TE AsylGH Erkenntnis 2012/4/26 D1 424524-1/2012

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Veröffentlicht am 26.04.2012
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Spruch

D1 424524-1/2012/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. STRACKER als Vorsitzenden und den Richter Mag. KANHÄUSER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.01.2012, Zl. 11 06.529-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. STRACKER als Vorsitzenden und den Richter Mag. KANHÄUSER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.01.2012, Zl. 11 06.529-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger, reiste gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen beiden minderjährigen Söhnen am 30.06.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen der am selben Tag stattgefundenen niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, den Herkunftsstaat legal unter Verwendung seines Personalausweises verlassen zu haben. Am 19.06.2011 sei er mit seiner Ehefrau und den beiden gemeinsamen Söhnen von XXXX über XXXX nach XXXX gefahren, wo sie einen Zug in Richtung XXXX bestiegen hätten. Nach einem neuntägigen Aufenthalt in einem ihm unbekannten Grenzgebiet seien sie am 30.06.2011 mit einem Pkw in das österreichische Bundesgebiet gereist. Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei am 20.05.2011 von unbekannten Männern zu Hause aufgesucht und zu einem Platz in der Nähe von aufgelassenen Fabriksgebäuden gebracht worden. Dort sei er bedroht und gefragt worden, ob er über Waffen der Marke Kalaschnikow verfüge. Überdies sei ihm vorgeworfen worden, dass seine beiden Brüder Kämpfer gewesen seien. Den Männern sei zudem bekannt gewesen, dass er nach seinen Brüdern gesucht habe. Einer seiner Brüder sei verschollen, der andere sei getötet worden. Auch sei der Beschwerdeführer mit dem Umbringen bedroht worden, sollte er die Suche nach seinen Brüdern nicht aufgeben.2. Im Rahmen der am selben Tag stattgefundenen niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, den Herkunftsstaat legal unter Verwendung seines Personalausweises verlassen zu haben. Am 19.06.2011 sei er mit seiner Ehefrau und den beiden gemeinsamen Söhnen von römisch 40 über römisch 40 nach römisch 40 gefahren, wo sie einen Zug in Richtung römisch 40 bestiegen hätten. Nach einem neuntägigen Aufenthalt in einem ihm unbekannten Grenzgebiet seien sie am 30.06.2011 mit einem Pkw in das österreichische Bundesgebiet gereist. Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei am 20.05.2011 von unbekannten Männern zu Hause aufgesucht und zu einem Platz in der Nähe von aufgelassenen Fabriksgebäuden gebracht worden. Dort sei er bedroht und gefragt worden, ob er über Waffen der Marke Kalaschnikow verfüge. Überdies sei ihm vorgeworfen worden, dass seine beiden Brüder Kämpfer gewesen seien. Den Männern sei zudem bekannt gewesen, dass er nach seinen Brüdern gesucht habe. Einer seiner Brüder sei verschollen, der andere sei getötet worden. Auch sei der Beschwerdeführer mit dem Umbringen bedroht worden, sollte er die Suche nach seinen Brüdern nicht aufgeben.

3. In weiterer Folge verfügte das Bundesasylamt, dass dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005 zukomme und damit auch gleichzeitig die Zulassung des Verfahrens.3. In weiterer Folge verfügte das Bundesasylamt, dass dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG 2005 zukomme und damit auch gleichzeitig die Zulassung des Verfahrens.

4. Am 08.08.2011 teilte die Polizeiinspektion Traiskirchen mit, dass sich bei dem zur Untersuchung vorgelegten Dokument - dem Personalausweis des Beschwerdeführers - keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung ergeben hätten. Der fragliche Formularvordruck sei nach dem derzeitigen Kenntnisstand authentisch.

5. Am 02.09.2011 übermittelte das Bundesasylamt dem Bundeskriminalamt den russischen Personalausweis des Beschwerdeführers zwecks Überprüfung auf dessen Echtheit. Der Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes vom 25.10.2011 ergab keinerlei Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung. Nach dem derzeitigen Kenntnisstand sei jedoch weder eine Beurteilung des Formularvordruckes noch eine Beurteilung der Ausstellungsmodalitäten möglich.

