird dadurch lediglich anderen Fremden gleichgestellt, welche ebenfalls gemäß dem Grundsatz der Auslandsantragsstellung ihren Antrag gem. FPG bzw. NAG vom Ausland aus stellen müssen und die Entscheidung der zuständigen österreichischen Behörde dort abzuwarten haben.
Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.). Die öffentliche Ordnung, hier va. das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird zB. schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007). Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.). Die öffentliche Ordnung, hier va. das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird zB. schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007). Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den sensiblen Arbeitsmarkt als auch für das Sozialsystem gravierende Auswirkung hat. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Fremde, welche daher auch über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, idR die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes auf den inoffiziellen Arbeitsmarkt drängen, was wiederum erhebliche Auswirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den sensiblen Arbeitsmarkt als auch für das Sozialsystem gravierende Auswirkung hat. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Fremde, welche daher auch über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, idR die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes auf den inoffiziellen Arbeitsmarkt drängen, was wiederum erhebliche Auswirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat vergleiche ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 857 mwN).
4.2. Im Hinblick auf die Frage der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet in die Türkei war zum einen als Sachverhalt festzustellen (vgl. oben), dass der XXXX bereits in Österreich als sogen. "Zuwanderer zweiter Generation" geborene BF seither faktisch im Bundesgebiet aufhältig war, dies aber lediglich bis 2006 legal auf der Grundlage einer Niederlassungsbewilligung, die ihrerseits widerrufen wurde, und wurde im Weiteren gegen den BF - vor dem Hintergrund seiner Straffälligkeit - 2006 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen, welches im Rechtsmittelverfahren durch den UVS und den VwGH bestätigt wurde. Diese behördliche Maßnahme resultierte aus den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF zwischen 1998 und 2002, insbesondere jener zu einer fünfjährigen unbedingten Haftstrafe wegen schweren bewaffneten Raubs. Auch nach seiner bedingten Haftentlassung im Jahre 2005 wurde er in den Jahren 2006, 2009 und 2010 wieder straffällig, zuletzt wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz. Im Gefolge der Haftentlassung war der BF zwar bis dato weiter im Bundesgebiet aufhältig, jedoch ohne im Besitze eines Aufenthaltstitels zu sein, und kam ihm nach der gg. Antragstellung aus dem Stande der Schubhaft, nachdem der VwGH das gegen ihn verhängte Aufenthaltsverbot bestätigt hatte, seit Oktober 2011 nur ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht nach dem AsylG zu.4.2. Im Hinblick auf die Frage der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet in die Türkei war zum einen als Sachverhalt festzustellen vergleiche oben), dass der römisch 40 bereits in Österreich als sogen. "Zuwanderer zweiter Generation" geborene BF seither faktisch im Bundesgebiet aufhältig war, dies aber lediglich bis 2006 legal auf der Grundlage einer Niederlassungsbewilligung, die ihrerseits widerrufen wurde, und wurde im Weiteren gegen den BF - vor dem Hintergrund seiner Straffälligkeit - 2006 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen, welches im Rechtsmittelverfahren durch den UVS und den VwGH bestätigt wurde. Diese behördliche Maßnahme resultierte aus den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF zwischen 1998 und 2002, insbesondere jener zu einer fünfjährigen unbedingten Haftstrafe wegen schweren bewaffneten Raubs. Auch nach seiner bedingten Haftentlassung im Jahre 2005 wurde er in den Jahren 2006, 2009 und 2010 wieder straffällig, zuletzt wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz. Im Gefolge der Haftentlassung war der BF zwar bis dato weiter im Bundesgebiet aufhältig, jedoch ohne im Besitze eines Aufenthaltstitels zu sein, und kam ihm nach der gg. Antragstellung aus dem Stande der Schubhaft, nachdem der VwGH das gegen ihn verhängte Aufenthaltsverbot bestätigt hatte, seit Oktober 2011 nur ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht nach dem AsylG zu.
Er absolvierte in Österreich seine gesamte Schulbildung und war zwischen 1994 und 2000 sowie mit Unterbrechungen noch zwischen 2007 und 2009 unselbständig erwerbstätig, darüber hinaus bezog er staatliche Sozialleistungen.
