Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
D12 402584-5/2012/2E
D12 402585-5/2012/2E
D12 402586-5/2012/2E
D12 402587-5/2012/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerden
1. der XXXX alias XXXX,1. der römisch 40 alias römisch 40 ,
2. der XXXX,2. der römisch 40 ,
3. der XXXX alias XXXX,3. der römisch 40 alias römisch 40 ,
4. des XXXX auch XXXX,4. des römisch 40 auch römisch 40 ,
alle StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 07.03.2012, FZlen. 12 01.343-EAST-Ost, 12 01.346 EAST-Ost, 12 01.347 EAST-Ost und 12 01.349 EAST-Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gem. § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die ersten Asylverfahren:
Die Erstbeschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, reiste im September 2008 gemeinsam mit ihren drei minderjährigen Kindern (den Zweit- bis Viertbeschwerdeführern) illegal über Polen kommend in das österreichische Bundesgebiet ein. Sie haben jeweils am 19.09.2008 Anträge auf internationalen Schutz gestellt.
Die Beschwerdeführer legten folgende Personenstandsdokumente vor:
Russischer Inlandspass der Erstbeschwerdeführerin, Nr. XXXX;Russischer Inlandspass der Erstbeschwerdeführerin, Nr. römisch 40 ;
Russischer Inlandspass der Zweitbeschwerdeführerin, Nr. XXXX;Russischer Inlandspass der Zweitbeschwerdeführerin, Nr. römisch 40 ;
Russische Geburtsurkunde der Drittbeschwerdeführerin, Nr.XXXX;
Russische Geburtsurkunde des Viertbeschwerdeführers, Nr.XXXX.
Bei der Erstbefragung am 19.09.2008 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anwesenheit eines Dolmetschers für Tschetschenisch gab die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie seien gemeinsam am 13.09.2008 mit dem Zug über Moskau und Brest nach Polen gereist. Sie seien in Polen angehalten worden und es seien ihnen die Fingerabdrücke abgenommen worden. Sie wisse nicht ob sie einen Asylantrag gestellt haben. Die Erstbeschwerdeführerin gab an, ihr Mann sei ein paar Mal verhaftet worden und habe sich zum Teil in Haft befunden. Ihr Mann habe bei der Armee ein Auge verloren. Die Russen hätten gesagt, dass er ein Widerstandskämpfer sei und im Krieg gegen die Russen sein Auge verloren habe. Sie befürchte, dass die Russen sie und ihre Kinder töten würden; deswegen bestehe für sie Lebensgefahr in ihrer Heimat.
Die Zweitbeschwerdeführerin bestätigte bei der Befragung am 19.09.2008 die Angaben ihrer Mutter. Sie gab an, sie hätten Russland verlassen, weil sie Probleme wegen der Verhaftungen ihres Vaters gehabt hätten. Außerdem habe sie Angst um ihr Leben, weil sie während des Krieges schwer verletzt worden sei; sie habe schwere Verletzungen im Gesicht und am Körper erlitten.
Am 22.09.2008 richtete das Bundesasylamt auf der Grundlage der Eurodac-Treffer ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin-Verordnung) an die zuständige polnische Behörde für alle vier Beschwerdeführer. Am 23.09.2008 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass mit Polen Konsultationen nach der Dublin-Verordnung geführt werden und aus diesem Grund die im § 28 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 normierte 20-Tagesfrist nicht gelte; es sei beabsichtigt, ihre Asylanträge wegen Unzuständigkeit Österreichs zurückzuweisen.Am 22.09.2008 richtete das Bundesasylamt auf der Grundlage der Eurodac-Treffer ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin-Verordnung) an die zuständige polnische Behörde für alle vier Beschwerdeführer. Am 23.09.2008 wurde den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass mit Polen Konsultationen nach der Dublin-Verordnung geführt werden und aus diesem Grund die im Paragraph 28, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 normierte 20-Tagesfrist nicht gelte; es sei beabsichtigt, ihre Asylanträge wegen Unzuständigkeit Österreichs zurückzuweisen.
Am 24.09.2008 langte ein Schreiben der polnischen Behörde vom 23.09.2008 beim Bundesasylamt ein, worin die Zuständigkeit Polens gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung für alle vier Beschwerdeführer bestätigt wurde.Am 24.09.2008 langte ein Schreiben der polnischen Behörde vom 23.09.2008 beim Bundesasylamt ein, worin die Zuständigkeit Polens gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung für alle vier Beschwerdeführer bestätigt wurde.
Am 30.09.2008 wurden die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit eines Rechtsberaters und eines geeigneten Dolmetschers für Russisch jeweils getrennt niederschriftlich einvernommen.
Die Erstbeschwerdeführerin gab im Wesentlichen zusammengefasst an, ihre jüngere Tochter sei 2006 in einem Krankenhaus in Moskau an den Augen operiert worden und danach als gesund entlassen worden. Sie sehe aber fast nichts auf diesem Auge. In Österreich lebe ihr Bruder. Sie habe 1992 geheiratet; seitdem lebe sie mit ihrem Bruder nicht mehr im gemeinsamen Haushalt. Ihr Mann habe bis zu seiner Entführung am 03.08.2008 auf einer Baustelle gearbeitet; sie habe bis zu ihrer Ausreise nach Österreich auf dem Bazar gearbeitet; so haben sie sich den Lebensunterhalt finanziert. Ihr Ziel sei immer Österreich gewesen, weil es weiter von Russland entfernt sei und ihr Bruder hier aufhältig sei. Sie habe sich nie in Polen aufhalten wollen. Ihre Kinder seien in Polen nicht in medizinischer Behandlung gewesen. Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, das beabsichtigt sei, ihre Ausweisung nach Polen zu veranlassen, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie nicht dorthin zurück wolle.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab bei der Befragung am 30.09.2008 im Wesentlichen an, sie habe ihren im Rahmen der Erstbefragung erstatteten Angaben nichts hinzuzufügen. In Österreich lebe ihr Onkel. Soviel sie wisse, haben sie getrennt von diesem gelebt. Ihre Verbrennungen würden aus dem Jahr 2000 stammen; sie sei im Krankhaus behandelt worden. Die Haut "spanne immer noch".
Das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, wies diese Anträge mit Bescheiden jeweils vom 22.10.2008 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach die Zuständigkeit Polens gemäß Art. 16 Abs.1 lit. c Dublin-Verordnung sowie die Ausweisung der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen aus. Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Polen zulässig sei.Das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, wies diese Anträge mit Bescheiden jeweils vom 22.10.2008 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach die Zuständigkeit Polens gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung sowie die Ausweisung der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen aus. Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Polen zulässig sei.
Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde beim Asylgerichtshof und brachten im Wesentlichen vor, dass eine Ausweisung nach Polen sowohl Art. 3 als auch Art. 8 EMRK verletzen würde; ein Selbsteintritt Österreichs sei nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung geboten.Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde beim Asylgerichtshof und brachten im Wesentlichen vor, dass eine Ausweisung nach Polen sowohl Artikel 3, als auch Artikel 8, EMRK verletzen würde; ein Selbsteintritt Österreichs sei nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung geboten.
Die Erstbeschwerdeführerin sei aufgrund der Erkrankungen ihrer Kinder und ihres eigenen Flüchtlingsschicksals mit der "Alleinerziehungsaufgabe" für die drei Kinder völlig überfordert. Indiz für ihre extreme Überforderung, sei der Umstand, dass es ihr nicht möglich gewesen sei, bei der Einvernahme ihren eigenen Leidenszustand sowie den ihrer Kinder vorzutragen.
Die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin sei in der elterlichen Wohnung im Jahr 2000 zum Opfer einer kriegsbedingten Explosion geworden. Sie habe dabei schwere Brandverletzungen im Bereich des Oberkörpers erlitten. In diesem Bereich sei praktisch keine gesunde Haut mehr vorhanden. Diese Verbrennungen würden nicht nur ständige Unlustgefühle und Beschwerden bedingen, sondern würden sich auch aufgrund der kosmetischen Entstellung negativ auf den psychischen Zustand der Zweitbeschwerdeführerin auswirken. In diesem Zusammenhang legte die Zweitbeschwerdeführerin ein Schreiben der Volkshilfe Flüchtlingsbetreuung vom 05.11.2008 vor. Darin diagnostiziert eine klinische und Gesundheitspsychologin der Zweitbeschwerdeführerin einen psychischen Krisenzustand aufgrund ihrer langen Leidensgeschichte und der aktuellen Ungewissheit über den weiteren Aufenthalt. Eine stabile aufenthaltsrechtliche Situation wirke sich daher äußerst förderlich auf das psychische Befinden der Klientin aus und reduziere den subjektiven Leidensdruck erheblich. Weiters brachte die Zweitbeschwerdeführerin drei Schreiben des Klinikums XXXX in Vorlage. Aus dem Schreiben "Ambulante Kontrolluntersuchungen" vom 06.11.2008 geht folgende medizinische Planung hervor:Die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin sei in der elterlichen Wohnung im Jahr 2000 zum Opfer einer kriegsbedingten Explosion geworden. Sie habe dabei schwere Brandverletzungen im Bereich des Oberkörpers erlitten. In diesem Bereich sei praktisch keine gesunde Haut mehr vorhanden. Diese Verbrennungen würden nicht nur ständige Unlustgefühle und Beschwerden bedingen, sondern würden sich auch aufgrund der kosmetischen Entstellung negativ auf den psychischen Zustand der Zweitbeschwerdeführerin auswirken. In diesem Zusammenhang legte die Zweitbeschwerdeführerin ein Schreiben der Volkshilfe Flüchtlingsbetreuung vom 05.11.2008 vor. Darin diagnostiziert eine klinische und Gesundheitspsychologin der Zweitbeschwerdeführerin einen psychischen Krisenzustand aufgrund ihrer langen Leidensgeschichte und der aktuellen Ungewissheit über den weiteren Aufenthalt. Eine stabile aufenthaltsrechtliche Situation wirke sich daher äußerst förderlich auf das psychische Befinden der Klientin aus und reduziere den subjektiven Leidensdruck erheblich. Weiters brachte die Zweitbeschwerdeführerin drei Schreiben des Klinikums römisch 40 in Vorlage. Aus dem Schreiben "Ambulante Kontrolluntersuchungen" vom 06.11.2008 geht folgende medizinische Planung hervor:
"... zuerst Expanderimplantation in der linken Leiste zur
Dermisüberdehnung, nach gut 1 Woche stationärem Aufenthalt könnte dann eine Vollhauttransplantation im Hals und Achselbereich durchgeführt werden. Weiters wäre gedacht, eine Dermabranio im Gesicht durchzuführen. Die Pat. und Mutter sind mit dem Vorgehen einverstanden. Es wird ein OP-Termin für 16.01.2009, Aufnahme 15.01.2009 und Narbenkorrektur dann am 23.01.2009 vereinbart."
Des Weiteren legte die Zweitbeschwerdeführerin mehrere Fotos zur Bescheinigung der Schwere ihrer Verbrennungen vor.
Zum Viertbeschwerdeführer wird in der Beschwerdeschrift vorgebracht, dass dieser seit seiner Geburt an massiven Sehstörungen leide; er sei fast völlig blind. Bei einer augenärztlichen Untersuchung in der Sehschule des Krankenhauses XXXX vom 23.10.2008 seien an beiden Augen ein Mikrophthalmus, eine Macula Corniae, links größer als rechts, am rechten Auge: ein Synchisis Anterior und eine Kammerwinkeldystrophie sowie am linken Auge: eine Strabismus Convergens et Sursumvergens sowie ein Nystagmus festgestellt worden. Die augenärztlichen Untersuchungen seien soweit fortgeschritten, dass entschieden worden sei, den Viertbeschwerdeführer am 07.11.2008 im Krankenhaus der XXXX zu operieren. Durch die Operation bestehe die Möglichkeit, dass der Viertbeschwerdeführer wieder sehen könne. Diesbezüglich legte der Viertbeschwerdeführer einen Ambulanzbericht vom 23.10.2008 vor.Zum Viertbeschwerdeführer wird in der Beschwerdeschrift vorgebracht, dass dieser seit seiner Geburt an massiven Sehstörungen leide; er sei fast völlig blind. Bei einer augenärztlichen Untersuchung in der Sehschule des Krankenhauses römisch 40 vom 23.10.2008 seien an beiden Augen ein Mikrophthalmus, eine Macula Corniae, links größer als rechts, am rechten Auge: ein Synchisis Anterior und eine Kammerwinkeldystrophie sowie am linken Auge: eine Strabismus Convergens et Sursumvergens sowie ein Nystagmus festgestellt worden. Die augenärztlichen Untersuchungen seien soweit fortgeschritten, dass entschieden worden sei, den Viertbeschwerdeführer am 07.11.2008 im Krankenhaus der römisch 40 zu operieren. Durch die Operation bestehe die Möglichkeit, dass der Viertbeschwerdeführer wieder sehen könne. Diesbezüglich legte der Viertbeschwerdeführer einen Ambulanzbericht vom 23.10.2008 vor.
Die vier Beschwerdeführer seien insgesamt davon abhängig, mit dem in Österreich lebenden Bruder der Erstbeschwerdeführerin und dessen Familie familiäre Beziehungen faktisch unterhalten zu können und im Lebensalltag praktisch gegenseitige familiäre Lebenshilfe zu erhalten. Auch wenn seit der Heirat und Familiengründung der Erstbeschwerdeführerin eine familiäre Lebensgemeinschaft und Haushaltsgemeinschaft nicht mehr bestanden habe, sei trotzdem die verwandtschaftliche Beziehung gepflogen worden.
Mit einem ergänzenden Schriftsatz wird zum Viertbeschwerdeführer ein Schreiben des XXXX, Abteilung Orthoptik, vom 18.11.2008 vorgelegt. Aus diesem geht in der Zusammenfassung hervor, dass der Viertbeschwerdeführer mit dem rechten Auge visuelle sehr interessiert sei, mittels "Pref. Looking" könne eine näher genannte Visusäquivalent erhoben werden. Mit dem linken Auge sei nur eine Lichterkennung möglich. Eine Sehfrühförderung sei dringend indiziert sei veranlasst worden. Eine Keratoplastik sei derzeit aufgrund nicht absehbarer postoperativer Komplikationen am kindlichen Auge nicht indiziert.Mit einem ergänzenden Schriftsatz wird zum Viertbeschwerdeführer ein Schreiben des römisch 40 , Abteilung Orthoptik, vom 18.11.2008 vorgelegt. Aus diesem geht in der Zusammenfassung hervor, dass der Viertbeschwerdeführer mit dem rechten Auge visuelle sehr interessiert sei, mittels "Pref. Looking" könne eine näher genannte Visusäquivalent erhoben werden. Mit dem linken Auge sei nur eine Lichterkennung möglich. Eine Sehfrühförderung sei dringend indiziert sei veranlasst worden. Eine Keratoplastik sei derzeit aufgrund nicht absehbarer postoperativer Komplikationen am kindlichen Auge nicht indiziert.
Weiters werden zum Viertbeschwerdeführer undatierte Unterlagen (u.a. ein Informationsblatt zur "dokumentierten Patientenaufklärung") des Krankenhaus XXXX zur geplanten Entfernung der Rachenmandel und eines Trommelfellschnitts vorgelegt.Weiters werden zum Viertbeschwerdeführer undatierte Unterlagen (u.a. ein Informationsblatt zur "dokumentierten Patientenaufklärung") des Krankenhaus römisch 40 zur geplanten Entfernung der Rachenmandel und eines Trommelfellschnitts vorgelegt.
Mit Beschlüssen des Asylgerichtshofes jeweils vom 19.11.2008, Zlen. S8 402.584-1 bis 402.587-1, wurde den Beschwerden gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschlüssen des Asylgerichtshofes jeweils vom 19.11.2008, Zlen. S8 402.584-1 bis 402.587-1, wurde den Beschwerden gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Mit Erkenntnissen jeweils vom 22.12.2008, Zlen. S8 402.584-1 bis 402.587-1, hat der Asylgerichtshof die Beschwerden als unbegründet abgewiesen und zugleich gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ausgesprochen, dass die Durchführung der Ausweisung hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin bis 23.03.2009 aufzuschieben sei. Begründend wurde ausgeführt, dass in Österreich eine Operation aufgrund erlittener Verbrennungen demnächst durchgeführt werde, welche unter Einberechnung eines gewissen Heilungsprozesses und einer entsprechenden postoperativen Betreuung den Aufschub der Ausweisung der Zweitbeschwerdeführerin bis zum genannten Termin erforderlich mache. Hinsichtlich der Familienangehörigen der Zweitbeschwerdeführerin wurde die Durchführung der Ausweisung im Hinblick auf Art. 8 EMRK bis zum selben Datum aufgeschoben.Mit Erkenntnissen jeweils vom 22.12.2008, Zlen. S8 402.584-1 bis 402.587-1, hat der Asylgerichtshof die Beschwerden als unbegründet abgewiesen und zugleich gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ausgesprochen, dass die Durchführung der Ausweisung hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin bis 23.03.2009 aufzuschieben sei. Begründend wurde ausgeführt, dass in Österreich eine Operation aufgrund erlittener Verbrennungen demnächst durchgeführt werde, welche unter Einberechnung eines gewissen Heilungsprozesses und einer entsprechenden postoperativen Betreuung den Aufschub der Ausweisung der Zweitbeschwerdeführerin bis zum genannten Termin erforderlich mache. Hinsichtlich der Familienangehörigen der Zweitbeschwerdeführerin wurde die Durchführung der Ausweisung im Hinblick auf Artikel 8, EMRK bis zum selben Datum aufgeschoben.
Im Jänner 2009 unterzog sich die Zweitbeschwerdeführerin aufgrund ihrer Verbrennungen einem chirurgischen Eingriff im Krankenhaus XXXX, bei welchem dieser im Bereich beider Leisten Vorrichtungen zur Hautüberdehnung (Expander) implantiert wurden. Ein weiterer chirurgischer Eingriff, unter anderem zur Entfernung der implantierten Expander, war für den 25.03.2009 im Krankenhaus XXXX fixiert.Im Jänner 2009 unterzog sich die Zweitbeschwerdeführerin aufgrund ihrer Verbrennungen einem chirurgischen Eingriff im Krankenhaus römisch 40 , bei welchem dieser im Bereich beider Leisten Vorrichtungen zur Hautüberdehnung (Expander) implantiert wurden. Ein weiterer chirurgischer Eingriff, unter anderem zur Entfernung der implantierten Expander, war für den 25.03.2009 im Krankenhaus römisch 40 fixiert.
Am 24.03.2009 wurde die Zweitbeschwerdeführerin mit ihrer Familie nach Polen überstellt.
