Norm
AsylG 2005 §3Spruch
A5 416.182-1/2010/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 19.10.2010, Zl. 09 08.085-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehöriger von Somalia, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 19.10.2010, Zl. 09 08.085-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde von XXXX wird Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit insoweit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 wird Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit insoweit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 8.7.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 8.7.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der am der Antragstellung folgenden Tag gemäß § 19 AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Genannte zu Protokoll, in XXXX geboren worden zu sein und dem Volksstamm der Asharaf anzugehören. Er führte weiters aus, seine Heimat bereits im Februar oder März 2009 verlassen zu haben und sich drei Monate illegal in Äthiopien aufgehalten zu haben. Danach sei er über Kenia und Ägypten weitergereist und habe ursprünglich nach seiner Ankunft in Europa geglaubt, in Großbritannien zu sein. Bezüglich seiner Fluchtgründe hielt der nunmehrige Beschwerdeführer fest, dass er aufgrund seiner Stammeszugehörigkeit Patienten anderer, größerer Stämme gegen seinen Willen heilen hätte müssen. Außerdem wäre seine Frau vor seinen Augen vergewaltigt und er selbst geschlagen worden. Im Fall seiner Rückkehr befürchte er, getötet zu werden.Bei der am der Antragstellung folgenden Tag gemäß Paragraph 19, AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Genannte zu Protokoll, in römisch 40 geboren worden zu sein und dem Volksstamm der Asharaf anzugehören. Er führte weiters aus, seine Heimat bereits im Februar oder März 2009 verlassen zu haben und sich drei Monate illegal in Äthiopien aufgehalten zu haben. Danach sei er über Kenia und Ägypten weitergereist und habe ursprünglich nach seiner Ankunft in Europa geglaubt, in Großbritannien zu sein. Bezüglich seiner Fluchtgründe hielt der nunmehrige Beschwerdeführer fest, dass er aufgrund seiner Stammeszugehörigkeit Patienten anderer, größerer Stämme gegen seinen Willen heilen hätte müssen. Außerdem wäre seine Frau vor seinen Augen vergewaltigt und er selbst geschlagen worden. Im Fall seiner Rückkehr befürchte er, getötet zu werden.
I.2. Am 28.7.2009 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer erstmalig vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dabei gab er an, seit 1995 als Pflanzenpflücker tätig gewesen zu sein und ergänzte, dass daraus Medizin hergestellt worden wäre. Dem Bundesasylamt gelang es im Rahmen dieser Einvernahme nicht, dem Beschwerdeführer Fingerabdrücke abzunehmen. Dass er an seinen Fingerkuppen manipuliert hätte, schloss der Genannte aus.römisch eins.2. Am 28.7.2009 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer erstmalig vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dabei gab er an, seit 1995 als Pflanzenpflücker tätig gewesen zu sein und ergänzte, dass daraus Medizin hergestellt worden wäre. Dem Bundesasylamt gelang es im Rahmen dieser Einvernahme nicht, dem Beschwerdeführer Fingerabdrücke abzunehmen. Dass er an seinen Fingerkuppen manipuliert hätte, schloss der Genannte aus.