In Österreich halten sich Verwandte von ihm in Form seiner Eltern und Geschwister auf, die hier dauerhaft leben und mit denen er einen normalen Umgang pflegt. Seit XXXX ist er mit einer österr. Staatsbürgerin verheiratet und hat mit ihr eine XXXX geborene Tochter. Er lebt mit diesen seit der Haftentlassung in einem gemeinsamen Haushalt, seine Gattin ist erwerbstätig.In Österreich halten sich Verwandte von ihm in Form seiner Eltern und Geschwister auf, die hier dauerhaft leben und mit denen er einen normalen Umgang pflegt. Seit römisch 40 ist er mit einer österr. Staatsbürgerin verheiratet und hat mit ihr eine römisch 40 geborene Tochter. Er lebt mit diesen seit der Haftentlassung in einem gemeinsamen Haushalt, seine Gattin ist erwerbstätig.
Enge verwandtschaftliche Bindungen zur Türkei waren nicht feststellbar, eine völlig fehlende Anbindung des BF an den Herkunftsstaat angesichts seiner türkischen und kurdischen Sprachkenntnisse, seiner persönlichen Beziehungen zu türkischen Staatsbürgern und Vereinen in Österreich und eines früheren Aufenthalts dort aber auch nicht.
Aus diesen Umständen war somit zu folgern, dass die Ausweisung des BF in die Türkei einen Eingriff in sein bestehendes Privat- und Familienleben in Österreich bewirkt.
Den genannten integrativen Faktoren zugunsten des BF stehen andererseits die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF zwischen 1998 und 2010, deren nähere Tatumstände und das auf diese Verurteilungen jeweils folgende soziale Verhalten des BF bzw. eine aus diesen Umständen abzuleitende Verhaltensprognose sowie ein aus der Straffälligkeit resultierendes öffentliches Interesse an seiner Außerlandesschaffung gegenüber.
Darüber hinaus war weiters das öffentliche Interesse an einer Beendigung des Aufenthaltes von Fremden ohne Aufenthaltstitel und somit an einer effektiven Zuwanderungskontrolle in Betracht zu ziehen, zumal der BF wie oben erwähnt seit 2006 keinen Aufenthaltstitel mehr für Österreich hat, ja gegen ihn ein unbefristetes Aufenthaltsverbot besteht und auch aus dem gg. seit 2011 anhängigen Asylverfahren kein Anspruch darauf iSd AsylG 2005 resultiert.
4.3. Im Rahmen der nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Interessensabwägung im Hinblick auf die Frage der Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung des BF - dass eine solche eine gesetzliche Grundlage hat, folgt schon aus dem § 10 AsylG 2005 - war diesbezüglich daher im Wesentlichen zu berücksichtigen, dass der (XXXX in Österreich geborene) BF zwar bis 2006 im Besitz eines Aufenthaltstitels für das österr. Bundesgebiet war, der ihm in der Folge aber entzogen und ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen ihn erlassen wurde. Seit der gg. Antragstellung im Oktober 2011 wiederum stützt sich sein Aufenthalt rechtlich alleine auf das Asylrecht, dieser Antrag erwies sich (wie oben dargestellt) letztlich auch als unbegründet. Der BF konnte im Hinblick auf seinen untauglichen Versuch, den weiteren Aufenthalt durch die gg. Antragstellung bzw. eine allfällige Schutzgewährung zu legalisieren, auch nicht von vornherein mit dem Erfolg desselben in Form einer (neuerlichen) Legalisierung des Aufenthalts rechnen.4.3. Im Rahmen der nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotenen Interessensabwägung im Hinblick auf die Frage der Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung des BF - dass eine solche eine gesetzliche Grundlage hat, folgt schon aus dem Paragraph 10, AsylG 2005 - war diesbezüglich daher im Wesentlichen zu berücksichtigen, dass der (römisch 40 in Österreich geborene) BF zwar bis 2006 im Besitz eines Aufenthaltstitels für das österr. Bundesgebiet war, der ihm in der Folge aber entzogen und ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen ihn erlassen wurde. Seit der gg. Antragstellung im Oktober 2011 wiederum stützt sich sein Aufenthalt rechtlich alleine auf das Asylrecht, dieser Antrag erwies sich (wie oben dargestellt) letztlich auch als unbegründet. Der BF konnte im Hinblick auf seinen untauglichen Versuch, den weiteren Aufenthalt durch die gg. Antragstellung bzw. eine allfällige Schutzgewährung zu legalisieren, auch nicht von vornherein mit dem Erfolg desselben in Form einer (neuerlichen) Legalisierung des Aufenthalts rechnen.
