Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
D18 232100-2/2012/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Schneider als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörige von Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.03.2012, FZ. 12 02.333 - EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Schneider als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörige von Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.03.2012, FZ. 12 02.333 - EAST West, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG, BGBl Nr. 51/1991, iVm § 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in Verbindung mit Paragraph 10, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I.) Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins.) Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 27.02.2012 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, wobei sie bei der Erstbefragung angab, Österreich seit ihrem ersten Asylantrag nicht verlassen zu haben. Sie sei 2002 nach Österreich gekommen und hätte einen Asylantrag gestellt, der 2009 abgewiesen worden sei. Auf Anraten ihres Rechtsanwaltes habe sie einen Antrag auf Bleiberecht gestellt, der jedoch im Februar 2012 ebenfalls abgelehnt worden sei, weshalb sie nun einen Folgeantrag gestellt habe. Sie befinde sich seit 10 Jahren in Österreich, ihr damaliger Fluchtgrund sei ihre Volksgruppenzugehörigkeit gewesen. Ihr Sohn sei ebenfalls in Österreich gewesen, 2010 nach Georgien abgeschoben worden und hätte von dort wieder fliehen müssen, weshalb er sich nun in einem GUS-Staat aufhalte. Aus den im ersten Asylantrag angegebenen Fluchtgründen könne sie noch immer nicht in ihre ehemalige Heimat zurück. Sie befinde sich seit 10 Jahren in Österreich und könne deshalb nicht sagen, was ihr bei einer Rückkehr geschehen würde.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 27.02.2012 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, wobei sie bei der Erstbefragung angab, Österreich seit ihrem ersten Asylantrag nicht verlassen zu haben. Sie sei 2002 nach Österreich gekommen und hätte einen Asylantrag gestellt, der 2009 abgewiesen worden sei. Auf Anraten ihres Rechtsanwaltes habe sie einen Antrag auf Bleiberecht gestellt, der jedoch im Februar 2012 ebenfalls abgelehnt worden sei, weshalb sie nun einen Folgeantrag gestellt habe. Sie befinde sich seit 10 Jahren in Österreich, ihr damaliger Fluchtgrund sei ihre Volksgruppenzugehörigkeit gewesen. Ihr Sohn sei ebenfalls in Österreich gewesen, 2010 nach Georgien abgeschoben worden und hätte von dort wieder fliehen müssen, weshalb er sich nun in einem GUS-Staat aufhalte. Aus den im ersten Asylantrag angegebenen Fluchtgründen könne sie noch immer nicht in ihre ehemalige Heimat zurück. Sie befinde sich seit 10 Jahren in Österreich und könne deshalb nicht sagen, was ihr bei einer Rückkehr geschehen würde.
I.2. Erstmals hatte die Beschwerdeführerin bereits am 7.1.2002 einen Asylantrag gestellt. In ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 7.6.2002 brachte die Beschwerdeführerin als Fluchtgrund vor, wegen eines ehemals im georgischen Innenministerium arbeitenden Verwandten verfolgt worden zu sein: Der Bruder ihres Schwagers habe der Leibgarde des Ministers, namens Giorgadse, angehört und sei "eine Art Bodyguard" gewesen. Nach der Flucht dieses Ministers - vermutlich im Jahr 1996 - hätten "sie" begonnen, ihren Verwandten D. G. zu verfolgen, seien einige Male zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn auch geschlagen. Ihre Familie habe in einem Haus bzw. in einem "Wohnblock" gelebt, sodass D. G. nachts immer in ihre Wohnung gekommen sei, um sich zu verstecken. Wann die Verfolgung von D. G. begonnen habe, wisse die Beschwerdeführerin nicht. Die Polizei sei im Jahr 2001 zur Schwester der Beschwerdeführerin, deren Wohnung im selben "Wohnblock" wie die Wohnung der Beschwerdeführerin gelegen sei, "gekommen". Sie selbst sei zweimal im Jahr 2001, nämlich am 12.12.2001 sowie am 20.12.2001, von der Polizei in der Wohnung aufgesucht und bedroht worden. Die Polizei habe behauptet, dass D. G. viele Leute umgebracht habe und die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen verpflichtet seien, den Aufenthaltsort von D. G. bekannt zu geben, andernfalls ihnen "nichts Gutes" widerfahren werde. Die Befragung der Polizei sei gleichzeitig eine Bedrohung gewesen.römisch eins.2. Erstmals hatte die Beschwerdeführerin bereits am 7.1.2002 einen Asylantrag gestellt. In ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 7.6.2002 brachte die Beschwerdeführerin als Fluchtgrund vor, wegen eines ehemals im georgischen Innenministerium arbeitenden Verwandten verfolgt worden zu sein: Der Bruder ihres Schwagers habe der Leibgarde des Ministers, namens Giorgadse, angehört und sei "eine Art Bodyguard" gewesen. Nach der Flucht dieses Ministers - vermutlich im Jahr 1996 - hätten "sie" begonnen, ihren Verwandten D. G. zu verfolgen, seien einige Male zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn auch geschlagen. Ihre Familie habe in einem Haus bzw. in einem "Wohnblock" gelebt, sodass D. G. nachts immer in ihre Wohnung gekommen sei, um sich zu verstecken. Wann die Verfolgung von D. G. begonnen habe, wisse die Beschwerdeführerin nicht. Die Polizei sei im Jahr 2001 zur Schwester der Beschwerdeführerin, deren Wohnung im selben "Wohnblock" wie die Wohnung der Beschwerdeführerin gelegen sei, "gekommen". Sie selbst sei zweimal im Jahr 2001, nämlich am 12.12.2001 sowie am 20.12.2001, von der Polizei in der Wohnung aufgesucht und bedroht worden. Die Polizei habe behauptet, dass D. G. viele Leute umgebracht habe und die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen verpflichtet seien, den Aufenthaltsort von D. G. bekannt zu geben, andernfalls ihnen "nichts Gutes" widerfahren werde. Die Befragung der Polizei sei gleichzeitig eine Bedrohung gewesen.
Als der (oben erwähnte) Minister geflohen sei, seien - wie die Beschwerdeführerin überdies ausführte - sehr viele Menschen verhaftet und ermordet worden. Auch "die ganzen Verwandten" der Beschwerdeführerin seien verfolgt und verhaftet worden. Nach diesen Schwierigkeiten habe die Familie beschlossen, ins Ausland zu flüchten. Ihre Verwandten seien verhaftet worden, da die Polizei D. G. "wollte"; die ganze Familie sei verfolgt worden.
Die Frage des Bundesasylamtes, wo sich D. G. nach der Flucht des Ministers aufgehalten habe, beantwortete die Beschwerdeführerin dahingehend, dass dieser zu Hause in Tiflis gelebt habe, sie die genaue Anschrift jedoch nicht kenne: Sie habe gewusst, wo D. G. gelebt habe, nicht jedoch, wie die Straße heiße. Er sei nicht oft bei ihr, sondern häufiger bei ihrer Schwester gewesen. Auf Vorhalt, wonach sie zuvor erwähnt habe, dass alle in einem Haus gewohnt hätten, entgegnete die Beschwerdeführerin, dass ihre Schwester im selben "Corpus", nicht jedoch im selben "Block" gewohnt habe: In einem "Corpus" befinde sich eine Zweizimmerwohnung, wobei ihre Schwester und sie gemeinsam ein Haus bewohnt hätten. Ferner führte die Beschwerdeführerin ergänzend aus, dass die Polizei auch bei ihrer Schwester gewesen sei. Wann dies gewesen sei, konnte die Beschwerdeführerin - auf Nachfrage - jedoch nicht angeben, da sie sich nicht mehr daran erinnern könne. Wie oft die Polizei bei ihrer Schwester gewesen sei, vermochte die Beschwerdeführerin ebenso wenig darzulegen. Auf Ersuchen des Bundesasylamtes, die Namen ihrer festgenommenen Verwandten zu nennen, erwiderte die Beschwerdeführerin, keine konkrete Person aus ihrer Familie angeben zu können, da Familienmitglieder von D. G. "und auch Landsleute und Bekannte" betroffen gewesen seien. Zu ihren Verwandten zähle sie D. G. und ihr eigenes Umfeld. Auf Nachfrage, welche "Bekannten" festgenommen worden seien, entgegnete die Beschwerdeführerin, dass im georgischen Fernsehen bekannte Namen genannt worden seien; im Jahr 2001 sei auch eine Person, die aus dem Kreis von D. G. stamme, dessen Namen sie jedoch vergessen habe, genannt worden.
Mit Bescheid vom 1.10.2002 wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I 76 idF BGBl. I 126/2002, ab (Spruchpunkt I.) und stellte die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien gemäß § 8 leg. cit. fest (Spruchpunkt II.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Georgien und stellte die Identität sowie die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin fest. Die Fluchtgründe der Beschwerdeführerin erachtete es als nicht glaubhaft. Im Rahmen der Beweiswürdigung vertrat das Bundesasylamt die Ansicht, dass das Fluchtvorbringen von zahlreichen Widersprüchen geprägt sei: So habe die Beschwerdeführerin etwa den Bruder des D. G. als ihren Schwager bezeichnet, obwohl dieser lediglich der Lebensgefährte ihrer Schwester sei. Somit existiere das von der Beschwerdeführerin behauptete Verwandtschaftsverhältnis zu D. G. nicht. Die Beschwerdeführerin habe überdies behauptet, dass D. G. Leibwächter des georgischen Präsidenten (richtig wohl: Staatssicherheitsministers) gewesen und nach dessen Flucht von der Polizei verfolgt und misshandelt worden sei, wogegen D. G. weder diese Berufsbezeichnung angeführt, noch allfällige Übergriffe in seiner Einvernahme (im Rahmen seines eigenen Asylverfahrens) erwähnt habe. Weiters sei es der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen, konkrete und detaillierte Angaben über die Bedrohung ihrer Schwester zu machen sowie die zahlreichen Verwandten namentlich zu nennen, die aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses zu D. G. festgenommen worden seien. Ihre Schwester selbst habe in ihrer Einvernahme gar keine Bedrohung durch die Polizei behauptet. Auch sei in keiner Weise ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Beginn der behaupteten Verfolgung von D. G. im Jahr 1996 und den Bedrohungen der Beschwerdeführerin im Dezember 2001 zu erkennen. Eine über Jahre andauernde Verfolgung von D. G. und eine dermaßen spät erfolgte Bedrohung der Beschwerdeführerin erscheine absolut unrealistisch. Darüber hinaus sei offensichtlich, dass die widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin über ihre Wohnverhältnisse nicht auf Erinnerungslücken oder Nervosität zurückzuführen seien, sondern auf die "Anpassung" eines erfundenen Sachverhaltes angesichts der Vorhalte des Bundesasylamtes während der Einvernahme. Gesamtheitlich betrachtet seien die Angaben der Beschwerdeführerin absolut oberflächlich und ungenau. Es sei der Beschwerdeführerin weder möglich gewesen, ihre Schilderungen durch präzise und detaillierte Angaben glaubhaft darzustellen, noch die Widersprüche logisch nachvollziehbar darzulegen. Somit sei der Eindruck entstanden, dass die Beschwerdeführerin die von ihr geschilderten Ereignisse nicht selbst erlebt habe, sondern es sich bei ihrem Vorbringen um ein Konstrukt handle. Aufgrund der ebenfalls sehr oberflächlich gehaltenen Angaben der Mitreisenden der Beschwerdeführerin in deren Asylverfahren sei offensichtlich, dass weitere Widersprüche vermieden werden sollten.Mit Bescheid vom 1.10.2002 wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002,, ab (Spruchpunkt römisch eins.) und stellte die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien gemäß Paragraph 8, leg. cit. fest (Spruchpunkt römisch zwei.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Georgien und stellte die Identität sowie die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin fest. Die Fluchtgründe der Beschwerdeführerin erachtete es als nicht glaubhaft. Im Rahmen der Beweiswürdigung vertrat das Bundesasylamt die Ansicht, dass das Fluchtvorbringen von zahlreichen Widersprüchen geprägt sei: So habe die Beschwerdeführerin etwa den Bruder des D. G. als ihren Schwager bezeichnet, obwohl dieser lediglich der Lebensgefährte ihrer Schwester sei. Somit existiere das von der Beschwerdeführerin behauptete Verwandtschaftsverhältnis zu D. G. nicht. Die Beschwerdeführerin habe überdies behauptet, dass D. G. Leibwächter des georgischen Präsidenten (richtig wohl: Staatssicherheitsministers) gewesen und nach dessen Flucht von der Polizei verfolgt und misshandelt worden sei, wogegen D. G. weder diese Berufsbezeichnung angeführt, noch allfällige Übergriffe in seiner Einvernahme (im Rahmen seines eigenen Asylverfahrens) erwähnt habe. Weiters sei es der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen, konkrete und detaillierte Angaben über die Bedrohung ihrer Schwester zu machen sowie die zahlreichen Verwandten namentlich zu nennen, die aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses zu D. G. festgenommen worden seien. Ihre Schwester selbst habe in ihrer Einvernahme gar keine Bedrohung durch die Polizei behauptet. Auch sei in keiner Weise ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Beginn der behaupteten Verfolgung von D. G. im Jahr 1996 und den Bedrohungen der Beschwerdeführerin im Dezember 2001 zu erkennen. Eine über Jahre andauernde Verfolgung von D. G. und eine dermaßen spät erfolgte Bedrohung der Beschwerdeführerin erscheine absolut unrealistisch. Darüber hinaus sei offensichtlich, dass die widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin über ihre Wohnverhältnisse nicht auf Erinnerungslücken oder Nervosität zurückzuführen seien, sondern auf die "Anpassung" eines erfundenen Sachverhaltes angesichts der Vorhalte des Bundesasylamtes während der Einvernahme. Gesamtheitlich betrachtet seien die Angaben der Beschwerdeführerin absolut oberflächlich und ungenau. Es sei der Beschwerdeführerin weder möglich gewesen, ihre Schilderungen durch präzise und detaillierte Angaben glaubhaft darzustellen, noch die Widersprüche logisch nachvollziehbar darzulegen. Somit sei der Eindruck entstanden, dass die Beschwerdeführerin die von ihr geschilderten Ereignisse nicht selbst erlebt habe, sondern es sich bei ihrem Vorbringen um ein Konstrukt handle. Aufgrund der ebenfalls sehr oberflächlich gehaltenen Angaben der Mitreisenden der Beschwerdeführerin in deren Asylverfahren sei offensichtlich, dass weitere Widersprüche vermieden werden sollten.
