Norm
AsylG 2005 §10Spruch
B1 248.092-0/2008/20E
B1 259.562-1/2010/17E
B1 309.960-1/2008/9E
B1 319.788-1/2008/9E
B1 415.367-1/2010/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Abs. 7 Asylgesetz 2005, BGBl. IDer Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, Absatz 7, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins
Nr. 100/2005 (AsylG 2005) iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.03.2004, Zl. 03 19.531-BAW, zu Recht erkannt:Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.03.2004, Zl. 03 19.531-BAW, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde von XXXX wird gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. IDie Beschwerde von römisch 40 wird gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins
Nr. 76/1997, (AsylG 1997) abgewiesen.Nr. 76 aus 1997,, (AsylG 1997) abgewiesen.
Gemäß § 8 Abs.1 AsylG 1997 wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von XXXX in die Republik Kosovo zulässig ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von römisch 40 in die Republik Kosovo zulässig ist.
Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Abs. 7 Asylgesetz 2005 BGBl. IDer Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, Absatz 7, Asylgesetz 2005 Bundesgesetzblatt römisch eins
Nr. 100/2005 (AsylG 2005) iVm § 66 Abs.4 AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX geb. XXXX, Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.2005, Zahl: 04 00.540-BAW, zu Recht erkannt:Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.2005, Zahl: 04 00.540-BAW, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser gemäß § 66 Abs. 4 AVG behoben.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG behoben.
Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Abs. 7 Asylgesetz 2005 BGBl. IDer Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, Absatz 7, Asylgesetz 2005 Bundesgesetzblatt römisch eins
Nr. 100/2005 (AsylG 2005) iVm § 66 Abs.4 AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX geb. XXXX, Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.02.2007, Zahl: 06 08.071-BAW, zu Recht erkannt:Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.02.2007, Zahl: 06 08.071-BAW, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde des XXXX vom 16.02.2007 wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.Die Beschwerde des römisch 40 vom 16.02.2007 wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wird römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt.
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser gemäß § 66 Abs. 4 AVG behoben.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG behoben.
Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Abs. 7 Asylgesetz 2005 BGBl. IDer Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, Absatz 7, Asylgesetz 2005 Bundesgesetzblatt römisch eins
Nr. 100/2005 (AsylG 2005) iVm § 66 Abs.4 AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörigkeit:Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörigkeit:
Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.06.2008, Zahl: 08 02.194-BAW, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde der XXXX vom 10.06.2008 wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.Die Beschwerde der römisch 40 vom 10.06.2008 wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wird XXXX der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wird römisch 40 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt.
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser gemäß § 66 Abs. 4 AVG behoben.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG behoben.
Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Asylgesetz 2005 BGBl. IDer Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, Asylgesetz 2005 Bundesgesetzblatt römisch eins
Nr. 100/2005 (AsylG 2005) iVm § 66 Abs.4 AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit:Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit:
Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.08.2010, Zahl: 10 04.613-BAW, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde des XXXX vom 30.08.2010 wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.Die Beschwerde des römisch 40 vom 30.08.2010 wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wird römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt.
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser gemäß § 66 Abs. 4 AVG behoben.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:römisch eins. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:
1.1. Der Erstbeschwerdeführer, ein Angehöriger der albanischen Volksgruppe und nunmehr Staatsangehöriger der Republik Kosovo, beantragte nach legaler Einreise am 02.01.2003 mit Eingabe vom 27.06.2003 die Gewährung von Asyl. Seine Identität belegte er durch seinen am 19.12.2002 ausgestellten jugoslawischen Reisepass, in dem von der Botschaft Budapest am 02.01.2003 ein österreichisches Visum mit Gültigkeit bis 02.04.2003 erteilt worden war, sowie ein am 21.08.2002 ausgestelltes UNMIK-Reisedokument.
Bei seiner Einvernahme durch das Bundesasylamt am 18.07.2003 gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater verstorben sei und seine Mutter und vier Schwestern in Österreich niedergelassen seien, während zwei weitere Schwestern im Herkunftsstaat lebten. Der Beschwerdeführer habe von 1996 bis 1998 in Österreich sowie auch seit seiner neuerlichen Einreise 2003 als Geschäftsführer einer Baufirma selbstständig gearbeitet. Er habe den Herkunftsstaat wegen Problemen mit Blutrache im Kosovo verlassen. Der Beschwerdeführer gab an, dass er 1988 in XXXX mit einer Waffe hantiert und dabei unbeabsichtigt seine damalige Freundin getötet habe. Er sei deshalb in einem Strafverfahren zu einer Haftstrafe von 4 Jahren und 11 Monaten verurteilt worden. Der Beschwerdeführer habe 3 Jahre später die Aufforderung zur Strafverbüßung erhalten und sei 1995 nach Österreich geflüchtet. Im April 1998 sei er in Österreich verhaftet und in weiterer Folge ausgeliefert worden und habe von 1998 bis 2002 die Haftstrafe verbüßt. Die Familie des Mädchens wolle Rache ausüben. Bis 1995 hätte sich von dieser Seite "niemand gerührt", weil die Brüder des Mädchens noch klein gewesen seien. Am 04.11.2002 sei versucht worden, den Beschwerdeführer zu erschießen, wobei auch die UNMIK Polizei anwesend gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei dabei nicht verletzt worden. Der Beschwerdeführer habe nach Ablauf des für ihn erteilten Visums im April 2003 den Asylantrag erst zum jetzigen Zeitpunkt gestellt, weil er am 01.07.2003 von einer Versöhnungskommission für den Blutrachefall die Mitteilung erhalten habe, dass die Familie des getöteten Mädchens zu einer Versöhnung nicht bereit sei. Im Falle einer Rückkehr fürchte der Beschwerdeführer von der Familie des Opfers getötet zu werden. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen Beweismittel zu seinen Angaben vorzulegen.Bei seiner Einvernahme durch das Bundesasylamt am 18.07.2003 gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater verstorben sei und seine Mutter und vier Schwestern in Österreich niedergelassen seien, während zwei weitere Schwestern im Herkunftsstaat lebten. Der Beschwerdeführer habe von 1996 bis 1998 in Österreich sowie auch seit seiner neuerlichen Einreise 2003 als Geschäftsführer einer Baufirma selbstständig gearbeitet. Er habe den Herkunftsstaat wegen Problemen mit Blutrache im Kosovo verlassen. Der Beschwerdeführer gab an, dass er 1988 in römisch 40 mit einer Waffe hantiert und dabei unbeabsichtigt seine damalige Freundin getötet habe. Er sei deshalb in einem Strafverfahren zu einer Haftstrafe von 4 Jahren und 11 Monaten verurteilt worden. Der Beschwerdeführer habe 3 Jahre später die Aufforderung zur Strafverbüßung erhalten und sei 1995 nach Österreich geflüchtet. Im April 1998 sei er in Österreich verhaftet und in weiterer Folge ausgeliefert worden und habe von 1998 bis 2002 die Haftstrafe verbüßt. Die Familie des Mädchens wolle Rache ausüben. Bis 1995 hätte sich von dieser Seite "niemand gerührt", weil die Brüder des Mädchens noch klein gewesen seien. Am 04.11.2002 sei versucht worden, den Beschwerdeführer zu erschießen, wobei auch die UNMIK Polizei anwesend gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei dabei nicht verletzt worden. Der Beschwerdeführer habe nach Ablauf des für ihn erteilten Visums im April 2003 den Asylantrag erst zum jetzigen Zeitpunkt gestellt, weil er am 01.07.2003 von einer Versöhnungskommission für den Blutrachefall die Mitteilung erhalten habe, dass die Familie des getöteten Mädchens zu einer Versöhnung nicht bereit sei. Im Falle einer Rückkehr fürchte der Beschwerdeführer von der Familie des Opfers getötet zu werden. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen Beweismittel zu seinen Angaben vorzulegen.
Am 28.07.2003 legte der Erstbeschwerdeführer dem Bundesasylamt die Kopie einer Geburtsurkunde, eine Bestätigung der UNMIK Justizverwaltung vom 22.05.2002 über seine Entlassung aus der Haft, eine von der Gemeinde XXXX beglaubigte Erklärung zweier Personen vom 23.07.2003, wonach der Erstbeschwerdeführer wegen der Tötung eines Mitgliedes dieser Familie mit einer Familie in einem feindlichen Verhältnis stehe und er sich im Kosovo deshalb nicht länger aufhalten könne, sowie eine Erklärung des Bruders des Erstbeschwerdeführers vom 16.07.2003, wonach der Erstbeschwerdeführer der Gefahr der Blutrache durch die Familie des Opfers der von ihm gesetzten fahrlässigen Tötung ausgesetzt sei.Am 28.07.2003 legte der Erstbeschwerdeführer dem Bundesasylamt die Kopie einer Geburtsurkunde, eine Bestätigung der UNMIK Justizverwaltung vom 22.05.2002 über seine Entlassung aus der Haft, eine von der Gemeinde römisch 40 beglaubigte Erklärung zweier Personen vom 23.07.2003, wonach der Erstbeschwerdeführer wegen der Tötung eines Mitgliedes dieser Familie mit einer Familie in einem feindlichen Verhältnis stehe und er sich im Kosovo deshalb nicht länger aufhalten könne, sowie eine Erklärung des Bruders des Erstbeschwerdeführers vom 16.07.2003, wonach der Erstbeschwerdeführer der Gefahr der Blutrache durch die Familie des Opfers der von ihm gesetzten fahrlässigen Tötung ausgesetzt sei.
Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30.12.2003 gab der Erstbeschwerdeführer auf Befragen zum von ihm gesetzten Tötungsdelikt an, dass es bei einem Streit zwischen einigen Schülern am 04.04.1988 zu einer Schießerei gekommen sei, wobei ein Mädchen vom Beschwerdeführer zufällig getroffen worden sei. Der Erstbeschwerdeführer sei vom 05.05.1988 bis 28.12.1990 zunächst in XXXX in Untersuchungshaft und danach im Gefängnis in XXXX angehalten worden. Vier bis fünf Jahre später habe der Untersuchungsrichter einen Haftbefehl wegen der Straftat des Mordes erlassen und der Beschwerdeführer sei im August 1998 in XXXX verhaftet worden. Der Beschwerdeführer habe nicht dokumentieren können, dass er die Strafe bereits verbüßt habe und sei im November 1998 nach Belgrad ausgeliefert worden. Er habe die weitere Haft bis 30.03.2000 in XXXX und danach im Gefängnis in XXXX im Kosovo verbüßt.Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30.12.2003 gab der Erstbeschwerdeführer auf Befragen zum von ihm gesetzten Tötungsdelikt an, dass es bei einem Streit zwischen einigen Schülern am 04.04.1988 zu einer Schießerei gekommen sei, wobei ein Mädchen vom Beschwerdeführer zufällig getroffen worden sei. Der Erstbeschwerdeführer sei vom 05.05.1988 bis 28.12.1990 zunächst in römisch 40 in Untersuchungshaft und danach im Gefängnis in römisch 40 angehalten worden. Vier bis fünf Jahre später habe der Untersuchungsrichter einen Haftbefehl wegen der Straftat des Mordes erlassen und der Beschwerdeführer sei im August 1998 in römisch 40 verhaftet worden. Der Beschwerdeführer habe nicht dokumentieren können, dass er die Strafe bereits verbüßt habe und sei im November 1998 nach Belgrad ausgeliefert worden. Er habe die weitere Haft bis 30.03.2000 in römisch 40 und danach im Gefängnis in römisch 40 im Kosovo verbüßt.
Auf die Frage nach etwaigen konkreten Bedrohungen gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er nicht wisse, von wem er bedroht worden sei. Am 01.08.2002 sei in XXXX versucht worden, ihn zu töten, wobei er jedoch nicht verletzt worden sei. Die Polizei habe Ermittlungen vorgenommen, den Täter jedoch nicht ausgeforscht.Auf die Frage nach etwaigen konkreten Bedrohungen gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er nicht wisse, von wem er bedroht worden sei. Am 01.08.2002 sei in römisch 40 versucht worden, ihn zu töten, wobei er jedoch nicht verletzt worden sei. Die Polizei habe Ermittlungen vorgenommen, den Täter jedoch nicht ausgeforscht.
Bereits im Jahr 1991 sei der Beschwerdeführer nach der Entlassung aus der Haft im Dezember 1990 durch einen Bruder der vom Beschwerdeführer getöteten Frau mit einer Waffe angegriffen worden, wobei der Erstbeschwerdeführer nicht getroffen worden sei. Der Bruder des getöteten Mädchens habe dabei einen Verwandten des Beschwerdeführers verletzt und sei zu einer Haftstrafe verurteilt worden. Der Erstbeschwerdeführer sei aus dem Kosovo geflüchtet. Danach sei im Juni oder Juli 1995 durch den Vater des getöteten Mädchens, der deswegen zu einer Haftstrafe verurteilt worden sei, mit einer automatischen Waffe auf den Beschwerdeführer in seinem Auto geschossen worden. Der Beschwerdeführer habe das Auto verlassen können, sei geflüchtet und es sei das Auto zerstört worden. Der Angreifer sei zu einer fünfjährigen Haftstrafe verurteilt worden.
Im August 2002 sei auf den Erstbeschwerdeführer geschossen worden, als er sich auf dem Weg in ein Polizeigebäude befunden habe. Nach Einschreiten der Polizei sei der Täter geflüchtet. Der Beschwerdeführer habe sich in weiterer Folge bis Dezember 2002 nur zu Hause aufgehalten und sei danach nach Budapest gereist, wo für ihn auf Grund einer Verpflichtungserklärung seiner Schwestern das österreichische Visum erteilt worden sei.
Der Beschwerdeführer habe sich von Februar 1991 bis März oder April 1992 unter einem anderen Namen in Österreich aufgehalten und sei danach bis März 1995 unter seinem eigenen Namen in Deutschland gewesen. Im März 1995 sei er aus Deutschland ausgewiesen worden und über Albanien wieder in den Herkunftsort zurückgekehrt. Der Erstbeschwerdeführer sei danach 1997 mit einem falschen Pass nach Österreich eingereist, im August 1998 verhaftet worden und im November 1998 nach Belgrad ausgeliefert worden. Er habe bis März 2002 im Gefangenenhaus inXXXX die Haft verbüßt und sei danach, wie alle in Serbien angehaltenen Albaner, in den Kosovo überstellt worden, wo er am 26.05.2002 entlassen worden sei.
Der Beschwerdeführer habe in Deutschland keinen Asylantrag gestellt, weil es nicht notwendig gewesen sei. Er habe einen albanischen Reisepass gehabt, der auf seinen Namen ausgestellt gewesen sei.
Der Beschwerdeführer gab auf Befragen an, dass er in Deutschland gelegentlich schwarz gearbeitet habe und bestritt, dass er auch kriminelle Delikte begangen habe.
Auf den Vorhalt, dass der Erstbeschwerdeführer (zufolge einer Mitteilung des Bundeskriminalamts) in Deutschland wegen räuberischer Erpressung gerichtlich verurteilt und zwecks Strafvollstreckung nach ihm gefahndet werde, brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass es zutreffend sei, dass er gelogen habe. Er sei in Deutschland zwar beim ersten Mal verurteilt, beim zweiten Mal aber freigesprochen worden.
Der Beschwerdeführer gab auf Befragen an, dass im Herkunftsstaat zwei seiner Brüder und zwei Schwestern leben würden. Zum Vorhalt, dass die Brüder offenbar problemlos dort leben, was nicht im Einklang mit dem Prinzip der Blutrache stehe, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass die Familie des Opfers ihm mitgeteilt habe, dass man sich nur an ihm rächen wolle. Dies sei im Zusammenhang mit einem Versöhnungsversuch während der Anhaltung des Erstbeschwerdeführers in Haft vereinbart worden.
Im weiteren Verlauf der Befragung räumte der Beschwerdeführer ein, dass er 1991 in Österreich unter anderem Namen einen Asylantrag gestellt hätte. Damals habe er über eine Bedrohung durch eine Blutrachesituation keinerlei Angaben gemacht. Auf den Vorhalt, dass im Falle des Bestehens einer tatsächlichen Bedrohungssituation es absurd erscheine, einen Asylantrag unter anderem Namen und unter Verschweigung der Bedrohungssituation zu stellen, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass dies ein Fehler gewesen sei.
Dem Erstbeschwerdeführer wurde vorgehalten, dass seine Angaben über die zweimalige Verbüßung einer Haftstrafe wegen des 1988 gesetzten Tötungsdeliktes nicht glaubhaft seien und im Hinblick auf seine Straffälligkeit in Deutschland der Eindruck entstehe, dass er die Strafe wegen eines anderen Deliktes verbüßt habe. Den vorgelegten Erklärungen seines Bruders und zwei weiterer Personen komme geringer Beweiswert zu, zumal beide erst nach der Einreise des Beschwerdeführers nach Österreich und nach der Stellung des vorliegenden Asylantrages hergestellt worden seien. Der Erstbeschwerdeführer beharrte darauf, dass er wahrheitsgemäße Angaben getätigt habe.
Einer Mitteilung des Bundeskriminalamtes an das Bundesasylamt vom 03.12.2003 ist zu entnehmen, dass der Erstbeschwerdeführer in Deutschland erstmals im Juni 1992 melderechtlich registriert worden sei und gegen ihn am 08.09.1993 eine unbefristete Ausweisungsverfügung erlassen worden sei. Die Abschiebung sei am 19.06.1995 vollzogen worden. Es bestehe unter anderem eine nationale Fahndung zwecks Strafvollstreckung (1.095 Tage Restfreiheitsstrafe) wegen räuberischer Erpressung.
Einer vom Bundesasylamt durchgeführten Strafregisterauskunft ist zu entnehmen, dass der Erstbeschwerdeführer mit Urteil des XXXX vom 25.08.1998 wegen §§ 146, 147 Abs.1 Z 1 und Abs.2, 223 Z2, 224, 223 Z2, 159 Abs.1 Z1 StGB und § 50 Abs.1 Z1 Waffengesetz sowie § 114 Z1 und 2 ASVG zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten unbedingt und 5 Monaten bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt wurde. Dieser Teil der Freiheitsstrafe wurde laut Beschluss des XXXX vom 06.09.2002 endgültig nachgesehen.Einer vom Bundesasylamt durchgeführten Strafregisterauskunft ist zu entnehmen, dass der Erstbeschwerdeführer mit Urteil des römisch 40 vom 25.08.1998 wegen Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, 223, Z2, 224, 223 Z2, 159 Absatz eins, Z1 StGB und Paragraph 50, Absatz eins, Z1 Waffengesetz sowie Paragraph 114, Z1 und 2 ASVG zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten unbedingt und 5 Monaten bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt wurde. Dieser Teil der Freiheitsstrafe wurde laut Beschluss des römisch 40 vom 06.09.2002 endgültig nachgesehen.
