TE AsylGH Erkenntnis 2012/4/24 B9 425370-1/2012

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.04.2012
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs3
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs5
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

B9 261.034-5/2012/5E

B9 425.370-1/2012/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG) und 66 Abs. 4 AVG, durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.02.2012, Zahl: 11 13.072-BAI, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG) und 66 Absatz 4, AVG, durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.02.2012, Zahl: 11 13.072-BAI, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde von XXXX wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde von römisch 40 wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wird XXXX der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Serbien nicht zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wird römisch 40 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Serbien nicht zuerkannt.

III. Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 23.02.2012, Zahl: 11 13.072-BAI, wird ersatzlos behoben.römisch drei. Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 23.02.2012, Zahl: 11 13.072-BAI, wird ersatzlos behoben.

.

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG) und 66 Abs. 4 AVG, durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.02.2012, Zahl: 12 01.912-BAI, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG) und 66 Absatz 4, AVG, durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.02.2012, Zahl: 12 01.912-BAI, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde von XXXX wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde von römisch 40 wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm. § 34 Abs. 3 AsylG 2005 wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 wird römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs 5 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 31.01.2013 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 5, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 31.01.2013 erteilt.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Beschwerdeführer bringen vor, Staatsangehörige der Republik Serbien und Angehörige der Volksgruppe der Roma zu sein. Die Erstbeschwerdeführerin und Mutter des Zweitbeschwerdeführers, XXXX, reiste erstmals mit ihren Eltern und Geschwistern am 11.05.2005 aus Deutschland kommend illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag in Österreich einen ersten Antrag auf Gewährung von Asyl. Auch die Eltern und Geschwister der Erstbeschwerdeführerin stellten am 11.05.2005 in Österreich erste Asylanträge.Die Beschwerdeführer bringen vor, Staatsangehörige der Republik Serbien und Angehörige der Volksgruppe der Roma zu sein. Die Erstbeschwerdeführerin und Mutter des Zweitbeschwerdeführers, römisch 40 , reiste erstmals mit ihren Eltern und Geschwistern am 11.05.2005 aus Deutschland kommend illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag in Österreich einen ersten Antrag auf Gewährung von Asyl. Auch die Eltern und Geschwister der Erstbeschwerdeführerin stellten am 11.05.2005 in Österreich erste Asylanträge.

Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahmen durch das Bundesasylamt am 13.05.2005 und 19.05.2005 brachten die Eltern der Erstbeschwerdeführerin jeweils im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der serbischen Sprache vor, dass sie das Heimatland im Jahr 2000 in Richtung Deutschland verlassen hätten. In Deutschland hätten sie sich etwa zwei Jahre aufgrund einer Duldung aufgehalten und seien in der Folge nach Schweden weitergereist, um dort Asylanträge zu stellen. Nachdem die in Schweden eingebrachten Asylanträge negativ entschieden worden seien, seien sie nach Deutschland zurückgekehrt und hätten in Deutschland neuerliche Asylanträge gestellt. Auch diese Asylverfahren seien negativ abgeschlossen worden und sei die Familie daraufhin - illegal - in das Heimatland zurückgekehrt. Im März 2004 hätten sie das Heimatland erneut verlassen, seien nach Schweden, Finnland, Dänemark und Norwegen gereist, wo jeweils weitere Asylanträge gestellt worden seien. Unmittelbar vor der illegalen Einreise nach Österreich hätten sie sich in Schweden aufgehalten.

Nach den Gründen für die Asylantragstellung in Österreich befragt, gaben die Eltern der Erstbeschwerdeführerin an, dass sie der Volksgruppe der Roma angehören und in ihrer Heimat keine Rechte hätten; es bestehe für sie keine medizinische Versorgung und könnten die Kinder die Schule nicht besuchen.

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 23.05.2005 wurden diese ersten Asylanträge der Erstbeschwerdeführerin, ihrer Eltern und Geschwister vom 11.05.2005 zunächst ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen, da für die Prüfung der Asylanträge gemäß Artikel 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Deutschland zuständig sei. Gemäß § 5a Abs. 1 iVm § 5a Abs. 4 AsylG wurden die Erstbeschwerdeführerin und ihre Angehörigen aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Deutschland ausgewiesen.Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 23.05.2005 wurden diese ersten Asylanträge der Erstbeschwerdeführerin, ihrer Eltern und Geschwister vom 11.05.2005 zunächst ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen, da für die Prüfung der Asylanträge gemäß Artikel 16 Absatz eins, Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Deutschland zuständig sei. Gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5 a, Absatz 4, AsylG wurden die Erstbeschwerdeführerin und ihre Angehörigen aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Deutschland ausgewiesen.

Den gegen diese Bescheide vom 23.05.2005 erhobenen Berufungen wurde mit Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 08.08.2005 stattgegeben, die Asylanträge zugelassen, die bekämpften Bescheide behoben und die Anträge zur Durchführung eines materiellen Asylverfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

In weiterer Folge wurden die Eltern der Erstbeschwerdeführerin am 09.01.2006 durch das Bundesasylamt erneut niederschriftlich einvernommen.

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 12.01.2006 wurden die Asylanträge der Erstbeschwerdeführerin, ihrer Eltern und Geschwister nunmehr gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien und Montenegro gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und diese gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien und Montenegro ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Zusammengefasst wurde in diesen Bescheiden ausgeführt, dass sich die Familie wegen befürchteter Anfeindungen, ausgehend von Zivilisten, außerhalb des Heimatlandes befinde.Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 12.01.2006 wurden die Asylanträge der Erstbeschwerdeführerin, ihrer Eltern und Geschwister nunmehr gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien und Montenegro gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.) und diese gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien und Montenegro ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Zusammengefasst wurde in diesen Bescheiden ausgeführt, dass sich die Familie wegen befürchteter Anfeindungen, ausgehend von Zivilisten, außerhalb des Heimatlandes befinde.

Gegen diese Bescheide wurde mit Anwaltschriftsätzen vom 25.01.2006 zunächst fristgerecht Berufung erhoben und die Bescheide im vollen Umfang angefochten. Mit Schriftsätzen vom 13.03.2006 wurden die Berufungen allerdings wieder zurückgezogen, sodass die erstinstanzlichen Bescheide vom 12.01.2006 in Rechtskraft erwuchsen.

Am 18.09.2006 wurde die Erstbeschwerdeführerin gemeinsam mit ihren Eltern und Geschwistern nach dem Dubliner Übereinkommen von Dänemark rückübernommen. Noch am selben Tag stellte die Erstbeschwerdeführerin - ebenso wie ihre Eltern und Geschwister - in Österreich nunmehr einen zweiten Antrag auf Gewährung von Asyl.

Im Rahmen der daraufhin erfolgten Erstbefragung wiederholten die Eltern der Erstbeschwerdeführerin, dass die Familie aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit im Heimatland erhebliche Probleme gehabt habe. Da sie als Angehörige der Volksgruppe der Roma in Serbien keine Rechte hätten, seien sie gezwungen gewesen, den Herkunftsstaat zu verlassen.

Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahmen durch das Bundesasylamt am 25.09.2006, 27.09.2006 und 29.09.2006 brachten die Eltern der Erstbeschwerdeführerin zusammengefasst vor, dass die Familie das österreichische Bundesgebiet im Februar oder März 2006 verlassen habe und zunächst nach Schweden und in weiterer Folge nach Dänemark gereist sei. Von den dänischen Behörden seien sie nach Österreich zurückgeschoben worden. Nachgefragt bestätigten die Eltern der Erstbeschwerdeführerin, dass sie seit ihrer Ausreise aus Österreich nicht mehr in Serbien gewesen seien. Nach den Gründen für die neuerlichen Asylantragstellungen befragt, führten sie aus, dass sie nicht wissen würden, wo sie hingehen sollen. In ihre Heimat könnten sie aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma nicht zurückkehren.

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 29.09.2006 wurden die Asylanträge der Erstbeschwerdeführerin sowie ihrer Eltern und Geschwister vom 18.09.2006 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und diese gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt II.).Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 29.09.2006 wurden die Asylanträge der Erstbeschwerdeführerin sowie ihrer Eltern und Geschwister vom 18.09.2006 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und diese gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Die gegen diese Bescheide vom 29.09.2006 erhobenen Berufungen wurden mit Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 31.10.2006 gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs.1 Z. 1 AsylG mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Erstbeschwerdeführerin, ihre Eltern und Geschwister "aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien (ausgenommen die Provinz Kosovo) ausgewiesen wurden". Zusammengefasst wurde seitens des Unabhängigen Bundesasylsenates ausgeführt, dass weder von einer Änderung der primären Sachverhaltslage noch von einer "Gefahrenvergrößerung" ausgegangen werden könne, sodass die Rechtskraft der Vorbescheide einer inhaltlichen Erledigung der neuerlichen Asylanträge entgegen stehe.Die gegen diese Bescheide vom 29.09.2006 erhobenen Berufungen wurden mit Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 31.10.2006 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Erstbeschwerdeführerin, ihre Eltern und Geschwister "aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien (ausgenommen die Provinz Kosovo) ausgewiesen wurden". Zusammengefasst wurde seitens des Unabhängigen Bundesasylsenates ausgeführt, dass weder von einer Änderung der primären Sachverhaltslage noch von einer "Gefahrenvergrößerung" ausgegangen werden könne, sodass die Rechtskraft der Vorbescheide einer inhaltlichen Erledigung der neuerlichen Asylanträge entgegen stehe.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.05.2009 wurde die Behandlung der Beschwerde gegen die Bescheide des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 29.09.2006 - nach zunächst erfolgter Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - abgelehnt.

Im Oktober 2011 reiste die Erstbeschwerdeführerin gemeinsam mit ihren Eltern und Geschwistern neuerlich illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 30.10.2011 in Österreich den verfahrensgegenständlichen, nunmehr dritten Antrag auf internationalen Schutz. Auch die Eltern und Geschwister der Erstbeschwerdeführerin stellten neuerlich Anträge auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der daraufhin erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 31.10.2011 brachte die Erstbeschwerdeführerin befragt nach den Gründen für die neuerliche Asylantragstellung vor, dass sie schwanger sei und ihren, in Österreich aufhältigen Freund sehen möchte; dieser wisse noch nichts von der Schwangerschaft. Darüber hinaus führte sie aus, dass sie als Angehörige der Volksgruppe der Roma keine Rechte hätte und beschimpft und geschlagen worden sei. Die Familie habe kein Haus und außerdem keinen hinreichenden Zugang zu medizinischer Versorgung.

Die Eltern der Erstbeschwerdeführerin wiederholten anlässlich ihrer Erstbefragung, dass sie im Heimatland Probleme aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit gehabt hätten. Insbesondere die Kinder seinen Anfeindungen seitens anderer Kinder ausgesetzt und könnten die Schule nicht besuchen.

Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 08.11.2011 brachte die Erstbeschwerdeführerin im Beisein ihrer Mutter als gesetzliche Vertreterin vor, dass sie im Rahmen der Erstbefragung wahrheitsgetreue Angaben gemacht habe. Nach den Gründen für die neuerliche Asylantragstellung befragt, führte sie aus, dass sie in Serbien keine Rechte - konkret "kein Recht auf Ärzte und Schule" - gehabt habe. Sie habe in Serbien für etwa ein Monat die Schule besucht und sei dort geschlagen und als Zigeunerin beschimpft worden. Nachgefragt brachte sie weiters vor, dass sie im Heimatland einen Reisepass ausgestellt erhalten habe, dieser sei ihr jedoch gestohlen worden.

Zudem gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie schwanger sei und im Jänner oder Februar ein Kind erwarte. Der Vater des ungeborenen Kindes heiße XXXX und lebe in XXXX in Vorarlberg. Er sei ebenfalls Staatsangehöriger von Serbien und gehöre der Volksgruppe der Roma an.Zudem gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie schwanger sei und im Jänner oder Februar ein Kind erwarte. Der Vater des ungeborenen Kindes heiße römisch 40 und lebe in römisch 40 in Vorarlberg. Er sei ebenfalls Staatsangehöriger von Serbien und gehöre der Volksgruppe der Roma an.

Die Eltern der Erstbeschwerdeführerin gaben anlässlich ihrer Einvernahme durch das Bundesasylamt am 08.11.2011 zusammengefasst an, dass sie in Serbien nicht mehr leben könnten. Sie hätten im Heimatland keine Wohnmöglichkeit und hätten vor dem Verlassen des Landes in einem "kleinen Häuschen" in einer Deponie gewohnt. Aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit seien sie ständig provoziert und malträtiert worden.

Im Rahmen der weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 24.11.2011 wurde der Erstbeschwerdeführerin - ebenso wie ihren Eltern - die Möglichkeit eingeräumt, Korrekturen vorzunehmen bzw. Ergänzungen zu ihren bisherigen Angaben zu tätigen. Die Erstbeschwerdeführerin und ihre Mutter tätigten in diesem Zusammenhang keine weiteren Ausführungen, sondern wiederholten im Wesentlichen lediglich, dass sie nicht in die Heimat zurückkehren können. Der Vater der Erstbeschwerdeführerin gab zusammengefasst darüber hinaus an, dass er vor der neuerlichen Ausreise von drei Männern angegriffen und bedroht worden sei. Zur Wohnsituation führte er weiters aus, dass die Familie in einem abbruchreifen Haus auf einer Deponie gelebt habe.

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 02.01.2012, AZlen: 11 13.070 - 11 13.074-EAST West, wurden die Anträge der Erstbeschwerdeführerin, ihrer Eltern und Geschwister auf internationalen Schutz vom 30.10.2011 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und diese gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen. Die Durchführung der Ausweisung wurde gemäß § 10 Abs. 3 AsylG bis zum 15.04.2012 aufgeschoben (Spruchpunkt II.). Zusammengefasst führte das Bundesasylamt in diesen Bescheiden aus, dass im neuerlichen Verfahren keine weiteren asylrelevanten Gründe glaubhaft vorgebracht worden seien und sich somit kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben habe. Die allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsstaat habe sich nicht entscheidend geändert. Zu Spruchpunkt II. wurde weiters ausgeführt, dass die Ausweisung der Erstbeschwerdeführerin, ihrer Eltern und ihrer Geschwister zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele gerechtfertigt sei. Aufgrund der Schwangerschaft der Erstbeschwerdeführerin und des voraussichtlichen Geburtstermins am 15.02.2012 wurde die Durchführung der Ausweisung im Sinne der Wahrung der Familieneinheit gemäß § 10 Abs. 3 AsylG bis zum 15.04.2012 aufgeschoben.Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 02.01.2012, AZlen: 11 13.070 - 11 13.074-EAST West, wurden die Anträge der Erstbeschwerdeführerin, ihrer Eltern und Geschwister auf internationalen Schutz vom 30.10.2011 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und diese gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen. Die Durchführung der Ausweisung wurde gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG bis zum 15.04.2012 aufgeschoben (Spruchpunkt römisch zwei.). Zusammengefasst führte das Bundesasylamt in diesen Bescheiden aus, dass im neuerlichen Verfahren keine weiteren asylrelevanten Gründe glaubhaft vorgebracht worden seien und sich somit kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben habe. Die allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsstaat habe sich nicht entscheidend geändert. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde weiters ausgeführt, dass die Ausweisung der Erstbeschwerdeführerin, ihrer Eltern und ihrer Geschwister zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele gerechtfertigt sei. Aufgrund der Schwangerschaft der Erstbeschwerdeführerin und des voraussichtlichen Geburtstermins am 15.02.2012 wurde die Durchführung der Ausweisung im Sinne der Wahrung der Familieneinheit gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG bis zum 15.04.2012 aufgeschoben.

Gegen diese Bescheide wurde mit Schriftsätzen vom 09.01.2012 fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.01.2012 wurde den Beschwerden vom 09.01.2012 stattgegeben und die Bescheide des Bundeasylamtes vom 02.01.2012 behoben. Zusammengefasst führte der Asylgerichtshof aus, dass die zur Begründung des neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz vorgebrachten Ereignisse nur zum Teil im Zusammenhang mit den bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vorgebrachten Ereignissen stehen würden. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung gelangte der Asylgerichtshof zu dem Ergebnis, dass die Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz unberechtigt und dass das Vorbringen einer inhaltlichen Prüfung zu unterziehen sei.

Die Eltern und Geschwister der Erstbeschwerdeführerin verfügen seit 13.01.2012 in Österreich über keine aufrechte Wohnsitzmeldung mehr. Mit Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 15.02.2012 wurden deren Anträge auf internationalen Schutz vom 30.10.2011 für gegenstandslos erklärt.

Am XXXX wurde in Österreich der Zweitbeschwerdeführer, XXXX, geboren. Der minderjährige Zweitbeschwerdeführer ist der Sohn der Erstbeschwerdeführerin und des XXXX. XXXX verfügt in Österreich über eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter.Am römisch 40 wurde in Österreich der Zweitbeschwerdeführer, römisch 40 , geboren. Der minderjährige Zweitbeschwerdeführer ist der Sohn der Erstbeschwerdeführerin und des römisch 40 . römisch 40 verfügt in Österreich über eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter.

