Norm
AsylG 2005 §7Spruch
E7 423015-1/2011/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Libanon, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.11.2011, Zl. 1111.290-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Libanon, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.11.2011, Zl. 1111.290-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Durchführung eines Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Durchführung eines Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden auch: BF), eine libanesische Staatsangehörige, reiste am 15.01.1993 im Alter von ca. neun Jahren gemeinsam mit ihren Eltern und Geschwistern in das Bundesgebiet ein und stellte am 20.01.1993 durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin zu Zl. 93 00.260 einen Asylantrag, der - ebenso wie die Anträge ihrer Angehörigen - mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.01.1993 gemäß § 3 AsylG 1991 abgewiesen wurde. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom XXXX, gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben, zugleich wurde der BF - ebenso wie ihren Angehörigen - gemäß § 3 AsylG 1991 Asyl gewährt.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden auch: BF), eine libanesische Staatsangehörige, reiste am 15.01.1993 im Alter von ca. neun Jahren gemeinsam mit ihren Eltern und Geschwistern in das Bundesgebiet ein und stellte am 20.01.1993 durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin zu Zl. 93 00.260 einen Asylantrag, der - ebenso wie die Anträge ihrer Angehörigen - mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.01.1993 gemäß Paragraph 3, AsylG 1991 abgewiesen wurde. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom römisch 40 , gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG stattgegeben, zugleich wurde der BF - ebenso wie ihren Angehörigen - gemäß Paragraph 3, AsylG 1991 Asyl gewährt.
2. Mit 23.09.2011 wurde gegen die BF ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 iVm § 6 Abs. 1 Z. 4 AsylG 2005 eingeleitet.2. Mit 23.09.2011 wurde gegen die BF ein Aberkennungsverfahren gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 eingeleitet.
Hierzu wurde sie am 11.10.2011 aus der Strafhaft dem Bundesasylamt vorgeführt und wurde ihr dort in deutscher Sprache niederschriftlich vorgehalten:
Sie sei bereits in den Jahren 2001, 2003, 2004 und 2009 wegen verschiedener Delikte vom XXXX, Landesgericht für Strafsachen XXXX und Bezirksgericht XXXX rechtskräftig verurteilt worden. Zuletzt sei mit 31.05.2011 wegen §§ 146, 147, 15, 127, 128, 130, 12, 241/2 und 229 StGB eine Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren erfolgt, die dort festgestellten "schwersten Eingriffe in fremdes Vermögen" seien unter den Tatbestand der Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens iSd § 6 Abs. 1 Z. 4 AsylG 2005 zu subsumieren, weshalb zwingend eine Aberkennung des Status der Asylberechtigten zu erfolgen habe.Sie sei bereits in den Jahren 2001, 2003, 2004 und 2009 wegen verschiedener Delikte vom römisch 40 , Landesgericht für Strafsachen römisch 40 und Bezirksgericht römisch 40 rechtskräftig verurteilt worden. Zuletzt sei mit 31.05.2011 wegen Paragraphen 146, 147, 15, 127, 128, 130, 12, 241 /, 2 und 229 StGB eine Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren erfolgt, die dort festgestellten "schwersten Eingriffe in fremdes Vermögen" seien unter den Tatbestand der Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 zu subsumieren, weshalb zwingend eine Aberkennung des Status der Asylberechtigten zu erfolgen habe.
Die BF verzichtete in der Folge auf eine Stellungnahme dazu.
Abschließend wurden an sie länderkundliche Informationen der Behörde zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat ausgehändigt und ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme dazu eingeräumt.
3. Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 12.10.2011 wurde ihr weiters vorgehalten, dass den Informationen der Behörde nach sie bis 1993 mit ihren Eltern im Libanon gelebt habe und libanesische Staatsangehörige sei, gegenteilige Informationen seien diesbezüglich nicht hervorgekommen. Sie werde als grundsätzlich gesund und als ledig angesehen. Ihre Eltern und ihre Schwester seien bereits österr. Staatsbürger, ihr Bruder sei aber ebenfalls bereits mehrfach straffällig geworden und daher auch gegen ihn ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden. Aufgrund ihrer letzten strafgerichtlichen Verurteilung befinde sie sich seit 21.07.2011 in Haft.