Bei weiteren Einvernahmen am 9.9.2009, am 28.10.2009 und am 13.11.2009 wurde der Beschwerdeführer zu seinen familiären Verhältnissen in der Heimat befragt und gab an, mit seiner verstorbenen Frau zwei Kinder zu haben, die gemeinsam mit seiner aktuellen Ehefrau in XXXX leben würden. Er selbst sei in XXXX geboren worden, habe aber seit seinem 9. Lebensjahr in XXXX gewohnt. Weiters hätte er auch einen fünfzehnjährigen Adoptivsohn. Er führte mehrere Gründe an, die ihn zur Ausreise aus Somalia veranlasst hätten: Zunächst sei vor 13 Jahren die Mutter seiner Kinder im Rahmen von Stammesstreitigkeiten umgebracht worden. Weiters sei seine nunmehrige Frau mehrmals vergewaltigt worden. Letztlich habe sein Vater krebskranke Menschen behandelt und habe der Beschwerdeführer diese Arbeit nach dessen Tod im Jahr 1988 fortgesetzt. Dabei seien immer wieder bewaffnete Gruppen gekommen und hätten den Beschwerdeführer aufgefordert, bestimmte Menschen zu behandeln. Der Beschwerdeführer hätte sich aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einem Minderheitenstamm nicht wehren können und habe beschlossen, fortzugehen, nachdem ihm auch immer das Geld, das er verdient hätte, von den bewaffneten Gruppen weggenommen worden sei. Zwischenzeitlich hätte eine Kontaktaufnahme mit seiner in der Heimat zurückgebliebenen Frau ergeben, dass die Tochter der Beschwerdeführers vergewaltigt worden sei.Bei weiteren Einvernahmen am 9.9.2009, am 28.10.2009 und am 13.11.2009 wurde der Beschwerdeführer zu seinen familiären Verhältnissen in der Heimat befragt und gab an, mit seiner verstorbenen Frau zwei Kinder zu haben, die gemeinsam mit seiner aktuellen Ehefrau in römisch 40 leben würden. Er selbst sei in römisch 40 geboren worden, habe aber seit seinem 9. Lebensjahr in römisch 40 gewohnt. Weiters hätte er auch einen fünfzehnjährigen Adoptivsohn. Er führte mehrere Gründe an, die ihn zur Ausreise aus Somalia veranlasst hätten: Zunächst sei vor 13 Jahren die Mutter seiner Kinder im Rahmen von Stammesstreitigkeiten umgebracht worden. Weiters sei seine nunmehrige Frau mehrmals vergewaltigt worden. Letztlich habe sein Vater krebskranke Menschen behandelt und habe der Beschwerdeführer diese Arbeit nach dessen Tod im Jahr 1988 fortgesetzt. Dabei seien immer wieder bewaffnete Gruppen gekommen und hätten den Beschwerdeführer aufgefordert, bestimmte Menschen zu behandeln. Der Beschwerdeführer hätte sich aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einem Minderheitenstamm nicht wehren können und habe beschlossen, fortzugehen, nachdem ihm auch immer das Geld, das er verdient hätte, von den bewaffneten Gruppen weggenommen worden sei. Zwischenzeitlich hätte eine Kontaktaufnahme mit seiner in der Heimat zurückgebliebenen Frau ergeben, dass die Tochter der Beschwerdeführers vergewaltigt worden sei.
Der Genannte wurde zu seiner Stammeszugehörigkeit und den Clanstrukturen befragt und verwies darauf, bis zum Tod seines Vaters im Jahr 1998 mit diesem gemeinsam und danach alleine als Heiler gearbeitet zu haben.
Er schilderte wiederholt seine Schwierigkeiten, die seiner Meinung nach aus seiner Stammeszugehörigkeit resultiert hätten. Unter anderem sei er auch von Rebellen überfallen und dermaßen geschlagen worden, dass er seither kaum mehr sehen könnte. 9 Jahre hindurch sei fast täglich etwas Schlimmes, wie etwa die Vergewaltigungen seiner Frau, passiert.
Der Genannte hielt auch fest, sehr krank zu sein und an Diabetes zu leiden. Im Fall seiner Rückkehr befürchte er, getötet zu werden, da die Leute von seinem Geld gelebt hätten und seine Familie die einzige dieses Clans gewesen sei. Staatlichen Schutz habe er nie erlangen können, da es keine Regierung, sondern nur Rebellen geben würde. Er wünsche sich, dass auch seine Frau und seine Kinder aus der Gewalt der Rebellen befreit werden könnten, außerdem leide er neben der angegebenen Zuckerkrankheit auch an einer Nervenkrankheit und bräuchte für seine Heilung bestimmte Pflanzen, die er nur in Afrika finden könnte.
I.3. Der Beschwerdeführer teilte dem Bundesasylamt mit Schreiben vom 2.3.2010 mit, dass seine Tochter am 28.2.2010 in XXXX von bewaffneten Männern als Geisel genommen worden sei.römisch eins.3. Der Beschwerdeführer teilte dem Bundesasylamt mit Schreiben vom 2.3.2010 mit, dass seine Tochter am 28.2.2010 in römisch 40 von bewaffneten Männern als Geisel genommen worden sei.
Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt, die am 18.3.2010 stattfand, gab der Genannte dazu an, diese Information über einen Freund namens XXXX erhalten zu haben, der ihn vor rund drei Wochen deswegen angerufen habe. Über Nachfrage gab der Beschwerdeführer die ihm bekannte Telefonnummer dieses Mannes an.Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt, die am 18.3.2010 stattfand, gab der Genannte dazu an, diese Information über einen Freund namens römisch 40 erhalten zu haben, der ihn vor rund drei Wochen deswegen angerufen habe. Über Nachfrage gab der Beschwerdeführer die ihm bekannte Telefonnummer dieses Mannes an.
I.4. Die belangte Behörde richtete eine Anfrage an die Staatendokumentationsstelle. Mit Anfragebeantwortung vom 8.4.2010 wurde eine Hintergrundinformation zur Sicherheitslage in XXXX und der dort lebenden Minderheiten gegeben.römisch eins.4. Die belangte Behörde richtete eine Anfrage an die Staatendokumentationsstelle. Mit Anfragebeantwortung vom 8.4.2010 wurde eine Hintergrundinformation zur Sicherheitslage in römisch 40 und der dort lebenden Minderheiten gegeben.
Dem Beschwerdeführer wurde dieser Bericht zur Kenntnis gebracht und ihm eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme gegeben. Mit Schriftsatz vom 18.5.2010 äußerte sich der Genannte dahingehend, dass die Anfragebeantwortung kein einheitliches Bild über die Situation von Minderheiten in Somlailand und die Schutzmöglichkeiten geben würde, vielmehr enthielte sie zum Teil widersprüchliche Aussagen. Insgesamt würde dadurch die Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers gestützt und die hohe Wahrscheinlichkeit seiner Gefährdung bei einer allfälligen Rückkehr bestätigt.
I.5. Das Bundesasylamt veranlasste unter Bezugnahme auf die wiederholten Hinweise des Beschwerdeführers auf seine angeschlagene psychische Gesundheit eine psychiatrische Untersuchung in der Neurologischen Ambulanz des XXXX.römisch eins.5. Das Bundesasylamt veranlasste unter Bezugnahme auf die wiederholten Hinweise des Beschwerdeführers auf seine angeschlagene psychische Gesundheit eine psychiatrische Untersuchung in der Neurologischen Ambulanz des römisch 40 .
Mit neurologisch-psychiatrischem Gutachten vom 26.9.2010 wurde zusammengefasst festgehalten, dass der Beschwerdeführer unter einer Anpassungsstörung mit leichtgradiger depressiver Reaktion leide, die situationsbedingt wäre und auf den offenen Asylstatus und die Trennung von seiner Familie zurückzuführen wäre. Von einer dauerhaften Behandlungsbedürftigkeit sei nicht auszugehen. Der Antragsteller wäre zeitlich, örtlich und situativ derart orientiert, dass er in der Lage sei, schlüssige und widerspruchsfreie Angaben zu tätigen. Im Fall einer Abschiebung sei nicht davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer eine derartige Verschlechterung seines Gesundheitszustandes eintrete, die zu einem lebensbedrohlichen Zustand führte. Auch seien keine spezifischen medikamentösen oder therapeutischen Maßnahmen notwendig. Es wurde darauf hingewiesen, dass der Genannte die begonnene Therapie vor rund einem Monat abgebrochen habe.
I.6. Bei der letzten Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, die am 14.10.2010 stattfand, musste der Genannte erneut zu seinem Lebenslauf und seinen familiären Verhältnissen Stellung nehmen. Weiters wurde er aufgefordert, über seine Probleme mit jenen Männern, die ihn zur Heilung anderer Stammesangehöriger gezwungen hätten, im Detail und in chronologischer Reihenfolge zu berichten.römisch eins.6. Bei der letzten Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, die am 14.10.2010 stattfand, musste der Genannte erneut zu seinem Lebenslauf und seinen familiären Verhältnissen Stellung nehmen. Weiters wurde er aufgefordert, über seine Probleme mit jenen Männern, die ihn zur Heilung anderer Stammesangehöriger gezwungen hätten, im Detail und in chronologischer Reihenfolge zu berichten.