In Anbetracht der oben dargestellten Lebensumstände ist dem BF andererseits ein hohes Maß an persönlicher Integration in Österreich zuzubilligen, die bereits mit der Geburt im Bundesgebiet begann und den gesamten bisherigen Lebensverlauf des BF, mit Ausnahme seiner Haftzeit, umfasste. So war der BF hierorts seit Geburt in den ursprünglichen Familienverband bzw. hat er sich seit 2007 in einen neuen Familienverband mit Gattin und Kind integriert. Seine Verbindung zum Herkunftsstaat, in dem er nie sesshaft war, ist demgegenüber insbesondere in sozialer Hinsicht als weit weniger ausgeprägt anzusehen.
Diese zu seinen Gunsten in Betracht zu ziehenden Aspekte werden allerdings gravierend von seiner über viele Jahre andauernden Straffälligkeit belastet. Hier war einer näheren Betrachtung zu unterziehen, welcher Delikte der BF für schuldig befunden wurde, unter welchen näheren Umständen diese begangen wurden und welche Resozialisierungsperspektive bzw. Verhaltensprognose sich gewinnen ließ.
Der BF wurde schon 1998 im Alter von ca. 20 Jahren strafgerichtlich rechtskräftig u.a. wegen vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt, zuvor war er auch im Zusammenhang mit anderen Gewalt- und Vermögensdelikten zur Anzeige gebracht worden. Im Jahre 2002 wurde er schließlich wegen schweren bewaffneten Raubes im Rahmen einer Bande zun einer fünfjährigen unbedingten Haftstrafe verurteilt, von der er drei Jahre absaß, ehe er bedingt entlassen wurde. Von der diesen Verurteilungen zugrunde liegenden spezialpräventiven Intention der Strafgerichte ließ sich der BF aber nicht davon abhalten, bereits 2006 wieder straffällig zu werden und folgten weitere strafgerichtliche Verurteilungen in den Jahren 2006, 2009 und 2010 wegen Vermögens- und Suchtmitteldelikten.
Die belangte Behörde war in ihren eigenen Abwägungen zur Feststellung gelangt, dass das strafgerichtlich festgestellte Fehlverhalten des BF, welches schließlich auch zur Verhängung eines - höchstgerichtlich bestätigten - Aufenthaltsverbots führte, in Gegenüberstellung zum Interesse des BF an der Fortführung seines in Österreich bestehenden Familien- und Privatlebens letztlich zur aus Sicht der Behörde gebotenen Ausweisung führen müsse.
Dazu ist aus Sicht des AsylGH wie folgt auszuführen:
Die belangte Behörde hat zutreffend auf die einerseits gravierende und andererseits sich über lange Jahre bis zuletzt erstreckende Delinquenz des BF hingewiesen, wobei besonders der Verurteilung wegen schweren bewaffneten Raubs als Mitglied einer Bande als einem die Grundinteressen der Gesellschaft berührenden bzw. diese gefährdenden Delikt maßgebliches Gewicht zukomme, wie dies auch der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur entspreche. Dieser Sichtweise wurde im gg. Fall auch bei der höchstgerichtlichen Bestätigung des gegen den BF verhängten Aufenthaltsverbots Rechung getragen, und sieht sich der AsylGH daher auch nicht dazu veranlasst, von dieser grundsätzlichen Einschätzung abzugehen.
Dass der BF trotz dieser gravierenden und strafgerichtlich mit teils hoher Freiheitsstrafe sanktionierten Delinquenz Anlaß für eine positive Zukunftsprognose im Hinblick auf sein bisheriges strafbares Verhalten gegeben hätte, war nicht festzustellen, zumal er sich trotz mehrfacher Verurteilung bis zuletzt nicht davon abhalten ließ mehrfach aufs Neue straffällig zu werden. Zutreffend hat die belangte Behörde in diesem Zusammenhang auch auf den in der hg. Judikatur entwickelten Maßstab einer "entsprechend langen Zeit des Wohlverhaltens nach Ende der Strafhaft" abgestellt, der im gg. Fall jedenfalls nicht erfüllt ist.