Gegen diesen Bescheid richtete sich die (als Berufung) fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihr Fluchtvorbringen wiederholte. In einer Beschwerdeergänzung, die am 20.11.2002 beim Unabhängigen Bundesasylsenat einlangte, brachte die Beschwerdeführerin erstmals vor, der ossetischen Volksgruppe anzugehören und unter dem georgischen Präsidenten Swiad Gamsachurdia zahlreiche schwerwiegende Probleme gehabt zu haben. Sie verwies erneut auf ihre vor dem Bundesasylamt geltend gemachten Fluchtgründe und führte dazu ergänzend aus, dass nach einem Attentat auf den (damaligen) Präsidenten Eduard Schewardnadse die Mitarbeiter des Staatssicherheitsministers Giorgadse verdächtigt worden seien, in das Attentat verwickelt zu sein. Einer dieser Mitarbeiter sei D. G. gewesen, dessen Bruder die Schwester der Beschwerdeführerin 1998 geheiratet habe. D. G. sei ins Ausland geflohen und erst im Jahr 2000 aus der Ukraine nach Georgien zurückgekehrt. Danach sei die Polizei neuerlich gegen ihn vorgegangen. Ihr Schwager sei ebenfalls verhört und geschlagen worden. Da dieser sich vor der Polizei verstecken habe müssen, sei ihre Schwester im November 2001 zur Beschwerdeführerin gezogen. In ihrem (der Berufungsergänzung beigefügten) handschriftlichen Schreiben brachte die Beschwerdeführerin - zusammengefasst - vor, dass sie und alle übrigen Angehörigen der ossetischen Volksgruppe ihr Dorf in der Nähe von Tiflis verlassen hätten müssen, da ihre Häuser verbrannt worden seien. Auch das Elternhaus der Beschwerdeführerin sei verbrannt worden. Die Regierung habe den Osseten befohlen, Georgien zu verlassen. Im Jahr 1992 sei die Beschwerdeführerin in einem großen Betrieb, in dem sie 17 Jahre lang gearbeitet habe, gekündigt worden.
Am 13.8.2009 führte der Asylgerichtshof unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die georgische Sprache eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin, ihr Sohn, der Beschwerdeführer zu D6 232099-0/2008, und ihr rechtsfreundlicher Vertreter teilnahmen. Im Zuge der Beschwerdeverhandlung legte der Beschwerdevertreter ein Konvolut von Unterlagen vor, denen zufolge sich die Beschwerdeführerin in psychotherapeutischer Behandlung befinde. Darüber hinaus brachte die Beschwerdeführerin einen Personalausweis sowie eine Meldebestätigung in Vorlage. Auf die Frage, weshalb sie in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt im Jahr 2002 ihre ossetische Volksgruppenangehörigkeit nicht angegeben habe, erwiderte die Beschwerdeführerin, dass damals eine Dolmetscherin für die russische Sprache übersetzt habe und ihre Russischkenntnisse nicht besonders gut gewesen seien. Später habe sie Angaben im Einvernahmeprotokoll bemerkt, die sie nicht gemacht habe; sie habe jedoch nicht als erforderlich erachtet, in der Beschwerde auf diese Unrichtigkeiten hinzuweisen. Sie fühle sich "auf jeden Fall" als Ossetin in Georgien verfolgt. Wegen ihrer Volksgruppenangehörigkeit habe sie ihren Arbeitsplatz verloren. Man habe ihr ferner - zu Unrecht - vorgeworfen, "Flugblätter und die ossetische Fahne verbreitet" zu haben. Während der Einvernahme vor dem Bundesasylamt sei sie "oft vom Referenten angeschrien" worden, und die Atmosphäre sei "sehr unangenehm" für sie gewesen. Die Beschwerdeführerin könne zwar Ossetisch verstehen, aber nicht sprechen.
Ferner räumte der Asylgerichtshof auf entsprechendes Ersuchen der Beschwerdeführerin eine vierwöchige Frist zwecks Erstattung einer schriftlichen Stellungnahme zu den erörterten Länderfeststellungen ein. In ihrer Äußerung vom 6.9.2009 bezeichnete die Beschwerdeführerin die Länderfeststellungen als sehr allgemein und widersprüchlich zu jenen Informationen, die in anderen Erkenntnisquellen zu finden seien: Die allgemeine Sicherheitslage sei instabil und angespannt. Die Beschwerdeführerin verwies auf diverse Artikel und Berichte von NGOs, ACCORD-Anfragebeantwortungen und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe.
Mit Erkenntnis vom 16.10.2009, Zl. D6 232100-0/2008/15E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 durch den entscheidenden Senat des Asylgerichtshofes als unbegründet abgewiesen. Neben umfangreichen und umfassenden Länderfeststellungen stellte der Asylgerichtshof fest, dass die Beschwerdeführerin georgische Staatsangehörige sei und den im Spruch ersichtlichen Namen trage. Sie sei weiters die Mutter des (im damaligen Antragstellungszeitpunkt minderjährigen und zum Entscheidungszeitpunkt) volljährigen Beschwerdeführers zu D6 232099-0/2008. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin als Verwandte von D. G. vor ihrer Ausreise einer Verfolgung durch die Polizei ausgesetzt war oder wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt wurde. Dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat einer wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt war oder im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wäre, könne ebenfalls nicht festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin leide an Ellbogengelenksbeschwerden und Schulterbeschwerden sowie an einer Depression und weise typische Symptome einer Anpassungsstörung (F 43.2) auf. Darüber hinaus leide sie an Kopfschmerzen. Die Aussagen der Beschwerdeführerin über ihre behauptete Verfolgung wegen ihrer Verwandtschaft mit dem Bruder ihres Schwagers enthalte zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten, die zumindest in ihrer Gesamtheit von der Unglaubwürdigkeit des diesbezüglichen Fluchtvorbringens ausgehen lassen müssten. Schon die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren familiären Verhältnissen erwiesen sich als fragwürdig. Aber auch die Angaben der Beschwerdeführerin über die Umstände der Verfolgung von D. G., die letztlich Ursache ihrer eigenen Verfolgung gewesen sein sollen, enthalten in wichtigen Punkten Unstimmigkeiten. Was die Aktualität einer allfälligen Gefährdung wegen der Verfolgung des Bruders ihres (angeblichen) Schwagers anbelange, konnte die Beschwerdeführerin in der Verhandlung auch nicht plausibel darlegen, weshalb sie - nach fast achtjähriger Abwesenheit - wegen allfälliger Probleme von D. G., die auf Ereignisse im Jahr 1995 zurückgehen sollen, noch heute (nach dem Ende der Beziehung ihrer Schwester) Schwierigkeiten in ihrer Heimat zu befürchten hätte. Auf entsprechenden Vorhalt führte die Beschwerdeführerin diesbezüglich aus, nicht zu wissen, was sie nach acht Jahren Abwesenheit im Falle ihrer Rückkehr nach Georgien erwarten würde. Auch das - von den bisherigen Fluchtgründen unabhängig zu wertende - Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer ossetischen Volksgruppenzugehörigkeit erscheine nicht glaubwürdig: Im gesamten erstinstanzlichen Verfahren vor dem Bundesasylamt habe die Beschwerdeführerin ausschließlich ihre Verfolgung wegen ihrer Verwandtschaft mit dem Bruder ihres Schwagers geltend gemacht, ohne auch nur ihre ossetische Ethnie zu erwähnen Vor allem aber spreche gegen die Glaubwürdigkeit der behaupteten (aktuellen) Verfolgung der Beschwerdeführerin als Ossetin, dass ihre Gefährdungsbehauptung mit den Länderfeststellungen, die auch in diesem Punkt im Rahmen des Parteiengehörs unbekämpft geblieben seien, in völligem Widerspruch stehe.Mit Erkenntnis vom 16.10.2009, Zl. D6 232100-0/2008/15E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 durch den entscheidenden Senat des Asylgerichtshofes als unbegründet abgewiesen. Neben umfangreichen und umfassenden Länderfeststellungen stellte der Asylgerichtshof fest, dass die Beschwerdeführerin georgische Staatsangehörige sei und den im Spruch ersichtlichen Namen trage. Sie sei weiters die Mutter des (im damaligen Antragstellungszeitpunkt minderjährigen und zum Entscheidungszeitpunkt) volljährigen Beschwerdeführers zu D6 232099-0/2008. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin als Verwandte von D. G. vor ihrer Ausreise einer Verfolgung durch die Polizei ausgesetzt war oder wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt wurde. Dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat einer wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt war oder im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wäre, könne ebenfalls nicht festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin leide an Ellbogengelenksbeschwerden und Schulterbeschwerden sowie an einer Depression und weise typische Symptome einer Anpassungsstörung (F 43.2) auf. Darüber hinaus leide sie an Kopfschmerzen. Die Aussagen der Beschwerdeführerin über ihre behauptete Verfolgung wegen ihrer Verwandtschaft mit dem Bruder ihres Schwagers enthalte zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten, die zumindest in ihrer Gesamtheit von der Unglaubwürdigkeit des diesbezüglichen Fluchtvorbringens ausgehen lassen müssten. Schon die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren familiären Verhältnissen erwiesen sich als fragwürdig. Aber auch die Angaben der Beschwerdeführerin über die Umstände der Verfolgung von D. G., die letztlich Ursache ihrer eigenen Verfolgung gewesen sein sollen, enthalten in wichtigen Punkten Unstimmigkeiten. Was die Aktualität einer allfälligen Gefährdung wegen der Verfolgung des Bruders ihres (angeblichen) Schwagers anbelange, konnte die Beschwerdeführerin in der Verhandlung auch nicht plausibel darlegen, weshalb sie - nach fast achtjähriger Abwesenheit - wegen allfälliger Probleme von D. G., die auf Ereignisse im Jahr 1995 zurückgehen sollen, noch heute (nach dem Ende der Beziehung ihrer Schwester) Schwierigkeiten in ihrer Heimat zu befürchten hätte. Auf entsprechenden Vorhalt führte die Beschwerdeführerin diesbezüglich aus, nicht zu wissen, was sie nach acht Jahren Abwesenheit im Falle ihrer Rückkehr nach Georgien erwarten würde. Auch das - von den bisherigen Fluchtgründen unabhängig zu wertende - Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer ossetischen Volksgruppenzugehörigkeit erscheine nicht glaubwürdig: Im gesamten erstinstanzlichen Verfahren vor dem Bundesasylamt habe die Beschwerdeführerin ausschließlich ihre Verfolgung wegen ihrer Verwandtschaft mit dem Bruder ihres Schwagers geltend gemacht, ohne auch nur ihre ossetische Ethnie zu erwähnen Vor allem aber spreche gegen die Glaubwürdigkeit der behaupteten (aktuellen) Verfolgung der Beschwerdeführerin als Ossetin, dass ihre Gefährdungsbehauptung mit den Länderfeststellungen, die auch in diesem Punkt im Rahmen des Parteiengehörs unbekämpft geblieben seien, in völligem Widerspruch stehe.
