TE AsylGH Erkenntnis 2012/4/4 A5 421420-2/2012

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.04.2012
beobachten
merken

Spruch

A5 421.420-2/2012/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.12.2011, Zl. 11 05.358-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.12.2011, Zl. 11 05.358-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde von XXXX wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 31.5.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 1.6.2011 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 31.5.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 1.6.2011 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Er wurde am Tag der Antragstellung einer Erstbefragung gemäß § 19 AsylG unterzogen und am 4.7.2011 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Zusammengefasst gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, von den Islamisten zur Beteiligung an den Kämpfen aufgefordert worden zu sein, dies aber abgelehnt zu haben und aus Furcht davor, umgebracht zu werden, Somalia verlassen zu haben. Befragt zu aus seiner Clanzugehörigkeit (Hawiye) resultierenden Problemen, führte der Genannte im Kern aus, dass es zu mehreren Überfällen gekommen wäre und der Clan der Abgaal, dem seine Mutter zugehört hätte, keine Hilfe geleistet habe. In diesem Zusammenhang verwies er auch auf das plötzliche Verschwinden seines Vaters.Er wurde am Tag der Antragstellung einer Erstbefragung gemäß Paragraph 19, AsylG unterzogen und am 4.7.2011 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Zusammengefasst gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, von den Islamisten zur Beteiligung an den Kämpfen aufgefordert worden zu sein, dies aber abgelehnt zu haben und aus Furcht davor, umgebracht zu werden, Somalia verlassen zu haben. Befragt zu aus seiner Clanzugehörigkeit (Hawiye) resultierenden Problemen, führte der Genannte im Kern aus, dass es zu mehreren Überfällen gekommen wäre und der Clan der Abgaal, dem seine Mutter zugehört hätte, keine Hilfe geleistet habe. In diesem Zusammenhang verwies er auch auf das plötzliche Verschwinden seines Vaters.

I.2. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 6.9.2011, Zl. 11 05.358-BAL, den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab und erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten unter Hinweis auf die schlechte Sicherheitslage in Somalia zu. Dem Beschwerdeführer wurde unter einem auch eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Seine in Spruchpunkt I. abweisende Entscheidung begründete das Bundesasylamt im Kern mit der fehlenden Glaubhaftmachung der geltend gemachten Verfolgung durch Al Shabaab bzw. allfälliger ethnisch bedingter Übergriffe.römisch eins.2. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 6.9.2011, Zl. 11 05.358-BAL, den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab und erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten unter Hinweis auf die schlechte Sicherheitslage in Somalia zu. Dem Beschwerdeführer wurde unter einem auch eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Seine in Spruchpunkt römisch eins. abweisende Entscheidung begründete das Bundesasylamt im Kern mit der fehlenden Glaubhaftmachung der geltend gemachten Verfolgung durch Al Shabaab bzw. allfälliger ethnisch bedingter Übergriffe.

I.3. Der Asylgerichtshof gab der fristgerecht gegen Spruchpunkt I. dieser Entscheidung des Bundesasylamtes eingebrachten Beschwerde mit Erkenntnis vom 14.11.2011, Zl. A5 421.420-1/2011/3E, statt und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück.römisch eins.3. Der Asylgerichtshof gab der fristgerecht gegen Spruchpunkt römisch eins. dieser Entscheidung des Bundesasylamtes eingebrachten Beschwerde mit Erkenntnis vom 14.11.2011, Zl. A5 421.420-1/2011/3E, statt und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück.

Der Asylgerichtshof monierte die vor dem Hintergrund der detaillierten Angaben des Beschwerdeführers unschlüssige Beurteilung der Glaubwürdigkeit. Die belangte Behörde hätte eine Auseinandersetzung mit der Vorgehensweise von Al Shabaab bei der Zwangsrekrutierung vornehmen müssen und dabei auch die Clanzugehörigkeit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen gehabt. Weiters hätte das Bundesasylamt eine Aussage zum Bestehen konkreter Schutzmechanismen bzw. zum Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu treffen gehabt, um eine schlüssige und abschließende Beurteilung der Asylrelevanz des vorgebrachten Sachverhaltes vornehmen zu können.