1.2. Das Bundesasylamt hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.03.2004 den Asylantrag des Erstbeschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I) und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien Montenegro, Provinz Kosovo gemäß § 8 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II).1.2. Das Bundesasylamt hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.03.2004 den Asylantrag des Erstbeschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien Montenegro, Provinz Kosovo gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei).
Das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers wurde in diesem Bescheid als unglaubhaft beurteilt. Auch eine Gefährdung im Sinne des § 57 FrG sei nicht ersichtlich, weshalb eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in sein Heimatland zulässig sei.Das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers wurde in diesem Bescheid als unglaubhaft beurteilt. Auch eine Gefährdung im Sinne des Paragraph 57, FrG sei nicht ersichtlich, weshalb eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in sein Heimatland zulässig sei.
1.3.1. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 16.03.2004 Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben und darin ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer bei den Einvernahmen detailliert und lebensnah geschildert habe, warum ihm im Herkunftsstaat Blutrache drohe und dargelegt habe, dass die Angehörigen des Mädchens, welches er 1988 erschossen habe, bereits dreimal versucht hätten, ihn zu töten. In der Beschwerde wurde auf die in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides aufgegriffenen Widersprüche in der Darstellung des Erstbeschwerdeführers nicht im Einzelnen eingegangen und vorgebracht, dass dieser sich nach all den Jahren nicht mehr an alle Details erinnern könne und daraus teilweise widersprüchliche Angaben bei zwei unterschiedlichen Einvernahmen im Abstand von sechs Monaten resultieren könnten.
Es entspreche auch der allgemeinen Lebenserfahrung und sei daher glaubwürdig, dass im Zuge der kriegerischen Auseinandersetzungen in seiner Heimat Serbien/Montenegro Gerichtsunterlagen über die Verbüßung der Freiheitsstrafe nicht mehr aufgefunden hätten werden können und er daher gezwungen gewesen sei, die Freiheitsstrafe zweifach zu verbüßen. Die Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt und insbesondere eine Überprüfung der vorgelegten Dokumente nicht vorgenommen. Weiters sei die Behörde ihrer Pflicht zur Manuduktion des Erstbeschwerdeführers nicht ausreichend nachgekommen und habe dem Erstbeschwerdeführer auch nicht Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme eingeräumt.
1.3.2. Mit Schreiben vom "27.06.2003", das am 13.01.2004 beim Bundesasylamt einlangte, stellte die nunmehrige Ehegattin des Erstbeschwerdeführers, die Zweitbeschwerdeführerin, einen Asylantrag. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 27.05.2004 belegte sie ihre Identität durch ein am 23.05.2003 ausgestelltes UNMIK-Reisedokument, in welchem durch die Österreichische Botschaft in Tirana ein von 10.10.2003 bis 07.01.2004 gültiges Visum erteilt worden war und aus dem ersichtlich ist, dass die Zweitbeschwerdeführerin zu Folge dem darauf angebrachten Grenzübertrittsstempel am 12.10.2003 legal nach Österreich eingereist ist. Im Verlauf der Einvernahme gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass ihr Vater verstorben sei und im Herkunftsstaat ihre Mutter, ein Bruder und zwei Schwestern leben würden. Die Zweitbeschwerdeführerin habe den Herkunftsstaat verlassen, um in Österreich mit dem Erstbeschwerdeführer zusammen zu leben. Dieser sei vor einem Jahr nach Österreich geflüchtet, da er 1988 ein Mädchen erschossen habe und nunmehr von Familienangehörigen dieses Mädchens bedroht werde. Die Zweitbeschwerdeführerin wisse nichts Näheres über diesen Vorfall im Jahr 1988, da sie mit dem Erstbeschwerdeführer erst seit einem Jahr liiert sei. Die Zweitbeschwerdeführerin selbst sei niemals konkret bedroht worden.
Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 13.07.2004 gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie in Österreich den Erstbeschwerdeführer nach muslimischen Ritus geheiratet habe und auch eine standesamtliche Hochzeit beabsichtigt sei. Auf weitere Befragung räumte die Zweitbeschwerdeführerin ein, dass sie im Herkunftsstaat ein Foto des Erstbeschwerdeführers gesehen habe und sodann ausschließlich deshalb nach Österreich gekommen sei, um den Erstbeschwerdeführer hier zu heiraten.
1.3.3. Mit eigenhändig unterfertigtem Schreiben vom 15.11.2004 erklärten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin, dass sie ihre Asylanträge jeweils zurückziehen, weil sie wegen eines Todesfalles in der Familie des Erstbeschwerdeführers Österreich gemeinsam zu verlassen beabsichtigen.
Mit Aktenvermerk des unabhängigen Bundesasylsenats vom 20.12.2004 wurde unter Hinweis auf § 23 Abs. 3 letzter Satz AsylG 1997 in der Fassung BGBl I Nr.101/2003 festgehalten, dass die Zurückziehung des Asylantrages im Stande der Berufung als Zurückziehung der Berufung gelte, weshalb der an den Erstbeschwerdeführer ergangene Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.03.2004 in Rechtskraft erwachsen sei.Mit Aktenvermerk des unabhängigen Bundesasylsenats vom 20.12.2004 wurde unter Hinweis auf Paragraph 23, Absatz 3, letzter Satz AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.101 aus 2003, festgehalten, dass die Zurückziehung des Asylantrages im Stande der Berufung als Zurückziehung der Berufung gelte, weshalb der an den Erstbeschwerdeführer ergangene Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.03.2004 in Rechtskraft erwachsen sei.
1.3.4. Das Bundesasylamt hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.03.2005 den Asylantrag der Zweitbeschwerdeführerin gem. § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I), weiters die Zurückweisung, die Zurückschiebung oder Abschiebung Zweitbeschwerdeführerin nach Serbien Montenegro, Provinz Kosovo, gem. § 8 Abs.1 AsylG 1997 als zulässig erklärt (Spruchpunkt III) und die Zweitbeschwerdeführerin gem. § 8 Abs.2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III).1.3.4. Das Bundesasylamt hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.03.2005 den Asylantrag der Zweitbeschwerdeführerin gem. Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins), weiters die Zurückweisung, die Zurückschiebung oder Abschiebung Zweitbeschwerdeführerin nach Serbien Montenegro, Provinz Kosovo, gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 als zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch drei) und die Zweitbeschwerdeführerin gem. Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
Das Bundesasylamt beurteilte das Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin über eine Gefährdung durch eine Blutrachesituation auch im Hinblick auf die erfolgte freiwillige Rückkehr in den Herkunftsstaat als nicht glaubhaft. Eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung sei im Hinblick auf die Situation im Herkunftsstaat nicht gegeben und es würden keine Hinderungsgründe gegen die Ausweisung vorliegen.
1.4. Der Erstbeschwerdeführer brachte am 06.04.2005 (Postaufgabe) neuerlich den gegen den Bescheid vom 01.03.2004 gerichteten Berufungsschriftsatz ein.
Durch die Bundespolizeidirektion XXXX wurde dem Bundesasylamt die Strafkarte des XXXX vom 04.04.2006 übermittelt, wonach gegen den Erstbeschwerdeführer mit Urteil vom 31.03.2006 (Rechtskraft: 04.04.2006) wegen § 159, Abs. 1, 2 iVm Abs. 5 Z 3, 4 StGB, 161 Abs. 1, 153c Abs. 1, 2 StGB eine bedingte Freiheitsstrafe im Ausmaß von acht Monaten (Probezeit: drei Jahre) verhängt worden ist.Durch die Bundespolizeidirektion römisch 40 wurde dem Bundesasylamt die Strafkarte des römisch 40 vom 04.04.2006 übermittelt, wonach gegen den Erstbeschwerdeführer mit Urteil vom 31.03.2006 (Rechtskraft: 04.04.2006) wegen Paragraph 159,, Absatz eins, 2, in Verbindung mit Absatz 5, Ziffer 3, 4, StGB, 161 Absatz eins, 153 c, Absatz eins, 2, StGB eine bedingte Freiheitsstrafe im Ausmaß von acht Monaten (Probezeit: drei Jahre) verhängt worden ist.
1.5.1. Mit Berufungsbescheid des unabhängigen Bundesasylsenats vom 29.05.2006 wurde die Berufung des Erstbeschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.03.2004 gem. § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen, da der angefochtene Bescheid vom 01.03.2004 in Folge der als Zurückziehung der Berufung geltenden Zurückziehung des Asylantrages durch das Schreiben vom 15.11.2004 in Rechtskraft erwachsen sei. Mit Berufungsbescheid des unabhängigen Bundesasylsenats vom 29.05.2006 wurde die Berufung der Zweitbeschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.2005 gem. §§ 7, 8 Abs. 1, 8 Abs. 2, AsylG 1997 in der Maßgabe abgewiesen, dass die Zweitbeschwerdeführerin aus dem Österreichischen Bundesgebiet nach Serbien und Montenegro, Provinz Kosovo, ausgewiesen wurde.1.5.1. Mit Berufungsbescheid des unabhängigen Bundesasylsenats vom 29.05.2006 wurde die Berufung des Erstbeschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.03.2004 gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unzulässig zurückgewiesen, da der angefochtene Bescheid vom 01.03.2004 in Folge der als Zurückziehung der Berufung geltenden Zurückziehung des Asylantrages durch das Schreiben vom 15.11.2004 in Rechtskraft erwachsen sei. Mit Berufungsbescheid des unabhängigen Bundesasylsenats vom 29.05.2006 wurde die Berufung der Zweitbeschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.2005 gem. Paragraphen 7, 8, Absatz eins, 8, Absatz 2,, AsylG 1997 in der Maßgabe abgewiesen, dass die Zweitbeschwerdeführerin aus dem Österreichischen Bundesgebiet nach Serbien und Montenegro, Provinz Kosovo, ausgewiesen wurde.
Der an den Erstbeschwerdeführer ergangene Berufungsbescheid des unabhängigen Bundesasylsenats vom 29.05.2006 wurde durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.08.2006 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts mit der maßgeblichen Begründung behoben, dass die in § 23 Abs. 3 AsylG 1997 normierte Fiktion einer Berufungszurückziehung nicht zum Tragen komme, weil dem Beschwerdeführer keine diesbezügliche Rechtsbelehrung erteilt worden war.Der an den Erstbeschwerdeführer ergangene Berufungsbescheid des unabhängigen Bundesasylsenats vom 29.05.2006 wurde durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.08.2006 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts mit der maßgeblichen Begründung behoben, dass die in Paragraph 23, Absatz 3, AsylG 1997 normierte Fiktion einer Berufungszurückziehung nicht zum Tragen komme, weil dem Beschwerdeführer keine diesbezügliche Rechtsbelehrung erteilt worden war.
Im nunmehr wieder beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Berufungsverfahren gegen den Bescheid vom 01.03.2004 wurde durch den Erstbeschwerdeführer eine beglaubigte Erklärung seines Bruders und einer weiteren Person vom 12.06.2007 vorgelegt, wonach der Erstbeschwerdeführer nach Verbüßung einer Gefängnisstrafe seitens der "Opferpartei" wegen Blutrache gefährdet sei.
In weiterer Folge wurde die Heiratsurkunde des Standesamtes XXXX über die am XXXX erfolgte Eheschließung zwischen dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin vorgelegt.In weiterer Folge wurde die Heiratsurkunde des Standesamtes römisch 40 über die am römisch 40 erfolgte Eheschließung zwischen dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin vorgelegt.
1.5.1. Für die drei in Österreich geborenen gemeinsamen Kinder des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, den Drittbeschwerdeführer, die Viertbeschwerdeführerin und den Fünftbeschwerdeführer wurden durch die gesetzlichen Vertreter jeweils Asylanträge im Familienverfahren bzw. unter Hinweis auf die behaupteten Fluchtgründe des Vaters eingebracht.
1.5.2. Das Bundesasylamt hat mit den angefochtenen Bescheiden vom 06.02.2007, vom 03.06.2008 und vom 17.08.2010 die Anträge der drei Kinder auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 (iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005) (Spruchpunkte I) und gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 (iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005) bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo bzw. Serbien, Provinz Kosovo, (Spruchpunkte II) abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurden der Drittbeschwerdeführer, die Viertbeschwerdeführerin und der Fünftbeschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo bzw. nach Serbien, Provinz Kosovo, ausgewiesen (Spruchpunkt III).1.5.2. Das Bundesasylamt hat mit den angefochtenen Bescheiden vom 06.02.2007, vom 03.06.2008 und vom 17.08.2010 die Anträge der drei Kinder auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005) (Spruchpunkte römisch eins) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005) bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo bzw. Serbien, Provinz Kosovo, (Spruchpunkte römisch zwei) abgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurden der Drittbeschwerdeführer, die Viertbeschwerdeführerin und der Fünftbeschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo bzw. nach Serbien, Provinz Kosovo, ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
Begründend führte die Behörde aus, dass die von den gesetzlichen Vertretern behauptete Bedrohungssituation nicht glaubhaft sei bzw. die entsprechenden abweisenden Entscheidungen in Rechtskraft erwachsen seien. Aus der Situation im Herkunftsstaat ergebe sich auch keine refoulementschutzrechtlich relevante Bedrohung. Die Ausweisung bilde keinen unzulässigen Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützte Rechtsposition der Beschwerdeführer.Begründend führte die Behörde aus, dass die von den gesetzlichen Vertretern behauptete Bedrohungssituation nicht glaubhaft sei bzw. die entsprechenden abweisenden Entscheidungen in Rechtskraft erwachsen seien. Aus der Situation im Herkunftsstaat ergebe sich auch keine refoulementschutzrechtlich relevante Bedrohung. Die Ausweisung bilde keinen unzulässigen Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK geschützte Rechtsposition der Beschwerdeführer.
In den dagegen rechtzeitig erhobenen Berufungen bzw. Beschwerden wurden die Bescheide zur Gänze angefochten und auf die beim unabhängigen Bundesasylsenat bzw. Asylgerichtshof und beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren über die Asylanträge der gesetzlichen Vertreter hingewiesen.
1.6. Durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.04.2010 wurde Spruchpunkt III des Berufungsbescheides des unabhängigen Bundesasylsenats vom 29.05.2006, womit die Zweitbeschwerdeführerin nach Serbien und Montenegro, Provinz Kosovo ausgewiesen wird, wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrenvorschriften aufgehoben, da es der Entscheidung an einer Rechtfertigung für eine derartige "partielle Ausweisung" fehle, zumal der den Erstbeschwerdeführer betreffende Bescheid des Bundesasylamtes vom 01. März 2004 keine Ausweisung enthalte. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt, wodurch beim Asylgerichtshof nunmehr (nur) hinsichtlich Spruchpunkt III des an die Zweitbeschwerdeführerin ergangenen Bescheids des Bundesasylamtes vom 19.03.2005 ein Beschwerdeverfahren anhängig ist.1.6. Durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.04.2010 wurde Spruchpunkt römisch drei des Berufungsbescheides des unabhängigen Bundesasylsenats vom 29.05.2006, womit die Zweitbeschwerdeführerin nach Serbien und Montenegro, Provinz Kosovo ausgewiesen wird, wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrenvorschriften aufgehoben, da es der Entscheidung an einer Rechtfertigung für eine derartige "partielle Ausweisung" fehle, zumal der den Erstbeschwerdeführer betreffende Bescheid des Bundesasylamtes vom 01. März 2004 keine Ausweisung enthalte. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt, wodurch beim Asylgerichtshof nunmehr (nur) hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei des an die Zweitbeschwerdeführerin ergangenen Bescheids des Bundesasylamtes vom 19.03.2005 ein Beschwerdeverfahren anhängig ist.
1.7. Gegen den Erstbeschwerdeführer wurde durch den im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion XXXX vom 07.03.2008 gem.§ 62 Abs. 1 und Abs. 2 iVm § 60 Abs. 2 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen. Die Behörde begründete dies mit der am 25.08.1998 vom XXXX nach §§ 146, 147, Abs. 1, Z 1 und Abs. 2, 223, Abs. 2, 224, 159, Abs. 1 Z 1 (§161 Abs.1) StGB sowie nach § 50 Abs. 1 Z 1 WaffenG und § 114 Abs. 1 und 2 ASVG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten erfolgten gerichtlichen Verurteilung und einer weiteren am 31.03.2006 gem. §§ 159. Abs. 1, 2 und 5 Z 3 und 4, 161 Abs. 1, und 153c Abs. 1 und 2 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von acht Monaten erfolgten rechtskräftigen Verurteilung, wobei die Behörde die dieser Verurteilungen zu Grunde liegenden Tathandlungen auch näher darstellte. Eine gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.07.2011 als unbegründet abgewiesen, wobei der Verwaltungsgerichtshof einerseits festhielt, dass die belangte Behörde das der (bereits getilgten) Verurteilung aus dem Jahr 1998 zu Grunde liegende Fehlverhalten bei der Beurteilung der Persönlichkeit des Fremden trotz der Tilgung berücksichtigen durfte und auch bei der vorgenommenen Interessenabwägung nach § 66 FPG die Aufenthaltsdauer, die familiären Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sowie seinen Aufenthaltsstatus und den seiner Angehörigen ausreichend berücksichtig habe.1.7. Gegen den Erstbeschwerdeführer wurde durch den im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion römisch 40 vom 07.03.2008 gem.Paragraph 62, Absatz eins und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen. Die Behörde begründete dies mit der am 25.08.1998 vom römisch 40 nach Paragraphen 146, 147,, Absatz eins,, Ziffer eins und Absatz 2, 223,, Absatz 2, 224, 159,, Absatz eins, Ziffer eins, (§161 Absatz eins,) StGB sowie nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, WaffenG und Paragraph 114, Absatz eins und 2 ASVG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten erfolgten gerichtlichen Verurteilung und einer weiteren am 31.03.2006 gem. Paragraphen 159, Absatz eins, 2 und 5 Ziffer 3 und 4, 161 Absatz eins,, und 153c Absatz eins und 2 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von acht Monaten erfolgten rechtskräftigen Verurteilung, wobei die Behörde die dieser Verurteilungen zu Grunde liegenden Tathandlungen auch näher darstellte. Eine gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.07.2011 als unbegründet abgewiesen, wobei der Verwaltungsgerichtshof einerseits festhielt, dass die belangte Behörde das der (bereits getilgten) Verurteilung aus dem Jahr 1998 zu Grunde liegende Fehlverhalten bei der Beurteilung der Persönlichkeit des Fremden trotz der Tilgung berücksichtigen durfte und auch bei der vorgenommenen Interessenabwägung nach Paragraph 66, FPG die Aufenthaltsdauer, die familiären Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sowie seinen Aufenthaltsstatus und den seiner Angehörigen ausreichend berücksichtig habe.
