TE AsylGH Erkenntnis 2012/4/4 B2 425440-1/2012

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.04.2012
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §38 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

B2 425.440-1/2012/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991 durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Karl Ruso als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA.: Republik Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.02.2012, Zl. 11 14.791-BAW, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Karl Ruso als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA.: Republik Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.02.2012, Zl. 11 14.791-BAW, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde vom 14.03.2012 wird gemäß §§ 3, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1, 38 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen.Die Beschwerde vom 14.03.2012 wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Gang des Verfahrensrömisch eins. Gang des Verfahrens

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Serbien und Angehöriger der Volksgruppe der Roma, stellte am 09.12.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bereits am 04.10.2011 war er mit dem Bus von Belgrad aus kommend in Österreich eingereist. Seine Identität belegte er durch einen gültigen (am 24.08.2010 ausgestellten) serbischen Reisepass und einen am 30.08.2004 ausgestellten serbischen Personalausweis.

Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 09.12.2011 gab er an, dass seine Eltern 2006 (Mutter) und 2008 (Vater) verstorben seien. In Wien würden seine "Noch-Gattin", die "XXXX oder XXXX" geboren sei, und sein Halbbruder leben. Deren nähere Adressen seien ihm unbekannt. Er habe von 1983 bis 1991 in Serbien die Grundschule und danach bis 1994 eine Berufsschule absolviert. Danach habe er ein Jahr lang als Schlosser gearbeitet. Von 1995 bis 2003 sei er in Belgrad als selbständiger Textilienhändler tätig gewesen, von 2003 bis 2008 habe er in einer Autowaschanlage gearbeitet und von 2008 bis 2011 als Raumpfleger in einem Restaurant.

Als Grund für die Ausreise und den Asylantrag gab der Beschwerdeführer zunächst an, dass sein Vater "zu Hause alles verkaufte" und er somit keine Wohnung mehr gehabt habe. Mit seiner Frau sei er seit Juni 2007 verheiratet, habe mit ihr aber schon seit 2009 "nichts mehr zu tun". Im Mai 2009 sei er aufgrund seines abgelaufenen Visums aus Österreich ausgewiesen worden. Seine Frau habe ihn schon zuvor "auf die Straße" gesetzt, da aufgrund des Handelns seines Vaters "von mir nichts mehr zu holen war". In Serbien habe er vergeblich versucht, den Verkauf der Wohnung rückgängig zu machen. Er habe darum bis zur Ausreise in einer Baracke geschlafen und versucht, sich mit Gelegenheitsarbeiten durchzuschlagen. Durch "Autowaschen und die Feuchtigkeit" habe er sich "Rheuma und diverse andere Krankheiten zugezogen, die mich daran hindern, weiter zu arbeiten, um überleben zu können". Im Falle einer Rückkehr nach Serbien fürchte er Wohnungslosigkeit, Krankheit, Mittellosigkeit und Arbeitslosigkeit.

Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 15.12.2011 bestätigte der Beschwerdeführer seine bisherigen Angaben zu Schulbildung und Berufstätigkeit. Er habe sich 2005 für etwa fünf Monate in Österreich aufgehalten und 2008 rund ein Jahr lang hier in einer Gebäudereinigungsfirma gearbeitet.

Er habe den Glauben in die serbische Politik verloren und glaube nicht, dass sich die Situation irgendwann bessern werde. Die Volksgruppe der Roma werde in Serbien sehr stark diskriminiert; es sei schwer, eine Beschäftigung oder Sozialhilfe zu erhalten. Er habe in Serbien fast durchgehend "schwarz" gearbeitet, nur ein Arbeitsjahr sei ihm von der Pensionsversicherung angerechnet worden. 30 Jahre lang seien er und seine Mutter vom psychisch kranken Vater misshandelt worden, behördlichen Schutz hätten sie nie erhalten. 1998 habe sich sein Vater scheiden lassen und die gemeinsame Wohnung verkauft. Er habe versucht, das zu bekämpfen, der Staat habe ihn aber "im Stich gelassen". Bei seiner letzten Arbeitsstelle sei er entlassen worden, nachdem er seinen ausständigen Lohn eingefordert habe. Er sei gänzlich unbescholten und werde von den serbischen Behörden auch nicht gesucht. Alle schriftlichen Beweismittel betreffend sein Vorbringen habe er in Serbien.

Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 31.01.2012 erklärte der Beschwerdeführer ausdrücklich, gesund und arbeitsfähig zu sein. Die von ihm in Serbien verrichteten Tätigkeiten könne er auch weiterhin ausüben, seinen eigenen Unterhalt könne er "natürlich" selbst sichern. Er habe in Belgrad gelebt, habe aber auch Verwandte (Onkeln, Tanten) in XXXX, die er immer wieder besucht habe. Zu seiner Frau, die er im Sommer 2007 in Belgrad geheiratet habe, bestehe seit drei Jahren kein Kontakt mehr. Als sein Vater im Frühjahr 2008 seine Wohnung verkauft habe, wollte seine Frau nicht mehr mit ihm zusammenleben. Er habe dann bis zu seiner (neuerlichen) Ausreise im Oktober 2011 in Belgrad bei Verwandten und als Untermieter gewohnt. In Österreich erhalte er Unterstützung von der Caritas. Er habe telefonisch Kontakt zu Freunden und Verwandten in Serbien. Er sei nie politisch tätig gewesen. Es liege kein Haftbefehl gegen ihn vor und er habe keinerlei Probleme mit staatlichen Behörden gehabt. Er stelle seinen Antrag "ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen". Der Hauptgrund sei aber, dass Roma in Serbien bedroht und verfolgt würden. Aufgefordert, dies genauer zu begründen, erklärte der Beschwerdeführer, der Staat habe ihm keine Arbeit und keine Wohnung gegeben. Es gebe auch Nachweise, dass Roma von der serbischen Polizei misshandelt worden seien - ihm sei allerdings nichts passiert. Er habe auch Angst, wie die Polizei aufgrund seiner nunmehr getätigten Angaben mit ihm umgehen werde.Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 31.01.2012 erklärte der Beschwerdeführer ausdrücklich, gesund und arbeitsfähig zu sein. Die von ihm in Serbien verrichteten Tätigkeiten könne er auch weiterhin ausüben, seinen eigenen Unterhalt könne er "natürlich" selbst sichern. Er habe in Belgrad gelebt, habe aber auch Verwandte (Onkeln, Tanten) in römisch 40 , die er immer wieder besucht habe. Zu seiner Frau, die er im Sommer 2007 in Belgrad geheiratet habe, bestehe seit drei Jahren kein Kontakt mehr. Als sein Vater im Frühjahr 2008 seine Wohnung verkauft habe, wollte seine Frau nicht mehr mit ihm zusammenleben. Er habe dann bis zu seiner (neuerlichen) Ausreise im Oktober 2011 in Belgrad bei Verwandten und als Untermieter gewohnt. In Österreich erhalte er Unterstützung von der Caritas. Er habe telefonisch Kontakt zu Freunden und Verwandten in Serbien. Er sei nie politisch tätig gewesen. Es liege kein Haftbefehl gegen ihn vor und er habe keinerlei Probleme mit staatlichen Behörden gehabt. Er stelle seinen Antrag "ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen". Der Hauptgrund sei aber, dass Roma in Serbien bedroht und verfolgt würden. Aufgefordert, dies genauer zu begründen, erklärte der Beschwerdeführer, der Staat habe ihm keine Arbeit und keine Wohnung gegeben. Es gebe auch Nachweise, dass Roma von der serbischen Polizei misshandelt worden seien - ihm sei allerdings nichts passiert. Er habe auch Angst, wie die Polizei aufgrund seiner nunmehr getätigten Angaben mit ihm umgehen werde.

Nach Vorhalt von Länderfeststellungen zur allgemeinen Lage in Serbien und zur Situation der Roma erklärte der Beschwerdeführer, er habe alles verstanden, wolle aber "trotzdem nicht zurückkehren". Er spreche wenig Deutsch und besuche derzeit auch keine Kurse. Zu seinem schon länger in Österreich lebenden Bruder habe er keinen Kontakt.

Der Beschwerdeführer legte den Verkaufsvertrag betreffend die Wohnung seines Vaters in Belgrad vor, aus dem ein Erlös von ¿ 60.000,- ersichtlich ist. Der Verkauf erfolgte am 21.04.2008, der Vater sei gemäß den Angaben des Beschwerdeführers ebenfalls noch im April 2008 verstorben. Der Beschwerdeführer erklärte, von dem Geld nichts erhalten zu haben. Alles habe eine Person bekommen, die sich im letzten Lebensmonat um den Vater gekümmert habe - er selbst sei damals in Wien gewesen.

Am 08.02.2012 langte beim Bundesasylamt der vom Beschwerdeführer übermittelte Bericht (vom Jänner 2011) des European Roma Rights Center betreffend Serbien ein. Weiters vorgelegt wurden eine CD-ROM mit Berichten zur Situation der Roma in Serbien und eine DVD mit Berichten zur Misshandlung von Roma durch die serbische Polizei.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.02.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I) sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Serbien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II) abgewiesen. Weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt III). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt.2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.02.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins) sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Serbien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei) abgewiesen. Weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Vorbringen des Beschwerdeführers sei nicht glaubhaft. Insbesondere habe der Beschwerdeführer zunächst ausschließlich wirtschaftliche Gründe für seine Flucht genannt. Erst im Verlauf der Einvernahmen habe er seinen Antrag mit allgemeiner Bedrohung und Verfolgung der Roma in Serbien begründet. Der Beschwerdeführer habe aber auch eingeräumt, selbst nie Probleme mit den serbischen Behörden gehabt zu haben, die ihm auch problemlos einen Reisepass und einen Personausweis ausstellten. Zudem seien seine Angaben zum Verkauf der Wohnung durch den Vater und zu seinen Aufenthalten in Österreich widersprüchlich gewesen. Insbesondere seien auch die Angaben des Beschwerdeführers zum Tod seines Vaters und zum Verbleib des Verkaufserlöses der Wohnung nicht glaubwürdig. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten wirtschaftlichen Gründe seien überdies auch nicht asylrelevant. Eine allgemeine Gefährdung der Volksgruppe der Roma in Serbien sei im Übrigen auch den von ihm am 08.02.2012 vorgelegten Beweismitteln nicht zu entnehmen. Damit sei auch eine Gefährdung allein aufgrund der Zugehörigkeit zu dieser Volksgruppe nicht feststellbar.

Eine refoulement rechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Serbien sei nicht ersichtlich und stelle seine Ausweisung auch keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei zulässig, da der Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 39 AsylG 2005 stamme.Eine refoulement rechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Serbien sei nicht ersichtlich und stelle seine Ausweisung auch keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei zulässig, da der Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 39, AsylG 2005 stamme.

3. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.02.2012 wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wird zunächst ausgeführt, dass der Bescheid des Bundesasylamtes in seiner Begründung nicht schlüssig sei. Die ihm vorgeworfenen Widersprüche würden sich weder auf die Hauptpunkte seines Vorbringens beziehen, noch seien sie besonders gravierend. Überdies ergebe sich eine Abweichung aus den unterschiedlich intensiven Befragungen und wäre diese einer Aufklärung im Ermittlungsverfahren zugänglich gewesen. Die Glaubwürdigkeit im Hauptpunkt - der Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma - werde dadurch jedenfalls nicht erschüttert.

