Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
A5 421.913-1/2011/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 30.9.2011, Zl. 11 06.184-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehöriger von Somalia, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 30.9.2011, Zl. 11 06.184-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde von XXXX wird Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit insoweit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 wird Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit insoweit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 19.6.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 22.06.2011 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 19.6.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 22.06.2011 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der am 22.6.2011 gemäß § 19 AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der nunmehrige Beschwerdeführer zu Protokoll, in Mogadischu geboren worden zu sein und sich dort im Zeitraum von 2004 bis 2006 als Textilverkäufer und Händler im Familienbetrieb verdingt zu haben. Er gehöre dem Volksstamm der XXXX zu und habe seine Heimat bereits im Oktober 2010 Richtung Syrien verlassen. Über Istanbul habe er sich in weiterer Folge nach Griechenland begeben, wo er sich rund sechs Monate hindurch in Athen aufgehalten habe. Er sei von der Polizei aufgegriffen und des Landes verwiesen worden. Daraufhin hätte der Beschwerdeführer einen LKW- Fahrer für den Transport nach Österreich bezahlt und sei am 17.6.2011 aus Griechenland ausgereist. Bezüglich seiner Fluchtgründe gab der nunmehrige Beschwerdeführer zu Protokoll, Somalia aus Angst vor den Al Shabaab -Milizen verlassen zu haben, da diese von ihm verlangt hätten, für sie zu kämpfen. Nachdem er dies abgelehnt habe, sei er in ein Gefängnis gebracht und dort rund 20 Tage angehalten worden. Seine Eltern hätten für seine Freilassung bezahlt und im Anschluss daran habe der Genannte seine Heimat verlassen.Bei der am 22.6.2011 gemäß Paragraph 19, AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der nunmehrige Beschwerdeführer zu Protokoll, in Mogadischu geboren worden zu sein und sich dort im Zeitraum von 2004 bis 2006 als Textilverkäufer und Händler im Familienbetrieb verdingt zu haben. Er gehöre dem Volksstamm der römisch 40 zu und habe seine Heimat bereits im Oktober 2010 Richtung Syrien verlassen. Über Istanbul habe er sich in weiterer Folge nach Griechenland begeben, wo er sich rund sechs Monate hindurch in Athen aufgehalten habe. Er sei von der Polizei aufgegriffen und des Landes verwiesen worden. Daraufhin hätte der Beschwerdeführer einen LKW- Fahrer für den Transport nach Österreich bezahlt und sei am 17.6.2011 aus Griechenland ausgereist. Bezüglich seiner Fluchtgründe gab der nunmehrige Beschwerdeführer zu Protokoll, Somalia aus Angst vor den Al Shabaab -Milizen verlassen zu haben, da diese von ihm verlangt hätten, für sie zu kämpfen. Nachdem er dies abgelehnt habe, sei er in ein Gefängnis gebracht und dort rund 20 Tage angehalten worden. Seine Eltern hätten für seine Freilassung bezahlt und im Anschluss daran habe der Genannte seine Heimat verlassen.
I.2. Am 22.8.2011 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen und gab dabei neuerlich an, von Al Shabaab am 6.4.2009 festgenommen und 20 Tage angehalten worden zu sein. Er sei aufgefordert worden, für die Rebellen zu kämpfen bzw. zu arbeiten. Sein Vater habe gegen Bezahlung einer Kaution von mehreren hundert Dollar seine Freilassung erwirkt, in weiterer Folge habe sich der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise versteckt gehalten.römisch eins.2. Am 22.8.2011 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen und gab dabei neuerlich an, von Al Shabaab am 6.4.2009 festgenommen und 20 Tage angehalten worden zu sein. Er sei aufgefordert worden, für die Rebellen zu kämpfen bzw. zu arbeiten. Sein Vater habe gegen Bezahlung einer Kaution von mehreren hundert Dollar seine Freilassung erwirkt, in weiterer Folge habe sich der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise versteckt gehalten.
I.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab und erkannte ihm unter einem den Status eines subsidiär Schutzberechtigten, verbunden mit der Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung, zu.römisch eins.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab und erkannte ihm unter einem den Status eines subsidiär Schutzberechtigten, verbunden mit der Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung, zu.