2. Die zweiten Asylverfahren:
Mit Schreiben vom 25.03.2009 teilte das Krankenhaus XXXX hinsichtlich der Behandlung der Zweitbeschwerdeführerin und des am 25.03.2009 fixierten Operationstermins mit, dass mit Verwunderung festgestellt werde, dass die Zweitbeschwerdeführerin abgeschoben worden sei. Diesbezüglich sei zu bemerken, dass die Zweitbeschwerdeführerin derzeit zwei Fremdkörper in sich trage, welche demnächst zumindest entfernt werden müssten, um einen möglichen Schaden von der Beschwerdeführerin abzuwenden (Aktenseite 29 im Akt der Zweitbeschwerdeführerin).Mit Schreiben vom 25.03.2009 teilte das Krankenhaus römisch 40 hinsichtlich der Behandlung der Zweitbeschwerdeführerin und des am 25.03.2009 fixierten Operationstermins mit, dass mit Verwunderung festgestellt werde, dass die Zweitbeschwerdeführerin abgeschoben worden sei. Diesbezüglich sei zu bemerken, dass die Zweitbeschwerdeführerin derzeit zwei Fremdkörper in sich trage, welche demnächst zumindest entfernt werden müssten, um einen möglichen Schaden von der Beschwerdeführerin abzuwenden (Aktenseite 29 im Akt der Zweitbeschwerdeführerin).
Nach erfolgter Überstellung nach Polen reisten die vier Beschwerdeführer neuerlich von Polen nach Österreich ein und stellten am 26.03.2009 bei der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes jeweils einen zweiten Asylantrag. Zu diesen Anträgen wurde u.a. ausgeführt, die Zweitbeschwerdeführerin sei (mit ihrer Familie) deshalb wieder von Polen nach Österreich zurückgereist, weil ihr Leben wegen der im Jänner 2009 in Österreich durchgeführten Operation in Gefahr sei, da sie mit dem Implantat sterben werde.
In der Stellungnahme vom 30.03.2009 führte die Erstbeschwerdeführerin erneut aus, die Zweitbeschwerdeführerin leide an schwersten Verbrennungen am ganzen Körper. Es sei dringend notwendig, dass Hautstücke transplantiert werden und die Haut am Körper gedehnt werde. Eine entsprechende Operation sei in Österreich bereits begonnen und die Abschiebung unterbrochen worden. Da sich der Zustand der Zweitbeschwerdeführerin seit der Abschiebung massiv verschlechtert habe, da sie seitdem auch nicht mehr in ständiger medizinischer Betreuung sei, haben sie Polen wieder verlassen. Der Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin verlange eine sofortige und intensive Behandlung, eine solche sei in Polen in Anbetracht der medizinischen Versorgungslage nicht möglich. Eine Ausweisung und Zurückschiebung nach Polen würde eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte darstellen.In der Stellungnahme vom 30.03.2009 führte die Erstbeschwerdeführerin erneut aus, die Zweitbeschwerdeführerin leide an schwersten Verbrennungen am ganzen Körper. Es sei dringend notwendig, dass Hautstücke transplantiert werden und die Haut am Körper gedehnt werde. Eine entsprechende Operation sei in Österreich bereits begonnen und die Abschiebung unterbrochen worden. Da sich der Zustand der Zweitbeschwerdeführerin seit der Abschiebung massiv verschlechtert habe, da sie seitdem auch nicht mehr in ständiger medizinischer Betreuung sei, haben sie Polen wieder verlassen. Der Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin verlange eine sofortige und intensive Behandlung, eine solche sei in Polen in Anbetracht der medizinischen Versorgungslage nicht möglich. Eine Ausweisung und Zurückschiebung nach Polen würde eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte darstellen.
Am 02.04.2009 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihre Asylanträge wegen Unzuständigkeit Österreichs zurückzuweisen.Am 02.04.2009 wurde den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihre Asylanträge wegen Unzuständigkeit Österreichs zurückzuweisen.
Mit Fax vom 03.04.2009 übermittelten die Beschwerdeführer folgende medizinische Befunde:
Arztbrief des Klinikum XXXX vom 30.03.2009 betreffend den Klinikaufenthalt der Zweibeschwerdeführerin von 15.01.2009 bis 19.01.2009;Arztbrief des Klinikum römisch 40 vom 30.03.2009 betreffend den Klinikaufenthalt der Zweibeschwerdeführerin von 15.01.2009 bis 19.01.2009;
Schreiben des Klinikum XXXX vom 30.03.2009 betreffend ambulante Kontrolluntersuchungen der Zweitbeschwerdeführerin;Schreiben des Klinikum römisch 40 vom 30.03.2009 betreffend ambulante Kontrolluntersuchungen der Zweitbeschwerdeführerin;
Schreiben des Klinikum XXXX vom 13.10.2008, wonach bei der Zweitbeschwerdeführerin "Mult. Verbrennungsnarben Arme bds., Gesicht und Stammbereich" diagnostiziert worden sei; die Beweglichkeit sei funktionell nicht eingeschränkt; subjektiv bestehe starker psychischer Leidensdruck bezüglich der Kosmetik.Schreiben des Klinikum römisch 40 vom 13.10.2008, wonach bei der Zweitbeschwerdeführerin "Mult. Verbrennungsnarben Arme bds., Gesicht und Stammbereich" diagnostiziert worden sei; die Beweglichkeit sei funktionell nicht eingeschränkt; subjektiv bestehe starker psychischer Leidensdruck bezüglich der Kosmetik.
Polen stimmte der Wiederaufnahme der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.04.2009 neuerlich gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung zu.Polen stimmte der Wiederaufnahme der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.04.2009 neuerlich gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung zu.
Aus der gutachterlichen Stellungnahme zur Erstbeschwerdeführerin durch eine Fachärztin für Psychiatrie im Zuge des Zulassungsverfahrens beim Bundesasylamt, Erstaufnahmezentrum Ost, vom 14.04.2009 geht hervor (Aktenseiten 319 ff), dass diese an keiner belastungsabhängigen psychischen Störung leide; auch sonstige Krankheitssymptome lägen nicht vor. Angemerkt wird, dass sie sich große Sorgen um ihre älteste Tochter mache.
Mit Schreiben vom 20.04.2009 legte die Erstbeschwerdeführerin ärztliche Gutachten für die Zweitbeschwerdeführerin und den Viertbeschwerdeführer vor. Aus den Gutachten gehe hervor, dass beide Kinder dringend in Österreich behandelt werden müssen. Die Zweitbeschwerdeführerin habe am 21.05.2009 einen Operationstermin im Klinikum XXXX. Sollte sie diesen nicht wahrnehmen können sei es möglich, dass durch die operativ eingesetzten Fremdkörper im Bereich der Leisten ein wesentlicher Schaden für sie entstehe. Der Viertbeschwerdeführer sei blind und brauche daher so schnell wie möglich die nötige Operation. Details können dem beigefügten Arztbrief entnommen werden. In Anbetracht dieser Tatsachen beantrage sie daher erneut, dass Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO aus humanitären Gründen Gebrauch mache.Mit Schreiben vom 20.04.2009 legte die Erstbeschwerdeführerin ärztliche Gutachten für die Zweitbeschwerdeführerin und den Viertbeschwerdeführer vor. Aus den Gutachten gehe hervor, dass beide Kinder dringend in Österreich behandelt werden müssen. Die Zweitbeschwerdeführerin habe am 21.05.2009 einen Operationstermin im Klinikum römisch 40 . Sollte sie diesen nicht wahrnehmen können sei es möglich, dass durch die operativ eingesetzten Fremdkörper im Bereich der Leisten ein wesentlicher Schaden für sie entstehe. Der Viertbeschwerdeführer sei blind und brauche daher so schnell wie möglich die nötige Operation. Details können dem beigefügten Arztbrief entnommen werden. In Anbetracht dieser Tatsachen beantrage sie daher erneut, dass Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht der Dublin römisch zwei VO aus humanitären Gründen Gebrauch mache.
Die Beschwerdeführer legten diesem Schreiben folgende Befunde bei:
Arztbrief der Diakonie, XXXX, vom 15.04.2009 betreffend die Zweitbeschwerdeführerin;Arztbrief der Diakonie, römisch 40 , vom 15.04.2009 betreffend die Zweitbeschwerdeführerin;
Bestätigung des OP-Termins des Klinikum XXXX vom 09.04.2009 betreffend die Zweitbeschwerdeführerin;Bestätigung des OP-Termins des Klinikum römisch 40 vom 09.04.2009 betreffend die Zweitbeschwerdeführerin;
Schreiben des Klinikum XXXX vom 03.04.2009 betreffen die Zweitbeschwerdeführerin;Schreiben des Klinikum römisch 40 vom 03.04.2009 betreffen die Zweitbeschwerdeführerin;
Arztbrief der Diakonie, XXXX, vom 15.04.2009 betreffend den Viertbeschwerdeführer.Arztbrief der Diakonie, römisch 40 , vom 15.04.2009 betreffend den Viertbeschwerdeführer.
Mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 20.04.2009, Fz. 09 03.715-EAST Ost bis 09 03.718-EAST Ost, wurden die Anträge der vier Beschwerdeführer ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 16 Abs.1 lit. Dublin-Verordnung Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Polen zulässig sei.Mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 20.04.2009, Fz. 09 03.715-EAST Ost bis 09 03.718-EAST Ost, wurden die Anträge der vier Beschwerdeführer ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 16, Absatz eins, lit. Dublin-Verordnung Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Polen zulässig sei.
In den dagegen gerichteten Beschwerden wurde unter anderem gerügt, dass das Bundesasylamt nicht ausreichende Ermittlungen zum gegenwärtigen Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin und zu ihrer Überstellungsfähigkeit durchgeführt habe.
Mit Erkenntnissen jeweils vom 18.05.2009, Zl. S14 402.584-2 bis 402.587-2, hat der Asylgerichtshof den Beschwerden gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005 stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben. Begründend wurde zur Zweitbeschwerdeführerin in Bezug auf Art. 3 EMRK ausgeführt:Mit Erkenntnissen jeweils vom 18.05.2009, Zl. S14 402.584-2 bis 402.587-2, hat der Asylgerichtshof den Beschwerden gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005 stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben. Begründend wurde zur Zweitbeschwerdeführerin in Bezug auf Artikel 3, EMRK ausgeführt:
Laut Schreiben des Klinikum XXXX soll sich die Zweitbeschwerdeführerin am 22.05.2009 einem operativen Eingriff im Klinikum XXXX in Fortsetzung der bereits begonnenen Behandlung unterziehen. Die Sachlage stelle sich somit dergestalt dar, dass in Österreich eine (chirurgische) Behandlung durchgeführt worden sei (wofür auch ein Durchführungsaufschub erteilt wurde) und diese Behandlung - aufgrund implantierter Fremdkörper - mittels weiterer Operation (innerhalb eines zeitlichen Rahmen) fortgesetzt werden müsse, um einen - wie sich aus dem Schreiben des Klinikum XXXX ergebe - Schaden für die Zweitbeschwerdeführerin abzuwenden. Vor dem Hintergrund insbesondere des angesprochenen ärztlichen Schreibens sowie des weiteren Operationstermins im Mai 2009 könne aber dem Bundesasylamt nicht ohne weiteres darin gefolgt werden, dass kein "lebensbedrohlicher Zustand" vorliege bzw. keine "massive Verschlechterung" des gesundheitlichen Zustandes der Zweitbeschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Polen eintrete. Das Bundesasylamt habe zum derzeitigen Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin und zu den möglichen konkreten Auswirkungen einer nicht erfolgenden bzw. nicht zeitgerecht erfolgenden Operation (u.a. zur Entfernung der Implantate) keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Der Bescheid lasse aber auch Feststellungen dahingehend vermissen, ob im Hinblick auf den bei der Zweitbeschwerdeführerin durchzuführenden chirurgischen Eingriff zur Hintanhaltung eines gesundheitlichen Schadens konkrete Behandlungsmöglichkeiten in Polen bestehen und in welchem zeitlichen Rahmen die Beschwerdeführerin dazu Zugang hätte. Solche Feststellungen, die auf Grundlage ergänzender Ermittlungen und eines gegebenenfalls einzuholenden medizinischen Sachverständigengutachtens zu treffen sind, seien angesichts der geschilderten Sachlage, insbesondere aufgrund des angesprochenen ärztlichen Schreibens sowie des weiteren Operationstermins im Mai 2009, aber indiziert, weil sie zur Beurteilung einer möglichen (vorübergehenden) Verletzung des Art. 3 EMRK durch Verbringung der Zweitbeschwerdeführerin nach Polen, insbesondere auch im Hinblick auf einen Durchführungsaufschub nach § 10 Abs. 3 AsylG, unerlässlich seien.Laut Schreiben des Klinikum römisch 40 soll sich die Zweitbeschwerdeführerin am 22.05.2009 einem operativen Eingriff im Klinikum römisch 40 in Fortsetzung der bereits begonnenen Behandlung unterziehen. Die Sachlage stelle sich somit dergestalt dar, dass in Österreich eine (chirurgische) Behandlung durchgeführt worden sei (wofür auch ein Durchführungsaufschub erteilt wurde) und diese Behandlung - aufgrund implantierter Fremdkörper - mittels weiterer Operation (innerhalb eines zeitlichen Rahmen) fortgesetzt werden müsse, um einen - wie sich aus dem Schreiben des Klinikum römisch 40 ergebe - Schaden für die Zweitbeschwerdeführerin abzuwenden. Vor dem Hintergrund insbesondere des angesprochenen ärztlichen Schreibens sowie des weiteren Operationstermins im Mai 2009 könne aber dem Bundesasylamt nicht ohne weiteres darin gefolgt werden, dass kein "lebensbedrohlicher Zustand" vorliege bzw. keine "massive Verschlechterung" des gesundheitlichen Zustandes der Zweitbeschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Polen eintrete. Das Bundesasylamt habe zum derzeitigen Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin und zu den möglichen konkreten Auswirkungen einer nicht erfolgenden bzw. nicht zeitgerecht erfolgenden Operation (u.a. zur Entfernung der Implantate) keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Der Bescheid lasse aber auch Feststellungen dahingehend vermissen, ob im Hinblick auf den bei der Zweitbeschwerdeführerin durchzuführenden chirurgischen Eingriff zur Hintanhaltung eines gesundheitlichen Schadens konkrete Behandlungsmöglichkeiten in Polen bestehen und in welchem zeitlichen Rahmen die Beschwerdeführerin dazu Zugang hätte. Solche Feststellungen, die auf Grundlage ergänzender Ermittlungen und eines gegebenenfalls einzuholenden medizinischen Sachverständigengutachtens zu treffen sind, seien angesichts der geschilderten Sachlage, insbesondere aufgrund des angesprochenen ärztlichen Schreibens sowie des weiteren Operationstermins im Mai 2009, aber indiziert, weil sie zur Beurteilung einer möglichen (vorübergehenden) Verletzung des Artikel 3, EMRK durch Verbringung der Zweitbeschwerdeführerin nach Polen, insbesondere auch im Hinblick auf einen Durchführungsaufschub nach Paragraph 10, Absatz 3, AsylG, unerlässlich seien.
Da das Bundesasylamt hinsichtlich der Frage einer möglichen Grundrechtsverletzung bzw. der Frage, ob - und gegebenenfalls in welcher Dauer - ein Durchführungsaufschub zu erteilen sei, von einer ungenügenden Sachverhaltsgrundlage ausgegangen sei, was nach Lage des Falles auch eine weitere Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin bzw. die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich mache, liege hinsichtlich des vorliegenden Sachverhaltes Mangelhaftigkeit iSd § 41 Abs. 3 AsylG vor.Da das Bundesasylamt hinsichtlich der Frage einer möglichen Grundrechtsverletzung bzw. der Frage, ob - und gegebenenfalls in welcher Dauer - ein Durchführungsaufschub zu erteilen sei, von einer ungenügenden Sachverhaltsgrundlage ausgegangen sei, was nach Lage des Falles auch eine weitere Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin bzw. die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich mache, liege hinsichtlich des vorliegenden Sachverhaltes Mangelhaftigkeit iSd Paragraph 41, Absatz 3, AsylG vor.
Die Bescheide zur Erst- sowie zur Dritt- und zum Viertbeschwerdeführer wurden durch den Asylgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 iVm. § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 aufgehoben.Die Bescheide zur Erst- sowie zur Dritt- und zum Viertbeschwerdeführer wurden durch den Asylgerichtshof gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 aufgehoben.
In weiterer Folge wurden zwei Anfragebeantwortungen zuhanden des rechtsfreundlichen Vertreters zusammengefasst übermittelt, wonach - zusammengefasst - medizinische Behandlung in Polen gewährleistet sei.
Aus den vom Bundesasylamt angeforderten medizinischen Unterlagen zur Zweitbeschwerdeführerin gehe hervor, dass nach dem chirurgischen Eingriff im Jänner die Expander am 22.05.2009 explantiert sowie Spalt- und Vollhauttransplantationen durchgeführt worden seien. Der Eingriff sowie der postoperative Verlauf hätten sich komplikationslos gestaltet, sodass die Zweitbeschwerdeführerin am 03.06.2009 nach Hause entlassen worden sei. Eine Kontrolle in Wien sowie beim Hausarzt sei vereinbart worden. Aus einem Schreiben vom 22.09.2009 des Krankenhauses XXXX geht hervor, dass aus medizinsicher Sicht angemerkt werde, dass sicher sei, dass noch mehrere operative Eingriffe (Narbenkorrekturen, Dermabrasio) zur Gesamtbesserung des Hautbildes empfehlenswert seien.Aus den vom Bundesasylamt angeforderten medizinischen Unterlagen zur Zweitbeschwerdeführerin gehe hervor, dass nach dem chirurgischen Eingriff im Jänner die Expander am 22.05.2009 explantiert sowie Spalt- und Vollhauttransplantationen durchgeführt worden seien. Der Eingriff sowie der postoperative Verlauf hätten sich komplikationslos gestaltet, sodass die Zweitbeschwerdeführerin am 03.06.2009 nach Hause entlassen worden sei. Eine Kontrolle in Wien sowie beim Hausarzt sei vereinbart worden. Aus einem Schreiben vom 22.09.2009 des Krankenhauses römisch 40 geht hervor, dass aus medizinsicher Sicht angemerkt werde, dass sicher sei, dass noch mehrere operative Eingriffe (Narbenkorrekturen, Dermabrasio) zur Gesamtbesserung des Hautbildes empfehlenswert seien.
