Norm
AsylG 2005 §10Spruch
D4 417818-1/2001/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. STARK als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Kirgisistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.01.2011, Zl. 01 02.409-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.06.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. STARK als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Kirgisistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.01.2011, Zl. 01 02.409-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.06.2011 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 und 10 AsylG 2005, idF BGBl. I Nr. 38/2011, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, 8 und 10 AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer ist kirgisischer Staatsangehöriger russischer Volksgruppenzugehörigkeit aus XXXX und gelangte am 07.02.2001 gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern illegal in das Bundesgebiet und stellte am selben Tag einen Asylantrag, wobei er grob zusammengefasst vorbrachte, dass seine Familie in der Heimat verfolgt werde, da sie Russen russisch-orthodoxen Glaubens sei. Man hätte versucht ihn zu zwingen den muslimischen Glauben anzunehmen. Er sei geschlagen worden, man hätte sein Motorrad gestohlen. Eine von seiner Mutter erstattete Anzeige sei nicht entgegen genommen worden. Einmal hätte man einen Hund auf ihn gehetzt, der ihn gebissen hätte. Man würde ihn aufgrund seiner hellen Hautfarbe erkennen und nur in Ruhe lassen, wenn er konvertiere. Wären sie nicht ausgereist, wären sie umgebracht worden. Drei Polizisten hätten seinen Vater grundlos geschlagen.Der Beschwerdeführer ist kirgisischer Staatsangehöriger russischer Volksgruppenzugehörigkeit aus römisch 40 und gelangte am 07.02.2001 gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern illegal in das Bundesgebiet und stellte am selben Tag einen Asylantrag, wobei er grob zusammengefasst vorbrachte, dass seine Familie in der Heimat verfolgt werde, da sie Russen russisch-orthodoxen Glaubens sei. Man hätte versucht ihn zu zwingen den muslimischen Glauben anzunehmen. Er sei geschlagen worden, man hätte sein Motorrad gestohlen. Eine von seiner Mutter erstattete Anzeige sei nicht entgegen genommen worden. Einmal hätte man einen Hund auf ihn gehetzt, der ihn gebissen hätte. Man würde ihn aufgrund seiner hellen Hautfarbe erkennen und nur in Ruhe lassen, wenn er konvertiere. Wären sie nicht ausgereist, wären sie umgebracht worden. Drei Polizisten hätten seinen Vater grundlos geschlagen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 7 Asylgesetz 1997 Asyl gewährt. Er hätte den Sachverhalt glaubwürdig vorgebracht.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 Asyl gewährt. Er hätte den Sachverhalt glaubwürdig vorgebracht.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen folgender Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt:Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen folgender Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt:
§ 28a Abs. 3 iVm Abs. 1 4. und 5. Fall SMG, § 27 Abs. 1 Z. 1 1. und 2. Fall, § 31a Abs. 4 iVm Abs. 1 4. und 5. Fall, § 30 Abs. 1 1. und 2 Fall SMG, § 107 Abs. 1 und 2 1. Fall StGB, § 146 StGB, § 127, 129 Z. 1 StGB, § 50 Abs. 1 Z. 3 WaffG;Paragraph 28 a, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, 4. und 5. Fall SMG, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall, Paragraph 31 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, 4. und 5. Fall, Paragraph 30, Absatz eins, 1. und 2 Fall SMG, Paragraph 107, Absatz eins und 2 1. Fall StGB, Paragraph 146, StGB, Paragraph 127, 129, Ziffer eins, StGB, Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG;
Auf Grund dieser Verurteilungen des Beschwerdeführers erfolgte am 26.01.2010 eine Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen.
Anlässlich der Einvernahme durch das Bundesasylamt, zu welcher der Beschwerdeführer aus der Justizanstalt vorgeführt wurde, sagte er aus, dass er wegen Drogenhandel verurteilt worden sei. Er hätte die Einnahme von Substitol beendet, da er beabsichtige eine Rehabilitierungsbehandlung zu absolvieren. Seit 2003 sei er mit einer kirgisischen Staatsbürgerin verheiratet, mit der er im gemeinsamen Haushalt gelebt hätte. Alle seine Familienmitglieder befänden sich in Österreich.
Im Strafregister der Republik Österreich scheinen am heutigen Tag folgende Verurteilungen auf:
1) LG XXXX vom XXXX wegen § 164 Abs. 1 2 (1. Fall) und 4 (2. Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, davon Freiheitsstrafe von 7 Monaten bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren;1) LG römisch 40 vom römisch 40 wegen Paragraph 164, Absatz eins, 2 (1. Fall) und 4 (2. Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, davon Freiheitsstrafe von 7 Monaten bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren;
2) LG XXXX vom XXXX wegen § 107 Abs. 1, §§ 15 Abs.1, 105 Abs. 1, § 229 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre (LG XXXX vom XXXX);2) LG römisch 40 vom römisch 40 wegen Paragraph 107, Absatz eins,, Paragraphen 15, Absatz eins, 105, Absatz eins,, Paragraph 229, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre (LG römisch 40 vom römisch 40 );
3) BG XXXX vom XXXX wegen § 127, 15 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tags zu je 2,00 EUR (240,00 EUR) im Nichteinbringungsfall 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe;3) BG römisch 40 vom römisch 40 wegen Paragraph 127, 15, StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tags zu je 2,00 EUR (240,00 EUR) im Nichteinbringungsfall 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe;
4) LG XXXX vom XXXX wegen §§ 28 a Abs. 3, 28 a Abs. 1 (4. 5. Fall), 27 Abs.1/1 (1.2. Fall), 31 a Abs. 4, 31 a Abs. 1 (4.5. Fall), 30 Abs. 1 (1.2. Fall) SMG, § 107 Abs. 1, 107 Abs. 2 (1. Fall), 146, 127, 129 Abs. 1 StGB, § 50 Abs. 1 Z. 3 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten;4) LG römisch 40 vom römisch 40 wegen Paragraphen 28, a Absatz 3, 28, a Absatz eins, (4. 5. Fall), 27 Absatz eins /, eins, (1.2. Fall), 31 a Absatz 4, 31, a Absatz eins, (4.5. Fall), 30 Absatz eins, (1.2. Fall) SMG, Paragraph 107, Absatz eins, 107, Absatz 2, (1. Fall), 146, 127, 129 Absatz eins, StGB, Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten;
5) LG XXXX vom XXXX wegen § 83 Abs. 1, §§ 107 Abs. 1, 107 Abs. 2 (1. Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe 11 Monate, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, Geldstrafe von 60 Tags zu je 15,00 EUR (900,00 EUR) im Nichteinbringungsfall 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe. (Datum der letzten Tat: 12.03.2011)5) LG römisch 40 vom römisch 40 wegen Paragraph 83, Absatz eins,, Paragraphen 107, Absatz eins, 107, Absatz 2, (1. Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe 11 Monate, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, Geldstrafe von 60 Tags zu je 15,00 EUR (900,00 EUR) im Nichteinbringungsfall 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe. (Datum der letzten Tat: 12.03.2011)
6) LG XXXX vom XXXX wegen §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer6) LG römisch 40 vom römisch 40 wegen Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB zu einer
Freiheitsstrafe von 7 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahre, Geldstrafe von 120 Tags zu je 4,00 EUR (480,00 EUR) im Nichteinbringungsfall 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe
(Datum der letzten Tat 15.11.2011)
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle vom 11.04.2001 und 05.08.2009 und Auflistung der unter 1) - 4) angeführten Verurteilungen als Grund für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten die angeführten Verurteilungen festgehalten. Im Fall der Rückkehr wäre der Beschwerdeführer keiner weiteren Verfolgung ausgesetzte und er könnte in Kirgisistan die in Österreich erlernten Berufe ausüben. Feststellungen zu Kirgisistan wurden getroffen.
Aus den Länderfeststellungen sei keine massive Verfolgung von Minderheiten zu entnehmen. Er könnte daher in Kirgisistan eine neue Existenz gründen.
Rechtlich wurde zu Spruchpunkt I Folgendes ausgeführt:Rechtlich wurde zu Spruchpunkt römisch eins Folgendes ausgeführt:
"§ 7 Abs. 1 AsylG 2005 sieht die zwingende Aberkennung des Status des Asylberechtigten bei Vorliegen eines der in Z 1 bis 3 genannten Tatbestände vor."§ 7 Absatz eins, AsylG 2005 sieht die zwingende Aberkennung des Status des Asylberechtigten bei Vorliegen eines der in Ziffer eins bis 3 genannten Tatbestände vor.
§ 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 sieht die Aberkennung des Status des Asylberechtigten insbesondere bei Vorliegen der in § 6 aufgelisteten Ausschlussgründe, darunter die rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens vor (§ 6 Abs. 1 Z 4).Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 sieht die Aberkennung des Status des Asylberechtigten insbesondere bei Vorliegen der in Paragraph 6, aufgelisteten Ausschlussgründe, darunter die rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens vor (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4,).
Unter der Bestimmung betreffend des Verbotes der Ausweisung und Zurückweisung von Flüchtlingen in Z 1 legt Art. 33 Z 2 GFK fest, dass sich auf diese Begünstigung der Flüchtling nicht berufen kann, der aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit des Landes anzusehen ist, in dem er sich befindet oder der eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Staates bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde.Unter der Bestimmung betreffend des Verbotes der Ausweisung und Zurückweisung von Flüchtlingen in Ziffer eins, legt Artikel 33, Ziffer 2, GFK fest, dass sich auf diese Begünstigung der Flüchtling nicht berufen kann, der aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit des Landes anzusehen ist, in dem er sich befindet oder der eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Staates bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde.
Dabei müssen lt. VwGH kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein:
Er muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt (ausländische Verurteilungen sind dann österreichischen gleichzuhalten, wenn § 73 StGB erfüllt ist) worden sowie drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssten die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (VwGH 6.10.1999, 99/01/0288).Er muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt (ausländische Verurteilungen sind dann österreichischen gleichzuhalten, wenn Paragraph 73, StGB erfüllt ist) worden sowie drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssten die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (VwGH 6.10.1999, 99/01/0288).
§ 6 Abs. 1 Z 4 AsylG bezieht sich sowohl seiner Systematik (als jener Paragraph, der die Asylausschlussgründe im Einklang mit internationalem Recht festlegt) als auch dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers (s. die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage) zu Folge auf die in Art. 33 Z 2 GFK geregelten Asylausschlussgründe, die es ermöglichen, einem Fremden den Status des Asylberechtigten unabhängig von seinen Fluchtgründen zu verweigern, und ist daher im Lichte dieser internationalen Vorschriften zu lesen. Auf die Definition als Verbrechen in der nationalen Rechtsordnung kommt es dabei nicht an. Bei dem § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 zugrunde liegende Verbrechensbegriff handelt es sich daher nicht zwingendermaßen um jenen des österreichischen Strafgesetzes, sondern um den in Art. 33 Z 2 GFK festgeschriebenen.Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG bezieht sich sowohl seiner Systematik (als jener Paragraph, der die Asylausschlussgründe im Einklang mit internationalem Recht festlegt) als auch dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers (s. die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage) zu Folge auf die in Artikel 33, Ziffer 2, GFK geregelten Asylausschlussgründe, die es ermöglichen, einem Fremden den Status des Asylberechtigten unabhängig von seinen Fluchtgründen zu verweigern, und ist daher im Lichte dieser internationalen Vorschriften zu lesen. Auf die Definition als Verbrechen in der nationalen Rechtsordnung kommt es dabei nicht an. Bei dem Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 zugrunde liegende Verbrechensbegriff handelt es sich daher nicht zwingendermaßen um jenen des österreichischen Strafgesetzes, sondern um den in Artikel 33, Ziffer 2, GFK festgeschriebenen.
Eine präzise Definition des "besonders schweren Verbrechens" findet sich dort jedoch nicht. Nach herrschender Lehre des Völkerrechts fallen unter den Begriff des "besonders schweren Verbrechens" nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen.
Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen. Auch bei Drogenhandel handelt es sich typischerweise um ein besonders schweres Verbrechen. (VwGH 6.10.1999, 99/01/0288).
Nach der Regierungsvorlage zum Fremdenrechtspaket 2005 zählen auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit zu den besonders schweren Verbrechen auch besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutender Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen - mit Folter vergleichbaren - Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt.
In der Praxis kommen als "besonders schwere Verbrechen" schwere strafbare Handlungen gegen Leib und Leben; schwerste Eingriffe gegen die persönliche Freiheit und Schlepperei; schwerste Eingriffe gegen fremdes Vermögen; bedeutende gemeingefährliche strafbare Handlungen;
schwerste strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität;
besonders schwere Verstöße gegen das Suchtmittelgesetz in Betracht.
Art. 33 Z 2 GFK legt nicht die Verurteilung zu einer bestimmten Strafe als Maßstab fest. Die Art. 33 Z 2 GFK zugrunde liegende Wertung orientiert sich nicht an der abstrakten Definition als Verbrechen, sondern vielmehr an den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zur besonderen Schwere des Verbrechens sowie der notwendigerweise vorzunehmenden Güterabwägung. Ausschlaggebend für die Erfüllung des Tatbestands von § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist daher der Unwert der einzelnen Tat (VwGH 6.10.1999, 99/01/0288) an sich und nicht die gesetzlich vorgesehene Strafandrohung.Artikel 33, Ziffer 2, GFK legt nicht die Verurteilung zu einer bestimmten Strafe als Maßstab fest. Die Artikel 33, Ziffer 2, GFK zugrunde liegende Wertung orientiert sich nicht an der abstrakten Definition als Verbrechen, sondern vielmehr an den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zur besonderen Schwere des Verbrechens sowie der notwendigerweise vorzunehmenden Güterabwägung. Ausschlaggebend für die Erfüllung des Tatbestands von Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist daher der Unwert der einzelnen Tat (VwGH 6.10.1999, 99/01/0288) an sich und nicht die gesetzlich vorgesehene Strafandrohung.
Art. 33 Z 2 zweiter Fall GFK setzt weiters voraus, dass der Flüchtling eine Gefahr für die Gemeinschaft des Aufenthaltslandes bedeutet. Für die zu erstellende Zukunftsprognose ergibt sich aus der verwaltungsgerichtlichen Judikatur, dass das Gesamtverhalten des Antragstellers zu beachten ist (VwGH 6.10.1999, 99/01/0288).Artikel 33, Ziffer 2, zweiter Fall GFK setzt weiters voraus, dass der Flüchtling eine Gefahr für die Gemeinschaft des Aufenthaltslandes bedeutet. Für die zu erstellende Zukunftsprognose ergibt sich aus der verwaltungsgerichtlichen Judikatur, dass das Gesamtverhalten des Antragstellers zu beachten ist (VwGH 6.10.1999, 99/01/0288).
Die Gefährlichkeit muss hinsichtlich der Allgemeinheit gegeben sein, was regelmäßig mit einer Wiederholungsgefahr im Hinblick auf geschützte Rechtsgüter eines weiten Personenkreises verbunden ist.
Damit also die begangene Straftat unter dem Begriff "besonders schweres Verbrechen" subsumiert werden kann, muss sich die Tat im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen und müssen noch besondere Umstände hinzutreten, da der Straftat sonst nicht die außerordentliche Schwere anhaftet. (VwGH 27.4.2006, 2003/20/0050; VwGH 3.12.2002, 2001/01/0494; VwGH 6.10.1999, 99/01/0288)
Es genügt für das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes nicht, dass ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist - so zB weil nach der Art der betroffenen Rechtsgüter Drogenhandel "typischerweise" den besonders schweren Verbrechen im Sinne des Gesetzes zuzurechnen ist. Einerseits muss sich die Tat im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, es ist u.a. auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen und der Entscheidung eine Zukunftsprognose zugrunde zu legen. Andererseits setzt die Entscheidung über das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes eine Güterabwägung, ob die Interessen des Zufluchtsstaates jene des Flüchtlings überwiegen, voraus, wobei zu betonen ist, dass die Güterabwägung erst dann erfolgen kann, wenn die dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat drohende Rückkehrgefährdung ausreichend geklärt ist (VwGH 5.10.2007, 2007/20/0416).
Die Beurteilung der Gefährlichkeit eines wegen eines besonders schweren Verbrechens verurteilten Flüchtlings ist auf dessen Gesamtverhalten zu stützen. Dabei können auch Ereignisse einbezogen werden, die vor Verhängung der gerichtlichen Haft liegen (VwGH 9.11.1995, 95/19/0087).
Die zitierten Verurteilungen rechtfertigen die Feststellung, dass Sie im Sinne des § 7 Absatz 1 Ziffer 1 Asylgesetz 2005 eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten.Die zitierten Verurteilungen rechtfertigen die Feststellung, dass Sie im Sinne des Paragraph 7, Absatz 1 Ziffer 1 Asylgesetz 2005 eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten.
So wurden Sie nicht nur wegen der Begehung von Vergehen und Verbrechen rechtskräftig verurteilt, sondern wurden Sie auch wegen der Begehung des besonders schweren Verbrechens gem. § 28a SMG (Suchtgifthandel) und § 31a SMG (Handel mit psychotropen Stoffen) rechtskräftig verurteilt.So wurden Sie nicht nur wegen der Begehung von Vergehen und Verbrechen rechtskräftig verurteilt, sondern wurden Sie auch wegen der Begehung des besonders schweren Verbrechens gem. Paragraph 28 a, SMG (Suchtgifthandel) und Paragraph 31 a, SMG (Handel mit psychotropen Stoffen) rechtskräftig verurteilt.