Zudem stütze sich das Bundesasylamt im wesentlichen auf Berichte staatlicher Quellen, die "von diplomatischer Vorsicht geprägt und daher nicht objektiv" seien - was etwa auch der Unabhängige Bundesasylsenat in zwei Entscheidungen von 2002 und 2003 festgestellt habe. Die von ihm vorgelegten Beweismittel würden hingegen belegen, dass Roma in Serbien einer Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt seien. Dass sich diese Verfolgungshandlungen gegen ihn selbst noch nicht weiter konkretisiert hätten, sei diesbezüglich ohne Relevanz.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und den amtswegigen Ermittlungen gelangt die Behörde nach unten angeführter Beweiswürdigung zu folgenden Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und gehört der Volksgruppe der Roma an. Er wurde in Belgrad geboren, wo er auch 11 Jahre lang die Schule besuchte und bis zur Ausreise nach Österreich im Oktober 2011 lebte. Der Beschwerdeführer hielt sich 2005 mehrere Monate in Österreich auf. Am 09.03.2008 reiste der Beschwerdeführer legal (mit gültigem Reisepass und holländischen Schengenvisum, gültig bis 31.03.2008) ins Bundesgebiet ein, wo er rund ein Jahr schwarz gearbeitet hat. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 07.05.2009 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen, da er sich nicht rechtmäßig in Österreich aufhielt. Der Beschwerdeführer war bis zu seiner Ausreise in Serbien selbsterhaltungsfähig und ging von 1995 bis 2003 einer selbständigen Beschäftigung nach. Anschließend war er bis zur Ausreise im Oktober 2011 als Hilfsarbeiter beschäftigt. In Serbien leben Verwandte (Tanten und Onkeln) und Freunde des Beschwerdeführers, mit denen er nach wie vor zumindest telefonischen Kontakt hat. Es gibt keinen Hinweis auf eine existenzielle Notlage seiner in Serbien lebenden Verwandten. Bei einer Rückkehr nach Serbien könnte der Beschwerdeführer bei diesen Verwandten zumindest vorübergehend Unterkunft finden; seine Existenz wäre gesichert, zumal davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer erneut Beschäftigungen wie vor seiner Ausreise finden kann.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und gehört der Volksgruppe der Roma an. Er wurde in Belgrad geboren, wo er auch 11 Jahre lang die Schule besuchte und bis zur Ausreise nach Österreich im Oktober 2011 lebte. Der Beschwerdeführer hielt sich 2005 mehrere Monate in Österreich auf. Am 09.03.2008 reiste der Beschwerdeführer legal (mit gültigem Reisepass und holländischen Schengenvisum, gültig bis 31.03.2008) ins Bundesgebiet ein, wo er rund ein Jahr schwarz gearbeitet hat. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 , Fremdenpolizeiliches Büro, vom 07.05.2009 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen, da er sich nicht rechtmäßig in Österreich aufhielt. Der Beschwerdeführer war bis zu seiner Ausreise in Serbien selbsterhaltungsfähig und ging von 1995 bis 2003 einer selbständigen Beschäftigung nach. Anschließend war er bis zur Ausreise im Oktober 2011 als Hilfsarbeiter beschäftigt. In Serbien leben Verwandte (Tanten und Onkeln) und Freunde des Beschwerdeführers, mit denen er nach wie vor zumindest telefonischen Kontakt hat. Es gibt keinen Hinweis auf eine existenzielle Notlage seiner in Serbien lebenden Verwandten. Bei einer Rückkehr nach Serbien könnte der Beschwerdeführer bei diesen Verwandten zumindest vorübergehend Unterkunft finden; seine Existenz wäre gesichert, zumal davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer erneut Beschäftigungen wie vor seiner Ausreise finden kann.

Der Beschwerdeführer hatte keine Probleme mit der serbischen Polizei oder anderen Behörden in seinem Heimatland.

Der Beschwerdeführer hat sein Heimatland aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Eine Gefährdung des Beschwerdeführers allein aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma ist nicht glaubhaft, da er selbst ausdrücklich erklärte, persönlich nicht bedroht oder verfolgt worden zu sein. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Serbien Opfer einer Verfolgung von asylrelevanter Intensität werden würde. Eine staatliche oder staatlich geduldete generelle Verfolgung der Volksgruppe der Roma in Serbien existiert nicht.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien in seinem Recht auf das Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.

Aus dem Sachverhalt ergeben sich keine Anhaltspunkte, die eine Ausweisung im Lichte des Art. 8 EMRK als unzulässig erscheinen lassen.Aus dem Sachverhalt ergeben sich keine Anhaltspunkte, die eine Ausweisung im Lichte des Artikel 8, EMRK als unzulässig erscheinen lassen.

Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich gesund und arbeitsfähig. Es gibt keine Hinweise auf (gegenwärtig vorliegende) schwerwiegende Erkrankungen des Beschwerdeführers, insbesondere keine auf krankheitswerte psychische Störungen. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht integriert und spricht nur schlecht deutsch. Er nimmt keine Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch, erhält aber Unterstützung seitens der Caritas. Er ging in Österreich nie einer legalen Beschäftigung nach. Der Beschwerdeführer hat 2007 in Belgrad eine in Österreich aufenthaltsberechtigte serbische Staatsbürgerin geheiratet. Seit 2008 besteht diese Beziehung nur noch auf dem Papier. Es ist kein (substanzieller) Kontakt zwischen den Eheleuten seit diesem Zeitpunkt feststellbar. Ein gemeinsamer Wohnsitz in Österreich bestand 2008 nur kurzfristig. Zum schon länger in Österreich lebenden Halbbruder des Beschwerdeführers besteht keinerlei Kontakt. Die Beziehungen zum Herkunftsstaat Serbien sind deutlich intensiver als jene zu Österreich. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

1.2. Zur Situation in Serbien wird folgendes festgestellt:

Allgemeine Lage

Politik/Wahlen

Nachdem der Europäische Rat die Entscheidung über den Kandidatenstatus auf März verschoben hat, steht Präsident Tadics Regierung verstärkt unter Beschuss. Die politische Opposition fordert Neuwahlen, die informierte Öffentlichkeit fragt, warum Fortschritte im Dialog mit Pristina erst in allerletzter Minute möglich waren und ob diese jetzt auch wirklich umgesetzt werden können/sollen. Denn der Wahlkampf in Serbien verschärft sich zunehmend: Nachdem kürzlich die Regierung klargemacht hat, dass in absehbarer Zeit keine spürbare Erholung für die serbische Wirtschaft und also auch für die Bürger zu erwarten ist - und nachdem die EU-Perspektive aufgeschoben ist, gehen den Parteien derzeit die positiven Wahlversprechen aus. Dabei ist die Versuchung für manche in der Regierung und in der Opposition groß, die Schuld bei den anderen zu suchen und nationalistische Töne anzuschlagen.

(Konrad Adenauer Stiftung: Nach Serbiens aufgeschobener EU-Perspektive: Wie geht es weiter? Länderbericht, Dez. 2011; http://www.kas.de/wf/doc/kas_29724-1522-1-30.pdf?111213164402, Zugriff 31.1.2012)

Allgemeine Sicherheitslage

Im mehrheitlich von Serben bewohnten Nordkosovo wird Mitte Februar eine Volksabstimmung über die "albanischen Institutionen" in diesem Landesteil stattfinden. Die serbischen Behörden hatten den Vorstoß in den vergangenen Wochen heftig kritisiert. In den vier nordkosovarischen Gemeinden ist die oppositionelle nationalkonservative Demokratische Partei Serbiens (DSS) des einstigen Premiers Vojislav Kostunica tonangebend. Sie sieht sich als Hüterin des serbischen Kosovo und lehnt eine weitere EU-Annäherung ab. Seit Monaten blockieren einheimische Serben lokale Verkehrswege im Nordkosovo, um gegen die Anwesenheit kosovarischer Zöllner an den Grenzen zu Serbien zu protestieren. Sie erkennen die vor knapp vier Jahren verkündete Unabhängigkeit des Kosovo von Serbien nicht an. Bei den Protesten kam es wiederholt zu Krawallen, in denen mehrere KFOR-Soldaten verletzt wurden.

(derStandard.at: Gemeinden im Norden stimmen über Unabhängigkeit ab, 4.1.2012)

Das Ministerium für Kosovo hat von 2002 bis 2011 einen Betrag von 711,3 Mill. Dinar für die serbische Parallelverwaltung im Kosovo aufgewendet. Dabei ging das meiste Geld in den Bezirk Kosovo-Mitrovica, etwa zehnmal so viel wie in den Bezirk Pec. Ein wesentlich größerer Geldbetrag wurde aus dem Staatsbudget allerdings der Polizeiabteilung des serbischen Innenministeriums im Kosovo zur Verfügung gestellt, wobei dieses Geld großteils serbischen Polizeioffizieren zugute kam, die derzeit in Zentralserbien "versetzt" sind. Zwischen 2002 und 2009 wurden so insgesamt 9 Milliarden Dinar für die Polizeieinheiten aufgebracht.

(Heeresnachrichtenamt - OSINT Berichte: OSIF_SO_20111227_1020_E08; 27.12.2011)

Minderheiten

Minderheitenrechte

Die serbische Verfassung enthält ausführliche Bestimmungen zum Schutz nationaler Minderheiten. Das am 07.03.2002 in Kraft getretene Minderheitengesetz verankert Minderheitenrechte gemäß internationalem Standard. Ein am 26.03.2009 verabschiedetes allgemeines Antidiskriminierungsgesetz stärkt die Rechte nationaler Minderheiten. Dennoch sind in der serbischen Öffentlichkeit Vorbehalte und Vorurteile gegen Angehörige bestimmter Minderheiten (Albaner, Bosniaken, Roma) unverändert weit verbreitet. Allerdings sind in bestimmten Bereichen auch Fortschritte zu verzeichnen.

Seit 2003 bestehen sog. nationale Minderheitenräte, die die Interessen ihrer Volksgruppen vertreten. Der unterproportionalen Repräsentierung von Minderheiten in Verwaltung, Justiz, Polizei etc. wird zumindest in einigen Regionen aktiv entgegengearbeitet. Zu den Aufgaben des Mitte 2007 erstmals gewählten Ombudsmannes gehört ausdrücklich auch das Eintreten für Minderheitenrechte.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, Juni 2010)

Schutz und Respekt für Minderheiten ist verfassungsmäßig garantiert. Das Gesetz über die Minderheitenräte regelt die Wahlen, Kompetenzen, die Arbeitsweise und die Finanzierung derselben, wodurch die Minderheiten ihr Recht auf Selbstregelung im Bereich Erziehung, Sprache, Information und Kultur ausüben können. In ethnisch gemischten Gemeinden gibt es sog. Räte für interethnische Beziehungen. Die ersten direkten Wahlen zu den insgesamt 19 nationalen Minderheitenräten wurden im Juni 2010 abgehalten.

Das Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte, die öffentliche Verwaltung und Lokalregierungen sind die zuständigen Körperschaften zum Schutz und zur Förderung von Minderheiten. Daneben sind auch noch die Ombudsmanninstitution und der Kommissär für Gleichbehandlungsschutz diesbezüglich involviert.

(European Commission: Analytical Report. Commission Opinion on Serbia's application for membership of the European Union, Oct. 2011)

Die Regierung unternahm einige Schritte gegen Gewalt und Diskriminierung von Minderheiten. So unterhielt sie eine Hotline für Minderheiten- und Menschenrechtsprobleme. Ethikunterricht an Schulen als Alternative zum Religionsunterricht beinhaltete auch Informationen über Minderheitenkulturen und ethnische Toleranz. Minderheitensprachen als offizielle Amtssprachen sind auf Gemeindebene laut Gesetz bei einem Minderheitenanteil von 15 Prozent zugelassen.