Die belangte Behörde begründete ihre in Spruchpunkt I. negative Entscheidung im Wesentlichen mit der fehlenden Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers, da diese nur in den Raum gestellt worden wären. Zudem habe sich die Lage in Mogadischu seit der Ausreise des Beschwerdeführers dahingehend verändert, dass sich Al Shabaab Anfang August 2011 zurückgezogen hätten und aufgrund der anhaltenden Hungerskatastrophe eine Rückkehr nach Mogadischu auch nicht zu befürchten wäre. Al Shabaab fehle es derzeit an militärischen Möglichkeiten zur Rückeroberung, demgegenüber würden die afrikanischen Hilfstruppen in der Stadt aufgestockt und greife zudem auch massive internationale Hilfe gegen die Hungerskatastrophe Platz. Zusammengefasst könne bezüglich einer neuerlich befürchteten drohenden Zwangsrekrutierung bzw. Inhaftierung bei einer Weigerung durch Al Shabaab festgehalten werden, dass dem Beschwerdeführer diese im Fall seiner Rückkehr nach Mogadischu mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht drohe. Zudem resultiere die behauptete Verfolgung durch Al Shabaab ausschließlich aus kriminellen Motiven, in denen kein Zusammenhang mit den in der GFK taxativ aufgezählten Verfolgungsgründen erkennbar wäre.Die belangte Behörde begründete ihre in Spruchpunkt römisch eins. negative Entscheidung im Wesentlichen mit der fehlenden Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers, da diese nur in den Raum gestellt worden wären. Zudem habe sich die Lage in Mogadischu seit der Ausreise des Beschwerdeführers dahingehend verändert, dass sich Al Shabaab Anfang August 2011 zurückgezogen hätten und aufgrund der anhaltenden Hungerskatastrophe eine Rückkehr nach Mogadischu auch nicht zu befürchten wäre. Al Shabaab fehle es derzeit an militärischen Möglichkeiten zur Rückeroberung, demgegenüber würden die afrikanischen Hilfstruppen in der Stadt aufgestockt und greife zudem auch massive internationale Hilfe gegen die Hungerskatastrophe Platz. Zusammengefasst könne bezüglich einer neuerlich befürchteten drohenden Zwangsrekrutierung bzw. Inhaftierung bei einer Weigerung durch Al Shabaab festgehalten werden, dass dem Beschwerdeführer diese im Fall seiner Rückkehr nach Mogadischu mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht drohe. Zudem resultiere die behauptete Verfolgung durch Al Shabaab ausschließlich aus kriminellen Motiven, in denen kein Zusammenhang mit den in der GFK taxativ aufgezählten Verfolgungsgründen erkennbar wäre.
Die Zuerkennung subsidiären Schutzes und die damit einhergehende Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde seitens des Bundesasylamtes im Wesentlichen mit der gegenwärtigen Lage in Somalia (andauernde bewaffnete Konflikte, anhaltende Unsicherheit, hohe Arbeitslosigkeit und mangelhafte Infrastruktur) begründet.
I.4. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung des Bundesasylamtes hinsichtlich Spruchpunktes I. fristgerecht mittels Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die belangte Behörde hätte es verabsäumt, durch konkretes Nachfragen die näheren Umstände zu erfragen. Deren Schlussfolgerung, wonach die Verfolgung aus kriminellen Motiven erfolgt wäre, sei insofern falsch, als der Beschwerdeführer sich aufgrund seiner politischen und religiösen Überzeugung geweigert hätte, für die Rebellen zu kämpfen.römisch eins.4. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung des Bundesasylamtes hinsichtlich Spruchpunktes römisch eins. fristgerecht mittels Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die belangte Behörde hätte es verabsäumt, durch konkretes Nachfragen die näheren Umstände zu erfragen. Deren Schlussfolgerung, wonach die Verfolgung aus kriminellen Motiven erfolgt wäre, sei insofern falsch, als der Beschwerdeführer sich aufgrund seiner politischen und religiösen Überzeugung geweigert hätte, für die Rebellen zu kämpfen.
In einer mit 7.11.2011 datierten Beschwerdeergänzung führte der Beschwerdeführer weiters aus, dass sich das Bundesasylamt unter Berücksichtigung der seiner Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichte selbst widersprochen hätte, zumal sich daraus ergäbe, dass die Verfolgung durch Kämpfer der Al Shabaab seit August 2011 keineswegs gebannt sei. Zusätzlich zitierte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang weitere Berichtsquellen, die weitere gewalttätige Auseinandersetzungen unter Beteiligung von Al Shabaab in Mogadischu nach August 2011 belegten. Hinsichtlich der angeblich fehlenden Subsumierbarkeit der behaupteten Zwangsrekrutierung unter einen der in der GFK genannten Tatbestände hielt der Beschwerdeführer fest, dass die Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure von Asylrelevanz sei, wenn die dafür zuständigen Behörden im Heimatland nicht ausreichend in der Lage wären, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Der Beschwerdeführer betonte auch in der Beschwerdeergänzung neuerlich, dass er sich aus politischen und religiösen Beweggründen geweigert habe, für die Rebellen zu kämpfen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.
II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
II.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.römisch zwei.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.
Zunächst erscheint unklar, von welchem Sachverhalt die belangte Behörde im Ergebnis ausgeht. So führt sie zunächst aus, dass sie die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der behaupteten Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab " in Zweifel" zieht, weil diese "vage" und "allgemein in den Raum" gestellt wären.