War somit aus diesen Erwägungen nichts für den BF zu gewinnen, so stellt der Umstand, dass er 2007 ein Familienleben begründete, indem er seine nunmehrige Gattin im Jahre XXXX ehelichte, und dieser Ehe ein schon im Jahre XXXX geborenes Kind entstammt, wobei der BF nun seit der Enthaftung auch im gemeinsamen Haushalt mit ihnen wohnt, ein maßgebliches Kriterium zugunsten des BF dar. Bei der Bewertung dieser Umstände ist aber aus Sicht des AsylGH entscheidend zu berücksichtigen, dass dieses Familienleben des BF zu einem Zeitpunkt und unter Umständen begründet wurde, wo den Betroffenen bekannt war und bewusst sein musste, dass die Fortsetzung desselben angesichts des fehlenden Aufenthaltstitels bzw. des unbefristeten Aufenthaltsverbots des BF nicht möglich sein würde, und auch der, offenkundig als Ausweg aus dieser Situation gedachte, im Oktober 2011 angesichts drohender Abschiebung gestellte Asylantrag keine begründete Hoffnung auf die Legalisierung des Aufenthalts nahe legen durfte. Der BF musste also damit rechnen, dass er trotz Heirat und Nachkommenschaft das österr. Bundesgebiet verlassen wird müssen. Den geänderten Umständen wurde im Übrigen in diesem Sinne auch in der hg. Bestätigung des Aufenhaltsverbots Rechnung getragen.War somit aus diesen Erwägungen nichts für den BF zu gewinnen, so stellt der Umstand, dass er 2007 ein Familienleben begründete, indem er seine nunmehrige Gattin im Jahre römisch 40 ehelichte, und dieser Ehe ein schon im Jahre römisch 40 geborenes Kind entstammt, wobei der BF nun seit der Enthaftung auch im gemeinsamen Haushalt mit ihnen wohnt, ein maßgebliches Kriterium zugunsten des BF dar. Bei der Bewertung dieser Umstände ist aber aus Sicht des AsylGH entscheidend zu berücksichtigen, dass dieses Familienleben des BF zu einem Zeitpunkt und unter Umständen begründet wurde, wo den Betroffenen bekannt war und bewusst sein musste, dass die Fortsetzung desselben angesichts des fehlenden Aufenthaltstitels bzw. des unbefristeten Aufenthaltsverbots des BF nicht möglich sein würde, und auch der, offenkundig als Ausweg aus dieser Situation gedachte, im Oktober 2011 angesichts drohender Abschiebung gestellte Asylantrag keine begründete Hoffnung auf die Legalisierung des Aufenthalts nahe legen durfte. Der BF musste also damit rechnen, dass er trotz Heirat und Nachkommenschaft das österr. Bundesgebiet verlassen wird müssen. Den geänderten Umständen wurde im Übrigen in diesem Sinne auch in der hg. Bestätigung des Aufenhaltsverbots Rechnung getragen.