(U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report: Serbia, April 2011)

Im serbischen Parlament sind aufgrund der Wahlgesetzesänderung von 2004 (Minderheitenparteien fallen nicht unter die 5% Hürde) nach den zuletzt stattgefundenen Parlamentswahlen am 11.5.2008 folgende Minderheiten vertreten: die ungarische Minderheit mit vier Mandaten, Bosniaken mit zwei Mandaten (in der Regierung; Anm.) und mit einem Mandat ein Vertreter der albanischen Minderheit.Im serbischen Parlament sind aufgrund der Wahlgesetzesänderung von 2004 (Minderheitenparteien fallen nicht unter die 5% Hürde) nach den zuletzt stattgefundenen Parlamentswahlen am 11.5.2008 folgende Minderheiten vertreten: die ungarische Minderheit mit vier Mandaten, Bosniaken mit zwei Mandaten (in der Regierung; Anmerkung und mit einem Mandat ein Vertreter der albanischen Minderheit.

(Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Belgrad, 29.8.2008)

Am 7.11. fand in Belgrad die Follow-Up Ministerkonferenz zur Lösung der Flüchtlingsfragen auf dem Gebiet des ehemaligen Jugoslawien statt, bei welcher ein "Review" der erzielten Fortschritte im Rahmen des Sarajewo-Prozesses vorgenommen werden sollte. Die Außenminister Jeremic (SER), Jandrokovic (KRO), Rocen (MN) und Alkalaj (BuH) unterzeichneten gestern eine gemeinsame Erklärung zur nachhaltigen Lösung der Situation von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen (Internally Displaced Persons - IDPs) in der Region Westbalkan.

Aufbauend auf den Prinzipen der Sarajewo Erklärung vom 31.1.2005 und der gemeinsamen Belgrader Erklärung vom 25.3.2010, bekennen sich die vier Staaten dazu, gemeinsam dauerhafte Lösungen für die Flüchtlinge und IDPs in der Region durch freiwillige Rückkehr und Reintegration oder lokale Integration zu finden. Im Vordergrund stehen adäquate Unterbringung und der vereinfachte Erwerb von persönlichen Dokumenten.

Um dies zu erreichen, wurde ein gemeinsames regionales mehrjähriges Programm beschlossen, dessen Umsetzung durch eine Geberkonferenz im Frühjahr 2012 in Sarajewo finanziert werden soll und das 74.000 der bedürftigsten Flüchtlinge und IDPs zugute kommen soll. Von den benötigten 584 Mio. EUR werde die EU-Kommission 335 Mio. EUR zu Verfügung stellen, sagt EK-KM Stefan Füle. Füle sprach von einem "historischen Tag von politischer Bedeutung für die Region". Er kündigte an, dass der aus der Geberkonferenz resultierende Trustfund von der Entwicklungsbank des Europarates verwaltet werden wird.

(Österreichische Botschaft Belgrad: ÖB Belgrad; Flüchtlinge und IDP; Ministerkonferenz in Belgrad am 7.11.2011, 8.11.2011)

Roma

Serbien nimmt weiterhin aktiv am Programm der "Roma-Inclusion 2005-2015" teil. Für die Verbesserung der Lage der Roma sind das Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte, die Verwaltung und Lokalregierungen, ein Roma-Rat, dem der stellvertretende Premierminister vorsitzt, und der Roma Nationale Minderheitenrat zuständig. In der Provinz Vojvodina wurde ein sog. Roma-Inklusion-Amt errichtet, welches sich speziell mit den Themen der Erziehung und Beschäftigung auseinandersetzt. Ausbildungs-, Gesundheits- und Beschäftigungsmaßnahmen und Richtlinien werden durchgeführt. Die Sterblichkeitsrate unter Kindern wurde in den letzten 5 Jahren halbiert. Am Schulsektor konnte eine signifikante Verbesserung beim Schulbesuch und Schulabschluss im Volksschulbereich als auch ermutigende Ergebnisse beim Besuch höherer Schulstufen erzielt werden.

75 Roma Gesundheitsmediatoren und 175 pädagogische Assistenten wurden mittlerweile angestellt und ein Gesundheitskartensystem eingeführt. Zwischen Mai und September 2011 wurde eine Reihe von Maßnahmen unternommen, die zur Beseitigung von bestehenden Hindernissen zur Registrierung von sog. "gesetzlich unsichtbaren Personen" (legally invisible persons) und zum Zugang von staatlichen Grundansprüchen führen sollen: die Verwaltungsabgaben für nachträgliche Registrierung von Geburten wurde abgeschafft und neue Möglichkeiten der Registrierung unter einer provisorischen Adresse eingeführt.

(European Commission: Analytical Report. Commission Opinion on Serbia's application for membership of the European Union, Oct. 2011)

Eine Strategie zur Verbesserung der Lage der Roma (2009) enthält folgende Prioritäten: Hebung der Beschäftigten in den Verwaltungskörpern und die Integration bzw. Reintegration von Roma in den Arbeitsmarkt, die rechtzeitige und effiziente Aufnahme von Romakindern in Vor - und Volksschuleinrichtungen und die Anhebung der Anzahl an Absolventen im Pflichtschulbereich und an höheren Schulen. Zahlreiche Initiativen wurden auch zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung unternommen. Die Regierung verabschiedete dabei den Beschluss, wonach Roma ein Recht auf Zugang zum Gesundheitssystem haben, auch wenn diese arbeitslos bzw. keine ständige Wohnanschrift vorweisen können. Ein Problem dabei ist allerdings, dass viele Roma keine Informationen über diese Möglichkeit eines solchen Zugangs besitzen.

(European Commission against Racism and Intolerance (ECRI): ECRI Report on Serbia (fourth monitoring cycle), May 2011)

Serbien bemüht sich, die Lage der Roma durch eine aktive Minderheitenpolitik (Unterzeichnung der Roma Dekade 2005- 2015) zu verbessern. Staatliche Repression findet nicht mehr statt. Roma sind keinen systematischen staatlichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt. Berichte über Übergriffe im Polizeigewahrsam aus jüngster Zeit liegen nicht vor. Nach wie vor kommt es aber zu verbalen und gewalttätigen Übergriffen durch Privatpersonen, insbesondere durch Angehörige rechtsgerichteter Gruppen. Als unzureichend werden noch immer die staatlichen Bemühungen zur Prävention bzw. Ermittlung und Strafverfolgung bei (drohenden) Angriffen Dritter beurteilt.

(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Serbien. Allgemeine Lage und Situation der Roma und Albaner, Juni 2010)

Trotzdem sehen sich Roma weiterhin verschiedenen Formen von Diskriminierung und ethnisch motivierten bzw. polizeilichen Übergriffen ausgesetzt. Viele Roma leben nach wie vor in großer Armut und in illegalen Siedlungen. Eine beträchtliche Anzahl an Roma besitzt keine persönlichen Dokumente und hat so keinen Zugang zum Sozialversicherungssystem, zu Bildung, Beschäftigung und anderen Dienstleistungen. Frauen und Kinder sind wirtschaftlicher Ausbeutung und familiärer Gewalt ausgesetzt.

(U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report: Serbia, April 2011)

Rechtsschutz

Justiz

Zum 01.01.2010 trat in Serbien eine umfassende Reform des Justizwesens in Kraft, welche neben der Reorganisation des Instanzenzugs und der Gerichtsbezirke auch die Neu- bzw. Wiederwahl sämtlicher Richter und Staatsanwälte umfasst. Hauptanliegen der Reform ist, Effizienz und Unabhängigkeit des Justizwesens zu stärken und die weit verbreitete Korruption zu bekämpfen. In der bisherigen Praxis war die Unabhängigkeit der Gerichte nicht durchgängig gewährleistet. Dies lag allerdings nicht nur an staatlichem Druck, sondern ebenso an dem schwach entwickelten gesellschaftlichen Bewusstsein der Rolle und Funktion einer unabhängigen Justiz. Die Bezahlung der Richter und Staatsanwälte wurde zwar in den letzten Jahren stufenweise angehoben, das Bestechungspotential damit aber nicht notwendigerweise ausgeräumt. Tatsächlich war Korruption, besonders an erstinstanzlichen Gerichten, weit verbreitet. Gleiches galt für das Problem überlanger Verfahrensdauer.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, Juni 2010)

Substantielle Reformen der Justiz wurden seit der Einführung einer diesbezüglichen nationalen Strategie 2006 konsequent durchgeführt und sind 2009 und 2010 noch intensiviert worden. Die Unabhängigkeit und Selbstverwaltung der Justiz wurde mit der Errichtung des Hohen Justiz- und Staatsanwaltschaftsrat gestärkt. Die Restrukturierung der Gerichte, die Errichtung eines Verwaltungsgerichtshofs und die Einführung neuer Gesetze über die Umsetzung von Gerichtsurteilen, waren geeignete Schritte zur Effizienzsteigerung der Justiz. Eine Justizakademie, die für die Weiterbildung von juristischem Personal zuständig ist, wurde eingerichtet und hat bereits erste Fortbildungskurse abgehalten. Es gibt spezielle Gerichtshöfe, die für Kriegsverbrechen, organisierte Kriminalität und Korruption zuständig sind. Ein neuer Verwaltungsgerichtshof wurde im Jänner 2010 operativ tätig. Ein neues Straf- und Zivilrechtsverfahrensgesetz, ein neues Gesetz über die Umsetzung von Urteilen und ein neues Notariatsgesetz sind 2011 verabschiedet werden. Probleme bestehen weiterhin in der großen Anzahl an offenen Fällen, in der Verbesserung der Effizienz bei disziplinären Maßnahmen, beim Vertrauen in die Justiz und der Umsetzung von Urteilen.

(European Commission: Analytical Report. Commission Opinion on Serbia's application for membership of the European Union, Oct. 2011)

In den letzten Jahren wurden zahlreiche Schritte unternommen um Richter und auch Staatsanwälte in Trainingskursen bezüglich Menschenrechte und Europäischer Konvention über Menschenrechte zu schulen. Seit der Errichtung dieses Judicial Training Centres 2002 haben mehr als 2000 juridisch geschulte Justizmitarbeiter mit Hilfe von NGO's und dem Europarat an Kursen über die verschiedensten internationalen Instrumente zum Schutz der Menschenrechte, inklusive der europäischen Menschenrechtskonvention, erfolgreich teilgenommen.

(European Commission against Racism and Intolerance: Report on Serbia, adopted Dec. 2007, April 2008)

Die Verfahren vor der Sonderkammer für Kriegsverbrechen am Bezirksgericht Belgrad wurden weitergeführt. Dabei wurden Prozesse wegen Kriegsverbrechen nicht nur gegen serbische paramilitärische Gruppen, wie z.B. gegen Mitglieder der "Schakale", sondern auch gegen die aus ethnischen Albanern bestandene sog. "Gnjilane/Gjilan-Gruppe" wegen Verbrechen an Serben abgehalten.

(Amnesty International: Amnesty Report 2011 - Serbien (einschließlich Kosovo), Mai 2011)

Serbien hat zur Aufdeckung von Kriegsverbrechen eine Sonderkammer am Bezirksgericht in Belgrad eingerichtet. Im Juni 2008 wurden drei Mitglieder der paramilitärischen Gruppierung "Gelbe Wespen" schuldig gesprochen. Im September begann das Verfahren gegen vier Mitglieder der paramilitärischen Einheit "Skorpione", die wegen Mordes unter Anklage standen. Gegen acht frühere Polizeibeamte, die wegen Mordes an 48 vorwiegend aus einer Familie stammenden ethnischen Albanern aus dem Kosovo im März 1999 angeklagt waren, wurde weiter verhandelt. Seit Prozessbeginn im Oktober 2006 hatten über 100 Zeugen ausgesagt.