Im fortgesetzten Verfahren wurde die Erstbeschwerdeführerin am 14.02.2012 durch das Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der serbischen Sprache sowie einer Vertreterin des Jugendwohlfahrtsträgers (XXXX) erneut niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme stellte die Erstbeschwerdeführerin zunächst einen Asylantrag für ihren am XXXX in Österreich geborenen Sohn, den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer. Dabei gab sie an, dass ihr Sohn keine eigenen Fluchtgründe habe, es würden somit die von ihr im Verfahren vorgebrachten Gründe auch für den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer gelten.Im fortgesetzten Verfahren wurde die Erstbeschwerdeführerin am 14.02.2012 durch das Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der serbischen Sprache sowie einer Vertreterin des Jugendwohlfahrtsträgers (römisch 40 ) erneut niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme stellte die Erstbeschwerdeführerin zunächst einen Asylantrag für ihren am römisch 40 in Österreich geborenen Sohn, den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer. Dabei gab sie an, dass ihr Sohn keine eigenen Fluchtgründe habe, es würden somit die von ihr im Verfahren vorgebrachten Gründe auch für den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer gelten.

Nachgefragt führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass sie bereits drei Asylanträge in Österreich und darüber hinaus weitere Asylanträge in Deutschland, Frankreich, Finnland, Schweden und Dänemark gestellt habe; alle Anträge seien allerdings negativ entschieden worden. Befragt, weshalb sie nun erneut ausgerechnet nach Österreich gereist sei, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass ihr Lebensgefährte und Vater des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers in Österreich lebe. Das Heimatland habe sie deshalb verlassen, weil sie dort keine Rechte habe. Sie habe lediglich zwei Monate lang die Schule besucht und sei dort von Mitschülern provoziert und malträtiert worden. Auch für medizinische Versorgung habe sie bezahlen müssen. Allfällige weitere Probleme wurden von der Erstbeschwerdeführerin verneint, sie möchte und könne allerdings nicht zurück nach Serbien. Sie habe dort keinen Besitz und habe derzeit auch keinen Kontakt zu ihren Eltern.

Zu ihrem Privat- und Familienleben in Österreich befragt, brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass sie im Oktober 2011 in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei und Österreich seither nicht mehr verlassen habe. Sie wohne mit ihrem Lebensgefährten, XXXX, und dem gemeinsamen Kind sowie mit ihren Schwiegereltern und vier weiteren Brüdern ihres Lebensgefährten in einem gemeinsamen Haushalt. Die Wohnung werde von den Eltern ihres Lebensgefährten bezahlt. XXXX besuche noch die Schule. Die Erstbeschwerdeführerin selbst werde von der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes unterstützt und erhalte "Taschengeld". Abgesehen vom Naheverhältnis zu ihrem Lebensgefährten und ihrem Kind würden keine weiteren Bindungen zu Österreich bestehen. Die Eltern und die beiden Brüder der Erstbeschwerdeführerin würden in XXXX leben; telefonischer Kontakt bestehe derzeit nicht.Zu ihrem Privat- und Familienleben in Österreich befragt, brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass sie im Oktober 2011 in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei und Österreich seither nicht mehr verlassen habe. Sie wohne mit ihrem Lebensgefährten, römisch 40 , und dem gemeinsamen Kind sowie mit ihren Schwiegereltern und vier weiteren Brüdern ihres Lebensgefährten in einem gemeinsamen Haushalt. Die Wohnung werde von den Eltern ihres Lebensgefährten bezahlt. römisch 40 besuche noch die Schule. Die Erstbeschwerdeführerin selbst werde von der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes unterstützt und erhalte "Taschengeld". Abgesehen vom Naheverhältnis zu ihrem Lebensgefährten und ihrem Kind würden keine weiteren Bindungen zu Österreich bestehen. Die Eltern und die beiden Brüder der Erstbeschwerdeführerin würden in römisch 40 leben; telefonischer Kontakt bestehe derzeit nicht.

In weiterer Folge wurden der Erstbeschwerdeführerin Feststellungen zur Lage in Serbien ausgehändigt und ihr die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen einer Woche eine Stellungnahme abzugeben. Auch der Vertreterin des Jugendwohlfahrtsträgers wurde im Rahmen der Einvernahme die Möglichkeit eingeräumt, Angaben zu tätigen oder Anträge zu stellen. Diese führte daraufhin aus, dass die Erstbeschwerdeführerin zum Einen minderjährig und zum Anderen von ihren Eltern verstoßen worden sei. Die Erstbeschwerdeführerin habe in Serbien niemanden, der sie aufnehmen könne. Aufgrund der kulturellen Traditionen sei es unmöglich, nach der Geburt eines Kindes wieder zurückzukehren. Als Roma werde man in Serbien diskriminiert und gebe es auch keine Zukunftschancen.

Nachgefragt bestätigte die Erstbeschwerdeführerin, dass sie während der Einvernahme alles verstanden habe und der Einvernahme ohne Probleme habe folgen können. Sie habe sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her alles verstanden;

Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher wurden von der Erstbeschwerdeführerin explizit verneint.

Im Zuge der in weiterer Folge erstatteten, beim Bundesasylamt am 20.02.2012 eingelangten Stellungnahme wurden eine Kopie der Geburtsurkunde des am XXXX in Österreich geborenen Zweitbeschwerdeführers, ein ZMR-Auszug des Zweitbeschwerdeführers sowie ein Konvolut an Unterlagen zur allgemeinen Situation in Serbien und zur spezifischen Lage von Angehörigen der Volksgruppe der Roma vorgelegt.Im Zuge der in weiterer Folge erstatteten, beim Bundesasylamt am 20.02.2012 eingelangten Stellungnahme wurden eine Kopie der Geburtsurkunde des am römisch 40 in Österreich geborenen Zweitbeschwerdeführers, ein ZMR-Auszug des Zweitbeschwerdeführers sowie ein Konvolut an Unterlagen zur allgemeinen Situation in Serbien und zur spezifischen Lage von Angehörigen der Volksgruppe der Roma vorgelegt.

Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamtes vom 23.02.2012, Zahlen: 11 13.072- und 12 01.912-BAI, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und diesen der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.), ihnen weiters gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diese Bescheide wurde gemäß § 38 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamtes vom 23.02.2012, Zahlen: 11 13.072- und 12 01.912-BAI, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und diesen der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.), ihnen weiters gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen diese Bescheide wurde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).

Zusammengefasst wurde darin ausgeführt, dass das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin, welches auch für den Zweitbeschwerdeführer gilt, nicht geeignet sei, Asylrelevanz zu begründen.

Gegen diese Bescheide, den Beschwerdeführern zugestellt am 29.02.2012, wurde mit Schriftsätzen vom 13.03.2012 fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben und die Bescheide im vollen Umfang wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger und unvollständiger Feststellungen und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. Ausgeführt wurde im Rahmen der Beschwerde zunächst, dass die Erstbeschwerdeführerin der Volksgruppe der Roma angehöre und dass ihre Muttersprache Romanes sei. Sie verstehe zwar die serbische Sprache, ihre serbischen Sprachkenntnisse seien jedoch nicht ausreichend; aufgrund der mangelhaften Sprachkenntnisse seien im Verfahren Widersprüche entstanden. Das Bundesasylamt habe es unterlassen, im Zuge der Beweiswürdigung darauf Bedacht zu nehmen, dass die Erstbeschwerdeführerin die Schule nur für eine kurze Zeitdauer besucht und keine Ausbildung habe und nicht in Serbien, sondern in vielen anderen Ländern Europas aufgewachsen sei. Bei der Erstbeschwerdeführerin handle es sich nunmehr um eine unbegleitete Minderjährige, die eingeschüchtert, verängstigt und introvertiert sei.

Das Bundesasylamt habe dem Vorbringen der Vertreterin der Erstbeschwerdeführerin hinsichtlich des Verstoßes durch ihre Familie mit der Begründung, dass die Erstbeschwerdeführerin selbst kein diesbezügliches Vorbringen erstattet habe, die Glaubwürdigkeit abgesprochen. Korrekterweise hätte die Behörde im Rahmen ihrer Ermittlungspflicht jedoch allenfalls vorhandene Zweifel über den Inhalt und die Bedeutung des Vorbringens durch entsprechende Erhebungen, insbesondere durch ergänzende Befragung zu beseitigen gehabt. Die Erstbeschwerdeführerin sei zum Verstoß durch ihre Familie nicht befragt und sei ihr somit nicht die Möglichkeit gegeben worden, dazu Stellung zu beziehen. Da die Erstbeschwerdeführerin bisher noch nicht die Chance gehabt habe, ihr gesamtes Vorbringen auszuführen, werde um Anberaumung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung ersucht.

Zum Sachverhalt wurde weiters ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin als Angehörige der Volksgruppe der Roma in Serbien diskriminiert worden sei. Es sei nicht richtig, dass sie das Heimatland aus sozialen und wirtschaftlichen Gründen verlassen habe, sie sei vielmehr in der Schule von anderen Mitschülern misshandelt worden und habe sich nicht mehr getraut, die Schule zu besuchen. Auch ihre Brüder seien geschlagen und gedemütigt worden. Vor der Ausreise habe die Erstbeschwerdeführerin gemeinsam mit ihren Eltern in einem Slum gelebt. Die Familie habe dort nicht genug Nahrung, keine sanitären Einrichtungen und keinen Zugang zur medizinischen Versorgung gehabt.

Hinsichtlich des behaupteten Verstoßes durch die Familie wurde zudem ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin von ihrem Vater, nachdem dieser von der Schwangerschaft erfahren hatte, geschlagen worden sei. Die Erstbeschwerdeführerin sei von ihrer Familie in Österreich alleine zurück gelassen worden; sie sei zu diesem Zeitpunkt hochschwanger und völlig auf sich alleine gestellt gewesen. Unrichtig sei, dass die Familie nunmehr wieder in Serbien lebe; die Erstbeschwerdeführerin wisse nicht, wo sich ihre Familie aufhalte. Jedenfalls würde sie bei ihren Eltern nicht mehr aufgenommen werden.

In rechtlicher Hinsicht wurde darauf hingewiesen, dass die Erstbeschwerdeführerin ihren Herkunftsstaat Serbien aus Gründen verlassen habe, die in der Genfer Flüchtlingskonvention gelegen seien. Sie sei einer ethnisch motivierten Verfolgung ausgesetzt, die mittlerweile auch eine Intensität erreicht habe, die durchaus asylrelevant sei. Die heimatstaatlichen Behörden seien entweder nicht in der Lage oder nicht Willens, der Erstbeschwerdeführerin ausreichenden Schutz zu gewähren. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde daher zu dem Schluss kommen müssen, dass eine Ausweisung nach Serbien unzulässig sei Die fünfzehnjährige Erstbeschwerdeführerin und ihr neugeborenes Kind wären in Serbien ohne Familienanschluss und völlig auf sich alleine gestellt. Ihr Lebensunterhalt wäre nicht gesichert und würden sie somit in eine existenzbedrohende Notlage geraten.

Zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer wurde ausgeführt, dass diese gemeinsam mit dem Lebensgefährten bzw. Vater bei dessen Eltern wohnen würden. Die Erstbeschwerdeführerin sei in der Familie ihres Lebensgefährten wie eine eigene Tochter aufgenommen worden und werde von ihren Schwiegereltern hinreichend unterstützt. Der Lebensgefährte selbst werde im Herbst mit einer Lehre beginnen und könne somit zumindest zum Teil zum Unterhalt seiner Familie beitragen. Auch die Erstbeschwerdeführerin möchte einen Kurs für den Hauptschulabschluss beginnen und in der Folge eine Lehre absolvieren. Zu Serbien würden keine Bindungen mehr bestehen; die Beschwerdeführer hätten dort keine Familie und beherrsche die Erstbeschwerdeführerin auch die Landessprache nicht ausreichend. Eine Fortführung des Familienlebens in Serbien sei nicht möglich, da es sich auch beim Lebensgefährten der Erstbeschwerdeführerin und Vater des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers und einen Minderjährigen handle, der ohne seine Eltern in Serbien nicht leben könne. Der Lebensgefährte und Kindesvater sowie dessen Familie seien in Österreich sehr gut integriert; die Familie komme selbstständig für ihren Lebensunterhalt auf. Dem Lebensgefährten der Erstbeschwerdeführerin und Vater des Zweitbeschwerdeführers sowie dessen Familie sei der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden.

Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 11.04.2012 wurde der Beschwerde vom 13.03.2012 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Auf Grundlage der durchgeführten Ermittlungsverfahren werden seitens des Asylgerichtshofes folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Republik Serbien und Angehörige der Volksgruppe der Roma. Die Erstbeschwerdeführerin reiste ihren Angaben zufolge im Oktober 2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 30.10.2011 in Österreich den verfahrensgegenständlichen, mittlerweile dritten Antrag auf internationalen Schutz.

Für den am XXXX in Österreich geborenen Zweitbeschwerdeführer, XXXX, wurde am 14.02.2012 ein erster Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen eines Familienverfahrens gestellt. XXXX ist der Sohn der Erstbeschwerdeführerin und des in Österreich subsidiär Schutzberechtigten, XXXX.Für den am römisch 40 in Österreich geborenen Zweitbeschwerdeführer, römisch 40 , wurde am 14.02.2012 ein erster Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen eines Familienverfahrens gestellt. römisch 40 ist der Sohn der Erstbeschwerdeführerin und des in Österreich subsidiär Schutzberechtigten, römisch 40 .

Nicht festgestellt werden kann, dass den Beschwerdeführern in der Republik Serbien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht.

Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass der Erstbeschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Serbien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre oder dass die Erstbeschwerdeführerin an einer dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankung leiden würde, welche eine Rückkehr nach Serbien im Sinne des Art. 3 EMRK allenfalls unzulässig machen würde.Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass der Erstbeschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Serbien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre oder dass die Erstbeschwerdeführerin an einer dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankung leiden würde, welche eine Rückkehr nach Serbien im Sinne des Artikel 3, EMRK allenfalls unzulässig machen würde.

Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 16.01.2007, Zl:

304.969-C1/E1-XVIII/60/06, wurde dem Lebensgefährten der Erstbeschwerdeführerin und Vater des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers, XXXX, der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien zuerkannt. Der Lebensgefährte und Kindesvater verfügt aktuell über eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 31.01.2013.304.969-C1/E1-XVIII/60/06, wurde dem Lebensgefährten der Erstbeschwerdeführerin und Vater des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers, römisch 40 , der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien zuerkannt. Der Lebensgefährte und Kindesvater verfügt aktuell über eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 31.01.2013.

Zur Situation in der Republik Serbien wird festgestellt:

Staatsaufbau

Am 03.06.2006 erklärte Montenegro seine Unabhängigkeit, wodurch die seit 04.02.2003 bestehende Staatenunion von Serbien und Montenegro (Nachfolger der Bundesrepublik Jugoslawien) aufgelöst wurde. Die Republik Serbien erklärte sich durch Parlamentsbeschluss vom 05.06.2006 zum Nachfolgestaat von Serbien und Montenegro gemäß der Verfassungscharta der Staatenunion.

Die autonomen Provinzen Kosovo und Vojvodina, die unter der Verfassung von 1974 noch eine republikähnliche Stellung eingenommen hatten, bekamen nach der serbischen Verfassung von 1990 die Form einer territorialen Autonomie innerhalb des serbischen Einheitsstaates. Diese Autonomie war in den neunziger Jahren zusehends eingeschränkt und im Fall des Kosovo schließlich völlig beseitigt worden. Die rechtliche Stellung des Kosovo wurde 1999 durch die Annahme der Resolution 1244 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen überlagert. Am 17.02.2008 erklärte die Republik Kosovo ihre Unabhängigkeit. Serbien hat dagegen scharf protestiert, es betrachtet Kosovo weiterhin als Teil des eigenen Staatsgebiets.

Die Autonomierechte der Vojvodina wurden mit der Verabschiedung eines Rahmengesetzes im serbischen Parlament ("Omnibus-Gesetz") im Herbst 2001 wieder gestärkt. Seither hat das Parlament der Autonomen Provinz Vojvodina durch die Verabschiedung von Einzelgesetzen und Verordnungen damit begonnen, diese Autonomie stärker auszufüllen. Die verfassungsmäßigen Kompetenzen der Region bleiben jedoch weit hinter dem Status von vor 1989 zurück. Daran hat auch die neue, am 08.11.2006 in Kraft getretene Verfassung der Republik Serbien im Wesentlichen nichts geändert.

