Norm
AsylG 2005 §10Spruch
D3 417263-1/2011/25E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Vorsitzenden und dem Richter Mag. KANHÄUSER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation (Republik Tschetschenien), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.12.2010, Zl. 10 09.962-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.03.2012 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Vorsitzenden und dem Richter Mag. KANHÄUSER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation (Republik Tschetschenien), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.12.2010, Zl. 10 09.962-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.03.2012 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 idF BGBl I Nr. 38/2011 als unbegründet abgewiesen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, gelangte am 23.10.2010 am Luftwege über den Flughafen Wien-Schwechat nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung durch das Stadtpolizeikommando Schwechat am 27.10.2010 gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass sein Cousin XXXX von maskierten Russen gesucht werde und dass deswegen vier Mal im Jahre 2009 Männer zu ihm gekommen seien und ihn verschleppt und eingesperrt hätten, wobei sie ihn auch geschlagen hätten und bedroht, wenn er ihnen nicht sage, wo sich sein Cousin befinde. Seine Tante habe ihn jedes Mal freikaufen müssen und habe er sich dann bei Verwandten verstecken müssen. Seine Tante habe ihm seine Ausreise aus dem Heimatland ermöglicht. Bei einer Rückkehr befürchte er verschleppt und wahrscheinlich ermordet zu werden.Bei der Erstbefragung durch das Stadtpolizeikommando Schwechat am 27.10.2010 gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass sein Cousin römisch 40 von maskierten Russen gesucht werde und dass deswegen vier Mal im Jahre 2009 Männer zu ihm gekommen seien und ihn verschleppt und eingesperrt hätten, wobei sie ihn auch geschlagen hätten und bedroht, wenn er ihnen nicht sage, wo sich sein Cousin befinde. Seine Tante habe ihn jedes Mal freikaufen müssen und habe er sich dann bei Verwandten verstecken müssen. Seine Tante habe ihm seine Ausreise aus dem Heimatland ermöglicht. Bei einer Rückkehr befürchte er verschleppt und wahrscheinlich ermordet zu werden.
Nach Zulassung zum Asylverfahren wurde der nunmehrige Beschwerdeführer am 29.10.2010 vom Bundesasylamt Außenstelle Traiskirchen einvernommen. Zum Fluchtweg gab er an dass er glaublich mit einem gekauften georgischen Reisepass auf den Namen XXXX ausgereist sei.Nach Zulassung zum Asylverfahren wurde der nunmehrige Beschwerdeführer am 29.10.2010 vom Bundesasylamt Außenstelle Traiskirchen einvernommen. Zum Fluchtweg gab er an dass er glaublich mit einem gekauften georgischen Reisepass auf den Namen römisch 40 ausgereist sei.
Er sei von Personen zum Teil in Zivil und zum Teil in Militäruniformen nach dem Aufenthaltsort seines Cousins daheim befragt worden und dann weggebracht und angehalten worden, wobei immer wieder gefragt worden sei, wo sein Cousin sich aufhalte und er aufgefordert worden sei, mit ihm Kontakt aufzunehmen und ihn nach Hause zu locken. Nach 2 - 3 Tagen hätte ihn seine Tante frei gekauft. Sein Cousin heiße XXXX, die erste Mitnahme sei im Frühling 2009 gewesen. Zwei Wochen später wären sie wieder gekommen und hätten ihn gefragt, ob er das getan habe, was sie von ihm verlangt hätten. Er habe mit seiner Schwester in der Wohnung gewohnt, seine beiden verheirateten Schwestern hätten sich bei ihm abgewechselt, zeitweilig habe er auch bei seiner Tante gewohnt. Er habe keine Berufsausbildung und habe nach der Schule auch keine Arbeit gefunden, seine Schwestern hätten ihn unterstützt. Die Männer hätten zu ihm gesagt, dass er nicht das getan hätte, was sie von ihm verlangt hätten und hätten ihn wieder abgeführt und auf die Nieren und andere Körperteile geschlagen. Sein anderer Cousin sei in das Gebiet von XXXX gezogen, dann hätte wieder seine Tante ihn frei gekauft. Später wären sie noch ein drittes Mal gekommen und hätten ihn wieder nach seinem Cousin gefragt. Zwischen der zweiten und der dritten Verhaftung sei ein Zeitraum von drei Wochen bis etwa einen Monat vergangen. Sie hätten offenbar gewusst, dass sein Cousin früher öfters bei ihm gewesen sei. Er habe seinen Cousin in der Zwischenzeit wohl ein Mal gesehen, aber ihm gesagt, dass er nicht mehr zu ihm kommen solle. Bei der dritten Verhaftung hätte sie ihn unabsichtlich ins Gesicht geschlagen und habe er davon eine Narbe davongetragen. Auch diesmal hätte ihn seine Tante wieder frei gekauft. Nach drei bis vier Wochen hätten sie ihn wieder abgeholt und zusammengeschlagen und hätte ihn wieder seine Tante "ausgelöst". In der Haft hätten sie ihn auch gezwungen den Raum aufzukehren.Er sei von Personen zum Teil in Zivil und zum Teil in Militäruniformen nach dem Aufenthaltsort seines Cousins daheim befragt worden und dann weggebracht und angehalten worden, wobei immer wieder gefragt worden sei, wo sein Cousin sich aufhalte und er aufgefordert worden sei, mit ihm Kontakt aufzunehmen und ihn nach Hause zu locken. Nach 2 - 3 Tagen hätte ihn seine Tante frei gekauft. Sein Cousin heiße römisch 40 , die erste Mitnahme sei im Frühling 2009 gewesen. Zwei Wochen später wären sie wieder gekommen und hätten ihn gefragt, ob er das getan habe, was sie von ihm verlangt hätten. Er habe mit seiner Schwester in der Wohnung gewohnt, seine beiden verheirateten Schwestern hätten sich bei ihm abgewechselt, zeitweilig habe er auch bei seiner Tante gewohnt. Er habe keine Berufsausbildung und habe nach der Schule auch keine Arbeit gefunden, seine Schwestern hätten ihn unterstützt. Die Männer hätten zu ihm gesagt, dass er nicht das getan hätte, was sie von ihm verlangt hätten und hätten ihn wieder abgeführt und auf die Nieren und andere Körperteile geschlagen. Sein anderer Cousin sei in das Gebiet von römisch 40 gezogen, dann hätte wieder seine Tante ihn frei gekauft. Später wären sie noch ein drittes Mal gekommen und hätten ihn wieder nach seinem Cousin gefragt. Zwischen der zweiten und der dritten Verhaftung sei ein Zeitraum von drei Wochen bis etwa einen Monat vergangen. Sie hätten offenbar gewusst, dass sein Cousin früher öfters bei ihm gewesen sei. Er habe seinen Cousin in der Zwischenzeit wohl ein Mal gesehen, aber ihm gesagt, dass er nicht mehr zu ihm kommen solle. Bei der dritten Verhaftung hätte sie ihn unabsichtlich ins Gesicht geschlagen und habe er davon eine Narbe davongetragen. Auch diesmal hätte ihn seine Tante wieder frei gekauft. Nach drei bis vier Wochen hätten sie ihn wieder abgeholt und zusammengeschlagen und hätte ihn wieder seine Tante "ausgelöst". In der Haft hätten sie ihn auch gezwungen den Raum aufzukehren.
Am 01.12.2010 erfolgte eine Zusatzeinvernahme am Bundesasylamt Außenstelle Traiskirchen. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass er nichts mehr hinzufügen wolle. Seine Eltern seien schon früh verstorben, sein Vater 1998, seine Mutter noch früher. Er habe 1996 - 2008 die Mittelschule in XXXX besucht, er habe auch in Russland, nämlich in XXXX eine Schule besucht. Er habe von seiner Geburt bis etwa 1993 in XXXX gelebt und dann 1998 in Russland in XXXX habe er den Kindergarten und die erste Klasse der Schule besucht. Name und Adresse der Schule in XXXX wisse er nicht mehr. Eine Schwester lebe in XXXX und eine in XXXX. In der Folge wurde der Beschwerdeführer zu XXXX befragt. Über Vorhalt dass er einen Cousin in XXXX habe, gab er an, dass dieser über ein Geschäft verfüge, er aber dort "nichts zu suchen habe".Am 01.12.2010 erfolgte eine Zusatzeinvernahme am Bundesasylamt Außenstelle Traiskirchen. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass er nichts mehr hinzufügen wolle. Seine Eltern seien schon früh verstorben, sein Vater 1998, seine Mutter noch früher. Er habe 1996 - 2008 die Mittelschule in römisch 40 besucht, er habe auch in Russland, nämlich in römisch 40 eine Schule besucht. Er habe von seiner Geburt bis etwa 1993 in römisch 40 gelebt und dann 1998 in Russland in römisch 40 habe er den Kindergarten und die erste Klasse der Schule besucht. Name und Adresse der Schule in römisch 40 wisse er nicht mehr. Eine Schwester lebe in römisch 40 und eine in römisch 40 . In der Folge wurde der Beschwerdeführer zu römisch 40 befragt. Über Vorhalt dass er einen Cousin in römisch 40 habe, gab er an, dass dieser über ein Geschäft verfüge, er aber dort "nichts zu suchen habe".
Er habe weder Familienangehörige noch weitere Verwandte in Österreich und lebe auch hier in keiner Lebensgemeinschaft, er sei weder Mitglied bei Vereinen oder Organisationen noch gehe er in Österreich einer Beschäftigung nach. Er habe in Russland an Wettkämpfen teilgenommen und habe zu seinen Schwestern nach Europa wollen.
Am 16.12.2010 erfolgte noch eine weitere Einvernahme auf den Bundesasylamt Außenstelle Traiskirchen wobei, er nochmals kurz zu XXXX befragt wurde. Über Befragung gab er an, dass er 1993, 1994 bis etwa 2001/2002 in XXXX gewohnt habe, er sei auch nachher öfters dort gewesen auch, 2005 und 2007 sei er dort gewesen.Am 16.12.2010 erfolgte noch eine weitere Einvernahme auf den Bundesasylamt Außenstelle Traiskirchen wobei, er nochmals kurz zu römisch 40 befragt wurde. Über Befragung gab er an, dass er 1993, 1994 bis etwa 2001 aus 2002, in römisch 40 gewohnt habe, er sei auch nachher öfters dort gewesen auch, 2005 und 2007 sei er dort gewesen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.12.2010 Zl. 10 09.962-BAT wurde unter Spruchpunkt I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 23.10.2010 bzgl. der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen unter Spruchpunkt II. dieser Antrag gemäß § 8 leg.cit. auch bzgl. der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und unter Spruchpunkt III. gemäß § 10 leg.cit. ist der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.12.2010 Zl. 10 09.962-BAT wurde unter Spruchpunkt römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom 23.10.2010 bzgl. der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 abgewiesen unter Spruchpunkt römisch zwei. dieser Antrag gemäß Paragraph 8, leg.cit. auch bzgl. der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und unter Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 10, leg.cit. ist der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
In der Begründung des Bescheides wurden zunächst die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und anschließend Feststellungen zur Russischen Föderation und Tschetschenien getroffen. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass schon die Angaben zum Fluchtweg nicht nachvollziehbar gewesen seien und dass er offenbar mit einem echten georgischen Reisepass ausgereist sei, jedoch es keine ausreichenden Hinweise darauf gebe, dass er tatsächlich georgischer Staatsangehöriger sei, obwohl im Laufe der Einvernahme Zweifel entstanden seien, ob der Antragsteller tatsächlich aus XXXX stamme bzw. die letzten Jahre dort gelebt habe. Der Asylwerber habe zu den Anhaltungen keine Daten und nicht einmal die Monate nennen können. Auch die Schilderungen über die Anhaltungen seien nicht sehr detailliert gewesen, auch hätte sich herausgestellt, dass der Antragsteller zu XXXX nur grobe Kenntnisse habe. Auch die Adresse seiner Tante und deren Telefonnummer habe er nicht nennen können und habe der Antragsteller keine Dokumente der Russischen Föderation vorlegen habe können, sodass nicht einmal mit Sicherheit festgestellt werden habe können, dass er Staatsangehöriger der Russischen Föderation sei. In Ermangelung ausreichender Hinweise auf das Vorliegen einer anderen Staatsangehörigkeit oder der Staatenlosigkeit werde jedoch im Zweifel davon ausgegangen. Die Angaben wann der Beschwerdeführer tatsächlich in XXXX und wann er in XXXX gelebt habe, seien ziemlich widersprüchlich und unklar und deute die Unkenntnis des Beschwerdeführers eher darauf hin, dass er seit etwa 2001/2002 nicht mehr in XXXX gelebt habe. Insgesamt habe der Antragsteller seiner Fluchtgründe eher oberflächlich und wenig überzeugend geschildert. Es sei bei einer Gesamtschau daher nicht davon auszugehen, dass die von ihm geschilderten Vorfälle den Tatsachen entsprechen würden. Selbst wenn man von der Richtigkeit der Angaben ausginge, habe der Antragsteller keineswegs glaubhaft machen können, dass er Verfolgungshandlungen auf das gesamte Gebiet der Russischen Föderation zu befürchten hätte. Dies werde auch dadurch untermauert, dass der Bruder des Gesuchten in XXXX in der Russischen Föderation lebe und dort ein Geschäft betreibe und sei nicht nachvollziehbar dass der Beschwerdeführer dort nicht auch leben könnte. Nach der letzten Anhaltung habe er noch weitere 13 Monate im Heimatland verbracht, ohne irgendwie behelligt worden zu sein.In der Begründung des Bescheides wurden zunächst die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und anschließend Feststellungen zur Russischen Föderation und Tschetschenien getroffen. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass schon die Angaben zum Fluchtweg nicht nachvollziehbar gewesen seien und dass er offenbar mit einem echten georgischen Reisepass ausgereist sei, jedoch es keine ausreichenden Hinweise darauf gebe, dass er tatsächlich georgischer Staatsangehöriger sei, obwohl im Laufe der Einvernahme Zweifel entstanden seien, ob der Antragsteller tatsächlich aus römisch 40 stamme bzw. die letzten Jahre dort gelebt habe. Der Asylwerber habe zu den Anhaltungen keine Daten und nicht einmal die Monate nennen können. Auch die Schilderungen über die Anhaltungen seien nicht sehr detailliert gewesen, auch hätte sich herausgestellt, dass der Antragsteller zu römisch 40 nur grobe Kenntnisse habe. Auch die Adresse seiner Tante und deren Telefonnummer habe er nicht nennen können und habe der Antragsteller keine Dokumente der Russischen Föderation vorlegen habe können, sodass nicht einmal mit Sicherheit festgestellt werden habe können, dass er Staatsangehöriger der Russischen Föderation sei. In Ermangelung ausreichender Hinweise auf das Vorliegen einer anderen Staatsangehörigkeit oder der Staatenlosigkeit werde jedoch im Zweifel davon ausgegangen. Die Angaben wann der Beschwerdeführer tatsächlich in römisch 40 und wann er in römisch 40 gelebt habe, seien ziemlich widersprüchlich und unklar und deute die Unkenntnis des Beschwerdeführers eher darauf hin, dass er seit etwa 2001 aus 2002, nicht mehr in römisch 40 gelebt habe. Insgesamt habe der Antragsteller seiner Fluchtgründe eher oberflächlich und wenig überzeugend geschildert. Es sei bei einer Gesamtschau daher nicht davon auszugehen, dass die von ihm geschilderten Vorfälle den Tatsachen entsprechen würden. Selbst wenn man von der Richtigkeit der Angaben ausginge, habe der Antragsteller keineswegs glaubhaft machen können, dass er Verfolgungshandlungen auf das gesamte Gebiet der Russischen Föderation zu befürchten hätte. Dies werde auch dadurch untermauert, dass der Bruder des Gesuchten in römisch 40 in der Russischen Föderation lebe und dort ein Geschäft betreibe und sei nicht nachvollziehbar dass der Beschwerdeführer dort nicht auch leben könnte. Nach der letzten Anhaltung habe er noch weitere 13 Monate im Heimatland verbracht, ohne irgendwie behelligt worden zu sein.
Rechtlich begründend wurde zu Spruchteil I. insbesondere ausgeführt, dass den Fluchtgründen die Glaubwürdigkeit versagt worden sei und dass auch andere asylrelevante Sachverhalte nicht hätten festgestellt werden können; weiters dass sich aus der bloßen Zugehörigkeit zur tschetschenischen Volksgruppe alleine und auch nicht aus der allgemeinen Sicherheitslage in Tschetschenien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung ergebe und es schließlich dem Antragsteller einer innerstaatliche Ausweichmöglichkeit auf dem Staatsgebiet der Russischen Föderation zur Verfügung stehe.Rechtlich begründend wurde zu Spruchteil römisch eins. insbesondere ausgeführt, dass den Fluchtgründen die Glaubwürdigkeit versagt worden sei und dass auch andere asylrelevante Sachverhalte nicht hätten festgestellt werden können; weiters dass sich aus der bloßen Zugehörigkeit zur tschetschenischen Volksgruppe alleine und auch nicht aus der allgemeinen Sicherheitslage in Tschetschenien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung ergebe und es schließlich dem Antragsteller einer innerstaatliche Ausweichmöglichkeit auf dem Staatsgebiet der Russischen Föderation zur Verfügung stehe.
Zu Spruchteil II. wurde dargelegt, dass schon aus dem Grunde, dass den Fluchtgründen die Glaubwürdigkeit habe versagt werden müssen, bei einer Rückkehr nach Tschetschenien nicht davon auszugehen sei, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr nach Tschetschenien mit Schwierigkeiten zu rechnen habe. Auch aus der allgemeine Lage aus Tschetschenien ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass er bei einer Rückkehr eine besondere Gefahr zu gegenwärtigen hätte und sei auch nicht davon auszugehen, dass er bei der Rückkehr in eine extreme Notlage geraten würde, da er in der Vergangenheit von seinen Schwestern und seiner Tante finanziell unterstützt worden sei und im übrigen jung, gesund und ihm die Aufnahme einer Beschäftigung durchaus zumutbar sei und stehe ihm schließlich eine innerstaatliche Fluchtalternative in der Russischen Föderation offen.Zu Spruchteil römisch zwei. wurde dargelegt, dass schon aus dem Grunde, dass den Fluchtgründen die Glaubwürdigkeit habe versagt werden müssen, bei einer Rückkehr nach Tschetschenien nicht davon auszugehen sei, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr nach Tschetschenien mit Schwierigkeiten zu rechnen habe. Auch aus der allgemeine Lage aus Tschetschenien ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass er bei einer Rückkehr eine besondere Gefahr zu gegenwärtigen hätte und sei auch nicht davon auszugehen, dass er bei der Rückkehr in eine extreme Notlage geraten würde, da er in der Vergangenheit von seinen Schwestern und seiner Tante finanziell unterstützt worden sei und im übrigen jung, gesund und ihm die Aufnahme einer Beschäftigung durchaus zumutbar sei und stehe ihm schließlich eine innerstaatliche Fluchtalternative in der Russischen Föderation offen.
Zu Spruchpunkt III. wurde - nach Anführung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur -festgehalten, dass der Antragsteller in Österreich weder über Familienangehörige noch über Verwandte verfüge und daher keine Hinweise auf ein Familienleben bestünden. Er sei im übrigen erst seit Oktober 2010 im österreichischen Bundesgebiet aufhältig und gehe keiner Beschäftigung nach, noch besuche er eine Schule Kurse oder sonstige Bildungseinrichtungen und spreche auch nicht deutsch und habe auch keine sozialen Kontakte zu Österreichern, sodass keine Hinweise auf eine besondere Beziehung zu Österreichern bestünde. Bei einer Gesamtabwägung der Interessen hätten keine Hinweise gefunden werden können, welche den Schluss zuließen, dass die Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK in das Recht auf Schutz des Familien- oder Privatlebens eingegriffen würde.Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde - nach Anführung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur -festgehalten, dass der Antragsteller in Österreich weder über Familienangehörige noch über Verwandte verfüge und daher keine Hinweise auf ein Familienleben bestünden. Er sei im übrigen erst seit Oktober 2010 im österreichischen Bundesgebiet aufhältig und gehe keiner Beschäftigung nach, noch besuche er eine Schule Kurse oder sonstige Bildungseinrichtungen und spreche auch nicht deutsch und habe auch keine sozialen Kontakte zu Österreichern, sodass keine Hinweise auf eine besondere Beziehung zu Österreichern bestünde. Bei einer Gesamtabwägung der Interessen hätten keine Hinweise gefunden werden können, welche den Schluss zuließen, dass die Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK in das Recht auf Schutz des Familien- oder Privatlebens eingegriffen würde.