Zugleich wurde sie aufgefordert bekannt zu geben, welche Angehörigen oder Verwandte von ihr sich im Libanon aufhalten und inwieweit sie zu solchen Beziehungen pflege.
Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wurde sie eingeladen binnen vier Wochen Stellung zu nehmen und ihrerseits allfällige Beweismittel vorzulegen.
Dieses Schreiben wurde ihr am 17.10.2011 zu eigenen Handen zugestellt.
4. Mit 13.10.2011 wurde amtswegig ein Sozialversicherungsdatenauszug beigeschafft.
5. Breits mit 05.10.2011 wurde ihr mit Verfahrensanordnung zur Kenntnis gebracht, dass ihr für das Beschwerdeverfahren vor dem AsylGH gemäß § 66 AsylG 2005 ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt werde.5. Breits mit 05.10.2011 wurde ihr mit Verfahrensanordnung zur Kenntnis gebracht, dass ihr für das Beschwerdeverfahren vor dem AsylGH gemäß Paragraph 66, AsylG 2005 ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt werde.
6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.11.2011 wurde der BF gemäß § 7 Abs. 1 "Z. ..." (gemeint wohl: Z. 1) AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG wurde der BF auch nicht der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II), zugleich wurde festgestellt, dass die Abschiebung aus dem österr. Bundesgebiet in den Libanon unzulässig ist (Spruchpunkt III).6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.11.2011 wurde der BF gemäß Paragraph 7, Absatz eins, "Z. ..." (gemeint wohl: Ziffer eins,) AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG wurde der BF auch nicht der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei), zugleich wurde festgestellt, dass die Abschiebung aus dem österr. Bundesgebiet in den Libanon unzulässig ist (Spruchpunkt römisch drei).
Im Gefolge der Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgangs, der bisherigen strafgerichtlichen Verurteilungen und der erstinstanzlichen Einvernahme der BF sowie der Auflistung der herangezogenen Beweismittel stellte die belangte Behörde Identität und Staatsangehörigkeit der BF sowie ihr strafbares Verhalten in Österreich fest, traf Feststellungen zum bisherigen Lebensverlauf insbesondere hinsichtlich ihrer Erwerbstätigkeiten und ihres familiären Umfelds und stellte letztlich Bezug nehmend auf nachfolgend wiedergegebene länderkundliche Informationen zum Libanon fest, dass eine allfällige Rückkehr der BF dorthin für sie das reale Risiko einer unmenschlichen Behandlung berge.
In ihrer Beweiswürdigung führte die Behörde aus, die Feststellungen zur Person der BF gründen sich auf den Verfahrensakt, jene zu den Gründen für die Aberkennung auf die vorliegenden Urteilsausfertigungen und das österr. Strafregister, zu den persönlichen und familiären Lebensumständen auf die Verfahrensakten ihrer Angehörigen und den eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug und zur Lage im Herkunftsstaat und der Situation für den Fall einer Rückkehr auf die Länderinformationen der Behörde, wobei im Konkreten nähere Ausführungen dazu, wie die Behörde zur Feststellung des "realen Risikos einer unmenschlichen Behandlung" der BF bei einer Rückkehr in den Libanon gelangte, gänzlich fehlten.