Innenpolitische Situation

Nach dem Sturz Milosevics im Oktober 2000 begab sich Serbien auf den Weg der Transition. Zwar wurde die Befreiung aus der internationalen Isolation erreicht, jedoch konnte das demokratische Bündnis DOS die hohen Erwartungen der Bevölkerung, gerade bei der Verbesserung des Lebensstandards, nicht erfüllen. Nach der Ermordung von Ministerpräsident Zoran Djindjic im März 2003 verlor die Regierungskoalition zunehmend an Rückhalt und musste Ende 2003 schließlich vorgezogene Neuwahlen ausrufen. Die zwischen März 2004 und Anfang 2007 amtierende Minderheitsregierung unter Ministerpräsident Kostunica sah sich mit Reformproblemen vor allem im Bereich Wirtschaft und Verwaltung konfrontiert. Die seit Mai 2007 amtierende zweite Regierung Ko¿tunica, basierend auf einer Koalition von DS, DSS und G17 plus, zerbrach im März 2008 kurz nach der Unabhängigkeitserklärung Kosovos, wodurch Neuwahlen im Mai 2008 notwendig wurden. Seit dem 7. Juli 2008 ist die proeuropäisch ausgerichtete, DS-geführte Koalition unter Ministerpräsident Mirko Cvetkovic im Amt. Die Koalition umfasst die Fraktion "Für ein europäisches Serbien" (größte Partei: DS - Demokratische Partei), die Fraktion G17 plus, die SPS-geführte Fraktion sowie Minderheitenvertreter.

Die derzeit beherrschenden politischen Themen sind der Annäherungsprozess an die EU, die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (Auslieferung der letzten mutmaßlichen Kriegsverbrecher), die weitere Wirtschaftsentwicklung und der Umgang mit der am 17. Februar 2008 erfolgten Unabhängigkeitserklärung des Kosovo. Auch innenpolitische Themen (Privatisierung, Korruptionsbekämpfung, Sozialpolitik) stehen im Fokus. In den letzten Jahren auch zunehmend Energiesicherheit und Bewältigung der Herausforderungen der Wirtschafts- und Finanzkrise. (Auswärtiges Amt: Serbien - Innenpolitik, Stand März 2008 und Stand Dezember 2009 http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Serbien/Innenpolitik.html)

Parlament und Regierung

Die Demokratische Partei (DS) des im März 2003 ermordeten Ministerpräsidenten Zoran Djindjic stellt seit 2004 den (vor allem repräsentativen) Präsidenten der Republik Serbien, Boris Tadic. Er wurde am 03.02.2008 wiedergewählt. (Auswärtiges Amt: Serbien - Innenpolitik, Stand März 2008.

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Serbien/Innenpolitik.html)

In der Republik Serbien fanden zuletzt am 11.05.2008 Parlamentswahlen statt. Die Parteien erzielten dabei folgende Ergebnisse:

Die Demokratische Partei (DS) des serbischen Präsidenten Boris Tadic erhielt 38,75 Prozent bzw. 1,5 Millionen Stimmen, die Serbische Radikale Partei (SRS) 1,1 Mio. Stimmen bzw. 29,22 Prozent.

Die Demokratische Partei Serbiens (DSS) des bisherigen Premiers Vojislav Kostunica kam auf rund 450.000 bzw. 11,24 Prozent der Stimmen, gefolgt von der Sozialistischen Partei (SPS) mit rund 305.000 bzw. 7,57 Prozent der Stimmen. Den Sprung ins Parlament schaffte auch die Liberaldemokratische Partei (LDP) des ehemaligen Vizepremiers Cedomir Jovanovic mit etwas mehr als 213.000 bzw. 5,30 Prozent der Stimmen.

Die Ungarische Koalition ist mit vier Sitzen im Parlament vertreten. Die Bosniakische Liste für einen europäischen Sandschak (Wahlbündnis um die Partei der Demokratischen Aktion/SDA von Sulejman Ugljanin) errang zwei Abgeordnetensitze. Das Wahlbündnis Presevo-Tal, welches vier kleine Parteien der albanischen Volksgruppe im Südserbien gebildet haben, hat einen Abgeordneten. (APA 12.05.08: Wahlsieg der Demokratischen Partei in Serbien offiziell bestätigt)

Der Regierungskoalition aus elf Parteien gehören die Demokratische Partei (DS) mit ihren Juniorpartnern (u.a. G17-plus, Serbische Erneuerungsbewegung/SPO von Ex-Außenminister Vuk Draskovic, Demokratischen Partei des Sandschak/SDP, Liga der Vojvodina Sozialdemokraten/LSV) sowie die Sozialistische Partei (SPS) und die Pensionistenpartei PUPS, "Einheitliches Serbien" an. Auch Minderheitenparteien wie die Partei der Demokratischen Aktion (SDA) haben sich der Koalition angeschlossen. (APA 08.07.2008: Die Mitglieder der neuen serbischen Regierung)

Die Regierung hat sich eine weitere EU-Annäherung Serbiens, das diplomatische Ringen um den Kosovo, dessen Unabhängigkeit Belgrad nicht anerkennt, intensivere wirtschaftliche Entwicklung sowie die Bekämpfung der Korruption und der Kriminalität zu ihren wichtigsten

Zielen gesetzt. Durch einen besonderen Aktionsplan soll Serbien nach den Worten von Cvetkovic in vier Jahren auf den EU-Beitritt vorbereitet sein. Der Premier versprach auch eine "unaufschiebbare" Erfüllung aller internationalen Verpflichtungen Serbiens, womit die Zusammenarbeit mit dem UNO-Kriegsverbrechertribunal für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) in Den Haag gemeint war. (APA 07.07.2008: Neue serbische Regierung vom Parlament bestätigt)

Der seit Jahren flüchtige mutmaßliche Kriegsverbrecher Ratko Mladic ist im Mai 2011 festgenommen und an das Uno-Kriegsverbrechertribunal in Den Haag überstellt worden.

Der letzte noch gesuchte serbische Kriegsverbrecher Goran Hadzic ist im Juli 2011 festgenommen worden. Ein Belgrader Sondergericht genehmigte eine Überstellung an das UNO-Kriegsverbrechertribunal in Den Haag, Die Festnahme gilt als entscheidender Schritt Serbiens auf dem Weg der europäischen Integration (APA: 20.07.2011; Der Standard vom 01.06.2011)

Wirtschaft

Seit der demokratischen Wende im Oktober 2000 bemüht sich Serbien um wirtschaftlichen Wiederaufbau und Beseitigung der Folgen politischer und wirtschaftlicher Isolation zu Zeiten des Milo¿evic-Regimes. Zusätzlich steht die Anpassung an EU-Standards im Rahmen des Assoziierungs- und Stabilisierungsprozesses immer mehr im Vordergrund.

Das Nettodurchschnittseinkommen liegt bei rund 330 Euro monatlich. Die makroökonomische Stabilität des Landes bleibt insgesamt gewährleistet. 2010 betrug die Inflation 10,3 Prozent. Das BIP-Wachstum stieg von minus 2,9 Prozent im Jahr 2009 auf plus 1,8 Prozent im Jahr 2010. (Auswärtiges Amt: Serbien, Wirtschaft, Stand Juli 2011;

http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Serbien/Wirtschaft_node.html)

Staatsangehörigkeit

Entsprechend der Verfassung und dem Staatsangehörigkeitsrecht der ehemaligen Staatenunion Serbien und Montenegro (vormals Bundesrepublik Jugoslawien) galt für deren Bürger das Prinzip der doppelten Staatsbürgerschaft. Sie hatten sowohl die serbisch-montenegrinische Staatsangehörigkeit als auch die einer der Teilrepubliken.

Durch die Auflösung der Staatenunion im Juni 2006 haben die Bürger Serbiens und die Montenegros keine doppelte Staatsbürgerschaft mehr; die bestehende Staatsangehörigkeit der Einzelstaaten bleibt erhalten, so dass grundsätzlich eine Staatenlosigkeit nicht eintritt. Die Bürger der ehemaligen Union sind nun entweder Staatsangehörige Serbiens oder Montenegros. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Republik Serien, Republik Montenegro, Staatsangehörigkeitsregelungen, September 2006, Abstract)

Menschenrechte allgemein

Die Verfassung bietet einen umfassenden Menschenrechtsschutz und auch die Regierung legt hohen Wert auf die Umsetzung der in der Verfassung verankerten Grundwerte. Insbesondere die im Rahmen des Beitrittes zum Europarat ratifizierte Europäische Menschrechtskonvention ist diesbezüglich als positiver Schritt zu nennen. (Europäische Kommission: "Serbien und Montenegro; Fortschrittsbericht 2005", 09.11.2005)

Die Regierung unternimmt Maßnahmen, um Gewalt und Diskriminierung gegen Minderheiten entgegenzutreten. Sie betreibt eine Hotline für Minderheiten und für andere von Menschenrechtsproblemen bedrohte Personen. Von der Regierung alternativ zum Religionsunterricht in höheren Schulen angebotene Kurse beinhalten Information über die Kultur von Minderheiten und multiethnische Toleranz.

Das Amt des nationalen Ombudsmanns ist ohne Einfluss der Regierung oder von Parteien tätig. Der Ombudsmann berichtete 2010, dass sein Amt mit mehr Fällen über Menschenrechtsverletzungen befasst werde, als es behandeln könne. Die Einrichtungen der Regierung würden den Empfehlungen des Ombudsmanns in etwa 70% der Fälle folgen. Der nationale Ombudsmann hat Außenstellen in zwei Großgemeinden mit albanischer Mehrheitsbevölkerung eröffnet.

In der Provinz Vojvodina ist ein eigener Ombudsmann mit unabhängiger Position eingerichtet. Nach Angaben des Ministeriums für Menschen- und Minderheitenrechte bestehen in 14 der 169 Großgemeinden des Landes Ombudsmänner.

Eine Vielzahl von unabhängigen serbischen und internationalen Menschenrechtsgruppierungen sind grundsätzlich ohne Einschränkung durch die Regierung tätig und untersuchen und veröffentlichen ihre Feststellungen über Menschenrechtsfälle. Vertreter der Regierung sind generell kooperativ und gegenüber deren Ansichten aufgeschlossen. Dennoch sind diese Gruppen manchmal Gegenstand von Kritik, Belästigung und Drohungen von privater (nichtstaatlicher) Seite wegen der Äußerung kritischer Ansichten, die gegen die Regierung gerichtet sind oder nationalistischen Anschauungen betreffend Kosovo, das ICTY oder die Kriege der 1990er Jahre entgegenstehen.

(U.S. Deparment of State: Country Reports on Humans Rights Practices, März 2010, April 2011)

Staatliche Repression, wie unter dem System Milosevic üblich, findet nicht mehr statt. Die Regierung von Serbien übt keine gezielte Unterdrückung bestimmter Gruppen aus. Die verfassungsmäßigen Rechte werden respektiert. Die politische Opposition kann sich frei betätigen. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand August 2008, Seiten 6 und 11; Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010, Seite 6 )

Massive und systematische Verletzungen von Menschenrechten, wie sie unter dem System Milosevic vor allem im Polizeigewahrsam vorkamen, wurden seit dem 05.Oktober 2000 nicht mehr gemeldet. Dennoch kommt es gelegentlich noch immer zu Verstößen gegen Menschenrechte (vor allem gegen das Recht auf Unversehrtheit der Person in Polizeigewahrsam und Strafvollzug). Seit 01.01.2006 enthält das serbische Strafgesetzbuch Folter als Straftatbestand. Es werden weiterhin vereinzelte Fälle von Misshandlungen durch Angehörige der Polizei in Serbien bekannt. Opfer sind in diesen Fällen, anders als unter dem Milo¿evic-Regime, nicht politisch missliebige Personen, sondern krimineller Delikte Verdächtige. In einzelnen Fällen wurden die Polizisten vom Dienst suspendiert. In mehreren Fällen wurde Folteropfern inzwischen von serbischen Gerichten staatliche finanzielle Entschädigung zugesprochen. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010, Seiten 6 und 18)

Sicherheitslage

Nach Informationen des serbischen Ministeriums für Innere Angelegenheiten kam es in den ersten neun Monaten des Jahres 2010 zu einem Rückgang der allgemeinen Kriminalitätsrate in Serbien. Während in den davorliegenden Jahren entsprechende Statistiken nicht zugänglich waren, zeigen die Daten einen moderaten Rückgang der Gesamtzahl von angezeigten Straftaten. Auf gesamtstaatlicher Ebene wurden 100.401 Delikte im Jahr 2010 angezeigt, während es 101.514 im Jahr 2009 waren. In Belgrad handelte es sich um 33.764 Delikte im Vergleich zu 34.051 im Jahr 2009. (U.S. Department of State: Serbia 2011 Crime and Safety Report)

Es gab Fortschritte auf dem Gebiet der Polizei. Die meisten Verordnungen zur Implementierung des Polizeigesetzes, darunter der Ethikkodex und die Richtlinien, die die Kompetenzen der Polizei definieren, wurden verabschiedet. Neue Regelwerke für die Durchführung der Polizeiarbeit und Richtlinien für die Anwendung von Zwangsgewalt wurden eingeführt.

Im Ministerium für innere Angelegenheiten wurde ein Sekretariat für interne Kontrolle der Polizei eingerichtet. Zwischen Jänner und August 2007 wurden 1600 Bürgerbeschwerden an den Sektor für interne Kontrolle gerichtet. Dieser brachte Strafanklagen gegen 126 Polizeibeamte sowie ungefähr 2500 Disziplinarverfahren ein. Die größte Zahl der Anklagen bezog sich auf Amtsmissbrauch (30%), Bestechung und Dokumentenfälschung. (Commission of the European Communities: Serbia 2007 Progress Report, SEC(2007) 1435, 06.11.2007)

In jeder der 27 Regionen der Republik ist eine spezielle Kommission eingerichtet, die Verfehlungen der Polizei beobachten. Diese Kommissionen bestehen aus drei Mitgliedern: einem Polizeibeamten, einem Vertreter des Sekretariates für interne Kontrolle sowie einem lokal ansässigen Bürger. Das neue Polizeigesetz erlaubt es Polizeibeamten, Beschwerden gegen andere Polizisten wegen Fehlverhaltens einzubringen. (Report by the Commissioner for Human Rights: Thomas Hammarberg on his visit to Serbia 13 - 17 October 2008, CommDH(2009)8, 11.03.2009)

Minderheiten - allgemein

Die serbische Verfassung enthält ausführliche Bestimmungen zum Schutz nationaler Minderheiten. Das am 07.03.2002 in Kraft getretene Minderheitengesetz verankert Minderheitenrechte gemäß internationalem Standard. Die praktische Relevanz des Minderheitengesetzes wird durch die Tatsache beschränkt, dass es keinerlei Sanktionen für Verstöße vorsieht und der Staat de facto keine Mittel zu seiner Umsetzung bereitstellt. Ein am

26.03.2009 verabschiedetes allgemeines Antidiskriminierungsgesetz stärkt die Rechte nationaler Minderheiten. Dennoch sind in der serbischen Öffentlichkeit Vorbehalte und Vorurteile gegen Angehörige bestimmter Minderheiten (Albaner, Bosniaken, Roma) unverändert weit verbreitet. Allerdings sind in bestimmten Bereichen auch Fortschritte zu

verzeichnen (z.B. Anerkennung von Schulbüchern in Minderheitensprachen).

Seit 2003 bestehen sog. nationale Minderheitenräte, die die Interessen ihrer Volksgruppen vertreten. Auf Basis des am 31.08.2009 verabschiedeten Gesetzes über die nationalen Minderheitenräte wurden diese im zweiten Quartal 2010 für 19 Minderheiten neu gewählt.