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller fristgerecht gegen alle drei Spruchpunkte Beschwerde an den Asylgerichtshof. Darin wurde ausgeführt, dass seine Tante gleich in der Wohnung neben ihm gewohnt hätte und seine Schwestern ihn abwechselnd besucht hätten und für ihn gekocht hätten. Er wisse sehr wohl die Adressen und Telefonnummern seiner Schwestern, habe jedoch Angst gehabt, diese bekannt zu geben. Bezüglich seines Inlandreisepasses habe er angegeben, dass dieser beschlagnahmt worden sei, es sei jedoch kein Problem für ihn gewesen den Inlandsreisepass zu beantragen. Er habe deswegen keine Schulzeugnisse weil, er diese nie von der Schule abgeholt habe. In XXXX habe er nur den Kindergarten besucht und mit der Volksschule begonnen, die restliche Schulzeit habe er in XXXX verbracht. Er wäre deswegen gesucht worden, da sein Cousin, nach dem gesucht worden sei, ihn immer wieder in seiner Wohnung besucht habe. Er habe nach seiner letzten Anhaltung nicht gleich die Möglichkeit gehabt zu flüchten.Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller fristgerecht gegen alle drei Spruchpunkte Beschwerde an den Asylgerichtshof. Darin wurde ausgeführt, dass seine Tante gleich in der Wohnung neben ihm gewohnt hätte und seine Schwestern ihn abwechselnd besucht hätten und für ihn gekocht hätten. Er wisse sehr wohl die Adressen und Telefonnummern seiner Schwestern, habe jedoch Angst gehabt, diese bekannt zu geben. Bezüglich seines Inlandreisepasses habe er angegeben, dass dieser beschlagnahmt worden sei, es sei jedoch kein Problem für ihn gewesen den Inlandsreisepass zu beantragen. Er habe deswegen keine Schulzeugnisse weil, er diese nie von der Schule abgeholt habe. In römisch 40 habe er nur den Kindergarten besucht und mit der Volksschule begonnen, die restliche Schulzeit habe er in römisch 40 verbracht. Er wäre deswegen gesucht worden, da sein Cousin, nach dem gesucht worden sei, ihn immer wieder in seiner Wohnung besucht habe. Er habe nach seiner letzten Anhaltung nicht gleich die Möglichkeit gehabt zu flüchten.
Durch die Ausweisung werde in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen, da seine Kinder in Österreich leben (?). Der rechtswidrige Aufenthalt im Inland sei wohl eine notwendige, aber nicht alleinige Voraussetzung für die Ausweisung und gefährde seinen Aufenthalt in Österreich keineswegs das öffentliche Interesse und stelle auch keine Gefahr für ein geordnetes Fremdenwesen da.Durch die Ausweisung werde in sein durch Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen, da seine Kinder in Österreich leben (?). Der rechtswidrige Aufenthalt im Inland sei wohl eine notwendige, aber nicht alleinige Voraussetzung für die Ausweisung und gefährde seinen Aufenthalt in Österreich keineswegs das öffentliche Interesse und stelle auch keine Gefahr für ein geordnetes Fremdenwesen da.
Das Asylverfahren wurde zunächst mit Verfahrensanordnung vom 07.07.2011 eingestellt, weil keine aktuelle Meldung vorgelegen ist. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin kurzfristig in Schubhaft genommen, aber am 16.08.2011 wegen Haftunfähigkeit wieder entlassen. Mit Vollmacht vom 18.11.2011 erteilte der Beschwerdeführer sowohl dem Migrantinnenverein St. Marx als auch dessen Obmann RA Dr. XXXX Vollmacht. Das Beschwerdeverfahren verblieb jedoch eingestellt. Auch nach einer Obdachlosenmeldung des Vereines Ute Bock vom 22.12.2011 wurde das Verfahren nicht fortgesetzt, es wurde jedoch eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 15.02.2012 anberaumt. Erst am Tag zuvor wurde der Asylgerichthof davon in Kenntnis gesetzt, dass der Beschwerdeführer wiederum in Schubhaft genommen wurde, jedoch am gleichen Tage wieder entlassen wurde, was dem Asylgerichtshof jedoch erst am Verhandlungstag bekannt wurde. Zu der Verhandlung am 15.02.2012 ließ sich das Bundesasylamt entschuldigen, der Beschwerdeführer erschien mit ca. halbstündiger Verspätung. Eingangs der Verhandlung fasste der erkennende Senat den Beschluss, das gegenständliche Asylverfahren fortzusetzen. Auf die Frage, ob er psychisch und physisch in der Lage sei an der Verhandlung teilzunehmen, gab der Beschwerdeführer an, seit vier Tagen in Folge eines Hungerstreikes nichts gegessen zu haben und dass er sich gesundheitlich nicht in der Lage fühle, der Verhandlung beizuwohnen und daher um eine Vertagung ersuche, wobei er darauf hinwies, dass er grundsätzlich einen baldigen Verhandlungstermin wünsche. Weiters legte er eine Schulbesuchsbestätigung vom 13.05.2007, dass er die Mittelschule Nr. XXXX und zwar die 11. Klasse besucht habe, vor. Die Verhandlung wurde daraufhin auf unbestimmte Zeit vertagt und eine neuerliche Beschwerdeverhandlung für den 21.03.2012 anberaumt und gleichzeitig das Parteiengehör zu den aktuellen Feststellungen zur Lage in Tschetschenien und zur IFA von Tschetschenien in Russland Stand Februar 2012 eingeräumt.Das Asylverfahren wurde zunächst mit Verfahrensanordnung vom 07.07.2011 eingestellt, weil keine aktuelle Meldung vorgelegen ist. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin kurzfristig in Schubhaft genommen, aber am 16.08.2011 wegen Haftunfähigkeit wieder entlassen. Mit Vollmacht vom 18.11.2011 erteilte der Beschwerdeführer sowohl dem Migrantinnenverein St. Marx als auch dessen Obmann RA Dr. römisch 40 Vollmacht. Das Beschwerdeverfahren verblieb jedoch eingestellt. Auch nach einer Obdachlosenmeldung des Vereines Ute Bock vom 22.12.2011 wurde das Verfahren nicht fortgesetzt, es wurde jedoch eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 15.02.2012 anberaumt. Erst am Tag zuvor wurde der Asylgerichthof davon in Kenntnis gesetzt, dass der Beschwerdeführer wiederum in Schubhaft genommen wurde, jedoch am gleichen Tage wieder entlassen wurde, was dem Asylgerichtshof jedoch erst am Verhandlungstag bekannt wurde. Zu der Verhandlung am 15.02.2012 ließ sich das Bundesasylamt entschuldigen, der Beschwerdeführer erschien mit ca. halbstündiger Verspätung. Eingangs der Verhandlung fasste der erkennende Senat den Beschluss, das gegenständliche Asylverfahren fortzusetzen. Auf die Frage, ob er psychisch und physisch in der Lage sei an der Verhandlung teilzunehmen, gab der Beschwerdeführer an, seit vier Tagen in Folge eines Hungerstreikes nichts gegessen zu haben und dass er sich gesundheitlich nicht in der Lage fühle, der Verhandlung beizuwohnen und daher um eine Vertagung ersuche, wobei er darauf hinwies, dass er grundsätzlich einen baldigen Verhandlungstermin wünsche. Weiters legte er eine Schulbesuchsbestätigung vom 13.05.2007, dass er die Mittelschule Nr. römisch 40 und zwar die 11. Klasse besucht habe, vor. Die Verhandlung wurde daraufhin auf unbestimmte Zeit vertagt und eine neuerliche Beschwerdeverhandlung für den 21.03.2012 anberaumt und gleichzeitig das Parteiengehör zu den aktuellen Feststellungen zur Lage in Tschetschenien und zur IFA von Tschetschenien in Russland Stand Februar 2012 eingeräumt.
Das Bundesasylamt ließ sich wiederum für die Nichtteilnahme entschuldigen und erstattete auch zu den Länderfeststellungen keine Stellungnahme, der Beschwerdeführer erschien in Begleitung eines Mitarbeiters des Migrantinnenvereines St. Marx. Der Beschwerdeführer behauptete, dass es mehrere Fehler im Protokoll des Bundesasylamtes gebe und dass manches nicht vollständig protokolliert worden sei und manches zu viel, ohne jedoch genauere Angaben dazu machen zu können. Er führte nur aus, dass er gesagt habe, dass sein Pass nicht zu Hause gewesen sei, dass aber protokolliert wurde, dass seine Tante abwesend gewesen sei.
Er sei Tschetschene und Moslem und am XXXX geboren. Er habe von der Geburt an bis er fünf Jahre alt geworden sei in XXXX gelebt, dann seien sie nach XXXX gezogen und 2001 oder 2002 wieder nach XXXX zurückgekehrt. Auch anschließend sei er mehrmals in XXXX gewesen und zwischen XXXX hin und her gefahren und zwar auch 2005 und 2007; über konkrete Rückfrage gab er an, dass er mehr in XXXX gelebt habe als in XXXX und zwar bis zur Ausreise. Er habe zwölf Jahre lang die Mittelschule besucht und keine weitere Ausbildung. Seine Schwestern, seine Tante und seine Cousine hätten ihn finanziell unterstützt. Er habe Judo trainiert und als Judokämpfer Geld bekommen, sonst habe er nicht gearbeitet. Über die konkrete Frage des beisitzenden Richters, welches Dan er habe, gab er zunächst an, dass er den dritten Platz in der Juniorgruppe habe und dann erst nach Wiederholung, dass er den schwarzen Gürtel habe.Er sei Tschetschene und Moslem und am römisch 40 geboren. Er habe von der Geburt an bis er fünf Jahre alt geworden sei in römisch 40 gelebt, dann seien sie nach römisch 40 gezogen und 2001 oder 2002 wieder nach römisch 40 zurückgekehrt. Auch anschließend sei er mehrmals in römisch 40 gewesen und zwischen römisch 40 hin und her gefahren und zwar auch 2005 und 2007; über konkrete Rückfrage gab er an, dass er mehr in römisch 40 gelebt habe als in römisch 40 und zwar bis zur Ausreise. Er habe zwölf Jahre lang die Mittelschule besucht und keine weitere Ausbildung. Seine Schwestern, seine Tante und seine Cousine hätten ihn finanziell unterstützt. Er habe Judo trainiert und als Judokämpfer Geld bekommen, sonst habe er nicht gearbeitet. Über die konkrete Frage des beisitzenden Richters, welches Dan er habe, gab er zunächst an, dass er den dritten Platz in der Juniorgruppe habe und dann erst nach Wiederholung, dass er den schwarzen Gürtel habe.
Er habe sich in Tschetschenien nicht politisch betätigt und auch in keinem Tschetschenienkrieg gekämpft, weiters habe er auch die Kämpfer nicht selbst unterstützt, aber sein Cousin sei bei den Widerstandskämpfern gewesen. Er heiße XXXX und sei derzeit ca. 25 - 26 Jahre alt, er sei ein einfacher Kämpfer gewesen, er wisse aber über seine Tätigkeit fast nichts, er wisse überhaupt nicht, ob er gekämpft habe, sondern nur, dass er irgendwelchen Kontakt zu Widerstandskämpfern gehabt habe. Derzeit lebe er in Tschetschenien, wo genau, wisse er nicht. Auf die Frage, wann er das letzte Mal Kontakt gehabt habe, gab er vage an, als er in Tschetschenien gewesen sei, sei er zu ihm gekommen; über konkrete Nachfrage, in welchem Jahr oder Monat dies gewesen sei, gab er 2009 an, das Monat wisse er nicht mehr. Auf die Frage, warum er damals zu ihm gekommen sei, gab er an, dass er zu Besuch gekommen sei, er habe nur übernachtet, normalerweise sei er nicht länger als zwei Tage bei ihm geblieben. Wie oft er bei ihm übernachtet habe, könne er nicht sagen. Über Vorhalt, dass er beim Bundesasylamt nicht gesagt habe, dass sein Cousin bei ihm übernachtet habe gab er an, dass er es nicht wisse und er glaube, dass er danach nicht gefragt worden sei. Es gäbe keine weiteren Personen aus der Familie, die Kontakte zu den tschetschenischen Widerstandkämpfern gehabt hätten. Er selbst habe keine Probleme mit russischen oder diesen verbündeten tschetschenischen Kräften gehabt, er sei aber verhaftet worden. Über Nachfrage gab er an, dass er insgesamt vier Mal mitgenommen worden sei. Über die Aufforderung seine erste Verhaftung möglichst genau zu schildern gab er an, dass es im Herbst 2009 gewesen sei und dass er von Zuhause mitgenommen worden und mehrmals über seinen Cousin verhört worden sei. Sie hätten wissen wollen, wo er sich aufhalte und sei auch geschlagen worden. Wo er angehalten worden sei, wisse er nicht. Beim ersten Mal sei er zwei bis drei Tage lange angehalten worden. Auf die Frage, ob er irgendeine Verpflichtungserklärung für seine Freilassung unterschreiben habe müssen, gab er an, er habe nicht unterschrieben, er sei aber gezwungen worden das zu unterschreiben (?). Über nochmalige Rückfrage gab er an, dass er sich bereit erklärt habe, alles zu machen, was sie wollen und dass er eine Erklärung nicht unterschrieben habe. Er habe seinen Cousin verraten müssen, jedenfalls habe er ihn finden sollen und Kontakt aufnehmen. Für wie viel Geld er freigelassen worden sei wisse er nicht.Er habe sich in Tschetschenien nicht politisch betätigt und auch in keinem Tschetschenienkrieg gekämpft, weiters habe er auch die Kämpfer nicht selbst unterstützt, aber sein Cousin sei bei den Widerstandskämpfern gewesen. Er heiße römisch 40 und sei derzeit ca. 25 - 26 Jahre alt, er sei ein einfacher Kämpfer gewesen, er wisse aber über seine Tätigkeit fast nichts, er wisse überhaupt nicht, ob er gekämpft habe, sondern nur, dass er irgendwelchen Kontakt zu Widerstandskämpfern gehabt habe. Derzeit lebe er in Tschetschenien, wo genau, wisse er nicht. Auf die Frage, wann er das letzte Mal Kontakt gehabt habe, gab er vage an, als er in Tschetschenien gewesen sei, sei er zu ihm gekommen; über konkrete Nachfrage, in welchem Jahr oder Monat dies gewesen sei, gab er 2009 an, das Monat wisse er nicht mehr. Auf die Frage, warum er damals zu ihm gekommen sei, gab er an, dass er zu Besuch gekommen sei, er habe nur übernachtet, normalerweise sei er nicht länger als zwei Tage bei ihm geblieben. Wie oft er bei ihm übernachtet habe, könne er nicht sagen. Über Vorhalt, dass er beim Bundesasylamt nicht gesagt habe, dass sein Cousin bei ihm übernachtet habe gab er an, dass er es nicht wisse und er glaube, dass er danach nicht gefragt worden sei. Es gäbe keine weiteren Personen aus der Familie, die Kontakte zu den tschetschenischen Widerstandkämpfern gehabt hätten. Er selbst habe keine Probleme mit russischen oder diesen verbündeten tschetschenischen Kräften gehabt, er sei aber verhaftet worden. Über Nachfrage gab er an, dass er insgesamt vier Mal mitgenommen worden sei. Über die Aufforderung seine erste Verhaftung möglichst genau zu schildern gab er an, dass es im Herbst 2009 gewesen sei und dass er von Zuhause mitgenommen worden und mehrmals über seinen Cousin verhört worden sei. Sie hätten wissen wollen, wo er sich aufhalte und sei auch geschlagen worden. Wo er angehalten worden sei, wisse er nicht. Beim ersten Mal sei er zwei bis drei Tage lange angehalten worden. Auf die Frage, ob er irgendeine Verpflichtungserklärung für seine Freilassung unterschreiben habe müssen, gab er an, er habe nicht unterschrieben, er sei aber gezwungen worden das zu unterschreiben (?). Über nochmalige Rückfrage gab er an, dass er sich bereit erklärt habe, alles zu machen, was sie wollen und dass er eine Erklärung nicht unterschrieben habe. Er habe seinen Cousin verraten müssen, jedenfalls habe er ihn finden sollen und Kontakt aufnehmen. Für wie viel Geld er freigelassen worden sei wisse er nicht.
Über Aufforderung die zweite Verhaftung näher zu schildern gab er an, dass er auch das zweite Mal von Zuhause mitgenommen und wieder geschlagen worden sei und gefragt worden sei, ob er seinen Cousin gefunden habe, was er verneint habe. Bei der zweiten Verhaftung sei er eine Woche lang angehalten worden, wo wisse er nicht, es sei in XXXX gewesen.Über Aufforderung die zweite Verhaftung näher zu schildern gab er an, dass er auch das zweite Mal von Zuhause mitgenommen und wieder geschlagen worden sei und gefragt worden sei, ob er seinen Cousin gefunden habe, was er verneint habe. Bei der zweiten Verhaftung sei er eine Woche lang angehalten worden, wo wisse er nicht, es sei in römisch 40 gewesen.
Alle vier Festnahmen hätten sich innerhalb von zwei Monaten ereignet. Über Aufforderung die dritte Festnahme näher zu schildern, gab er an, dass es wieder dasselbe gewesen sei, dass er von Zuhause mitgenommen, tätlich geschlagen und gefragt, wo sein Cousin sich aufhalte. Wie lange er beim dritten Mal festgehalten worden sei, könne er sich nicht erinnern. Beim vierten Mal sei er ca. zwei Wochen festgehalten worden. Auf die Frage, wo er bei den beiden letzten Anhaltungen angehalten worden sei, gab er (nach mehrmaliger Rückfrage) an, dass dies in XXXX gewesen sei und zwar in einer Art Keller. Auf die Frage, wo er freigelassen worden sei, gab er an, dass sie ihn zu einer Polizeistation gebracht hätten. Über Frage zu welcher Polizeistation, gab er an, dass er ein Mal in XXXX freigelassen worden sei, das nächste Mal woanders, er wisse es nicht genau, er wisse auch nicht, wie viel Lösegeld bei den letzten beiden Anhaltungen gezahlt worden sei. Er habe versprechen müssen, dass er seinen Cousin zu sich einladen werde und sie verständigen werde, er habe dies nicht gemacht, sondern habe seinem Cousin gesagt, dass er nicht mehr kommen solle und habe dann in der Folge keinen Kontakt zu seinem Cousin gehabt. Auf die Frage, was mit seinem Cousin geschehen sei, ob er in Haft sei frei oder verurteilt wurde, gab er an, dass er sich überall verstecke und er bisher nie festgenommen worden sei.Alle vier Festnahmen hätten sich innerhalb von zwei Monaten ereignet. Über Aufforderung die dritte Festnahme näher zu schildern, gab er an, dass es wieder dasselbe gewesen sei, dass er von Zuhause mitgenommen, tätlich geschlagen und gefragt, wo sein Cousin sich aufhalte. Wie lange er beim dritten Mal festgehalten worden sei, könne er sich nicht erinnern. Beim vierten Mal sei er ca. zwei Wochen festgehalten worden. Auf die Frage, wo er bei den beiden letzten Anhaltungen angehalten worden sei, gab er (nach mehrmaliger Rückfrage) an, dass dies in römisch 40 gewesen sei und zwar in einer Art Keller. Auf die Frage, wo er freigelassen worden sei, gab er an, dass sie ihn zu einer Polizeistation gebracht hätten. Über Frage zu welcher Polizeistation, gab er an, dass er ein Mal in römisch 40 freigelassen worden sei, das nächste Mal woanders, er wisse es nicht genau, er wisse auch nicht, wie viel Lösegeld bei den letzten beiden Anhaltungen gezahlt worden sei. Er habe versprechen müssen, dass er seinen Cousin zu sich einladen werde und sie verständigen werde, er habe dies nicht gemacht, sondern habe seinem Cousin gesagt, dass er nicht mehr kommen solle und habe dann in der Folge keinen Kontakt zu seinem Cousin gehabt. Auf die Frage, was mit seinem Cousin geschehen sei, ob er in Haft sei frei oder verurteilt wurde, gab er an, dass er sich überall verstecke und er bisher nie festgenommen worden sei.