Dem Gerichtsurteil ist zu entnehmen, dass Ihr teilweises Geständnis strafmildernd war.
Straferschwerend waren jedoch Ihre drei einschlägigen Vorstrafen, der lange Tatzeitraum, die mehrfache Überschreitung der Grenzmenge, das Zusammentreffen von Vergehen und Verbrechen und die Tatbegehung während anhängiger Verfahren.
Sie waren seit Ihrer Einreise im Jahr 2001 mehrfach straffällig geworden. So wurden Sie im Jahr 2003 das erste Mal verurteilt. Seit dem Jahr 2007 wurden Sie bis zu Ihrer Festnahme fortlaufend straffällig.
Wurden bei Ihren ersten Verfehlungen noch bedingte Strafen ausgesprochen, so war es offensichtlich, dass damit nicht mehr das Auslangen gefunden werden konnte und wurden Sie zu einer unbedingten Strafe verurteilt.
Es ist in keinster Weise gewährleistet, dass Sie nach der Haftentlassung von Ihrer Familie unterstützt werden würden, dass davon auszugehen wäre, dass Sie nicht mehr rückfällig werden.
Es war somit in Ihrem Fall nicht von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen. So wurde in Ihrer Verurteilung auch keine Reue als Strafmilderungsgrund aufgenommen.
Im Hinblick auf die oben angeführten Tathandlungen ist nicht nur eine Gefahr für die Gemeinschaft gegeben, sondern liegt auch eine gravierende Beeinträchtigung öffentlicher Interessen vor.
Sie brachten vor, dass Ihnen im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Gefahr durch Kirgisistan drohen würde, da man Christen nicht in Ruhe lässt. Dazu ist auszuführen, dass aus den Länderfeststellungen keine Verfolgungshandlungen oder massive Benachteiligungen für Christen erkennbar sind.
Sie gaben weiters an, dass Ihre gesamte Familie hier wäre und Sie auch verheiratet wären. Ihre Gattin - ebenfalls Kirgisin - lebt und arbeitet in Österreich. Sie sind seit dem Jahr 2003 verheiratet.
Dem entgegen hat der Staat ein Interesse an der Exekutierung von Asylausschlussgründen bei Vorliegen einer negativen Zukunftsprognose. Der Staat hat ebenfalls ein Interesse am Schutz der Allgemeinheit und der Hintanhaltung der Begehung weiterer Delikte.
Sie wurden mehrfach seit Ihrer Einreise nach Österreich straffällig und steigerte sich die Anzahl und Qualität der Delikte fortwährend. Auch Ihre Ehe konnte Sie nicht von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich abhalten. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass Sie lediglich aufgrund der Suchtkrankheit straffällig wurden, wurden Sie auch bereits im Jahr 2003 verurteilt.
Die Interessen des Staates an der Aberkennung des Status des Asylberechtigten überwiegen Ihren Interessen bei weitem, hat der Staat nicht nur aus generalpräventiven Gründen Interesse derartig massive Tatbegehungen zu ahnden.
Das Bundesasylamt gelangt nach eingehender rechtlichen Würdigung zur Ansicht, dass § 7 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG voll inhaltlich erfüllt ist und ist daher Asyl von Amts wegen abzuerkennen. Ihnen war daher gem. § 7 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten abzuerkennen."Das Bundesasylamt gelangt nach eingehender rechtlichen Würdigung zur Ansicht, dass Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG voll inhaltlich erfüllt ist und ist daher Asyl von Amts wegen abzuerkennen. Ihnen war daher gem. Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten abzuerkennen."
Zu Spruchpunkt II wurde nach Wiedergabe des § 8 Abs. 1 Z. 1 und § 8 Abs. 3 AsylG 2005 ausgeführt, dass sonstige Abschiebungshindernisse, wie etwa das Vorliegen einer lebensbedrohenden Erkrankung, nicht behauptet worden seien und hiefür auch keine Anhaltspunkte vorlägen.Zu Spruchpunkt römisch zwei wurde nach Wiedergabe des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 ausgeführt, dass sonstige Abschiebungshindernisse, wie etwa das Vorliegen einer lebensbedrohenden Erkrankung, nicht behauptet worden seien und hiefür auch keine Anhaltspunkte vorlägen.
Die Behörde gelangte zur Ansicht, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr laufe, in Kirgisistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, womit eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung als zulässig festzustellen gewesen wäre.
Er hätte einen Beruf erlernt, spreche die Amtsprache und könne sich nach einer Rückkehr nach Kirgisistan eine neue Existenz aufbauen.
Es wäre somit in keinster Weise zu erkennen, dass er im Fall einer Rückkehr in eine aussichtslose Lage gerate.
Zu Spruchpunkt III wurden § 10 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und Abs. 5 AsylG 2005 zitiert und ausgeführt, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK das Zusammenleben der Familie schütze. Seine Eltern und seine kirgisische Gattin befänden sich in Österreich, weshalb eine Verletzung des Art. 8 EMRK erkannt wurde.Zu Spruchpunkt römisch drei wurden Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2 und Absatz 5, AsylG 2005 zitiert und ausgeführt, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK das Zusammenleben der Familie schütze. Seine Eltern und seine kirgisische Gattin befänden sich in Österreich, weshalb eine Verletzung des Artikel 8, EMRK erkannt wurde.
Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichere dem Einzelnen zudem einen Bereich, innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen könne (EKMR Brüggemann u. Scheuten).
Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK sei der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen sei und eine Maßnahme darstelle, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sei.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK sei der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen sei und eine Maßnahme darstelle, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sei.
Es sei daher in weiterer Folge zu prüfen, ob der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt sei und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK, verfolge.Es sei daher in weiterer Folge zu prüfen, ob der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt sei und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK, verfolge.
Nunmehr wäre eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff durch die Ausweisung auch als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden könne.Nunmehr wäre eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff durch die Ausweisung auch als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden könne.
Er sei in Österreich massiv und über einen langen Zeitraum straffällig geworden. Er befinde sich seit 2001 in Österreich und sei in dieser kurzen Zeit bereits viermal wegen zahlreicher Vergehen und Verbrechen - zuletzt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Jahren - verurteilt worden. In Österreich würden Gattin und Eltern leben. Er hätte in Kirgisistan mit den Eltern im gemeinsamen Haushalt gelebt, in Österreich einen Beruf erlernt, den er Beruf auch in Kirgisistan ausüben könne. Seine Gattin sei ebenfalls Kirgisin, ihm sei ein gemeinsames Wohnen in einem anderen Land außerhalb Österreichs zumutbar.
Es seien im Verfahren keine Ansatzpunkte hervorgetreten, die die Vermutung einer besonderen Integration seiner Person in Österreich rechtfertigen würden.
Demgegenüber stehe das Interesse der Öffentlichkeit an der Verhinderung weiterer Straftaten. Er sei in Österreich wegen zahlreicher Straftaten verurteilt, es sei nicht davon auszugehen, dass er nach der Haftverbüßung keine weiteren Straftaten begehen werde, da die geringen Strafen der drei vorangegangenen Verurteilungen ebenso wenig abschreckend gewesen seien. Es könne keine positive Zukunftsprognose erstellt werden. Es wäre daher das Interesse der Öffentlichkeit höher zu bewerten als sein Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet.
Aufgrund dieser Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass seine Ausweisung trotz familiärer und/oder privater Anknüpfungspunkte in Österreich zur Erreichung des oa. und in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen könnten keine Hinweise gefunden werden, welche den Schluss zuließen, dass durch seine Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde.Aufgrund dieser Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass seine Ausweisung trotz familiärer und/oder privater Anknüpfungspunkte in Österreich zur Erreichung des oa. und in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen könnten keine Hinweise gefunden werden, welche den Schluss zuließen, dass durch seine Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde seitens der Vertreterin des Beschwerdeführers die Judikatur des VwGH zu Aberkennung des bereits zuerkannten Asylstatus wiedergegeben (VwGH 6.10.1999, 99/01/0288). Er sei vor seinem Abgleiten in die Drogenkriminalität am XXXX wegen Hehlerei, am XXXX wegen versuchter gefährlicher Drohung und Nötigung und Urkundenunterdrückung und am 15.06.2009 wegen versuchtem Diebstahl verurteilt worden. Den Unrechtsgehalt dieser Taten könne man nicht mit seiner letzten Verurteilung auf eine Stufe stellen. Allein diese Verurteilung könne als Grundlage für eine Asylaberkennung herangezogen werden. Es seien seine mittlerweile absolvierten Therapien und auch seine Drogenabstinenz nicht gewürdigt worden. Er sei nicht mehr drogenabhängig, bewege sich nicht mehr im Suchtgiftmilieu und habe sich die Situation im Vergleich zum Zeitpunkt der Begehung der Straftaten maßgeblich geändert. Er sei seit 2002 verheiratet und lebe mit seiner Frau auch nach seiner Entlassung aus der Haft im gemeinsamen Haushalt. Seine gesamte Familie sei in Österreich aufhältig. Alle Familienangehörigen hätten in Österreich den Flüchtlingsstatus und nunmehr die österreichische Staatsbürgerschaft erhalten. Zwischen seiner Einvernahme am 05.08.2009 und des Aberkennungsbescheides sei ihm kein weiteres Parteiengehör mehr eingeräumt worden, er sei jedoch inzwischen erfolgreich therapiert, aus der Haft entlassen und berufstätig.In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde seitens der Vertreterin des Beschwerdeführers die Judikatur des VwGH zu Aberkennung des bereits zuerkannten Asylstatus wiedergegeben (VwGH 6.10.1999, 99/01/0288). Er sei vor seinem Abgleiten in die Drogenkriminalität am römisch 40 wegen Hehlerei, am römisch 40 wegen versuchter gefährlicher Drohung und Nötigung und Urkundenunterdrückung und am 15.06.2009 wegen versuchtem Diebstahl verurteilt worden. Den Unrechtsgehalt dieser Taten könne man nicht mit seiner letzten Verurteilung auf eine Stufe stellen. Allein diese Verurteilung könne als Grundlage für eine Asylaberkennung herangezogen werden. Es seien seine mittlerweile absolvierten Therapien und auch seine Drogenabstinenz nicht gewürdigt worden. Er sei nicht mehr drogenabhängig, bewege sich nicht mehr im Suchtgiftmilieu und habe sich die Situation im Vergleich zum Zeitpunkt der Begehung der Straftaten maßgeblich geändert. Er sei seit 2002 verheiratet und lebe mit seiner Frau auch nach seiner Entlassung aus der Haft im gemeinsamen Haushalt. Seine gesamte Familie sei in Österreich aufhältig. Alle Familienangehörigen hätten in Österreich den Flüchtlingsstatus und nunmehr die österreichische Staatsbürgerschaft erhalten. Zwischen seiner Einvernahme am 05.08.2009 und des Aberkennungsbescheides sei ihm kein weiteres Parteiengehör mehr eingeräumt worden, er sei jedoch inzwischen erfolgreich therapiert, aus der Haft entlassen und berufstätig.
Die Feststellung, dass Christen in Kirgisistan keiner Verfolgung ausgesetzt seien, entspreche nicht den Tatsachen. In diesem Zusammenhang wurde auf die ACCORD-Anfragebeantwortung vom 16.10.2009, Kirgisistan, Menschenrechtliche Situation von ChristInnen, 1-6970, BBC News, Kyrgyzstan keeps a tight grip on religion vom 19.01.2010 by Martin Bennard, ACCORD-Anfragebeantwortung vom 16.02.2010, Situation von Mitgliedern der Baptistenkirche, a-7131 verwiesen. Eine Einschränkung der Religionsfreiheit sei durch das neue kirgisische Religionsgesetz vom 12. Jänner 2009 erfolgt. Es gebe auch Berichte über gesellschaftliche Schmähung oder Diskriminierung wegen Religionszugehörigkeit. Es könne nicht davon gesprochen werden, dass Christen derzeit in Kirgisistan keiner Einschränkung und Verfolgung unterlägen. Vorgelegt wurden eine Teilnahmebescheinigung an der Bildungsveranstaltung "Integration Asylanten, Deutsch- und Integrationskurs für Konventionsflüchtlinge" des BFI aus dem Jahr 2002, ein Sprachzertifikat Stufe A2 des Österreichischen Integrationsfonds vom XXXX, Auszug aus de Heiratseintrag Nr. XXXX des Standesamtes XXXX über die Eheschließung am XXXX mit XXXX, eine Bestätigung über die Teilnahme an fünf Beratungsgesprächen der Sucht- und Drogenberatungsstelle von Anfang Oktober 2010 bis Ende November 2010, eine Bestätigung über den stationären Aufenthalt beim Verein "XXXX" vom 15.02.2010 bis 01.10.2010, eine Teilnahmebescheinigung an der Bildungsveranstaltung "Fit für den Verkauf - Präsentation und Telefonmarketing" des BFI vom XXXX und die Kopie des Konventionspasses der nunmehrigen Ehefrau XXXX.Die Feststellung, dass Christen in Kirgisistan keiner Verfolgung ausgesetzt seien, entspreche nicht den Tatsachen. In diesem Zusammenhang wurde auf die ACCORD-Anfragebeantwortung vom 16.10.2009, Kirgisistan, Menschenrechtliche Situation von ChristInnen, 1-6970, BBC News, Kyrgyzstan keeps a tight grip on religion vom 19.01.2010 by Martin Bennard, ACCORD-Anfragebeantwortung vom 16.02.2010, Situation von Mitgliedern der Baptistenkirche, a-7131 verwiesen. Eine Einschränkung der Religionsfreiheit sei durch das neue kirgisische Religionsgesetz vom 12. Jänner 2009 erfolgt. Es gebe auch Berichte über gesellschaftliche Schmähung oder Diskriminierung wegen Religionszugehörigkeit. Es könne nicht davon gesprochen werden, dass Christen derzeit in Kirgisistan keiner Einschränkung und Verfolgung unterlägen. Vorgelegt wurden eine Teilnahmebescheinigung an der Bildungsveranstaltung "Integration Asylanten, Deutsch- und Integrationskurs für Konventionsflüchtlinge" des BFI aus dem Jahr 2002, ein Sprachzertifikat Stufe A2 des Österreichischen Integrationsfonds vom römisch 40 , Auszug aus de Heiratseintrag Nr. römisch 40 des Standesamtes römisch 40 über die Eheschließung am römisch 40 mit römisch 40 , eine Bestätigung über die Teilnahme an fünf Beratungsgesprächen der Sucht- und Drogenberatungsstelle von Anfang Oktober 2010 bis Ende November 2010, eine Bestätigung über den stationären Aufenthalt beim Verein "XXXX" vom 15.02.2010 bis 01.10.2010, eine Teilnahmebescheinigung an der Bildungsveranstaltung "Fit für den Verkauf - Präsentation und Telefonmarketing" des BFI vom römisch 40 und die Kopie des Konventionspasses der nunmehrigen Ehefrau römisch 40 .
Am 28.02.2011 legte der Beschwerdeführer eine Abschlussbestätigung der Beratungsstelle für Suchtfragen vom 22.02.2011 gem. § 39 SMG über die Teilnahme an festgelegten gesundheitsbezogenen Maßnahmen und einen Verdienstnachweis von Jänner und Februar 2011 vor.Am 28.02.2011 legte der Beschwerdeführer eine Abschlussbestätigung der Beratungsstelle für Suchtfragen vom 22.02.2011 gem. Paragraph 39, SMG über die Teilnahme an festgelegten gesundheitsbezogenen Maßnahmen und einen Verdienstnachweis von Jänner und Februar 2011 vor.
In der durch den Asylgerichtshof anberaumten Verhandlung am 30.06.2011 führte der Beschwerdeführer über Befragen der vorsitzenden Richterin in entschuldigter Abwesenheit seiner Vertreterin Folgendes aus:
Er habe seine Ehefrau in Kirgisistan kennengelernt und sei seit 15 Jahren mit ihr liiert. Er sei damals ohne sie aus Kirgisistan ausgereist. Sie sei Russin und orthodoxen Glaubens. Er sei damals ein Jahr von ihr getrennt gewesen. Er lebe mit ihr im gemeinsamen Haushalt,
seine Brüder würden in XXXX leben. Seine Eltern würden mit ihm im gleichen Haus, jedoch ein Stockwerk höher, wohnen.seine Brüder würden in römisch 40 leben. Seine Eltern würden mit ihm im gleichen Haus, jedoch ein Stockwerk höher, wohnen.
Er sei Russe und orthodox, die Eltern und Brüder seien bereits österreichische Staatsbürger.
Seine Ehefrau hätte bereits den Antrag auf Staatsbürgerschaft gestellt, müsse aber noch Unterlagen nachreichen.
Er sei drogenabhängig gewesen und habe deswegen Fehler gemacht. Der erste Fehler sei der illegale Kauf von Zigaretten gewesen, sein zweiter Fehler, dass er mit seiner Ehefrau etwas Streit gehabt hätte und ihre Freundin die Polizei gerufen hätte. Er sei dann wegen der Bedrohung seiner Ehefrau verurteilt worden.
Er habe Kirgisistan mit seiner Familie verlassen, da die Situation für die Familie gefährlich gewesen sei. Er sei Russe und in der Sowjetunion geboren. Seine Mutter hätte österreichische Wurzeln. In Kirgisistan hätte man ihn als Nationalsozialist angesehen, in Österreich würde man ihn als Russen ansehen. Dies hätte er beim Bundesasylamt nie gesagt. Er lebe seit zehn Jahren in Österreich, habe jetzt einen Job gefunden, arbeite und würde sehr gerne hier ein Leben führen. Er sei auf einem richtigen Weg. Er habe niemanden in Kirgisistan, hier in Österreich seien alle seine Onkeln und Tanten, die nach seiner Familie gekommen seien.