I.4. Der Beschwerdeführer wurde seitens des Bundesasylamtes am 6.12.2011 einer neuerlichen Einvernahme unterzogen und wurde dabei zunächst zur Beschreibung seiner genauen regionalen Herkunft befragt. Er gab dabei über Nachfrage seitens der belangten Behörde auch Auskunft über die aktuell herrschenden politischen Verhältnisse in seinem Heimatbezirk. Al Shabaab seien von der Übergangsregierung vertrieben worden, man könne sich im Bezirk XXXX frei bewegen, jedoch käme es immer wieder zu Auseinandersetzungen. Seine Ehefrau und Geschwister würden allerdings zwischenzeitlich nicht mehr in XXXX, sondern in XXXX leben, welches in der Hand von Al Shabaab wäre. Es handle sich konkret um ein Flüchtlingslager, einen fixen Wohnsitz habe seine Familie nicht mehr.römisch eins.4. Der Beschwerdeführer wurde seitens des Bundesasylamtes am 6.12.2011 einer neuerlichen Einvernahme unterzogen und wurde dabei zunächst zur Beschreibung seiner genauen regionalen Herkunft befragt. Er gab dabei über Nachfrage seitens der belangten Behörde auch Auskunft über die aktuell herrschenden politischen Verhältnisse in seinem Heimatbezirk. Al Shabaab seien von der Übergangsregierung vertrieben worden, man könne sich im Bezirk römisch 40 frei bewegen, jedoch käme es immer wieder zu Auseinandersetzungen. Seine Ehefrau und Geschwister würden allerdings zwischenzeitlich nicht mehr in römisch 40 , sondern in römisch 40 leben, welches in der Hand von Al Shabaab wäre. Es handle sich konkret um ein Flüchtlingslager, einen fixen Wohnsitz habe seine Familie nicht mehr.

Bezüglich seiner Fluchtgründe hielt der Beschwerdeführer neuerlich fest, sowohl im Jahr 2009 als auch im Jahr 2010 von den Islamisten aufgesucht worden zu sein. Man habe ihm mitgeteilt, dass er auf ihrer Liste stünde und sich ihnen anschließen müsste. Er sei in weiterer Folge von Al Shabaab mitgenommen worden und habe die Nacht in einer Zelle verbringen müssen, ehe er am darauffolgenden Tag an einen Ort verbracht worden wäre, an dem mehrere andere Häftlinge aufhältig gewesen wären. Er sei geschlagen worden, es sei ihm aber schlussendlich nach rund 22 Tagen gelungen, davon zu laufen und hätte der Beschwerdeführer unmittelbar danach seine Heimat verlassen. Der Beschwerdeführer wurde seitens des Bundesasylamtes zu den Details der geschilderten Abläufe befragt. Dabei konkretisierte er seine erfolgreiche Flucht dahingehend, dass die afrikanischen Truppen der AMISOM gekommen wären und Al Shabaab verjagt hätten, danach sei es den Häftlingen, darunter auch dem Beschwerdeführer, gelungen, davon zu laufen.

Abschließend wurden dem Genannten auszugsweise die Ergebnisse einer Anfrage an die Staatendokumentationsstelle zu den Themen Zwangsrekrutierungen und Clans sowie zur Topografie des Bezirkes XXXX zur Kenntnis gebracht. Im Wesentlichen bestätigte der Beschwerdeführer diese Informationen und meinte, dass die Leute, weil sie sehr arm wären, mit den Rebellen mitgehen würden, zudem würden auch Drogen zum Einsatz gelangen, um die jungen Männer gefügig zu machen. Dem Beschwerdeführer wurden die gesamten Anfragebeantwortungen vom 27.5.2011 und vom 3.7.2011 ausgehändigt und ihm eine einwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt.Abschließend wurden dem Genannten auszugsweise die Ergebnisse einer Anfrage an die Staatendokumentationsstelle zu den Themen Zwangsrekrutierungen und Clans sowie zur Topografie des Bezirkes römisch 40 zur Kenntnis gebracht. Im Wesentlichen bestätigte der Beschwerdeführer diese Informationen und meinte, dass die Leute, weil sie sehr arm wären, mit den Rebellen mitgehen würden, zudem würden auch Drogen zum Einsatz gelangen, um die jungen Männer gefügig zu machen. Dem Beschwerdeführer wurden die gesamten Anfragebeantwortungen vom 27.5.2011 und vom 3.7.2011 ausgehändigt und ihm eine einwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

