Norm
AsylG 2005 §3Spruch
A5 419.487-1/2011/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 29.4.2011, Zl. 11 02.194-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehöriger von Somalia, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 29.4.2011, Zl. 11 02.194-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde von XXXX wird Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit insoweit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 wird Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit insoweit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte nach einer fremdenpolizeilichen Kontrolle am 7.3.2011 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte nach einer fremdenpolizeilichen Kontrolle am 7.3.2011 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der am Tag der Antragstellung gemäß § 19 AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der nunmehrige Beschwerdeführer zu Protokoll, in Mogadischu geboren worden und bis zu seiner Ausreise dort gelebt zu haben. Er gehöre dem Volksstamm der Asharaf an und habe sich seit 2004 als Verkäufer im Textilgeschäft seines Vaters verdingt. Er habe Somalia am 5.3. 2011 schlepperunterstützt mit einem Flugzeug verlassen und sei nach einmaligem Umsteigen in einem ihm unbekannten Land angekommen, von wo aus er sich mittels Taxis und Zuges nach Österreich begeben habe. Bezüglich seiner Fluchtgründe hielt der Beschwerdeführer fest, von Al Shabaab im Jänner 2011 aufgefordert worden zu sein, für sie zu kämpfen. Er sei von Angehörigen dieser Organisation zu Hause aufgesucht, verschleppt und ca. 24 Tage lang gefangen gehalten worden. Während eines von Regierungstruppen ausgehenden Angriffs auf das Quartier sei dem Beschwerdeführer gemeinsam mit drei anderen Männern die Flucht gelungen. Sein Elternhaus sei allerdings verwaist gewesen und habe man ihm erzählt, dass seine Verwandten an einen 13km von Mogadischu entfernten Ort geflüchtet wären. Der Beschwerdeführer habe sich bei einem Mann namens XXXX versteckt gehalten und mit diesem gemeinsam auch das Geschäft seiner Eltern verkauft. Mit dem eingenommenen Geld habe der Beschwerdeführer, unterstützt von XXXX, seine Ausreise aus Somalia organisiert und finanziert.Bei der am Tag der Antragstellung gemäß Paragraph 19, AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der nunmehrige Beschwerdeführer zu Protokoll, in Mogadischu geboren worden und bis zu seiner Ausreise dort gelebt zu haben. Er gehöre dem Volksstamm der Asharaf an und habe sich seit 2004 als Verkäufer im Textilgeschäft seines Vaters verdingt. Er habe Somalia am 5.3. 2011 schlepperunterstützt mit einem Flugzeug verlassen und sei nach einmaligem Umsteigen in einem ihm unbekannten Land angekommen, von wo aus er sich mittels Taxis und Zuges nach Österreich begeben habe. Bezüglich seiner Fluchtgründe hielt der Beschwerdeführer fest, von Al Shabaab im Jänner 2011 aufgefordert worden zu sein, für sie zu kämpfen. Er sei von Angehörigen dieser Organisation zu Hause aufgesucht, verschleppt und ca. 24 Tage lang gefangen gehalten worden. Während eines von Regierungstruppen ausgehenden Angriffs auf das Quartier sei dem Beschwerdeführer gemeinsam mit drei anderen Männern die Flucht gelungen. Sein Elternhaus sei allerdings verwaist gewesen und habe man ihm erzählt, dass seine Verwandten an einen 13km von Mogadischu entfernten Ort geflüchtet wären. Der Beschwerdeführer habe sich bei einem Mann namens römisch 40 versteckt gehalten und mit diesem gemeinsam auch das Geschäft seiner Eltern verkauft. Mit dem eingenommenen Geld habe der Beschwerdeführer, unterstützt von römisch 40 , seine Ausreise aus Somalia organisiert und finanziert.
I.2. Am 19.4.2011 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dabei wurde er eingangs zu seinen geografischen Kenntnissen seinen Heimatbezirk betreffend sowie zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit (Asharaf) befragt. Ebenso wurde der Genannte aufgefordert, nähere Angaben zu seinen familiären Verhältnissen, insbesondere zu seiner Eheschließung, zu tätigen. Nach einer Befragung zu seinem Reiseweg gab der nunmehrige Beschwerdeführer bezüglich seiner Fluchtgründe zu Protokoll, von Al Shabaab zur Durchführung von Selbstmordanschlägen aufgefordert worden zu sein. Er schilderte über Aufforderung die genauen Abläufe seiner Festnahme und seiner Anhaltung. Der Beschwerdeführer betonte, keine Rechte zu haben. Sein Stamm würde verachtet, überfallen und umgebracht, sein Vater, mit dem der Beschwerdeführer gemeinsam ein Geschäft betrieben habe, und er hätten immer wieder flüchten müssen, seien aber wieder in ihren Laden zurückgekehrt.römisch eins.2. Am 19.4.2011 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dabei wurde er eingangs zu seinen geografischen Kenntnissen seinen Heimatbezirk betreffend sowie zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit (Asharaf) befragt. Ebenso wurde der Genannte aufgefordert, nähere Angaben zu seinen familiären Verhältnissen, insbesondere zu seiner Eheschließung, zu tätigen. Nach einer Befragung zu seinem Reiseweg gab der nunmehrige Beschwerdeführer bezüglich seiner Fluchtgründe zu Protokoll, von Al Shabaab zur Durchführung von Selbstmordanschlägen aufgefordert worden zu sein. Er schilderte über Aufforderung die genauen Abläufe seiner Festnahme und seiner Anhaltung. Der Beschwerdeführer betonte, keine Rechte zu haben. Sein Stamm würde verachtet, überfallen und umgebracht, sein Vater, mit dem der Beschwerdeführer gemeinsam ein Geschäft betrieben habe, und er hätten immer wieder flüchten müssen, seien aber wieder in ihren Laden zurückgekehrt.