In XXXX habe er keine Probleme gehabt. Dort lebe sein Cousin. Sein Reisepass sei ihm von der Behörde bei der ersten Festnahme angenommen worden, das sei sein russischer Auslandsreisepass, den Inlandsreisepass habe er in XXXX gelassen. Welcher Wohnsitz im Inlandsreisepass eingetragen worden sei (Propiska), wisse er nicht. Wann er sich den Auslandsreisepass habe ausstellen lassen, wisse er auch nicht. Er könne sich nicht mehr erinnern, es sei schon lange her.In römisch 40 habe er keine Probleme gehabt. Dort lebe sein Cousin. Sein Reisepass sei ihm von der Behörde bei der ersten Festnahme angenommen worden, das sei sein russischer Auslandsreisepass, den Inlandsreisepass habe er in römisch 40 gelassen. Welcher Wohnsitz im Inlandsreisepass eingetragen worden sei (Propiska), wisse er nicht. Wann er sich den Auslandsreisepass habe ausstellen lassen, wisse er auch nicht. Er könne sich nicht mehr erinnern, es sei schon lange her.
Er sei aus Georgien weggeflogen, weil er Probleme mit der Regierung gehabt habe und mehrmals festgenommen und geschlagen worden sei. Er sei am 20. oder 21.10.2010 ausgereist; die Ausreise habe in XXXX seinen Anfang genommen, er sei mit einem Taxi nach Georgien gefahren. Er habe einen georgischen Reisepass gehabt, das habe der Taxifahrer organisiert. Von Georgien sei er nach Kasachstan geflogen und von dort nach Wien, jeweils mit einem georgischen Reisepass. Auf die Frage des beisitzenden Richters, dass er nicht gearbeitet habe und wer ihm dann den falschen Pass die Flüge und das Taxi bezahlt habe, gab er an, dass seine Schwester, die in Schweden lebe und ihn unterstützt habe und dass er noch eine Schwester in Norwegen habe. Auf die konkrete Frage des beisitzenden Richters, ob mit Western Union das Geld geschickt worden sei, führte er ausweichend an, dass auch seine Tante am Markt arbeite. Auf die Frage, ob es ein gefälschter georgischer Pass gewesen sei, gab er an, "es sollte ein gefälschter Pass sein". Er sei jedenfalls kein georgischer Staatsbürger. Über befragen des Beschwerdeführervertreters, was er die ganze Zeit in der Zelle gemacht habe, wenn er doch insgesamt mehrere Wochen eingesperrt gewesen sei, gab er vage an, dass sie ihn einfach geschlagen hätten. Über die weitere konkrete Frage, wo er den ganzen Tag in der Zelle gewesen sei und ob er ständig verhört worden sei, gab er an, dass das in der Zelle gewesen sei und dass sie ab und zu in die Zelle gekommen seien und ihn geschlagen hätten. Auf die Frage, wer dies gewesen sei und ob sie uniformiert oder in zivil gewesen seien, gab er an, dass dies unterschiedlich gewesen sei. Auf die Frage des Beschwerdeführervertreters, ob die Anhaltungen immer im gleichen Gebäude gewesen seien, verneinte er diese Frage. Auf die Frage, auf welche Weise er geschlagen worden sei, gab er an, dass sie ihn überall am ganzen Körper mit Schlagstöcken verprügelt hätten. Auf die Frage des Beschwerdeführervertreters, ob er deswegen keine genauen Ortsangaben machen könne, weil XXXX, als er nach XXXX gekommen sei, durch den Krieg stark zerstört worden sei, gab er an, dass er schon in der vorigen Einvernahme gesagt habe, dass er XXXX nicht kenne, weil er nicht so lange dort gelebt habe. Er habe noch Verwandte in Tschetschenien, und zwar lebe eine in XXXX und eine in Inguschetien, XXXX, und seine Tante mütterlicherseits in XXXX. Er habe noch Kontakt mit seinen Verwandten und habe nach seiner Ausreise gehört, dass sie nach seiner Ausreise bei seiner Tante nach ihm gefragt hätten. Derzeit hätten sie jedoch keine Probleme.Er sei aus Georgien weggeflogen, weil er Probleme mit der Regierung gehabt habe und mehrmals festgenommen und geschlagen worden sei. Er sei am 20. oder 21.10.2010 ausgereist; die Ausreise habe in römisch 40 seinen Anfang genommen, er sei mit einem Taxi nach Georgien gefahren. Er habe einen georgischen Reisepass gehabt, das habe der Taxifahrer organisiert. Von Georgien sei er nach Kasachstan geflogen und von dort nach Wien, jeweils mit einem georgischen Reisepass. Auf die Frage des beisitzenden Richters, dass er nicht gearbeitet habe und wer ihm dann den falschen Pass die Flüge und das Taxi bezahlt habe, gab er an, dass seine Schwester, die in Schweden lebe und ihn unterstützt habe und dass er noch eine Schwester in Norwegen habe. Auf die konkrete Frage des beisitzenden Richters, ob mit Western Union das Geld geschickt worden sei, führte er ausweichend an, dass auch seine Tante am Markt arbeite. Auf die Frage, ob es ein gefälschter georgischer Pass gewesen sei, gab er an, "es sollte ein gefälschter Pass sein". Er sei jedenfalls kein georgischer Staatsbürger. Über befragen des Beschwerdeführervertreters, was er die ganze Zeit in der Zelle gemacht habe, wenn er doch insgesamt mehrere Wochen eingesperrt gewesen sei, gab er vage an, dass sie ihn einfach geschlagen hätten. Über die weitere konkrete Frage, wo er den ganzen Tag in der Zelle gewesen sei und ob er ständig verhört worden sei, gab er an, dass das in der Zelle gewesen sei und dass sie ab und zu in die Zelle gekommen seien und ihn geschlagen hätten. Auf die Frage, wer dies gewesen sei und ob sie uniformiert oder in zivil gewesen seien, gab er an, dass dies unterschiedlich gewesen sei. Auf die Frage des Beschwerdeführervertreters, ob die Anhaltungen immer im gleichen Gebäude gewesen seien, verneinte er diese Frage. Auf die Frage, auf welche Weise er geschlagen worden sei, gab er an, dass sie ihn überall am ganzen Körper mit Schlagstöcken verprügelt hätten. Auf die Frage des Beschwerdeführervertreters, ob er deswegen keine genauen Ortsangaben machen könne, weil römisch 40 , als er nach römisch 40 gekommen sei, durch den Krieg stark zerstört worden sei, gab er an, dass er schon in der vorigen Einvernahme gesagt habe, dass er römisch 40 nicht kenne, weil er nicht so lange dort gelebt habe. Er habe noch Verwandte in Tschetschenien, und zwar lebe eine in römisch 40 und eine in Inguschetien, römisch 40 , und seine Tante mütterlicherseits in römisch 40 . Er habe noch Kontakt mit seinen Verwandten und habe nach seiner Ausreise gehört, dass sie nach seiner Ausreise bei seiner Tante nach ihm gefragt hätten. Derzeit hätten sie jedoch keine Probleme.
In Österreich arbeite er derzeit auf einem Bauernhof, verfüge aber über keine Beschäftigungsbewilligung. Deutschkurse habe er keine besucht. Er sei weder verheiratet, noch habe er eine Lebensgefährtin, er habe aber eine Freundin, lebe mit dieser jedoch nicht zusammen. Sie sei Tschetschenin und anerkannter Flüchtling. Er habe wohl psychische Probleme, sei jedoch deswegen nicht in psychiatrischer oder psychotherapeutischer Behandlung. Mit seinem Cousin in XXXX habe er per Telefon und per Skype Kontakt, außerdem habe er noch weitschichtigere Verwandte und Bekannte in Russland. Bei einer Rückkehr in die Russische Föderation bestehe für ihn Lebensgefahr, er würde getötet werden. sein Cousin habe ihm gesagt, dass er nicht zu ihm fahren solle, weil dieser auch sonst Probleme bekommen würde.In Österreich arbeite er derzeit auf einem Bauernhof, verfüge aber über keine Beschäftigungsbewilligung. Deutschkurse habe er keine besucht. Er sei weder verheiratet, noch habe er eine Lebensgefährtin, er habe aber eine Freundin, lebe mit dieser jedoch nicht zusammen. Sie sei Tschetschenin und anerkannter Flüchtling. Er habe wohl psychische Probleme, sei jedoch deswegen nicht in psychiatrischer oder psychotherapeutischer Behandlung. Mit seinem Cousin in römisch 40 habe er per Telefon und per Skype Kontakt, außerdem habe er noch weitschichtigere Verwandte und Bekannte in Russland. Bei einer Rückkehr in die Russische Föderation bestehe für ihn Lebensgefahr, er würde getötet werden. sein Cousin habe ihm gesagt, dass er nicht zu ihm fahren solle, weil dieser auch sonst Probleme bekommen würde.
Auf die Frage des vorsitzenden Richters an die selbst aus Tschetschenien stammende Dolmetscherin, ob der Beschwerdeführer tschetschenisch wie ein Tschetschene spreche, gab sie an, ja, wenn er ein Tschetschene aus Georgien wäre, wäre ihr das aufgefallen.
Der Beschwerdeführer bzw. sein Vertreter gaben zu den übermittelten Länderfeststellungen keine Stellungnahme ab.
Der Asylgerichtshof hat wie folgt festgestellt und erwogen:
Zur Person des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:
Er ist Staatsbürger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe sowie Moslem und wurde am XXXX geboren. Dort lebte er bis er etwa fünf Jahre war. Anschließend übersiedelte er nach XXXX, wo er bis zu seiner Ausreise im Jahre 2010 zumindest die überwiegende Zeit verbrachte. Er besuchte 12 Jahre lang die Mittelschule, die elfte Klasse nach einer von ihm vorgelegten Bestätigung im Jahre 2007 in XXXX. Nach der Schule absolvierte er keine weitere Ausbildung. Er trainierte jedoch Judo und verdiente auch als Judokämpfer Geld, sonst hat er nicht gearbeitet, sondern wurde von seinen Schwestern, seiner Tante und seiner Cousine finanziell unterstützt. Er hat selbst in keinem Tschetschenienkrieg aktiv gekämpft und hat auch die Kämpfer nicht unterstützt. Ob sein Cousin XXXX selbst Kämpfer war, bleibt unklar. Hinsichtlich der angegebenen Fluchtgründe, können mangels glaubwürdiger Angaben, keine Feststellungen getroffen werden.Er ist Staatsbürger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe sowie Moslem und wurde am römisch 40 geboren. Dort lebte er bis er etwa fünf Jahre war. Anschließend übersiedelte er nach römisch 40 , wo er bis zu seiner Ausreise im Jahre 2010 zumindest die überwiegende Zeit verbrachte. Er besuchte 12 Jahre lang die Mittelschule, die elfte Klasse nach einer von ihm vorgelegten Bestätigung im Jahre 2007 in römisch 40 . Nach der Schule absolvierte er keine weitere Ausbildung. Er trainierte jedoch Judo und verdiente auch als Judokämpfer Geld, sonst hat er nicht gearbeitet, sondern wurde von seinen Schwestern, seiner Tante und seiner Cousine finanziell unterstützt. Er hat selbst in keinem Tschetschenienkrieg aktiv gekämpft und hat auch die Kämpfer nicht unterstützt. Ob sein Cousin römisch 40 selbst Kämpfer war, bleibt unklar. Hinsichtlich der angegebenen Fluchtgründe, können mangels glaubwürdiger Angaben, keine Feststellungen getroffen werden.
Der Beschwerdeführer hat ein Cousin in XXXX, der dort auch über ein Geschäft verfügt und mit dem er per Telefon und Skype regelmäßigen Kontakt hat. Der Beschwerdeführer hatte in XXXX selbst keine Probleme, auch weitschichtigere Verwandte und Bekannte leben in Russland, außerhalb von Tschetschenien. In Tschetschenien hat er eine Schwester, eine weitere Schwester lebt in Inguschetien und eine Tante mütterlicherseits in XXXX. Er hat nach seinen eigenen Angaben die Russische Föderation am 20. und 21.10.2010 verlassen und zwar reiste er mit einem Taxi nach Georgien und von dort mit einem georgischen Reisepass auf dem Luftwege zunächst nach Kasachstan und von dort nach Österreich, wobei er am 23.10.2010 hier illegal einreiste und zugleich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. In Österreich arbeitete er ohne Beschäftigungsbewilligung auf einem Bauernhof, er hat eine tschetschenische Freundin, welcher anerkannter Flüchtling ist. Er lebt jedoch nicht mit ihr in einer Lebensgemeinschaft oder allenfalls auch religiös eingetragenen Ehe und hat auch in Österreich keine Deutschkurse besucht. Er behauptet wohl psychische Probleme zu haben, ist aber nicht in psychiatrischer oder psychotherapeutischer Behandlung. In Österreich hat er keine Verwandten, eine Schwester lebt in Norwegen und eine in Schweden, auch sonst hat er keine weiteren Bindungen zu Österreich.Der Beschwerdeführer hat ein Cousin in römisch 40 , der dort auch über ein Geschäft verfügt und mit dem er per Telefon und Skype regelmäßigen Kontakt hat. Der Beschwerdeführer hatte in römisch 40 selbst keine Probleme, auch weitschichtigere Verwandte und Bekannte leben in Russland, außerhalb von Tschetschenien. In Tschetschenien hat er eine Schwester, eine weitere Schwester lebt in Inguschetien und eine Tante mütterlicherseits in römisch 40 . Er hat nach seinen eigenen Angaben die Russische Föderation am 20. und 21.10.2010 verlassen und zwar reiste er mit einem Taxi nach Georgien und von dort mit einem georgischen Reisepass auf dem Luftwege zunächst nach Kasachstan und von dort nach Österreich, wobei er am 23.10.2010 hier illegal einreiste und zugleich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. In Österreich arbeitete er ohne Beschäftigungsbewilligung auf einem Bauernhof, er hat eine tschetschenische Freundin, welcher anerkannter Flüchtling ist. Er lebt jedoch nicht mit ihr in einer Lebensgemeinschaft oder allenfalls auch religiös eingetragenen Ehe und hat auch in Österreich keine Deutschkurse besucht. Er behauptet wohl psychische Probleme zu haben, ist aber nicht in psychiatrischer oder psychotherapeutischer Behandlung. In Österreich hat er keine Verwandten, eine Schwester lebt in Norwegen und eine in Schweden, auch sonst hat er keine weiteren Bindungen zu Österreich.
Zu Tschetschenien und einer allfälligen innerstaatlichen Fluchtalternative von Tschetschenien in die Russische Föderation wird Folgendes festgestellt:
Die Tschetschenische Republik ist eines der 83 Subjekte der Russischen Föderation. Die sieben mehrheitlich moslemischen Republiken im Nordkaukasus wurden jüngst zu einem neuen Föderationsbezirk mit der Hauptstadt Pjatigorsk zusammengefasst. Die Tschetschenen sind bei weitem die größte der zahlreichen kleinen Ethnien im Nordkaukasus. Tschetschenien selbst ist (kriegsbedingt) eine monoethnische Einheit (93% der Bevölkerung sind Tschetschenen), fast alle sind islamischen Glaubens (sunnitische Richtung). Die Tschetschenen sind das älteste im Kaukasus ansässige Volk und nur mit den benachbarten Inguschen verwandt. Freiheit, Ehre und das Streben nach (staatlicher) Unabhängigkeit sind die höchsten Werte in der tschetschenischen Gesellschaft, Furcht zu zeigen gilt als äußerst unehrenhaft. Sehr wichtig ist auch der Respekt gegenüber älteren Personen und der Zusammenhalt in der (Groß-)Familie, den Taips (Clans) und Tukkums (Tribes). Eine große Bedeutung hat auch das Gewohnheitsrecht Adat. Es gibt sprachliche und mentalitätsmäßige Unterschiede zwischen den Flachland- und den Bergtschetschenen.
In Tschetschenien hatte es nach dem Ende der Sowjetunion zwei Kriege gegeben. 1994 erteilte der damalige russische Präsident Boris Jelzin den Befehl zur militärischen Intervention. Fünf Jahre später begann der zweite Tschetschenienkrieg, russische Bodentruppen besetzten Grenze und Territorium der Republik Tschetschenien. Die Hauptstadt Grosny wurde unter Beschuss genommen und bis Januar 2000 fast völlig zerstört. Beide Kriege haben bisher 160.000 Todesopfer gefordert. Zwar liefern sich tschetschenische Rebellen immer wieder kleinere Gefechte mit tschetschenischen und russischen Regierungstruppen, doch seit der Ermordung des früheren Präsidenten Tschetscheniens, Aslan Maschadow, durch den russischen Geheimdienst FSB im März 2005 hat der bewaffnete Widerstand an Bedeutung verloren.
Laut Ministerpräsident Putin ist mit der tschetschenischen Parlamentswahl am 27.11.2005 die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung in Tschetschenien abgeschlossen worden. Dabei errang die kremlnahe Partei "Einiges Russland" die Mehrheit der Sitze. Beobachter stellten zahlreiche Unregelmäßigkeiten fest. Hauptkritik an der Wahl war u.a. die anhaltende Gewaltausübung und der Druck der Miliz (sog. "Kadyrowzy") gegen Wahlleiter und Wahlvolk. Nach dem Rücktritt seines Vorgängers Alu Alchanow im Februar 2007 hat der bisherige Ministerpräsident Ramzan Kadyrow am 05.04.2007 das Amt des tschetschenischen Präsidenten angetreten. Er hat seine Macht in der Zwischenzeit gefestigt und zu einem Polizeistaat ausgebaut "(Kadyrow'scher Privatstaat" Uwe Halbach). Seit 2. September 2010 trägt Kadyrow den Titel "Oberhaupt" Tschetscheniens.
Bis Februar 2011 wurde Russland vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg bereits in 162 Fällen für schwerste Menschenrechtsverletzungen während des zweiten Tschetschenien-Kriegs verurteilt. Im Februar 2011 wurde Ramzan Kadyrow von Präsident Medwedew zu einer zweiten fünfjährigen Amtszeit als Republiksoberhaupt ernannt. Der von Russland unterstützte Präsident Ramzan Kadyrow verfolgt offiziell das Ziel Ruhe, Frieden und Stabilität in Tschetschenien zu garantieren und den Einwohnern seines Landes Zugang zu Wohnungen, Arbeit, Bildung, medizinischer Versorgung und Kultur zu bieten. Der russische Präsident Medwedew versucht Tschetschenien auch durch Wirtschaftshilfe zu "befrieden".
Neben der endgültigen Niederschlagung der Separatisten und der Wiederherstellung bewohnbarer Städte ist eine wichtige Komponente dieses Ziels die Wiederbelebung der tschetschenischen Traditionen und des tschetschenischen Nationalbewusstseins. Kadyrow fördert das Bekenntnis zum Islam, warnt allerdings vor extremistischen Strömungen wie dem Wahhabismus. Viele Moscheen wurden wiederaufgebaut, die Zentralmoschee von Grosny ist die größte in Russland. Jeder, der in Verdacht steht, ihn und seine Regierung zu kritisieren, wird verfolgt. Eine organisierte politische Opposition gibt es daher nicht. Die 16.000 Mann starken Einheiten Kadyrows sind für viele Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien bis heute verantwortlich.
(Tschetschenien, http://de.wikipedia.org/wiki/Tschetschenien, Zugriff 11.01.2011, Ramzan Kadyrow, http://de.wikipedia.org/wiki/Ramsan_Achmatowitsch_Kadyrow, Zugriff 11.01.2011, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus:
Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009, Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, Adat-Blutrache vom 5.11.2009, Martin Malek, Understanding Chechen Culture, Der Standard vom 19.01.2010, Eurasisches Magazin vom 03.05.2010, Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 20, The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 42, 02.03.2011)
1. Allgemeine Sicherheitssituation
In Tschetschenien hat Oberhaupt Ramzan Kadyrow ein repressives, stark auf seine Person zugeschnittenes Regime etabliert, was die Betätigungsmöglichkeiten für die Zivilgesellschaft auf ein Minimum reduziert. Trotz deutlicher Wiederaufbauerfolge ist die ökonomische Lage in Tschetschenien desolat, es gibt kaum Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des staatlichen Sektors. Die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ging nach einem relativen Höchststand 2009 wieder zurück. Dennoch kam es 2010 und 2011 zu einigen ernsthaften Vorfällen. Im gesamten Nordkaukasus soll es nach Angaben des FSB 600 bis 700 aktive Rebellen geben.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 21, Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)
Den Machthabern in Russland ist es gelungen, den Konflikt zu "tschetschenisieren", das heißt, es kommt nicht mehr zu offenen Kämpfen zwischen russischen Truppen und Rebellen, sondern zu Auseinandersetzungen zwischen der Miliz von Ramzan Kadyrow und anderen "pro-russischen" Kräften/Milizen - die sich zu einem erheblichen Teil aus früheren Rebellen zusammensetzen - einerseits sowie den verbliebenen, eher in der Defensive befindlichen Rebellen andererseits. Die bewaffnete Opposition wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert, welche allerdings kaum Sympathien in der Bevölkerung genießen. Die bewaffneten Auseinandersetzungen konzentrierten sich auf entlegene Bergregionen.