Was die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Situation alleinstehender Frauen in Georgien abbelange, sei zunächst auf die Ausbildung der Beschwerdeführerin als Absolventin einer technischen Fachschule für Mikroelektronik und ihre langjährige berufliche Tätigkeit hinzuweisen. Angesichts des Prüfungsmaßstabes von Art. 3 EMRK müsse dahingestellt bleiben, inwieweit es der Beschwerdeführerin in ihrer Heimat gelingen würde, ihren erlernten Beruf wieder auszuüben, oder ob sie einer anderen Erwerbstätigkeit mit geringerer Entlohnung nachgehen müsste. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes sehe auch vor dem Hintergrund ihrer psychischen Verfassung keinen Grund für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin überhaupt keiner beruflichen Tätigkeit nachgehen könnte. Abgesehen davon sei zu bedenken, dass die Beschwerdeführerin nicht als "alleinstehende Frau mit Kindern", deren Lage in den Länderfeststellungen als schwierig dargestellt werde, anzusehen ist:Was die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Situation alleinstehender Frauen in Georgien abbelange, sei zunächst auf die Ausbildung der Beschwerdeführerin als Absolventin einer technischen Fachschule für Mikroelektronik und ihre langjährige berufliche Tätigkeit hinzuweisen. Angesichts des Prüfungsmaßstabes von Artikel 3, EMRK müsse dahingestellt bleiben, inwieweit es der Beschwerdeführerin in ihrer Heimat gelingen würde, ihren erlernten Beruf wieder auszuüben, oder ob sie einer anderen Erwerbstätigkeit mit geringerer Entlohnung nachgehen müsste. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes sehe auch vor dem Hintergrund ihrer psychischen Verfassung keinen Grund für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin überhaupt keiner beruflichen Tätigkeit nachgehen könnte. Abgesehen davon sei zu bedenken, dass die Beschwerdeführerin nicht als "alleinstehende Frau mit Kindern", deren Lage in den Länderfeststellungen als schwierig dargestellt werde, anzusehen ist:
Ihr Sohn sei mittlerweile volljährig und gesund und könnte die Beschwerdeführerin - insbesondere bei der Reintegration in Georgien sowie angesichts ihrer gesundheitlichen Verfassung - im erforderlichen Ausmaß unterstützen. Überdies verfüge die Beschwerdeführerin (zumindest) über eine volljährige Schwester, die sie auch von Österreich aus in den verschiedensten Formen unterstützen könnte. Der erkennende Senat könne nicht erkennen, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückführung in eine aussichtslose Lage, wie sie die Länderfeststellungen unter gewissen Voraussetzungen bei alleinstehenden Müttern mit Kindern ohne sozialem Netzwerk schildern, geraten würde.
Vom Vorhandensein medizinischer Behandlungsmöglichkeiten in Georgien für die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Erkrankungen sei im vorliegenden Fall auszugehen. Dass ihre Erkrankungen in Georgien überhaupt nicht behandelt werden könnten, habe die Beschwerdeführerin im Verfahren nicht behauptet. Allfällige (finanzielle) Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung in Georgien erreichen im vorliegenden Fall die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK. Was die Finanzierbarkeit einer allfälligen medizinischen Behandlung in Georgien anbelange, sei auch zu bedenken, dass die Beschwerdeführerin durch ihren volljährigen Sohn sowie durch Verwandte, wie ihre in Österreich lebende Schwester, in den verschiedensten Formen unterstützt werden könnte.Vom Vorhandensein medizinischer Behandlungsmöglichkeiten in Georgien für die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Erkrankungen sei im vorliegenden Fall auszugehen. Dass ihre Erkrankungen in Georgien überhaupt nicht behandelt werden könnten, habe die Beschwerdeführerin im Verfahren nicht behauptet. Allfällige (finanzielle) Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung in Georgien erreichen im vorliegenden Fall die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK. Was die Finanzierbarkeit einer allfälligen medizinischen Behandlung in Georgien anbelange, sei auch zu bedenken, dass die Beschwerdeführerin durch ihren volljährigen Sohn sowie durch Verwandte, wie ihre in Österreich lebende Schwester, in den verschiedensten Formen unterstützt werden könnte.
Dieses den ersten Asylantrag der Beschwerdeführerin abweisende Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde mit Zustellung am 21.10.2009 rechtskräftig.
I.3. Die Beschwerdeführerin stellte in der Folge einen Antrag auf Niederlassungsbewilligung, der aber mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 15.02.2010 abgewiesen und die Ausweisung ausgesprochen wurde. Die dagegen erhobene Berufung gegen die verfügte Ausweisung wurde mit Bescheid vom 19.04.2010 abgewiesen. Einer beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde wurde am 18.05.2010 die aufschiebende Wirkung zuerkannt und mit Beschluss vom 09.09.2010 die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Gegen den abweisenden Bescheid im Niederlassungsverfahren wurde ebenfalls eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, deren Behandlung mit Beschluss vom 26.01.2012 jedoch ebenfalls abgelehnt wurde.römisch eins.3. Die Beschwerdeführerin stellte in der Folge einen Antrag auf Niederlassungsbewilligung, der aber mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 15.02.2010 abgewiesen und die Ausweisung ausgesprochen wurde. Die dagegen erhobene Berufung gegen die verfügte Ausweisung wurde mit Bescheid vom 19.04.2010 abgewiesen. Einer beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde wurde am 18.05.2010 die aufschiebende Wirkung zuerkannt und mit Beschluss vom 09.09.2010 die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Gegen den abweisenden Bescheid im Niederlassungsverfahren wurde ebenfalls eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, deren Behandlung mit Beschluss vom 26.01.2012 jedoch ebenfalls abgelehnt wurde.
I.4. Deshalb wurde von ihr in der Folge der gegenständliche, von der Beschwerdeführerin in ihrer ersten Befragung durch Organe des Bezirkspolizeikommandos XXXX selbst als solcher bezeichnete Folgeantrag eingebracht. In diesem Zusammenhang legte die Beschwerdeführerin auch erneut ihren georgischen Personalausweis, gültig bis 07.04.2019, vor.römisch eins.4. Deshalb wurde von ihr in der Folge der gegenständliche, von der Beschwerdeführerin in ihrer ersten Befragung durch Organe des Bezirkspolizeikommandos römisch 40 selbst als solcher bezeichnete Folgeantrag eingebracht. In diesem Zusammenhang legte die Beschwerdeführerin auch erneut ihren georgischen Personalausweis, gültig bis 07.04.2019, vor.
I.5. In der Einvernahme im gegenständlichen Asylverfahren vor dem Bundesasylamt, East-West, am 29.02.2012 gab sie auf Russisch an, sie beherrsche diese Sprache ausreichend für die Einvernahme. Sie sei gesund und nehme auch nicht regelmäßig Medikamente ein. Ab und zu habe sie Kopfschmerzen und nehme ein Aspirin. Sie halte die Aussagen der Erstbefragung aufrecht. In Österreich würden sich ihre Schwester in XXXX und ihre in Linz studierende Nichte aufhalten. Ihre Schwester unterstütze sie finanziell, um die Monatsmiete aufzubringen, bis November hätten sie gemeinsam gelebt. Sie habe in Österreich keinen Lebensgefährten oder Freund, jedoch Freundinnen und Bekannte. Man würde sich gegenseitig in Notsituationen helfen, abhängig sei sie von diesen aber nicht.römisch eins.5. In der Einvernahme im gegenständlichen Asylverfahren vor dem Bundesasylamt, East-West, am 29.02.2012 gab sie auf Russisch an, sie beherrsche diese Sprache ausreichend für die Einvernahme. Sie sei gesund und nehme auch nicht regelmäßig Medikamente ein. Ab und zu habe sie Kopfschmerzen und nehme ein Aspirin. Sie halte die Aussagen der Erstbefragung aufrecht. In Österreich würden sich ihre Schwester in römisch 40 und ihre in Linz studierende Nichte aufhalten. Ihre Schwester unterstütze sie finanziell, um die Monatsmiete aufzubringen, bis November hätten sie gemeinsam gelebt. Sie habe in Österreich keinen Lebensgefährten oder Freund, jedoch Freundinnen und Bekannte. Man würde sich gegenseitig in Notsituationen helfen, abhängig sei sie von diesen aber nicht.
Die Angaben im ersten Asylverfahren seien richtig gewesen, die Probleme hätten damals bestanden und würden so lange gültig sein, wie sie lebe. Deshalb würden diese Angaben auch für den jetzigen Antrag Geltung haben. Damals sei auch der Sohn mit dabei gewesen. Da der Anwalt jedoch meinte, dass alles abgeschlossen sei, sei dieser heimgefahren. Hätten sie gewusst, dass er einen weiteren Antrag stellen könnte, wäre er nicht gefahren, weil er jetzt dort wieder Probleme habe. Ihr Sohn sei dort jetzt aufhältig und habe sich an die Polizei gewandt, um sich einen neuen Reisepass ausstellen zu lassen. Es sei ihm aber erklärt worden, dass es einen neuen Präsidentenbefehl gebe, wonach er entweder Strafe zahlen oder ins Gefängnis gehen müsste, weil er irgendwo um Asyl angesucht habe. Das seien jetzt die neuen Probleme des Sohnes. Dies könnte auch ihr selbst passieren. Zu dem angeblichen Präsidentenerlass könne sie nichts Genaueres angeben, ihrem Sohn sei jedoch gesagt worden, er müsse 20.000 Lari, das seien ca. 10.000 Euro, bezahlen. Man sagte ihm auch, dass die Asylantragstellung im Ausland mit 5 Jahren Haft bedroht sein soll. Sie wisse dies seit dem Jahr 2010. Ihr Sohn sei in der Folge nach Weißrussland gereist, wo er sich illegal aufhalten musste, und habe sich zuletzt an ihrem Geburtstag gemeldet, dass er sich angeblich in Russland aufhalten könne. Andere Gründe für ihren Asylantrag gebe es nicht, sie sei aber bereits seit 10 Jahren in Österreich. Bei einer Rückkehr würde sie selbst auch eine Strafe bekommen. Sie habe dort auch Probleme wegen ihrer Volksgruppe. Diese Probleme hätte sie schon im ersten Verfahren genannt. Sie habe seit ihrer ersten Asylantragstellung Österreich nie verlassen. Ihr Privatleben hätte sich zum ersten Asylverfahren lediglich dahingehend geändert, dass sie nicht mehr mit ihren Verwandten zusammenlebe. Die Nichte würde studieren, die Schwester habe geheiratet. Seither lebe sie alleine. Sie verstehe sehr gut Deutsch (die guten Deutschkenntnisse wurden auch im Protokoll festgehalten). Vor ihrer negativen Entscheidung habe sie ein Jahr lang in einem Hotel gearbeitet, davor habe sie von der Sozialhilfe gelebt, jetzt beziehe sie wieder Leistungen aus der Grundversorgung und die Schwester unterstütze sie. Sie würde jedoch lieber selbst arbeiten und sich selbst versorgen, sie verstehe die österreichischen Gesetze nicht. Sie habe weiters entsprechende soziale Kontakte in Österreich mit Freundinnen verschiedenster Nationalitäten, auch Österreicherinnen. Sie wolle jedenfalls in Österreich bleiben, habe mehrere Anträge auf Bleiberecht in Österreich gestellt und hier brav gelebt. Sie könne wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit nicht nach Georgien zurück. Der Beschwerdeführerin wurden umfangreiche aktuelle Länderfeststellungen übergeben.
I.6. In ihrer zweiten niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, East-West, am 08.03.2012, gab die Beschwerdeführerin an , dass sie durch die anwesende Rechtsberaterin bereits beraten worden sei und legte eine Stellungnahme zu den Länderinformationen vor. Sie wolle nicht, dass ihr Verfahren zurückgewiesen und sie zurückgeschickt werde. Vor ca. 3 Jahren sei in ihrem Unterleib ein Myom festgestellt worden, was sie bisher nicht angegeben habe, weil es ihr peinlich sei. Da sie bereits 54 Jahre alt sei, hätte der Arzt gesagt, dass man dies beobachten müsse. Durch die Abweisung ihres Verfahrens sei ihr Gesundheitszustand immer schlimmer geworden und die Medikamente hätten nicht geholfen. Seit dem 24.02.2012 habe sie starke Blutungen, die jedoch nunmehr nicht mehr so stark seien. Der Arzt meinte, dass sie weiterhin beobachtet werden müsse, als letzte Option bliebe eine Operation. Das Myom sei erst elf Zentimeter um damit im Normbereich gewesen, nun jedoch auf vierzehn Zentimeter angewachsen. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, entsprechend Befunde vorzulegen, die auch in der Folge eingebracht wurden. In der Einvernahme brachte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung des AMS in Vorlage, wonach sie sich wiederholt um Arbeit bemüht hätte, was ihr aufgrund ihres Status jedoch nur wenige Male gelungen sei, sowie ein Unterstützungsschreiben des Schwagers und diverse Empfehlungsschreiben von Freunden.römisch eins.6. In ihrer zweiten niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, East-West, am 08.03.2012, gab die Beschwerdeführerin an , dass sie durch die anwesende Rechtsberaterin bereits beraten worden sei und legte eine Stellungnahme zu den Länderinformationen vor. Sie wolle nicht, dass ihr Verfahren zurückgewiesen und sie zurückgeschickt werde. Vor ca. 3 Jahren sei in ihrem Unterleib ein Myom festgestellt worden, was sie bisher nicht angegeben habe, weil es ihr peinlich sei. Da sie bereits 54 Jahre alt sei, hätte der Arzt gesagt, dass man dies beobachten müsse. Durch die Abweisung ihres Verfahrens sei ihr Gesundheitszustand immer schlimmer geworden und die Medikamente hätten nicht geholfen. Seit dem 24.02.2012 habe sie starke Blutungen, die jedoch nunmehr nicht mehr so stark seien. Der Arzt meinte, dass sie weiterhin beobachtet werden müsse, als letzte Option bliebe eine Operation. Das Myom sei erst elf Zentimeter um damit im Normbereich gewesen, nun jedoch auf vierzehn Zentimeter angewachsen. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, entsprechend Befunde vorzulegen, die auch in der Folge eingebracht wurden. In der Einvernahme brachte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung des AMS in Vorlage, wonach sie sich wiederholt um Arbeit bemüht hätte, was ihr aufgrund ihres Status jedoch nur wenige Male gelungen sei, sowie ein Unterstützungsschreiben des Schwagers und diverse Empfehlungsschreiben von Freunden.