Am 27.04.2010 wurde die Erstbeschwerdeführerin durch das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, einvernommen. Sie gab an, dass es ihr gesundheitlich gut gehe. Ihre älteste Tochter sei 17 Mal, davon zwei Mal in Österreich, wegen der Hautverbrennungen operiert worden;
ein weiterer Termin stehe am 14.06.2010 im Landeskrankenhaus XXXX an. Dieser Termin sei zwei Mal aus Platzgründen verschoben worden;ein weiterer Termin stehe am 14.06.2010 im Landeskrankenhaus römisch 40 an. Dieser Termin sei zwei Mal aus Platzgründen verschoben worden;
er sei auch nicht sehr vordringlich. Weiters legte sie ein Schreiben des Landeskrankenhaus XXXX vom 30.04.2009 vor, wonach die Zweitbeschwerdeführerin aufgrund des beeinträchtigten Aussehens den Wunsch zu einer operativen Korrektur habe. Zur Anamnese wird angegeben, dass keine ernstliche Erkrankung vorliege und keine regelmäßige Medikation notwendig sei.er sei auch nicht sehr vordringlich. Weiters legte sie ein Schreiben des Landeskrankenhaus römisch 40 vom 30.04.2009 vor, wonach die Zweitbeschwerdeführerin aufgrund des beeinträchtigten Aussehens den Wunsch zu einer operativen Korrektur habe. Zur Anamnese wird angegeben, dass keine ernstliche Erkrankung vorliege und keine regelmäßige Medikation notwendig sei.
Zu ihrem Sohn gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass dieser Augenprobleme habe; er sehe fast nichts. Bei der Geburt sei er blind geboren worden, danach habe er etwas sehen können und sein Zustand habe sich gebessert. Aus der von der Erstbeschwerdeführerin vorgelegten Anamnese der Augenklinik XXXX vom 19.01.2010 geht zum Viertbeschwerdeführer hervor, dass seit der Geburt ein Nystagmus, eine trübe Hornhaut beidseitig und ein Mikrophthalmus vorliege. Mit einem Jahr sei die Hornhaut rechts aufgeklart. Die Erstbeschwerdeführerin gab zu ihrem Sohn an, dass die Ärzte gemeint hätten, dass diese keine Möglichkeit gesehen hätten, dass sich die Sehkraft je wieder verbessere. Lediglich ein Arzt habe gemeint, dass vielleicht in drei Jahren eine Operation möglich sei; wer das gewesen sei, wisse sie aber nicht mehr. Ansonsten sei ihr Sohn nervös und unruhig, aber sein eigentliche Problem seien die Augen.Zu ihrem Sohn gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass dieser Augenprobleme habe; er sehe fast nichts. Bei der Geburt sei er blind geboren worden, danach habe er etwas sehen können und sein Zustand habe sich gebessert. Aus der von der Erstbeschwerdeführerin vorgelegten Anamnese der Augenklinik römisch 40 vom 19.01.2010 geht zum Viertbeschwerdeführer hervor, dass seit der Geburt ein Nystagmus, eine trübe Hornhaut beidseitig und ein Mikrophthalmus vorliege. Mit einem Jahr sei die Hornhaut rechts aufgeklart. Die Erstbeschwerdeführerin gab zu ihrem Sohn an, dass die Ärzte gemeint hätten, dass diese keine Möglichkeit gesehen hätten, dass sich die Sehkraft je wieder verbessere. Lediglich ein Arzt habe gemeint, dass vielleicht in drei Jahren eine Operation möglich sei; wer das gewesen sei, wisse sie aber nicht mehr. Ansonsten sei ihr Sohn nervös und unruhig, aber sein eigentliche Problem seien die Augen.
Aus dem Entlassungsbericht der XXXX vom 18.05.2010 geht hervor, dass derzeit keine therapeutische Intervention vorgesehen sei. Aus dem Ambulanzbericht vom 15.06.2010 des Krankenhauses des XXXX geht zum Viertbeschwerdeführer nach Rücksprache durch den Asylgerichtshof am 31.08.2010 hervor, dass diesem am 02.11.2010 die Mandeln und Polypen entfernt werden.Aus dem Entlassungsbericht der römisch 40 vom 18.05.2010 geht hervor, dass derzeit keine therapeutische Intervention vorgesehen sei. Aus dem Ambulanzbericht vom 15.06.2010 des Krankenhauses des römisch 40 geht zum Viertbeschwerdeführer nach Rücksprache durch den Asylgerichtshof am 31.08.2010 hervor, dass diesem am 02.11.2010 die Mandeln und Polypen entfernt werden.
Zur jüngeren Tochter gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass diese Probleme mit den Augen habe; dazu stehe am 16.07.2010 ein Termin beim Augenarzt an. Ihre Tochter habe in der Dunkelheit oft Angst.
Zu ihrem Bruder gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass dieser derzeit in XXXX lebe. Sie würde mit ihm oft telefonieren. Sie habe sonst keine Angehörige in Österreich. Sie spreche kein Deutsch, besuche aber einen Sprachkurs.Zu ihrem Bruder gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass dieser derzeit in römisch 40 lebe. Sie würde mit ihm oft telefonieren. Sie habe sonst keine Angehörige in Österreich. Sie spreche kein Deutsch, besuche aber einen Sprachkurs.
Am 29.07.2010 wurde Erstbeschwerdeführerin ein weiteres Mal durch das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, einvernommen. Sie gab an, dass die Zweitbeschwerdeführerin am 16.06.2010 operiert worden sei und legte dazu eine Bestätigung des Landeskrankenhauses XXXX vor. Aus dem Arztbrief von 22.06.2010 geht hervor, dass die Operation und die postoperative Phase komplikationslos verlaufen seien und an diesem Tag die Patientin in häusliche Pflege entlassen worden sei. Als weitere Therapie wird eine einjährige Sonnenkarenz und rückfettende Salben empfohlen. Auch den weiteren Berichten des Landeskrankenhauses XXXX über Kontrolltermine vom 29.06.2010, 06.07.2010 und 13.07.2010 ist zu entnehmen, dass die Wundheilung gut verlaufen ist.Am 29.07.2010 wurde Erstbeschwerdeführerin ein weiteres Mal durch das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, einvernommen. Sie gab an, dass die Zweitbeschwerdeführerin am 16.06.2010 operiert worden sei und legte dazu eine Bestätigung des Landeskrankenhauses römisch 40 vor. Aus dem Arztbrief von 22.06.2010 geht hervor, dass die Operation und die postoperative Phase komplikationslos verlaufen seien und an diesem Tag die Patientin in häusliche Pflege entlassen worden sei. Als weitere Therapie wird eine einjährige Sonnenkarenz und rückfettende Salben empfohlen. Auch den weiteren Berichten des Landeskrankenhauses römisch 40 über Kontrolltermine vom 29.06.2010, 06.07.2010 und 13.07.2010 ist zu entnehmen, dass die Wundheilung gut verlaufen ist.
Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 02.08.2010, Fz. 09 03.715-BAG bis 09 03.715-BAG, wurden die Anträge der vier Beschwerdeführer neuerlich ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 16 Abs.1 lit. Dublin-Verordnung Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer neuerlich gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen, und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Polen zulässig sei.Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 02.08.2010, Fz. 09 03.715-BAG bis 09 03.715-BAG, wurden die Anträge der vier Beschwerdeführer neuerlich ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 16, Absatz eins, lit. Dublin-Verordnung Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer neuerlich gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen, und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Polen zulässig sei.
Zu Polen wurden umfangreiche Länderfeststellungen getroffen; demnach sei die medizinische Behandlung der Beschwerdeführer dort sichergestellt.
In den dagegen gerichteten verfahrensgegenständlichen Beschwerden wurde unter anderem gerügt, dass der Viertbeschwerdeführer nahezu blind sei und die Drittbeschwerdeführerin ebenfalls Augenprobleme habe. Die Familie sei von vielen Leiden geplagt und naturgemäß wirke sich dieses Leiden der Kinder auf die Erstbeschwerdeführerin aus. Hinsichtlich ihrer eigenen psychischen Probleme und völligen Überforderung verweise sie zur Gänze auf das Vorbringen im ersten Rechtsgang.
Die Erstbeschwerdeführerin habe in Österreich einen asylberechtigten Bruder, der ihr mit seiner Familie zur Seite stehe. Dass sie nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ändere nichts an der Intensität ihrer Bindung.
Zur Zweitbeschwerdeführerin wird ausgeführt, dass diese neuerlich operiert worden sei und die Implantate inzwischen entfernt worden seien. Die Behandlung sei jedoch nicht abgeschlossen; vielmehr sei für sie von der XXXX ein Therapieplan festgelegt worden und am 13.07.2010 eine Verlaufskontrolle in sechs Monaten bis zum 11.01.2011 angeordnet. Es sei aus medizinischer Sicht jedenfalls unangebracht, wenn die Behandlung der Zweitbeschwerdeführerin in Österreich abgebrochen werde und diese nach Polen abgeschoben werde und dort anderen Ärzten überlassen werde. Die schönfärberischen Berichte, die die belangte Behörde über die Möglichkeit einer weiteren Behandlung der Zweitbeschwerdeführerin in Polen vorlege, stehe im krassen Widerspruch zur polnischen Realität. Die medizinische Behandlung müsse durch österreicherische Fachärzte zu Ende geführt werden. In Polen sei die Fortsetzung der richtigen Behandlung, wie von den österreichischen Ärzten begonnen, nicht garantiert.Zur Zweitbeschwerdeführerin wird ausgeführt, dass diese neuerlich operiert worden sei und die Implantate inzwischen entfernt worden seien. Die Behandlung sei jedoch nicht abgeschlossen; vielmehr sei für sie von der römisch 40 ein Therapieplan festgelegt worden und am 13.07.2010 eine Verlaufskontrolle in sechs Monaten bis zum 11.01.2011 angeordnet. Es sei aus medizinischer Sicht jedenfalls unangebracht, wenn die Behandlung der Zweitbeschwerdeführerin in Österreich abgebrochen werde und diese nach Polen abgeschoben werde und dort anderen Ärzten überlassen werde. Die schönfärberischen Berichte, die die belangte Behörde über die Möglichkeit einer weiteren Behandlung der Zweitbeschwerdeführerin in Polen vorlege, stehe im krassen Widerspruch zur polnischen Realität. Die medizinische Behandlung müsse durch österreicherische Fachärzte zu Ende geführt werden. In Polen sei die Fortsetzung der richtigen Behandlung, wie von den österreichischen Ärzten begonnen, nicht garantiert.
Wenn die belangte Behörde vorbringe, die weitere Behandlung der Zweitbeschwerdeführerin sei "lediglich aus kosmetischen Gründen" vorgesehen, so verkenne sie offenbar den Leidensdruck, der ein junges Mädchen durch die Entstellung des Gesichtes treffen könne. In diesem Lichte sei das Vorbringen über die Verspottung der Zweitbeschwerdeführerin durch andere Tschetschenen, die sie bis zum Selbstmord treiben würde, zu verstehen.
Zum Viertbeschwerdeführer wird in der Beschwerde ausgeführt, dass dieser seit Geburt fast blind sei. Im Gegensatz zur Ansicht der belangten Behörde liege auch in seinem Fall sehr wohl eine dringende Behandlungsnotwendigkeit vor. Dazu werden Bescheide des Sozialamtes der Stadt XXXX vom Juli und August 2010 vorgelegt, aus denen sich ergebe, dass die öffentliche Hand die Kosten für Erziehung und Schulausbildung, Fahrtkosten, sowie Restkosten für Therapien in Ambulatorien übernommen habe. Es sei also keinesfalls so, wie die belangte Behörde offenbar vermeine, dass für den Viertbeschwerdeführer ohnehin nichts möglich sei. Vielmehr sei dieser mit dem rechten Auge visuell sehr interessiert. Lediglich mit dem linken Auge sei eine Lichterkennung möglich. Dies gehe unter anderem aus einem vorgelegten Befund des XXXX vom 18.11.2008 hervor. Die Behandlung in Österreich sei eingeleitet worden, die dem Viertbeschwerdeführer auf lange Sicht zumindest auf einem Auge ein Sehvermögen ermöglichen könne. Von der belangten Behörde sei nicht glaubhaft gemacht worden, dass eine Behandlung in Polen möglich sei. Vielmehr ergebe sich aus den Ausführungen des Polizeiattachés, dass sich die polnischen Behörden in seinem Fall von den ausländischen Ärzten in Österreich keine Vorschriften machen lassen würden. Es bestehe somit für diesen die Gefahr dauernder Blindheit. Weiters werden verschiedene medizinische Unterlagen zum Viertbeschwerdeführer vorgelegt, nämlich:Zum Viertbeschwerdeführer wird in der Beschwerde ausgeführt, dass dieser seit Geburt fast blind sei. Im Gegensatz zur Ansicht der belangten Behörde liege auch in seinem Fall sehr wohl eine dringende Behandlungsnotwendigkeit vor. Dazu werden Bescheide des Sozialamtes der Stadt römisch 40 vom Juli und August 2010 vorgelegt, aus denen sich ergebe, dass die öffentliche Hand die Kosten für Erziehung und Schulausbildung, Fahrtkosten, sowie Restkosten für Therapien in Ambulatorien übernommen habe. Es sei also keinesfalls so, wie die belangte Behörde offenbar vermeine, dass für den Viertbeschwerdeführer ohnehin nichts möglich sei. Vielmehr sei dieser mit dem rechten Auge visuell sehr interessiert. Lediglich mit dem linken Auge sei eine Lichterkennung möglich. Dies gehe unter anderem aus einem vorgelegten Befund des römisch 40 vom 18.11.2008 hervor. Die Behandlung in Österreich sei eingeleitet worden, die dem Viertbeschwerdeführer auf lange Sicht zumindest auf einem Auge ein Sehvermögen ermöglichen könne. Von der belangten Behörde sei nicht glaubhaft gemacht worden, dass eine Behandlung in Polen möglich sei. Vielmehr ergebe sich aus den Ausführungen des Polizeiattachés, dass sich die polnischen Behörden in seinem Fall von den ausländischen Ärzten in Österreich keine Vorschriften machen lassen würden. Es bestehe somit für diesen die Gefahr dauernder Blindheit. Weiters werden verschiedene medizinische Unterlagen zum Viertbeschwerdeführer vorgelegt, nämlich:
Befund Schielambulanz der XXXX vom 27.04.2010, wonach der Beschwerdeführer an "Nyagmus BA (H55), Strabismus conc. Convergens monolateralis LA., Nystagmus BA., Angeborene Hornhauttrübung BA. und Mikrophtalmus LA." leide;Befund Schielambulanz der römisch 40 vom 27.04.2010, wonach der Beschwerdeführer an "Nyagmus BA (H55), Strabismus conc. Convergens monolateralis LA., Nystagmus BA., Angeborene Hornhauttrübung BA. und Mikrophtalmus LA." leide;
Terminbestätigung für die Schielambulanz der XXXX;Terminbestätigung für die Schielambulanz der römisch 40 ;
Ambulanzbericht des Krankenhauses XXXX vom 23.01.2009.Ambulanzbericht des Krankenhauses römisch 40 vom 23.01.2009.
Insgesamt liege aufgrund der verschiedenen Krankheiten und der Überforderung der Erstbeschwerdeführerin ein außergewöhnlich belastendes Schicksal vor, dass einen Selbsteintritt Österreich nach Art. 3 Abs. 2 Dublin Verordnung zur Vermeidung von Grundrechtsverletzungen als dringend geboten erscheinen lasse.Insgesamt liege aufgrund der verschiedenen Krankheiten und der Überforderung der Erstbeschwerdeführerin ein außergewöhnlich belastendes Schicksal vor, dass einen Selbsteintritt Österreich nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin Verordnung zur Vermeidung von Grundrechtsverletzungen als dringend geboten erscheinen lasse.
Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes jeweils vom 31.08.2010, GZ. S8 402.584-3/2010 bis D8 402.587-3/2010, wurden die Beschwerden gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes jeweils vom 31.08.2010, GZ. S8 402.584-3/2010 bis D8 402.587-3/2010, wurden die Beschwerden gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Zur möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK zur Ausübung des Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung in den vorliegenden Verfahren wurde vom Asylgerichtshof folgendes ausgeführt:Zur möglichen Verletzung des Artikel 3, EMRK zur Ausübung des Selbsteintrittsrecht gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung in den vorliegenden Verfahren wurde vom Asylgerichtshof folgendes ausgeführt:
Die Behandlung der Zweitbeschwerdeführerin wegen ihrer Hautverbrennungen sei nach drei operativen Eingriffen erfolgreich abgeschlossen. Eine allenfalls notwendige postoperative Betreuung sei - wie sich aus der Anfrage des Bundesasylamts an die Staatendokumentation bzw. aus den Länderfeststellungen ergebe - in Polen möglich. Es sei weiters davon auszugehen, dass sich der psychische Zustand der Zweitbeschwerdeführerin aufgrund der in Österreich durchgeführten Operationen ihrer Verbrennungsnarben wesentlich verbessern werde. Die Rücküberstellung der Zweitbeschwerdeführerin nach Polen stelle - nunmehr - für diese keinen lebensbedrohlichen Zustand dar.
Zum Viertbeschwerdeführer sei eine Operation zur Entfernung der Rachenmandel und eines Trommelfellschnitts im November 2010 vorgesehen. Ein Eingriff zu den Augen sei derzeit nicht vorgesehen. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen sei bereits im ersten Verfahren vom Asylgerichtshof abgewiesen worden. Der noch ausstehende Eingriff am 02.11.2010 diene zur Entfernung der Mandeln und Polypen und könne nach den Länderfeststellungen auch in Polen durchgeführt werden. Mit diesem werde auch keine lebensbedrohliche Situation für den Beschwerdeführer abgewendet. Auch die Rücküberstellung des Viertbeschwerdeführers nach Polen stelle für diese keinen lebensbedrohlichen Zustand dar.
Zur Drittbeschwerdeführerin wurde vorgebracht, dass diese an Sehschwäche leide. Auch ihre Rücküberstellung nach Polen stelle für sie keinen lebensbedrohlichen Zustand dar.
Zur Erstbeschwerdeführerin werde in der gutachterlichen Stellungnahme durch eine Fachärztin für Psychiatrie am 14.04.2009 ausgeführt, dass diese an keiner belastungsabhängigen psychischen Störung leide; auch sonstige Krankheitssymptome lägen nicht vor. Sie gab an, dass ihre Hauptsorge die gesundheitlichen Probleme ihrer ältesten Tochter darstellen. Nach den erfolgreichen operativen Eingriffen könne die Zweitbeschwerdeführerin jedoch wieder nach Polen überstellt werden.
