TE AsylGH Erkenntnis 2012/5/10 C8 236474-2/2011

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Veröffentlicht am 10.05.2012
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Norm

AVG §69 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

C8 236474-2/2011/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Vorsitzenden und der Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Beisitzerin über den Wiederaufnahmeantrag vom 28.04.2011, des XXXX, alias XXXX, alias XXXX, alias XXXX, StA China, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Vorsitzenden und der Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Beisitzerin über den Wiederaufnahmeantrag vom 28.04.2011, des römisch 40 , alias römisch 40 , alias römisch 40 , alias römisch 40 , StA China, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.08.2010, Zl. C8 236.474-0/2008/6E, abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG idgF abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.08.2010, Zl. C8 236.474-0/2008/6E, abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG idgF abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein chinesischer Staatsangehöriger, stellte am 23.12.2002 einen schriftlichen Asylantrag und wurde hierzu am 24.03.2003 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, niederschriftlich einvernommen. In der Einvernahme brachte der Beschwerdeführer vor, dass er bis zu seiner Ausreise ständig an seiner Wohnadresse gelebt und diese am 17.05.2002 verlassen habe. Er habe in China niemals ein strafrechtliches Delikt begangen und auch keine Probleme mit den staatlichen Behörden gehabt. Auch habe er nie Dokumente besessen. Bezüglich seiner Fluchtgründe brachte er vor, dass seine Eltern seit 1996 Falun Gong geübt hätten. Am 27.06.1999 habe die Regierung Maßnahmen gegen Falun Gong-Anhänger eingeleitet, jedoch hätten die Eltern des Beschwerdeführers weiterhin Falun Gong ausgeübt. Daher seien sie am 09.10.2000 festgenommen worden. Hinsichtlich seiner persönlichen Verfolgungsgründe gab der Beschwerdeführer an, dass er als Familienmitglied auch gefährdet sei und seine Familie als negatives Beispiel von der Lokalregierung gesehen werde. Der Beschwerdeführer habe selbst nicht Falun Gong geübt, aber er habe Bücher darüber gelesen. Die Regierung habe auch mehrmals versucht, ihn zu erwischen. Im März 2001 sei er zwei Mal von Polizisten zu einer Einvernahme mitgenommen worden und befragt worden, ob er Falun Gong ausübe, aber er habe es verneint. Im Juni 2001 sei er nochmals von der Polizei befragt worden, da andere Leute in seinem Dorf gesagt hätten, dass er Falun Gong übe. Aus finanziellen Gründen habe er jedoch sein Land erst im Mai 2002 verlassen können. Über Falun Gong selbst könne er keine genauen Angaben machen, aber er habe darüber Bücher gelesen. Nach Vorhalt, dass der Beschwerdeführer zu Beginn der Einvernahme angegeben habe, dass er keine Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen gehabt habe, brachte er vor, dass er zuvor die Frage in der Richtung verstanden habe, ob er vor seinem jetzt genannten Problem schon Probleme mit der Polizei gehabt habe. Im Falle einer Rückkehr nach China befürchte er eine Gefängnisstrafe von fünf bis zehn Jahren.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.03.2003, wurde der Asylantrag gemäß § 7 AsylG abgewiesen, zugleich wurde im Spruchpunkt II. die Zurückweisung, Zurückschiebung bzw. Abschiebung des Beschwerdeführers in die VR China gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.03.2003, wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen, zugleich wurde im Spruchpunkt römisch zwei. die Zurückweisung, Zurückschiebung bzw. Abschiebung des Beschwerdeführers in die VR China gemäß Paragraph 8, AsylG für zulässig erklärt.

3. Gegen den Bescheid richtete sich die rechtzeitig erhobene Berufung (nunmehr: Beschwerde), in welcher im Wesentlichen die bereits vor dem Bundesasylamt vorgebrachte Fluchtgeschichte festgehalten wurde.

4. Am 23.09.2009 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Verfahrensanordnung die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von 14 Tagen eine Stellungnahme hinsichtlich der aktuellen Länderberichte über China abzugeben.

In der am 19.10.2009 beim Asylgerichtshof eingelangten Stellungnahme wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach China in Gefahr liefe, in ein Internierungslager zu kommen. Aufgrund der illegalen Ausreise und der langen Abwesenheit des Beschwerdeführers sei für die chinesischen Behörden naheliegend, dass der Beschwerdeführer im Ausland um Asyl angesucht habe, womit er als systemkritisch gelte. Weiters habe der Staats- und Parteichef Chinas Hu Jintao vor der Weltöffentlichkeit nicht bestreiten können, dass Falun Gong-Anhängern bei lebendigem Leibe in Arbeitslagern Organe entnommen werden würden. Da auch der Beschwerdeführer von Internierung bedroht sei, seien die geschilderten Verhältnisse für sein Asylverfahren relevant. Selbst ohne einer glaubwürdigen asylrelevanten Verfolgung wäre der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr real gefährdet. Obwohl China bei der Rückkehr von "legal ausgewiesenen" Asylwerbern diese - zumindest offiziell - nicht wegen des Asylantrags verfolge, seien etwa 2003 bereits 6.907 "Grenzverletzungen" festgestellt worden. Aufgrund der Wirtschaftskrise, von der insbesondere die Volksrepublik China betroffen sei, wäre es dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr überhaupt nicht mehr möglich, eine Beschäftigung zu finden, von der er sich auch nur annähernd menschenwürdig versorgen könnte.

5. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.08.2010, Zl. C8 236.474-0/2008/6E, gemäß den §§ 7, 8 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idgF als unbegründet abgewiesen.5. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.08.2010, Zl. C8 236.474-0/2008/6E, gemäß den Paragraphen 7, 8, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idgF als unbegründet abgewiesen.

Beweiswürdigend wurde darin wie folgt ausgeführt:

"Die Angaben des Beschwerdeführers erwiesen sich als vage und wenig detailreich. Er stellte kein einziges Ereignis und keine einzige Verfolgungssituation, wie beispielsweise seine Einvernahmen vor der Polizei, näher dar. Zudem gab er lediglich an, dass er mehrmals von der Polizei einvernommen wurde, was jedoch noch nicht als eine Verfolgungshandlung betrachtet werden kann. Seine Aussagen erschöpften sich in Aufzählungen und ließen jene Detailgenauigkeit und Nachvollziehbarkeit vermissen, die Erzählungen über Ereignisse auszeichnen, die tatsächlich erlebt wurden. Auch erscheint es angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer selbst ausgesagt hat, dass er mehrere Bücher über Falun Gong gelesen hat und seine Eltern langjährige Falun Gong-Praktizierende waren, nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer nicht einmal rudimentäre Kenntnisse über Falun Gong hat.

Ferner spricht der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich nach den Einvernahmen durch die Polizei noch etwa ein ganzes Jahr in China aufgehalten hat, gegen eine tatsächliche Verfolgungsgefahr, andernfalls er ein derartiges Risiko nicht eingegangen wäre. Weiters ist noch zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer gemäß seinen Angaben selbst gar kein Falun Gong-Mitglied war und Falun Gong auch gar nicht ausgeübt hat, weshalb es noch umso weniger nachvollziehbar erscheint, weshalb er von der Polizei verfolgt werden sollte.

Letztendlich ist noch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zu Beginn seiner Einvernahme vorbrachte, dass er niemals Probleme mit den chinesischen Behörden gehabt hat. Die diesbezügliche Rechtfertigung des Beschwerdeführers, dass er zuvor die Frage in der Richtung verstanden habe, ob er vor seinem jetzt genannten Problem schon Probleme mit der Polizei gehabt habe, ist insofern nicht glaubwürdig, da er zum Zeitpunkt der Frage seine Fluchtgründe noch gar nicht erwähnt hatte.

In einer Zusammenschau gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen und ist daher davon auszugehen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht den Tatsachen entspricht."

Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes erwuchs am 04.08.2010 negativ in Rechtskraft.

6. Die Behandlung einer an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.08.2010, Zl. C8 236.474-0/2008/6E, wurde mit Beschluss des VfGH vom 22.02.2011, U 2122/10-8, abgelehnt.

7. Am 28.04.2011 langte beim Bundesasylamt ein Antrag des nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Verfahrens wegen Änderung der Verfahrensdaten gemäß § 69 AVG iVm § 18 AsylG 2005 ein, in welchem ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer in seinem Asylantrag vom 23.12.2002 seine wahre Identität aus Angst vor Verfolgung verschwiegen habe und diese auch während des Verfahrens von der Behörde nicht festgestellt worden sei. Das gesamte Verfahren beruhe somit auf unrichtigen Angaben bzw. dem Verschweigen entscheidungswichtiger Umstände.7. Am 28.04.2011 langte beim Bundesasylamt ein Antrag des nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Verfahrens wegen Änderung der Verfahrensdaten gemäß Paragraph 69, AVG in Verbindung mit Paragraph 18, AsylG 2005 ein, in welchem ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer in seinem Asylantrag vom 23.12.2002 seine wahre Identität aus Angst vor Verfolgung verschwiegen habe und diese auch während des Verfahrens von der Behörde nicht festgestellt worden sei. Das gesamte Verfahren beruhe somit auf unrichtigen Angaben bzw. dem Verschweigen entscheidungswichtiger Umstände.