Auf Anfrage des Asylgerichtshofes teilte das Bundesministerium für Justiz mit Note vom 17.02.2012 mit, dass es auf Grundlage des die Auslieferung für zulässig erklärenden Beschlusses des XXXX vom 22.09.1998 am 16.10.1998 die Auslieferung des Erstbeschwerdeführers bewilligt habe und der Genannte am 27.11.1998 an die Bundesrepublik Jugoslawien übergeben worden sei. Aus dem Beschluss des XXXX vom 22.09.1998 ergibt sich, dass der Erstbeschwerdeführer nach dem Inhalt der Auslieferungsunterlagen der Straftat des Mordes aus niedrigen Beweggründen schuldig erkannt wurde, weil er am XXXX auf einer Dorfstraße eine junge Frau, die sein bereits wiederholtes Angebot, mit ihm eine Beziehung einzugehen neuerlich abgelehnt und vor ihm zu flüchten versucht hatte, durch Abfeuern von zwei Schüssen vorsätzlich getötet hat. Er wurde hiefür zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von letztlich 15 Jahren verurteilt. Nach Antritt der Freiheitsstrafe am 05.05.1988 flüchtete der Erstbeschwerdeführer am 27.12.1990 während eines im Rahmen der Strafhaft erfolgten Aufenthaltes in einem Krankenhaus. Der noch zu verbüßende Strafrest betrage zwölf Jahre, vier Monate und acht Tage.Auf Anfrage des Asylgerichtshofes teilte das Bundesministerium für Justiz mit Note vom 17.02.2012 mit, dass es auf Grundlage des die Auslieferung für zulässig erklärenden Beschlusses des römisch 40 vom 22.09.1998 am 16.10.1998 die Auslieferung des Erstbeschwerdeführers bewilligt habe und der Genannte am 27.11.1998 an die Bundesrepublik Jugoslawien übergeben worden sei. Aus dem Beschluss des römisch 40 vom 22.09.1998 ergibt sich, dass der Erstbeschwerdeführer nach dem Inhalt der Auslieferungsunterlagen der Straftat des Mordes aus niedrigen Beweggründen schuldig erkannt wurde, weil er am römisch 40 auf einer Dorfstraße eine junge Frau, die sein bereits wiederholtes Angebot, mit ihm eine Beziehung einzugehen neuerlich abgelehnt und vor ihm zu flüchten versucht hatte, durch Abfeuern von zwei Schüssen vorsätzlich getötet hat. Er wurde hiefür zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von letztlich 15 Jahren verurteilt. Nach Antritt der Freiheitsstrafe am 05.05.1988 flüchtete der Erstbeschwerdeführer am 27.12.1990 während eines im Rahmen der Strafhaft erfolgten Aufenthaltes in einem Krankenhaus. Der noch zu verbüßende Strafrest betrage zwölf Jahre, vier Monate und acht Tage.
Der Erstbeschwerdeführer habe gegen seine Auslieferung eingewendet, dass das Urteil nicht richtig sei und er wegen Todschlages nur zu einer von ihm auch teilweise verbüßten fünfjährigen Freiheitsstrafe verurteilt und zu Folge einer allgemeinen Strafminderung am 01.12.1990 ordnungsgemäß entlassen worden sei. Auf Grund der Ablöse sämtlicher albanischer Staatsangehörigen bei den Behörden im Kosovo sowie der sonstigen dort herrschenden Umstände seien entsprechende Unterlagen jedoch nicht beibringbar. Im Beschluss des XXXX wurde festgehalten, dass das Vorliegen falscher oder verfälschter Urkunden im Rahmen des rein formalen Auslieferungsverfahrens nur beachtlich sei, wenn diese Behauptung erwiesen ist. Dem Akteninhalt könne nicht einmal der geringste Hinweis für die Richtigkeit des diesbezüglichen Vorbringens des Erstbeschwerdeführers entnommen werden und er gebe selbst an über keine, seine Äußerungen bestätigenden Urkunden zu verfügen und es seien solche auch nicht - beispielsweise im Wege seines früheren Verteidigers - beischaffbar. Daher sei davon auszugehen, dass der Erstbeschwerdeführer aus einer über ihn verhängten 15-jährigen Freiheitsstrafe nach einer Flucht noch restliche zwölf Jahre, vier Monate und acht Tage zu verbüßen habe.Der Erstbeschwerdeführer habe gegen seine Auslieferung eingewendet, dass das Urteil nicht richtig sei und er wegen Todschlages nur zu einer von ihm auch teilweise verbüßten fünfjährigen Freiheitsstrafe verurteilt und zu Folge einer allgemeinen Strafminderung am 01.12.1990 ordnungsgemäß entlassen worden sei. Auf Grund der Ablöse sämtlicher albanischer Staatsangehörigen bei den Behörden im Kosovo sowie der sonstigen dort herrschenden Umstände seien entsprechende Unterlagen jedoch nicht beibringbar. Im Beschluss des römisch 40 wurde festgehalten, dass das Vorliegen falscher oder verfälschter Urkunden im Rahmen des rein formalen Auslieferungsverfahrens nur beachtlich sei, wenn diese Behauptung erwiesen ist. Dem Akteninhalt könne nicht einmal der geringste Hinweis für die Richtigkeit des diesbezüglichen Vorbringens des Erstbeschwerdeführers entnommen werden und er gebe selbst an über keine, seine Äußerungen bestätigenden Urkunden zu verfügen und es seien solche auch nicht - beispielsweise im Wege seines früheren Verteidigers - beischaffbar. Daher sei davon auszugehen, dass der Erstbeschwerdeführer aus einer über ihn verhängten 15-jährigen Freiheitsstrafe nach einer Flucht noch restliche zwölf Jahre, vier Monate und acht Tage zu verbüßen habe.
1.8. Mit Verfahrensanordnung vom 21.03.2012 wurden die Verfahrensparteien gemäß § 45 Abs. 3 AVG vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur allgemeinen Situation in der Republik Kosovo, über das Auslieferungsverfahren des Erstbeschwerdeführers, zur Frage ihrer (nunmehrigen) Staatsbürgerschaft sowie zu den familiären und persönlichen Bindungen zu Österreich in Kenntnis gesetzt und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.1.8. Mit Verfahrensanordnung vom 21.03.2012 wurden die Verfahrensparteien gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur allgemeinen Situation in der Republik Kosovo, über das Auslieferungsverfahren des Erstbeschwerdeführers, zur Frage ihrer (nunmehrigen) Staatsbürgerschaft sowie zu den familiären und persönlichen Bindungen zu Österreich in Kenntnis gesetzt und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
Mit Schriftsatz ihres Rechtsvertreters vom12.04.2012 brachten die Beschwerdeführer vor, es sei unrichtig, dass der Erstbeschwerdeführer und seine Gattin geschrieben hätten, sie seien wegen eines Todesfalls aus Österreich ausgereist; vielmehr seien sie an einer bestimmten Adresse wohnhaft und gemeldet gewesen. Was das Schreiben des "Innenministeriums" (offensichtlich gemeint:
Mitteilung des Bundesministeriums für Justiz vom 17.02.2012, die den Verfahrensparteien mit der Verfahrensanordnung vom 21.03.2012 zur Kenntnis gebracht wurde) angehe, sei festzuhalten, dass das Verfahren im Kosovo eingestellt worden sei bzw. mit einem Freispruch des Erstbeschwerdeführers geendet habe, worüber ausdrücklich eine Anfrage an die zuständigen Justizbehörden des Kosovo beantragt werde.
2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens:
2.1. Zur Person der Beschwerdeführer wird folgender Sachverhalt festgestellt:
Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Republik Kosovo. Der Erstbeschwerdeführer ist Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin und Vater der gemeinsamen minderjährigen Kinder, des Drittbeschwerdeführers, der Viertbeschwerdeführerin und des Fünftbeschwerdeführers.
Der Erstbeschwerdeführer ist im Februar 2002 legal nach Österreich eingereist und hat nach Ablauf der Gültigkeit seines Visums einen Asylantrag gestellt. Die Zweitbeschwerdeführerin reiste im Oktober 2003 legal nach Österreich ein, um den Erstbeschwerdeführer zu ehelichen und stellte ebenfalls nach Ablauf der Gültigkeit ihres Visums einen Asylantrag. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind wegen eines Todesfalls in der Familie des Erstbeschwerdeführers aus Österreich ausgereist und wurden vom gemeinsamen Hauptwohnsitz jeweils am 06.12.2004 abgemeldet. Die Zweitbeschwerdeführerin begründete am 18.04.2005, der Erstbeschwerdeführer am 23.08.2005 wieder einen Hauptwohnsitz in XXXX. Die neuerliche Einreise nach Österreich erfolgte illegal.Der Erstbeschwerdeführer ist im Februar 2002 legal nach Österreich eingereist und hat nach Ablauf der Gültigkeit seines Visums einen Asylantrag gestellt. Die Zweitbeschwerdeführerin reiste im Oktober 2003 legal nach Österreich ein, um den Erstbeschwerdeführer zu ehelichen und stellte ebenfalls nach Ablauf der Gültigkeit ihres Visums einen Asylantrag. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind wegen eines Todesfalls in der Familie des Erstbeschwerdeführers aus Österreich ausgereist und wurden vom gemeinsamen Hauptwohnsitz jeweils am 06.12.2004 abgemeldet. Die Zweitbeschwerdeführerin begründete am 18.04.2005, der Erstbeschwerdeführer am 23.08.2005 wieder einen Hauptwohnsitz in römisch 40 . Die neuerliche Einreise nach Österreich erfolgte illegal.
Am XXXX schlossen der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin die Ehe. Der Drittbeschwerdeführer, die Viertbeschwerdeführerin und der Fünftbeschwerdeführer wurden als gemeinsame Kinder des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in Österreich geboren. In Österreich leben die Mutter und vier Schwestern des Erstbeschwerdeführers, im Herkunftsstaat dessen Bruder und zwei weitere Schwestern. Weiters leben im Herkunftsstaat die Mutter, der Bruder und zwei Schwestern der Zweitbeschwerdeführerin. Die Beschwerdeführer könnten im Falle einer Rückkehr wieder bei Verwandten Unterkunft finden und zumindest Unterstützung von diesen in Anspruch nehmen. Die Beschwerdeführer sind grundsätzlich gesund, leiden also weder an einer schweren Erkrankung, noch besteht ein längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf. Die Beschwerdeführer üben in Österreich keine erlaubte Erwerbstätigkeit aus und nehmen Leistungen des Grundversorgungssystems in Anspruch.Am römisch 40 schlossen der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin die Ehe. Der Drittbeschwerdeführer, die Viertbeschwerdeführerin und der Fünftbeschwerdeführer wurden als gemeinsame Kinder des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in Österreich geboren. In Österreich leben die Mutter und vier Schwestern des Erstbeschwerdeführers, im Herkunftsstaat dessen Bruder und zwei weitere Schwestern. Weiters leben im Herkunftsstaat die Mutter, der Bruder und zwei Schwestern der Zweitbeschwerdeführerin. Die Beschwerdeführer könnten im Falle einer Rückkehr wieder bei Verwandten Unterkunft finden und zumindest Unterstützung von diesen in Anspruch nehmen. Die Beschwerdeführer sind grundsätzlich gesund, leiden also weder an einer schweren Erkrankung, noch besteht ein längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf. Die Beschwerdeführer üben in Österreich keine erlaubte Erwerbstätigkeit aus und nehmen Leistungen des Grundversorgungssystems in Anspruch.
Es wird der Beurteilung zu Grunde gelegt, dass der Erstbeschwerdeführer in seiner Heimat von Angehörigen des von ihm im Jahr 1988 getöteten Mädchens bedroht worden ist. Der Beschwerdeführer könnte vor Bedrohungen der behaupteten Art den wirksamen Schutz der Rechtsschutzeinrichtungen des Herkunftsstaates in Anspruch nehmen.
Für die übrigen Beschwerdeführer wurde keine individuelle Bedrohungssituation behauptet.
2.2 Zur Situation in der Republik Kosovo wird folgendes festgestellt:
Allgemeine politische Lage
Am 24.03.1999 begann die NATO die Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel "eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (und) das Morden im Kosovo zu beenden". Im Juni 1999 rückten die unter Führung der NATO gebildeten KFOR-Einheiten in den Kosovo ein. Am 10.06.1999 wurde das Gebiet auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolution 1244 der vorläufigen zivilen UN-Verwaltung "United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK)" unterstellt. Völkerrechtlich gehörte der Kosovo aber nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seite 2)Am 24.03.1999 begann die NATO die Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel "eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (und) das Morden im Kosovo zu beenden". Im Juni 1999 rückten die unter Führung der NATO gebildeten KFOR-Einheiten in den Kosovo ein. Am 10.06.1999 wurde das Gebiet auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolution 1244 der vorläufigen zivilen UN-Verwaltung "United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK)" unterstellt. Völkerrechtlich gehörte der Kosovo aber nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008,, Seite 2)
Das kosovarische Parlament erklärte am 17. Februar 2008 gegen den Willen Serbiens seine Unabhängigkeit. Die Proklamation enthält neben dem Bekenntnis zur Verwirklichung des Ahtisaari-Plans für eine überwachte Unabhängigkeit eine Einladung an die EU, die Staatswerdung des Kosovo mit einer eigenen Mission zu begleiten, und an die NATO, ihre Schutztruppen im Land aufrechtzuerhalten.
Die einseitige Sezession ist völkerrechtlich und international umstritten. Gleichwohl haben mittlerweile 69 Staaten (Stand: 19. Mai 2010), allen voran die USA und die Mehrzahl der EU-Staaten, den Kosovo förmlich anerkannt. Die Unabhängigkeit von Serbien verstößt nach einer Stellungnahme des Internationalen Gerichtshofs vom Juli 2010 nicht gegen das Völkerrecht. Die Stellungnahme ist rechtlich für keine Seite bindend. (International Court of Justice, 22. July 2010: Accordance with International Law on the Unilateral Declaration of Independence in Respect of Kosovo)
Das politische System hat sich seit der Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 gefestigt. Kosovo ist eine Republik in Form einer parlamentarischen Demokratie. Die am 15. Juni 2008 in Kraft getretene Verfassung bildet die Grundlage für die - noch für einen unbestimmten Übergangszeitraum "überwachte" - Souveränität der Republik Kosovo. Neben den Grundwerten moderner europäischer Verfassungen und dem Prinzip der Gewaltenteilung sieht die Verfassung umfassenden Schutz für die in Kosovo anerkannten Minderheiten (Serben, Türken, Bosniaken, RAE) und weitgehende Möglichkeiten ihrer politischen Partizipation vor.
Es gibt keine aktuelle Erhebung zur Einwohnerzahl Kosovos. Das Statistische Amt schätzte die Gesamtbevölkerung zum Ende des Jahres 2005 auf insgesamt 2.069.989 Einwohner (ca. 190 Personen pro Quadratkilometer). Nach offiziellen Schätzungen besteht die Bevölkerung zu ca. 91 Prozent aus Albanern, zu ca. 5 Prozent aus Serben und zu ca. 4 Prozent aus Angehörigen anderer ethnischer Gruppen (Türken, Bosniaken, Gorani, RAE).
Bei den von der OSZE unterstützten und demokratischen Parlamentswahlen am 17. November 2007 wurde die "Partia Demokratike e Kosovës" (PDK) des Premierministers Thaci mit 34,3 Prozent stärkste Partei mit 37 der 120 Sitze im Parlament, gefolgt von der "Lidhja Demokratike e Kosovës" (LDK) des Präsidenten Sejdiu mit 22,6 Prozent (25 Sitze). Am 9. Januar 2008 bestätigte das Parlament die ehemalige Koalitionsregierung aus LDK und PDK unter Führung von Premierminister Thaci und wählte Staatspräsident Sejdiu erneut zum Präsidenten.
Nachdem das Verfassungsgericht eine Verletzung der Verfassung durch den Umstand festgestellt hatte, dass Sejdiu neben dem Amt des Präsidenten gleichzeitig den Vorsitz der LDK innehatte, ist dieser am 27. September 2010 von seinem Amt als Staatspräsident zurückgetreten. Der darauf folgende Bruch der Regierungskoalition löste vorgezogene parlamentarische Neuwahlen für den 12. Dezember 2010 aus.
Die PDK erreichte bei diesen Wahlen laut vorläufigem Wahlergebnis 33,5 Prozent der Stimmen, bei einer Wahlbeteiligung von knapp unter 48 Prozent. Danach folgten die LDK von Isa Mustafa, (der Bürgermeister von Pristina mit 23,6 Prozent), Vetevendosje von Albin Kurti (12,2 Prozent), die AAK von Ramush Haradinaj (10,8 Prozent) sowie die AKR von Behgjet Pacolli mit 7,1 Prozent. Für die Minderheiten in Kosovo sind im 120 Sitze umfassenden Parlament 20 Sitze reserviert. Die serbische Bevölkerung in den Enklaven südlich des Ibar beteiligte sich in unterschiedlichem Maß am Urnengang (Wahlbeteiligung zwischen 33 Prozent und 50 Prozent), dem gegenüber war die Beteiligung im Norden sehr gering (zwischen 0 und 0,6 Prozent, lediglich Zubin Potok 6,2 Prozent).
In ersten Stellungnahmen durch eine Delegation des Europäischen Parlaments, die internationale Wahlbeobachtungsmission ENEMO sowie den kosovarischen Nichtregierungsorganisationsverbund "Demokratie in Aktion" wurden zwar der ruhige und grds. gut organisierte Ablauf der Wahlen gelobt. Es wurden jedoch auch massive Betrugsversuche festgestellt und technische Missstände aufgedeckt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 7-8)
Auf Beschluß der Zentrale Wahlkommission wurden am 9. Januar 2011 in allen Wahllokalen von Drenas und Deçan, sowie in je einer Gemeinde in Lipjan und Malisheva neue Wahlen durchgeführt sowie am 16. Januar 2011 die Wahl auch in 24 von 29 Wahlbezirken in Mitrovica wiederholt , da massive Fälschungen durchgeführt wurden.