3. Die dritten Asylverfahren:
Die Beschwerdeführer stellten am 17.10.2010 gegenständliche dritte Anträge auf Gewährung von internationalem Schutz und wurde die Erstbeschwerdeführerin dazu am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab an, es habe sich an den Fluchtgründen in ihrer Heimat seit dem ersten und zweiten Asylverfahren nichts geändert. Die damaligen Fluchtgründe seien nach wie vor die Gleichen. Gegen eine neuerliche Überstellung nach Polen spreche vor allem der gesundheitliche Zustand der Zweitbeschwerdeführerin. Diese habe bereits mehrere plastische Operationen hinter sich und müsse am 11.01.2011 noch ein Mal untersucht werden, ob eine weitere Operation erforderlich sei. Auch der Viertbeschwerdeführer habe gesundheitliche Probleme und einen Termin beim Augenarzt im LKH XXXX am 18.10.2010 und einen weiteren Arzttermin am 02.11.2010 im XXXX.Die Beschwerdeführer stellten am 17.10.2010 gegenständliche dritte Anträge auf Gewährung von internationalem Schutz und wurde die Erstbeschwerdeführerin dazu am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab an, es habe sich an den Fluchtgründen in ihrer Heimat seit dem ersten und zweiten Asylverfahren nichts geändert. Die damaligen Fluchtgründe seien nach wie vor die Gleichen. Gegen eine neuerliche Überstellung nach Polen spreche vor allem der gesundheitliche Zustand der Zweitbeschwerdeführerin. Diese habe bereits mehrere plastische Operationen hinter sich und müsse am 11.01.2011 noch ein Mal untersucht werden, ob eine weitere Operation erforderlich sei. Auch der Viertbeschwerdeführer habe gesundheitliche Probleme und einen Termin beim Augenarzt im LKH römisch 40 am 18.10.2010 und einen weiteren Arzttermin am 02.11.2010 im römisch 40 .
Die Erstbeschwerdeführerin legte weiters ein Schreiben mit dem Betreff "Zulassung des Verfahrens" vor und argumentierte, dass das nunmehrige Verfahren von Österreich zu führen sei, nachdem die Überstellungsfrist abgelaufen und Polen nicht länger zuständig sei.
Da sich die Beschwerdeführer aus ihrer Unterkunft entfernt hatten und ihr Aufenthaltsort unbekannt war, konnte eine fristgerechte Überstellung (bis 14.10.2010) nach Polen nicht mehr erfolgen. Da es sich um eine absolute und nicht mehr erstreckbare Frist handelt wurde das Verfahren in Österreich zugelassen (vgl. dazu Seite 459ff im Akt betreffend das zweite Asylverfahren der Erstbeschwerdeführerin).Da sich die Beschwerdeführer aus ihrer Unterkunft entfernt hatten und ihr Aufenthaltsort unbekannt war, konnte eine fristgerechte Überstellung (bis 14.10.2010) nach Polen nicht mehr erfolgen. Da es sich um eine absolute und nicht mehr erstreckbare Frist handelt wurde das Verfahren in Österreich zugelassen vergleiche dazu Seite 459ff im Akt betreffend das zweite Asylverfahren der Erstbeschwerdeführerin).
Die Erstbeschwerdeführerin wurde am 14.12.2010 von einem Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen und führte aus, sie möchte zu ihren bisherigen Angaben hinzufügen, dass ihr Ehemann freigelassen worden sei und sich in XXXX befinde. Ansonsten stimmen ihre bisherigen Angaben, die auch für die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer gelten. Diese haben keine eigenen Asylgründe. Zu ihren Fluchtgründen befragt sagte die Erstbeschwerdeführerin, am 06.08.2000 sei ein Sprengsatz auf ihr Haus geworfen worden. Die Zweitbeschwerdeführerin habe dadurch Verbrennungen erlitten. Sie sei lange behandelt worden, habe aber viele Narben. Von ihren Mitschülern sei sie deshalb gehänselt worden. Daher habe sie nicht mehr in die Schule gehen wollen. Die Erstbeschwerdeführerin habe ihr daraufhin versprochen, dass sie sie in ein anderes Land bringen, wo sie niemand beleidigen kann. Deswegen seien sie hier, wegen der Zweitbeschwerdeführerin. Im ersten Asylverfahren habe der Erstbeschwerdeführerin eine tschetschenische Frau in Talham geraten, als Asylgrund nicht die Gesundheitsprobleme ihrer Kinder anzugeben. Daher habe sie damals angegeben, sie sei wegen der Probleme ihres Mannes geflohen. Ihr Mann sei aber damals sehr wohl öfters mitgenommen worden und sei es auch bei ihrer Ausreise so gewesen. Seit drei Monaten sei ihr Ehemann wieder in Freiheit und sie stehe in Kontakt mit ihm. Ihr Ehemann sei während seiner Zeit beim Militär am Auge verletzt worden. Seither werde er jedes Mal mit dem Vorwurf mitgenommen, dass er ein Rebelle sei. Über seine letzte Haft könne die Erstbeschwerdeführerin nichts berichten, da sie mit ihrem Ehemann über solche Themen nicht rede. Die Erstbeschwerdeführerin und ihre Kinder haben wegen der Probleme ihres Mannes niemals Schwierigkeiten gehabt. Ihr Ehemann lebe bei seiner Mutter in XXXX. Soweit sie ihn kenne werde er seine Heimat nie verlassen, deswegen habe sie nur ihre Kinder. Die Erstbeschwerdeführerin führte erneut aus, der eigentliche Grund ihrer Ausreise sei die Zweitbeschwerdeführerin gewesen. Sie soll ein gutes Leben führen können und glücklich sein. Das Einzige wovor sie bei einer Rückkehr Angst habe sei, dass ihre Tochter die Situation psychisch nicht überstehe.Die Erstbeschwerdeführerin wurde am 14.12.2010 von einem Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen und führte aus, sie möchte zu ihren bisherigen Angaben hinzufügen, dass ihr Ehemann freigelassen worden sei und sich in römisch 40 befinde. Ansonsten stimmen ihre bisherigen Angaben, die auch für die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer gelten. Diese haben keine eigenen Asylgründe. Zu ihren Fluchtgründen befragt sagte die Erstbeschwerdeführerin, am 06.08.2000 sei ein Sprengsatz auf ihr Haus geworfen worden. Die Zweitbeschwerdeführerin habe dadurch Verbrennungen erlitten. Sie sei lange behandelt worden, habe aber viele Narben. Von ihren Mitschülern sei sie deshalb gehänselt worden. Daher habe sie nicht mehr in die Schule gehen wollen. Die Erstbeschwerdeführerin habe ihr daraufhin versprochen, dass sie sie in ein anderes Land bringen, wo sie niemand beleidigen kann. Deswegen seien sie hier, wegen der Zweitbeschwerdeführerin. Im ersten Asylverfahren habe der Erstbeschwerdeführerin eine tschetschenische Frau in Talham geraten, als Asylgrund nicht die Gesundheitsprobleme ihrer Kinder anzugeben. Daher habe sie damals angegeben, sie sei wegen der Probleme ihres Mannes geflohen. Ihr Mann sei aber damals sehr wohl öfters mitgenommen worden und sei es auch bei ihrer Ausreise so gewesen. Seit drei Monaten sei ihr Ehemann wieder in Freiheit und sie stehe in Kontakt mit ihm. Ihr Ehemann sei während seiner Zeit beim Militär am Auge verletzt worden. Seither werde er jedes Mal mit dem Vorwurf mitgenommen, dass er ein Rebelle sei. Über seine letzte Haft könne die Erstbeschwerdeführerin nichts berichten, da sie mit ihrem Ehemann über solche Themen nicht rede. Die Erstbeschwerdeführerin und ihre Kinder haben wegen der Probleme ihres Mannes niemals Schwierigkeiten gehabt. Ihr Ehemann lebe bei seiner Mutter in römisch 40 . Soweit sie ihn kenne werde er seine Heimat nie verlassen, deswegen habe sie nur ihre Kinder. Die Erstbeschwerdeführerin führte erneut aus, der eigentliche Grund ihrer Ausreise sei die Zweitbeschwerdeführerin gewesen. Sie soll ein gutes Leben führen können und glücklich sein. Das Einzige wovor sie bei einer Rückkehr Angst habe sei, dass ihre Tochter die Situation psychisch nicht überstehe.
Zu ihrer gesundheitlichen Situation befragt sagte die Erstbeschwerdeführerin, sie sei sehr depressiv und befinde sich in einem nervösen Zustand. Beim Arzt sei sie noch nicht gewesen, sie nehme aber jedes Beruhigungsmittel, das sie finde, ein.
Die Zweitbeschwerdeführerin sei ebenfalls sehr nervös. Sie sie das letzte Mal im Juni operiert worden. Am 11.01.2011 habe sie einen Kontrolltermin und dabei werde festgestellt, ob weitere Operationen notwendig seien. Die Zweitbeschwerdeführerin nehme keine Medikamente.
Die Drittbeschwerdeführerin sehe am linken Auge nicht gut. Man sagt, dass es so bleiben werde. Medikamente nehme sie keine.
Dem Viertbeschwerdeführer werden am 22.12.2010 die Mandeln und Polypen entfernt und im Februar habe er einen Augenarzttermin.
Der Erstbeschwerdeführerin wurden aktuelle Länderberichte zur Lage in Tschetschenien zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit gegeben, dazu eine Stellungnahme abzugeben. Sie führte aus, sie wolle nichts dazu sagen. Sie habe in Tschetschenien gelebt und wisse, wie es wirklich zugehe. Ihre Kinder seien dort nicht behandelt worden. Beim Viertbeschwerdeführer sei eine falsche Diagnose gestellt worden. Er hätte fast sein Gehör verloren.
Im Zuge der Einvernahme legte die Erstbeschwerdeführerin folgende Beweismittel vor:
(....) Die Zweitbeschwerdeführerin wurde ebenfalls am 14.12.2010 vom Bundesasylamt, Außenstelle Graz, niederschriftlich einvernommen und verwies dabei im Wesentlichen auf die Angaben der Erstbeschwerdeführerin. Die Erstbeschwerdeführerin habe hinsichtlich der Asyl- und Fluchtgründe alles richtig angegeben.
Im Akt finden sich weiters eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 14.09.2009 zu Frage der Behandelbarkeit von schweren Sehstörungen in der Russischen Föderation und eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 09.06.2010 zur Frage der Behandelbarkeit von psychischen Erkrankungen in der Russischen Föderation.
Mit Bescheiden jeweils vom 05.01.2011, Fz. 10 09.709-BAG bis 10 09.712-BAG, wurden die Anträge der vier Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. die Anträge bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Die belangte Behörde stellte die Identität und Nationalität der Beschwerdeführer fest und traf umfangreiche Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer. Weiters wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführer lediglich wegen der Gesundheitsprobleme der Zweitbis Viertbeschwerdeführer ausgereist seien. Akuter Behandlungsbedarf in Österreich sei derzeit aber bei keinem der Beschwerdeführer gegeben.Mit Bescheiden jeweils vom 05.01.2011, Fz. 10 09.709-BAG bis 10 09.712-BAG, wurden die Anträge der vier Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. die Anträge bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Die belangte Behörde stellte die Identität und Nationalität der Beschwerdeführer fest und traf umfangreiche Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer. Weiters wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführer lediglich wegen der Gesundheitsprobleme der Zweitbis Viertbeschwerdeführer ausgereist seien. Akuter Behandlungsbedarf in Österreich sei derzeit aber bei keinem der Beschwerdeführer gegeben.
Beweiwürdigend führte das Bundesasylamt - im Wesentlichen gleichlautend für alle Beschwerdeführer - aus, die Angaben der Erstbeschwerdeführerin, wonach diese und die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer aufgrund der Probleme ihres Mannes asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt seien, seien nicht glaubhaft. Die Erstbeschwerdeführerin habe in der Einvernahme am 14.12.2010 selbst angegeben, dass ihr von einer anderen tschetschenischen Frau geraten worden sei, dies zu sagen, da die gesundheitlichen Probleme ihrer Kinder für die Gewährung von Asyl nicht ausreichen würden. Schon im Hinblick auf die Angaben in der Beschwerde im Erstverfahren sei der Eindruck entstanden, dass es der Erstbeschwerdeführerin vordergründig um die medizinische Behandlung der Kinder gehe. Gegen die Glaubwürdigkeit ihrer Angaben spreche auch, dass der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin nunmehr nach seiner Freilassung mit seiner Mutter an der gemeinsamen Wohnadresse lebe. Müsste er befürchten, abermals inhaftiert zu werden, hätte er sich wohl kaum an seine bisherige Wohnadresse begeben. Die Gesundheitsprobleme und das Vorbringen, dass die Zweitbeschwerdeführerin von Tschetschenen wegen ihrer Verbrennungen gehänselt werde, reichen nicht aus um eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Es könne nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern der erforderliche Rechtsschutz verweigert werden könne oder sie in Tschetschenien systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen seien und dies zu erwarten haben. Die Beschwerdeführer haben somit keine asylrelevante Verfolgungssituation glaubhaft machen können.
Bei einer Rückkehr nach Tschetschenien würden die Beschwerdeführer auch nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten. Sollten die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr medizinische Versorgung aufgrund psychischer Probleme benötigen so sei den Länderfeststellungen zu entnehmen, dass es Behandlung psychischer Erkrankungen im Herkunftsstaat gebe. In Bezug auf die Sehbehinderung der Dritt- und des Viertbeschwerdeführers sei anzuführen, dass Personen mit Behinderung Anspruch auf medizinische Behandlung und Unterstützung von sozialen Diensten in voller Bandbreite haben und diese kostenlos zur Verfügung gestellt werden, wie aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu entnehmen sei. Auch gehe aus den medizinischen Unterlagen nicht hervor, dass die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer sich weiteren Operationen unterziehen müssten. Sowohl bei der Zweit- als auch beim Viertbeschwerdeführer seien lediglich Kontrolltermine in den letzten vorgelegten Befunden angeführt. Aus den Unterlagen lasse sich nicht entnehmen, dass ein weiterer operativer Eingriff für nötig erachtet werde. Eine allenfalls notwenige Nachbetreuung könne auch in Tschetschenien erfolgen, wo die Situation der Krankenhäuser dank internationaler Hilfe inzwischen ein Niveau erreicht habe, dass dem durchschnittlichen Standard in der Russischen Föderation entspreche.
In rechtlicher Hinsicht gelangte das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass kein Sachverhalt vorliege, der zur Zuerkennung des Status der Asylberechtigten führen würde, zumal keine konkrete gegen die Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung oder begründete Furcht vor Verfolgung vorliege. Ebenso wenig liege ein Sachverhalt vor, der zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde. Die Ausweisung der Beschwerdeführer sei zulässig.
Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 21.01.2011 eine fristgerecht für alle Beschwerdeführer gleichlautende Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhoben. Die belangte Behörde habe sich mit der konkreten Situation der Erstbeschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr überhaupt nicht auseinander gesetzt, obwohl sie als alleinerziehende Mutter von drei Kindern, wovon ein Sohn fast blind und eine Tochter psychisch krank und schwer verbrannt sei, jedenfalls einer besonders vulnerablen Gruppe angehöre. Die Erstbeschwerdeführerin habe vorgebracht, dass ihr Ehemann drei Jahre lang verschollen gewesen sei und erst kürzlich wieder aufgetaucht sei. Die belangte Behörde habe nicht danach gefragt, wie es ihm gehe, wo er die ganze Zeit über gewesen sei und was ihm passiert sei, was die Hintergründe seines mehrjährigen Verschwindens seien und wie die wirtschaftliche Situation derzeit für ihre Familie aussehe. Es stimme, dass die Beschwerdeführer keiner persönlichen Verfolgung in der Form ausgesetzt gewesen seien, dass jemand selbst individuelle physischer Gewalt ausgesetzt gewesen sei. Jedoch sei der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin mehrere Jahre verschollen gewesen. Eine generelle Verfolgung der Familie könne also keineswegs ausgeschlossen werden und müsste im fortgesetzten Verfahren noch näher hinterfragt werden. Der der Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt sei jedenfalls grob mangelhaft und nicht geeignet, um fundierte Feststellungen zu ihrer Situation im Falle einer Rückkehr zu treffen. Zudem betrachte die belangte Behörde in der Beweiswürdigung jeweils die Erkrankung ihrer Kinder isoliert voneinander, nicht aber die Familie und ihre Probleme als eine Einheit, in der sich die vielfältigen gesundheitlichen Probleme der Kinder, der politische Hintergrund des Mannes und die Folgen aufsummieren und zusammen eine sehr ungünstige Situation im Fall einer Rückkehr produziere. Dadurch erscheine die Beweiswürdigung grob unschlüssig. Es sei daher die Durchführung eines weiteren, ergänzenden Ermittlungsverfahrens unumgänglich und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Hinzu komme, dass die Gesamtsituation der Familie als schwierig zu bezeichnen sei, was im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK führen werde. Der Viertbeschwerdeführer sei beinahe blind und benötige deswegen einerseits eine ärztliche Behandlung, andererseits auch eine erhöhte Aufmerksamkeit und Pflege. Die Zweitbeschwerdeführerin leide nach einer Bombe unter schweren Verbrennungen und Narben, die nach wie vor immer wieder Operationen bedürfen, da sie ja noch weiter wachse, die vernarbte Haut aber nicht mitwachse. Zudem leide sie aufgrund ihrer Verbrennungen auch unter gravierenden psychischen Problemen, welche die Gesamtsituation der Familie noch verschärfen. Die Erstbeschwerdeführerin leide natürlich auch in Folge der Gesamtsituation. Zudem sei die familiäre und wirtschaftliche Situation sehr schwierig. Aus diesen Gründen werde beantragt, den Beschwerdeführern den Status als subsidiär Schutzberechtigte zuzuerkennen und eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.Hinzu komme, dass die Gesamtsituation der Familie als schwierig zu bezeichnen sei, was im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK führen werde. Der Viertbeschwerdeführer sei beinahe blind und benötige deswegen einerseits eine ärztliche Behandlung, andererseits auch eine erhöhte Aufmerksamkeit und Pflege. Die Zweitbeschwerdeführerin leide nach einer Bombe unter schweren Verbrennungen und Narben, die nach wie vor immer wieder Operationen bedürfen, da sie ja noch weiter wachse, die vernarbte Haut aber nicht mitwachse. Zudem leide sie aufgrund ihrer Verbrennungen auch unter gravierenden psychischen Problemen, welche die Gesamtsituation der Familie noch verschärfen. Die Erstbeschwerdeführerin leide natürlich auch in Folge der Gesamtsituation. Zudem sei die familiäre und wirtschaftliche Situation sehr schwierig. Aus diesen Gründen werde beantragt, den Beschwerdeführern den Status als subsidiär Schutzberechtigte zuzuerkennen und eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.
Mit Fax an den Asylgerichtshof vom 25.01.2011 legte die Zweitbeschwerdeführerin folgende medizinische Unterlagen vor:
Psychotherapeutische Stellungnahme des XXXX vom 24.01.2011, wonach die Beschwerdeführerin an einer Posttraumatischen Belastungsstörung und einer Depression leide;Psychotherapeutische Stellungnahme des römisch 40 vom 24.01.2011, wonach die Beschwerdeführerin an einer Posttraumatischen Belastungsstörung und einer Depression leide;
Arztbrief des Landeskrankenhauses XXXX vom 11.01.2011 über ambulante Behandlung am 11.01.2011, wonach die Narben "allseits bland abgeheilt" seien und eine intensive Narbenmassage empfohlen und eine Kontrolle in drei Monaten vorgesehen sei.Arztbrief des Landeskrankenhauses römisch 40 vom 11.01.2011 über ambulante Behandlung am 11.01.2011, wonach die Narben "allseits bland abgeheilt" seien und eine intensive Narbenmassage empfohlen und eine Kontrolle in drei Monaten vorgesehen sei.