Im Zuge der Regierungsneubildung im Juli 2008 wurde ein Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte geschaffen. Minister ist der parteilose Svetozar Ciplic, der von 2002 bis 2007 als Richter am serbischen Verfassungsgericht tätig war. Der unterproportionalen Repräsentierung von Minderheiten in Verwaltung, Justiz, Polizei etc. wird zumindest in einigen Regionen aktiv entgegengearbeitet. Zu den Aufgaben des Mitte 2007 erstmals gewählten Ombudsmannes gehört ausdrücklich auch das Eintreten für Minderheitenrechte. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010, Seiten 12 bis 13; Webseite der Regierung der Republik Serbien,

http://www.srbija.sr.gov.yu/vlada/ministri.php?pf=1&url=%2Fvlada%2Fministri.php%3Fpf%3D1%26)

Die Lage der Minderheiten (Sandzak-Bosniaken/Moslems, Kosovo-Albaner, Roma, Minderheiten in der Vojvodina) hat sich deutlich verbessert. Allerdings steckt die tatsächliche Umsetzung der neuen Regelungen zum Minderheitenschutz noch in den Anfängen. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010 Seite 6; B92: Ciplic: Norme dobre, praksa problem - Interview mit dem neuen Minister für Menschen- und Minderheitenrechte, 03.08.2008

http://www.b92.net/info/vesti/index.php?yyyy=2008&mm=08&dd=03&nav_id=311390&version=print)

Durch die Europäische Kommission wurde Serbien im Bereich des Schutzes von Minderheiten ein guter Fortschritt attestiert. Die ersten Wahlen zu den Räten der nationalen Minderheiten wurden am 06.06.2010 für 19 nationale Minderheiten durchgeführt. Sowohl die Zahl der registrierten Wähler als auch die Wahlbeteiligung waren relativ hoch. Die Wahlen wurden durch OSZE als dem internationalen Standard entsprechend bewertet, obwohl einige Irregularitäten berichtet wurden, die jedoch keine signifikanten Auswirkungen auf die Resultate hatten. Die Europäische Kommission hat als Verbesserungen der Position der Volksgruppe der Roma begünstigende Maßnahmen im Bereich der Erziehung, Maßnahmen zur allgemeinen Bewusstseinsbildung über Integration der Roma, sowie Aktionspläne zur Verbesserung des Status der Roma in einer Reihe von Gemeinden angeführt. (Europäische Kommission Serbia 2010: Progress Report, November 2010, Seite 16 bis 17)

Die im Norden der Republik Serbien gelegene Provinz Vojvodina zeichnet sich durch eine eigenständige, durch jahrhundertealte Koexistenz der Serben mit verschiedenen nationalen Minderheiten (u.a. Ungarn, Rumänen, Ruthenen, Kroaten, Deutschen) geprägte Tradition aus. Ein Autonomiestatus dieser Provinz wurde im Zuge der Machtergreifung Milo¿evics abgeschafft. Der Region wurde Anfang 2002 ein (bescheidener) Teil ihrer Autonomiebefugnisse zurückgegeben. Die Verfassung von 2006 schreibt die Autonomie der Vojvodina fest und sieht vor, dass Einzelheiten der Autonomiebefugnisse durch Gesetz bzw.

durch das Provinzstatut zu regeln sind. Dies geschah durch das am 30.11.2009 verabschiedete

Vojvodina-Statut und das am gleichen Tag ergangene Begleitgesetz, welches am 01.01.2010

in Kraft trat.

Die Lage der Minderheiten in der Vojvodina hat sich unabhängig von der Autonomieproblematik weitgehend normalisiert. Übergriffe gegen Angehörige nationaler Minderheiten in der Vojvodina kommen vor, sind jedoch nicht sehr verbreitet. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010, Seite 13)

Seitens der Minderheiten wird den Polizeieinheiten in den Regionen immer wieder vorgeworfen, zu wenig gegen die vereinzelten Gewaltakte zu unternehmen. Die Justiz verfolgt in der Regel derartige Fälle und es ist wiederholt zu diesbezüglichen Verurteilungen gekommen. (U.S.

Department of State: Country Report on Human Rights Practices - 2005, 08.03.2006)

Diskriminierung Minderheitsangehöriger ist illegal. Soweit Polizeibeamte im Einzelfall nicht im gebotenen Maß Schutz gewähren, liegt hier nicht eine vom serbischen Staat systematische geförderte Verhaltensweise, sondern individuelles Fehlverhalten einzelner Organwalter vor. (UK Home Office: Operational Guidance Note Serbia and Montenegro, Februar 2007)

Die Regierung betreibt eine Hotline für Minderheiten und andere Personengruppen, die Menschenrechtsprobleme aufzeigen wollen. (U.S:

Department of State: Serbia, Country Report on Human Rights Practices - 2010, April 2011)

Im Falle einer nicht entsprechenden Schutzgewährung durch einen einzelnen Organwalter ist es Angehörigen der Minderheiten möglich, sich an vorgesetzte Stellen, an die Hotline für Minderheiten, an den Ombudsmann oder Justizbehörden sowie an nationale bzw. internationale in Serbien tätige NGOs zu wenden. (U.S. Department of State: Serbia, Country Report on Human Rights Practices 2010)

Versorgungslage

Trotz der nach wie vor schlechten wirtschaftlichen Lage Serbiens ist die Versorgung mit Lebensmitteln gesichert. Die Rolle internationaler Organisationen bei der Versorgung sozial schwacher Bevölkerungsgruppen, v.a. von alten Leuten, Kindern, Flüchtlingen sowie im Lande Vertriebener hat zwar insgesamt abgenommen, ist aber vor allem im ländlichen Bereich sehr wichtig.

In den vergangenen Jahren ist in der Republik Serbien ein deutlicher Anstieg der Realeinkommen zu verzeichnen (2007: 20 %). Der durchschnittliche monatliche Nettolohn lag 2007 bei ca. 350 Euro, im Dezember 2008 belief er sich auf 425, im November 2010 auf 422 Euro. Die durchschnittliche Rente wird nach Angaben des staatlichen Rentenfonds jeweils auf 60 % des Durchschnittseinkommens festgesetzt und bei Bedarf angepasst; sie lag z.B. im November 2007 bei ca. 200 Euro. Die Inflationsrate betrug 2007 10,1%. Während in der Hauptstadt Belgrad und in Teilen der Vojvodina die Durchschnittseinkommen deutlich über dem nationalen Mittelwert liegen, sind sie in Südserbien und im Sand¿ak darunter. In den offiziellen Statistiken unberücksichtigt bleiben die im Rahmen des informellen Sektors erzielten (z.T. erheblichen) Einkommen sowie der bedeutende Beitrag (privater) ausländischer Zuwendungen.

Nach Angaben der serbischen Regierung lebten 2009 9,2 % der Bevölkerung Serbiens (700.000 Personen) unterhalb der absoluten Armutsgrenze. Diese liegt nach Definition der

serbischen Regierung bei jedem Erwachsenen bei knapp 90 ¿/Monat, die erforderlich sind, um einen Mindestlebensstandard zu finanzieren. Nachdem die serbische Regierung ihrem im

Rahmen ihrer Armutsbekämpfungsstrategie gesetzten Ziel der Halbierung der Armenzahl bis

2010 im Jahr 2007 nahe gekommen war (Vergleichszahlen: 2002: 14 % oder ca. 1 Mio. Arme, 2006: 8,8 % Arme, 2007: 7,7 % Arme, 2008: 7,9 % Arme), ist die Zahl der Armen damit wieder angestiegen. Flüchtlinge, bestimmte Minderheiten (namentlich Roma) und Rückkehrer sind stärker von Armut betroffen als die serbische Durchschnittsbevölkerung. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010, Seiten 19-20; U.S. Department of State: Serbia, Country Report on Human Rights Practices - 2008, Februar 2009; U.S. Department of State:

Serbia, Country Report on Human Rights Practices - 2010, April 2011)

Sozialhilfe

In Serbien besteht Anspruch auf Sozialhilfe. Sie wird Bürgern gewährt, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können.

Voraussetzung ist die Registrierung des Antragstellers. Die Höhe der Sozialhilfe ist in ganz Serbien gleich hoch und wird jeden Monat an die Lebenshaltungskosten angepasst. So betrug die Sozialhilfe im Monat September 2010:

für Alleinstehende 5.694 Dinar (ca. 57 Euro)

für eine zweiköpfige Familie 7.823 Dinar (ca. 79 Euro)

für eine dreiköpfige Familie 9.962 Dinar (ca.100 Euro)

für eine vierköpfige Familie 10.665 Dinar (¿ 108 Euro)

für eine fünf- und mehrköpfige Familie 11.394 Dinar (ca. 115 Euro)

Die Sozialhilfe reicht zur Deckung der realen Lebenshaltungskosten im Regelfall kaum aus. Außerdem erfolgt die Auszahlung der Sozialhilfe in Abhängigkeit von der Haushaltslage mitunter unregelmäßig. Nach Angaben des Arbeits- und Sozialministeriums wurde im Juli 2009 an 51.928 Familien (insgesamt ca. 140.000 Personen) Sozialhilfe ausgezahlt. Die Kommunen können - je nach Haushaltslage - die Sozialhilfesätze aus eigenen Mitteln für Berechtigte in ihrer Gemeinde aufstocken.

Neben der Sozialhilfe wird als weitere staatliche Unterstützungsmaßnahme an Bedürftige monatlich Kindergeld ausbezahlt, welches sich im Grundbetrag im Monat Oktober 2009 auf 1.896,58 Dinar (ca. 20 ¿) belief. Das Kindergeld wird bis zum vollendeten 19. Lebensjahr ausbezahlt, wenn das Kind zur Schule geht.

Daneben wird - unabhängig von der Bedürftigkeit - bei Geburt eines Kindes ein innerhalb von 3 Monaten ab Geburt zu beantragendes Elterngeld gezahlt, dessen Höhe variiert und von 27.135,90 Dinar (ca. 289 ¿) als Einmalzahlung beim ersten Kind bis hin zu 254.653,53 Dinar (ca. 2.711 ¿), ausbezahlt in 24 Monatsraten, beim vierten Kind reicht. Die Auszahlung ist kumulativ möglich. (Auswärtiges Amt:

Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010, Seite 21; Gesetz über die finanzielle Unterstützung von Familien mit Kindern - Zakon o finansijskoj podrsci porodici sa decom: Amtsblatt der RS 16/02 i.d.g.F, Art. 17/6:Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010, Seite 21; Gesetz über die finanzielle Unterstützung von Familien mit Kindern - Zakon o finansijskoj podrsci porodici sa decom: Amtsblatt der RS 16/02 i.d.g.F, Artikel 17 /, 6 :

Staatendokumentation des BAA: Länderinformation Serbien, Stand Mai 2011, Seite 12)

Sozialhilfe wird tatsächlich gewährt und ausgezahlt, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen (insbesondere Mittellosigkeit) erfüllt sind. In Einzelfällen kann es bei der Auszahlung von Sozialhilfe - wie im Übrigen bei der Auszahlung von Gehältern und Renten - zu gewissen Verzögerungen kommen. (Auswärtiges Amt: Auskunft an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 09.05.2008, Zahl 508-516.80/45740)

In Serbien existieren grundsätzlich Sozialwohnungen, doch sind die bestehenden belegt. Für Neubauten sind kaum Mittel vorhanden. Ein am 31.08.2009 verabschiedetes neues Gesetz über den sozialen Wohnungsbau ist am 11.09.2009 in Kraft getreten, kann jedoch erst mittel- bis langfristig Wirkung entfalten. Sofern Rückkehrer aus dem Ausland nicht über eigenen Wohnraum verfügen bzw. nicht selbst anmieten können, kommen sie erfahrungsgemäß meist bei Verwandten und Freunden unter. Für die Erstaufnahme hält das auch für Rückkehrer zuständige serbische Flüchtlingskommissariat für die Dauer von bis zu zwei Wochen Notunterkünfte in ehemaligen Flüchtlingslagern in Obrenovac, ¿abac, Bela Palanka und Zajecar bereit.

Familiäre und nachbarschaftliche Solidaritätsnetzwerke sind in Serbien noch relativ funktionsfähig. Sofern nachweislich keine private Unterkunftsmöglichkeit besteht, sind die örtlich zuständigen "Zentren für Sozialarbeit" im Einzelfall bereit, bescheidene Quartiere auf kommunale Kosten anzumieten. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010, Seiten 21 bis 22)

Medizinische Versorgung

Für die medizinische Versorgung gibt es in Serbien im Bereich der Krankenversicherung gesetzliche Pflichtversicherung und mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes über die Krankenversicherung (Zakon o zdravstvenom osiguranju, Amtsblatt der Republik Serbien 17/05) erstmals auch die Möglichkeit der privaten Versicherung. In der Pflichtversicherung sind, neben Arbeitnehmern, Selbständigen, Rentnern etc. auch "sozial verletzliche Personen" erfasst. In diese Gruppe fallen, auch wenn ansonsten die Anspruchsvoraussetzungen auf Krankenversicherung nicht erfüllt wären:

Kinder unter 15 Jahren, Schüler, Studenten bis zum Studienabschluss, maximal bis 26 Jahre

Frauen (im Hinblick auf Mutterschutz, also im Zusammenhang mit Familienplanung, Schwangerschaft, Geburt und 12 Monate über die Geburt hinaus)

Personen über 65 Jahre und Personen mit Behinderung; Flüchtlinge und IDPs, die sich in Serbien aufhalten

Personen, die wegen HIV behandelt werden sowie solche, die an anderen Krankheiten leiden: Infektionskrankheiten, Krebs, Hämophilie, Diabetes, schwere psychische Störungen (Psychose), Epilepsie, Multiple Sklerose, Autoimmunerkrankungen, rheumatisches Fieber, Personen in der letzten Phase chronischer Niereninsuffizienz sowie jene, die an Abhängigkeiten leiden, Personen, die während des Prozesses der Organspende und Organverpflanzung behandelt werden sowie Kranke/Verletzte, die medizinische Notversorgung benötigen.

Sozial verletzliche Personen - Bezieher von permanenten sozialen Zuwendungen oder anderen materiellen Zuwendungen, Arbeitslose und solche, deren Einkommen unter einem bestimmten Satz liegt.

Medizinische Leistungen sind in 4 Gruppen eingeteilt. Leistungen der ersten Gruppe werden zu 100 Prozent von der Krankenversicherung abgedeckt, die übrigen Gruppen zu 95, 80 und 65 Prozent. Für den Restbetrag ist vom Patienten eine Eigenbeteiligung zu entrichten, ebenso ist für bestimmte Untersuchungen vom Patienten eine Zusatzzahlung gefordert. Ein Röntgen kostet beispielsweise 20 Dinar, am teuersten ist eine Magnetresonanz mit 600 Dinar. (80 Dinar = 1 Euro).

Die oben als verletzliche Gruppen aufgelisteten Personen (ebenso wie IDPs aus dem Kosovo, Kriegsversehrte, Blinde, Körperbehinderte und dauerhaft unbewegliche Personen) haben das Anrecht auf medizinische Leistungen ohne Zuzahlung.

Darüber hinaus sind lebensrettende und -erhaltende Maßnahmen für alle Patienten kostenlos. Impfungen von Kindern gemäß Impfkalender sind ebenfalls kostenlos (Diphtherie, Tetanus, Pertussis, Masern, Mumps, Röteln, Polio).

Eine Registrierung ist für die Inanspruchnahme der gesetzlichen Versicherung notwendig. Eine ärztliche Notfallversorgung ist jedoch grundsätzlich auch für nicht registrierte Personen gewährleistet. (Country of Return Information Project: Country Sheet Serbia, August 2007; (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (ohne Kosovo) April 2007, Seite 20; Zakon o zdravstvenom osiguranju, Amtsblatt der Republik Serbien 17/05)

Belgrad und alle größeren Städte in Serbien sind mit allgemeinen Krankenhäusern ausgestattet, teilweise auch mit Spezialkliniken. Vor allem in staatlichen Krankenhäusern entsprechen hygienische Standards und Verpflegung nicht immer westlichen Vorstellungen.

Medizinische Eingriffe, die in Westeuropa Standard sind, werden trotz der mangelhaften Ausrüstung in fast allen Teilen des Landes durchgeführt, allerdings entstehen aufgrund von Engpässen für viele staatlich finanzierte Behandlungen oft lange Wartelisten.

Lebensbedrohliche Erkrankungen werden jedoch im Regelfall sofort behandelt. Es gibt nur sehr wenige Erkrankungen, die in Serbien aufgrund fehlender Ausrüstung grundsätzlich nicht oder nur schlecht behandelt werden können. Ausgebildetes medizinisches Personal ist vorhanden. Wegen der geringen Bezahlung können in einigen Krankenhäusern offene Stellen allerdings nicht besetzt werden. Überlebensnotwendige Operationen sind in der Regel durchführbar, auch können z.B. in Belgrad Bypassoperationen vorgenommen werden. Einsatz, Kontrolle und Wartung von Herzschrittmachern ist in Belgrad grundsätzlich möglich (nicht jedes Modell). Herz- und sonstige Organtransplantationen (mit Ausnahme der relativ häufigen Nierentransplantationen) werden gelegentlich durchgeführt, sind aber noch keine Routineoperationen. Insbesondere fehlt eine nationale Organspenderbank. Bei aufwendigen chirurgischen Eingriffen sind die Wartezeiten lang.

Behandelbar sind in Serbien (keine abschließende Aufzählung):

  • -Strichaufzählung
    orthopädische Erkrankungen (auch krankengymnastische u.ä. Therapien)

  • -Strichaufzählung
    psychische Erkrankungen, u.a. Depressionen, Traumata, Schizophrenie, posttraumatische

Belastungsstörungen (medikamentöse und psychologische Behandlung)

  • -Strichaufzählung
    Atemwegserkrankungen (u.a. Asthma bronchiale)

  • -Strichaufzählung
    Hepatitis B und C (abhängig von der Verfügbarkeit antiviraler Medikamente, die teilweise

selbst gekauft werden müssen)

  • -Strichaufzählung
    Epilepsie

  • -Strichaufzählung
    ein Großteil der Krebsformen

  • -Strichaufzählung
    Nachsorge für Herzoperationen, Krebsoperationen, orthopädische Operationen etc.