Ende Februar einigte sich Thaçis PDK mit der AKR von Behgjet Pacolli, der Demokratischen Liga Ibrahim Rugova von Ukë Rugova, der Selbstständigen Liberalen Partei von Slobodan Petrovic sowie mit der Minderheitenkoalition 6plus auf eine Regierungskoalition. Pacolli sollte neuer Staatspräsident werden. Beim dritten Anlauf wurde er schließlich am 22. Februar 2011 mit 61 von 120 möglichen Stimmen gewählt. Am 28. März 2011 entschied das Verfassungsgericht, dass die Wahl des Präsidenten verfassungswidrig war. Das Gericht ging auf ein Frageschreiben der politischen Opposition ein. Am 7. April 2011 wurde Atifete Jahjaga als neue Staatspräsidentin vom Parlament mit 80 Stimmen von 100 möglichen gewählt. Am 22. Februar wurde zudem die neue Regierung für die Legislaturperiode 2011-2014 vom Kosovarischen Parlament mit einer Mehrheit gewählt. Hashim Thaçi ist weiterhin Premierminister. (http://www.orf.at/stories/2035082, http:derstandard.at/1297818695578 jeweils eingesehen am 09.03.2011, http://de.wikipedia.org/wiki/Kosovo, eingesehen am 22.07.2011)
Der kosovarischen Regierung ist es bislang nicht gelungen, effektive Hoheitsgewalt über den serbisch dominierten Norden des Landes zu erlangen.
Durch die allgemeinen Gemeinderatswahlen der Republik Serbien am 11. Mai 2008, die auch in den serbisch dominierten Gemeinden in Kosovo durchgeführt wurden, entstanden von Serbien unterstützte und geförderte lokalpolitische Parallelstrukturen. Diese Wahlen und damit auch die daraus hervorgegangenen Gemeindevertreter sind weder von der kosovarischen Regierung noch der internationalen Gemeinschaft anerkannt worden. Insbesondere im Norden des Landes lassen diese Strukturen eine Umsetzung von Regierungsentscheidungen aus Pristina nicht oder nur eingeschränkt zu.
Die Wirtschaftslage bleibt prekär. Eine strukturelle, nachhaltige Verbesserung der Wirtschaftsentwicklung konnte seit der Unabhängigkeitserklärung nicht erreicht werden. Für das Jahr 2009 wurde vom Internationalen Währungsfonds ein Wirtschaftswachstum von ca. 4,4 Prozent des BIP festgestellt, für 2010 wird ein Wachstum von ca. 4,5 Prozent des BIP vorhergesagt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik
Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 8-9)
Staatsangehörigkeit:
Das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) der Republik Kosovo trat am 15. Juni 2008 in Kraft.
Nach Art. 155 der Verfassung der Republik Kosovo haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 01. Jänner 1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten.Nach Artikel 155, der Verfassung der Republik Kosovo haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 01. Jänner 1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten.
Ein Bürger kann auch Bürger eines oder mehrerer anderer Staaten sein, der Erwerb oder Besitz einer anderen Staatsbürgerschaft bedeutet nicht den Verlust der kosovarischen Staatsangehörigkeit.
Eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht Art. 13 StAG den Mitgliedern der Kosovo-Diaspora (Ausreise vor dem 01. Jänner 1998). Als ihr Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kosovos hat, im Kosovo geboren ist und enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen in Kosovo hat (Abs. 2). Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen zur Kosovo-Diaspora (Abs. 3). Art. 28 und 29 StAG regeln den Status derjenigen, die als rechtmäßige Bewohner registriert sind (legal residents) und der Bürger des ehemaligen Jugoslawiens, die am 01. Jänner 1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo hatten (habitually residing).Eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht Artikel 13, StAG den Mitgliedern der Kosovo-Diaspora (Ausreise vor dem 01. Jänner 1998). Als ihr Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kosovos hat, im Kosovo geboren ist und enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen in Kosovo hat (Absatz 2,). Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen zur Kosovo-Diaspora (Absatz 3,). Artikel 28 und 29 StAG regeln den Status derjenigen, die als rechtmäßige Bewohner registriert sind (legal residents) und der Bürger des ehemaligen Jugoslawiens, die am 01. Jänner 1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo hatten (habitually residing).
Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Laut Art. 28 I StAG ist jede Person, die als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen.Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Laut Artikel 28, römisch eins StAG ist jede Person, die als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen.
Um als rechtmäßiger Bewohner (habitual resident) registriert zu werden, musste nachgewiesen werden:
(ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die aufgrund ihrer Flucht die minimale Residenzpflicht nicht erfüllen können). Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK-Identity Card (ID) und damit ein UNMIK- Travel-Dokument (TD) beantragen. Der Besitz eines UNMIK-Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger Kosovos ist (Art. 28 StAG).(ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die aufgrund ihrer Flucht die minimale Residenzpflicht nicht erfüllen können). Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK-Identity Card (ID) und damit ein UNMIK- Travel-Dokument (TD) beantragen. Der Besitz eines UNMIK-Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger Kosovos ist (Artikel 28, StAG).
Eine Sonderegelung für Vertriebene und Flüchtlinge des Kosovo-Krieges ist Art. 29 StAG. Danach sind auch alle Personen (und ihre direkten Nachkommen), die am 01. Jänner 1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Kosovo hatten, Bürger von Kosovo und als solche im Bürgerregister unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort oder ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit zu erfassen. Für die Erfassung im Bürgerregister bedarf es jedoch eines Antrags (Abs. 3) Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Kosovo am 01. Jänner 1998 sind analog der in der UNMIK-Richtlinie 2000/13 zum zentralen Zivilregister festgelegt (Abs. 5). Auch dieser Personenkreis hat also die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben, so er die Erfassung im Register beantragt. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 08/2008).Eine Sonderegelung für Vertriebene und Flüchtlinge des Kosovo-Krieges ist Artikel 29, StAG. Danach sind auch alle Personen (und ihre direkten Nachkommen), die am 01. Jänner 1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Kosovo hatten, Bürger von Kosovo und als solche im Bürgerregister unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort oder ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit zu erfassen. Für die Erfassung im Bürgerregister bedarf es jedoch eines Antrags (Absatz 3,) Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Kosovo am 01. Jänner 1998 sind analog der in der UNMIK-Richtlinie 2000/13 zum zentralen Zivilregister festgelegt (Absatz 5,). Auch dieser Personenkreis hat also die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben, so er die Erfassung im Register beantragt. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 08 aus 2008,).
Internationale Präsenz in Kosovo
Die internationale Präsenz in Kosovo hat sich grundlegend gewandelt. Die durch Resolution 1244/99 in Kosovo eingerichtete VN-Mission UNMIK hat ihre Umstrukturierung nunmehr abgeschlossen. Lediglich 10 Prozent (ca. 420 Personen) des vormaligen Personalbestandes von UNMIK sind noch im Einsatz. Ihre wesentlichen früheren Aufgaben im Bereich Polizei, Justiz und Zoll werden jetzt durch kosovarische Regierungsstellen bzw. die europäische Rechtsstaatsmission EULEX ausgeübt.
EULEX hat am 9. Dezember 2008 die operative Arbeit im gesamten Land aufgenommen und am 6. April 2009 volle Einsatzfähigkeit erreicht. Neben Beratungsfunktionen beim Aufbau von Polizei, Justiz, Zoll und Verwaltung haben die Mitarbeiter auch exekutive Funktionen, z.B. bei der Verfolgung organisierter Kriminalität, Korruption, interethnischer Kriminalität, Kriegsverbrechen sowie bei der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. EULEX hat derzeit 1.642 internationale und 1.165 lokale Beschäftigte. Davon sind ca. 1.200 Vollzugsbeamte der Polizei; etwa 450 Beamte sind in geschlossenen Einheiten ("Formed Police Units" (FPU) eingesetzt, die zur Kontrolle von Menschenansammlungen bzw. in aufruhrähnlichen Situationen oder Unruhen eingesetzt werden können. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 9-10)
Sicherheitslage
Die Sicherheitslage in Kosovo ist weitgehend stabil, in Teilgebieten, insbesondere im Norden und im Brennpunkt Mitrovica, aber weiterhin fragil. Seit den Ausschreitungen im März 2004 gab es keine landesweiten Unruhen mehr.
Es gibt keine konkreten Hinweise auf intendierte staatliche Repressionen aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit. Repressionen Dritter gegenüber ethnischen Minderheiten haben seit 2004 stetig abgenommen. Die subjektiv zum Teil immer noch als unsicher empfundene Sicherheitslage behindert aber v.a. den Rückkehrprozess von Kosovo-Serben.
Das nach Auflösung der kosovo-albanischen Befreiungsarmee UÇK eingerichtete zivile Hilfskorps "Kosovo Protection Corps" (KPC, alb. TMK) wurde am 30. Juni 2009 aufgelöst. Seither bilden multiethnische und zivil kontrollierte leichtbewaffnete Sicherheitskräfte die "Kosovo Security Forces (KSF)", die nicht mehr als 2.500 Mitglieder und maximal 800 Reservisten haben sollen. Derzeit umfasst die KSF etwa 2.000 Kräfte, davon gehören 8 Prozent den Minderheiten an. Die KSF übernimmt derzeit primär zivile Aufgaben wie Krisenreaktion, Sprengmittelbeseitigung und Zivilschutz. Im September 2009 hat die KSF ihre grundsätzliche Einsatzfähigkeit erreicht, die volle Einsatzfähigkeit kann voraussichtlich zwischen Ende 2011 und 2014 erreicht werden.
Die Polizei (Kosovo Police, KP - ehemals Kosovo Police Service, KPS) hat derzeit eine Stärke von ca. 9.000 Personen und ist im ganzen Land vertreten. Der Frauenanteil in der KP beträgt fast 15 Prozent; mehr als 14 Prozent sind Angehörige von Minderheiten. EULEX-Polizisten beraten und unterstützen Polizeidienststellen im gesamten Land. Die kosovo-serbischen Polizeistrukturen im Norden lassen sich schwer in die zentralen Kommandostrukturen der KP integrieren. Derzeit berichten die Polizeistationen im Norden unmittelbar an die Operationszentrale von EULEX, die sodann die KP unterrichtet.
In Nord-Kosovo führen KP, EULEX und KFOR seit Anfang Oktober 2010 verstärkte Personen- und Fahrzeugkontrollen durch, zudem wurden gezielte Ermittlungsmaßnahmen und Zugriffe gegen Personen aus dem Umkreis der Organisierten Kriminalität durchgeführt.
Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruht weiterhin auf drei Komponenten: der KP, den internationalen Polizeikräften (v.a. EULEX) und den KFOR-Truppen. Die KFOR wird nach wie vor von allen Beteiligten anerkannt. KFOR steht als letzte Option bereit, wenn die KP und die internationale Polizei sich nicht durchsetzen können. Die Truppe hat ihren Ruf als Garant der Sicherheit gefestigt durch ihr robustes und entschlossenes Handeln bei den gewalttätigen Ausschreitungen am 17. März 2008 durch Kosovo-Serben in Mitrovica, bei denen der Einsatz von Maschinenpistolen und Handgranaten durch Demonstranten zu über 70 Verletzten führte.
Die nach wie vor verbreitete Gewaltbereitschaft und die große Zahl der frei zirkulierenden Waffen beeinträchtigen die Sicherheitslage. Es gibt praktisch in jedem Haushalt eine oder mehrere (illegale) Schusswaffen.
Nach einer belastbaren Studie des "United Nations Office on Drugs and Crime" (UNODC) ist die Kriminalität, mit Ausnahme der Organisierten Kriminalität und der Korruption, rückläufig und niedriger als im gesamteuropäischen Vergleich. Dies gilt besonders für Eigentums-, Körperverletzungs- und Tötungsdelikte. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 10-11)
Laut Kriminalitätsstatistik ist die Anzahl der gemeldeten Straftaten im Jahresvergleich rückläufig. 2009 wurden 7 Prozent weniger Straftaten gemeldet als 2008. (Kriminalstatistik 2009, übermittelt vom Verbindungsbeamten des BMI am 19. März 2010)
Dem Auswärtigen Amt liegen keine Berichte über gezielte Menschenrechtsverletzungen durch die Regierung der Republik Kosovo oder durch Personal von UNMIK, EULEX, OSZE, ICO vor. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite
11)
Politische Opposition
Die politische Opposition wird in ihrer Betätigung nicht eingeschränkt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 12-16)
Religionsfreiheit
Die Religionsfreiheit ist nach Art. 38 der kosovarischen Verfassung garantiert. Einschränkungen der Religionsfreiheit sind nicht bekannt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 16)Die Religionsfreiheit ist nach Artikel 38, der kosovarischen Verfassung garantiert. Einschränkungen der Religionsfreiheit sind nicht bekannt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 16)
Selbst Personen, welche eine fundamentalistische Form des Islams sowohl im Erscheinungsbild (Vollbart, Pluderhose, Schleier) als auch in der strengen Anwendung des Islams (strikte Einhaltung der Gebote) praktizieren, sind im öffentlichen Leben akzeptiert, auch wenn sie von der Bevölkerung mit Argwohn betrachtet werden. (Kosovo-Bericht 29. September 2008 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 7 und 9)
Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis
Im gesamten Justizwesen sind Richter und Staatsanwälte aus allen relevanten ethnischen Gruppen tätig. Nach Angaben von EULEX-Richtern gibt es zum Teil noch erhebliche Ausbildungsdefizite bei den lokalen Richtern und Staatsanwälten. EULEX hat seit dem 9. Dezember 2008 justizielle Funktionen im Bereich der Strafjustiz, der Zivilgerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaft übernommen, die zuvor von internationalen UNMIK-Richtern/- Staatsanwälten ausgeübt wurden. Dabei handelt es sich inbesondere um Fälle von Kriegsverbrechen, schwere organisierte Kriminalität und ungelöste Eigentumsfragen im Nachgang zu den kriegerischen Auseinandersetzungen bis 1999.
Insgesamt ist der Zugang zum Gerichtswesen nicht landesweit einheitlich gewährleistet. Das Gericht in Nord-Mitrovica ist z.B. nach wie vor nur sehr eingeschränkt funktionstüchtig. Es gibt inzwischen zehn u.a. von UNDP und Legal Aid Commission betriebene Regionalbüros für Rechtsfragen, die Personen mit geringem Einkommen kostenlose Rechtshilfe anbieten, um ihre Rechtsansprüche durchzusetzen, darunter auch zahlreiche Minderheitenangehörige (Serben, RAE, Bosniaken und Türken). Es ist jedoch davon auszugehen, dass es Unterschiede beim Zugang zum Gerichtswesen gibt, gerade auch für Minderheitenangehörige in jeweiligen Mehrheitsgebieten (z.B. Kosovo-Albaner in Nord-Kosovo oder Kosovo-Serben in Westkosovo). (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 17-18)
Repressionen Dritter
Die Akzeptanz der verschiedenen ethnischen Gruppen untereinander hat zugenommen. Bei Auseinandersetzungen zwischen Angehörigen verschiedener ethnischer Gruppen handelt es sich häufig nicht um ethnisch motivierte Streitigkeiten, sondern um Streitigkeiten zwischen Nachbarn oder Verletzungen des persönlichen Ehrgefühls.
Interethnische Zwischenfälle finden fast ausschließlich vor dem Hintergrund des angespannten Verhältnisses zwischen Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern statt. Sie ereignen sich in aller Regel - lokal eingegrenzt - in bestimmten Gebieten des unmittelbarräumlichen Aufeinandertreffens/Zusammenlebens beider Bevölkerungsgruppen. Zumeist ergeben sich problematische Situationen wie z.B. handgreifliche Auseinandersetzungen bzw. Proteste, wenn das Betreten eines von der anderen Ethnie dominierten Gebietes als Provokation ausgelegt wird. Insbesondere in den Gebieten nördlich des Flusses Ibar werden staatliche Maßnahmen als Eingriff in die serbischen Parallelstrukturen angesehen und sind Ursache häufiger Spannungen und Auseinandersetzungen.
Die Anzahl interethnischer Vorfälle gegen Angehörige der Minderheitengemeinschaften der ethnischen Roma, Askhali und Ägypter geht weiter zurück. Auch in Kosovo tätige internationale Flüchtlingshilfeorganisationen berichten in diesem Zusammenhang lediglich von einigen wenigen konkreten Vorfällen. Ethnisch motivierte Verfolgungshandlungen durch nicht-staatliche Akteure können weiterhin nicht ausgeschlossen werden; konkrete Vorfälle sind in den letzten Monaten allerdings nicht bekannt geworden. Bei den (u.a. von UNMIK, vom UNHCR und Amnesty International berichteten) Vorfällen, die sich Ende Juli/Anfang August 2009 in dem von Angehörigen der Roma bewohnten Wohngebiet Abdullah Presheva in der Stadt Gjilan/Gnjilane ereigneten, handelte es sich im Wesentlichen um Auseinandersetzungen zwischen dort lebenden Roma und einigen beteiligten Auslandsalbanern, die zu diesem Zeitpunkt ihren Urlaub bei Verwandten in diesem Wohngebiet verbrachten. Die tätlichen Angriffe wurden zur Anzeige gebracht. Die Vorfälle wurden von EULEX als nicht ethnisch motivierte Verfolgungshandlungen qualifiziert.
Bei vielen Minderheitenangehörigen, insbesondere den RAE, besteht trotz der insgesamt positiven Entwicklung weiterhin ein Unsicherheitsgefühl gegenüber staatlichen Sicherheitskräften. Ursächlich hierfür sind maßgeblich die in den Jahren 1999 und 2004 gegen RAE-Angehörige verübten Gewalttaten. Inzwischen verfügt jede regionale Dienststelle der KP über Polizeibeamte, die ausschließlich für die Belange aller Minderheitengemeinschaften zuständig sind. Zumeist sind solche Beamte selbst Angehörige verschiedener Minderheiten. Nach den vorliegenden Erkenntnissen unterhalten diese Beamten
ständige Kontakte zu den in ihrem Zuständigkeitsbereich lebenden Minderheitengemeinschaften. Regelmäßig findet ein Austausch mit den jeweiligen Führern der örtlichen Minderheitengemeinschaften statt. Auch hierdurch soll gewährleistet werden, dass Minderheitenangehörigen die Möglichkeit geboten wird, u.a. gegen sie gerichtete Straftaten anzuzeigen und verfolgen zu lassen. NGOs weisen in diesen Zusammenhang darauf
hin, dass insbesondere bei Roma davon ausgegangen werden kann, dass viele Ereignisse nicht
zur Anzeige gebracht werden. Die EULEX-Polizei in Kosovo übt u.a. Monitoring- Funktionen über die Kosovo Polizei aus und informiert berechtigte Stellen u.a. die Deutsche Botschaft Pristina in sog. Security Situation Reports täglich über polizeiliche Vorfälle. Der EULEX-Polizei liegen keine Erkenntnisse vor, dass Anzeigen insbesondere von RAE-Minderheiten nicht angenommen bzw. nicht bearbeitet werden. Ferner weist EULEX-Polizei darauf hin, dass entsprechende Anzeigen von Angehörigen der RAE auch bei der EULEX-Polizei gestellt werden können.