6. Am 20.12.2011 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, zu seinem Fluchtweg und den Fluchtgründen niederschriftlich einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, er könne eine Bestätigung über das Verschwinden seines Bruders sowie die Todesurkunde seiner Mutter und jene seines älteren Bruders vorlegen. Die genannte Bestätigung stamme aus dem Internet; der Name seines Bruders sei in der Rubrik verschwundene Personen vermerkt. Diese Dokumente habe er bei der Erstbefragung nicht vorgelegt, da er damals lediglich über seinen Fluchtweg befragt worden sei. Seine im Herkunftsstaat lebende Schwester könne zu seinem Fluchtgrund Auskunft geben. Da die Telefone jedoch abgehört würden, könne sie "nicht über die Probleme reden".

Da ein Leben im Herkunftsstaat nicht möglich gewesen sei, sei er im Jahr 2002 mit seiner Schwester nach Baku gefahren, wo er Anerkennung als Mandatsflüchtling durch UNHCR gefunden habe und bis zum Jahr 2006 geblieben sei. Nach dem Grund für seine Ausreise nach Aserbaidschan im Jahr 2002 befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, er habe im Herkunftsstaat Probleme wegen seines Bruders gehabt. Nachdem sich jeden Tag Angehörige des Militärs nach seinem Bruder erkundigt hätten, sei dieser schlussendlich mitgenommen worden. Sein Bruder habe "gegen die Russen gekämpft". Wenn er nach Hause gekommen sei, habe der Beschwerdeführer auf der Straße Wache gehalten.

Nachdem er die folgenden Jahre in Aserbaidschan verbracht habe, sei er im Jahr 2006 aufgrund des Todes seiner Mutter in den Herkunftsstaat zurückgekehrt. Am 20.05.2011 sei er von tschetschenischen Polizeibeamten mitgenommen, in eine stillgelegte Fabrik gebracht und bedroht worden. Zur Verhinderung seiner Ausreise sei ihm der Pass abgenommen worden. Da bei seiner Festnahme jedoch Zeugen anwesend gewesen seien, habe er "Glück gehabt" und sei bereits nach zwei Stunden wieder freigelassen worden. Ihm sei jedoch angedroht worden, dass ihm das gleiche Schicksal widerfahren werde, wie seinem spurlos verschwundenen Bruder.

Während er sich in Baku aufgehalten habe, habe sein Cousin erfahren, wer den Bruder des Beschwerdeführers verraten habe. In weiterer Folge habe sein Cousin den Bruder des Verräters getötet. Beim Bruder des Getöteten handle es sich um einen - namentlich genannten - Kommandanten der Armee, einen sehr einflussreichen Mann. Später sei der Cousin des Beschwerdeführers in Inguschetien umgebracht worden. Dem Beschwerdeführer drohe nunmehr Blutrache.

Im Herkunftsstaat habe er als Hilfsarbeiter auf Baustellen gearbeitet. Da die Familie zudem über eine Wohnung sowie ein Haus verfüge, hätten sie ein gutes Leben ohne finanzielle Probleme gehabt. Ein - vom Beschwerdeführer namentlich genannter - Cousin lebe als anerkannter Flüchtling im österreichischen Bundesgebiet. Dieser habe "die gleichen Probleme".

Im Akt befindet sich zudem eine vom Beschwerdeführer unterzeichnete Einverständniserklärung zur Weitergabe der Informationen über das von UNHCR in Aserbaidschan durchgeführte Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft an die österreichischen Asylbehörden. Das Einverständnis umfasst die Weitergabe von Informationen zu der von UNHCR getroffenen Entscheidung sowie einer Zusammenfassung der vom Beschwerdeführer in der Einvernahme vorgebrachten Fluchtgründe.