Zu den von seiner Vertreterin vorgelegten Unterlagen konnte er nichts sagen, da ihm diese nicht bekannt waren.
Auf den Vorhalt, dass - selbst wenn die von ihm begannen Delikte nicht als ausreichend gravierend für eine Asylaberkennung anzusehen sein - nach dem Kenntnisstand des Asylgerichtshof die Lage so sei, dass weder Russen noch orthodoxe Christen in Kirgisistan verfolgt würden, gab er an, dass er nicht wisse, ob Russen verfolgt würden oder nicht, er lebe hier seit zehn Jahren.
Auf den Vorhalt, dass sämtliche vorgelegte Unterlagen von Problemen der Zeugen Jehovas, Baptisten, Mormonen, Hare Krishna, jedoch nicht von Problemen der orthodoxen Kirche sprechen würden, antwortete er, dass sie eigene Probleme mit den Muslimen gehabt hätten. Hingewiesen darauf, dass er orthodoxer Christ sei und seine Anwältin ausführte, dass sein Glaube dazu führe, dass er in Kirgisistan verfolgt werde, antwortete er, dass die Leute Probleme gehabt hätten und fragte, was dies mit der Kirche zu tun haben solle. Sein Onkel hätte auch Probleme mit Muslimen und sie hätten ihm geholfen hier her zu kommen.
Seine Eltern seien Geschäftsleute gewesen, die Familie sei nicht arm gewesen. Der Grund der Ausreise sei die Korruption gewesen. Man hätte sich mit Waffen schützen müssen. Leute und selbst die Polizei seien auf ihn losgegangen.
Befragt, ob die Leute wegen des Glaubens oder wegen der Volksgruppenzugehörigkeit auf ihn losgegangen seien, antwortete er, dass sie als Russen keine Rechte gehabt hätten. Wenn seinen Eltern etwas passiert sei, hätten sie sich nicht an die Polizei wenden können.
Konkret befragt, ob es somit wegen der Volksgruppenzugehörigkeit gewesen sei, antwortete er, dass auch seine Schulkollegen, die die russische Schule mit ihm besucht hätten, ähnliche Probleme gehabt hätten. Es hätte Unordnung geherrscht. Er sei wegen seines Motorrades fast umgebracht worden und auch die Hunde hätten ihn fast umgebracht.
Er hätte keine Verwandten in Kirgisistan mehr. Die meisten seien in Österreich, aber auch in der Ukraine und in Deutschland. In Österreich sei er bei der Firma XXXX in der Bauabteilung ua als Staplerfahrer beschäftigt. Seit dem Ende seiner Therapie sei er durchgehend beschäftigt. Bevor er seinen fixen Job bekommen hätte, hätte er in der Mechanikerwerkstätte seines Vaters in Haid gearbeitet.Er hätte keine Verwandten in Kirgisistan mehr. Die meisten seien in Österreich, aber auch in der Ukraine und in Deutschland. In Österreich sei er bei der Firma römisch 40 in der Bauabteilung ua als Staplerfahrer beschäftigt. Seit dem Ende seiner Therapie sei er durchgehend beschäftigt. Bevor er seinen fixen Job bekommen hätte, hätte er in der Mechanikerwerkstätte seines Vaters in Haid gearbeitet.
Er sei gesund und nicht mehr in einem Entzugsprogramm. Er sei auch nicht mehr in einer psychotherapeutischen oder psychiatrischen Behandlung. Er werde immer wieder aufgefordert Drogentests zu absolvieren und denen unterziehe er sich auch, bis jetzt seien alle in Ordnung gewesen.
Dem Beschwerdeführer wurden Feststellungen des Asylgerichtshofs zu Kirgisistan, der USDOS Bericht Kirgisistan 2010, die ACCORD-Anfragebeantwortung, a-7637 vom 07.06.2011 zur Lage von ethnischen Russen und orthodoxen Christen seit der Revolution im April 2010 und der USDOS Bericht "International Religious Freedom Report 2010" übergeben.
Der Asylgerichtshof forderte die im Strafregisterauszug ersichtlichen Urteile sowie einen Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger an.
II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen:
Zur Person:
Die beschwerdeführende Partei führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige Kirgisistans, gehört der russischen Volksgruppe an, ist russisch-orthodoxen Glaubens, reiste am 07.02.2001 illegal in das Bundesgebiet und stellte am selben Tag einen Asylantrag.
Der Beschwerdeführer wurde sechsmal strafgerichtlich verurteilt:
1.) LG XXXX vom XXXX wegen § 164 Abs. 1 2 (1. Fall) und 4 (2. Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, davon Freiheitsstrafe von 7 Monaten bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren;1.) LG römisch 40 vom römisch 40 wegen Paragraph 164, Absatz eins, 2 (1. Fall) und 4 (2. Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, davon Freiheitsstrafe von 7 Monaten bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren;
2.) LG XXXX vom XXXX wegen § 107 Abs. 1, § 15 Abs.1, 105 Abs. 1, § 229 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre (LG XXXX vom XXXX);2.) LG römisch 40 vom römisch 40 wegen Paragraph 107, Absatz eins,, Paragraph 15, Absatz eins, 105, Absatz eins,, Paragraph 229, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre (LG römisch 40 vom römisch 40 );
3.) BG XXXX vom XXXX wegen § 127, 15 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tags zu je 2,00 EUR (240,00 EUR) im Nichteinbringungsfall 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe;3.) BG römisch 40 vom römisch 40 wegen Paragraph 127, 15, StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tags zu je 2,00 EUR (240,00 EUR) im Nichteinbringungsfall 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe;
4.) LG XXXX vom XXXX wegen § 28 a Abs. 3, 28 a Abs. 1 (4. 5. Fall), 27 Abs.1/1 (1.2. Fall), 31 a Abs. 4, 31 a Abs. 1 (4.5. Fall), 30 Abs. 1 (1.2. Fall) SMG, § 107 Abs. 1, 107 Abs. 2 (1. Fall), 146, 127, 129 Abs. 1 StGB, § 50 Abs. 1 Z. 3 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten;4.) LG römisch 40 vom römisch 40 wegen Paragraph 28, a Absatz 3, 28, a Absatz eins, (4. 5. Fall), 27 Absatz eins /, eins, (1.2. Fall), 31 a Absatz 4, 31, a Absatz eins, (4.5. Fall), 30 Absatz eins, (1.2. Fall) SMG, Paragraph 107, Absatz eins, 107, Absatz 2, (1. Fall), 146, 127, 129 Absatz eins, StGB, Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten;
5) LG XXXX vom XXXX wegen § 83 Abs. 1, § 107 Abs. 1, 107 Abs. 2 (1. Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe 11 Monate, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, Geldstrafe von 60 Tags zu je 15,00 EUR (900,00 EUR) im Nichteinbringungsfall 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe. (Datum der letzten Tat: 12.03.2011)5) LG römisch 40 vom römisch 40 wegen Paragraph 83, Absatz eins,, Paragraph 107, Absatz eins, 107, Absatz 2, (1. Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe 11 Monate, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, Geldstrafe von 60 Tags zu je 15,00 EUR (900,00 EUR) im Nichteinbringungsfall 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe. (Datum der letzten Tat: 12.03.2011)
6) LG XXXX vom XXXX wegen §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer6) LG römisch 40 vom römisch 40 wegen Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB zu einer
Freiheitsstrafe von 7 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahre, Geldstrafe von 120 Tags zu je 4,00 EUR (480,00 EUR) im Nichteinbringungsfall 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe
(Datum der letzten Tat 15.11.2011)
Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides war der Beschwerdeführer viermal strafgerichtlich verurteilt. Nach der Erlassung des angefochtenen Bescheides, somit auch nach der Entlassung aus seiner letzten Strafhaft und nach der Beendigung seiner Drogentherapie (siehe Abschlussbestätigung der Beratungsstelle für Suchtfragen vom 22.02.2011 gem. § 39 SMG über die Teilnahme an festgelegten gesundheitsbezogenen Maßnahmen) wurde der Beschwerdeführer am 12.03.2011 und 15.11.2011 wieder straffällig und vom Landesgericht XXXX am XXXX und XXXX verurteilt (siehe 5. und 6.).Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides war der Beschwerdeführer viermal strafgerichtlich verurteilt. Nach der Erlassung des angefochtenen Bescheides, somit auch nach der Entlassung aus seiner letzten Strafhaft und nach der Beendigung seiner Drogentherapie (siehe Abschlussbestätigung der Beratungsstelle für Suchtfragen vom 22.02.2011 gem. Paragraph 39, SMG über die Teilnahme an festgelegten gesundheitsbezogenen Maßnahmen) wurde der Beschwerdeführer am 12.03.2011 und 15.11.2011 wieder straffällig und vom Landesgericht römisch 40 am römisch 40 und römisch 40 verurteilt (siehe 5. und 6.).
Am 01.02.2008 verhängte die Bezirkshauptmannschaft XXXX ein Waffenverbot gegen den Beschwerdeführer.Am 01.02.2008 verhängte die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 ein Waffenverbot gegen den Beschwerdeführer.
Hinsichtlich des zukünftigen Verhaltens des Beschwerdeführers kann keine günstige Prognose getroffen werden; es ist mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass er künftig wieder straffällig werden wird und damit vom Beschwerdeführer auch künftig eine Gefahr für die Gemeinschaft ausgeht.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX wegen seiner Zugehörigkeit zur russischen Volksgruppe und russisch-orthodoxen Kirche gemäß § 7 Asylgesetz 1997 Asyl gewährt.Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 wegen seiner Zugehörigkeit zur russischen Volksgruppe und russisch-orthodoxen Kirche gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 Asyl gewährt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.01.2011, AZ. 01 02.409-BAT, wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt. Subsidiärer Schutz wurde ihm gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nicht zuerkannt und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan ausgewiesen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.01.2011, AZ. 01 02.409-BAT, wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt. Subsidiärer Schutz wurde ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 nicht zuerkannt und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan ausgewiesen.
Eine Änderung der Lage der Verhältnisse im Herkunftsstaat des Berufungswerbers ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt ersichtlich (vgl untenstehende Feststellungen "Zu Kirgisistan").Eine Änderung der Lage der Verhältnisse im Herkunftsstaat des Berufungswerbers ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt ersichtlich vergleiche untenstehende Feststellungen "Zu Kirgisistan").
Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung oder eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung oder eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.
Der Beschwerdeführer ist nunmehr gesund.
Den mit dem Beschwerdeführer gemeinsam im Jahr 2001 in Österreich eingereisten Eltern und Bruder des Beschwerdeführers, denen gleichzeitig mit dem Beschwerdeführer Asyl gewährt worden war, wurde bereits die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Ehefrau, eine russischen Volksgruppenzugehörigen früherer kirgisischer Staatsangehörigkeit, der ebenfalls Asyl gewährt wurde, die nunmehr bereits die österreichische Staatsbürgerschaft erhalten hat, seit 2003 im gemeinsamen Haushalt.
Er war während seines Aufenthaltes fünf Jahre berufstätig, bezog zweieinhalb Jahre Arbeitslosengeld (wie auch von 04. bis 28.02.2012) und elfeinhalb Monate Notstandshilfe. Zusätzlich unterzog er sich acht Monate lang im Jahr 2010 - außerhalb der angeführten Arbeits- bzw. Bezugszeiten - beim Verein "XXXX" einer Drogenentzugstherapie.
Zu Kirgisistan:
Bevölkerung: rund 5,36 Millionen Einwohner;
Nationalitäten: insgesamt rund 80, davon Kirgisen 70%, Russen 8,4%, Usbeken 15% , circa 10.000 Deutschstämmige; (Zensus 2009)
Landessprachen: Staatssprache: Kirgisisch; seit Mai 2000 auch Russisch "offizielle Sprache"; Bestandsgarantie für Sprachen nationaler Minderheiten
Religionen: 80% sunnitische Moslems, 16% russisch-orthodoxe Christen und kleine Minderheiten anderer Glaubensbekenntnisse
(http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Nodes_Uebersichtsseiten/Kirgisistan_node.html, Zugriff 31.05.2011)
Allgemeine Lage
Nach seiner Unabhängigkeit am 31.08.1991 galt Kirgisistan im Vergleich mit den anderen Nachfolgestaaten der Sowjetunion zunächst als das Land mit dem höchsten Demokratisierungsgrad. Die liberale Atmosphäre wich jedoch gegen Ende der 1990er Jahre mehr und mehr bedingt durch einen repressiven Führungsstil des Staatspräsidenten Akajew. Immer häufiger kam es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen. Diese gipfelten schließlich nach der Parlamentswahl 2005 in der so genannten Tulpenrevolution. Akajew wurde wegen Wahlfälschungs-Vorwürfen zum Rücktritt gezwungen. Sein Nachfolger Bakijew enttäuschte die in ihn gesetzten demokratischen Hoffnungen ebenfalls schon bald.
Die am 06.04.2010 insbesondere wegen explodierender Energiepreise gestarteten Demonstrationen in Talas - im Nordwesten Kirgisistans - schlugen am 07.04.10 in der Hauptstadt Bishkek und auch in anderen Großstädten im Norden des Landes in blutige Proteste um. Offiziellen Angaben zufolge wurden 81 Menschen getötet und mehr als 1.500 verletzt. Der noch am selben Tag gestürzte Präsident Bakijew floh in den Süden des Landes, wo er die meisten Anhänger hat. Er weigerte sich zunächst zurückzutreten.
Am 08.04.2010 bildete die kirgisische Opposition, unter Führung der ehemaligen Außenministerin Otunbajewa, Rosa eine "Provisorische Regierung des Volksvertrauens", die nach eigenen Angaben zunächst sechs Monate im Amt bleiben will. Die selbst ernannte Übergangsregierung besteht zum größten Teil aus ehemaligen Spitzenpolitikern. Auch Erkebajew Abdigan, früherer Vizepremier, und Isakow Ismail, ehemaliger Verteidigungsminister, wurden hohe Ämter zugeteilt. Die neue Regierung wurde zwischenzeitlich von Russland und den USA anerkannt. Isakow kündigte an, hart gegen Plünderer vorzugehen.
Am 15.04.2010 flüchtete Bakijew ins benachbarte Kasachstan. Nach Angaben der Übergangsregierung unterschrieb er dort eine Rücktrittserklärung. Während die Interimsregierung zunächst angekündigt hatte, Bakijew vor Gericht stellen zu wollen, verzichtete sie schließlich auf seine Festnahme. Bakijew reiste inzwischen nach Weißrussland weiter, dessen Präsident ihm am 20.04.2010 Zuflucht anbot.
(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Informationszentrum Asyl und Migration: Glossar Islamische Länder Band 10 Kirgisistan April 2010, S.2)
Aktuelle innenpolitische Situation
Im Juni 2010 kam es im Süden des Landes zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen der kirgisischen und usbekischen Bevölkerung; dabei starben nach offiziellen Angaben ca. 400 Menschen, mehr als 2.500, überwiegend von Usbeken bewohnte Gebäude wurden niedergebrannt. Die Lage hat sich seitdem äußerlich beruhigt, bleibt jedoch fragil.
Die Regierung hielt trotz dieser Ereignisse an ihrer Planung für ein Referendum über die Verfassungsreform und die Bestätigung von Roza Otunbaeva als Präsidentin bis Ende 2011 fest; es gelang ihr, das Referendum am 27. Juni erfolgreich durchzuführen. Am 10.10.2010 wurden Parlamentswahlen durchgeführt, zu denen 29 Parteien von der Zentralen Wahlkommission zugelassen waren. Fünf Parteien gelang der Einzug in das Parlament.
Nach schwieriger Regierungsbildung übernahm am 20.12.2010 die neue Regierung - eine Koalition aus den drei Parteien SDPK, Respublika und Ata Jurt - unter Premierminister Almazbek Atambaev die Regierung.
(http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kirgisistan /Innenpolitik_node.html, Zugriff 28.01.2011)
Parlamentswahl macht Koalitionsregierung nötig/Fünf Parteien schafften Einzug - Internationale Beobachter lobten Abstimmung
Die kirgisische Parlamentswahl verlief größtenteils fair und ohne ethnische Konflikte ab. Kirgistan hat damit als erstes Land Zentralasiens den Übergang zu einem politischen System nach europäischem Vorbild geschafft.
Bischkek/Wien - Fünf Parteien haben es bei den kirgisischen Wahlen ins Parlament geschafft. Das gab die Wahlbehörde am Montag bekannt. Der Wahlgang am Sonntag verlief ohne Gewaltakte und sei im Wesentlichen frei und fair gewesen, sagten Wahlbeobachter der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit (OSZE) in der Hauptstadt Bischkek.
Die Legislative wird nach einer Verfassungsreform erstmals mehr Macht haben als der Präsident. Kirgistan ist damit das einzige Land der ehemaligen Sowjetunion mit einer parlamentarischen Demokratie nach westeuropäischem Vorbild.