Es ist nicht auszuschließen, dass es noch Personengruppen gibt, die weiterhin einer Gefährdung ausgesetzt sind (so z.B. Personen in Mischehen und Personen gemischtethnischer Herkunft sowie Personen, die der Zusammenarbeit mit den serbischen Behörden in der Zeit von 1990 bis 1999 verdächtigt werden). Kosovo-Albaner christlichen Glaubens sind keinen Diskriminierungen durch die muslimische Mehrheitsbevölkerung ausgesetzt.
Die kosovo-albanische Tradition der Blutrache ist kaum mehr anzutreffen. Allerdings sind insbesondere außerhalb der größeren Städte nicht selten Racheakte aus verschiedenen Gründen zu beobachten. Diese werden landläufig als Blutrache bezeichnet und ohne Beachtung der einschränkenden Regeln des Kanun (der Eröffnung, Ablauf und Beendigung regelt) beharrlich betrieben, zum Teil mit blutigen bzw. tödlichen Folgen. Bei diesen Racheakten ist die Hemmschwelle, eine Schusswaffe zu benutzen, oft sehr niedrig. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011,
Stand: Dezember 2010, Seite 20-22)
Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden:
Kosovo Police (KP), ehemals Kosovo Police Service KPS/ShPK:
Die OSCE leitete in Vushtrri eine zentrale Aus - und Fortbildungsstätte für KPS. Seit 1999 werden die verschiedenen Lehrgänge - bisher immerhin über 8.000 Polizisten - durch internationale Trainer aus verschiedenen Staaten ausgebildet.
Inzwischen wird das Institut durch einen lokalen Direktor geleitet und auch seit 2006 aus dem Kosovo Budget finanziert. Die OSCE ist mit einem kleinen Stab an Mitarbeitern (12 und 2 sonstige) direkt vor Ort bzw. als Unterstützung auch im Hauptquartier vertreten.
Neben der Ausbildung besteht ein Hauptaugenmerk auf Fortbildung. Immer wieder werden bei Kursen auch externe Experten eingeflogen, welche dann in ihrem Spezialgebiet die Kenntnisse weitergeben.
Durch entsprechende gesetzliche Regelungen wurde die Aus- und Fortbildung von Polizei, Zoll, Feuerwehr und Justiz (Justizwache) an dieser Fortbildungsstätte zusammengefasst. Das Kosovo Centre for Public Safety Education and Development - KCPSED - ist im Ministerium für Inneres angesiedelt und hat 2008 ein Budget von 2,7 Millionen Euro bei einem Personalstand von 177 ständigen Mitarbeitern.
Nach der Ausbildung erfolgt die Aufteilung in die verschiedenen Regionen des Kosovo. Von diesen waren bis auf die Region Mitrovica alle bereits von UNMIK Police an KPS übergeben worden. UNMIK Police übte eine beobachtende Rolle aus, unterstützt und evaluierte die Arbeit von KPS. (Kosovo-Bericht 29. September 2008 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 41-42)
KPS geht Anzeigen professionell nach. Beschwerden und Anzeigen gegen Angehörige von KPS werden sehr genau auch im Zuge von Disziplinarverfahren untersucht, Konsequenzen wie Suspendierungen, etc. werden nach den bisherigen Erfahrungswerten fast rascher ausgesprochen als in Österreich. (Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI 05. Mai 2007, Zahl 154/07 an das BAE)
KPS erfüllt seine Aufgaben generell professionell und kompetent. (Commission of the European Communities: Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, COM (2007) 663 final, 06. November 2007, Seite
46)
Es besteht eine beratende und überwachende Tätigkeit von EULEX Polizei bezüglich Kosovo Police auch im Falle, wenn Anzeigen nicht entgegengenommen werden. (Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI, 15. Jänner 2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof)
Wenden sich Personen an KFOR, versuchen diese, die Anzeige an eine dafür zuständige Stelle weiterzuleiten. KFOR hat keine Exekutivgewalt im Kosovo.
Als weitere Möglichkeit bietet sich eine direkte Anzeige bei der Justiz (Staatsanwalt) an, wo dann über die weitere Vorgangsweise entschieden wird.
Die Beamten von KPS tragen deutlich sichtbar ihre jeweilige Dienstnummer, wodurch eine Zuordnung ohne Probleme möglich ist. Die Tätigkeit ist in den Dienstberichten dokumentiert und transparent nachvollziehbar.
Das Einbringen von Beschwerden ist jederzeit möglich, aufgrund der Sensibilisierung werden Beschwerden auch rasch behandelt und führen - wenn berechtigt - zu den entsprechenden Konsequenzen für den betroffenen Funktionsträger.
Missstände in der Verwaltung können auch beim Ombudsmann angezeigt werden. Es besteht die Möglichkeit einer Beschwerde an den Ombudsmann und damit eine Garantie für eine Weiterbehandlung.
Dieser strich bei einem persönlichen Gespräch hervor, dass Beschwerden gegen KPS von dieser Institution unverzüglich und effizient bearbeitet werden. (Kosovo-Bericht 31. März 2007 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 9-10; Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI, 26. Mai 2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof)
Zudem wird die Tätigkeit jeder Polizeidienststelle von der OSZE (Security Issues Officer) überwacht. Täglich werden Polizeiberichte verfasst, welche auch der OSZE übermittelt werden. Gegebenenfalls kann sich eine Person auch an die OSZE wenden, sollte ein KPS Mitarbeiter seine Kompetenzen überschritten bzw. nicht erfüllt haben. [XXXX: Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07. Mai 2007, Seite 11].
Es besteht also auch hier die Möglichkeit einer Beschwerde bzw. Anfrage um Unterstützung im Anlassfall. (Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI, 26. Mai 2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof)
UNMIK Police/EULEX Police
Seit August 1999 war UNMIK Police im Kosovo präsent. Konkrete operative Aufgaben bestanden in der Region Mitrovica, in der Abteilung für Organisierte Kriminalität, im Interpol - Büro, bei Kriegsverbrechen und im Ordnungsdienst (Demonstrationen, etc.). Sonderfälle waren die Einheiten für Zeugenschutz, Transport von Häftlingen und Personenschutz. Sonst hatte UNMIK POLICE eine beobachtende Funktion von KPS eingenommen.
Nunmehr hat EULEX Police die Rolle von UNMIK Police übernommen. Der Aufgabenbereich liegt in Überwachung und Beratung der lokalen Polizei, Justiz, Justizwache und des Zolls. Operative Aufgaben im Polizeibereich sind: Finanzverbrechen, Kriegsverbrechen, Organisierte Kriminalität, Wirtschaftsverbrechen, Terrorismus, Zeugenschutz, Personenschutz (Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI, 15. Jänner 2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof; Kosovo-Bericht 31. März 2010, Verbindungsbeamter des BMI, Seite 39)
Generell ist für alle ethnischen Albaner, auch solchen in Gebieten, wo sie eine Minderheit bilden, hinlänglicher Schutz durch UNMIK/KPS verfügbar.
UNMIK/KPS sind willens und auch in der Lage, denjenigen, die Verfolgung befürchten, Schutz zu gewähren und stellen einen rechtlichen Mechanismus zur Ermittlung, Strafverfolgung und Bestrafung von Verfolgungsmaßnahmen sicher. (Home Office, Operational Guidance Note Kosovo, 22. July 2008, Seite 4 und 5)
Die Aufklärungsquote liegt bei Eigentumsdelikten bei 45 Prozent, bei Straftaten gegen Personen bei 71 Prozent. Schwerere Verbrechen haben eine höhere Aufklärungsrate als weniger schwere Verbrechen aufgrund der Ressourcen, die zu deren Ermittlung bereitgestellt werden. (UN Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo. S/2008/211, 28. März 2008, Seite 11)
Municipal Community Safety Council:
In allen Gemeinden des Kosovo besteht darüber hinaus ein "Municipal Community Safety Council" (MCSC, Rat zum Schutz der Volksgruppen). Dem Rat gehören neben KFOR, UNMIK Polizei, KPS auch Vertreter der verschiedenen Glaubensgemeinschaften (orthodoxe, katholische, islamische Gemeinschaft) wie auch alle Dorfvorsitzenden der Gemeinde an. Zweck des Rates, welcher vom Gemeindepräsidenten einberufen wird, ist es, einmal pro Monat über die Sicherheitslage im Allgemeinen und eventuelle Bedenken bzw. Bedürfnisse der einzelnen ethnischen bzw. religiösen Minderheiten zu beraten und wenn erforderlich korrigierende Maßnahmen zu ergreifen. Personen, die sich unsicher fühlen, können sich an diesen Rat wenden bzw. über ihre Dorfräte ihre Sicherheitsbedenken den zuständigen Behörden bekannt machen. So klagte beispielsweise der Dorfrat eines Dorfes im albanischen Grenzgebiet in der Gemeinde Gjakove/Djakovica (der MCSC wurde in dieser Gemeinde im August 2006 eingerichtet) über Raubüberfälle (vorwiegend Viehraub) durch maskierte Banden. Zur Verbesserung des Schutzes der Bevölkerung dieser Gegend verstärkte die KFOR ihre Truppen in der Region und auch die Polizei führt seither mehr Patrouillen in der Region durch. (XXXX: Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07. Mai 2007 , Seite 11-12)
Kosovo-Albaner
Der UNHCR wies bereits im Januar 2003 darauf hin, dass die überwiegende Mehrheit der Kosovo-Albaner, die während der Kosovo-Krise geflohen waren, nach Hause zurückgekehrt ist.
Die Sicherheitslage hat sich im Allgemeinen für Angehörige der albanischen Mehrheitsbevölkerung in den letzten Jahren kontinuierlich verbessert. Nicht zuletzt die größere Effizienz der lokalen Polizei "KPS" und eine Verbesserung des lokalen Gerichtswesens haben dazu beigetragen, die Situation (für ethnische Albaner) zu verbessern. Zudem haben aber auch das - für Nachkriegssituationen typische - allgemeine Chaos und die relative Normenungebundenheit, die in der Gesellschaft vorherrschte, nachgelassen und ein mehr geregeltes gesellschaftliches Leben ist an deren Stelle getreten. Gegenwärtig gibt die allgemeine Sicherheitslage für ethnische Albaner, d.h. Angehörige des nunmehrigen Mehrheitsvolkes in Kosovo, bis auf genau definierte Ausnahmen zu Besorgnissen keinen Anlass mehr. (XXXX: Allgemeines Gutachten zur Situation im Kosovo, 15. Februar 2007, Seite 4-5)
Im Positionspapier des UNHCR vom 09. November 2009 wird aber darauf hingewiesen, dass es immer noch einige Kategorien von Kosovo-Albanern (so z.B. aus Gebieten in denen sie eine ethnische Minderheit bilden oder Kosovo-Albaner in Mischehen und Personen gemischt-ethnischer Herkunft, Kosovo-Albaner, die der Mitarbeit mit dem serbischen Regime nach 1990 verdächtigt werden, Opfer von Menschenhandel, Opfer von häuslicher Gewalt sowie Personen, deren Anträge auf sexueller Orientierung basieren) gibt, die mit ernsten Problemen konfrontiert werden könnten, wenn sie derzeit nach Hause zurückkehren würden. (UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Individuals from Kosovo)
Katholische Albaner sind im politischen wie wirtschaftlichen Leben voll integriert und sind keinerlei Benachteiligungen durch die mehrheitlich moslemischen Albaner ausgesetzt.
Es kann festgehalten werden, dass es für eine Diskriminierung bzw. Verfolgung der katholischen Albaner im Kosovo durch die mehrheitlich moslemische Bevölkerung keine Anhaltspunkte gibt. Auch sind keine Einzelfälle von Übergriffen bekannt geworden. Katholische Albaner sind keiner Verfolgung bzw. besonderen Gefährdung aufgrund ihrer religiösen Überzeugung ausgesetzt. (XXXX: Katholische Albaner im Kosovo. Gutachten erstellt im Juli 2006, Seite 13-15)
Ausweichmöglichkeiten
Eine Übersiedlung in andere Teile des Landes unterliegt keinen rechtlichen Einschränkungen. Alle Ethnien können sich in Kosovo grundsätzlich frei bewegen. Die Freizügigkeit von Personen ist nach Einschätzung der Europäischen Kommission allerdings nicht im gesamten Land gewährleistet. Die Sicherheitskräfte bemühen sich zwar um einen verstärkten Schutz für Minderheitengebiete und Enklaven, Angehörige von Minderheiten verlassen diese Gebiete - oftmals aufgrund eines subjektiv empfundenen Unsicherheitsgefühls und auch sprachlicher Barrieren - nur selten.
Von der Freizügigkeit wird zum Teil von Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern v.a. dort aus einem subjektiv empfundenem Unsicherheitsgefühl heraus kein Gebrauch gemacht, wo sich diese Gruppen in der Minderheit befinden. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 23)
Schutz der Menschenrechte
Seit November 2000 gibt es die Einrichtung einer Ombudsperson, die für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch die zivilen Behörden in Kosovo zuständig ist. Die institutionelle Garantie des Amtes sowie die mit dem Amt verbundenen Rechte und Pflichten der Ombudsperson sind in der Verfassung festgeschrieben (Art. 132 bis Art. 135). Die Ombudsperson geht Hinweisen auf Menschenrechtsverletzungen nach und gibt in einem Jahresbericht an das Parlament Empfehlungen für deren Behebung.Seit November 2000 gibt es die Einrichtung einer Ombudsperson, die für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch die zivilen Behörden in Kosovo zuständig ist. Die institutionelle Garantie des Amtes sowie die mit dem Amt verbundenen Rechte und Pflichten der Ombudsperson sind in der Verfassung festgeschrieben (Artikel 132 bis Artikel 135,). Die Ombudsperson geht Hinweisen auf Menschenrechtsverletzungen nach und gibt in einem Jahresbericht an das Parlament Empfehlungen für deren Behebung.
Gezielte Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Stellen sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt. Es kommt immer wieder zu einzelnen Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen, denen in der Regel durch NGOs, die Ombudsperson aber auch die genannten staatlichen Stellen nachgegangen wird. Allerdings münden diese Nachforschungen aufgrund der bereits erwähnten Engpässe und des Verbesserungsbedarfs im Justizwesen nicht immer in ein rechtliches Verfahren mit einem abschließenden Urteil.
Das Verbot der Folter sowie der unmenschlichen Behandlung ist in der Verfassung verankert. Es sind keine Fälle von Folter durch die lokale Polizei (KP) oder andere staatliche Stellen bekannt geworden. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 24-25)
Grundversorgung
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Bevölkerung Kosovos ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. die sozial schwachen Bewohner der Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen.
Staatliche Sozialleistungen sind bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung zu beantragen und werden für die Dauer von bis zu 6 Monaten bewilligt. Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe nach dem Gesetz No. 2003/15. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ist ein neuer Antrag zu stellen. Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen wird durch Mitarbeiter des Sozialministeriums (Ministry of Social Welfare) überprüft. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Sozialarbeit. Angehörige der Minderheiten werden zusätzlich von den in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Minderheitenangelegenheiten betreut.
Die Sozialhilfe bewegt sich auf niedrigem Niveau. Seit Inkrafttreten des Gesetzes im Jahr 2003 gab es keine Anpassungen. Sie beträgt für Einzelpersonen 40 Euro monatlich und für Familien (abhängig von der Zahl der Personen) bis zu 80 Euro monatlich. Zusätzlich hierzu sind Empfänger von Sozialhilfeleistungen von den Zuzahlungsbeträgen im öffentlichen Gesundheitssystem befreit. Ferner ist die Stromzufuhr für Familien, die Sozialhilfeleistungen beziehen, bis zu 500 kW pro Monat kostenlos. Voraussetzung hierfür ist ein registrierter Stromzähler. Im Dezember 2009 erhielten 35.654 Familien bzw. 152.508 Personen Sozialhilfe, bezogen auf die Familien eine Steigerung um 3,8 Prozent im Vergleich zum Vorjahresmonat. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 26-27)
Die Kriterien für die Sozialhilfe sind entsprechend geregelt und auch im Verwaltungsweg durchsetzbar.
Kategorie I:
Alle Familienmitglieder sind Abhängige (eingestuft als nicht arbeitsfähig oder für Arbeit nicht verfügbar und tatsächlich nicht arbeitstätig):
1. Personen über 18 Jahre mit dauernder oder schwerer Behinderung und damit verbundener Arbeitsunfähigkeit;
2. Personen mit 65 Jahren oder älter;
3. Personen mit Behinderung, mit 65 Jahren oder älter oder Kinder unter 5 Jahren, welche eine Vollaufsicht benötigen;
4. Kinder bis zu 14 Jahren;
5. Personen zwischen dem 15. und 18. Lebensjahr (inklusive), welche eine höhere Schule besuchen;
6. Elternteile mit Kindern unter 15 Jahren;
Kategorie II:
Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie I) oder auch als arbeitslos gemeldet.Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie römisch eins) oder auch als arbeitslos gemeldet.
a) zumindest ein Kind unter 5 Jahren od.
b) ein Vollwaisenkind unter 15 Jahren mit Vollaufsicht
c) Grundbesitz nicht über 50 Ar (1/2 Hektar)
Es gibt die Möglichkeit einer Berufung, wenn Sozialhilfe nicht gewährt wird. Zusätzlich wurde die Möglichkeit geschaffen, für Familien welche Sozialunterstützung erhalten oder unter das Kriegsopfergesetz fallen Strom bis zu 500 kw/h pro Monat kostenlos zu beziehen (Voraussetzung ist ein registrierter Stromzähler und ein Vertrag mit dem Energieversorgungsunternehmen KEK).
Die Sozialleistungen reichen alleine oft nicht zur Abdeckung der Grundbedürfnisse
Der Zusammenhalt der Familien besonders im ländlichen aber auch im städtischen Bereich sichert das wirtschaftliche Überleben, verbunden mit Unterstützungszahlungen von Verwandten aus dem Ausland. Zusätzliche Einnahmequellen bestehen in der Landwirtschaft bzw. durch die Erledigung von Gelegenheitsarbeiten vor allem in der Baubranche.