Diese Argumentation erscheint dem Asylgerichtshof jedoch angesichts des als mangelhaft zu bezeichnenden Ermittlungsverfahrens als verfehlt bzw. in dieser Form als zu kurz gegriffen.
So ist der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens gleichlautend bei seinen Ausführungen geblieben, von Al Shabaab Milizen festgenommen und 20 Tage lang angehalten worden zu sein. Das Bundesasylamt hat zu diesem verfahrensrelevanten Bereich keine weiteren Fragen gestellt, so dass nicht nachvollzogen werden kann, worauf sie ihre Schlussfolgerung, die Angaben seien vage und in den Raum gestellt, überhaupt stützt. Dem Beschwerdeführer wurde keine Gelegenheit eingeräumt, dieses Thema näher und vertiefend darzulegen, gleichwohl die gesamte Einvernahme vor dem Bundesasylamt eine knappe Stunde dauerte und neben der familiären und privaten Situation insbesondere der Reiseweg im Vordergrund der Befragung stand.
Soweit die belangte Behörde allerdings gleichzeitig in der Bescheidbegründung vermeint, die behauptete Zwangsrekrutierung stünde im Einklang mit den Länderfeststellungen, wäre sie gehalten gewesen, diesen Themenkomplex mit dem Beschwerdeführer näher zu erörtern, d.h. den Genannten zu den konkreten zeitlichen und inhaltlichen Umständen und Abläufen rund um die Verhaftung und Anhaltung zu befragen.
Soweit das Bundesasylamt sich in der weiteren Bescheidbegründung auf die geänderte Lage in Mogadischu stützt, erscheint unklar, ob sie nun doch- entgegen der anfänglich gehegten "Zweifel"- vom Wahrheitsgehalt der Angaben des Beschwerdeführers ausgeht. Dem Beschwerdeführer ist allerdings ungeachtet dessen darin beizupflichten, dass aus den vom Bundesasylamt der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichte über den Abzug von Al Shabaab aus Mogadischu keineswegs eine gleichzeitige Verbesserung der Sicherheitslage für von der Zwangsrekrutierung betroffene Menschen ableitbar ist. Wie sich aus den zitierten Berichten (vgl. Seite 11ff des angefochtenen Bescheides) ergibt, sind Kämpfer der genannten Miliztruppe zurückgeblieben und bestünde insbesondere im Norden der Stadt noch Widerstand, weiters befänden sich unter den Kämpfern ehemalige Angehörige der Hizbul Islam, die nach wie vor von Al Shabaab kontrolliert würden. Die Berichte über die nach wie vor herrschende instabile Sicherheitslage (vgl insbesondere S. 12 des angefochtenen Bescheides) lassen nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes ebenfalls nicht ohne weitere konkrete Ermittlungen den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr keinen Verfolgungshandlungen im Sinne einer Zwangsrekrutierung ausgesetzt wäre. Insbesondere hat es das Bundesasylamt aber bezüglich der Frage der Asylrelevanz gänzlich unterlassen, sich mit den (nicht) bestehenden (faktischen und effektiven) staatlichen Schutzmechanismen zu befassen.Soweit das Bundesasylamt sich in der weiteren Bescheidbegründung auf die geänderte Lage in Mogadischu stützt, erscheint unklar, ob sie nun doch- entgegen der anfänglich gehegten "Zweifel"- vom Wahrheitsgehalt der Angaben des Beschwerdeführers ausgeht. Dem Beschwerdeführer ist allerdings ungeachtet dessen darin beizupflichten, dass aus den vom Bundesasylamt der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichte über den Abzug von Al Shabaab aus Mogadischu keineswegs eine gleichzeitige Verbesserung der Sicherheitslage für von der Zwangsrekrutierung betroffene Menschen ableitbar ist. Wie sich aus den zitierten Berichten vergleiche Seite 11ff des angefochtenen Bescheides) ergibt, sind Kämpfer der genannten Miliztruppe zurückgeblieben und bestünde insbesondere im Norden der Stadt noch Widerstand, weiters befänden sich unter den Kämpfern ehemalige Angehörige der Hizbul Islam, die nach wie vor von Al Shabaab kontrolliert würden. Die Berichte über die nach wie vor herrschende instabile Sicherheitslage vergleiche insbesondere S. 12 des angefochtenen Bescheides) lassen nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes ebenfalls nicht ohne weitere konkrete Ermittlungen den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr keinen Verfolgungshandlungen im Sinne einer Zwangsrekrutierung ausgesetzt wäre. Insbesondere hat es das Bundesasylamt aber bezüglich der Frage der Asylrelevanz gänzlich unterlassen, sich mit den (nicht) bestehenden (faktischen und effektiven) staatlichen Schutzmechanismen zu befassen.
II.11.Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.11.Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).
II.12. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.12. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 u, n, d, 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Kassation, wesentlicher Verfahrensmangel, ZwangsrekrutierungZuletzt aktualisiert am
15.05.2012