(Amnesty International: Amnesty Report 2009 - Serbien (einschließlich Kosovo), Mai 2009)

Die serbische Sonderstaatsanwaltschaft für Kriegsverbrechen hat laut einem Zeitungsbericht zum ersten Mal ein Verfahren zur Beschlagnahmung von Vermögen von wegen Kriegsverbrechen angeklagten bzw. verurteilten Personen eingeleitet. Aufgrund des Gesetzes, das die Beschlagnahmung von auf Kriminalität beruhenden Vermögens ermöglicht, wurde in Serbien nach Angaben der Behörden seit dem Vorjahr Vermögen im Wert von mehr als 150 Mio. Euro konfisziert.

(derStandard.at: Kriegsverbrecher-Vermögen im Visier der Justiz, 18.8.2010)

Sicherheitsbehörden

Das Innenministerium hat mehrere strategische Dokumente, die seine Funktionsfähigkeit verbessern soll, insbesondere über die Tätigkeit von Spezial-Polizeieinheiten, verabschiedet. Diese Strategien wurden nach dem Vorbild des EU-Fahrplans für den Beitritt Serbiens entwickelt und sind von großer Bedeutung für den Prozess der Anpassung der Arbeit der serbischen Polizei an die Grundsätze von Polizeikräften in den EU-Mitgliedsstaaten. Zusammen mit mehreren anderen Gesetzen zur Regelung der Funktionsweise des Innenministeriums, wurden im Jahr 2009 nach jahrelangen Verzögerungen, große Polizei-Projekte verabschiedet.

(Helsinki Committee for Human Rights in Serbia, Annual report on human rights: Serbia in 2009; Europeanization - Accomplishments And Limitations, 23.6.2010)

Die Organisationsreform innerhalb der Polizei wurde weiter fortgesetzt. Modernisierungsmaßnahmen und der Ausbau der internationalen Kooperation brachten gute Resultate. Auch die Polizeiausbildung und die Rekrutierung von Polizisten wurden verbessert. Trotzdem fehlt es derzeit noch an langfristigen Planungsmaßnahmen innerhalb der Polizei, das Personalmanagement blieb intransparent und wenig effizient. Die Zahl von Anklagefällen, gerichtet gegen Polizisten aufgrund disziplinärer Verstöße und von Amtsmissbrauch, hat zugenommen. Von Oktober 2009 bis August 2010 wurden insgesamt 316 Strafanzeigen gegen Polizeibeamte erstattet.

(European Commission: Serbia 2010 Progress Report, Nov. 2010)

Kompetenz- bzw. Leistungsbildende Maßnahmen innerhalb der Polizeikräfte wurden fortgesetzt. Ein neues Polizeiausbildungszentrum wurde 2007 operativ. 2008 wurde eine Kooperation zwischen Serbien und Europol unterzeichnet und die regionale Polizeikooperation durch Ratifizierung der Convention on South-East Europe Police Cooperation weiter ausgebaut.

(Commission of the European Communities: Serbia 2008 Progress Report, Nov. 2008)

Die meisten Bestimmungen des neuen Polizeigesetzes aus 2006 wurden mittlerweile in Kraft gesetzt, inklusive des Kodex über Polizeiethik und der Regulierungen die Polizeibefugnisse betreffend. Ebenso wurden neue Regelwerke über Prozesse in der Polizeiarbeit und für die Anwendung von Gewaltmaßnahmen eingeführt. Innerhalb des Innenministeriums gibt es ein eigenes Sekretariat, das für die interne Kontrolle der Polizei und weiterer Bereiche verantwortlich ist.

(Commission of the European Communities: Serbia 2007 Progress Report, Nov. 2007)

Beträchtliche Fortschritte wurden im Kampf gegen das Organisierte Verbrechen (OK) erzielt. Neben der Installierung eines Aktionsplans wurden auch die investigativen Kapazitäten erweitert und spezielle Untersuchungsmethoden eingeführt. Spezifische Schulungsmethoden für die zuständigen Polizeieinheiten werden laufend durchgeführt und eine eigene OK-Staatsanwaltschaft errichtet. Dabei kam es bereits zu Untersuchungen und Verurteilungen von prominenten Vertretern der OK, überdies wurden durch die Einführung des sog. Confiscation of Crime-Deprived Property Act die Bekämpfung des organisierten Verbrechens und die Konfiszierung von Vermögenswerten beschuldigter Personen (z.B. Mitglieder des Zemun-Clans) erleichtert. Daneben wurde für diesen Bereich auch das Zeugenschutzprogramm bzw. die Kronzeugenregelung neu geregelt, mit dem Ziel, Zeugen wenn schon keinen Straferlass so doch eine Straffminderung anbieten zu können. Im Oktober 2010 kam es in Belgrad durch eine Vereinbarung mit den Staaten Albanien, Bosnien, Kroatien, Montenegro und Mazedonien zur Errichtung eines Regionalbüros zur Verbesserung der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung dieser Verbrechensform.

(European Commission: Serbia 2010 Progress Report, Nov. 2010.

Belgrade Centre for Human Rights: Human Rights in Serbia 2009, 2010; http://english.bgcentar.org.rs/images/stories/Datoteke/human%20rights%20in%20serbia%202009.pdf, Zugriff 15.2.2012)

Die Zeugenschutzabteilung des serbischen Innenministeriums handelt auf Anordnung der Staatsanwaltschaft und der Gerichte, bzw. der Untersuchungsrichter, der Staatsanwalte und der Gerichtsratsvorsitzende geben eine Einschätzung darüber ab, ob eine Person gefährdet ist oder nicht. Das heißt, dass die Zeugenschutzabteilung nicht befugt ist, selbstständig darüber zu entscheiden. Sofern festgestellt wird, dass eindeutig eine Lebensgefahr für den Zeugen vorliegt, übernimmt die Zeugenschutzabteilung die Verantwortung für die Person, bzw. die Person selbst wird von der genannten Abteilung übernommen. Es wird eine Sicherheitsüberprüfung durchgeführt und in weiterer Folge entscheidet ein spezieller Ausschuss (bestehend aus einem Richter des Obersten Gerichts, einem Staatsanwalt und dem Leiter der Zeugenschutzabteilung) über die weitere Vorgehensweise.

Die zuständigen Behörden in Serbien setzen alles daran, dass solche Zeugen in Serbien sicher sind, wofür auch die derzeit immer noch aktuelle Gerichtsverhandlung im Mordfall Dr. Zoran Djindjic (ehemaliger Premierminister der Republik Serbien) sowie zahlreiche weiter Verhandlungen sprechen. Serbien hat mit Österreich auch in diesem Bereich seit 2004 eine intensive und ausgezeichnete Zusammenarbeit.

(Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Belgrad, 21.12.2010)

Verhaftungen basieren generell aufgrund ausgestellter Haftbefehle, wobei unter besonderen Umständen, z.B. bei Verübung eines Kapitalverbrechens, ein Abgehen von der üblichen Praxis erlaubt ist. Das Gesetz sieht eine mehr als 48-stündige Festhaltung nur durch den Entscheid eines Untersuchungsrichters vor, das von den Behörden auch generell befolgt wurde. Festgenommene müssen von der Polizei sofort über ihre Rechte informiert werden. Außerdem besteht das Recht auf einen Rechtsbeistand, der, wenn nötig, auf Kosten des Staates zur Verfügung gestellt werden muss.

(U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report: Serbia, March 2010.

U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report: Serbia, April 2011)

Das Vertrauen der serbischen BürgerInnen in ihre Polizei ist seit 2010 auf 45 Prozent gestiegen. Die Polizei nahm hinter der spitzenplatzierten Kirche den zweiten Rang unter den Institutionen Serbiens ein, die das größte Vertrauen genießen. Am schlechtesten schnitten die Parteien ab, mit nur 9 Prozent Zustimmung.

(dieStandard.at: Regenbogenparade-Verbot stärkt Vertrauen in die Polizei, 27.1.2012)

Polizeigewalt/Folter

Die fast 43.000 Polizisten in Serbien unterstehen dem Innenministerium. Die Polizei ist in 33 regionale Sekretariate unterteilt, die der Zentralregierung berichten. Die Effizienz der Polizei war uneinheitlich und allgemein Beschränkungen unterworfen. Die meisten der Polizisten waren Serben, allerdings waren auch Bosniaken, Ungarn, eine kleine Anzahl an Albanern und andere Ethnien in den Reihen der Polizeikräfte. Die multiethnische Polizeitruppe in Südserbien bestand hauptsächlich aus Albanern und Serben.

Folter und andere grausame, inhumane oder entwürdigende Behandlungen oder Bestrafungen verbieten Bestimmungen in der neuen Verfassung. Trotzdem kommt es vor, dass Polizisten Festgenommene für vergleichsweise geringe Vergehen schlagen und Personen schikanieren, insbesondere während des Arrests oder in Untersuchungshaft.

(U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report: Serbia, March 2010.

U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report: Serbia, April 2011)

Laut serbischen Angaben sind Polizisten verpflichtet ihrer Arbeit unparteiisch, unbeschadet der Person, der Nationalität, des ethnischen Ursprungs, der Rasse und Sprache und im Geiste des vollen Respekts vor der menschlichen Würde, nachzugehen. Seit 2004, entsprechend eines Erlasses des Innenministeriums, hat die Polizei unter anderem Schritte zur weiteren Bekämpfung von Verstößen gegen nationale oder ethnische Minderheiten unternommen. Seitens NGO Gruppen wird aber weiterhin moniert, dass gegen Personen, die sich rassistischer oder religiöser Vergehen schuldig gemacht haben, nicht immer mit der gesetzlich geforderten Konsequenz seitens der Polizei vorgegangen wird.

(European Commission against Racism and Intolerance: Report on Serbia, adopted Dec. 2007, April 2008)

Gemäß der serbischen Rechtslage steht Opfern von Übergriffen polizeilicher Gewalt umfangreicher Rechtsschutz zu. So sind die Behörden verpflichtet Hinweisen von Übergriffen nachzugehen. Polizeibeamte denen entsprechende Taten nachgewiesen wurden, sind vom Dienst zu suspendieren und in weiterer Folge die Akten an die Staatsanwaltschaft zu übermitteln.

(Europäische Kommission: "Serbien und Montenegro;

Fortschrittsbericht 2005", 9.11.2005)

Nach Artikel 180 des Polizeigesetzes hat jeder das Recht eine Beschwerde beim Ministerium

einzureichen, wenn der/diejenige glaubt, durch eine ungesetzliche Handlungsweise eines Polizeibeamten in seinen Rechten oder Freiheiten verletzt worden zu sein. Jede Beschwerde gegen einen Beamten und die Umstände, die dazu führten, müssen zunächst durch den Leiter der Einheit, in der der Polizist tätig war oder durch einen durch den Leiter der Polizeieinheit autorisierte Person innerhalb von 15 Tagen ab Beschwerdeeinreichung geprüft werden. Bestehen Unterschiede in den Ansichten des Beschwerdeführers und denen des Leiters der Polizeieinheit über den Sachverhalt, muss seitens des Leiters der Fall zur weiteren Prüfung an eine ministerielle Kommission, die aus drei Mitgliedern, u.a. aus einem NGO-Vertreter, besteht, übergeben werden. Neben dieser Ministeriumskommission hat jede der 27 Polizeidirektionen eigene Beschwerdekommissionen, die aus einem Polizisten, aus einem Mitglied der internen Kontrollabteilung und aus einem Zivilisten besteht. Die genauen Details des Beschwerdeverfahrens sind in der sog. Complaints Procedure Regulation festgelegt.

Ein Polizeiethikcode, basierend auf den European Code of Police Ethics, besagt, dass es keinem Ministeriumsmitarbeiter erlaubt ist, Folter oder eine andere unmenschliche oder unwürdige Behandlung gegen eine Person anzuordnen, zu begehen oder zu tolerieren und verpflichtet jeden Polizisten, der Zeuge eines solchen Vergehens geworden ist, dieses seinen nächsten Vorgesetzten, dem internen Kontrollbüro und externen zivilen Kontrollkörpern zu melden.