Unterstandslosigkeit ist im Kosovo im Gegensatz zu westlichen EU-Staaten äußerst selten auftauchendes Problem. So ist die Zahl der tatsächlich unterstandslosen Personen in Pristina - immerhin geschätzte 600.000 Einwohner verschwindend gering (geschätzte 20 Personen!), im ländlichen Bereich gar nicht vorhanden. (Kosovo-Bericht 27. September 2009 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 12; Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand Dezember 2010, 06. Jänner 2011, Seite 27; XXXX: Gutachten vom 10. April 2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057-0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477-1/2008/5Z vom 10. April 2009; Kosovo-Bericht 27. September 2009 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 13-15)
Selbst wenn keine eigene Unterkunft zur Verfügung steht, so funktioniert im Kosovo das "Auffangbecken" Familie trotz aller widrigen, vor allem schweren wirtschaftlichen, Umstände nach wie vor. Soll heißen, dass durch diese Familienbande kein derartiger Kosovare einem Leben auf der Straße ausgesetzt wäre. Es finden sich allein schon aufgrund der im Kosovo vorherrschenden "zahlreichen" Verwandtschaftsverhältnisse immer noch irgendwelche Möglichkeiten der Unterbringung und Unterstützung solcher Personen.
Sollte die für einen AW extreme Situation der "Nichtunterstützung" seitens seiner Familie auftreten, welche allerdings sehr unwahrscheinlich ist, so finden sich im Kosovo nach wie vor einzelne internationale und nationale humanitäre Organisationen ("Mutter Teresa", das "Rote Kreuz", die "Caritas"...), die humanitäre Hilfe ermöglichen.
Weiters sind zahlreiche NGOs im Kosovo tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen welcher Art auch immer entsprechende Unterstützung zu erhalten. Der Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist für alle Personen im Kosovo möglich. (Auskunft des XXXX,12. November 2007, Zahl 536/07 an das BAE)Weiters sind zahlreiche NGOs im Kosovo tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen welcher Art auch immer entsprechende Unterstützung zu erhalten. Der Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist für alle Personen im Kosovo möglich. (Auskunft des römisch 40 ,12. November 2007, Zahl 536/07 an das BAE)
Im Allgemeinen ist festzuhalten, dass ethnische Albaner im Kosovo nicht Gefahr laufen zu verhungern oder in ihrer Existenz gefährdet zu sein. Die Solidarität in der Großfamilie in Zusammenspiel mit Schwarz- oder Gelegenheitsarbeiten, möglicher Sozialhilfe und humanitärer Hilfe verhindern im Allgemeinen ein vollkommenes Abgleiten kosovo-albanischer Familien. (XXXX: Gutachten vom 10. April 2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057-0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477-1/2008/5Z, Seite 8-9)
Es sind in den erörterten Berichten keine Fälle dokumentiert, dass aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage Personen tatsächlich lebensgefährdend in ihrer Existenz bedroht waren oder aktuell sind.
Medizinische Versorgung
Durch die Ereignisse der neunziger Jahre wurde der Gesundheitssektor sehr in Mitleidenschaft gezogen. Die Wiederherstellung einer umfassenden medizinischen Versorgung, insb. durch das öffentliche Gesundheitssystem, ist für die Regierung prioritär, schreitet aber nur langsam voran. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 28)
Öffentliches Gesundheitssystem
Die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung erfolgt in einem öffentlichen dreistufigen Gesundheitssystem. Es besteht aus Erstversorgungszentren, Krankenhäusern auf regionaler Ebene sowie einer spezialisierten medizinischen Versorgung durch die Universitätsklinik Pristina.
Es existiert kein öffentliches oder privates Krankenversicherungssystem. Das Gesundheitsministerium ist weiterhin bestrebt, unter Mithilfe einer Anzahl ausländischer Experten sowie unter Einbeziehung der von der Weltbank in Auftrag gegebenen Studie ("Kosovo Health Financing Reform Study") vom 06. Mai 2008 einen zum Teil aus Steuermitteln finanzierten öffentlichen Gesundheitsfonds einzuführen.
Die primäre Gesundheitsversorgung, d.h. die ambulante Grundversorgung durch Allgemeinmediziner und andere Fachärzte sowie medizinisches Assistenzpersonal erfolgt in Kosovo in sogenannten Familien-Gesundheitszentren, die in der Verantwortung der jeweiligen Kommune betrieben und von diesen finanziert werden. Die dafür erforderlichen Mittel werden vom Ministerium für Wirschaft und Finanzen zur Verfügung gestellt. Zur primären Erstversorgung der Bevölkerung stehen 191 Ambulanzen für Familienmedizin, 145 Zentren für Familienmedizin und 30 medizinische Hauptzentren zur Verfügung. Bei den Ambulanzen handelt es sich um Gesundheitsstationen in den ländlichen Gebieten, die eine eingeschränkte Basisversorgung bieten und nur zu bestimmten Zeiten mit einem Arzt besetzt sind. Die Zentren für Familienmedizin sind täglich geöffnet. Patienten werden von einem Arzt sowie in den meisten Zentren durch einen Zahnarzt medizinisch behandelt. Die medizinischen Hauptzentren sind regionale Gesundheitshäuser in den Städten Deçan, Gjakovë, Gllogoc, Gjilan, Dragash, Istog, Kaçanik, Klinë, Fushë Kosovë, Kamenicë, Mitrovicë, Leposaviq, Lipjan, Malishevë, Novobërdë, Obiliq, Rahovec, Pejë, Podujevë, Prishtinë, Prizren, Skënderaj, Shtime, Shtërpcë, Suharekë, Ferizaj, Viti, Vushtrri, Zubin Potok und Zveçan. In diesen Zentren werden Patienten durch Ärzte für Allgemeinmedizin sowie durch weitere Fachärzte, wie Ärzte für Pädiatrie, Dermatologie, Ophthalmologen, Gynäkologen und Zahnärzte behandelt.
Die sekundäre Versorgung wird aus dem Etat des Gesundheitsministeriums von Kosovo finanziert. Sie beinhaltet die ambulante und stationäre Gesundheitsversorgung, die in den Regionalkrankenhäusern in Ferizaj, Gjakovë, Gjilan, Mitrovicë-Nord, Pejë, Prizren und Vushtrri geleistet wird.
Die tertitäre Gesundheitsversorgung wird durch die Universitätsklinik Pristina gewährleistet, die medizinische Dienstleistungen von hoher Komplexität und mit hohen Kosten bietet. Gleichzeitig ist die Universitätsklinik für die sekundäre Gesundheitsversorgung für die Bevölkerung der Region Pristina zuständig. Dies führt zu einer starken Auslastung ihrer Ambulanzen.
Die derzeit 336 auf das gesamte Gebiet von Kosovo verteilten öffentlichen Ambulanzen und Zentren für Familienmedizin, sowie die in allen Städten von Kosovo befindlichen 30 medizinischen Hauptzentren, sieben Regionalkrankenhäuser und die Universitätsklinik Pristina gewährleisten zumindest eine flächendeckende medizinische Basisversorgung in allen Regionen von Kosovo. Die in den großen Städten befindlichen Regionalkrankenhäuser können durch ein Netz von regelmäßig mehrmals am Tag verkehrenden Busverbindungen erreicht werden. Private Minibusse und Privattaxen verkehren zwischen den meisten Dörfern und den größeren Städten. Von den größeren Städten aus bestehen mehrmals tägliche regelmäßige Busverbindungen nach Pristina und zurück. Zehn Fußminuten vom Busbahnhof Pristina entfernt befindet sich die Universitätsklinik. Besondere vom Staat eingerichtete Busverbindungen (sog. "humanitarian bus lines") werden von vielen Minderheitenangehörigen genutzt, um aus entlegenen Gebieten zum Einkauf und für sonstige Verrichtungen in die Städte zu fahren.
Die Bettenkapazität in den Krankenhäusern ist ausreichend. Die Auslastungsquote der Regionalkrankenhäuser liegt im Durchschnitt bei ca. 63 Prozent. Das Universitätsklinikum Pristina verfügt über eine Kapazität von 1.998 Betten, seine Auslastungsquote liegt bei ca. 74 Prozent. Der Gesamtetat des Gesundheitsministeriums beträgt für das Jahr 2010 88 Mio. Euro. Zusammen mit den Einnahmen aus Zuzahlungen der Patienten reichen die Mittel aber nur zur Finanzierung einer Gesundheitsversorgung auf einfachem Niveau aus. Patienten, die Leistungen des öffentlichen Gesundheitssystems in Anspruch nehmen, müssen weiterhin Einschränkungen hinnehmen, die insbesondere auf den schlechten baulichen Zustand von Krankenhäusern und Gesundheitsstationen sowie auf die noch teilweise vorhandenen veralteten Ausstattungen zurückzuführen sind. Die Regionalkrankenhäuser sowie die Universitätsklinik Pristina wurden in den letzten Jahren mit einigen modernen und leistungsstarken medizinisch-technischen Diagnosegeräten ausgestattet. Abgesehen von Notfällen müssen Patienten wegen der Auslastung der wenigen Geräte mit Wartezeiten rechnen, die mehrere Wochen betragen können. Die Wartezeiten für eine Kontrolluntersuchung, die mit der Durchführung eines Herzultraschalls und einer Elektrokardiographie (EKG) verbunden ist, können mehrere Monate betragen.
Weiterhin verfügen Ärzte bei der Anwendung neuartiger Operationsmethoden und - techniken nicht immer über die erforderlichen Kenntnisse. Das Fehlen praktischer Erfahrungen kann deshalb in Einzelfällen dazu führen, dass ein behandelnder Arzt die Durchführung eines komplizierten Eingriffs ablehnt und dem Patienten eine Weiterbehandlung im Ausland empfiehlt. Im Jahr 2010 stellt das Gesundheitsministerium für die Behandlung von ca. 500 Patienten im Ausland Mittel in Höhe von ca. 2,5 Mio. Euro zur Verfügung. Über die Bewilligung eines Antrages auf Behandlung im Ausland entscheidet eine ärztliche Kommission des Gesundheitsministeriums. Die Bewilligung eines Antrages ist an strenge Regelungen gebunden. Die Wartezeit kann bis zu zwei Jahre betragen. Das Gesundheitsministerium verfügt zudem über einen Fonds, um medizinische Behandlungen, vor allem von Kindern mit Herz- oder Tumorerkrankungen, im Ausland zu ermöglichen. Auch Nichtregierungsorganisationen wie "Nena Theresa" und Initiativen von Privatpersonen führen für schwerkranke Kinder regelmäßig Spendensammlungen durch und/oder suchen Sponsoren für die Finanzierung von Behandlungskosten, die im Ausland anfallen.
Die Durchführung von Organtransplantationen ist gesetzlich verboten. Die Medikamentenversorgung im staatlichen Gesundheitssystem wird zentral vom Gesundheitsministerium gesteuert; die Medikamente werden zentral beschafft und an alle medizinischen Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitssystems weitergeleitet. Der Etat für den Einkauf von Medikamenten beträgt auch im Jahr 2010 insgesamt 16 Mio. Euro. Hiervon wurden drei Mio. Euro für die Anschaffung und Bereitstellung von Zytostatika zur Behandlung von Krebspatienten zur Verfügung gestellt.
Im Bedarfsfall sind alle vom Gesundheitsministerium zugelassenen Medikamente über Apotheken in Kosovo gegen Zahlung des Verkaufspreises erhältlich. In der vom Gesundheitsministerium auf seiner Homepage www.mshgov-ks.org/veprimtaria_private/ipsh/ veröffentlichten Importliste (Lista e Produktet qe kane drejt importi dhe ato qe posedojn certifikata) sind alle in Kosovo zugelassenen Medikamente mit Angabe der enthaltenen Wirkstoffe, der Packungsgrößen und Bezugsquellen aufgeführt.
Für medizinische Leistungen sowie für bestimmte Basismedikamente (verzeichnet in der sog. "Essential Drug List") zahlen Patienten Eigenbeteiligungen, die nach vorgegebenen Sätzen pauschal erhoben werden. Von der Zuzahlungspflicht befreit sind Invaliden und Empfänger von Sozialhilfeleistungen, chronisch Kranke, Kinder bis zum 15. Lebensjahr, Schüler und Studenten bis zum Ende der Regelausbildungszeit und Personen über 65 Jahre. Das Gesundheitsministerium verfügt über ein Budget, um Personen ohne ausreichende finanzielle Mittel Medikamente zur Verfügung stellen zu können, die nicht in der "Essential Drug List" aufgeführt sind. Die Entscheidung über die Vergabe trifft eine Kommission des Gesundheitsministeriums. Das Verfahren ist sehr formell und an strenge Voraussetzungen gebunden. Die Bewilligung erfolgt nur in Ausnahmefällen, wenn der Patient ansonsten in eine lebensbedrohliche Situation geraten würde. Es gibt auch Krankenhausärzte, die Medikamentenvorräte angelegt haben, mit denen sie sozial schwache Patienten kostenlos behandeln.
Am 15. Dezember 2006 haben das Gesundheitsministerium der Republik Albanien und das Gesundheitsministerium von Kosovo ein Memorandum of Understanding geschlossen, in dem Kosovaren medizinische Behandlungsmöglichkeiten auf den Gebieten der Kardiochirurgie, Neurochirurgie und Onkologie (Strahlentherapie) im Universitätsklinikum "Nenë Terezë" in Tirana eröffnet werden.
Gemessen am Durchschnittsverdienst in Kosovo lagen bedingt durch die Finanzknappheit im öffentlichen Gesundheitssystem die Gehälter des medizinischen Personals im unteren Bereich. Insbesondere vor diesem Hintergrund sind Korruptionsfälle im öffentlichen Gesundheitswesen aufgetreten. Gegen Geldzahlungen an medizinisches Personal bewirkten Patienten eine vorrangige Behandlung. Auch sind Korruptionsfälle im Hinblick auf die an sich kostenlose Bereitstellung von Medikamenten bekannt geworden. Vor diesem Hintergrund und nach massiven Protesten des medizinischen Personals wurden ihre Monatslöhne seit Februar 2010 wesentlich erhöht. Gegen Korruption im öffentlichen Gesundheitswesen tritt außerdem u.a. KDI, das Kosova Democratic Institute in Zusammenarbeit mit Transparency International (TI) ein. Im Rahmen der Durchführung des Programms ALAC (Advocacy and Legal Advice Center) geht KDI Korruptionsvorwürfen aus der Bevölkerung nach und erstattet gegebenenfalls Anzeige.
Kosovaren nutzen teilweise auch die Möglichkeit, eine für sie kostenpflichtige medizinische Behandlung in Mazedonien durchführen zu lassen. Soweit sie gültige serbische bzw. ehemals serbisch-montenegrinische Personaldokumente (Personalausweis oder Reisepass) besitzen, können sie auch nach Serbien reisen, um sich dort auf eigene Kosten medizinisch behandeln zu lassen. Aufgrund der politischen Situation sind aber die ethnische Zugehörigkeit der Person, die ethnische Situation am Behandlungsort, Sprachkenntnisse etc. entscheidende Faktoren, um von dieser Möglichkeit Gebrauch machen zu können. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 28-32)
Psychische Erkrankungen
Die Behandlung von psychischen Erkrankungen wird im öffentlichen Gesundheitssystem in acht regionalen Gesundheitszentren ("Mental Health Care Centres", MHCs) durchgeführt, die sich in den Städten Pejë/Pec, Prizren, Ferizaj/Uro¿evac, Gjilan/Gnjilane, Gjakovë/Djakovica, Mitrovicë/Mitrovica (Süd), Podujevo und Prishtinë/Pri¿tina befinden.
Ferner verfügt Kosovo über acht Integrationshäuser, die der Rehabilitierung und Reintegration von chronisch erkrankten Patienten mit psychiatrischem Behandlungsbedarf dienen; sie befinden sich in Mitrovicë/Mitrovica (Süd), Fushe Kosovë, Drenas, Pejë/Pec, Gjakovë/Djakovica, Prizren, Ferizaj/Uro¿evac und Gjilan/Gnjilane.
Über die Aufnahme in eine dieser Einrichtungen entscheidet eine ärztliche Kommission des Gesundheitsministeriums. Alternativ hierzu gibt es die Möglichkeit, Patienten auf eine häuslich-familiäre Fürsorge einzustellen. Pflegedienste, die als "mobile Feldtruppe" bezeichnet werden, führen häusliche Besuche und Behandlungen durch und beobachten den Gesundheitszustand ihrer Patienten. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 34-36)
Behandlung von Rückkehrern
Aus Drittstaaten zurückgeführte Personen erhalten direkt nach Ankunft am Flughafen Pristina weiterführende Informationen durch ein von UNHCR und IOM in Auftrag gegebenes Kontaktstellen-Projekt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: Dezember 2010, Seite 36)
Zur ersten medizinischen Versorgung ankommender Rückkehrer wurde eine Flughafenambulanz eingerichtet. Im Bedarfsfall können individuelle medizinische Versorgungsmöglichkeiten organisiert werden. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 36-37)
2.3. Es wird nicht festgestellt, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Republik Kosovo in ihrem Recht auf das Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wären.
3. Beweiswürdigung:
3.1. Die Identität und Herkunft der Beschwerdeführer, die familiären und persönlichen Verhältnisse im Herkunftsstaat und in Österreich ergeben sich aus den glaubhaften Angaben der Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren und den vorgelegten Beweismitteln.
Der Erstbeschwerdeführer hat im Asylverfahren einen am 19.12.2002 ausgestellten jugoslawischen Reisepass vorgelegt und er hatte am 01.01.1998 seinen Wohnsitz im Kosovo; bei Antragstellung gab er seine Staatsangehörigkeit auf dem Antragsformular auch mit "Kosovo" an. Die Zweitbeschwerdeführerin hat einen am 23.05.2003 von der UNMIK-Verwaltung ausgestellten Reisepass vorgelegt. Unter Berücksichtigung der oben dargestellten Regelungen des Staatsangehörigkeitsrechts der Republik Kosovo haben alle Beschwerdeführer daher die Staatsangehörigkeit der Republik Kosovo.
Die Beschwerdeführer sind der vorläufigen Feststellung gesund zu sein, nicht entgegengetreten. Im Grundvorsorgungssystem ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführer Leistungen in Anspruch nehmen.
