TE AsylGH Erkenntnis 2012/5/10 A14 420417-1/2011

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Veröffentlicht am 10.05.2012
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Spruch

A14 420.417-1/2011/3E

A14 420.419-1/2011/2E

A14 420.418-1/2011/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Lassmann als Vorsitzende und die Richterin Dr. Singer als Beisitzerin über die Beschwerden

1.) des XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.07.2011, Zl. 10 08.141-BAG,1.) des römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.07.2011, Zl. 10 08.141-BAG,

2.) der XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.07.2011, Zl. 10 06.969-BAG,2.) der römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.07.2011, Zl. 10 06.969-BAG,

3.) des mj. XXXX, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.07.2011,3.) des mj. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.07.2011,

Zl. 10 08.869-BAG,

alle StA. Syrien, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerden werden die bekämpften Bescheide in ihrem Spruchpunkt I. behoben und die Angelegenheiten gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung von neuen Bescheiden an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerden werden die bekämpften Bescheide in ihrem Spruchpunkt römisch eins. behoben und die Angelegenheiten gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung von neuen Bescheiden an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus den erstinstanzlichen Verwaltungsakten.

Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um ein Ehepaar und ihren gemeinsamen, minderjähriger Sohn.

Der Erstbeschwerdeführer reiste am 02.09.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Die Zweitbeschwerdeführerin reiste am 07.08.2010 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Für den in Österreich geborenen Drittbeschwerdeführer XXXX, stellte seine Mutter und gesetzliche Vertreterin XXXX am 23.09.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.Für den in Österreich geborenen Drittbeschwerdeführer römisch 40 , stellte seine Mutter und gesetzliche Vertreterin römisch 40 am 23.09.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Erstbeschwerdeführer gab bei seiner Erstbefragung am 02.09.2010 an, er sei syrischer Staatsbürger, seine Muttersprache sei Kurdisch und sei er Analphabet. Er sei vor ca. 7 Monaten gemeinsam mit seiner Frau XXXX schlepperunterstützt zur syrisch-türkischen Grenze gefahren. In der Türkei sei seine Frau vor ca. eineinhalb bis zwei Monaten von einem Schlepper mitgenommen worden, man habe ihm gesagt, es gäbe Probleme und sie könnten nicht gemeinsam weiterreisen. Er selbst sei vor einigen Tagen auf der Ladefläche eines LKWs versteckt bis Österreich gelangt, über die Reiseroute könne er keine genaueren Angaben machen. Sein Vater habe die Reise durch den Schlepper organisiert. Er habe sein Land verlassen, da sie von vielen Arabern in ihrem Dorf geschlagen und beschimpft worden wären und ihnen gesagt worden wäre, dass sie auf dem Boden leben würden und keine Rechte hätten. Sie müssten das Land verlassen. Man hätte sie geschlagen. Wenn seine Frau und er dort geblieben wären, hätte man sie getötet. Er habe bei einer Rückkehr in die Heimat Angst vor den Arabern.Der Erstbeschwerdeführer gab bei seiner Erstbefragung am 02.09.2010 an, er sei syrischer Staatsbürger, seine Muttersprache sei Kurdisch und sei er Analphabet. Er sei vor ca. 7 Monaten gemeinsam mit seiner Frau römisch 40 schlepperunterstützt zur syrisch-türkischen Grenze gefahren. In der Türkei sei seine Frau vor ca. eineinhalb bis zwei Monaten von einem Schlepper mitgenommen worden, man habe ihm gesagt, es gäbe Probleme und sie könnten nicht gemeinsam weiterreisen. Er selbst sei vor einigen Tagen auf der Ladefläche eines LKWs versteckt bis Österreich gelangt, über die Reiseroute könne er keine genaueren Angaben machen. Sein Vater habe die Reise durch den Schlepper organisiert. Er habe sein Land verlassen, da sie von vielen Arabern in ihrem Dorf geschlagen und beschimpft worden wären und ihnen gesagt worden wäre, dass sie auf dem Boden leben würden und keine Rechte hätten. Sie müssten das Land verlassen. Man hätte sie geschlagen. Wenn seine Frau und er dort geblieben wären, hätte man sie getötet. Er habe bei einer Rückkehr in die Heimat Angst vor den Arabern.

Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 21.04.2011 bestätigte der Erstbeschwerdeführer seine bisherigen Angaben und gab ergänzend an, er sei in Syrien unterdrückt worden und habe es Übergriffe gegeben, deswegen sei er nach Österreich gekommen. Er sei Kurde und Angehöriger der yezidischen Religionsgemeinschaft. Befragt nach der syrischen Staatsbürgerschaft gab der Erstbeschwerdeführer an, sie hätten oft Ausweise beantragt, doch wäre ihnen vom Ortsvorsteher gesagt worden, dass sie das nicht bekämen. Sie hätten auch keine Papiere gehabt, um arbeiten zu können. Manchmal habe er bei Kartoffelanbauarbeiten geholfen. Er habe in einem kleinen Dorf gelebt und das Haus kaum verlassen. Er habe seine Frau vor zwei Jahren geheiratet, sie sei seine Cousine. Die Araber hätten seine Frau sexuell belästigt. Die Eheschließung sei durch ihren Scheich durchgeführt worden. Er habe keine Papiere über die Eheschließung. Befragt nach diskriminierenden Vorfällen in Bezug auf seine Person, gab der Erstbeschwerdeführer an, man hätte ihm am Bauch und auch am linken Bein Verbrennungen zugefügt, man hätte ihm auch auf den Kopf geschlagen. Sein Vater hätte gesagt, dass es Araber gewesen wären. Diese hätten sie nicht akzeptiert und sie unterdrückt.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab bei ihrer Ersteinvernahme am 07.08.2010 an, sie sei syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und Angehöriger der yezidischen Glaubensgemeinschaft. Sie habe sich am 25.07.2010 mit ihrem Mann gemeinsam von XXXX aus mit einem Schlepper zur syrisch-türkischen Grenze begeben und diese zu Fuß illegal passiert. In Istanbul seien sie und ihr Mann getrennt in je einen LKW eingestiegen. Sie selbst sei dann mit dem LKW und einem PKW bis Österreich gelangt. Sie sei Analphabetin. Sie habe ihr Heimatland verlassen, weil sie vor ca. 3 Jahren in Syrien von drei Männern entehrt und dabei auch entjungfert worden wäre. Ihr Mann XXXX habe ihr dann geholfen. Er habe vor ca. einem Monat gesagt, dass sie das Land verlassen müssen und dass ihr Leben in Gefahr sei.Die Zweitbeschwerdeführerin gab bei ihrer Ersteinvernahme am 07.08.2010 an, sie sei syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und Angehöriger der yezidischen Glaubensgemeinschaft. Sie habe sich am 25.07.2010 mit ihrem Mann gemeinsam von römisch 40 aus mit einem Schlepper zur syrisch-türkischen Grenze begeben und diese zu Fuß illegal passiert. In Istanbul seien sie und ihr Mann getrennt in je einen LKW eingestiegen. Sie selbst sei dann mit dem LKW und einem PKW bis Österreich gelangt. Sie sei Analphabetin. Sie habe ihr Heimatland verlassen, weil sie vor ca. 3 Jahren in Syrien von drei Männern entehrt und dabei auch entjungfert worden wäre. Ihr Mann römisch 40 habe ihr dann geholfen. Er habe vor ca. einem Monat gesagt, dass sie das Land verlassen müssen und dass ihr Leben in Gefahr sei.

Bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 21.04.2011 bestätigte die Zweitbeschwerdeführerin ihre bisherigen Angaben und gab ergänzend an, im Alter von 16 Jahren und vor ihrer Eheschließung wäre sie festgenommen und eingesperrt und in der Haft vergewaltigt worden. Man hätte sie in einem kleinen Dorf in einem Zimmer eingesperrt, es wären Araber gewesen. Die Araber hätten sie in der Heimat sehr unterdrückt und hätten diese ihren Mann geschlagen. Sie hätten auch ihre Tür kaputt gemacht und den Bauch ihres Mannes verbrannt. Dies wäre vor ihrer Eheschließung gewesen, als sie 17 Jahre alt gewesen wäre. Sie möchte nicht nach Syrien zurück.

Für den in Österreich geborenen minderjährigen Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin wurde jeweils ein Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens nach § 34 AsylG 2005 gestellt und angegeben, dass dieser keine eigenen Fluchtgründe hätte.Für den in Österreich geborenen minderjährigen Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin wurde jeweils ein Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens nach Paragraph 34, AsylG 2005 gestellt und angegeben, dass dieser keine eigenen Fluchtgründe hätte.