I.7. Mit Schreiben vom 19.03.2012 langte ein Schreiben ein, wonach die Beschwerdeführerin nunmehr von Mag. Susanne Singer rechtsfreundlich im Asylverfahren vertreten werde. Laut den bereits vorgelegten Befunden leide die Mandantin an Hypermenorrhoe (Regeltypusstörung) sowie Uterus myomatosus (häufigste Form der gutartigen Tumore der Frau). Es bestehe der Verdacht eines Myoms, welches gegebenenfalls operiert werden müsse. Ein OP-Termin sei für den 04.04.2012 festgelegt worden. Im Anhand wurden weitere Empfehlungsschreiben und eine Arbeitszusage sowie ein Sprachdiplom für A2-Niveau übermittelt.römisch eins.7. Mit Schreiben vom 19.03.2012 langte ein Schreiben ein, wonach die Beschwerdeführerin nunmehr von Mag. Susanne Singer rechtsfreundlich im Asylverfahren vertreten werde. Laut den bereits vorgelegten Befunden leide die Mandantin an Hypermenorrhoe (Regeltypusstörung) sowie Uterus myomatosus (häufigste Form der gutartigen Tumore der Frau). Es bestehe der Verdacht eines Myoms, welches gegebenenfalls operiert werden müsse. Ein OP-Termin sei für den 04.04.2012 festgelegt worden. Im Anhand wurden weitere Empfehlungsschreiben und eine Arbeitszusage sowie ein Sprachdiplom für A2-Niveau übermittelt.
I.8. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 30.03.2012, Zl. 12 02.333 - EAST West, gemäß § 68 AVG Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idgF., wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und die beschwerdeführende Partei gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus (Spruchpunkt II.). Es hätten sich keine Hinweise im Verfahren ergeben, dass die Beschwerdeführerin an einer lebensbedrohlichen Krankheit leide, die einer Überstellung nach Georgien im Wege stehen würde. Es bestehe gegen sie eine rechtskräftige und durchsetzbare fremdenpolizeiliche Ausweisungsentscheidung. In der Erstbefragung und auch vor dem Bundesasylamt habe sie angegeben, dass sie gesund sei. Erst in der zweiten Einvernahme habe sie angegeben, dass ein Myom im Unterleib festgestellt worden sei und auf Aufforderung medizinische Unterlagen vorgelegt sowie einen Überweisungsschein für den 04.04.2012 zu einer Hysterektomie (vaginale Gebärmutterentfernung, welche im Vergleich zur abdominalen und laparoskopischen Hysterektomie ein niedrigeres Komplikationsrisiko habe, einen kürzen stationären Aufenthalt erforderlich mache und eine schnellere Erholung und Rekonvaleszenz ausweise) vor. Weiters sei aktuell die Diagnose "Hypermenorrhoe (starke, lang andauernde Regelblutung) und Uterus myomatosus (gutartige Muskelgeschwulst der Gebärmutter) gestellt worden.römisch eins.8. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 30.03.2012, Zl. 12 02.333 - EAST West, gemäß Paragraph 68, AVG Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF., wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und die beschwerdeführende Partei gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus (Spruchpunkt römisch zwei.). Es hätten sich keine Hinweise im Verfahren ergeben, dass die Beschwerdeführerin an einer lebensbedrohlichen Krankheit leide, die einer Überstellung nach Georgien im Wege stehen würde. Es bestehe gegen sie eine rechtskräftige und durchsetzbare fremdenpolizeiliche Ausweisungsentscheidung. In der Erstbefragung und auch vor dem Bundesasylamt habe sie angegeben, dass sie gesund sei. Erst in der zweiten Einvernahme habe sie angegeben, dass ein Myom im Unterleib festgestellt worden sei und auf Aufforderung medizinische Unterlagen vorgelegt sowie einen Überweisungsschein für den 04.04.2012 zu einer Hysterektomie (vaginale Gebärmutterentfernung, welche im Vergleich zur abdominalen und laparoskopischen Hysterektomie ein niedrigeres Komplikationsrisiko habe, einen kürzen stationären Aufenthalt erforderlich mache und eine schnellere Erholung und Rekonvaleszenz ausweise) vor. Weiters sei aktuell die Diagnose "Hypermenorrhoe (starke, lang andauernde Regelblutung) und Uterus myomatosus (gutartige Muskelgeschwulst der Gebärmutter) gestellt worden.
Bezüglich des ebenfalls vorgebrachten Sodbrennens sei die Beschwerdeführerin am 07.02.2012 untersucht und folgende Diagnose gestellt worden: Epigastralgie (Schmerzen im mittleren Oberbauch), Geringe C Gastritis, Zustand nach Helicobacter pylori Eradikation bei HP pos. Gastritis, GERD (gastroösophagealer Reflux), Hiatushernie (Zwerchfellbruch, keine Krankheit im eigentlichen Sinn, nur bei ca. 10% treten leichte Beschwerden auf), Hypercholesterinämie (erhöhter Cholesterinspiegel). Eine medikamentöse Behandlung sei erfolgreich verlaufen und das erforderliche Medikament solle lediglich bei Bedarf noch einige Tage weiter eingenommen werden. Eine Mammographie 2011 hätte zudem ergeben, dass sich keine Hinweise auf ein Malignom (bösartiger Tumor) ergeben hätten. Die anderen in Vorlage gebrachten Befunde hätten keinerlei Aktualität und seien bereits im ersten Verfahren berücksichtigt worden. Zur medizinischen Versorgung in Georgien werde zudem auf die unbedenklichen Länderfeststellungen verwiesen, wonach sich das Gesundheitssystem in Georgien stark gewandelt habe und fast jede Krankheit behandelbar sei, wobei auch komplizierte neurologische und kardiologische Operationen durchgeführt würden. Es stünden weiters alle Arten von Medikamenten zur Verfügung, Engpässe in der Medikamentenversorgung seien keine bekannt.
Das erste Asylverfahren sei bereits rechtskräftig abgeschlossen worden. Im gegenständlichen Asylverfahren habe die Beschwerdeführerin keine neuen Fluchtgründe vorgebracht, sondern sich auf jene des ersten Verfahrens und ihren 10 jährigen Aufenthalt in Österreich berufen. Es liege deshalb kein neuer objektiver asylrelevanter Sachverhalt vor. Die Beschwerdeführerin lebe von der Grundversorgung und werde lediglich durch ihre Schwester und den Schwager finanziell unterstützt. Es bestünde auch keine besonders enge Beziehung zu anderen Personen. Deshalb war spruchgemäß zu entscheiden.
I.9. Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin durch ihre rechtsfreundliche Vertreterin Beschwerde sowie eine Beschwerdeergänzung ein. Die Beschwerdeführerin stellte darin die Anträge, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und durchzuführen, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Antrag nicht gem. § 68 AVG zurückgewiesen, sondern inhaltlich behandelt werde, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, in eventu den Bescheid zur Gänze aufzuheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstinstanz zurückzuverweisen.römisch eins.9. Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin durch ihre rechtsfreundliche Vertreterin Beschwerde sowie eine Beschwerdeergänzung ein. Die Beschwerdeführerin stellte darin die Anträge, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und durchzuführen, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Antrag nicht gem. Paragraph 68, AVG zurückgewiesen, sondern inhaltlich behandelt werde, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, in eventu den Bescheid zur Gänze aufzuheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstinstanz zurückzuverweisen.
Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte eine inhaltlich anderslautende Entscheidung ergehen und das Verfahren zugelassen werden müssen. Nicht zutreffend sei, dass sie keine neu entstandenen asylrelevanten Tatsachen vorgebracht habe, da sie insbesondere angab, dass ihr Sohn bei seiner Rückkehr nach Georgien Probleme mit den georgischen Behörden hatte, weil ihm aufgrund seines Asylantrages in Österreich die Ausstellung eines Reisepasses verweigert worden sei. Auch sie würde befürchten, bei einer Rückkehr aufgrund ihrer Asylantragstellung Probleme zu bekommen. Sie habe vom neuen Präsidentenerlass zwar seit 2010 Kenntnis, habe jedoch nicht gewusst, ob dies in Georgien tatsächlich so vollzogen werde und erst nach ihrer 1. Asylantragstellung davon erfahren, weil ihr Sohn zurückgekehrt sei. Dies stelle jedenfalls eine Neuerung zum ersten Asylverfahren dar, mit welcher sich die erstinstanzliche Behörde auseinandersetzen müssen hätte. Es hätten Recherchen dahingehend gemacht werden müssen, welche Probleme ihr Sohn tatsächlich mit den georgischen Behörden hatte.
Eine weitere wesentliche Änderung sei der derzeitige Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. Am 04.04.2012 sei ihr ein Myom operativ entfernt worden und sie befinde sich nach wie vor in ärztlicher Behandlung. Es stünden noch weitere abklärende Untersuchungen an und sei derzeit noch nicht klar, ob das Myom gut- oder bösartig war. Der weitere Verlauf sei deshalb völlig offen, wovon aber die Behandlungsmethoden und Möglichkeiten (auch in finanzieller Hinsicht) in Georgien abhängen würden. Hervorzuheben sei insbesondere das Empfehlungsschreiben von XXXX, welcher seine persönliche erlebte Sicht des Gesundheitswesens und die Behandlungsmöglichkeiten in Georgien schildere.Eine weitere wesentliche Änderung sei der derzeitige Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. Am 04.04.2012 sei ihr ein Myom operativ entfernt worden und sie befinde sich nach wie vor in ärztlicher Behandlung. Es stünden noch weitere abklärende Untersuchungen an und sei derzeit noch nicht klar, ob das Myom gut- oder bösartig war. Der weitere Verlauf sei deshalb völlig offen, wovon aber die Behandlungsmethoden und Möglichkeiten (auch in finanzieller Hinsicht) in Georgien abhängen würden. Hervorzuheben sei insbesondere das Empfehlungsschreiben von römisch 40 , welcher seine persönliche erlebte Sicht des Gesundheitswesens und die Behandlungsmöglichkeiten in Georgien schildere.
