Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
C14 416809-1/2010/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Vorsitzende und den Richter Dr. Rosenauer als Beisitzer in der Beschwerdesache des XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.11.2010, Zahl: 09 08.417-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Vorsitzende und den Richter Dr. Rosenauer als Beisitzer in der Beschwerdesache des römisch 40 , afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.11.2010, Zahl: 09 08.417-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Akten des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, und des Asylgerichtshofes.
I.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte am 16.07.2009 nach laut seinen Angaben am Vortag erfolgter unrechtmäßiger Einreise beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, einen Antrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (in der Folge: AsylG). Am 16.07.2009 fand die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bezirkspolizeikommandos Baden, Polizeiinspektion Traiskirchen/EAST, statt. Am 03.09.2009 fand vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, eine niederschriftliche Einvernahme des BF im Asylverfahren statt.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte am 16.07.2009 nach laut seinen Angaben am Vortag erfolgter unrechtmäßiger Einreise beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, einen Antrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (in der Folge: AsylG). Am 16.07.2009 fand die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bezirkspolizeikommandos Baden, Polizeiinspektion Traiskirchen/EAST, statt. Am 03.09.2009 fand vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, eine niederschriftliche Einvernahme des BF im Asylverfahren statt.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der BF im Wesentlichen vor, dass ihm die Taliban nach dem Leben trachten würden.
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden seitens des BF keine Beweismittel oder Belege für seine Identität oder sein sonstiges Vorbringen in Vorlage gebracht oder weitere Beweisanträge gestellt.
I.2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 23.11.2010, Zahl: 09 08.417-BAT, durch Hinterlegung zugestellt am 29.11.2010, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem BF den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).römisch eins.2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 23.11.2010, Zahl: 09 08.417-BAT, durch Hinterlegung zugestellt am 29.11.2010, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte dem BF den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt römisch drei.).
Eine (asylrelevante) Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubwürdig und nicht asylrelevant. Im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat drohe ihm keine Gefahr, die eine Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter rechtfertigen würde, eine Ausweisung nach Afghanistan sei zulässig.
I.3. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes richtete sich die per Telefax vom 06.12.2010 fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 03.12.2010, mit der der Bescheid dem Vorbringen nach gesamtinhaltlich wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wurde. Der BF beantragte sinngemäß:römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes richtete sich die per Telefax vom 06.12.2010 fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 03.12.2010, mit der der Bescheid dem Vorbringen nach gesamtinhaltlich wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wurde. Der BF beantragte sinngemäß:
festzustellen, dass er Flüchtling im Sinne des § 3 AsylG und der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (GFK) sei,festzustellen, dass er Flüchtling im Sinne des Paragraph 3, AsylG und der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (GFK) sei,
die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG und die Feststellung, dass die Abschiebung nach Afghanistan unzulässig sei,die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG und die Feststellung, dass die Abschiebung nach Afghanistan unzulässig sei,
die Feststellung, dass die Ausweisung nach Afghanistan gemäß § 10 Abs. 1 AsylG unzulässig sei,die Feststellung, dass die Ausweisung nach Afghanistan gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG unzulässig sei,
die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und
die Beiziehung eines länderkundlichen Sachverständigen.
I.4. Die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt langte am 14.12.2010 beim Asylgerichtshof ein.römisch eins.4. Die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt langte am 14.12.2010 beim Asylgerichtshof ein.
Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 27.01.2012 (zugestellt an den RB am 02.02.2012 durch Hinterlegung und an den BF am 27.01.2012) wurde dem BF antragsgemäß ein RB gemäß § 66 Abs. 2 AsylG beigegeben.Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 27.01.2012 (zugestellt an den RB am 02.02.2012 durch Hinterlegung und an den BF am 27.01.2012) wurde dem BF antragsgemäß ein RB gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AsylG beigegeben.
II. Beweisaufnahme:römisch zwei. Beweisaufnahme:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in:
Seitens des BF wurden auch im Verfahren vor dem Asylgerichtshof keine Beweismittel oder sonstige Belege zu seiner Identität und zu seinem Fluchtvorbringen vorgelegt.
III. Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung:römisch drei. Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung:
III.1. Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:römisch drei.1. Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
III.1. Zur Person des BF, zu seinen Fluchtgründen sowie zu seiner Reiseroute:römisch drei.1. Zur Person des BF, zu seinen Fluchtgründen sowie zu seiner Reiseroute:
Der BF führt den Namen XXXX, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, zugehörig zur Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er ist verheiratet und hat keine Kinder. Der BF ist nach eigenen Angaben in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft, war nie inhaftiert und hatte auch keine sonstigen Schwierigkeiten mit den Behörden.Der BF führt den Namen römisch 40 , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, zugehörig zur Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er ist verheiratet und hat keine Kinder. Der BF ist nach eigenen Angaben in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft, war nie inhaftiert und hatte auch keine sonstigen Schwierigkeiten mit den Behörden.
Die Identität des BF konnte jedoch nicht abschließend geklärt werden, da er trotz Aufforderung durch das Bundesasylamt keine unbedenklichen Identitätsdokumente oder sonstigen Bescheinigungsmittel im Original vorlegen konnte oder wollte. Auch im Verfahren vor dem Asylgerichtshof (Beschwerdeschrift) blieb er jeglichen Nachweis seiner Identität schuldig.
III.2. Der bisherige Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung.römisch drei.2. Der bisherige Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung.
Im Rahmen der Erstbefragung am 16.07.2009 gab der BF an, dass sein Vater 2007 von den Taliban ermordet worden sei. Seine Mutter, seine Ehefrau und seine vier Geschwister lebten in Afghanistan. Er habe von 1995 bis 2009 in der Provinz Laghman die Grundschule und eine allgemeinbildende höhere Schule besucht und keinen Beruf erlernt.
Der Vater des BF sei Mitglied der Hezb-e Islami Partei gewesen. Während des Taliban Regimes habe der Vater in den Iran flüchten müssen und sei mit der Machtübernahme Karzais zurückgekehrt. Der Vater und einer seiner Parteifreunde wären von den Taliban bedroht worden, da sie für die Regierung gearbeitet hätten. Der Vater sei 2007 von den Taliban angegriffen und getötet worden, weshalb der BF und seine Familie nunmehr auch von den Taliban bedroht wären. Ein Bruder des BF sei 2009 von den Taliban entführt worden, bis heute wüssten sie nichts über seinen Verbleib. Der BF sei in dieser Nacht nicht zu Hause gewesen, sonst hätten sie ihn auch mitgenommen. Die Taliban hätten unbedingt gewollt, dass die Familie des BF mit ihnen zusammenarbeite. Deshalb hätte die Mutter den BF seit der Entführung des Bruders versteckt. Die Taliban hätten ihn auch gesucht, er haben jedoch entkommen können.
Bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte er, entführt oder sogar getötet zu werden.
In der Einvernahme am 03.09.2009 gab der BF (kurz zusammengefasst) an, dass er sein gesamtes Leben in der Provinz Laghman verbracht habe. Sein Vater sei am 30.05.2007 getötet worden. Der Bruder habe Minen entschärft, finanziell sei es ihnen gut gegangen. Der BF wurde zu seinem Vater befragt und was dessen Tod mit seiner Flucht zu tun habe. Der BF führte aus, dass die Taliban nach dem Tod des Vaters zu ihnen gekommen wären, sie zur Mitarbeit zwingen hätten wollen und den Bruder entführt hätten. Die Taliban hätten sie schriftlich aufgefordert, mit ihnen gegen die Regierung zu kämpfen. Das Bundesasylamt kam während der Einvernahme zu der Ansicht, dass dies nicht glaubhaft sei, begründete dies jedoch nicht näher. Der BF gab an, sich nicht an die Regierung gewandt zu haben, da diese ihm gegen die Taliban nicht habe helfen können. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei nicht möglich gewesen.
Der BF beantwortete die Fragen des Bundesasylamtes, wobei zu bemerken ist, dass Verständnisfragen oder Aufforderungen, einzelne Geschehnisse genauer zu schildern oder zu präzisieren, nie erfolgten.
Dem BF wurden Länderfeststellungen zu Kenntnis gebracht, die im wesentlichen darauf basieren, dass die Sicherheitslage in Afghanistan regional stark variiert (innerhalb der Provinzen und auch von Distrikt zu Distrikt).