In ihren rechtlichen Schlussfolgerungen zu Spruchpunkt I verwies die Behörde zunächst, Bezug nehmend auf § 7 Abs. 1 Z. 1 iVm § 6 Abs. 1 Z. 4 AsylG 2005, auf die grundlegenden Kriterien der hg. Judikatur für eine Asylaberkennung in Form der rechtskräftigen Verurteilung für ein besonders schweres Verbrechen und der daraus zu folgernden Gemeingefährlichkeit des Betroffenen sowie des Überwiegens des daraus resultierenden öffentlichen Interesses an der Aberkennung gegenüber der weiteren Schutzbedürftigkeit des Betroffenen. Weiter führte die Behörde aus, eine genaue Definition des Begriffs des besonders schweren Verbrechens finde sich weder im § 6 Abs. 1 Z. 4 AsylG noch im Art. 33 GFK, der herrschenden Lehre nach seien damit Straftaten gemeint, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen, in der Praxis kämen neben schweren Straftaten gegen Leib und Leben, schwersten Eingriffen in die persönliche Freiheit und die sexuelle Integrität, schweren Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz und bedeutenden gemeingefährlichen Handlungen auch schwerste Eingriffe in fremdes Vermögen in Frage. Ausschlaggebend sei dabei nicht ein bestimmtes Strafmaß, sondern der Unwert der betreffenden Tat. Im Hinblick auf die Frage der Gemeingefährlichkeit des Betreffenden sei auch eine Zukunftsprognose abstellend auf dessen Gesamtverhalten zu treffen und dabei die Frage der Wiederholungsgefahr zu beantworten. Insgesamt gesehen müsse die betreffende Straftat als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend qualifiziert werden, es genüge nicht eine abstrakte Bewertung der Tat als typischer Weise besonders schwer, sondern müsse sich die Tat im konkreten Einzelfall als besonders schwerwiegend erweisen.In ihren rechtlichen Schlussfolgerungen zu Spruchpunkt römisch eins verwies die Behörde zunächst, Bezug nehmend auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005, auf die grundlegenden Kriterien der hg. Judikatur für eine Asylaberkennung in Form der rechtskräftigen Verurteilung für ein besonders schweres Verbrechen und der daraus zu folgernden Gemeingefährlichkeit des Betroffenen sowie des Überwiegens des daraus resultierenden öffentlichen Interesses an der Aberkennung gegenüber der weiteren Schutzbedürftigkeit des Betroffenen. Weiter führte die Behörde aus, eine genaue Definition des Begriffs des besonders schweren Verbrechens finde sich weder im Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG noch im Artikel 33, GFK, der herrschenden Lehre nach seien damit Straftaten gemeint, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen, in der Praxis kämen neben schweren Straftaten gegen Leib und Leben, schwersten Eingriffen in die persönliche Freiheit und die sexuelle Integrität, schweren Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz und bedeutenden gemeingefährlichen Handlungen auch schwerste Eingriffe in fremdes Vermögen in Frage. Ausschlaggebend sei dabei nicht ein bestimmtes Strafmaß, sondern der Unwert der betreffenden Tat. Im Hinblick auf die Frage der Gemeingefährlichkeit des Betreffenden sei auch eine Zukunftsprognose abstellend auf dessen Gesamtverhalten zu treffen und dabei die Frage der Wiederholungsgefahr zu beantworten. Insgesamt gesehen müsse die betreffende Straftat als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend qualifiziert werden, es genüge nicht eine abstrakte Bewertung der Tat als typischer Weise besonders schwer, sondern müsse sich die Tat im konkreten Einzelfall als besonders schwerwiegend erweisen.