Die Feststellungen zur zwischenzeitlichen Rückkehr des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in ihr Heimatland ergeben sich aus einem Schreiben vom 15.11.2004, worin diese ankündigen, auf Grund eines Todesfalles in der Familie des Erstbeschwerdeführers Österreich zu verlassen, und aus der darauf folgenden Abmeldung vom gemeinsamen Hauptwohnsitz in Österreich jeweils am 06.12.2004. Die Behauptung in der Stellungnahme vom 12.04.2012, wonach eine solche Mitteilung und die Ausreise nicht erfolgt seien, ist zum einen aktenwidrig, da das entsprechende Schreiben vom 15.11.2004 den Verwaltungsakten des Bundesasylamts einliegt und das Vorliegen einer solchen Mitteilung des Erstbeschwerdeführers auch in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 22.08.2006, 2006/01/0353-6, festgestellt worden ist. Darüber hinaus ergibt sich - worauf in der Verfahrensanordnung vom 21.03.2012 hingewiesen wurde - aus dem zentralen Melderegister, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin beide am 06.12.2004 von der in der Stellungnahme vom 12.04.2012 genannten Adresse abgemeldet wurden und erst wieder im April bzw. August 2005 in Österreich gemeldet wurden.
Der Erstbeschwerdeführer gab als Kernvorbringen an, auf Grund von Blutrache sein Heimatland verlassen zu haben. Der Erstbeschwerdeführer hat jedoch bereits im Jahr 1991 unter falschem Namen in Österreich einen Asylantrag gestellt und dabei keinerlei Angaben zu einer bestehenden Blutrachesituation gemacht, was nicht nachvollziehbar erscheint, falls eine solche tatsächlich bestanden hätte. Gegen das Bestehen einer Gefährdungslage spricht auch der Umstand dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin eine gewisse Zeit lang - bis zur erneuten, illegal erfolgten Einreise nach Österreich - freiwillig in ihr Herkunftsland zurückgekehrt sind. Den vorgelegten Erklärungen verschiedener Personen, unter anderem des Bruders des Beschwerdeführers, wonach der Erstbeschwerdeführer sich wegen der Tötung eines Mädchens und des daraus resultierenden feindlichen Verhältnisses mit dessen Familie nicht in seiner Heimat aufhalten könne, kommt kein Beweiswert zu, da diese allesamt erst nach der Stellung des gegenständlichen Asylantrages des Erstbeschwerdeführers verfasst worden sind. Der Erstbeschwerdeführer hat im Verlauf des Asylverfahrens auch mehrmals wahrheitswidrige Angaben getätigt; so räumte er etwa im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30.12.2003 ein, gelogen zu haben, was seine Angabe betrifft, dass er in Deutschland keine kriminellen Delikte begangen habe und er gab auch an, dass er in seinem Heimatland wegen Todschlages verurteilt und ordnungsgemäß entlassen worden sei, wogegen sich aus dem Beschluss des XXXX vom 22.09.1998 ergibt, dass er vielmehr der Straftat des Mordes aus niedrigen Beweggründen schuldig erkannt wurde und im Jahr 1990 während eines im Rahmen der Strafhaft erfolgten Krankenhausaufenthaltes geflüchtet ist. Dies schmälert die Glaubwürdigkeit des gesamten Vorbringens des Erstbeschwerdeführers erheblich. Er konnte auch keinerlei Unterlagen vorlegen, die seine Behauptungen bestätigt hätten.Der Erstbeschwerdeführer gab als Kernvorbringen an, auf Grund von Blutrache sein Heimatland verlassen zu haben. Der Erstbeschwerdeführer hat jedoch bereits im Jahr 1991 unter falschem Namen in Österreich einen Asylantrag gestellt und dabei keinerlei Angaben zu einer bestehenden Blutrachesituation gemacht, was nicht nachvollziehbar erscheint, falls eine solche tatsächlich bestanden hätte. Gegen das Bestehen einer Gefährdungslage spricht auch der Umstand dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin eine gewisse Zeit lang - bis zur erneuten, illegal erfolgten Einreise nach Österreich - freiwillig in ihr Herkunftsland zurückgekehrt sind. Den vorgelegten Erklärungen verschiedener Personen, unter anderem des Bruders des Beschwerdeführers, wonach der Erstbeschwerdeführer sich wegen der Tötung eines Mädchens und des daraus resultierenden feindlichen Verhältnisses mit dessen Familie nicht in seiner Heimat aufhalten könne, kommt kein Beweiswert zu, da diese allesamt erst nach der Stellung des gegenständlichen Asylantrages des Erstbeschwerdeführers verfasst worden sind. Der Erstbeschwerdeführer hat im Verlauf des Asylverfahrens auch mehrmals wahrheitswidrige Angaben getätigt; so räumte er etwa im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30.12.2003 ein, gelogen zu haben, was seine Angabe betrifft, dass er in Deutschland keine kriminellen Delikte begangen habe und er gab auch an, dass er in seinem Heimatland wegen Todschlages verurteilt und ordnungsgemäß entlassen worden sei, wogegen sich aus dem Beschluss des römisch 40 vom 22.09.1998 ergibt, dass er vielmehr der Straftat des Mordes aus niedrigen Beweggründen schuldig erkannt wurde und im Jahr 1990 während eines im Rahmen der Strafhaft erfolgten Krankenhausaufenthaltes geflüchtet ist. Dies schmälert die Glaubwürdigkeit des gesamten Vorbringens des Erstbeschwerdeführers erheblich. Er konnte auch keinerlei Unterlagen vorlegen, die seine Behauptungen bestätigt hätten.
Darüber hinaus verfügt die Republik Kosovo über ein grundsätzlich funktionierendes Polizei- und Justizsystem, das weiterhin durch Einrichtungen der UNO und der EU unterstützt wird. Hinsichtlich etwaiger Übergriffe von Dritten sind die kosovarischen Behörden grundsätzlich als schutzwillig und schutzfähig anzusehen, zumal auch noch die Möglichkeit besteht, sich direkt an die Einrichtungen der internationalen Staatengemeinschaft zu wenden.
Es kann somit dahingestellt bleiben, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers den Tatsachen entspricht, da dieser die Möglichkeit hat - sollte es zu etwaigen Übergriffen von privater Seite kommen - den Schutz der Behörden seines Heimatstaates in Anspruch zu nehmen. Da der Erstbeschwerdeführer seinen Angaben gegenüber dem Bundesasylamt zufolge keine Probleme mit den Behörden, insbesondere auch der Polizei, des Herkunftsstaates geschildert hat, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer ein allenfalls erforderlicher Schutz verwehrt werden sollte. Vielmehr ist aus seinen Angaben gegenüber dem Bundesasylamt bei der Einvernahme am 30.12.2003 ersichtlich, das die zuständigen Behörden im Herkunftsstaat bei den behaupteten Angriffen eingeschritten seien und es nach den behaupteten Angriffen 1990 und 1995 zur strafgerichtlichen Verurteilung eines Bruders und des Vaters des getöteten Mädchens gekommen sei.
Die in der Stellungnahme vom 12.04.2012 beantragte Anfrage an Behörden des Herkunftsstaates über einen etwaigen Freispruch des Erstbeschwerdeführers war entbehrlich, da der letztliche Ausgang des Strafverfahrens wegen des von ihm gesetzten Tötungsdelikts für die behauptete Bedrohungssituation nicht relevant ist, zumal er keine Verfolgung von staatlicher Seite im Zusammenhang mit diesem Strafverfahren behauptet hat.
Allerdings bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bislang im Verfahren nie behauptet hatte, dass dieses Strafverfahren eingestellt worden oder er freigesprochen worden sei, während er bei den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt vielmehr angegeben hatte, er habe die Haftstrafe wegen des gesetzten Tötungsdeliktes verbüßt. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, das der Erstbeschwerdeführer - wie bereits erwähnt - im Verfahren immer wieder widersprüchliche und unzutreffende Angaben getätigt hat, etwa durch nicht im Einklang mit den Auslieferungsunterlagen stehende Beschreibung des von ihm gesetzten Tötungsdeliktes und durch die zunächst erfolgte Leugnung des Umstandes, dass er in Deutschland von einem Strafgericht verurteilt wurde.
Für den Drittbeschwerdeführer, die Viertbeschwerdeführerin und den Fünftbeschwerdeführer wurde im Verfahren keine individuelle Verfolgungsgefahr geltend gemacht. Das Asylverfahren der Zweitbeschwerdeführerin ist mit der Berufungsentscheidung des unabhängigen Bundesasylsenats vom 29.05.2006 abgeschlossen.
3.2. Die Feststellungen über die Situation im Herkunftsstaat beruhen auf den genannten Quellen. Dem Inhalt der Feststellungen sind die Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 12.04.2012 nicht entgegengetreten.
3.3. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer hat sich nicht ergeben, dass sie im Falle einer Rückkehr in den Kosovo am Leben bedroht oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wären. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sie in der Heimat in eine ausweglose Lebenssituation geraten würde. Nach den (unwidersprochenen) Feststellungen ist die Grundversorgung mit Nahrungsmittel im Kosovo gewährleistet, es besteht ein Sozialhilfesystem auf niedrigem Niveau und es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer auch Unterstützung durch ihre nach wie vor im Herkunftsstaat aufhältigen Verwandten erhalten können.
II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:
1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG wird mit 1. Juli 2008 der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof. Nach Art. 151 Abs. 39 Z 4 B-VG sind am 1. Juli "beim unabhängigen Bundesasylsenat" anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen.1.1. Gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG wird mit 1. Juli 2008 der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof. Nach Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, B-VG sind am 1. Juli "beim unabhängigen Bundesasylsenat" anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 Asylgesetz 2005 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofs zuständigen Senat weiterzuführen. Das vorliegende Verfahren des Erstbeschwerdeführers war seit 21.12.2004, das Verfahren der Zweitbeschwerdeführerin seit 14.04.2005, das Verfahren des Drittbeschwerdeführers seit 22.02.2007 und jenes der Viertbeschwerdeführerin seit 17.06.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig. Es hat vor dem 1. Juli 2008 keine mündliche Verhandlung stattgefunden. Das Beschwerdeverfahren des Fünftbeschwerdeführers ist seit 17.09.2010 beim Asylgerichtshof anhängig.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofs zuständigen Senat weiterzuführen. Das vorliegende Verfahren des Erstbeschwerdeführers war seit 21.12.2004, das Verfahren der Zweitbeschwerdeführerin seit 14.04.2005, das Verfahren des Drittbeschwerdeführers seit 22.02.2007 und jenes der Viertbeschwerdeführerin seit 17.06.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig. Es hat vor dem 1. Juli 2008 keine mündliche Verhandlung stattgefunden. Das Beschwerdeverfahren des Fünftbeschwerdeführers ist seit 17.09.2010 beim Asylgerichtshof anhängig.
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idF BGBl. 122/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt 122 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
1.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
1.3. Gemäß § 75 Abs. 1 erster und zweiter Satz AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt, wobei § 44 AsylG 1997 gilt.1.3. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster und zweiter Satz AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt, wobei Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.
Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 ist § 10 (AsylG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 (AsylG 2005), die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 (AsylG 2005) und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 (AsylG 2005) gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 ist Paragraph 10, (AsylG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, (AsylG 2005), die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, (AsylG 2005) und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, (AsylG 2005) gilt.
Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 sind Verfahren über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die - wie jener des Erstbeschwerdeführers - bis zum 30.April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 zu führen. Nach § 44 Abs 3 sind die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a idF BGBl. I Nr. 101/2003 auch auf Verfahren gemäß Absatz 1 anzuwenden. Die Verfahren über die nach dem 31.12.2005 eingebrachten Anträge auf internationalen Schutz der Kinder des Erstbeschwerdeführers richten sich gemäß § 75 AsylG 2005 nach dem AsylG 2005.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, sind Verfahren über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die - wie jener des Erstbeschwerdeführers - bis zum 30.April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, zu führen. Nach Paragraph 44, Absatz 3, sind die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, auch auf Verfahren gemäß Absatz 1 anzuwenden. Die Verfahren über die nach dem 31.12.2005 eingebrachten Anträge auf internationalen Schutz der Kinder des Erstbeschwerdeführers richten sich gemäß Paragraph 75, AsylG 2005 nach dem AsylG 2005.
Die anzuwendenden Rechtschichten unterscheiden sich inhaltlich nicht in einer Weise, der für die Beurteilung der Asylgewährung (Einräumung des Status des Asylberechtigten) oder der Einräumung von Refoulementschutz (Status des subsidiär Schutzberechtigten) in den vorliegenden Verfahren Bedeutung zukäme.
Gemäß § 23 AsylG 1997 (bzw. § 23 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003) ist auf Verfahren nach dem AsylG, soweit nicht anderes bestimmt ist, das AVG anzuwenden.Gemäß Paragraph 23, AsylG 1997 (bzw. Paragraph 23, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003) ist auf Verfahren nach dem AsylG, soweit nicht anderes bestimmt ist, das AVG anzuwenden.
1.4. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1.4. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2.1.1. Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.2.1.1. Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
2.1.2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (§ 6).2.1.2. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Paragraph 6,).
2.2. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.2.2. Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
2.3. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nicht, dass den Beschwerdeführern im Herkunftsstaat Verfolgung droht. Bei den behaupteten Bedrohungen gegen den Erstbeschwerdeführer handelt es sich überdies um kriminelle Delikte eines Dritten, die nicht geeignet sind, eine asylrelevante Verfolgungssituation der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat zu begründen, weil sie dort wirksamen Schutz der Behörden in Anspruch nehmen könnten. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ihnen die Behörden den erforderlichen Schutz verweigern sollten.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Aus den Feststellungen über die Lage im Kosovo ist ersichtlich, dass die Kosovo Polizei ihre Aufgaben professionell erfüllt und eine ausreichende Schutzfähigkeit und -bereitschaft gegeben ist. Der Erstbeschwerdeführer hat im Verfahren nicht behauptet, dass die Behörden des Herkunftsstaates Schutz verweigert hätten, sondern im Verlauf der Einvernahme vom 30.12.2003 strafrechtliche Sanktionen gegen die näher bezeichneten Verfolger beschrieben.
Darüber hinaus ist die vom Erstbeschwerdeführer behauptete Gefährdung durch Familienangehörige eines von ihm getöteten Mädchens selbst bei Wahrunterstellung des Bestehens auch nicht auf eines der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannte Motive (Gründe der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung) zurückführbar, sondern bildet eine schlicht kriminell motivierte Bedrohung. Da der Erstbeschwerdeführer selbst der Täter des 1988 gesetzten Tötungsdeliktes war, liegt insbesondere keine Verfolgung wegen Familienangehörigkeit und damit Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe vor.Darüber hinaus ist die vom Erstbeschwerdeführer behauptete Gefährdung durch Familienangehörige eines von ihm getöteten Mädchens selbst bei Wahrunterstellung des Bestehens auch nicht auf eines der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention genannte Motive (Gründe der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung) zurückführbar, sondern bildet eine schlicht kriminell motivierte Bedrohung. Da der Erstbeschwerdeführer selbst der Täter des 1988 gesetzten Tötungsdeliktes war, liegt insbesondere keine Verfolgung wegen Familienangehörigkeit und damit Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe vor.
Zur Abweisung der Asylanträge sei erwähnt, dass auch ein wirtschaftlicher Nachteil unter bestimmten Voraussetzungen als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu qualifizieren sein kann, im Ergebnis jedoch nur dann, wenn durch den Nachteil die Lebensgrundlage massiv bedroht ist und der Nachteil in einem Kausalzusammenhang mit den Gründen der Flüchtlingskonvention steht. Eine solche Bedrohung der Lebensgrundlage ist (schon allein aufgrund der entsprechenden Feststellungen über die Wirtschaftslage und das Bestehen eines Sozialhilfesystems auf niedrigem Niveau) im Herkunftsstaat nicht gegeben und ein derartiger Kausalzusammenhang wurde im vorliegenden Fall weder stichhaltig behauptet noch ist er ersichtlich.
Da durch keinen der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgungsgefahr dargetan wurde, kann eine für sie günstige Entscheidung auch nicht auf Grund der Bestimmungen über das Familienverfahren (§ 34 AsylG 2005) erfolgen.Da durch keinen der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgungsgefahr dargetan wurde, kann eine für sie günstige Entscheidung auch nicht auf Grund der Bestimmungen über das Familienverfahren (Paragraph 34, AsylG 2005) erfolgen.
3.1.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat nach § 57 Fremdengesetz 1997 idF BGBl. I 126/2002 (FrG) zulässig ist.3.1.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat nach Paragraph 57, Fremdengesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, (FrG) zulässig ist.
Eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist gemäß
§ 57 Abs. 1 FrG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Paragraph 57, Absatz eins, FrG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Gemäß § 57 Abs. 2 FrG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, i.d.F. des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974).Gemäß Paragraph 57, Absatz 2, FrG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorläuferbestimmung hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH vom 26.06.1997, 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen.
Im Erkenntnis vom 16.07.2003, 2003/01/0059 hat der Verwaltungsgerichtshof zur Neufassung von § 57 Abs. 1 FrG ausgeführt:Im Erkenntnis vom 16.07.2003, 2003/01/0059 hat der Verwaltungsgerichtshof zur Neufassung von Paragraph 57, Absatz eins, FrG ausgeführt:
"§ 8 AsylG verweist auf § 57 FrG. Abs. 1 dieser Bestimmung wurde durch das insoweit am 1. Jänner 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2002 neu gefasst und lautet nun wie folgt:"§ 8 AsylG verweist auf Paragraph 57, FrG. Absatz eins, dieser Bestimmung wurde durch das insoweit am 1. Jänner 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, neu gefasst und lautet nun wie folgt:
"Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.""Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde."
Gemäß den ErläutRV (1172 BlgNR 21. GP 35) soll die Neuformulierung dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) in der Causa Ahmed versus Österreich Rechnung tragen und der Umsetzung dieses Erkenntnisses dienen; die Neufassung entspreche den Intentionen des Gerichtshofes. Es sei somit klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung sei.Gemäß den ErläutRV (1172 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 35) soll die Neuformulierung dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) in der Causa Ahmed versus Österreich Rechnung tragen und der Umsetzung dieses Erkenntnisses dienen; die Neufassung entspreche den Intentionen des Gerichtshofes. Es sei somit klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung sei.