Hinsichtlich ihres Privat- und Familienlebens in Österreich sei die erstinstanzliche Behörde zu einer inhaltlich nicht zutreffenden rechtlichen Beurteilung gelangt und der Sachverhalt nur unzureichend festgestellt worden. Sie befinde sich seit 07.01.2002 in Österreich und habe sich sprachlich (Deutschkurs Niveau A2) und sozial sehr gut integriert. Ihre Schwester XXXX sei mit einem österreichischen Staatsbürger in XXXX verheiratet und unterstütze sie finanziell, soweit ihr dies faktisch möglich sei. Ihre Nichte studiere in Linz. Bis November hätten sie Tür an Tür gelebt und hätten nach wie vor ein sehr enges Verhältnis. Ihre Schwester sei gerade aufgrund des derzeit schlechten Gesundheitszustandes eine äußerst wichtige Bezugsperson. Sie sei ihre einzige und engste Verwandte. In diesem Zusammenhang verweise sie auf die vorgelegte Bestätigung ihres Schwagers. Sie sei seit mehr als zehn Jahren in Österreich aufhältig und habe viele sehr gute österreichische Freunde und Bekannte gefunden. Diese seien ihr auch bei der Arbeitsvermittlung sehr hilfreich, sollte sie ein entsprechendes Visum bekommen. Ihre Bemühungen beim AMS seien bisher immer am Aufenthaltsstatus gescheitert. Sie verweise insbesondere auf die beigelegten Empfehlungsschreiben. Die Fakten zum Privat- und Familienleben seien jedenfalls unrichtig gewichtet worden und es hätte bei richtiger rechtlicher Beurteilung eine inhaltlich anders lautende Entscheidung getroffen werden müssen.Hinsichtlich ihres Privat- und Familienlebens in Österreich sei die erstinstanzliche Behörde zu einer inhaltlich nicht zutreffenden rechtlichen Beurteilung gelangt und der Sachverhalt nur unzureichend festgestellt worden. Sie befinde sich seit 07.01.2002 in Österreich und habe sich sprachlich (Deutschkurs Niveau A2) und sozial sehr gut integriert. Ihre Schwester römisch 40 sei mit einem österreichischen Staatsbürger in römisch 40 verheiratet und unterstütze sie finanziell, soweit ihr dies faktisch möglich sei. Ihre Nichte studiere in Linz. Bis November hätten sie Tür an Tür gelebt und hätten nach wie vor ein sehr enges Verhältnis. Ihre Schwester sei gerade aufgrund des derzeit schlechten Gesundheitszustandes eine äußerst wichtige Bezugsperson. Sie sei ihre einzige und engste Verwandte. In diesem Zusammenhang verweise sie auf die vorgelegte Bestätigung ihres Schwagers. Sie sei seit mehr als zehn Jahren in Österreich aufhältig und habe viele sehr gute österreichische Freunde und Bekannte gefunden. Diese seien ihr auch bei der Arbeitsvermittlung sehr hilfreich, sollte sie ein entsprechendes Visum bekommen. Ihre Bemühungen beim AMS seien bisher immer am Aufenthaltsstatus gescheitert. Sie verweise insbesondere auf die beigelegten Empfehlungsschreiben. Die Fakten zum Privat- und Familienleben seien jedenfalls unrichtig gewichtet worden und es hätte bei richtiger rechtlicher Beurteilung eine inhaltlich anders lautende Entscheidung getroffen werden müssen.
Sie stelle weiters einen Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde, da eine zwangsweise Rückführung nach Georgien für sie ein unverhältnismäßiger Nachteil sei, weil sie dort keine Verwandten habe und weder Existenz noch ärztliche Versorgung sichergestellt wären. Sie sei nach wie vor im Spital, ihre Gesundheitszustand sei nicht gut, sie spreche ausgezeichnet Deutsch, habe Familie, viele Freunde und sich nie straffällig gemacht. Es gebe daher keine öffentlichen Interessen, die gegen einen weiteren Verbleib in Österreich sprechen.
Als Beilagen waren angefügt:
Unterstützungserklärung des Schwagers der Beschwerdeführerin
Arbeitszusagen als Haushälterin
Diverse Empfehlungsschreiben
Betonung der georgischen "Tradition zum Deutschen" und des deutschsprachigen Bezuges des außerordentlich gastfreundlichen georgischen Volkes durch XXXX, Herzchirurg, der diese Erfahrungen bei mehreren zeitlich nicht datierten Aufenthalten zum Zwecke des Aufbaus einer Herzchirurgie in Georgien machte und dessen Befürwortung eines Bleiberechtes für die Beschwerdeführerin. (Festzuhalten ist, dass sich daraus nicht - wie in der Beschwerde angesprochen - nähere Details zum Gesundheitswesens und den Behandlungsmöglichkeiten in Georgien ergeben.)Betonung der georgischen "Tradition zum Deutschen" und des deutschsprachigen Bezuges des außerordentlich gastfreundlichen georgischen Volkes durch römisch 40 , Herzchirurg, der diese Erfahrungen bei mehreren zeitlich nicht datierten Aufenthalten zum Zwecke des Aufbaus einer Herzchirurgie in Georgien machte und dessen Befürwortung eines Bleiberechtes für die Beschwerdeführerin. (Festzuhalten ist, dass sich daraus nicht - wie in der Beschwerde angesprochen - nähere Details zum Gesundheitswesens und den Behandlungsmöglichkeiten in Georgien ergeben.)
Bestätigung des Vereins XXXX, dass die Beschwerdeführerin wiederholt versuchte, in den österreichischen Arbeitsmarkt integriert zu werden, sowie über deren wiederholte saisonale Beschäftigung.Bestätigung des Vereins römisch 40 , dass die Beschwerdeführerin wiederholt versuchte, in den österreichischen Arbeitsmarkt integriert zu werden, sowie über deren wiederholte saisonale Beschäftigung.
Deutschkursbestätigung 2010 zur Vorbereitung auf die Deutschprüfung A2 - Niveau
Befundbericht vom 13.03.2012, FÄ für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, wonach für die Beschwerdeführerin Hypermenorrhoe und Uterus myomatosus diagnostiziert wurde. Weitere bereits dem BAA vorgelegte und von diesem gewertete Befunde (ua 07.02.2012 mit Diagnose Epigastralgie, geringe C Gastritis, Z.n. HP Eradikation bei HP pos. Gastritis, GERD, Hiatushernie, Hyperchileterinämie; Beurteilung: die frühere HP Eradikation war offensichtlich erfolgreich; Therapievorschlag: Omeprazol 20mg für einige Tage noch bei Bedarf) sowie ältere Befunde datiert ab 2008 (großteils unauffällige Normalbefunde und bereits im Verfahren berücksichtigt).
Überweisung an das Krankenhaus XXXX, Gynäkologie, zur Hysterektomie (operative Entfernung der Gebärmutter) und Bestätigung der stationären Aufnahme für den 03.04.2012Überweisung an das Krankenhaus römisch 40 , Gynäkologie, zur Hysterektomie (operative Entfernung der Gebärmutter) und Bestätigung der stationären Aufnahme für den 03.04.2012
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in die dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakte der Beschwerdeführerin und den getätigten Eingaben an den Asylgerichtshof.römisch zwei.1. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in die dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakte der Beschwerdeführerin und den getätigten Eingaben an den Asylgerichtshof.
II.2. Der Asylgerichtshof geht in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt von folgendem für die Entscheidung maßgeblichenrömisch zwei.2. Der Asylgerichtshof geht in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen
Sachverhalt aus:
Zur Person und den Fluchtgründen:
Die Identität und Nationalität der Beschwerdeführerin steht seit dem ersten Asylverfahren fest. Fest steht aufgrund der erfolgten erkennungsdienstlichen Behandlung, dass die Person der Beschwerdeführerin mit jener aus dem ersten Verfahren ident ist, aus Georgien stammt, den im Spruch genannten Namen trägt und am genannten Datum geboren ist.
Die unbescholtene Beschwerdeführerin brachte bereits am 7.1.2002 einen Asylantrag ein, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes,
Zahl: 02 00.640-BAS, vom 01.10.2002 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen wurde, gleichzeitig wurde gemäß § 8 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien für zulässig erklärt.Zahl: 02 00.640-BAS, vom 01.10.2002 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen wurde, gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 8, AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien für zulässig erklärt.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.10.2009, Zahl: D6 232100-0/2008/15E, wurde die Beschwerde (vormals Berufung) in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen und das Verfahren somit rechtskräftig abgeschlossen. Die Begründung des ersten Asylantrages wurde von allen Instanzen als unglaubwürdig erachtet. Der Sohn der Beschwerdeführerin, für den ein gleichlautendes Erkenntnis erging, reiste in der Folge aus dem Bundesgebiet aus.
Die Beschwerdeführerin wiederum stellte nach rechtskräftig negativem Asylverfahren einen Antrag auf Niederlassungsbewilligung, der aber mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 15.02.2010 abgewiesen wurde; gleichzeitig wurde die Ausweisung ausgesprochen. Die dagegen erhobene Berufung gegen die verfügte Ausweisung wurde mit Bescheid vom 19.04.2010 abgewiesen. Einer beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde wurde am 18.05.2010 die aufschiebende Wirkung zuerkannt und mit Beschluss vom 09.09.2010 die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Gegen den abweisenden Bescheid im Niederlassungsverfahren wurde ebenfalls eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, deren Behandlung mit Beschluss vom 26.01.2012 jedoch ebenfalls abgelehnt wurde.Die Beschwerdeführerin wiederum stellte nach rechtskräftig negativem Asylverfahren einen Antrag auf Niederlassungsbewilligung, der aber mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 15.02.2010 abgewiesen wurde; gleichzeitig wurde die Ausweisung ausgesprochen. Die dagegen erhobene Berufung gegen die verfügte Ausweisung wurde mit Bescheid vom 19.04.2010 abgewiesen. Einer beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde wurde am 18.05.2010 die aufschiebende Wirkung zuerkannt und mit Beschluss vom 09.09.2010 die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Gegen den abweisenden Bescheid im Niederlassungsverfahren wurde ebenfalls eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, deren Behandlung mit Beschluss vom 26.01.2012 jedoch ebenfalls abgelehnt wurde.
Gegen die Beschwerdeführerin liegt eine rechtskräftige und durchsetzbare fremdenpolizeiliche Ausweisungsentscheidung bis zum 15.05.2016 vor.
Am 27.02.2012 stellte die Beschwerdeführerin deshalb ihren gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.03.2012, Zl. 12 02.333 - EAST West, gemäß § 68 AVG Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idgF., wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde (Spruchpunkt I.) und die beschwerdeführende Partei gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen wurde (Spruchpunkt II.). Dagegen richtete sich die zulässige Beschwerde der Beschwerdeführerin.Am 27.02.2012 stellte die Beschwerdeführerin deshalb ihren gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.03.2012, Zl. 12 02.333 - EAST West, gemäß Paragraph 68, AVG Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF., wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch eins.) und die beschwerdeführende Partei gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch zwei.). Dagegen richtete sich die zulässige Beschwerde der Beschwerdeführerin.
Nicht festgestellt werden kann unter Zugrundelegung des Vorbringens der Beschwerdeführerin in ihrem neuerlichen Asylverfahren, dass sich ein neuer - asylrelevanter - Sachverhalt ergeben hätte. Im gegenständlichen Asylverfahren brachte sie somit keine glaubhaften neuen Fluchtgründe vor.
Die Beschwerdeführerin gab zwar in der Erstbefragung und ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt an, gesund zu sein und an keinen Beschwerden und Krankheiten zu leiden sowie nicht regelmäßig Medikamente, bei Kopfweh jedoch ab und zu ein Aspirin einzunehmen. Sie gab in ihrer zweiten Einvernahme vor dem Bundesasylamt jedoch erstmals an, dass vor ca. 3 Jahren bei ihr ein Myom im Unterleib festgestellt worden sei, weshalb sie unter Beobachtung stehe. Seit dem 24.02.2012 habe sie starke Blutungen, als letzte Option stehe eine Operation im Raum. Neben entsprechenden medizinischen Befunden mit Diagnose Hypermenorrhoe und Uterus myomatosus legte die Beschwerdeführerin eine Überweisung für den 04.04.2012 zu einer Hysterektomie vor, die in der Folge auch durchgeführt wurde. Bezüglich ihres vorgebrachten Sodbrennens wurde bei ihr weiters am 07.02.2012 diagnostiziert: Epigastralgie, geringe C Gastritis, Z.n. HP Eradikation bei HP pos. Gastritis, GERD, Hiatushernie, Hyperchileterinämie. Dabei wurde die Beurteilung getroffen, dass die frühere HP Eradikation offensichtlich erfolgreich war und als weiterer Therapievorschlag lediglich empfohlen, Omeprazol 20mg noch für einige Tage bei Bedarf einzunehmen. Die Beschwerdeführerin leidet somit an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen, die einer Rückführung in ihren Herkunftsstaat entgegenstehen würden, wobei auch auf die vom Bundesasylamt getroffenen unbedenklichen Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in Georgien zu verweisen sind, wonach fast jede Krankheit behandelt werden und auch komplizierte Eingriffe vorgenommen werden können sowie grundsätzlich alle Arten von Medikamenten zur Verfügung stehen. Diesen Feststellungen hat die Beschwerdeführerin nicht inhaltlich konkret widersprochen, sondern dieses Bild vielmehr durch Vorlage des Empfehlungsschreibens eines befreundeten Herzchirurges bestätigt, der über seine Hilfe beim Aufbau einer Herzchirurgie in Georgien berichtet. Zudem zeichnen die Länderfeststellungen für die Beschwerdeführerin kein schlechteres Bild ihres Herkunftsstaates als die ihr bereits im Rahmen des ersten Verfahrens vorgehaltenen.
Der Sohn der Beschwerdeführerin ist nach seinem negativen Asylverfahren laut den Angaben der Beschwerdeführerin zumindest vorübergehend in seine Heimat zurückgekehrt, die Schwester der Beschwerdeführerin hat einen österreichischen Staatsbürger geheiratet, lebt mit diesem im gemeinsamen Haushalt und verfügt über eine befristete Aufenthaltsbewilligung bis zum 09.01.2013, die Nichte der Beschwerdeführerin studiert in Linz. Die Beschwerdeführerin bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und wird teilweise auch von ihrer Schwester und ihrem Schwager finanziell unterstützt. Sie lebt mit keiner Person in einer Familiengemeinschaft oder familienähnlicher Lebensgemeinschaft. Zum Privatleben der Beschwerdeführerin ist weiters festzustellen, dass sie keiner geregelten Arbeitsbeschäftigung nachgeht und somit derzeit nicht selbsterhaltungsfähig ist; sie weist keine Mitgliedschaft in Vereinen oder gemeinnützige Arbeit nach. Die Beschwerdeführerin hat einen A2-Niveau Deutschkurs besucht und verfügt über gute Deutschkenntnisse, sie hat sich in Österreich durch den 10jährigen Aufenthalt auch einen Freundeskreis aufgebaut, wie die zahlreichen Empfehlungsschreiben und Einstellungszusagen als Haushälterin zeigen.
Es existieren jedoch unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände, welche einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. In Abwägung der Interessen der Beschwerdeführerin im Sinne ihres schützenswerten Privat- oder Familienlebens gem. Art. 8 EMRK in Österreich und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie einer effektiven Zuwanderungskontrolle muss eine solche zu Lasten der Beschwerdeführerin gehen. Der Beschwerdeführerin kam zu keinem Zeitpunkt ihres Aufenthaltes in Österreich ein nicht auf das Asylverfahren oder auf ein offenes Niederlassungsverfahren gestütztes Aufenthaltsrecht zu.Es existieren jedoch unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände, welche einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. In Abwägung der Interessen der Beschwerdeführerin im Sinne ihres schützenswerten Privat- oder Familienlebens gem. Artikel 8, EMRK in Österreich und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie einer effektiven Zuwanderungskontrolle muss eine solche zu Lasten der Beschwerdeführerin gehen. Der Beschwerdeführerin kam zu keinem Zeitpunkt ihres Aufenthaltes in Österreich ein nicht auf das Asylverfahren oder auf ein offenes Niederlassungsverfahren gestütztes Aufenthaltsrecht zu.
Die Identität der Beschwerdeführerin konnte durch Vorlage von identitätsbezeugenden Dokumenten in beiden Verfahren festgestellt werden.
Die Feststellungen zum gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin beruhen auf ihren Angaben im Verfahren und den übermittelten Dokumenten.
Dass die Beschwerdeführerin strafrechtlich unbescholten ist, ergibt sich aus der im Akt einliegenden Strafregisterauskunft vom 16.04.2012.
Die Angaben betreffend ihr fremdenrechtliches Verfahren beruhen auf einer Abfrage des zentralen Fremdenregisters des Bundesministeriums vom 16.04.2012 und einem Telefonat mit der zuständigen Referentin der Bezirkshauptmannschaft.
Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin und ihrer Situation in Österreich ergeben sich aus der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, der Beschwerde und den weiteren in Vorlage gebrachten Unterlagen sowie einer Abfrage des Grundversorgungssystems vom 18.04.2012.
Die die Person der Beschwerdeführerin treffende allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsstaat hat sich seit Rechtskraft des ersten Asylverfahrens, wie vom Bundesasylamt richtig festgestellt, nicht zu ihrem Nachteil geändert. Das Bundesasylamt hat der Beschwerdeführerin zudem eine Reihe an aktuellen Länderinformationen vorgehalten, die auch dem Amtswissen des Asylgerichtshofes entsprechen.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Ansicht vertreten, dass der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin ihrer Rückführung nach Georgien nicht entgegenstehe. Dazu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin selbst zu Anfang ihres zweiten Asylverfahrens angegeben hat, keine gesundheitlichen Probleme zu haben. Das Bundesasylamt stellte dabei zu Recht fest, dass zahlreiche der vorgelegten Befunde älteren Datums sind, zudem wird festgestellt, dass zudem einige überhaupt unauffälligen Normalbefund diagnostizieren (ua Mammographie, Gelenksschall etc.). Das Bundesasylamt stellte zudem zu Recht fest, dass aus dem Befund vom 07.02.2012 betreffend das vorgebrachte Sodbrennen hervorgeht, dass die Behandlung erfolgreich verlief und lediglich noch bei Bedarf für einige Tage das Medikament weiter einzunehmen sei. Bezüglich des am 04.04.2012 operativ entfernten Myoms hat das Bundesasylamt ebenfalls zu Recht festgehalten, dass die Diagnose "Uterus Myomatosus" gerade eine gutartige Geschwulst bezeichnet, weshalb den Ausführungen in der Beschwerde, dass komplexe Nachbehandlungen notwendig seien, falls sich herausstelle, dass das Myom bösartig war, nicht gefolgt werden kann. Die Beschwerdeführerin wurde mittlerweile erfolgreich operiert und befindet sich bereits in der Nachbehandlung. Weitere Kontrollen, aber selbst ärztliche Eingriffe oder die Nachbehandlung auch bei bösartigen Tumoren etc. könnten jedoch einer Ausweisung nicht entgegenstehen, da solche auch in Georgien durchgeführt werden können, wobei das Bundesasylamt zu Recht auf das funktionierende Gesundheitssystem verwiesen hat.
Angesichts der Behandelbarkeit der von der Beschwerdeführerin im Laufe ihrer Verfahren vorgebrachten Erkrankungen ist die Annahme der Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführerin aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht zu beanstanden. Allfällige (finanzielle) Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung in Georgien erreichen im vorliegenden Fall (angesichts dessen, dass sich die Beschwerdeführerin in einem erwerbsfähigen Alter ohne außerordentliche Einschränkungen der Erwerbstätigkeit befindet, Georgien über ein Sozialsystem verfügt, nach dem allenfalls auch eine kostenlose Krankenversicherung zur Verfügung steht, die Beschwerdeführerin über ein Sohn verfügt, der sie unterstützen kann und auch ihre österreichischen Freunde und ihre Schwester sie nach wie vor finanziell unterstützen könnten) nicht die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird. Aus dem im gegenständlichen Fall gepflogenen Ermittlungsverfahren ergibt sich, dass eine Behandlungsmöglichkeit der genannten Erkrankungen, sollte die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr einer solchen bedürfen, auch in ihrem Herkunftsstaat gegeben ist.Angesichts der Behandelbarkeit der von der Beschwerdeführerin im Laufe ihrer Verfahren vorgebrachten Erkrankungen ist die Annahme der Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführerin aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht zu beanstanden. Allfällige (finanzielle) Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung in Georgien erreichen im vorliegenden Fall (angesichts dessen, dass sich die Beschwerdeführerin in einem erwerbsfähigen Alter ohne außerordentliche Einschränkungen der Erwerbstätigkeit befindet, Georgien über ein Sozialsystem verfügt, nach dem allenfalls auch eine kostenlose Krankenversicherung zur Verfügung steht, die Beschwerdeführerin über ein Sohn verfügt, der sie unterstützen kann und auch ihre österreichischen Freunde und ihre Schwester sie nach wie vor finanziell unterstützen könnten) nicht die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird. Aus dem im gegenständlichen Fall gepflogenen Ermittlungsverfahren ergibt sich, dass eine Behandlungsmöglichkeit der genannten Erkrankungen, sollte die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr einer solchen bedürfen, auch in ihrem Herkunftsstaat gegeben ist.
Bezüglich gesundheitlicher Probleme verwies das Bundesasylamt auf diesbezügliche Entscheidungen des EGMR und ist auch auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9), welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93;Bezüglich gesundheitlicher Probleme verwies das Bundesasylamt auf diesbezügliche Entscheidungen des EGMR und ist auch auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9), welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93;
Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26;
Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04;
Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006;
Appl. 4701/95; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.052.007, Appl. 31.246/06). Obwohl es sich bei der Judikatur des EGMR um reine Einzelfallentscheidungen handelt, lassen sich doch Judikaturlinien nachzeichnen, welche die maßgeblichen Entscheidungsdeterminanten für eine Art. 3 EMRK-konforme Abschiebungsentscheidung verdeutlichen. Zunächst lässt sich ein Anspruch auf Verbleib im Vertragsstaat prinzipiell nicht mit dem Hinweis begründen, ein solcher sei notwendig, um weiterhin medizinische, soziale und andere Formen von Unterstützung durch den Abschiebestaat zu erhalten. Von diesem Grundsatz ist ausnahmsweise abzuweichen, wenn es sich um eine lebensbedrohende, bereits ein tödliches Stadium erreichende Erkrankung handelt und die Aussicht auf medizinische Hilfe oder familiäre Unterstützung im Herkunftsstaat fehlt. Eine solche kann die Beschwerdeführerin aber nicht geltend machen.Appl. 4701/95; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.052.007, Appl. 31.246/06). Obwohl es sich bei der Judikatur des EGMR um reine Einzelfallentscheidungen handelt, lassen sich doch Judikaturlinien nachzeichnen, welche die maßgeblichen Entscheidungsdeterminanten für eine Artikel 3, EMRK-konforme Abschiebungsentscheidung verdeutlichen. Zunächst lässt sich ein Anspruch auf Verbleib im Vertragsstaat prinzipiell nicht mit dem Hinweis begründen, ein solcher sei notwendig, um weiterhin medizinische, soziale und andere Formen von Unterstützung durch den Abschiebestaat zu erhalten. Von diesem Grundsatz ist ausnahmsweise abzuweichen, wenn es sich um eine lebensbedrohende, bereits ein tödliches Stadium erreichende Erkrankung handelt und die Aussicht auf medizinische Hilfe oder familiäre Unterstützung im Herkunftsstaat fehlt. Eine solche kann die Beschwerdeführerin aber nicht geltend machen.
Weiters wird auf die Judikatur des EGMR hingewiesen, in der dieser wiederholt feststellte, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet (vgl. für mehrere. zB Urteil vom 02.05.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.02.2000, 46553/99).Weiters wird auf die Judikatur des EGMR hingewiesen, in der dieser wiederholt feststellte, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet vergleiche für mehrere. zB Urteil vom 02.05.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.02.2000, 46553/99).
Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). (VfGH vom 06.03.2008, ZI. B 2400/07-9)."Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). (VfGH vom 06.03.2008, ZI. B 2400/07-9)."
Daher steht auch die gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerin ihrer Abschiebung vor dem Hintergrund des Art. 3 EMRK nicht entgegen, wobei überdies darauf hinzuweisen ist, dass aktuell eine rechtskräftige fremdenpolizeiliche Ausweisungsentscheidung vorliegt. Da die medizinische Grundversorgung in Georgien - wie in der Länderfeststellung und Beweiswürdigung bereits ausführlich erörtert - gegeben ist, kann - wie das Bundesasylamt richtig feststellt - im gegenständlichen Fall von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK nicht gesprochen werden.Daher steht auch die gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerin ihrer Abschiebung vor dem Hintergrund des Artikel 3, EMRK nicht entgegen, wobei überdies darauf hinzuweisen ist, dass aktuell eine rechtskräftige fremdenpolizeiliche Ausweisungsentscheidung vorliegt. Da die medizinische Grundversorgung in Georgien - wie in der Länderfeststellung und Beweiswürdigung bereits ausführlich erörtert - gegeben ist, kann - wie das Bundesasylamt richtig feststellt - im gegenständlichen Fall von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK nicht gesprochen werden.
II.3. Gemäß § 23 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 23 AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist.
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen. Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen. Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen.
Gegenüber neu entstandenen Tatsachen fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z. 2, bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (vgl. E VwGH 30.9.1994, 94/08/0183, mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431).Gegenüber neu entstandenen Tatsachen fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2,, bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben vergleiche E VwGH 30.9.1994, 94/08/0183, mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431).
Zu einer neuen Sachentscheidung kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (E VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005, nämlich § 28 AsylG 1997).Zu einer neuen Sachentscheidung kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (E VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005, nämlich Paragraph 28, AsylG 1997).
Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. etwa E VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 bzw. auch E VwGH 25.4.2007, 2004/20/0100). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (E VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche etwa E VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 bzw. auch E VwGH 25.4.2007, 2004/20/0100). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (E VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).
Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. E VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche E VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).
Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. E VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400).Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen vergleiche E VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400).
Aus dem Neuerungsverbot im Berufungsverfahren (hier: Beschwerdeverfahren) folgt also, dass die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) den bekämpften Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes zu kontrollieren hat.
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist somit nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (E VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 AsylGHG bildet somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt den gegenständlichen Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zu Recht zurückgewiesen hat.Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG bildet somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt den gegenständlichen Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zu Recht zurückgewiesen hat.
Die Beschwerdeführerin hat im Zusammenhang mit der Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz angegeben, dass sie nach Ablehnung ihres Antrages auf Bleiberecht im Februar 2012 nun einen Folgeantrag stelle. Sie befinde sich seit 10 Jahren in Österreich, ihr damaliger Fluchtgrund sei ihre Volksgruppenzugehörigkeit gewesen. Sie habe Österreich seither nicht verlassen. Aus den im ersten Asylantrag angegebenen Fluchtgründen könne sie nicht in ihre ehemalige Heimat zurück.