(http://derstandard.at/1285200525721/Parlamentswahl-macht-Koalitionsregierung-noetig, Zugriff 15.11.2010)
Landesweit müssen mind. 5 % und zusätzlich in jedem Wahlbezirk mind. 0,5 % aller Stimmen gewonnen werden. Dies ist nur fünf Parteien gelungen: Ata-Dschurt (8,7 %), SDPK (8,1 %), Ar-Namys (7,5 %), Respublika (7,1 %) und Ata-Meken (5,8 %). Die Partei Ata-Dschurt hat offenbar einen Großteil ihrer Stimmen in den südlichen Wahlbezirken Kirgistans erhalten, also in Ex-Präsident Bakijews Stammregion, in der er immer noch viele Anhänger hat, die ihn sich als Präsidenten zurückwünschen. In Bischkek hingegen bewältigte sie die 0,5 %-Hürde nur knapp mit 0,7 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung lag bei ca. 56
%.
(http://www.kas.de/kasachstan-zentralasien/de/publications/20793)
OSZE wünscht Wahlreform
Die OSZE-Beobachter würdigten den Verlauf der Wahl am Sonntag als ein Beispiel für eine lebendige Demokratie. "Ich habe schon viele Wahlen in Zentralasien beobachtet, aber diese ist die erste, deren Ausgang ich nicht vorhersagen konnte", sagte OSZE-Koordinator Morten Hoeglund. Die Wahlgesetze bräuchten jedoch eine grundlegende Reform, um freie Wahlen auch in Zukunft garantieren zu können. (Reuters, red/DER STANDARD, Printausgabe, 12.10.2010)
(http://derstandard.at/1285200525721/Parlamentswahl-macht-Koalitionsregierung-noetig, Zugriff 15.11.2010)
Neue Regierung in Bischkek fixiert
17. Dezember 2010, 23:53
Koalition einigt sich auf Parlamentspräsident - Regierungsbildung klappt im dritten Anlauf
Bischkek/Moskau - Erst im dritten Anlauf hat die Regierungsbildung in Kirgistan geklappt. Die Koalition einigte sich am Freitag mit Achmatbek Keldibekow, Parteichef von Ata-Schurt, auf einen Parlamentspräsidenten. Am Streit um dieses Amt war Anfang Dezember nach nur drei Tagen die erste Koalition zerbrochen.
Damit konnte eine weitere Destabilisierung der noch fragilen Demokratie verhindert werden. Nach dem Verfassungsreferendum und der Parlamentswahl am 10. Oktober ist Kirgistan die erste parlamentarische Republik in Zentralasien.
Die Nachbarländer Kasachstan, Usbekistan, Turkmenistan und Tadschikistan, die von ihren Präsidenten autokratisch regiert werden, beäugen das demokratische Experiment in Kirgistan argwöhnisch. Aber auch China, Russland und die USA verfolgen genau, was in dem Fünf-Millionen-Einwohner-Land vor sich geht.
Unruhen, die im Sommer offiziell rund 400 Tote forderten, drohten die gesamte Region zu destabilisieren. Die Opposition stürzte Präsident Kurmanbek Bakijew. Dessen Nachfolgerin Rosa Otunbajewa macht ihn für die Ausschreitungen verantwortlich.
Die Koalition aus der Partei Ata-Schurt (Vaterland), die von Otunbajewa 2004 gegründet wurde, der Sozialdemokratischen Partei und der wirtschaftsfreundlichen Partei Respublika, hat im Parlament 77 von insgesamt 120 Stimmen. Der neue Parlamentspräsident Keldibekow erhielt die Stimmen von 101 der 119 anwesenden Abgeordneten. Sozialdemokraten-Chef Almasbek Atambajew wurde danach als Regierungschef vom Parlament ebenfalls bestätigt.
Trotz der Einigung auf Keldibekow bestehen innerhalb der Koalition Meinungsdifferenzen über den zukünftigen Weg des Landes. Während die Sozialdemokraten und Respublika den Demokratiekurs Otunbajewas unterstützen und sich für das parlamentarische System aussprechen, ist die nationalkonservative Partei Ata-Schurt für die Wiedereinführung des Präsidialsystems. (ved/DER STANDARD, Printausgabe, 18.12.2010)
(http://derstandard.at/1292462110268/Neue-Regierung-in-Bischkek-fixiert, Zugriff 4.1.2011)
Staatsaufbau
Während die Verfassung von 2007 dem Präsidenten weitreichende Befugnisse gab, ist die in dem Referendum am 27. Juni 2010 angenommene Verfassung hingegen eine Mischform aus einem parlamentarischem und einem präsidentiellen System. Parlament und Premierminister kommen hierbei eine sehr starke Position zu; allerdings hat auch der in allgemeiner Wahl bestimmte Präsident eine Reihe von Vollmachten, beispielsweise hinsichtlich der Ernennung und Entlassung von Obersten Richtern und Generalstaatsanwalt. Er ist ferner Oberkommandierender und Vorsitzender des Sicherheitsrates. Der Präsident hat eine Amtszeit von 6 Jahren und ist nicht wiederwählbar.
In der neuen Verfassung ist der Grundrechtteil gegenüber der 2007er Verfassung deutlich verbessert worden.
Wahlrecht und Parlament
Nach dem Wahlgesetz hat jeder kirgisische Bürger ungeachtet seiner Herkunft, Rasse, Ethnie, religiösen oder politischen Überzeugungen und seines Geschlechts ab 18 Jahren das Recht zu wählen und kann ab 25 Jahren selbst gewählt werden. Das Parlament "Dschogorku Kenesch" besteht aus nunmehr 120 (statt 90) Abgeordneten, die nach dem Verhältniswahlrecht gewählt wurden. Keine Partei kann mehr als 65 Sitze erhalten.
(http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kirgisistan /Innenpolitik_node.html, Zugriff 28.01.2011)
Rechtsschutz
Judikative
Die höchsten Gerichte des Landes waren bislang das Verfassungsgericht und das Oberste Gericht. Da das Verfassungsgericht in der Vergangenheit ein willfähriges Instrument der Präsidenten war, sieht die neue Verfassung kein eigenständiges Verfassungsgericht mehr vor. Es gibt jedoch eine Verfassungskammer beim Obersten Gericht, dem die verfassungsmäßige Kontrolle obliegt. Die neue Verfassung räumt dem Bürger auch ein individuelles Beschwerderecht für den Fall vor, dass seine verfassungsmäßigen Recht durch Gesetze oder normative Akte verletzt werden.
Der oberste Gerichtshof ist die höchste Instanz im bürgerlichen Recht, im Straf-, Verwaltungs- und Wirtschaftsrecht. Es überprüft die Aktivität aller lokalen Gerichte, einschließlich der Militärgerichte. Die so genannten "Arbitrage-Gerichte" sind für Streitigkeiten zwischen Unternehmen und Haushalten im ökonomischen Bereich zuständig. Die lokalen Gerichte werden von so genannten "Aksakal (Ältesten)-Gerichten" unterstützt, die auf Initiative von Bürgern oder Selbstverwaltungen in Dörfern und Städten einberufen werden. Die Unabhängigkeit der Gerichte war in der Vergangenheit durch Korruption und ihre Abhängigkeit von der Ernennung durch den Präsidenten beeinträchtigt.
(http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kirgisistan /Innenpolitik_node.html, Zugriff 28.01.2011)
Sicherheitsbehörden
Die Verantwortung der Rechtsdurchsetzung ist aufgeteilt zwischen dem Innenministerium für allgemeine Verbrechen, dem "State Committee on National Security" für Staatsverbrechen und dem Büro der Staatsanwaltschaft für beide Verbrechen. Der [Anm. ehemalige] Präsident Bakiyev verabschiedete ein Gesetz, das es dem Militär erlaubte auch in heimischen politischen Konflikten einzugreifen und das dem Sicherheitsdienst des Präsidenten Vollmachten zur Gesetzesdurchsetzung zusprach, unter anderem zur Durchführung von Vernehmungen, für das Abhören von Telekommunikationsmittel und Beobachtungen und andere verdeckte Aktivitäten durchzuführen.
Die Zahlung von Bestechungsgeldern um Untersuchungen oder Anklagen zu vermeiden, war ein größeres Problem auf allen Ebenen der Exekutive, wobei die Regierung jedoch Schritte zur Bekämpfung von Korruption setzte. Fälle von Straflosigkeit innerhalb der Polizei blieben ein Problem; jedoch wurden Beamte des Innenministeriums auf Grund verschiedener Verstöße - einschließlich Korruption, Amtsmissbrauch und Polizeibrutalität- entlassen und strafrechtlich verfolgt.
Im Unterschied zu vergangenen Jahren, stellte die Innenrevision des Ministeriums keine Statistiken über Bürgerbeschwerden, nachträgliche Untersuchungen oder nach strafgerichtlicher Verurteilung entlassene Beamte im Laufe des Jahres zur Verfügung.
(US Department of State: 2010 Human Rights Report: Kyrgyz Republic, 08.4.2011)
Die Gefängnisbedingungen waren geprägt von Überbelegung, besonders in Untersuchungshaftanstalten und es herrschten Mängel bei Nahrungsmitteln und Medikamenten, sowie bei der Gesundheitsversorgung. Die Sterblichkeitsrate aufgrund von Tuberkulose sank, von ungefähr 9.902 Gefangenen hatten ungefähr 700 Tuberkulose.
Die Regierung gewährte lokalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen wie dem "International Committee of the Red Cross" (ICRC), der "Organization for Security and Cooperation in Europe's Office of Democratic Institutions and Human Rights" (OSCE/ODIHR), und der NGO "Penal Reform International" weiterhin Zutritt in die Gefängnisse. Nach ihrem Bericht über die schlechten Haftbedingungen arbeitete die NGO Citizens Against Corruption mit dem Justizministerium zusammen um Essen und Hygieneartikel bereitzustellen.
(US Department of State: 2009 Human Rights Report: Kyrgyz Republic, 11.3.2010)
Die Organisation für Zusammenarbeit in Europa (OSZE) hält an dem Plan fest, eine Polizeimission nach Kirgistan zu entsenden, wo es im April und Juni zu blutigen Krawallen gekommen war.
Die OSZE habe ein neues Konzept der OSZE-Polizeimission erstellt, dass vor zehn Tagen von Kirgistan akzeptiert worden sei. Die OSZE-Polizisten würden ohne Waffen eingesetzt und die Aufgabe haben, die kirgisischen Sicherheitsbehörden zu beraten. Salber zufolge befinden sich bereits acht Polizeiberater der Organisation in dem zentralasiatischen Land. Bis zur Jahreswende sollen die anderen hinzukommen.
(http://de.rian.ru/politics/20101129/257768321.html, 29.11.2010, Zugriff 28.01.2011)
Folter
Das Gesetz verbietet zwar Folter und andere Gräueltaten, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, jedoch wendeten die Polizei und das staatliche Komitee für nationale Sicherheit (GKNB) selbige an. Zeitweise schlug die Polizei Verhaftete und Gefangene um Geständnisse zu erhalten.
Nach der NGO Golos Svobody wurden 97 Beschwerden, welche die Anwendung von Gewalt durch Sicherheitskräfte oder Beamte des GKNB zum Inhalt hatten, beim Büro des Generalstaatsanwaltes im Laufe des Jahres aktenkundig. In 71 dieser Fälle eröffnete das Büro des Generalstaatsanwaltes kein Strafverfahren.
In der Folge der ethnischen Gewalttätigkeiten im Juni in den Oblasten Osh und Jalalabad gab es zahlreiche Berichte von gefolterten Festgehaltenen in Gewahrsame der Polizei und anderer Sicherheitsbehörden
Am 18. Mai veröffentlichte die provisorische Regierung ein Amnestiedekret für 32 Personen, welche verhaftet und in Verbindung mit den Nookat-Protesten im Jahre 2008 angeklagt wurden
Nach HRW begann die Polizei am 2. Juli mit der dreitägigen Befragung von "Akram A:" (ein falscher Name des Opfers um seine Identität zu schützen) in Bezug auf die Tötung eine Polizeibeamten. Die Polizei würgte ihn indem sie Ihm eine Gasmaske über den Kopf stülpte und schlug ihm öfter. Aus Furcht um seine eigene Sicherheit strebte Akram den Rechtsweg nicht an.
Am 8. Juli berichtete HRW, dass 15 Polizeibeamte "Mokhamadzhon M."
(ein von ihm benutzter Deckname um seine Identität zu schützen) wegen eines Tötungsfalles in der Umgebung verhafteten und schlugen ihn mit einem Gummiknüppel. Die Polizei ließ ihn später am gleichen Tag frei, nachdem ein Beamter der lokalen Verwaltung intervenierte.
Eine Kommission, welche durch das Büro des Ombudsmannes gebildet wurde, veröffentlichte einem Bericht im Februar 2009, welcher Vorfälle dokumentierte bei denen Beamte des Innenministeriums und des GKNB Verhaftete schlugen, ihnen die Fingernägel ausrissen, ihre Bärte verbrannten und weiblichen Verhafteten die Haare scherten. Im Jänner 2009 veröffentlichte die russische Menschenrechtsorganisation Memorial einen Bericht, der ähnliche Misshandlungen dokumentierte. Zu Jahresende hatte die Regierung keine Schritte unternommen um die Anschuldigungen weiter zu verfolgen oder die Beamten zu verwarnen.
(US Department of State: 2010 Human Rights Report: Kyrgyz Republic, 8.4.2011)
NGOs
Das Gesetz sieht die Freiheit Vereine zu bilden vor und die Regierung respektiert im Allgemeinen dieses Recht. NGOs, Arbeitergewerkschaften, politische Parteien und Kulturvereinigungen müssen sich beim Justizministerium registrieren lassen. NGOs müssen mindestens drei Mitglieder, alle anderen Organisationen mindestens 10 Mitglieder aufweisen. Das Justizministerium wies keine Registrierung im Laufe des Jahres zurück und nach dem Regierungswechsel am 7. April erlaubte es der norwegischen Helsinki-Kommission im Land zu arbeiten (vgl. Abschnitt 5). Das Gesetz verbietet vom Ausland finanzierte politische Parteien und NGOs politische Ziele zu verfolgen, Vertretungsbüros und Zweigstellen sind davon mit umfasst.Das Gesetz sieht die Freiheit Vereine zu bilden vor und die Regierung respektiert im Allgemeinen dieses Recht. NGOs, Arbeitergewerkschaften, politische Parteien und Kulturvereinigungen müssen sich beim Justizministerium registrieren lassen. NGOs müssen mindestens drei Mitglieder, alle anderen Organisationen mindestens 10 Mitglieder aufweisen. Das Justizministerium wies keine Registrierung im Laufe des Jahres zurück und nach dem Regierungswechsel am 7. April erlaubte es der norwegischen Helsinki-Kommission im Land zu arbeiten vergleiche Abschnitt 5). Das Gesetz verbietet vom Ausland finanzierte politische Parteien und NGOs politische Ziele zu verfolgen, Vertretungsbüros und Zweigstellen sind davon mit umfasst.
Die Regierung behielt das Verbot von fünf Organisationen bei - Hizb ut Tahir (HT), der Islamische Partei Turkistans, der Ostturkistanischen Islamischen Partei und der Tablighi Jamaat, welchen sie vorwarf Kontakte zu internationalen Terrororganisationen zu unterhalten. Verhaftung und Verfolgung von Personen welchen vorgeworfen wird, Literatur von HT zu besitzen oder zu verteilen, bestand weiter. Obwohl in der Vergangenheit die meisten Verhaftungen von mutmaßlichen HT-Mitgliedern im Süden stattfanden und ethnische Usbeken involviert waren, weisen Medienberichte auf eine ständig zunehmende Anzahl von Verhaftungen ethnischer Kirgisen wegen Aktivitäten im Norden hin. Den meisten Verhafteten wurde die Verbreitung von Literatur, welche ethnischen, rassischen oder religiöse Hass aufstachelt, vorgeworfen.
(US Department of State: 2010 Human Rights Report Kyrgyz Republic, 8.4.2011)
Menschenrechte
Kirgisistan ist den wichtigsten Menschenrechtsabkommen beigetreten. Die Verfassung garantiert eine weite Palette von Grundrechten. Die Durchsetzung der Menschenrechte wird allerdings in der Praxis durch mangelnde rechtsstaatliche Tradition und eine fehlende unabhängige Justiz erschwert. Die Todesstrafe wurde durch Gesetz vom Juni 2007 abgeschafft.
Die Zustände auf Polizeistationen, in der Untersuchungshaft und in Gefängnissen sind in vielen Fällen menschenunwürdig. In der Praxis ist Folter weiterhin verbreitet. Die Zivilgesellschaft und die EU setzen sich dafür ein, die Menschenrechtslage gerade in Untersuchungshaft und Strafvollzug zu verbessern. Die EU und Kirgisistan haben am 27./28. Oktober 2008 eine erste Runde des vereinbarten regelmäßigen Menschenrechtsdialogs abgehalten; eine zweite Runde hat am 13. Oktober 2009 in Brüssel stattgefunden.
Auch nach dem Sturz der Regierung Bakijew scheint sich die Praxis einer parteiischen Justiz fortzusetzen; bislang wurden im Zusammenhang mit den gewaltsamen Zusammenstößen vom Juni d.J. bislang nur Angehörige der usbekischen Bevölkerungsgruppe angeklagt und verurteilt. Der bekannte usbekische Menschenrechtsverteidiger Askarov wurde in einem rechtsstaatlichen Prinzipien nicht genügenden Prozess wegen angeblicher Beteiligung an der Ermordung eines Polizisten zu lebenslanger Haft verurteilt.
(http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kirgisistan /Innenpolitik_node.html, Zugriff 28.01.2011)
Religionsfreiheit
Die Religionsfreiheit wird von der Regierung in der Praxis im Allgemeinen respektiert. Alle religiösen Gruppierungen müssen sich offiziell beim Justizministerium registrieren. Ein Gesetz von 2009 verbietet Missionierung, die Verteilung religiöser Literatur auf öffentlichen Plätzen und private religiöse Erziehung.