Seit Jahresbeginn 2010 ist es in Tschetschenien jedoch zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt, was teilweise ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien bewirkt. Die Macht von Ramzan Kadyrow, ist in Tschetschenien unumstritten. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig, da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe, über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Ministerpräsident Putin verfüge und sich großer Beliebtheit unter der Bevölkerung erfreue.
(Asylländerbericht Russland der Österreichischen Botschaft in Moskau, Stand 21.10.2010, Seite 15)
Der stetige Rückgang der föderalen Streitkräfte nach Ende der "heißen" Phase des zweiten Krieges ab 2002 kann als Zeichen für die verbesserte Sicherheitslage verstanden werden. Der Rückzug der russischen Truppen war nicht nur durch die Stabilisierung der Sicherheitslage, sondern auch durch die sukzessive Übergabe der Verantwortung auf lokale tschetschenische Streitkräfte, die erst in den letzten Jahren anwuchsen, möglich. Die andauernde Stationierung föderaler Sicherheitskräfte in Tschetschenien und der trotz der Beendigung der von 1999 bis 2009 dauernden Anti-Terror-Organisation (ATO) nicht erfolgte Abzug zeigen, dass die tschetschenischen Sicherheitskräfte weiterhin föderale Unterstützung im Kampf gegen die Rebellen benötigen. Andererseits kann auch davon ausgegangen werden, dass Moskau seine Truppen vermutlich aus mangelndem Vertrauen in Kadyrow weiterhin dort stationiert lässt. Die in den letzten Monaten ergriffenen Maßnahmen und die Wortwahl der Präsidenten Medwedew und Kadyrow sowie des Ministerpräsidenten Putin zeigen jedenfalls, dass man zur Bekämpfung des "Terrorismus" im Nordkaukasus insgesamt weiterhin eher auf militärische Gewalt setzt, und soziale und wirtschaftliche Maßnahmen eine untergeordnete Rolle spielen.
Medwedew fordert weiterhin "brutale Maßnahmen" gegen Terroristen und spricht von einem "schonungslosen Kampf" gegen die Rebellengruppen. Auch in Zusammenhang mit den Anschlägen auf die Moskauer U-Bahn im März 2010 oder den Anschlag auf ein Kaffeehaus in Pjatigorsk im August 2010 sprach sich Medwedew für die "Zerstörung" der Kämpfer aus. In Anbetracht der 2014 in Sotschi stattfindenden olympischen Winterspiele wird gemutmaßt, dass Medwedew meinen könnte, allein die Anwendung roher Gewalt könne die Region genügend stabilisieren um die Abhaltung der Spiele nicht zu gefährden.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14)
Zusammenfassend ist auszuführen, dass nach Beendigung der Anti-Terror-Organisation 2009 temporär wieder vermehrt Anschläge in Tschetschenien zu verzeichnen waren. Die 2009 sprunghaft angestiegene Anzahl an Selbstmordanschlägen ist 2010 wieder stark eingebrochen. Der jüngste Angriff auf die Heimatstadt Kadyrows Zenteroi am 29. August 2010 lässt keine Zweifel, dass die tschetschenischen Rebellen auch zu taktisch herausfordernden Aktionen fähig sind. Von einer Stärkung der Widerstandsbewegung, die in der nächsten Zeit zu einem Ausbruch größerer Kamphandlungen führen könnte, ist jedoch nicht auszugehen.
Wenngleich sich die Sicherheitslage im Sinne dessen, dass keine großflächigen Kampfhandlungen stattfinden und es zu keiner Vertreibung der Zivilbevölkerung kommt, stabilisiert hat, so zeigt sich also, dass dies nicht zuletzt auf die repressive Machtausübung Ramzan Kadyrows und seiner Sicherheitskräfte zurückzuführen ist. Das teilweise brutale und in einigen Fällen als menschenrechtswidrig zu bezeichnende Vorgehen der Sicherheitskräfte (für das diese kaum belangt werden) bringt zwar auch Resultate mit sich, da immer wieder auch führende Kämpfer "neutralisiert", also getötet oder verhaftet, werden und die Sicherheitslage in Tschetschenien dadurch weitgehend stabilisiert werden konnte, andererseits trägt dieses Vorgehen dazu bei, dass sich auch junge Menschen, die sich zunächst nicht mit radikal-islamischem Gedankengut identifizieren, der Widerstandsbewegung anschließen. Deshalb wird die Rebellenbewegung auch in nächster Zeit nicht an Schlagkraft verlieren. Eine nachhaltige Befriedung ist also weiterhin nicht absehbar, die in Zusammenhang mit Tschetschenien so oft zitierte Gewaltspirale dreht sich weiter.
In Tschetschenien kam es im Sommer 2010 zu einer Spaltung innerhalb des bewaffneten Widerstands, als sich ein Teil der bewaffneten Kämpfer vom bis dahin einflussreichsten Anführer Doku Umarow und seiner Doktrin der Schaffung eines islamischen "Emirat Kaukasus" lossagte. Dieser Zwist führte, zusammen mit dem harten Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen "Terroristen" und deren Angehörige, zu einer Abnahme der direkten gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Widerstandskämpfern und Sicherheitskräften, ohne dass die Gewalt insgesamt weniger wurde. Die rund 20.000 "Kadyrowzy" sind nach wie vor aktiv. Die Jamestown Foundation schätzt, dass beinahe 90 Prozent der tschetschenischen islamistischen Gruppierungen nun dem Kommando von Emir Hussein unterstehen, während ein Großteil der dagestanischen, inguschetischen und kabardino-balkarischen "Jamaats" nach wie vor Umarow treu sind. Dieser wurde schon mehrmals totgesagt, was sich bis heute als falsch erwiesen hat.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation:
Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 4-5, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 6, 8 und 9)
2. Verfolgungsgefahr
UNHCR sieht derzeit insbesondere (ehem.) Rebellen und deren Verwandte, politische Gegner Kadyrows, Personen, die eine offizielle Funktion in der Verwaltung Maschadows hatten, Menschenrechtsaktivisten und Personen, die Beschwerden bei regionalen und internationalen Menschenrechtseinrichtungen eingebracht haben und unter besonderen Umständen Frauen und Kinder, als besonders gefährdet an. Personen, die in Sicherheitseinrichtungen, z.B. unter Dudaev und Maschadov tätig gewesen sind oder früher an Rebellenaktivitäten teilgenommen haben, laufen nach wie vor Gefahr, bei einer Rückkehr in die Gefangenschaft zu geraten.
(Anfragebeantwortung von ACCORD vom 08.06.2010)
Dick Marty, Sonderberichterstatter der Parlamentarischen Versammlung des Europarats, bezeichnet in seinem Bericht den Nordkaukasus als die "europäische Region, in der seit Jahren die gravierendsten und umfangreichsten Menschenrechtsverletzungen stattfinden" und spricht von "systematischen Menschenrechtsverletzungen". Willkürliche Festnahmen und Haft, bei denen es in den meisten Fällen zu Folter kommt, sind im Nordkaukasus alltäglich. Das Ziel ist meistens, Informationen über mutmaßliche Widerstandskämpfer oder Geständnisse sowie die Beschuldigung anderer Personen zu erhalten, welche später in einem Gerichtsverfahren verwendet werden können. Willkürliche Festnahmen werden aber auch eingesetzt, um Menschenrechtsaktivisten, Kritiker und andere Zivilpersonen unter Druck zu setzen und zum Schweigen zu bringen.
Folter und Misshandlung muss aber nicht nur die gesamte Zivilbevölkerung befürchten. Sie drohen auch aus dem Ausland zurückkehrenden Tschetschenen. Das erzwungene Verschwinden von Personen gehört wie Folter und Tötungen zum Alltag im Nordkaukasus.
Kadyrow versprach zudem 100.000 Dollar für jeden getöteten und 50.000 Dollar für jeden lebend gefangen genommenen "Aufständischen". Diese Strategie wird auch von Moskau öffentlich unterstützt. Von Menschenrechtsorganisationen wird kritisiert, dass Entschädigungszahlungen für zerstörte Liegenschaften nur in sehr beschränktem, unzureichendem Ausmaß bezahlt werden. Amnesty International weist darauf hin, dass viele der Entschädigten bis zu 50 Prozent der erhaltenen Gelder gleich als Bestechungsgelder bezahlen mussten. Hohe tschetschenische Beamte und auch Präsident Kadyrow selbst fielen immer wieder durch Drohungen gegenüber den Angehörigen von (mutmaßlichen) Widerstandskämpfern und Rechtfertigungen von kollektiver Bestrafung auf.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 10-14, sowie 17)
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die tschetschenischen Behörden Unterstützer und Familienmitglieder einzelner Kämpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen und/oder finden würden, was aber bei einzelnen bekannten oder hochrangigen Kämpfern sehr wohl der Fall sein kann.
(BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien, 20.4.2011)
2.1. Zivilbevölkerung
Vertreter russischer und internationaler NROs (Memorial, Human Rights Watch, amnesty international, Danish Refugee Council) zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild für Tschetschenien. Es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 22)
Bei Sondereinsätzen der Anti-Terror-Organisation geraten gelegentlich auch Zivilisten ins Schussfeld, wie etwa ein Vorfall im inguschetisch-tschetschenischen Grenzgebiet im Februar 2010 zeigt:
Bei diesem Sondereinsatz kamen je nach Angaben zwischen vier und 14 Zivilisten ums Leben. Zudem steht der Vorwurf im Raum, dass Sicherheitskräfte getötete Zivilisten manchmal als Kämpfer bezeichnen würden, um die Statistik zu schönen. Die derzeit stattfindenden Kämpfe führen jedoch nicht zu einer Vertreibung der Zivilbevölkerung.
Bis Mai 2011 hatte der EGMR in rund 180 Fällen Verletzungen der Artikel 2 und 3 der EMRK bei Einsätzen der Sicherheitskräfte in Tschetschenien festgestellt. 60% der Beschwerden betrafen das Verschwinden von Personen. [...] Die andauernden Muster der Straffreiheit für solch ernsthafte Verletzungen zählen zu den hartnäckigsten Menschenrechtsproblemen im Nordkaukasus. Es gab sicherlich mehrere positive Schritte wie die Einrichtung von Untersuchungskomitees, die Unterstützung der Teilnahme von Opfern bei der strafrechtlichen Verfolgung und die Verkündung mehrerer Direktiven hierzu. Viele Untersuchungen ergeben jedoch keinerlei Ergebnisse; in Fällen, in denen Behörden selbst in Verbrechen involviert waren bestehen Zweifel, inwieweit diese mit den Untersuchungsbehörden die notwendige Kooperation ermöglichen können.
(Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)
Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) will sicherstellen, dass die Polizei und Truppen des Innenministeriums, welche Sicherheitsoperationen durchführen, die Gesetze kennen. Daher führte das Komitee zwischen Juni 2010 und Jänner 2011 Informationsveranstaltungen für Sicherheitskräfte durch. Zudem führt das IKRK regelmäßigen Dialog mit föderalen und lokalen Exekutivbehörden über Festnahmen, Inhaftierungen und Gewaltanwendung.
(ReliefWeb: Russian Federation/Northern Caucasus: ICRC maintains aid effort, 1.3.2011,
http://www.reliefweb.int/rw/rwb.nsf/db900SID/JARR-8EJHNK?OpenDocument&rc=4&emid=ACOS-635PN7)
In den letzten Jahren kehrten nicht nur tausende Binnenflüchtlinge in ihre Häuser zurück, sondern auch Tschetschenen, die nach Europa flüchteten. Das subjektive Unsicherheitsgefühl verhindert eine solche Rückkehr scheinbar nicht. Dennoch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass in Tschetschenien weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Verhaftungen oder unmenschliche Behandlung durch Sicherheitskräfte stattfinden und fragwürdige Maßnahmen wie die Kollektivbestrafung von Kadyrow und anderen tschetschenischen Amtsträgern gutgeheißen werden.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 5)
2.2. Die Rebellen
Die tschetschenische Rebellenbewegung entwickelte sich bereits vor Ausbruch des zweiten Krieges immer mehr von einer separatistischen hin zu einem islamistischen Netzwerk und radikalisierte sich im Verlauf der Kriegsjahre erheblich. Damit einher ging die Ausbreitung der Gewalt auf die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, wo die Sicherheitslage mittlerweile als prekärer als in Tschetschenien gilt, sowie in geringerem Ausmaß auch auf Kabardino-Balkarien, Karatschajewo-Tscherkessien und Nordossetien. Durch die Ausrufung des "Kaukasus Emirats" durch Doku Umarow (Emir Abu Usman) Ende Oktober 2007 wurde offensichtlich, dass sich der tschetschenische Widerstand nunmehr als Teil einer pankaukasischen islamischen Bewegung betrachtet, deren Ziel nicht die Unabhängigkeit der Republik, sondern vielmehr die "Befreiung" der derzeit "von den Russen besetzten" "islamischen Lande" von "Ungläubigen" ist. Grundsätzlich kann die tschetschenische Rebellenbewegung daher heute nicht mehr losgelöst von den im gesamten Nordkaukasus agierenden Rebellengruppen betrachtet werden. Die einzelnen Gruppen des die Republiksgrenzen überschreitenden Netzwerks stehen zwar miteinander in Verbindung, handeln jedoch weitgehend autonom und dürften einzelne Angriffe auch nicht miteinander koordinieren.
Die tatsächliche Anzahl der Kämpfer ist unklar, Schätzungen reichen von 50 bis 60 (Aussagen Kadyrows) über rund 500 (FSB) bis zu 1.500 Mann (einzelne unabhängige Beobachter in Tschetschenien). Doku Umarow gab im März 2010 an, die Anzahl der Mudschaheddin im gesamten Nordkaukasus läge zwischen 10.000 und 30.000 Mann, bei entsprechenden Ressourcen könnte er fünf- bis zehnmal so viele anführen. Während die Angaben Kadyrows zu niedrig angesetzt sind (allein 2009 sollen offiziellen Angaben zufolge 190 Kämpfer in Tschetschenien ums Leben gekommen sein, in den ersten sieben Monaten 2010 51), sind jene Umarows sicherlich stark übertrieben.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-15)
Verfolgungshandlungen von Unterstützern der Kämpfer im zweiten Tschetschenienkrieg können eher vorkommen als bei Unterstützern der Kämpfer des ersten Krieges, wo eine Vorfolgung heutzutage eher auszuschließen ist. Entscheidend für eine Verfolgung ist, wie aktiv ein Kämpfer tatsächlich involviert war oder gegebenenfalls immer noch ist. Andererseits werden führende Posten in der Verwaltung von ehem. Rebellenkommandanten, die zu Kadyrow übergewechselt sind, eingenommen. Bei Unterstützern des Widerstands im ersten und zweiten Tschetschenienkrieg vor 2005 sind einzelne Verfolgungshandlungen jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen. Familienmitglieder und Unterstützer von derzeit aktiven Rebellen sind, sofern sie als solche bekannt sind, sicherlich einer Bedrohung durch staatliche Organe ausgesetzt. Fälle strafrechtlicher Verfolgung von Unterstützern von Rebellen sind bekannt. Die ergriffenen Maßnahmen wie etwa Hausniederbrennungen finden nicht offiziell statt, werden aber geduldet, wenn nicht sogar durch Aussagen hoher Regierungsbehörden bis hin zu Präsident Kadyrow informell gefördert.
(Analyse der Staatendokumentation, Tschetschenien - Gefährdungseinschätzung: Menschenrechtsaktivisten und Unterstützer (von ehemaligen) Widerstandskämpfern vom 09.09.2009, Seite 13 und 14
COI Workshop "Frauen in Tschetschenien" am 17.02.2012)
2.2.1. Das Vorgehen der Rebellen
In den ersten Jahren des zweiten Krieges kämpften ganze Armeedivisionen und Brigaden russischer Truppen gegen die Rebellen. Nachdem es den föderalen Truppen gelungen war, große Kampfverbände zu besiegen, gingen die Auseinandersetzungen in einen Guerillakrieg über. In den ersten Monaten des zweiten Tschetschenienkrieges waren die russischen Truppen, die sich vor allem auf die als Hochburgen der Rebellen geltenden südlichen Regionen der Republik konzentrierten, beinahe täglich Bombenanschlägen und Angriffen durch Heckenschützen ausgesetzt. Die Stärke und Kräfte der Kämpfer nahmen ab 2002 und deutlich mit 2004 ab, die Häufigkeit militärischer Aktionen ging zurück. Nachdem viele hochrangige Kommandeure der ersten Generation liquidiert worden waren, - nämlich im März 2002 Ibn al-Chattab, im Jänner 2003 Ruslan Gelajew, im März 2005 Aslan Maschadow, im Juni 2006 Abdul-Chalim Sadulajew und im Juli 2006 Schamil Bassajew - verlor die Rebellenbewegung in Tschetschenien insgesamt an Schlagkraft. Die jüngsten Anschläge im russischen Kernland - jener auf den Zug Newski-Express im November 2009 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 - gingen Bekennerschreiben zufolge zwar ebenfalls auf das Konto nordkaukasischer Rebellen, allerdings vermutlich nicht tschetschenischer.
Heutzutage teilt sich die Rebellenbewegung in Tschetschenien in kleine, extrem mobile und unabhängige Gruppen von Kämpfern, die sich im gesamten Nordkaukasus praktisch mehr oder weniger frei bewegen können.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16)
2.2.2. Schwächung der Rebellenbewegung
Es kamen zahlreiche Anführer des Kaukasus Emirats ums Leben, darunter auch tschetschenische. Zuletzt wurde am 21. August 2010 der "Emir von Grosny", Chamsat Schamilew, bei einem Sondereinsatz getötet. Gerade in Tschetschenien selbst gelang es im Gegensatz zu Dagestan, Inguschetien und Kabardino-Balkarien aber nicht, auch bedeutende Führungspersönlichkeiten wie Doku Umarow, festzunehmen oder zu liquidieren. Ob die Tötung von Führungspersönlichkeiten zu einer Schwächung der tschetschenischen Rebellenbewegung führen würde, ist fraglich. Das Beispiel der anderen Republiken zeigt, dass dies zumindest kurzfristig nicht zu einer entscheidenden Schwächung der einzelnen Dschamaat führt.
Die nordkaukasische Widerstandsbewegung wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert. Radikal-islamisches Gedankengut findet jedoch in Tschetschenien kaum Sympathien in der Bevölkerung, die Islamisten können sich durch den hohen Repressionsdruck nicht frei in der Öffentlichkeit bewegen. Obwohl die radikal-islamische Ausrichtung einige Männer abschrecken soll sich den Kämpfern anzuschließen, scheint die nordkaukasische Rebellenbewegung keine Probleme zu haben, neue Mitglieder zu rekrutieren. Obwohl die Rekrutierung neuer Mitglieder kein Problem darstellt, gehen den tschetschenischen Kämpfern einigen Beobachtern zufolge zusehends die Ressourcen aus, da es Kadyrow und russischen Sicherheitskräften gelungen sei, ihre Versorgungslinien abzuschneiden.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16-18)
Die tschetschenischen Sicherheitskräfte unterstehen fast allesamt dem tschetschenischen Innenministerium. Nach Auflösung der beiden Bataillons Sapad und Wostok, die direkt dem russischen Verteidigungsministerium unterstanden hatten, stehen in der Praxis alle Sicherheitskräfte in Tschetschenien unter der direkten Kontrolle Ramzan Kadyrows oder sind ihm loyal, da es Kadyrow im Laufe der Jahre gelungen war, nahezu das gesamte Innenministerium mit Vertrauenspersonen zu besetzen
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 9)
Die tschetschenische Polizei hat nach Angaben des tschetschenischen Innenministers Ruslan Alchanow seit dem Jahresbeginn (2011) 13 Extremisten vernichtet und 41 mutmaßliche Teilnehmer gesetzwidriger bewaffneter Gruppen festgenommen. Weitere zehn Mitglieder der bewaffneten Formationen stellten sich selbst, hieß es. "Die illegalen bewaffneten Gruppen in Tschetschenien sind in der letzten Zeit beträchtlich geschrumpft und bekommen praktisch keine personelle Auffüllung mehr", so der Minister. "Die unbedeutenden Reste dieser Gruppen sind nicht in der Lage, etwas zu ändern, geschweige denn die Lage in der Republik Tschetschenien zu destabilisieren."