  • -Strichaufzählung
    Dialyse ist grundsätzlich möglich. Im Einzelfall muss die Verfügbarkeit eines Dialyseplatzes

geprüft werden. Bei Dialyse- und einigen weiteren Behandlungen werden die Patienten von einem Krankenwagen abgeholt und wieder nach Hause gebracht. Ist kein Krankenwagen vorhanden, können die Betroffenen kostenlos mit dem Taxi zur Behandlung und zurück fahren. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010 , Seiten 22 bis 23)

Die Versorgung von Diabetikern mit allen Arten von gängigen Insulinpräparaten ist in Serbien inzwischen regelmäßig und sicher. (Auswärtiges Amt: Auskunft vom 20.05.2008 an

das VG Kassel zu AZ 4 E 1855/06.A)

Psychische Krankheiten werden in Serbien aufgrund des dort vorherrschenden medizinischen Ansatzes vorwiegend medikamentös behandelt. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit anderer Therapieformen, wenn auch in begrenztem Umfang; so gibt es z.B. für die Teilnahme an Gruppenpsychotherapie Wartelisten. Neben dem Therapiezentrum in der Vojvodina im Rahmen dieses Projektes existieren mittlerweile weitere Therapiezentren in Vranje, Leskovac und Bujanovac (Südserbien). Es gibt Kliniken für die Behandlung von Suchtkrankheiten.

Die Grundversorgung mit häufig verwendeten, zunehmend auch mit selteneren Medikamenten, ist gewährleistet. Spezielle (insbesondere ausländische, in Einzelfällen auch in Serbien oder Montenegro hergestellte) Präparate sind jedoch in staatlichen Apotheken nicht immer verfügbar und müssen entweder in privaten Apotheken (zu Marktpreisen) beschafft oder kostenintensiv importiert werden. Kliniken, Apotheken und Privatpersonen können grundsätzlich jedes in Serbien zugelassene Medikament aus dem Ausland bestellen und einführen, was im Einzelfall einige Tage dauern kann. Insgesamt hat sich die Medikamentenversorgung erheblich verbessert. Dennoch ist eine zuverlässige Belieferung auch mit selteneren oder besonders kostspieligen Medikamenten, insbesondere ausländischer Herkunft, nur für den wohlhabenden Teil der Bevölkerung gewährleistet. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010, Seite 24)

Behandlung von Rückkehrern

Serbische Staatsangehörige, die rückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft unbehelligt in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u.ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de iure noch de facto.

In Erfüllung der im Rahmen des am 01.01.2008 in Kraft getretenen Rückübernahmeabkommens mit der EU übernommenen Verpflichtungen verabschiedete die serbische Regierung am 13.02.2009 die "Strategie zur Reintegration von Rückkehrern im Rahmen eines Rückführungsabkommens". Der zugehörige Aktionsplan für die Jahre 2009 und 2010 zur Implementierung der Strategie wurde am 16.04.2009 angenommen. Damit ging die Zuständigkeit für die Reintegration von Rückkehrern auf das serbische Flüchtlingskommissariat über. Bereits am 23.10.2008 hatte sich auf Basis des Rückübernahmeabkommens der Rat für die Integration von Rückkehrern formiert, und auch das Team zur Implementierung der Reintegrationsstrategie hat sich konstituiert. Als Prioritäten im Rahmen der Reintegrationsstrategie wurden die Unterstützung von Rückkehrern bei der Dokumentenbeschaffung und Registrierung, bei der Wohnraum- und Arbeitssuche, beim Zugang zum Gesundheits- und Sozialsystem, bei der Anerkennung ausländischer Schulzeugnisse und der Eingliederung ins Schulsystem sowie die Information von Rückkehrern und zuständigen serbischen Behörden über die Rechte und Pflichten im Rahmen des Integrationsprozesses identifiziert. Das Flüchtlingskommissariat hat 2009 eine Reihe von Maßnahmen ergriffen (u.a. Publikation von Informationsbroschüren und -plakaten für Rückkehrer sowie von Leitfäden für die zuständigen Behörden, Einrichtung von Notunterkünften in vier Städten), doch stehen bislang für die Reintegration von Rückkehrern

nur begrenzt Mittel zur Verfügung.

Als erste Anlaufstelle für Rückkehrer dient ein Wiederaufnahmezentrum für Rückgeführte am Flughafen Belgrad (ein kleines Büro im Flughafen in der Nähe der Gepäckausgabe), das eine Informationsbroschüre auf Deutsch, Serbisch und Romanes bereithält, die u.a. Fragen zur Registrierung und den dafür erforderlichen Unterlagen sowie Kontakttelefonnummern enthält.

Die Beratungsdienstleistungen des Wiederaufnahmezentrums nimmt nach dessen Angaben nur ein geringer Prozentsatz der über den Flughafen Rückgeführten in Anspruch. Eine Reihe von NROen nehmen sich in mehr oder minder bescheidenem Umfang und mit ausländischer Unterstützung der Problematik an. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010, Seiten 24 und 25)

Alleinstehende Frauen und Kinder

In Serbien gibt es nichtstaatliche Einrichtungen, die unter anderem Opfern häuslicher Gewalt Schutz bieten. Die Frauenhäuser (Sigurne Kuce), die i.d.R. von NRO¿s betrieben werden, gibt es in diversen serbischen Städten, darunter in Belgrad, Novi Sad, Kragujevac und Uzice. Hilfsbedürftige Frauen und Kinder werden dort für einen begrenzten Zeitraum aufgenommen, bis mit Hilfe der zuständigen örtlichen Sozialbehörde (centar za sociajalni rad) eine dauerhafte Unterkunft und ggfl. ein Arbeitsplatz gefunden wird. Für die Verpflegung der Schutzsuchenden, gleichgültig welcher Abstammung, wird in den Frauenhäusern gesorgt. (Deutsches Auswärtiges Amt: Anfragebeantwortung vom 16.02.2011)

Das "Autonome Frauenzentrum" berichtete, dass im Jahr etwas tausend Frauen Hilfe im Zentrum suchen. Schutz wird hauptsächlich von NGO¿s und einigen öffentlichen Stellen geboten, welche Frauenhäuser im ganzen Land, die seitens der Regierung auch finanziell unterstützt wurden, betreiben. (U.S. Department of State: 2010 Humen Rights Report: Serbia, April 2011)

Im Jahr 2004 wurde in Serbien eine erste Einrichtung für misshandelte Kinder, das "Sichere Haus" in Novi Sad, eröffnet. In dieser Einrichtung werden Kinder vom Säuglingsalter bis zum 18. Lebensjahr aufgenommen, die von ihren Eltern verlassen oder von ihren Eltern oder Verwandten misshandelt wurden. Auch Straßenkinder werden aufgenommen. Kinder werden für einen Zeitraum von drei bis acht Monaten betreut, haben ein Dach über den Kopf, zu essen und einen Ort zum Spielen. Unterdessen wird der Versuch unternommen, eine entsprechende Lösung für die betroffenen Kinder zu finden. Die Räumlichkeiten des "Sicheren Hauses" sind angemessen renoviert. Sie ähneln einem gut eingerichteten Kindergarten mit bunten und fröhlichen Wandbildern, die Studenten der Akademie der bildenden Künste gemalt haben. (Deutsche Welle, serbische Rundfunkmeldung vom 12.02.2005)

Situation von Angehörigen der Volksgruppe der Roma

Allgemeines

Nach der letzten Volkszählung leben über 108.000 Roma in Serbien, davon über 19.000 in der Stadt Belgrad. Es besteht Übereinstimmung, dass die Zahl der Angehörigen der Volksgruppe der Roma bedeutend größer ist, wobei die Schätzungen sich zwischen 250.000 bis 700.000 Personen bewegen. Roma bilden in keiner der Großgemeinden in Serbien die Mehrheit, aber es gibt insbesondere in Südserbien einige Großgemeinden mit einem signifikanten Bevölkerungsanteil der Roma, etwa Bujanovac, Vranje, Vladicin Han und Leskovac.

Seit dem Entstehen des Mehrparteiensystems in Serbien haben Roma verschiedene politische Parteien gegründet. Gegenwärtig sind die Führer von zwei politischen Parteien der Roma Angehörige des serbischen Parlaments. In verschiedenen Großgemeinden in Serbien gehören lokale Abgeordnete der Volksgruppe der Roma an. (OSCE: Ethnic Minorities in Serbia, Februar 2008)

2002 wurde ein Gesetz zum Schutz der nationalen Minderheiten verabschiedet. Als eigenständige Volksgruppe wurden erstmals auch die Roma anerkannt. Seit 2003 bestehen sog. Minderheitenräte. Zu den Aufgaben des Mitte 2007 erstmals gewählten Ombudsmannes gehört ausdrücklich auch das Eintreten für Minderheitenrechte. Im Juli 2008 wurde ein Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte geschaffen. Im März 2009 wurde ein Antidiskriminierungsgesetz verabschiedet. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Serbien Allgemeine Lage und Situation der Roma und Albaner, Juni 2010, Seite

10)

Die serbische Regierung hat eine Reihe von Aktionsplänen im Kontext der Dekade der Roma-Inklusion 2005 - 2015 beschlossen, welche sich im Stadium der Implementierung befinden. Die abgedeckten Gebiete sind: Bildungswesen, Gesundheitswesen, Arbeit, Unterkunft, sozialer Schutz, Medien, Kultur und Anti-Diskriminierung. Arbeitsgruppen wurden in vier Ministerien eingerichtet. Roma - Lehrassistenten wurden in einigen Schulen eingestellt. (Commission of the European Communities: Serbia 2007 Progress Report, 06.11.2007, Seiten 15-16)

Die Regierung bemüht sich, die Lage der Roma durch eine aktive Minderheitenpolitik zu verbessern. Vom 01.07.2008 bis 30.06.2009 hatte Serbien den Vorsitz der Dekade der Roma-Inklusion inne, identifizierte die Wohn- und Bildungssituation als prioritäre Bereiche bei der Verbesserung der Lage der Roma-Minderheit und stellte hierfür deutlich mehr Mittel als in der Vergangenheit zur Verfügung. Allerdings mangelt es insbesondere im Hinblick auf diese Gruppe noch an der praktischen Implementierung der neuen Regelungen zum Minderheitenschutz. Laut Berichten von NROs und Zeitungen sollen Roma weiterhin von den (nicht seltenen) Übergriffen auf Personen im Polizeigewahrsam überproportional betroffen sein. (Auswärtiges Amt:

Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010, Seite 14).

In der Universität Belgrad wurde eine Fakultät für Roma-Studien eingerichtet. Nach Angaben der Serbischen Behörden senden Radio-Stationen in der Sprache der Roma ein 30-minütiges Programm über relevante Informationen, die die Situation der Roma betreffen. (European Commission against Racism and Intolerance [ECRI]: Report on Serbia, Mai 2011, Seite 26)

Wohnsituation

Viele Angehörige der Volksgruppe der Roma leben weiterhin illegal in besetzten Siedlungen, wo der Zugang zu Erziehung und Krankenversorgung sowie Wasser und Abwasserversorgung nicht sichergestellt ist. Im April 2009 haben die Gemeindebehörden von Belgrad zur Vorbereitung der Weltuniversitätsspiele eine illegale Siedlung von Roma abgerissen, um den Aufbau von Austragungsstätten zu ermöglichen. Nach dem Versuch der Behörden, Personen deren Wohnungen abgerissen wurden, in Containersiedlungen unterzubringen, erfolgten Gegendemonstrationen von Anrainern, wobei einer der Container in Brand gesetzt wurde. Im Gegensatz dazu haben die Belgrader Behörden im August 2009 erfolgreich etwa 1.000 Einwohner einer anderen illegalen Siedlung unter der Gazela Brücke in eine Containersiedlung umgesiedelt, wo Wasser- und Elektrizitätsversorgung sowie Abwasseranschlüsse bestanden. (U.S.

Department of State: Country Reports on Humans Rights Practices 2010 und 2011)

Der Zugang zu Wohnraum ist für Roma vor allem in den Städten schwierig. Sozialwohnungen sind überfüllt, für neue Wohnungen fehlen dem Staat die Mittel. Roma wohnen daher häufig in illegal errichteten Ziegelhäuser-, Blech- und Pappkartonsiedlungen am Stadtrand. In ländlichen Gegenden leben vergleichsweise viele Roma immer schon in festen Gebäuden (auch Sozialwohnungen), die aber ebenfalls oft ohne Genehmigung errichtet worden sind. Die Behörden schreiten gegen diese illegalen Siedlungen in der Regel nicht ein. Einzelfälle von Räumungen kommen allerdings vor, insbesondere wenn sich die Siedlungen auf Privatgelände befinden; die Regierung stellte bei Räumungen in jüngerer Zeit Wohncontainer und andere Ersatzunterkünfte zur Verfügung. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien. Stand April 2010, Seite 15)

Das Minderheitenministerium versucht, in Zusammenarbeit mit Gemeinden (verantwortlich für Bebauungspläne) und internationalen Gebern die Umsiedlungen der Bewohner illegaler Siedlungen zu organisieren, bzw. illegale Siedlungen zu legalisieren. Dadurch würde z.B. das Legen von Versorgungsleitungen (Wasser, Strom) ermöglicht. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (ohne Kosovo), Februar 2006, Seite 18).

Zugang zu staatlichen Leistungen

Roma haben, sofern sie mit einem ständigen Wohnsitz registriert sind, grundsätzlich Zugang zu allen staatlichen Einrichtungen und Dienstleistungen. Dies stellt im Falle der in (Inner-) Serbien geborenen und dort weiter ansässigen Roma üblicherweise kein Problem dar. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien Stand August 2008, Seite 14)

Angehörige der Volksgruppe der Roma genießen im Rahmen des staatlichen Gesundheitssystems die gleichen Rechte wie die serbische Mehrheitsbevölkerung. Nachgewiesene Fälle der Behandlungsverweigerung in öffentlichen Einrichtungen sind dem

Auswärtigen Amt nicht bekannt. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien. Stand April 2010, Seite 22; Auskunft des Auswärtigen Amtes Berlin vom 15.06.2011 auf Anfrage des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge)

Anspruch auf kostenlose Behandlung im öffentlichen Gesundheitssystem Serbiens haben von der staatlichen Pflichtversicherung erfasste Personen. Dies setzt im Regelfall einen ständigen legalen Aufenthalt in Serbien voraus. Im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung sind auch Personen ohne Einkommen, die Volkszugehörige der Roma sind, anspruchsberechtigt. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:

Serbien Allgemeine Lage und Situation der Roma und Albaner, Juni 2010, Seite 7)

Die Regierung verabschiedete einen Beschluss, wonach Roma ein Recht auf Zugang zum Gesundheitssystem haben, auch wenn diese arbeitslos sind und selbst wenn sie keinen ständigen Wohnsitz haben. (European Commission against Racism and Intolerance [ECRI]: Report on Serbia, Mai 2011, Seite 22)

Schutz vor Übergriffen

Die Behörden betrachten Roma als nationale Minderheit und Diskriminierung ist illegal. Wenn auch Roma nicht immer den vollen Schutz des Gesetzes erhalten mögen und sozialer Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt sein können, sind die Behörden gewillt, den Roma ausreichenden Schutz zu gewähren und die Verursacher von Diskriminierung und/oder Gewalt gegen Roma sehen sich tatsächlich strafrechtlichen Sanktionen gegenüber. (UK Home Office: Operational Guidance Note Serbia and Montenegro, September 2008, Seite 4)

Von Menschenrechtsorganisationen wird der Vorwurf erhoben, dass die Polizei noch immer nicht aktiv genug gegen Übergriffe auf Minderheiten, vor allem Roma, vorgehe. Einzelfälle werden immer wieder über die Medien bekannt. Verantwortlich für diese Haltung ist aber nicht eine Weisung von "oben", sondern vielmehr die traditionellen Vorurteile, die den Roma (und anderen Minderheiten) entgegen gebracht werden. Seit dem 05.10.2000 führen Anzeigen von Roma wegen Körperverletzung auch in der Praxis zu Gerichtsprozessen. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (ohne Kosovo), Februar 2006;

Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (ohne Kosovo), April 2007, Seite 16; Auswärtiges

Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, August 2008, Seite 17; Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, 2010, Seite 17;

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Asyl und Migration Westbalkan, Bericht vom 04.04.2011, Seite 12)

Insgesamt hat die Roma-Bevölkerung weiterhin schwierige Lebensbedingungen und (soziale) Diskriminierung zu gewärtigen, ist jedoch systematischer (staatlicher) Diskriminierung oder Verfolgung nicht ausgesetzt. (Commission of the European Communities: Serbia 2009 Progress Report, 14.10.2009, Seite 19; UK Home Office:

Operational Guidance Note Serbia and Montenegro, September 2008, Seite 4-5; Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien. Stand August 2008, Seite 14)

Im April 2009 kam es zu einer Serie von körperlichen Angriffen auf Roma in der Stadt Cacak. Nach Presseberichten hat die Polizei verschiedene Jugendliche (örtliche Skinheads) im Zusammenhang mit einem der Angriffe ausgeforscht. Die Ermittlungen über zwei weitere erfolgte Angriffe erbrachten bisher kein Ergebnis und wurden im Jahr 2010 fortgesetzt.