I.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten neuerlich ab und stellte fest, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Clanzugehörigkeit weder von staatlichen noch von privaten Stellen (z.B. Al Shabaab) die Gefahr einer Verfolgung drohe. In der Bescheidbegründung wiederholte die belangte Behörde das Vorbringen des Beschwerdeführers und gab die Inhalte der Anfragebeantwortungen durch die Staatendokumentationsstelle wider.römisch eins.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten neuerlich ab und stellte fest, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Clanzugehörigkeit weder von staatlichen noch von privaten Stellen (z.B. Al Shabaab) die Gefahr einer Verfolgung drohe. In der Bescheidbegründung wiederholte die belangte Behörde das Vorbringen des Beschwerdeführers und gab die Inhalte der Anfragebeantwortungen durch die Staatendokumentationsstelle wider.

Das Bundesasylamt hob dabei hervor, dass sich die Zwangesrekrutierungen insbesondere auf Kinder und Jugendliche im Alter von 12 bis 14 Jahren beziehen würden. Demgegenüber wäre der Beschwerdeführer allerdings schon 22 Jahre alt und sei es vor dem Hintergrund der geschilderten Praxis nicht nachvollziehbar, dass Al Shabaab sich nicht vielmehr auf die jüngeren Brüder des Genannten konzentriert hätte. Es sei auch nicht schlüssig, dass der Beschwerdeführer über ein Jahr lang auf einen weiteren Rekrutierungsversuch gewartet habe, ehe er sich zur Flucht entschlossen habe. Dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge lediglich gefangen gehalten worden sei, ohne dass man auch an ihm die in den Berichten beschriebene "Gehirnwäsche" durchgeführt habe, sei ebenfalls nicht glaubhaft. Weiters wurde auf die aktuellen Berichte hingewiesen, denen zufolge Al Shabaab seit August 2011 aus Mogadischu verdrängt worden sei, seinen eigenen Ausführungen zufolge lebten seine Geschwister und seine Frau nach wie vor in der näheren Umgebung Mogadischus, Bewegungsfreiheit sei gegeben.

I.6. Der Beschwerdeführer bekämpfte den zweiten Bescheid des Bundesasylamtes abermals fristgerecht mittels Beschwerde und betonte, zwei Mal miterlebt zu haben, wie seine Familie überfallen worden sei. Er schilderte erneut die Versuche von Al Shabaab, ihn zur Teilnahme an den Kämpfen zu bewegen und betonte, Somalia nach seiner Verhaftung durch die Islamisten verlassen zu haben.römisch eins.6. Der Beschwerdeführer bekämpfte den zweiten Bescheid des Bundesasylamtes abermals fristgerecht mittels Beschwerde und betonte, zwei Mal miterlebt zu haben, wie seine Familie überfallen worden sei. Er schilderte erneut die Versuche von Al Shabaab, ihn zur Teilnahme an den Kämpfen zu bewegen und betonte, Somalia nach seiner Verhaftung durch die Islamisten verlassen zu haben.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.

II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).

II.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens auch im zweiten Verfahrensgang auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.römisch zwei.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens auch im zweiten Verfahrensgang auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.

So erachtet das Bundesasylamt die Angaben des Beschwerdeführers neuerlich als nicht glaubwürdig und stellt fest, dass dem Genannten aufgrund seiner Stammeszugehörigkeit (oder aus einem anderen GFKrelevanten Grund) keine Verfolgung durch den Staat oder durch nicht staatliche Stellen (z.B. Al Shabaab) droht.

In diesem Zusammenhang betont der Asylgerichtshof- wie bereits im ersten Verfahrensgang-, dass der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens gleichlautende Angaben zu seinen Fluchtgründen getätigt und diese auch durchaus detailreich geschildert hat.