(Ria Novosti: Empfindliche Verluste bei Extremisten, 24.4.2011, http://de.rian.ru/russia/20110424/258932158.html, Zugriff 1.6.2011)
2.2.3. Neuerliche Gewalt durch Rebellengruppen
Als Gründe für den neuerlichen Gewaltausbruch werden nicht nur religiöser Extremismus und ethnischer Separatismus genannt. Auch die autoritäre Politik Kadyrows und die durch russische und tschetschenische Sicherheitskräfte begangenen Menschenrechtsverletzungen werden als Auslöser genannt. Wie bereits erwähnt werden Armut und die schlechte wirtschaftliche Lage sowie die weit verbreitete Korruption und Clanwirtschaft ebenso dafür verantwortlich gemacht, den Zulauf aus der tschetschenischen Bevölkerung zur Widerstandsbewegung nicht abreißen zu lassen.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-18)
Am 19.10.2010 drangen Terroristen sogar bis zum schwer bewachten Parlament in Grosny vor. Aus bisher ungeklärten Gründen gelang es drei Terroristen die Sperre vor dem Parlamentsgebäude zu passieren. Einer der Angreifer sprengte sich davor in die Luft, zwei Untergrundkämpfer drangen in das Gebäude ein, lieferten sich im Erdgeschoss ein Feuergefecht mit den tschetschenischen Sicherheitskräften und sprengten sich dann selbst in die Luft. Außer den Terroristen wurden bei dem Überfall drei Personen getötet, darunter zwei Polizisten und ein tschetschenischer Zivilist. 17 Personen, darunter sechs Polizisten und elf Zivilisten, wurden verletzt. Mit dem Überfall zeigten die Separatisten, dass sie auch in Tschetschenien, wo es in den letzten Jahren weit weniger Anschläge gegeben hatte, als in den Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, noch handlungsfähig sind.
(Eurasisches Magazin: Der Terror in Tschetschenien ist zurück vom 06.12.2010)
Am 6. Juli 2010 forderte Putin im südrussischen Kislowodsk eine Amnestie für die Untergrundkämpfer im Nordkaukasus. Damit bewies er, dass man mit allen Mitteln Frieden erreichen will.
(Informationszentrum Asyl & Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 5)
2.3. Menschenrechtsaktivisten und Gegner Kadyrows:
Immer wieder kam es zu Zusammenstößen zwischen verschiedenen offiziellen tschetschenischen Einheiten, insbesondere zwischen solchen unter der Kontrolle Kadyrows und jenen unter der Kontrolle von Personen, die gemeinhin als seine persönlichen Gegner bezeichnet wurden, wie zum Beispiel der mittlerweile ermordete Sulim Jamadajew und der nunmehr aus Tschetschenien vertriebene Said-Magomed Kakijew. Bei diesen Zusammenstößen kam es auch zu Todesfällen.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 10)
Seit 2009 wurde eine zunehmende Zahl von Menschenrechtsverteidigern aus dem Nordkaukasus drangsaliert, geschlagen, entführt und getötet. Auch der tschetschenische Präsident Ramzan Kadyrow beschuldigte am 3. Juli 2010 in einem Fernsehinterview Journalisten und Menschenrechtsaktivisten, vom Ausland bezahlt zu sein, und bezeichnete sie als "Verräter, welche "die Idee des Mutterlands verkauft" hätten, zudem als "Feinde des Volkes, Feinde des Gesetzes, Feinde des Staates".
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 14-15)
Einer der zuletzt bekannt gewordenen Fälle betrifft den kritischen politischen Journalisten der Tageszeitung "Kommersant" Oleg Kaschin, der am 06.11.2010 vor seinem Haus von Unbekannten zusammengeschlagen und schwer verletzt wurde.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 9)
3. Versorgungslage
Die Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen in den Jahren seit 2007 deutlich verbessert. Die Staatsausgaben in Tschetschenien pro Einwohner sind doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Durch die in den letzten zehn Jahren - großteils durch föderale Gelder - durchgeführten Programme und Projekte konnte der Wiederaufbau in der Tschetschenischen Republik vorangetrieben werden. Kadyrow möchte eine Art "Dubai des Kaukasus"(Uwe Halbach) aus Tschetschenien machen. Sowohl in die soziale, als auch in die technische Infrastruktur wurde investiert: In den Bau und die Renovierung von Wohnungen, medizinischen Einrichtungen, Schulen, Kaufhäusern, Straßen, Kanalisation, Stromversorgung u. ä. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen fast vollständig wieder aufgebaut - dort gibt es mittlerweile auch wieder einen Flughafen. Nach Angaben der EU-Kommission findet der Wiederaufbau überall in der Republik, insbesondere in Gudermes, Argun und Schali, statt. Mitarbeiter von Hilfsorganisationen melden, dass selbst in kleinen Dörfern Schulen und Krankenhäuser aufgebaut werden. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern jedoch in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanitären Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfstätigkeiten; sie konstatieren keine humanitäre Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme. Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen Bedingungen statt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 23, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5)
3.1. Wohnsituation
Laut Beurteilung des tschetschenischen Eigentumsministeriums sowie des Wohnungsministeriums ist das Privateigentum anderer für Tschetschenen unantastbar. Aus diesem Grunde werden Häuser von Tschetschenen, die ausgereist sind, nicht von anderen Personen oder vom Staat in Besitz genommen. Es wurde in den diesbezüglichen Stellungnahmen sogar soweit ausgeholt, dass Häuser so lange leer stehen würden, bis der Besitzer zurückkäme.
(Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 23-24)
Im Juli 2003 führte die Regierung Kompensationszahlungen ein. Im Rahmen dessen sollten Personen, deren gesamtes Eigentum zerstört worden war, 350.000 Rubel bekommen. Der föderalen Regierung zufolge hatten bis Ende 2004 39.000 Personen solche Kompensationszahlungen erhalten. Zusätzlich zu Regierungsprogrammen unterhalten humanitäre Organisationen Programme zur Beschaffung von Unterkünften. Zwischen 2000 und 2007 wurden in Tschetschenien rund 20.000 Häuser mit der Hilfe humanitärer Organisationen repariert oder aufgebaut.
(BAA - ÖIF, Soziale Infrastruktur in Tschetschenien; August 2009, Seite 9)
Wohnraum bleibt ein großes Problem. Nach Schätzungen der Vereinten Nationen wurden während der kriegerischen Auseinandersetzungen seit 1994 über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Nichtregierungsorganisationen berichten, dass nur rund ein Drittel der Vertriebenen eine Bestätigung der Kompensationsberechtigung erhalte. Viele Rückkehrer bekämen bei ihrer Ankunft in Grosny keine Entschädigung, weil die Behörden sich weigerten, ihre Dokumente zu bearbeiten, oder weil ihre Namen von der Liste der Berechtigten verschwunden seien. Verschiedene Schätzungen, u.a. des ehemaligen Menschenrechtsbeauftragten des Europarates Gil Robles, gehen davon aus, dass 30-50% der Kompensationssummen als Schmiergelder gezahlt werden müssen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 24)
3.2. Nahrungsversorgung
Hinsichtlich der Verfügbarkeit und der Kosten von Grundnahrungsmitteln ist auf die Mentalität des tschetschenischen Volkes zu verweisen, diese hat es laut Einschätzung des tschetschenischen Landwirtschaftsministeriums ermöglicht, dass die Menschen selbst während der beiden Kriege genug zu essen hatten. Laut Beurteilung des Landwirtschaftsministeriums gibt es aufgrund der gegenseitigen Hilfe und Unterstützung der tschetschenischen Bevölkerung auch heutzutage keine Familie in Tschetschenien, die sich nicht die Lebensmittel kaufen kann, welche sie benötigt.
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite
23)
Das Notfall- und Rehabilitationsprogramm im Nordkaukasus soll für die Ernährungssicherheit und Ernährung durch "Empowerment" gefährdeter Bevölkerungsgruppen sorgen. Diese Ziele sollen dadurch erreicht werden, indem man die landwirtschaftliche und die auf Viehzucht basierende Produktion wieder aufnimmt und gleichzeitig verstärkt neue Kenntnisse über Ernährung und Klein-Farmbetriebe anwendet.
Die FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation) nahm am Inter-Agency-Transitional-Arbeitsplan für den Nordkaukasus 2007 teil, der die Durchführung von Aktivitäten zur Verbesserung der Ernährungssicherheit und Stärkung ländlicher Existenzmöglichkeiten in der Region beabsichtigt. Insbesondere gehören zu den wichtigsten Zielen der FAO im Bereich der Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Produktion die Wiedereingliederung von sozial benachteiligten Gruppen, die Bereitstellung von landwirtschaftlichen Betriebsmitteln für Einkommen schaffende Maßnahmen, der Wiederaufbau der wichtigen landwirtschaftlichen Infrastruktur, die Gewährung von Dienstleistungen sowie die Stärkung der institutionellen Kapazitäten in der Landwirtschaft.
(Homepage der FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation), Zugriff am 11. Jänner 2011,
http://www.fao.org/countries/55528/en/rus/)
3.3. Arbeitslosigkeit und soziale Lage
Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN waren 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügen über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schickt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 23)
Die offizielle Arbeitslosenrate ist in den letzten Jahren gesunken, ist aber nach wie vor ein großes Problem. Die inoffizielle Arbeitslosenrate wird weit höher geschätzt, ein nicht unbeträchtlicher Teil der Bevölkerung dürfte aber im informellen Sektor Einkommen schöpfen, bzw. aus landwirtschaftlichem Eigenanbau konsumieren. Unterstützung aus der Familie hat in der Republik große Tradition. Wenngleich Korruption auch im Bereich der Sozialbeihilfen bestehen dürfte, so sind in der Tschetschenischen Republik grundsätzlich dieselben föderalen sozialen Unterstützungen wie in der gesamten Russischen Föderation verfügbar. Zudem gibt es Sozialbeihilfen auf Ebene der Republik, wie beispielsweise finanzielle Unterstützung zur Gründung eines Kleinunternehmens oder Finanzhilfen für Behinderte.
Putin rief dazu auf, die Wirtschaft der Nordkaukasus-Region anzukurbeln. Um den Rückstand gegenüber anderen Regionen aufzuholen, brauche der Nordkaukasus laut Aussagen Putins rund zehn Prozent Wirtschaftswachstum jährlich und sei die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit äußerst wichtig. Innerhalb von zehn Jahren sollen laut Putin mindestens 400.000 neue Arbeitsplätze im Nordkaukasus entstehen. Beim Wiederaufbau gibt es bereits Erfolge zu verzeichnen. In den vergangenen zwei Jahren sind in Tschetschenien beispielsweise 53 Schulen und 35 medizinische Einrichtungen in Betrieb genommen worden, deren Bau der Staat finanziert hat.
Im Rahmen eines seit 2008 laufenden Programms werden Personen unterstützt, die sich selbst einen Arbeitsplatz schaffen:
Arbeitslose, die einen kleinen Betrieb eröffnen, werden mit einer einmaligen Zahlung von 58.000 Rubel gefördert. Stellt man Arbeiter ein, erhält man für jeden Angestellten wiederum 58.000 Rubel. Insgesamt wurde das Programm bislang von 5.481 Personen in Anspruch genommen, 3.498 davon kamen aus dem ländlichen Raum. Zudem gibt es ein Programm zur Weiterbildung oder Umschulung - das "Programm für zusätzliche Maßnahmen für die Entwicklung von Arbeitsstellen". Hier werden für Personen, die sich weiterbilden wollen, Stipendien in der Höhe von 850 Rubel pro Monat vergeben. Diese Maßnahmen sollen zusätzlich die Arbeitslosenrate senken, um die soziale und wirtschaftliche Stabilität der Bevölkerung zu fördern. Zur Unterstützung von Arbeitslosen wurde in Stawropol ein Ressourcen-Zentrum errichtet, wo verfügbare Arbeitsstellen bestimmt und die Daten der Arbeitslosen im Nordkaukasus gesammelt werden. Die Bewohner des Nordkaukasus können sich dort melden und um Arbeitsplätze in anderen Regionen der Russischen Föderation ansuchen.
Für Alte und Invalide gibt es auch Unterstützung in Form von Lebensmittelhilfe. In jeder Region der Republik gibt es mittlerweile lokale Zentren, die sich mit diesen Fragen vor Ort beschäftigen. Diese Stellen suchen auch selbst bedürftige Personen, die sich nicht von selbst bei ihnen melden. Hierbei handelt es sich vor allem um alte und invalide Menschen. Diese Zentren machen auch ein Monitoring, wer was in welchem Umfang benötigt. Gemäß der Notwenigkeit werden dann finanzielle Hilfe, ärztliche Versorgung und materielle Unterstützung zur Verfügung gestellt. Zudem gibt es stationäre Einrichtungen für Personen, die in vollem Umfang versorgt und gepflegt werden müssen (z. B. Altenheime).
(Informationszentrum Asyl & Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 4, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5, 6, 37, 38)
3.4. Medizinische Versorgungssituation
Medizinische Grundversorgung ist in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet. Spezialisierte Kliniken sind nur in der Hauptstadt Grosny verfügbar, was aber in Anbetracht der Größe der Republik (ungefähr der Steiermark) zu verstehen ist. Grundsätzlich ist medizinische Versorgung kostenlos, auf die allseits verbreitete Korruption muss aber auch hier hingewiesen werden. Für Behandlungen, die in Tschetschenien nicht verfügbar sind, besteht die Möglichkeit, zur Behandlung nach Stawropol (Distanz zu Grosny ca. 450 km), nach Moskau oder in andere russische Städte zu reisen.
Die Gesundheitsversorgung stellt auch in dem "Zielprogramm für den sozialen und wirtschaftlichen Wiederaufbau 2008-2011" einen Schwerpunkt dar. Dieses Programm umfasste direkte finanzielle Unterstützung für medizinisches Personal, zur Verfügung stellen von diagnostischen Geräten für Ambulanzen, andere ambulante Dienste und Polykliniken, Impfprogramme mit besonderem Schwerpunkt auf Kinderimpfungen sowie medizinische Versorgung in der Schwangerschaft und Zulieferungen. Größere Teile der Geldmittel werden für Notfallmaßnahmen für Tuberkulosebehandlungen, insulare Diabetesdiagnose,
-behandlung und -prävention, den Wiederaufbau und der Entwicklung der Onkologie, Notfallmaßnahmen für HIV/AIDS Prävention, Impfung und Prävention von Infektionskrankheiten sowie für komplexe Maßnahmen gegen Drogenmissbrauch aufgewendet. Insbesondere seit 2006 zeigen sich im Gesundheitssektor erste Anzeichen einer Erholung. Diese Erholung ist an verschiedenen Kennzahlen ersichtlich: Auf 10.000 Einwohner kamen bereits im Jahr 2007 73,2 Krankenhausbetten, 22,5 Ärzte, sowie 66,7 weiteres medizinisches Personal. Insgesamt gab es 2007 62 Krankenhäuser, 79 ambulant behandelnde Polikliniken, 185 Stellen für ärztliche Betreuung und Geburtshilfe und fünf Zentren für ansteckende Krankheiten. Dies stellt in jedem der Bereiche einen signifikanten Anstieg im Vergleich zum Jahr 2006 dar.
(Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 6, IOM - International Organistion for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009, Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 6)
Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Durch die Zerstörungen und Kämpfe - besonders in der Hauptstadt Grosny - waren medizinische Einrichtungen weitgehend nicht mehr funktionstüchtig. Nach Angaben der VN-Entwicklungshilfeorgansiation UNDP entspricht die Dichte der Polikliniken in einigen Bezirken nur 20 % des russischen Durchschnitts. Dabei treten einige stressbedingte Krankheiten laut tschetschenischem Gesundheitsministerium zehn- bis fünfzehnmal häufiger auf als vor dem Krieg. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung dank internationaler Hilfe inzwischen aber ein Niveau erreicht haben, das dem durchschnittlichen Standard in der Russischen Föderation entspricht. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 24)
Es gibt derzeit nach Auskunft des Gesundheitsministers insgesamt rund 368 medizinische Einrichtungen, wie (Rajon- und Republiks-)Krankenhäuser und Polykliniken. Die Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge-)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. Der Auskunft des Gesundheitsministeriums zufolge gibt es in jeder Siedlung der Republik medizinische Einrichtungen. Es gibt drei Krankenhäuser für psychisch Kranke sowie weitere Krankenhäuser, die sich mit Personen, welche an der Schwelle zu psychischen Krankheiten stehen, beschäftigen. Es gibt unter anderem 22 Rajons- und 32 Republikseinrichtungen für medizinische Behandlung und Prophylaxe in der Republik sowie in Grosny allein weitere 26 medizinische Einrichtungen
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite
48)
Diverse Erkrankungen wie Hepatitis C, Coronare Herzkrankheiten, Posttraumatische Belastungsstörungen und sogar DES-Stent-Implantationen etc. können laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in der Russischen Föderation (und in der Tschetschenischen Republik) behandelt und nachversorgt werden. In Tschetschenien ist die Versorgung mit medizinischen Spezialisten noch immer unzureichend und komplizierte Fälle werden für die Behandlung und Nachsorge von ihren örtlichen Kliniken in die nächsten Städte (Krasnodar, Rostov-on-Don, Machatschkala) überwiesen.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische Föderation vom 10.08.2010, Seite 2)
Es gibt außerdem eine Vereinbarung mit China zur Behandlung von Kindern mit Geburtsfehlern und wurden in diesem Rahmen bereits einige Behandlungen durchgeführt.
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite
46)
Die offiziellen Statistiken zeigen, dass der Wiederaufbau der Infrastruktur für medizinische Versorgung in den letzten Jahren fortgeschritten ist. Krankenhäuser und Polikliniken wurden wieder aufgebaut. Auch psychologische Behandlungsmöglichkeiten bestehen grundsätzlich, wobei bei der Betreuung von traumatisierten Kindern besonders UNICEF engagiert tätig ist. Internationale Organisationen stellen mittlerweile nicht mehr nur Nothilfe zur Verfügung, sondern fachmedizinische Versorgung sowie auch Schulungsmaßnahmen für medizinisches Personal vor Ort. Einzelne von Organisationen unterstützte Programme, wie etwa das Tuberkuloseprogramm von Ärzte ohne Grenzen, werden schrittweise an lokale Stellen übergeben. Diese nachhaltigen Maßnahmen sind weitere Hinweise darauf, dass sich die Lage in gewissen Bereichen auch nach Einschätzung dieser Organisationen mittlerweile so weit gebessert hat, dass solch nachhaltige Maßnahmen bzw. sogar ein Rückzug ihrerseits möglich sind.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10)
Durch die Erhöhung der Quoten auf medizinischen Bildungseinrichtungen versucht man dem Personalmangel entgegenzuwirken. Auch die von elf Internationalen Organisationen durchgeführten Schulungsmaßnahmen können zu einer sukzessiven Besserung des Personalmangels beitragen. Zumindest die medizinische Grundversorgung hat bereits wieder das Vorkriegsniveau erreicht. Dies ist in Anbetracht der Tatsache, dass Monate nach Ausbruch des zweiten Tschetschenienkrieges rund 70% der medizinischen Infrastruktur als zerstört galten, nicht unbeachtlich.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10-11)
3.4.1. Psychologische Bertreuung in Tschetschenien
Der Nichtregierungsorganisation Vesta zufolge können psychische Erkrankungen beispielsweise in dem Republiksambulatorium für Neuropsychologie (Grosny), in dem Republikskrankenhaus "Samaschkin" (Zakan-Jurt im Bezirk Atschchoi-Martan) und im Darbachin-Republikskrankenhaus (Braguny im Bezirk Gudermes) behandelt werden. Auch Internationale und Nichtregierungsorganisationen sind im Bereich der psychiatrischen Versorgung tätig.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 9)
UNICEF entwickelte in Tschetschenien ein neues Programm, um Posttraumatische Belastungsstörung bei Kindern und ihren Familien zu behandeln. In einer ersten Phase wurden 14 psychosoziale Rehabilitierungszentren in sieben tschetschenischen Bezirken eröffnet. UNICEF arbeitete mit lokalen Behörden und NRO zusammen, um passende Räumlichkeiten zu finden, Psychologen und andere Mitarbeiter auszubilden, und Studien über die Auswirkungen des Konfliktes auf Kinder durchzuführen. 50 lokale Kinderfachkräfte wurden mit Hilfe von Psychotherapeuten aus Israel und St. Petersburg ausgebildet. Zur Koordinierung des Programms wurde ein psychosoziales Führungskomitee mit den tschetschenischen Behörden eingerichtet. Der Psychosoziale Aktionsplan 2008-2012 soll ein Schlüsselinstrument zur Linderung der Konfliktauswirkungen auf Kinder werden.