In diesem Zusammenhang war im Sinne hg. Judikatur auch zu berücksichtigen, ob es angesichts der Unabdingbarkeit der Ausreise des BF in die Türkei der Gattin und der Tochter des BF möglich und zumutbar wäre, das gemeinsame Familienleben allenfalls auch in der Türkei fortzusetzen, was sowohl der BF selbst im erstinstanzlichen Verfahren als auch seine Vertreterin in der Beschwerde in Frage stellten. Festzustellen war diesbezüglich, dass die in Österreich geborene Gattin des BF einerseits von Kindheit an in Österreich lebt, die österr. Staatsbürgerschaft besitzt und hierorts auch aktuell erwerbstätig ist bzw. zum Lebensunterhalt der Familie des BF wesentlich beiträgt, und sie andererseits weder die Türkei kennt noch die türkische Sprache spricht. In Ansehung dieser letztgenannten Umstände stellt aus Sicht des AsylGH die Fortsetzung des Familienlebens mit dem BF in der Türkei für sie zweifelsohne eine erhebliche Härte dar. Das Bundesasylamt trug dieser Konstellation insofern Rechnung, als seiner Ansicht nach diese familiären Umstände in einer Abwägung hinter die aus der Delinquenz des BF resultierenden öffentlichen Interessen zurücktreten. Für den AsylGH tritt neben das Gewicht der oben dargestellten fortgesetzten Straffälligkeit des BF auch der oben angesprochene Aspekt des Zeitpunkts der Familiengründung hinzu, da neben dem BF auch seiner Gattin damals bekannt war, dass sein weiterer Aufenthalt ungesichert bzw. von der Durchsetzung eines bestehenden Aufenthaltsverbots bedroht war, und sie damit rechnen musste, dass das gemeinsame Familienleben aller Wahrscheinlichkeit nach nicht in Österreich fortsetzbar sein würde. Die erst im Jahre XXXX geborene Tochter des BF befindet sich ihrerseits in einem so jungen Alter, in dem Bedenken hinsichtlich ihrer Anpassungsfähigkeit an eine neue Umgebung noch keine maßgebliche Relevanz entfalten.In diesem Zusammenhang war im Sinne hg. Judikatur auch zu berücksichtigen, ob es angesichts der Unabdingbarkeit der Ausreise des BF in die Türkei der Gattin und der Tochter des BF möglich und zumutbar wäre, das gemeinsame Familienleben allenfalls auch in der Türkei fortzusetzen, was sowohl der BF selbst im erstinstanzlichen Verfahren als auch seine Vertreterin in der Beschwerde in Frage stellten. Festzustellen war diesbezüglich, dass die in Österreich geborene Gattin des BF einerseits von Kindheit an in Österreich lebt, die österr. Staatsbürgerschaft besitzt und hierorts auch aktuell erwerbstätig ist bzw. zum Lebensunterhalt der Familie des BF wesentlich beiträgt, und sie andererseits weder die Türkei kennt noch die türkische Sprache spricht. In Ansehung dieser letztgenannten Umstände stellt aus Sicht des AsylGH die Fortsetzung des Familienlebens mit dem BF in der Türkei für sie zweifelsohne eine erhebliche Härte dar. Das Bundesasylamt trug dieser Konstellation insofern Rechnung, als seiner Ansicht nach diese familiären Umstände in einer Abwägung hinter die aus der Delinquenz des BF resultierenden öffentlichen Interessen zurücktreten. Für den AsylGH tritt neben das Gewicht der oben dargestellten fortgesetzten Straffälligkeit des BF auch der oben angesprochene Aspekt des Zeitpunkts der Familiengründung hinzu, da neben dem BF auch seiner Gattin damals bekannt war, dass sein weiterer Aufenthalt ungesichert bzw. von der Durchsetzung eines bestehenden Aufenthaltsverbots bedroht war, und sie damit rechnen musste, dass das gemeinsame Familienleben aller Wahrscheinlichkeit nach nicht in Österreich fortsetzbar sein würde. Die erst im Jahre römisch 40 geborene Tochter des BF befindet sich ihrerseits in einem so jungen Alter, in dem Bedenken hinsichtlich ihrer Anpassungsfähigkeit an eine neue Umgebung noch keine maßgebliche Relevanz entfalten.
In der Zusammenschau dieser Aspekte konnten daher auch die Tatsache der Familiengründung sowie die Schwierigkeit der allfälligen Fortsetzung des Familienlebens in der Türkei nicht die öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts des BF, die aus der Delinquenz des BF und seinem illegalen Aufenthalt einschließlich eines Aufenthaltsverbots, der auch durch einen unbegründeten Asylantrag im Stande der Schubhaft nicht beseitigt werden konnte, herrühren, nicht überwiegen.