Im Jänner 2009 haben unbekannte Personen im Ort Griljan Hakenkreuze auf die Häuser von sechs Familien, die der Volksgruppe der Roma angehören, aufgesprüht. Innerhalb von zwei Wochen wurde ein Minderjähriger im Zusammenhang mit der Schmieraktion durch die Polizei festgenommen.

Im Juni 2011 kam es nach der Tötung eines serbischen Teenagers durch einen Angehörigen der Volksgruppe der Roma zu gewaltsamen Proteste gegen Roma im Dorf Jabuka in der Vojvodina. Serben demonstrierten mehrere Tage lang vor Häusern der Roma, warfen Steine und riefen gegen die Volksgruppe gerichtete Slogans. Die Sicherheitskräfte sind zum Schutz der Roma erst nach vier Tagen eingeschritten. Die Polizei hat sechs Personen wegen Anstachelung von rassistischem und nationalistischem Hass und Intoleranz festgenommen, wobei gegen fünf Personen Strafverfahren geführt wurde. (U.S. Department of State: Country Reports on Humans Rights Practices 2009 und 2010)

Im Falle einer nicht entsprechenden Schutzgewährung durch einen einzelnen Organwalter ist es Angehörigen der Volksgruppe der Roma möglich, sich an vorgesetzte Stellen, an die Hotline für Minderheiten, an den Ombudsman oder Justizbehörden sowie nationale bzw. internationale in Serbien tätige NGOs zu wenden. (U.S.

Department of State: Serbia, Country Report on Human Rights Practices 2010)

Arbeitsmarkt

In Serbien ist die wirtschaftliche Lage allgemein durch Arbeitslosigkeit und ein äußerst überlastetes Sozialfürsorgesystem gekennzeichnet. Folgen dieser Entwicklung sind eine wachsende Armut. Insbesondere die wirtschaftliche und soziale Lage der Roma wird allgemein als prekär bezeichnet. Sie haben ein deutlich höheres Armuts-, Arbeitslosen- und Krankheitsrisiko als der Rest der serbischen Bevölkerung. Hinzu kommen Benachteiligungen durch die Behörden, parallel zu den in der Gesellschaft bestehenden Vorurteilen. Lediglich

12 % der Roma-Bevölkerung in Serbien sollen über ein regelmäßiges Einkommen verfügen. Die geschätzte Zahl der Roma liegt bei 400.000 bis 500.000, manche gehen von 700.000 Roma aus, die in Serbien leben sollen. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Asyl und Migration Westbalkan, Bericht vom 04.04.2011, Seite 8).

Die Arbeitslosigkeit in Serbien ist hoch. Die offizielle Arbeitslosenquote lag im Oktober 2009 bei 16,6 %, wobei einerseits von weit verbreiteter Unterbeschäftigung, andererseits jedoch auch von zahlreichen nicht statistisch erfassten (illegalen) Beschäftigungsverhältnissen auszugehen ist.

Vielen Serben gelingt es nur durch Schwarzarbeit, ihre Existenz zu sichern. Insbesondere Roma haben wegen häufig niedrigen beruflichen Qualifikationsniveaus und sozialer Vorurteile nur schwer Zugang zum Arbeitsmarkt und gehen daher zu einem großen Teil Schwarzarbeit nach. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien. Stand April 2010, Seite 20)

Ursächlich für den schwierigen Zugang von Roma zum Arbeitsmarkt sind nicht nur die weit verbreiteten gesellschaftlichen Vorurteile, sondern vor allem das niedrige Bildungs- und Qualifikationsniveau. Roma arbeiten vorwiegend als ungelernte Arbeiter in Fabriken, als Wertstoffsammler (Glas, Altpapier), Straßenreiniger oder üben ähnliche gering qualifizierte Arbeiten aus. (Auswärtiges Amt:

Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien. Stand April 2010, Seite 15)

Situation in der Vojvodina

Es gibt einige Verbesserungen der Situation der Roma in der Vojvodina, insbesondere im Bereich der Bildung. Derzeit gibt es 250 Roma-Studenten an Hochschulen und Universitäten, während es vor einigen Jahren bloß vier Studenten waren. Roma-Studenten können sich an der Universität kostenlos anmelden. Darüber hinaus wurden 350 Stipendien für Roma-Kinder in Gymnasien bereitgestellt. Mentoren unterstützen diese Kinder.

Das Amt für Integration der Roma hat jedoch festgestellt, dass einige Probleme im Bereich der Grundschulen weiter vorhanden sind; bevor sich die Kinder in der Grundschule einschreiben können, müssen sie Tests absolvieren. Viele Roma-Kinder werden in Sonderschulen geschickt, weil sie nicht die Vorschule besucht haben und deshalb bei diesen Tests nicht gut abschneiden. Es wurde 2008 ein Gesetz über die Absolvierung der obligatorischen Vorschule verabschiedet.

Trotz der oben erwähnten Fortschritte ist die Situation der Roma in der Vojvodina im Bereich der Bildung besorgniserregend, insbesondere unter der weiblichen Bevölkerung. 22,6% der Roma-Frauen besuchen nie eine Grundschule, 25,2% der Roma-Frauen haben nur Grundschulen besucht, nur 16,3% der Roma-Frauen haben eine abgeschlossene Schulausbildung.

In Bezug auf Beschäftigung wurde ein Sekretariat für Arbeit und Beschäftigung für Roma etabliert. Mehr als 50 Firmen und Unternehmen wurden von Mitgliedern der Volksgruppe der Roma gegründet. Die serbischen Behörden haben zwischen Januar 2010 und Oktober 2010 eine Reihe von Maßnahmen unternommen, um die Beschäftigung der Roma zu fördern.

Dazu gehören berufliche Orientierung, Training für aktive Arbeitssuchende und Erwachsenenbildung.

Das Amt für Integration der Roma hat mitgeteilt, dass es Mittel aus dem Haushalt der Autonomen Provinz Vojvodina erhält und 8 junge Roma beschäftigen könne.

(European Commission against Racism and Intolerance [ECRI]: Report on Serbia vom 31.05.2011, Seite 26)

Bewegungsfreiheit

Diskriminierungen treffen vor allem Minderheiten im Sand¿ak (Bosniaken) und in der Vojvodina sowie Roma und vereinzelt auch Personen jüdischen Glaubens. Angehörige dieser Gruppen können sich in anderen Teilen Serbiens niederlassen. 12% der Einwohner Belgrads zählen zur Gruppe der Minderheiten. Als tolerant gelten auch die Großstädte der Vojvodina. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010, Seite 17).

Die angeführten aktuellen Länderfeststellungen decken sich inhaltlich im Wesentlichen mit den Feststellungen in den angefochtenen Bescheiden. Sie gründen sich auf die genannten unbedenklichen und aktuellen Quellen, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei ist.

Im Hinblick auf das im Zuge der Stellungnahme vom 20.02.2012 vorgelegte Konvolut an Berichten zur schwierigen Lage von Angehörigen der Volksgruppe der Roma ist festzuhalten, dass auch der Asylgerichtshof - ebenso wie das Bundesasylamt - festgestellt hat, dass Angehörige der Romabevölkerung in Serbien teilweise weiterhin schwierige Lebensbedingungen und (soziale) Diskriminierung zu gewärtigen haben. Den oben angeführten Länderberichten ist jedoch auch zu entnehmen, dass die Regierung eine Reihe von Aktionsplänen im Kontext der Dekade der Roma-Inklusion 2005 - 2015 beschlossen hat und bemüht ist, die Lage der Roma durch eine aktive Minderheitenpolitik zu verbessern. Explizit wird in den oben zitierten Berichten festgehalten, dass Roma jedenfalls keiner systematischen (staatlichen) Diskriminierung oder Verfolgung ausgesetzt sind.

Aus den Länderberichten ergibt sich weiters, dass die Behörden in Serbien grundsätzlich Willens und in der Lage sind, auch Angehörigen der Volksgruppe der Roma vor allfälligen rechtswidrigen Übergriffen auf ihre Person ausreichenden Schutz zu gewähren. Verursacher von Diskriminierung und/oder Gewalt gegen Roma sehen sich tatsächlich strafrechtlichen Sanktionen gegenüber. Für den Fall einer nicht entsprechenden Schutzgewährung durch einen einzelnen Organwalter steht es Angehörigen der Volksgruppe der Roma offen, sich an vorgesetzte Stellen, an die Hotline für Minderheiten, an den Ombudsman oder Justizbehörden sowie nationale bzw. internationale in Serbien tätige NGOs zu wenden.

Weiters ist den getroffenen Länderfeststellungen zu entnehmen, dass die Versorgung mit Lebensmitteln in Serbien gesichert ist. Es besteht zudem ein Sozialhilfesystem auf niedrigem Niveau, das geeignet ist, eine existenzielle Notsituation von Personen zu verhindern, und existieren darüber hinaus Sozialwohnungen sowie Notunterkünfte für Rückkehrer, denen kein Wohnraum zur Verfügung steht. Sofern nachweislich keine private Unterkunftsmöglichkeit besteht, sind die örtlich zuständigen "Zentren für Sozialarbeit" im Einzelfall auch bereit, bescheidene Quartiere auf kommunale Kosten anzumieten.

Im Heimatland existieren weiters zahlreiche Nichtregierungsorganisationen, Frauenhäuser sowie eine Einrichtung für verlassene oder misshandelte Kinder. Derartige Organisationen bieten die Möglichkeit, hilfsbedürftige Frauen und Mädchen - wenngleich zeitlich beschränkt - unterzubringen. Für die Verpflegung der Schutzsuchenden wird, gleichgültig welcher Abstammung, in den Frauenhäusern gesorgt.

Die vorstehenden Feststellungen zu den Personen und den Fluchtgründen der Beschwerdeführer beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführer gründen sich auf die diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Verfahren im Zusammenhalt mit dem Umstand, dass sie die Sprache Romanes spricht. Ausreichende Anhaltspunkte an der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer zu zweifeln bestehen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht.

Die Identität des Zweitbeschwerdeführers ergibt sich aus der vor dem Bundesasylamt vorgelegten Geburtsurkunde. Die Identität der Erstbeschwerdeführerin hingegen konnte mangels Vorlage eines entsprechenden Personaldokumentes nicht festgestellt werden.

Das Datum der Antragstellungen auf internationalen Schutz ergibt sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer in Serbien keiner asylrelevanten - oder sonstigen - Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt sind, basiert sich auf den Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Verfahren im Zusammenhang mit den getroffenen Feststellungen zur Lage in Serbien unter Berücksichtigung der Situation von Angehörigen der Volksgruppe der Roma. Dahingestellt bleiben kann hierbei, ob die Gründe für die verfahrensgegenständlichen Asylantragstellungen den Tatsachen entsprechen, weil dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin, welches auch für den Zweitbeschwerdeführer gilt, im Ergebnis keine Asylrelevanz zukommt. Diesbezüglich wird auf die nachfolgenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.

Das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin hat auch nicht ergeben, dass diese im Falle einer Rückkehr in die Republik Serbien am Leben bedroht oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wäre. Vor dem Hintergrund der in Serbien bestehenden Frauen- und Kinderorganisationen, der Möglichkeit der Inanspruchnahme von Sozialhilfe und Hilfeleistungen von Nichtregierungsorganisationen liegen auch keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte vor, dass die Erstbeschwerdeführerin in der Republik Serbien in eine ausweglose Lebenssituation geraten würde. Wie bereits oben ausgeführt, bieten zahlreiche in Serbien bestehende Organisationen die Möglichkeit, hilfsbedürftige Frauen und Kinder - wenngleich zeitlich begrenzt - unterzubringen. Darüber hinaus existieren Sozialwohnungen sowie Notunterkünfte für Rückkehrer, denen kein Wohnraum zur Verfügung steht. Sofern nachweislich keine private Unterkunftsmöglichkeit vorhanden ist, sind die örtlich zuständigen "Zentren für Sozialarbeit" im Einzelfall auch bereit, bescheidene Quartiere auf kommunale Kosten anzumieten.

Dem erkennenden Gerichtshof ist bewusst, dass die Erstbeschwerdeführerin im Falle der Rückkehr nach Serbien schwierige wirtschaftliche Verhältnisse zu bewältigen haben werde. Doch selbst wenn man dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin folgend von einem Verstoß seitens der Familie bzw. einem fehlenden "familiären Auffangbecken" in Serbien ausgehen sollte, kann - wie oben dargelegt - angenommen werden, dass die Erstbeschwerdeführerin bei Nichtregierungsorganisationen wie den vorhandenen Frauen- und Kinderorganisationen Unterstützung finden könnte. Dass dies nicht der Fall wäre, zeigen im Übrigen auch die Beschwerdeausführungen nicht auf.

Weiters ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die Erstbeschwerdeführerin - ihren eigenen Angaben im Verfahren folgend - auch derzeit von der in Österreich aufhältigen Familie ihres Lebensgefährten unterstützt wird. Die Erstbeschwerdeführerin brachte diesbezüglich selbst vor, dass sie von der Familie ihres Lebensgefährten wie eine eigene Tochter aufgenommen worden sei und nunmehr zur Familie gehöre. Es ist daher nicht erkennbar, weshalb der Erstbeschwerdeführerin Unterstützungsleistungen - etwa in Form von Überweisungen - seitens der in Österreich aufhältigen Angehörigen ihres Lebensgefährten im Falle der Rückkehr nicht weiterhin zukommen könnten.

Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen, aus denen sich ergibt, dass die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln in der Republik Serbien gewährleistet ist, ein Sozialhilfesystem auf niedrigem Niveau besteht und Unterstützung bei den in Serbien tätigen Nichtregierungsorganisationen gefunden werden kann, ist - trotz schwieriger wirtschaftlicher Verhältnisse im Herkunftsstaat - somit nicht davon auszugehen, dass die minderjährige Erstbeschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr lebensgefährdend in ihrer Existenz bedroht wäre.

Die Feststellung, dass die Erstbeschwerdeführerin an keinen dermaßen schwerwiegenden, akut lebensbedrohlichen und in Serbien nicht behandelbaren Erkrankungen leidet, welche allenfalls im Falle einer Rückkehr nach Serbien zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten, gründet sich auf den Umstand, dass die Erstbeschwerdeführerin dergleichen nicht vorgebracht hat und solches auch von Amts wegen nicht ersichtlich ist.Die Feststellung, dass die Erstbeschwerdeführerin an keinen dermaßen schwerwiegenden, akut lebensbedrohlichen und in Serbien nicht behandelbaren Erkrankungen leidet, welche allenfalls im Falle einer Rückkehr nach Serbien zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK führen könnten, gründet sich auf den Umstand, dass die Erstbeschwerdeführerin dergleichen nicht vorgebracht hat und solches auch von Amts wegen nicht ersichtlich ist.

Die Feststellungen hinsichtlich des Aufenthaltstitels des Lebensgefährten der Erstbeschwerdeführerin und Vaters des Zweitbeschwerdeführers, XXXX, ergeben sich aus den in den vorliegenden Verwaltungsakten aufliegenden Auszügen aus den entsprechenden österreichischen Registern. Aufgrund des Umstandes, dass XXXX mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 16.01.2007, Zl: 304.969-C1/E1-XVIII/60/06, der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien zuerkannt worden ist und dieser aktuell über eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis 31.01.2013 verfügt, war der Status des subsidiär Schutzberechtigten auch dem minderjährigen Zweitbeschwerdeführer zuzuerkennen und diesem eine - ebenfalls bis 31.01.2013 - befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. In diesem Zusammenhang wird auf die nachfolgenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.Die Feststellungen hinsichtlich des Aufenthaltstitels des Lebensgefährten der Erstbeschwerdeführerin und Vaters des Zweitbeschwerdeführers, römisch 40 , ergeben sich aus den in den vorliegenden Verwaltungsakten aufliegenden Auszügen aus den entsprechenden österreichischen Registern. Aufgrund des Umstandes, dass römisch 40 mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 16.01.2007, Zl: 304.969-C1/E1-XVIII/60/06, der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien zuerkannt worden ist und dieser aktuell über eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis 31.01.2013 verfügt, war der Status des subsidiär Schutzberechtigten auch dem minderjährigen Zweitbeschwerdeführer zuzuerkennen und diesem eine - ebenfalls bis 31.01.2013 - befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. In diesem Zusammenhang wird auf die nachfolgenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisungc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 153/2009) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 ist Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, ist Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z. 22) vonStellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§8) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser Antrag gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser Antrag gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gemäß § 34 Abs. 3 AsylG hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wennGemäß Paragraph 34, Absatz 3, AsylG hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist (§2 Abs. 3);1. dieser nicht straffällig geworden ist (§2 Absatz 3,);

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§9) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

Gemäß § 34 Abs. 5 AsylG gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.Gemäß Paragraph 34, Absatz 5, AsylG gelten die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.