(Freedom House: Freedom in the World - Kyrgyzstan 2010)
Das Gesetz sieht die Religionsfreiheit vor und die Regierung respektierte dieses Recht auch in der Praxis, obwohl es auch Einschränkungen gibt, besonders im Bezug auf die Aktivitäten von konservativen islamischen Gruppen, welche die Regierung als extremistisch und Bedrohung für das Land ansieht. Die Verfassung sieht die Trennung von Religion und Staat vor. Der Islam ist die am weitesten verbreitete Religion. Die Regierung unterstützt offiziell keine Religion, jedoch erkennt ein Beschluss aus dem Jahr 2006 den Islam und das Russisch Orthodoxe Christentum als "traditionelle Religionen" an. Am 12. Jänner 2009 unterschrieb der Präsident das Gesetz über die Freiheit der Religionen und der religiösen Organisationen, das zahlreiche Einschränkungen für die Aktivitäten religiöser Gruppen vorsieht. Das Gesetz legt eine Erhöhung des Minimums an Mitgliedern, das gefordert wird, um als religiöse Gruppe registriert zu werden, von 10 auf 200 Personen fest. Es verbietet Missionierung und privaten Religionsunterricht.
Die staatliche Behörde für Religiöse Angelegenheiten ist für die Förderung religiöser Toleranz, die Überwachung der Religionsgesetze und die Erhaltung der Religionsfreiheit zuständig. Nach dem Gesetz müssen sich alle religiöse Organisationen, auch religiöse Schulen bei dieser Behörde registrieren lassen und nach der Bewilligung noch beim Justizministerium.
(US Department of State: 2009 Human Rights Report Kyrgyz Republic, 11.3.2010)
Entgegen heftiger Proteste von Menschenrechtsorganisationen und Religionsgemeinschaften hat der kirgisische Präsident am 12. Jänner 2009 das neue Religionsgesetz unterzeichnet. Dieses Gesetz sieht vor, dass religiöse Gruppen nur eine offizielle Anerkennung erhalten sollen, wenn mindestens zweihundert kirgisische Staatsbürger zu der jeweiligen Gemeinde gehören. Sämtliche Mitglieder müssen sich staatlich registrieren lassen. Tatsächlich scheint sich das Gesetz gegen den Religionsübertritt zu religiösen Minderheiten, insbesondere dem Christentum zu wenden. Ein nationales Aktionsprogramm, das die "Ausbreitung von religiösem Extremismus" bekämpfen soll, zielte offenbar auf Mitglieder der verbotenen islamistischen Partei "Hizb-ut-Tahrir" ab.
(AI - Amnesty International: Amnesty Report 2009, Kirgisistan, Mai 2009 / CSI - Christian Solidarity International: Neues Religionsgesetz in Kirgisistan diskriminiert Christen, 26.01.2009, http://www.csi.or.at/index.php?inh=1&sub=9&news=827, Zugriff 7.6.2010)
"Der kirgisische Präsident Kurmanbek Bakiyev unterzeichnete ein kontroversielles, neues Religionsgesetz am 12. Jänner, welches Proselytismus, privaten Religionsunterricht, den Import und die Verteilung religiöser Schriften unterbindet. Das Gesetz, welches scharfer Kritik seitens Menschenrechtsaktivisten ausgesetzt war, wurde in der gleichen Woche effektuiert, als die Menschrechtsbeobachter von Freedom House Kirgistan für steigende autoritäre Tendenzen kritisierten.
Das Gesetz "über die Freiheit des Gewissens und der religiösen Organisation" verpönt die Mitgliedschaft von Kindern in religiösen Gemeinschaften und legt fest, dass eine religiöse Gruppe zumindest 200 Mitglieder haben muss, welche ihre permanente Niederlassung in Kirgistan haben müssen, bevor die Gruppe registriert werden kann
(...)
Dreiviertel der fünf Millionen Einwohner Kirgistans bezeichnen sich als Muslime. Weitere 20 Prozent sind russisch-orthodoxe Christen, während die übrigen fünf Prozent Protestanten und Mitglieder anderer religiöser Minderheitengruppen sind.
Vertreter - inklusive Oberhäupter - der russischen Orthodoxen und der offiziellen islamischen Gemeinschaften sagen, dass dieses Gesetz dafür bestimmt ist, die Ausbreitung radikaler Gruppen, wie der verbotenen panislamischen Partei Hizb-ut-Tahrir zu unterbinden. Andere Sprecher geben Ängste an, dass protestantische christliche Gruppierungen Muslime zur Konversion, weg vom "wahren Glauben", bewegen.
Aber Kritiker sind besorgt, dass das Gesetz einen Affront gegen über jenen wichtigen Menschenrechten darstellt, welche auch internationale Vereinbarungen mit umfassen, die die kirgisische Regierung unterzeichnet hat. Die Verfassung Kirgistans garantiert Religionsfreiheit. (...)
Trotz wiederholter Versuche war EurasiaNet nicht in der Lage die Verwaltung der russisch-orthodoxen Gemeinde in Bishkek für einen Kommentar zu erreichen. Im vergangenen Herbst teilten Kirchenvertreter EurasiaNet mit, dass sie weitgehend das Gesetz unterstützen." (EurasiaNet, 16. Jänner 2009)
"Kirgistan führt Maßregelungen von Leuten fort, welche ihr Recht auf Religionsfreiheit oder Glaubensfreiheit in Anspruch nehmen, hat das Forum 18 News Service herausgefunden. Gemeinschaften von protestantischen Christen, Anhänger von Hare Krishna und Ahmadiya Muslime wurden durch die Behörden aufgefordert, ihre Gebetszusammenkünfte zu beenden, in einigen Fällen wurden diese Aufforderungen ursprünglich im Jahre 2007 erlassen.
Seit dem Inkrafttreten des neuen kirgisischen Religionsgesetzes im Jänner 2009 überprüften Beamte der Staatsanwaltschaft, der Polizei, der nationalen Geheimpolizei, örtliche Verwaltungsbeamte und der staatlichen Agentur für religiöse Angelegenheiten viele Religiöse Gemeinschaften oder führten Razzien durch. Eine dieser Gemeinschaften waren die Zeugen Jehovas in Maili-Suu, deren Mitgliedern gesagt wurde, dass sie kein Recht hätten jedwede religiöse Literatur zu verteilen oder zuhause aufzubewahren. (vgl. F18 News 28. Mai 2009Seit dem Inkrafttreten des neuen kirgisischen Religionsgesetzes im Jänner 2009 überprüften Beamte der Staatsanwaltschaft, der Polizei, der nationalen Geheimpolizei, örtliche Verwaltungsbeamte und der staatlichen Agentur für religiöse Angelegenheiten viele Religiöse Gemeinschaften oder führten Razzien durch. Eine dieser Gemeinschaften waren die Zeugen Jehovas in Maili-Suu, deren Mitgliedern gesagt wurde, dass sie kein Recht hätten jedwede religiöse Literatur zu verteilen oder zuhause aufzubewahren. vergleiche F18 News 28. Mai 2009
http://www.forum18.org/Archive.php?article_id=1302 )
Auf Radio Free Europe/Radio Liberty (RFW/RL) wird im Juli 2008 über den Konflikt zwischen MuslimInnen und Angehörigen religiöser Minderheiten bzw. KonvertitInnen über die Benutzung von Friedhöfen berichtet. Angehörige anderer christlicher Gruppen könnten manchmal die Friedhöfe der russisch-orthodoxen Kirche nutzen:
"Für ein vorwiegend muslimisches Land wie Kirgistan, welches Heimat von mehr als 80 ethnischen Gruppen ist, ist es nur natürlich, dass eine Anzahl verschiedener religiöser Gruppen vertreten ist. Jahre hindurch waren Glaubensdifferenzen kein großes Problem, aber jüngste Ereignisse weisen darauf hin, dass ein Mangel an Toleranz in einigen Gebieten zunimmt. (...)
Jedoch sagt Corley von Forum 18, dass der "Konflikt" betreffend Begräbnisstätten, mehr als ein isoliertes, lokales Problem ist. Er sagt, dass es mehr als nur die Baptisten betrifft und, dass Behördenvertreter es vermeiden in den Streit involviert zu werden.
-Eine Anzahl ethnischer Kirgisen oder ethnischer Usbeken in Kirgistan haben andere Glauben angenommen, sie wurden entweder protestantische Christen oder Zeugen Jehova, oder Hare Krishnas oder Bahais, eine Vielzahl an Glaubensrichtungen und die Regierung schein unwillig dieses Problem zu lösen.,- so Corley, -Sie werden sich nicht entscheiden, ob diese Friedhöfe im Eigentum, oder unter Kontrolle der örtlichen Behörden sind und da für jeden der stirbt sind, oder ob es muslimische Friedhöfe unter der Kontrolle der muslimischen Gemeinschaft oder des muslimischen Gremiums sind und daher nur Muslimen zugänglich sind, die verstorben sind.-(...)
Die kirgisische russisch-orthodoxe Gemeinschaft ist mit solchen Problemen nicht konfrontiert gewesen und einige Male waren andere christliche Gruppen in der Lage Begräbnisse auf orthodoxen Friedhöfen durchzuführen." (RFE/RL, 26. Juli 2008)
(ACCORD-Anfragebeantwortung vom 16.10.2009 über die menschenrechtliche Situation von ChristInnen, a-6970)
Laut Länderbericht des US Department of State (USDOS) zur Religionsfreiheit vom November 2010 seien 20 Prozent der Bevölkerung Kirgisistans russisch-orthodoxen Glaubens. Es gebe unter anderem 44 russisch-orthodoxe Kirchen und ein russisch-orthodoxes Frauenkloster. Die in Kirgisistan lebenden ethnischen Russen würden entweder dem der russisch-orthodoxen Kirche oder einer protestantischen Konfession angehören.
Das USDOS berichtet, Unbekannte hätten im August 2010 einige Grabsteine auf einem russisch-orthodoxen Friedhof in der Region Issyk-Kul beschädigt.
Die russische Nachrichtenagentur Interfax berichtet am 10. August 2010, dass laut Angaben des "Koordinationsrates Russischer Landsleute" mehrere Dutzend Gräber auf einem Friedhof nahe des Dorfes Bosteri in der Region Issyk-Kul (Nord-Kirgisistan) beschädigt wurden. Der Koordinationsrat habe betont, dass solche Aktionen unter anderem das Ziel hätten, moralischen Druck auf russischsprachige Menschen in der Gesellschaft auszuüben.
(ACCORD-Anfragebeantwortung über die Situation orthodoxer Christen seit der Revolution im April 2010 a- 7637 vom 07.06.2011 )
Minderheiten
Kirgisistan ist ein Vielvölkerstaat. Zwischen 60% und 70% der Bevölkerung sind Kirgisen, 15% Usbeken, etwa 8% Russen sowie Dunganen, Uyguren, Tadschiken, Türken, Tataren, Ukrainer und einige immer weniger werdende Koreaner und Deutsche.
(BAMF - Informationszentrum Asyl und Migration: Glossar Islamische Länder Band 10 Kirgisistan, April 2010, S.8)
Minderheitengruppen sind unter anderem Usbeken (14,2 %), Russen (10,3%), Dunganen (1,1%), Uiguren (1%), als auch Gruppen von Tataren, Kasachen, Ukrainern, Deutsche, Tadschiken und Koreaner.
Das Gesetz bestimmt Kirgisisch zur Staatssprache und Russisch zu einer Amtssprache und sieht den Erhalt und freie und gleichberechtigte Entwicklung von Minderheitssprachen vor. Nicht-Kirgisisch-sprechende Bürger behaupten, dass es im Staatsdienst eine hierarchische Ebene gebe, die man beruflich nicht überwinden könne. Sie behaupteten auch, dass einige Kandidaten aufgrund unfairer Sprachprüfungen nicht aufgenommen wurden. Eine Initiative der Regierung, um die amtliche Verwendung von Kirgisisch zu vermehren, steigerte die Befürchtungen unter nicht-kirgisischen ethnischen Gruppen hinsichtlich möglicher Diskriminierungen.
(US Department of State: 2010 Human Rights Report: Kyrgyz Republic, 8.4.2011)
Weiters wird ausgeführt, dass alle Personen in Kirgisistan vor dem Gesetz gleich sind und nicht aufgrund von Rasse, Geschlecht, Nationalität, politischer oder religiöser Überzeugung diskriminiert werden dürfen.
Es gibt Vorwürfe von Diskriminierungen bei Jobeinstellung, Aufstiegsmöglichkeiten und am Wohnungsmarkt, aber es gingen keine offiziellen Berichte bei lokalen Behörden ein.
(US Department of State: 2009 Human Rights Report: Kyrgyz Republic, 11.3.2010)
Ethnische Minderheitengruppen, wie Usbeken, Russen und Uiguren, beklagten Diskriminierungen im Arbeitsbereich und am Wohnungsmarkt. Angehörige der usbekischen Minderheit, die sich hauptsächlich im Süden konzentriert, fordern seit langem mehr politische und kulturelle Rechte, unter anderem eine stärkere Repräsentation in der Regierung, mehr usbekischsprachige Schulen und einen offiziellen Status für die usbekische Sprache.
(Freedom House: Freedom in the World - Kyrgyzstan 2010)
Die Situation für Minderheiten in Kirgisistan hat sich nicht signifikant verbessert in den letzten Jahren. Der wachsende Trend hin zu einem "Kirgisistan der Kirgisen", hat durch eine Sprachgesetzgebung im Parlament im Jahr 2004 Auftrieb erhalten. Die neuen Sprachregelungen verlangen von Kandidaten für zur Wahl stehende Ämter sowie für Studenten an Universitäten den Nachweis von Sprachkenntnissen in Kirgisisch. Staatsbedienstete werden angehalten primär Kirgisisch zu verwenden, Russisch bleibt jedoch als Sprache der inter-ethnischen Kommunikation.
Die offizielle Politik in Kirgisistan wurde oft als "minderheiten-freundlicher" als die einiger ihrer Nachbarn beschrieben. Es gibt eine Vielfalt von Mechanismen für die Konsultation von Minderheitengruppen und staatliche Unterstützung ist für verschiedene Minderheitenorganisationen oder -aktivitäten erhältlich.
Durch die Anerkennung der russischen Sprache als "Verbindungssprache" unter der Verfassung, dürften die Behörden ihren Wunsch zeigen, der russischen Minderheit und anderen Slawen eine einbeziehende Politik zu demonstrieren und sie zum Bleiben im Land zu bewegen. Die Behandlung der usbekischen Minderheit ist verglichen dazu ungleich, beide sind ungefähr gleich groß, doch nur das Russische hat einen offiziellen Status. Russisch-Sprachige befinden sich dadurch in Bezug auf Arbeitsmarkt und Bildung in einer bevorzugten Lage. Es gibt keinen offiziellen Status der usbekischen Sprache.
(Minority Rights Group International: World Directory of Minorities an Indigenous People, Kyrgyzstan Overview, ohne Datum, letztes erwähntes Referenzdatum 8.2007, http://www.minorityrights.org/?lid=2346, Zugriff 8.6.2010)
Die Nachrichtenwebsite Eurasianet berichtet im Februar 2011, dass die Verfassung Kirgistans von 2010 der kirgisischen und russischen Sprache denselben Status als Amtssprache gewähre. In der Praxis würden Russischsprechende (darunter auch viele ethnische Kirgisen) sich darüber beklagen, dass "Nationalisten" in den Behörden und in den gesetzgebenden Einrichtungen versuchen würden, die Sprachgesetzgebung so zu beeinflussen, dass Personen, die kein Kirgisisch sprächen, marginalisiert würden. Eine russischsprachige Interviewpartnerin habe angegeben, sie habe Kirgisistan verlassen, da es dort für Personen, die nur Russisch sprechen würden, schwierig sei, Arbeit zu finden. Im Februar 2011 habe der Vorsitzende des Staatlichen Komitees für Sprachen, Asimjan Ibraimow, die Empfehlung abgegeben, etwa 150 Dörfer, die einen russischen Namen hätten, umzubenennen. Ibraimow sei daraufhin von Präsidentin Rosa Otunbajewa entlassen worden.
Ebenfalls im Februar 2011 habe das Ministerium für Kultur und Information das Sendesignal für den russischen Fernsehsender ORT Kanal Eins mit dem Signal des staatlichen kirgisischen Senders KTR ausgetauscht, wodurch der Empfang von ORT, des wichtigsten russischsprachigen Senders in Kirgistan, im russischsprachigen Norden des Landes erschwert worden sei.
Die russische Nachrichtenagentur Rosbalt berichtet im Jänner 2011, dass derzeit sieben Prozent der Bevölkerung des Landes Russen seien, während es vor 20 Jahren noch 21 Prozent gewesen seien. Laut Rosbalt habe die Internet-Zeitung "Belyi Parus" (deutsch: "Weißes Segel") Aktionen, die sich gegen RussInnen richteten, in den Städten Bischkek und Kant sowie in den Dörfern Tjup und Marx (Region Issyk-Kul), Maiskoe (Region Tschuy) und in der Siedlung "Gidrostroitel" festgestellt.
Der Slogan "Kirgisistan für Kirgisen" werde unter kirgisischen Jugendlichen zunehmend populärer. Der Nationalismus werde von kirgisischen Medien und einer Reihe von politischen Parteien und Politikern, darunter dem Bürgermeister der Stadt Osch sowie dem Anführer der (bei den letzten Parlamentswahlen stimmenstärksten) nationalistischen Partei Ata-Jurt, angeheizt.