I.7. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ab und erkannte ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu. Unter einem wurde dem Genannten eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.römisch eins.7. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ab und erkannte ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu. Unter einem wurde dem Genannten eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Begründend führte das Bundesasylamt zu seiner in Spruchpunkt I. abweisenden Entscheidung aus, dass sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe als nicht glaubhaft erwiesen hätten. Es könne im Ergebnis nicht festgestellt werden, dass er in Somalia jahrelang von bewaffneten Angehörigen des Darod- Clans bewacht und einer Bedrohung durch diese Gruppe ausgesetzt gewesen sei. So habe sich der Beschwerdeführer in Bezug auf den Tod seiner ersten Frau und den Vergewaltigungen seiner zweiten Frau im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens widersprochen und seien auch die sonstigen Ausführungen in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht unterschiedlich gewesen. Die belangte Behörde beleuchtete in der bekämpften Entscheidung die Aussagen des Beschwerdeführers zu den einzelnen Themenstellungen und unterstrich deren Widersprüchlichkeiten. Es sei auch nicht plausibel, dass der Genannte angeblich über viele Jahre festgehalten worden sei und seinen Bewachern als Einkommensquelle gedient habe, diese aber gleichzeitig durch Misshandlungen den Beschwerdeführer versucht hätten, zu schädigen.Begründend führte das Bundesasylamt zu seiner in Spruchpunkt römisch eins. abweisenden Entscheidung aus, dass sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe als nicht glaubhaft erwiesen hätten. Es könne im Ergebnis nicht festgestellt werden, dass er in Somalia jahrelang von bewaffneten Angehörigen des Darod- Clans bewacht und einer Bedrohung durch diese Gruppe ausgesetzt gewesen sei. So habe sich der Beschwerdeführer in Bezug auf den Tod seiner ersten Frau und den Vergewaltigungen seiner zweiten Frau im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens widersprochen und seien auch die sonstigen Ausführungen in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht unterschiedlich gewesen. Die belangte Behörde beleuchtete in der bekämpften Entscheidung die Aussagen des Beschwerdeführers zu den einzelnen Themenstellungen und unterstrich deren Widersprüchlichkeiten. Es sei auch nicht plausibel, dass der Genannte angeblich über viele Jahre festgehalten worden sei und seinen Bewachern als Einkommensquelle gedient habe, diese aber gleichzeitig durch Misshandlungen den Beschwerdeführer versucht hätten, zu schädigen.
Die Zuerkennung subsidiären Schutzes begründete die belangte Behörde im Wesentlichen mit der schlechten Sicherheits- und Menschenrechtslage in Somalia.
I.8. Der Beschwerdeführer bekämpfte Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde und monierte dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Er verwies unter Bezugnahme auf die ihm zum Teil vorgehaltenen Widersprüche hinsichtlich bestimmter Daten, dass seine Angaben stets gleichlautend gewesen seien, so dass allfällige Ungereimtheiten nur auf Fehler bei der Protokollierung zurückzuführen wären. Er betonte, zu Lebzeiten seiner Mutter unter dem Schutz von deren Clan, den Darod, gestanden zu sein, jedoch hätte sich die geschilderte Verfolgungssituation erst nach ihrem Tod entwickelt. Aufgrund der Berichte sei unzweifelhaft, dass der Beschwerdeführer einer besonders gefährdeten Minderheit angehören würde und bei seiner Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit mit massiven Verfolgungshandlungen zu rechnen hätte.römisch eins.8. Der Beschwerdeführer bekämpfte Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde und monierte dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Er verwies unter Bezugnahme auf die ihm zum Teil vorgehaltenen Widersprüche hinsichtlich bestimmter Daten, dass seine Angaben stets gleichlautend gewesen seien, so dass allfällige Ungereimtheiten nur auf Fehler bei der Protokollierung zurückzuführen wären. Er betonte, zu Lebzeiten seiner Mutter unter dem Schutz von deren Clan, den Darod, gestanden zu sein, jedoch hätte sich die geschilderte Verfolgungssituation erst nach ihrem Tod entwickelt. Aufgrund der Berichte sei unzweifelhaft, dass der Beschwerdeführer einer besonders gefährdeten Minderheit angehören würde und bei seiner Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit mit massiven Verfolgungshandlungen zu rechnen hätte.
I.9. Der Asylgerichtshof stellte das Verfahren gemäß § 24 Abs.2 AsylG 2005 am 27.4.2011 ein, da keine aktuelle Meldeadresse des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eruiert werden konnte. Im Rahmen der am 24.8.2011 beantragten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde infolge Bekanntwerdens einer Meldeadresse mit Verfahrensanordnung vom 25.8.2011 das Verfahren seitens des Asylgerichtshofes fortgesetzt.römisch eins.9. Der Asylgerichtshof stellte das Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 am 27.4.2011 ein, da keine aktuelle Meldeadresse des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eruiert werden konnte. Im Rahmen der am 24.8.2011 beantragten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde infolge Bekanntwerdens einer Meldeadresse mit Verfahrensanordnung vom 25.8.2011 das Verfahren seitens des Asylgerichtshofes fortgesetzt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.