In weiterer Folge wurde mit dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin jeweils eine Sprachanalyse vom Sprachinstitut XXXX durchgeführt.In weiterer Folge wurde mit dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin jeweils eine Sprachanalyse vom Sprachinstitut römisch 40 durchgeführt.

Aus dem Sprachanalysebericht vom 15.05.2011 in Bezug auf den Erstbeschwerdeführer geht zusammengefasst hervor, dass der sprachliche Hintergrund des Sprechers mit sehr hoher Sicherheit nicht in Syrien liege. Der Erstbeschwerdeführer spreche Kurmandschi auf Muttersprachenniveau. Sein sprachlicher Hintergrund lasse sich mit sehr hoher Sicherheit nicht Syrien zuordnen. Sein angegebener sprachlicher Hintergrund habe laut Einschätzung einen sehr geringen Wahrscheinlichkeitsgrad. Er verwende gewisse syntaktische Konstruktionen, die sich nicht der in Syrien gesprochenen Variante von Kurmandschi zuordnen ließen.

In Bezug auf die Zweitbeschwerdeführerin kommt der Sprachanalysebericht vom 15.05.2011 zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass diese Kurmandschi auf Muttersprachenniveau spreche. Ich sprachlicher Hintergrund lasse sich mit sehr hoher Sicherheit nicht Syrien zuordnen. Ihr angeblicher sprachlicher Hintergrund habe laut Einschätzung einen sehr geringen Wahrscheinlichkeitsgrad. Sie verwende gewisse Konstruktionen, die sich normalerweise nicht der in Syrien gesprochenen Variante von Kurmandschi zuordnen lassen.

Das Ergebnis der Sprachanalyse wurde dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin in der letzten Einvernahme vom 21.06.2011 zur Kenntnis gebracht. Der Erstbeschwerdeführer gab hiezu an, er verstehe das nicht. Sie wären aus Syrien geflüchtet, weil sie der Unterdrückung und Verfolgung ausgesetzt gewesen wären. Er habe keinen Grund zu lügen, das würde ihm auch gar nichts bringen. Wenn ihm seine mangelnden Kenntnisse zu Syrien vorgehalten würden, gebe er an, dass er diese Dinge nicht wissen könne, da er sein Dorf nicht verlassen habe. Er bleibe dabei ein Kurde aus Syrien zu sein und entspreche die Behauptung, dass er nicht aus Syrien stamme, nicht der Wahrheit.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab nach Konfrontation mit dem Ergebnis des Sprachanalysegutachtens an, sie seien aus Syrien. Wenn ihr ihre mangelhaften Kenntnisse zu Syrien vorgehalten würden, gebe sie an, dass sie das Haus nie verlassen habe. Sie bleibe dabei, aus Syrien zu stammen.

2. Das Bundesasylamt hat mit den im Spruch angeführten Bescheiden vom 22.07.2011 die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 6 AsylG 2005 idgF abgewiesen und diese gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 iVm § 8 Abs. 6 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien ausgewiesen.2. Das Bundesasylamt hat mit den im Spruch angeführten Bescheiden vom 22.07.2011 die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz 6, AsylG 2005 idgF abgewiesen und diese gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 6, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien ausgewiesen.

In den Bescheiden betreffend den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin wird begründend ausgeführt, dem Vorbringen der Antragsteller komme keine Glaubwürdigkeit zu. Dem Gutachten von XXXX in Bezug auf den Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin sei jeweils zu entnehmen, dass diese mit sehr hoher Sicherheit nicht aus Syrien stammen. Ihr sprachlicher Hintergrund sei mit einer sehr geringen Wahrscheinlichkeit Syrien zuzuordnen. Das Ergebnis der Sprachanalyse wäre mit dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin in den Einvernahmen vom 21.06.2011 erörtert worden und hätten diese dem Ergebnis nicht substantiiert entgegen treten können. Da sich auch aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Herkunftsland und damit in Zusammenhang stehend Hinweise auf das Bestehen einer relevanten Gefahr für die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat ergaben, könnten solche auch nicht festgestellt werden.In den Bescheiden betreffend den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin wird begründend ausgeführt, dem Vorbringen der Antragsteller komme keine Glaubwürdigkeit zu. Dem Gutachten von römisch 40 in Bezug auf den Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin sei jeweils zu entnehmen, dass diese mit sehr hoher Sicherheit nicht aus Syrien stammen. Ihr sprachlicher Hintergrund sei mit einer sehr geringen Wahrscheinlichkeit Syrien zuzuordnen. Das Ergebnis der Sprachanalyse wäre mit dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin in den Einvernahmen vom 21.06.2011 erörtert worden und hätten diese dem Ergebnis nicht substantiiert entgegen treten können. Da sich auch aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Herkunftsland und damit in Zusammenhang stehend Hinweise auf das Bestehen einer relevanten Gefahr für die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat ergaben, könnten solche auch nicht festgestellt werden.