Gemäß § 34 Abs. 6 AsylG sind die Bestimmungen dieses Abschnittes nicht anzuwenden:Gemäß Paragraph 34, Absatz 6, AsylG sind die Bestimmungen dieses Abschnittes nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.

Ad I.)Ad römisch eins.)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

Wie den obigen Ausführungen zu entnehmen ist, kann es in den gegenständlichen Beschwerdefällen dahingestellt bleiben, ob das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin - welches auch für den Zweitbeschwerdeführer, für welchen im Verfahren keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht wurden, gilt - den Tatsachen entspricht, weil dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin im Ergebnis keine Asylrelevanz zukommt.

Befragt nach den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes brachte die Erstbeschwerdeführerin zum Einen vor, dass sie als Angehörige der Volksgruppe der Roma in Serbien keine Rechte habe. Sie habe Angst gehabt, die Schule zu besuchen, weil sie von ihren Mitschülern provoziert und malträtiert worden sei. Auch habe sie für eine medizinische Versorgung bezahlen müssen. Zum Anderen führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass sie mit ihrem in Österreich aufhältigen Lebensgefährten, XXXX, zusammen leben möchte; XXXX sei der Vater des am XXXX in Österreich geborenen Zweitbeschwerdeführers. Letztlich gab die Erstbeschwerdeführerin im fortgesetzten Verfahren an, dass sie von ihrer Familie verstoßen worden sei; ihre Eltern hätten sie "hochschwanger und auf sich alleine gestellt in Österreich zurückgelassen".Befragt nach den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes brachte die Erstbeschwerdeführerin zum Einen vor, dass sie als Angehörige der Volksgruppe der Roma in Serbien keine Rechte habe. Sie habe Angst gehabt, die Schule zu besuchen, weil sie von ihren Mitschülern provoziert und malträtiert worden sei. Auch habe sie für eine medizinische Versorgung bezahlen müssen. Zum Anderen führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass sie mit ihrem in Österreich aufhältigen Lebensgefährten, römisch 40 , zusammen leben möchte; römisch 40 sei der Vater des am römisch 40 in Österreich geborenen Zweitbeschwerdeführers. Letztlich gab die Erstbeschwerdeführerin im fortgesetzten Verfahren an, dass sie von ihrer Familie verstoßen worden sei; ihre Eltern hätten sie "hochschwanger und auf sich alleine gestellt in Österreich zurückgelassen".

Weder die vorgebrachten allgemeinen Benachteilungen aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma, noch der Wunsch der Erstbeschwerdeführerin, mit ihrem Lebensgefährten in Österreich zusammenzuleben, sind in der vorliegenden Konstellation geeignet, Asylrelevanz zu begründen. Auch aus dem im fortgesetzten Verfahren behaupteten Verstoß durch die Familie vermag keine asylrelevante Verfolgungsgefahr abgeleitet werden.

Im Hinblick auf die vorgebrachten - ethnisch motivierten - Diskriminierungen und Schwierigkeiten im Alltag sei an dieser Stelle erneut festgehalten, dass auch der Asylgerichtshof festgestellt hat, dass Angehörige der Romabevölkerung in Serbien teilweise weiterhin schwierige Lebensbedingungen und (soziale) Diskriminierung zu gewärtigen haben. Aus den oben angeführten Länderfeststellungen ergibt sich jedoch auch, dass die Regierung eine Reihe von Aktionsplänen im Kontext der Dekade der Roma-Inklusion 2005 - 2015 beschlossen hat und bemüht ist, die Lage der Roma durch eine aktive Minderheitenpolitik zu verbessern. Explizit wird in den oben zitierten Berichten festgehalten, dass Roma jedenfalls keiner systematischen (staatlichen) Diskriminierung oder Verfolgung ausgesetzt sind. Insbesondere ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen weiters, dass die Behörden in Serbien grundsätzlich Willens und in der Lage sind, auch Angehörigen der Volksgruppe der Roma vor allfälligen rechtswidrigen Übergriffen auf ihre Person ausreichenden Schutz zu gewähren. Verursacher von Diskriminierung und/oder Gewalt gegen Roma sehen sich tatsächlich strafrechtlichen Sanktionen gegenüber. Für den Fall einer nicht entsprechenden Schutzgewährung durch einen einzelnen Organwalter steht es Angehörigen der Volksgruppe der Roma offen, sich an vorgesetzte Stellen, an die Hotline für Minderheiten, an den Ombudsman oder Justizbehörden sowie nationale bzw. internationale in Serbien tätige NGOs zu wenden.

Darauf hingewiesen sei in diesem Zusammenhang, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass die schwierige allgemeine Lage einer ethnischen Minderheit oder der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft im Heimatland eines Asylwerbers - für sich allein - nicht geeignet ist, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun (VwGH vom 31.01.2002, Zl. 2000/20/0358). Danach bildet die bloße Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe noch keinen ausreichenden Grund für die Asylgewährung. Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen gibt es auch keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte dafür, dass gegenwärtig Angehörige der Volksgruppe der Roma in Serbien generell allein auf Grund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer Verfolgung, welche eine asylrelevante Intensität erreichen würde, sohin einer sogenannten Gruppenverfolgung, ausgesetzt sind.

Insoweit die Erstbeschwerdeführerin vorbringt, dass sie von Mitschülern provoziert und belästigt worden sei, ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen auch bei Zugrundelegung nicht geeignet ist, eine asylrelevante Verfolgungsgefahr maßgeblicher Intensität darzutun. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtssprechung von dem Grundsatz aus, dass die vorliegenden Umstände das weitere Verbleiben in der Heimat eines Asylwerbers als nicht zumutbar bzw. objektiv unerträglich erscheinen lassen müssen (vgl. etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 15.12.1993, 93/01/0020 oder vom 25.04.1994, 94/20/0034). Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl etwa das Erkenntnis des VwGH vom 24.11.1999, 99/01/0280). Allgemeine Auseinandersetzungen unter gleichaltrigen Kindern vermögen somit auch bei Zugrundelegung des Vorbringens den genannten Intensitätsmaßstab noch nicht zu erfüllen.Insoweit die Erstbeschwerdeführerin vorbringt, dass sie von Mitschülern provoziert und belästigt worden sei, ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen auch bei Zugrundelegung nicht geeignet ist, eine asylrelevante Verfolgungsgefahr maßgeblicher Intensität darzutun. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtssprechung von dem Grundsatz aus, dass die vorliegenden Umstände das weitere Verbleiben in der Heimat eines Asylwerbers als nicht zumutbar bzw. objektiv unerträglich erscheinen lassen müssen vergleiche etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 15.12.1993, 93/01/0020 oder vom 25.04.1994, 94/20/0034). Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche etwa das Erkenntnis des VwGH vom 24.11.1999, 99/01/0280). Allgemeine Auseinandersetzungen unter gleichaltrigen Kindern vermögen somit auch bei Zugrundelegung des Vorbringens den genannten Intensitätsmaßstab noch nicht zu erfüllen.

Darüber hinaus bestünde für die Erstbeschwerdeführerin auch im Falle etwaiger Übergriffe die Möglichkeit, sich an die Sicherheitsbehörden im Heimatland zu wenden. Wie sich aus den getroffenen Länderfeststellungen hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage in Serbien ergibt, sind die Behörden grundsätzlich Willens und in der Lage, auch Angehörigen der Volksgruppe der Roma vor allfälligen, von Privatpersonen ausgehenden rechtswidrigen Übergriffen ausreichenden Schutz zu gewähren. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass - bei außer Streit stehendem Schutzwillen des Staates - mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art von Übergriffen durch Private präventiv zu schützen, sondern, dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung "infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne; davon kann aber vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen nicht ausgegangen werden.

Aus den dargelegten Gründen waren die Beschwerden daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.Aus den dargelegten Gründen waren die Beschwerden daher gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen.

Bezüglich der behaupteten Verletzung von Verfahrensvorschriften und Ermittlungspflichten ist festzuhalten, dass sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt, dass die Erstbeschwerdeführerin - auch als gesetzliche Vertreterin für den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer - ordnungsgemäß einvernommen wurde und den angefochtenen Bescheiden weitgehend ordnungsgemäße Ermittlungsverfahren zugrunde liegen. Insbesondere ist in diesem Zusammenhalt zu berücksichtigen, dass die Erstbeschwerdeführerin über konkretes Befragen in der Einvernahme am 14.02.2012 mehrmals betonte, während der gesamten Befragung sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her alles verstanden zu haben; allfällige Verständnisschwierigkeiten wurden seitens der Erstbeschwerdeführerin explizit verneint. Schon vor diesem Hintergrund vermögen die Beschwerdeausführungen, die Erstbeschwerdeführerin beherrsche die serbische Sprache nicht hinreichend und seien entstandene Ungereimtheiten auf die fehlenden Sprachkenntnisse zurückzuführen, ebenso wie die behauptete Überforderung der Erstbeschwerdeführerin aufgrund ihres jugendlichen Alters, nicht zu überzeugen. Aus dem Seite für Seite unterfertigten Einvernahmeprotokoll vom 14.02.2012 ergibt sich, dass die Erstbeschwerdeführerin - dies im Beisein einer Vertreterin des Jugendwohlfahrtsträgers (XXXX) als gesetzlicher Vertreter, welcher auch die verfahrensgegenständliche Beschwerde verfasst hat - ausführlich nach ihren Fluchtgründen befragt, zu Konkretisierungen aufgefordert wurde und ihr schließlich aufgetretene Ungereimtheiten entsprechend vorgehalten wurden; die während der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 14.02.2012 anwesende Vertreterin hatte in ihrer Funktion als gesetzliche Vertreterin im Rahmen dieser Einvernahme bereits die Gelegenheit, die nunmehr erstmals in der Beschwerde gerügten Verletzungen von Verfahrensvorschriften und Ermittlungspflichten zu bemängeln und bereits im Rahmen dieser Einvernahme auf die Vermeidung allfälliger Mängel zu drängen, vermochte jedoch zum damaligen Zeitpunkt das Vorliegen solcher Mängel offenbar nicht zu erkennen. Dies ist insofern auch nachvollziehbar, als solche Mängel tatsächlich nicht vorliegen.Bezüglich der behaupteten Verletzung von Verfahrensvorschriften und Ermittlungspflichten ist festzuhalten, dass sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt, dass die Erstbeschwerdeführerin - auch als gesetzliche Vertreterin für den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer - ordnungsgemäß einvernommen wurde und den angefochtenen Bescheiden weitgehend ordnungsgemäße Ermittlungsverfahren zugrunde liegen. Insbesondere ist in diesem Zusammenhalt zu berücksichtigen, dass die Erstbeschwerdeführerin über konkretes Befragen in der Einvernahme am 14.02.2012 mehrmals betonte, während der gesamten Befragung sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her alles verstanden zu haben; allfällige Verständnisschwierigkeiten wurden seitens der Erstbeschwerdeführerin explizit verneint. Schon vor diesem Hintergrund vermögen die Beschwerdeausführungen, die Erstbeschwerdeführerin beherrsche die serbische Sprache nicht hinreichend und seien entstandene Ungereimtheiten auf die fehlenden Sprachkenntnisse zurückzuführen, ebenso wie die behauptete Überforderung der Erstbeschwerdeführerin aufgrund ihres jugendlichen Alters, nicht zu überzeugen. Aus dem Seite für Seite unterfertigten Einvernahmeprotokoll vom 14.02.2012 ergibt sich, dass die Erstbeschwerdeführerin - dies im Beisein einer Vertreterin des Jugendwohlfahrtsträgers (römisch 40 ) als gesetzlicher Vertreter, welcher auch die verfahrensgegenständliche Beschwerde verfasst hat - ausführlich nach ihren Fluchtgründen befragt, zu Konkretisierungen aufgefordert wurde und ihr schließlich aufgetretene Ungereimtheiten entsprechend vorgehalten wurden; die während der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 14.02.2012 anwesende Vertreterin hatte in ihrer Funktion als gesetzliche Vertreterin im Rahmen dieser Einvernahme bereits die Gelegenheit, die nunmehr erstmals in der Beschwerde gerügten Verletzungen von Verfahrensvorschriften und Ermittlungspflichten zu bemängeln und bereits im Rahmen dieser Einvernahme auf die Vermeidung allfälliger Mängel zu drängen, vermochte jedoch zum damaligen Zeitpunkt das Vorliegen solcher Mängel offenbar nicht zu erkennen. Dies ist insofern auch nachvollziehbar, als solche Mängel tatsächlich nicht vorliegen.

Was nun konkret das Vorbringen zum behaupteten Verstoß der Erstbeschwerdeführerin aus der Familie und das insbesondere in diesem Zusammenhang angeblich mangelhaft geführte Ermittlungsverfahren betrifft, ist festzuhalten, dass den Ausführungen zum Verstoß - wie bereits oben erwähnt - auch bei Zugrundelegung keine Asylrelevanz zukommt. Mangels entscheidungserheblicher Bedeutung für die vorliegenden Beschwerdefälle konnte daher von der in diesem Konnex - zur näheren Darlegung des vorgebrachten Verstoßes - beantragten Verhandlung vor dem Asylgerichtshof abgesehen werden. Es wird an dieser Stelle auch auf die, die Erstbeschwerdeführerin betreffenden, nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt II. verwiesen.Was nun konkret das Vorbringen zum behaupteten Verstoß der Erstbeschwerdeführerin aus der Familie und das insbesondere in diesem Zusammenhang angeblich mangelhaft geführte Ermittlungsverfahren betrifft, ist festzuhalten, dass den Ausführungen zum Verstoß - wie bereits oben erwähnt - auch bei Zugrundelegung keine Asylrelevanz zukommt. Mangels entscheidungserheblicher Bedeutung für die vorliegenden Beschwerdefälle konnte daher von der in diesem Konnex - zur näheren Darlegung des vorgebrachten Verstoßes - beantragten Verhandlung vor dem Asylgerichtshof abgesehen werden. Es wird an dieser Stelle auch auf die, die Erstbeschwerdeführerin betreffenden, nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt römisch zwei. verwiesen.

Ad II.)Ad römisch zwei.)

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Der (vormalige) Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

Wie bereits oben ausgeführt wurde, haben die Beschwerdeführer keine ihnen konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe ausreichend konkret behauptet bzw. glaubhaft dargetan. Wie bereits unter Spruchpunkt I. ausgeführt wurde, kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführern in Serbien eine konkret und gezielt gegen ihre Personen gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.Wie bereits oben ausgeführt wurde, haben die Beschwerdeführer keine ihnen konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe ausreichend konkret behauptet bzw. glaubhaft dargetan. Wie bereits unter Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt wurde, kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführern in Serbien eine konkret und gezielt gegen ihre Personen gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

Wie ebenfalls bereits oben ausgeführt, wurde dem Vater des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers (und Lebensgefährten der Erstbeschwerdeführerin) mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 16.01.2007, Zl: 304.969-C1/E1-XVIII/60/06, der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien zuerkannt. Der Vater des Zweitbeschwerdeführers verfügt aktuell über eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis 31.01.2013.

Da im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die Fortführung des bestehenden Familienlebens zwischen dem erst wenige Monate alten Zweitbeschwerdeführer und seinem Vater in einem anderen Staat möglich ist, der Zweitbeschwerdeführer unbescholten ist, gegen den Kindesvater kein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten anhängig ist und dem Zweitbeschwerdeführer - wie oben dargelegt - der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen ist und somit sämtliche in § 34 Abs. 3 Z. 1 bis 4 AsylG 2005 normierten Voraussetzungen für die Ableitung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an einen Familienangehörigen erfüllt sind, ist der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. Folge zu geben und dem Zweitbeschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 3 AsylG 2005 somit ebenfalls der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.Da im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die Fortführung des bestehenden Familienlebens zwischen dem erst wenige Monate alten Zweitbeschwerdeführer und seinem Vater in einem anderen Staat möglich ist, der Zweitbeschwerdeführer unbescholten ist, gegen den Kindesvater kein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten anhängig ist und dem Zweitbeschwerdeführer - wie oben dargelegt - der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen ist und somit sämtliche in Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 AsylG 2005 normierten Voraussetzungen für die Ableitung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an einen Familienangehörigen erfüllt sind, ist der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. Folge zu geben und dem Zweitbeschwerdeführer gemäß Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 somit ebenfalls der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

Was nun allerdings die Erstbeschwerdeführerin und Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers betrifft, so ergibt sich Folgendes:

Gemäß § 34 Abs. 6 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 ist eine Ableitung des Status des subsidiär Schutzberechtigten - mit Ausnahme von minderjährigen ledigen Kindern - nur von einem Familienangehörigen möglich, der den Status des subsidiär Schutzberechtigten "originär" erworben hat. Für den Fall der Erstbeschwerdeführerin bedeutet dies nun allerdings, dass eine weitere Ableitung des - bereits vom Kindesvater abgeleiteten - subsidiären Schutz des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers auf die Erstbeschwerdeführerin nicht mehr möglich ist.Gemäß Paragraph 34, Absatz 6, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, ist eine Ableitung des Status des subsidiär Schutzberechtigten - mit Ausnahme von minderjährigen ledigen Kindern - nur von einem Familienangehörigen möglich, der den Status des subsidiär Schutzberechtigten "originär" erworben hat. Für den Fall der Erstbeschwerdeführerin bedeutet dies nun allerdings, dass eine weitere Ableitung des - bereits vom Kindesvater abgeleiteten - subsidiären Schutz des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers auf die Erstbeschwerdeführerin nicht mehr möglich ist.