Bezug nehmend darauf folgerte die Behörde, dass die bisherigen Verurteilungen der BF die Feststellungen rechtfertigen, dass sie eine Gefahr für die Gemeinschaft darstelle. Sie sei insbesondere 2004 und 2009 zu jeweils unbedingten zweijährigen Haftstrafen und 2011 wiederum zu einer vierjährigen unbedingten Haftstrafe verurteilt worden, dies wegen schweren gewerbsmäßigen Betrugs und anderer vermögensrechtlicher sowie Urkundendelikte, wobei der Gesamtschaden im letzten Fall 40.000 EUR betragen habe. Eine positive Zukunftsprognose sei angesichts von bereits fünf einschlägigen Verurteilungen und der mehrfachen Tatwiederholungen im Verlauf der Jahre nicht angezeigt. Sowohl die Zahl der Straftaten seit 2004 als auch der zuletzt verursachte hohe Schaden indiziere auch eine große Wiederholungsgefahr und sei daraus eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich abzuleiten. Im Hinblick auf das Gesamtverhalten der BF sei festzustellen, dass sie zwar bereits seit ihrem neunten Lebensjahr in Österreich lebe, hier demnach im Wesentlichen aufgewachsen und zur Schule gegangen sei, demgegenüber aber ihr über viele Jahre hin andauerndes strafbares Verhalten ein notorisch fehlendes Unrechtsbewusstsein offenbare. In Anbetracht all dessen sei somit zum Ergebnis zu gelangen, dass der Tatbestand des § 7 Abs. 1 Z. 1 AsylG erfüllt sei, und der BF daher der Status der Asylberechtigten abzuerkennen.Bezug nehmend darauf folgerte die Behörde, dass die bisherigen Verurteilungen der BF die Feststellungen rechtfertigen, dass sie eine Gefahr für die Gemeinschaft darstelle. Sie sei insbesondere 2004 und 2009 zu jeweils unbedingten zweijährigen Haftstrafen und 2011 wiederum zu einer vierjährigen unbedingten Haftstrafe verurteilt worden, dies wegen schweren gewerbsmäßigen Betrugs und anderer vermögensrechtlicher sowie Urkundendelikte, wobei der Gesamtschaden im letzten Fall 40.000 EUR betragen habe. Eine positive Zukunftsprognose sei angesichts von bereits fünf einschlägigen Verurteilungen und der mehrfachen Tatwiederholungen im Verlauf der Jahre nicht angezeigt. Sowohl die Zahl der Straftaten seit 2004 als auch der zuletzt verursachte hohe Schaden indiziere auch eine große Wiederholungsgefahr und sei daraus eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich abzuleiten. Im Hinblick auf das Gesamtverhalten der BF sei festzustellen, dass sie zwar bereits seit ihrem neunten Lebensjahr in Österreich lebe, hier demnach im Wesentlichen aufgewachsen und zur Schule gegangen sei, demgegenüber aber ihr über viele Jahre hin andauerndes strafbares Verhalten ein notorisch fehlendes Unrechtsbewusstsein offenbare. In Anbetracht all dessen sei somit zum Ergebnis zu gelangen, dass der Tatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG erfüllt sei, und der BF daher der Status der Asylberechtigten abzuerkennen.
Zu Spruchpunkt II stellte die Behörde vorerst lapidar fest, dass die BF "aufgrund der derzeitigen Sicherheitslage als Zivilperson in ihrem Herkunftsland von der realen Gefahr einer Bedrohung iSd § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG" betroffen sei, ohne dass die Behörde in irgendeiner Form darstellte, worauf sie sich bei der Feststellung stützte.Zu Spruchpunkt römisch zwei stellte die Behörde vorerst lapidar fest, dass die BF "aufgrund der derzeitigen Sicherheitslage als Zivilperson in ihrem Herkunftsland von der realen Gefahr einer Bedrohung iSd Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG" betroffen sei, ohne dass die Behörde in irgendeiner Form darstellte, worauf sie sich bei der Feststellung stützte.
Im Weiteren sei jedoch der BF gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, da sie iSd § 9 Abs. 2 Z. 2 AsylG wegen der Begehung eines schweren Verbrechens, welches mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 15 Jahren (richtig: 10 Jahren) bedroht sei, rechtskräftig zu einer vierjährigen Haftstrafe verurteilt wurde und deshalb eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich darstelle.Im Weiteren sei jedoch der BF gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, da sie iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG wegen der Begehung eines schweren Verbrechens, welches mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 15 Jahren (richtig: 10 Jahren) bedroht sei, rechtskräftig zu einer vierjährigen Haftstrafe verurteilt wurde und deshalb eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich darstelle.
Die Feststellung der Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten sei in der Folge gemäß § 8 Abs. 3a AsylG mit der Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung der BF in den Herkunftsstaat zu verbinden (Spruchpunkt III), eine Ausweisung sei gemäß § 10 Abs. 1 letzter Halbsatz nicht auszusprechen.Die Feststellung der Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten sei in der Folge gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG mit der Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung der BF in den Herkunftsstaat zu verbinden (Spruchpunkt römisch drei), eine Ausweisung sei gemäß Paragraph 10, Absatz eins, letzter Halbsatz nicht auszusprechen.