Zu Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide wurde jeweils ausgeführt, dass die im § 8 Abs. 6 (1. Satz) AsylG 2005 enthaltene Sonderbestimmung zur Anwendung gelange, da die Beschwerdeführer offensichtlich ein falsches Herkunftsland, nämlich Syrien, behaupten und eine positive Feststellung des tatsächlichen Herkunftslandes, bzw. des Staates des gewöhnlichen Aufenthaltes nicht möglich sei.Zu Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide wurde jeweils ausgeführt, dass die im Paragraph 8, Absatz 6, (1. Satz) AsylG 2005 enthaltene Sonderbestimmung zur Anwendung gelange, da die Beschwerdeführer offensichtlich ein falsches Herkunftsland, nämlich Syrien, behaupten und eine positive Feststellung des tatsächlichen Herkunftslandes, bzw. des Staates des gewöhnlichen Aufenthaltes nicht möglich sei.

In Bezug auf Spruchpunkt III. wird darauf hingewiesen, dass beide Ehegatten und ihr Kind von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen seien und die Ausweisung daher keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.In Bezug auf Spruchpunkt römisch drei. wird darauf hingewiesen, dass beide Ehegatten und ihr Kind von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen seien und die Ausweisung daher keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstelle.

In Bezug auf die minderjährigen Drittbeschwerdeführer wurde in dem angefochtenen Bescheid begründend ausgeführt, es könne nicht festgestellt werden, dass dieser aus Syrien stamme. Da sein Herkunftsstaat ungeklärt sei, habe auch keine Staatsangehörigkeit und auch keine Bedrohungssituation im Falle einer Ausweisung festgestellt werden können. Den Angehörigen sei weder Asyl, noch subsidiärer Schutz gewährt worden. Es liege ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vor.In Bezug auf die minderjährigen Drittbeschwerdeführer wurde in dem angefochtenen Bescheid begründend ausgeführt, es könne nicht festgestellt werden, dass dieser aus Syrien stamme. Da sein Herkunftsstaat ungeklärt sei, habe auch keine Staatsangehörigkeit und auch keine Bedrohungssituation im Falle einer Ausweisung festgestellt werden können. Den Angehörigen sei weder Asyl, noch subsidiärer Schutz gewährt worden. Es liege ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG vor.

3. Gegen sämtliche dieser Bescheide wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben.

4. Am 29.07.2011 wurden die Verfahren der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt.

II. Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:römisch zwei. Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.

II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

II.3. Gemäß § 9 leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 (in der Folge: AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (in der Folge: AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II.5. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

II.6. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.6. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.

II.7. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.7. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).

II.10. Inhalt und Form von Bescheiden sind in §§ 58 ff AVG bestimmt. Gemäß § 58 Abs. 2 AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Parteien nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträgen von Beteiligten abgesprochen wird. Diese Bestimmung stellt somit zunächst ausdrücklich den Grundsatz auf, dass Bescheide im Sinne des AVG zu begründen sind.römisch zwei.10. Inhalt und Form von Bescheiden sind in Paragraphen 58, ff AVG bestimmt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Parteien nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträgen von Beteiligten abgesprochen wird. Diese Bestimmung stellt somit zunächst ausdrücklich den Grundsatz auf, dass Bescheide im Sinne des AVG zu begründen sind.

In Ergänzung dazu ordnet § 60 AVG an, welchen Inhalt die Begründung eines Bescheides aufzuweisen hat.In Ergänzung dazu ordnet Paragraph 60, AVG an, welchen Inhalt die Begründung eines Bescheides aufzuweisen hat.