7. Mit Bescheid vom 23.01.2012, Zl. 11 06.529-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 30.06.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).7. Mit Bescheid vom 23.01.2012, Zl. 11 06.529-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 30.06.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer den Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe. Dem Beschwerdeführer sei die Glaubwürdigkeit abzusprechen; sein Vorbringen sei widersprüchlich und wenig lebensnah. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine fiktive Geschichte entwickelt und als Basis "vielleicht" einen tatsächlich verstorbenen sowie einen verschollenen Bruder herangezogen habe. In Zusammenschau seiner Angaben, dem Vorbringen seiner Ehefrau sowie den vorhandenen Widersprüchen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keinen asylrelevanten Fluchtgrund glaubhaft gemacht habe.

8. Gegen diesen - dem Beschwerdeführer durch persönliche Übernahme zugestellten - Bescheid wurde binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben. Darin rügt der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften, wiederholte sein bisher erstattetes Vorbringen und trat der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in umfassender Weise entgegen. Überdies wies er auf seine im Zuge der Einvernahme abgegebene Einverständniserklärung, sein Vorbringen durch Erhebungen in seinem Heimatland sowie bei UNHCR zu überprüfen, hin. Aus dem bekämpften Bescheid gehe jedoch nicht hervor, dass tatsächlich der Versuch unternommen worden sei, seine Angaben zu verifizieren. So sei etwa nicht ersichtlich, dass eine Anfrage bei UNHCR erfolgt sei. Bei der von ihm bekannt gegebenen Internetseite, auf welcher auch der Name seines verschwundenen Bruders vermerkt sei, handle es sich um eine von einem - namentlich genannten - unabhängigen Verein für vermisste Personen geführten Webseite. Der Verein arbeite mit dem Roten Kreuz in XXXX zusammen, von dem er auch die Namen der vermissten Personen erhalte. Im Jahr 2002 sei der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem nunmehr in Österreich als anerkannter Flüchtling lebenden Cousin nach Baku geflüchtet. Während sein Cousin in der Folge im Jahr 2005 nach Österreich gereist sei, sei er selbst im Jahr 2006 nach XXXX zurückgekehrt. Er habe bis zu seiner Festnahme am 20.05.2011 unbehelligt in Tschetschenien leben können, da er sich weitgehend versteckt habe und nicht registriert gewesen sei. Es sei jedoch lediglich eine Frage der Zeit gewesen, bis er gefunden werde.8. Gegen diesen - dem Beschwerdeführer durch persönliche Übernahme zugestellten - Bescheid wurde binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben. Darin rügt der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften, wiederholte sein bisher erstattetes Vorbringen und trat der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in umfassender Weise entgegen. Überdies wies er auf seine im Zuge der Einvernahme abgegebene Einverständniserklärung, sein Vorbringen durch Erhebungen in seinem Heimatland sowie bei UNHCR zu überprüfen, hin. Aus dem bekämpften Bescheid gehe jedoch nicht hervor, dass tatsächlich der Versuch unternommen worden sei, seine Angaben zu verifizieren. So sei etwa nicht ersichtlich, dass eine Anfrage bei UNHCR erfolgt sei. Bei der von ihm bekannt gegebenen Internetseite, auf welcher auch der Name seines verschwundenen Bruders vermerkt sei, handle es sich um eine von einem - namentlich genannten - unabhängigen Verein für vermisste Personen geführten Webseite. Der Verein arbeite mit dem Roten Kreuz in römisch 40 zusammen, von dem er auch die Namen der vermissten Personen erhalte. Im Jahr 2002 sei der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem nunmehr in Österreich als anerkannter Flüchtling lebenden Cousin nach Baku geflüchtet. Während sein Cousin in der Folge im Jahr 2005 nach Österreich gereist sei, sei er selbst im Jahr 2006 nach römisch 40 zurückgekehrt. Er habe bis zu seiner Festnahme am 20.05.2011 unbehelligt in Tschetschenien leben können, da er sich weitgehend versteckt habe und nicht registriert gewesen sei. Es sei jedoch lediglich eine Frage der Zeit gewesen, bis er gefunden werde.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.1.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

1.2. Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.1.2. Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

1.3. Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009 in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über1.3. Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

1.4. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.1.4. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

1.5. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 01.01.2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76) tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).1.5. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 01.01.2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76) tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).

Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 30.06.2011 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung, anzuwenden sind.Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 30.06.2011 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung, anzuwenden sind.

2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG iVm § 23 AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen (vor Inkrafttreten des AsylGHG), dass dem Unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) zukomme (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135). In diesem Verfahren habe bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es sei grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liege nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sehe man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Asylsachen (vor Inkrafttreten des AsylGHG), dass dem Unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) zukomme (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135). In diesem Verfahren habe bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es sei grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liege nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sehe man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.

Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I Nr. 2/2008 sowie des AsylGHG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und - sieht man von der auf Verfassungsfragen beschränkten Kontrollbefugnis durch den Verfassungsgerichtshof ab - zugleich enden.Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, sowie des AsylGHG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und - sieht man von der auf Verfassungsfragen beschränkten Kontrollbefugnis durch den Verfassungsgerichtshof ab - zugleich enden.

3. Im hier zu beurteilenden Fall sind der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren mangelhaft.

Wie bereits dargelegt hat der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren insbesondere vorgebracht, dass er im Jahr 2002 nach Baku, Aserbaidschan, gefahren und dort als Mandatsflüchtling von UNHCR anerkannt worden sei (AS 99 f.). Überdies erklärte er im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, am 20.12.2011 sein Einverständnis zur Durchführung einer Anfrage bei UNHCR hinsichtlich seiner damals getätigten Angaben (AS 104). In weiterer Folge unterzeichnete der Beschwerdeführer zudem eine Einverständniserklärung zur Weitergabe der Informationen über das von UNHCR in Aserbaidschan durchgeführte Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft an die österreichischen Asylbehörden. Von dem Einverständnis ausdrücklich umfasst sind die Weitergabe von Informationen zu der von UNHCR getroffenen Entscheidung sowie einer Zusammenfassung der vom Beschwerdeführer in der Einvernahme vorgebrachten Fluchtgründe (AS 95). Wie in der Beschwerde zutreffend aufgezeigt wird, hat es die belangte Behörde in der Folge jedoch unterlassen, die den Beschwerdeführer betreffenden Unterlagen über das Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft von UNHCR anzufordern und sich mit deren Inhalt beweiswürdigend auseinanderzusetzen. Dem Verwaltungsakt ist auch kein nachvollziehbarer Grund zu entnehmen, der die belangte Behörde dazu veranlasst haben könnte, von der Einholung der entsprechenden Unterlagen Abstand zu nehmen. Mangels entsprechender Feststellungen kann auch nicht gesagt werden, dass die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Anerkennung als Mandatsflüchtling als glaubwürdig erachtet - und sozusagen "außer Streit gestellt" - hat.

