TE AsylGH Erkenntnis 2012/5/2 B6 231970-2/2012

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Veröffentlicht am 02.05.2012
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §41
AsylGHG §23
AVG §68
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

B6 231.970-2/2012/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.04.2012, FZ. 12 02.642-EWEST, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.04.2012, FZ. 12 02.642-EWEST, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1991 BGBl. Nr. 51 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1991 Bundesgesetzblatt Nr. 51 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 i.d.g.F. stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

III. Der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Kostenersatz wird zurückgewiesen.römisch drei. Der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Kostenersatz wird zurückgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I.1. Die beschwerdeführende Partei führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige der Republik Kosovo, gehört der albanischen Volksgruppe an, ist muslimischen Bekenntnisses, war im Heimatstaat zuletzt wohnhaft in XXXX, reiste am 21.08.2002 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 21.08.2002 einen Asylantrag.römisch eins.1. Die beschwerdeführende Partei führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige der Republik Kosovo, gehört der albanischen Volksgruppe an, ist muslimischen Bekenntnisses, war im Heimatstaat zuletzt wohnhaft in römisch 40 , reiste am 21.08.2002 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 21.08.2002 einen Asylantrag.

Ihren Antrag begründete sie am 01.10.2002 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, im Beisein eines Dolmetschers der albanischen Sprache im Wesentlichen damit, dass ihr das Leben von Albanern schwer gemacht worden sei, da ihr Vater seinerzeit Firmenkontakte zu serbischen Firmen gehabt habe. Sie finde im Kosovo keine Arbeit und sei daher nicht in der Lage ihre Familie finanziell zu unterstützen. Ihre Eltern seien arbeitslos und die beiden Brüder noch zu klein, um zur Unterstützung der Familie beizutragen. Aus diesem Grunde könne sie nicht in den Kosovo zurückkehren und müsse hier schauen eine Arbeit zu finden, um ihren Angehörigen zu helfen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.10.2002, FZ. 02 23.021-BAS, wurde der Asylantrag der beschwerdeführenden Partei gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I 1997/76 i.d.g.F. (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Weiters wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der beschwerdeführenden Partei in den Herkunftsstaat Republik Jugoslawien, Provinz Kosovo gemäß § 8 leg.cit. zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.10.2002, FZ. 02 23.021-BAS, wurde der Asylantrag der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, BGBl. römisch eins 1997/76 i.d.g.F. (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen. Weiters wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der beschwerdeführenden Partei in den Herkunftsstaat Republik Jugoslawien, Provinz Kosovo gemäß Paragraph 8, leg.cit. zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Eine dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.05.2007, Zl. 231.970/0/5E-XII/05/02, gemäß § 7 Asylgesetz 1997 i.d.g.F. (Spruchpunkt I.) abgewiesen und ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien (Provinz Kosovo) gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. zulässig sei (Spruchpunkt II.). Dazu wurde im Wesentlichen begründend ausgeführt, dass das seitens der Erstbehörde durchgeführte Verfahren als mängelfrei zu betrachten sei und sich im Rahmen des weiteren Beweisverfahrens keine Anhaltspunkte für eine asylrelevante Gefährdung der beschwerdeführenden Partei ergeben hätten. Darüber hinaus seien keine Gründe für die Gewährung subsidiären Schutzes hervorgekommen.Eine dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.05.2007, Zl. 231.970/0/5E-XII/05/02, gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 i.d.g.F. (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen und ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien (Provinz Kosovo) gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg.cit. zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Dazu wurde im Wesentlichen begründend ausgeführt, dass das seitens der Erstbehörde durchgeführte Verfahren als mängelfrei zu betrachten sei und sich im Rahmen des weiteren Beweisverfahrens keine Anhaltspunkte für eine asylrelevante Gefährdung der beschwerdeführenden Partei ergeben hätten. Darüber hinaus seien keine Gründe für die Gewährung subsidiären Schutzes hervorgekommen.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.03.2010 zu Zl. 2007/01/0734-7 wurde die Behandlung einer eingebrachten Beschwerde durch diesen abgelehnt.

2. Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom 05.03.2009 wurde die beschwerdeführende Partei gemäß § 83 Abs. 1 StGB wegen leichter Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Wochen verurteilt.2. Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom 05.03.2009 wurde die beschwerdeführende Partei gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB wegen leichter Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Wochen verurteilt.

2.1. Am 05.03.2012 stellte die beschwerdeführende Partei neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz.

In einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 05.03.2012 begründete die beschwerdeführende Partei ihre Antragstellung lediglich mit humanitären Gründen. Es liege keine konkrete Gefährdung gegen ihre Person vor. Andererseits habe sie ihren gesamten Freundeskreis hier in Österreich und sei auch ihr halbes Leben bereits hier. Weiters habe sie eine Lebensgefährtin, sei in die Gesellschaft gut integriert und sicherlich in der Lage bei einer diesbezüglichen Bewilligung eine Arbeitstätte zu finden. Sie habe im Kosovo nichts und kenne niemanden. Sie glaube, sich in ihrem Leben im Kosovo nicht mehr zu Recht finden zu können und wolle daher in Österreich bleiben.