I.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ab und erkannte ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu. Unter einem wurde dem Genannten eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.römisch eins.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ab und erkannte ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu. Unter einem wurde dem Genannten eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Das Bundesasylamt begründete seine in Spruchpunkt I. negative Entscheidung im Wesentlichen mit der fehlenden Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers, da sich diese als widersprüchlich, wenig plausibel und nicht lebensnah erwiesen hätten. Aufgrund seines konkreten Antwortverhaltens sei der Eindruck einer Rahmengeschichte entstanden; demgegenüber sei aber bezüglich selbst erlebter Umstände von einer detailreichen und weitschweifigen Schilderung, verbunden mit dem Ausdruck von Emotionen, auszugehen. Abgesehen davon, hätte sich der Genannte bei der Einvernahme gegenüber seinen ursprünglichen, bei der Erstbefragung getätigten Aussagen, in deutliche Widersprüche verwickelt. Das Bundesasylamt legte diese kontroversiellen Aussagen in der Bescheidbegründung (vgl. Bescheid S. 29ff.) im Detail dar. Zudem sei er nicht imstande gewesen, nähere Aussagen zu seiner angeblichen Volksgruppenzugehörigkeit zu tätigen, weshalb bei ihm nicht von der behaupteten Ethnie ausgegangen werden könne. Weiters sei aufgrund seiner mangelhaften Ortsangaben auch nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich aus Mogadischu stamme.Das Bundesasylamt begründete seine in Spruchpunkt römisch eins. negative Entscheidung im Wesentlichen mit der fehlenden Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers, da sich diese als widersprüchlich, wenig plausibel und nicht lebensnah erwiesen hätten. Aufgrund seines konkreten Antwortverhaltens sei der Eindruck einer Rahmengeschichte entstanden; demgegenüber sei aber bezüglich selbst erlebter Umstände von einer detailreichen und weitschweifigen Schilderung, verbunden mit dem Ausdruck von Emotionen, auszugehen. Abgesehen davon, hätte sich der Genannte bei der Einvernahme gegenüber seinen ursprünglichen, bei der Erstbefragung getätigten Aussagen, in deutliche Widersprüche verwickelt. Das Bundesasylamt legte diese kontroversiellen Aussagen in der Bescheidbegründung vergleiche Bescheid S. 29ff.) im Detail dar. Zudem sei er nicht imstande gewesen, nähere Aussagen zu seiner angeblichen Volksgruppenzugehörigkeit zu tätigen, weshalb bei ihm nicht von der behaupteten Ethnie ausgegangen werden könne. Weiters sei aufgrund seiner mangelhaften Ortsangaben auch nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich aus Mogadischu stamme.
Die Gewährung subsidiären Schutzes wurde im Wesentlichen mit der instabilen Sicherheits- und Menschenrechtslage in Somalia begründet und damit einhergehend dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
I.4. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung des Bundesasylamtes hinsichtlich Spruchpunktes I. fristgerecht mittels Beschwerde und monierte deren inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.römisch eins.4. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung des Bundesasylamtes hinsichtlich Spruchpunktes römisch eins. fristgerecht mittels Beschwerde und monierte deren inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Beschwerdeführer bemängelte konkret das Fehlen von (ausführlicheren) Länderfeststellungen zu seiner Volksgruppe sowie zum Thema der Zwangsrekrutierungen durch Al Shabaab. Bezüglich der Volksgruppenzugehörigkeit hielt der Beschwerdeführer fest, dass auf seine bei der Einvernahme getätigten Ausführungen zu den äußerlichen Merkmalen von Asharaf nicht eingegangen, sondern pauschal unterstellt worden wäre, dass er keine Unterschiede zu anderen Clans oder auch sichtbare Merkmale nennen hätte können. Der Beschwerdeführer wandte sich des weiteren gegen die angeblich falschen Wegzeiten bezüglich der Entfernungen zwischen seiner Wohnstätte, dem Arbeitsort und dem Meer, aus denen die belangte Behörde die Unglaubwürdigkeit der Herkunft des Genannten aus Mogadischu ableitete. Es sei fraglich, ob in einem Bürgerkriegsgebiet wie Mogadischu von europäischen Wegzeiten ausgegangen werden könne. Die ihm ansonsten im Bescheid vorgehaltenen Widersprüche, insbesondere jene betreffend die Anzahl der Al Shabaab Milizen, die ihn festgenommen hätten, wären bei entsprechender Konfrontation in der Einvernahmesituation vom Beschwerdeführer problemlos aufzuklären gewesen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.
II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
II.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.römisch zwei.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.
Die belangte Behörde erachtet die Angaben des Beschwerdeführers sowohl bezüglich seiner Volksgruppenzugehörigkeit als auch bezüglich seiner regionalen Herkunft aus Mogadischu sowie seine Angaben bezüglich seiner Zwangsrekrutierung als unglaubwürdig, gleichwohl sie in den Feststellungen von seiner Herkunft aus der Region "um Mogadischu" ausgeht.
Bezüglich der beiden erstgenannten Fragestellungen (Volksgruppe, Herkunft) stützt sich das Bundesasylamt im Wesentlichen auf angeblich fehlende Detailauskünfte des Beschwerdeführers. Es ist dem Genannten jedoch beizupflichten, wenn er in seiner Beschwerde auf diesbezügliche konkrete Aussagen in der Einvernahme verweist, die seitens der belangten Behörde bei ihrer Beurteilung gänzlich unberücksichtigt geblieben sind. Soweit das Bundesasylamt Zweifel an der ethnischen Abstammung und Herkunft des Beschwerdeführers hatte, wäre es gehalten gewesen, diese Fragen einer Klärung (z.B. durch eine Sprachanalyse) zuzuführen.
Dass jemand keine Beweismittel für seine Stammeszugehörigkeit vorweisen kann, reicht nicht für die Annahme aus, er weise eine andere, als die behauptete Abstammung auf. Ebenso ist unklar, warum der Beschwerdeführer zwar als aus Südsomalia, konkret aus dem Raum Mogadischu, stammend angesehen wird, seine Behauptung, aus Mogadischu selbst zu kommen, aber in Zweifel gezogen wird.
Hinsichtlich der behaupteten Fluchtgründe wird seitens des Asylgerichtshofes festgehalten, dass sich die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen als mangelhaft für die Beurteilung des konkret vorgebrachten Sachverhaltes erweisen. Insbesondere fehlt eine Auseinandersetzung mit dem Thema der Zwangsrekrutierungen sowie mit dem (Nicht)Bestehen von Schutzmöglichkeiten von Zivilisten vor Übergriffen durch die Rebellen.
Bemerkt wird an dieser Stelle, dass sich die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Festnahme und Anhaltung in der Erstbefragung als detailliert erweisen und die Beurteilung der belangten Behörde, der zufolge sich spätere Aussagen als widersprüchlich dargestellt hätten, nicht nachvollzogen werden können.
Als Beispiele werden zwei Themenkomplexe herausgegriffen:
So wird dem Beschwerdeführer etwa vorgehalten, bei seiner Erstbefragung von "mehr als 10 und weniger als 20 Leuten" gesprochen zu haben, die ihn zu Hause aufgesucht hätten. Die belangte Behörde erblickt nun in der späteren Aussage bei der Einvernahme, wonach es "mehrere gewesen seien, fünf seien hereingekommen" eine Abweichung. Der Beschwerdeführer weist demgegenüber in der Beschwerde plausibel darauf hin, dass fünf Personen in das Haus gekommen wären und die übrigen davor gewartet hätten.
Ebenso wenig vermag der Asylgerichtshof einen Widerspruch in den Schilderungen betreffend die behauptete Flucht aus dem Al Shabaab-Quartier zu erkennen. Die Schilderungen, wonach das Lager Ziel eines Angriffs von Regierungsmilizen gewesen sei bzw. es einen Konflikt gegeben hätte, sind miteinander in Einklang zu bringen. Vielmehr wäre das Bundesasylamt im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens gehalten gewesen, die Hintergründe des "Konflikts" zu erfragen.
Auf Basis der Aussagen des Beschwerdeführers einerseits und der aufgezeigten mangelnden Auseinandersetzung durch das Bundesasylamt sowie der fehlenden Behandlung verfahrensrelevanter Fragestellungen andererseits vermag der Asylgerichtshof die Frage einer möglichen Asylrelevanz des Vorbringens nicht abschließend zu beurteilen.
II.11.Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.11.Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).
II.12. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.12. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 u, n, d, 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.
Schlagworte
Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, Volksgruppenzugehörigkeit, wesentlicher Verfahrensmangel, ZwangsrekrutierungZuletzt aktualisiert am
25.05.2012