Norm
AsylG 2005 §3Spruch
A5 413.166-2/2011/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 17.6.2011, Zl. 09 07.613-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehöriger von Somalia, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 17.6.2011, Zl. 09 07.613-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde von XXXX wird Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit insoweit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 wird Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit insoweit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 28.6.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 28.6.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer wurde am Tag der Antragstellung gemäß § 19 AsylG 2005 einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie am 21.10.2009 einer niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt unterzogen und gab dabei zusammengefasst zu Protokoll, in Somalia dem Minderheitenstamm der "Reer Hamar" anzugehören, der von größeren Stämmen verfolgt würde. Er sei am Weg zum Markt von einem Angehörigen des Stammes der Abgaal überfallen und mit einem Gewehrkolben geschlagen worden. Man habe ihm sein Geld und sein Gewand gestohlen. Außerdem habe er Probleme mit der islamistischen Gruppe "Al Shabaab" gehabt, die von ihm die Einstellung des Kinobetriebes verlangt habe.Der Beschwerdeführer wurde am Tag der Antragstellung gemäß Paragraph 19, AsylG 2005 einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie am 21.10.2009 einer niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt unterzogen und gab dabei zusammengefasst zu Protokoll, in Somalia dem Minderheitenstamm der "Reer Hamar" anzugehören, der von größeren Stämmen verfolgt würde. Er sei am Weg zum Markt von einem Angehörigen des Stammes der Abgaal überfallen und mit einem Gewehrkolben geschlagen worden. Man habe ihm sein Geld und sein Gewand gestohlen. Außerdem habe er Probleme mit der islamistischen Gruppe "Al Shabaab" gehabt, die von ihm die Einstellung des Kinobetriebes verlangt habe.
I.2. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 26.4.2010, Zl. 09 07.613-BAI, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ebenso wie bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab. Diese Entscheidung wurde mit einer Ausweisung nach Somalia verbunden. Begründend hielt die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft erwiesen hätten.römisch eins.2. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 26.4.2010, Zl. 09 07.613-BAI, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ebenso wie bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab. Diese Entscheidung wurde mit einer Ausweisung nach Somalia verbunden. Begründend hielt die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft erwiesen hätten.
I.3. Der Asylgerichtshof gab der gegen diese Entscheidung fristgerecht eingebrachten Beschwerde mit Erkenntnis vom 31.3.2011, Zl. A 7 413.166-1/2010/4 E, statt und verwies die Angelegenheit gemäß § 66 Abs.2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.römisch eins.3. Der Asylgerichtshof gab der gegen diese Entscheidung fristgerecht eingebrachten Beschwerde mit Erkenntnis vom 31.3.2011, Zl. A 7 413.166-1/2010/4 E, statt und verwies die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.
Der Gerichtshof begründete das aus seiner Sicht mangelhafte Ermittlungsverfahren zusammengefasst mit den fehlenden Feststellungen zur Lage der Volksgruppe der Reer Hamar, denen sich der Beschwerdeführer als- vom Bundesasylamt nicht bestritten - zugehörig bezeichnet hatte.
I.4. Das Bundesasylamt lud den Beschwerdeführer infolge der Behebung des ersten Bescheides durch den Asylgerichtshof zu einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 18.5.2011. Dabei verwies der Genannte auf seine aus der Stammeszugehörigkeit resultierenden Probleme in Somalia. So sei er des Öfteren am Weg zum Einkaufen überfallen worden. Man habe ihm stets das Geld, das er bei sich gehabt hätte, abgenommen. Es sei auch anderen Familienmitgliedern so ergangen. Über Vorhalt, dass er bei der ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt lediglich von einem einmaligen Überfall gesprochen habe, meinte der Beschwerdeführer, er habe dieses konkrete Ereignis deshalb erwähnt, weil er dabei geschlagen und ihm weh getan worden wäre. Er schilderte über Aufforderung diesen Vorfall im Detail. Der Beschwerdeführer wurde des Weiteren zu seinem Volksstamm befragt. Am Ende dieser Einvernahme wurden dem Genannten aktuelle Länderberichte ausgehändigt und ihm eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt.römisch eins.4. Das Bundesasylamt lud den Beschwerdeführer infolge der Behebung des ersten Bescheides durch den Asylgerichtshof zu einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 18.5.2011. Dabei verwies der Genannte auf seine aus der Stammeszugehörigkeit resultierenden Probleme in Somalia. So sei er des Öfteren am Weg zum Einkaufen überfallen worden. Man habe ihm stets das Geld, das er bei sich gehabt hätte, abgenommen. Es sei auch anderen Familienmitgliedern so ergangen. Über Vorhalt, dass er bei der ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt lediglich von einem einmaligen Überfall gesprochen habe, meinte der Beschwerdeführer, er habe dieses konkrete Ereignis deshalb erwähnt, weil er dabei geschlagen und ihm weh getan worden wäre. Er schilderte über Aufforderung diesen Vorfall im Detail. Der Beschwerdeführer wurde des Weiteren zu seinem Volksstamm befragt. Am Ende dieser Einvernahme wurden dem Genannten aktuelle Länderberichte ausgehändigt und ihm eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt.