In diesem Sinne hat auch der EGMR kürzlich in einem sehr ähnlich gelagerten Fall (vgl. ARVELO APONTE gg. die Niederlande, v. 03.11.2011, Nr. 28770/05) entschieden, der ebenso die Elemente der gravierenden Straffälligkeit der Beschwerdeführerin, hier in der Form vorsätzlichen schweren Drogenhandels, eines bestehenden Aufenthaltsverbots gegen sie, der nachfolgenden Familiengründung einschließlich der Geburt eines Kindes während drohender Außerlandesschaffung und des weiteren Beharrens der Fremdenbehörden auf der Aufenthaltsbeendigung der Beschwerdeführerin beinhaltete. Hier stellte der Gerichtshof in gleicher Weise darauf ab, dass die Schwere der Delinquenz und der Aspekt der Familiengründung trotz drohender Aufenthaltsbeendigung in Form der Durchsetzung der bestehenden Ausweisung die aus der allenfalls erzwungenen Fortsetzung des Familienlebens im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin resultierenden sozialen und wirtschaftlichen Härten für die Familieangehörigen überwiegen. Soweit in diesem zitierten Fall darüber hinaus gewisse Kenntnisse der Landessprache der Beschwerdeführerin auf Seiten ihres Gatten berücksichtigt wurden, die im, dem gg. Erkenntnis des AsylGH zugrunde liegenden Sachverhalt auf Seiten der Gattin des BF nicht feststellbar waren, so ist demgegenüber in Betracht zu ziehen, dass ihr für den Fall der gewollten Fortsetzung des Familienlebens in der Türkei auch der sukzessive Erwerb derselben nicht unmöglich wäre. (vgl. auch jeweils die Entscheidungen des EGMR in: TRABELSI v. Germany, v. 13.10.2011, Nr. 41548/06; HUSSEINI v. Sweden, v. 13.10.2011, Nr. 10611/09)In diesem Sinne hat auch der EGMR kürzlich in einem sehr ähnlich gelagerten Fall vergleiche ARVELO APONTE gg. die Niederlande, v. 03.11.2011, Nr. 28770/05) entschieden, der ebenso die Elemente der gravierenden Straffälligkeit der Beschwerdeführerin, hier in der Form vorsätzlichen schweren Drogenhandels, eines bestehenden Aufenthaltsverbots gegen sie, der nachfolgenden Familiengründung einschließlich der Geburt eines Kindes während drohender Außerlandesschaffung und des weiteren Beharrens der Fremdenbehörden auf der Aufenthaltsbeendigung der Beschwerdeführerin beinhaltete. Hier stellte der Gerichtshof in gleicher Weise darauf ab, dass die Schwere der Delinquenz und der Aspekt der Familiengründung trotz drohender Aufenthaltsbeendigung in Form der Durchsetzung der bestehenden Ausweisung die aus der allenfalls erzwungenen Fortsetzung des Familienlebens im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin resultierenden sozialen und wirtschaftlichen Härten für die Familieangehörigen überwiegen. Soweit in diesem zitierten Fall darüber hinaus gewisse Kenntnisse der Landessprache der Beschwerdeführerin auf Seiten ihres Gatten berücksichtigt wurden, die im, dem gg. Erkenntnis des AsylGH zugrunde liegenden Sachverhalt auf Seiten der Gattin des BF nicht feststellbar waren, so ist demgegenüber in Betracht zu ziehen, dass ihr für den Fall der gewollten Fortsetzung des Familienlebens in der Türkei auch der sukzessive Erwerb derselben nicht unmöglich wäre. vergleiche auch jeweils die Entscheidungen des EGMR in: TRABELSI v. Germany, v. 13.10.2011, Nr. 41548/06; HUSSEINI v. Sweden, v. 13.10.2011, Nr. 10611/09)
Aus dem sonstigen sozialen Umfeld des BF oder etwaigen anderweitigen integrativen Umständen waren keine, die oben stehenden Erwägungen im Sinne der Verhältnismäßigkeit der Ausweisung des BF maßgeblich zugunsten des BF beeinflussenden Aspekte abzuleiten.
In der Gesamtsicht dieser Erwägungen erweist sich somit die Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet in die Türkei im Lichte des Art. 8 EMRK als verhältnismäßig und war der belangten Behörde auch hinsichtlich Spruchpunkt III des bekämpften Bescheides zu folgen.In der Gesamtsicht dieser Erwägungen erweist sich somit die Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet in die Türkei im Lichte des Artikel 8, EMRK als verhältnismäßig und war der belangten Behörde auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei des bekämpften Bescheides zu folgen.
5. Auf der Grundlage dieser Ausführungen war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
6. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs 7 AsylG iVm § 67d Abs 4 AVG unterbleiben.6. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG unterbleiben.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot, Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, bestehendes Familienleben, EMRK, Glaubhaftmachung, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, Militärdienst, non refoulement, strafrechtliche VerurteilungZuletzt aktualisiert am
04.05.2012