(Belgrade Centre for Human Rights: Human Rights in Serbia 2010, 2011;

http://english.bgcentar.org.rs/images/stories/Datoteke/human%20rights%20in%20serbia%202010.pdf, Zugriff 16.5.2011)

Das Polizeibüro für interne Angelegenheiten (Kontrollbüro) verfügt über 21 Ermittlungsbeamte, die Beschwerden gegen Polizeibeamte bzw. die Polizei untersuchte, wobei von vielen Beobachtern allgemein eine Verbesserung der Qualität der Arbeit dieses Büros festgestellt wurde. Von Jänner bis August 2010 wurden 306 Strafanzeigen und 2.600 Verwaltungsverfahren gegen Polizeibeamte, im Vergleich zu 262 bzw. 103 Anzeigen im Zeitraum 2003 bis 2008, eingeleitet. Polizeibeamte wurden hinsichtlich Korruption und Menschenrechtsfragen seitens unterschiedlicher internationaler Akteure geschult.

(U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report: Serbia, April 2011)

Prinzipiell kann sich jede Person in Serbien, die sich privaten Verfolgungshandlungen ausgesetzt sieht, sowohl an die Polizei wenden oder aber auch direkt bei der Staatsanwaltschaft persönlich oder schriftlich eine Anzeige einbringen. Auch können entsprechende Beschwerden an die Ombudsmaninstitutionen getätigt werden. Darüber hinaus besteht auch für solche Personen die Möglichkeit der Aufnahme in das Zeugen- bzw. Opferschutzprogramm.

(Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Belgrad, 10.6.2011)

Um die Bevölkerung zur Anzeige von rassistisch motivierten Vergehen anzuregen, hat die Polizei gemeinsam mit der OSZE eine Broschüre mit dem Titel "Beschwerden und Lob in Hinblick auf die Polizeiarbeit" aufgelegt. Diese liegt auch in Englisch und in neun weiteren Minderheitensprachen vor. Die Abteilung für interne Kontrolle der Polizei ist insbesondere für die Kontrolle der Respektierung und des Schutzes von Menschenrechten bei der täglichen Polizeiarbeit zuständig. Bei Vorliegen von Beschwerden wurde ein neues System eingeführt, welches die Teilnahme einer Zivilperson bei der Anhörung solcher Vorbringen vorsieht. Allerdings gibt es derzeit noch keine Institution, die unabhängig von Polizei und Staatsanwaltschaft, Beschwerden gegen die Polizei anhört.

(European Commission against Racism and Intolerance (ECRI): ECRI Report on Serbia (fourth monitoring cycle), May 2011)

Korruption

Als institutionelle Antwort auf weitverbreitete Korruption wurde 2001 ein Anti-Korruptionsrat eingerichtet, der die Regierung bei der Einsetzung von Antikorruptionsmaßnahmen helfen soll, der allerdings keine exekutive Gewalt besitzt. Im Dezember 2008 wurde der Anti Corruption Agency Act vom Parlament verabschiedet. Diese Agentur soll als unabhängige Regierungsstelle der Bekämpfung der Korruption dienen und ab 2010 operativ tätig werden. Daneben überwacht sie die Einsetzung und Durchführung des Antikorruptions-Strategie- und Aktionsplans. Auch im Bereich der Staatsanwaltschaft wurde eine eigene Abteilung zur Bekämpfung von Korruption eingerichtet.

(Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by the Commissioner for Human Rights, Thomas Hammarberg, on his visit to Serbia 13-17 October 2008, March 2009)

Offizielle Korruption wird laut Gesetz als Straftatbestand geführt. Das entsprechende Gesetz wurde jedoch noch nicht effektiv angewandt, manche Fälle von Korruption auf Beamtenebene gehen noch straffrei durch bzw. werden seitens der Behörden nicht immer auf Korruptionsfälle reagiert. Dennoch kam es im Laufe des Jahres wegen Korruptionsvorwürfen zu Inhaftierungen und fortgesetzten Untersuchungen von prominenten Korruptionsfällen aus den Jahren zuvor. Daneben gibt es jedoch in der Öffentlichkeit eine weit verbreitete Wahrnehmung von Korruption auf allen Verwaltungsebenen. (U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report: Serbia, April 2011)

Das gesetzliche und institutionelle Rahmenwerk zur Bekämpfung von Korruption ist eingeführt, inklusive einer Anti-Korruption-Agentur und neuer Gesetze über die Parteienfinanzierung, die europäischen Standards entsprechen. Trotzdem bleibt Korruption ein nach wie vor verbreitetes Problem.

(European Commission: Analytical Report. Commission Opinion on Serbia's application for membership of the European Union, Oct. 2011)

Spezielle Anti-Korruptionseinheiten existieren innerhalb der Polizei, der Staatsanwaltschaft und dem Belgrader Bezirksgericht. Die Kooperation zwischen diesen Institutionen ist auf einem zufrieden stellenden Niveau. Spezielle Untersuchungsmethoden kommen in Korruptionsfällen immer häufiger zur Anwendung, jedoch sind tatsächliche Verurteilungen in Korruptionsangelegenheiten verglichen mit den Anklagen immer noch recht niedrig.

(European Commission: Updated Assessment of the Implementation by Serbia of the road map for visa liberalisation, May 2009)

Medienberichten zufolge wurde der serbische Staat auf der jährlichen Korruptionsliste von "Transparency International" (TI) von Rang 78 auf Rang 86 herabgestuft. Als Hauptprobleme Serbiens bezeichneten die Repräsentanten von TI die mangelhafte Gesetzgebung zur Bekämpfung der Korruption, die Untergrabung der Rechtssicherheit, die mangelnde Transparenz im Zusammenhang mit behördlichen Entscheidungen, sowie den politischen Einfluss auf Tätigkeiten im Öffentlichkeitsbereich.

Bei einer von UNDP im Dezember 2011 in Serbien durchgeführten Umfrage bezeichneten 73 Prozent der Befragten die Anstrengungen des Staates im Hinblick auf die Bekämpfung der Korruption als den falschen Weg. 48 Prozent sind der Meinung, dass die Korruption gegenüber 2010 angestiegen ist. Durchschnittlich betragen die Schmiergeldzahlungen EUR 178,- pro Jahr. 44 Prozent der Schmiergelder werden an Ärzte, 26 Prozent an Polizisten und 19 Prozent an Beamte der staatlichen Verwaltung bezahlt. Wie die Staatssekretärin des serbischen Justizministeriums, Gordana PUALIC anführte, wurden in den vergangenen 3 Jahren in Serbien 2.965 Personen wegen verschiedener Korruptionsdelikte verurteilt. Anti-Korruptionsabteilungen und Anti-Geldwäscheabteilungen seien bei den Staatsanwaltschaften in Belgrad, Novi Sad, Nis und Kragujevac eingerichtet worden.

(Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Belgrad, 13.2.2012)

NGO's

Eine große Anzahl an nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen kann ohne Einschränkungen oder Behinderungen staatlicherseits arbeiten, Untersuchungen anstellen und Fälle von Menschenrechtsverletzungen publizieren. Trotzdem kommt es aber immer wieder zu Bedrohungen und Einschüchterungen solcher Gruppen, insbesondere wenn Regierungsstellen kritisiert werden. Prominente Gruppen sind etwa das Helsinki Committee for Human Rights in Serbia (HCS), the Humanitarian Law Centre (HLC), the Lawyers' Committee for Human Rights (YUCOM), the Fund for an Open Society, the Youth Initiative for Human Rights (YIHR), and the Belgrade Centre for Human Rights.

(U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report: Serbia, April 2011)

Ombudsmann

Mittlerweile sind sowohl der Ombudsmann auf staatlicher als auch provinzieller Ebene sehr aktiv. Beide berichteten von einer steigenden Anzahl an eingegangenen Beschwerden, was mit einem zunehmenden Vertrauen seitens der Bevölkerung in diese Institution gewertet wird. Bis jetzt erhielt der staatliche Ombudsmann insgesamt etwa 6 000 Bürgerbeschwerden, wovon 2/3 gelöst werden konnten. Die Mehrheit der Beschwerden bezieht sich auf soziale und wirtschaftliche Rechte und auf einen Mangel an Antwortbereitschaft seitens der Verwaltung. Seit 2007 veröffentlichte der Ombudsmann etwa 270 individuelle und 50 allgemeine Empfehlungen, auf die in 80 Prozent der Fälle eingegangen wurde. Weitere Aktivitäten umfassten dabei Vorschläge für ergänzende Bestimmungen zu bereits bestehenden Gesetzen, Veröffentlichung einer Reihe von Empfehlungen, Besuche von unterschiedlichsten Einrichtungen und Organisation diverser Veranstaltungen zur Bewusstseinshebung der Bevölkerung bezüglich Menschen- und Minderheitenrechten. (European Commission: Analytical Report. Commission Opinion on Serbia's application for membership of the European Union, Oct. 2011)

Zu den Aufgaben des Mitte 2007 erstmals gewählten Ombudsmannes gehört ausdrücklich auch das Eintreten für Minderheitenrechte. Ein stellvertretender Ombudsmann für Gender-Fragen nahm im November 2008 seine Arbeit auf.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, Juni 2010)

Mittlerweile gehen beim Ombudsmann mehr Beschwerden gegen Menschenrechtsverletzungen ein, als diese Institution selbst bearbeiten kann. Etwa 70 Prozent der Empfehlungen des Ombudsmannbüros werden seitens staatlicher Stellen befolgt. Mittlerweile haben 14 der 169 Gemeinden in Serbien eigene Ombudsmannstellen, wobei die nationale Ombudsmanninstitution zwei Geschäftsstellen in mehrheitlich von Albanern bewohnten Gemeinden eingerichtet hat.

(U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report: Serbia, April 2011)

Rückkehr

Grundversorgung

Auch angesichts der weltweiten Wirtschaftskrise bleibt die wirtschaftliche und soziale Lage schwierig; das Land bewegt sich mit kleinen Schritten auf dem wirtschaftlichen Reformpfad. Die Versorgung mit Nahrungsmitteln ist uneingeschränkt gewährleistet. Die medizinische Grundversorgung hat sich seit der Wende im Oktober 2000, vor allem bezüglich der Versorgung mit Medikamenten und medizinischem Verbrauchsmaterial, kontinuierlich gebessert.

In Serbien gibt es die Möglichkeit eines Anspruchs auf Sozialhilfe. Sie wird Bürgern gewährt, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können. Voraussetzung ist die Registrierung des Antragstellers.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, Juni 2010)

Ein Wohlfahrtsamt befindet sich in jeder Gemeinde Serbiens. In der Hauptstadt Belgrad gibt es insgesamt 16 Wohlfahrtsämter. Die Voraussetzungen richten sich nach den von der betreffenden Person beantragten Sozialleistungen. Allgemein gilt: Die Person muss serbischer Staatsbürger mit gültigen persönlichen Unterlagen (Personalausweis), arbeitslos und bei der staatlichen Arbeitsagentur an ihrem Wohnort registriert sein oder sich in einem Mindestlohn-Beschäftigungsverhältnis befinden. Anspruchsberechtigt sind darüber hinaus allein erziehende Elternteile, Menschen mit Behinderungen (körperlich oder geistig), ältere Personen, Minderjährige, Waisen etc. (hierbei ist ein Nachweis der Erfüllung der vorgenannten Voraussetzungen erforderlich).

(IOM-International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Serbien, Aug. 2011)

Derzeit liegen keine Erkenntnisse vor, dass abgelehnte Asylwerber bei der Rückkehr nach Serbien allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben.