Mit Schriftsatz vom 1.6.2011 hielt der Beschwerdeführer fest, dass die ihm vorgelegten Informationen ein umfassendes Bild über die Sicherheitslage in Somalia und die Situation von Zivilisten und Angehörigen von ethnischen und religiösen Minderheiten geben würde. Er ergänzte die Ausführungen um einige weitere Berichte betreffend die Minderheit der Reer Hamar.
I.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abermals ab. Unter einem wurde dem Genannten der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Verbindung mit der Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung erteilt.römisch eins.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abermals ab. Unter einem wurde dem Genannten der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Verbindung mit der Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Begründend führte das Bundesasylamt im Zusammenhang mit der in Spruchpunkt I. abweisenden Entscheidung im Wesentlichen aus, dass eine persönliche Bedrohung des Beschwerdeführers weder durch Al Shabaab noch durch Mitglieder des Stammes Abgaal oder durch andere Privatpersonen festgestellt werden könnte. Das Bundesasylamt setzte sich zunächst mit der bei der Erstbefragung und der ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt getätigten Aussage auseinander, wonach der Beschwerdeführer einem Zwangsrekrutierungsversuch von Al Shabaab ausgesetzt gewesen sei. Seine diesbezüglichen detaillierten Schilderungen hätten sich aus den verschiedensten Erwägungen (vgl. Bescheid Seite 93ff) als nicht nachvollziehbar erwiesen. Weiters vermeinte die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer erst bei der ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt Übergriffe durch andere Volksgruppenangehörige erwähnt und dabei nur von einem einmaligen Vorfall gesprochen hätte, während er dieses Vorbringen bei der zweiten Einvernahme plötzlich deutlich gesteigert hätte. Seine Schilderungen seien in einer Gesamtbetrachtung "asylzweckbezogen" angelegt gewesen, hätten sich aber als nicht glaubhaft herausgestellt.Begründend führte das Bundesasylamt im Zusammenhang mit der in Spruchpunkt römisch eins. abweisenden Entscheidung im Wesentlichen aus, dass eine persönliche Bedrohung des Beschwerdeführers weder durch Al Shabaab noch durch Mitglieder des Stammes Abgaal oder durch andere Privatpersonen festgestellt werden könnte. Das Bundesasylamt setzte sich zunächst mit der bei der Erstbefragung und der ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt getätigten Aussage auseinander, wonach der Beschwerdeführer einem Zwangsrekrutierungsversuch von Al Shabaab ausgesetzt gewesen sei. Seine diesbezüglichen detaillierten Schilderungen hätten sich aus den verschiedensten Erwägungen vergleiche Bescheid Seite 93ff) als nicht nachvollziehbar erwiesen. Weiters vermeinte die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer erst bei der ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt Übergriffe durch andere Volksgruppenangehörige erwähnt und dabei nur von einem einmaligen Vorfall gesprochen hätte, während er dieses Vorbringen bei der zweiten Einvernahme plötzlich deutlich gesteigert hätte. Seine Schilderungen seien in einer Gesamtbetrachtung "asylzweckbezogen" angelegt gewesen, hätten sich aber als nicht glaubhaft herausgestellt.
Die Zuerkennung subsidiären Schutzes wurde mit Hinweis auf die aktuelle schlechte Sicherheits- und Menschenrechtslage in Somalia begründet und entsprechend den korrespondierenden gesetzlichen Bestimmungen eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
I.6. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung des Bundesasylamtes hinsichtlich Spruchpunktes I. fristgerecht mittels Beschwerde und verwies im Wesentlichen auf seine bereits im ersten Verfahrensgang getätigten Beschwerdeausführungen, die seitens der belangten Behörde gänzlich unberücksichtigt geblieben wären. Sein eigentlicher Fluchtgrund beziehe sich keineswegs auf seine aus der Stammeszugehörigkeit resultierenden Probleme, sondern auf die ihm widerfahrene Verfolgung durch Al Shabaab, die sich durch den Tod seines Vaters, mehrere Drohungen gegen sein Leben und letztlich durch seine Festnahme und zwei Monate währende Haft ausgedrückt hätte. Die Verfolgungshandlungen seien die Folge seines Widerstandes gewesen, das Kino, das nicht den religiösen und sittlichen Weltvorstellungen von Al Shabaab entsprochen hätte, zu schließen, aber auch Ausfluss seines jungen Alters, das ihn als Kämpfer qualifiziert hätte.römisch eins.6. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung des Bundesasylamtes hinsichtlich Spruchpunktes römisch eins. fristgerecht mittels Beschwerde und verwies im Wesentlichen auf seine bereits im ersten Verfahrensgang getätigten Beschwerdeausführungen, die seitens der belangten Behörde gänzlich unberücksichtigt geblieben wären. Sein eigentlicher Fluchtgrund beziehe sich keineswegs auf seine aus der Stammeszugehörigkeit resultierenden Probleme, sondern auf die ihm widerfahrene Verfolgung durch Al Shabaab, die sich durch den Tod seines Vaters, mehrere Drohungen gegen sein Leben und letztlich durch seine Festnahme und zwei Monate währende Haft ausgedrückt hätte. Die Verfolgungshandlungen seien die Folge seines Widerstandes gewesen, das Kino, das nicht den religiösen und sittlichen Weltvorstellungen von Al Shabaab entsprochen hätte, zu schließen, aber auch Ausfluss seines jungen Alters, das ihn als Kämpfer qualifiziert hätte.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.
II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
II.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auch im zweiten Verfahensgang auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.römisch zwei.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auch im zweiten Verfahensgang auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.
Der Beschwerdeführer hat während des gesamten Verfahrens im Wesentlichen zwei Fluchtmotive in den Vordergrund gestellt: Zum einen hat er von Problemen mit Al Shabaab berichtet, zum anderen angegeben, auch wegen seiner Zugehörigkeit zum Minderheitenstamm der Reer Hamar Repressalien ausgesetzt gewesen zu sein. Es mag zwar zutreffen, dass er bei der Erstbefragung ausschließlich seine Schwierigkeiten mit den Islamisten ins Treffen geführt hat, jedoch erscheint es deshalb nicht ausgeschlossen, dass er aufgrund seiner Ethnie immer wieder Übergriffen durch Angehörige anderer Stämme ausgesetzt war.
Auf dieses Vorbringen ist die belangte Behörde im ersten Verfahrensgang nicht ordnungsgemäß eingegangen, da sie keine Feststellungen zu den Reer Hamar getroffen hatte.
Im zweiten Verfahrensgang hat sie sich zwar detaillierter mit diesem Punkt befasst, es aber im Rahmen der ergänzenden Einvernahme unterlassen, die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seiner die Islamisten betreffenden Probleme näher zu beleuchten und zu hinterfragen.
Vielmehr wurden seine früheren diesbezüglichen Angaben in der Begründung des zweiten Bescheides als vage und widersprüchlich und daher als unglaubwürdig qualifiziert. Diese Beurteilung kann aufgrund der Aktenlage in dieser Form allerdings nicht nachvollzogen werden:
Aus Sicht des Asylgerichtshofes stellt es etwa keinen Widerspruch dar, dass der Genannte wechselweise von "islamistischen Landsleuten" und von "Al Shabaab" sprach.
Auch die übrigen angeblichen Ungereimtheiten wurden in einer Art und Weise begründet, die sich auf keine objektivierbaren Grundlagen stützen, sondern viel eher Mutmaßungen der belangten Behörde, ausgehend von europäischen Denkweisen, darstellen. Die Argumentation, dass der Beschwerdeführer etwa nur deshalb nicht als Opfer der behaupteten Zwangsrekrutierung in Betracht kommen sollte, weil (vgl. Bescheidbegründung S. 94, erster Absatz) er zuvor gegen religiöse Richtlinien verstoßen und Befehle missachtet haben soll, erscheint in dieser Form nicht plausibel.Auch die übrigen angeblichen Ungereimtheiten wurden in einer Art und Weise begründet, die sich auf keine objektivierbaren Grundlagen stützen, sondern viel eher Mutmaßungen der belangten Behörde, ausgehend von europäischen Denkweisen, darstellen. Die Argumentation, dass der Beschwerdeführer etwa nur deshalb nicht als Opfer der behaupteten Zwangsrekrutierung in Betracht kommen sollte, weil vergleiche Bescheidbegründung S. 94, erster Absatz) er zuvor gegen religiöse Richtlinien verstoßen und Befehle missachtet haben soll, erscheint in dieser Form nicht plausibel.
Ebenso handelt es sich - ohne Angabe von Berichtsquellen - um reine Spekulation, wenn das Bundesasylamt weiters vermeint, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer trotz seiner Weigerung, Mitglied zu werden, zwei Monate in Gefangenschaft gehalten worden sei, während andere Insassen ermordet worden wären.
Um die tatsächlichen Verhaltens- und Vorgehensweisen der Islamisten fundiert beurteilen zu können, wäre es notwendig gewesen, gezielte Feststellungen zu den Zwangsrekrutierungen durch Al Shabaab zu treffen.
Generell erweisen sich die der zweiten Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichte demgegenüber aber als ungenügend für die Beurteilung des Gesamtvorbringens. So wurden seitenlange Ausführungen zur Lage in Somaliland und Puntland getroffen, ohne dass ein diesbezüglicher Zusammenhang mit den Angaben des Beschwerdeführers erkennbar ist. Selbst die in der zweiten Entscheidung berücksichtigten Feststellungen zur Lage der Reer Hamar blieben ohne konkrete Bezugnahme auf die Ausführungen des Genannten. Vielmehr lassen die getroffenen Feststellungen (vgl. S. 58 Mitte des angefochtenen Bescheides) durchaus den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer Diskriminierungen und Übergriffen ausgesetzt gewesen sein könnte. Aussagen zu den faktischen Schutzmöglichkeiten wurden seitens der belangten Behörde nicht getroffen.Generell erweisen sich die der zweiten Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichte demgegenüber aber als ungenügend für die Beurteilung des Gesamtvorbringens. So wurden seitenlange Ausführungen zur Lage in Somaliland und Puntland getroffen, ohne dass ein diesbezüglicher Zusammenhang mit den Angaben des Beschwerdeführers erkennbar ist. Selbst die in der zweiten Entscheidung berücksichtigten Feststellungen zur Lage der Reer Hamar blieben ohne konkrete Bezugnahme auf die Ausführungen des Genannten. Vielmehr lassen die getroffenen Feststellungen vergleiche S. 58 Mitte des angefochtenen Bescheides) durchaus den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer Diskriminierungen und Übergriffen ausgesetzt gewesen sein könnte. Aussagen zu den faktischen Schutzmöglichkeiten wurden seitens der belangten Behörde nicht getroffen.
Insgesamt kann auf Basis dieser mangelhaften Ermittlungen (nach wie vor) nicht abschließend beurteilt werden, ob der Beschwerdeführer in seiner Heimat der Gefahr Verfolgungshandlungen durch die Islamisten und/oder andere Stammesangehörige ausgesetzt war und ist bzw. inwieweit solche Übergriffe Asylrelevanz zu entfalten vermögen, weil etwa keine staatlichen Schutzeinrichtgungen existieren bzw. keine Möglichkeit besteht, in einem anderen Landesteil unterzukommen.
II.11.Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.11.Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).
II.12. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.12. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 u, n, d, 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, wesentlicher Verfahrensmangel, ZwangsrekrutierungZuletzt aktualisiert am
15.05.2012