7. Gegen diesen, der BF am 18.11.2011 in der Justizanstalt zu eigenen Handen zugestellten Bescheid wurde von ihr mit Telefax vom 01.12.2011 im Wege einer Betreuungsorganisation Beschwerde erhoben.
Begründend wurde dort insbesondere darauf verwiesen, dass die Subsumierung von schweren Vermögensdelikten unter den Begriff des "besonders schweren Verbrechens" der Lehre wie der Judikatur folgend nicht rechtskonform sei. Zum anderen sei selbst bei einer solchen Subsumierung eine individuelle Prüfung der Tatumstände erforderlich und müssten diese sich dabei im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, was die belangte Behörde aber unterlassen habe. Auch im Hinblick auf die Feststellung der Gemeingefährlichkeit der BF sei die erforderliche Güterabwägung nicht erfolgt und die Begründung der Entscheidung daher mangelhaft. Zuletzt sei die Behörde auf die gebotene Interessensabwägung zwischen den öffentlichen Interessen und der Schutzbedürftigkeit der BF überhaupt nicht eingegangen, was umso schwerer wiege, da die Behörde selbst ja von der Gefahr der unmenschlichen Behandlung iSd § 8 Abs. 1 AsylG für die BF im Herkunftsstaat ausgegangen sei.Begründend wurde dort insbesondere darauf verwiesen, dass die Subsumierung von schweren Vermögensdelikten unter den Begriff des "besonders schweren Verbrechens" der Lehre wie der Judikatur folgend nicht rechtskonform sei. Zum anderen sei selbst bei einer solchen Subsumierung eine individuelle Prüfung der Tatumstände erforderlich und müssten diese sich dabei im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, was die belangte Behörde aber unterlassen habe. Auch im Hinblick auf die Feststellung der Gemeingefährlichkeit der BF sei die erforderliche Güterabwägung nicht erfolgt und die Begründung der Entscheidung daher mangelhaft. Zuletzt sei die Behörde auf die gebotene Interessensabwägung zwischen den öffentlichen Interessen und der Schutzbedürftigkeit der BF überhaupt nicht eingegangen, was umso schwerer wiege, da die Behörde selbst ja von der Gefahr der unmenschlichen Behandlung iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für die BF im Herkunftsstaat ausgegangen sei.
8. Die Beschwerdevorlage langte beim AsylGH mit 09.12.2011 ein.
9. Angesichts dessen, dass diese Beschwerde der BF nicht von ihr unterfertigt war, wurde ihr mit Schreiben des AsylGH vom 14.12.2011 ein Verbesserungsauftrag iSd § 13 Abs. 3 AVG erteilt, dem sie mit Übermittlung einer eigenhändig unterfertigten Beschwerde per Telefax vom 19.12.2011 nachkam.9. Angesichts dessen, dass diese Beschwerde der BF nicht von ihr unterfertigt war, wurde ihr mit Schreiben des AsylGH vom 14.12.2011 ein Verbesserungsauftrag iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG erteilt, dem sie mit Übermittlung einer eigenhändig unterfertigten Beschwerde per Telefax vom 19.12.2011 nachkam.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Anzuwendendes Verfahrensrecht:
1.1. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008AsylG) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Nachdem die BF ihren Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 stellte, sind gemäß § 75 AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden.1.1. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch BGBl. römisch eins Nr. 4/2008AsylG) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Nachdem die BF ihren Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 stellte, sind gemäß Paragraph 75, AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden.
Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft; folglich ist das AsylG 2005 ab diesem Zeitpunkt in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, geändert in BGBl. I Nr. 122/2009, 135/2009 sowie 38/2011, anzuwenden.Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft; folglich ist das AsylG 2005 ab diesem Zeitpunkt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, geändert in Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, 135 aus 2009, sowie 38 aus 2011,, anzuwenden.
Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
1.2. Gem. § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, dieses zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 135/2009, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.1.2. Gem. Paragraph 23, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, dieses zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
Der § 28 AsylG gibt vor, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.Der Paragraph 28, AsylG gibt vor, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.
Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann (nunmehr:) der Asylgerichtshof, sofern der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann (nunmehr:) der Asylgerichtshof, sofern der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Absatz 3 dieser Bestimmung kann er jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2002/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von ihm nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. VwGH v. 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2002/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von ihm nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche VwGH v. 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" i.S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).
Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei (nunmehr) dem Asylgerichtshof die Rolle der Beschwerdeinstanz zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gem. § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgeber würden aber unterlaufen, wenn es wegen des weit reichenden Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme, weil das Bundesasylamt keine hinreichende Ermittlungstätigkeit führt und auch keine nachvollziehbaren Entscheidungen trifft. Die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen würde damit zur bloßen Formsache degradiert. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn der Asylgerichtshof, statt seine "umfassende" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Instanz ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies spricht insbesondere bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei ihm beginnen und zugleich - abgesehen von der beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch (im Wesentlichen nunmehr) den Verfassungsgerichtshof - bei ihm enden soll, für ein Vorgehen nach § 66 Abs. 2 AVG (vgl. VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084; VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315).Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei (nunmehr) dem Asylgerichtshof die Rolle der Beschwerdeinstanz zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gem. Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgeber würden aber unterlaufen, wenn es wegen des weit reichenden Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme, weil das Bundesasylamt keine hinreichende Ermittlungstätigkeit führt und auch keine nachvollziehbaren Entscheidungen trifft. Die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen würde damit zur bloßen Formsache degradiert. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn der Asylgerichtshof, statt seine "umfassende" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Instanz ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies spricht insbesondere bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei ihm beginnen und zugleich - abgesehen von der beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch (im Wesentlichen nunmehr) den Verfassungsgerichtshof - bei ihm enden soll, für ein Vorgehen nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vergleiche VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084; VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315).
2. Der oben dargestellte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt.
3. Die belangte Behörde hat das erstinstanzliche Verfahren im vorliegenden Fall mit Mängeln belastet, die den Asylgerichtshof im Rahmen des gem. § 66 Abs. 2 AVG eingeräumten Ermessens zu einer kassatorischen Entscheidung veranlassen, wie im Folgenden darzulegen ist.3. Die belangte Behörde hat das erstinstanzliche Verfahren im vorliegenden Fall mit Mängeln belastet, die den Asylgerichtshof im Rahmen des gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG eingeräumten Ermessens zu einer kassatorischen Entscheidung veranlassen, wie im Folgenden darzulegen ist.
3.1. In ihren allgemeinen rechtlichen Ausführungen stellte die belangte Behörde in den Raum, dass der Begriff des "besonders schweren Verbrechens", welches seinerseits im konkreten Fall Grundlage für eine entsprechende rechtskräftige Verurteilung gewesen sei und damit in der Folge eine der Grundvoraussetzungen für eine Asylaberkennung darstelle, in der Praxis auch schwerste Eingriffe in fremdes Vermögen einschließe.
Diese Feststellung erscheint von vornherein nicht ausgeschlossen, zumal - wie die Behörde zutreffend ausführte - für diese Qualifizierung nicht die Erfüllung ganz bestimmter Straftatbestände oder ein bestimmtes Strafmaß vorausgesetzt werden, sondern ausgehend von einem grundsätzlich festzustellenden Eingriff in ein besonders wichtiges Rechtsgut der Unwert der betreffenden Tat einzuschätzen und dabei in einer Gesamtabwägung die Tat im konkreten Einzelfall in objektiver und subjektiver Hinsicht deshalb als besonders schwerwiegend zu bewerten ist.
Die belangte Behörde blieb aber schuldig konkret darzustellen, weshalb aus ihrer Sicht prinzipiell auch schwerste Vermögensdelikte als mögliche besonders schwere Verbrechen in Frage kommen, zumal sich dieser Ansatz aus Sicht des erkennenden Senats des AsylGH weder in der Literatur noch der hg. Judikatur findet und auch nicht erkennbar wird, was die Behörde mit der Formulierung "in der Praxis" als alleinige Begründung für diese Subsumierung meinte.