Die belangte Behörde hat aber auch davon Abstand genommen, sich in ausreichender Weise mit dem Umstand auseinanderzusetzen, dass dem in Österreich lebenden Cousin des Beschwerdeführers mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.12.2008, Zl. D11 265896-0/2008/25E, gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl gewährt wurde. Dies verwundert umso mehr, als das Bundesasylamt im Rahmen seiner Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid ausführt, es sei "durchaus glaubhaft", dass der Beschwerdeführer das Vorbringen seines Cousins "als Basis für [seinen] Fluchtgrund herangezogen" habe (AS 206). Insbesondere vor dem Hintergrund dieser Erwägungen der belangten Behörde hätte es einer näheren Auseinandersetzung bedurft, ob der Beschwerdeführer aufgrund seines asylberechtigten Cousins in seinem Herkunftsstaat mit Verfolgungshandlungen zu rechnen habe, zumal die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid feststellt, dass die Verfolgung von Familienmitgliedern und Unterstützern von Widerstandskämpfern in der Russischen Föderation "eine der Maßnahmen im Kampf gegen den Terrorismus im Nordkaukasus" sei. Überdies hat es das Bundesasylamt unterlassen, eine Einschätzung hinsichtlich des etwaigen Bestehens eines realen Risikos, wegen seines asylberechtigten Cousins in unmenschlicher oder erniedrigender Weise behandelt zu werden, zu treffen. Das Bundesasylamt hat es im Hinblick auf die Namensgleichheit des Beschwerdeführers und seines Cousins aber auch verabsäumt, sich mit dem Vorbringen des Cousins des Beschwerdeführers, wonach der Familienname "in Russland verfolgt" werde, auseinanderzusetzen.Die belangte Behörde hat aber auch davon Abstand genommen, sich in ausreichender Weise mit dem Umstand auseinanderzusetzen, dass dem in Österreich lebenden Cousin des Beschwerdeführers mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.12.2008, Zl. D11 265896-0/2008/25E, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 Asyl gewährt wurde. Dies verwundert umso mehr, als das Bundesasylamt im Rahmen seiner Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid ausführt, es sei "durchaus glaubhaft", dass der Beschwerdeführer das Vorbringen seines Cousins "als Basis für [seinen] Fluchtgrund herangezogen" habe (AS 206). Insbesondere vor dem Hintergrund dieser Erwägungen der belangten Behörde hätte es einer näheren Auseinandersetzung bedurft, ob der Beschwerdeführer aufgrund seines asylberechtigten Cousins in seinem Herkunftsstaat mit Verfolgungshandlungen zu rechnen habe, zumal die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid feststellt, dass die Verfolgung von Familienmitgliedern und Unterstützern von Widerstandskämpfern in der Russischen Föderation "eine der Maßnahmen im Kampf gegen den Terrorismus im Nordkaukasus" sei. Überdies hat es das Bundesasylamt unterlassen, eine Einschätzung hinsichtlich des etwaigen Bestehens eines realen Risikos, wegen seines asylberechtigten Cousins in unmenschlicher oder erniedrigender Weise behandelt zu werden, zu treffen. Das Bundesasylamt hat es im Hinblick auf die Namensgleichheit des Beschwerdeführers und seines Cousins aber auch verabsäumt, sich mit dem Vorbringen des Cousins des Beschwerdeführers, wonach der Familienname "in Russland verfolgt" werde, auseinanderzusetzen.

Nach Einschätzung des erkennenden Senates hat die belangte Behörde sohin entscheidungswesentliche Ermittlungstätigkeiten unterlassen.

4. Aufgrund der dargestellten Mängel wäre daher jedenfalls die Einvernahme des Beschwerdeführers zu ergänzen, sodass eine der Voraussetzungen für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG erfüllt ist, nämlich, dass infolge des mangelhaften Sachverhaltes die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint; ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084, 2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079).4. Aufgrund der dargestellten Mängel wäre daher jedenfalls die Einvernahme des Beschwerdeführers zu ergänzen, sodass eine der Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG erfüllt ist, nämlich, dass infolge des mangelhaften Sachverhaltes die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint; ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084, 2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079).

Der Umfang des noch durchzuführenden Ermittlungsverfahrens lässt den erkennenden Senat zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch den Asylgerichtshof ein Unterlaufen des zweiinstanzlichen Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen ist. Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung der mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd § 66 Abs. 3 AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit dem asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteien- und Senatsverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht ersichtlich.Der Umfang des noch durchzuführenden Ermittlungsverfahrens lässt den erkennenden Senat zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch den Asylgerichtshof ein Unterlaufen des zweiinstanzlichen Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen ist. Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung der mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd Paragraph 66, Absatz 3, AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit dem asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteien- und Senatsverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht ersichtlich.

5. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt hinsichtlich aller noch zu treffenden Feststellungen, insbesondere im Hinblick auf die Einholung der Unterlagen von UNHCR über das in Aserbaidschan durchgeführte Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie des Umstandes, dass dem in Österreich lebenden Cousin des Beschwerdeführers Asyl gewährt wurde, die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und die entsprechenden Ergebnisse sowie aktuelle Länderberichte mit dem Beschwerdeführer - unter Beachtung des Parteiengehörs - zu erörtern haben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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