Im Fall der Erstbeschwerdeführerin ist daher nunmehr in Prüfung zu ziehen, ob begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Erstbeschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Serbien Gefahr liefe, einer Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 unterworfen zu werden.Im Fall der Erstbeschwerdeführerin ist daher nunmehr in Prüfung zu ziehen, ob begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Erstbeschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Serbien Gefahr liefe, einer Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 unterworfen zu werden.

Die Erstbeschwerdeführerin hat im Verfahren nicht konkret und glaubhaft dargetan, dass sie im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wäre. Die konkrete individuelle Lebenssituation der Erstbeschwerdeführerin vor dem Hintergrund der festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse in Serbien führt nicht dazu, dass die Erstbeschwerdeführerin durch eine allfällige Abschiebung in eine "unmenschliche Lage" im Sinne von Art. 3 EMRK gebracht werden würde.Die Erstbeschwerdeführerin hat im Verfahren nicht konkret und glaubhaft dargetan, dass sie im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wäre. Die konkrete individuelle Lebenssituation der Erstbeschwerdeführerin vor dem Hintergrund der festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse in Serbien führt nicht dazu, dass die Erstbeschwerdeführerin durch eine allfällige Abschiebung in eine "unmenschliche Lage" im Sinne von Artikel 3, EMRK gebracht werden würde.

Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ein Fremder prinzipiell keinen Anspruch auf Verbleib in einem Vertragsstaat geltend machen kann, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Formen von staatlicher Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist; es sei denn, es lägen derart außergewöhnliche Umstände vor, die - aufgrund zwingender humanitärer Überlegungen - eine Außerlandesschaffung des Fremden mit Art. 3 EMRK nicht vereinbar erscheinen lassen (vgl. die Zusammenfassung der jüngeren Rechtssprechung des EGMR im Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07).Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ein Fremder prinzipiell keinen Anspruch auf Verbleib in einem Vertragsstaat geltend machen kann, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Formen von staatlicher Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist; es sei denn, es lägen derart außergewöhnliche Umstände vor, die - aufgrund zwingender humanitärer Überlegungen - eine Außerlandesschaffung des Fremden mit Artikel 3, EMRK nicht vereinbar erscheinen lassen vergleiche die Zusammenfassung der jüngeren Rechtssprechung des EGMR im Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07).

Es besteht im gegenständlichen Fall kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände" (lebensbedrohende Erkrankung oder dgl.), die eine Abschiebung der Erstbeschwerdeführerin im Sinne von Art. 3 EMRK unzulässig machen könnten. Es ergeben sich auf Grundlage der Tatsachenfeststellungen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Erstbeschwerdeführerin auf Grund ungünstiger Lebensbedingungen bzw. ungünstiger Wirtschaftslage in der Republik Serbien eine Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu befürchten hätte. Vor dem Hintergrund der in Serbien bestehenden Frauen- und Kinderorganisationen und der Möglichkeit der Inanspruchnahme von Sozialhilfe und Hilfeleistungen von Nichtregierungsorganisationen liegen keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Erstbeschwerdeführerin in Serbien in eine ausweglose Lebenssituation geraten würden. Wie bereits oben dargelegt, kann - selbst wenn man dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin folgend davon ausgehen sollte, dass diese in Serbien kein "familiäres Auffangbecken" vorfindet - angenommen werden, dass die Erstbeschwerdeführerin bei Nichtregierungsorganisationen wie den zahlreichen lokalen Frauenorganisationen Unterstützung finden könnte. Wie ebenfalls bereits oben ausgeführt, bieten zahlreiche in Serbien vorhandene Organisationen die Möglichkeit, hilfsbedürftige Frauen und Kinder - wenngleich zeitlich beschränkt - unterzubringen. Dass dies nicht der Fall wäre, zeigt im Übrigen auch die Beschwerde nicht auf. Vor diesem Hintergrund konnte die beantragte Verhandlung vor dem Asylgerichtshof zur näheren Darlegung des behaupteten Verstoßes durch die Familie mangels entscheidungserheblicher Bedeutung für den vorliegenden Beschwerdefall unterbleiben.Es besteht im gegenständlichen Fall kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände" (lebensbedrohende Erkrankung oder dgl.), die eine Abschiebung der Erstbeschwerdeführerin im Sinne von Artikel 3, EMRK unzulässig machen könnten. Es ergeben sich auf Grundlage der Tatsachenfeststellungen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Erstbeschwerdeführerin auf Grund ungünstiger Lebensbedingungen bzw. ungünstiger Wirtschaftslage in der Republik Serbien eine Behandlung im Sinne von Artikel 3, EMRK zu befürchten hätte. Vor dem Hintergrund der in Serbien bestehenden Frauen- und Kinderorganisationen und der Möglichkeit der Inanspruchnahme von Sozialhilfe und Hilfeleistungen von Nichtregierungsorganisationen liegen keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Erstbeschwerdeführerin in Serbien in eine ausweglose Lebenssituation geraten würden. Wie bereits oben dargelegt, kann - selbst wenn man dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin folgend davon ausgehen sollte, dass diese in Serbien kein "familiäres Auffangbecken" vorfindet - angenommen werden, dass die Erstbeschwerdeführerin bei Nichtregierungsorganisationen wie den zahlreichen lokalen Frauenorganisationen Unterstützung finden könnte. Wie ebenfalls bereits oben ausgeführt, bieten zahlreiche in Serbien vorhandene Organisationen die Möglichkeit, hilfsbedürftige Frauen und Kinder - wenngleich zeitlich beschränkt - unterzubringen. Dass dies nicht der Fall wäre, zeigt im Übrigen auch die Beschwerde nicht auf. Vor diesem Hintergrund konnte die beantragte Verhandlung vor dem Asylgerichtshof zur näheren Darlegung des behaupteten Verstoßes durch die Familie mangels entscheidungserheblicher Bedeutung für den vorliegenden Beschwerdefall unterbleiben.

Ausgehend von den getroffenen Länderfeststellungen bestehen somit keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Erstbeschwerdeführerin im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage geraten könnte. Vor dem Hintergrund der im Herkunftsstaat bestehenden Einrichtungen für Sozialhilfe und humanitäre Hilfe und der zu erwartenden Unterstützung von Seiten der in Österreich lebenden Verwandten des Lebensgefährten der Erstbeschwerdeführerin ist nicht davon auszugehen, dass die Erstbeschwerdeführerin von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen wäre, die die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung ihrer Lebensgrundlage bilden könnten.Ausgehend von den getroffenen Länderfeststellungen bestehen somit keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Erstbeschwerdeführerin im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage geraten könnte. Vor dem Hintergrund der im Herkunftsstaat bestehenden Einrichtungen für Sozialhilfe und humanitäre Hilfe und der zu erwartenden Unterstützung von Seiten der in Österreich lebenden Verwandten des Lebensgefährten der Erstbeschwerdeführerin ist nicht davon auszugehen, dass die Erstbeschwerdeführerin von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen wäre, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung ihrer Lebensgrundlage bilden könnten.

Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.

Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in Serbien eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Serbien auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Erstbeschwerdeführerin für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Serbien ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde von der Erstbeschwerdeführerin im Verfahren auch nicht behauptet.Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in Serbien eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Serbien auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Erstbeschwerdeführerin für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Serbien ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde von der Erstbeschwerdeführerin im Verfahren auch nicht behauptet.

Ad III.)Ad römisch drei.)

1.) Ausführungen zum minderjährigen Zweitbeschwerdeführer:

Gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die einzige Voraussetzung für die Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ist demnach die Erlangung des subsidiären Schutzstatus nach § 8 Abs. 1 AsylG.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die einzige Voraussetzung für die Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ist demnach die Erlangung des subsidiären Schutzstatus nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG.

Die befristete Aufenthaltsberechtigung ist gemäß § 8 Abs. 4 zweiter Satz AsylG grundsätzlich für die Dauer eines Jahres zu erteilen. Sie ist verlängerbar, wobei die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung an einen Antrag gebunden ist und jeweils für ein weiteres Jahr zu erfolgen hat.Die befristete Aufenthaltsberechtigung ist gemäß Paragraph 8, Absatz 4, zweiter Satz AsylG grundsätzlich für die Dauer eines Jahres zu erteilen. Sie ist verlängerbar, wobei die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung an einen Antrag gebunden ist und jeweils für ein weiteres Jahr zu erfolgen hat.

Gemäß § 8 Abs. 5 AsylG endet die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung in einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z. 2 jedoch gleichzeitig mit der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird.Gemäß Paragraph 8, Absatz 5, AsylG endet die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung in einem Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, jedoch gleichzeitig mit der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird.

Im gegenständlichen Fall wurde dem Zweitbeschwerdeführer ein - von seinem Vater abgeleiteter - subsidiärer Schutz zuerkannt. Da der Vater des Zweitbeschwerdeführers aktuell über eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis 31.01.2013 verfügt, war gemäß § 8 Abs. 5 AsylG auch dem Zweitbeschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 31.01.2013 zu erteilen.Im gegenständlichen Fall wurde dem Zweitbeschwerdeführer ein - von seinem Vater abgeleiteter - subsidiärer Schutz zuerkannt. Da der Vater des Zweitbeschwerdeführers aktuell über eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis 31.01.2013 verfügt, war gemäß Paragraph 8, Absatz 5, AsylG auch dem Zweitbeschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 31.01.2013 zu erteilen.

2.) Ausführungen zur Erstbeschwerdeführerin:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2 AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 10 Absatz 3 AsylG ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3 AsylG ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Gemäß § 10 Absatz 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Wie bereits oben erwähnt, wurde dem minderjährigen Zweitbeschwerdeführer ein von seinem Vater abgeleiteter subsidiärer Schutz zuerkannt und diesem eine bis 31.01.2013 befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter erteilt. Eine asylrechtliche Ausweisungsentscheidung war mit der den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer betreffenden Entscheidung somit nicht zu verbinden.

Eine aktuelle Zulässigkeit der Ausweisung des Zweitbeschwerdeführers kann im vorliegenden Beschwerdefall somit nicht geprüft und auch nicht verfügt werden. Für eine Ausweisung nur der Erstbeschwerdeführerin, die dazu führen könnte, dass die Erstbeschwerdeführerin ohne ihren erst wenige Monate alten Sohn zur Ausreise verpflichtet wäre, ist mit Blick auf den dadurch bewirkten massiven Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht der Beschwerdeführer auf Achtung ihres Familienlebens allerdings keine Rechtfertigung ersichtlich.Eine aktuelle Zulässigkeit der Ausweisung des Zweitbeschwerdeführers kann im vorliegenden Beschwerdefall somit nicht geprüft und auch nicht verfügt werden. Für eine Ausweisung nur der Erstbeschwerdeführerin, die dazu führen könnte, dass die Erstbeschwerdeführerin ohne ihren erst wenige Monate alten Sohn zur Ausreise verpflichtet wäre, ist mit Blick auf den dadurch bewirkten massiven Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht der Beschwerdeführer auf Achtung ihres Familienlebens allerdings keine Rechtfertigung ersichtlich.

Bei dieser besonderen Verfahrenskonstellation gleicht die vorliegende Situation jenen Fällen, in denen Asylbehörden in Folge der anzuwendenden unterschiedlichen Rechtslage in Verfahren von einzelnen Familienangehörigen keine Ausweisung zu verfügen hatten (Verfahren über einen Asylerstreckungsantrag gemäß AsylG 1997 idF vor dem Inkrafttreten der Novelle 2003) während gegen ein anderes Familienmitglied eine Ausweisung gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 idF der AsylGNovelle 2003 verfügt worden ist. Zu einer derartigen Konstellation durch Anwendung der unterschiedlichen Rechtsschichten des AsylG 1997 wurde durch den Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 12.12.2007, Zahl: 2007/19/1054, Folgendes ausgeführt:Bei dieser besonderen Verfahrenskonstellation gleicht die vorliegende Situation jenen Fällen, in denen Asylbehörden in Folge der anzuwendenden unterschiedlichen Rechtslage in Verfahren von einzelnen Familienangehörigen keine Ausweisung zu verfügen hatten (Verfahren über einen Asylerstreckungsantrag gemäß AsylG 1997 in der Fassung vor dem Inkrafttreten der Novelle 2003) während gegen ein anderes Familienmitglied eine Ausweisung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNovelle 2003 verfügt worden ist. Zu einer derartigen Konstellation durch Anwendung der unterschiedlichen Rechtsschichten des AsylG 1997 wurde durch den Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 12.12.2007, Zahl: 2007/19/1054, Folgendes ausgeführt:

"Hat das Bundesasylamt jedoch für einzelne Familienmitglieder (mangels Zuständigkeit nach der Rechtslage vor der Asylgesetznovelle 2003) keine Ausweisung verfügt, so ist es dem unabhängigen Bundesasylsenat verwehrt, für diese Angehörigen Ausweisungen "nachzutragen", um die Rechtsposition der Familie zu vereinheitlichen (vgl. zur Unzulässigkeit der Nachholung einer Ausweisung durch den unabhängigen Bundesasylsenat im allgemeinen das hg. Erkenntnis vom 29. März 2007, Zl. 2006/20/0500). In derartigen Fällen haben über die Ausweisung die Fremdenbehörden zu entscheiden. Für Fälle, in denen einzelne Mitglieder einer Kernfamilie nach der dargestellten Rechtslage von den Asylbehörden, andere aber von den Fremdenbehörden auszuweisen wären, hat der Gesetzgeber weder Vorkehrungen für ein koordiniertes Vorgehen noch für eine einheitliche Ausweisungsentscheidung getroffen. Auch § 38 AVG bietet dafür keine Lösung.""Hat das Bundesasylamt jedoch für einzelne Familienmitglieder (mangels Zuständigkeit nach der Rechtslage vor der Asylgesetznovelle 2003) keine Ausweisung verfügt, so ist es dem unabhängigen Bundesasylsenat verwehrt, für diese Angehörigen Ausweisungen "nachzutragen", um die Rechtsposition der Familie zu vereinheitlichen vergleiche zur Unzulässigkeit der Nachholung einer Ausweisung durch den unabhängigen Bundesasylsenat im allgemeinen das hg. Erkenntnis vom 29. März 2007, Zl. 2006/20/0500). In derartigen Fällen haben über die Ausweisung die Fremdenbehörden zu entscheiden. Für Fälle, in denen einzelne Mitglieder einer Kernfamilie nach der dargestellten Rechtslage von den Asylbehörden, andere aber von den Fremdenbehörden auszuweisen wären, hat der Gesetzgeber weder Vorkehrungen für ein koordiniertes Vorgehen noch für eine einheitliche Ausweisungsentscheidung getroffen. Auch Paragraph 38, AVG bietet dafür keine Lösung."

Da auch die vorliegende Verfahrenssituation derzeit eine Beurteilung der Zulässigkeit der Ausweisung beider Beschwerdeführer in einem gemeinsam zu führenden Verfahren nicht zulässt, würde sich aus einer weiteren Führung des Ausweisungsverfahrens im Hinblick auf die Erstbeschwerdeführerin durch den Asylgerichtshof die Möglichkeit ergeben, dass der Grundsatz der Familieneinheit nicht ausreichend berücksichtigt werden kann. Diese Konstellation gleicht insofern der in der oben zitierten Entscheidung des VwGH angesprochenen, da der Gesetzgeber weder Vorkehrungen für ein koordiniertes Vorgehen noch für eine einheitliche Ausweisungsentscheidung (oder eine einheitliche Entscheidung über die allfällige Unzulässigkeit der Ausweisung) getroffen hat.

Daher war die gegen die Erstbeschwerdeführerin durch das Bundesasylamt erlassene Ausweisung zu beheben.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen der Beschwerdeführer in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes zu berücksichtigendes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe der Beschwerdeführer.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen der Beschwerdeführer in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes zu berücksichtigendes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe der Beschwerdeführer.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

befristete Aufenthaltsberechtigung, bestehendes Familienleben, Familienverfahren, subsidiärer Schutz

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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