Der Name des Beschwerdeführers laute XXXX und sei er am XXXX geboren. Er sei Staatsangehöriger der VR China, gehöre der chinesischen Volksgruppe an, sei konfessionslos und verheiratet. Zu seiner heimatlichen Adresse wurde XXXX angegeben. Von 1979 bis 1988 habe er die Grundschule besucht.Der Name des Beschwerdeführers laute römisch 40 und sei er am römisch 40 geboren. Er sei Staatsangehöriger der VR China, gehöre der chinesischen Volksgruppe an, sei konfessionslos und verheiratet. Zu seiner heimatlichen Adresse wurde römisch 40 angegeben. Von 1979 bis 1988 habe er die Grundschule besucht.

Der Name seines Vaters laute XXXX, jener sei Mutter sei XXXX und würden beide ebenfalls in XXXX leben. Seine Ehegattin heiße XXXX geboren und chinesische Staatsangehörige. Die Namen der Eltern seiner Frau seien XXXX (Vater) und XXXX (Mutter). Sein Kind heiße XXXX und sei am XXXX geboren.Der Name seines Vaters laute römisch 40 , jener sei Mutter sei römisch 40 und würden beide ebenfalls in römisch 40 leben. Seine Ehegattin heiße römisch 40 geboren und chinesische Staatsangehörige. Die Namen der Eltern seiner Frau seien römisch 40 (Vater) und römisch 40 (Mutter). Sein Kind heiße römisch 40 und sei am römisch 40 geboren.

Mit dem Antrag wurde eine Kopie eines am 21.10.2002 von den Behörden in XXXX auf den Namen XXXX ausgestellten chinesischen Reisepasses mit Gültigkeit bis 20.12.2007 und Nummer XXXX zum Beweis der wahren Identität des Beschwerdeführers übermittelt.Mit dem Antrag wurde eine Kopie eines am 21.10.2002 von den Behörden in römisch 40 auf den Namen römisch 40 ausgestellten chinesischen Reisepasses mit Gültigkeit bis 20.12.2007 und Nummer römisch 40 zum Beweis der wahren Identität des Beschwerdeführers übermittelt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:1. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

Z 1: der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oderZiffer eins :, der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

Z 2: neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oderZiffer 2 :, neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

Z 3: der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.Ziffer 3 :, der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden, die Umstände, aus welcher Sicht die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden, die Umstände, aus welcher Sicht die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.

Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gem. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl. z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel,Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") vergleiche z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel,

Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 124 zu Paragraph 69, AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte vergleiche VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).

Neu hervorgekommen ist eine Tatsache oder ein Beweismittel dann, wenn diese (bzw. dieses) bereits zur Zeit des noch offenen Verwaltungsverfahrens bestanden hat, jedoch erst nach Abschluss des Verfahrens geltend gemacht werden kann. Ein Zeitungsartikel scheidet als Wiederaufnahmegrund jedenfalls dann aus, wenn er nicht schon vor Erlassung des Straferkenntnisses vorhanden gewesen, das heißt erschienen ist (VwGH 26.06.1967, Zl. 0913/66).

2. Im gegenständlichen Fall begründete der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers den Antrag auf Wiederaufnahme vom 27.04.2011 (eingegangen am 28.04.2011) im Wesentlichen damit, dass dieser im Verfahren aus Angst vor Verfolgung seine wahre Identität sowie jene seiner Eltern, seiner Ehefrau und seines Kindes verschwiegen und die Behörde diese nicht festgestellt habe, so dass das gesamte Verfahren auf unrichtigen Angaben bzw. dem Verschweigen entscheidungswichtiger Umstände beruhe. Daher werde ein Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens gestellt und weiters die Richtigstellung der Identitätsdaten beantragt. Als Beweis dafür wurde ein auf die nunmehr angegebenen Daten des Beschwerdeführers lautender Reispass in Kopie vorgelegt.

Abgesehen davon, dass aus dem vom rechtsfreundlichen Vertreter vorgelegten Reisepass bzw. dem Schriftsatz vom 27.04.2011 nicht hervorgeht, wann dem Beschwerdeführer diese Unterlage zugegangen sein soll und somit dahin gestellt bleiben mag, ob diese mit Kenntnis der Unterlage innerhalb der in § 69 Abs. 2 AVG festgesetzten Frist der Antrag auf Wiederaufnahme rechtzeitig eingebracht wurde, geht auch aus dem Schriftsatz des rechtsfreundlichen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers nicht klar hervor, weshalb die nunmehr vorgelegte Kopie des Reisepasses zu einer anderen inhaltlichen Entscheidung des Asylgerichtshofes führen hätte sollen. Unabhängig davon wird auch darauf verwiesen, dass sich aus der Kopie nicht erkennen lässt, dass es sich bei der im Pass abgebildeten Person tatsächlich um den Beschwerdeführer handelt.Abgesehen davon, dass aus dem vom rechtsfreundlichen Vertreter vorgelegten Reisepass bzw. dem Schriftsatz vom 27.04.2011 nicht hervorgeht, wann dem Beschwerdeführer diese Unterlage zugegangen sein soll und somit dahin gestellt bleiben mag, ob diese mit Kenntnis der Unterlage innerhalb der in Paragraph 69, Absatz 2, AVG festgesetzten Frist der Antrag auf Wiederaufnahme rechtzeitig eingebracht wurde, geht auch aus dem Schriftsatz des rechtsfreundlichen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers nicht klar hervor, weshalb die nunmehr vorgelegte Kopie des Reisepasses zu einer anderen inhaltlichen Entscheidung des Asylgerichtshofes führen hätte sollen. Unabhängig davon wird auch darauf verwiesen, dass sich aus der Kopie nicht erkennen lässt, dass es sich bei der im Pass abgebildeten Person tatsächlich um den Beschwerdeführer handelt.