(UNICEF: Russian Federation - Projects in the North Caucasus - Psycho-social recovery, ohne Datum, http://eng.unicef.ru/program_unicef/north_caucasus/recovery/, Zugriff 1.6.2011)
Mit Stand März 2008 wurden 19 solcher von UNICEF unterstützten psychosozialen Zentren in Tschetschenien betrieben, im Jänner 2009 waren es bereits 29. Für 2009 war die Errichtung 17 weiterer Zentren geplant. In den Zentren wurden neben Psychologen auch jugendliche Freiwillige sowie Praktikanten von den tschetschenischen Universitäten beschäftigt.
(UNICEF: Russian Federation - Newsline - Help for children psychologically affected by war in Chechnya, 04.03.2008, http://www.unicef.org/infobycountry/russia_43075.html, Zugriff 1.6.2011 / UNICEF New Zealand: UNICEF will open 17 new psychosocial recovery centres in Chechnya, 11.02.2009 http://www.unicef.org.nz/article/680/UNICEFwillopen
17newpsychosocialrecoverycentresinChechnya.html, Zugriff 1.6.2011)
3.5. Rückkehrer
3.5.1. Derzeitige Situation von Rückkehrern
Eine Rückkehr von Tschetschenen in die Russische Föderation ist möglich, die meisten tschetschenischen Rückkehrer aus dem Ausland kehren in die Tschetschenische Republik zurück. Da in der Russischen Föderation Bewegungsfreiheit gilt, können sich aber ethnische Tschetschenen auch in jedem anderen Teil Russlands niederlassen. Das Rückkehrerprogramm von Österreich wird nach Auskunft von IOM Moskau von den lokalen Behörden weitgehend akzeptiert. Durch die Unterstützung bei der Reintegration und durch die Kontakte von IOM mit den Rückkehrern über NRO konnte man bestätigen, dass bislang keine Rückkehrer in Tschetschenien Probleme hatten. Rückkehrer, die Reintegrationshilfe erhalten, sollen nachhaltig zurückkehren, das heißt, nicht erneut ausreisen.
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso liegen dem Auswärtigen Amt keine gesicherten Erkenntnisse darüber vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange der Tschetschenien-Konflikt nicht endgültig gelöst ist, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen die russischen Behörden ein solches Engagement unterstellen, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.
Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen hat etwas abgenommen, wenngleich russische Menschenrechtsorganisationen nach wie vor von einem willkürlichen Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichten. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen (Ausweis, Fingerabdrücke) auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden statt, haben aber an Intensität abgenommen. Laut Auskunft des Auswärtigen Amtes sind keine Anweisungen der russischen Innenbehörden zur spezifischen erkennungsdienstlichen Behandlung von Tschetschenen bekannt. Kontrollen von kaukasisch aussehenden oder aus Zentralasien stammenden Personen erfolgen seit Jahresbeginn 2007 zumeist im Rahmen des verstärkten Kampfes der Behörden gegen illegale Migration und Schwarzarbeit. Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Diese Rechte sind in der Verfassung verankert. Jedoch wird an vielen Orten (u.a. in großen Städten wie Moskau und St. Petersburg) der legale Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Föderation durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Diese Zuzugsbeschränkungen wirken sich im Zusammenhang mit anti-kaukasischer Stimmung besonders stark auf die Möglichkeit von aus anderen Staaten zurückgeführten Tschetschenen aus, sich legal dort niederzulassen. Die Rücksiedlung nach Tschetschenien wird von Regierungsseite nahegelegt.
Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort ("vorübergehende Registrierung") und ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden müssen. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ermöglicht den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Viele Vermieter weigern sich zudem, entsprechende Vordrucke auszufüllen, u.a. weil sie ihre Mieteinnahmen nicht versteuern wollen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 35 und 36)
Der Föderale Migrationsdienst (FMS) bestätigte in diesem Zusammenhang, dass alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen (Registrierungen für einen nicht länger als 90 Tage dauernden Zeitraum). Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bzw. an die jeweiligen territorialen Behörden (UFMS) schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, und muss nicht mehr persönlich beim UFMS erscheinen.
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 6, 14-15, 58)
Mittlerweile sind von den nach Kriegsausbruch weit über 200.000 Flüchtlingen, die vor allem nach Inguschetien geflüchtet waren, die meisten nach Tschetschenien zurückgekehrt. Auch von den innerhalb Tschetscheniens vertriebenen Personen sind die meisten wieder in ihre Häuser zurückgekehrt. Laut UNHCR konnten seit dem Jahr 2002 zehntausende Binnenflüchtlinge aufgrund der Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage und der bereits erfolgten und laufenden Wiederaufbauprogramme in ihre Häuser zurückkehren. Anfang 2009 schätzte das Flüchtlingshochkommissariat die Zahl der weiterhin Binnenvertriebenen auf 79.000.
Auch ein Anstieg der Anzahl freiwilliger Rückkehrer aus Österreich in die Russische Föderation ist festzustellen. 2008 kehrten in den ersten zehn Monaten 1.196 Personen aus Europa in die Russische Föderation zurück (hiervon 173 aus Österreich). Zwischen 2003 und 2007 kehrten insgesamt 1.485 Personen zurück. Hierbei handelt es sich allerdings nur um mit der Unterstützung der IOM (International Organisation for Migration) zurückgekehrte Personen, die tatsächliche Gesamtzahl liegt vermutlich höher. 75% der (durch IOM unterstützten) Rückkehrer in die Russische Föderation kehrten 2008 nach Tschetschenien zurück, 17% gingen nach Dagestan, 3% nach Inguschetien. Tschetschenen kehren derzeit auch aus Moskau und anderen Teilen der Russischen Föderation nach Tschetschenien zurück. Mit Unterstützung von IOM kehrten 2009 insgesamt 918 Personen aus Österreich in die Russische Föderation zurück. Aus Österreich kehrten darunter mit Unterstützung des VMÖ (Verein Menschenrechte Österreich) 2008 69 Personen, 2009 303, und in den ersten vier Monaten des Jahres 2010 64 Personen nach Tschetschenien zurück.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010)
3.5.2. Frauen als Rückkehrer
Frauen, die nach Tschetschenien zurückkehren, können mit sozialen Beihilfen im Rahmen der Gesetzgebung der Russischen Föderation rechnen. Sozialhilfe und staatliche Zuwendungen stellen neben offiziellen Arbeitslöhnen und Einkommen aus semi-formellen, privaten oder unregelmäßigen Beschäftigungsformen eine wichtige Einkommensquelle für tschetschenische Haushalte dar. Dies gilt insbesondere für die sozial schwächsten sozialen Gruppen, zu denen unter anderem Familien ohne Männer gehören. Neben der auf föderaler Ebene geregelten Sozialversicherung (Renten, Krankenversicherung, Mutterschutz, Arbeitslosigkeit) bestehen auch regional implementierte, beitragsfreie Sozialhilfeprogramme, beispielsweise Kinderbeihilfe, Wohnbeihilfe oder Beihilfen für Invalide. Im Rahmen dieser beitragsfreien regionalen Programme besteht auch eines für Familienmitglieder von Kriegsveteranen und verstorbenen Soldaten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 19)
3.5.3. Unbegleitete Minderjährige als Rückkehrer
Zurückkehrende unbegleitete Minderjährige können über die Abteilung für staatliche Jugendpolitik, Erziehung und sozialen Schutz für Kinder des Bildungs- und Wissenschaftsministeriums der Russischen Föderation in einem Kinderheim untergebracht werden, wenn sich keine Verwandte zur Aufnahme bereit erklären. Die Zuständigkeit liegt bei den Behörden des registrierten Wohnortes des Minderjährigen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 37)
4. Frauen und Kinder
4.1. Allgemeine Stellung der Frauen
Gemäß Art. 19 Abs. 3 der Verfassung haben "Mann und Frau die gleichen Rechte und Freiheiten und die gleichen Möglichkeiten zu deren Realisierung". Die geringe Anzahl der Frauen in Führungspositionen zeigt aber, dass Frauen im Berufsleben nicht die gleichen Chancen wie Männer haben. Ihr Anteil entspricht jedoch ungefähr dem europäischen Durchschnitt. Ein großes Problem ist häusliche Gewalt. Mit diesem Thema befasste Menschenrechtsorganisationen gehen davon aus, dass jährlich etwa 14.000 Frauen von ihrem Partner oder einem Angehörigen getötet werden. Als Hauptursachen hierfür gelten Alkoholismus, ein traditionell geprägtes Verständnis der Rolle von Männern und Frauen und beengte Wohnverhältnisse. Die Polizei bleibt meist passiv, staatlichen Schutz gegen häusliche Gewalt gibt es kaum. Nach Angaben des Ministeriums für Gesundheit und Soziales gibt es landesweit 23 staatliche Frauenhäuser. In Tschetschenien werden vereinzelt Schutzmöglichkeiten von einzelnen lokalen Nichtregierungsorganisationen bereitgestellt.Gemäß Artikel 19, Absatz 3, der Verfassung haben "Mann und Frau die gleichen Rechte und Freiheiten und die gleichen Möglichkeiten zu deren Realisierung". Die geringe Anzahl der Frauen in Führungspositionen zeigt aber, dass Frauen im Berufsleben nicht die gleichen Chancen wie Männer haben. Ihr Anteil entspricht jedoch ungefähr dem europäischen Durchschnitt. Ein großes Problem ist häusliche Gewalt. Mit diesem Thema befasste Menschenrechtsorganisationen gehen davon aus, dass jährlich etwa 14.000 Frauen von ihrem Partner oder einem Angehörigen getötet werden. Als Hauptursachen hierfür gelten Alkoholismus, ein traditionell geprägtes Verständnis der Rolle von Männern und Frauen und beengte Wohnverhältnisse. Die Polizei bleibt meist passiv, staatlichen Schutz gegen häusliche Gewalt gibt es kaum. Nach Angaben des Ministeriums für Gesundheit und Soziales gibt es landesweit 23 staatliche Frauenhäuser. In Tschetschenien werden vereinzelt Schutzmöglichkeiten von einzelnen lokalen Nichtregierungsorganisationen bereitgestellt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 18
COI Workshop "Frauen in Tschetschenien am 17.02.012)
Kriegsbedingt kam es in den letzten beiden Jahrzehnten zu Änderungen der Rolle der Frau in Tschetschenien. Viele Frauen fanden sich, nachdem sich ihre Männer in den Krieg begeben hatten, plötzlich in der Rolle der alleinigen Familienernährer(innen) wieder. Die Übernahme ehemals typisch männlicher Aufgaben stärkte die Rolle der Frauen in der tschetschenischen Gesellschaft, in diesem Zusammenhang wirkte auch das sowjetische Frauenbild, das von großer Gleichheit von Mann und Frau ausgeht, weiter. Dieses Phänomen wollen einige Teile der Gesellschaft, etwa Politiker und religiöse Autoritäten, nunmehr wieder rückgängig machen.
Im Zuge der letzten beiden Kriege kam es zum Verfall einiger Traditionen, andere gingen gänzlich verloren, oder werden nun in geänderter Form ausgeübt. Zu beobachten ist jedenfalls, dass es derzeit zu einem Wiederaufleben von Traditionen kommt, was unter anderem auf den Influx der ländlichen und eher traditionsbewussten Bevölkerung in der Hauptstadt Grosny zurückzuführen ist. Haupttriebkraft dieses Wiederauflebens ist jedoch die von Ramzan Kadyrow aktiv geförderte Rückbesinnung auf islamische und tschetschenische Traditionen, die zu einer moralischen Stärkung der Gesellschaft führen und einem Sittenverfall entgegenwirken soll. Inhaltlich nähert sich Kadyrow in seinem Frauenbild aber immer mehr den sog. Wahabiten als dem traditionellen tschetschenischen Islam("Macho-Islam"Uwe Halbach) Für Frauen äußert sich die Rückbesinnung auf tschetschenische/islamische Traditionen darin, dass die meisten von ihnen in der Öffentlichkeit nunmehr eine Kopfbedeckung tragen, obgleich hierzu keine (gesetzliche) Verpflichtung besteht. Zum Teil werden heute Kleidungsvorschriften propagiert, die es seit Jahrzehnten in Tschetschenien nicht mehr gegeben hat. Es wird auch von Paintball-Überfällen auf "westlich" gekleidete Frauen berichtet. Von einem gesellschaftlichen Druck sich an solche Kleiderordnungen zu halten kann ausgegangen werden. Des Weiteren wird Polygamie in den letzten Jahren verstärkt ausgeübt, diese wird in der Gesellschaft als "normal" betrachtet. Auch Ehrenmorde kommen verstärkt vor, wobei es sich hier eher um Einzelfälle handelt. Wie Beispiele zeigen ist vielfach unklar, wann es sich bei einem Mord an einer Frau tatsächlich um einen Ehrenmord handelt. Problematisch ist, dass aus Traditionsgründen oder durch Sicherheitskräfte begangene Verbrechen oft nicht angezeigt oder verfolgt werden.
Dies trifft auch auf die Tradition des (ehemals eher als Rollenspiel zu betrachtenden) Brautraubes zu, der heutzutage, durch Mitglieder der Kadyrowzy ausgeübt, gelegentlich zu tatsächlichen Entführungen und Zwangsheiraten führen kann. Aber auch Vergewaltigungen und Tötungen junger Frauen durch Kadyrowzy kommen vor. Häusliche und sexuelle Gewalt sind weiterhin Tabuthemen in der tschetschenischen Gesellschaft und werden gemeinhin gemäß den Traditionen gelöst, können jedoch bei den Behörden angezeigt werden. Ob Behören dabei Hilfe gewähren, ist jedoch mehr als fraglich. Bei Scheidungen bzw. im Falle des Todes eines Mannes "gehören" seine Kinder den Bräuchen folgend ihm bzw. seiner Familie. Auch hier besteht in der Praxis die Möglichkeit für Frauen, sich an Gerichte zu wenden, die im Normalfall zu Gunsten der Frau entscheiden dürften.
Die in Tschetschenien derzeit bewusst betriebene Wiederbelebung der Traditionen führt jedenfalls zu gewissen Ambivalenzen. So stellt etwa die stattfindende Einmischung politischer, behördlicher oder religiöser Autoritäten in Bereiche wie Kleiderordnung eine Verlagerung von Angelegenheiten vom privaten in den öffentlichen Bereich dar, was einen Widerspruch zur tschetschenischen Gewohnheit bedeutet: Das Aufzwingen von Verhaltensnormen durch Außenstehende ist nach Auffassung vieler TschetschenInnen gegen ihre Kultur, da dies eine nicht übliche Einmischung in Familien- bzw. Klanangelegenheiten darstellt. Die lokalen tschetschenischen Traditionen und der "korrekte" islamische Lebensstil scheinen in der von Kadyrow geforderten Form einem freien und liberalen Lebensstil für Frauen entgegenzustehen. Es kann zwar nicht davon ausgegangen werden, dass jede Tschetschenin gezwungen ist, sich zu verschleiern, dass Tschetscheninnen im Scheidungsfall prinzipiell die Kinder entzogen werden oder dass säkulare Frauen gemeinhin aus Gründen der "Ehre" ermordet werden. Ebenso wenig kann jedoch davon ausgegangen werden, dass alle Frauen im heutigen Tschetschenien frei und selbstbestimmt leben können. Die Rechte und Freiheiten der Tschetscheninnen werden derzeit immer mehr eingeschränkt. Der auf Frauen ausgeübte Druck, sich "angemessen" zu verhalten, wird größer und stärker. Ob und inwieweit eine tschetschenische Frau Rechtsschutzmöglichkeiten in Anspruch nimmt, hängt, ebenso wie etwa Bildungs- und Arbeitsmöglichkeiten, Kleidung, oder Vorgehen bei "unehrenhaftem Verhalten", stark von ihrer individuellen Situation ab: von ihrer Erziehung, ihren sozialen Netzwerken, vor allem also von ihrer Familie bzw. jener ihres Ehemannes, von deren Modernität, Traditionalität und Religiosität. Swetlana Gannuschkina (MEMORIAL9 betont, dass Frauen ohne Mann derzeit in Tschetschenien nicht leben könnten. Die Revitalisierung der Traditionen wird nur von Teilen der Bevölkerung gutgeheißen, viele Tschetschenen - nicht nur Frauen, sondern auch Männer - stehen ihr durchaus kritisch gegenüber. Andererseits ist es für Frauen, die im westlichen Ausland gelebt haben und die dortigen Sitten übernommen haben, sehr schwer sich wieder in Tschetschenien zu Recht zu finden.
(COI Workshop "Frauen in Tschetschenien" am 17.02.2012)
4.2. Wirtschaftliche Lage der Frauen
Die wirtschaftliche Lage von Frauen ist in Tschetschenien sicherlich schwierig. In Tschetschenien herrschen zwar insgesamt eine hohe offizielle Arbeitslosenrate und eine schlechte wirtschaftliche Lage, es ist jedoch unter Frauen vergleichsmäßig eine nicht unbeträchtliche wirtschaftliche Aktivität zu beobachten. Eine gewisse wirtschaftliche Selbstständigkeit von Frauen scheint schon in der Vorkriegszeit bestanden zu haben. Obgleich in Tschetschenien zahlreiche alleinstehende und alleinerziehende Frauen leben und diese in der Gesellschaft auch als "normal" betrachtet werden, hängen alleinstehende Frauen bei einer Rückkehr nach Tschetschenien sicherlich stark von der Unterstützung ihrer (Groß-)Familie ab. Soziale Unterstützungsleistungen bestehen, außer Acht gelassen werden darf aber nicht, dass Korruption in der gesamten Russischen Föderation, und noch viel mehr in der Republik Tschetschenien weit verbreitet ist. Dieses Otkat genannte Bestechungsgeld ist vermutlich auch für die Auszahlung staatlicher Unterstützungsleistungen zu entrichten. Die Entwicklungen der letzten Jahre weisen einerseits darauf hin, dass Tschetscheninnen - vor allem wirtschaftlich betrachtet - ihre Rolle in der Gesellschaft stärken konnten. Einige Quellen verweisen auf die Modernität und Selbstständigkeit der heutigen tschetschenischen Frau. Es muss jedoch wiederholt darauf hingewiesen werden, dass die Möglichkeiten einer Frau nach wie vor stark von ihrem sozialen Umfeld abhängen. Auf politischer und gesellschaftlicher Ebene werden Tschetscheninnen insgesamt zunehmend in die traditionelle Rolle der Hausfrau und Mutter zurückgedrängt. Die kadyrowsche (Re-) Islamisierungspolitik bedeutet eine Diskriminierung von Frauen in der ohnehin männlich dominierten Kultur. Hinzugefügt werden muss, dass diese Politik Kadyrows nicht ausschließlich auf Frauen, sondern auf die gesamte tschetschenische Bevölkerung Auswirkungen hat. Die Entwicklung der Lage und Rolle der Frau in der heutigen tschetschenischen Gesellschaft stellt sich somit durchaus widersprüchlich dar. Weitere diesbezügliche Entwicklungen - etwa ob die Anzahl an berufstätigen Frauen in den nächsten Jahren zurückgeht - bleiben zu beobachten.
(Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Seite 4 bis 6)
4.3. Soziale Lage der Kinder
Die soziale Lage der Kinder und Jugendlichen in Russland hat sich - auch aufgrund besserer wirtschaftlicher Rahmenbedingungen - seit den 90er Jahren kontinuierlich verbessert. Das VN-Kinderhilfswerk UNICEF weist darauf hin, dass es in ganz Russland derzeit zwischen 20.000 und 100.000 "Straßenkinder" gebe. In den letzten Jahren ist ein Rückgang der Zahl der Straßenkinder zu verzeichnen. Nach aktuellen, laut Einschätzung der Botschaft glaubhaften, Schätzungen von UNICEF gibt es in Russland mehr als 730.000 Kinder ohne elterliche Fürsorge, von denen 180.000 Kinder in staatlichen Einrichtungen wohnen. Die öffentliche materielle Fürsorge für diese Kinder ist unzureichend. Über Zwangsarbeit von Kindern in Russland ist dem Auswärtigen Amt nichts bekannt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 18)
In Tschetschenien "gehören" bei Scheidungen bzw. im Falle des Todes eines Mannes dessen Kinder den Bräuchen folgend ihm bzw. seiner Familie. Es besteht jedoch in der Praxis die Möglichkeit für Frauen, sich an Gerichte zu wenden, die im Normalfall zu Gunsten der Frau entscheiden. (Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Seite 4-5)
Grundsätzlich gilt in Tschetschenien die allgemeine Schulpflicht. Bis auf wenige Ausnahmen besuchen alle Kinder die Schulen. Es fehlt jedoch an Schulmaterialien, häufig können keine warmen Mahlzeiten ausgegeben werden, die Klassen sind zu groß, weil immer noch viele Schulgebäude zerstört sind. Im Moment werden jedoch zahlreiche Schulen renoviert.
(Gesellschaft für bedrohte Völker: Die Menschenrechtslage in den Nordkaukasusrepubliken, Juni 2010, Seite 14)
5. Wehrdienst in Tschetschenien bzw. von Tschetschenen:
Die Bestimmungen über die Wehrpflicht, den Wehrdienst sowie den alternativen Zivildienst gelten für das gesamte Gebiet der Russischen Föderation und somit auch für Tschetschenien. Wenn ein wehrpflichtiger Mann in Tschetschenien wohnt, wird er dort einberufen und leistet dort seinen Wehrdienst ab, sofern er tatsächlich einberufen wird. Grundsätzlich dient eine gewisse Anzahl von in Tschetschenien wohnhaften wehrpflichtigen Tschetschenen in Bataillonen, die Ramzan Kadyrow unterstehen. Konflikte zwischen tschetschenischen Wehrdienstleistenden und Offizieren ebenso wie Unterdrückung und Vorurteile der Offiziere, von denen eine Großzahl im Ersten und/oder Zweiten Tschetschenienkrieg gekämpft haben, gegenüber Wehrdienst leistende Tschetschenen sind häufig zu beobachten.
(ACCORD Anfragebeantwortung a-7349 vom 12.8.2010, ACCORD Anfragebeantwortung a-7371 vom 07.09.2010, ACCORD Anfragebeantwortung a-7387 vom 01.10.2010, Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010)
Aus Tschetschenien werden ca. seit Beginn der neunziger Jahre keine Wehrpflichtigen mehr in die russische Armee aufgenommen. Einberufungen finden zwar statt (zuletzt Kadyrow-Erlass vom April 2010), beschränken sich aber auf Registrierung der tschetschenischen Wehrpflichtigen und Tauglichkeitsuntersuchungen. Aus dem Kontingent der Wehrpflichtigen werden jedoch offenbar regelmäßig Freiwillige ausgewählt und auf Vertragsbasis in Verbände der Armee in Tschetschenien aufgenommen. Grundsätzlich gilt, dass russische Wehrpflichtige in Tschetschenien nicht eingesetzt werden sollen, sondern nur Freiwillige.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 25)
5.1. Dauer und Art des Wehrdienstes
Die Bedingungen des Wehrdienstes sind hart. Die allgemeine Wehrpflicht besteht für Männer zwischen 18 und 28 Jahren. Der Grundwehrdienst dauert zwölf Monate und Angaben über Wehrdienst bzw. Wehrersatzdienst werden im Wehrregister vermerkt. Die Menschenrechtslage in den russischen Streitkräften kann als zumindest problematisch bezeichnet werden, da es nach wie vor zu Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade oder ältere Wehrpflichtige kommt. Der durch die Verkürzung der Wehrdienstzeit auf zwölf Monate (2007 noch zunächst 24, dann 18 Monate, seit der Einberufung vom 01.4.2008 zwölf Monate) erhoffte positive Effekt auf die Menschenrechtslage (d.h. Abbau von Frustration durch kürzere Dienstzeit und Abbau interner Machtstrukturen unter den Wehrpflichtigen) hat sich (noch) nicht deutlich bemerkbar gemacht.
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, vom 07.03.2011, Seite 15, Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010)
5.2. Wehrdienstentziehung und Wehrdienstverweigerung:
Wenn ein wehrpflichtiger Mann in der Russischen Föderation gemeldet ist, ist er laut geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzuberufen und hat er im für seine Meldeadresse zuständigen Militärkommissariat zu erscheinen. Bei jeder Einberufung versuchen sich mehrere tausend Jungmänner im Einberufungsalter ihrer Wehrpflicht zu entziehen, indem sie ihren Wohnort wechseln oder sich im Ausland aufhalten. Wehrpflichtige, die aus dem Ausland in die Russische Föderation zurückkehren, sind verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach der Einreise beim zuständigen Wehramt (Kommandantur) zwecks Aktualisierung der Eintragungen im Wehrregister zu melden (Art. 10 des Föderalen Gesetzes über Militärpflicht und Militärdienst). Wehrpflichtige, die sich der Militärpflicht entzogen haben, können aufgrund des Art. 328 des Russischen Strafgesetzbuches strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wobei die (zusätzliche) Ableistung des Militärdienstes nach Überschreitung des Wehrpflichtalters von 27 Jahren nicht vorgesehen ist. In der Praxis ist die strafrechtliche Verfolgung der Wehrdienstentziehung nicht sehr wahrscheinlich, zumal die Gerichte in solchen Angelegenheiten nur mit großem Widerwillen ein Verfahren einleiten. Soweit es überhaupt zu einer Bestrafung kommt, so werden diese Handlungen in der Regel als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße belegt und zwar ohne Einleitung eines gerichtlichen Strafverfahrens. So wurden 2008 lediglich 91 Männer wegen Wehrdienstverweigerung mit einer - in den allgemeinen Vollzugsanstalten zu verbüßenden - Haftstrafe nach Durchführung eines gerichtlichen Strafverfahrens bestraft, während im selben Zeitraum rund 15.000 Personen mit einer Geldbuße - ohne Einleitung eines Strafverfahrens - in der Höhe bis zu 200.000 Rubel (ca. 4.700 Euro) wegen Wehrdienstverweigerung belegt worden sind. In diesem Zusammenhang wurde in den russischen Medien im September 2010 verbreitet, dass nach Feststellung der Moskauer Behörden in Moskau ca. 40.000 junge Männer, die den Wehrdienst verweigern, leben würden, nach der Frühlingsmusterung (01.10.2010 bis 31.04.2010) aber lediglich gegen zwei Personen ein Strafverfahren wegen Wehrdienstverweigerung eingeleitet worden sei.Wenn ein wehrpflichtiger Mann in der Russischen Föderation gemeldet ist, ist er laut geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzuberufen und hat er im für seine Meldeadresse zuständigen Militärkommissariat zu erscheinen. Bei jeder Einberufung versuchen sich mehrere tausend Jungmänner im Einberufungsalter ihrer Wehrpflicht zu entziehen, indem sie ihren Wohnort wechseln oder sich im Ausland aufhalten. Wehrpflichtige, die aus dem Ausland in die Russische Föderation zurückkehren, sind verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach der Einreise beim zuständigen Wehramt (Kommandantur) zwecks Aktualisierung der Eintragungen im Wehrregister zu melden (Artikel 10, des Föderalen Gesetzes über Militärpflicht und Militärdienst). Wehrpflichtige, die sich der Militärpflicht entzogen haben, können aufgrund des Artikel 328, des Russischen Strafgesetzbuches strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wobei die (zusätzliche) Ableistung des Militärdienstes nach Überschreitung des Wehrpflichtalters von 27 Jahren nicht vorgesehen ist. In der Praxis ist die strafrechtliche Verfolgung der Wehrdienstentziehung nicht sehr wahrscheinlich, zumal die Gerichte in solchen Angelegenheiten nur mit großem Widerwillen ein Verfahren einleiten. Soweit es überhaupt zu einer Bestrafung kommt, so werden diese Handlungen in der Regel als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße belegt und zwar ohne Einleitung eines gerichtlichen Strafverfahrens. So wurden 2008 lediglich 91 Männer wegen Wehrdienstverweigerung mit einer - in den allgemeinen Vollzugsanstalten zu verbüßenden - Haftstrafe nach Durchführung eines gerichtlichen Strafverfahrens bestraft, während im selben Zeitraum rund 15.000 Personen mit einer Geldbuße - ohne Einleitung eines Strafverfahrens - in der Höhe bis zu 200.000 Rubel (ca. 4.700 Euro) wegen Wehrdienstverweigerung belegt worden sind. In diesem Zusammenhang wurde in den russischen Medien im September 2010 verbreitet, dass nach Feststellung der Moskauer Behörden in Moskau ca. 40.000 junge Männer, die den Wehrdienst verweigern, leben würden, nach der Frühlingsmusterung (01.10.2010 bis 31.04.2010) aber lediglich gegen zwei Personen ein Strafverfahren wegen Wehrdienstverweigerung eingeleitet worden sei.
(Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010).
5.3. Wehrersatzdienst
Zentrale Bestimmungen im föderalen Gesetz über den alternativen Zivildienst vom 28. Juni 2002 inklusive der Änderungen vom 22. August 2004, vom 31. Dezember 2005, vom 6. Juli 2006 und vom 9. März 2010 besagen, dass wehrfähige Männer ein Recht auf Ersatz des Militärdienstes durch alternativen Zivildienst haben, wenn der Militärdienst ihren Überzeugungen oder Glaubensvorstellungen widerspreche oder wenn der Wehrfähige einer kleinen Volksgruppe mit traditioneller Lebensweise zugehörig sei. In der Praxis hat der Wehrersatzdienst, der in der Russischen Föderation derzeit 21 Monate beträgt, bisher noch keine größere Bedeutung erlangt, zumal zurzeit in der gesamten Russischen Föderation lediglich 880 Zivildienstleistende registriert sind. Das Wehrkommissariat billigt etwa zwei Drittel der eingereichten Anträge, jedoch haben seit der Einführung des Gesetzes erst 4.328 Männer einen Antrag auf alternativen Zivildienst gestellt. Jeder zehnte wurde auf einer Baustelle eingesetzt. Über die Hälfte leistete den alternativen Zivildienst in einem sozialen Beruf ab. Bei erwarteten eineinhalb Jahren mühseliger Tätigkeit auf dem Bau, in Krankenhäusern, Altenheimen und Hospizen entscheiden sich viele junge Russen ohne langes Überlegen für den einjährigen Wehrdienst. Als Ursache für das weitgehend fehlende Interesse der Wehrpflichtigen an der Leistung des Ersatzdienstes wird vor allem die Länge des Ersatzdienstes genannt, die fast doppelt so lang ist wie die Dauer des Militärdienstes, sowie die schlechten Arbeitsbedingungen und der um ein mehrfaches niedrigere Sold im Vergleich zu der materiellen Vergütung der Militärdienstleistenden. Außerdem widerspricht die Leistung eines Wehrersatzdienstes der tschetschenischen Tradition.
(Accord Anfragebeantwortung a-7371 vom 07.09.2010, Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010)
6. Innerstaatliche Fluchtalternative
Das deutsche Bundesverwaltungsgericht sieht eine inländische Fluchtalternative an einem verfolgungsfreien Ort dann als gegeben an, wenn die betreffende Person an diesem Ort durch eigene (allenfalls wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende) Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite - allenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten - das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann (Beschluss v. 21.5.2003, BVerwG 1 B 298.02). Nicht zumutbar ist hingegen eine entgeltliche Erwerbstätigkeit für kriminelle Organisationen, die in der fortgesetzten Begehung oder der Teilnahme an Verbrechen besteht (Beschluss v. 17.5.2006, BVerwG 1 B 100.05).
Eine zumutbare Fluchtalternative liege dann vor, wenn die Person am Ort der Fluchtalternative - auch ohne förmliche Gewährung eines Aufenthaltsrechtes und ohne Inanspruchnahme staatlicher Sozialleistungen in zumutbarer Weise - etwa im Rahmen des Familienverbandes (oder der sog. "Schattenwirtschaft") ihre Existenz sichern kann. Ein Leben in Illegalität, das jederzeit die Gefahr polizeilicher Kontrollen und der strafrechtlichen Sanktionierung in sich birgt, stellt hingegen keine zumutbare Fluchtalternative dar (Urteil v. 1.2.2007, BVerwG 1 C 24.06).
Das Schweizer Bundesverwaltungsgericht sieht eine Rückkehr in die Russischen Föderation - ganz allgemein - auch für Tschetschenen (die eine persönliche Verfolgung nicht glaubhaft machen können) für zumutbar an, weil dort kein Bürgerkrieg herrscht und auch nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann (Urteil vom 18.5.2007, D-5420/2006).
Nichtregistrierte Tschetschenen können innerhalb Russlands allenfalls in der tschetschenischen Diaspora untertauchen und dort überleben. Ihr Lebensstandard hängt stark davon ab, ob sie über Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse verfügen. Es kommt immer wieder zu Festnahmen wegen fehlender Registrierung oder aufgrund manipulierter Ermittlungsverfahren.
Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor - wenn auch in stark verringerter Zahl - Kontrollposten der föderalen Truppen oder der sog. "Kadyrowzy", die gewöhnlich eine "Ein- bzw. Ausreisegebühr' erheben. Sie beträgt für Bewohner Tschetscheniens in der Regel zehn Rubel, also ungefähr 25 Cent; für Auswärtige - auch Tschetschenen - liegt sie höher, z.B. an der inguschetisch-tschetschenischen Grenze bei 50 - 1 00 Rubel, etwa 1¿25 - 2,50 Euro.
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 07.03.2011)
Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung sind gesetzlich gewährleistet. Die Regierung schränkte die Bewegungsfreiheit im Land und die Migration jedoch ein. Alle erwachsenen Staatsbürger müssen bei Inlandsreisen behördlich ausgestellte "Inlandsreisepässe" mit sich führen und müssen sich nach ihrer Ankunft innerhalb einer bestimmten Frist bei den lokalen Behörden registrieren. Personen ohne Inlandspass oder ohne ordentliche Registrierung wurden von Behörden oft staatliche Dienste verwehrt. Die offizielle Registrierungsfrist nach Ankunft an einem neuen Ort beträgt 90 Tage. Es gab glaubhafte Berichte, dass die Polizei nicht registrierte Personen willkürlich und über das gesetzlich vorgesehene Maß hinaus strafte oder Bestechungsgelder verlangte.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)
Es gibt einige Einschränkungen der Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit. Alle Erwachsenen sind verpflichtet, ihren Inlandsreisepass bei Reisen mitzuführen und um bestimmte staatliche Leistungen zu erhalten. Einige regionale Behörden haben Registrierungsvorschriften, die das Recht der Bürger ihren Wohnort frei zu wählen einschränken. Ziel hiervon sind meistens ethnische Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und aus Zentralasien.
(Freedom House, Freedom in the World 2010 - Russia, Mai 2010)
Laut Einschätzung eines Anwalts der Memorial Migration & Rights Programme and Civic Assistance Committee (CAC) haben Tschetschenen bei einer Registrierung in St. Petersburg nicht mehr Probleme als andere russische Bürger. Gemäß Khamzat Gerikhanov (Chechen Social and Cultural Association) ist die Registrierung des Wohnsitzes kein Problem für Tschetschenen. (Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass, ob eine Ansiedlung in anderen Teilen der Russischen Föderation möglich ist, bei Fehlen staatlicher Verfolgung im Einzelfall zu prüfen ist. Dabei spielen angesichts von möglichen Schwierigkeiten bei der Registrierung ein Netzwerk von Verwandten und Bekannten sowie die Möglichkeit der Kontaktierung von NGOs eine Rolle.
Beweis wurde erhoben durch Einvernahme des Antragstellers durch das Stadtpolizeikommando Schwechat am 27.10.2010, durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 29.10.2010, am 01.12.2010 und am 16.12.2010 sowie durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 21.03.2012, die Vorlage einer Schulbesuchsbestätigung durch den Beschwerdeführer sowie durch Vorhalt einer zusammenfassenden Dokumentation zur Situation in Tschetschenien durch den Asylgerichtshof.
Die Beweise werden wie folgt gewürdigt:
Die o.a. Feststellungen zu Tschetschenien sind den zusammengefassten Feststellungen des Asylgerichtshofes vom Februar 2012 entnommen, wozu schriftlich und in förmlicher Weise das Parteiengehör eingeräumt wurde, weder das Bundesasylamt noch der Beschwerdeführer dazu auch in der mündlichen Verhandlung eine Stellungnahme abgaben, sodass diese Feststellungen in verfahrensbezogenem Ausmaß der Entscheidung zu Grunde gelegt werden.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt:
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; Ausschussbericht 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).
Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist insgesamt äußerst vage und von grober Unkenntnis hinsichtlich der behaupteten Fluchtgründe geprägt: Er konnte weder das Geburtsdatum noch das Geburtsjahr seines Cousins, auf den er seine Verfolgung begründet, angeben, noch wusste er überhaupt, ob er ein Kämpfer war oder nicht, sondern gab nur vage an "ich weiß über seine Tätigkeit fast gar nichts." Auf die konkrete Frage des vorsitzenden Richters, wann er das letzte Mal mit ihm Kontakt gehabt habe, gab er vage an, als er in Tschetschenien gewesen sei und zu ihm gekommen sei. Auch auf die konkrete Frage, warum er damals zu ihm gekommen sei, führte er nur vage aus, dass er zu ihm auf Besuch gekommen sei. Auf die weitere korrekte Frage, wie lange er bei ihm auf Besuch gewesen sei, gab er wiederum nur vage an, dass er bei ihm übernachtet habe.
Wie auch schon das Bundesasylamt zutreffend bemerkt hat, sind auch die Schilderungen des Beschwerdeführers über seine Verhaftungen, die in das Zentrum seines Asylvorbringens gerückt wurden, äußerst vage, blass und detailarm: Er konnte weder Datum, noch Monat nennen, obwohl es sich bei einer Verhaftung schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung, um ein einschneidendes Erlebnis handelt, noch konnte er angeben, wo er angehalten wurde, oder für wie viel Geld er freigelassen wurde. Auch die weiteren Festnahmen konnte er nicht datumsmäßig angeben. Bei der dritten Verhaftung konnte er sich nicht einmal genau erinnern, wie lange er festgehalten worden sei. Auch konnte er beim ersten Mal nur angeben, wo er freigelassen worden sei.
Weiters blieb er auch Angaben darüber schuldig, welcher Wohnsitz in seinem Inlandsreisepass angegeben wurde und er machte auch keine konkreten Angaben, wann sein Auslandsreisepass ausgestellt worden sei ("Ich kann mich nicht genau daran erinnern."). Er konnte auch über konkrete Nachfrage seines Vertreters nicht angeben, was er jeweils in der Zelle gemacht habe, sondern führte nur vage und pauschal aus, dass sie ihn einfach geschlagen hätten.
Auch auf die konkrete Frage des besitzenden Richters, wer den anscheinend falschen Pass, das Taxi und die Flüge bezahlt habe, machte er nur ausflüchtige und vage Angaben (nämlich, das eine Schwester in Schweden und eine in Norwegen lebe) und auf die konkrete Frage des beisitzenden Richters, ob das Geld mit Western Union geschickt worden sei, führte er wiederum nur ausflüchtig aus, dass seine Tante am Markt arbeite. Auch die Angabe, ob es ein gefälschter georgischer Pass gewesen sei, mit dem er ausgereist sei, ist wiederum vage ("Es sollte ein gefälschter Pass sein."). Schließlich blieb er auch über Befragen durch seinen Vertreter nähere Angaben darüber schuldig, wie er geschlagen worden sei und wo er angehalten worden sei und wer ihn vernommen haben soll.
Insgesamt war somit der Beschwerdeführer nicht in der Lage konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
In Anbetracht dieser äußerst vagen Angaben verwundert es nicht, dass nicht allzu viele Widersprüche in diesen enthalten sind: Der Beschwerdeführer hat jedoch vor dem Bundesasylamt nichts davon gesagt, dass sein Cousin bei ihm übernachtet habe. Im Widerspruch dazu behauptete er dies vor dem Asylgerichtshof, auch steht die Behauptung in der Beschwerdeverhandlung, dass er persönlich keine Probleme hatte (was vielleicht durchaus der Wahrheit entspricht!) und die weiteren Behauptungen, dass er insgesamt vier Mal festgenommen wurde, in Widerspruch zueinander. Auch ist die Angabe des Beschwerdeführers auf die Frage, ob er eine Verpflichtungserklärung für seine Freilassung habe unterschreiben müssen in sich widersprüchlich, indem er zunächst sagte "ich habe es nicht unterschrieben", um dann zu ergänzen, dass er gezwungen wurde das zu unterschreiben.