(Staatendokumentation, Feb. 2012)

Medizinische Versorgung

Die Gesundheitssituation in Serbien ist stabil und es bestehen keine größeren epidemiologischen Besorgnisse. Das Gesundheitssystem des Landes leidet unter einem Mangel finanzieller Mittel und Investitionen, bietet den Bürgern jedoch die Möglichkeit einer medizinischen Basisversorgung. Das nationale Gesundheitssystem ist in drei Stufen organisiert.

(IOM-International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Serbien, Aug. 2011)

Alle Bewohner Serbiens haben freien Zugang zur medizinischen Versorgung. In den Krankenhäusern werden bei der Behandlung der Patienten keine Unterschiede zwischen Serben und ethnischen Minderheiten gemacht, auch Albaner werden in den Krankenhäusern behandelt. Gelegentlich gibt es Hinweise auf diskriminierendes Verhalten durch Angehörige medizinischer Einrichtungen gegenüber Roma. Dieses beschränkt sich in der Regel jedoch auf abweisendes oder unfreundliches Verhalten.

(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Gesundheitswesen in Serbien und Montenegro (ohne Kosovo), März 2006)

Angehörige der Volksgruppe der Roma und anderer Minderheiten genießen im Rahmen des staatlichen Gesundheitssystems die gleichen Rechte wie die serbische Mehrheitsbevölkerung. Nachgewiesene Fälle der Behandlungsverweigerung in öffentlichen Einrichtungen sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, Juni 2010)

Die Regierung verabschiedete einen Beschluss, wonach Roma ein Recht auf Zugang zum Gesundheitssystem haben, auch wenn diese arbeitslos bzw. keine ständige Wohnanschrift vorweisen können. Ein Problem dabei ist allerdings, dass viele Roma keine Informationen über die Möglichkeit eines solchen Zugangs besitzen.

(European Commission against Racism and Intolerance (ECRI): ECRI Report on Serbia (fourth monitoring cycle), May 2011)

Die Medikamente, die auf der sogenannten "positiven Liste" geführt werden, stehen Patienten, die im Rahmen der staatlichen Krankenversicherung versichert sind kostenlos zur Verfügung. Die Beteiligungsgebühr auf Seiten des Patienten beträgt in diesem Fall bei Vorlage eines vom Allgemeinarzt ausgestellten Rezeptes 50 RSD (ca. 0,50 EUR). Medikamente, die auf keiner der nachfolgend genannten Listen geführt werden, sind grundsätzlich selbst zu bezahlen.

(IOM-International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Serbien, Aug. 2011)

Serbien hat derzeit mit folgenden Ländern jeweils ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen:

Österreich, Belgien, Bulgarien, Großbritannien, Dänemark, Ägypten, Italien, Libyen, Luxemburg, Ungarn, Mazedonien, Deutschland, Norwegen, Panama, Polen, Rumänien (das Abkommen bezieht sich nur auf Krankenversicherung), Slowakei (das Abkommen mit der damaligen Tschechoslowakei wird angewendet), Bosnien und Herzegowina, Frankreich, Holland, Kroatien, Montenegro, Tschechische Republik, Schweiz, und Schweden.

(Mitteilung des Büros des Sozialattachés an der ÖB Belgrad, 5.8.2009)

Behandlung nach Rückkehr

Serben, die rückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft unbehelligt in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u.ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de iure noch de facto. Besondere staatliche Auffang- bzw. Aufnahmeorganisationen für zurückkehrende Minderjährige oder Bedürftige gibt es nicht; grundsätzlich sind die Sozialämter in den einzelnen Städten und Gemeinden mit der Wahrnehmung solcher Aufgaben betraut. Faktisch setzt die Regierung (inoffiziell) auf die im Allgemeinen funktionierenden verwandtschaftlichen Beziehungen der Betroffenen im Gastland.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, Juni 2010)

Ein gültiger Personalausweis ist die Voraussetzung zur Inanspruchnahme jeglicher Berechtigungen (medizinische Versorgung, Arbeit, Bildung etc.). Ein Rückkehrer kann medizinische Notfallhilfe nach der Ankunft in Serbien unter Vorlage des Dokumentes über den Status einer Person in "Wiederzulassung" (Reisedokument), das 30 bis max. 60 Tage Gültigkeit hat, ohne Entrichtung der entsprechenden Beteiligungsgebühr in Anspruch nehmen. Darüber hinaus ist die Person verpflichtet, innerhalb von 30 bis max. 60 Tagen nach der Rückkehr einen Antrag auf allgemeine Krankenversicherung zu stellen. Nach Ablauf dieser Zeit muss der Rückkehrer einen Versicherungsantrag gestellt haben, ansonsten ist ein Versicherungsschutz nicht gegeben und alle in Anspruch genommenen Leistungen müssen selbst bezahlt werden.

Obwohl es kein organisiertes und zentral koordiniertes Programm für die Integration von allein heimkehrenden Frauen und Müttern, die nicht bereit oder in der Lage sind, zu ihren Familien zurückzukehren, gibt, werden solche Programme möglicherweise in naher Zukunft entwickelt. Es gibt zwei staatliche Mechanismen für die Geschlechtergleichstellung. Zum einen den "Rat für die Gleichstellung der Geschlechter" in Form von OSZE-Projekten, die sich auf lokale Brennpunkte in verschiedenen serbischen Gemeinden konzentrieren. Darüber hinaus bestehen viele nicht-staatliche Frauenverbände, die zahlreiche Aktivitäten für die Unterstützung der Frau und zur Behandlung spezieller Probleme in diesem Bereich ausüben. Man kann sagen, dass die Frauenbewegung mit besonderer Betonung nichtstaatlicher Projekte in Serbien gut entwickelt ist.

(IOM-International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Serbien, Aug. 2011)

Im Dezember 2010 begann die serbische NGO-Gruppe Praxis das Projekt "Mitwirkung an sozialer Integration und Kampf gegen die Diskriminierung von marginalisierten Bevölkerungsteilen in Serbien", unterstützt vom norwegischen Außenministerium. Ziel dieses Projekts ist die Reduzierung von Diskriminierung und die Beseitigung systemischer Hindernisse beim Erwerb von Personaldokumenten und beim Zugang zu sozio-ökonomischen Rechten diese Bevölkerungsgruppen betreffend. Kooperationspartner von Praxis im ersten Jahr war dabei das Roma-Ausbildungszentrum in der Stadt Subotica.

(Praxis: Praxis' First Year Report - NMFA, Dec. 2011; http://www.praxis.org.rs/index.php?option=com_content&task=view&id=232&Itemid=67, Zugriff 2.2.2012)

2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie zu seiner Ausbildung, Berufstätigkeit und zu seiner familiären Situation in Serbien und in Österreich ergeben sich aus seinem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen sowie den vorgelegten Dokumenten (serbischer Reisepass und Personalausweis). Es gibt keinen Hinweis, dass seine in Serbien lebenden Verwandten einer existenziellen Notlage ausgesetzt sind oder dies vor ihrer Ausreise waren - insbesondere hat der Beschwerdeführer solches in seinem Verfahren nie behauptet.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im März 2008 legal (mit gültigem Reisepass und holländischen Schengenvisum, gültig bis 31.03.2008) ins Bundesgebiet einreiste, hier rund ein Jahr schwarz arbeitete und im Mai 2009 aus Österreich ausgewiesen wurde, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und den im Akt aufliegenden Bescheid der BPD-XXXX, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 07.05.2009.

Konkrete Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Behörden wurden vom Beschwerdeführer wiederholt ausdrücklich verneint. Da er überdies offenbar problemlos Personaldokumente erhielt, ist eine dem Beschwerdeführer drohende staatliche Verfolgung in Serbien auszuschließen. Dies insbesondere auch unter dem Aspekt seiner Volksgruppenzugehörigkeit, zumal der Beschwerdeführer auch nie konkrete Probleme seiner in Serbien lebenden Verwandten - die gleichfalls der Volksgruppe der Roma zuzurechnen sind - vorbrachte.

Aus den Angaben des Beschwerdeführers ergibt sich, dass er sein Heimatland aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat. Er konnte aber weder im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt noch im Beschwerdeverfahren Belege für eine tatsächliche Existenzgefährdung in Serbien vorlegen, und überdies auch keinen Konnex etwaiger wirtschaftlicher Probleme mit den Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention herstellen. Zudem ist der Beschwerdeführer - seinen eigenen Angaben zufolge - von 2003 bis zum Verlassen seines Heimatlandes im Oktober 2011 diversen Beschäftigungen nachgegangen und konnte er somit seine Existenz auch durch eigene Arbeit selbst sichern. Ein Zusammenhang seiner Probleme mit der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma konnte im Verfahren nicht dargelegt werden, wobei die geschilderten Probleme - im Wesentlichen handelt es sich dabei nur um den Verlust der väterlichen Wohnung und des väterlichen Erbes - überdies keine asylrechtliche Relevanz aufweisen.

Der Beschwerdeführer hat gesundheitliche Probleme in der Einvernahme vom 31.01.2012 ausdrücklich verneint und überdies betont, arbeitsfähig zu sein und seinen Unterhalt selbst sichern zu können.

Die am 09.12.2011 pauschal behaupteten Beschwerden - "Rheuma und diverse andere Krankheiten, die mich daran hindern, weiter zu arbeiten um überleben zu können" - sind somit als gänzlich unglaubwürdig einzustufen, zumal es für ihr Bestehen auch keinerlei Belege gibt. Substantielle Deutschkenntnisse oder eine nachhaltige Integration in Österreich wurden vom Beschwerdeführer weder belegt noch behauptet. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist und keine Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch nimmt, ergibt sich aus dem Grundversorgungssystem und dem Strafregister.

2.2. Die Feststellungen zur allgemeinen, politischen und wirtschaftlichen Lage in Serbien sowie zur besonderen Situation der Volksgruppe der Roma in Serbien ergeben sich aus den im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen, denen in der Beschwerde nicht substantiell entgegengetreten worden ist.

Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, eine staatliche oder staatlich geduldete generelle Verfolgung der Volksgruppe der Roma glaubhaft darzulegen, zumal eine solche weder aus den im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen, noch aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismitteln ersichtlich ist. Zudem hat der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt ausdrücklich erklärt, selbst nie bedroht oder verfolgt worden zu sein. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer über behördliche Dokumente (er ist sohin in Serbien registriert), hatte einen Wohnsitz in Serbien, hat dort jahrelang gearbeitet und hatte keine Probleme mit den staatlichen Behörden. Auch hinsichtlich seiner Verwandten, ebenfalls Angehörige der Volksgruppe der Roma, hat er keine Verfolgungsvorfälle behauptet.

Aus den von ihm in Auszügen wiedergegebenen Entscheidungen des Unabhängigen Bundesasylsenates aus 2002 und 2003 lässt sich zudem lediglich ableiten, dass die diplomatische Vorsicht bei den Berichten staatlicher Stellen zu berücksichtigen ist. Der Beschwerdeführer kann aber nicht darlegen, dass dies nicht im erforderlichen Maß geschehen ist. Eine angenommene asylrelevante Verfolgung der Volksgruppe der Roma in Serbien würde überdies voraussetzen, dass die genannten Berichte (unter anderem der EU-Kommission) - angesichts ihres eindeutigen Wortlauts - nicht bloß diplomatische Rücksichten genommen, sondern bewusst wahrheitswidrige Behauptungen aufgestellt hätten, wovon jedoch keinesfalls ausgegangen werden kann.

3. In rechtlicher Hinsicht ist dazu Folgendes auszuführen:

3.1 Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.3.1 Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

3.2 Da der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurde, ist das Verfahren gemäß §§ 73, 75 Abs. 1 AsylG 2005 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.3.2 Da der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurde, ist das Verfahren gemäß Paragraphen 73, 75, Absatz eins, AsylG 2005 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.