3.2. Weiters fehlt in ihren Ausführungen insbesondere eine Darstellung der Überlegungen, weshalb gerade im konkreten Einzelfall der BF von der besonderen Schwere und damit Verwerflichkeit ihres strafbaren Verhaltens auszugehen war. In ihrer Entscheidungsbegründung verwies die Behörde diesbezüglich zwar auf die jeweiligen Verurteilungen der BF und die diesen zugrunde liegenden Straftatbestände, über diese Darstellung sowie die bloße Feststellung der jüngsten Schadenssumme von 40.000 EUR hinaus finden sich aber dort eben keine konkreten Erwägungen zur besonderen objektiven und subjektiven Schwere der ihr zur Last gelegten Straftat (vgl. AS 177-179), obwohl sich strafgerichtliche Urteilskopien im Akt befanden. Diese Begründung vermochte mangels hinreichender Feststellungen daher die rechtlichen Schlussfolgerungen der Behörde nicht zu tragen.3.2. Weiters fehlt in ihren Ausführungen insbesondere eine Darstellung der Überlegungen, weshalb gerade im konkreten Einzelfall der BF von der besonderen Schwere und damit Verwerflichkeit ihres strafbaren Verhaltens auszugehen war. In ihrer Entscheidungsbegründung verwies die Behörde diesbezüglich zwar auf die jeweiligen Verurteilungen der BF und die diesen zugrunde liegenden Straftatbestände, über diese Darstellung sowie die bloße Feststellung der jüngsten Schadenssumme von 40.000 EUR hinaus finden sich aber dort eben keine konkreten Erwägungen zur besonderen objektiven und subjektiven Schwere der ihr zur Last gelegten Straftat vergleiche AS 177-179), obwohl sich strafgerichtliche Urteilskopien im Akt befanden. Diese Begründung vermochte mangels hinreichender Feststellungen daher die rechtlichen Schlussfolgerungen der Behörde nicht zu tragen.
3.3. Soweit die belangte Behörde auf die aus ihrer Sicht zu treffende negative Zukunftsprognose verwies, war ihr in Anbetracht ihrer Ausführungen dazu zu folgen.
3.4. Inwieweit die BF angesichts ihrer jüngsten Verurteilung wegen schweren gewerbsmäßigen Betrugs mit einem Schaden von 40.000 EUR eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstelle, wie die belangte Behörde auch feststellte, erschließt sich dem AsylGH nicht, wobei anzumerken ist, dass derlei in Betracht kommende Straftaten auf die Existenz bzw. den Fortbestand des Staates an sich abzielen. Im Übrigen wäre zutreffendenfalls dann nicht auf § 6 Abs. 1 Z. 4, sondern auf § 6 Abs. 1 Z. 3 AsylG abzustellen.3.4. Inwieweit die BF angesichts ihrer jüngsten Verurteilung wegen schweren gewerbsmäßigen Betrugs mit einem Schaden von 40.000 EUR eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstelle, wie die belangte Behörde auch feststellte, erschließt sich dem AsylGH nicht, wobei anzumerken ist, dass derlei in Betracht kommende Straftaten auf die Existenz bzw. den Fortbestand des Staates an sich abzielen. Im Übrigen wäre zutreffendenfalls dann nicht auf Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4,, sondern auf Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG abzustellen.
Begründete Feststellungen zur Frage der Gemeingefährlichkeit der BF bzw. der von ihr ausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit, welche aus Sicht der belangten Behörde gegeben sei, finden sich andererseits in der Entscheidungsbegründung aber nicht, der bloße Verweis auf die Verurteilungen der BF wegen mehrerer Vermögensdelikte zwischen 2004 und 2011 genügte diesem Erfordernis nicht.
3.5. Gänzlich vermissen lässt zudem die Entscheidungsbegründung die gebotene Güterabwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der Asylaberkennung und einem allfälligen weiteren Schutzbedürfnis der BF im Aufnahmeland, wiewohl die Behörde gerade auch auf dieses grundsätzliche Erfordernis eingangs ihrer rechtlichen Würdigung hingewiesen hatte.