Auch in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt gab die Beschwerdeführerin weiter an, dass die Probleme aus dem ersten Asylverfahren so lange gültig seien, wie sie lebe, weshalb diese Angaben nach wie vor Geltung hätten. Als "neues" Vorbringen brachte sie zudem vor, dass ihr Sohn nach dem ersten Asylverfahren in die Heimat zurückgefahren wäre, wegen eines Erlasses des Präsidenten, den sie seit 2010 kenne, jedoch keinen Pass erhalten habe, da die Asylantragstellung in Österreich mit Geld- oder Haftstrafe sanktioniert sei, weshalb sich der Sohn nun in Russland aufhalten müsste. Bei einer Rückkehr würde auch ihr diese Strafe drohen. Diesbezüglich verweist das Bundesasylamt jedoch zu Recht auf die unbedenklichen Länderfeststellungen zu Georgien, wonach es nach georgischem Recht keinesfalls strafbar ist, einen Asylantrag im Ausland zu stellen, aus einem anderen Land ausgewiesen oder abgeschoben zu werden. Dies entspricht auch dem Amtswissen des Asylgerichtshofes, wonach dieses Vorbringen zwar für andere Herkunftsstaaten gelten mag, nicht jedoch auf Georgien anwendbar ist. Es sind dem Asylgerichtshof keine Fälle eines solchen Erlasses bekannt, solche wurden auch weder vom Verbindungsbeamten einberichtet, noch gehen Nachweise dafür aus anderen Quellen hervor. Es wurde dies auch von der Beschwerdeführerin, die seit 2010 davon Kenntnis haben will, ohne jeglichen Beweis vorlegen zu können, lediglich behauptet, weshalb dieses lediglich als Schutzbehauptung ohne glaubhaften Kern und gescheiterten Versuch zu sehen ist, den seit Jahren durch diverse asyl- und fremdenrechtliche Verfahren erzwungenen Aufenthalt in Österreich weiterhin zu verlängern. Deshalb ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, wenn dieses feststellt, dass kein neuer objektiver asylrelevanter Sachverhalt vorliegt.
Das Bundesasylamt ist somit richtigerweise davon ausgegangen, dass das erste Asylverfahren der Beschwerdeführerin bereits rechtskräftig abgeschlossen worden ist und in diesem ersten Verfahren bereits alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt wurden, sodass darüber im gegenständlichen Verfahren nicht mehr neuerlich zu entscheiden ist.
Es ist dem Bundesasylamt weiters zuzustimmen, dass die nunmehr vorgebrachten bzw. im Verhältnis zum ersten Asylverfahren gleichlautenden Gründe somit nicht geeignet sind, eine neue, inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken und es kann darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden, da sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25_4.2002, 2000/07/0235). Deshalb steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Sohin sind die im gegenständlichen Verfahren getätigten Angaben der Beschwerdeführerin vom bereits in Rechtskraft stehenden ursprünglichen Erkenntnis des Asylgerichtshofes mit umfasst und es ist daraus kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt ableitbar. Da die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit auch nicht nach Georgien zurückgekehrt ist, ist davon auszugehen, dass sich in Georgien kein neuer Sachverhalt ergeben hat, über welchen nicht bereits im früheren Asylverfahren rechtskräftig abgesprochen wurde.
Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der Beschwerdeführerin gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Der angefochtene Bescheid war sohin vollinhaltlich zu bestätigen.
Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
II.4. Mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.römisch zwei.4. Mit Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Wird eine Ausweisung durchsetzbar, so gilt sie nach § 10 Abs. 7 leg. cit. als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Wird eine Ausweisung durchsetzbar, so gilt sie nach Paragraph 10, Absatz 7, leg. cit. als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Nach § 10 Abs. 8 leg. cit. ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Nach Paragraph 10, Absatz 8, leg. cit. ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs. 1 EMRK). In seinem Erkenntnis vom 29. September 2007, Zahl B 1150/07-9, führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass das öffentliche Interesse an einer Ausweisung höher wiege, als das Interesse eines Fremden an der Fortsetzung seines Privatlebens, wenn dieses sich bloß auf die lange Aufenthaltsdauer, verursacht durch rechtswidrigen Aufenthalt bzw. aussichtslose Anträge, stütze. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK sei nicht denkbar, wenn die belangte Behörde das Interesse an einer geregelten Einreise und der Befolgung österreichischer Gesetze höher bewerte, als den langjährigen tatsächlichen Aufenthalt im Inland.Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). In seinem Erkenntnis vom 29. September 2007, Zahl B 1150/07-9, führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass das öffentliche Interesse an einer Ausweisung höher wiege, als das Interesse eines Fremden an der Fortsetzung seines Privatlebens, wenn dieses sich bloß auf die lange Aufenthaltsdauer, verursacht durch rechtswidrigen Aufenthalt bzw. aussichtslose Anträge, stütze. Eine Verletzung von Artikel 8, EMRK sei nicht denkbar, wenn die belangte Behörde das Interesse an einer geregelten Einreise und der Befolgung österreichischer Gesetze höher bewerte, als den langjährigen tatsächlichen Aufenthalt im Inland.
Im gegenständlichen Fall kam bzw. kommt der beschwerdeführenden Partei kein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu. Vielmehr hat das Bundesasylamt zu Recht festgehalten, dass ein aufrechtes Aufenthaltsverbot bis 2016 besteht.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich über ihre Schwester, ihre Nichte und ihren Schwager. Sie wird zwar teilweise von ihrer Schwester finanziell unterstützt, diese ist jedoch selbst nicht zum dauernden Aufenthalt berechtigt. Die Beschwerdeführerin lebte zwar bis zur Hochzeit der Schwester im gemeinsamen Haushalt (bzw. laut Beschwerde Tür an Tür), lebt nunmehr aber jedenfalls alleine und der Kontakt ist zwar ein sehr enger geschwisterlicher, kann jedoch nicht an eine "hinreichend stark ausgeprägte Nahebeziehung" herankommen, die ein Familienleben begründen würde. So wäre zumindest eine besondere Abhängigkeit und faktische Familieneinheit gefordert, die über normale, gefühlsmäßige Verbindungen hinausgehen (vgl. Feßl/ Holzschuster, Asylgesetz 2005, Kommentar, S. 343). Es wird somit eine besondere Beziehungsintensität gefordert. Selbst die Beziehung zwischen volljährigen Kindern und ihren Eltern ist beispielsweise nur dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn eine "hinreichend stark ausgeprägte Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichthöfe öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.340/2004; VwGH 26.1.2006, 2002/20/0423). Die bloße geschwisterliche Nähe bei getrenntem Wohnsitz und gelegentliche finanzielle Unterstützungen als Zusatz zur genossenen Grundversorgung kann aber keine solche starke Nahebeziehung und kein solches Abhängigkeitsverhältnis bewirken, dass ein Familienleben festgestellt werden kann. Die Beschwerdeführerin verfügt über keine familiären Beziehungen zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden oder österreichischem Staatsbürger. Eine Ausweisung stellt daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar.Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich über ihre Schwester, ihre Nichte und ihren Schwager. Sie wird zwar teilweise von ihrer Schwester finanziell unterstützt, diese ist jedoch selbst nicht zum dauernden Aufenthalt berechtigt. Die Beschwerdeführerin lebte zwar bis zur Hochzeit der Schwester im gemeinsamen Haushalt (bzw. laut Beschwerde Tür an Tür), lebt nunmehr aber jedenfalls alleine und der Kontakt ist zwar ein sehr enger geschwisterlicher, kann jedoch nicht an eine "hinreichend stark ausgeprägte Nahebeziehung" herankommen, die ein Familienleben begründen würde. So wäre zumindest eine besondere Abhängigkeit und faktische Familieneinheit gefordert, die über normale, gefühlsmäßige Verbindungen hinausgehen vergleiche Feßl/ Holzschuster, Asylgesetz 2005, Kommentar, S. 343). Es wird somit eine besondere Beziehungsintensität gefordert. Selbst die Beziehung zwischen volljährigen Kindern und ihren Eltern ist beispielsweise nur dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn eine "hinreichend stark ausgeprägte Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichthöfe öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung vergleiche VfSlg 17.340 aus 2004,; VwGH 26.1.2006, 2002/20/0423). Die bloße geschwisterliche Nähe bei getrenntem Wohnsitz und gelegentliche finanzielle Unterstützungen als Zusatz zur genossenen Grundversorgung kann aber keine solche starke Nahebeziehung und kein solches Abhängigkeitsverhältnis bewirken, dass ein Familienleben festgestellt werden kann. Die Beschwerdeführerin verfügt über keine familiären Beziehungen zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden oder österreichischem Staatsbürger. Eine Ausweisung stellt daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar.
Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK).
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, uva.). Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden ist bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen (VfGH 17.03.2005, G 78/04).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/ Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/ Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).
Geht man in vorliegendem Fall in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt von einem bestehenden Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich aus, fällt die gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Lasten der Beschwerdeführerin aus und stellt die Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.Geht man in vorliegendem Fall in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt von einem bestehenden Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich aus, fällt die gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Lasten der Beschwerdeführerin aus und stellt die Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar.
Die Beschwerdeführerin befindet sich seit Februar 2002 fortlaufend in Österreich. Wie oben bereits dargestellt, kann aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 18.224/2007) jedoch abgeleitet werden, dass die Dauer des inländischen Aufenthaltes für die Zulässigkeit einer Ausweisung nicht allein entscheidend ist und lediglich einen von mehreren verschiedenen Aspekten darstellt, die im Rahmen einer gesamtheitlichen Betrachtungsweise der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu unterziehen sind. Selbst wenn die Beschwerdeführerin in den rund 10 Jahren ihres Aufenthaltes persönliche Interessen an einem weiteren Verbleib im österreichischen Bundesgebiet entwickelt hat, so sind diese Interessen in ihrem Gewicht maßgeblich dadurch gemindert, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich aufgrund eines gestellten Asylantrages (der sich als unbegründet erwiesen hat), eines ebenfalls in allen Instanzen abgelehnten Antrages auf Niederlassungsbewilligung und in der Folge wiederum eines Antrages auf internationalen Schutz nicht illegal war. Die Beschwerdeführerin musste sich im Laufe ihres Aufenthaltes in Österreich seit Oktober 2002 bewusst sein, dass ihr Aufenthalt "unsicher" und lediglich auf die Dauer des Verfahrens beschränkt war und ein weiterer Verbleib nach Beendigung des Verfahrens vom Erfolg ihres Antrages abhängen würde. Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die durch eine soziale Integration erworbenen Interessen an einem Verbleib in Österreich in ihrem Gewicht gemindert sind, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen. Auch nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bewirkt in Fällen, in denen das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, eine Ausweisung nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 8 EMRK (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055 mwN). Die Beschwerdeführerin musste gemäß der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung spätestens seit der erstinstanzlichen Abweisung ihres Asylantrages im Oktober 2002 ihren zukünftigen Aufenthalt als nicht gesichert erachtet haben; sie konnte bereits wenige Monate nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet nicht (mehr) darauf vertrauen, in Zukunft in Österreich verbleiben zu können (vgl. VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Während ihr Sohn dann auch die rechtskräftige Entscheidung des Asylgerichtshofes akzeptiert und das Land verlassen hat, hat die Beschwerdeführerin alles unternommen, um diesen Aufenthalt weiter zu verlängern. Die in dieser Zeit mögliche Integration kann somit nicht zu ihren Gunsten gewertet werden.Die Beschwerdeführerin befindet sich seit Februar 2002 fortlaufend in Österreich. Wie oben bereits dargestellt, kann aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,) jedoch abgeleitet werden, dass die Dauer des inländischen Aufenthaltes für die Zulässigkeit einer Ausweisung nicht allein entscheidend ist und lediglich einen von mehreren verschiedenen Aspekten darstellt, die im Rahmen einer gesamtheitlichen Betrachtungsweise der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu unterziehen sind. Selbst wenn die Beschwerdeführerin in den rund 10 Jahren ihres Aufenthaltes persönliche Interessen an einem weiteren Verbleib im österreichischen Bundesgebiet entwickelt hat, so sind diese Interessen in ihrem Gewicht maßgeblich dadurch gemindert, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich aufgrund eines gestellten Asylantrages (der sich als unbegründet erwiesen hat), eines ebenfalls in allen Instanzen abgelehnten Antrages auf Niederlassungsbewilligung und in der Folge wiederum eines Antrages auf internationalen Schutz nicht illegal war. Die Beschwerdeführerin musste sich im Laufe ihres Aufenthaltes in Österreich seit Oktober 2002 bewusst sein, dass ihr Aufenthalt "unsicher" und lediglich auf die Dauer des Verfahrens beschränkt war und ein weiterer Verbleib nach Beendigung des Verfahrens vom Erfolg ihres Antrages abhängen würde. Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die durch eine soziale Integration erworbenen Interessen an einem Verbleib in Österreich in ihrem Gewicht gemindert sind, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen. Auch nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bewirkt in Fällen, in denen das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, eine Ausweisung nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Artikel 8, EMRK vergleiche VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055 mwN). Die Beschwerdeführerin musste gemäß der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung spätestens seit der erstinstanzlichen Abweisung ihres Asylantrages im Oktober 2002 ihren zukünftigen Aufenthalt als nicht gesichert erachtet haben; sie konnte bereits wenige Monate nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet nicht (mehr) darauf vertrauen, in Zukunft in Österreich verbleiben zu können vergleiche VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Während ihr Sohn dann auch die rechtskräftige Entscheidung des Asylgerichtshofes akzeptiert und das Land verlassen hat, hat die Beschwerdeführerin alles unternommen, um diesen Aufenthalt weiter zu verlängern. Die in dieser Zeit mögliche Integration kann somit nicht zu ihren Gunsten gewertet werden.
