TE AsylGH Erkenntnis 2012/5/9 A13 251226-2/2011

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Veröffentlicht am 09.05.2012
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Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 2005 §28 Abs2
AVG §66 Abs2

Spruch

A13 251.226-2/2011/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SINGER als Vorsitzende und die Richterin Dr. LASSMANN als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörige von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.07.2011, Zl. 04 11.727-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SINGER als Vorsitzende und die Richterin Dr. LASSMANN als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörige von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.07.2011, Zl. 04 11.727-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde der XXXX vom 04.08.2011 wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde der römisch 40 vom 04.08.2011 wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Die Beschwerdeführerin, eine nigerianische Staatsangehörige, stellte am 07.06.2004 einen Antrag auf internationalen Schutzrömisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eine nigerianische Staatsangehörige, stellte am 07.06.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz

I.2. Bei der am 09.06.2004 stattgefundenen Erstbefragung und einer am 14.06.2004 folgenden Einvernahme gab sie zusammengefasst im Wesentlichen an, von der Familie ihres verstorbenen Ehegatten sowie von Bewohnern ihres Heimatdorfes verfolgt worden zu sein. Die Familie ihres verstorbenen Mannes habe sie zwingen wollen, dessen Bruder zu heiraten. Als sie dies abgelehnt habe, habe man ihr gedroht, sie umzubringen. Es sei zu einem Kampf zwischen ihrer Familie und der Familie ihres verstorbenen Mannes gekommen, woraufhin ihre Eltern verschleppt worden seien, sie dagegen habe fliehen können.römisch eins.2. Bei der am 09.06.2004 stattgefundenen Erstbefragung und einer am 14.06.2004 folgenden Einvernahme gab sie zusammengefasst im Wesentlichen an, von der Familie ihres verstorbenen Ehegatten sowie von Bewohnern ihres Heimatdorfes verfolgt worden zu sein. Die Familie ihres verstorbenen Mannes habe sie zwingen wollen, dessen Bruder zu heiraten. Als sie dies abgelehnt habe, habe man ihr gedroht, sie umzubringen. Es sei zu einem Kampf zwischen ihrer Familie und der Familie ihres verstorbenen Mannes gekommen, woraufhin ihre Eltern verschleppt worden seien, sie dagegen habe fliehen können.

I.3. In einer ärztlichen Mitteilung an das Bundesasylamt vom 14.06.2004 wurde der Verdacht einer bestehenden Traumatisierung geäußert, eine depressive Reaktion auf ein konkret datiertes, fluchtauslösendes, traumatisches Ereignis diagnostiziert und eine ambulante Psychotherapie empfohlen.römisch eins.3. In einer ärztlichen Mitteilung an das Bundesasylamt vom 14.06.2004 wurde der Verdacht einer bestehenden Traumatisierung geäußert, eine depressive Reaktion auf ein konkret datiertes, fluchtauslösendes, traumatisches Ereignis diagnostiziert und eine ambulante Psychotherapie empfohlen.

I.4. Die belangte Behörde wies den Asylantrag der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 15.06.2004 gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I 76/1997 (AsylG) idgF ab und erklärte gleichzeitig ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.römisch eins.4. Die belangte Behörde wies den Asylantrag der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 15.06.2004 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, 76 aus 1997, (AsylG) idgF ab und erklärte gleichzeitig ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin wurde der Entscheidung zugrunde gelegt, jedoch aus rechtlicher Sicht als nicht asylrelevant qualifiziert und es wurde vom Bestehen einer inländischen Fluchtalternative ausgegangen.

I.5. Die Beschwerdeführerin bekämpfte die Entscheidung der belangten Behörde fristgerecht mit am 07.07.2004 eingelangter Berufung (ab 01.07.2008: Beschwerde).römisch eins.5. Die Beschwerdeführerin bekämpfte die Entscheidung der belangten Behörde fristgerecht mit am 07.07.2004 eingelangter Berufung (ab 01.07.2008: Beschwerde).

I.6. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wies der Unabhängige Bundesasylsenat (in der Folge: UBAS) mit dem am 16.11.2007 mündlich verkündeten (und am 17.01.2008 schriftlich ausgefertigten) Bescheid zu Zl. 251.226/0/4E-V/13/04 die erhobene Berufung gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 ab, stellte gemäß § 8 AsylG leg.cit. iVm § 50 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nigeria zulässig sei und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 leg.cit. nach Nigeria aus. Begründend wurde ausgeführt, die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen seien zu inhaltsleer und unkonkret gewesen, um glaubwürdig zu sein.römisch eins.6. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wies der Unabhängige Bundesasylsenat (in der Folge: UBAS) mit dem am 16.11.2007 mündlich verkündeten (und am 17.01.2008 schriftlich ausgefertigten) Bescheid zu Zl. 251.226/0/4E-V/13/04 die erhobene Berufung gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, ab, stellte gemäß Paragraph 8, AsylG leg.cit. in Verbindung mit Paragraph 50, des Fremdenpolizeigesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nigeria zulässig sei und wies die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg.cit. nach Nigeria aus. Begründend wurde ausgeführt, die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen seien zu inhaltsleer und unkonkret gewesen, um glaubwürdig zu sein.