Die Beschwerde der BF wies in diesem Zusammenhang auch zutreffend daraufhin, dass nachvollziehbar darzustellen wäre, wie die Behörde zum einen zur Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung der BF wegen des realen Risikos ihrer unmenschlichen Behandlung im Libanon käme, denn diese Feststellung findet sich im bekämpften Bescheid in Spruchpunkt II, zum anderen aber demgegenüber ein das persönliche Interesse der BF am weiteren Refoulmentschutz übersteigendes öffentliches Interesse an der Beendigung dieses Schutzes bestehe.Die Beschwerde der BF wies in diesem Zusammenhang auch zutreffend daraufhin, dass nachvollziehbar darzustellen wäre, wie die Behörde zum einen zur Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung der BF wegen des realen Risikos ihrer unmenschlichen Behandlung im Libanon käme, denn diese Feststellung findet sich im bekämpften Bescheid in Spruchpunkt römisch zwei, zum anderen aber demgegenüber ein das persönliche Interesse der BF am weiteren Refoulmentschutz übersteigendes öffentliches Interesse an der Beendigung dieses Schutzes bestehe.
Diesbezüglich ist im Übrigen aus Sicht des AsylGH nochmals anzumerken, dass dem gg. Bescheid schon nicht zu entnehmen war, wie die belangte Behörde überhaupt zur Feststellung des realen Risikos einer unmenschlichen Behandlung der BF im Libanon bei einer Rückkehr gekommen war, finden sich doch dazu im Bescheid weder konkrete, über den bloßen Tatbestand des § 8 AsylG hinausgehende Feststellungen noch eine diesen zugrunde liegende Beweiswürdigung, die einerseits auf konkrete länderkundliche Informationen und andererseits auf konkrete persönliche Umstände der BF Bezug nähme, und wäre dem AsylGH selbst auch von Amts wegen aktuell keine allgemeine Gefahrenlage im Libanon bekannt, welche die Anwendung des § 8 Abs. 1 AsylG nahe legen würde.Diesbezüglich ist im Übrigen aus Sicht des AsylGH nochmals anzumerken, dass dem gg. Bescheid schon nicht zu entnehmen war, wie die belangte Behörde überhaupt zur Feststellung des realen Risikos einer unmenschlichen Behandlung der BF im Libanon bei einer Rückkehr gekommen war, finden sich doch dazu im Bescheid weder konkrete, über den bloßen Tatbestand des Paragraph 8, AsylG hinausgehende Feststellungen noch eine diesen zugrunde liegende Beweiswürdigung, die einerseits auf konkrete länderkundliche Informationen und andererseits auf konkrete persönliche Umstände der BF Bezug nähme, und wäre dem AsylGH selbst auch von Amts wegen aktuell keine allgemeine Gefahrenlage im Libanon bekannt, welche die Anwendung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG nahe legen würde.
3.2. Wie oben dargestellt kann es nicht Sache der Beschwerdeinstanz sein, mangelhaft gebliebene Ermittlungen und sonstige Beweisaufnahmen nachzuholen um erst dadurch zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen, und würde es darüber hinaus, sofern der Asylgerichtshof diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.
In Entsprechung der hg. Judikatur war daher in Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG die erstinstanzliche Entscheidung zu beheben und das Verfahren zur entsprechenden Ergänzung bzw. Korrektur des Ermittlungsverfahrens wie oben dargestellt an die erstinstanzliche Behörde zurückzuverweisen.In Entsprechung der hg. Judikatur war daher in Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG die erstinstanzliche Entscheidung zu beheben und das Verfahren zur entsprechenden Ergänzung bzw. Korrektur des Ermittlungsverfahrens wie oben dargestellt an die erstinstanzliche Behörde zurückzuverweisen.
4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs 7 AsylG iVm § 67d Abs 4 AVG unterbleiben.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG unterbleiben.
Schlagworte
Begründungspflicht, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
27.04.2012