Unter Zugrundelegung der eigenen Angaben des Beschwerdeführers, dass er bis zur Ausreise zumindest überwiegend in XXXX gelebt hat, sowie der weiteren durchaus illustrativen Aussage des Beschwerdeführers, dass er XXXX nicht kenne, weil er dort nicht so lang gelebt habe (was wiederum mit seiner Ausage, nur etwa bis zu seinem 5. Lebensjahr dort gelebt zu haben, übereinstimmt) ist es äußerst unplausibel, dass er während kurzfristiger Aufenthalte oder Besuche in XXXX innerhalb von zwei Monaten im Herbst 2009 vier Mal festgenommen und misshandelt wurde.Unter Zugrundelegung der eigenen Angaben des Beschwerdeführers, dass er bis zur Ausreise zumindest überwiegend in römisch 40 gelebt hat, sowie der weiteren durchaus illustrativen Aussage des Beschwerdeführers, dass er römisch 40 nicht kenne, weil er dort nicht so lang gelebt habe (was wiederum mit seiner Ausage, nur etwa bis zu seinem 5. Lebensjahr dort gelebt zu haben, übereinstimmt) ist es äußerst unplausibel, dass er während kurzfristiger Aufenthalte oder Besuche in römisch 40 innerhalb von zwei Monaten im Herbst 2009 vier Mal festgenommen und misshandelt wurde.
Es ist darauf hinzuweisen, dass auch nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes es den Behörden nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden (siehe z.B. VwGH vom 29.06.2000, 2000/01/0093).
Die als einziges schriftliches Beweismittel vorgewiesene Schulbesuchsbestätigung aus dem Jahre 2007 kann auch nichts dazu beitragen, ob der Beschwerdeführer - wie von ihm behauptet - tatsächlich im Jahre 2009 in XXXX aufhältig war und dort verfolgt wurde. Wie bereits ausgeführt hat der Beschwerdeführer sonst keine Beweismittel vorgelegt, sein Vorbringen wohl nicht ausgewechselt, aber unbegründet einsilbig erstattet.Die als einziges schriftliches Beweismittel vorgewiesene Schulbesuchsbestätigung aus dem Jahre 2007 kann auch nichts dazu beitragen, ob der Beschwerdeführer - wie von ihm behauptet - tatsächlich im Jahre 2009 in römisch 40 aufhältig war und dort verfolgt wurde. Wie bereits ausgeführt hat der Beschwerdeführer sonst keine Beweismittel vorgelegt, sein Vorbringen wohl nicht ausgewechselt, aber unbegründet einsilbig erstattet.
Unter Zugrundelegung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer bereits am 14.02.2012 aus der Schubhaft entlassen wurde, ist es auch nicht lebensnahe und plausibel, dass er nach Entlassung aus dem Hungerstreik bis zur am nächsten Tag stattfindenden Verhandlung nicht sich entsprechend gestärkt hat und bereits soweit zu Kräften gekommen ist, sodass er sich in der Lage gesehen hat, an der am 15.02.2012 stattfindenden Verhandlung, zu der er im übrigen auch um eine halbe Stunde verspätet erschienen ist, teilzunehmen. Insofern ist die Aussage dass er sich gesundheitlich nicht in Lage fühle, der Verhandlung beizuwohnen (die auch durch keiner ärztlicher Atteste bestätigt wurde) als mangelnde Mitwirkung an der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes zu werten.
Auch als Person machte der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Fluchtgründe keinen glaubwürdigen Eindruck, was durch seine extrem vagen und keinesfalls lebensnah wirkenden Darstellungen seiner Verfolgungen erhellt wird; jedenfalls hat der Beschwerdeführer nicht den Eindruck erweckt, dass er die von ihm behaupteten Verfolgungen auch tatsächlich erlebt hat.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten dass der Asylgerichtshof hinsichtlich der behaupteten Fluchtgründe dem Beschwerdeführer keine Glaubwürdigkeit zubilligt.
Wie bereits ausgeführt, erscheint es aber durchaus glaubwürdig und sehr lebensnah, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise zumindest die meiste Zeit in XXXX gelebt hat und dort keine Probleme hatte.Wie bereits ausgeführt, erscheint es aber durchaus glaubwürdig und sehr lebensnah, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise zumindest die meiste Zeit in römisch 40 gelebt hat und dort keine Probleme hatte.
Auf Grund der eigenen Angaben des Beschwerdeführers und auf Grund der Aussage der vom Asylgerichtshof beigezogenen selbst aus Tschetschenien stammenden tschetschenisch Dolmetscherin dass der Beschwerdeführer wie ein Tschetschene aus Tschetschenien (und nicht ein solcher aus Georgien) spricht, ist jedenfalls mit ausreichender Sicherheit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer - obwohl er keine Personaldokument vorgelegt hat - Staatsbürger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe ist.
Rechtlich ergibt sich daraus Folgendes:
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, 90/01/0041).
Zunächst ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Unabhängigen Bundesasylsenates, aber auch des Verwaltungsgerichtshofes nicht von einer Gruppenverfolgung (generelle asylrelevante Verfolgung nur allein wegen der Zugehörigkeit zur tschetschenischen Ethnie) gesprochen werden kann (z.B. UBAS v. 24.01.2007, Zl. 254.119/0-VIII/22/04, UBAS v. 27.01.2007, Zl. 256.753/5E-VIII/22/05, u.v.a.m.; VwGH v. 19.12.2007, Zl. 2006/20/0771, VwGH v. 26.06.2008, Zl. 2006/20/0685, u.a.).
Es ist daher zu prüfen, ob eine individuelle Verfolgungsgefahr vorliegt.
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614; 29.3.2001, 2000/20/0539). Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der schwere des Eingriffs nur solche Maßnahmen in betracht kommen, die einen weiteren verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH 16.9.1992, 92/01/0544; 7.10.2003, 92/01/1015 u.a.).Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl vergleiche zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614; 29.3.2001, 2000/20/0539). Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der schwere des Eingriffs nur solche Maßnahmen in betracht kommen, die einen weiteren verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH 16.9.1992, 92/01/0544; 7.10.2003, 92/01/1015 u.a.).
UNHCR betont in seinen Richtlinien zur "Internen Flucht- oder Neuansiedlungsalternative im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge", dass die Frage des Vorliegens einer inländischen Flucht- bzw. Schutzalternative in einem Asylverfahren nicht losgelöst von allen anderen zu prüfen ist und dass das Konzept der inländischen Flucht- bzw. Schutzalternative auch nicht dazu dienen kann, den Zugang zum Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zu verweigern, weil sich diese Frage erst im Zusammenhang mit der inhaltlichen Prüfung eines Asylantrages stellt (HCR/GIP/03/04 v. 23.7.2003, S 2).
Die Prüfung, ob eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vorliegt, erfordert eine Zukunftsprognose dahingehend, ob für den jeweils konkreten Asylwerber im Entscheidungszeitpunkt eine solche
tatsächlich in Frage kommt (= Klärung der Relevanz) und
bejahendenfalls ob diese ihm zumutbar ist (= Klärung der
Zumutbarkeit). Dabei ist zunächst zu klären, ob ein konkretes risikofreies Gebiet existiert, das sich durch Abwesenheit des Verfolgers auszeichnet und dessen Stabilität und Sicherheit von Dauer ist. Weiters ist zu klären, ob ein solches risikofreies Gebiet für den Asylwerber sowohl von innerhalb als auch von außerhalb des Herkunftsstaates in Sicherheit und auf legalem Weg erreichbar ist (= Möglichkeit einer sicheren Rückkehr) und ob das Leben dort für den Asylwerber ohne unangemessene Härten oder Gefahren geführt werden kann. Wenn eine solche inländische Flucht- bzw. Schutzalternative als vorhanden angesehen wird, hat ferner das Entscheidungsorgan nachzuweisen bzw. den Beweis zu erbringen, dass es dem betroffenen Asylwerber in Anbetracht sämtlicher persönlicher Umstände zumutbar wäre, dort Zuflucht zu finden, um nicht länger begründete Furcht vor Verfolgung zu haben (vgl. hierzu auch die o.a. diesbezüglichen UNHCR-Richtlinien v. 23.7.2003, HCR/GIP/03/04).Zumutbarkeit). Dabei ist zunächst zu klären, ob ein konkretes risikofreies Gebiet existiert, das sich durch Abwesenheit des Verfolgers auszeichnet und dessen Stabilität und Sicherheit von Dauer ist. Weiters ist zu klären, ob ein solches risikofreies Gebiet für den Asylwerber sowohl von innerhalb als auch von außerhalb des Herkunftsstaates in Sicherheit und auf legalem Weg erreichbar ist (= Möglichkeit einer sicheren Rückkehr) und ob das Leben dort für den Asylwerber ohne unangemessene Härten oder Gefahren geführt werden kann. Wenn eine solche inländische Flucht- bzw. Schutzalternative als vorhanden angesehen wird, hat ferner das Entscheidungsorgan nachzuweisen bzw. den Beweis zu erbringen, dass es dem betroffenen Asylwerber in Anbetracht sämtlicher persönlicher Umstände zumutbar wäre, dort Zuflucht zu finden, um nicht länger begründete Furcht vor Verfolgung zu haben vergleiche hierzu auch die o.a. diesbezüglichen UNHCR-Richtlinien v. 23.7.2003, HCR/GIP/03/04).
Wie bereits oben in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert liegen bei dem Beschwerdeführer keine glaubwürdigen Fluchtgründe vor und scheide eine Asylgewährung schon aus diesem Grunde aus.
Selbst wenn man den Fluchtgründen des Beschwerdeführers Glaubwürdigkeit zubilligen würde, so verfügt er über eine zumutbare inländische Fluchtalternative in XXXX wo er seinen eigenen Angaben zufolge bis zu seiner Ausreise die überwiegende Zeit gelebt hat und auch über einen Cousin verfügt, der dort als Geschäftsinhaber wirtschaftlich tätig ist und mit dem er nach wie vor intensiven Kontakt pflegt. Wie der Beschwerdeführer selbst angegeben hat hatte er in XXXX keinerlei Probleme. Dieses Gebiet ist für ihn auch problemlos erreichbar.Selbst wenn man den Fluchtgründen des Beschwerdeführers Glaubwürdigkeit zubilligen würde, so verfügt er über eine zumutbare inländische Fluchtalternative in römisch 40 wo er seinen eigenen Angaben zufolge bis zu seiner Ausreise die überwiegende Zeit gelebt hat und auch über einen Cousin verfügt, der dort als Geschäftsinhaber wirtschaftlich tätig ist und mit dem er nach wie vor intensiven Kontakt pflegt. Wie der Beschwerdeführer selbst angegeben hat hatte er in römisch 40 keinerlei Probleme. Dieses Gebiet ist für ihn auch problemlos erreichbar.
Die Beschwerde war zu Spruchpunkt I. daher auch aus diesem Grunde abzuweisen.Die Beschwerde war zu Spruchpunkt römisch eins. daher auch aus diesem Grunde abzuweisen.
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, zu verbinden (Absatz 2, leg. cit.).
§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).Paragraph 8, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;
VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;
25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FremdenG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Im gegenständlichen Fall liegt die vorgebrachte Bedrohung iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 schon deshalb nicht vor, weil der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.Im gegenständlichen Fall liegt die vorgebrachte Bedrohung iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 schon deshalb nicht vor, weil der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.
Nach den obigen Feststellungen herrscht in Tschetschenien derzeit keine Bürgerkriegssituation mehr und droht auch nicht jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird (automatisch) eine Gefahr für Leib und Leben in einem Maße, die eine Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK von vorn herein als unzulässig erscheinen würde (vgl. auch AsylGH v. 03.06.2009, Zl. D3 307975-1/2008/20E, AsylGH v. 26.05.2009, Zl.Nach den obigen Feststellungen herrscht in Tschetschenien derzeit keine Bürgerkriegssituation mehr und droht auch nicht jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird (automatisch) eine Gefahr für Leib und Leben in einem Maße, die eine Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK von vorn herein als unzulässig erscheinen würde vergleiche auch AsylGH v. 03.06.2009, Zl. D3 307975-1/2008/20E, AsylGH v. 26.05.2009, Zl.
D3 266048-2/2008/11E, AsylGH v. 03.06.2009, Zl. D11 265-0/2008/4E, AsylGH v. 21.10.2008, Zl. C5 251069-0/2008/25E u.a.).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war die im Lichte des § 8 zu beurteilende Bedrohungssituation nach § 57 Fremdengesetz (nunmehr § 50 FPG) durch ein konkretes, personenbezogenes, glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen darzutun. Auf die konkrete Frage des vorsitzenden Richters in der Beschwerdeverhandlung vom 21.03.2012 was mit ihm geschehen würde, wenn er in die Russische Föderation zurückkehren müsste gab er an, dass für ihn Lebensgefahr bestehe und dass er getötet würde. Diese - wiederum ziemlich vage - Aussage widerspricht diametral der Beweiswürdigung und Gefährdungseinschätzung unter Spruchteil I. in der Begründung zu Spruchteil I. und handelt es sich damit jedenfalls nicht um ein konkretes personenbezogenes glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen hinsichtlich einer aktuellen Bedrohungssituation.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war die im Lichte des Paragraph 8, zu beurteilende Bedrohungssituation nach Paragraph 57, Fremdengesetz (nunmehr Paragraph 50, FPG) durch ein konkretes, personenbezogenes, glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen darzutun. Auf die konkrete Frage des vorsitzenden Richters in der Beschwerdeverhandlung vom 21.03.2012 was mit ihm geschehen würde, wenn er in die Russische Föderation zurückkehren müsste gab er an, dass für ihn Lebensgefahr bestehe und dass er getötet würde. Diese - wiederum ziemlich vage - Aussage widerspricht diametral der Beweiswürdigung und Gefährdungseinschätzung unter Spruchteil römisch eins. in der Begründung zu Spruchteil römisch eins. und handelt es sich damit jedenfalls nicht um ein konkretes personenbezogenes glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen hinsichtlich einer aktuellen Bedrohungssituation.
Der Unabhängige Bundesasylsenat hat mehrfach ausgesprochen, dass das Fehlen der Voraussetzungen für eine eigenverantwortliche Lebensgestaltung und das Fehlen der Sicherstellung des überlebensnotwendigen Existenzminimums (siehe UBAS vom 15.12.1999, 208.320/0-IX/25/99; UBAS vom 17.07.2000, 212.800/0-VIII/22/99; UBAS vom 12.06.2002, 216.594/0-VIII/22/02, UBAS vom 22.10.2004, 227.507/0-VIII/22/02, u.a.) für ein Refoulementverbot spricht.
Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen arbeitsfähigen und nach seinen eigenen Angaben im Wesentlichen gesunden (von ihm behaupteten und durch nichts untermauerten psychischen Probleme werden nach seinen eigenen Angaben auch in Österreich nicht behandelt), der auch durch das Eingehen eines (wenn auch illegalen) Beschäftigungsverhältnisses in Österreich seine Arbeitswilligkeit dokumentiert hat. Er verfügt sowohl in Tschetschenien über eine Schwester als auch über einen Cousin am Ort der angenommenen inländischen Fluchtalternative, der selbst Geschäftsinhaber ist und ist auch nach seinen eigenen Angaben vor der Ausreise von seinen Verwandten unterstützt worden.
Es sind daher jedenfalls keine Umstände hervorgekommen, die Grund zur Annahme wären, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Russische Föderation in eine derart ausweglose Lage geraten würde, die in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK fallen würde, zumal er in der Russischen Föderation über ein familiäres Netz verfügt.Es sind daher jedenfalls keine Umstände hervorgekommen, die Grund zur Annahme wären, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Russische Föderation in eine derart ausweglose Lage geraten würde, die in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK fallen würde, zumal er in der Russischen Föderation über ein familiäres Netz verfügt.
Die Entscheidung zu Spruchteil II. war daher ebenfalls zu bestätigen.Die Entscheidung zu Spruchteil römisch zwei. war daher ebenfalls zu bestätigen.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 122/2009 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005, idgF BGBl. I Nr. 29/2009, sind Ausweisungen unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, sind Ausweisungen unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen des Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage zu berücksichtigen, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (vgl. VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage zu berücksichtigen, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren vergleiche VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer keine nahen Angehörigen in Österreich, mit welchen er im gemeinsamen Haushalt lebt, weshalb nicht vom Vorliegen eines Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK in Österreich auszugehen ist.Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer keine nahen Angehörigen in Österreich, mit welchen er im gemeinsamen Haushalt lebt, weshalb nicht vom Vorliegen eines Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK in Österreich auszugehen ist.
Der Beschwerdeführer ist seit etwas mehr als zwei Jahren in Österreich aufhältig. Die Einreise war illegal und hatte seinen Aufenthalt ausschließlich auf einen letztlich unbegründet gebliebenen Asylantrag gestützt und er lebt hier weder in einer Ehe noch in einer Lebensgemeinschaft, sondern hat nur eine Freundin, mit der er nicht zusammen lebt. Auch sonst ist in Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer keine Deutschkurse besucht hat, über keine österreichischen Freunde verfügt, auch keine sonstigen Qualifikationen erworben hat, keine Einstellungszusagen vorgelegt hat auch in keinen Vereinen oder Institutionen Mitglied ist, keine hohe Integration in Österreich feststellbar. Dem gegenüber bestehen durchaus intensive Bindungen zu dem Herkunftsstaat, wo er die meiste Zeit seines Lebens verbracht hat und auch außer seiner Muttersprache auch die Staatssprache Russisch spricht und über doch intensive Kontakte zu seinem Cousin in XXXX, wo er die meiste Zeit gelebt hat, verfügt. Sein bereits erwähntes Privatleben in Österreich ist jedenfalls zu einem Zeitpunkt entstanden, indem er sich des Umstandes des unsicheren Aufenthaltstatus bewusst sein habe sollen. Es ist keine überlange Verfahrendauer festzustellen. Eine Verzögerung ist dadurch entstanden, dass der Beschwerdeführer behauptet hat, bei der ersten anberaumten Beschwerdeverhandlung nicht in der Lage gewesen zu sein, an dieser teilzunehmen.Der Beschwerdeführer ist seit etwas mehr als zwei Jahren in Österreich aufhältig. Die Einreise war illegal und hatte seinen Aufenthalt ausschließlich auf einen letztlich unbegründet gebliebenen Asylantrag gestützt und er lebt hier weder in einer Ehe noch in einer Lebensgemeinschaft, sondern hat nur eine Freundin, mit der er nicht zusammen lebt. Auch sonst ist in Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer keine Deutschkurse besucht hat, über keine österreichischen Freunde verfügt, auch keine sonstigen Qualifikationen erworben hat, keine Einstellungszusagen vorgelegt hat auch in keinen Vereinen oder Institutionen Mitglied ist, keine hohe Integration in Österreich feststellbar. Dem gegenüber bestehen durchaus intensive Bindungen zu dem Herkunftsstaat, wo er die meiste Zeit seines Lebens verbracht hat und auch außer seiner Muttersprache auch die Staatssprache Russisch spricht und über doch intensive Kontakte zu seinem Cousin in römisch 40 , wo er die meiste Zeit gelebt hat, verfügt. Sein bereits erwähntes Privatleben in Österreich ist jedenfalls zu einem Zeitpunkt entstanden, indem er sich des Umstandes des unsicheren Aufenthaltstatus bewusst sein habe sollen. Es ist keine überlange Verfahrendauer festzustellen. Eine Verzögerung ist dadurch entstanden, dass der Beschwerdeführer behauptet hat, bei der ersten anberaumten Beschwerdeverhandlung nicht in der Lage gewesen zu sein, an dieser teilzunehmen.
Demgegenüber stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH v. 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u.v.a.).Demgegenüber stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH v. 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u.v.a.).
Nach Ansicht des Asylgerichtshofes überwiegen daher die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).Nach Ansicht des Asylgerichtshofes überwiegen daher die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet vergleiche dazu VfSlg. 17.516 aus 2005, sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).
Dem Beschwerdeführer kommt auch kein - auf eine andere Rechtsgrundlage als das AsylG 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.Dem Beschwerdeführer kommt auch kein - auf eine andere Rechtsgrundlage als das AsylG 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale Verhältnisse, VolksgruppenzugehörigkeitZuletzt aktualisiert am
11.05.2012