I.7. Der Verwaltungsgerichtshof (in der Folge: VwGH) hat in seinem Beschluss vom 21.01.2008, Zl. AW 2008/20/0053-4, gemäß § 30 Abs. 2 VwGG dem Antrag der Beschwerdeführerin (der gegen den Bescheid des UBAS vom 16.11.2007 erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen) mit der Wirkung stattgegeben, sodass der antragstellenden Partei wieder die Rechtsstellung als Asylwerberin zukomme, womit im Besonderen jede Zurück- oder Abschiebung der antragstellenden Partei aus Österreich für die Dauer des verwaltungsrechtlichen Verfahrens unzulässig sei.römisch eins.7. Der Verwaltungsgerichtshof (in der Folge: VwGH) hat in seinem Beschluss vom 21.01.2008, Zl. AW 2008/20/0053-4, gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG dem Antrag der Beschwerdeführerin (der gegen den Bescheid des UBAS vom 16.11.2007 erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen) mit der Wirkung stattgegeben, sodass der antragstellenden Partei wieder die Rechtsstellung als Asylwerberin zukomme, womit im Besonderen jede Zurück- oder Abschiebung der antragstellenden Partei aus Österreich für die Dauer des verwaltungsrechtlichen Verfahrens unzulässig sei.

I.8. Mit Erkenntnis vom 23.02.2011, Zl. 2011/23/0013-9, hob der VwGH den Bescheid des UBAS vom 16.11.2007 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.römisch eins.8. Mit Erkenntnis vom 23.02.2011, Zl. 2011/23/0013-9, hob der VwGH den Bescheid des UBAS vom 16.11.2007 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.

Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihre Furcht vor Verfolgung mit der seitens der Familie ihres verstorbenen Mannes geplanten Zwangsverheiratung begründet und damit (auch) einen Eingriff in ihre sexuelle Selbstbestimmung geltend gemacht habe, wodurch sich die Notwendigkeit ergeben habe, vor dem UBAS die Beschwerdeführerin durch eine Person weiblichen Geschlechts einzuvernehmen, was jedoch nicht geschehen sei. Weiters habe eine vom Bundesasylamt veranlasste ärztliche Untersuchung einen Traumatisierungsverdacht sowie eine depressive Reaktion ergeben und wäre ihr Aussageverhalten in diesem Lichte zu bewerten gewesen. Die Beweiswürdigung des UBAS sei nicht schlüssig.

I.9. Mit Bescheid vom 06.04.2011 zu Zl. A13 251.226-1/2011/13E hat der Asylgerichtshof den bekämpften Bescheid der belangten Behörde behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Dabei gelangte der Asylgerichtshof zu dem Schluss, dass das Bundesasylamt keine hinreichenden Feststellungen sowie keine nachvollziehbare Beweiswürdigung getroffen hat. So sei es nicht nachvollziehbar, warum die erstinstanzliche Behörde die Angaben der Asylwerberin generell für glaubwürdig erkläre, ohne zuvor in der Einvernahme auf bestimmte Unstimmigkeiten in ihrem dargelegten Vorbringen näher einzugehen. Weiters habe das Bundesasylamt auf eine innerstaatliche Fluchtalternative verwiesen, es jedoch verabsäumt, hinreichende Feststellungen zu einer innerstaatlichen Fluchtalternative für Frauen in Nigeria bei vorliegender privater Verfolgung zu treffen bzw. sei es auch nicht auf die persönliche Situation der Asylwerberin (Alter, Gesundheit, Ausbildung, Beruf, familiäre Kontakte) hinsichtlich einer innerstaatlichen Relokationsmöglichkeit entsprechend eingegangen. Zudem habe die belangte Behörde in ihrer Entscheidung den aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt.römisch eins.9. Mit Bescheid vom 06.04.2011 zu Zl. A13 251.226-1/2011/13E hat der Asylgerichtshof den bekämpften Bescheid der belangten Behörde behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Dabei gelangte der Asylgerichtshof zu dem Schluss, dass das Bundesasylamt keine hinreichenden Feststellungen sowie keine nachvollziehbare Beweiswürdigung getroffen hat. So sei es nicht nachvollziehbar, warum die erstinstanzliche Behörde die Angaben der Asylwerberin generell für glaubwürdig erkläre, ohne zuvor in der Einvernahme auf bestimmte Unstimmigkeiten in ihrem dargelegten Vorbringen näher einzugehen. Weiters habe das Bundesasylamt auf eine innerstaatliche Fluchtalternative verwiesen, es jedoch verabsäumt, hinreichende Feststellungen zu einer innerstaatlichen Fluchtalternative für Frauen in Nigeria bei vorliegender privater Verfolgung zu treffen bzw. sei es auch nicht auf die persönliche Situation der Asylwerberin (Alter, Gesundheit, Ausbildung, Beruf, familiäre Kontakte) hinsichtlich einer innerstaatlichen Relokationsmöglichkeit entsprechend eingegangen. Zudem habe die belangte Behörde in ihrer Entscheidung den aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt.

I.10. In weiterer Folge fand am 05.07.2011 eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin im Beisein einer weiblichen Einvernahmeleiterin sowie einer Dolmetscherin für die englische Sprache statt. Die Antragstellerin gab an, gesund zu sein, keine medizinische Betreuung zu benötigen und auch keine Medikamente einzunehmen. In Nigeria fürchte sie um ihr Leben, da ihr die Familie ihres verstorbenen Gatten XXXX mit dem Tod gedroht habe, sollte sie nicht bereit sein, dessen jüngeren Bruder XXXX zu heiraten. Deren Tradition verlange es, nach dem Ableben des Ehegatten den jüngeren Bruder zu ehelichen. Die Beschwerdeführerin habe das nicht gewollt. Sie sei schon zur ersten Ehe gezwungen worden und wäre damals nicht glücklich gewesen.römisch eins.10. In weiterer Folge fand am 05.07.2011 eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin im Beisein einer weiblichen Einvernahmeleiterin sowie einer Dolmetscherin für die englische Sprache statt. Die Antragstellerin gab an, gesund zu sein, keine medizinische Betreuung zu benötigen und auch keine Medikamente einzunehmen. In Nigeria fürchte sie um ihr Leben, da ihr die Familie ihres verstorbenen Gatten römisch 40 mit dem Tod gedroht habe, sollte sie nicht bereit sein, dessen jüngeren Bruder römisch 40 zu heiraten. Deren Tradition verlange es, nach dem Ableben des Ehegatten den jüngeren Bruder zu ehelichen. Die Beschwerdeführerin habe das nicht gewollt. Sie sei schon zur ersten Ehe gezwungen worden und wäre damals nicht glücklich gewesen.

I.11. Die belangte Behörde brachte der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 06.07.2011 aktuelle Länderfeststellungen zur Kenntnis und räumte ihr eine Frist bis zum 18.07.2011 zur Stellungnahme ein. Eine Stellungnahme langte am 14.07.2011, somit innerhalb der gesetzten Frist, beim Bundesasylamt ein.römisch eins.11. Die belangte Behörde brachte der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 06.07.2011 aktuelle Länderfeststellungen zur Kenntnis und räumte ihr eine Frist bis zum 18.07.2011 zur Stellungnahme ein. Eine Stellungnahme langte am 14.07.2011, somit innerhalb der gesetzten Frist, beim Bundesasylamt ein.

I.12. Die belangte Behörde wies den gegenständlichen Asylantrag mit Bescheid vom 20.07.2011 ab und erklärte die Rückführung der Genannten nach Nigeria für zulässig. Begründend wurde der Beschwerdeführerin die Glaubwürdigkeit vollumfänglich versagt.römisch eins.12. Die belangte Behörde wies den gegenständlichen Asylantrag mit Bescheid vom 20.07.2011 ab und erklärte die Rückführung der Genannten nach Nigeria für zulässig. Begründend wurde der Beschwerdeführerin die Glaubwürdigkeit vollumfänglich versagt.

Zu Spruchpunkt II. wurde insbesondere angeführt, es läge kein glaubhafter Hinweis auf das aktuelle Vorliegen "außergewöhnlicher Umstände" (lebensbedrohende Erkrankung oder dergleichen) vor, die eine Abschiebung im Sinne von Art. 3 EMRK und § 50 FPG unzulässig machen könnten. Sie selbst habe angegeben, gesund zu sein. Es seien auch keine Gründe hervorgetreten, die gegen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Bestreitung des Lebensunterhaltes der Beschwerdeführerin sprechen würden.Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde insbesondere angeführt, es läge kein glaubhafter Hinweis auf das aktuelle Vorliegen "außergewöhnlicher Umstände" (lebensbedrohende Erkrankung oder dergleichen) vor, die eine Abschiebung im Sinne von Artikel 3, EMRK und Paragraph 50, FPG unzulässig machen könnten. Sie selbst habe angegeben, gesund zu sein. Es seien auch keine Gründe hervorgetreten, die gegen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Bestreitung des Lebensunterhaltes der Beschwerdeführerin sprechen würden.

In Spruchpunkt III. wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ledig sei, keine in Österreich lebenden Verwandten bzw. Familienangehörige habe und auch in keiner eheähnlichen Lebensgemeinschaft lebe. Da bis zum Entscheidungszeitpunkt keine nachhaltigen sozialen und wirtschaftlichen Bindungen im Bundesgebiet Österreich begründet worden seien, falle nach Ansicht des Bundesasylamtes die nach Art. 8 EMRK vorgenommene Abwägung zu Lasten der Antragstellerin aus.In Spruchpunkt römisch drei. wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ledig sei, keine in Österreich lebenden Verwandten bzw. Familienangehörige habe und auch in keiner eheähnlichen Lebensgemeinschaft lebe. Da bis zum Entscheidungszeitpunkt keine nachhaltigen sozialen und wirtschaftlichen Bindungen im Bundesgebiet Österreich begründet worden seien, falle nach Ansicht des Bundesasylamtes die nach Artikel 8, EMRK vorgenommene Abwägung zu Lasten der Antragstellerin aus.

I.13. Die Beschwerdeführerin bekämpfte den Bescheid durch ihre rechtsfreundliche Vertretung zur Gänze wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften fristgerecht mittels Beschwerde vom 04.08.2011.römisch eins.13. Die Beschwerdeführerin bekämpfte den Bescheid durch ihre rechtsfreundliche Vertretung zur Gänze wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften fristgerecht mittels Beschwerde vom 04.08.2011.

I.14. Mit Schreiben vom 21.10.2011 legte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung eine Kopie über ihr österreichisches Sprachdiplom vom 02.10.2011 vor, wonach die Genannte über Deutschkenntnisse auf A2-Niveau verfüge und die Prüfung "gut bestanden" habe.römisch eins.14. Mit Schreiben vom 21.10.2011 legte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung eine Kopie über ihr österreichisches Sprachdiplom vom 02.10.2011 vor, wonach die Genannte über Deutschkenntnisse auf A2-Niveau verfüge und die Prüfung "gut bestanden" habe.

I.15. Am 11.01.2012 langte eine Mitteilung der Fremdenpolizei Flughafen beim Asylgerichtshof ein, wonach die Person der Beschwerdeführerin im Zuge einer SG Kontrolle untersucht worden wäre und dabei eine gültige spanische Aufenthaltsberechtigung vorgelegt habe.römisch eins.15. Am 11.01.2012 langte eine Mitteilung der Fremdenpolizei Flughafen beim Asylgerichtshof ein, wonach die Person der Beschwerdeführerin im Zuge einer SG Kontrolle untersucht worden wäre und dabei eine gültige spanische Aufenthaltsberechtigung vorgelegt habe.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.

II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

II.3. Gemäß § 9 leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II.5. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

II.6. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.6. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.

II.7. Im gegenständlichen Fall liegt nach Ansicht des Asylgerichtshofes aus folgenden Erwägungen ein mangelhafter Sachverhalt vor:römisch zwei.7. Im gegenständlichen Fall liegt nach Ansicht des Asylgerichtshofes aus folgenden Erwägungen ein mangelhafter Sachverhalt vor:

Die Beschwerdeführerin hat am 07.06.2004 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz in Österreich gestellt, sodass auf dieser Grundlage (zunächst) in unbedenklicher Weise von der rechtmäßigen Zuständigkeit Österreichs iSd der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (infolge kurz: Dublin II VO) ausgegangen und das Asylverfahren eingeleitet wurde. Zum damaligen Zeitpunkt lagen noch keine Hinweise vor, die einen Anlass dazu gegeben hätten, Erhebungen oder Feststellungen dahingehend zu treffen, ob ein anderer Staat für den Asylantrag der Beschwerdeführerin zuständig sei.Die Beschwerdeführerin hat am 07.06.2004 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz in Österreich gestellt, sodass auf dieser Grundlage (zunächst) in unbedenklicher Weise von der rechtmäßigen Zuständigkeit Österreichs iSd der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (infolge kurz: Dublin römisch zwei VO) ausgegangen und das Asylverfahren eingeleitet wurde. Zum damaligen Zeitpunkt lagen noch keine Hinweise vor, die einen Anlass dazu gegeben hätten, Erhebungen oder Feststellungen dahingehend zu treffen, ob ein anderer Staat für den Asylantrag der Beschwerdeführerin zuständig sei.

Mit gegenständlichem Bescheid vom 20.07.2011, Zl. 04 11.727-BAW hat das Bundesasylamt den Asylantrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 07.06.2004 gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt sowie die Genannte gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 04.08.2011 fristgerecht eingebrachte Beschwerde.Mit gegenständlichem Bescheid vom 20.07.2011, Zl. 04 11.727-BAW hat das Bundesasylamt den Asylantrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 07.06.2004 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) idgF abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig erklärt sowie die Genannte gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 04.08.2011 fristgerecht eingebrachte Beschwerde.

Am 11.01.2012 wurde dem Asylgerichtshof seitens der Fremdenpolizei Flughafen mitgeteilt, die Beschwerdeführerin sei am 10.01.2012 aus Barcelona in Wien angekommen und im Zuge einer SG Kontrolle überprüft worden, woraufhin sie eine gültige spanische Aufenthaltsbewilligung vorgelegt habe. Davon ausgehend, ist aber der Sachverhalt, den das Bundesasylamt festgestellt hat, unter dem Aspekt der Zuständigkeit nach der Dublin II VO (im Nachhinein) unvollständig geworden, und zwar aus folgenden Überlegungen:Am 11.01.2012 wurde dem Asylgerichtshof seitens der Fremdenpolizei Flughafen mitgeteilt, die Beschwerdeführerin sei am 10.01.2012 aus Barcelona in Wien angekommen und im Zuge einer SG Kontrolle überprüft worden, woraufhin sie eine gültige spanische Aufenthaltsbewilligung vorgelegt habe. Davon ausgehend, ist aber der Sachverhalt, den das Bundesasylamt festgestellt hat, unter dem Aspekt der Zuständigkeit nach der Dublin römisch zwei VO (im Nachhinein) unvollständig geworden, und zwar aus folgenden Überlegungen:

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II VO zur Prüfung des Asylantrages oder Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin römisch zwei VO zur Prüfung des Asylantrages oder Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 erster Satz AsylG ist der Asylantrag zugelassen, wenn das Bundesasylamt nicht binnen zwanzig Tagen nach Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz entscheidet, dass der Antrag zurückzuweisen ist, es sei denn, es werden Konsultationen gemäß der Dublin II VO geführt. Ist die zwanzigtägige Frist verstrichen, so ist der Asylantrag kraft Gesetzes "zugelassen" und darf daher nicht mehr als unzulässig zurückgewiesen werden.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, erster Satz AsylG ist der Asylantrag zugelassen, wenn das Bundesasylamt nicht binnen zwanzig Tagen nach Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz entscheidet, dass der Antrag zurückzuweisen ist, es sei denn, es werden Konsultationen gemäß der Dublin römisch zwei VO geführt. Ist die zwanzigtägige Frist verstrichen, so ist der Asylantrag kraft Gesetzes "zugelassen" und darf daher nicht mehr als unzulässig zurückgewiesen werden.

Die Dublin II VO enthält in ihrem Kapitel III, und zwar in den Art. 6 bis 14, Zuständigkeitskriterien, die gemäß Art. 5 Abs. 1 Dublin II VO in der im Kapitel III genannten Reihenfolge anzuwenden sind. Gemäß Art. 5 Abs. 2 Dublin II VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaates von der Situation in jenem Zeitpunkt ausgegangen, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Art. 16 Abs. 2 Dublin II VO sieht vor, dass einem Mitgliedstaat, der dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel erteilt, die Verpflichtungen nach Art. 16 Abs. 1 Dublin II VO zufallen, ua. die Verpflichtungen, den Asylbewerber, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, aufzunehmen und die Prüfung des Asylantrages abzuschließen (Art. 16 Abs. 1 lit. a und b Dublin II VO).Die Dublin römisch zwei VO enthält in ihrem Kapitel römisch drei, und zwar in den Artikel 6 bis 14, Zuständigkeitskriterien, die gemäß Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO in der im Kapitel römisch drei genannten Reihenfolge anzuwenden sind. Gemäß Artikel 5, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaates von der Situation in jenem Zeitpunkt ausgegangen, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Artikel 16, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO sieht vor, dass einem Mitgliedstaat, der dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel erteilt, die Verpflichtungen nach Artikel 16, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO zufallen, ua. die Verpflichtungen, den Asylbewerber, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, aufzunehmen und die Prüfung des Asylantrages abzuschließen (Artikel 16, Absatz eins, Litera a und b Dublin römisch zwei VO).

Die Zuständigkeit nach Art. 16 Abs. 2 Dublin II VO kommt auch dann zum Zug, wenn der Antragsteller bereits, bevor ihm der Aufenthaltstitel erteilt worden war, einen Asylantrag gestellt hatte. Die "Sachverhaltsversteinerungsregel" des Art. 5 Abs. 2 Dublin II VO bezieht sich ausdrücklich nur auf die in Art. 5 Abs. 1 Dublin II VO genannten Kriterien, somit auf jene des Kapitels III der Dublin II VO; sie erfasst daher nicht auch die Zuständigkeit nach Art. 16 Abs. 2 Dublin II VO (vgl. auch Schmied/Filzwieser, Dublin II-Verordnung. Das Europäische Asylzuständigkeitssystem [2004] K 7 zu Art. 5 Dublin II VO und K 16 zu Art. 16 Dublin II VO). Wollte man Art. 5 Abs. 2 Dublin II VO auch auf diese nachträgliche Zuständigkeitsänderung beziehen, so beraubte man Art. 16 Abs. 2 Dublin II VO eines großen Teils seines Anwendungsbereichs, nämlich in all jenen Fällen, in denen der Asylbewerber einen Asylantrag gestellt hat, bevor er einen Aufenthaltstitel erlangt. Es verblieben nur jene Fälle, in denen der Asylwerber seinen Antrag erst stellt, nachdem er zunächst einen anderen Zuständigkeitstatbestand (bspw. Art. 10 Abs. 1 Dublin II VO: illegale Einreise) verwirklicht und sodann einen Aufenthaltstitel (iSd Art. 16 Abs. 2 Dublin II VO) erlangt hat. Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass der Verordnungsgeber diesen Fall gerade nicht als den typischen Anwendungsfall des Art. 16 Abs. 2 Dublin II VO vor Augen gehabt hat; es ist zu bezweifeln, dass er überhaupt unter diese Bestimmung fällt, deutet doch der Ausdruck "Antragsteller", den sie enthält, darauf hin, dass sie nur Personen erfassen soll, die ihren Antrag gestellt haben, bevor ihnen der Aufenthaltstitel erteilt worden ist (vgl. Schmied/Filzwieser, Dublin II-Verordnung, K 16 zu Art. 16 Dublin II VO). Von dieser Auslegung ausgehend, kann Art. 16 Abs. 2 Dublin II VO überhaupt nur dann angewandt werden, wenn Art. 5 Abs. 2 Dublin II VO auf diese Fälle nicht anzuwenden ist.Die Zuständigkeit nach Artikel 16, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO kommt auch dann zum Zug, wenn der Antragsteller bereits, bevor ihm der Aufenthaltstitel erteilt worden war, einen Asylantrag gestellt hatte. Die "Sachverhaltsversteinerungsregel" des Artikel 5, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO bezieht sich ausdrücklich nur auf die in Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO genannten Kriterien, somit auf jene des Kapitels römisch drei der Dublin römisch zwei VO; sie erfasst daher nicht auch die Zuständigkeit nach Artikel 16, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO vergleiche auch Schmied/Filzwieser, Dublin II-Verordnung. Das Europäische Asylzuständigkeitssystem [2004] K 7 zu Artikel 5, Dublin römisch zwei VO und K 16 zu Artikel 16, Dublin römisch zwei VO). Wollte man Artikel 5, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO auch auf diese nachträgliche Zuständigkeitsänderung beziehen, so beraubte man Artikel 16, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO eines großen Teils seines Anwendungsbereichs, nämlich in all jenen Fällen, in denen der Asylbewerber einen Asylantrag gestellt hat, bevor er einen Aufenthaltstitel erlangt. Es verblieben nur jene Fälle, in denen der Asylwerber seinen Antrag erst stellt, nachdem er zunächst einen anderen Zuständigkeitstatbestand (bspw. Artikel 10, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO: illegale Einreise) verwirklicht und sodann einen Aufenthaltstitel (iSd Artikel 16, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO) erlangt hat. Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass der Verordnungsgeber diesen Fall gerade nicht als den typischen Anwendungsfall des Artikel 16, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO vor Augen gehabt hat; es ist zu bezweifeln, dass er überhaupt unter diese Bestimmung fällt, deutet doch der Ausdruck "Antragsteller", den sie enthält, darauf hin, dass sie nur Personen erfassen soll, die ihren Antrag gestellt haben, bevor ihnen der Aufenthaltstitel erteilt worden ist vergleiche Schmied/Filzwieser, Dublin II-Verordnung, K 16 zu Artikel 16, Dublin römisch zwei VO). Von dieser Auslegung ausgehend, kann Artikel 16, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO überhaupt nur dann angewandt werden, wenn Artikel 5, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO auf diese Fälle nicht anzuwenden ist.

Die Dublin II VO unterscheidet in ihren Definitionen zwischen "Aufenthaltstiteln" (Art. 2 lit. j Dublin II VO) und "Visa". Ein Aufenthaltstitel ist nach Art. 2 lit. j Dublin II VO "jede von den Behörden eines Mitgliedstaates erteilte Erlaubnis, mit der der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats gestattet wird, einschließlich der Dokumente, mit denen die Genehmigung des Aufenthalts im Hoheitsgebiet im Rahmen einer Regelung des vorübergehenden Schutzes oder bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die eine Ausweisung verhindernden Umstände nicht mehr gegeben sind, nachgewiesen werden kann; ausgenommen sind Visa und Aufenthaltstitel, die während der zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats entsprechend dieser Verordnung erforderlichen Frist bzw. während der Prüfung eines Asylantrags oder eines Antrags auf Gewährung eines Aufenthaltstitels erteilt wurden".Die Dublin römisch zwei VO unterscheidet in ihren Definitionen zwischen "Aufenthaltstiteln" (Artikel 2, Litera j, Dublin römisch zwei VO) und "Visa". Ein Aufenthaltstitel ist nach Artikel 2, Litera j, Dublin römisch zwei VO "jede von den Behörden eines Mitgliedstaates erteilte Erlaubnis, mit der der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats gestattet wird, einschließlich der Dokumente, mit denen die Genehmigung des Aufenthalts im Hoheitsgebiet im Rahmen einer Regelung des vorübergehenden Schutzes oder bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die eine Ausweisung verhindernden Umstände nicht mehr gegeben sind, nachgewiesen werden kann; ausgenommen sind Visa und Aufenthaltstitel, die während der zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats entsprechend dieser Verordnung erforderlichen Frist bzw. während der Prüfung eines Asylantrags oder eines Antrags auf Gewährung eines Aufenthaltstitels erteilt wurden".

Ein Visum ist nach Art. 2 lit. k Dublin II VO "die Erlaubnis oder Entscheidung eines Mitgliedstaats, die im Hinblick auf die Einreise zum Zweck der Durchreise oder die Einreise zum Zweck eines Aufenthalts in diesem Mitgliedstaat oder in mehreren Mitgliedstaaten verlangt wird." Die Dublin II VO unterscheidet mehrere Arten von Visa, ua. Langzeitvisa und Kurzzeitvisa. Die Definition des Visums zeigt, dass es ua. für die Einreise "zum Zweck eines Aufenthalts" in einem Mitgliedstaat erteilt wird; auch die Definitionen des Langzeit- und des Kurzzeitvisums (die Erlaubnis oder Entscheidung eines Mitgliedstaats, die im Hinblick auf die Einreise zum Zweck eines Aufenthalts von mehr als drei Monaten bzw. von insgesamt höchstens drei Monaten verlangt wird) sprechen von der "Einreise zum Zweck eines Aufenthalts". Nach dem Text der Verordnung ist aber zu unterscheiden zwischen der Erlaubnis zum Aufenthalt (dem Aufenthaltstitel) und der Erlaubnis zur Einreise zum Zweck eines Aufenthaltes (dem Visum). Das Visum iSd Art. 2 lit. k Dublin II VO berechtigt offenbar zur Einreise, nicht aber zum nachfolgenden Aufenthalt, auch wenn es zum Zweck eines solchen Aufenthaltes erteilt wird. Der Aufenthalt selbst ist nur auf Grund eines Aufenthaltstitels zulässig, der freilich in diesen Fällen regelmäßig erteilt werden wird. Das schließt nicht aus, dass einzelne Mitgliedstaaten in ihrem innerstaatlichen Recht Institute vorsehen, die gleichzeitig unter den Visums- und unter den Aufenthaltstitelbegriff der Dublin II VO fallen.Ein Visum ist nach Artikel 2, Litera k, Dublin römisch zwei VO "die Erlaubnis oder Entscheidung eines Mitgliedstaats, die im Hinblick auf die Einreise zum Zweck der Durchreise oder die Einreise zum Zweck eines Aufenthalts in diesem Mitgliedstaat oder in mehreren Mitgliedstaaten verlangt wird." Die Dublin römisch zwei VO unterscheidet mehrere Arten von Visa, ua. Langzeitvisa und Kurzzeitvisa. Die Definition des Visums zeigt, dass es ua. für die Einreise "zum Zweck eines Aufenthalts" in einem Mitgliedstaat erteilt wird; auch die Definitionen des Langzeit- und des Kurzzeitvisums (die Erlaubnis oder Entscheidung eines Mitgliedstaats, die im Hinblick auf die Einreise zum Zweck eines Aufenthalts von mehr als drei Monaten bzw. von insgesamt höchstens drei Monaten verlangt wird) sprechen von der "Einreise zum Zweck eines Aufenthalts". Nach dem Text der Verordnung ist aber zu unterscheiden zwischen der Erlaubnis zum Aufenthalt (dem Aufenthaltstitel) und der Erlaubnis zur Einreise zum Zweck eines Aufenthaltes (dem Visum). Das Visum iSd Artikel 2, Litera k, Dublin römisch zwei VO berechtigt offenbar zur Einreise, nicht aber zum nachfolgenden Aufenthalt, auch wenn es zum Zweck eines solchen Aufenthaltes erteilt wird. Der Aufenthalt selbst ist nur auf Grund eines Aufenthaltstitels zulässig, der freilich in diesen Fällen regelmäßig erteilt werden wird. Das schließt nicht aus, dass einzelne Mitgliedstaaten in ihrem innerstaatlichen Recht Institute vorsehen, die gleichzeitig unter den Visums- und unter den Aufenthaltstitelbegriff der Dublin römisch zwei VO fallen.

II.8. Es fehlen daher nunmehr Feststellungen dazu, ob Spanien der Beschwerdeführerin nunmehr einen Aufenthaltstitel iSd Art. 2 lit. j Dublin II VO erteilt hat. Durch die Mitteilung der Fremdenpolizei vom 11.01.2012 sowie einer in Kopie beigefügten, in Madrid ausgestellten Karte mit Gültigkeit bis zum 20.04.2015 und dem darauf befindlichen Vermerk: FAMILIAR CIUDANDO DE LA UNION, RESIDENTE) haben sich jedenfalls ausreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dies geschehen ist.römisch zwei.8. Es fehlen daher nunmehr Feststellungen dazu, ob Spanien der Beschwerdeführerin nunmehr einen Aufenthaltstitel iSd Artikel 2, Litera j, Dublin römisch zwei VO erteilt hat. Durch die Mitteilung der Fremdenpolizei vom 11.01.2012 sowie einer in Kopie beigefügten, in Madrid ausgestellten Karte mit Gültigkeit bis zum 20.04.2015 und dem darauf befindlichen Vermerk: FAMILIAR CIUDANDO DE LA UNION, RESIDENTE) haben sich jedenfalls ausreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dies geschehen ist.

Das Bundesasylamt hat keine Ermittlungen in Bezug auf die Zuständigkeit (Österreichs oder Spaniens) iSd Dublin II VO in das Verfahren eingeführt, weil dazu nach dem damaligen Verfahrensstand kein Anlass bestand. Dies ist jedoch nunmehr - da sich der Sachverhalt entscheidungswesentlich geändert haben dürfte - nachzuholen. Dabei wird iSd der Dublin II VO vorzugehen sein. Die Vernehmung durch die erstinstanzliche Behörde würde dezentral stattfinden; auch dies ist unter dem Gesichtspunkt der Kostenersparnis zu berücksichtigen (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315). Dazu kommt, dass gemäß Art. 22 Abs. 1 Dublin II VO nur bestimmte Behörden für die Durchführung dieser Verordnung zuständig sind; in Österreich ist dies gemäß § 58 AsylG 2005 das Bundesasylamt. Da ein Gesuch iSd der Dublin II VO jedenfalls vom Bundesasylamt zu stellen wäre, spricht auch dieser Aspekt dafür, das weitere Verfahren vor dem Bundesasylamt zu führen.Das Bundesasylamt hat keine Ermittlungen in Bezug auf die Zuständigkeit (Österreichs oder Spaniens) iSd Dublin römisch zwei VO in das Verfahren eingeführt, weil dazu nach dem damaligen Verfahrensstand kein Anlass bestand. Dies ist jedoch nunmehr - da sich der Sachverhalt entscheidungswesentlich geändert haben dürfte - nachzuholen. Dabei wird iSd der Dublin römisch zwei VO vorzugehen sein. Die Vernehmung durch die erstinstanzliche Behörde würde dezentral stattfinden; auch dies ist unter dem Gesichtspunkt der Kostenersparnis zu berücksichtigen (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315). Dazu kommt, dass gemäß Artikel 22, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO nur bestimmte Behörden für die Durchführung dieser Verordnung zuständig sind; in Österreich ist dies gemäß Paragraph 58, AsylG 2005 das Bundesasylamt. Da ein Gesuch iSd der Dublin römisch zwei VO jedenfalls vom Bundesasylamt zu stellen wäre, spricht auch dieser Aspekt dafür, das weitere Verfahren vor dem Bundesasylamt zu führen.

Es ist nicht möglich, über den Asylantrag der Beschwerdeführerin zu entscheiden, wenn nicht in ausreichendem Maße Feststellungen darüber getroffen werden, ob Spanien der Antragstellerin einen Aufenthaltstitel erteilt hat; daraus wären die Konsequenzen für die Zuständigkeit iSd Dublin II VO zu ziehen. Erst dann lässt sich beurteilen, ob Österreich (noch) zuständig iSd Dublin II VO ist und daher über den Asylantrag der Beschwerdeführerin in der Sache zu entscheiden hat.Es ist nicht möglich, über den Asylantrag der Beschwerdeführerin zu entscheiden, wenn nicht in ausreichendem Maße Feststellungen darüber getroffen werden, ob Spanien der Antragstellerin einen Aufenthaltstitel erteilt hat; daraus wären die Konsequenzen für die Zuständigkeit iSd Dublin römisch zwei VO zu ziehen. Erst dann lässt sich beurteilen, ob Österreich (noch) zuständig iSd Dublin römisch zwei VO ist und daher über den Asylantrag der Beschwerdeführerin in der Sache zu entscheiden hat.

Wie bereits oben erwähnt, ist gemäß § 28 Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 ein Asylantrag zugelassen, wenn das Bundesasylamt nicht binnen zwanzig Tagen nach Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz entscheidet, dass er zurückzuweisen sei, es sei denn, es werden Konsultationen gemäß der Dublin II VO geführt. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung wären "nachträgliche" Konsultationen - wie sie hier ins Auge zu fassen wären - nicht mehr zulässig.Wie bereits oben erwähnt, ist gemäß Paragraph 28, Absatz 2, erster Satz AsylG 2005 ein Asylantrag zugelassen, wenn das Bundesasylamt nicht binnen zwanzig Tagen nach Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz entscheidet, dass er zurückzuweisen sei, es sei denn, es werden Konsultationen gemäß der Dublin römisch zwei VO geführt. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung wären "nachträgliche" Konsultationen - wie sie hier ins Auge zu fassen wären - nicht mehr zulässig.

Im vorliegenden Fall erteilte Spanien der Beschwerdeführerin den (Aufenthalts-)Titel "FAMILIAR CIUDANDO DE LA UNION, RESIDENTE" erst, nachdem ihr Asylantrag (in Österreich) bereits kraft Gesetzes zugelassen war. Wollte man die Regelung über die "20-Tage-Frist" in § 28 Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 auch auf jene Fälle anwenden, in denen die Zuständigkeit eines anderen Staates erst nachträglich (nach Art. 16 Abs. 2 Dublin II VO) entsteht, so könnte diese Zuständigkeitsänderung mit den Mitteln des innerstaatlichen Rechtes in den meisten Fällen nicht wahrgenommen werden, sondern nur in jenen (wenigen), in denen der Aufenthaltstitel innerhalb von zwanzig Tagen erteilt wird, nachdem der Asylwerber seinen Antrag in Österreich gestellt hat.Im vorliegenden Fall erteilte Spanien der Beschwerdeführerin den (Aufenthalts-)Titel "FAMILIAR CIUDANDO DE LA UNION, RESIDENTE" erst, nachdem ihr Asylantrag (in Österreich) bereits kraft Gesetzes zugelassen war. Wollte man die Regelung über die "20-Tage-Frist" in Paragraph 28, Absatz 2, erster Satz AsylG 2005 auch auf jene Fälle anwenden, in denen die Zuständigkeit eines anderen Staates erst nachträglich (nach Artikel 16, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO) entsteht, so könnte diese Zuständigkeitsänderung mit den Mitteln des innerstaatlichen Rechtes in den meisten Fällen nicht wahrgenommen werden, sondern nur in jenen (wenigen), in denen der Aufenthaltstitel innerhalb von zwanzig Tagen erteilt wird, nachdem der Asylwerber seinen Antrag in Österreich gestellt hat.

§ 28 AsylG 2005 sieht die Zuständigkeit Österreichs auch dann vor, wenn nach der Dublin II VO ein anderer Staat zuständig ist. Solche Regelungen sind gemeinschaftsrechtlich nur deshalb zulässig, weil die Kriterien der Dublin II VO nicht zwingend sind, sondern den Mitgliedstaaten die Prüfung von Anträgen auch erlaubt ist, wenn sie nach diesen Kriterien nicht zuständig sind: Sie werden durch den sog. Selbsteintritt (Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO) zuständig. Diese Vorschriften des AsylG sehen somit - aus der Perspektive der Dublin II VO - einen Selbsteintritt vor, der nach innerstaatlichem Recht zwingend ist. Wollte man § 28 Abs. 2 erster Satz AsylG auch für jene Fälle gelten lassen, in denen die Zuständigkeit eines anderen Staates erst nachträglich (nach Art. 16 Abs. 2 Dublin II VO) und nach Ablauf der 20-Tage-Frist entsteht, so träte Österreich zu dem Zeitpunkt, in dem die Zuständigkeit des anderen Staates entsteht, gleichzeitig selbst ein. Da dies die Effektivität der Dublin II VO beeinträchtigen würde - Art. 16 Abs. 2 Dublin II VO wäre praktisch nie wahrzunehmen -, kann dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden, die Regelung auch für diese Fälle gelten lassen zu wollen, dies umso weniger, als dies dem Interesse des Asylwerbers zuwiderlaufen könnte. Es ist daher davon auszugehen, dass § 28 Abs. 2 erster Satz AsylG im gegenständlichen Fall nicht anzuwenden ist und somit Konsultationen mit Spanien nicht entgegensteht.Paragraph 28, AsylG 2005 sieht die Zuständigkeit Österreichs auch dann vor, wenn nach der Dublin römisch zwei VO ein anderer Staat zuständig ist. Solche Regelungen sind gemeinschaftsrechtlich nur deshalb zulässig, weil die Kriterien der Dublin römisch zwei VO nicht zwingend sind, sondern den Mitgliedstaaten die Prüfung von Anträgen auch erlaubt ist, wenn sie nach diesen Kriterien nicht zuständig sind: Sie werden durch den sog. Selbsteintritt (Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO) zuständig. Diese Vorschriften des AsylG sehen somit - aus der Perspektive der Dublin römisch zwei VO - einen Selbsteintritt vor, der nach innerstaatlichem Recht zwingend ist. Wollte man Paragraph 28, Absatz 2, erster Satz AsylG auch für jene Fälle gelten lassen, in denen die Zuständigkeit eines anderen Staates erst nachträglich (nach Artikel 16, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO) und nach Ablauf der 20-Tage-Frist entsteht, so träte Österreich zu dem Zeitpunkt, in dem die Zuständigkeit des anderen Staates entsteht, gleichzeitig selbst ein. Da dies die Effektivität der Dublin römisch zwei VO beeinträchtigen würde - Artikel 16, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO wäre praktisch nie wahrzunehmen -, kann dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden, die Regelung auch für diese Fälle gelten lassen zu wollen, dies umso weniger, als dies dem Interesse des Asylwerbers zuwiderlaufen könnte. Es ist daher davon auszugehen, dass Paragraph 28, Absatz 2, erster Satz AsylG im gegenständlichen Fall nicht anzuwenden ist und somit Konsultationen mit Spanien nicht entgegensteht.

II.9. Zusammengefasst liegt - wie oben dargelegt - ein mangelhafter Sachverhalt als Entscheidungsgrundlage vor, weshalb eine Durchführung einer mündlichen Verhandlung iS einer Befragung der Beschwerdeführerin selbst unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079). Des Weiteren wird ein Konsultationsverfahren mit Spanien zu führen sein.römisch zwei.9. Zusammengefasst liegt - wie oben dargelegt - ein mangelhafter Sachverhalt als Entscheidungsgrundlage vor, weshalb eine Durchführung einer mündlichen Verhandlung iS einer Befragung der Beschwerdeführerin selbst unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079). Des Weiteren wird ein Konsultationsverfahren mit Spanien zu führen sein.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aufenthaltsrecht, Befragung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Zuständigkeit

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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