Aufgrund der in Mogadischu insbesondere in den Jahren 2009 und 2010 herrschenden Lage kann somit nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in dieser Zeit Zwangsrekrutierungsversuchen der beschriebenen Art ausgesetzt war. Auch die behauptete Gefangenschaft und die Umstände der Flucht erscheinen dem Asylgerichtshof grundsätzlich plausibel.

Zwar beleuchtet das Bundesasylamt in seiner zweiten Entscheidung die Aussagen des Beschwerdeführers stärker als im ersten Verfahrensgang, jedoch sind die daraus gezogenen Schlussfolgerungen für den Asylgerichtshof in dieser Form keinesfalls nachvollziehbar.

So werden etwa die versuchten Rekrutierungen aufgrund des Alters des Beschwerdeführers (damals 20 Jahre) bezweifelt und auf den Inhalt von Berichten Bezug genommen, die die Zwangsrekrutierung von Kindern und Jugendlichen behandeln. Die belangte Behörde spekuliert etwa darüber, weshalb wohl nicht in erster Linie die jüngeren Geschwister des Beschwerdeführers von den Rekrutierungsversuchen betroffen gewesen seien und leitet daraus die Unglaubwürdigkeit der behaupteten Kontaktnahme durch Al Shabaab mit dem volljährigen Beschwerdeführer ab. Dass in einem bestimmten Zeitraum die Rekrutierung von Kindern überhand genommen hat, schließt allerdings nicht auch die Fortsetzung der Rekrutierung von jungen Erwachsenen aus. Dass die Ausführungen des Beschwerdeführers somit im Widerspruch zu den Aussagen der Berichte stehen, kann nicht gesagt werden.

So stellt das Bundesasylamt auf Seite 31 des nunmehr angefochtenen Bescheides fest, dass Al Shabaab -neben der breit angelegten Rekrutierung von Buben und Mädchen- auch für die "Zwangsrekrutierung von Erwachsenen verantwortlich" sei. Weiters hält die belangte Behörde in ihren Feststellungen fest (vgl. Bescheid S. 51), dass es keine einheitliche Vorgehensweise in den Gebieten der Al Shabaab in Süd/Zentralsomalia gäbe und die Bedingungen auf dem Boden und die Beziehungen der Bewegung zu den lokalen Clans unterschiedliche Muster hervorrufen könnten. Weiters wird darauf hingewiesen, dass Desertion zum Tod führen könne und das Risiko, von Al Shabaab gefunden zu werden, sehr hoch wäre, zumal diese über ein gut funktionierendes Nachrichtennetzwerk verfügen würde. An dieser Stelle zitiert das Bundesasylamt abermals auch Berichte, denen zufolge "junge Männer und Buben, die in von Al Shabaab kontrollierten Gebieten von Mogadischu leben würden, einem zunehmenden Risiko ausgesetzt seien, von den Rebellen zwangsweise rekrutiert zu werden". (vgl Bescheid S. 51 letzter Absatz)So stellt das Bundesasylamt auf Seite 31 des nunmehr angefochtenen Bescheides fest, dass Al Shabaab -neben der breit angelegten Rekrutierung von Buben und Mädchen- auch für die "Zwangsrekrutierung von Erwachsenen verantwortlich" sei. Weiters hält die belangte Behörde in ihren Feststellungen fest vergleiche Bescheid S. 51), dass es keine einheitliche Vorgehensweise in den Gebieten der Al Shabaab in Süd/Zentralsomalia gäbe und die Bedingungen auf dem Boden und die Beziehungen der Bewegung zu den lokalen Clans unterschiedliche Muster hervorrufen könnten. Weiters wird darauf hingewiesen, dass Desertion zum Tod führen könne und das Risiko, von Al Shabaab gefunden zu werden, sehr hoch wäre, zumal diese über ein gut funktionierendes Nachrichtennetzwerk verfügen würde. An dieser Stelle zitiert das Bundesasylamt abermals auch Berichte, denen zufolge "junge Männer und Buben, die in von Al Shabaab kontrollierten Gebieten von Mogadischu leben würden, einem zunehmenden Risiko ausgesetzt seien, von den Rebellen zwangsweise rekrutiert zu werden". vergleiche Bescheid S. 51 letzter Absatz)