3.3 Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3.3 Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

3.4. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (§ 6).3.4. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Paragraph 6,).

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nicht, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatland Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe droht. Das Vorbringen des Beschwerdeführers erwies sich hinsichtlich der behaupteten wirtschaftlichen Probleme als weder asylrelevant noch glaubwürdig, hinsichtlich einer Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma als gänzlich unglaubwürdig.

Wesentlich ist dabei auch, dass der Beschwerdeführer in Serbien keinerlei Verfolgungshandlungen - weder staatlichen oder staatlich geduldeten, noch privaten - ausgesetzt war. Auch stehen die behaupteten wirtschaftlichen Probleme - sein Vater habe die Wohnung verkauft und ihm keinerlei Geld hinterlassen - in keinem ersichtlichen Zusammenhang mit der Genfer Flüchtlingskonvention.

Zur Abweisung des Asylantrages sei erwähnt, dass auch ein wirtschaftlicher Nachteil unter bestimmten Voraussetzungen als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu qualifizieren sein kann, im Ergebnis jedoch nur dann, wenn durch den Nachteil die Lebensgrundlage massiv bedroht ist und der Nachteil in einem Kausalzusammenhang mit den Gründen der Flüchtlingskonvention steht. Eine solche Bedrohung der Lebensgrundlage ist den Feststellungen zufolge nicht gegeben, und konnte vom Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise glaubhaft gemacht werden. Der Beschwerdeführer war vor seiner Ausreise in Serbien 15 Jahre lang berufstätig und verfügte über eine Unterkunft im Elternhaus. Es gibt keinen schlüssigen Hinweis, dass er im Falle einer Rückkehr nach dem Verlust dieser Unterkunft durch Verkauf im Frühjahr 2008 nicht zumindest bei Verwandten in Serbien (zu denen Kontakt besteht) unterkommen könnte. Jedenfalls wäre es ihm aber möglich, seine Existenz in gleicher Weise zu sichern, wie er es von 2008 bis 2011 bereits drei Jahre lang in Belgrad getan hat. Es ist auch davon auszugehen, dass der über solide Schulbildung und langjährige Berufspraxis verfügende Beschwerdeführer seine Existenz erneut zumindest durch Gelegenheitsarbeiten sichern könnte.

Auch die bloße Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Volksgruppe der Roma alleine reicht laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für eine Asylgewährung nicht aus (vgl. VwGH 29.10.1993, 92/01/1105; 07.11.1995, 94/20/0889). Darüber hinaus hat sich die Situation der Roma in Serbien - wie aus den unwiderlegten Feststellungen im angefochtenen Bescheid hervorgeht - in den letzten Jahren deutlich verbessert und leben Verwandte des Beschwerdeführers - ebenfalls Angehörige der Volksgruppe der Roma - offenbar problemlos bis heute im Heimatland des Beschwerdeführers. Auch der Beschwerdeführer selbst konnte keine ihn unmittelbar treffenden (schwerwiegenden) Probleme im Zusammenhang mit seiner Volksgruppenzugehörigkeit glaubhaft machen.Auch die bloße Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Volksgruppe der Roma alleine reicht laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für eine Asylgewährung nicht aus vergleiche VwGH 29.10.1993, 92/01/1105; 07.11.1995, 94/20/0889). Darüber hinaus hat sich die Situation der Roma in Serbien - wie aus den unwiderlegten Feststellungen im angefochtenen Bescheid hervorgeht - in den letzten Jahren deutlich verbessert und leben Verwandte des Beschwerdeführers - ebenfalls Angehörige der Volksgruppe der Roma - offenbar problemlos bis heute im Heimatland des Beschwerdeführers. Auch der Beschwerdeführer selbst konnte keine ihn unmittelbar treffenden (schwerwiegenden) Probleme im Zusammenhang mit seiner Volksgruppenzugehörigkeit glaubhaft machen.

Für die Annahme einer Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Serbien besteht somit kein Anlass.

3.5. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.3.5. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl.2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl.2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass er Gefahr liefe, im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seine Heimat der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden; es wurde auch nicht vorgebracht, dass er von der Todesstrafe bedroht wäre.

Die konkrete individuelle Lebenssituation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung den Beschwerdeführer in eine unmenschliche Lage im Sinne von Art. 3 EMRK bringen würde.Die konkrete individuelle Lebenssituation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung den Beschwerdeführer in eine unmenschliche Lage im Sinne von Artikel 3, EMRK bringen würde.

Der Beschwerdeführerer ist eine gesunder und arbeitsfähiger 35-jähriger Mann und könnte im Falle einer Rückkehr nach Serbien bei seinen dortigen Verwandten in Serbien oder zumindest in gleicher Weise wie von 2008 bis 2011 in Belgrad Unterkunft (und überdies auch Beschäftigung) finden. Damit wäre er aufgrund der nach den Feststellungen über die Situation in Serbien gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe, von humanitärer Hilfe und Unterstützung durch seine Verwandten - jedenfalls in der Lage, seine Grundbedürfnisse zu decken.

Durch die Möglichkeit, Unterkunft bei Verwandten zu finden, stellt sich die Unterkunftssituation jedenfalls als nicht schlechter gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des VwGH vom 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059, als zwar prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK als noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von 9 Quadratmetern.Durch die Möglichkeit, Unterkunft bei Verwandten zu finden, stellt sich die Unterkunftssituation jedenfalls als nicht schlechter gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des VwGH vom 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059, als zwar prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK als noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von 9 Quadratmetern.

Aufgrund der Situation im Herkunftsstaat ergibt sich auch nicht, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich brächte.

3.6. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.3.6. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Der Beschwerdeführer ist am 04.10.2011 an der Außengrenze zur visumfreien Einreise zugelassen worden und hat am 09.12.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Aus der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15.03.2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (Verordnung [EG] Nr. 539/2001) und auch deren Rechtsgrundlage, Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe b) Ziffer i) des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) ist ersichtlich, dass sich die mit der Verordnung bewirkte Befreiung von der Visumpflicht auf "Visa für geplante Aufenthalte von höchstens drei Monaten" bzw. "die Einreise zum Zwecke eines Aufenthalts in diesem Mitgliedstaat oder in mehreren Mitgliedstaaten, der insgesamt drei Monate nicht überschreitet" erstreckt.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Der Beschwerdeführer ist am 04.10.2011 an der Außengrenze zur visumfreien Einreise zugelassen worden und hat am 09.12.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Aus der Verordnung (EG) Nr. 539 aus 2001, des Rates vom 15.03.2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (Verordnung [EG] Nr. 539 aus 2001,) und auch deren Rechtsgrundlage, Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe b) Ziffer i) des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) ist ersichtlich, dass sich die mit der Verordnung bewirkte Befreiung von der Visumpflicht auf "Visa für geplante Aufenthalte von höchstens drei Monaten" bzw. "die Einreise zum Zwecke eines Aufenthalts in diesem Mitgliedstaat oder in mehreren Mitgliedstaaten, der insgesamt drei Monate nicht überschreitet" erstreckt.

Mit der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz ist die Intention des Antragstellers nicht mehr auf die Weiterführung eines Kurzaufenthaltes bzw. geplanten Aufenthaltes von höchstens drei Monaten gerichtet und er kann daher nicht länger das ausschließlich für einen solchen Zweck eingeräumte Aufenthaltsrecht nach Art. 1 Abs. 2 erster Unterabsatz der Verordnung [EG] Nr. 539/2001 in Anspruch nehmen. Art. 1 Abs. 2 erster Unterabsatz iVm Art. 2 dieser Verordnung schränken die Befreiung von der Visumpflicht auf Einreisen zum Zweck von Kurzaufenthalten bzw. von Durchreisen ein. Ein Aufenthalt zum Zweck der Durchführung eines Asylverfahrens ist davon nicht umfasst.Mit der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz ist die Intention des Antragstellers nicht mehr auf die Weiterführung eines Kurzaufenthaltes bzw. geplanten Aufenthaltes von höchstens drei Monaten gerichtet und er kann daher nicht länger das ausschließlich für einen solchen Zweck eingeräumte Aufenthaltsrecht nach Artikel eins, Absatz 2, erster Unterabsatz der Verordnung [EG] Nr. 539 aus 2001, in Anspruch nehmen. Artikel eins, Absatz 2, erster Unterabsatz in Verbindung mit Artikel 2, dieser Verordnung schränken die Befreiung von der Visumpflicht auf Einreisen zum Zweck von Kurzaufenthalten bzw. von Durchreisen ein. Ein Aufenthalt zum Zweck der Durchführung eines Asylverfahrens ist davon nicht umfasst.

Die Beendigung des Aufenthaltsrechts mit dem Wegfall des dafür vorausgesetzten Zweckes (Kurzaufenthalt oder Durchreise) wird auch in den Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Staatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) in Verbindung mit den in der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenze durch Personen (Schengener Grenzkodex) geregelten Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige vorausgesetzt.Die Beendigung des Aufenthaltsrechts mit dem Wegfall des dafür vorausgesetzten Zweckes (Kurzaufenthalt oder Durchreise) wird auch in den Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Staatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) in Verbindung mit den in der Verordnung (EG) Nr. 562 aus 2006, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenze durch Personen (Schengener Grenzkodex) geregelten Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige vorausgesetzt.

In Art. 5 Abs. 1 c) des Schengener Grenzkodex ist vorgesehen, dass für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten je Sechsmonatszeitraum für einen Drittstaatsangehörigen neben anderen folgende Einreisevoraussetzungen gelten: Er muss den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthaltes belegen, und er muss über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben.In Artikel 5, Absatz eins, c) des Schengener Grenzkodex ist vorgesehen, dass für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten je Sechsmonatszeitraum für einen Drittstaatsangehörigen neben anderen folgende Einreisevoraussetzungen gelten: Er muss den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthaltes belegen, und er muss über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben.

Nach der Begriffsbestimmung in Art. 3 Z 2 der Rückführungsrichtlinie bezeichnet der Begriff "illegaler Aufenthalt" die Anwesenheit von Drittstaatsangehörigen, die nicht oder nicht mehr die Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 des Schengener Grenzkodex oder andere Voraussetzungen für die Einreise in einen Mitgliedstaat oder den dortigen Aufenthalt erfüllen, im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates.Nach der Begriffsbestimmung in Artikel 3, Ziffer 2, der Rückführungsrichtlinie bezeichnet der Begriff "illegaler Aufenthalt" die Anwesenheit von Drittstaatsangehörigen, die nicht oder nicht mehr die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5, des Schengener Grenzkodex oder andere Voraussetzungen für die Einreise in einen Mitgliedstaat oder den dortigen Aufenthalt erfüllen, im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates.

Der mit der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz dokumentierte Wegfall des in Art. 5 Abs. 1 c) des Schengener Grenzkodex als Einreisevoraussetzung ausdrücklich festgelegten Aufenthaltszweck führt somit dazu, dass illegaler Aufenthalt vorliegt und kein Aufenthaltsrecht bis zu einer Dauer von höchstens drei Monaten ab dem Zeitpunkt der visumfreien Einreise mehr besteht. Dies gilt entsprechend auch dann, wenn ein Fremder vor Ablauf dieser Frist von drei Monaten ab der visumfreien Einreise über die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes nicht verfügt oder nicht in der Lage ist, diese rechtmäßig zu erwerben. Letzteres kann sich insbesondere auch durch den Umstand ergeben, dass ein Fremder im Zusammenhang mit der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch genommen hat.Der mit der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz dokumentierte Wegfall des in Artikel 5, Absatz eins, c) des Schengener Grenzkodex als Einreisevoraussetzung ausdrücklich festgelegten Aufenthaltszweck führt somit dazu, dass illegaler Aufenthalt vorliegt und kein Aufenthaltsrecht bis zu einer Dauer von höchstens drei Monaten ab dem Zeitpunkt der visumfreien Einreise mehr besteht. Dies gilt entsprechend auch dann, wenn ein Fremder vor Ablauf dieser Frist von drei Monaten ab der visumfreien Einreise über die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes nicht verfügt oder nicht in der Lage ist, diese rechtmäßig zu erwerben. Letzteres kann sich insbesondere auch durch den Umstand ergeben, dass ein Fremder im Zusammenhang mit der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch genommen hat.