Vom Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers der albanischen Sprache am 08.03.2012 einvernommen, gab die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen an, dass sie seit August 2011 gesundheitliche Probleme habe und sich mental nicht fit fühle. Sie sei selbst ins Spital gegangen und habe Medikamente erhalten. Seit 19.01.2012 sei sie mit einer in Österreich lebenden deutschen Staatsangehörigen verlobt, mit welcher sie am Wochenende auch zusammen lebe. Sie stelle den Asylantrag deswegen, da sie bereits seit 10 Jahren in Österreich sei und sich gut integriert habe. Weiters habe sie einen Freundeskreis in Österreich und sei bereits ihr halbes Leben hier. Sie werde im Kosovo nicht verfolgt und habe in Österreich eine Arbeitszusage erhalten.

Hinsichtlich der psychischen Probleme der beschwerdeführenden Partei gab diese an, dass sie bisher lediglich einen Psychologen aufgesucht habe. Eine stationäre Behandlung in der Vergangenheit konnte nicht festgestellt werden.

Der beschwerdeführenden Partei wurde eine 10-tägige Frist zur Stellungnahme zu den ihr ausgehändigten Länderfeststellungen zur Republik Kosovo gewährt. Eine diesbezügliche Stellungnahme durch die beschwerdeführende Partei erfolgte nicht.

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.), und wies gemäß § 10 Abs. 1 AsylG die beschwerdeführende Partei aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo aus (Spruchpunkt II.). Begründend wurde ausgeführt, dass das neue Vorbringen der beschwerdeführenden Partei keinen neuen asylrelevanten Sachverhalt enthalten habe. Die Behörde sei daher verpflichtet, den Antrag wegen entschiedener Sache abzulehnen, da weder in der maßgeblichen Sachlage, noch im Begehren oder auch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nahelegen würde. Asylrelevante Gründe, welche eine neuerliche inhaltliche Prüfung rechtfertigen würden, seien nicht vorgebracht worden. Es bestehe daher die Berechtigung zur Zurückweisung des gegenständlichen Antrages (VwGH3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.), und wies gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG die beschwerdeführende Partei aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo aus (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde ausgeführt, dass das neue Vorbringen der beschwerdeführenden Partei keinen neuen asylrelevanten Sachverhalt enthalten habe. Die Behörde sei daher verpflichtet, den Antrag wegen entschiedener Sache abzulehnen, da weder in der maßgeblichen Sachlage, noch im Begehren oder auch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nahelegen würde. Asylrelevante Gründe, welche eine neuerliche inhaltliche Prüfung rechtfertigen würden, seien nicht vorgebracht worden. Es bestehe daher die Berechtigung zur Zurückweisung des gegenständlichen Antrages (VwGH

v. 21.09.2000, Zl. 98/20/00564; VwGH v. 04.05.2000, Zl. 99/20/0192). Zu den vorgebrachten psychischen Beschwerden der beschwerdeführenden Partei wurde seitens der Erstbehörde ausgeführt, dass eine nähere Prüfung hinsichtlich der Gewährung subsidiären Schutzes ergeben habe, dass selbst in diesem Falle eine derartige Sachverhaltsänderung in Wahrheit nicht vorgelegen sei, zumal vor dem Hintergrund der im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur medizinischen Situation in Georgien (gemeint wohl "im Kosovo"), derartige Erkrankungen in Hinblick auf die im Verfahren herangezogenen Länderberichte im Kosovo vielerorts einer ausreichenden Behandlung zugeführt werden können, sodass eine Außerlandesschaffung der beschwerdeführenden Partei nicht im Widerspruch zu Artikel 3 EMRK stehen könne. Im vorliegenden Fall seien daher keine Hinweise auf das Vorliegen einer lebensbedrohlichen Erkrankung, die die Gewährung subsidiären Schutzes rechtfertigen könnten, gegeben.

4. Zu Spruchpunkt II. wurde näher ausgeführt, dass eine Ausweisung der beschwerdeführenden Partei im Sinne des Artikel 8 Abs. 2 EMRK im gegebenen Fall als gerechtfertigt angesehen werde. Hinsichtlich des Familienlebens wurde festgehalten, dass die Beziehung der beschwerdeführenden Partei mit ihrer Freundin zu einem Zeitpunkt begründet worden sei, als diese noch nicht damit rechnen habe können, in Österreich verbleiben zu dürfen. Unter Berücksichtigung der zu dieser Thematik ergangenen Judikatur sei diesfalls das geschützte Recht auf Familienleben der beschwerdeführenden Partei der vorliegenden maßgeblichen Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen nachzuordnen und scheine daher eine Ausweisung dringend geboten. Darüber hinaus sei die beschwerdeführende Partei straffällig geworden.4. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde näher ausgeführt, dass eine Ausweisung der beschwerdeführenden Partei im Sinne des Artikel 8 Absatz 2, EMRK im gegebenen Fall als gerechtfertigt angesehen werde. Hinsichtlich des Familienlebens wurde festgehalten, dass die Beziehung der beschwerdeführenden Partei mit ihrer Freundin zu einem Zeitpunkt begründet worden sei, als diese noch nicht damit rechnen habe können, in Österreich verbleiben zu dürfen. Unter Berücksichtigung der zu dieser Thematik ergangenen Judikatur sei diesfalls das geschützte Recht auf Familienleben der beschwerdeführenden Partei der vorliegenden maßgeblichen Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen nachzuordnen und scheine daher eine Ausweisung dringend geboten. Darüber hinaus sei die beschwerdeführende Partei straffällig geworden.

Hinsichtlich des Rechts auf Achtung des Privatlebens führte die Erstbehörde näher aus, dass sich die Dauer des Aufenthaltes der beschwerdeführende Partei im Wesentlichen aus dem Ergreifen von ordentlichen und außerordentlichen Rechtsmitteln sowie dem wiederholten Einbringen eines Asylantrages ergeben habe. Zudem sei die beschwerdeführende Partei auch nach rechtskräftig negativ abgeschlossenem Asylverfahren nicht aus dem Bundesgebiet ausgereist. Ein Verschulden der Behörden sei hier ausgeschlossen. Das Argument der langen Aufenthaltsdauer könne daher im gegenständlichen Fall nicht als gewichtiges privates Interesse herangezogen werden, da die Verlängerung der Aufenthaltsdauer zum überwiegenden Teil auf Handlungen der beschwerdeführenden Partei zurückzuführen seien. Eine neuerliche Integration in die Gesellschaft des Heimatlandes sei unproblematisch, da die beschwerdeführende Partei über hervorragende Kenntnisse der albanischen Sprache verfüge. Unter Beachtung aller Umstände sei daher eine Ausweisung der beschwerdeführenden Partei auch im Hinblick einer Abwägung nach den Kriterien des Artikels 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt.Hinsichtlich des Rechts auf Achtung des Privatlebens führte die Erstbehörde näher aus, dass sich die Dauer des Aufenthaltes der beschwerdeführende Partei im Wesentlichen aus dem Ergreifen von ordentlichen und außerordentlichen Rechtsmitteln sowie dem wiederholten Einbringen eines Asylantrages ergeben habe. Zudem sei die beschwerdeführende Partei auch nach rechtskräftig negativ abgeschlossenem Asylverfahren nicht aus dem Bundesgebiet ausgereist. Ein Verschulden der Behörden sei hier ausgeschlossen. Das Argument der langen Aufenthaltsdauer könne daher im gegenständlichen Fall nicht als gewichtiges privates Interesse herangezogen werden, da die Verlängerung der Aufenthaltsdauer zum überwiegenden Teil auf Handlungen der beschwerdeführenden Partei zurückzuführen seien. Eine neuerliche Integration in die Gesellschaft des Heimatlandes sei unproblematisch, da die beschwerdeführende Partei über hervorragende Kenntnisse der albanischen Sprache verfüge. Unter Beachtung aller Umstände sei daher eine Ausweisung der beschwerdeführenden Partei auch im Hinblick einer Abwägung nach den Kriterien des Artikels 8 Absatz 2, EMRK gerechtfertigt.

5. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass lediglich unzulängliche Feststellungen über die tatsächliche Lage im Kosovo getroffen worden seien und es sich dabei nicht um ein verfolgungsfreies Gebiet handle. Weiters sei die beschwerdeführende Partei seit zwei Jahren mit einer in Österreich lebenden deutschen Staatsbürgerin liiert und seit Jänner 2012 mit dieser verlobt. Eine Ausweisung der beschwerdeführenden Partei sei daher ein Eingriff in das Recht auf Familienleben und sei der Lebensgefährtin nicht zumutbar, ihre Lebensgemeinschaft im Kosovo fortzusetzen. Die beschwerdeführende Partei sei mittlerweile 10 Jahre in Österreich aufhältig, spreche perfekt Deutsch und habe sich bestens in die österreichische Gesellschaft integriert. Auch habe sie eine Arbeitszusage und könne ihr die lange Verfahrensdauer nicht angelastet werden. Sie habe ihren Lebensmittelpunkt in Österreich und bereits die Verlobung mit ihrer langjährigen Lebensgefährtin geschlossen.

Schließlich begehrte die beschwerdeführende Partei Kostenersatz für den Schriftsatzaufwand.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. BGBl. I Nr. 38/2011) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 i.d.g.F. anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der Paragraphen 73 und 75 AsylG 2005 i.d.g.F. anzuwenden.

Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundenen Ausweisungen.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundenen Ausweisungen.

Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nichts anderes ergibt, sind gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nichts anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2. Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):2. Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

2.1. Gemäß 75 Abs. 4 AsylG begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).2.1. Gemäß 75 Absatz 4, AsylG begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).

2.2. Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.2.2. Nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Vergleichsbescheid derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. VwGH 15.11.2000, Zl. 2000/01/0184; 16. 7. 2003, Zl. 2000/01/0440; VwGH 26.07.2005, Zl. 2005/20/0226; vgl. weiters Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 104 zu § 68 AVG).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Vergleichsbescheid derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde vergleiche VwGH 15.11.2000, Zl. 2000/01/0184; 16. 7. 2003, Zl. 2000/01/0440; VwGH 26.07.2005, Zl. 2005/20/0226; vergleiche weiters Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 104 zu Paragraph 68, AVG).

Im vorliegenden Fall ist daher als Vergleichsbescheid der am 21.05.2007 ergangene Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats Zahl 231.970/0/5E-XII/05/02, heranzuziehen.

2.3. Im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegen verschiedene "Sachen" vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach § 28 AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden. Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, in dem weitere von der Rechtsprechung entwickelte Rechtssätze zu § 68 AVG, insbesondere mit Beziehung auf das Asylverfahren, wiedergegebenen werden, und daran anschließend VwGH vom 20.03.2003, Zl. 99/20/0480 mwN; vgl. auch VwGH vom 25.04.2002, 2000/07/0235; VwGH vom 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH vom 15.03.2006, Zl. 2006/18/0020; VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/20/0300 und 2004/20/0100).2.3. Im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegen verschiedene "Sachen" vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach Paragraph 28, AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden. Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, in dem weitere von der Rechtsprechung entwickelte Rechtssätze zu Paragraph 68, AVG, insbesondere mit Beziehung auf das Asylverfahren, wiedergegebenen werden, und daran anschließend VwGH vom 20.03.2003, Zl. 99/20/0480 mwN; vergleiche auch VwGH vom 25.04.2002, 2000/07/0235; VwGH vom 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH vom 15.03.2006, Zl. 2006/18/0020; VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/20/0300 und 2004/20/0100).

2.4. Für den Asylgerichtshof ist Sache des gegenständlichen Verfahrens im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG demnach ausschließlich die Frage, ob das Bundesasylamt die neuerlichen Asylanträge zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.2.4. Für den Asylgerichtshof ist Sache des gegenständlichen Verfahrens im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG demnach ausschließlich die Frage, ob das Bundesasylamt die neuerlichen Asylanträge zu Recht gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.

Im vorliegenden Beschwerdefall deckt sich das "neue" Fluchtvorbringen mit dem über das bereits rechtskräftig abgesprochen wurde. Im Gegensatz zum Erstasylantragsverfahren, in welchem die beschwerdeführende Partei noch neben wirtschaftlichen Gründen eine schlechte Behandlung durch Albaner im eigenen Lande behauptete, ließ diese im gegenständlichen zweiten Antragsverfahren keine Zweifel darüber aufkommen, dass sie den Asylantrag nicht auf eine asylrelevante Verfolgung stützen wolle, sondern sie der Ansicht sei, aus humanitären Gründen (Freundeskreis, Verlobte und Arbeitszusage sowie langer Aufenthaltsdauer) weiter in Österreich verbleiben zu wollen. Das nunmehrige Vorbringen war daher nicht geeignet eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages herbeizuführen. Auch wurde hinsichtlich der Erstbehörde eine nochmalige Überprüfung der gegenwärtigen Situation im Herkunftsland der beschwerdeführenden Partei durchgeführt und ihr gleichzeitig das Recht zur Stellungnahme der zugrunde gelegten Länderfeststellungen binnen 10-tägiger Frist eingeräumt, die durch die beschwerdeführende Partei nicht wahr genommen wurde.

Der beschwerdeführenden Partei ist es daher im gegenständlichen Verfahren nicht gelungen und war dies offenbar auch nicht beabsichtigt, eine asylrelevante, seit der rechtskräftigen Entscheidung im Vorverfahren entstandene Verfolgung glaubhaft zu machen. Der Asylantrag wurde daher nach Rechtsansicht des Asylgerichtshofes seitens des Bundesasylamtes zu Recht nach § 68 Abs. 1 AVG als "entschiedene Sache" behandelt und abgewiesen.Der beschwerdeführenden Partei ist es daher im gegenständlichen Verfahren nicht gelungen und war dies offenbar auch nicht beabsichtigt, eine asylrelevante, seit der rechtskräftigen Entscheidung im Vorverfahren entstandene Verfolgung glaubhaft zu machen. Der Asylantrag wurde daher nach Rechtsansicht des Asylgerichtshofes seitens des Bundesasylamtes zu Recht nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG als "entschiedene Sache" behandelt und abgewiesen.

2.5. Was die gesundheitlichen Probleme der beschwerdeführenden Partei betrifft, so darf jedenfalls festgestellt werden, dass diese im Hinblick auf den Schutzumfang des Artikel 3 EMRK beim Beschwerdeführer aufgrund eigener Aussagen nicht eine derartige Intensität erreichen, dass sie einer Ausweisung entgegen stehen würden.

Im psychiatrischen Bereich kann als richtungsweisende Entscheidung weiterhin Bensaid v. the United Kingdom, Appl. 44.599/98, vom 06.02.2001 angesehen werden, in dem die Abschiebung einer an Schizophrenie leidenden Person nach Algerien mehrheitlich für zulässig erklärt wurde. Aus der jüngeren Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ergibt sich, dass selbst schwerwiegende psychische Erkrankungen nur in Ausnahmefällen geeignet sind, eine Außerlandesschaffung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erscheinen zu lassen. In diesem Zusammenhang sei auf eine Reihe von Entscheidungen verwiesen, in denen bisher keine derart außergewöhnlichen Umstände, die mit einer tödlichen Krankheit im Endstadium [AIDS] ohne Aussicht auf medizinische Behandlung oder familiäre Unterstützung im Herkunftsstaat (EGMR 02.05.1997, D. v. The United Kingdom, Appl. 146/1996/767/964) vergleichbar wären, angenommen wurden: EGMR 07.06.2011, Anam v. The United Kingdom, Appl. 21.783/08 (Erkrankung an Paranoider Schizophrenie); EGMR 02.09.2008, A.A. v. Sweden, Appl. 8594/04 (Mental Distress mit Selbstmordgefahr); EGMR 03.05.2007, Goncharova & Alekseytsev v. Sweden, Appl. 31.246/06 (Erkrankung an Depression mit Selbstmordgefahr); EGMR 07.11.2006, Ayegh v. Sweden, Appl. 4701/05 (Erkrankung an einer schweren Traumatisierung u. Depression mit Selbstmordgefahr); EGMR 10.11.2005, Paramsothy v. Netherlands, Appl. 14492/03 (Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom); EGMR 10.11.2005, Ramadan & Ramadan Ahjredini v. Netherlands, Appl. 35.989/03 (Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik); EGMR 22.09.2005, Kaldik v. Germany, Appl. 28.526/05 (Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr); EGMR 31.05.2005, Ovdienko v. Finland, Appl. 1383/04 (Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr); EGMR 29.06.2004, Salkic and Others v. Sweden, Appl. 7702/98 (psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen).Im psychiatrischen Bereich kann als richtungsweisende Entscheidung weiterhin Bensaid v. the United Kingdom, Appl. 44.599/98, vom 06.02.2001 angesehen werden, in dem die Abschiebung einer an Schizophrenie leidenden Person nach Algerien mehrheitlich für zulässig erklärt wurde. Aus der jüngeren Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ergibt sich, dass selbst schwerwiegende psychische Erkrankungen nur in Ausnahmefällen geeignet sind, eine Außerlandesschaffung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erscheinen zu lassen. In diesem Zusammenhang sei auf eine Reihe von Entscheidungen verwiesen, in denen bisher keine derart außergewöhnlichen Umstände, die mit einer tödlichen Krankheit im Endstadium [AIDS] ohne Aussicht auf medizinische Behandlung oder familiäre Unterstützung im Herkunftsstaat (EGMR 02.05.1997, D. v. The United Kingdom, Appl. 146/1996/767/964) vergleichbar wären, angenommen wurden: EGMR 07.06.2011, Anam v. The United Kingdom, Appl. 21.783/08 (Erkrankung an Paranoider Schizophrenie); EGMR 02.09.2008, A.A. v. Sweden, Appl. 8594/04 (Mental Distress mit Selbstmordgefahr); EGMR 03.05.2007, Goncharova & Alekseytsev v. Sweden, Appl. 31.246/06 (Erkrankung an Depression mit Selbstmordgefahr); EGMR 07.11.2006, Ayegh v. Sweden, Appl. 4701/05 (Erkrankung an einer schweren Traumatisierung u. Depression mit Selbstmordgefahr); EGMR 10.11.2005, Paramsothy v. Netherlands, Appl. 14492/03 (Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom); EGMR 10.11.2005, Ramadan & Ramadan Ahjredini v. Netherlands, Appl. 35.989/03 (Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik); EGMR 22.09.2005, Kaldik v. Germany, Appl. 28.526/05 (Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr); EGMR 31.05.2005, Ovdienko v. Finland, Appl. 1383/04 (Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr); EGMR 29.06.2004, Salkic and Others v. Sweden, Appl. 7702/98 (psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen).

Das Vorliegen derartiger "außergewöhnlicher Umstände", welche unter Zugrundelegung der Judikatur des EGMR zu Art. 3 EMRK aus gesundheitlichen Gründen einer Abschiebung des Erstbeschwerdeführers entgegenstehen würden, konnte nicht festgestellt werden. Der Erstbeschwerdeführer befindet sich aktuell weder in einer stationären Behandlung noch bedarf er einer außergewöhnliche Behandlungsintensität. In diesem Zusammenhang war er beim Bundesasylamt aber auch nicht in der Lage, die Häufigkeit seiner diesbezüglichen Arztbesuche annähernd widerspruchsfrei darzustellen. Es liegen auch keine Hinweise für stationäre Behandlungen oder für konkrete Gefährdungssituationen - etwa infolge autoaggressiven Verhaltens oder Selbstmordversuchen - im bisherigen Verlauf seiner Erkrankung sowie Anhaltspunkte für eine Situation akuter Lebensbedrohung vor. Der Erstbeschwerdeführer ist offenbar auch durchaus in der Lage, sein Leben ohne schwerwiegende Einschränkungen eigenständig zu führen. Im Übrigen ist aber auch davon auszugehen, dass die Gesundheitsprobleme des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsland behandelbar sind (vgl etwa auch Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.04.2012, B5 306.887-1/2008/14E).Das Vorliegen derartiger "außergewöhnlicher Umstände", welche unter Zugrundelegung der Judikatur des EGMR zu Artikel 3, EMRK aus gesundheitlichen Gründen einer Abschiebung des Erstbeschwerdeführers entgegenstehen würden, konnte nicht festgestellt werden. Der Erstbeschwerdeführer befindet sich aktuell weder in einer stationären Behandlung noch bedarf er einer außergewöhnliche Behandlungsintensität. In diesem Zusammenhang war er beim Bundesasylamt aber auch nicht in der Lage, die Häufigkeit seiner diesbezüglichen Arztbesuche annähernd widerspruchsfrei darzustellen. Es liegen auch keine Hinweise für stationäre Behandlungen oder für konkrete Gefährdungssituationen - etwa infolge autoaggressiven Verhaltens oder Selbstmordversuchen - im bisherigen Verlauf seiner Erkrankung sowie Anhaltspunkte für eine Situation akuter Lebensbedrohung vor. Der Erstbeschwerdeführer ist offenbar auch durchaus in der Lage, sein Leben ohne schwerwiegende Einschränkungen eigenständig zu führen. Im Übrigen ist aber auch davon auszugehen, dass die Gesundheitsprobleme des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsland behandelbar sind vergleiche etwa auch Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.04.2012, B5 306.887-1/2008/14E).

Unter Zugrundelegung des oben Ausgeführten liegen auch keine Umstände vor, die darauf hindeuten würden, dass die beschwerdeführenden Partei aus sonstigen Gründen bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat einer Gefährdungslage ausgesetzt wären, die im Widerspruch zu Art. 2 oder 3 EMRK stehen würde. Dass eine derartige erhebliche Lageänderung im vorliegenden Herkunftsland eingetreten wäre, wonach jedem Abgeschobenen im Falle seiner Rückkehr Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen würde, dass die Ausweisung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig wäre, kann unter Heranziehung der Länderfeststellungen des Bundesasylamts jedenfalls nicht festgestellt werden. Zudem sind keine Umstände hervorgekommen, wonach die beschwerdeführende Partei bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine aussichtlose Situation geraten würden, was im Übrigen auch nicht behauptet wurde.Unter Zugrundelegung des oben Ausgeführten liegen auch keine Umstände vor, die darauf hindeuten würden, dass die beschwerdeführenden Partei aus sonstigen Gründen bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat einer Gefährdungslage ausgesetzt wären, die im Widerspruch zu Artikel 2, oder 3 EMRK stehen würde. Dass eine derartige erhebliche Lageänderung im vorliegenden Herkunftsland eingetreten wäre, wonach jedem Abgeschobenen im Falle seiner Rückkehr Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen würde, dass die Ausweisung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig wäre, kann unter Heranziehung der Länderfeststellungen des Bundesasylamts jedenfalls nicht festgestellt werden. Zudem sind keine Umstände hervorgekommen, wonach die beschwerdeführende Partei bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine aussichtlose Situation geraten würden, was im Übrigen auch nicht behauptet wurde.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erweist sich daher als unbegründet.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides erweist sich daher als unbegründet.

3. Zur Ausweisungsentscheidung (§10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 i.d.g.F.):3. Zur Ausweisungsentscheidung (§10 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 i.d.g.F.):

3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.3.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (lit. a); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (lit. b); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (lit. c); der Grad der Integration (lit. d); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (lit. e); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (lit. f); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (lit. g); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (lit. h); die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (lit. i).Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2,). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Litera a,); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Litera b,); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Litera c,); der Grad der Integration (Litera d,); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (Litera e,); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Litera f,); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Litera g,); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Litera h,); die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Litera i,).

Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG für die notwendige Zeit aufzuschieben.Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist gemäß § 10 Abs. 5 AsylG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).

Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Grundsätzlich ist von einer familiären Beziehung im i.S.d. Art. 8 MRK bei einem verheirateten Paar mit oder ohne Kinder auszugehen, selbst wenn ein Familienleben zwischen den Ehepartnern noch nicht ausreichend etabliert ist (vgl EGMR 22.06.2004, Pini v. Romania, Nr. 78028/01 u. 78030/01). Sowohl eheliche als auch uneheliche minderjährige Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Art. 8 EMRK fällt, sind von ihrer Geburt ipso iure Teil der Familie (vgl. u. a. EGMR 01.09.2004, Lebbink v. Netherlands, Nr. 45582/99). Der EGMR unterscheidet auch nicht zwischen einer ehelichen und einer nichtehelichen Familie, sondern stellt auf ein tatsächliches Bestehen des Familienlebens ab. Für die Feststellung, ob es sich im Einzelfall um eine familiäre Beziehung i.S.v. Art. 8 EMRK handelt, stützt sich der EGMR auf tatsächliche Anhaltspunkte, wie das gemeinsame Wohnen, die Art und die Länge der der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder oder andere Umstände (vgl. u.a. EGMR 27.10.1994, Kroon v. Netherlands, Nr. 18535/91). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0423). Hierzu führte der Verwaltungsgerichtshof im konkreten Fall zu einem 21-jährigen unverheirateten und kinderlosen türkischen Beschwerdeführer, aus, dass hinsichtlich der Frage, ob ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vorliege, über das Kriterium der "Abhängigkeit" in einer isolierten Betrachtung hinaus, den Gesichtspunkten, "dass der 21- jährige Beschwerdeführer in Österreich mit seinen Eltern und Geschwistern im gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, von den Eltern - wie alle anderen Kindertatsächlich (finanziell) unterstützt wird und mit seiner Mutter und seinen Geschwistern das Familienleben fortsetzt, das er mit diesen - unterbrochen durch eine nur verhältnismäßig kurze Zeitspanne (etwa 2 Jahre)- in der Türkei geführt hatte" Aufmerksamkeit zu schenken gewesen wäre, diese im Rahmen einer ganzheitlichen Bewertung zu berücksichtigen gewesen wären und eine Abwägung nach den Gesichtspunkten des Art. 8 Abs. 2 EMRK erforderlich gemacht hätten.Grundsätzlich ist von einer familiären Beziehung im i.S.d. Artikel 8, MRK bei einem verheirateten Paar mit oder ohne Kinder auszugehen, selbst wenn ein Familienleben zwischen den Ehepartnern noch nicht ausreichend etabliert ist vergleiche EGMR 22.06.2004, Pini v. Romania, Nr. 78028/01 u. 78030/01). Sowohl eheliche als auch uneheliche minderjährige Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Artikel 8, EMRK fällt, sind von ihrer Geburt ipso iure Teil der Familie vergleiche u. a. EGMR 01.09.2004, Lebbink v. Netherlands, Nr. 45582/99). Der EGMR unterscheidet auch nicht zwischen einer ehelichen und einer nichtehelichen Familie, sondern stellt auf ein tatsächliches Bestehen des Familienlebens ab. Für die Feststellung, ob es sich im Einzelfall um eine familiäre Beziehung i.S.v. Artikel 8, EMRK handelt, stützt sich der EGMR auf tatsächliche Anhaltspunkte, wie das gemeinsame Wohnen, die Art und die Länge der der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder oder andere Umstände vergleiche u.a. EGMR 27.10.1994, Kroon v. Netherlands, Nr. 18535/91). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz vergleiche VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0423). Hierzu führte der Verwaltungsgerichtshof im konkreten Fall zu einem 21-jährigen unverheirateten und kinderlosen türkischen Beschwerdeführer, aus, dass hinsichtlich der Frage, ob ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliege, über das Kriterium der "Abhängigkeit" in einer isolierten Betrachtung hinaus, den Gesichtspunkten, "dass der 21- jährige Beschwerdeführer in Österreich mit seinen Eltern und Geschwistern im gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, von den Eltern - wie alle anderen Kindertatsächlich (finanziell) unterstützt wird und mit seiner Mutter und seinen Geschwistern das Familienleben fortsetzt, das er mit diesen - unterbrochen durch eine nur verhältnismäßig kurze Zeitspanne (etwa 2 Jahre)- in der Türkei geführt hatte" Aufmerksamkeit zu schenken gewesen wäre, diese im Rahmen einer ganzheitlichen Bewertung zu berücksichtigen gewesen wären und eine Abwägung nach den Gesichtspunkten des Artikel 8, Absatz 2, EMRK erforderlich gemacht hätten.

3.2. Nach der Rechtsprechung des VfGH ist somit die zuständige Behörde bzw. das Gericht bei einer Ausweisungsentscheidung stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt.3.2. Nach der Rechtsprechung des VfGH ist somit die zuständige Behörde bzw. das Gericht bei einer Ausweisungsentscheidung stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt.

Die beschwerdeführende Partei hält sich seit August 2002 - also seit mehr als neun Jahren - im Bundesgebiet auf, wobei sich ihr Aufenthalt in Österreich im Wesentlichen aufgrund eines längerdauernden Erstantragsverfahrens, sowie einer Zweitantragstellung, die sich als nicht begründet erwiesen hat, zusammensetzt. Die beschwerdeführende Partei lebt seit Jänner 2012 zumindest am Wochenende mit ihrer Verlobten zusammen, gibt an über einen beachtlichen Freundeskreis zu verfügen und sehr gut Deutsch zu sprechen. Weiters sei ihr Lebensmittelpunkt seit nunmehr fast 10 Jahren in Österreich und könne sie sich nicht vorstellen, wie sie in ihrer ursprünglichen Heimat neuerlich Fuß fassen könne.

Das Bundesasylamt führte am 08.03.2012 lediglich eine etwa halbstündige Befragung der beschwerdeführenden Partei durch. Dabei wurden im Hinblick auf eine auszusprechende Ausweisung das Verhältnis der beschwerdeführenden Partei zu ihrer Lebensgefährtin, die allgemeinen Daten, die Gründe für eine neuerliche Asylantragstellung und die bisherige Vorstrafe näher erörtert und die Länderfeststellungen zum Kosovo ausgehändigt, sowie die Problematik einer ins Treffen geführten psychischen Erkrankung am Rande erörtert.

3.3. Nach Ansicht des Asylgerichtshofes war jedoch die durchgeführte Befragung und die im Akt bereits vorhandenen erhobenen näheren Daten der beschwerdeführenden Partei für eine gesetzmäßige Abwägung nicht ausreichend.

Die beschwerdeführende Partei führte im Verfahren aus, dass sie im Kosovo nichts habe und auch niemanden kenne, da sie bereits ihr halbes Leben in Österreich gelebt habe. Deshalb wäre es Aufgabe der Erstbehörde gewesen, die näheren Umstände für eine Rückkehr der beschwerdeführenden Partei zu beleuchten. Hiezu wäre die beschwerdeführende Partei näher zu ihren noch bestehenden Kontakten in den Kosovo und zu den finanziellen- und Unterkunftsmöglichkeiten, sowie über eine allenfalls bestehende größere familiäre Struktur im Kosovo zu befragen. Nur dadurch kann im Hinblick auf die gesetzlich gebotene Abwägung darüber abgesprochen werden, ob immer noch Anknüpfungspunkte für die beschwerdeführende Partei in ihrer ehemaligen Heimat bestehen und unter welchen Umständen eine Rückkehr möglich wäre.

Weiters bringt die beschwerdeführende Partei vor, in Österreich über einen Freundeskreis zu verfügen. Da sich die beschwerdeführende Partei seit nunmehr fast 10 Jahren in Österreich aufhält ist davon auszugehen, dass sie auch tatsächlich Kontakte zur Bevölkerung schließen konnte. Ob es sich dabei um beachtenswerte Verbindungen zu Inländern und um integrationsrelevante Gegebenheiten handelt, wäre seitens der Erstbehörde auch einer eingehenden Befragung zu unterziehen gewesen. Schließlich hat es die Erstbehörde auch gänzlich verabsäumt, sich in adäquater Weise (etwa durch eine zeugenschaftliche Befragung) mit der behaupteten Lebensgemeinschaft auseinander zu setzen. Nach Ansicht des Asylgerichtshofes sind daher die vorliegenden Informationen zum Privat- u. Familienleben der beschwerdeführenden Partei nicht ausreichend erhoben worden, weshalb eine weitere Einvernahme der beschwerdeführenden Partei durchzuführen sein wird. In dieser mögen nähere Informationen über die familiäre Situation im Heimatstaat sowie über die Rückkehrmöglichkeit in den Kosovo gesammelt werden. Weiters wird eine Befragung der Verlobten der beschwerdeführenden Partei, welche bisher nicht einmal namentlich aufscheint, durchzuführen sein, um so auch das Familienleben der beschwerdeführenden Partei abschließend beleuchten zu können. Schließlich ist, wie zuvor bereits angeführt, davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei innerhalb der letzten 10 Jahre durchaus integrationsrelevante Freunde- bzw. Bekanntschaften im Inland geschlossen hat.

Die Erstbehörde wird daher im Rahmen einer neuerlichen Befragung die oben eingehend erörterten fehlenden Punkte tiefgreifender zu erheben haben.

III. Hinsichtlich des mit Beschwerde vom 18.04.2012 begehrten Ersatzes der Verfahrenskosten darf festgehalten werden, dass das im Asylverfahren anzuwendende AVG keine Bestimmungen, aufgrund deren der Ersatz der Verfahrenskosten bewilligt werden könnte, enthält. Der gegenständliche Antrag auf Ersatz der Verfahrenskosten war sohin mangels Rechtsgrundlage zurückzuweisen.römisch drei. Hinsichtlich des mit Beschwerde vom 18.04.2012 begehrten Ersatzes der Verfahrenskosten darf festgehalten werden, dass das im Asylverfahren anzuwendende AVG keine Bestimmungen, aufgrund deren der Ersatz der Verfahrenskosten bewilligt werden könnte, enthält. Der gegenständliche Antrag auf Ersatz der Verfahrenskosten war sohin mangels Rechtsgrundlage zurückzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Befragung, Ermittlungspflicht, familiäre Situation, Kassation, Privatleben, Prozesshindernis der entschiedenen Sache

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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