Der neue Gesetzeswortlaut, in Übereinstimmung mit den eben wiedergegebenen Erläuterungen, schreibt jenes Verständnis, welches § 57 Abs. 1 FrG schon in seiner Stammfassung - bezogen auf Art. 3 EMRK - in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfahren hat, fest (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. August 2001, Zl. 2000/01/0443). Es kann daher kein Zweifel bestehen, dass insoweit die bisherige Judikatur - mit der nachfolgenden Einschränkung - fortzuführen und in deren Sinn im gegebenen Zusammenhang jeweils zu prüfen ist, ob Österreich im Fall der Außerlandesschaffung eines Fremden in einen bestimmten Staat gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde. Lediglich das aus dem Wortlaut des "alten" § 57 Abs. 1 FrG abgeleitete Erfordernis, es müssten "stichhaltige Gründe" für eine entsprechende Annahme bestehen (vgl. zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2003, Zl. 2002/01/0556), ist nicht aufrechtzuerhalten, wobei allerdings klarzustellen ist, dass es sich dabei schon bislang nur um eine zwar am Gesetzeswortlaut orientierte, in Wahrheit jedoch entbehrliche Wiederholung bezüglich des am Boden der dazu ergangenen Rechtsprechung des EGMR (vgl. dazu zusammenfassend Mayer, B-VG3 (2002) Art. 3 MRK IV.) ohnehin unmittelbar im Rahmen des Art. 3 EMRK anzulegenden Prüfungsmaßstabes handelte."Der neue Gesetzeswortlaut, in Übereinstimmung mit den eben wiedergegebenen Erläuterungen, schreibt jenes Verständnis, welches Paragraph 57, Absatz eins, FrG schon in seiner Stammfassung - bezogen auf Artikel 3, EMRK - in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfahren hat, fest vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 21. August 2001, Zl. 2000/01/0443). Es kann daher kein Zweifel bestehen, dass insoweit die bisherige Judikatur - mit der nachfolgenden Einschränkung - fortzuführen und in deren Sinn im gegebenen Zusammenhang jeweils zu prüfen ist, ob Österreich im Fall der Außerlandesschaffung eines Fremden in einen bestimmten Staat gegen Artikel 3, EMRK verstoßen würde. Lediglich das aus dem Wortlaut des "alten" Paragraph 57, Absatz eins, FrG abgeleitete Erfordernis, es müssten "stichhaltige Gründe" für eine entsprechende Annahme bestehen vergleiche zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2003, Zl. 2002/01/0556), ist nicht aufrechtzuerhalten, wobei allerdings klarzustellen ist, dass es sich dabei schon bislang nur um eine zwar am Gesetzeswortlaut orientierte, in Wahrheit jedoch entbehrliche Wiederholung bezüglich des am Boden der dazu ergangenen Rechtsprechung des EGMR vergleiche dazu zusammenfassend Mayer, B-VG3 (2002) Artikel 3, MRK römisch vier.) ohnehin unmittelbar im Rahmen des Artikel 3, EMRK anzulegenden Prüfungsmaßstabes handelte."
3.1.2. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.3.1.2. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
3.2. Art. 2 EMRK lautet:3.2. Artikel 2, EMRK lautet:
"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."
Art. 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet:
"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."
Art. 1 und 2 des Protokolls Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe lauten:Artikel eins und 2 des Protokolls Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe lauten:
"Artikel 1 - Abschaffung der Todesstrafe
Die Todesstrafe ist abgeschafft. Niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.
Artikel 2 - Todesstrafe in Kriegszeiten
Ein Staat kann durch Gesetz die Todesstrafe für Taten vorsehen, welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden; diese Strafe darf nur in den Fällen, die im Gesetz vorgesehen sind und in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen angewendet werden. Der Staat übermittelt dem Generalsekretär des Europarates die einschlägigen Rechtsvorschriften."
Art. 1 bis 3 des Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe lauten:Artikel eins bis 3 des Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe lauten:
"Artikel 1 - Abschaffung der Todesstrafe
Die Todesstrafe ist abgeschafft, niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.
Artikel 2 - Verbot des Abweichens
Von diesem Protokoll darf nicht nach Artikel 15 der Konvention abgewichen werden.
Artikel 3 - Verbot von Vorbehalten
Vorbehalte nach Artikel 57 der Konvention zu diesem Protokoll sind nicht zulässig."
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005,Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005,
Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).
3.3. Wie bereits oben ausgeführt, gelang es dem Erstbeschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darzutun, sodass die Anwendbarkeit des § 57 Abs. 2 FrG ausscheidet. Zu prüfen bleibt, ob im vorliegenden Fall die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzen würde und daher gemäß § 57 Abs.1 FrG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 unzulässig ist. Dafür findet sich aber im festgestellten Sachverhalt kein Anhaltspunkt.3.3. Wie bereits oben ausgeführt, gelang es dem Erstbeschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darzutun, sodass die Anwendbarkeit des Paragraph 57, Absatz 2, FrG ausscheidet. Zu prüfen bleibt, ob im vorliegenden Fall die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzen würde und daher gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FrG bzw. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 unzulässig ist. Dafür findet sich aber im festgestellten Sachverhalt kein Anhaltspunkt.
Die Beschwerdeführer haben im Verfahren nicht dargetan, dass sie im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Heimat der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würden; sie haben nicht vorgebracht, dass sie von der Todesstrafe bedroht wären.
Die konkrete individuelle Lebenssituation der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung sie in eine "unmenschliche Lage" im Sinne von Art. 3 EMRK bringen würde.Die konkrete individuelle Lebenssituation der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung sie in eine "unmenschliche Lage" im Sinne von Artikel 3, EMRK bringen würde.
Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ein Fremder prinzipiell keinen Anspruch auf Verbleib in einem Vertragsstaat geltend machen kann, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Formen von staatlicher Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist; sei denn, es lägen derart außergewöhnliche Umstände vor, die - aufgrund zwingender humanitärer Überlegungen - eine Außerlandesschaffung des Fremden mit Art. 3 EMRK nicht vereinbar erscheinen lassen (vgl. die Zusammenfassung der jüngeren Rechtsprechung des EGMR im Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07).Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ein Fremder prinzipiell keinen Anspruch auf Verbleib in einem Vertragsstaat geltend machen kann, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Formen von staatlicher Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist; sei denn, es lägen derart außergewöhnliche Umstände vor, die - aufgrund zwingender humanitärer Überlegungen - eine Außerlandesschaffung des Fremden mit Artikel 3, EMRK nicht vereinbar erscheinen lassen vergleiche die Zusammenfassung der jüngeren Rechtsprechung des EGMR im Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07).
Die Beschwerdeführer sind in der Stellungnahme vom 12.04.2012 der vorläufigen Feststellung, dass sie grundsätzlich gesund sind, nicht entgegengetreten.
Es ist angesichts der persönlichen Situation der Beschwerdeführer auch nicht zu ersehen, dass sie bei einer Rückkehr in den Kosovo nicht in der Lage sein sollten, sich durch eigene Erwerbstätigkeit des Erstbeschwerdeführers und seiner Gattin und allenfalls mit Unterstützung von im Herkunftsstaat und im Ausland lebenden Verwandten zumindest die notdürftigste Lebensgrundlage zu sichern.
Es steht ihnen die Möglichkeit offen, im Falle einer Rückkehr bei Verwandten Unterkunft und zumindest Unterstützung von diesen in Anspruch zu nehmen. Die Beschwerdeführer sind in ihrer Stellungnahme vom 12.04.2012 dieser aufgezeigten Möglichkeit nicht entgegengetreten. Es sind im Kosovo aber auch hinreichend Notunterkünfte für einen vorübergehenden Aufenthalt vorhanden.
Vor dem Hintergrund der im Herkunftsstaat bestehenden Einrichtungen für Sozialhilfe und humanitäre Hilfe ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würden, die die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung ihrer Lebensgrundlage bilden könnten. Für eine Gefährdung iSd § 8 Abs. 1 AsylG 1997 bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe) ergibt sich somit kein Anhaltspunkt. Unter Bedachtnahme darauf, dass die Beschwerdeführer bei Verwandten Aufnahme finden könnten, stellt sich die Unterkunftssituation als weit besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059 zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern.Vor dem Hintergrund der im Herkunftsstaat bestehenden Einrichtungen für Sozialhilfe und humanitäre Hilfe ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würden, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung ihrer Lebensgrundlage bilden könnten. Für eine Gefährdung iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 bzw. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe) ergibt sich somit kein Anhaltspunkt. Unter Bedachtnahme darauf, dass die Beschwerdeführer bei Verwandten Aufnahme finden könnten, stellt sich die Unterkunftssituation als weit besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059 zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern.
Aufgrund der Situation im Herkunftsstaat ergibt sich auch nicht, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Es sei hinzugefügt, dass § 8 Abs. 1 AsylG 1997, den das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid des Erstbeschwerdeführers vom 01.03.2004 angewandt hat, auf § 57 Fremdengesetz 1997 (FrG) verweist. Gemäß Art. 5 § 1 BG BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 FPG das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf §57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, d.i. §50 FPG.Es sei hinzugefügt, dass Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, den das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid des Erstbeschwerdeführers vom 01.03.2004 angewandt hat, auf Paragraph 57, Fremdengesetz 1997 (FrG) verweist. Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, FPG das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 auf §57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, d.i. §50 FPG.
Das Bundesasylamt hat die Bestimmung im angefochtenen Bescheid des Erstbeschwerdeführers vom 01.03.2004 naturgemäß nicht in diesem Sinne ausgelegt.
Ob letzteres auch wirklich der Absicht des Gesetzgebers entsprechen würde - da doch Asylverfahren, die am 31.12.2005 bereits anhängig waren, nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind -, braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (§ 57 FrG und § 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die - soweit dies erkennbar ist - für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre, und da sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, insoweit auch auf § 50 FPG übertragen ließe.Ob letzteres auch wirklich der Absicht des Gesetzgebers entsprechen würde - da doch Asylverfahren, die am 31.12.2005 bereits anhängig waren, nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind -, braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (Paragraph 57, FrG und Paragraph 50, FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die - soweit dies erkennbar ist - für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre, und da sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, FrG bezieht, insoweit auch auf Paragraph 50, FPG übertragen ließe.
Angemerkt sei jedoch, dass ein Verweis des § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf §50 FPG nicht etwa jene Rechtslage herstellte, die dem Asylgesetz 2005 entspricht; §8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (der inhaltlich dem § 8 Abs. 1 AsylG 1997 entspricht) verweist nämlich nicht auf§50FPG, sondern regelt den subsidiären Rechtsschutz etwas anders als §8 Abs. 1 AsylG 1997, er zählt auch die maßgeblichen Bedrohungen selbst auf, und zwar in einer Weise, die nicht wörtlich dem §50 FPG entspricht.Angemerkt sei jedoch, dass ein Verweis des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 auf §50 FPG nicht etwa jene Rechtslage herstellte, die dem Asylgesetz 2005 entspricht; §8 Absatz eins, Asylgesetz 2005 (der inhaltlich dem Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 entspricht) verweist nämlich nicht auf§50FPG, sondern regelt den subsidiären Rechtsschutz etwas anders als §8 Absatz eins, AsylG 1997, er zählt auch die maßgeblichen Bedrohungen selbst auf, und zwar in einer Weise, die nicht wörtlich dem §50 FPG entspricht.
4. Im vorliegenden Fall wurden durch das Bundesasylamt gegen den Erstbeschwerdeführer in Folge der anzuwendenden Rechtslage (Verfahren nach dem AsylG 1997 idF vor der AsylGNovelle 2003), keine Ausweisung verfügt, während gegen die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer in den angefochtenen Bescheiden vom 19.03.2005, vom 06.02.2007, vom 03.06.2008, bzw. vom 17.08.2010 eine Ausweisung gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 bzw. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 verfügt worden ist.4. Im vorliegenden Fall wurden durch das Bundesasylamt gegen den Erstbeschwerdeführer in Folge der anzuwendenden Rechtslage (Verfahren nach dem AsylG 1997 in der Fassung vor der AsylGNovelle 2003), keine Ausweisung verfügt, während gegen die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer in den angefochtenen Bescheiden vom 19.03.2005, vom 06.02.2007, vom 03.06.2008, bzw. vom 17.08.2010 eine Ausweisung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 bzw. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 verfügt worden ist.
Die vorliegende Situation gleicht jenen Fällen, in denen Asylbehörden in Folge der anzuwendenden unterschiedlichen Rechtslage in Verfahren von einzelnen Familienangehörigen keine Ausweisung zu verfügen hatten (Verfahren über einen Asylerstreckungsantrag gemäß AsylG 1997 idF vor dem Inkrafttreten der Novelle 2003) während gegen ein anderes Familienmitglied Ausweisung gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 idF der AsylGNovelle 2003 verfügt worden ist. Zu einer derartigen Konstellation durch Anwendung der der unterschiedlichen Rechtsschichten des AsylG 1997 wurde durch den Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 12.12.2007, Zahl:Die vorliegende Situation gleicht jenen Fällen, in denen Asylbehörden in Folge der anzuwendenden unterschiedlichen Rechtslage in Verfahren von einzelnen Familienangehörigen keine Ausweisung zu verfügen hatten (Verfahren über einen Asylerstreckungsantrag gemäß AsylG 1997 in der Fassung vor dem Inkrafttreten der Novelle 2003) während gegen ein anderes Familienmitglied Ausweisung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNovelle 2003 verfügt worden ist. Zu einer derartigen Konstellation durch Anwendung der der unterschiedlichen Rechtsschichten des AsylG 1997 wurde durch den Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 12.12.2007, Zahl:
2007/19/1054, Folgendes ausgeführt:
"Hat das Bundesasylamt jedoch für einzelne Familienmitglieder (mangels Zuständigkeit nach der Rechtslage vor der Asylgesetznovelle 2003) keine Ausweisung verfügt, so ist es dem unabhängigen Bundesasylsenat verwehrt, für diese Angehörigen Ausweisungen "nachzutragen", um die Rechtsposition der Familie zu vereinheitlichen (vgl. zur Unzulässigkeit der Nachholung einer Ausweisung durch den unabhängigen Bundesasylsenat im allgemeinen das hg. Erkenntnis vom 29. März 2007, Zl. 2006/20/0500). In derartigen Fällen haben über die Ausweisung die Fremdenbehörden zu entscheiden. Für Fälle, in denen einzelne Mitglieder einer Kernfamilie nach der dargestellten Rechtslage von den Asylbehörden, andere aber von den Fremdenbehörden auszuweisen wären, hat der Gesetzgeber weder Vorkehrungen für ein koordiniertes Vorgehen noch für eine einheitliche Ausweisungsentscheidung getroffen. Auch § 38 AVG bietet dafür keine Lösung.""Hat das Bundesasylamt jedoch für einzelne Familienmitglieder (mangels Zuständigkeit nach der Rechtslage vor der Asylgesetznovelle 2003) keine Ausweisung verfügt, so ist es dem unabhängigen Bundesasylsenat verwehrt, für diese Angehörigen Ausweisungen "nachzutragen", um die Rechtsposition der Familie zu vereinheitlichen vergleiche zur Unzulässigkeit der Nachholung einer Ausweisung durch den unabhängigen Bundesasylsenat im allgemeinen das hg. Erkenntnis vom 29. März 2007, Zl. 2006/20/0500). In derartigen Fällen haben über die Ausweisung die Fremdenbehörden zu entscheiden. Für Fälle, in denen einzelne Mitglieder einer Kernfamilie nach der dargestellten Rechtslage von den Asylbehörden, andere aber von den Fremdenbehörden auszuweisen wären, hat der Gesetzgeber weder Vorkehrungen für ein koordiniertes Vorgehen noch für eine einheitliche Ausweisungsentscheidung getroffen. Auch Paragraph 38, AVG bietet dafür keine Lösung."
Demgemäß war die gegen die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer durch das Bundesasylamt erlassenen Ausweisungen zu beheben.
Der Asylgerichtshof hält diesbezüglich fest, dass die allfällige Absprache über die Ausweisung der Beschwerdeführer (samt Beurteilung der Zulässigkeit des Eingriffs in Art. 8 EMRK) der Fremdenpolizeibehörde im Rahmen eines gesonderten Verfahrens obliegt.Der Asylgerichtshof hält diesbezüglich fest, dass die allfällige Absprache über die Ausweisung der Beschwerdeführer (samt Beurteilung der Zulässigkeit des Eingriffs in Artikel 8, EMRK) der Fremdenpolizeibehörde im Rahmen eines gesonderten Verfahrens obliegt.
5. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).
Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen der Beschwerdeführer in den Beschwerden betrifft, so findet sich in diesen kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe der Beschwerdeführer. Auch treten die Beschwerdeführer in den Beschwerden den seitens der Behörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.
Der Asylgerichtshof hat die zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt aktuelle allgemeine Situation und die Sicherheitslage und Versorgungslage in der Republik Kosovo sowie seine Ermittlungsergebnisse zur Frage der (nunmehrigen) Staatsangehörigkeit und der familiären Situation sowie der behaupteten Bedrohungssituation den Verfahrensparteien gemäß § 45 AVG mit Verfahrensanordnung vom 21.03.2012 zur Kenntnis gebracht (zum Auslangen einer schriftlichen Stellungnahmemöglichkeit zur Wahrung des Parteiengehörs VwGH vom 17.10.2006, 2005/20/0459, VfGH vom 10.12.2008, U80/08-15). Die Beschwerdeführer sind den aktuellen Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat nicht entgegengetreten. Den nicht im Einklang mit der Aktenlage und dem Stand des ZMR stehenden Ausführungen der Stellungnahme vom 12.04.2012, wonach der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin (gegen Jahresende 2004) nicht ihre Ausreise angekündigt hätten und immer an einer näher genannten Adresse gemeldet gewesen seien, war nicht zu folgen.Der Asylgerichtshof hat die zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt aktuelle allgemeine Situation und die Sicherheitslage und Versorgungslage in der Republik Kosovo sowie seine Ermittlungsergebnisse zur Frage der (nunmehrigen) Staatsangehörigkeit und der familiären Situation sowie der behaupteten Bedrohungssituation den Verfahrensparteien gemäß Paragraph 45, AVG mit Verfahrensanordnung vom 21.03.2012 zur Kenntnis gebracht (zum Auslangen einer schriftlichen Stellungnahmemöglichkeit zur Wahrung des Parteiengehörs VwGH vom 17.10.2006, 2005/20/0459, VfGH vom 10.12.2008, U80/08-15). Die Beschwerdeführer sind den aktuellen Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat nicht entgegengetreten. Den nicht im Einklang mit der Aktenlage und dem Stand des ZMR stehenden Ausführungen der Stellungnahme vom 12.04.2012, wonach der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin (gegen Jahresende 2004) nicht ihre Ausreise angekündigt hätten und immer an einer näher genannten Adresse gemeldet gewesen seien, war nicht zu folgen.
Schlagworte
Familieneinheit, Spruchpunktbehebung-AusweisungZuletzt aktualisiert am
11.05.2012