Daher besteht nach Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz während der Durchführung des Asylverfahrens das zuvor dargestellte gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht weiter, sondern dem Antragsteller kommt die sich aus dem Stand des Asylverfahrens ergebende Rechtsstellung zu. Im Falle einer abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz - wie sie im vorliegenden Fall erfolgt ist - steht daher der asylrechtlichen Ausweisung kein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht entgegen.

Für die Frage, ob eine Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, sind gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis i AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die bisherige Dauer des Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Für die Frage, ob eine Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegt, sind gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis i AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die bisherige Dauer des Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Das Bundesasylamt hatte die durch Art. 8 Abs. 2 MRK vorgeschriebene Interessenabwägung im Ergebnis mängelfrei vorgenommen. In diesem Zusammenhang sei zunächst darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bisher nur auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat (vgl. mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB VwGH 20.12.1999, 99/18/0409; 17.12.2001, 2001/18/0234; 17.12.2001, 2001/18/0142; 17.12.2001, 2001/18/0162;Das Bundesasylamt hatte die durch Artikel 8, Absatz 2, MRK vorgeschriebene Interessenabwägung im Ergebnis mängelfrei vorgenommen. In diesem Zusammenhang sei zunächst darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bisher nur auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat vergleiche mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach Paragraph 33, Absatz eins, FrG zB VwGH 20.12.1999, 99/18/0409; 17.12.2001, 2001/18/0234; 17.12.2001, 2001/18/0142; 17.12.2001, 2001/18/0162;

31.10.2002, 2002/18/0217; 27.2.2003, 2003/18/0020; 26.6.2003, 2003/18/0141; 10.9.2003, 2003/18/0147; 20.2.2004, 2003/18/0347;

26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257).

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

Von einer familiären Beziehung iSd Art. 8 EMRK ist bei einem verheirateten Paar auszugehen, ungeachtet der Frage, ob ein Familienleben zwischen den Eheleuten schon ausreichend etabliert ist. Unverheiratete Lebensgemeinschaften sind Ehepaaren gleichgestellt, soweit ein tatsächlich bestehendes Familienleben vorliegt. De-facto-Beziehungen können sich aus tatsächlichen Anhaltspunkten ergeben, wie etwa gemeinsames Wohnen, Art und Dauer der Beziehung sowie Interesse und Bindung der Partner aneinander (vgl. Abdulaziz ua gg Vereinigtes Königreich, EuGRZ 1985, 567; 22.6.2004, 78028/01, 78030/01, Pini ua gg Rumänien. Al-Nashif gg Bulgarien, ÖJZ 2003, 344. EGMR 23.4.1997, 75/1995/581/667, X, Y und Z gg Vereinigtes Königreich, ÖJZ 1998, 271). Im gegenständlichen Fall besteht zwar formal eine familiäre Beziehung zur in Österreich lebenden Ehegattin, ein Familienleben ist jedoch bereits seit beinahe vier Jahren nicht mehr gegeben. Die Ehegattin des Beschwerdeführers hat ihn nach seinen eigenen Angaben 2008 aus ihrer Wohnung "geworfen", seither besteht kein Kontakt zwischen den Eheleuten. Der gemeinsame Wohnsitz in Österreich hat auch nur wenige Monate bestanden (die Ehe war 2007 in Belgrad geschlossen worden). Überdies hat sich der Beschwerdeführer zuletzt rund drei Jahre in Belgrad aufgehalten und kennt weder die Adresse noch das Geburtsdatum seiner Gattin.Von einer familiären Beziehung iSd Artikel 8, EMRK ist bei einem verheirateten Paar auszugehen, ungeachtet der Frage, ob ein Familienleben zwischen den Eheleuten schon ausreichend etabliert ist. Unverheiratete Lebensgemeinschaften sind Ehepaaren gleichgestellt, soweit ein tatsächlich bestehendes Familienleben vorliegt. De-facto-Beziehungen können sich aus tatsächlichen Anhaltspunkten ergeben, wie etwa gemeinsames Wohnen, Art und Dauer der Beziehung sowie Interesse und Bindung der Partner aneinander vergleiche Abdulaziz ua gg Vereinigtes Königreich, EuGRZ 1985, 567; 22.6.2004, 78028/01, 78030/01, Pini ua gg Rumänien. Al-Nashif gg Bulgarien, ÖJZ 2003, 344. EGMR 23.4.1997, 75/1995/581/667, römisch zehn, Y und Z gg Vereinigtes Königreich, ÖJZ 1998, 271). Im gegenständlichen Fall besteht zwar formal eine familiäre Beziehung zur in Österreich lebenden Ehegattin, ein Familienleben ist jedoch bereits seit beinahe vier Jahren nicht mehr gegeben. Die Ehegattin des Beschwerdeführers hat ihn nach seinen eigenen Angaben 2008 aus ihrer Wohnung "geworfen", seither besteht kein Kontakt zwischen den Eheleuten. Der gemeinsame Wohnsitz in Österreich hat auch nur wenige Monate bestanden (die Ehe war 2007 in Belgrad geschlossen worden). Überdies hat sich der Beschwerdeführer zuletzt rund drei Jahre in Belgrad aufgehalten und kennt weder die Adresse noch das Geburtsdatum seiner Gattin.

Zudem ist anzumerken, dass es der Ehefrau des Beschwerdeführers jedenfalls offen steht, den Beschwerdeführer in Serbien zu besuchen, zumal die Republik Serbien von Österreich nicht derart weit entfernt ist, dass es die Distanz nicht zulassen würde, den Kontakt auch von dort aus bzw. durch wiederkehrende Besuchsaufenthalte aufrechtzuerhalten (vgl. Useinov v. Niederlande, EGMR 11.4.2006, Nr. 61.292/00, der einen mazedonischen Staatsangehörigen betraf).Zudem ist anzumerken, dass es der Ehefrau des Beschwerdeführers jedenfalls offen steht, den Beschwerdeführer in Serbien zu besuchen, zumal die Republik Serbien von Österreich nicht derart weit entfernt ist, dass es die Distanz nicht zulassen würde, den Kontakt auch von dort aus bzw. durch wiederkehrende Besuchsaufenthalte aufrechtzuerhalten vergleiche Useinov v. Niederlande, EGMR 11.4.2006, Nr. 61.292/00, der einen mazedonischen Staatsangehörigen betraf).

Die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise im Oktober 2011 ist als sehr kurz zu bezeichnen, und wird weiter dadurch relativiert, dass der Aufenthalt seit der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber erfolgt ist.

Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in einer rezenten Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in einer rezenten Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK thematisiert.

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Staus als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt und auch sozial integriert ist, und selbst dann, wenn er schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Staus als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt und auch sozial integriert ist, und selbst dann, wenn er schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

In Hinblick auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer sein gesamtes Leben bis zu seiner Ausreise nach Österreich in Serbien verbracht hat, wo er - mit einer kurzen Unterbrechung 2005 und 2008 - bis zu seiner Ausreise im Oktober 2011 gewohnt hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort mehrere Verwandte und Freunde unter gesicherten wirtschaftlichen Umständen (im Heimatort) und ohne ersichtliche Probleme leben. Bezüglich des Beschwerdeführers finden sich insgesamt keine schlüssigen Belege für einen Grad der Integration in Österreich, der einer Ausweisung unter dem Aspekt des Schutzes des Privatlebens nach Art. 8 EMRK entgegenstehen würde. Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach. Er spricht kaum Deutsch und hat auch sonst keinerlei Integrationsbestrebungen glaubhaft dargelegt. Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens in Österreich ist zudem aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Antrag auf internationalen Schutz gestützt hat, nur in geringem Maße gegeben.In Hinblick auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer sein gesamtes Leben bis zu seiner Ausreise nach Österreich in Serbien verbracht hat, wo er - mit einer kurzen Unterbrechung 2005 und 2008 - bis zu seiner Ausreise im Oktober 2011 gewohnt hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort mehrere Verwandte und Freunde unter gesicherten wirtschaftlichen Umständen (im Heimatort) und ohne ersichtliche Probleme leben. Bezüglich des Beschwerdeführers finden sich insgesamt keine schlüssigen Belege für einen Grad der Integration in Österreich, der einer Ausweisung unter dem Aspekt des Schutzes des Privatlebens nach Artikel 8, EMRK entgegenstehen würde. Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach. Er spricht kaum Deutsch und hat auch sonst keinerlei Integrationsbestrebungen glaubhaft dargelegt. Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens in Österreich ist zudem aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Antrag auf internationalen Schutz gestützt hat, nur in geringem Maße gegeben.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine relevante Verstärkung der persönlichen Interessen, vielmehr stellen das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dar (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).

Der Beschwerdeführer verliert die vorläufige Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber mit der Rechtskraft des vorliegenden Erkenntnisses und er hat keine Möglichkeit, eine Legalisierung ihres Aufenthaltes im Inland vorzunehmen.

Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur sehr geringes Gewicht haben, und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, insgesamt in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Ausweisung ist daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig, zumal für den Beschwerdeführer in weiterer Folge keine Hindernisse dagegen bestehen, sich vom Ausland aus um einen Einreise- und Aufenthaltstitel für Österreich zu bemühen.

Die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von einer Ausweisung des Beschwerdeführers wiegen demgemäß schwerer als deren Auswirkungen auf seine Lebenssituation.

3.7. Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen einen abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt.3.7. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen einen abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt.

Gemäß § 39 Abs. 5 Z 2 AsylG ist die Bundesregierung ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass andere als in Abs. 4 genannte Staaten als sichere Herkunftsstaaten gelten.Gemäß Paragraph 39, Absatz 5, Ziffer 2, AsylG ist die Bundesregierung ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass andere als in Absatz 4, genannte Staaten als sichere Herkunftsstaaten gelten.

Gemäß § 1 Z 6 Herkunftsstaaten-Verordnung-HStV, BGBl. II Nr. 177/2009 gilt Serbien als sicherer Herkunftsstaat.Gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, Herkunftsstaaten-Verordnung-HStV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, gilt Serbien als sicherer Herkunftsstaat.

Die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde nach diesen Bestimmungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Es bestehen keine Gründe für die Abstandnahme von einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, zumal der Beschwerdeführer in Österreich im Ergebnis einen nicht berechtigten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und sich auch keine Gründe für die Einräumung von subsidiären Schutz oder Hinderungsgründe gegen die Ausweisung ergeben haben. Im gegenständlichen Fall lieben die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG unstrittig vor.Die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde nach diesen Bestimmungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Es bestehen keine Gründe für die Abstandnahme von einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, zumal der Beschwerdeführer in Österreich im Ergebnis einen nicht berechtigten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und sich auch keine Gründe für die Einräumung von subsidiären Schutz oder Hinderungsgründe gegen die Ausweisung ergeben haben. Im gegenständlichen Fall lieben die Voraussetzungen des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG unstrittig vor.

3.8. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.3.8. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).

Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, Ehe, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale Verhältnisse, unverzügliche Ausreiseverpflichtung, Volksgruppenzugehörigkeit, vorläufige Aufenthaltsberechtigung, wirtschaftliche Gründe

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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