Ansonsten waren die Länderfeststellungen derart oberflächlich gehalten, dass sie nicht aussagekräftig sind. Zu erwähnen sind jedoch Passagen wie etwa die, dass sich der Staat in ernster Gefahr befinde, in die Hand der Taliban zu fallen. Die Lebensbedingungen wären landesweit schlecht, die Gefährdung des Einzelnen, Opfer von Gewalt oder Menschenrechtsverletzungen zu werden, sei im ganzen Land gegeben.
Eine Ansiedlung in einzelnen Gebieten sei für Personen ohne Beziehungen nur möglich, wenn sie einen entsprechenden finanziellen Hintergrund hätten. Zu Laghman finden sich keine Ausführungen.
Der BF machte dazu keine Angaben.
Unbestritten ist, dass den BF im Asylverfahren eine Mitwirkungspflicht trifft und dass er die vorgebrachten Fluchtgründe glaubhaft zu machen hat.
Die Grenze der Ermittlungs- und Befragungspflicht des Bundesasylamtes ist jedenfalls dort anzusetzen, wo klar zu erkennen ist, dass der BF nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, genaue und detaillierte Angaben zu seinen Fluchtgründen zu machen.
Es wird regelmäßig im Einzelfall zu beurteilen sein, wie tief eine Befragung zu gehen hat und ob dem BF aus der Situation und der Fragestellung heraus klar sein musste, dass die umfassende und genaue Schilderung seiner Fluchtgründe essenziell für den begehrten Schutzumfang ist.
Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass der BF programmgemäß zu den üblichen "Aussageblöcken" befragt wurde. Vertiefungsfragen wurden nicht gestellt. Ebenso fehlen nähere Fragen zu der Problematik, ob das Vorbringen des BF eine an asylrelevante Merkmale im Sinne der GFK anknüpfende Verfolgung darstellen könnte oder ob dies keinesfalls so sei.
Aus nicht näher nachvollziehbaren Gründen wurde dem BF zwar geglaubt, dass der Vater 2007 getötet worden sei, jedoch nicht eine Verfolgung des BF durch die Taliban: "Es werde zurückgewiesen, dass diverse Übergriffe der Taliban in Briefen angekündigt würden". Diese wohl persönliche Meinung des Sachbearbeiters wird nicht näher ausgeführt. Dass die Schilderungen des BF nicht lebensnah gewesen wären, lässt sich anhand des Akteninhaltes nur bedingt feststellen, da eine tiefergehende Befragung fehlt.
Unabhängig davon wurde hinzugefügt, dass eine Verfolgung - so diese stattgefunden habe - ausschließlich von Taliban ausgegangen sei, diese Organisation "werde aber sowohl von den Heimatbehörden des BF als auch von internationalen Truppen bekämpft". Die Bedrohung lasse sich jedenfalls nicht dem Staat zuordnen. Diese inhaltsleere Aussage ist in ihrer Einfachheit für sich allein schlicht nicht geeignet, eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung zu verneinen. Die Frage eines tatsächlichen und effizienten Schutzes im Heimatstaat wird nicht nur nicht angeschnitten, sondern durch die angebotenen - und lückenhaften - Länderfeststellungen eher verneint. Jedenfalls findet eine in einem seriösen Verfahren durchzuführende Prüfung und Bewertung dieser Frage im gegenständlichen Bescheid nicht statt.
Zu den persönlichen Verhältnissen des BF wird im Bescheid einmal ausgeführt, der BF sei ledig, ein anderes Mal, er könne zu Frau und Familie zurückkehren. Ausführungen zur Sicherheitslage in Laghman fehlen gänzlich.
Die im Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen entsprechen aus nicht nachvollziehbaren Gründen nicht den Feststellungen, die dem BF am 03.09.2009 vorgehalten worden waren. Erwähnenswert ist jedoch, dass nunmehr die Provinz Laghman zumindest erwähnt wird (und zwar dahingehend, dass die Taliban dort aktiv sind). Zur innerstaatlichen Fluchtalternative wird ausgeführt, dass diese maßgeblich vom Grad der sozialen Vernetzung in Familienverband oder Ethnie abhängt.