Die Begründung von Bescheiden ist nicht Selbstzweck, sondern, erfolgt den Zweck, die Parteien über die tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen in Kenntnis zu setzen, die zum Spruch des Bescheides geführt haben. Ohne entsprechende Begründung ist den Parteien eine zweckmäßige, gegen den Bescheid gerichtete Rechtsverfolgung nicht möglich.

Gem. § 60 AVG sind in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. In Ermangelung der Voraussetzungen des § 58 Abs. 2 AVG sollen Bescheide daher in schlüssiger und vollständiger Weise begründet werden (VwGH 30.05.1963, 95/63) bzw. - anders ausgedrückt - die Vorgangsweise der Behörde bis zur Erlassung des Bescheides widerspiegeln.Gem. Paragraph 60, AVG sind in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. In Ermangelung der Voraussetzungen des Paragraph 58, Absatz 2, AVG sollen Bescheide daher in schlüssiger und vollständiger Weise begründet werden (VwGH 30.05.1963, 95/63) bzw. - anders ausgedrückt - die Vorgangsweise der Behörde bis zur Erlassung des Bescheides widerspiegeln.

Dem Telos des § 60 AVG entsprechend muss zum einen die Begründung so gestaltet sein, dass der Bescheidadressat über die für die Entscheidung der Behörde maßgeblichen Erwägungen ausreichend und nachvollziehbar informiert wird, sodass er in der Lage ist, sie eventuell zu entkräften und Gegenargumente vorzubringen. Nach stRsp des VwGH sind zum anderen im (letztinstanzlichen) Bescheid die in § 60 AVG genannten Elemente in einer eindeutigen, (nicht nur die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden, sondern auch) der nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts zugänglichen Weise darzulegen (VwGH 12.09.1996 95/20/0666 und 25.02.2004, 2003/12/0027 sowie - auch zum Verhältnis zur Wesentlichkeit eines diesbezüglichen Verfahrensmangels - VwGH 28.07.2000, 99/09/0032; 31.03.2004, 2002/06/0201; 15.09.2004, 2002/09/0144; ferner VfSlg 12.476/1990; 13.007/1992.)Dem Telos des Paragraph 60, AVG entsprechend muss zum einen die Begründung so gestaltet sein, dass der Bescheidadressat über die für die Entscheidung der Behörde maßgeblichen Erwägungen ausreichend und nachvollziehbar informiert wird, sodass er in der Lage ist, sie eventuell zu entkräften und Gegenargumente vorzubringen. Nach stRsp des VwGH sind zum anderen im (letztinstanzlichen) Bescheid die in Paragraph 60, AVG genannten Elemente in einer eindeutigen, (nicht nur die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden, sondern auch) der nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts zugänglichen Weise darzulegen (VwGH 12.09.1996 95/20/0666 und 25.02.2004, 2003/12/0027 sowie - auch zum Verhältnis zur Wesentlichkeit eines diesbezüglichen Verfahrensmangels - VwGH 28.07.2000, 99/09/0032; 31.03.2004, 2002/06/0201; 15.09.2004, 2002/09/0144; ferner VfSlg 12.476 aus 1990,; 13.007 aus 1992,.)