Die britische Zeitung Telegraph berichtet im September 2010, dass die nationalistische Rhetorik ethnisch kirgisischer Politiker im Vorfeld der Parlamentswahlen im Oktober nun sich nicht nur gegen Usbeken, sondern auch gegen andere Minderheiten wie Russen, Türken, Tataren, Kasachen richte. Viele Russen hätten seit den Gewaltausschreitungen im Juni 2010 aus Furcht, verstärkt zum Ziel von Angriffen zu werden, bereits das Land verlassen. Laut einem Angehörigen der kleinen russischen Minderheit in Osch sei die Zukunft von Russen im Land ungewiss, da nun die Sicherheit lediglich für Kirgisen gewährleistet sei:
Eurasianet berichtet im Juli 2011, dass laut Schätzung von Beobachtern Tausende von ethnischen Russen das Land dauerhaft verlassen hätten und nach Russland gezogen seien.
Freedom House (FH) schreibt in seinem Bericht "Freedom in the World 2010" vom Mai 2010, dass ethnische Minderheitengruppen, darunter Russen, sich über Diskriminierung auf dem Arbeits- und Wohnungsmarkt beklagen würden:
Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) schreibt im Juni 2010 im Zusammenhang mit dem am 27. Juni erfolgten Verfassungsreferendum, dass die meisten Angehörigen der russischen Minderheit (diese umfasse 8,3 Prozent der Landesbevölkerung) - anders als die Usbeken - der Linie der etablierten politischen Parteien gefolgt seien. (OZSE, 28. Juni 2011)
(ACCORD-Anfragebeantwortung über die Situation von ethnischen Russen seit der Revolution im April 2010 a- 7637 vom 07.06.2011 )
Innerstaatliche Fluchtalternative
Gemäß dem Gesetz zur internen Migration wird die Bewegungsfreiheit garantiert. Die Regierung respektiert das Gesetz gemeinhin, und die Bürger konnten sich frei innerhalb des Landes bewegen. Jedoch beschränken bestimmte Richtlinien die interne Migration, Wiederansiedlung und Auslandreisen.
Um in einer Region des Landes leben und arbeiten zu können, ist per Gesetz ein Eintrag im Melderegister notwendig. Nicht gemeldeten Personen kann der Zugang zu medizinischer Versorgung und Bildungseinrichtungen verwehrt werden.
(US Department of State: 2009 Human Rights Report: Kyrgyz Republic, 11.3.2010)
Der Staat ist Vertragsstaat der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 und des Protokolls von 1967. Die Gesetze garantieren Asyl oder Flüchtlingsstatus und die Regierung richtete ein System zur Umsetzung ein. Sie arbeitete mit dem UNHCR und anderen Organisationen zusammen um Schutz gegen Auslieferung oder Rückkehr für Flüchtlinge in Länder zu bieten, in denen ihr Leben oder ihre Freiheiten aufgrund der Zugehörigkeit zu Rasse, Religion, Nationalität, Mitgliedschaft zu einer speziellen sozialen Gruppe oder aufgrund ihrer politischen Meinung bedroht wäre. Laut UNHCR besteht für Uiguren allerdings die Gefahr der Abschiebung, besonders wenn sie an politischen oder religiösen Aktivitäten in China beteiligt waren oder China ihre Ruckschiebung verlangt. Die Regierung sprach Flüchtlingen von Usbekistan (außer jenen, die ihren Angehörigen nachzogen), Afghanistan, Iran, Irak oder Syrien in diesem Jahr keinen Flüchtlingsschutz zu. Es gab ungefähr 400 von ihnen die nur durch den UNHCR registriert und unterstützt wurden.
(US Department of State: 2009 Human Rights Report: Kyrgyz Republic, 11.3.2010)
Rückkehrfragen
Das US Department of State (USDOS) schreibt in seinem im März 2006 veröffentlichten Menschenrechtsbericht 2005, dass OSZE und IOM berichten würden, dass Personen, die von kommerzieller Tätigkeit zurückkehren, in vielen Fällen Bestechungsgelder zahlen müssten, da ihnen sonst Gefängnisstrafen wegen gefälschter Reisedokumente drohen würden. Die Grenzbehörden würden hingegen angeben, dass geständige Personen nicht bestraft würden.
(ACCORD-Anfragebeantwortung vom 12.06.2008)
Grundversorgung
Kurzcharakterisierung der Wirtschaft (Stand: Oktober 2010)
Kirgisistan ist ein Transformationsland. Mit dem Zusammenbruch der Sowjetunion verlor das unabhängige Land nicht nur seinen Hauptsponsor, sondern zugleich auch natürlich gewachsene Märkte. Die Industrie brach fast völlig zusammen, die hoch mechanisierte Landwirtschaft sah sich von Ersatzteilen, Vorleistungen und Vermarktungsmechanismen abgeschnitten. Auch der auf sowjetische Bedürfnisse zugeschnittene Dienstleistungssektor (unter anderem Tourismus) musste sich völlig neu orientieren. Die Liberalisierung der Wirtschaft und der Transformationsprozess kamen mit großzügiger internationaler Geberhilfe (höchste internationale Hilfe pro Kopf der Bevölkerung in der Region) relativ schnell voran. Heute ist die Wirtschaft mit der Ausnahme einiger strategischer Sektoren wie etwa der Elektrizitäts- und Wasserversorgung auf marktwirtschaftliche Strukturen umgestellt. Staatsdirigistische Maßnahmen wie etwa Exportstops kommen jedoch weiterhin vor.
Kirgisistan ist im Vergleich zu anderen Ländern in der Region Zentralasien rohstoffarm. Es gibt nur unbedeutende Gas- und Erdölvorkommen, die selbst bei voller Erschließung den einheimischen Bedarf nicht decken können. Einzig nennenswerter Rohstoff ist Gold. Goldvorkommen werden von zumeist ausländischen Unternehmen erschlossen und genutzt. Kirgisistan verfügt über bedeutende Wasserressourcen, von denen auch die Landwirtschaft der Unterlieger Usbekistan und Kasachstan abhängt. Die öffentliche Diskussion über eine effiziente und nachhaltige Bewirtschaftung dieser Ressource hat gerade erst begonnen.
Mit einem pro Kopf-BIP von ca. 890 US-Dollar ist Kirgisistan ein armes Land. Von seinen 5,3 Millionen Einwohnern leben rund 35 Prozent unterhalb der Armutsschwelle. Dabei gibt es ein starkes Nord-Süd-Gefälle, wobei der Norden reicher als der Süden ist.
Struktur der Wirtschaft
Die Landwirtschaft ist mit einem Beitrag von 24 Prozent zum Bruttoinlandsprodukt ein bedeutender Wirtschaftszweig. Aufgrund der kleinen Betriebsgrößen und deren geringer Kapitalausstattung sind die Investitionen in der Landwirtschaft jedoch gering. Die Finanzierung notwendiger Investitionen durch Kredite wird durch eine restriktive Gesetzgebung erschwert, die nur eingeschränkt zulässt, Grundbesitz als Sicherheit einzubringen. Die Folgen sind ein geringer Mechanisierungsgrad und das Fehlen einer verarbeitenden Industrie im Agrarbereich, die auch im Ausland wettbewerbsfähige Produkte mit höherer inländischer Wertschöpfung anbieten könnte.
Der relative Beitrag der Industrieproduktion zum Bruttoinlandsprodukt sinkt seit Jahren kontinuierlich und beträgt jetzt nur noch 15 Prozent. In der verarbeitenden Industrie sind vor allem die Hersteller von Baustoffen (Zement, Glas, Ziegelsteine) und die Textil- und Bekleidungsindustrie von einiger Bedeutung. Strategisch wichtig ist die Erzeugung von Elektroenergie, überwiegend auf der Basis von Wasserkraft. Veraltete Anlagen, zu geringe Neuinvestitionen und Einnahmeausfälle durch Diebstahl haben jedoch dazu geführt, dass Kirgisistan seinen Strombedarf nicht mehr selbständig abdecken kann. Seit zwei Jahren behindern rotierende Stromabschaltungen die wirtschaftliche Entwicklung zusätzlich. Der Bergbau ist durch die Exporte der Goldmine "Kumtor" als Devisenbeschaffer bedeutsam und trägt überproportional zum Steueraufkommen des Landes bei.
Die konjunkturelle Lage
Nachdem die Auswirkungen der Weltwirtschaftskrise bisher relativ mild für Kirgisistan waren, ist nun durch den gewaltsamen Regierungsumsturz im April 2010 und die Auseinandersetzungen zwischen Angehörigen der kirgisischen und usbekischen Volksgruppen im Süden des Landes im Juni 2010 hoher volkswirtschaftlicher Schaden entstanden. Während das reale BIP-Wachstum 2009 immerhin noch 2,3 Prozent betrug, wird für 2010 nunmehr mit einem Rückgang des realen BIP um 3,5 Prozent gerechnet. Insbesondere die Landwirtschaft im Süden des Landes, die 9 Prozent des realen BIP ausmacht, hat unter den Unruhen im Juni gelitten; die Ernte ist im Sommer 2010 deutlich schlechter ausgefallen als im Jahr zuvor. Dazu kam die teilweise immer noch andauernde Schließung der Grenzen zu den Nachbarländern Kasachstan, Usbekistan und China, welche für erhebliche Einbußen beim Handel sorgte. Der Tourismussektor des Landes, der insbesondere in der östlichen Region Issyk-Kul in den letzten Jahren zum Wachstum beigetragen hatte, musste ebenfalls hohe Einbußen hinnehmen.
Die durchschnittlichen Einkommen wuchsen dennoch zunächst in der ersten Jahreshälfte 2010 weiter und liegen inzwischen bei 6618 Som (145 US-Dollar) im Monat. Trotz Anhebung der Mindestrente um 40 Prozent zum 1.7.2009 bleibt die monatliche Durchschnittsrente mit 1640 Som (38 US-Dollar) noch immer deutlich unter dem offiziellen Existenzminimum. Die Arbeitslosigkeit wird offiziell mit 2,7 Prozent angegeben, dürfte aber real weit über 12 Prozent liegen.
Russland bleibt mit weitem Abstand der Haupthandelspartner Kirgisistans, gefolgt von China und Kasachstan. Vor allem rückläufige Zahlen beim Import von Gebrauchtwagen aus Deutschland haben zu einem Rückgang des Handelsumsatzes zwischen beiden Ländern geführt Verglichen mit den Haupthandelspartnern liegt die EU weiterhin zurück.
(http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kirgisistan /Wirtschaft_node.html, Zugriff 28.01.2011)
Die Kirgisische Republik ist ein hoch verschuldetes, armes Land. 2006 bewarb sich die Regierung um die Aufnahme in das HIPC - Schuldenerlassprogramm des IWF15 und wurde als förderungswürdig eingestuft. Führer der Opposition behaupteten jedoch, die Bedingungen, die das Land für den Schuldenerlass erfüllen müsste, seien unannehmbar, und die Regierung machte daraufhin zu Beginn des Jahres 2007 einen Rückzieher. Zu den Bedingungen gehörte die Reform des Energiesektors, mit Privatisierungen und Preiserhöhungen, die viele erschreckten.
Die Landwirtschaft trägt mit einem Drittel zum BIP bei und beschäftigt die Hälfte der Erwerbstätigen. Subsistenzlandwirtschaft ist weit verbreitet. Der Goldbergbau ist der wichtigste industrielle Bereich.
(Europäisches Parlament, Generaldirektion externe Politikbereiche, Direktion b: Mitteilung über die Kirgisische Republik, Politische und wirtschaftliche Lage, Beziehungen zur EU, 2007)
Die kirgisisch-russischen Beziehungen haben ein solides Fundament, das auf der Verbundenheit der Elite mit Russland durch Studium, Arbeit oder familiäre Beziehungen beruht. Russland ist neben China der wichtigste Handelspartner Kirgisistans.
Die USA messen Kirgisistan strategische Bedeutung zu. Dies wird durch eine rege Besuchsdiplomatie auf allen Ebenen unterstrichen. Besondere Priorität genießt für die USA der für den Einsatz in Afghanistan wichtige Luftwaffenstützpunkt auf dem Flughafen Manas bei Bischkek. Die im Februar 2009 ausgesprochene Kündigung des entsprechenden Abkommens zum 20.8.2009 konnte nach intensiven Verhandlungen abgewendet werden.
(http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kirgisistan /Aussenpolitik_node.html, Zugriff 28.01.2011)
Medizinische Versorgung
Nach der Unabhängigkeit 1991 war Kirgisistan nicht in der Lage, das nach dem sowjetischen Modell ausgerichtete, ausschließlich staatlich finanzierte Gesundheitssystem weiter zu unterhalten. Armut, Arbeitslosigkeit und Abwanderung waren neue Herausforderungen für die Gesundheit der Bevölkerung und für die Leistungen des Gesundheitssystems.
Seit Mitte der neunziger Jahre hat sich das Land bemüht im Rahmen des nationalen Gesundheitsreformprogramms "MANAS" (1995-2005) mit Unterstützung internationaler Geber, vor allem der Weltbank, das Gesundheitssystem zu restrukturieren, um es in Einklang mit den sehr begrenzten finanziellen Möglichkeiten des Landes zu bringen.
Die Ergebnisse der bisherigen Reform zeigen, dass das Nationalprogramm tatsächlich an den Kernproblemen des Sektors angesetzt hat. So wurden die Grundversorgung garantiert, eine Krankenversicherung und Patientenzuzahlungen eingeführt, stationäre Dienstleistungen rationalisiert und die Basisgesundheit gestärkt. Um jedoch nachhaltige Wirkungen zu erzielen, müssen die Reformansätze durch das Folgeprogramm "Manas Taalimi 2006-2010" fortgesetzt und vertieft werden.
Die staatlichen Ausgaben für den Gesundheitssektor wiesen in den letzten Jahren trotz der angegangenen Reformen eine deutlich sinkende Tendenz auf. Der Anteil der öffentlichen Gesundheitsausgaben am Bruttoinlandsprodukt (BIP) in Kirgistan hat sich von 3,7 Prozent (1996) auf 1,8 Prozent (2004) verringert. Mit Ausgaben von rund 7,0 US-Dollar pro Kopf ist Kirgistan nicht in der Lage, eine angemessene öffentliche Gesundheitsversorgung zu gewährleisten. Der private Sektor ist noch im Aufbau und begrenzt sich derzeit im Wesentlichen auf bestimmte ambulante Leistungen wie Familienplanung und Ultraschalldiagnostik. Deshalb nahm die finanzielle Belastung der Familien im Krankheitsfall durch sowohl offizielle wie inoffizielle Zuzahlungen als auch durch Ausgaben für die Medikamentenbeschaffung sukzessiv zu.
Diese zunehmende Eigenbeteiligung der Patienten an der Gesundheitsversorgung erschwert den Zugang der Bevölkerung, insbesondere der Ärmeren, zu den Gesundheitsleistungen und führt unter anderem zu hohen Krankheits- und Sterblichkeitsziffern. Obwohl von 2000 an die Gesundheitsindikatoren eine Verbesserungstendenz aufweisen, bleiben als Folge der mangelnden Gesundheitsversorgung und der Armut die Säuglings- und Kindersterblichkeit (mit 25,7 und 31,8 auf 1.000 Lebendgeburten) sowie die Müttersterblichkeit (mit 47,2 auf 100.000 Lebendgeburten) auf einem hohen Niveau (2004). Mit 114,2 Fällen auf 100.000 Einwohner weist Kirgisistan zudem eine der höchsten Tuberkulose-Neuerkrankungsraten unter den ehemaligen Sowjetrepubliken auf.
Das Oberziel des Gesundheitsreformprogramms ist die Verbesserung des Gesundheitszustands der Bevölkerung. Die Indikatoren zur Messung der Zielereichung sind im Wesentlichen auf die Erreichung der Millennium Development Goals (MDG) ausgerichtet und beziehen sich auf die Verbesserung der Lebenserwartung, die Reduzierung der Mütter-, Kinder- und Säuglingssterblichkeit, die Reduzierung, der Tb- und HIV-Neuerkrankungsrate sowie die Reduzierung der Tb-, Herz- und Kreislaufkrankheitssterblichkeitsrate.
Die Gesamtkosten für das fünfjährige nationale Gesundheitsprogramm werden auf rund 845 Millionen US-Dollar geschätzt. Davon sollen rund 600 Millionen US-Dollar durch Eigenmittel der kirgisischen Seite und rund 55 Millionen US-Dollar durch Beiträge der Geber in einen gemeinsamen Pool finanziert werden. Die (rechnerische) Finanzierungslücke von rund 190 Millionen US-Dollar soll durch eine Steigerung der Eigenbeteiligung, weiteren Geberzusagen in den Pool sowie durch Parallelfinanzierungen gedeckt werden. Mit der kirgisischen Seite wurde eine schrittweise Erhöhung des Finanzierungsanteils des Gesundheitssektors am Staatsbudget Kirgistans von 11% (2005) auf 13% (2010) vereinbart. Bis jetzt (Juni 2009) wurde diese Vereinbarung im Wesentlichen eingehalten. Die Auszahlung der Gebermittel hängt von der Erreichung der Indikatoren auf Basis der Finanz-, Monitoring- und Umsetzungsberichte sowie der Höhe der Eigenbeteiligung ab. Das in 2008 durchgeführte Mid - Term - Review zeigt wesentliche Verbesserungen in der Erhöhung des Zugangs der Bevölkerung zu den Gesundheitsleistungen (um ca. 6%), Reduzierung der finanziellen Belastungen im Krankheitsfall, insbesondere der ärmeren Bevölkerung (von 7,1% auf 4,5%), Reduzierung der Anzahl der Patienten, die informellen Zuzahlungen für das medizinische Personal leisten (von 70% auf 52%) etc.