Es sind aber auch keine Umstände erkennbar, die auf eine während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet erfolgte außergewöhnliche Integration der Beschwerdeführerin schließen lassen. Die Beschwerdeführerin spricht zwar gut Deutsch, ist aber am Arbeitsmarkt nicht integriert, ist auf Leistungen aus der Grundversorgung und auf fremde Unterstützungsleistungen angewiesen (siehe etwa den im Akt befindlichen GVS-Auszug) und somit nicht selbsterhaltungsfähig. Vor diesem Hintergrund kann auch den zahlreichen Unterstützungsschreiben und Behauptungen, die Beschwerdeführerin als Haushälterin anstellen zu wollen, sowie den mittlerweile erworbenen Sprachkenntnissen der Beschwerdeführerin kein entscheidendes Gewicht zukommen. Von einer gelungenen und nachhaltigen Integration kann nämlich trotz gewisser dargelegter sozialer Anknüpfungspunkte und Deutschkenntnissen nicht ausgegangen werden, da die Beschwerdeführerin keinesfalls selbsterhaltungsfähig ist und ihr der lange Aufenthalt in Österreich selbst zuzuschreiben ist (vgl. VwGH 25.2.2010, 2009/21/0187).Es sind aber auch keine Umstände erkennbar, die auf eine während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet erfolgte außergewöhnliche Integration der Beschwerdeführerin schließen lassen. Die Beschwerdeführerin spricht zwar gut Deutsch, ist aber am Arbeitsmarkt nicht integriert, ist auf Leistungen aus der Grundversorgung und auf fremde Unterstützungsleistungen angewiesen (siehe etwa den im Akt befindlichen GVS-Auszug) und somit nicht selbsterhaltungsfähig. Vor diesem Hintergrund kann auch den zahlreichen Unterstützungsschreiben und Behauptungen, die Beschwerdeführerin als Haushälterin anstellen zu wollen, sowie den mittlerweile erworbenen Sprachkenntnissen der Beschwerdeführerin kein entscheidendes Gewicht zukommen. Von einer gelungenen und nachhaltigen Integration kann nämlich trotz gewisser dargelegter sozialer Anknüpfungspunkte und Deutschkenntnissen nicht ausgegangen werden, da die Beschwerdeführerin keinesfalls selbsterhaltungsfähig ist und ihr der lange Aufenthalt in Österreich selbst zuzuschreiben ist vergleiche VwGH 25.2.2010, 2009/21/0187).
Vergleicht man den vorliegenden Sachverhalt betreffend die Integration mit jenen Fällen, in denen der Asylgerichtshof in jüngerer Zeit die Unzulässigkeit der Ausweisung auf Dauer ausgesprochen hat, so sind deutliche Unterschiede in den maßgeblichen Sachverhaltselementen unübersehbar: Anders als etwa im Verfahren zu D18 306067-2/2008, in dem der Beschwerdeführer bereits seit Juni 2008 keine Leistungen aus der Grundversorgung mehr bezieht, sondern den Unterhalt für sich und seine Familie aus Eigenem bestreitet und sich darüber hinaus mit seiner ganzen Familie bestens integriert hat, ist im Fall der Beschwerdeführerin keine außergewöhnliche Integration erkennbar.
Selbst der Verfassungsgerichtshof erblickte in einer seiner jüngsten Entscheidungen in der Ausweisung eines kosovarischen (ehemaligen) Asylwerbers keine Verletzung von Art 8 EMRK, obwohl dieser im Laufe seines rund achtjährigen Aufenthaltes seine Integration u.a. durch gute Kenntnisse der deutschen Sprache, Besuch von Volkshochschulkursen in den Fachbereichen Rechnen, Computer, Deutsch, Englisch, Engagement in einem kirchlichen Verein, erfolgreiche Kursbesuche des Ausbildungszentrums des Wiener Roten Kreuzes und ehrenamtliche Mitarbeit beim Österreichischen Roten Kreuz sowie durch die Vorlage einer bedingten Einstellungszusage eines Bauunternehmers unter Beweis stellen konnte (VfGH 22.09.2011, U 1782/11-3, vgl. ähnlich auch VfGH 26.09.2011, U 1796/11-3).Selbst der Verfassungsgerichtshof erblickte in einer seiner jüngsten Entscheidungen in der Ausweisung eines kosovarischen (ehemaligen) Asylwerbers keine Verletzung von Artikel 8, EMRK, obwohl dieser im Laufe seines rund achtjährigen Aufenthaltes seine Integration u.a. durch gute Kenntnisse der deutschen Sprache, Besuch von Volkshochschulkursen in den Fachbereichen Rechnen, Computer, Deutsch, Englisch, Engagement in einem kirchlichen Verein, erfolgreiche Kursbesuche des Ausbildungszentrums des Wiener Roten Kreuzes und ehrenamtliche Mitarbeit beim Österreichischen Roten Kreuz sowie durch die Vorlage einer bedingten Einstellungszusage eines Bauunternehmers unter Beweis stellen konnte (VfGH 22.09.2011, U 1782/11-3, vergleiche ähnlich auch VfGH 26.09.2011, U 1796/11-3).
Die Beschwerdeführerin ist zwar unbescholten, doch vermag nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich nicht entscheidend zu verstärken (vgl. VwGH 25.2.2010, 2010/0018/0029). Der Asylgerichtshof kann aber auch sonst keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr der Beschwerdeführerin erkennen: Die Beschwerdeführerin beherrscht nach wie vor die georgische und russische Sprache, sodass auch ihre Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitert und von diesem Gesichtspunkt her möglich ist. Zudem hat sie den überwiegenden Teil ihres Lebens in Georgien verbracht; auch leben Freunde und Verwandte (sie hat im ersten Verfahren ja von zahlreichen Personen berichtet) in der Heimat und allenfalls auch ihr Sohn, denn einen gegenteiligen Nachweis konnte sie nicht erbringen. Es kann daher nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin ihrem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in ihrer Heimat überhaupt nicht mehr zu Recht finden würde. Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in Georgien - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).Die Beschwerdeführerin ist zwar unbescholten, doch vermag nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich nicht entscheidend zu verstärken vergleiche VwGH 25.2.2010, 2010/0018/0029). Der Asylgerichtshof kann aber auch sonst keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr der Beschwerdeführerin erkennen: Die Beschwerdeführerin beherrscht nach wie vor die georgische und russische Sprache, sodass auch ihre Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitert und von diesem Gesichtspunkt her möglich ist. Zudem hat sie den überwiegenden Teil ihres Lebens in Georgien verbracht; auch leben Freunde und Verwandte (sie hat im ersten Verfahren ja von zahlreichen Personen berichtet) in der Heimat und allenfalls auch ihr Sohn, denn einen gegenteiligen Nachweis konnte sie nicht erbringen. Es kann daher nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin ihrem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in ihrer Heimat überhaupt nicht mehr zu Recht finden würde. Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in Georgien - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen vergleiche VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).
Angesichts der - in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Gesamtinteressen der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich überwiegen nach Ansicht des erkennenden Senates die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07). Auch wenn die Beschwerdeführerin in Österreich soziale Kontakte geknüpft hat, kann keinesfalls von einer völligen Entwurzelung im Heimatstaat ausgegangen werden. Die Ausweisung ist daher aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zulässig. Weiters ergaben sich auch keine begründeten Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in ihrer Person liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte. Die vorliegende Ausweisungsentscheidung steht zudem einem legalen Aufenthalt unter Beachtung der allgemeinen aufenthalts- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen bzw. einem humanitären Aufenthalt nicht entgegen (siehe idS VfGH 12.6.2010, U 614/10).Angesichts der - in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Gesamtinteressen der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich überwiegen nach Ansicht des erkennenden Senates die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf vergleiche dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07). Auch wenn die Beschwerdeführerin in Österreich soziale Kontakte geknüpft hat, kann keinesfalls von einer völligen Entwurzelung im Heimatstaat ausgegangen werden. Die Ausweisung ist daher aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zulässig. Weiters ergaben sich auch keine begründeten Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in ihrer Person liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte. Die vorliegende Ausweisungsentscheidung steht zudem einem legalen Aufenthalt unter Beachtung der allgemeinen aufenthalts- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen bzw. einem humanitären Aufenthalt nicht entgegen (siehe idS VfGH 12.6.2010, U 614/10).
Dem nunmehrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin war - unter Mitberücksichtigung der oben angeführten Erwägungen zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides - auch kein Anhaltspunkt zu entnehmen, wonach die Abschiebung selbst eine Verletzung des Art. 2 oder 3 EMRK darstellt. Die derzeitige refoulementrelevante Situation stellt sich im Vergleich zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Erstverfahrens vielmehr als unverändert dar. Es handelt sich bei der Beschwerdeführerin um eine gesunde und arbeitsfähige Frau. Daher ist davon auszugehen, dass sie auch nach der Rückkehr in ihren Heimatstaat zumindest mit Einkünften aus dem Ausführen von Gelegenheitsarbeiten, für deren Verrichtung es keiner besonderen Ausbildung bedarf, ihren Lebensunterhalt finanzieren kann. Auch wird sie ihre in Österreich lebende Schwester, die sie ja bereits jetzt laufend finanziell unterstützt, ebenfalls weiterhin finanziell unterstützen können und verfügt der Georgische Staat, wie vom Bundesasylamt festgestellt, über ein ausreichend funktionierendes Sozialsystem bzw. könnte sich die Beschwerdeführerin auch an entsprechende in der Heimat tätige NGOs um Unterstützung wenden.Dem nunmehrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin war - unter Mitberücksichtigung der oben angeführten Erwägungen zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides - auch kein Anhaltspunkt zu entnehmen, wonach die Abschiebung selbst eine Verletzung des Artikel 2, oder 3 EMRK darstellt. Die derzeitige refoulementrelevante Situation stellt sich im Vergleich zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Erstverfahrens vielmehr als unverändert dar. Es handelt sich bei der Beschwerdeführerin um eine gesunde und arbeitsfähige Frau. Daher ist davon auszugehen, dass sie auch nach der Rückkehr in ihren Heimatstaat zumindest mit Einkünften aus dem Ausführen von Gelegenheitsarbeiten, für deren Verrichtung es keiner besonderen Ausbildung bedarf, ihren Lebensunterhalt finanzieren kann. Auch wird sie ihre in Österreich lebende Schwester, die sie ja bereits jetzt laufend finanziell unterstützt, ebenfalls weiterhin finanziell unterstützen können und verfügt der Georgische Staat, wie vom Bundesasylamt festgestellt, über ein ausreichend funktionierendes Sozialsystem bzw. könnte sich die Beschwerdeführerin auch an entsprechende in der Heimat tätige NGOs um Unterstützung wenden.
Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
II.5. Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des/der Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn/sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (§ 37 Abs. 1 AsylG 2005). Gegenständliche Beschwerde langte am 13.04.2012 beim Asylgerichtshof ein. Da die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 AsylG nicht vorlagen, war keine aufschiebende Wirkung zu erteilen.römisch zwei.5. Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des/der Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn/sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005). Gegenständliche Beschwerde langte am 13.04.2012 beim Asylgerichtshof ein. Da die Voraussetzungen des Paragraph 37, Absatz eins, AsylG nicht vorlagen, war keine aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Über die vorliegende Beschwerde konnte, zumal es sich um eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung im Zulassungsverfahren handelt, ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden (§ 41 Abs. 4 AsylG 2005).Über die vorliegende Beschwerde konnte, zumal es sich um eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung im Zulassungsverfahren handelt, ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden (Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot, Ausweisung, Behandlungsmöglichkeiten, EMRK, familiäre Situation, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Identität der Sache, Interessensabwägung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, soziale Verhältnisse, unverzügliche AusreiseverpflichtungZuletzt aktualisiert am
30.04.2012