Mit Fax an den Asylgerichtshof vom 05.07.2011 langten folgende Beweismittel ein:
(....) Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 05.08.2011, Zl. D12 402584-4/2011/4E, Zl. D12 402585-4/2011/5E, Zl. D12 402586-4/2011/3E sowie Zl. D12 402587-4/2011/4E wurden die Beschwerden gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde unter anderem ausgeführt:(....) Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 05.08.2011, Zl. D12 402584-4/2011/4E, Zl. D12 402585-4/2011/5E, Zl. D12 402586-4/2011/3E sowie Zl. D12 402587-4/2011/4E wurden die Beschwerden gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde unter anderem ausgeführt:
"Zur Person und den Fluchtgründen:
Die Erst- bis Viertbeschwerdeführer sind russische Staatsangehörige, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und tragen die im Spruch genannten Namen.
Die Beschwerdeführer reisten erstmals am 19.09.2008 von Polen kommend illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 26.03.2009 reisten die Beschwerdeführer erneut von Polen kommend in Österreich ein und stellten ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Am 17.10.2010 stellten sie schließlich den gegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz.
Die Erstbeschwerdeführerin leidet an keiner akuten oder lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankung, welche ein Hindernis für eine Rückführung in die Russische Föderation darstellen würde.
Die Zweitbeschwerdeführerin weist großflächige Verbrennungsnarben, vor allem am Oberkörper auf, welche Folgen einer kriegsbedingten Explosion im Jahr 2000 sind. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde deshalb bereits mehrmals operiert, drei Mal auch in Österreich. Im Zuge der letzten Operation am 16.06.2010 wurde eine Narbenkorrektur durchgeführt. Die Operation und die postoperative Phase sind gut verlaufen, die Narben abgeheilt. Es sind lediglich weitere Kontrolluntersuchungen nötig. Eine weitere Operation ist nicht vorgesehen. Bei der Zweitbeschwerdeführerin liegt somit keine akute oder lebensbedrohliche psychische oder physische Erkrankung vor, welche ein Hindernis für eine Rückführung in die Russische Föderation darstellen würde.
Die Drittbeschwerdeführerin hat Probleme mit den Augen. Sie sieht auf einem Auge fast nichts. Die Sehschwäche ist nicht heilbar. Die Drittbeschwerdeführerin leidet aber an keiner akuten oder lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankung, welche ein Hindernis für eine Rückführung in die Russische Föderation darstellen würde.
Der Viertbeschwerdeführer leidet seit seiner Geburt an massiven Sehstörungen und ist fast völlig blind. Er hat an beiden Augen ein Mikrophthalmus, eine Macula Corniae, links größer als rechts, am rechten Auge ein Synchisis Anterior und eine Kammerwinkeldystrophie sowie am linken Auge eine Strabismus Convergens et Sursumvergens sowie ein Nystagmus. Der Beschwerdeführer wurde bereits in Österreich untersucht. Eine therapeutische Intervention ist derzeit nicht vorgesehen. Es besteht keine Aussicht darauf, dass sich die Sehkraft des Viertbeschwerdeführers je verbessert. Im Dezember 2010 wurden dem Beschwerdeführer die Mandeln und Polypen entfernt. Die Operation verlief problemlos. Beim Viertbeschwerdeführer liegt somit keine akute oder lebensbedrohliche psychische oder physische Erkrankung vor, welche ein Hindernis für eine Rückführung in die Russische Föderation darstellen würde.
Nicht festgestellt werden kann unter Zugrundelegung des Vorbringens der Beschwerdeführer, dass den Beschwerdeführern in der Russischen Föderation Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten drohen würde.
Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargstellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Gründe nicht gegeben.
Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass den Beschwerdeführern im Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen würde.Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass den Beschwerdeführern im Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen würde.
Es besteht in Österreich kein schützenswertes Privat- oder Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK. Den Beschwerdeführern kam zu keinem Zeitpunkt ihres Aufenthaltes in Österreich ein nicht auf das Asylverfahren gestütztes Aufenthaltsrecht zu."
"Wie das Bundesasylamt richtig ausgeführt hat, waren die Beschwerdeführer nicht in der Lage eine asylrelevante Verfolgung in ihrem Herkunftsland glaubwürdig darzulegen. Vielmehr kommt auch der erkennende Senat zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführer lediglich wegen der gesundheitlichen Probleme, vor allem der Zweitbeschwerdeführerin, ausgereist sind.
Die Erstbeschwerdeführerin machte im Rahmen des ersten Asylverfahrens geltend, sie sei gemeinsam mit ihren Kindern, den Zweit- bis Viertbeschwerdeführern, aus der Russischen Föderation ausgereist, da man ihren Ehemann mehrmals verhaftet habe. Der Ehemann habe im Krieg ein Auge verloren und werde seither immer wieder von den Russen verhaftet und als Widerstandskämpfer bezeichnet. Die Erstbeschwerdeführerin befürchte, dass die Russen sie und ihre Kinder töten werden, es bestehe Lebensgefahr in der Heimat. In der Einvernahme am 14.12.2010 im gegenständlichen Asylverfahren gab die Erstbeschwerdeführerin allerdings zu, dass ihr im ersten Asylverfahren eine tschetschenische Frau in Talham geraten habe, als Asylgrund nicht die Gesundheitsprobleme ihrer Kinder anzugeben, sondern zu sagen, dass sie wegen der Probleme ihres Mannes geflohen sei. Ihr Mann sei zwar tatsächlich mehrmals verhaftet und als Rebelle bezeichnet worden. Seit drei Monaten sei er aber wieder in Freiheit. Die Erstbeschwerdeführerin erwähnte auch explizit, dass ihre Kinder und sie selbst wegen der Probleme ihres Ehemannes niemals Schwierigkeiten gehabt haben. Auch in der Beschwerde vom 21.01.2011 sagte die Beschwerdeführerin, es stimmte, dass sie und ihre Kinder keiner persönlichen Verfolgung in der Form ausgesetzt gewesen sind, dass jemand selbst individuell psychischer Gewalt ausgesetzt gewesen wäre. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Tschetschenien asylrelevanter Verfolgung wegen ihres Ehemannes bzw. Vaters zu befürchten haben.
Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin tatsächlich wegen seiner unterstellten Zugehörigkeit zu den Widerstandskämpfern inhaftiert gewesen ist, so ist gegenwärtig jedenfalls keine Verfolgungsgefahr für den Ehemann - und auch nicht für die Beschwerdeführer - zu erwarten. Die Erstbeschwerdeführerin gibt in der Einvernahme am 14.12.2010 ja auch an, ihr Ehemann sei mittlerweile freigelassen worden und lebe mit seiner Mutter an der gemeinsamen Wohnadresse in XXXX. Müsste er befürchten, abermals mitgenommen zu werden bzw. hätte er Angst vor Problemen mit den russischen Behörden, dann wäre er nach seiner Freilassung wohl kaum an seine alte Adresse zurückgekehrt, sondern hätte sich versteckt oder wäre überhaupt ausgereist.Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin tatsächlich wegen seiner unterstellten Zugehörigkeit zu den Widerstandskämpfern inhaftiert gewesen ist, so ist gegenwärtig jedenfalls keine Verfolgungsgefahr für den Ehemann - und auch nicht für die Beschwerdeführer - zu erwarten. Die Erstbeschwerdeführerin gibt in der Einvernahme am 14.12.2010 ja auch an, ihr Ehemann sei mittlerweile freigelassen worden und lebe mit seiner Mutter an der gemeinsamen Wohnadresse in römisch 40 . Müsste er befürchten, abermals mitgenommen zu werden bzw. hätte er Angst vor Problemen mit den russischen Behörden, dann wäre er nach seiner Freilassung wohl kaum an seine alte Adresse zurückgekehrt, sondern hätte sich versteckt oder wäre überhaupt ausgereist.
Die Erstbeschwerdeführerin gibt schließlich in der bereits zitierten Einvernahme vom 14.12.2010 zu ihren Fluchtgründen befragt an, die Zweitbeschwerdeführerin sei im Jahr 2000 durch einen Sprengsatz verletzt worden und habe Verbrennungen vor allem am Oberkörper erlitten. Sie sei lange behandelt worden, habe aber viele Narben und sei deshalb von Mitschülern gehänselt worden. Die Erstbeschwerdeführerin habe ihr daraufhin versprochen, dass sie in ein anderes Land fahren, wo sie niemand beleidigen kann. Die Gesundheitsprobleme der Zweitbeschwerdeführerin und die damit zusammenhängenden Hänseleien von Mitschülern reichen aber nicht aus, um eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen.
Unter Verfolgung ist nämlich ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des einzelne zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes der Heimatlandes zu begründen (VwGH 21.01.1999, 98/20/350 mit Verweisung auf 23.09.1998, 98/01/0224). Bloß subjektiv empfundene Furcht genügt nicht; vielmehr müssen - allenfalls drohende - Maßnahmen dargetan werden, die sowohl aus objektiver Sicht als auch unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes einen weiteren Verbleib des Asylwerbers im Heimatland unerträglich erscheinen lassen (VwGH 15.12.1993, 93/01/0020; 10.03.1994, 94/19/0251; 19.05.1994, 94/19/0716; 06.03.1996, 95/29/0167; 25.09.1996, 95/01/0216).
Dass die Beschwerdeführerin von ihren Mitmenschen aufgrund ihrer Verbrennungsnarben verspottet wurde ist zwar traurig und bedauerlich, stellt aber keine asylrelevante Verfolgung dar. Wenn die Zweitbeschwerdeführerin über bloße Hänseleien hinaus unter Verfolgung oder Misshandlungen durch Privatpersonen gelitten hätte bzw. derartige Handlungen zu befürchten hätte, dann würde ihr in der Russischen Föderation - den Länderfeststellungen der belangten Behörde zum russischen bzw. tschetschenischen Exekutiv- und Justizsystem - folgend, jedenfalls behördlicher (Rechts-)Schutz vor derartigen Übergriffen gewährt werden.
Somit konnte für die vier Beschwerdeführer - für die minderjährigen Dritt - und Viertbeschwerdeführer wurden von der Erstbeschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht - keine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen glaubhaft gemacht werden. Es wird nochmals daraufhin gewiesen, dass die Erstbeschwerdeführerin im gegenständlichen Asylverfahren mehrfach betont hat, dass der eigentliche Grund der Ausreise die Zweitbeschwerdeführerin bzw. deren gesundheitliche Probleme seien. Sie habe der Zweitbeschwerdeführerin ein gutes und glückliches Leben ermöglichen wollen. Es ist nachvollziehbar und menschlich verständlich, dass die Erstbeschwerdeführerin nur das Beste für ihre Kinder will und durch die Flucht nach Europa bzw. Österreich gehofft hat, wirtschaftliche und vor allem medizinische Hilfe zu bekommen. Zur Asylgewährung kann dies aber nicht führen.
Auch der Beschwerde konnte kein weiteres asylrelevantes Vorbringen entnommen werden, zumal die Beschwerdeführer im Wesentlichen ihre bisherigen Angaben wiederholten. Soweit die Erstbeschwerdeführerin ausführt, die belangte Behörde habe sich mit ihrer konkreten Situation im Falle einer Rückkehr nicht auseinandergesetzt, obwohl sie als alleinerziehende Mutter von drei teils schwer kranken Kindern jedenfalls einer besonders vulnerablen Gruppe angehöre, so ist dem entgegenzuhalten, dass die Erstbeschwerdeführerin bei einer Rückkehr nicht alleinstehend bzw. auf sich alleine gestellt ist. Wie sie selbst angegeben hat wurde ihr Ehemann bereits vor mehreren Monaten aus dem Gefängnis entlassen und lebt bei seiner Mutter in XXXX. Die Erstbeschwerdeführerin hat telefonischen Kontakt zu ihrem Mann und wird bei einer Rückkehr von diesem unterstützt werden. Auch der Vorwurf der Erstbeschwerdeführerin, das Bundesasylamt habe nicht danach gefragt, wie es ihrem Ehemann gehe, was genau passiert sei und was die Hintergründe für sein mehrjähriges Verschwinden seien, ist aus der Luft gegriffen. Die Erstbeschwerdeführerin wurde nämlich in der Einvernahme am 14.12.2010 sehr wohl zu diesen Themen befragt, entgegnete aber, sie könne über seine letzte Haft nichts sagen, da sie mit ihrem Ehemann über solche Themen nicht rede.Auch der Beschwerde konnte kein weiteres asylrelevantes Vorbringen entnommen werden, zumal die Beschwerdeführer im Wesentlichen ihre bisherigen Angaben wiederholten. Soweit die Erstbeschwerdeführerin ausführt, die belangte Behörde habe sich mit ihrer konkreten Situation im Falle einer Rückkehr nicht auseinandergesetzt, obwohl sie als alleinerziehende Mutter von drei teils schwer kranken Kindern jedenfalls einer besonders vulnerablen Gruppe angehöre, so ist dem entgegenzuhalten, dass die Erstbeschwerdeführerin bei einer Rückkehr nicht alleinstehend bzw. auf sich alleine gestellt ist. Wie sie selbst angegeben hat wurde ihr Ehemann bereits vor mehreren Monaten aus dem Gefängnis entlassen und lebt bei seiner Mutter in römisch 40 . Die Erstbeschwerdeführerin hat telefonischen Kontakt zu ihrem Mann und wird bei einer Rückkehr von diesem unterstützt werden. Auch der Vorwurf der Erstbeschwerdeführerin, das Bundesasylamt habe nicht danach gefragt, wie es ihrem Ehemann gehe, was genau passiert sei und was die Hintergründe für sein mehrjähriges Verschwinden seien, ist aus der Luft gegriffen. Die Erstbeschwerdeführerin wurde nämlich in der Einvernahme am 14.12.2010 sehr wohl zu diesen Themen befragt, entgegnete aber, sie könne über seine letzte Haft nichts sagen, da sie mit ihrem Ehemann über solche Themen nicht rede.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das Bundesasylamt zu Recht von einem nicht asylrelevanten Vorbringen der Beschwerdeführer ausgegangen ist.
Zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführer ist Folgendes auszuführen:
Die Erstbeschwerdeführerin leidet an keinen akuten oder lebensbedrohlichen Erkrankungen. Dies geht unter anderem aus der Gutachtlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 14.04.2009 hervor. Darin wird von einer Fachärztin für Psychiatrie diagnostiziert, dass die Erstbeschwerdeführerin an keiner belastungsabhängigen psychischen Störung leide und auch keine sonstigen Krankheitssymptome vorliegen. Angemerkt wurde, dass sie sich große Sorgen um ihre älteste Tochter mache. In der Einvernahme am 14.12.2010 gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie depressiv sei und sich in einem nervösen Zustand befinde. Sie sei noch bei keinem Arzt gewesen, nehme aber "jedes Beruhigungsmittel, das sie finde". Dass sich die Erstbeschwerdeführerin aufgrund der gesundheitlichen Probleme ihrer Kinder und der ungewissen Zukunft große Sorgen macht ist nachvollziehbar. Gesundheitliche Gründe, die gegen eine Abschiebung der Erstbeschwerdeführerin sprechen liegen allerdings nicht vor. Sollte die Erstbeschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Tschetschenien dennoch medizinische Versorgung aufgrund psychischer Probleme benötigen so wird ihre diese - den Länderfeststellungen bzw. der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 09.06.2010 zur Frage der Behandelbarkeit von psychischen Erkrankungen in der Russischen Föderation - zuteil werden. Daraus geht unter anderem hervor, dass es ein von UNICEF entwickeltes Programm gibt, um Kinder und ihre Familie zu behandeln. Mit Stand 2008 werden 19 von UNICEF unterstützte psychosoziale Zentren in Tschetschenien betrieben. Auch die NRO International Medical Corps stellt in Tschetschenien medizinische Grundversorgung und psychische Unterstützung zur Verfügung.
Gleiches gilt für eine etwaige psychische Behandlungsbedürftigkeit der Zweitbeschwerdeführerin. Diese bringt ein Schreiben des XXXX vom 24.01.2011 in Vorlage, wonach sie an einer Posttraumatischen Belastungsstörung und einer Depression leide. Auch in der Psychologischen Stellungnahme von XXXX vom 27.06.2011 ist von einer Posttraumatischen Belastungsstörung die Rede. Der erkennende Senat bezweifelt nicht, dass die großflächigen Verbrennungsnarben eine enorme psychische Belastung für die junge Zweitbeschwerdeführerin darstellen und sie ihr Leben lang - auch in psychischer Hinsicht - darunter leiden wird. Sollte sie bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat daher eine Psychotherapie oder dergleichen benötigen wird sie diese - wie oben ausgeführt - in der Russischen Föderation in Anspruch nehmen können.Gleiches gilt für eine etwaige psychische Behandlungsbedürftigkeit der Zweitbeschwerdeführerin. Diese bringt ein Schreiben des römisch 40 vom 24.01.2011 in Vorlage, wonach sie an einer Posttraumatischen Belastungsstörung und einer Depression leide. Auch in der Psychologischen Stellungnahme von römisch 40 vom 27.06.2011 ist von einer Posttraumatischen Belastungsstörung die Rede. Der erkennende Senat bezweifelt nicht, dass die großflächigen Verbrennungsnarben eine enorme psychische Belastung für die junge Zweitbeschwerdeführerin darstellen und sie ihr Leben lang - auch in psychischer Hinsicht - darunter leiden wird. Sollte sie bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat daher eine Psychotherapie oder dergleichen benötigen wird sie diese - wie oben ausgeführt - in der Russischen Föderation in Anspruch nehmen können.
Dass die Zweitbeschwerdeführerin großflächige Verbrennungsnarben, vor allem am Oberkörper aufweist, welche Folgen einer kriegsbedingten Explosion im Jahr 2000 sind, wird durch diverse medizinische Befunde bestätigt und durch Fotos im Akt dokumentiert. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde deshalb bereits mehrmals operiert, drei Mal auch in Österreich. Gemäß einer Bestätigung des Landeskrankenhauses XXXX vom 22.06.2010 wurde die Zweitbeschwerdeführerin zuletzt am 16.06.2010 operiert und dabei eine Narbenkorrektur durchgeführt. Die Operation und die postoperative Phase sind gut verlaufen, die Narben abgeheilt. Aus ärztlicher Sicht wurde als weitere Therapie eine einjährige Sonnenkarenz und rückfettende Salben empfohlen. Es folgten diverse Kontrolltermine. Der letzte Kontrolltermin fand laut vorgelegtem Arztbrief des Landeskrankenhauses XXXX am 11.01.2011 statt und wurden die Narben als "allseits bland abgeheilt" beschrieben, eine intensive Narbenmassage empfohlen und eine Kontrolle in drei Monaten vorgesehen. Die Zweitbeschwerdeführerin hat aber keine aktuellen Befunde vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass eine weitere Operation notwendig ist. Die Kontrolltermine kann die Zweitbeschwerdeführerin auch in ihrem Herkunftsland wahrnehmen, zumal laut Länderfeststellungen die medizinische Versorgung in Tschetschenien - wenn auch in sehr einfacher Form - gewährleistet ist. Ärztliche - auch fachärztliche - Versorgung ist in den flächendeckend vorhandenen Polikliniken, auch in XXXX, kostenlos möglich. Dass sie ärztliche Hilfe bekommen wird beweist auch bereits die Tatsache, dass die Zweitbeschwerdeführerin nach dem tragischen Unfall im Jahr 2000 in ihrem Herkunftsstaat behandelt wurde und mehrere Operationen hatte. Dass die Zweitbeschwerdeführerin wieder gänzlich gesund wird bzw. der Zustand vor dem Brandunfall wiederhergestellt wird, ist nicht möglich, weder in Österreich noch in der Russischen Föderation.Dass die Zweitbeschwerdeführerin großflächige Verbrennungsnarben, vor allem am Oberkörper aufweist, welche Folgen einer kriegsbedingten Explosion im Jahr 2000 sind, wird durch diverse medizinische Befunde bestätigt und durch Fotos im Akt dokumentiert. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde deshalb bereits mehrmals operiert, drei Mal auch in Österreich. Gemäß einer Bestätigung des Landeskrankenhauses römisch 40 vom 22.06.2010 wurde die Zweitbeschwerdeführerin zuletzt am 16.06.2010 operiert und dabei eine Narbenkorrektur durchgeführt. Die Operation und die postoperative Phase sind gut verlaufen, die Narben abgeheilt. Aus ärztlicher Sicht wurde als weitere Therapie eine einjährige Sonnenkarenz und rückfettende Salben empfohlen. Es folgten diverse Kontrolltermine. Der letzte Kontrolltermin fand laut vorgelegtem Arztbrief des Landeskrankenhauses römisch 40 am 11.01.2011 statt und wurden die Narben als "allseits bland abgeheilt" beschrieben, eine intensive Narbenmassage empfohlen und eine Kontrolle in drei Monaten vorgesehen. Die Zweitbeschwerdeführerin hat aber keine aktuellen Befunde vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass eine weitere Operation notwendig ist. Die Kontrolltermine kann die Zweitbeschwerdeführerin auch in ihrem Herkunftsland wahrnehmen, zumal laut Länderfeststellungen die medizinische Versorgung in Tschetschenien - wenn auch in sehr einfacher Form - gewährleistet ist. Ärztliche - auch fachärztliche - Versorgung ist in den flächendeckend vorhandenen Polikliniken, auch in römisch 40 , kostenlos möglich. Dass sie ärztliche Hilfe bekommen wird beweist auch bereits die Tatsache, dass die Zweitbeschwerdeführerin nach dem tragischen Unfall im Jahr 2000 in ihrem Herkunftsstaat behandelt wurde und mehrere Operationen hatte. Dass die Zweitbeschwerdeführerin wieder gänzlich gesund wird bzw. der Zustand vor dem Brandunfall wiederhergestellt wird, ist nicht möglich, weder in Österreich noch in der Russischen Föderation.
Zusammenfassend ist hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin festzuhalten, dass sie an keiner akuten oder lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankung leidet, welche ein Hindernis für eine Rückführung in die Russische Föderation darstellen würde.
Bezüglich der Drittbeschwerdeführerin wurden keinerlei ärztliche Befunde vorgelegt. Laut Angaben ihrer Mutter hat die Drittbeschwerdeführerin Probleme mit den Augen. Im Jahr 2006 sei sie in einem Krankenhaus in Moskau an den Augen operiert worden und danach als gesund entlassen worden. Sie sieht aber auf einem Auge fast nichts. Die Sehschwäche sei nicht heilbar. Laut Aussage der Mutter sagen die Ärzte, dass das so bleibe. Medikamente nehme die Drittbeschwerdeführerin nicht. Sollte die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Russische Föderation dennoch medizinische Hilfe aufgrund ihrer Sehschwäche benötigen, wird sie diese erhalten, zumal sie ja bereits einmal in Moskau operiert wurde. Diesbezüglich ist auch auf die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 14.09.2009 betreffend die Behandelbarkeit von schweren Sehstörungen in der Russischen Föderation zu verweisen. Danach gibt es in XXXX zwei Krankenhäuser mit Abteilungen für Augenheilkunde, wo einfache Arten von Behandlungen durchgeführt werden. Patienten, die moderne Behandlungsmethoden benötigen werden in die Nachbarregion Dagestan geschickt. Die komplexesten Fälle werden nach Moskau geschickt. Abschließend ist auszuführen, dass die Drittbeschwerdeführerin keine Beweise dafür vorgelegt hat, dass sie an einer akuten oder lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankung leidet, welche ein Hindernis für eine Rückführung in die Russische Föderation darstellen würde.Bezüglich der Drittbeschwerdeführerin wurden keinerlei ärztliche Befunde vorgelegt. Laut Angaben ihrer Mutter hat die Drittbeschwerdeführerin Probleme mit den Augen. Im Jahr 2006 sei sie in einem Krankenhaus in Moskau an den Augen operiert worden und danach als gesund entlassen worden. Sie sieht aber auf einem Auge fast nichts. Die Sehschwäche sei nicht heilbar. Laut Aussage der Mutter sagen die Ärzte, dass das so bleibe. Medikamente nehme die Drittbeschwerdeführerin nicht. Sollte die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Russische Föderation dennoch medizinische Hilfe aufgrund ihrer Sehschwäche benötigen, wird sie diese erhalten, zumal sie ja bereits einmal in Moskau operiert wurde. Diesbezüglich ist auch auf die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 14.09.2009 betreffend die Behandelbarkeit von schweren Sehstörungen in der Russischen Föderation zu verweisen. Danach gibt es in römisch 40 zwei Krankenhäuser mit Abteilungen für Augenheilkunde, wo einfache Arten von Behandlungen durchgeführt werden. Patienten, die moderne Behandlungsmethoden benötigen werden in die Nachbarregion Dagestan geschickt. Die komplexesten Fälle werden nach Moskau geschickt. Abschließend ist auszuführen, dass die Drittbeschwerdeführerin keine Beweise dafür vorgelegt hat, dass sie an einer akuten oder lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankung leidet, welche ein Hindernis für eine Rückführung in die Russische Föderation darstellen würde.
Dem Viertbeschwerdeführer wurden im Dezember 2010 die Mandeln und Polypen entfernt. Diesbezüglich ist kein weiterer Behandlungsbedarf gegeben.
Der Viertbeschwerdeführer leidet seit seiner Geburt an massiven Sehstörungen und ist fast völlig blind. Dies wird durch diverse ärztliche Befunde dokumentiert. Dem Schreiben des XXXX, Abteilung Orthoptik, vom 18.11.2008 ist zu entnehmen, dass der Viertbeschwerdeführer "mit dem rechten Auge visuell sehr interessiert sei, mit dem linken Auge sei nur eine Lichterkennung möglich." Eine Sehfrühförderung werde dringend angeraten. Eine Keratoplastik sei derzeit aufgrund nicht absehbarer postoperativer Komplikationen am kindlichen Auge nicht indiziert. Auch aus dem Entlassungsbericht der XXXX vom 18.05.2010 geht hervor, dass derzeit keine therapeutische Intervention vorgesehen sei. Eine Operation wurde daher bisher nicht durchgeführt. Der Viertbeschwerdeführer hat in Österreich allerdings aufgrund seiner Behinderung eine Sehfrühförderung und Pflegegeld der Stufe 3 bewilligt bekommen und ist Inhaber eines Behindertenpasses, wonach der Grad seiner Behinderung 90% ist. Diese Hilfestellung wird der Viertbeschwerdeführer auch bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat bekommen. Der bereits oben erwähnten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Behandelbarkeit von schweren Sehstörungen in der Russischen Föderation ist nämlich zu entnehmen, dass gemäß dem Gesetz der Russischen Föderation behinderten Personen medizinische Behandlung und Unterstützung von sozialen Diensten in voller Bandbreite und kostenlos zur Verfügung gestellt wird. Der Status einer behinderten Person wird von den örtlichen medizinischen Behörden (örtlichen Polokliniken) am Ort der Registrierung des Patienten gewährt. Der Viertbeschwerdeführer wird daher auch in der Russischen Föderation Hilfe bekommen, um sein Leben auch mit der Augenerkrankung meistern zu können. Eine vollständige Heilung ist nach Angaben seiner Mutter nicht möglich. Beim Viertbeschwerdeführer liegt somit keine akute oder lebensbedrohliche psychische oder physische Erkrankung vor, welche ein Hindernis für eine Rückführung in die Russische Föderation darstellen würde."Der Viertbeschwerdeführer leidet seit seiner Geburt an massiven Sehstörungen und ist fast völlig blind. Dies wird durch diverse ärztliche Befunde dokumentiert. Dem Schreiben des römisch 40 , Abteilung Orthoptik, vom 18.11.2008 ist zu entnehmen, dass der Viertbeschwerdeführer "mit dem rechten Auge visuell sehr interessiert sei, mit dem linken Auge sei nur eine Lichterkennung möglich." Eine Sehfrühförderung werde dringend angeraten. Eine Keratoplastik sei derzeit aufgrund nicht absehbarer postoperativer Komplikationen am kindlichen Auge nicht indiziert. Auch aus dem Entlassungsbericht der römisch 40 vom 18.05.2010 geht hervor, dass derzeit keine therapeutische Intervention vorgesehen sei. Eine Operation wurde daher bisher nicht durchgeführt. Der Viertbeschwerdeführer hat in Österreich allerdings aufgrund seiner Behinderung eine Sehfrühförderung und Pflegegeld der Stufe 3 bewilligt bekommen und ist Inhaber eines Behindertenpasses, wonach der Grad seiner Behinderung 90% ist. Diese Hilfestellung wird der Viertbeschwerdeführer auch bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat bekommen. Der bereits oben erwähnten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Behandelbarkeit von schweren Sehstörungen in der Russischen Föderation ist nämlich zu entnehmen, dass gemäß dem Gesetz der Russischen Föderation behinderten Personen medizinische Behandlung und Unterstützung von sozialen Diensten in voller Bandbreite und kostenlos zur Verfügung gestellt wird. Der Status einer behinderten Person wird von den örtlichen medizinischen Behörden (örtlichen Polokliniken) am Ort der Registrierung des Patienten gewährt. Der Viertbeschwerdeführer wird daher auch in der Russischen Föderation Hilfe bekommen, um sein Leben auch mit der Augenerkrankung meistern zu können. Eine vollständige Heilung ist nach Angaben seiner Mutter nicht möglich. Beim Viertbeschwerdeführer liegt somit keine akute oder lebensbedrohliche psychische oder physische Erkrankung vor, welche ein Hindernis für eine Rückführung in die Russische Föderation darstellen würde."
Die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes erwuchsen mit 10.08.2011 in Rechtskraft.
4. Die gegenständlichen vierten Asylverfahren:
Die Beschwerdeführer eins bis vier stellten am 30.01.2012 gegenständlichen vierten Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz und wurden die Beschwerdeführerin eins hinsichtlich ihrer eigenen Fluchtgründe sowie hinsichtlich der Fluchtgründe der Beschwerdeführer drei und vier sowie die Beschwerdeführerin zwei hinsichtlich ihrer eigenen Fluchtgründe dazu am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Die Beschwerdeführerin eins gab dabei an, sie stelle neuerlich einen Asylantrag, sie habe noch immer die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren, neue Fluchtgründe habe sie keine. Nach der letzten Entscheidung ihres Asylverfahrens habe sie Österreich nach Belgien verlassen, sei jedoch von Belgien wieder nach Österreich zurückgeschickt worden, da ihr in Belgien mitgeteilt worden sei, dass Österreich für ihren Asylantrag zuständig wäre.
Am 03.02.2012 und am 09.02.2012 wurden die Beschwerdeführerin eins und zwei vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, in Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab die Beschwerdeführerin eins an, dass sie Angst um ihre drei Kinder hätte, vor allem um ihre 18-jährige Tochter, da diese im Jahr 2000 während des Krieges Brandwunden erlitten hätte und zu Hause in der Schule verspottet worden wäre. Weiters brachte sie vor, dass ihr Sohn Teilinvalide wäre und Probleme mit seinem linken Auge hätte. Auch er würde zu Hause verspottet werden. Befragt, was sie bei einer Rückkehr in ihre Heimat zu befürchten hätte, gab sie an, dass sie Angst um ihre Kinder hätte, da Tschetschenien ein unsicheres Land wäre. Die Leute in ihrer Heimat würden sich über ihre beiden behinderten Kinder lustig machen. Die Beschwerdeführerin zwei gab Folgendes an: Sie habe keine eigenen Fluchtgründe, würde jedoch wegen ihrer Brandwunden in Tschetschenien verspottet werden und halte daher die alten Gründe aufrecht. Sie habe bereits 19 Operationen gehabt, davon vier in Österreich und sei noch ein plastischer Eingriff sowie eine Hauttransplantation im Gesicht notwendig, außerdem hätte sie eine Allergie gegen Pfirsiche. Sie hätten seit ihrer letzten Asylantragstellung Österreich verlassen. Sie seien einige Monate in Belgien gewesen. Als sie in Tschechien gewesen sei, habe sie einen SMV unternommen, derzeit fühle sie sich normal.
Abschließend wurden der Beschwerdeführerin eins und zwei aktuelle Länderinformationen zur Russischen Föderation ausgefolgt und ihnen eine Stellungnahmefrist bis zur nächsten Einvernahme eingeräumt. Weiters wurde ihnen eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG ausgehändigt, wonach beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückzuweisen.Abschließend wurden der Beschwerdeführerin eins und zwei aktuelle Länderinformationen zur Russischen Föderation ausgefolgt und ihnen eine Stellungnahmefrist bis zur nächsten Einvernahme eingeräumt. Weiters wurde ihnen eine Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG ausgehändigt, wonach beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG zurückzuweisen.
Mit Bescheiden vom 07.03.2012, FZlen. 12 01.343-EAST-Ost. 12 01.346 EAST-Ost, 12 01.347 EAST-Ost, 12 01.349 EAST-Ost, hat das Bundesasylamt die Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt II.).Mit Bescheiden vom 07.03.2012, FZlen. 12 01.343-EAST-Ost. 12 01.346 EAST-Ost, 12 01.347 EAST-Ost, 12 01.349 EAST-Ost, hat das Bundesasylamt die Anträge auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Begründend führte die belangte Behörde aus, es könne kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Die Beschwerdeführer haben bei der Begründung ihrer gegenständlichen Anträge auf die Gründe für das Einbringen ihres dritten Asylantrages verwiesen bzw. angeführt, dass sie damals, in ihrem dritten Asylverfahren, alle ihre Gründe angeführt haben. Sie hätten nochmals um Asyl angesucht und bitten darum, dass ihre Verfahren nochmals geprüft werden. Aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergebe sich, dass die Beschwerdeführer im Zuge der Verfahren keinen neuen Sachverhalt glaubwürdig vorgebracht haben. Es habe daher kein im Vergleich zu den Feststellungen des Erstverfahrens neuer Sachverhalt festgestellt werden können.
Aus der PSY III Untersuchung der Zweitbeschwerdeführerin vom 20.02.2012 ergebe sich, dass keine belastungsabhängige krankheitswerte, psychische Störung oder sonstige psychische Krankheitssymptome vorliegen. Es bestehe auch derzeit keine Suizidalität.Aus der PSY römisch drei Untersuchung der Zweitbeschwerdeführerin vom 20.02.2012 ergebe sich, dass keine belastungsabhängige krankheitswerte, psychische Störung oder sonstige psychische Krankheitssymptome vorliegen. Es bestehe auch derzeit keine Suizidalität.
Die neuerlichen Anträge auf internationalen Schutz dienen lediglich der Überprüfung einer bereits rechtskräftigen Entscheidung und werde deshalb gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen. Im gegenständlichen Fall ergebe sich auch aus den Feststellungen zur allgemeinen Lage in der Russischen Föderation kein neuer Sachverhalt. In der vorangegangenen Entscheidung sei auch der Refoulementsachverhalt im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG 2005 berücksichtigt worden. Da weder in der maßgeblichen Sachlage noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, stehe die Rechtskraft des ergangenen Erkenntnisses des Asylgerichtshofes dem neuerlichen Asylantrag der Beschwerdeführerin entgegen, weswegen die Asylbehörde zur Zurückweisung verpflichtet sei.Die neuerlichen Anträge auf internationalen Schutz dienen lediglich der Überprüfung einer bereits rechtskräftigen Entscheidung und werde deshalb gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen. Im gegenständlichen Fall ergebe sich auch aus den Feststellungen zur allgemeinen Lage in der Russischen Föderation kein neuer Sachverhalt. In der vorangegangenen Entscheidung sei auch der Refoulementsachverhalt im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG 2005 berücksichtigt worden. Da weder in der maßgeblichen Sachlage noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, stehe die Rechtskraft des ergangenen Erkenntnisses des Asylgerichtshofes dem neuerlichen Asylantrag der Beschwerdeführerin entgegen, weswegen die Asylbehörde zur Zurückweisung verpflichtet sei.
Die Asylverfahren der gesamten Familie seien in erster und zweiter Instanz in allen drei Spruchpunkten negativ entschieden worden. Die Ausweisung der Beschwerdeführer stelle daher keinen ungerechtfertigten Eingriff in das gemäß Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben dar.Die Asylverfahren der gesamten Familie seien in erster und zweiter Instanz in allen drei Spruchpunkten negativ entschieden worden. Die Ausweisung der Beschwerdeführer stelle daher keinen ungerechtfertigten Eingriff in das gemäß Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben dar.
Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 09.03.2012 fristgerecht Beschwerde erhoben wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Weiters wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung, sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.
Die Beschwerdeführerin eins und zwei brachten eine gleichlautende Beschwerde ein und monierten die Beschwerdeführerinnen darin, das Bundesasylamt gehe zu Unrecht davon aus, dass entschiedene Sache vorliege, da ihnen im Falle einer Ausweisung in die Russische Föderation unmenschliche Behandlung durch eine nicht vorhandene Existenzgrundlage und gesellschaftliche Probleme im Falle der Rückkehr einer alleinstehenden Frau mit drei Kindern drohe. Die belangte Behörde verkenne völlig die Ausgangssituation, in welcher sich die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Tschetschenien befinden würden. Hätte die Behörde den Ausführungen der Beschwerdeführer Beachtung geschenkt und die Situation als behindertes Kind bzw. als körperlich andersartige Person vor dem Hintergrund entsprechender Länderinformationen beurteilt, hätte sie nicht zu dem Schluss kommen dürfen, dass die vorgebrachte Angst gerechtfertigt ist (gemeint ist wohl: nicht gerechtfertigt ist). Hinsichtlich der Beschwerdeführerin zwei wird angeführt, dass abweichend vom amtlichen Gutachten sehr wohl eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine Depression in der psychotherapeutischen Stellungnahme von XXXX vom 14.02.2012 diagnostiziert worden sei. Es werde daher der Antrag gestellt, ein drittes, unabhängiges Gutachten unter Beiziehung einer weiblichen Dolmetscherin in Auftrag zu geben, dies zum Beweis dafür, dass die Beschwerdeführerin zwei unter den Folgen ihrer Verbrennungsverletzungen in krankheitswertigen Ausmaß leide und sich dieser Zustand durch eine Abschiebung in ihr Herkunftsland deutlich verschlimmern würde.Die Beschwerdeführerin eins und zwei brachten eine gleichlautende Beschwerde ein und monierten die Beschwerdeführerinnen darin, das Bundesasylamt gehe zu Unrecht davon aus, dass entschiedene Sache vorliege, da ihnen im Falle einer Ausweisung in die Russische Föderation unmenschliche Behandlung durch eine nicht vorhandene Existenzgrundlage und gesellschaftliche Probleme im Falle der Rückkehr einer alleinstehenden Frau mit drei Kindern drohe. Die belangte Behörde verkenne völlig die Ausgangssituation, in welcher sich die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Tschetschenien befinden würden. Hätte die Behörde den Ausführungen der Beschwerdeführer Beachtung geschenkt und die Situation als behindertes Kind bzw. als körperlich andersartige Person vor dem Hintergrund entsprechender Länderinformationen beurteilt, hätte sie nicht zu dem Schluss kommen dürfen, dass die vorgebrachte Angst gerechtfertigt ist (gemeint ist wohl: nicht gerechtfertigt ist). Hinsichtlich der Beschwerdeführerin zwei wird angeführt, dass abweichend vom amtlichen Gutachten sehr wohl eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine Depression in der psychotherapeutischen Stellungnahme von römisch 40 vom 14.02.2012 diagnostiziert worden sei. Es werde daher der Antrag gestellt, ein drittes, unabhängiges Gutachten unter Beiziehung einer weiblichen Dolmetscherin in Auftrag zu geben, dies zum Beweis dafür, dass die Beschwerdeführerin zwei unter den Folgen ihrer Verbrennungsverletzungen in krankheitswertigen Ausmaß leide und sich dieser Zustand durch eine Abschiebung in ihr Herkunftsland deutlich verschlimmern würde.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 73 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Asylgesetz 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, idgF, iVm. § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, idgF, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Durch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gem. § 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende BescheideDurch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gem. Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
wegen Drittstaatssicherheit gem. § 4 leg. cit.;wegen Drittstaatssicherheit gem. Paragraph 4, leg. cit.;
wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gem. § 5 leg. cit. sowiewegen Zuständigkeit eines anderen Staates gem. Paragraph 5, leg. cit. sowie
wegen entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG.wegen entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG.
Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a AsylG 2005.Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG 2005.
Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gem. § 61 Abs. 3 Z 2 leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gem. Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren gegen einen zurückweisenden Bescheid wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG. Daher ist das Verfahren der Beschwerdeführerin nach den Bestimmungen des AsylG 2005 durch den zuständigen Richter des Asylgerichtshofes als Einzelrichter zu führen.Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren gegen einen zurückweisenden Bescheid wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Daher ist das Verfahren der Beschwerdeführerin nach den Bestimmungen des AsylG 2005 durch den zuständigen Richter des Asylgerichtshofes als Einzelrichter zu führen.
Gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:
1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Gemäß § 75 Abs. 4 AsylG 2005 begründen auch ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach dem AsylG 2005 den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).Gemäß Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005 begründen auch ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach dem AsylG 2005 den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).
Verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze2 E. 80 zu § 68 AVG sowie VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen (vgl. VwGH 24.02.2000, 99/20/0173).Verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze2 E. 80 zu Paragraph 68, AVG sowie VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen vergleiche VwGH 24.02.2000, 99/20/0173).
Es kann jedoch nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach § 28 AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vorn herein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH vom 19.07.2001, Zl. 99/20/0418).Es kann jedoch nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach Paragraph 28, AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vorn herein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH vom 19.07.2001, Zl. 99/20/0418).
Gegenüber neu entstandenen Tatsachen fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme (wegen nova reperta), nicht jedoch bedeuten sie eine Änderung der Sachlage im Sinn des § 68 Abs. 1 AVG (vgl. Hauer-Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 5. Auflage, 617). Eine neue Sachentscheidung ist demnach nicht nur bei identem Begehren aufgrund desselben Sachverhalts, sondern wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismittel, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH vom 26.02.2004, Zl. 2004/07/0014; VwGH vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235 und VwGH vom 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben nochmals zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhalts kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vorn herein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH vom 09.09.1999, Zl. 97/21/0913 und die in Walter / Thienel, "Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze", Band I, 2. Auflage, 1998, E 9 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Gegenüber neu entstandenen Tatsachen fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme (wegen nova reperta), nicht jedoch bedeuten sie eine Änderung der Sachlage im Sinn des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vergleiche Hauer-Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 5. Auflage, 617). Eine neue Sachentscheidung ist demnach nicht nur bei identem Begehren aufgrund desselben Sachverhalts, sondern wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismittel, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss vergleiche VwGH vom 26.02.2004, Zl. 2004/07/0014; VwGH vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235 und VwGH vom 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben nochmals zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhalts kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vorn herein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH vom 09.09.1999, Zl. 97/21/0913 und die in Walter / Thienel, "Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze", Band römisch eins, 2. Auflage, 1998, E 9 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).
Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (vgl. VwGH vom 29.09.2005, Zl. 2005/20/0365; VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/01/0626; VwGH vom 16.02.2006, Zl. 2006/19/0380 und VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556).Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" vergleiche VwGH vom 29.09.2005, Zl. 2005/20/0365; VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/01/0626; VwGH vom 16.02.2006, Zl. 2006/19/0380 und VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556).
Für die Berufungsbehörde ist Sache im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung mit Recht den neuerlichen Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhalts darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von den Parteien erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu hervorgebracht werden (vgl. VwGH vom 27.06.2001, Zl. 98/18/0297 sowie vom 28.10.2003, Zl. 2001/11/0224).Für die Berufungsbehörde ist Sache im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung mit Recht den neuerlichen Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhalts darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von den Parteien erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu hervorgebracht werden vergleiche VwGH vom 27.06.2001, Zl. 98/18/0297 sowie vom 28.10.2003, Zl. 2001/11/0224).
2. Die Beschwerdeführer habrn im vorliegenden Fall gegenüber dem Bundesasylamt eingeräumt, dass ihree Asylgründe aus dem ersten Verfahren weiterhin aufrecht seien bzw. dass sich ihre Fluchtgründe für den gegenständlichen Antrag auf jene Gründe beziehen, welche sie bereits in ihrem ersten Asylverfahren angeben habe.
Die Erstbeschwerdeführerin machte im Rahmen des ersten Asylverfahrens geltend, sie sei gemeinsam mit ihren Kindern, den Zweit- bis Viertbeschwerdeführern, aus der Russischen Föderation ausgereist, da man ihren Ehemann mehrmals verhaftet habe. Der Ehemann habe im Krieg ein Auge verloren und werde seither immer wieder von den Russen verhaftet und als Widerstandskämpfer bezeichnet. Die Erstbeschwerdeführerin befürchte, dass die Russen sie und ihre Kinder töten werden, es bestehe Lebensgefahr in der Heimat. In der Einvernahme am 14.12.2010 im gegenständlichen Asylverfahren gab die Erstbeschwerdeführerin allerdings zu, dass ihr im ersten Asylverfahren eine tschetschenische Frau in Talham geraten habe, als Asylgrund nicht die Gesundheitsprobleme ihrer Kinder anzugeben, sondern zu sagen, dass sie wegen der Probleme ihres Mannes geflohen sei. Ihr Mann sei zwar tatsächlich mehrmals verhaftet und als Rebelle bezeichnet worden. Seit drei Monaten sei er aber wieder in Freiheit. Die Erstbeschwerdeführerin erwähnte auch explizit, dass ihre Kinder und sie selbst wegen der Probleme ihres Ehemannes niemals Schwierigkeiten gehabt haben. Auch in der Beschwerde vom 21.01.2011 sagte die Beschwerdeführerin, es stimmte, dass sie und ihre Kinder keiner persönlichen Verfolgung in der Form ausgesetzt gewesen sind, dass jemand selbst individuell psychischer Gewalt ausgesetzt gewesen wäre. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Tschetschenien asylrelevanter Verfolgung wegen ihres Ehemannes bzw. Vaters zu befürchten haben. Der Asylantrag wurde vom Bundesasylamt mangels asylrelevanter Verfolgung abgewiesen und die dagegen erhobene Beschwerde vom Asylgerichtshof ebenfalls abgewiesen. Das Vorverfahren ist somit rechtskräftig negativ abschlossen.
Als Grund für den neuen Antrag gaben die Beschwerdeführer - wie bereits erwähnt - an, sie stellen einen neuen Asylantrag, da sie zwar keine neuen Fluchtgründe haben, aber wünschen, dass ihr Verfahren nochmals geprüft werde.
Die Beschwerdeführerin eins gab an, dass sie Angst um ihre drei Kinder hätte, vor allem um ihre 18-jährige Tochter, da diese im Jahr 2000 während des Krieges Brandwunden erlitten hätte und zu Hause in der Schule verspottet worden wäre. Weiters brachte sie vor, dass ihr Sohn Teilinvalide wäre und Probleme mit seinem linken Auge hätte. Auch er würde zu Hause verspottet werden. Befragt, was sie bei einer Rückkehr in ihre Heimat zu befürchten hätte, gab sie an, dass sie Angst um ihre Kinder hätte, da Tschetschenien ein unsicheres Land wäre. Die Leute in ihrer Heimat würden sich über ihre beiden behinderten Kinder lustig machen. Die Beschwerdeführerin zwei gab Folgendes an: Sie habe keine eigenen Fluchtgründe, würde jedoch wegen ihrer Brandwunden in Tschetschenien verspottet werden und halte daher die alten Gründe aufrecht. Sie habe bereits 19 Operationen gehabt, davon vier in Österreich und sei noch ein plastischer Eingriff sowie eine Hauttransplantation im Gesicht notwendig, außerdem hätte sie eine Allergie gegen Pfirsiche. Sie hätten seit ihrer letzten Asylantragstellung Österreich verlassen. Sie seien einige Monate in Belgien gewesen. Als sie in Tschechien gewesen sei, habe sie einen SMV unternommen, derzeit fühle sie sich normal.
Das Bundesasylamt ist richtigerweise davon ausgegangen, dass die Asylverfahren der Beschwerdeführer bereits am 11.08.2011, rechtskräftig abgeschlossen worden sind. Im vorangegangenen Verfahren wurden bereits alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt, sodass darüber im gegenständlichen Verfahren nicht mehr neuerlich zu entscheiden ist. Die Beschwerdeführer haben im gegenständlichen vierten Verfahren zusätzlich zum vorangegangenen Verfahren keine neuen Fluchtgründe geltend gemacht.
Die Beschwerdeführer haben somit im vorliegenden Fall gegenüber dem Bundesasylamt keinerlei glaubwürdige Gründe geltend gemacht, die im Lichte der oben genannten Judikatur einen "glaubhaften asylrelevanten Kern" aufweisen. Das Bundesasylamt ist daher richtigerweise davon ausgegangen, die Beschwerdeführer haben bereits in ihren ersten Asylverfahren sämtliche Gründe vollständig schildern können, warum sie ihren Herkunftsstaat die Russische Föderation verlassen haben.
Sohin sind die in den gegenständlichen Verfahren getätigten Angaben der Beschwerdeführer von den bereits in Rechtskraft ergangenen ursprünglichen Bescheiden des Bundesasylamtes vom.05.01.2011, Zl. 10 09.709-BAG, 10 09.710-BAG, 10 09.711-BAG und 10 09.712 BAG, sowie vom bestätigenden Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.08.2011, Zl. D12 402584-4/2011/4E, D12 402585-4/2011-5E, D12 402586-4/2011/3E und D12 402587-4/2011/4E mitumfasst und ist daraus kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt ableitbar.
Zur Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer stellte das Bundesasylamt fest, dass sich weder hinsichtlich der allgemeinen Lage in der Russischen Föderation noch hinsichtlich der persönlichen gesundheitlichen Lage der Beschwerdeführer wesentlichen Änderungen ergeben hätten. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das Bundesasylamt hiezu aus, dass sich im Vergleich zu den bereits im Erstverfahren getroffenen Feststellungen ergebe, dass seit Eintritt der Rechtskraft des Erstbescheides keine Änderung der Lage eingetreten sei.
Die Beschwerdeführer sind seit dem rechtskräftigen Abschluss ihrer vorangegangenen Verfahren auch nicht in die Russische Föderation zurückgekehrt. Es ist daher davon auszugehen, dass sich in der Russischen Föderation kein neuer Sachverhalt ergeben hat, über welchen nicht bereits im früheren Asylverfahren rechtskräftig abgesprochen wurde.
Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der Beschwerdeführer gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Der angefochtene Bescheid war sohin vollinhaltlich zu bestätigen.
Das Bundesasylamt ist daher richtigerweise davon ausgegangen, die Beschwerdeführer haben bereits in ihren vorangegangenen Asylverfahren sämtliche Gründe vollständig schildern können, warum sie ihren Herkunftsstaat verlassen habe. Der erkennende Einzelrichter des Asylgerichtshofes kommt ebenfalls zu dem Schluss, dass den Angaben der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren kein neuer geänderter Sachverhalt entnommen werden konnte.
3. Weiters ist auszuführen, dass sich ein Antrag auf internationalen Schutz auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet und daher auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen sind (vgl. VwGH, Zl. 2008/01/0344).3. Weiters ist auszuführen, dass sich ein Antrag auf internationalen Schutz auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet und daher auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen sind vergleiche VwGH, Zl. 2008/01/0344).
Die Beschwerdeführerin eins hat zur Begründung ihres neuerlichen Antrages angegeben, sie hätte als alleinstehende Frau mit drei Kindern, welche allesamt schwere gesundheitliche Probleme hätten keine Existenzgrundlage und würde eine Ausweisung in die Russische Föderation für sie und ihre Kinder eine unmenschliche Behandlung bedeuten. Auf diese Problematik wurde jedoch ausführlichst in den Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 05.08.2011 eingegangen und haben sich seither bezüglich der gesundheitlichen Situation keine Veränderungen ergeben. Es wird nochmals auf die im dritten Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.08.2011 angeführte strenge Judikatur des EGMR verwiesen. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Erstbeschwerdeführerin nur in Österreich um eine alleinstehende Frau mit drei Kindern handelt, ihr Ehemann jedoch - wie sie selbst angegeben hat - mit seiner Mutter nach wie vor in XXXX lebt und im Falle einer eventuellen Rückkehr seine Ehefrau und seine Kinder natürlich auch unterstützen wird, sodass diese nicht eine unmenschliche Behandlung zu befürchten hätten. Der Antrag der Beschwerdeführerin zwei auf Erstellung eines dritten unabhängigen medizinischen Gutachtens wird abgewiesen.Die Beschwerdeführerin eins hat zur Begründung ihres neuerlichen Antrages angegeben, sie hätte als alleinstehende Frau mit drei Kindern, welche allesamt schwere gesundheitliche Probleme hätten keine Existenzgrundlage und würde eine Ausweisung in die Russische Föderation für sie und ihre Kinder eine unmenschliche Behandlung bedeuten. Auf diese Problematik wurde jedoch ausführlichst in den Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 05.08.2011 eingegangen und haben sich seither bezüglich der gesundheitlichen Situation keine Veränderungen ergeben. Es wird nochmals auf die im dritten Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.08.2011 angeführte strenge Judikatur des EGMR verwiesen. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Erstbeschwerdeführerin nur in Österreich um eine alleinstehende Frau mit drei Kindern handelt, ihr Ehemann jedoch - wie sie selbst angegeben hat - mit seiner Mutter nach wie vor in römisch 40 lebt und im Falle einer eventuellen Rückkehr seine Ehefrau und seine Kinder natürlich auch unterstützen wird, sodass diese nicht eine unmenschliche Behandlung zu befürchten hätten. Der Antrag der Beschwerdeführerin zwei auf Erstellung eines dritten unabhängigen medizinischen Gutachtens wird abgewiesen.
Aus der PSY III Untersuchung der Zweitbeschwerdeführerin vom 20.02.2012 ergibt sich, dass keine belastungsabhängige krankheitswerte, psychische Störung oder sonstige psychische Krankheitssymptome vorliegen. Es bestehe auch derzeit keine Suizidalität.Aus der PSY römisch drei Untersuchung der Zweitbeschwerdeführerin vom 20.02.2012 ergibt sich, dass keine belastungsabhängige krankheitswerte, psychische Störung oder sonstige psychische Krankheitssymptome vorliegen. Es bestehe auch derzeit keine Suizidalität.
Dem Gutachten der bestellten Sachverständigen muss jedenfalls größerer Glauben geschenkt werden, als einem Privatgutachten, welches auch noch zeitlich vor dem amtlichen Gutachten erstellt wurde. Das amtliche Gutachten des Sachverständigen ist ausführlich begründet, schlüssig und nachvollziehbar ist und hat anhand einzelner Merkmale darlegt, weshalb nicht vom Vorliegen einer belastungsabhängige krankheitswerte, psychische Störung oder sonstige psychische Krankheitssymptome auszugehen ist. Selbst unter Zugrundelegung einer psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers wäre jedoch keine andere Beurteilung der Bedrohungssituation des Beschwerdeführers in Hinblick auf Art. 3 EMRK zu erblicken. Da im Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.01.2011 (Seite 38) in den Länderfeststellungen angeführt ist, dass posttraumatische Belastungsstörungen auch in Tschetschenien behandelbar sind.Dem Gutachten der bestellten Sachverständigen muss jedenfalls größerer Glauben geschenkt werden, als einem Privatgutachten, welches auch noch zeitlich vor dem amtlichen Gutachten erstellt wurde. Das amtliche Gutachten des Sachverständigen ist ausführlich begründet, schlüssig und nachvollziehbar ist und hat anhand einzelner Merkmale darlegt, weshalb nicht vom Vorliegen einer belastungsabhängige krankheitswerte, psychische Störung oder sonstige psychische Krankheitssymptome auszugehen ist. Selbst unter Zugrundelegung einer psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers wäre jedoch keine andere Beurteilung der Bedrohungssituation des Beschwerdeführers in Hinblick auf Artikel 3, EMRK zu erblicken. Da im Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.01.2011 (Seite 38) in den Länderfeststellungen angeführt ist, dass posttraumatische Belastungsstörungen auch in Tschetschenien behandelbar sind.