II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
II.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.römisch zwei.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.
Das Bundesasylamt erachtet die Angaben des Beschwerdeführers als unglaubwürdig und stützt sich bei dieser Beurteilung zunächst auf die bei den Einvernahmen aufgetretenen zeitlichen Widersprüche. Eine Durchsicht der Einvernahmeprotokolle ergibt für den Asylgerichtshof jedoch , dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Fluchtgründe während des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens gleichlautende Angaben getätigt hat und die aufgetretenen zeitlichen Abweichungen nichts an der grundsätzlichen Glaubwürdigkeit ändern. Zu beachten ist, dass der Genannte im Zeitraum von seiner Antragstellung bis zur Bescheiderlassung insgesamt sechs Mal vor dem Bundesasylamt einvernommen worden war und im Kern jedes Mal die gleichen Fragestellungen behandelt wurden. Es ist für den Gerichtshof nicht erkennbar, dass sich der Beschwerdeführer dabei in dermaßen massive Widersprüche verstrickt hat, dass von der Unglaubwürdigkeit seiner Angaben auszugehen wäre.
Vielmehr lässt die bekämpfte Entscheidung eine konkrete Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer mehrmals und wiederholt ins Treffen geführten Problemen, die ihm seiner Meinung nach aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit und dem Umstand, dass es in XXXX angeblich keine Asharaf gegeben hätte, gänzlich vermissen. Die Beweiswürdigung beschränkt sich auf eine Wiedergabe der Aussagen des Genannten, ohne diese aber auch nur ansatzweise anhand von konkreten Berichtsquellen zu hinterfragen. Die der Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen beinhalten einige wenige Aussagen zu den Asharaf, befassen sich aber nicht mit deren sozialem Status in Somaliland bzw. möglichen Problemen dieses Stammes in XXXX. Die Beurteilung der Frage, ob im konkreten Fall ein asylrelevanter Sachverhalt vorliegen könnte, ist allerdings ohne Klärung der aufgeworfenen Punkte nicht möglich. Ebenso wenig werden die Aussagen des Beschwerdeführers aufgegriffen, wonach er aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit keine staatliche Schutzmöglichkeit gehabt hätte. Zur abschließenden Beurteilung wäre es aber notwendig gewesen, Fragen staatlicher Schutzmechanismen vor dem Hintergrund der Herkunft und der Ethnie des Beschwerdeführers ebenso zu hinterfragen wie das Bestehen oder Nichtbestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative.Vielmehr lässt die bekämpfte Entscheidung eine konkrete Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer mehrmals und wiederholt ins Treffen geführten Problemen, die ihm seiner Meinung nach aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit und dem Umstand, dass es in römisch 40 angeblich keine Asharaf gegeben hätte, gänzlich vermissen. Die Beweiswürdigung beschränkt sich auf eine Wiedergabe der Aussagen des Genannten, ohne diese aber auch nur ansatzweise anhand von konkreten Berichtsquellen zu hinterfragen. Die der Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen beinhalten einige wenige Aussagen zu den Asharaf, befassen sich aber nicht mit deren sozialem Status in Somaliland bzw. möglichen Problemen dieses Stammes in römisch 40 . Die Beurteilung der Frage, ob im konkreten Fall ein asylrelevanter Sachverhalt vorliegen könnte, ist allerdings ohne Klärung der aufgeworfenen Punkte nicht möglich. Ebenso wenig werden die Aussagen des Beschwerdeführers aufgegriffen, wonach er aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit keine staatliche Schutzmöglichkeit gehabt hätte. Zur abschließenden Beurteilung wäre es aber notwendig gewesen, Fragen staatlicher Schutzmechanismen vor dem Hintergrund der Herkunft und der Ethnie des Beschwerdeführers ebenso zu hinterfragen wie das Bestehen oder Nichtbestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative.
II.11.Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.11.Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).
II.12. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.12. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 u, n, d, 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, VolksgruppenzugehörigkeitZuletzt aktualisiert am
24.05.2012