Ebenso ansatzlos wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, sich nicht bereits nach dem angeblichen ersten Zwangsrekrutierungsversuch im Jahr 2009 ins Ausland begeben zu haben. Aus dem ursprünglichen Verbleib des Beschwerdeführers in seiner Heimat kann nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes freilich nicht ohne Weiteres auf die Unglaubwürdigkeit seiner Angaben geschlossen werden. Fragen einer Finanzierung der Ausreise aus Somalia sowie die mögliche Hoffnung auf eine Verbesserung der Lage hätten dabei ebenso berücksichtigt werden müssen, wie Aspekte einer möglichen familiären und sozialen Verwurzelung, die ein sofortiges Verlassen Somalias erschwert oder unmöglich gemacht haben.

Soweit das Bundesasylamt vermeint, dass zu erwarten gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer während seiner Anhaltung durch die Islamisten von diesen einer "Gehirnwäsche" unterzogen würde und die "bloße" Gefangenschaft von 22 Tagen somit nicht glaubhaft wäre, muss neuerlich auf den rein spekulativen Charakter einer solchen Schlussfolgerung hingewiesen werden. Der Umstand, dass Al Shabaab sich den vom Bundesasylamt der Entscheidung zugrunde gelegten Berichte zufolge unter anderem auch der Drogen bediente, um die Gefangenen gefügig zu machen, bedeutet schließlich noch keinen flächendeckenden Einsatz solcher Substanzen. Zu beachten ist weiters, dass die vom Beschwerdeführer glaubhaft geschilderte Anhaltung nach bereits 22 Tagen durch gewaltsame Intervention der AMISOM-Truppen endete, so dass auch über weitere Verhaltensweisen von Al Shabaab bei längerfristigen Inhaftierungen nur spekuliert werden kann.

Es ist insgesamt der Eindruck entstanden, dass das Bundesasylamt im zweiten Verfahrensgang für die schlussendlich neuerlich negative Entscheidung bloß einzelne Aussagen aus Berichten bzw. Anfragebeantwortungen zusammenhanglos herausgegriffen und die mangelnde Glaubwürdigkeit darauf gestützt hat. Jene Teile der Länderfeststellungen, die das Vorbringen des Beschwerdeführers stützten, wurden zwar im Bescheid zitiert, darauf aber in der Beweiswürdigung überhaupt kein Bezug genommen bzw. widersprüchliche Aussagen dazu getroffen.

Besonders deutlich wird die Inkonsistenz der Bescheidbegründung im Zusammenhang mit der Beurteilung der Zwangsrekrutierungen auch auf Seite 64 des angefochtenen Bescheides: Hier bejaht das Bundesasylamt plötzlich die Zwangsrekrutierung von Männern und Frauen, unabhängig von ihrer ethnischen Herkunft, vermeint aber, dass diese aufgrund der wahllosen Vorgehensweise der Islamisten nicht unter den Flüchtlingsbegriff zu subsumieren wäre. Daran anschließend hält das Bundesasylamt fest: " Hinsichtlich eines möglichen Bestehens einer realen Gefahr der Zwangsrekrutierung ist jedoch auszuführen, dass diese für Sie allenfalls als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen könnte, weshalb Ihnen gegebenenfalls auch aus diesem Grund der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre."

Soweit das Bundesasylamt, nun offensichtlich die Angaben zu den Rekrutierungsversuchen als nicht völlig unglaubwürdig abtuend, das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative bejaht und vermeint, dem Beschwerdeführer wäre es möglich, etwa nach Somaliland zu ziehen, ist dazu Folgendes auszuführen:

Zunächst ergibt sich die Notwendigkeit der Prüfung des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative stets erst bei Bejahung des Vorliegens eines asylrelevanten Sachverhaltes, so dass für den Asylgerichtshof angesichts der diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde einmal mehr nicht feststeht, ob sie nun im Ergebnis nicht doch vom Wahrheitsgehalt der Angaben des Beschwerdeführers zu den behaupteten Zwangsrekrutierungsversuchen und insbesondere auch von der Erfüllung eines Konventionstatbestandes ausgeht.