Weiter wird im Bescheid ausgeführt, dass der BF etwa auch in Kabul Fuß fassen könne. Auch zur Frage des subsidiären Schutzes sei in den Feststellungen kein Anhaltspunkt zu finden, woraus sich ergebe, dass der BF bei einer Rückkehr einer maßgeblichen Gefährdung ausgesetzt sei. Vor allem Letzteres ergibt sich unter Umständen daraus, dass die Feststellungen bis auf den Hinweis, dass die Taliban in der Heimatprovinz des BF aktiv sind, keinerlei sonstige Ausführungen über diese Provinz enthalten.
IV. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch vier. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) in Kraft getreten. Nachdem der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 16.07.2009 gestellt wurde, kommt das AsylG 2005 idgF zur Anwendung.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) in Kraft getreten. Nachdem der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 16.07.2009 gestellt wurde, kommt das AsylG 2005 idgF zur Anwendung.
Nachdem der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bereits vor dem 01.01.2010 anhängig war, kommt das AsylG 2005 nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des § 75 AsylG 2005 idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), BGBl. INachdem der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bereits vor dem 01.01.2010 anhängig war, kommt das AsylG 2005 nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), Bundesgesetzblatt römisch eins
Nr. 122/2009 zur Anwendung.Nr. 122 aus 2009, zur Anwendung.
Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden. Die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 35 AsylG sind in der am 31.12.2009 gültigen Fassung (i.e. AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009) auf alle an diesem Tag anhängigen, nach Maßgabe des § 75 Abs. 1 AsylG 2005 nach dem AsylG 2005 zu führenden Verfahren weiter anzuwenden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden. Die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 35 AsylG sind in der am 31.12.2009 gültigen Fassung (i.e. AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) auf alle an diesem Tag anhängigen, nach Maßgabe des Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 nach dem AsylG 2005 zu führenden Verfahren weiter anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 ist auf Verfahren nach dem AsylG 2005 § 27 Abs. 3 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 anzuwenden, wenn der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, vor dem 01.01.2010 verwirklicht wurde.Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 ist auf Verfahren nach dem AsylG 2005 Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 anzuwenden, wenn der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, vor dem 01.01.2010 verwirklicht wurde.
Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, dem AsylG, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem AsylG, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 9 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäßGemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß
§ 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG ausgeführt: Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ausgeführt: Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß Paragraph 23, AsylG und Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG (unter anderem) Paragraph 66, AVG anzuwenden. Nach Paragraph 66, Absatz eins, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden.
Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200).Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200).
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl.: 2003/20/0389).
Aufgrund des augenscheinlich mangelhaften Ermittlungsverfahrens der Erstbehörde hat die Erstbehörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen.
Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Erstbehörde somit gegen die in
§ 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG iVm § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen darstellt, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.Paragraph 18, Absatz eins, AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen darstellt, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.
Wenn das Bundesasylamt - nach ausführlicher, strukturierter und zielgerichteter Befragung - letztendlich zu dem Schluss kommen sollte, dass das Vorbringen des BF unglaubwürdig oder nicht asylrelevant sei, hat dieser - klar und nachvollziehbar zu begründenden - Feststellung eine Befragung voranzugehen, die es dem BF ermöglicht, alle seinem Vorbringen dienlichen Angaben zu machen. Selbst wenn die Verpflichtung des Bundesasylamtes zur Fragestellung auch gewisse Grenzen hat, ist die Fragestellung keinesfalls derart abzufassen, dass nicht erkennbar ist, ob der BF tatsächlich nicht in der Lage ist, sein Fluchtvorbringen glaubhaft und umfassend zu schildern, oder ob sich dieser Eindruck lediglich aufgrund der Fragestellung ergibt.
Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Gesamtvorbringen nicht den Tatsachen entspräche beziehungsweise nicht asylrelevant wäre (was wohl auch entsprechend in der Bescheidbegründung auszuführen sein wird). Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs. 3 AVG.Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Gesamtvorbringen nicht den Tatsachen entspräche beziehungsweise nicht asylrelevant wäre (was wohl auch entsprechend in der Bescheidbegründung auszuführen sein wird). Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG.
Die Rechtssache war daher spruchgemäß an die Erstbehörde zur neuerlichen Prüfung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs die Ermittlungsergebnisse dem BF zur Kenntnis zu bringen haben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Befragung, Ermittlungspflicht, KassationZuletzt aktualisiert am
25.05.2012