Insofern handelt es sich bei den durch den rechtsfreundlichen Rechtsvertreter beigelegten Unterlagen des Beschwerdeführers um keine neu hervorgekommenen Tatsachen bzw. Beweismitteln. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, Zl. 90/07/0124 vom 19.4.1994 liegt diese nur dann vor, wenn es sich dabei um Tatsachen bzw. Beweismitteln handelt, welche bereits zur Zeit des Verfahrens bestanden haben, allerdings erst später bekannt worden sind. Der nunmehr im gegenständlichen Fall vorgelegte Pass wurde jedoch bereits am 21.10.2002 ausgestellt und musste dem Beschwerdeführer seine wahre Identität schon zu Beginn des Verfahrens bekannt gewesen sein. Aus dem nunmehrigen Schriftsatz geht hervor, dass er diese verschwiegen hat und lässt sich dem Protokoll der Einvernahme vor dem Bundesasylamt ferner entnehmen, dass er die Frage nach Dokumenten explizit verneint hatte. Der Ausführung, er habe Verfolgung gefürchtet, ist entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer im Verfahren mehrmals angehalten wurde die Wahrheit zu sagen und er überdies am Ende der jeweiligen Einvernahme die Richtigkeit seiner Aussagen und Angaben mit seiner eigenhändigen Unterschrift bestätigte. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 15AsylG nicht entsprechend am Verfahren mitgewirkt hat.Insofern handelt es sich bei den durch den rechtsfreundlichen Rechtsvertreter beigelegten Unterlagen des Beschwerdeführers um keine neu hervorgekommenen Tatsachen bzw. Beweismitteln. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, Zl. 90/07/0124 vom 19.4.1994 liegt diese nur dann vor, wenn es sich dabei um Tatsachen bzw. Beweismitteln handelt, welche bereits zur Zeit des Verfahrens bestanden haben, allerdings erst später bekannt worden sind. Der nunmehr im gegenständlichen Fall vorgelegte Pass wurde jedoch bereits am 21.10.2002 ausgestellt und musste dem Beschwerdeführer seine wahre Identität schon zu Beginn des Verfahrens bekannt gewesen sein. Aus dem nunmehrigen Schriftsatz geht hervor, dass er diese verschwiegen hat und lässt sich dem Protokoll der Einvernahme vor dem Bundesasylamt ferner entnehmen, dass er die Frage nach Dokumenten explizit verneint hatte. Der Ausführung, er habe Verfolgung gefürchtet, ist entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer im Verfahren mehrmals angehalten wurde die Wahrheit zu sagen und er überdies am Ende der jeweiligen Einvernahme die Richtigkeit seiner Aussagen und Angaben mit seiner eigenhändigen Unterschrift bestätigte. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 15 A, s, y, l, G, nicht entsprechend am Verfahren mitgewirkt hat.

Im Übrigen kann nicht erkannt werden, weshalb die Angaben einer neuen Identität im Ergebnis zu einem anderslautenden inhaltlichen Ergebnis führen hätten sollen, berühren doch diese nicht die vom Beschwerdeführer geltend gemachten und in der Folge vom Bundesasylamt wie auch vom Asylgerichtshof als unglaubhaft gewerteten Fluchtgründe. Dass das Erkenntnis bei Angabe der nunmehrigen Identitätsdaten anders lauten hätte müssen, kann überdies dem Antrag des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Verfahrens auch nicht entnommen werden, ersucht dieser darin doch lediglich um Richtigstellung der personenbezogenen Angaben.

Es sind somit keine neuen Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen, welche im Asylverfahren ohne Verschulden der Antragstellerin nicht geltend gemacht werden hätten können, weshalb der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abzuweisen gewesen ist.Es sind somit keine neuen Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen, welche im Asylverfahren ohne Verschulden der Antragstellerin nicht geltend gemacht werden hätten können, weshalb der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abzuweisen gewesen ist.

Schlagworte

Beweise, Identität, Wiederaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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