Der Entscheidung werden umfangreiche Feststellungen zur Lage in Somaliland zugrunde gelegt, doch bleibt eine konkrete Bezugnahme auf die Person des Beschwerdeführers aus. So werden bei der Beurteilung, ob dem Genannten eine Niederlassung in Somaliland tatsächlich möglich (Erreichbarkeit) und auch zumutbar ist, Aspekte seines Alters, Geschlechts, seiner Schulausbildung und familiären Situation sowie insbesondere seiner Clanzugehörigkeit nicht behandelt. Dabei spielen auch die vom Bundesasylamt selbst getroffenen Feststellungen zur äußerst schwierigen Versorgungslage für Rückkehrer, die nicht über ein größeres eigenes Vermögen verfügen, eine bedeutsame Rolle (vgl. Bescheid S. 45). Auch in diesem Punkte zeigt sich somit eine gewisse Diskrepanz zwischen den allgemeinen Feststellungen und der Person des Beschwerdeführers, die nur durch ordnungsgemäß durchgeführte Ermittlungen verhindert hätte werden können.Der Entscheidung werden umfangreiche Feststellungen zur Lage in Somaliland zugrunde gelegt, doch bleibt eine konkrete Bezugnahme auf die Person des Beschwerdeführers aus. So werden bei der Beurteilung, ob dem Genannten eine Niederlassung in Somaliland tatsächlich möglich (Erreichbarkeit) und auch zumutbar ist, Aspekte seines Alters, Geschlechts, seiner Schulausbildung und familiären Situation sowie insbesondere seiner Clanzugehörigkeit nicht behandelt. Dabei spielen auch die vom Bundesasylamt selbst getroffenen Feststellungen zur äußerst schwierigen Versorgungslage für Rückkehrer, die nicht über ein größeres eigenes Vermögen verfügen, eine bedeutsame Rolle vergleiche Bescheid S. 45). Auch in diesem Punkte zeigt sich somit eine gewisse Diskrepanz zwischen den allgemeinen Feststellungen und der Person des Beschwerdeführers, die nur durch ordnungsgemäß durchgeführte Ermittlungen verhindert hätte werden können.

Es ist dem Asylgerichtshof zusammengefasst auf Basis des erstinstanzlichen Verfahrens nicht möglich, das (Nicht)Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhaltes abschließend und umfassend zu beurteilen, zumal nicht erkennbar ist, von welchem festgestellten Sachverhalt die belangte Behörde letztlich tatsächlich ausgeht. Zwar vermeint sie, dass die behaupteten Zwangsrekrutierungen nicht festgestellt werden könnten, die daran anschließenden Ausführungen in den Länderberichten und der Beweiswürdigung legen allerdings - wie oben dargelegt- stellenweise den Schluss nahe, dass das Bundesasylamt im Ergebnis doch vom Wahrheitsgehalt ausgeht.

Das Ermittlungsverfahren erweist sich weiters aufgrund der nur partiell herangezogenen Aussagen bestimmter Berichte einerseits und dem Negieren anderer Teile derselben als mangelhaft und widersprüchlich.

Das Bundesasylamt ist gehalten, im fortgesetzten Verfahren aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers festzustellen, ob er nun der Gefahr von Zwangsrekrutierungen ausgesetzt war und bejahendenfalls, ob und unter welchen Voraussetzungen dabei ein asylrelevanter Sachverhalt entstehen kann, insbesondere auch, ob dem Betroffenen wirksame staatliche Schutzmechanismen offengestanden wären. Angesichts des im August 2011 erfolgten Abzugs von Al Shabaab aus der vorgeblichen Herkunftsregion des Beschwerdeführers wäre zudem der Frage der Aktualität einer potentiellen Verfolgungsgefahr auf Basis neuester Berichte besonderes Augenmerk zu schenken.

II.11.Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.11.Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).

II.12. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.12. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 u, n, d, 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.

Schlagworte

Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, wesentlicher Verfahrensmangel

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten