Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
E12 424.463-2/2012-5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Vorsitzende und den Richter Dr. STEININGER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Islamische Republik Pakistan (im Folgenden: Pakistan), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes (BAA) vom 20.03.2012, Zl. 11 15.144-BAT, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Vorsitzende und den Richter Dr. STEININGER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Islamische Republik Pakistan (im Folgenden: Pakistan), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes (BAA) vom 20.03.2012, Zl. 11 15.144-BAT, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z. 1, 10 Abs. 1 Z. 2 und 38 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl I 2005/100 idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2 und 38 Absatz eins, Asylgesetz 2005, BGBl römisch eins 2005/100 idgF, als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:
Bisheriger Verfahrenshergang
Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF), ein Staatsangehöriger von Pakistan, stellte am 16.12.2011 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am selben Tag erstbefragt (AS31f) und zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des BAA am 31.1.2012 (AS 111f) niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf der Einvernahmen ist im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen wieder gegeben, weshalb an dieser Stelle hierauf verwiesen wird.
Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte er im Wesentlichen vor, dass er wegen seiner Religionszugehörigkeit bei den Schiiten Probleme mit den Sunniten gehabt habe. Von 2003 bis zu seiner Ausreise habe er Drohanrufe erhalten. Es sei auch mehrmals auf ihn geschossen worden. Er habe auch Anzeigen an die Polizei erstattet, die ihm aber wegen seines Religionsbekenntnisses nicht wirklich geholfen habe. Auch seinen Wohnort innerhalb Pakistans habe er deswegen -allerdings erfolglos- verlegt. Der erste Vorfall sei 2003, der letzte im August 2011 gewesen. Bei den Verfolgern handle es sich um Leute der Al Kaida und der Sipahe Sahaba.
Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten mit Bescheid des BAA vom 31.1.2012 gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen (Spruchpunkt II.).Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten mit Bescheid des BAA vom 31.1.2012 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 Asylgesetz 2005 wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde in Spruchpunkt IV. gem. § 38 Abs. 1 Asylgesetz 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde in Spruchpunkt römisch vier. gem. Paragraph 38, Absatz eins, Asylgesetz 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das BAA zum Fluchtgrund des BF im Wesentlichen aus, dass weder aus dem Vorbringen, der BF sei von unbekannten sunnitischen Extremisten verfolgt worden, noch aus seiner Behauptung, die Polizei habe ihn nicht ausreichend schützen und seine Anzeigen nicht entsprechend verfolgen wollen, eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen oder eine Bedrohung, welche die Gewährung von subsidiärem Schutz begründen würde, zu entnehmen sei. Darüber hinaus habe sich die vom BF behauptete Bedrohungssituation als offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechend erwiesen.
Der BF habe zwar eingehend mehrere Vorfälle geschildert, jedoch habe sich die Bedrohungssituation als offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechend erwiesen. Die Bedrohungssituation des BF stehe in keinem Einklang mit den Angaben des BF über sein sonstiges Leben in Pakistan. Es sei zudem durch nichts erwiesen und gehe über leere Behauptungen nicht hinaus. In Wahrheit habe der BF Pakistan aus wirtschaftlichen oder anderen Erwägungen verlassen.
Da der BF angegeben habe, er habe zur Finanzierung der Reise bereits 6 Monate vor der Ausreise sein Auto und 1 Monat vor der Ausreise den Schmuck der Ehefrau verkauft, sei offensichtlich, dass es sich um eine lange geplante und vorbereitete Reise gehandelt habe. Dass selbst der Schmuck der Ehefrau verkauft werden musste, belege auch, dass die finanzielle Situation des BF in Pakistan doch nicht so rosig gewesen sei.
Während die Angaben zu den Fluchtgründen subjektiv darauf ausgerichtet gewesen seien, die Gewährung von Asyl zu bewirken, komme den Angaben über die persönlichen Umstände im Heimatland wesentlich höhere Glaubwürdigkeit zu, weil der BF diese unbefangen und nicht auf ein bestimmtes Ziel gerichtet gemacht habe. Wäre der BF tatsächlich seit 2003 verfolgt worden, hätte er nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht das geschilderte Leben führen können.
Es sei auch nicht plausibel, dass gerade der BF in besonderen Maße bedroht worden sei, nachdem sämtliche Personen in seinem Umfeld ebenfalls Schiiten sind, darunter auch Führungskräfte der Schiiten in seinem Heimatdorf sowie jene Personen, die nach Angaben des BF mit ihm die behaupteten Sicherheitskontrollen durchgeführt haben. Der BF konnte auch keinerlei konkrete Angaben zu seinen feinden machen.
Dass einer der Brüder des BF Polizist und ein anderer Offizier bei der Armee sei, spräche gänzlich gegen jede staatliche oder vom Staat geduldete Diskriminierung der Schiiten.
Mit Eingabe vom 6.2.2012 erhob der BF gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde. Hinsichtlich des genauen Beschwerdeinhaltes wird auf den Akt verwiesen. Neben Wiederholungen und allgemeinen rechtlichen Ausführungen brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er Mitglied der politischen Partei MQM und Schiite sei, weshalb er von den Mitgliedern der Al Kaida und der Sipahe Sahaba verfolgt werde. Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt und die Grundsätze der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhaltes und der Wahrung des Parteiengehörs verletzt. Die belangte Behörde habe auch gegen die Bescheidbegründungspflicht verstoßen. Der Länderbericht sei sehr allgemein gehalten und befasse sich nur peripher mit der Situation der Schiiten in Pakistan. Da der BF einige Male umgezogen sei und trotzdem weiterhin verfolgt wurde, habe er auch die Möglichkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative erschöpft.
Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 14.2.2012 wurde der Beschwerde des BF hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gem. § 66 Abs. 4 AVG Folge gegeben und der angefochtene Spruchpunkt ersatzlos behoben. Gem. § 38 Abs. 2 Asylgesetz 2005 wurde festgestellt, dass der Beschwerde somit die aufschiebende Wirkung zukommt.Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 14.2.2012 wurde der Beschwerde des BF hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG Folge gegeben und der angefochtene Spruchpunkt ersatzlos behoben. Gem. Paragraph 38, Absatz 2, Asylgesetz 2005 wurde festgestellt, dass der Beschwerde somit die aufschiebende Wirkung zukommt.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.2.2012 wurde der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides Folge gegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das BAA zurückverwiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.2.2012 wurde der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheides Folge gegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das BAA zurückverwiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Im gegenständlichen Fall ist der Beweiswürdigung des BAA nicht in ausreichend konkreter Art und Weise zu entnehmen, warum das BAA den vom BF geltend gemachten Fluchtgründen die Glaubwürdigkeit abspricht. Die Beweiswürdigung in diesem Punkt beinhaltet über weite Strecken nur allgemeine Floskeln und Textbausteine und setzt sich nicht mit den eigentlichen Fluchtgründen des BF auseinander. Dem BAA ist zwar zuzustimmen, dass die bisherigen Angaben des BF nicht sonderlich glaubhaft sind, allerdings unterbleibt zur Gänze die Auseinandersetzung damit, warum dies so ist. Das BAA befasst sich in diesem Zusammenhang zwar mit einigen Randaspekten wie Zeitpunkt der Ausreise, Vorbereitung der Reise, etc. Es geht aber nicht darauf ein, warum es dem BF die konkreten von ihm genannten 5 Vorfälle nicht glaubt. Dazu wird es erforderlich sein, den BF neuerlich zu vernehmen und noch einmal detailliert -erforderlichenfalls durch mehrmaliges Nachfragen- auf seine eigentlichen Gründe einzugehen. Dabei wird auch auf die bereits im erstinstanzlichen Verfahren angeführte Parteimitgliedschaft und eine daraus allenfalls resultierende Verfolgung im Detail einzugehen sein. Es werden auch entsprechende Feststellungen zur Al Kaida und zur Sipahe Sahaba und deren jeweiliger Aktivität in Pakistan sowie zur MQM zu treffen sein. Auch eine allfällige innerstaatliche Fluchtalternative bedarf einer konkreten Erörterung mit dem BF.
Aus Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides sowie auch aus den getroffenen Feststellungen ist nicht zu entnehmen, wie sich die Situation des BF im Fall einer Rückkehr konkret gestalten könnte. So geht aus dem angefochtenen Bescheid nicht hervor, über welches konkrete familiäre Auffangnetz der BF in Pakistan verfügt, welches Bildungsniveau bzw. welche Ausbildung er hat, ob er eine (zumindest vorübergehende) Wohnmöglichkeit, Beschäftigungsmöglichkeiten hat. Diese Umstände wären aber zwingend zu erheben gewesen, um eine ordnungsgemäße Refoulement-Prüfung durchführen zu können.Aus Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides sowie auch aus den getroffenen Feststellungen ist nicht zu entnehmen, wie sich die Situation des BF im Fall einer Rückkehr konkret gestalten könnte. So geht aus dem angefochtenen Bescheid nicht hervor, über welches konkrete familiäre Auffangnetz der BF in Pakistan verfügt, welches Bildungsniveau bzw. welche Ausbildung er hat, ob er eine (zumindest vorübergehende) Wohnmöglichkeit, Beschäftigungsmöglichkeiten hat. Diese Umstände wären aber zwingend zu erheben gewesen, um eine ordnungsgemäße Refoulement-Prüfung durchführen zu können.
In weiterer Folge wird das BAA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel und aktueller Länderfeststellungen einer schlüssigen, konkreten und ausführlichen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen."
Der BF wurde daraufhin vom BAA am 5.2.2012 (AS 337f) und am 16.3.2012 (AS 407f) neuerlich einvernommen.
Mit Bescheid des BAA vom 20.3.2012 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz neuerlich gemäß § 3 Absatz 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Absatz 1 Z 1 AsylG 2005 wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Absatz 1 Z. 2 AsylG 2005 wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gem. § 38 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid des BAA vom 20.3.2012 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz neuerlich gemäß Paragraph 3, Absatz 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz 1 Ziffer eins, AsylG 2005 wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2, AsylG 2005 wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gem. Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).
Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des BF zu seinem Fluchtgrund als nicht glaubhaft. Weder aus dem Vorbringen, der BF sei von unbekannten sunnitischen Extremisten verfolgt worden, noch aus der Behauptung, die Polizei habe ihn nicht ausreichend beschützt und seine Anzeigen nicht verfolgt, sei eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen oder eine Bedrohung, welche die Gewährung von subsidiärem Schutz begründen würde, zu entnehmen.
Trotz der behaupteten Vorfälle habe der BF ein offensichtlich völlig normales Privat- und Berufsleben geführt, das nicht in Einklang mit den behaupteten Bedrohungen stehe.
Der BF habe angegeben, seit 2003 laufend telefonisch und wiederholt attackiert worden zu sein. Als Gründe für das nunmehrige Verlassen von Pakistan habe er insgesamt 5 Vorfälle aus den Jahren 2003, 2010 und vom August 2011 angegeben. Er habe bereits im Jänner 2011 vorgehabt, Pakistan zu verlassen und habe deswegen dem Schlepper seinen Reisepass übergeben. Wie der BF selbst angegeben habe, sei der beabsichtigten Ausreise im Jänner 2011 jedoch nicht eine Bedrohung, sondern lediglich das Ansinnen, in Saudi-Arabien Geld zu verdienen, zugrunde gelegen. Im Fall tatsächlicher Bedrohung wäre auch nicht davon auszugehen, dass der BF nur deswegen, weil er kein Visum erhalten hat, im Land geblieben wäre und dort seinen Beschäftigungen nachging.
Im Widerspruch dazu stünden die Angaben bei der Erstbefragung und bei der Einvernahme vom 31.1.2012, wonach der BF seinen Reisepass erst im Juni 2011 erhalten habe. Damit sei davon auszugehen, dass der BF im Juni 2011 von den Behörden einen neuen Reisepass erhalten habe, was eine seit 2003 bestehende staatliche Verfolgung nach den Gesetzen der Denklogik völlig ausschließe. Weiters habe der BF angegeben, erst im August 2010 einen Personalausweis von den pakistanischen Behörden erhalten zu haben.
Nachdem sich der letzte Vorfall nach Angaben des BF im August 2011 zugetragen habe, er nach seinen Angaben Pakistan erst am 20.9.2011 verlassen haben will, fehle es der Ausreise auch am erforderlichen zeitlichen Konnex mit den Ereignissen. Dies um so mehr, als der BF angegeben habe, er sei während der letzten beiden Wochen vor seiner Ausreise zu seinen Eltern ins Heimatdorf zu Besuch gewesen und anschließend wieder nach Karachi in seine Wohnung zurückgekehrt. Im Fall tatsächlicher Verfolgung wäre dies aber ebenso wenig anzunehmen, wie dass der BF seinen Wohnsitz problemlos wieder verlassen und ohne erkennbare Probleme seine Reise mittels öffentlicher verkehrsmittel durchführen konnte.
Im Fall einer tatsächlichen 8 Jahre andauernden Bedrohung wäre zudem zu erwarten, dass der BF wenigstens ansatzweise konkrete Angaben zu seinen Verfolgern zu machen vermocht hätte. Der BF sei dazu nicht einmal ansatzweise in der Lage gewesen und habe sogar behauptet, den Namen jener Person, die ihn fälschlich angezeigt habe, vergessen zu haben. Nach dem Maßstab eines durchschnittlichen, mit Vernunft begabten Menschen wäre bei einem wahren Sachverhalt wohl davon auszugehen, dass er den Namen jener Person, die letztlich zu einem derart einschneidenden Erlebnis wie einer Flucht aus dem Heimatland, beigetragen hat, sein ganzes leben in Erinnerung behalten würde.
Ebenso wäre im Fall einer 8 Jahre dauernden Bedrohung nicht nachvollziehbar, weshalb die Verfolger den BF nicht längst getötet haben sollten, wäre dies tatsächlich ihr Ansinnen gewesen. Es erscheine völlig lebensfremd, dass das den Verfolgern nicht gelungen sein sollte, wenn der BF nach eigenen Angaben bei rund 50 Versammlungen im Jahr Sicherheitsdienst verrichtet hat.
Im Fall tatsächlicher wie vom BF behaupteter Angriffe wäre auch davon auszugehen gewesen, dass er auch Verletzungen erlitten hätte und diese aufgrund von Narben oder sonstigen Merkmalen nachvollziehbar wären.
Nachdem der Verleger, bei dem der BF beschäftigt war, selbst Sunnit ist und der BF selbst angegeben habe, ein gutes Verhältnis zu ihm zu haben, deute auch nichts darauf hin, dass der BF wegen seines schiitischen Glaubens individuell einer relevanten Diskriminierung ausgesetzt gewesen wäre.
Da der BF angegeben habe, zur Finanzierung der Reise bereits 6 Monate vor der Ausreise sein Auto und 1 Monat vor der Ausreise den Schmuck seiner Frau verkaut zu haben, sei ebenfalls offensichtlich, dass es sich um eine langfristig geplante und vorbereitete Reise gehandelt habe.
Nach den Angaben des BF sei auch nicht plausibel, weshalb gerade er in besonderem Maß bedroht sein sollte, zumal sämtliche Personen in seinem Umfeld ebenfalls Schiiten seien und nicht einmal die Führungskräfte der Schiiten im Heimatdorf des BF sowie die anderen Sicherheitskontrollorgane derartige Probleme wie der BF haben. Dass einer der Brüder des BF Polizist und ein anderer bei der Armee ist, spräche ebenfalls gänzlich gegen eine staatliche oder staatlich geduldete Diskriminierung von Schiiten. Obwohl der BF behauptet habe, seit 2003 von seinen Feinden bedroht worden zu sein, habe er selbst auf Nachfrage nicht einmal ansatzweise konkrete Angaben zu diesen Personen machen können.
Nachdem der BF nach seinen Angaben in Pakistan als Journalist und Grundstücksmakler gearbeitet habe, könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass er auf die Tätigkeit als Sicherheitsorgan bei schiitischen Veranstaltungen angewiesen wäre. Soweit der BF diese Tätigkeit, bei der ihm auch seine Brüder geholfen hätten, als Grund für seine Verfolgung angibt, ist nicht plausibel, weshalb gerade er und nicht auch die anderen Sicherheitskontrollorgane bedroht worden sein sollten. Die Behauptung, dass seine Verfolger von der Al Kaida und der Sipahe Sahabe seien, gehe über eine leere, lediglich in den Raum gestellte Behauptung nicht hinaus. Bei einer 8 Jahre dauernden Bedrohung wäre aber wohl anzunehmen gewesen, dass der BF nähere Angaben zu seinen Verfolgern machen könnte.
Hinsichtlich der behaupteten Parteimitgliedschaft sei festzustellen, dass das diesbezügliche Vorbringen im Laufe des Verfahrens vom BF gesteigert wurde. In der Erstbefragung habe er nichts über eine derartige Verbindung gesagt. In seiner Einvernahme habe er auf die Frage nach einer politischen Aktivität angegeben, einfaches Mitglied zu sein und keine Funktion innezuhaben. In seiner Beschwerde habe er plötzlich behauptet, Aktivist gewesen zu sein. Wären die Angaben des BF wahr hätte er diese Angaben aber schon früher gemacht.
In der Einvernahme und in der Beschwerde habe der BF vorgebracht, beim 1. Vorfall in Lahore habe der Polizist die Anzeige mit der Begründung nicht entgegen genommen, dass der BF Schiite sei. Daneben habe er aber behauptet, dass die Attentäter sehr wohl festgenommen, aber nach kurzer zeit wieder frei gelassen worden seien. Wäre jedoch die Anzeige nicht entgegen genommen worden, wäre es wohl auch zu keiner Festnahme gekommen. Bei einer weiteren Einvernahme habe der BF schließlich behauptet, dass nie Attentäter festgenommen worden seien. In einer ergänzenden Einvernahme gab er erneut widersprüchlich an, dass es ein Gerichtsverfahren gegeben habe, dass die Täter reumütig gewesen seien und er ihnen verziehen habe.
Beim 2. Vorfall habe der BF selbst angegeben, dass der Dienst habende Offizier 3 Tage Polizisten zu seiner Sicherheit abgestellt habe. Demnach sei die Polizei sehr wohl bereit, im Rahmen der realen Möglichkeit auch Schiiten zu beschützen, wobei festzuhalten sei, dass ein lückenloser Schutz in keinem Staat der Erde zu erwarten sei.
Beim 3. Vorfall sei nach Angaben des BF nur ein Reifen getroffen worden. Nachdem der BF nach eigenen Angaben mit dem geplatzten reifen weiter gefahren sei, könne nicht davon ausgegangen werden, dass für die Polizei noch Spuren eines Schussattentates nachvollziehbar gewesen seien.
Zum 4. Vorfall habe der BF angegeben, sein Führer habe bei der Regierung bewirken können, dass er und sein Bruder zu ihrem Schutz Waffenscheine erhalten hätten. Dies spreche ebenfalls eindeutig gegen jede staatliche oder vom Staat geduldete Bedrohung. Darüber hinaus ergebe sich daraus, dass auch eine Bruder des BF so wie er bedroht gewesen wäre, aber trotzdem offenbar unbehelligt noch immer in Pakistan leben kann.
Auch aus den Schilderungen zum 5. Vorfall ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Staat oder die Polizei Schiiten in Pakistan aufgrund ihres Glaubens diskriminieren würden.
Nach dem Maßstab eines durchschnittlichen, mit Vernunft begabten Menschen vom Profil des BF wäre im Fall tatsächlicher Bedrohung auch anzunehmen gewesen, dass er in Griechenland, Ungarn oder Serbien, wo er jeweils mit der Polizei zu tun hatte, um Schutz und Hilfe gebeten hätte, zumal er nach eigenen Angaben weder über diese Staaten noch über Österreich etwas gewusst haben will. Da sämtliche Familienmitglieder Schiiten sind, wäre auch nicht anzunehmen, dass der BF Pakistan alleine verlassen und seine Frau und seine Kinder dort alleine zurückgelassen habe. Zudem wäre bei einem verantwortungsbewussten Familienvater im Fall einer tatsächlichen systematischen Verfolgung von Schiiten im Rahmen der Einvernahmen zumindest ansatzweise hervorgekommen, dass er sich Sorgen um seine Familie macht. Derartiges war aber beim BF nie der Fall.
Das Schriftstück "To whom it may concern" erscheine angesichts obiger Ausführungen eindeutig als Gefälligkeitsschreiben. Den vorgelegten FIRs aus 2003 mangle es am erforderlichen zeitlichen Zusammenhang mit der Ausreise. Darüber hinaus hätten beide Schriftstücke denselben Inhalt, wenngleich sie wiederum die Thesen des BF von der Untätigkeit der Polizei widerlegen. Auch die vorgelegte Arztbestätigung stamme von 2003 und sei daher mangels Aktualität nicht relevant. Vorgelegte Zeitungs- und Internetberichte hätten keinen Bezug zum Fall des BF.
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf das Bundesasylamt ausführliche Feststellungen zur allgemeinen Lage, regionalen Problemzonen, Rechtschutz, Religion, Menschenrechten, innerstaatlicher Fluchtalternative und Rückkehrsituation. Weiters enthält der angefochtene Bescheid insbesondere Feststellungen zur aktuellen Lage von Schiiten und in diesem Zusammenhang Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des pakistanischen Staates bei Übergriffen radikaler Sunniten auf Schiiten und zur MQM.
Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass dem Vorbringen zu den behaupteten Fluchtgründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen war, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden könne. Zur individuellen Situation bzw. der allgemeinen Lage in Pakistan werde festgestellt, dass sich weder aus dem Vorbringen, noch aus dem Amtswissen ableiten ließe, dass der BF in Pakistan der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei.
Zu Spruchpunkt II wurde ausgeführt, das das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd § 50 FPG bereits unter Spruchpunkt I geprüft und verneint worden sei. Es könne keinesfalls davon ausgegangen werden, dass der BF schon aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage gedrängt werden könne, welche ihm eine Rückkehr nach Pakistan unzumutbar erscheinen lassen könnte. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen würden sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß § 8 AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde.Zu Spruchpunkt römisch zwei wurde ausgeführt, das das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd Paragraph 50, FPG bereits unter Spruchpunkt römisch eins geprüft und verneint worden sei. Es könne keinesfalls davon ausgegangen werden, dass der BF schon aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage gedrängt werden könne, welche ihm eine Rückkehr nach Pakistan unzumutbar erscheinen lassen könnte. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen würden sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß Paragraph 8, AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde.
Im Hinblick auf Spruchpunkt III wurde zusammengefasst dargelegt, dass aufgrund der Gesamtabwägung der Interessen unter Beachtung aller bekannten Umstände sich ergebe, dass die Ausweisung zur Erreichung des in Art. 9 Abs. 2 EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei.Im Hinblick auf Spruchpunkt römisch drei wurde zusammengefasst dargelegt, dass aufgrund der Gesamtabwägung der Interessen unter Beachtung aller bekannten Umstände sich ergebe, dass die Ausweisung zur Erreichung des in Artikel 9, Absatz 2, EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 30.3.2012 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
Neben Wiederholungen und allgemeinen Ausführungen wurde der angefochtene Bescheid im Wesentlichen wegen unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. Außerdem habe die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der BF beantrage daher die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.
Die Familie des BF sei seit ca. 1 1/2 Monaten im Untergrund, weil sie ebenfalls bedroht würden. Sein Bruder habe dem BF telefonisch bestätigt, dass sich die Lage der Schiiten in Pakistan verschlechtere.
Die belangte Behörde habe sich nicht mit den im Bescheid zitierten Länderfeststellungen auseinandergesetzt, welche auf S. 74 das Vorbringen des BF aber bestätigen würden.
Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde habe der BF in der Einvernahme vom 5.3.2012 in keiner Aussage erwähnt, wann ihm ein Reisepass ausgestellt worden sei. Es sei unverständlich, wie die belangte Behörde zum Schluss komme, dass dies nach allgemeiner Denklogik eine staatliche Verfolgung seit 2003 ausschließe, zumal der BF diese auch nie geltend gemacht habe.
Es bestehe sehr wohl auch ein zeitlicher Konnex zwischen Vorfällen und Ausreise, da sich der letzte Vorfall im August 2011 ereignet habe. Dass der BF ohne Probleme öffentliche Verkehrsmittel benutzt habe, sei jedenfalls kein Hinweis, dass es keine Verfolgungshandlungen gegen seine Person gegeben habe. Es sei auch nachvollziehbar, dass die beiden Terroristen aus Angst vor Vergeltung ihre Namen am Telefon nicht nannten. Dass der Arbeitgeber des BF Sunnit gewesen sei, sei kein Argument, eine asylrelevante Verfolgung des BF auszuschließen. Die von der belangten Behörde angegebenen peripheren Begebenheiten wie der Schmuckverkauf seien keine maßgeblichen Kriterien für die Glaubwürdigkeitsbeurteilung.
Mit seiner Beschwerde legte der BF Kopien von einem Schreiben des International Human Rights Observer vom 20.3.2012, eines Presseausweises sowie eines Verification Letters des Zeitungsverlegers vom 14.3.2012 vor. Weiters wurde eine Kopie eines Arztbriefes vom 23.3.2012 vorgelegt.
Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Basierend auf dem Ergebnis des Beweisverfahrens sind folgende
Feststellungen zu treffen:
Der Beschwerdeführer:
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen pakistanischen Staatsangehörigen, welcher sich zum Islam bekennt.
Der Beschwerdeführer ist ein 44-jähriger, mobiler, weitgehend gesunder, arbeitsfähiger Mann mit einer - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage.
Der BF hat in Österreich keine relevanten privaten oder familiären Anknüpfungspunkte.
Die Identität des BF steht nicht fest.
Der BF hat eine arterielle Hypertonie (Bluthochdruck), Thrombopenie (Verminderung der Thrombozytenzahl) und eine Splenomegalie (Vergrößerung der Milz).
Die Lage im Herkunftsstaat Pakistan:
Staatsaufbau, Politik, Wahlen
Pakistan ist abwechselnd von demokratisch gewählten Regierungen und Militärdiktaturen regiert worden. Im Herbst 2008 kehrte Pakistan zu demokratischen Verhältnissen zurück, nachdem der seit 1999 regierende Militärherrscher Musharraf das Land verlassen hatte, um einem drohenden Amtsenthebungsverfahren zuvor zu kommen.
Als sein Nachfolger wurde am 06.09.2008 Asif Ali Zardari, Witwer der am 27. 12.2007 bei einem Attentat getöteten Benazir Bhutto und Ko-Vorsitzender der Pakistan People's Party PPP, zum neuen Präsidenten Pakistans gewählt. Pakistan wird seitdem von einer Koalitionsregierung unter Führung der PPP regiert. Die Justiz hat ihre Unabhängigkeit zurückgewonnen und bemüht sich, den Rechtsstaat in Pakistan zu stärken; erhebliche Schwächen bei der Durchsetzung geltenden Rechts bestehen allerdings fort. Nach dem Index des "World Justice Project" zur Rechtsstaatlichkeit gehört Pakistan zu den Ländern mit großen Defiziten in diesem Bereich.
Insgesamt 33 Jahre lang wurde das Land von Militärs regiert. Auch während der Perioden der zivilen Regierung behielt die Armee dominierenden Einfluss auf bestimmte Politikbereiche, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Darüber hinaus verfügt die Armee über ein umfangreiches Firmennetz und erheblichen Landbesitz. Dadurch fließen ihr neben dem Verteidigungshaushalt weitere Einnahmen zu. Die Firmen werden zumeist von pensionierten Offizieren geleitet.
Mit der Rückkehr Pakistans zur Demokratie hat sich die Lage auch insoweit geändert, als der seit Oktober 2007 amtierende Armeechef General Kayani einen Kurs der weitgehenden politischen Neutralität verfolgt. Alle Offiziere, die in zivilen Ministerien tätig waren, mussten im Frühjahr 2008 ihre Posten räumen. Kayani hat seitdem mehrfach öffentlich erklärt, die Armee werde sich nicht in die Politik einmischen. Die Grenzen dieser Zurückhaltung liegen jedoch dort, wo eine Beschneidung der bisherigen Privilegien (z.B. Budgetfreiheit) befürchtet wird.
Das Hauptaugenmerk der Armee liegt derzeit auf der Bekämpfung der Taliban und anderer jihadistischer Gruppen, die sich in den vergangenen Jahren zur zentralen Bedrohung des Landes entwickelt haben. 2009 ging die Armee mit zwei größeren Militäroperationen (im Sommer 2009 im Swat-Tal und im Oktober 2009 in Süd-Wasiristan) gegen die Taliban vor, die ihrerseits Anschläge auf militärische Einrichtungen auch außerhalb der umkämpften Gebiete ausübten (z.B. Selbstmordanschlag auf eine Kaserne in Mardan, Khyber-Pakhtunkhwa, am 10. Februar 2011 mit 32 Toten).
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: Juni 2011)
Pakistan ist ein Bundesstaat mit den vier Provinzen Punjab, Sindh, Baluchistan, Khyber Pakhtunkhwa (ehemals North West Frontier Province NWFP) und den "Federally Administered Tribal Areas" (FATA). Die pakistanische Verfassung bestimmt, dass die vom Parlament beschlossenen Gesetze in FATA nur gelten, wenn dies der Präsident explizit anordnet. Daneben kontrolliert Pakistan die Gebiete von Gilgit-Baltistan (die früheren "Northern Areas") und Azad Jammu & Kashmir (AJK - "freies Kaschmir"), den auf der pakistanischen Seite der Demarkationslinie ("Line of Control") zwischen Indien und Pakistan liegende Teil Kaschmirs. Beide Gebiete werden offiziell nicht zum pakistanischen Staatsgebiet gerechnet. Gilgit-Baltistan hat im September 2009 eine Teilautonomie erhalten. Es war bislang von Islamabad aus regiert worden. AJK genießt ebenfalls Autonomie, ist aber finanziell von der Zentralregierung in Islamabad abhängig.
Die gesetzgebende Gewalt in Pakistan liegt beim Parlament. Das Parlament besteht aus zwei Kammern, der Nationalversammlung und dem Senat.
Im April 2010 wurde eine weitreichende Verfassungsreform verabschiedet, die von einem parteiübergreifenden Parlamentsausschuss seit Juni 2009 vorbereitet worden war. Ziel der Kommission war es, zur Grundgestalt der unter Präsident Zulfikar A. Bhutto 1973 verabschiedeten Verfassung zurückzukehren, die nach zahlreichen Eingriffen der Militärherrscher Zia ul Haq und Musharraf fast bis zur Unkenntlichkeit verändert worden war. Kernelemente der vorgenommenen Verfassungsänderungen sind eine Stärkung der Position des Premierministers bei gleichzeitiger Schwächung der Machtbefugnisse des Präsidenten, eine Stärkung des Föderalismus durch eine deutliche Ausweitung der Kompetenzen der Provinzen gegenüber der Zentralregierung, eine Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz durch ein neues Ernennungsverfahren für die obersten Richter und die Einführung zweier neuer Grundrechte: des Rechts auf Information und des Rechts auf Erziehung.
(AA - Auswärtiges Amt: Pakistan - Innenpolitik, Stand: November 2011,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Pakistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 19.01.2012)
Allgemeine Sicherheitslage
Das Hauptaugenmerk der Armee liegt derzeit auf der Bekämpfung der Taliban und anderer jihadistischer Gruppen, die sich in den vergangenen Jahren zur zentralen Bedrohung des Landes entwickelt haben. 2009 ging die Armee mit zwei größeren Militäroperationen (im Sommer 2009 im Swat-Tal und im Oktober 2009 in Süd-Wasiristan) gegen die Taliban vor, die ihrerseits Anschläge auf militärische Einrichtungen auch außerhalb der umkämpften Gebiete ausübten (z.B. Selbstmordanschlag auf eine Kaserne in Mardan, Khyber-Pakhtunkhwa, am 10. Februar 2011 mit 32 Toten).
Bei 2.586 terroristischen Anschlägen, davon 87 Selbstmordattentaten, sind 2009 3.021 Personen ums Leben gekommen und 7.334 verletzt worden. 2010 ging, zum ersten Mal seit 2007 die Zahl der terroristischen Anschläge im Vergleich zum Vorjahr um rund 11% auf
2.113 zurück, dabei kamen 2.913 Menschen ums Leben, 5.824 wurden verletzt. Die Zahl der Selbstmordattentate verringerte sich um 22% auf 68.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: Juni 2011)
Seit Ende April 2009 haben sich die militärischen Auseinandersetzungen zwischen dem pakistanischen Militär und den Taliban verschärft. Zuvor hatten die Taliban eine Vereinbarung mit der Provinzregierung von Khyber Pakhtunkhwa im Februar 2009 genutzt, um die Herrschaft im Swat-Tal zu übernehmen und anschließend in zwei Nachbardistrikte vorzurücken. Die Armee antwortete daraufhin am 26. April 2009 mit einer Gegenoffensive und beendete die Taliban-Herrschaft im Swat-Tal. Von Oktober bis Dezember 2009 wurden die Taliban aus Süd-Wasiristan (FATA) vertrieben, einer Region, die von ihnen jahrelang kontrolliert worden war. Daneben finden auch in anderen Teilen der FATA immer wieder Gefechte statt. Die Taliban reagieren auf diese Militäroperationen mit Terroranschlägen, von denen v.a. Khyber Pakhtunkhwa und FATA betroffen sind, die sich aber auch gegen Ziele in pakistanischen Großstädten wie z.B. Karachi, Lahore und Faisalabad richten. Die Terroranschläge halten auch im Jahr 2011 an. Sie zielen vor allem auf Einrichtungen des Militärs und der Polizei. Opfer sind aber auch politische Gegner der Taliban, religiöse Minderheiten sowie Muslime, die nicht der strikt konservativen Scharia-Auslegung der Taliban folgen, wie z.B. die Sufis.
Die pakistanische Regierung steht in dieser Auseinandersetzung vor großen Herausforderungen: Um die militärischen Erfolge zu konsolidieren und einer Rückkehr der Taliban vorzubeugen, müssen in den zurück gewonnenen Gebieten funktionierende zivile Verwaltungsstrukturen etabliert werden, das gilt v.a. für das Rechtssystem. Außerdem muss die wirtschaftliche Entwicklung dieser Gebiete vorangetrieben werden. Schließlich gilt es, die große Zahl interner Flüchtlinge zu bewältigen, die im Sommer 2009 auf die Zahl von 2,7 Mio. angestiegen war. Mittlerweile sind die Bewohner des Swat-Tals wieder zurückgekehrt. Dennoch wird die Zahl der Binnenflüchtlinge, vor allem aufgrund der weitergehenden Kämpfe in den FATA, immer noch knapp eine Mio. geschätzt.
(AA - Auswärtiges Amt: Pakistan - Innenpolitik, Stand: November 2011,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Pakistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 19.01.2012)
Während des Jahres gab es weiterhin militante und terroristische Aktivitäten in verschiedenen Gebieten der Khyber Pakhtunkhwa und der FATA sowie Selbstmordanschläge in allen vier Provinzen und der FATA. Die Regierung hat Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung umgesetzt. Das Militär engagiert sich in aktiven Kampfoperationen gegen Militante oder in Sicherheitsoperationen um die Sicherheit wiederherzustellen in den Khyber, Baiaur, Kurram, Mohmand, Orakzai und Süd-Waziristan Agencies [Anmerkung: von Stämmen besiedelte Regionen] der FATA sowie im Swat und im Malakand Bezirk in Khyber Pakhtunkhwa. Die Regierung unternahm ebenso Aktivitäten um die terroristischen Netzwerke in und um das Land zu zerstören und somit die Rekrutierung zu unterbinden. Die Polizei verhaftete Mitglieder von terroristischen Verbänden und TTP Kommandeure, welche die Militanten in den tribalen Gebieten logistisch versorgten. Außerdem verlegte die Regierung 100.000 Truppen von der indischen Grenze um einen Schlag gegen die Taliban an der afghanischen Grenze durchzuführen. Der Polizei gelang es auch Selbstmordattentate zu vereitelten, Proponenten zu verhaften und Ausrüstungen, wie Bombenwesten, Waffen und andere Materialien zu konfiszieren. Die Regierung unterhält auch ein Zentrum im Swat-Tal zur Rehabilitation früherer Kindersoldaten.
(USDOS - United States Department of State: 2010 Human Rights Report: Pakistan, 8.4.2011)
Die zweite Hälfte 2011 war eine vergleichsweise friedliche Periode. Es kam zu einem Rückgang der Selbstmordanschläge und zu einem Rückgang bei Drohnenangriffen. Die Sicherheitslage verbessert sich langsam, die Gewalt hat in den letzten beiden Jahren um 24 Prozent abgenommen. Dennoch gehört Pakistan zu den brisantesten Regionen der Welt.
Die Sicherheitslage im Punjab, in Kaschmir und Islamabad hat sich wesentlich verbessert. In den Provinzen Khyber Pakhtunkhwa, Belutschistan und den FATA ist die Zahl der gewalttätigen Zwischenfälle im Jahr 2011 jedoch gestiegen.
Insgesamt gab es im Jahr 2011 in Pakistan 1.966 terroristische Anschläge. Dabei wurden 2.391 Menschen getötet und 4.389 verletzt. Zählt man die Opfer der terroristischen Anschläge, der militärischen Operationen, der Drohnen, der ethno-politischen Gewalt, der Gewalt zwischen verschiedenen Stämmen und der grenzüberschreitenden Gewalt zusammen, wurden im Jahr 2011 in Pakistan bei 2.985 Zwischenfällen
7.107 Menschen getötet und 6.736 verletzt.
Die Gewaltvorfälle gingen damit um 12 Prozent im Vergleich zu 2010 zurück (22 Prozent im Vergleich zu 2009), die Zahl der Todesopfer um 29 Prozent und die Zahl der Verletzten um 34 Prozent. Der Trend eines insgesamten Rückgangs von Gewaltvorfällen und Opferzahlen, der bereits im Jahr 2010 beobachtet werden konnte, hielt somit auch 2011 an.
Sicherheitsanalysten führen verschiedenen Gründe an, welche die Militanten davon abhielten, ihre Angriffe auszudehnen, wie die militärischen Operationen in Teilen der FATA, die gestiegene Überwachung durch die Rechtsdurchsetzungsbehörden und die Verhaftung von 4.219 Terror-Verdächtigen, aber auch die US-Drohnen, die Gespräche zwischen den Militanten und dem Staat, die Dezentralisierung der TTP sowie die zunehmende Konzentration al Quaidas auf Afrika und die arabischen Halbinsel.
Von den 1.966 terroristischen Anschlägen in ganz Pakistan 2011 fielen allein auf die beiden Unruheprovinzen Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan sowie die FATA zusammengenommen 1.827. Aus Karachi wurden 58 berichtet, aus den anderen Teilen der Provinz Sindh 21, aus dem Punjab 30, aus Gilgit-Baltistan 26, vier aus Islamabad und keine aus Azad Jammu und Kaschmir.
(Pak Institute for Peace Studies: Pakistan Security Report 2011, 4.1.2012, http://san-pips.com/download.php?f=108.pdf, Zugriff 7.2.2012)
Es gab einen deutlichen Rückgang an Bombemattentaten in Pakistan.
(Reuters: Factbox: Key political risks to watch in Pakistan, 12.12.2011,
http://www.reuters.com/article/2011/12/12/us-pakistan-risks-idUSTRE7BB08S20111212, Zugriff 7.2.2012)
Regionale Problemzonen - Khyber Pakhtunkhwa und FATA
Die sog. "Stammesgebiete" ("Federal Administered Tribal Areas", FATA) umfassen ca. 3 % der Fläche Pakistans; dort leben ca. 2 % der Bevölkerung. Sie unterliegen nur beschränkt der pakistanischen Jurisdiktion. Die Verfassung gewährt den FATA eine weitgehende Autonomie. Pakistanische Gesetze haben nur dann Geltung, wenn sie durch ein Dekret des Präsidenten für die FATA in Kraft gesetzt werden, was bislang nur selten geschehen ist.
Nachdem die Taliban durch Militäroffensiven aus dem Swat-Tal (April 2009) sowie aus Süd-Wasiristan (Oktober 2009) vertrieben worden waren, haben sich die meisten Taliban-Kämpfer den Auseinandersetzungen entzogen und sind in entlegenere Gebiete der sog. "Stammesgebiete" ausgewichen. Gleichzeitig haben sie Pakistan im Jahr 2009 mit einer Welle von Terroranschlägen überzogen, die sich zumeist gegen Einrichtungen der Sicherheitskräfte richtete (Armee, Polizei und ISI), der aber auch viele unbeteiligte Zivilisten zum Opfer fielen.
Die Militäroperationen gegen die Taliban werden von der großen Mehrheit der Bevölkerung und der Medien unterstützt. Grund dafür ist, dass vielen Pakistanern die Möglichkeit einer Taliban-Herrschaft erst mit der Übernahme des Swat-Tals (ein früher sehr beliebtes Urlaubsgebiet) real vor Augen geführt wurde. Tägliche Berichte über die Willkürherrschaft der Taliban (Hinrichtungen, Auspeitschung als Strafe, Sprengung von Mädchenschulen, Rekrutierung von Minderjährigen) führten dazu, dass die Taliban durch die Mehrheit als existentielle Bedrohung betrachtet werden. Auch die Terrorwelle, mit denen die Taliban und sympathisierende jihadistische Gruppen versuchen, ein Ende der Militäroperationen zu erzwingen, haben bislang noch zu keiner Kehrtwende in der öffentlichen Meinung geführt.
In den zurückeroberten, zuvor von den Taliban kontrollierten Gebieten stehen die Behörden vor den Herausforderungen des Wiederaufbaus, auch der öffentlichen Verwaltung und der Justiz. Dies gilt insbesondere für Wirtschaft, Verwaltung und Justiz. 2009 sind vor den Kämpfen in der Provinz Khyber Pakhtunwa und den "Stammesgebieten" ca. 2,7 Mio. Menschen geflohen Noch ca. 1 Mio. Binnenvertriebene warten auf die Rückkehr in ihre Heimatorte
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: Juni 2011)
Die Kämpfe zwischen der Armee und den Taliban führen auch zu erheblichen Fluchtbewegungen. Nachdem im April 2009 die pakistanische Armee einen Großangriff in der Swat-Region und den umliegenden Distrikten startete, wo zahlenmäßig ein Viertel der Bevölkerung der Provinz Khyber Pakhtunkhwa beheimatet ist, schätzten die Vereinten Nationen, dass mehr als 3,5 Millionen Menschen aus ihrer Heimat geflohen sind. Mittlerweile sollen zwischen 80 bis 90 Prozent der Flüchtlinge in das Swat-Tal zurückgekehrt sein. Doch bleibt die Zahl der Binnenflüchtlinge, vor allem aufgrund der weitergehenden Kämpfe in den FATA und den Überschwemmungen entlang des Indus-Flusses vom August 2010, weiterhin hoch.
(D-A-CH-Bericht: Sicherheitslage in Afghanistan. Vergleich zweier afghanischer Provinzen (Ghazni und Nangarhar) und den pakistanischen Stammesgebieten durch die drei Partnerbehörden Deutschlands, Österreichs und der Schweiz, März 2011)
In den FATA operieren unterschiedliche terroristische Organisationen. Das Spektrum reicht dabei von einheimischen Aufständischen hin zu internationalen Terrororganisationen, welche die FATA als Ausgangsregion ihrer Operationen, vor allem im Kampf gegen die internationalen Verbände in Afghanistan, verwenden. Die Organisationen kooperieren fallweise, es lassen sich auf dem Gebiet der FATA folgende Gruppen festmachen.
(Analyse der Staatendokumentation: Afghanistan / Pakistan:
Extremistische Gruppierungen im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet, 31.1.2011)
Die Staatsmacht konnte in Teilen der FATA wiederhergestellt werden, jedoch ist die Sicherheitslage unbeständig, da viele Militante in andere Gebiete der FATA flohen.
Im Gegensatz zu anderen Regionen ist in den Provinzen Khyber Pakhtunkhwa, Belutschistan und den FATA die Zahl der gewalttätigen Zwischenfälle im Jahr 2011 gestiegen. Khyber Pakhtunkhwa weist mit 890 die höchste Zahl an Todesopfern bei terroristischen Attacken in Pakistan auf, die FATA mit 612 die dritthöchste, jedoch weist die FATA mit 675 die höchste Zahl an terroristischen Attacken in Pakistan auf.
(Pak Institute for Peace Studies: Pakistan Security Report 2011, 4.1.2012, http://san-pips.com/download.php?f=108.pdf, Zugriff 7.2.2012)
Regionale Problemzonen - Belutschistan
Belutschistan im Südwesten des Landes ist mit 44 Prozent die flächenmäßig größte Provinz Pakistans. Sie ist reich an natürlichen Ressourcen und besitzt insbesondere große Öl- und Erdgasvorkommen. Trotz der reichen Erdgasvorkommen gilt Belutschistan als die ärmste Region Pakistans und die Unzufriedenheit der Bevölkerung mit der Zentralregierung in Islamabad ist groß.
(Institut für Politische Wissenschaft, Universität Hamburg: Pakistan (Belutschistan), ohne Datum,
http://www.sozialwiss.uni-hamburg.de/onTEAM/preview/Ipw/Akuf/kriege/318ak_pakistan.htm, Zugriff 14.2.2012)
Die Regierung hat im November 2009 ein Maßnahmenpaket zur Verbesserung der Situation in Belutschistan verabschiedet. Dazu zählt auch die Bereitschaft zum Dialog mit belutschischen Nationalisten, die wegen der Repressionen durch die Musharraf-Regierung ins Exil gegangen waren oder die Wahlen in Belutschistan boykottiert haben. Dennoch bleibt die politische Lage in Belutschistan angespannt.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: Juni 2011)
Ethnische Belutschen kämpfen seit Jahren für mehr Autonomie und mehr Kontrolle über die natürlichen Ressourcen in der Region. Sunnitische Milizen haben Angriffe gegen Schiiten in Belutschistan durchgeführt.
(Reuters: Factbox: Key political risks to watch in Pakistan, http://www.reuters.com/article/2011/12/12/us-pakistan-risks-idUSTRE7BB08S20111212, Zugriff 7.2.2012)
Belutschistan hatte mit 640 die zweithöchste Zahl an Terrorakten in Pakistan im Jahr 2011 zu berichten.
(Pak Institute for Peace Studies: Pakistan Security Report 2011, 4.1.2012, http://san-pips.com/download.php?f=108.pdf, Zugriff 7.2.2012)
Regionale Problemzonen - Karatschi
Karatschi, Hauptstadt der Provinz Sindh und größte Handels- und Hafenmetropole Pakistans, wird von Anfang Juli bis Mitte September [2011] von einer ethno-politisch motivierten Gewaltwelle überzogen. Politisch motivierte, ethnische Spannungen zwischen den Muhajir, den nach der Teilung Britisch-Indiens nach Pakistan emigrierten Muslime Indiens, und den aus Afghanistan und der Nordwestgrenze Pakistans zugewanderten Paschtunen halten seit Jahren an. Im Juli verschlechtert sich die Situation schlagartig und gerät außer Kontrolle. In den Sommermonaten sterben in Karatschi über 300 Menschen bei zielgerichteten Tötungen, Entführungen und Überfällen. Provinz- und Nationalregierung reagieren vorerst nur mit leeren Stellungnahmen und Schuldzuweisungen.
(Hanns Seidel Stiftung: Projektland Pakistan, III/2011, http://www.hss.de/fileadmin/media/downloads/QB/Pakistan_QB_2011_III.pdf, Zugriff 19.1.2012)
Über 1.600 Menschen wurden im Jahr 2011 in Karatschi getötet, über die Hälfte davon aufgrund von politischer und religiöser Gewalt. Paramilitärische Kräfte wurden in die südliche Hafenstadt verlegt um die gefährlichen Distrikte zu stabilisieren.
(Reuters: Factbox: Key political risks to watch in Pakistan, http://www.reuters.com/article/2011/12/12/us-pakistan-risks-idUSTRE7BB08S20111212, Zugriff 7.2.2012)
In Karachi war mit 748 Opfern, davon 190 Angehörige politischer Parteien, im Jahr 2010 im Vergleich zu 2009 (272 Tote) eine starke Zunahme der Opfer so genannter gezielter Tötungen ("targeted killings") aus politischen, ethnischen, kriminellen (organisierte Kriminalität) und religiösen Gründen zu verzeichnen.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: Juni 2011)
Die politisch und religiös motivierte Gewalt in Karatschi verlangt eine umfassende politische Initiative um das Gleichgewicht zwischen den Ethnien und religiösen Gruppen wieder herzustellen.
(Pak Institute for Peace Studies: Pakistan Security Report 2011, 4.1.2012, http://san-pips.com/download.php?f=108.pdf, Zugriff 7.2.2012)
Menschenrechte
Pakistan ist den folgenden internationalen Abkommen zum Schutz der Menschenrechte beigetreten:
International Convention on the Elimination of All Forms of Racial Discrimination;
Convention on the Rights of the Child;
Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination Against Women;
Convention Against Torture and Other Cruel Inhuman or Degrading Treatment or Punishment;
International Covenant on Civil and Political Rights in April 2008.
(U.K. Home Office: Country of Origin Information Report, Pakistan, 17.1.2011)
Pakistan hat im Juni 2010 den internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte sowie die Konvention gegen Folter ratifiziert. Nach der Ratifikation des internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte im April 2008 hat Pakistan damit eine Reihe wichtiger menschenrechtlicher Kodifikationen ratifiziert.
Die pakistanische Verfassung enthält in einem eigenen Abschnitt über Grundrechte auch eine Reihe wichtiger menschenrechtlicher Garantien. Allerdings weichen der Anspruch der Verfassung und die gesellschaftliche Realität voneinander ab. Polizei und Justiz unterlaufen häufig Fehler bei der Untersuchung von Straftaten. Korruption ist weit verbreitet. Die pakistanischen Gerichtshöfe sind zudem überlastet: Gerichtsverfahren ziehen sich nicht selten über Jahrzehnte hin. Auch die seit dem Ende der Militärherrschaft wieder erstarkte Judikative ist bisher noch nicht in der Lage gewesen, einen besseren gerichtlichen Schutz der Menschenrechte zu gewährleisten.
Gewalttäter gehen aufgrund von Korruption, lokalen Feudalstrukturen und der Ineffizienz der Justiz jedoch häufig straffrei aus.
(Auswärtiges Amt: Pakistan, Staatsaufbau/Innenpolitik, Stand:
November 2011,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Pakistan/Innenpolitik_node.html#doc344388bodyText3, Zugriff 20.1.2012)
Der Schutz der Menschenrechte ist in der Verfassung verankert. Kapitel 1, Teil II der Verfassung ist den Grundrechten gewidmet. Art. 4 §§ 1 und 2 der Verfassung garantieren den Schutz der körperlichen Unversehrtheit und Selbstbestimmung, die nur auf der Basis der geltenden Gesetzgebung eingeschränkt werden dürfen, den Schutz vor willkürlicher Verhaftung, des persönlichen Ansehens sowie das Recht auf Freiheit und Eigentum. Art. 9 der Verfassung verbietet willkürliche Verhaftungen und Tötungen ohne gesetzliche Grundlage (die Todesstrafe ist nach wie vor in Pakistan nicht abgeschafft, s. III.3.). Art. 24 Abs. 2 garantiert den Schutz vor willkürlicher Enteignung persönlichen Eigentums und Art. 25 § 1 die Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz. Art. 25 § 2 der Verfassung verbietet Diskriminierung auf Grund des Geschlechts. Art. 37 sichert eine kostengünstige und zügige Rechtsprechung zu.Der Schutz der Menschenrechte ist in der Verfassung verankert. Kapitel 1, Teil römisch zwei der Verfassung ist den Grundrechten gewidmet. Artikel 4, Paragraphen eins und 2 der Verfassung garantieren den Schutz der körperlichen Unversehrtheit und Selbstbestimmung, die nur auf der Basis der geltenden Gesetzgebung eingeschränkt werden dürfen, den Schutz vor willkürlicher Verhaftung, des persönlichen Ansehens sowie das Recht auf Freiheit und Eigentum. Artikel 9, der Verfassung verbietet willkürliche Verhaftungen und Tötungen ohne gesetzliche Grundlage (die Todesstrafe ist nach wie vor in Pakistan nicht abgeschafft, s. römisch drei.3.). Artikel 24, Absatz 2, garantiert den Schutz vor willkürlicher Enteignung persönlichen Eigentums und Artikel 25, Paragraph eins, die Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz. Artikel 25, Paragraph 2, der Verfassung verbietet Diskriminierung auf Grund des Geschlechts. Artikel 37, sichert eine kostengünstige und zügige Rechtsprechung zu.
Zwischen Verfassungsanspruch und Realität besteht eine erhebliche Diskrepanz. Teil VII der Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Judikative, die zwar eine politische Stärkung erfahren hat, die aber insgesamt gesehen nach wie vor ineffizient und v.a. in den unteren Gerichtsinstanzen auch weitgehend wirkungslos ist.Zwischen Verfassungsanspruch und Realität besteht eine erhebliche Diskrepanz. Teil römisch sieben der Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Judikative, die zwar eine politische Stärkung erfahren hat, die aber insgesamt gesehen nach wie vor ineffizient und v.a. in den unteren Gerichtsinstanzen auch weitgehend wirkungslos ist.
Seit 2008 gibt es ein Ministerium für Menschenrechte; im Dezember 2008 wurde von der Regierung ein Gesetzentwurf zur Wiedereinrichtung einer staatlichen Menschenrechtskommission eingebracht; bislang ist das Gesetz aber vom Parlament noch nicht verabschiedet worden.
Fälle von Verschwindenlassen (Journalisten, Aktivisten, Terrorverdächtige oder Stammesführer) durch die Sicherheitskräfte stammen überwiegend aus der Zeit der Militärdiktatur, kommen aber immer noch vor. 2010 hat die Human Rights Commission of Pakistan 34 neue Fälle registriert, davon 28 in Belutschistan.
Nach der Rückkehr zur Demokratie setzte die Regierung im Mai 2008 zwei Untersuchungsausschüsse zur Suche nach verschwundenen Personen ein. Gemäß Angaben der "Bewegung zu Aufklärung von Fällen erzwungenen Verschwindenlassens" wurden bis Oktober 2009 650 Personen identifiziert; 416 Fälle sind beim Obersten Gerichtshof anhängig.
Der Oberste Gerichtshof hat sich seit Anfang Januar 2010 der Thematik der "verschwundenen Personen" angenommen und damit Regierung und Sicherheitskräfte unter Druck gesetzt, die Aufklärung der ungeklärten Fälle zu beschleunigen.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: Juni 2011)
Die größten Probleme im Bereich Menschenrechte stellen die außergerichtlichen Tötungen, Verschwinden von Personen und Folter dar. Obwohl die Regierung diesbezüglich Untersuchungen eingeleitet hat, bleiben konkrete Maßnahmen gegen die Täter oft aus. So gab es Berichte über außergerichtliche Tötungen in den FATA und in Khyber Pakhtunkhwa (KP).
(USDOS - United States Department of State: 2010 Human Rights Report: Pakistan, 8.4.2011)
Meinungs- und Versammlungsfreiheit
Die Versammlungsfreiheit wird durch die pakistanische Verfassung garantiert, unterliegt aber dem Vorbehalt der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der sich teilweise als Sicherheitsverwahrung und in massivem Gewalteinsatz der Polizei gegenüber Demonstranten äußert. Art. 19 der pakistanischen Verfassung garantiert die Meinungsfreiheit, stellt sie jedoch unter einen Gesetzesvorbehalt. Einschränkungen der Meinungsfreiheit sind danach zulässig zum Schutz der Integrität, Sicherheit oder Verteidigung von Pakistan oder zum Schutz des Islam ("in the interest of the glory of Islam").Die Versammlungsfreiheit wird durch die pakistanische Verfassung garantiert, unterliegt aber dem Vorbehalt der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der sich teilweise als Sicherheitsverwahrung und in massivem Gewalteinsatz der Polizei gegenüber Demonstranten äußert. Artikel 19, der pakistanischen Verfassung garantiert die Meinungsfreiheit, stellt sie jedoch unter einen Gesetzesvorbehalt. Einschränkungen der Meinungsfreiheit sind danach zulässig zum Schutz der Integrität, Sicherheit oder Verteidigung von Pakistan oder zum Schutz des Islam ("in the interest of the glory of Islam").
Die zahlreichen Medien können weitgehend frei berichten, Kritik an der Regierung ist möglich und verbreitet. In Einzelfällen berichten Journalisten über Repressionen durch Regierungsstellen, dies betrifft vor allem Reaktionen auf Fälle von investigativem Journalismus gegenüber einzelnen Regierungsmitgliedern. Nicht geduldet wird auch eine ein bestimmtes Maß überschreitende Kritik an der Institution des Militärs oder den Sicherheitsdiensten. Die Sanktionen für solche Verstöße beinhalten bis zu drei Jahre Haft, Geldstrafen von bis zu 10 Millionen Rupien ($ 165.000) und die Stornierung von Medien - Lizenzen.
Die Hauptgefahr für die Meinungsfreiheit und die freie Betätigung der Medien ging 2009 von nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, wie den Taliban und mit ihnen verbündeten Gruppen, aus. Diese setzen Morde, Entführungen und Einschüchterungen, auch gegenüber Familienangehörigen der Journalisten, ein, um missliebige Journalisten zu beseitigen oder mundtot zu machen. In von Taliban kontrollierten Gebieten ist eine Taliban - kritische Berichterstattung unmöglich, in den übrigen Landesteilen werden Taliban - kritische Journalisten gezielt bedroht und eingeschüchtert. Viele Journalisten aus der Nordwestgrenzprovinz oder den "Stammesgebieten" sind in die Städte Karachi, Lahore oder Islamabad geflohen und arbeiten von dort aus.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: März 2010 / Freedom House: Freedom in the World - Pakistan (2010), http://www.freedomhouse.org/inc/content/pubs/fiw/inc_country_detail.cfm?year=2010&country=7893&pf, Zugriff 5.5.2011)
Das Gesetz garantiert die Rede- und Pressefreiheit und die Regierung respektiert diese Rechte. Die Bürger sind frei die Regierung öffentlich zu kritisieren, eine Ausnahme dabei stellt aber das Militär dar. Es gab Beispiele bei denen die Regierung private Fernsehsender verboten hat und die Ausstrahlung bestimmter Programme blockierte. Journalisten und ihre Familien wurden von militanten Gruppen und kriminellen Elementen eingesperrt, geschlagen, entführt und eingeschüchtert. Dies führte häufig zur Praxis der Selbstzensur.
Unabhängige Medien sind aktiv. Es gibt eine Vielzahl von unabhängigen englisch- und urdusprachigen Zeitung und Magazinen. Die wenigen kleinen privaten Nachrichtenagenturen und privaten Medien üben sich in Selbstzensur, vor allem wenn es sich um das Militär handelt. Um in Azad Kashmir zu publizieren benötigt man eine Erlaubnis der Regierung.
Die Regierung schränkt normalerweise die akademische Freiheit nicht ein, aber Mitglieder von Studierendenorganisationen mit Kontakten zu politischen Parteien erzeugen eine Atmosphäre der Gewalt und Intoleranz die die akademische Freiheit ihrer Kommilitonen beschränkt.
Das Gesetz garantiert grundsätzlich die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Dieses Recht ist aber Beschränkungen unterworfen. So können Versammlungen von mehr als vier Personen von den Distriktbehörden untersagt werden, wenn keine polizeiliche Genehmigung vorliegt.
Laut Ministerium für soziale Wohlfahrt und Sonderpädagogik gibt es über 100.000 NGOs die in Pakistan arbeiten. Die genaue Zahl ist aber unklar.
(USDOS - United States Department of State: 2010 Human Rights Report: Pakistan, 8.4.2011)
Opposition
Politische Parteien können weitgehend frei operieren. Eine Einschränkung der politischen Opposition findet nicht statt. Politische Auseinandersetzungen werden jedoch v.a. in Karachi z.T. auch gewalttätig ausgetragen. 2010 wurden in Karachi fast 200 Angehörige politischer Parteien durch sogenannte gezielte Tötungen ("targeted killings") ermordet.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: Juni 2011)
Rechtsschutz
Justiz
Das pakistanische Justizsystem umfasst Zivil- und Strafgerichte auf Republik-, Provinz- und Departementebene. Zusätzlich existieren ein Scharia - Gerichtshof auf Bundesebene und Scharia - Gerichte auf lokaler Ebene. Die Entscheidungskompetenzen der verschiedenen Gerichtssysteme überschneiden sich teilweise, und sich widersprechende Urteile sind möglich. Darin widerspiegelt sich die variierende Auslegung weltlichen und religiösen Rechts durch die parallel bestehenden Gerichtssysteme.
Um das pakistanische Justizsystem sind in Politik und Zivilgesellschaft starke Kontroversen ausgetragen worden. Insbesondere die Frage der Unabhängigkeit der Judikative und deren Schutz vor politischer Einflussnahme prägt die öffentliche Diskussion seit vielen Jahren. Von besonderer Bedeutung sind die seit Mitte 2007 anhaltenden, teils blutigen Proteste pakistanischer Rechtsanwälte, die so genannte "Lawyers' Movement". Sie führten unter anderem zur Wiedereinsetzung von Richtern des Obersten Gerichtshofes und der Provinzgerichte, die zuvor durch Notrechtsbeschluss abgesetzt worden waren. Weiterhin trugen die Proteste entscheidend dazu bei, dass der damalige Staatspräsident Pervez Musharraf im August 2008 nach einer Wahlniederlage zurücktrat.
Das National Judicial Policy Making Committee, ein Ausschuss des Obersten Gerichtshofes, erarbeitete zwischen April und Mai 2009 eine neue nationale Strategie zur Überwindung der drängendsten Problemen des pakistanischen Justizsystems. Mitglieder des Ausschusses waren die Präsidenten des Obersten Gerichtshofes, des Scharia-Gerichtshofes und der vier Obergerichte auf Provinzebene. Ungenügende Unabhängigkeit der Gerichte, Korruptionsprobleme im Justizsystem sowie die im-mense Zahl hängiger Verfahren wurden als Hauptprobleme identifiziert. Die neue Strategie ist seit dem 1. Juni 2009 in Kraft.
Einschätzungen zur Unabhängigkeit und Rechtsstaatlichkeit der pakistanischen Justizpraxis fallen unterschiedlich aus. Generell arbeiten höhere Instanzen diesbezüglich besser als die regional oder lokal zuständigen Gerichte; Berichte von Korruption und Beeinflussung betreffen jedoch alle Instanzen.
Die durch die Anwaltschaft und auf Druck der Straße erzwungene Wiedereinsetzung der von Staatspräsident Musharraf entlassenen Richter und des Obersten Richters des Verfassungsgerichts hat eine deutliche Stärkung der Judikative bewirkt.
(SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe: Auskunft der SFH - Länderanalyse, Pakistan: Justizsystem und Haftbedingungen, 5. Mai 2010)
Das Gesetz garantiert eine unabhängige Justiz, in der Praxis ist die Justiz oft von externen Einflüssen beeinträchtigt. Bei der Bearbeitung von unpolitischen Fällen werden der Hohe Gerichtshof und der Oberste Gerichtshof von den Medien und der Öffentlichkeit im Generellen als zuverlässig eingeschätzt. Es gibt einen hohen Rückstand bei der Bearbeitung der Fälle in den unteren und höheren Gerichten, sowie andere Probleme, welche das Recht auf ein faires Verfahren beeinträchtigen können.
Die Rechtssprechung des Obersten Gerichtshofes und der Hohen Gerichte ist für einige Gebiete, die andere juristische Systeme haben, nicht zuständig.
Das Zivil-, Kriminal- und Familiengerichtssystem berechtigen zu öffentlichen Verhandlungen, Unschuldsvermutung und Berufung. Angeklagte haben das Recht auf Anhörung und die Konsultierung eines Anwalts. Die Kosten für die rechtliche Vertretung vor den unteren Gerichten muss der Angeklagte übernehmen, in weiteren und Berufungsgerichten kann ein Anwalt auf öffentliche Kosten zur Verfügung gestellt werden. Angeklagte können Zeugen befragen, eigene Zeugen und Beweise einbringen und haben rechtlichen Zugang zu den Beweisen, die gegen sie vorgebracht werden.
Gerichte versagten im Berichtszeitraum oft dabei, die Rechte religiöser Minderheiten zu schützen. Auf Richter wurde manchmal Druck ausgeübt, hohe Strafen gegen als Angriffe auf die sunnitische Orthodoxie gesehene Tätigkeiten zu verhängen. Gesetze gegen Blasphemie wurden diskriminierend gegen Christen, Ahmadis und andere religiöse Minderheiten eingesetzt.
(USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, 08. April 2011)
Im April wurde die 18. Verfassungsänderung verabschiedet, welche die Macht des Präsidenten begrenzt und dem Parlament, dem Premiereminister, der Justiz und den Provinzregierungen größere Unabhängigkeit überträgt. Im Oktober wurde eine hoch angesehene Menschenrechtsaktivistin als erste Frau zur Präsidentin der Anwaltskammer des Obersten Gerichtshofs gewählt.
(Human Rights Watch: World Report 2011, Events of 2010, Pakistan)
Sicherheitsbehörden
Die polizeilichen Zuständigkeiten sind zwischen nationalen und regionalen Behörden aufgeteilt. Die Bundespolizei (Federal Investigation Agency, FIA) ist dem Innenministerium unterstellt; ihre Zuständigkeit liegt im Bereich der Einwanderung, der organisierten Kriminalität und Interpol sowie der Terrorismus- und Rauschgiftbekämpfung. Dabei ist die Abteilung zur Terrorismusbekämpfung eine Special Investigation Unit (SIU) innerhalb der FIA. In diesem Bereich sind auch die pakistanischen Geheimdienste ISI und IB aktiv. Die Rauschgiftbekämpfungsbehörde ANF untersteht einem eigenem Ministerium (Ministry for Narcotics Control). Bei der Rauschgiftbekämpfung wirken allerdings auch andere Behörden (z.B. Custom oder Frontier Corps) mit, wobei die Kompetenzen nicht immer klar abgegrenzt sind. Ähnlich wie in Deutschland haben die einzelnen Provinzen ihre eigenen Verbrechensbekämpfungsbehörden. Gegenüber diesen Provinzbehörden ist die FIA nicht weisungsbefugt.
Es ist in Pakistan problemlos möglich, ein (Schein-)Strafverfahren gegen sich selbst in Gang zu bringen, in dem die vorgelegten Unterlagen (z.B. "First Information Report" oder Haftverschonungsbeschluss) echt sind, das Verfahren in der Zwischenzeit aber längst eingestellt wurde. Verfahren können zum Schein jederzeit durch einfachen Antrag wieder in Gang gesetzt werden.
In der Öffentlichkeit genießt die vor allem in den unteren Rängen schlecht ausgebildete, gering bezahlte und oft unzureichend ausgestattete Polizei kein Ansehen. Dazu trägt die extrem hohe Korruptionsanfälligkeit ebenso bei wie häufige unrechtmäßige Übergriffe (2010 wurden bei Polizeieinsätzen 338 angebliche Straftäter getötet [Anmerkung: U.S. DOS berichtet von 78]) und Verhaftungen sowie Misshandlungen von in Polizeigewahrsam genommenen Personen (2010 wurden 521 Fälle bekannt, in denen Frauen Opfer von Misshandlungen in Polizeigewahrsam wurden). Illegaler Polizeigewahrsam - 2010 wurden 174 Fälle bekannt - und Misshandlungen durch die Polizei gehen oft Hand in Hand, um den Druck auf die inhaftierte Person bzw. deren Angehörige zu erhöhen, durch Zahlung von Bestechungsgeldern eine zügige Freilassung zu erreichen.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: 7.2011 / Anmerkung aus:
USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, 08. April 2011)
Die Effizienz der Arbeit der Polizeikräfte ist pro Bezirk sehr unterschiedlich und reicht von gut bis ineffizient. Das häufige Versagen darin, Missbräuche zu bestrafen, trägt zu einem Klima der Straflosigkeit bei. Jedoch können interne Ermittlungen bei Missbräuchen und administrative Strafen vom Generalinspektor, den Bezirkspolizeioffizieren, den Bezirks Nazims (~Bezirksleiter), Provinz-Innenministern oder Provinzministerpräsidenten, dem Innenminister, dem Premiereminister und Gerichten angeordnet werden. Die Exekutive und Polizeibeamte können auch Kriminalstrafverfolgung in solchen Fällen empfehlen und die Gerichte können eine solche anordnen. Diese Mechanismen wurden in der Praxis auch schon eingesetzt.
Es gab Verbesserungen in der Professionalität der Polizei während des Berichtszeitraumes. Wie im Jahr zuvor führte die Punjab Regionalregierung regelmäßige Trainings und Fortbildungen in technischen Fertigkeiten und zum Schutz der Menschenrechte auf allen Ebenen der Polizei durch. Die Islamabad Capital Police richtete eine Menschenrechts-Einheit ein um die Einwohner zu ermutigen, über Menschenrechtsverletzungen zu berichten - persönlich, per Telefon-Hotline oder e-mail - und beschloss Menschenrechtsoffiziere bzw. Ansprechpartner aus der Gemeinschaft in allen Polizeistationen einzurichten. Diese können Polizeistationen jederzeit besuchen, Gefangene befragen und bei Berichten über Missbräuche disziplinäre Maßnahmen empfehlen. Rechtsdurchsetzungsorgane der föderalen und der Provinzebenen besuchten Trainings zu Menschen-, Opfer- und Frauenrechten. Seit 2008 hat die "Society for Human Rights and Prisoners' Aid" mehr als 2000 Polizeioffiziere in Menschenrechtsthemen fortgebildet.
Ein sog. "First Information Report" (FIR) ist die gesetzliche Grundlage für alle Inhaftierungen. Die Befähigung der Polizei selbst einen FIR auszustellen ist begrenzt, oft muss eine andere Partei den FIR ausfüllen, abhängig von der Art des Verbrechens. Ein FIR erlaubt der Polizei einen Verdächtigen 24 Stunden festzuhalten, wobei eine Verlängerung der Untersuchungshaft um weitere 14 Tage nur nach Vorführung vor einen Polizeirichter, und dann auch nur, wenn die Polizei triftige Gründe anführt, dass eine solche Verlängerung für die Ermittlungen unbedingt notwendig ist. In der Praxis kommt es aber immer wieder zur Missachtung dieser Fristen bzw. wird die gesetzlich festgelegte Vorgangsweise nicht immer eingehalten.
(USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, 08. April 2011)
Korruption
Das Gesetz sieht Kriminalstrafen für Korruption von Staatsangestellten vor, jedoch wurde das Gesetz im Berichtszeitraum nicht effektiv umgesetzt und Behördenvertreter waren häufig ungestraft in korrupte Praktiken verstrickt. Korruption war im Berichtszeitraum weit verbreitet unter Politikern und Regierung, auch in den unteren Ebenen der Polizei ist Korruption gebräuchlich. Eine Studie von Transparency International nennt Mangel an Rechenschaft und geringe Löhne als Gründe.
Mit der Verordnung zur Nationalen Rechenschaftsbehörde von 2009 wurden Gerichte für Korruptionsfälle eingerichtet. Die Nationale Rechenschaftsbehörde nahm bereits Fälle von Veruntreuung, Bestechung und anderen Korruptionsvergehen auf.
(USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, 08. April 2011)
NGOs
Zahlreiche nationale und internationale Menschenrechtsorganisationen können im Allgemeinen ohne Behinderung seitens staatlicher Stellen operieren, Untersuchungen von Menschenrechtsverletzungen durchführen und deren Ergebnisse veröffentlichen. Regierungsstellen kooperieren meistens mit diesen Gruppen und antworten auch auf ihre Ergebnisse. Im Allgemeinen besteht für NGOs Zutritt zu Polizeistationen und Gefängnissen.
(USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, 08. April 2011)
Menschenrechtsorganisationen können sich in Pakistan betätigen. Bedrohungen und Einschränkungen können erfolgen, wenn ihre Arbeit die staatlichen Sicherheitsorgane tangiert. 2010 wurden insbesondere Menschenrechtsorganisationen, die sich für eine Reform des Blasphemiegesetzes engagiert hatten, von extremistischen und dschihadistischen Gruppierungen bedroht.
Neben der angesehenen Nichtregierungsorganisation Human Rights Commission of Pakistan (HRCP) gibt es eine Vielzahl weiterer Organisationen, die sich mit verschiedenen Aspekten des Schutzes der Menschenrechte beschäftigen. Aufgabe der Human Rights Commission of Pakistan (HRCP) ist die Aufklärung und Bekämpfung von Menschenrechtsverletzungen jeder Art. In allen Landesteilen gibt es Provinzbüros und freiwillige Helfer, die Menschenrechtsverletzungen anzeigen oder ihnen angezeigte Fälle aufnehmen, Fakten sammeln und gegebenenfalls die Fälle der Justiz zuführen.Neben der angesehenen Nichtregierungsorganisation Human Rights Commission of Pakistan (HRCP) gibt es eine Vielzahl weiterer Organisationen, die sich mit verschiedenen Aspekten des Schutzes der Menschenrechte beschäftigen. Aufgabe der Human Rights Commission of Pakistan (HRCP) ist die Aufklärung und Bekämpfung von Menschenrechtsverletzungen jeder "Art". In allen Landesteilen gibt es Provinzbüros und freiwillige Helfer, die Menschenrechtsverletzungen anzeigen oder ihnen angezeigte Fälle aufnehmen, Fakten sammeln und gegebenenfalls die Fälle der Justiz zuführen.
Aufgabe der vom damaligen Staatspräsidenten Musharraf im Jahre 2000 gegründeten National Commission for the Status of Women (NCSW) ist es, die Rechte der Frau in Pakistan zu stärken, für ihre Emanzipation und Gleichstellung im sozialen, rechtlichen und politischen Umfeld zu sorgen sowie die Diskriminierung von Frauen zu beseitigen. Die NCSW setzt sich u. a. dafür ein, die Hudood-Gesetze (diese Gesetze von 1979 sehen die Anwendung von Körperstrafen des islamischen Strafrechts für eine Reihe von Straftaten vor, z.B. Ehebruch oder Diebstahl) abzuschaffen und das Staatsangehörigkeitsrecht zu ändern; weiterhin veranstaltet sie Workshops für Frauenfragen. Bislang wurde nur die Empfehlung, Frauen an Familiengerichten 1/3 der Stellen vorzubehalten, teilweise umgesetzt. So sind 5% der Richterämter an Familiengerichten für Frauen reserviert.
Im Bereich Frauenrechte engagiert sich auch die Aurat Foundation. Im Bereich Minderheiten (insbes. Christen) sind die Centre for Legal Aid Assistance and Settlement (CLAAS), die National Commission for Justice and Peace und die All Pakistan Minorities Alliance tätig. Die Society for Human Rights and Prisoner's Aid (SHARP) richtet Konferenzen zu menschenrechtlichen Themen aus und bietet kostenlose Rechtsberatung.
Für bessere Haftbedingungen und die Begnadigung von zum Tode Verurteilten sowie für die Suche nach vermissten Personen setzt sich der im Jahre 1980 gegründete Ansar Burney Welfare Trust International ein.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: 7.2011)
In den letzten Jahren sind die Aktivitäten der Zivilsgesellschaft wieder aufgeblüht und haben viel Aufmerksamkeit erhalten. Die Anzahl von lokalen, nationalen und internationalen Nicht-Regierungsorganisationen ist stark angewachsen und zeigt ein weites Spektrum an Perspektiven, von international vernetzten Frauenrechts-Organisationen bis zu eher konservativ religiösen Organisationen. Bereits die Musharraf Administration sucht aktiv die Hilfe von Frauenrechts-Organisationen wie der Aurat Foundation oder der Shirkat Gah um fortschrittlichere Gesetze, wie die Frauenschutzverordnung von 2006 zu entwickeln. Lokale religiöse Gruppen intervenieren aber auch gegen Änderungen in den Blasphemiegesetzen.
(Freedom House: Countries at the Crossroads 2011, Pakistan, 2011, 4.11.2011)
Religion
Religionsfreiheit
95 Prozent der Bevölkerung sind Muslime, davon sind ca. 75 Prozent Sunniten und 25 Prozent Schiiten. Die restlichen 5 Prozent verteilen sich auf Hindus, Christen, Zoroastrier, Bahai, Sikhs, Buddhisten, Ahmadis und andere.
(USDOS - US Department of State: July-December 2010 International Religious Freedom Report, 13.9.2011)
Pakistan hat gegenwärtig etwa 185 Millionen Einwohner. Ca. 96% sind Muslime (hiervon wiederum ca. 75% Sunniten und 25% Schiiten), die übrigen 4% der Bevölkerung sind Christen (1,5%), Hindus (1,6%) und Ahmadis (0,25%) sowie Sikhs, Parsis, Zikris, Bahais, Buddhisten und Kalasha
(BAMF- Informationszentrum Asyl und Migration: Lage der Religionsgemeinschaften in ausgewählten islamischen Ländern, 8.2011)
Verletzungen der Religionsfreiheit und Gewalt, sowie Diskriminierung gegen religiöse Minderheiten kamen weiterhin vor.
Der Minister für Minderheiten übernahm eine aktive Rolle in der Unterstützung von Opfern religiös motivierter Angriffe auf Christen und Ahmadis. Die Regierung reserviert vier Senatssitze für religiöse Minderheiten, einen für jede Provinz.
(USDOS - United States Departement of State: 2010 Human Rights Report: Pakistan, 8.4.2011)
Grundsätzlich hat jede Person die Freiheit, ihre Religion selbst zu bestimmen. Artikel 20 der Verfassung von 1973 garantiert die freie Religionsausübung. Die Rechtsordnung schränkt nicht die Freiheit ein, die Religion zu wechseln. Im Gegensatz zu anderen islamischen Ländern, in denen Apostasie in Anlehnung an den Koran mit dem Tode bestraft wird, gibt es in Pakistan keine entsprechende strafrechtliche Bestimmung; allerdings bestehen scharfe Gesetze gegen Blasphemie (§§ 295a-c des Pakistan Penal Code, PPC). Seit 1990 verbietet § 295 a PPC das absichtliche Verletzen religiöser Objekte oder Gebetshäuser, § 295 b PPC die Entweihung des Koran, § 295 c PPC die Beleidigung des Propheten Mohammed. Die letztgenannte Norm sieht auch bei unabsichtlicher Erfüllung des Tatbestandes der Prophetenbeleidigung zwingend die Todesstrafe vor. In den meisten Fällen wird auf Druck von Extremisten im erstinstanzlichen Urteil die Todesstrafe verhängt; Berufungsgerichte heben solche Urteile aber wieder auf. So wurde bislang kein Todesurteil in einem Blasphemiefall vollstreckt. Im März 2005 wurde die Angabe der Religionszugehörigkeit in Reisepässen erneut eingeführt.Grundsätzlich hat jede Person die Freiheit, ihre Religion selbst zu bestimmen. Artikel 20 der Verfassung von 1973 garantiert die freie Religionsausübung. Die Rechtsordnung schränkt nicht die Freiheit ein, die Religion zu wechseln. Im Gegensatz zu anderen islamischen Ländern, in denen Apostasie in Anlehnung an den Koran mit dem Tode bestraft wird, gibt es in Pakistan keine entsprechende strafrechtliche Bestimmung; allerdings bestehen scharfe Gesetze gegen Blasphemie (Paragraphen 295 a, -, c, des Pakistan Penal Code, PPC). Seit 1990 verbietet Paragraph 295, a PPC das absichtliche Verletzen religiöser Objekte oder Gebetshäuser, Paragraph 295, b PPC die Entweihung des Koran, Paragraph 295, c PPC die Beleidigung des Propheten Mohammed. Die letztgenannte Norm sieht auch bei unabsichtlicher Erfüllung des Tatbestandes der Prophetenbeleidigung zwingend die Todesstrafe vor. In den meisten Fällen wird auf Druck von Extremisten im erstinstanzlichen Urteil die Todesstrafe verhängt; Berufungsgerichte heben solche Urteile aber wieder auf. So wurde bislang kein Todesurteil in einem Blasphemiefall vollstreckt. Im März 2005 wurde die Angabe der Religionszugehörigkeit in Reisepässen erneut eingeführt.
Der Staat unternimmt große Anstrengungen, die inter-konfessionelle Gewalt einzugrenzen. Dennoch kommt es zwischen radikalen und gemäßigten Sunniten sowie zwischen radikalen Sunniten und der der schiitischen Minderheit (bis zu 20% der Muslime Pakistans) immer wieder zu Gewaltakten. 2010 starben bei 152 religiös motivierten Anschlägen 663 Menschen, zumeist bei Anschlägen auf religiöse Stätten (insbes. Sufi-Schreine) und Prozessionen. Zu besonderen Feiertagen der Glaubensgemeinschaften setzt die Polizei große Kontingente ein, um Übergriffe zu verhindern. Besonderes Angriffsziel sektiererischer Gewalt waren in den vergangenen sechs Jahren auch die schiitischen Hazara-Gemeinden in Belutschistan mit 98 Todesopfern und 250 Verletzten (2010).
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: Juni 2011)
Artikel 20 der pakistanischen Verfassung von 1973 garantiert die freie Religionsausübung, was auch den Wechsel zu einer anderen Religion beinhaltet. Pakistan ist Mitglied in folgenden Verträgen der Vereinten Nationen zum Schutze von Minderheiten:
¿ Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
¿ Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte
¿ Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frauen
¿ Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
¿ UN Kinderrechtskonvention
¿ Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
Es gibt in Pakistan keine strafrechtliche Bestimmung, die Apostasie bzw. Konversion für strafbar erklärt. Es gibt auch kein Missionierungsverbot, außer für Ahmadis (Artikel 298 C pakistanisches Strafgesetzbuch: Strafandrohung bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe und / oder Geldstrafe). Im Gesetz wird dabei ausdrücklich auf beide Richtungen in der Ahmadiyya-Bewegung Bezug genommen, d.h. die Qadiani- und auch die Lahore-Gruppe. Im Übrigen wird mit derselben Vorschrift den Ahmadis auch untersagt, sich als Muslim zu bezeichnen, sich durch ihr Verhalten als Muslim auszugeben sowie den eigenen Glauben als Islam zu bezeichnen.
Im Jahr 2010 hat sich - trotz der Bemühungen der pakistanischen Regierung zum Schutze der religiösen Minderheiten - die Anzahl der kritischen Vorfälle erhöht, in denen deren Rechte durch organisierte Gewalttäter verletzt wurden. Ferner wurden Vorfälle bekannt, in denen Sicherheitskräfte Angehörige religiöser Minderheiten in Haft misshandelt haben. Außerdem wird ihnen und anderen Offiziellen vorgeworfen, dass sie nicht adäquat gegen die gesellschaftliche Diskriminierung, religiöse Intoleranz und Akte von Gewalt und Bedrohung von Seiten anderer gesellschaftlicher Akteure gegen Angehörige dieser Minderheiten vorgegangen sind. Hinzu kommt das Vorhandensein von Gesetzen, die religiöse Minderheiten diskriminieren und Anlass zur Strafverfolgung bieten, wobei hier insbesondere die Strafandrohungen gegen die Ahmadiyya-Gemeinschaften zu nennen sind, die zudem auch bei der Ausübung ihres religiösen Glaubens behindert werden.
Vom Blasphemieverbot nach Artikel 295 C Pakistanisches Strafgesetzbuch (PakStGB) sind weiterhin Christen, Ahmadis, andere religiöse Gruppen, aber auch Sunniten und Schiiten nicht unerheblich betroffen. Die Gerichte der unteren Instanzen ermitteln in diesen Fällen nicht ausreichend und dies führt in einigen Fällen dazu, dass die Angeklagten lange Jahre im Gefängnis verbringen, da nach Auffassung der Gerichte wegen der drohenden Todesstrafe Fluchtgefahr besteht und deshalb eine Freilassung auf Kaution verweigert wird. Hierzu wird angemerkt, dass bisher niemand wegen einer Verurteilung nach Artikel 295 C PakStGB hingerichtet wurde und die Verweigerung der Freilassung auf Kaution aus Furcht vor Aktionen von Extremisten erfolgt. Üblicherweise beschließen höhere Gerichte die Aufhebung der Verurteilung und die Anordnung der Freilassung.
Auffällig ist der Umstand, dass Muslime als stärkste Gruppe von derartigen Verfahren betroffen sind. Dies relativiert sich allerdings bei Berücksichtigung ihrer Anteile an der Bevölkerung, so dass festzuhalten ist, dass die religiösen Minderheiten proportional weitaus stärker unter Strafverfolgung unter Anwendung vorgeblich die Religion schützender Regelungen leiden. Auf der anderen Seite widerlegen die Zahlen die Annahme, dass es sich bei dieser Gesetzeslage sowie deren Umsetzung um ein staatliches Verfolgungsprogramm gegen Minderheiten handelt. So sind im Zeitraum 2005 bis 2010 in knapp über der Hälfte der Fälle (in 131 von 230 Fällen) Muslime wegen Tatvorwürfen von Strafverfolgung bedroht, die unter Religionsstraftatbestände fallen.
Im Jahre 2010 wurden 418 Muslime verschiedener Glaubensrichtungen in Pakistan durch andere Muslime wegen ihrer Glaubenszugehörigkeit getötet und 963 wurden verletzt. Opfer waren Angehörige der sunnitischen hanafitischen Barelvi Muslime, die traditionelle Glaubenspraktiken, darunter auch der Verehrung von Heiligen (Sufis) und deren Gräber anhängen. Die Hanafi sind mit 50% Anteil an der islamischen Bevölkerung die zahlenstärkste muslimische Gruppe in Pakistan. Die Barelvi werden von den Deobandi und den Ahle Hadith, zwei weiteren sunnitischen Glaubensrichtungen, wegen der Verehrung von Sufi-Heiligen und deren Gräbern sowie sonstiger Praktiken abgelehnt und von Extremisten unter diesen bekämpft.
Auch die Barelvi lehnen die Anschauungen der anderen sunnitischen Sekten ab. Rd. 64% aller religiösen Schulen und Seminare werden von Deobandis, 25% von Barelvis, 6% von Ahle Hadith und 3% von schiitischen Organisationen betrieben. Vielfach wurden auch Schiiten Opfer sunnitischer Extremisten, wobei sich diese Vorfälle meist in Städten abspielten. Häufig wurden Selbstmordattentäter auf schiitische Prozessionen angesetzt. Es kam auch zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen sunnitischen und schiitischen Stämmen in den Stammesgebieten auf dem Land in der Nähe der Grenze zu Afghanistan.
(BAMF- Informationszentrum Asyl und Migration: Lage der Religionsgemeinschaften in ausgewählten islamischen Ländern, 8.2011)
Die Lage der Religionsfreiheit hat sich weiter verschlechtert, dies trotz positiver Schritte der pakistanischen Regierung.
(USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom: Annual Report, (1.4.2010 -31.3.2011), Mai 2011)
Die Lage der religiösen Minderheiten (v.a. Christen und Hindus) sowie der Ahmadis, die vom pakistanischen Staat als Nicht-Muslime klassifiziert werden, ist weiterhin schwierig. Eine Bedrohung geht von militanten Organisationen v.a. gegen Christen, Ahmadis, Schiiten und gemäßigte Sunniten aus. Gewalttäter gehen aufgrund von Korruption, lokalen Feudalstrukturen und der Ineffizienz der Justiz jedoch häufig straffrei aus.
(Auswärtiges Amt: Pakistan, Staatsaufbau/Innenpolitik, Stand:
11.2011,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Pakistan/Innenpolitik_node.html#doc344388bodyText3, Zugriff 20.1.2012)
Im Jahr 2010 wurden in sektiererischer Gewalt von terroristischen Gruppen religiöse Prozessionen und Moscheen der Schiiten in Rawalpindi, Sargodha und Lahore, Barlevi Prozessionen in Eid, Miladun Nabi in Faisalabad und Sargodha sowie eine Sunni Prozession in Pakpattan angegriffen, Schreine und Moscheen wurden in Lahore, Pakpattan, Mian Channu and Bahawalpur attakiert. Zusammenstöße gab es weiterhin in der Kurram Agency der FATA.
Religiöse Versammlungen der Schiiten und der Barlevi wurden aufgrund der Gefahr militanter Attacken unter strikten Sicherheitsaufwand, u. a. mit Helikopter-Überwachung durchgeführt.
(Human Rights Commission of Pakistan: State of Human Rights in 2010, April 2011, http://www.hrcp-web.org/Publications/AR2010.pdf, Zugriff 13.2.2012)
Sektiererische Gewalt hielt in verschiedenen Teilen des Landes an, mit Attacken gegen die Schiitische Minderheit insbesondere in Dera Ismail Khan, Quetta, Hangu, Kohat, Tank, DG Khan, Gilgit, sowie den Kurram und Orakzai Agencies und Gewaltakten zwischen Schiiten und Sunniten.
(USDOS - US Department of State: July-December 2010 International Religious Freedom Report, 13.9.2011)
Schiiten
Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 01.08.2011:
Frage: Wie stellt sich die aktuelle Situation (2011) für Schiiten dar? Ist der Staat gegen Übergriffe radikaler/orthodoxer Sunniten ("Ahl-e-Hadis") grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig?
AA- Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der
Islamischen Republik Pakistan, 17.03.2010 (Stand: März 2010)
"Sektiererische bzw. intra-konfessionelle Auseinandersetzungen" ("sectarian violence") führten auch im Jahr 2009 zu zahlreichen Todesfällen. Opfer sind zumeist Schiiten, die von radikalen sunnitischen Organisationen oder den Taliban attackiert werden. Pakistan ist mit einer erheblichen terroristischen Bedrohung durch die Taliban und andere jihadistische Gruppen konfrontiert. In den vergangenen Jahren hatten Talibangruppen in Teilen der sog. "Stammesgebiete" an der Grenze zu Afghanistan eigene Herrschaftsstrukturen etabliert und ihre extrem konservative Interpretation der Sharia durchgesetzt. Wesentliche Menschenrechte und Grundfreiheiten werden in diesen Gebieten verletzt; die Willkür der Taliban richtet sich nicht nur gegen politische Gegner, sondern auch gegen Schiiten und andere Minderheiten. Dabei kam es auch immer wieder zu Auseinandersetzungen mit so genannten "Lashkars" (Bürgerwehren, mit denen sich einzelne Stämme oder Dörfer gegen die Bedrohung der Taliban zur Wehr setzen).
Der Staat unternimmt große Anstrengungen, Konflikte und die inter-konfessionelle Gewalt zwischen Gruppierungen der schiitischen Minderheit (bis zu 20% der Muslime Pakistans) und der sunnitischen Mehrheit (ca. 80%) einzugrenzen. Zu besonderen Feiertagen der Glaubensgemeinschaften setzt die Polizei große Kontingente ein, um Übergriffe zu verhindern. Zum schiitischen Ashura-Fest kommt es dennoch häufig zu Anschlägen sunnitischer Extremisten auf Prozessionen, insbesondere in der nordwestlichen Grenzprovinz sowie zu teilweise blutigen Anschlägen auf schiitische Moscheen. Bei einem Anschlag auf eine Ashura-Prozession in Karachi wurden am 28. Dezember 2009 mehr als 40 Menschen getötet.
Es besteht die Gefahr, dass extremistische religiöse Gruppen, die von Fällen von (angeblicher) Blasphemie oder Apostasie Kenntnis erlangen, Lynchjustiz üben. So wurden am 30.07. und 01.08.2009 in und um die Ortschaft Gojra (170 km südwestlich von Lahore) ca. 100 Häuser der dort lebenden christlichen Minderheit angegriffen und zerstört. Dabei kamen neun Dorfbewohner, darunter auch zwei Kinder, ums Leben; etwa 70 Personen wurden verletzt. Hintergrund der Ausschreitungen waren Vorwürfe, dass es auf einer christlichen Hochzeitsfeier zur Entweihung des Korans gekommen sei. Hinter den Angriffen vermuten die Behörden die verbotene militante Sunni - Organisation "Sipah-e Sahaba" (Armee der Gefährten des Propheten). Vertreter der Provinzregierung und der Bundesregierung haben die Opfer besucht, die Ausschreitungen verurteilt und Entschädigungszahlungen angekündigt.
Zwischenfälle mit islamitischem Hintergrund - z. B. Zerstörung von Reklametafeln mit Personenabbildungen, Anschläge auf DVD - Geschäfte - gibt es immer wieder. Häufig gehen derartige Maßnahmen auf das Konto einzelner Gruppen um einen Religionsführer zurück und dienen dessen Profilierung. Die Polizei ermittelt in diesen Fällen nur, wenn Anzeige gegen eine bestimmte Person erstattet wird.
FOCUS Online: Pakistan, Neun Tote bei Selbstmordanschlag in Lahore, 25.01.2011,
http://www.focus.de/politik/weitere-meldungen/pakistan-neun-tote-bei-selbstmordanschlag-in-lahore-_aid_593659.html, Zugriff 1.8.2011
Ein jugendlicher Selbstmordattentäter hat am Dienstag in der pakistanischen Stadt Lahore mindestens neun Menschen mit in den Tod gerissen. Zahlreiche weitere Menschen wurden verletzt, darunter viele Sicherheitskräfte, wie die Polizei erklärte. Tausende schiitische Gläubige zogen durch die Straßen, um das Ende des heiligen Monats Muharram zu feiern, als ein Sprengsatz explodierte.
Der mutmaßliche Attentäter war nach Angaben der Behörden etwa 14 Jahre alt. Er trug eine Tasche bei sich und versuchte, sich den Gläubigen zu nähern. Die Sicherheitskräfte ließen ihn aber nicht durch, er zündete daher seine Bombe am Rande der Prozession.
Der Minister Rana Sanaullah erklärte, die Polizisten hätten ihr Leben gegeben, um den Attentäter nicht durchzulassen.
Zu dem Anschlag bekannte sich in einem Telefonanruf bei der Nachrichtenagentur AP die Organisation Fidayeen-e-Islam, die den pakistanischen Taliban nahesteht. Der Anrufer kündigte weitere Bombenanschläge an.
Später explodierte am Dienstagabend in der Stadt Karachi eine Bombe. Wieder waren Schiiten das Ziel, die von einer Prozession zurückkehrten. Sechs Menschen wurden verletzt.
Pakistan wurde in den vergangenen Jahren immer wieder von Anschlägen erschüttert. Einige werden dem Terrornetzwerk Al-Kaida oder den Taliban zugeschrieben, andere gehen offenbar auf dass Konto radikaler Sunniten und Schiiten.
HSS - Hanns Seidel Stiftung: Pakistan, Blasphemie und religiöse Gewalt in Pakistan, 6. Februar 2011, www.hss.de/fileadmin/media/downloads/Berichte/110216_Pakistan_SB.pdf, Zugriff 1.8.2011
Mit Beginn des internationalen "War on Terror? im Spätjahr 2001 ist neben Afghanistan auch die Islamische Republik Pakistan in den Fokus terroristischer Organisationen gerückt. Seit zehn Jahren wird Pakistan regelmäßig von schweren Terroranschlägen erschüttert. Sowohl die Regierung von General-Präsident Pervez Musharraf als auch die demokratisch gewählte Koalitionsregierung unter Führung der Pakistan Peoples Party (PPP) haben es nicht geschafft, die innere Sicherheit Pakistans zu garantieren.
Neben einer zunehmenden Radikalisierung der pakistanischen Öffentlichkeit in religiösen Angelegenheiten bringt der Umgang mit dem Blasphemiegesetz auch den sich verschärfenden intra-religiösen Konflikt zwischen verschiedenen islamischen Sekten in Pakistan zum Ausdruck. Dieser Konflikt besteht nicht nur aus den religionshistorischen Streitigkeiten zwischen den beiden größten islamischen Glaubensgemeinschaften - den Schiiten und Sunniten (20% bzw. 70 % der muslimischen Bevölkerung Pakistans) - sondern setzt sich innerhalb der sunnitischen Mehrheit fort.
Im Subkontinent bilden die Deobandi, Ahl-i Hadith und Barelvi die drei größten und wichtigsten sunnitischen Denkschulen. Zu jeder dieser Schulen lassen sich auch gewalttätige und extremistische Gruppierungen zuordnen, bspw. die Tahrik-i Taliban Pakistan (TTP) oder die Lashkar-i Jhangvi (LJ), die beide den Deobandi zuzuordnen sind. Diese Gruppierungen sind seit Beginn des Afghanistan-Konflikts im November 2001 erstarkt. Es wird häufig unterstellt, dass Regierung und Geheimdienste Pakistans mit verschiedenen Terrororganisationen zusammenarbeiten oder ihre Machenschaften zumindest tolerieren. Sie erhoffen sich auf diese Weise die Situation in Afghanistan in ihrem Interesse beeinflussen zu können. Extremistische Gruppen finden in den unzugänglichen Berg- und Grenzregionen Pakistans einen Zufluchtsort, in dem sie bis heute nahezu ungestört operieren können. Allerdings beschränken sich TTP, LJ und vergleichbare Organisationen mit ihren Terroranschlägen längst nicht mehr auf Afghanistan und Indien (Kaschmir) als Operationsgebiete, sondern greifen vermehrt Ziele in Pakistan selbst an.
Das Jahr 2010 durchzieht eine Spur wachsender religiöser Intoleranz und Gewalt. Am 28. Mai werden zwei Gotteshäuser der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft in Lahore angegriffen. Es ist der schwerste Anschlag gegen die Ahmadiyya-Minderheit in der Geschichte Pakistans. Auch Schiiten leiden unter der wachsenden Intoleranz. Ihre religiösen Prozessionen werden in 2010 Ziel zahlreicher Angriffe. Im Februar 2010 wird ein Anschlag auf eine schiitische Klageprozession in Karatschi verübt. Kurz danach ereignet sich eine weitere Explosion vor dem Eingang der Notaufnahme des Krankenhauses, in das die meisten Verletzten des vorherigen Anschlags eingeliefert werden. Im September (2010) sterben bei einem Anschlag auf eine schiitische Solidaritätskundgebung anlässlich des internationalen Jerusalemtags (Al-Quds) in Quetta 73 Menschen. Zu ähnlichen Angriffen kommt es auch in Lahore und Peschawar.
Auch Mitglieder der sunnitischen Mehrheitsbevölkerung sind vor Anschlägen und Anfeindungen nicht sicher, sofern und sobald sie sich gegen die Ziele und Meinungen der Extremisten aussprechen. Am 5. November kommen bei einer Explosion in einer Moschee in der Nähe von Peschawar 66 Menschen während des Freitagsgebets ums Leben. Mutmaßliches Ziel des Anschlags war die Ermordung eines Stammesältesten, der sich öffentlich gegen die TTP ausgesprochen hatte. Zu einem weiteren Selbstmordanschlag kommt es am 25. Dezember in Bajaur, einer anderen Stammesregion im Nordwesten des Landes. Erstmals in der Geschichte Pakistans wird dieser Anschlag von einer Frau verübt, die sich in einer Burka verhüllt bei der Verteilung von Lebensmittelspenden durch das UN World Food Programme (WFP) in die Luft sprengt. Alle Opfer des Anschlags sind Mitglieder eines paschtunischen Stammes, der mit der pakistanischen Armee kooperiert, sich klar gegen die Taliban gestellt und eine eigene Stammesmiliz organisiert hat, um den Einfluss der TTP in ihrem Stammesgebiet zurückzudrängen.
Seit Sommer 2010 kommt es vermehrt auch zu Anschlägen auf Pilgerstätten und Sufi-Schreine in Pakistan. Der im indischen Subkontinent seit Jahrhunderten heimische Sufismus setzt auf eine persönliche spirituelle Beziehung zwischen Gott und dem Gläubigen setzt und ist dem puritanischen Wahhabismus zuwider. Besonders die in Pakistan weit verbreitete Heiligenverehrung wird als Gotteslästerung bzw. als unislamische Glaubenspraxis verurteilt. Die Anschlagsserie auf Gebets- und Pilgerstätten einfacher Volksfrömmigkeit beginnt im Juli mit dem Angriff auf das Grab des Stadtheiligen von Lahore, Abul Hassan Ali Hajvery. Am 7. Oktober explodiert eine Bombe am Schrein von Abdullah Schah Ghazi in Karatschi, einer beliebten Pilgerstätte am Strand der Millionenmetropole. Am 25. Oktober detoniert eine weitere Bombe am Tor des Grabmals von Baba Farid in Pakpattan, Pandschab. Die TTP übernimmt die Verantwortung für alle drei Taten.
Der Kern des Konflikts ist ein Streit um die einzig "wahre? Interpretation des Korans und deren Durchsetzung. Obwohl diese Problematik so alt ist wie die Religion des Islam selbst, hat dieser intra-islamische Streit Pakistan erst in den letzten Jahren erreicht und nimmt beständig an Brisanz und Gewalt zu. Da es im sunnitischen Islam keinen institutionalisierten Klerus gibt und somit keine Instanz, die durch einen definitiven Rechtsspruch religiöse Streitfragen entscheiden und beilegen könnte, ist eine Lösung nicht in Sicht. Der Konflikt wird gewaltsam ausgetragen obwohl in religiösen Fragen nur ein ökumenischer Dialog zu dauerhaften Lösungen führen kann. Religiöse Gewalt wird auch 2011 ein beherrschendes Thema in Pakistan sein.
HSS - Hanns Seidel Stiftung: Projektland: Pakistan / Afghanistan, Quartal/Jahr: Oktober bis Dezember 2010, 22.01.2011, www.hss.de/fileadmin/media/downloads/QB/Pakistan_QB_2010_IV.pdf, Zugriff 1.8.2011
Ein Herd von Instabilität und Gewalt besteht weiterhin auch in Karatschi, das im Berichtszeitraum neuerlich von einer Welle der Gewalt heimgesucht wird. Seit der Ermordung des MQM Parlamentsabgeordneten Raza Haider im August haben ethnische Unruhen in Karatschi erheblich zugenommen (s. QB III/2010).
Als im September auch der im britischen Exil lebende Imran Farooq, Gründungsmitglied der MQM, vor seinem Haus in London erstochen aufgefunden wird, erreicht das Gewaltniveau in Karatschi neue Höhen. Das Muhajir/Muttahida Quami Movement (MQM), politische Interessenvertretung der bei Staatsgründung 1947 aus Indien eingewanderten Urdu-sprechenden Flüchtlinge (muhajir) und ihrer Nachkommen, ist seit ihrer Gründung im Jahre 1978 eine der stärksten Parteien in Karatschi und dem Sindh. In den letzten Jahren hat jedoch die Zahl der Paschtunen, die in immer größerer Anzahl aus Afghanistan und dem pakistanisch-afghanischen Grenzgebiet nach Karatschi zuwandern, stark zugenommen. Dies hat zur Folge, dass die die paschtunischen Interessen vertretende Awami National Party (ANP) - vormals auf die nordwestliche Grenzprovinz Khyber-Pakhtoonkhwa (KPK) beschränkt - dem MQM die politische Vormachtstellung in der Millionenmetropole Karatschi streitig macht und politische Konflikte sich zunehmend in ethnischen Gewalttaten entladen.
Obwohl beide Parteien sich ausdrücklich nicht mit einer ethnischen Gruppierung identifizieren (lassen) wollen, ist die Anhängerschaft beider Organisationen ethnisch nahezu homogen und der in Karatschi tobende Konflikt vor allem Ausdruck ethno-politischer Rivalität. Auch die Ausschreitungen im Rahmen der Nachwahlen für den Abgeordnetensitz des verstorben Raza Haider am 17. Oktober sind von der Angst beider Gruppen motiviert, politischen Einfluss zu verlieren. Den Unruhen in Karatschi fallen im Jahr 2010 mehr als 1100 Menschen zum Opfer. Durch Vergeltungsschläge und Auftragsmorde entzündet sich der Konflikt ständig aufs Neue.
Die Welle der Gewalt in Karatschi hat eine weitere Dimension, die sich im November offenbart, einige Tage nachdem die Polizei Mitglieder der Extremistengruppe Lashkar-e-Jhangvi (LJ) festgenommen und zu Befragungen in das Gebäude des Crime Investigation Department (CID) gebracht hat.
Das Gebäude, in unmittelbarer Nähe von großen internationalen Hotels, dem Sitz des Ministerpräsidenten und des US-amerikanischen Konsulats gelegen, wird von Selbstmordattentätern und Scharfschützen der TTP angegriffen. Obwohl die TTP offiziell die US-Drohnenangriffe in den Stammesgebieten im Norden des Landes als Grund für den Angriff nennt, bleibt unklar, ob der Angriff in Zusammenhang mit den Festnahmen der LJ- Mitglieder steht. In jedem Fall beweist der Vorfall, dass auch religiös motivierte Extremistengruppen in der Millionenstadt Fuß gefasst haben und Akte des Terrorismus selbst in einem Stadtteil verüben können, der unter höchstem Sicherheitsschutz steht.
Unzweifelhaft ist auch, dass die anhaltenden US-Drohnenangriffe in den Stammesgebieten Pakistans - und hier besonders in Nord-Waziristan, das als Rückzugsgebiet afghanischer und pakistanischer Talibankräfte gilt - ein weiterer wichtiger Faktor sind, der national wie international zu Spannungen und Unzufriedenheit führt und radikal-islamistischen Terrororganisationen zur Legitimation terroristischer Gewaltakte dient. Seit Regierungsantritt der Obama-Administration haben sich US-amerikanische Drohnenangriffe in Pakistan mehr als verdoppelt. In 2010 kam es insgesamt zu 118 Drohneneinsätzen, 104 allein in Nord-Lazaristin. Dabei sollen nach unterschiedlichen Angaben zwischen 500 und 1000 Zivilisten ums Leben gekommen sein.
HSS - Hanns Seidel Stiftung: Quartalsbericht, Projektland: Pakistan, Quartal/Jahr: I/2011, 19.02.2011, www.hss.de/fileadmin/media/downloads/QB/Pakistan_QB_2011-I.pdf, Zugriff 1.8.2011
Die Sicherheitslage in Pakistan bleibt auch im 1. Quartal 2011 angespannt. Die Anschlagserien auf Moscheen, Sufi-Schreine und Kritiker der Talibanisierung Pakistans setzen sich auch im aktuellen Berichtzeitraum fort. Am 6. März wird der Schrein des Sufi-Heiligen Akhund Panju Baba im Nordwesten des Landes angegriffen. Bei dem Angriff kommen knapp fünfzig Personen ums Leben. Auch in Lahore kommt es an mehreren kleinen Grabstätten von Sufi-Heiligen zu Explosionen. Am 9. März wird die Trauerprozession der zu Tode gekommenen Frau eines prominenten Gegners der Taliban, Dilawar Khan, am Stadtrand von Peschawar angegriffen. Hierbei kommen 36 Menschen ums Leben, über 100 weitere Personen werden verletzt. Khan ist der Anführer einer anti-Taliban Miliz (lashkar) im pakistanisch-afghanischen Grenzgebiet. Nach dem Anschlag beendet er seine Kooperation mit der pakistanischen Armee und Regierung, die ihn und andere Milizen dabei unterstützten, der Talibanbewegung in den Federally Administered Tribal Areas (FATA) Widerstand zu leisten.
Auch das Doppelspiel von religiös-konservativen Politikern scheint von fundamentalistisch-militanten Elementen nicht mehr geduldet zu werden. So wird Maulana Fazlur Rehman, der populäre Parteivorsitzende der JUI-F, zum Quartalsende Ziel von zwei Selbstmordanschlägen. Am 30. und 31. März wird sein Autokonvoi bei Kundgebungen in den Distrikten Swabi und Charsadda angegriffen. Rehman bleibt beide Male unverletzt, einige seiner Anhänger und Begleiter sterben jedoch. Rehman hatte jüngst seine Bereitschaft zur Kooperation mit anderen politischen Parteien signalisiert, was von militanten Kritikern offensichtlich als Zugeständnis an die Regierung und Akzeptanz des status quo gewertet wurde. Die TTP bekennt sich zwar nicht öffentlich zu den Anschlägen. Da sie jedoch ein fundamental neues, islamisches System in Pakistan vorsieht und jegliche Zusammenarbeit mit der jetzigen Regierung ablehnt, gilt die TTP als Drahtzieher an Anschläge.
Einen weiteren Unruheherd stellt unverändert auch die Handels- und Hafenstadt Karatschi dar (s. QB III-IV/2010). Besonders gegen Quartalsende kommt es zu einer Vielzahl von Auftragsmorden, denen allein im März 2011 mehr als 120 Personen zum Opfer fallen. Die Ermordungen ziehen oft gewalttätige Proteste nach sich und legen die 18-Millionen-Metropole für Tage lahm. Ziel der Auftragsmorde sind nicht nur Mitglieder der Awami National Party (ANP) und des Muttahida Quami Movement (MQM), sondern nun auch Mitglieder der Ahle Sunnat wal Jamaat (ASWJ). Damit scheint der Konflikt neben der ethno-politischen Komponente nun auch eine politisch-sektiererische Dimension anzunehmen. Am 6. März wird ein erfolgreicher Anschlag auf Maulana Ahmed Madni, den Vorsitzenden der ASWJ, und seinen Sohn verübt; nur wenige Stunden später werden zwei weitere Mitglieder der Organisation in Karatschi auf offener Straße erschossen. Medienberichten zufolge ist die ASWJ eine Nachfolgeorganisation der Sipha-e-Sahaba Pakistan (SSP), die als Terrororganisation in Pakistan verboten ist. Madni ist ein Halbbruder des SSP-Gründers. Niemand bekennt sich zu dem Anschlag. Anhänger der ASWJ machen jedoch eine rivalisierende sektiererische Gruppe für die Morde verantwortlich.
Auch die Militäroperationen der pakistanischen Armee in den Stammesgebieten Pakistans sorgen weiterhin für Unruhe und Gegengewalt im Nordwesten des Landes. Im Januar beginnt eine neue Militäroffensive in den Stammesgebieten Kurram und Mohmand. Besonders in Mohmand Agency hatten sich die Aktivitäten von militanten Gruppen in den letzten Monaten gehäuft; Schulen, Soldaten und Kontrollpunkte wurden wiederholt angegriffen.
Wie das UNHCR berichtet, sind bis Anfang Februar ca. 20.000 Menschen aus den Stammesgebieten in Auffanglager geflüchtet. Ende März befinden sich nach offiziellen Angaben ca. 96.000 Menschen in Flüchtlingslagern nahe der Kleinstadt Nowshera. Für Anfang April ist eine freiwillige Rückführungsaktion geplant. Die meisten Flüchtlinge wollen jedoch nicht in ihre Stammesgebiete zurückkehren, da sich die Sicherheitssituation in der Zwischenzeit keinesfalls verbessert hat. Insb. in Khyber Agency hat sich die Lage sogar verschlechtert, da zwischen den zwei verfeindeten extremistischen Gruppen Ansar-ul Islam und Lashkar-e-Islam ein gewaltsamer Konflikt ausbricht und weitere Opfer fordert.
Als Reaktion auf die neuen Militäroperationen nehmen im 1. Quartal 2011 Angriffe auf NATO- und ISAF - Versorgungstransporte auf dem Weg von Karatschi nach Afghanistan neuerlich zu, auch kommt es vermehrt zu Anschlägen auf Geheimdienst- und Militärinstallationen. Am 8. März explodiert eine Autobombe neben dem Büro des Directorate for Inter-Services Intelligence (ISI) in Faisalabad. Einen Tag später sprengt sich ein Junge in Schuluniform auf dem Exerzierplatz der Kleinstadt Mardan in der Provinz Khyber-Pakhtoonkhwa (KPK) in die Luft und reißt 36 Kadetten mit in den Tod. Für beide Anschläge übernimmt die TTP die Verantwortung.
IRIN - Integrated Regional Information Network: Backgrounder on Khyber Agency militancy, 30. Mai 2011, Zugriff 29.7.2011
Dieser Artikel von IRIN vom Mai 2001 beinhaltet Hintergrundinformationen zum sektiererischen Konflikt im Gebiet der Khyber Agency, welches sich in Pakistan in jüngster Zeit zum Zentrum des sektiererischen Konflikts entwickelt hat:
KARACHI, 30 May 2011 (IRIN) - The Khyber Agency in Pakistan has emerged in recent times as a centre of sectarian conflict - partially as a result of the spillover of deep-rooted differences between Sunni and Shia Muslims in the nearby Kurram Agency and partially as a reaction to efforts by hardline Sunni groups to establish their writ in the area.
One of seven tribal agencies located along the Pakistan-Afghan border, the strategically significant Khyber Agency offers easy access to Afghanistan, and is located close to the mountainous Tora Bora cave complex, from where Osama bin Laden is believed to have escaped US forces in late 2001.
The Agency covers 2,576sqkm and has a population, according to official figures of 546,730. Named after the historic Khyber Pass, the area is seen by observers as well-suited to the purposes of criminals, drug mafias and most recently militants.
Khyber borders Afghanistan to the east, Orakzai Agency to the south, Mohmand Agency to the north and Peshawar District in Khyber-Pakhtunkhwa Province to the east. It is divided into three administrative units, Jamrud, Bara and Landi Kotal. The remote Tirah Valley in Bara sub-district is important to militants because of its proximity to Afghanistan.Khyber borders Afghanistan to the east, Orakzai Agency to the south, Mohmand Agency to the north and Peshawar District in Khyber-Pakhtunkhwa Province to the east. römisch eins t is divided into three administrative units, Jamrud, Bara and Landi Kotal. The remote Tirah Valley in Bara sub-district is important to militants because of its proximity to Afghanistan.
Khyber's tryst with militancy began in 2003 when a Taliban-style organization was set up by a local from the area, Haji Namdar, who had just returned from Saudi Arabia. The ban on music and harsh enforcement of dress codes, which included head coverings for women and beards for men, shocked many residents who had previously enjoyed a relatively relaxed religious lifestyle.
Namdar, who established illegal FM radio stations and used the Tirah Valley area for attacks inside Afghanistan, paved the way for other militant forces in the area. Today, three major groups operate in Khyber:
Lashkar-e-Islam (LI)
Founded by Mufti Munir Shakir in 2005 and currently led by the charismatic Mangal Bagh, the group follows the hardline Deobandi school of Islam, which opposes the tradition of saints and mysticism that has for centuries dominated Islamic belief in the Indian sub-continent. LI has been responsible for actions such as the 2008 kidnapping in Peshawar of 16 Christians who were later freed, and other acts of violence. Mangal Bagh has also been responsible for bans on music and action against those deemed to be guilty of "immorality" including liquor and drug sales or keeping TV sets. His status as a poor member of a minor Afridi tribe clan provides him with support among impoverished locals. He also enjoys the support of the Pakistani military establishment, which sees him as a counter to the Taliban in the region. Clashes between the LI and other groups have added to the violence. A series of conflicts with Zakakhel tribesmen displaced hundreds of families in March and April this year. The Zakakhels are one of eight major Afridi clans. Mangal Bagh, the LI leader, belongs to a relatively weak Afridi clan, Sepah. Much of the violence, involving tit-for-tat murders and abductions is based around a quest to control the Tirah Valley.
Ansar-ul-Islam (AI)
The rivalry between this group - founded in 2006 by Pir Saifur Rehman and currently led by Qazi Mehboobul Haq - and the LI, fuels much of the fighting in Khyber. Clashes first broke out in 2006. Though both groups are Sunni, the AI follows the Barelvi school which believes in saints and has other theological differences with the Deobandis. While both LI founder Mufti Shakir and Pir Rehman, who belong to areas outside Khyber, were exiled from the Agency in 2007 as a result of government action backed by local tribesmen, the tensions continue.
Tehrik-e-Taliban Pakistan (TTP)
In the presence of strong groups, the Taliban have struggled to gain a foothold in Khyber. Efforts over several years to woo Haji Namdar failed, and he was killed in an August 2008 missile attack for which TTP leader Hakeemullah Mehsud claimed responsibility. Since then the Taliban, led by local commanders such as Nazeer Afridi but controlled from their headquarters in Orakzai Agency, have established a stronger hold in Khyber, where convoys carrying supplies to NATO forces in Afghanistan have been periodically attacked.
AI - Amnesty International: Pakistan, Amnesty Report 2011
Der Staat kam weiterhin nicht seiner Pflicht nach, Diskriminierung, Schikanen und Gewalt gegen religiöse Minderheiten zu verhindern bzw. strafrechtlich zu verfolgen. Die Übergriffe richteten sich zunehmend auch gegen moderate Sunniten. Angehörige der Ahmadiyya - Gemeinschaft, Schiiten und Christen wurden bei offensichtlich religiös motivierten Ausschreitungen getötet. Sektiererische Gruppen, die dem Vernehmen nach mit den Taliban in Verbindung standen, attackierten Schiiten, Ahmadis und Sufis, ohne dafür strafrechtlich zur Verantwortung gezogen zu werden. Die Blasphemie-Gesetze dienten weiterhin als Vorwand, um gegen Ahmadis und Christen vorzugehen, aber auch gegen Schiiten und Sunniten.
Partei MQM
Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 17.04.2009
Ist die MQM in Pakistan eine zugelassene Gruppierung?
Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik PAKISTAN (Stand: September 2008):
Die Muttahida Qaumi Movement (MQM) war bei den Wahlen im Februar 2008 als Partei vertreten:
Am 18. Februar 2008 fanden Wahlen zur Nationalversammlung und zu den Provinzparlamenten statt. Hierbei erhielten die beiden damaligen Oppositionsparteien PPP und PML-N die meisten Stimmen in der Nationalversammlung. Die Präsident Musharraf nahe stehende PML-Q landete abgeschlagen auf dem dritten Platz. Die Bevölkerung erteilte damit der Politik Musharrafs eine eindeutige Absage. Auch die MQM (Muttahida Qaumi Movement), die den Präsidenten unterstützte, verlor etwas an Stimmen.
U.K. Home Office: Country of Origin Information Report, Pakistan, 5
November 2008:
Die Mutahidda Qaumi Movement (MQM) erlangte bei den Wahlen 2008 19
Sitze im Parlament:
Wie heißt deren Führer?
Daily Times: MQM to celebrate silver jubilee tomorrow, 17.03.2009, http://www.dailytimes.com.pk/default.asp?page=2009\03\17\story_17-3-2009_pg12_5 (Zugriff am 16.04.2009):
Die Muttahida Qaumi Movement (MQM) feierte am 18. März 2009 ihr 25- jähriges Bestehen. Parteichef ist Altaf Hussein:
Welche Grundsätze hat die MQM? Stimmt es, dass die MQM Karachi unter Kontrolle bringen wollte? Sind Berichte bekannt, dass Mitglieder der MQM Personen bedrohen oder ermordet oder ermordet haben sollen?
Universität Hamburg, Department Sozialwissenschaften, IPW, Arbeitsstellen, AKUF, Kriege-Archiv, Asien: 187 Pakistan (Provinz Sind), Letzte Aktualisierung: 31. Dez. 2007, http://www.sozialwiss.uni-hamburg.de/publish/Ipw/Akuf/kriege/187_pakistan.htm (Zugriff am 17.04.2009):
...Die Paschtunen waren seit nach der Unabhängigkeit zu Hunderttausenden aus ihrer dicht bewohnten Grenzprovinz nahe Afghanistan nach Karachi gekommen und hatten den wichtigen Transportsektor Karachis unter ihre Kontrolle gebracht. Nach Beginn des Afghanistankrieges, in dem Pakistan die Funktion eines Aufmarschgebietes der afghanischen Mujahideen hatte, musste Karachi bis zu 100.000 afghanische Flüchtlinge aufnehmen, die in der Mehrheit ebenfalls den Stämmen der Paschtunen zugehörig sind. Als Teil der afghanischen Kriegsökonomie wurde Karachi zum Umschlagort für Drogen und Kleinwaffen, wobei kriminelle paschtunische Organisationen das Sagen hatten. Unter den Bedingungen der schon sprichwörtlichen "Kalaschnikow-Kultur" war die Staatsgewalt weniger denn je in der Lage, das Gewaltmonopol zu garantieren. Folglich organisierte sich die Gesellschaft in und um Karachi noch stärker entlang "vertikaler", d. h. familialer, clanmäßiger oder ethnischer Linien.
Schon Anfang der achtziger Jahre begannen die Muhajirs sich gegen die zunehmende Bedrohung ihrer regionalen und nationalen Führungspositionen durch die Paschtunen, aber auch durch die nationalistische Sindhi-Bewegung, zur Wehr zu setzen. Die dominierende Kraft unter den Muhajirs, die 1984 gegründete MQM, tritt für die Stärkung der Muhajir-Identität, die Anerkennung der Muhajirs als "Subnationalität" und die Eindämmung des wachsenden wirtschaftlichen und politischen Einflusses von Paschtunen, Punjabis und Sindhsi in den Muhajir-Städten ein. Die Sindhi-Muhajir- und Muhajir-Paschtunen-Konflikte eskalierten seit November 1986 wiederholt gewaltsam, namentlich in Karachi und Hyderabad.
Die MQM wurde zur stärksten politischen Kraft in Karachi und gelangte über ein Stillhalteabkommen mit der pro-sindhischen Pakistan People's Party unter Benazir Bhutto 1988 vorübergehend an die Regierung. Doch die MQM wurde immer mehr zu einer Bedrohung des pakistanischen Establishments und letztlich des pakistanischen Staates. Als sie im Jahre 1992 wieder einen Wahlsieg errang, wurde sie vom Einmarsch der pakistanischen Armee daran gehindert, die Regierungsgewalt in der Provinz auszuüben. Diese "operation clean-up" zwang führende MQM-Kader in den Untergrund, ohne dass die MQM militärisch besiegt werden konnte. MQM-Führer Altaf Hussain drohte sogar mit einem "neuen 1971", also der Sezession Karachis oder des Sindh nach dem Muster Bangladeschs.
Zeitgleich förderten Armee und Geheimdienste die Abspaltung einer Gruppe von MQM- Dissidenten, die sich als "wahre MQM" (MQM-Haqiqi) seither mit der ursprünglichen MQM einen blutigen Kampf um die Kontrolle der Muhajir-Wohngebiete liefert.
Nach dem Rückzug der Armee im Dezember 1994 kam es zu den bisher heftigsten Gewaltmanifestationen in Karachi, denen in zwölf Monaten über 2.000 Menschen zum Opfer fielen. Die Zentralregierung stationierte im Oktober 1995 etwa 25.000 paramilitärische Ranger in der Stadt, die im Laufe des Jahres 1996 die Auseinandersetzung mit der MQM (Altaf) und der MQM-Haqiqi teilweise eindämmen konnten. Ein wiederholter (halbherziger) Versuch, die MQM (A) durch die Beteiligung an einer Koalitionsregierung, diesmal unter Führung von Premier Nawaz Sharif und seiner Pakistan Muslim League, in den nationalen Mainstream zu integrieren, scheiterte kläglich. Stattdessen war 1997 wieder eine neue Serie von Gewalteruptionen zu verzeichnen, die fast an die des Jahres 1995 heranreichte.
Die personell unterbesetzte, demoralisierte und korrupte Polizei ist außerstande, die eine auf dem Gewaltmonopol des Staates basierende Gewaltordnung aufrecht zu erhalten oder die Stadt "zurückzuerobern". In weiten Teilen der Stadt brach die öffentliche Ordnung zeitweise völlig zusammen, der Justizapparat ist hilflos. Schießereien zwischen den Banden von Waffenhändlern, Grundstücksspekulanten, Drogenbaronen und Slumlords sind jedoch weiter an der Tagesordnung. Zwischen politisch motivierter Gewalt, Bandenkriegen der organisierten Kriminalität und Selbstjustiz kann nicht immer trennscharf unterschieden werden. So haben sich inzwischen fast alle politischen Parteien Karachis zu miteinander konkurrierenden Erpresserbanden entwickelt. Die "Politik" der Parteien in Karachi ist weitestgehend dadurch gekennzeichnet, daß die jeweils an der politischen Macht beteiligte Organisation jeweils nur jenen Gebieten die Bereitstellung neuer Infrastruktur oder polizeilichen Schutz zu Verfügung stellt, die zu ihren "Hochburgen" zu zählen sind.
South Asia Terrorism Portal: Muttahida Quomi Mahaz, Terrorist Group of Pakistan, Webseite undatiert, http://satp.org/satporgtp/countries/pakistan/terroristoutfits/MQM.htm (Zugriff am 17.04.2009):
Nach der Spaltung der MQM im Jahr 1992, nannte sich die Fraktion von Altaf Hussain, Parteichef und Gründer der MQM, "Muttahida Quomi Mahaz" MQM (A); die zweite Fraktion unter der Führung von Afaq Ahmed und Aamir Khan nannte sich "Mohajir Quomi Movement" MQM (H):
South Asia Terrorism Portal: Haqiqi Mohajir Quami Movement (MQM-H), Terrorist Group of Pakistan, Webseite undatiert, http://satp.org/satporgtp/countries/pakistan/terroristoutfits/MQM_H.htm (Zugriff am 17.04.2009):
Der Spaltung gingen Unstimmigkeiten zwischen Altaf Hussain und zwei prominenten militanten Führungspersonen der MQM, Afaq Ahmed und Aamir Khan voran. Beide Fraktionen waren -so wie auch die ursprüngliche MQM vor der Spaltung- immer wieder an gewalttätigen, terroristischen Aktionen beteiligt, wobei es unter anderem auch zu Zusammenstößen zwischen den Mitgliedern und Sympathisanten der gegnerischen Fraktionen kam:
Hanns-Seidel-Stiftung e.V., München, Akademie für Politik und Zeitgeschehen: Der Weg Pakistans - Rückblick und Ausblick, 2008, http://www.hss.de/downloads/AMZ-62_Pakistan.pdf (Zugriff am 17.04.2009):
1984 wurde die säkulare Partei MQM gegründet (Muhajir Qaumi Movement, später umbenannt in Muttahida Qaumi Movement). Bis Anfang der 1990er-Jahre errang sie eine dominierende Position in den Großstädten des Sindh, insbesondere in Karachi und Hyderabad. Dieser Aufstieg richtete sich auch gegen die starke Stellung der - ebenfalls säkularen - Pakistan People's Party (PPP), die im ländlichen Sindh sehr stark bleibt. Da das Regime Zia ul-Haqs die PPP als die größte Bedrohung ihrer Macht wahrnahm, unterstützte es trotz aller ideologischen Unterschiede den Aufstieg der MQM durch den Militärgeheimdienst ISI.
Ohne Wohlwollen der Regierung wäre es unter dem damals geltenden Kriegsrecht nicht möglich gewesen, eine solche Partei zu gründen und in wenigen Jahren zur stärksten in Karachi und Hyderabad werden zu lassen.
Die MQM bemühte sich mit allen Mitteln, auch durch politische Morde, Massaker und Folter politischer Gegner, ihre Kontrolle Karachis zu festigen, was die Wirtschaftsmetropole in eine Phase der Unsicherheit und Instabilität stürzte.
Viele Kritiker werfen der MQM bis heute einen "faschistischen" Charakter vor. Mitte der 1990er-Jahre kam es in der Stadt zu einem faktischen Bürgerkrieg, in dem bis zu 2.000 Menschen pro Jahr aus politischen Gründen getötet wurden. Als Teil dieser Auseinandersetzungen unterstützten staatliche Stellen auch die Spaltung der MQM, was zu massiver Gewalt beider Fraktionen gegeneinander führte.
Eine Politik der harten Repression, die auch vor Morden durch die Polizei nicht zurückschreckte, vermochte das Gewaltniveau in Karachi zwar deutlich zu senken, die politische Dominanz der MQM in den Großstädten des Sindh blieb allerdings erhalten.
Die Lage in Karachi bleibt angespannt: Einzelne Gewaltausbrüche (Bombenanschläge, Attentate) kommen immer wieder vor, auch im Rahmen konfessioneller Zusammenstöße.
Besonders blutig war etwa der Mai 2004, als in Karachi 62 Menschen durch politische Gewalt starben und über 200 verletzt wurden. Die MQM bemüht sich seit 1997 um ein gemäßigteres Image und zugleich um die Ausweitung ihrer sozialen/ethnischen Basis über die Mujahir hinaus. Inzwischen sind "Pragmatismus" und "Realismus" Schlüsselbegriffe des MQM- Programms.
Nach den Wahlen von 2002 trat die Partei als Juniorpartner in die Regierung ein und wurde damit zu einer wichtigen Stütze des 1999 an die Macht geputschten Präsidenten und Generals Musharraf. Die Wende der MQM zur Mäßigung ist nicht bruchlos: So spricht vieles dafür, dass die Gewaltexzesse in Karachi im Mai 2007 (über 40 Tote) anlässlich eines Besuchs des abgesetzten Verfassungsrichters Iftikhar Chaudhry von der MQM organisiert waren.
US Department of State (US DOS): 2008 Human Rights Report: Pakistan, February 25, 2009:
Die Muttahida Qaumi Movement (MQM) macht Aktivisten der Jamaat-e-Islami (JI) für den Tod von 19 Mitgliedern ihrer Partei im Jahr 2008 in Karachi verantwortlich; von der Jamaat-e-Islami (JI) wird die MQM beschuldigt, 13 JI Aktivisten getötet zu haben.
An manchen Universitäten in Karachi kommt es zu Zusammenstößen zwischen Studentenorganisationen der Muttahida Qaumi Movement (MQM) und der Jamaat-e-Islami (JI), wobei aber auch andere Personen wegen deren Sprache, Kleidung usw. angegriffen werden.
Der Prozess bezüglich der Gewaltexzesse in Karachi im Mai 2007 mit über 40 Toten war Ende 2008 noch im Gange. Die MQM weist alle Anschuldigungen von sich und führt an, dass es sich bei 18 der über 40 getöteten Personen um Mitglieder der MQM handelte:
MQM
Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 26.04.2010:
US Department of State (US DOS): 2009 Human Rights Report: Pakistan, March 11, 2010
Gemäß einem Bericht der HRCP (Human Rights Commission of Pakistan) wurden in Karachi im Zeitraum Januar bis Juni (2009) insgesamt 938 Personen nach Vorfällen politischer und ethnischer Gewalt sowie im Zuge von Bandenkriegen, gezielten Ermordungen, persönlichen Feindschaften, Ehrenmorden, u.a. getötet.
Politisch motivierte Gewalt zwischen rivalisierenden Parteien existierte im Jahr 2009 weiterhin. Es gab allein in Karachi 256 gezielte Ermordungen. Unter den Opfern waren 69 Mitglieder der MQM, 60 Mitglieder der MQM-Haqiqi, 28 Mitglieder der PPP und 23 Mitglieder der ANP; die restlichen Personen gehörten anderen politischen Parteien an.
Wie auch schon in den Vorjahren, führte die Provinzregierung vom Punjab für die Polizeibeamten auf allen Ebenen regelmäßig Ausbildungen und Umschulungen bezüglich technischer Skills und dem Schutz der Menschenrechte durch:
AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: März 2010)
Eine Einschränkung der politischen Opposition findet nicht statt. Politische Auseinandersetzungen werden jedoch vor allem in Karachi zum Teil auch gewalttätig ausgetragen. Nach Auskunft der pakistanischen Menschenrechtskommission wurden dort in den ersten sechs Monaten des Jahres 2009 100 Anhänger politischer Parteien gezielt erschossen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Opfer Anhänger der Regierungsparteien oder der Opposition sind.
Der Staat unternimmt große Anstrengungen, Konflikte und die inter-konfessionelle Gewalt zwischen Gruppierungen der schiitischen Minderheit (bis zu 20% der Muslime Pakistans) und der sunnitischen Mehrheit (ca. 80%) einzugrenzen. Zu besonderen Feiertagen der Glaubensgemeinschaften setzt die Polizei große Kontingente ein, um Übergriffe zu verhindern. Zum schiitischen Ashura-Fest kommt es dennoch häufig zu Anschlägen sunnitischer Extremisten auf Prozessionen, insbesondere in der nordwestlichen Grenzprovinz sowie zu teilweise blutigen Anschlägen auf schiitische Moscheen. Bei einem Anschlag auf eine Ashura - Prozession in Karachi wurden am 28. Dezember 2009 mehr als 40 Menschen getötet.
Für Angehörige aller Gruppen gilt, dass ein Ausweichen in der Regel das Aufgeben der wirtschaftlichen Basis mit sich bringt. In den Städten, vor allem den Großstädten Rawalpindi, Lahore, Karachi, Peshawar oder Multan, leben potentiell Verfolgte aufgrund der dortigen Anonymität sicherer als auf dem Lande. Selbst Personen, die wegen Mordes von der Polizei gesucht werden, können in einer Stadt, die weit genug von ihrem Heimatort entfernt liegt, unbehelligt leben.
Im Frühjahr 2009 weiteten die Taliban ihren Herrschaftsbereich in Teile der Nordwestgrenzprovinz aus (Swat-Tal, Dir, Buner). Die pakistanische Regierung reagierte daraufhin im April 2009 mit einer Militäroperation, in deren Verlauf es gelang, die Taliban aus den genannten Gebieten der Nordwestgrenzprovinz zu vertreiben. Eine weitere militärische Operation begann im Oktober 2009 und richtete sich gegen die Taliban in Süd-Wasiristan (Teil der sogenannten "Stammesgebiete"). Dort mussten die Taliban aus einer Region, die sie über Jahre hinweg kontrolliert hatten, flüchten. In beiden Fällen ist es jedoch nicht gelungen, die Taliban militärisch entscheidend zu schlagen. Die meisten Taliban-Kämpfer haben sich den Auseinandersetzungen entzogen und sind in entlegenere Gebiete der sog. "Stammesgebiete" ausgewichen. Gleichzeitig haben sie Pakistan im Jahr 2009 mit einer Welle von Terroranschlägen überzogen, die sich zumeist auf Einrichtungen der Sicherheitskräfte richtete (Armee, Polizei und ISI), der aber auch viele unbeteiligte Zivilisten zum Opfer fielen. Ersten Schätzungen zufolge sind im Jahr 2009 mehr als 3.000 Personen durch Terroranschläge ums Leben gekommen; der weit überwiegende Teil der Anschläge wurde in den so genannten "Stammesgebieten" sowie der Nordwestgrenzprovinz verübt. Die Militäroperationen gegen die Taliban werden von der großen Mehrheit der Bevölkerung und der Medien unterstützt. Grund dafür ist, dass vielen Pakistanern die Möglichkeit einer Taliban-Herrschaft erst mit der Übernahme des Swat-Tals (ein früher sehr beliebtes Urlaubsgebiet in Pakistan) real vor Augen geführt wurde. Tägliche Berichte über die Willkürherrschaft der Taliban (Hinrichtungen, Auspeitschung als Strafe, Sprengung von Mädchenschulen, Rekrutierung von Minderjährigen) führten dazu, dass die Taliban von der Mehrheit als existentielle Bedrohung für das Land betrachtet werden. Auch die Terrorwelle, mit denen die Taliban und sympathisierende jihadistische Gruppen versuchen, ein Ende der Militäroperationen zu erzwingen, hat bislang noch zu keiner Kehrtwende in der öffentlichen Meinung geführt.
In den zurückeroberten, zuvor von den Taliban kontrollierten Gebieten stehen die Behörden vor den Herausforderungen des Wiederaufbaus. Dies gilt insbesondere für Wirtschaft, Verwaltung und Justiz. 2009 sind vor den Kämpfen in der Nordwestgrenzprovinz und den "Stammesgebieten" ca. 2,7 Mio. Menschen geflohen, von denen nach UN-Angaben bis Anfang Januar 2010 ca. 1,6 Mio. zurückgekehrt sind.
Neue Zürcher Zeitung: Taliban-Führer in Karachi gefasst, 17. Februar 2010,
http://www.nzz.ch/nachrichten/politreport/konflikt_am_hindukusch_dossier/aktuelle_berichterstattung/taliban-fuehrer_in_karachi_gefasst_1.4991142.html, 26.4.2010
In der südpakistanischen Stadt Karachi ist vergangene Woche (Februar 2010) Mullah Baradar, die Nummer zwei der afghanischen Taliban, verhaftet worden. Für die USA bedeutet die Festnahme einen großen Erfolg.
In den letzten Jahren hielt sich die Führungsriege der afghanischen Taliban vor allem im Westen Pakistans, insbesondere in den Stammesgebieten an der Grenze zu Afghanistan und in Quetta auf. In jüngster Zeit kursierten aber Gerüchte, dass Taliban - Kommandanten ihren Sitz nach Karachi verlegt hätten. Die 16-Millionen-Stadt ist ein ethnischer Schmelztiegel und auch Heimat vieler Paschtunen. Die prekäre Sicherheitslage in der größten pakistanischen Stadt macht es für die Taliban leicht, hier unterzutauchen. So gab es Hinweise darauf, dass sich Mullah Omar und andere Vertreter der Quetta-Shura in Karachi aufhielten. Die Verhaftung von Mullah Baradar hat diese Vermutung bestätigt.
Die Tageszeitung: Ethnische Unruhen in Karachi, Talibanisierung ergreift ganz Pakistan, 05.02.2010, http://www.taz.de/1/politik/asien/artikel/1/talibanisierung-ergreift-ganz-pakistan/, Zugriff 26.4.2010
Barrikaden in mehreren Stadtteilen, schwer bewaffnete Männer, die durch die Straßen patrouillieren und gezielt Gegner aufstöbern und töten: In Pakistans Finanzmetropole Karachi sind gewaltsame Zusammenstöße zwischen ethnischen Gruppen eskaliert. Mehr als 40 Menschen wurden seit dem Wochenende (Februar 2010) getötet.
Nun soll die Armee eine weitere Eskalation verhindern. Einheiten einer Paramilitärsondereinheit sind eingerückt und haben im gesamten Stadtgebiet Kontrollposten errichtet. Pakistans Regierung ist alarmiert. Seit Jahresbeginn sind in der Zwölfmillionenstadt schon mehr als 80 Menschen ums Leben gekommen. Innenminister Rehman Malik ist angereist und hat sich mit dem Gouverneur der Provinz Sindh getroffen.
Bei dem Konflikt in Karachi kämpfen Anhänger der MQM, Partei der "Mohajirs" genannten Nachkommen der bei Indiens Teilung 1947 aus dem heutigen Indien ins heutige Pakistan geflohenen Muslime, gegen Anhänger der Awami National Party (ANP), die Paschtunen aus dem Nordwesten Pakistans versammelt. Es ist ein Kampf um wirtschaftliche Dominanz. Lange hatten in Karachi die Mohajirs das Sagen, ihre MQM-Partei besitzt in der südlichen Provinz Sindh, in der die Stadt liegt, erheblichen Einfluss. Doch seit Pakistans Armee in den vergangenen zwei Jahren mehrere Großoffensiven gegen militante Gruppen im Nordwesten des Landes eingeleitet hat, sind tausende Paschtunen von dort nach Karachi gekommen und bereiten den lokalen Eliten im Handel und vor allem im Transportwesen starke Konkurrenz.
Ende vergangener Woche kam es Berichten zufolge zu Streit, nachdem die ANP ein Parteibüro im Arbeiterviertel Orangi eröffnen wollte. Anhänger der MQM gingen auf ANP-Vertreter los. Dabei und bei Racheakten in der folgenden Nacht wurden ein MQM-Politiker und ein Anhänger der ANP getötet. Die Polizei, die schwer bewaffnet und in großer Zahl in den betroffenen Stadtteil einmarschierte, konnte die Gewaltspirale nicht stoppen.
Der Gewaltausbruch erinnert an den Beginn der schweren Unruhen, die Karachi in den 90er-Jahren erschüttert hatten. Damals waren bei ähnlichen Zusammenstößen tausende Menschen ums Leben gekommen. 1992 marschierte die Armee in Karachi ein und ging gezielt gegen die MQM und eine Splitterpartei vor. Dabei starben erneut Hunderte von Menschen.
Die gegenwärtige Gewaltwelle hat aber noch einen übergeordneten, beunruhigenderen Aspekt. Denn Anhänger der MQM bezichtigen die paschtunischen Kriegsflüchtlinge aus dem Nordwesten der "Talibanisierung" Karachis. Tatsächlich gehen auch die Behörden davon aus, dass zahlreiche Militante aus den pakistanischen Taliban-Hochburgen Swat, Süd-Waziristan und dem Stammesgebiet Bajaur nach Karachi geflohen sind und ihre Agitation von dort aus fortsetzen. Auch Al-Qaida-Chef Ussama Bin Laden und Mullah Omar, der Anführer der afghanischen Taliban, werden inzwischen in Karachi vermutet.
Hierfür spricht die Zunahme der islamistischen Gewalt in den vergangenen Wochen. Während es in den letzten zwei Jahren vor allem im Nordwesten Pakistans und in der östlichen Provinz Punjab zu unzähligen Anschlägen auf Zivilisten und Sicherheitskräfte gekommen war, war die Lage in Karachi weitgehend ruhig geblieben. Doch Ende Dezember sprengte sich ein Selbstmordattentäter inmitten einer schiitischen Prozession in Karachi in die Luft und tötete mehr als 30 Menschen. Vor etwa einem Monat starben bei einer Explosion in einem von Paschtunen bewohnten Wohnhaus acht Menschen. Offenbar war ein dort gelagerter Sprengsatz versehentlich explodiert. Die Polizei stellte daraufhin Gewehre, Bomben und Sprengstoffgürtel sicher.
Innerstaatliche Fluchtalternative (IFA)
Für Angehörige aller Gruppen gilt, dass ein Ausweichen in der Regel das Aufgeben der wirtschaftlichen Basis mit sich bringt. In den Städten, v.a. den Großstädten Rawalpindi, Lahore, Karachi, Peshawar oder Multan, leben potentiell Verfolgte aufgrund der dortigen Anonymität sicherer als auf dem Lande. Selbst Personen, die wegen Mordes von der Polizei gesucht werden, können in einer Stadt, die weit genug von ihrem Heimatort entfernt liegt, unbehelligt leben.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: 6.2011)
Binnenflüchtlinge
Die pakistanische Regierung steht in dieser Auseinandersetzung vor großen Herausforderungen: Um die militärischen Erfolge zu konsolidieren und einer Rückkehr der Taliban vorzubeugen, müssen in den zurück gewonnenen Gebieten funktionierende zivile Verwaltungsstrukturen etabliert werden, das gilt v.a. für das Rechtssystem. Außerdem muss die wirtschaftliche Entwicklung dieser Gebiete vorangetrieben werden. Schließlich gilt es, die große Zahl interner Flüchtlinge zu bewältigen, die im Sommer 2009 auf die Zahl von 2,7 Mio. angestiegen war. Mittlerweile sind die Bewohner des Swat-Tals wieder zurückgekehrt. Dennoch wird die Zahl der Binnenflüchtlinge, vor allem aufgrund der weitergehenden Kämpfe in den FATA, immer noch knapp eine Mio. geschätzt.
(Auswärtiges Amt: Länderinformationen, Pakistan, Innenpolitik, Stand: 11.2011,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Pakistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 18.1.2012)
Rückkehrfragen
Grundversorgung
Personen, die nach Pakistan zurückkehren, erhalten keinerlei staatliche Wiedereingliederungshilfen oder sonstige Sozialleistungen. Kehren sie in ihren Familienverband zurück, ist ihre Grundversorgung im Rahmen dessen wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit gesichert.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: 6.2011)
Unter Annahme einer Bevölkerungsgröße von 177,276 Millionen Menschen, liegt die Anzahl der erwerbstätigen Personen bei geschätzten 53,78 Millionen Menschen. Im Landwirtschaftssektor sind etwa 41 Prozent aller Erwerbstätigen beschäftigt, in der Industrie 21,2% und im Servicesektor 37.8%. Etwa 7,4% der arbeitsfähigen Bevölkerung gelten als offiziell arbeitslos. Der Dienstleistungssektor wird in Zukunft die meisten Arbeitsplätze bereitstellen, aber auch im Bereich der Industrie wird mit einem Zuwachs der Beschäftigungszahlen gerechnet. Im Landwirtschaftssektor werden die Regierungsprogramme die auf ländliche Entwicklung abzielen zu einer Verbesserung der Erwerbssituation führen. Die Telekommunikations- und die Baubranche haben ihre Expansion fortgesetzt und viele formelle und informelle Arbeitsplätze geschaffen, der soziale Bereich und der Handel holen in dieser Hinsicht auf. Die Expansion des Telekommunikationssektors und der Baubranche haben zu einem besseren Stellenangebot geführt, das Baugewerbe profitierte von Aufträgen aus der Privatwirtschaft aber auch von staatlichen Straßenbauprogrammen. Da die Mehrheit der erwerbstätigen Bevölkerung auf dem Land lebt haben Programme zur Verbesserung im landwirtschaftlichen Bereich und in verwandten Gebieten ein großes Potential.
(IOM - Internationale Organisation für Migration: Länderinformationsblatt Pakistan, August 2011)
Die Auswirkungen der globalen Wirtschaftskrise, politische und Sicherheitssorgen sowie die Fluten belasten Pakistan stark. Nachdem es sich von der 2008/2009 globalen Krise erholte, verzeichnete es 2009/10 ein Wachstum von 3,8 Prozent des BIP. Durch die Fluten von 2010, verschärft durch einen globalen Anstieg der Lebensmittel- und Ölpreise, verlangsamte sich die ökonomische Aktivität und erhöhte sich die Inflationsrate. Das Wachstum des BIP fiel dadurch auf 2,4 Prozent im Jahr 2010/11.Die Auswirkungen der globalen Wirtschaftskrise, politische und Sicherheitssorgen sowie die Fluten belasten Pakistan stark. Nachdem es sich von der 2008 aus 2009, globalen Krise erholte, verzeichnete es 2009/10 ein Wachstum von 3,8 Prozent des BIP. Durch die Fluten von 2010, verschärft durch einen globalen Anstieg der Lebensmittel- und Ölpreise, verlangsamte sich die ökonomische Aktivität und erhöhte sich die Inflationsrate. Das Wachstum des BIP fiel dadurch auf 2,4 Prozent im Jahr 2010/11.
(World Bank: Country Partnership Strategy Progress Report For The Islamic Republic Of Pakistan For The Period Fy2010-14, 16.11.2011, http://www-wds.worldbank.org/external/default/WDSContentServer/WDSP/IB/2011/12/01/000333037_20111201005343/Rendered/PDF/652860CASP0R200Official0Use0Only090.pdf, Zugriff 18.1.2012)
Ausgaben für den Wiederaufbau nach den Flutkatastrophen, Energiesubventionen sowie anhaltend hohe Militärausgaben im Zuge der Militäroperationen gegen die Talibangruppen werden die öffentlichen Haushalte weiterhin stark belasten und den Raum für dringend notwendige Investitionen in Bildung, Gesundheit und Infrastruktur weiter einschränken. Eine positive Entwicklung ist der deutliche Anstieg von Rücküberweisungen von im Ausland arbeitenden Pakistanern (remittances) in den letzten Jahren, wie auch ein Anstieg der Exporterträge vor allem der Textilindustrie, der sich jedoch in erster Linie aus einer Erhöhung der Weltmarktpreise für Baumwolle speist. Die ausländischen Direktinvestitionen sind deutlich rückläufig.
(Auswärtiges Amt: Länderinformationen, Pakistan, Wirtschaft, Stand 11.2011,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Pakistan/Wirtschaft_node.html, Zugriff 18.1.2012)
Die Monsoon-Überflutungen von Juli/August 2011 haben Auswirkungen auf mehr als 5 Millionen Menschen in den betroffenen Gebieten in Sindh und Belutschistan. Humanitäre Helfer sowie die Regierung teilen Überwinterungshilfen, Schutz- und andere Hilfsgüter an mehr als 450.000 betroffene Haushalte aus, jedoch konnten 43 Prozent der betroffenen Haushalte noch nicht erreicht werden. In Gebieten in Sindh und Belutschistan wird geschätzt, dass 4,3 Millionen Menschen von Lebensmittelunsicherheit durch die Fluten betroffen sind.
(United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs:
Pakistan, Monsoon 2011 Situation Report No. 15, 9 December 2011, http://pakresponse.info/LinkClick.aspx?fileticket=gPCG-Q8pESE%3d&tabid=41&mid=539, Zugriff 18.1.2012)
Beschäftigungsförderungsprogramme
Die Regierung hat erkannt, dass eine solide Grundlage für die Wirtschaft und schnelleres Wachstum einen direkten Einfluss auf die Beschäftigungssituation hat und deshalb verschiedene Maßnahmen getroffen, um das wirtschaftliche Wachstum zu beschleunigen. Eine Reihe initiierter Projekte wird eine positive Auswirkung auf die Schaffung neuer Arbeitsplätze haben. Hierzu zählen unter anderem die Verbesserung der physischen Infrastruktur, die Ausweitung des landwirtschaftlichen Potenzials des Landes und die Anwendung neuer Ressourcen zur Bekämpfung der Armut.
¿ Das Tameer-e-Pakistan-Programm wurde als Maßnahme zur Verringerung der Armut initiiert und dient dazu, die Einkommensquellen für arme Menschen zu verbessern und
Beschäftigungsmöglichkeiten im gesamten Land zu schaffen.
¿ Small and Medium Enterprise (SME/Kleine und mittelständische Unternehmen) ist arbeitsintensiv und spielt eine wichtige Rolle bei der Schaffung von Arbeitsplätzen. Die SME Bank wurde am 1. Januar 2002 mit dem primären Ziel der finanziellen und geschäftlichen Unterstützung kleiner und mittelständischer Unternehmen gegründet.
Die aktuelle Regierung hat bisher keine weiteren Beschäftigungsprogramme in Leben gerufen.
Berufsausbildung - Weil sie die zentrale Rolle gut ausgebildeter und technisch geschulter Fachkräfte für eine gute volkswirtschaftliche Entwicklung des gesamten Landes erkannt hat, hat die Regierung die Nationale Kommission zur beruflichen und technischen Bildung (NAVTEC) in Leben gerufen. Aufgabe der Kommission ist es, politische Richtlinien für die berufliche und technische Bildung zu erarbeiten und in diesem Bereich regulierend tätig zu sein, damit der nationale und internationale Bedarf an Fachkräften besser gedeckt werden kann.
In den folgenden Fachgebieten werden Ausbildungsmaßnahmen angeboten:
¿ Dienstleistungen (Krankenpflege, Tourismus, IT und Telekommunikation)
¿ Baugewerbe
¿ Landwirtschaft, Milchproduktion und Viehzucht
¿ Feinmechanik
Ähnlich arbeitet der Rat für Berufliche Ausbildung in Punjab (PVTC), der von der Provinzregierung getragen wird. Er bietet nachfrageorientierte Ausbildungen an und ist vor allem um die Vermittlung benachteiligter Jugendlicher bemüht. Die verschiedenen Institute des Rates bieten folgende Ausbildungen an:
Computerreparatur und Wartung, Microsoft Unlimited Potential, EDV-gestütztes Textildesign, Betriebswirtschaftliche EDV, Reparatur von Mobiltelefonen, Textilverarbeitung, Import / Export Dokumentation, EDV-gestütztes technisches Zeichnen, KFZ-Elektriker, KFZ-Mechaniker, Stickerei, Schneiderei, Kosmetik
Es gibt im privaten Sektor viele NGOs und Institute, die berufliche Aus- und Weiterbildungen
anbieten
(IOM - Internationale Organisation für Migration: Länderinformationsblatt Pakistan, August 2011)
Soziale Wohlfahrt
Die Overseas Pakistanis Foundation (OPF) wurde 1979 im Rahmen des Emigrations Erlasses gegründet. Ihr Ziel ist die Unterstützung der im Ausland lebenden Pakistanis und ihre Familien bei den unterschiedlichsten Problemen. Ihre Angebote umfassen ökonomische Hilfen, medizinische Versorgung.
Pakistan Bait-ul-Mal - Ministerium für Frauenentwicklung, soziale Wohlfahrt und Sonderausbildung: Die Pakistan Bait-ul-Mal (PBM) ist eine autonome Behörde, die einen erheblichen Beitrag zur Bekämpfung der Armut durch die verschiedenen Maßnahmen für die ärmsten Mitglieder der Gesellschaft leistet und Unvermögende, Witwen, Waisen, Invaliden sowie schwache und andere bedürftige Menschenunterstützt. Die PBM vertritt Richtlinien und Programme, die einen angemessenen Ausgleich zwischen den sozialen und wirtschaftlichen Bedürfnissen der benachteiligten Mitglieder der Gesellschaft schaffen.
Der NCRDP (National Council for the Rehabilitation of Disabled Persons) und PCRDP (Provincial Council for the Rehabilitation of Disabled Persons) wurden eingerichtet, um die Beschäftigung, das Wohl und die Rehabilitation behinderter Personen sicherzustellen.
Die Abteilung für Frauenentwicklung des Ministeriums für Frauenentwicklung, soziale Wohlfahrt und Sonderausbildung ist die Hauptinstitution zur Förderung der Integration von Frauen in den Planungs- und Entwicklungsprozess. Das Ministerium umfasst namentlich die Abteilung für Frauenentwicklung sowie die Abteilung für Sonderausbildung und soziale Wohlfahrt.
(IOM - Internationale Organisation für Migration: Länderinformationsblatt Pakistan, August 2011)
Die Overseas Pakistanis Foundation (OPF) hat zur Unterstützung von im Ausland lebenden Pakistanis bzw. pakistanischen Staatsbürgern, die innerhalb von drei Jahren nach der Rückkehr nach Pakistan berufsunfähig werden, ein Darlehensprogramm eingerichtet, in dessen Rahmen Anspruchsberechtigten bis zu 150.000 Rupien zur Verfügung gestellt werden. Das Darlehen kann in 60 Monatsraten zurückgezahlt werden und dient in erster Linie dazu, diesen Personen die Gründung eines kleinen Geschäfts oder Unternehmens zu ermöglichen.
Kontaktinformationen: Geschäftsführer OPF Tel. +92 51 9202457, Fax +92 51 9224335
(IOM - Internationale Organisation für Migration: Länderinformationsblatt Pakistan, August 2010)
Behandlung nach Rückkehr
Zurückgeführte Personen haben bei ihrer Rückkehr nach Pakistan allein wegen der Stellung eines Asylantrags nicht mit staatlichen Repressalien zu rechnen. Eine über eine Befragung hinausgehende besondere Behandlung Zurückgeführter ist nicht festzustellen.
Die Rückführung von pakistanischen Staatsangehörigen ist nur mit gültigem pakistanischem Reisepass oder mit einem von einer pakistanischen Auslandsvertretung ausgestellten so genannten "emergency passport" möglich, nicht aber mit deutschen oder europäischen Passersatzdokumenten.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: 6.2011)
Erwerb von Dokumenten für Heimkehrer
Personalausweise -Die nationale Datenbank- und Registrierungsbehörde (NADRA) ist zuständig für die Ausstellung der Personalausweise, der Pakistan Origin Card (POC), des Personalausweises für im Ausland lebende Pakistanis (NICOP) & und Kinderregistrierungsbescheinigungen durch seine Swift Centres, die in den meisten Städten zu finden sind.
Pakistan Origin Card (POC) (Pakistanische Herkunftsbescheinigung) -
Die Pakistan Origin Card wird an Ausländer ausgestellt, die zu irgendeinem Zeitpunkt ihres Lebens pakistanische Staatsbürger waren. Neben anderen Ausweisen sieht die NADRA-Vorschrift die Ausstellung eines Ausweises für Ausländer pakistanischer Herkunft vor, die sich entsprechend der NADRA-Vorschrift registrieren lassen. Dieser Ausweis heißt Pakistan Origin Card. Der Ausweis kann bei Bedarf anstelle der NIC als Identifikationsnachweis verwendet werden.
Ausweis für im Ausland lebende Pakistanis (NICOP) - Die NADRA-Vorschrift sieht die Ausstellung von Ausweisen an pakistanische Arbeitnehmer/Emigranten und Bürger im Ausland sowie Pakistanis mit doppelter Staatsbürgerschaft vor, die sich im Rahmen der NADRA-Vorschrift registrieren lassen. Dieser Ausweis ist als National Identity Card for Overseas Pakistanis (NICOP) bekannt. Der Ausweis kann bei Bedarf anstelle der NIC als Identifikationsnachweis verwendet werden.
Kinderregistrierungsbescheinigung - Die Registrierung von Kindern ist nicht nur für deren Identität von Bedeutung, sondern ermöglicht der Regierung überdies die Planung sozialer Dienste. Die NADRA plant eine Initiative zur Ausstellung von Kinderregistrierungsbescheinigungen für alle pakistanischen Kinder unter 18 Jahren.
Die Bescheinigung enthält Angaben zum Namen und der Registrierungsnummer, den Namen der Eltern und der CNIC-Nummer (Computerized National Identity Card), dem Geburtsdatum, dem Geburtsort und dem Geschlecht. Kinder erhalten die gleiche Registrierungsnummer bei Beantragung der CNIC im Alter von 18 Jahren.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: 6.2011)
Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat
Es kann nicht festgestellt werden dass der BF im Herkunftsland einer asylrelevanten Bedrohung ausgesetzt war oder bei einer Rückkehr ausgesetzt sein werde.
Weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Beweiswürdigung
Der AsylGH hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.
Die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich - vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität - aus seinen in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben.
Mangels im Verfahren unterlassener Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels (jeweils im Original) konnte die Identität des BF nicht festgestellt werden. Soweit dieser namentlich genannt wird, dient dies lediglich der Identifizierung des BF als Verfahrenspartei; es bedeutet jedoch nicht eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung im Sinne des § 38 AVG.Mangels im Verfahren unterlassener Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels (jeweils im Original) konnte die Identität des BF nicht festgestellt werden. Soweit dieser namentlich genannt wird, dient dies lediglich der Identifizierung des BF als Verfahrenspartei; es bedeutet jedoch nicht eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung im Sinne des Paragraph 38, AVG.
Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei aus der Sicht des Asylgerichtshofes um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nicht staatlichen Ursprungs handelt, welches es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges.
Bei Berücksichtigung der soeben angeführten Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen unter Berücksichtigung der Natur der Quelle und der Intention derer Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Senates um ausreichend ausgewogenes Material. Auch kommt den Quellen Aktualität zu (vgl. Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210).Bei Berücksichtigung der soeben angeführten Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen unter Berücksichtigung der Natur der Quelle und der Intention derer Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Senates um ausreichend ausgewogenes Material. Auch kommt den Quellen Aktualität zu vergleiche Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 4, AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210).
Der BF trat den Quellen und deren Kernaussagen auch nicht konkret und substantiiert entgegen. Soweit er in der Beschwerde behauptet, dass die belangte Behörde zu den relevanten Länderfeststellungen
(......Eine Bedrohung geht von militanten Organisationen v.a. gegen
Christen, Ahmadis, Schiiten und gemäßigten Sunniten aus. Gewalttäter gehen aufgrund von Korruption, lokalen Feudalstrukturen und Ineffizienz der Justizjedoch häufig straffrei aus.") nicht Stellung beziehe, entspricht das nicht den Tatsachen. Die belangte Behörde verkennt ebenso wie der erkennende Senat nicht, dass Schiiten insbesondere in bestimmten Regionen Pakistans gewissen Problemen mit radikalen Gruppierungen sunnitischen Glaubensmehrheit ausgesetzt sind. Allerdings geht aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid auch hervor, dass der Staat sehr wohl große Anstrengungen unternimmt, Konflikte entsprechend einzugrenzen. Zu besonderen Feiertagen werden beispielsweise große Polizeikontingente eingesetzt, um Übergriffe (auch auf gemäßigte Sunniten) zu verhindern, was aber nicht immer gelingt. Aufgrund der aktuellen Berichtslage kann aber nicht von einer systematischen, durch staatliche Organe geduldeten Verfolgung von Schiiten durch radikale Sunniten ausgegangen werden. Die belangte Behörde legt im angefochtenen Bescheid auch ausführlich dar, dass von der grundsätzlichen Fähigkeit und Willigkeit der pakistanischen Behörden, im Fall strafrechtswidriger Übergriffe durch Extremisten Schutz zu gewähren, auszugehen ist. Einen lückenlosen Schutz können die pakistanischen Behörden aber ebenso wenig wie die Behörden in jedem anderen Land (auch Österreich) gewähren. Dass eine Schutzbereitschaft sehr wohl gegeben ist, belegen letztlich auch die Angaben des BF und die vorgelegten FIR-Kopien. Dass eine effektive Verfolgung namentlich nicht bekannter Täter schwierig und oft erfolglos ist, zeigt sich genauso in Österreich oder jedem anderen westlichen Land.
Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 19.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 19.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Im Rahmen der oa. Ausführungen ist durch das erkennende Gericht anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation des Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten - z. B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z. B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.
Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden. (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093).
Es ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach § 7 AsylG bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen (vgl zum Bericht der Glaubhaftmachung: Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts (1991) 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191) ¿Rohrböck AsylG 1997, Rz 314, 524).Es ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach Paragraph 7, AsylG bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen vergleiche zum Bericht der Glaubhaftmachung: Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts (1991) 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191) ¿Rohrböck AsylG 1997, Rz 314, 524).
Wie vom BAA nunmehr ausführlich und nachvollziehbar dargestellt wurde, mangelt es dem Vorbringen des BF zu seinem Fluchtgrund auch nach Ansicht des Asylgerichtshofes an jeglicher Glaubwürdigkeit. Der Asylgerichtshof schließt sich diesen oben im Wesentlichen wiedergegebenen Überlegungen des BAA an und verweist dazu insbesondere auf folgende Aspekte:
Der BF hat seine Fluchtgründe von der Erstbefragung bis zur letzten Einvernahme nicht übereinstimmend geschildert. So gab er ursprünglich an, er habe wegen seiner Religion Probleme mit den Sunniten gehabt. Dazu schildert er einen Vorfall, von dem er als Teilnehmer einer religiösen Demonstration betroffen gewesen sei. Die Demonstranten hätten sich gewehrt und zurück geschossen. Er sei zu Unrecht angezeigt worden. Er habe von den Sunniten auch Drohungen erhalten. Bei den folgenden Einvernahmen änderte er sein Vorbringen jedoch in wesentlichen Punkten ab. So war beispielsweise nicht mehr von einem Vorfall, sondern von 5 die Rede, dann brachte er die Mitgliedschaft bei der MQM ins Spiel, war nicht mehr nur Demonstrationsteilnehmer, sondern Sicherheitskontrollorgan, etc. Hätten sich die vom BF ins Treffen geführten Vorfälle tatsächlich so wie von ihm behauptet zugetragen, hätten er allerdings zu den Eckpfeilern seiner Geschichte übereinstimmende Angaben machen müssen. Dies muss vom BF umso mehr zu erwarten zu sein, da er nach seinen Angaben sogar ein vergleichsweise hohes Bildungsniveau aufweist und gerade von einem Reporter eine gute Beobachtungsgabe und ein präzises Formulieren erwartet werden kann. Stattdessen versuchte der BF bei sämtlichen Einvernahmen durch vage und allgemeine Angaben aus der Affäre zu ziehen und konnte mehrmals auch auf konkretes Nachfragen keine plausiblen Erklärungen abgeben. Dies trifft insbesondere auch auf seine Angaben zu den angeblichen Tätern hin, die er lediglich 2 radikalen Gruppierungen zuordnet, ohne aber präzisieren zu können, wieso er überhaupt darauf kommt und warum gerade er, obwohl nur einfaches Parteimitglied und nur Sicherheitskontrollorgan bei religiösen Veranstaltungen der Schiiten ohne jegliche Führungsaufgabe, derart über Jahre verfolgt werden sollte. Außerdem ist nicht plausibel, wenn der BF einerseits angibt, von seinem religiösen Führer bereits 2000 mit der Durchführung der Sicherheitskontrollen beauftragt worden zu sein, umgekehrt aber sagt, die Verfolgungshandlungen hätten erst 2003 begonnen.
Zu dieser vom BF behaupteten Verfolgung durch radikale Sunniten passen auch seine Schilderungen, wonach er während der gesamten Zeit offenbar völlig unbehelligt seinen Geschäften nachgehen konnte und wie seine ebenfalls schiitische Familie sein Leben in Pakistan ungestört gestalten konnte, nicht. Wäre er tatsächlich in der von ihm behaupteten Art und Weise im Visier der Radikalen gestanden, hätten diese in den ganzen Jahren zumindest auch versucht, seine Existenz zu zerstören und wäre in dieser Zeit auch seine Familie zumindest ebenfalls bedroht worden. Aus diesem Gesichtswinkel ist auch absolut unglaubwürdig, wenn der BF in seiner Beschwerde behauptet, dass seine Familie seit 1 1/2 Monaten auch bedroht werde und daher untertauchen musste. Diesbezügliche Beschwerdeausführungen werden daher vom erkennenden Senat lediglich als -allerdings untauglicher- Versuch gewertet, das Vorbringen des BF neuerlich wie schon während des gesamten Verfahrens zu steigern.
Soweit der BF mit seiner Beschwerde die oben angeführten Kopien vorgelegt hat, vermögen diese an der Entscheidung des BAA bzw. des Asylgerichtshofes nichts zu ändern. Zum einen wird nicht bestritten, dass der BF tatsächlich als Reporter gearbeitet hat. Zum anderen ist offensichtlich, dass es sich bei den beiden vorgelegten Schreiben offensichtlich um "Gefälligkeitsschreiben" handelt, die vom BF in Anbetracht des bevorstehenden Abschlusses seines Asylverfahrens in Auftrag gegeben wurden. Zudem hat der BF während des gesamten Verfahrens nie erwähnt, dass er an Projekten der NGO "International Human Rights Observer" mitgearbeitet hätte, was aber nunmehr in einer der vorgelegten Kopien behauptet wird. Auffallend ist auch, dass das Fax nicht direkt von dieser Organisation, sondern von einem Absender namens "Shahid" stammt, während die beiden anderen "Beweismittel" offenbar von einem Basar ("Katchery") gesendet wurden.
Wenn in der Beschwerde die Ansicht vertreten wird, die belangte Behörde hätte ihre Glaubwürdigkeitsbeurteilung auf periphere Gegebenheiten gestützt, kann dies seitens des Asylgerichtshofes nicht nachvollzogen werden.
Die Wertung des Bundesasylamtes, das Vorbringen des BF ist unglaubwürdig, ist folglich nicht zu beanstanden. Dies wird durch die nunmehr umfangreiche Beweiswürdigung klargestellt. Schon die zahlreichen und eklatanten Widersprüche und Unplausibilitäten in den Kernaussagen des BF machen sein Vorbringen völlig unglaubwürdig. Es ist somit - wie oben dargelegt- klar ersichtlich, dass sein Vorbringen offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht und missbräuchlich dazu verwendet wurde, um einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Dass die belangte Behörde dabei auch Randaspekte und Indizien einfließen ließ, war sehr wohl zulässig, da dies nur der Abrundung des entstandenen Gesamtbildes des BF und dessen Unglaubwürdigkeit dient.
Dem BF ist es nicht gelungen, der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes dermaßen konkret und substantiiert entgegen zu treten, dass Zweifel daran aufgekommen wären. Vom BF wurde es unterlassen, durch klare, konkrete und substantiierte Ausführungen darzulegen, warum er vom Vorliegen einer mangelhaften Ermittlungstätigkeit durch das Bundesasylamt ausgeht. Da somit weder aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis im Beschwerdeverfahren noch aus den Ausführungen des BF ein substantiierter Hinweis auf einen derartigen Mangel vorliegt, kann ein solcher nicht festgestellt werden.
Rechtliche Beurteilung
Zuständigkeit
Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.
Entscheidung im Senat
2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. [.....]
(2) [.....]
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
[......]
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Aufgrund der oben zitierten Bestimmung ist über die gegenständliche Beschwerde im Senat zu entscheiden.
Anzuwendendes Verfahrensrecht
Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Verweise, Wiederholungen
Das erkennende ist Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.
Ebenso ist es nicht unzulässig, Teile der Begründung der Bescheide der Verwaltungsbehörde wörtlich wiederzugeben. Es widerspricht aber grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichts, wenn sich der Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung nicht aus der Gerichtsentscheidung selbst, sondern erst aus einer Zusammenschau mit der Begründung der Bescheide ergibt. Die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof möglich ist (Erk. d. VfGH v. 7.11.2008, U67/08-9 mwN).
Im ggst. Fall hat das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage zusammengefasst. Die Erstbehörde hat sich sowohl mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt, als auch ausführliche Sachverhaltsfeststellungen zur allgemeinen Situation in Pakistan auf Grundlage ausreichend aktuellen und unbedenklichen Berichtsmaterials getroffen und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des BF gebracht. Auch die rechtliche Beurteilung begegnet keinen Bedenken.
Im Lichte der oa. Judikatur wiederholte das erkennende Gericht die Ausführungen des Bundesasylamtes und konkretisiert diese wie folgt:
Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 3, AsylG lauten:
"§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht."§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) ...
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.
(4) ...
(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt."
Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag inhaltlich zu prüfen war.Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (Paragraph 4, AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (Paragraph 5, AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag inhaltlich zu prüfen war.
Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194)
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen des BF zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen des BF zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt vergleiche VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).
Im vorliegenden Fall erachtet das erkennende Gericht in dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unwahr, sodass die behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genanten Grund ergaben, scheidet die Gewährung von Asyl somit aus.Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genanten Grund ergaben, scheidet die Gewährung von Asyl somit aus.
Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat
Die hier maßgebliche Bestimmung des § 8 AsylG 2005 lautet:Die hier maßgebliche Bestimmung des Paragraph 8, AsylG 2005 lautet:
"§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. ...
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung
nach § 3 ... zu verbinden.nach Paragraph 3, ... zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
(4) ...
(5) ...
(6) ...
(7) ...
Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf den Herkunftsstaat nicht zuzuerkennen ist.Bereits Paragraph 8, AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf den Herkunftsstaat nicht zuzuerkennen ist.
Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet:
"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."
Während durch das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.
Art. 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet:
"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."
Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Artikel eins, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).
Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).
Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.Artikel 3, EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.
Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle ihrer Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Artikel 3, EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle ihrer Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden vergleiche etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Artikel 3, EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:
VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex:VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Artikel 3, EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt vergleiche Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex:
"Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Schweden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06).
Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall"), Europ. Kommission für Menschenrechte: B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96; In seiner sonstigen, dem in die Literatur unter der "St. Kitts-Fall" bekannten Fall nachfolgenden Rechtsprechung hat der EGMR (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) -bezogen auf eine Erkrankung des Beschwerdeführers- in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen (vgl. z.B. (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99 [HIV-Infektion beim Vorhandensein von Verwandten und grundsätzlicher Behandelbarkeit im Herkunftsstaat], EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]) und zeigt somit -auch über den Themenbereich der Erkrankung des Beschwerdeführers hinaus die hohe Eintrittsschwelle von Art. 3 EMRK in jenen Fällen, in denen keine unmittelbare Verantwortung des Abschiebestaates vorliegt}.Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall"), Europ. Kommission für Menschenrechte: B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96; In seiner sonstigen, dem in die Literatur unter der "St. Kitts-Fall" bekannten Fall nachfolgenden Rechtsprechung hat der EGMR (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) -bezogen auf eine Erkrankung des Beschwerdeführers- in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen vergleiche z.B. (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99 [HIV-Infektion beim Vorhandensein von Verwandten und grundsätzlicher Behandelbarkeit im Herkunftsstaat], EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]) und zeigt somit -auch über den Themenbereich der Erkrankung des Beschwerdeführers hinaus die hohe Eintrittsschwelle von Artikel 3, EMRK in jenen Fällen, in denen keine unmittelbare Verantwortung des Abschiebestaates vorliegt}.
Vom BF wurde ein Arztbrief vom 23.3.2012 vorgelegt, woraus sich die in den Feststellungen angeführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen ergeben. Die für den Krankenhausbesuch auschlaggebenden Blutdruckwerte konnten laut Arztbrief stabilisiert werden. Wie aus der einhelligen Berichtslage zur medizinischen Versorgung in Pakistan hervorgeht, ist eine ausreichende medizinische Versorgung bei allen gängigen Erkrankungen - zumindest in den modernen Krankenhäusern in den Großstädten- gewährleistet. Auch allenfalls erforderliche Medikamente stehen ausreichend zur Verfügung.
Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden.Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden.
Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289).Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus vergleiche EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: römisch zehn u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289).
Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)
Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle vergleiche VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 50 Abs. 1 FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in Paragraph 50, Absatz eins, FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).
Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Gewährung von subsidiärem Schutz somit aus.
Hinweise auf das sonstige Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige Elementarereignisse) liegen ebenfalls nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Dass er von der Flutkatastrophe in irgendeiner Form betroffen war oder bei einer Rückkehr wäre, wurde vom BF nie behauptet, weshalb hier auch nicht mehr näher darauf einzugehen ist.Hinweise auf das sonstige Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige Elementarereignisse) liegen ebenfalls nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Dass er von der Flutkatastrophe in irgendeiner Form betroffen war oder bei einer Rückkehr wäre, wurde vom BF nie behauptet, weshalb hier auch nicht mehr näher darauf einzugehen ist.
Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des BF in manchen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 50 FPG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein.Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des BF in manchen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,, vergleiche auch Artikel 3, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter Paragraph 50, FPG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein.
Aus der sonstigen allgemeinen Lage kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 50 FPG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.Aus der sonstigen allgemeinen Lage kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 50, FPG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.
Weitere, in der Person des BF begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.
Zur individuellen Situation des BF wird weiters festgestellt, dass dieser im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Beim BF handelt es sich um einen mobilen, weitgehend gesunden, arbeitsfähigen 44-jährigen Mann. Einerseits stammt der BF aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört er keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Ebenso steht es dem BF frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen. So war er auch bis zu seiner Ausreise in der Lage, seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie als Makler und Reporter zu bestreiten. Zudem verfügt er über familiäre Anknüpfungspunkte (Eltern, Schwiegereltern, Geschwister, Ehefrau, 5 Kinder) im Herkunftsstaat und damit über ein soziales Netz, auf das er gegebenenfalls zurückgreifen könnte. Auch Wohnraum steht im Elternhaus und bei den Verwandten zumindest für eine Übergangszeit zur Verfügung. Außerdem kann der BF, wie bereits vor seiner Ausreise, wieder als Reporter und/oder Makler und/oder Manager arbeiten. Bei seinem Bildungsniveau (10 Jahre Grundschule und 4 Jahre College) ist auch von guten Chancen am allgemeinen Arbeitsmarkt auszugehen.
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Pakistan in der Lage ist, die dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und nicht über anfängliche Schwierigkeiten hinaus in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.
Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass der BF vernünftiger Weise nicht damit rechnen muss, im Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen Gefahr betroffen zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiärem Schutz ausscheidet.
Doch selbst bei hypothetischer Annahme der Richtigkeit der Angaben des BF bestünde für ihn die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative. So ist davon auszugehen, dass es dem BF als mobilen und arbeitsfähigen Mann (mit seiner Familie) durchaus möglich und auch zumutbar ist, etwa in Islamabad, Karachi, Quetta oder einer anderen größeren Stadt zu leben, ohne eine Gefährdung befürchten zu müssen. Der BF kann seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit bestreiten. So kann der BF in den Städten durchaus als Hilfskraft in diversen Bereichen wie Gastronomie, Handel, Bau, etc. oder auch wieder als Reporter, Makler, Manager, etc. wie bisher seinen Lebensunterhalt verdienen. Aufgrund seiner Ausbildung und seiner beruflichen Erfahrungen sind seine Chancen am Arbeitsmarkt in einer Großstadt durchaus als hoch zu bewerten. Den Kontakt zu seiner übrigen Familie kann der BF derart aufrechterhalten, indem ihn diese beispielsweise besucht, mit ihm telefoniert etc. Aufgrund eines nicht funktionierenden Meldesystems ist auch nicht zu erwarten, von allfälligen Verfolgern Verfolger in einer der genannten Millionenmetropolen finden würden.
Ausweisung in den Herkunftsstaat
§ 10 AsylG idF BGBl I 29/2009 lautet:Paragraph 10, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, lautet:
"§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;
2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.
(2) Ausweisungen nach Abs. 1 sind unzulässig, wenn(2) Ausweisungen nach Absatz eins, sind unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre."(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre."
Der gegenständliche Asylantrag war abzuweisen und es war weder internationaler, noch subsidiärer Schutz zu gewähren. Es liegt daher bei Erlassung dieses Bescheides kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet mehr vor.
Im gegenständlichen Fall kommt dem BF kein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu.
Der BF ist vor ca. 4 Monaten illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Er hat keine Deutschkenntnisse und war bei seinen Einvernahmen auf die Anwesenheit eines Dolmetsch angewiesen. Der BF geht laut Akteninhalt keiner legalen Beschäftigung nach. Etwaige familiäre oder private Anknüpfungspunkte des BF im Bundesgebiet traten im Verfahren nicht zu Tage, die Kernfamilie lebt in Pakistan. Hinweise auf eine sonstige außergewöhnliche Integration ergaben sich im Verfahren ebenfalls nicht.
Ein Eingriff in ein schützenswertes Privat- oder Familienleben liegt daher insbesondere aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer und der nicht vorhandenen Bindungen im Bundesgebiet nicht vor.
Gegenständliche Ausweisung ist von der sachlich und örtlich zuständigen Fremdenbehörde zu vollziehen.
Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde:
Gemäß § 38 Asylgesetz 2005 kann einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung vom BAA die aufschiebende Wirkung unter anderem dann aberkannt werden, wenn das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 38, Asylgesetz 2005 kann einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung vom BAA die aufschiebende Wirkung unter anderem dann aberkannt werden, wenn das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht.
Da mit dem ggst. Erkenntnis über die Beschwerde des BF bereits in den Spruchpunkten I. bis III. abgesprochen wurde, erübrigt sich ein näheres Eingehen auf die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt IV:Da mit dem ggst. Erkenntnis über die Beschwerde des BF bereits in den Spruchpunkten römisch eins. bis römisch drei. abgesprochen wurde, erübrigt sich ein näheres Eingehen auf die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt IV:
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Diese Voraussetzungen waren im ggst. Fall gegeben.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Diese Voraussetzungen waren im ggst. Fall gegeben.
Schlagworte
Ausweisung, Gefälligkeitsschreiben, gesteigertes Vorbringen, gesundheitliche Beeinträchtigung, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde Asylrelevanz, medizinische Versorgung, non refoulement, Religion, staatlicher Schutz, unverzügliche Ausreiseverpflichtung, VerfolgungsgefahrZuletzt aktualisiert am
07.05.2012