Es ist somit auch aus medizinischer Sicht kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt entstanden, über welchen nicht bereits im Vorverfahren rechtskräftig abgesprochen wurde.
Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation die Garantien des Art. 3 EMRK verletzen würden, können nicht erblickt werden. Die Erstbeschwerdeführerin ist eine junge Frau im arbeitsfähigen Alter, die bei einer Rückkehr in der Lage sein wird den Lebensunterhalt für sich und ihre Kinder zu bestreiten. Außerdem leben wie oben angeführt der Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführer in XXXX sowie dessen Mutter und werden diese sicherlich unterstützen.Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation die Garantien des Artikel 3, EMRK verletzen würden, können nicht erblickt werden. Die Erstbeschwerdeführerin ist eine junge Frau im arbeitsfähigen Alter, die bei einer Rückkehr in der Lage sein wird den Lebensunterhalt für sich und ihre Kinder zu bestreiten. Außerdem leben wie oben angeführt der Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführer in römisch 40 sowie dessen Mutter und werden diese sicherlich unterstützen.
Den Beschwerdeführern ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass sie im Falle ihrer Abschiebung in die Russische Föderation in eine "unmenschliche Lage" versetzt werden würden. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat nicht gegen Art. 2, Art. 3 EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Art. 15 lit. c Status-RL.Den Beschwerdeführern ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass sie im Falle ihrer Abschiebung in die Russische Föderation in eine "unmenschliche Lage" versetzt werden würden. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat nicht gegen Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Artikel 15, Litera c, Status-RL.
Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des Asylgesetzes 2005 ist zu entnehmen, dass dies auch dann gelten soll, wenn diese Zurückweisung des Antrages - wie im vorliegenden Fall - wegen entschiedener Sache, sohin gem. § 68 Abs. 1 AVG erfolgtGemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des Asylgesetzes 2005 ist zu entnehmen, dass dies auch dann gelten soll, wenn diese Zurückweisung des Antrages - wie im vorliegenden Fall - wegen entschiedener Sache, sohin gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG erfolgt
(s. die Erläuterungen zu § 37 AsylG 2005, 952 Bgl. Nr. 22.GP, 55).(s. die Erläuterungen zu Paragraph 37, AsylG 2005, 952 Bgl. Nr. 22.GP, 55).
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
i) die Frage ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Nach § 10 Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Nach Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Nach § 10 Abs. 4 leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Nach § 10 Abs. 5 leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Nach Paragraph 10, Absatz 5, leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Nach § 10 Abs. 6 leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise aufrecht.Nach Paragraph 10, Absatz 6, leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise aufrecht.
Wird eine Ausweisung durchsetzbar, so gilt sie nach § 10 Abs. 7 leg. cit. als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Wird eine Ausweisung durchsetzbar, so gilt sie nach Paragraph 10, Absatz 7, leg. cit. als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Nach § 10 Abs. 8 leg. cit. ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Nach Paragraph 10, Absatz 8, leg. cit. ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegen steht:Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegen steht:
die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),
die Bindungen zum Heimatstaat,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowiedie strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie
auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).
Hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG schließt sich der erkennende Einzelrichter der Begründung im o.a. Bescheid an. Wie im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt, stellt die Ausweisung im konkreten Fall keinen ungerechtfertigten Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben dar, dies aus folgenden Erwägungen:Hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG schließt sich der erkennende Einzelrichter der Begründung im o.a. Bescheid an. Wie im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt, stellt die Ausweisung im konkreten Fall keinen ungerechtfertigten Eingriff in das in Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben dar, dies aus folgenden Erwägungen:
In Österreich befindet sich der Bruder der Erstbeschwerdeführerin bzw. Onkel der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer, XXXX, diesen wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.12.2011 zur Zl. D12 318744-1/2008/11E, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.In Österreich befindet sich der Bruder der Erstbeschwerdeführerin bzw. Onkel der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer, römisch 40 , diesen wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.12.2011 zur Zl. D12 318744-1/2008/11E, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Beim sogenannten "erweiterten Familienleben", zu Großeltern, Geschwistern, Onkel, Tanten, usw. wird ein "effektives Familienleben" gefordert, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder speziell engen, tatsächlich gelebten Banden zu äußern hat (vgl. Feßl/ Holzschuster, Asylgesetz 2005, Kommentar, Seite 343 f).Beim sogenannten "erweiterten Familienleben", zu Großeltern, Geschwistern, Onkel, Tanten, usw. wird ein "effektives Familienleben" gefordert, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder speziell engen, tatsächlich gelebten Banden zu äußern hat vergleiche Feßl/ Holzschuster, Asylgesetz 2005, Kommentar, Seite 343 f).
Im gegenständlichen Fall leben die Beschwerdeführer mit ihrem Bruder bzw. Onkel nicht im gemeinsamen Haushalt (vgl. dazu die im Akt der Erstbeschwerdeführerin inliegenden Melderegisterauszüge betreffend die Erstbeschwerdeführerin und ihren Bruder. Es besteht auch kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeits- bzw. Naheverhältnis. Die Erstbeschwerdeführerin steht zwar eigenen Angaben zufolge in telefonischem Kontakt zu ihrem Bruder. Die Beziehung zu diesem geht aber nicht über eine normale Beziehung zwischen erwachsenen Geschwistern hinaus und begründet daher kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK.Im gegenständlichen Fall leben die Beschwerdeführer mit ihrem Bruder bzw. Onkel nicht im gemeinsamen Haushalt vergleiche dazu die im Akt der Erstbeschwerdeführerin inliegenden Melderegisterauszüge betreffend die Erstbeschwerdeführerin und ihren Bruder. Es besteht auch kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeits- bzw. Naheverhältnis. Die Erstbeschwerdeführerin steht zwar eigenen Angaben zufolge in telefonischem Kontakt zu ihrem Bruder. Die Beziehung zu diesem geht aber nicht über eine normale Beziehung zwischen erwachsenen Geschwistern hinaus und begründet daher kein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK.
Die Beschwerdeführer verfügen in Österreich über keine familiären Beziehungen zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden. Die Folgeanträge aller vier Beschwerdeführer wurden am heutigen Tag gem. § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 als unbegründet abgewiesen. Die Ausweisung der Beschwerdeführer stelle daher keinen ungerechtfertigten Eingriff in das gemäß Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben dar.Die Beschwerdeführer verfügen in Österreich über keine familiären Beziehungen zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden. Die Folgeanträge aller vier Beschwerdeführer wurden am heutigen Tag gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, als unbegründet abgewiesen. Die Ausweisung der Beschwerdeführer stelle daher keinen ungerechtfertigten Eingriff in das gemäß Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben dar.
Es besteht daher kein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK und liegt daher kein vom Schutz des Art. 8 EMRK umfasster Familienbezug zu einer dauernd aufenthaltsberechtigten Person in Österreich vor.Es besteht daher kein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK und liegt daher kein vom Schutz des Artikel 8, EMRK umfasster Familienbezug zu einer dauernd aufenthaltsberechtigten Person in Österreich vor.
Ein Privatleben der Beschwerdeführerin ist auf Grund ihres Aufenthaltes in Österreich (mit einer mehrmonatigen Unterbrechung durch den Aufenthalt in Belgien) jedenfalls zu bejahen.
Es bleibt somit noch zu prüfen, ob der mit der Ausweisung einhergehende Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin gerechtfertigt ist. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.Es bleibt somit noch zu prüfen, ob der mit der Ausweisung einhergehende Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin gerechtfertigt ist. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, u. v.a). Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden ist bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen (VfGH 17. 03. 2005, G 78/04).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).
Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516/2005, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist.Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516 aus 2005,, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist.
Besonders hervorzuheben ist auch das Urteil des EGMR vom 8. April 2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21878/06, in welchem der EGMR im Rahmen der Interessenabwägung zum Ergebnis gelangt, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben.
Geht man in vorliegendem Fall von einem bestehenden Privatleben der Beschwerdeführerin aus, so ist der belangten Behörde zuzustimmen und fällt die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung auch nach Ansicht des Asylgerichtshofes jedenfalls zu Lasten der Beschwerdeführerin aus und stellt die Ausweisung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK dar, dies aus folgenden Erwägungen:Geht man in vorliegendem Fall von einem bestehenden Privatleben der Beschwerdeführerin aus, so ist der belangten Behörde zuzustimmen und fällt die nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung auch nach Ansicht des Asylgerichtshofes jedenfalls zu Lasten der Beschwerdeführerin aus und stellt die Ausweisung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar, dies aus folgenden Erwägungen:
Die Erst- bis Viertbeschwerdeführer reisten am 19.09.2008 unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal in Österreich ein und stellte hier einen unbegründeten Asylantrag. Nach ihrer Rücküberstellung nach Polen im März 2009 reisten sie nur zwei Tage später erneut in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten einen weiteren unbegründeten Asylantrag. Im Oktober 2010 stellten sie den dritten, wiederum unbegründeten Asylantrag. Im Hinblick auf ihr gemäß Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens ist zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführer - nach der Aktenlage - bis zum Entscheidungszeitpunkt des Asylgerichtshofes lediglich mehr als drei Jahre im Bundesgebiet aufgehalten haben. Das Gewicht dieser ohnedies kurzen Aufenthaltsdauer wird weiters dadurch gemindert, dass dieser Aufenthalt nur auf Grund ihres Antrages auf internationalen Schutz, der sich letztlich als unberechtigt erwiesen hat, legal war. Darüber hinaus verfügen sie über keinen Aufenthaltstitel. Die Erstbeschwerdeführerin hat nach dem Besuch eines Deutschkurses Niveau A1/1 lediglich Grundkenntnisse der deutschen Sprache. Sie ist weder Mitglied in einem Verein noch hat sie eine Ausbildung absolviert und hat auch keine Beweise dafür vorgelegt, dass sie über das sich aus dem Aufenthalt in Österreich zwangsläufig ergebende Maß an Integration hinausgehend am sozialen Leben teilnimmt. Außerdem geht die Erstbeschwerdeführerin keiner Beschäftigung nach, kann somit ihren Lebensunterhalt und den ihrer Familie weder durch eigenen Erwerb noch durch eigene finanzielle Mittel bestreiten und ist auf staatliche Unterstützung angewiesen.Die Erst- bis Viertbeschwerdeführer reisten am 19.09.2008 unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal in Österreich ein und stellte hier einen unbegründeten Asylantrag. Nach ihrer Rücküberstellung nach Polen im März 2009 reisten sie nur zwei Tage später erneut in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten einen weiteren unbegründeten Asylantrag. Im Oktober 2010 stellten sie den dritten, wiederum unbegründeten Asylantrag. Im Hinblick auf ihr gemäß Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens ist zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführer - nach der Aktenlage - bis zum Entscheidungszeitpunkt des Asylgerichtshofes lediglich mehr als drei Jahre im Bundesgebiet aufgehalten haben. Das Gewicht dieser ohnedies kurzen Aufenthaltsdauer wird weiters dadurch gemindert, dass dieser Aufenthalt nur auf Grund ihres Antrages auf internationalen Schutz, der sich letztlich als unberechtigt erwiesen hat, legal war. Darüber hinaus verfügen sie über keinen Aufenthaltstitel. Die Erstbeschwerdeführerin hat nach dem Besuch eines Deutschkurses Niveau A1/1 lediglich Grundkenntnisse der deutschen Sprache. Sie ist weder Mitglied in einem Verein noch hat sie eine Ausbildung absolviert und hat auch keine Beweise dafür vorgelegt, dass sie über das sich aus dem Aufenthalt in Österreich zwangsläufig ergebende Maß an Integration hinausgehend am sozialen Leben teilnimmt. Außerdem geht die Erstbeschwerdeführerin keiner Beschäftigung nach, kann somit ihren Lebensunterhalt und den ihrer Familie weder durch eigenen Erwerb noch durch eigene finanzielle Mittel bestreiten und ist auf staatliche Unterstützung angewiesen.
Hinsichtlich der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin ist auszuführen, dass allein der Aufenthalt im Bundesgebiet seit September 2008 und der Besuch der Volks- bzw. Hauptschule aber einen Verbleib der Zeit- bis Viertbeschwerdeführer und ihrer Mutter in Österreich nicht rechtfertigen kann, zumal die Beschwerdeführer mit 18 Jahren, 13 Jahren und sieben Jahren in einem anpassungsfähigen Alter sind und in Begleitung ihrer Mutter in die Russische Föderation zurückkehren werden, wodurch eine Wiedereingliederung in den Herkunftsstaat erleichtert wird.
Die gegenständliche Asylantragstellung der Beschwerdeführerin trotz bereits mehrfach rechtskräftig abgeschlossenem Asylverfahren trägt zudem nicht dazu bei, die Integration der Beschwerdeführerin als gelungen erscheinen zu lassen. Vielmehr haben die Beschwerdeführer durch ihr Verhalten maßgeblich zur langen Aufenthaltsdauer beitragen.
Diesbezüglich wird auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 07.10.2010, Zl. B950-954/10-8, verwiesen, indem dieser unterscheidet - ob die Aufenthaltsdauer auf eine schuldhafte Verzögerung des Beschwerdeführers zurückzuführen ist - oder nicht. Im Falle der vier Beschwerdeführer, kann die lange Aufenthaltsdauer auf ihr Verschulden zurückgeführt werden.
Die Beschwerdeführer haben trotz rechtskräftig negativem Abschluss ihres vorangegangenen Asylverfahrens und vorliegender rechtskräftiger Ausweisung im August 2011 einen weiteren unberechtigten Asylantrag gestellt. Sie haben somit demonstriert, dass sie nicht gewillt sind, sich an die österreichischen Gesetze, vor allem die asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen, zu halten. Weiters haben sie durch die neuerliche unbegründete Asylantragstellung ein viertes Asylverfahren in Gang gesetzt und so ihre Aufenthaltsdauer verlängert. Dies muss den Beschwerdeführern im Rahmen der Interessenabwägung zur Last gelegt werden.
Ein solcher neuerlicher Antrag - nach rechtskräftiger Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz - kann jedoch nicht eine positive Entscheidung über ein Aufenthaltsrecht in Österreich bewirken, sondern wäre dazu ein Antrag nach dem Niederlassungsgesetz erforderlich.
Der Integrationsgrad der Beschwerdeführer ist in seiner Gesamtheit somit noch nicht als hinreichend hoch anzusehen (vgl. zur Interessenabwägung zwischen Privatleben und öffentlichem Interesse ebenfalls EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06). Das zwischenzeitig entstandene Privatleben der Erst- bis Viertbeschwerdeführer wird insbesondere noch dadurch gemindert, dass der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin bzw. Vater der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer, die Mutter und Schwiegermutter der Erstbeschwerdeführerin bzw. die Großmütter der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer, Brüder und Schwager der Erstbeschwerdeführerin bzw. Onkel der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer nach wie vor in der Russischen Föderation leben, weiters dadurch, dass sich die Beschwerdeführer nicht darauf verlassen konnten, ihr Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699). Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Zugrundelegung der o.a. Judikatur der Höchstgerichte überwiegt das öffentliches Interesse - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und ein geregeltes Fremdenwesen - die Interessen der Beschwerdeführer. Es hat sich herausgestellt, dass die Anträge auf internationalen Schutz im Ergebnis unbegründet waren. Auch wenn die Erst- bis Viertbeschwerdeführer in Österreich soziale Kontakte geknüpft haben sollte, kann keinesfalls von einer völligen Entwurzelung im Heimatstaat ausgegangen werden, die Beschwerdeführer verfügen nach wie vor über Familienangehörige in der Russischen Föderation.Der Integrationsgrad der Beschwerdeführer ist in seiner Gesamtheit somit noch nicht als hinreichend hoch anzusehen vergleiche zur Interessenabwägung zwischen Privatleben und öffentlichem Interesse ebenfalls EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06). Das zwischenzeitig entstandene Privatleben der Erst- bis Viertbeschwerdeführer wird insbesondere noch dadurch gemindert, dass der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin bzw. Vater der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer, die Mutter und Schwiegermutter der Erstbeschwerdeführerin bzw. die Großmütter der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer, Brüder und Schwager der Erstbeschwerdeführerin bzw. Onkel der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer nach wie vor in der Russischen Föderation leben, weiters dadurch, dass sich die Beschwerdeführer nicht darauf verlassen konnten, ihr Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699). Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Zugrundelegung der o.a. Judikatur der Höchstgerichte überwiegt das öffentliches Interesse - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und ein geregeltes Fremdenwesen - die Interessen der Beschwerdeführer. Es hat sich herausgestellt, dass die Anträge auf internationalen Schutz im Ergebnis unbegründet waren. Auch wenn die Erst- bis Viertbeschwerdeführer in Österreich soziale Kontakte geknüpft haben sollte, kann keinesfalls von einer völligen Entwurzelung im Heimatstaat ausgegangen werden, die Beschwerdeführer verfügen nach wie vor über Familienangehörige in der Russischen Föderation.
Es liegt somit zusammengefasst kein vom Schutz des Art. 8 EMRK umfasster Familienbezug zu einer Person in Österreich oder ein unzulässiger Eingriff in ein zu schützendes Privatleben vor. Die Ausweisung der Beschwerdeführer ist daher zulässig.Es liegt somit zusammengefasst kein vom Schutz des Artikel 8, EMRK umfasster Familienbezug zu einer Person in Österreich oder ein unzulässiger Eingriff in ein zu schützendes Privatleben vor. Die Ausweisung der Beschwerdeführer ist daher zulässig.
Der Beschwerde war keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da die in § 37 Abs. 1 AsylG 2005 umschriebenen Voraussetzungen nicht vorlagen.Der Beschwerde war keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da die in Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 umschriebenen Voraussetzungen nicht vorlagen.
Ausgehend von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen, da sich insbesondere in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin zu erörtern, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof im Fall der Beschwerdeführerin gemäß § 41 Abs. 7 leg. cit. unterbleiben konnte.Ausgehend von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen, da sich insbesondere in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin zu erörtern, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof im Fall der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 41, Absatz 7, leg. cit. unterbleiben konnte.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass es lediglich Aufgabe des Asylgerichtshofs ist, die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrages durch das Bundesasylamt zu überprüfen. Hierbei sind ausschließlich jene Gründe zu berücksichtigen, die vom Beschwerdeführer bereits vor dem Bundesasylamt vorgebracht wurden, weshalb ein ergänzendes Vorbringen weder in der Beschwerde noch im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof zu berücksichtigen gewesen wäre.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
anonymisierte Version, Ausweisung, EMRK, familiäre Situation, Identität der Sache, Interessensabwägung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, soziale Verhältnisse, unverzügliche AusreiseverpflichtungZuletzt aktualisiert am
09.05.2012