§ 60 AVG erfordert daher in seinem ersten Schritt die Darstellung jenes (in einem gem. § 39 Abs. 2 AVG amtswegig geführten Ermittlungsverfahrens erhobenen Sachverhalts), welchen die Behörde ihrer rechtlichen Beurteilung zugrunde legt (so auch VwGH 20.10.2004, 2001/08/0020), in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche sie im Falle des Vorliegendes widerstreitender Beweisergebnisse nach § 45 Abs. 2 AVG dazu bewogen hat, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägung, deren Ergebnis zum Spruch des Bescheides geführt hat (VwGH 27.06.1995, 92/07/0184; 26.06.1996, 96/07/0052; 13.09.2001, 97/12/0184). Dabei ist zu beachten, dass die Begründung eines Bescheides die Bekanntgabe jenes konkreten Sachverhaltes, der die Beurteilung der Rechtsfrage ermöglicht, sowie der Erwägung verlangt, auf Grund derer die Behörde zur Überzeugung gelangt, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist (VwGH 19.05.1994, 90/07/0121; 29.08.1995, 94/05/0196 vgl. etwa auch VwGH 13.02.1991, 90/03/0112; 16.10.2001, 99/09/0260; 20.10.2004, 2001/08/0020).Paragraph 60, AVG erfordert daher in seinem ersten Schritt die Darstellung jenes (in einem gem. Paragraph 39, Absatz 2, AVG amtswegig geführten Ermittlungsverfahrens erhobenen Sachverhalts), welchen die Behörde ihrer rechtlichen Beurteilung zugrunde legt (so auch VwGH 20.10.2004, 2001/08/0020), in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche sie im Falle des Vorliegendes widerstreitender Beweisergebnisse nach Paragraph 45, Absatz 2, AVG dazu bewogen hat, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägung, deren Ergebnis zum Spruch des Bescheides geführt hat (VwGH 27.06.1995, 92/07/0184; 26.06.1996, 96/07/0052; 13.09.2001, 97/12/0184). Dabei ist zu beachten, dass die Begründung eines Bescheides die Bekanntgabe jenes konkreten Sachverhaltes, der die Beurteilung der Rechtsfrage ermöglicht, sowie der Erwägung verlangt, auf Grund derer die Behörde zur Überzeugung gelangt, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist (VwGH 19.05.1994, 90/07/0121; 29.08.1995, 94/05/0196 vergleiche etwa auch VwGH 13.02.1991, 90/03/0112; 16.10.2001, 99/09/0260; 20.10.2004, 2001/08/0020).

Allgemein lässt sich somit festhalten, dass der Begründungspflicht durch bloß pauschale oder abstrakte (vgl. auch Hauer, ÖGZ 1971, 435) bzw. "inhaltsleere" (vgl. VwGH 07.09.1990, 90/18/0038) oder "leerformelartige" (vgl. VwGH 25.02.2004, 2003/12/0027) Feststellungen oder Behauptungen nicht Genüge getan wird (vgl. etwa auch VwGH 19.03.1985, 84/07/0126; 26.11.2003, 2001/20/0457).Allgemein lässt sich somit festhalten, dass der Begründungspflicht durch bloß pauschale oder abstrakte vergleiche auch Hauer, ÖGZ 1971, 435) bzw. "inhaltsleere" vergleiche VwGH 07.09.1990, 90/18/0038) oder "leerformelartige" vergleiche VwGH 25.02.2004, 2003/12/0027) Feststellungen oder Behauptungen nicht Genüge getan wird vergleiche etwa auch VwGH 19.03.1985, 84/07/0126; 26.11.2003, 2001/20/0457).

II.8. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen.römisch zwei.8. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen.

Im vorliegenden Fall liegt nach Ansicht des Asylgerichtshofes ein mangelhafter Sachverhalt vor, zumal die entscheidungsrelevante Frage des Herkunftsstaates der Beschwerdeführer nicht hinreichend geklärt erscheint. Die Feststellung, welche Staatsangehörigkeit die Beschwerdeführer besitzen und welcher Staat somit ihr Herkunftsland ist, bildet im vorliegenden Fall die Grundlage jedweder weiteren Prüfung.

Zunächst ist einleitend festzuhalten, dass sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin im Laufe ihres gesamten Verfahrens - mehrmals nach ihrem Herkunftsstaat befragt - immer wieder vorbrachten, aus Syrien zu stammen.

Es ist für das erkennende Gericht insbesondere nicht nachvollziehbar, wie die Erstbehörde allein aufgrund der vorliegenden sehr kurz gehaltenen Sprachanalysegutachten vom 15.05.2011 zur Feststellung kommt, Syrien wäre nicht der Herkunftsstaat des Beschwerdeführer und lasse sich dieser nicht feststellen.