(KfW Entwicklungsbank: Kirgisistan - Gesundheit verbessern, Stand:
Juli 2009,
http://www.kfw-entwicklungsbank.de/DE_Home/Laender_Programme_und_Projekte/Asien/ Kirgistan/Leuchturmprojekt_2.jsp, Zugriff 7.6.2010)
Die medizinische Grundversorgung wurde in Familiengruppenpraxen reorganisiert, die 2004 ungefähr 98,5 Prozent der Bevölkerung erreichten, ein Medikamentenbonus für ambulante Patienten wurde eingeführt um den Zugang zu Medikamente zu verbessern und unnötige Krankenhausaufenthalte zu reduzieren. Trotz der Zuwächse in den Ausgaben für die Grundversorgung, bleibt die Bezahlung für die Gesundheitsbediensteten gering und es gibt einen Engpass an Personal in den abgelegenen Gebieten.
(WHO: Country Cooperation Strategy at a Glance, Kyrgyztan, 5.2009, http://www.who.int/
countryfocus/cooperation_strategy/ccsbrief_kgz_en.pdf, Zugriff 7.6.2010)
III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person und über die ursprüngliche Gewährung von Asyl beruhen auf dem bezughabenden Akt. Die Feststellungen zu den Vorstrafen des Beschwerdeführers ergeben sich aus der erteilten Auskunft aus dem Strafregister, das Waffenverbot aus dem Urteil vom des LG XXXX vom XXXX. Der Inhalt der Verurteilungen ergibt sich aus den eingeholten Urteilen. Die Feststellung zur Berufstätigkeit und den Bezügen des Arbeitslosengeldes und der Notstandshilfe ergeben sich aus dem Versicherungsdatenauszug.Die Feststellungen zur Person und über die ursprüngliche Gewährung von Asyl beruhen auf dem bezughabenden Akt. Die Feststellungen zu den Vorstrafen des Beschwerdeführers ergeben sich aus der erteilten Auskunft aus dem Strafregister, das Waffenverbot aus dem Urteil vom des LG römisch 40 vom römisch 40 . Der Inhalt der Verurteilungen ergibt sich aus den eingeholten Urteilen. Die Feststellung zur Berufstätigkeit und den Bezügen des Arbeitslosengeldes und der Notstandshilfe ergeben sich aus dem Versicherungsdatenauszug.
Die Situation im Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers ergibt sich aus den vorliegenden Länderfeststellungen. Diese basieren auf den darin genannten - unter anderem auch auf den von der Beschwerdeführervertreterin vorgelegten - Quellen und wurden dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. Eine Gruppenverfolgung von Russen kann darin ebenso wenig erkannt werden, wie diejenige von Angehörigen der russischen-orthodoxen Kirche (im Unterschied zu beispielsweise Mitgliedern von kleinen protestantischen christlichen Kirchen).
Die Feststellungen zur Familie des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen glaubwürdigen Angaben.
IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 61 AsylG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in § 61 Abs 3 AsylG vorgesehen ist, durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist, durch Einzelrichter.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
§ 7 Abs. 1 AsylG 2005 lautet:Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 lautet:
Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;1. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;
2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist (...).2. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist (...).
Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.Gemäß Absatz 4, leg. cit. ist die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.
§ 6 Abs. 1 Z. 4 1. Satz AsylG 2005 besagt:Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, 1. Satz AsylG 2005 besagt:
Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet.
§ 6 Ab. 1 Z. 3 und 4 formulieren die Bestimmung des Art. 33 Z. 2 GFK nach. (Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 5. Auflage, § 6 K 15)Paragraph 6, Ab. 1 Ziffer 3 und 4 formulieren die Bestimmung des Artikel 33, Ziffer 2, GFK nach. (Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 5. Auflage, Paragraph 6, K 15)
Z. 4 umfasst Personen, die eine Gefahr für die Bevölkerung des Aufnahmestaates bedeuten. Dass der Asylwerber eine Gefahr darstellen muss, impliziert eine Zukunftsprognose. Dass jemand ein Verbrechen begangen hat, ist noch lange nicht ausreichend. Erst die Tatsache, dass er hinkünftig eine Gefahr darstellt, rechtfertigt die Anwendung der Ausschlussklausel. Um eine solche Zukunftsprognose treffen zu können, ist das Vorleben des Asylwerbers relevant, dessen Rechtfertigung bei der Strafverhandlung, sein Verhalten während und nach der Haft. (Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 5. Auflage, § 6 K 15, K17).Ziffer 4, umfasst Personen, die eine Gefahr für die Bevölkerung des Aufnahmestaates bedeuten. Dass der Asylwerber eine Gefahr darstellen muss, impliziert eine Zukunftsprognose. Dass jemand ein Verbrechen begangen hat, ist noch lange nicht ausreichend. Erst die Tatsache, dass er hinkünftig eine Gefahr darstellt, rechtfertigt die Anwendung der Ausschlussklausel. Um eine solche Zukunftsprognose treffen zu können, ist das Vorleben des Asylwerbers relevant, dessen Rechtfertigung bei der Strafverhandlung, sein Verhalten während und nach der Haft. (Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 5. Auflage, Paragraph 6, K 15, K17).
§ 6 Abs. 1 Z. 4 AsylG legt fest, dass der Asylwerber wegen eben dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr darstellt. Sollte aufgrund seines sonstigen Verhaltens, welches keine rechtskräftige Verurteilung wegen eines besonders schweren Deliktes nach sich gezogen hat, eine Gefahr für die Gemeinschaft anzunehmen sein, so reicht dies für die Anwendung der Ausschlussklausel nicht aus.(Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 5. Auflage, § 6 K 19).Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG legt fest, dass der Asylwerber wegen eben dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr darstellt. Sollte aufgrund seines sonstigen Verhaltens, welches keine rechtskräftige Verurteilung wegen eines besonders schweren Deliktes nach sich gezogen hat, eine Gefahr für die Gemeinschaft anzunehmen sein, so reicht dies für die Anwendung der Ausschlussklausel nicht aus.(Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 5. Auflage, Paragraph 6, K 19).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, Zahl: 99/01/0288, unter Hinweis auf Art. 33 Z 2 GFK ausgeführt hat, müssen nach "internationaler Literatur und Judikatur" kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er mussWie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, Zahl: 99/01/0288, unter Hinweis auf Artikel 33, Ziffer 2, GFK ausgeführt hat, müssen nach "internationaler Literatur und Judikatur" kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss
ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür
rechtskräftig verurteilt worden,
gemeingefährlich sein und
es müssen die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis zur Auslegung des Begriffs "besonders schweres Verbrechen" ausgeführt hat, handelt es sich bei Drogenhandel typischer Weise um ein besonders schweres Verbrechen; allerdings genüge es nicht, dass der Antragsteller ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt habe. Die Tat müsse sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe seien zu berücksichtigen.
Für den erkennenden Senat kristallisieren sich aus der Summe von Verurteilungen zwei Übertretungen als besonders schwer heraus:
Suchtgifthandel gemäß § 28a SMG und Handel mit psychotropen Stoffen gemäß § 31 a SMG. Aufgrund der Suchterkrankung des Beschwerdeführers handelt es sich jedoch nicht um Verbrechen, sondern um Vergehen iSd StGB.Suchtgifthandel gemäß Paragraph 28 a, SMG und Handel mit psychotropen Stoffen gemäß Paragraph 31, a SMG. Aufgrund der Suchterkrankung des Beschwerdeführers handelt es sich jedoch nicht um Verbrechen, sondern um Vergehen iSd StGB.
Unstrittig ist, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides der Beschwerdeführer viermal strafgerichtlich verurteilt wurde. Unstrittig ist auch, dass der Beschwerdeführer nach der Erlassung des angefochtenen Bescheides, somit auch nach der Entlassung aus seiner letzten Strafhaft und nach der Beendigung seiner Drogentherapie (siehe Abschlussbestätigung der Beratungsstelle für Suchtfragen vom 22.02.2011 gem. § 39 SMG über die Teilnahme an festgelegten gesundheitsbezogenen Maßnahmen) am 12.03.2011 und 15.11.2011wieder straffällig wurde.Unstrittig ist, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides der Beschwerdeführer viermal strafgerichtlich verurteilt wurde. Unstrittig ist auch, dass der Beschwerdeführer nach der Erlassung des angefochtenen Bescheides, somit auch nach der Entlassung aus seiner letzten Strafhaft und nach der Beendigung seiner Drogentherapie (siehe Abschlussbestätigung der Beratungsstelle für Suchtfragen vom 22.02.2011 gem. Paragraph 39, SMG über die Teilnahme an festgelegten gesundheitsbezogenen Maßnahmen) am 12.03.2011 und 15.11.2011wieder straffällig wurde.
Folgt man der Judikatur des VwGH und dem Kommentar zum AsylG 2005 (Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 5. Auflage, § 6 K 19), so reichen die Verurteilungen des Beschwerdeführers für eine Asylaberkennung gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 nicht aus.Folgt man der Judikatur des VwGH und dem Kommentar zum AsylG 2005 (Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 5. Auflage, Paragraph 6, K 19), so reichen die Verurteilungen des Beschwerdeführers für eine Asylaberkennung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht aus.
Art 1 Abschnitt C Z. 5 der Genfer Flüchtlingskonvention lautet:Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, der Genfer Flüchtlingskonvention lautet:
"C. Dieses Abkommen wird auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen.(...)"
Gemäß § 7 Abs. 2 AsylG 2005 ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, AsylG 2005 ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, wahrscheinlich ist.
Die Straffälligkeit definiert § 2 Abs. 3 AsylG 2005 folgendermaßen:Die Straffälligkeit definiert Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 folgendermaßen:
Rechtskräftige Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt (Z. 1), oderRechtskräftige Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt (Ziffer eins,), oder
mehr als einmalige rechtskräftige Verurteilung wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist. (Z. 2)mehr als einmalige rechtskräftige Verurteilung wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist. (Ziffer 2,)
Gemäß Abs. 3 des § 7 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesasylamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesasylamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.Gemäß Absatz 3, des Paragraph 7, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesasylamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesasylamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden.
Aufgrund der unstrittigen Straffälligkeit des Beschwerdeführers besteht die grundsätzliche Möglichkeit dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 2 Z. 1 AsylG abzuerkennen.Aufgrund der unstrittigen Straffälligkeit des Beschwerdeführers besteht die grundsätzliche Möglichkeit dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG abzuerkennen.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.Gemäß Absatz 4, leg. cit. ist die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.
Wie aus den Länderfeststellungen hervorgeht, liegt keine Gruppenverfolgung von Mitgliedern der russischen Volksgruppe und Zugehörigen der russisch-orthodoxen Kirche vor, auf welche sich der Beschwerdeführer unter anderem im Jahr 2001 berufen hat. Die Umstände, auf Grund derer der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt worden war, sind zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr aufrecht, zumal auch nach der Ausreise des Beschwerdeführers im Jahr 2001 sich zwei Revolutionen (2005 und 2010) ereignet haben, wobei die Revolution des Jahres 2010 zu einer neuen Regierung, in weiterer Folge zu einer Verfassungsänderung und auch zur Wahl eines neuen Präsidenten geführt hat, und Kirgisistan den Weg Richtung Demokratisierung eingeschlagen hat. Immerhin führte er aus, dass die gegen ihn gesetzten Handlungen wegen seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit erfolgt seien - konkrete Personen, die ihn verfolgt hätten, machte er zum damaligen Zeitpunkt nicht namhaft.
Nicht bestritten wird eine Diskriminierung der russischen Minderheit. Es ist darauf zu verweisen, dass es sich bei den in den Länderfeststellungen die russische Volksgruppe bzw. russisch-orthodoxe Christen treffenden, geschilderten Benachteiligungen um diskriminierende Vorgänge handelt, die mangels erheblicher Intensität noch keine Verfolgung im Sinne der GFK darstellen (vgl Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2007), Rz 54ff).Nicht bestritten wird eine Diskriminierung der russischen Minderheit. Es ist darauf zu verweisen, dass es sich bei den in den Länderfeststellungen die russische Volksgruppe bzw. russisch-orthodoxe Christen treffenden, geschilderten Benachteiligungen um diskriminierende Vorgänge handelt, die mangels erheblicher Intensität noch keine Verfolgung im Sinne der GFK darstellen vergleiche Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2007), Rz 54ff).
Für den erkennenden Senat ergibt sich schlussendlich, dass die Umstände, auf Grund deren der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt wurde, nicht mehr bestehen und er es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz Kirgisistans zu stellen.
Da die Voraussetzungen zur Asylaberkennung gemäß § 7 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. infolge dessen abzuweisen.Da die Voraussetzungen zur Asylaberkennung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. infolge dessen abzuweisen.
Ad II.Ad römisch zwei.
§ 8 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 besagt:Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 besagt:
Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 50 Abs. 1 FPG 2005 ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG 2005 ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Gemäß § 50 Abs. 2 FPG 2005 ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG 2005 ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
Entsprechend der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (für viele VwGH 27.02.2001, 98/21/0427) hinsichtlich einer möglichen Verletzung von Art. 3 EMRK in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt "[d]ie bloße Möglichkeit einer dem Art 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, [...] nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen GefahrEntsprechend der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (für viele VwGH 27.02.2001, 98/21/0427) hinsichtlich einer möglichen Verletzung von Artikel 3, EMRK in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt "[d]ie bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, [...] nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr
ausgesetzt sein würde (Hinweis E 1.7.1999, 97/21/0804, ergangen zum FrG 1993). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in ihr Heimatland Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt wird.Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in ihr Heimatland Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt wird.
Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 und / oder Abs. 2 FrG 1997 (nunmehr § 50 FPG 2005) glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH E vom 02.08.2000, Zl. 98/21/0461; VwGH E vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins und / oder Absatz 2, FrG 1997 (nunmehr Paragraph 50, FPG 2005) glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH E vom 02.08.2000, Zl. 98/21/0461; VwGH E vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Wie bereits unter Spruchpunkt I. ausgeführt bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des § 50 Abs. 2 FPG 2005 vorliegt.Wie bereits unter Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des Paragraph 50, Absatz 2, FPG 2005 vorliegt.
Dass jedem Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig wäre, kann nicht festgestellt werden. Nicht festgestellt werden kann weiters, dass es Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.Dass jedem Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig wäre, kann nicht festgestellt werden. Nicht festgestellt werden kann weiters, dass es Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.
Die beschwerdeführende Partei selbst ist ein junger Erwachsener und arbeitsfähig, sodass davon auszugehen ist, dass auch er seinen Lebensunterhalt in Kirgisistan bestreiten kann. Wie das Bundesasylamt korrekt ausgeführt hat, besteht für den Beschwerdeführer die Möglichkeit in einem in Österreich erlernten Beruf zu arbeiten. Es bestehen somit keine ausreichenden Gründe für die Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Kirgisistan zwangsweise in eine Existenz bedrohende Notlage geraten würde, die in den Anwendungsbereich von Art 3 EMRK fiele.Die beschwerdeführende Partei selbst ist ein junger Erwachsener und arbeitsfähig, sodass davon auszugehen ist, dass auch er seinen Lebensunterhalt in Kirgisistan bestreiten kann. Wie das Bundesasylamt korrekt ausgeführt hat, besteht für den Beschwerdeführer die Möglichkeit in einem in Österreich erlernten Beruf zu arbeiten. Es bestehen somit keine ausreichenden Gründe für die Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Kirgisistan zwangsweise in eine Existenz bedrohende Notlage geraten würde, die in den Anwendungsbereich von Artikel 3, EMRK fiele.
Weiters führte der Beschwerdeführer selbst in der Verhandlung des Asylgerichtshofes aus, nicht mehr suchtkrank zu sein.
Im gesamten Asylverfahren finden sich somit keine Anhaltspunkte dafür, dass die beschwerdeführende Partei bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG 2005 ausgesetzt sein würde.Im gesamten Asylverfahren finden sich somit keine Anhaltspunkte dafür, dass die beschwerdeführende Partei bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG 2005 ausgesetzt sein würde.
Der Beschwerde gegen Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls nicht Folge zu geben.Der Beschwerde gegen Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls nicht Folge zu geben.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (lit. a); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (lit. b); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (lit. c); der Grad der Integration (lit. d); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (lit. e); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (lit. f); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (lit. g); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (lit. h); die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (lit. i).Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2,). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Litera a,); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Litera b,); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Litera c,); der Grad der Integration (Litera d,); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (Litera e,); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Litera f,); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Litera g,); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Litera h,); die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Litera i,).
§ 10 Abs. 5 AsylG 2005 besagt:Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 besagt:
Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert somit eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9). Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert somit eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9). Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).
Dieser Kriterien bediente sich auch der Gesetzgeber bei seiner in § 10 Abs. 2 lit. a) bis i) AsylG 2005 festgehaltenen, demonstrativen Aufzählung der bei der Entscheidung, ob eine Ausweisung im Lichte des Art. 8 EMRK unzulässig ist, jedenfalls zu berücksichtigenden Tatbestände.Dieser Kriterien bediente sich auch der Gesetzgeber bei seiner in Paragraph 10, Absatz 2, Litera a,) bis i) AsylG 2005 festgehaltenen, demonstrativen Aufzählung der bei der Entscheidung, ob eine Ausweisung im Lichte des Artikel 8, EMRK unzulässig ist, jedenfalls zu berücksichtigenden Tatbestände.
Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).
Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Artikel 8, Absatz eins, gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt vergleiche die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Die Eltern, der Bruder und die Ehefrau des Beschwerdeführers sind mittlerweile österreichische Staatsbürger.
Der Beschwerdeführer lebt in Österreich mit seiner Ehefrau XXXX, bis 09.12.2011 im gemeinsamen Haushalt, seine Eltern wohnten früher im selben Gebäude.Der Beschwerdeführer lebt in Österreich mit seiner Ehefrau römisch 40 , bis 09.12.2011 im gemeinsamen Haushalt, seine Eltern wohnten früher im selben Gebäude.
Die Ausweisung stellt somit im vorliegenden Fall einen massiven Eingriff in das Grundrecht auf Familienleben dar und bedarf es daher auch einer diesbezüglichen Abwägung gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK.Die Ausweisung stellt somit im vorliegenden Fall einen massiven Eingriff in das Grundrecht auf Familienleben dar und bedarf es daher auch einer diesbezüglichen Abwägung gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK.
Ein Eingriff in das Privatleben des jeweils Betroffenen liegt im Falle einer Ausweisung fast immer vor. Lediglich bei kurzen Inlandsaufenthalten geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass kein Eingriff in das Privatleben erfolgt, sodass eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK entfallen kann. Bei einem mehr als zehnjährigen Aufenthalt in Österreich ist auch im Fall einer Ausweisung von einem Eingriff in das Grundrecht auf Privatleben auszugehen.Ein Eingriff in das Privatleben des jeweils Betroffenen liegt im Falle einer Ausweisung fast immer vor. Lediglich bei kurzen Inlandsaufenthalten geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass kein Eingriff in das Privatleben erfolgt, sodass eine Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK entfallen kann. Bei einem mehr als zehnjährigen Aufenthalt in Österreich ist auch im Fall einer Ausweisung von einem Eingriff in das Grundrecht auf Privatleben auszugehen.
Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Zieles verhältnismäßig sein.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 18.224/2007) kann abgeleitet werden, dass die Dauer des inländischen Aufenthaltes für die Zulässigkeit einer Ausweisung nicht allein entscheidend ist und lediglich einen von mehreren verschiedenen Aspekten darstellt, die im Rahmen einer gesamtheitlichen Betrachtungsweise der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu unterziehen sind.Aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,) kann abgeleitet werden, dass die Dauer des inländischen Aufenthaltes für die Zulässigkeit einer Ausweisung nicht allein entscheidend ist und lediglich einen von mehreren verschiedenen Aspekten darstellt, die im Rahmen einer gesamtheitlichen Betrachtungsweise der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu unterziehen sind.
Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer bereits mehr als zehn Jahre legal im Bundesgebiet aufgehalten hat.
Der Beschwerdeführer war während seines Aufenthaltes in Österreich fünf Jahre berufstätig - jedoch bezog er auch zweieinhalb Jahre Arbeitslosengeld (wie auch von 04. bis 28.02.2012) sowie beinahe ein Jahr lang Notstandshilfe. Zusätzlich unterzog er sich acht Monate - außerhalb der angeführten Arbeits- bzw. Bezugszeiten - beim Verein "XXXX" einer Drogenentzugstherapie.
Der Beschwerdeführer verbrachte elf Jahre seines bisherigen Lebens legal in Österreich, in Kirgisistan hielt er sich letztmalig im Jahr 2001 auf.
Am 01.02.2008 verhängte die Bezirkshauptmannschaft XXXX ein Waffenverbot gegen den Beschwerdeführer (XXXX).Am 01.02.2008 verhängte die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 ein Waffenverbot gegen den Beschwerdeführer (römisch 40 ).
Er wurde bereits im Jahr 2003 in Österreich kriminell auffällig und mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX erstmalig wegen (qualifizierter) Hehlerei gemäß § 164 Abs. 1 2 (1. Fall) und 4 (2. Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten, davon sieben Monate bedingt verurteilt. Es folgte eine Verurteilung durch das Landesgericht XXXX vom XXXX wegen gefährlicher Drohung, versuchter Nötigung und Urkundenunterdrückung zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bedingt, eine Verurteilung des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX wegen versuchtem Diebstahl gemäß § 127, 15 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen.Er wurde bereits im Jahr 2003 in Österreich kriminell auffällig und mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 erstmalig wegen (qualifizierter) Hehlerei gemäß Paragraph 164, Absatz eins, 2 (1. Fall) und 4 (2. Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten, davon sieben Monate bedingt verurteilt. Es folgte eine Verurteilung durch das Landesgericht römisch 40 vom römisch 40 wegen gefährlicher Drohung, versuchter Nötigung und Urkundenunterdrückung zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bedingt, eine Verurteilung des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wegen versuchtem Diebstahl gemäß Paragraph 127, 15, StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen.
Am XXXX schließlich wurde er vom Landesgericht XXXX wegen Suchtgifthandel, unerlaubtem Umgang mit Suchtmitteln, Handel mit psychotropen Stoffen, unerlaubtem Umgang mit psychotropen Stoffen, qualifizierter gefährlicher Drohung, Betrug, Einbruchsdiebstahl und unerlaubtem Waffenbesitz gemäß § 28 a Abs. 3, 28 a Abs. 1 (4. 5. Fall), 27 Abs.1 (1.2. Fall), 31 a Abs. 4, 31 a Abs. 1 (4.5. Fall), 30 Abs. 1 (1.2. Fall) SMG, § 107 Abs. 1, 107 Abs. 2 (1. Fall), 146, 127, 129 Abs. 1 StGB, § 50 Abs. 1 Z. 3 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten und nach Durchführung der Beschwerdeverhandlung des Asylgerichtshofes vom Landesgericht XXXX vom XXXX wegen Körperverletzung und qualifzierter gefährlicher Drohung gemäß § 83 Abs. 1 und § 107 Abs. 1 und Abs. 2 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten bedingt und einer Geldstrafe von 60 Tagsätzen zu je 15,00 EUR (900,00 ¿), und am XXXX wegen Fälschung besonders geschützter Urkunden zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten bedingt und einer Geldstrafe von 120 Tagsätzen zu je 4,00 EUR (480,00 ¿), im Nichteinbringungsfall 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.Am römisch 40 schließlich wurde er vom Landesgericht römisch 40 wegen Suchtgifthandel, unerlaubtem Umgang mit Suchtmitteln, Handel mit psychotropen Stoffen, unerlaubtem Umgang mit psychotropen Stoffen, qualifizierter gefährlicher Drohung, Betrug, Einbruchsdiebstahl und unerlaubtem Waffenbesitz gemäß Paragraph 28, a Absatz 3, 28, a Absatz eins, (4. 5. Fall), 27 Absatz eins, (1.2. Fall), 31 a Absatz 4, 31, a Absatz eins, (4.5. Fall), 30 Absatz eins, (1.2. Fall) SMG, Paragraph 107, Absatz eins, 107, Absatz 2, (1. Fall), 146, 127, 129 Absatz eins, StGB, Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten und nach Durchführung der Beschwerdeverhandlung des Asylgerichtshofes vom Landesgericht römisch 40 vom römisch 40 wegen Körperverletzung und qualifzierter gefährlicher Drohung gemäß Paragraph 83, Absatz eins und Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten bedingt und einer Geldstrafe von 60 Tagsätzen zu je 15,00 EUR (900,00 ¿), und am römisch 40 wegen Fälschung besonders geschützter Urkunden zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten bedingt und einer Geldstrafe von 120 Tagsätzen zu je 4,00 EUR (480,00 ¿), im Nichteinbringungsfall 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.
Wenn auch der Gesetzgeber vorsieht, dass die Suchterkrankung des Beschwerdeführers dazu führt, dass die Strafdrohung für die Begehung der jeweiligen Suchtmittelhandelsdelikte und Delikte des unerlaubten Umgangs mit Suchtmittel geringer ist, so wird im Urteil des Landesgerichtes XXXX erschwerend der lange Tatzeitraum, die mehrfache Grenzmenge, das Zusammentreffen von Verbrechen mit Vergehen und die Tatbegehung während anhängiger Verfahren gewertet. Aus dem Urteil ist erkennbar, dass der Beschwerdeführer unter anderem mehr als zwei Jahre mit Heroin, acht Monate mit Mundidoltabletten (Morphin), eineinhalb Jahre mit Substitol-Tabletten und eineinhalb Jahre mit Rohypnol und Somnubene-Tabletten gehandelt hat und dies - auch unter Berücksichtigung seiner Suchterkrankung - eine massiven Verletzung der österreichischen Rechtsordnung darstellte.Wenn auch der Gesetzgeber vorsieht, dass die Suchterkrankung des Beschwerdeführers dazu führt, dass die Strafdrohung für die Begehung der jeweiligen Suchtmittelhandelsdelikte und Delikte des unerlaubten Umgangs mit Suchtmittel geringer ist, so wird im Urteil des Landesgerichtes römisch 40 erschwerend der lange Tatzeitraum, die mehrfache Grenzmenge, das Zusammentreffen von Verbrechen mit Vergehen und die Tatbegehung während anhängiger Verfahren gewertet. Aus dem Urteil ist erkennbar, dass der Beschwerdeführer unter anderem mehr als zwei Jahre mit Heroin, acht Monate mit Mundidoltabletten (Morphin), eineinhalb Jahre mit Substitol-Tabletten und eineinhalb Jahre mit Rohypnol und Somnubene-Tabletten gehandelt hat und dies - auch unter Berücksichtigung seiner Suchterkrankung - eine massiven Verletzung der österreichischen Rechtsordnung darstellte.
Gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz (WaffG) hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Entsprechend dieser Bestimmung hat die Bezirkshauptmannschaft XXXX aufgrund der Verurteilung wegen gefährlicher Drohung und versuchter Nötigung gegen den Beschwerdeführer ein Waffenverbot verhängt. Tatsache ist, dass sich die Annahme der potenziellen Fremdgefährdung mit Waffen seitens der zuständigen Behörde durch das später gesetzte Delikt der qualifizierten gefährlichen Drohung, in dem der Beschwerdeführer jemanden mit einem gegen ihn an die Brust angesetzten Klappmesser mit dem Tod bedrohte, bewahrheitet hat.Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz (WaffG) hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Entsprechend dieser Bestimmung hat die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 aufgrund der Verurteilung wegen gefährlicher Drohung und versuchter Nötigung gegen den Beschwerdeführer ein Waffenverbot verhängt. Tatsache ist, dass sich die Annahme der potenziellen Fremdgefährdung mit Waffen seitens der zuständigen Behörde durch das später gesetzte Delikt der qualifizierten gefährlichen Drohung, in dem der Beschwerdeführer jemanden mit einem gegen ihn an die Brust angesetzten Klappmesser mit dem Tod bedrohte, bewahrheitet hat.
Die Neigung des Beschwerdeführers, Delikte gegen Leib und Leben zu begehen, setzte sich - wie aus dem Urteil vom XXXX (Körperverletzung und gefährliche Drohung mit dem Tod) ersichtlich - bis in die Gegenwart fort.Die Neigung des Beschwerdeführers, Delikte gegen Leib und Leben zu begehen, setzte sich - wie aus dem Urteil vom römisch 40 (Körperverletzung und gefährliche Drohung mit dem Tod) ersichtlich - bis in die Gegenwart fort.
Eine Einsicht in das Urteil vom Landesgericht XXXX vom XXXX ergab, dass der Beschwerdeführer am 12.03.2011 seine Ehefrau mit beiden Fäusten am Körper geschlagen hatte, dabei ihren Kopf gegen die Wand geschlagen hatte und ihr mit seinen Knien ins Gesicht trat, sodass diese ein Hämatom des Ober- und Unterlides des linken Auges, eine Gehirnerschütterung und Schmerzen der Halswirbelsäule erlitt. Auch drohte er ihr mittelbar über eine Freundin mit den Worten "Ich bringe sie um. Egal wo sie ist und wer bei ihr ist. Keiner wird das beweisen können."Eine Einsicht in das Urteil vom Landesgericht römisch 40 vom römisch 40 ergab, dass der Beschwerdeführer am 12.03.2011 seine Ehefrau mit beiden Fäusten am Körper geschlagen hatte, dabei ihren Kopf gegen die Wand geschlagen hatte und ihr mit seinen Knien ins Gesicht trat, sodass diese ein Hämatom des Ober- und Unterlides des linken Auges, eine Gehirnerschütterung und Schmerzen der Halswirbelsäule erlitt. Auch drohte er ihr mittelbar über eine Freundin mit den Worten "Ich bringe sie um. Egal wo sie ist und wer bei ihr ist. Keiner wird das beweisen können."
Der Beschwerdeführer war seit seiner Einreise somit immer wieder straffällig und es fällt dazu noch erschwerend auf, dass er bereits nach der Erlassung des angefochtenen Bescheides, somit auch nach der Entlassung aus seiner letzten Strafhaft und nach der Beendigung seiner Drogentherapie (siehe Abschlussbestätigung der Beratungsstelle für Suchtfragen vom 22.02.2011 gem. § 39 SMG über die Teilnahme an festgelegten gesundheitsbezogenen Maßnahmen) am 12.03.2011 und 15.11.2011 wieder straffällig und vom Landesgericht XXXX am XXXX und XXXX verurteilt (siehe 5. und 6.) wurde.Der Beschwerdeführer war seit seiner Einreise somit immer wieder straffällig und es fällt dazu noch erschwerend auf, dass er bereits nach der Erlassung des angefochtenen Bescheides, somit auch nach der Entlassung aus seiner letzten Strafhaft und nach der Beendigung seiner Drogentherapie (siehe Abschlussbestätigung der Beratungsstelle für Suchtfragen vom 22.02.2011 gem. Paragraph 39, SMG über die Teilnahme an festgelegten gesundheitsbezogenen Maßnahmen) am 12.03.2011 und 15.11.2011 wieder straffällig und vom Landesgericht römisch 40 am römisch 40 und römisch 40 verurteilt (siehe 5. und 6.) wurde.
Insbesondere ist auch im Rahmen der Zumutbarkeitswertung gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK zu berücksichtigen, dass der Eingriff in das Familienleben sich auch insofern relativiert, als mehrere vom Beschwerdeführer begangenen Delikte gegen Leib und Leben gegen seine Ehefrau gesetzt wurden.Insbesondere ist auch im Rahmen der Zumutbarkeitswertung gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu berücksichtigen, dass der Eingriff in das Familienleben sich auch insofern relativiert, als mehrere vom Beschwerdeführer begangenen Delikte gegen Leib und Leben gegen seine Ehefrau gesetzt wurden.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte können selbst langjährig niedergelassene Fremde, die im Gastland geboren wurden oder aufgewachsen sind, aus Art. 8 EMRK kein Recht ableiten, nicht wegen ihrer Straffälligkeit abgeschoben (resp. ausgewiesen) zu werden. Es ist lediglich zu beachten, dass bei Verhängung der Ausweisung ein fairer Ausgleich zwischen dem Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens auf der einen und dem öffentlichen Interesse an der Verhütung von Straftaten auf der anderen Seite getroffen wird.Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte können selbst langjährig niedergelassene Fremde, die im Gastland geboren wurden oder aufgewachsen sind, aus Artikel 8, EMRK kein Recht ableiten, nicht wegen ihrer Straffälligkeit abgeschoben (resp. ausgewiesen) zu werden. Es ist lediglich zu beachten, dass bei Verhängung der Ausweisung ein fairer Ausgleich zwischen dem Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens auf der einen und dem öffentlichen Interesse an der Verhütung von Straftaten auf der anderen Seite getroffen wird.
Dass zwischenzeitlich entscheidungswesentliche Änderungen zu Gunsten des Beschwerdeführers eingetreten sind, kann seitens des Asylgerichtshofes nicht erkannt werden; vielmehr ist - wie bereits oben dargestellt - festzuhalten, dass der Beschwerdeführer trotz Kenntnis des anhängigen Asylaberkennungsverfahrens weiterhin straffällig wird, weshalb im vorliegenden Fall die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung dadurch verstärkt werden. Daran vermögen auch der legale Aufenthalt und die fünfjährige Berufstätigkeit des Beschwerdeführers nichts zu ändern.
Angesichts der konsequenten die österreichische Rechtsordnung brechenden Verhaltensweise ist die in Rede stehende Aufenthaltsbeendigung zur Verteidigung der Ordnung und zum wirtschaftlichen Wohl des Landes dringend geboten. Im Hinblick auf die große Anzahl und auch Schwere der strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ist auf das große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Eigentums- und Gewaltkriminalität hinzuweisen (vgl. etwa VwGH 20.6.2008, 2008/01/0060 mwN).Angesichts der konsequenten die österreichische Rechtsordnung brechenden Verhaltensweise ist die in Rede stehende Aufenthaltsbeendigung zur Verteidigung der Ordnung und zum wirtschaftlichen Wohl des Landes dringend geboten. Im Hinblick auf die große Anzahl und auch Schwere der strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ist auf das große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Eigentums- und Gewaltkriminalität hinzuweisen vergleiche etwa VwGH 20.6.2008, 2008/01/0060 mwN).
Demnach war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aberkennung des Status des Asylberechtigten, Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Diskriminierung, geänderte Verhältnisse, Interessensabwägung, Minderheiten-Zugehörigkeit, non refoulement, Religion, strafrechtliche Verurteilung, VolksgruppenzugehörigkeitZuletzt aktualisiert am
08.05.2012