So setzten sich die angeführten Gutachten des XXXX insgesamt lediglich aus knappen 3 DIN-A4-Seiten zusammen, wobei nur in einigen wenigen Sätzen auf die Phonologie (Lautlehre), die Morphologie (Wortbildungslehre) sowie die Syntax (Satzlehre) des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin eingegangen wird. Weiters enthalten die Gutachten nur wenige ganze Sätze, sondern bestehen großteils aus angekreuzten Stichworten. In weiterer Folge werden auf zwei (jeweils halben) Seiten die Hintergründe der beiden Analytiker in kurzen Worten dargestellt und schließlich das XXXX beschrieben.So setzten sich die angeführten Gutachten des römisch 40 insgesamt lediglich aus knappen 3 DIN-A4-Seiten zusammen, wobei nur in einigen wenigen Sätzen auf die Phonologie (Lautlehre), die Morphologie (Wortbildungslehre) sowie die Syntax (Satzlehre) des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin eingegangen wird. Weiters enthalten die Gutachten nur wenige ganze Sätze, sondern bestehen großteils aus angekreuzten Stichworten. In weiterer Folge werden auf zwei (jeweils halben) Seiten die Hintergründe der beiden Analytiker in kurzen Worten dargestellt und schließlich das römisch 40 beschrieben.

Von einem fundierten, ausführlich begründeten und nachvollziehbaren Gutachten kann in beiden Fällen somit nicht gesprochen werden. Ohne die Kompetenz und Qualität der vom XXXX vorgenommenen Gutachten im Allgemeinen bzw. der Gutachtens vom 15.05.2011im konkreten Fall anzuzweifeln, sind diese doch nach Ansicht des Asylgerichtshofes als nicht fundiert und ausführlich genug zu bezeichnen, um alleine darauf die Feststellung zu gründen, Syrien wäre nicht der Herkunftsstaat der Beschwerdeführer.Von einem fundierten, ausführlich begründeten und nachvollziehbaren Gutachten kann in beiden Fällen somit nicht gesprochen werden. Ohne die Kompetenz und Qualität der vom römisch 40 vorgenommenen Gutachten im Allgemeinen bzw. der Gutachtens vom 15.05.2011im konkreten Fall anzuzweifeln, sind diese doch nach Ansicht des Asylgerichtshofes als nicht fundiert und ausführlich genug zu bezeichnen, um alleine darauf die Feststellung zu gründen, Syrien wäre nicht der Herkunftsstaat der Beschwerdeführer.

Mit dem Asylgesetz 2005 wurde die Bestimmung des § 8 Abs. 6 geschaffen, nach der ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ohne jegliche Refoulementprüfung abzuweisen ist, sofern der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Nach dem Willen des Gesetzgebers wird die Anwendung dieser Bestimmung darauf abgestellt, dass der Asylwerber nicht am Verfahren mitwirkt und offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt, indem er seine Staatsangehörigkeit verschleiert. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung darf sich die Asylbehörde jedoch nicht in jeden Fall auf diese Voraussetzungen zurückziehen. Sie hat vielmehr den wahren Herkunftsstaat des Asylwerbers von Amts wegen festzustellen, wenn ihr dies aufgrund konkreter Anhaltspunkte im Verfahren auch ohne Mitwirkung des Asylwerbers möglich ist (VwGH, 19.03.2009, Zl. 2008/01/0020). Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes hat die erstinstanzliche Behörde sich im vorliegenden Fall mit der Einholung eines äußerst kursorischen, wenig schlüssigen und nicht überzeugenden Sprachanalysegutachtens begnügt und es unterlassen, die ihr weiters zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen, um den wahren Herkunftsstaat der Beschwerdeführer festzustellen.Mit dem Asylgesetz 2005 wurde die Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 6, geschaffen, nach der ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ohne jegliche Refoulementprüfung abzuweisen ist, sofern der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Nach dem Willen des Gesetzgebers wird die Anwendung dieser Bestimmung darauf abgestellt, dass der Asylwerber nicht am Verfahren mitwirkt und offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt, indem er seine Staatsangehörigkeit verschleiert. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung darf sich die Asylbehörde jedoch nicht in jeden Fall auf diese Voraussetzungen zurückziehen. Sie hat vielmehr den wahren Herkunftsstaat des Asylwerbers von Amts wegen festzustellen, wenn ihr dies aufgrund konkreter Anhaltspunkte im Verfahren auch ohne Mitwirkung des Asylwerbers möglich ist (VwGH, 19.03.2009, Zl. 2008/01/0020). Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes hat die erstinstanzliche Behörde sich im vorliegenden Fall mit der Einholung eines äußerst kursorischen, wenig schlüssigen und nicht überzeugenden Sprachanalysegutachtens begnügt und es unterlassen, die ihr weiters zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen, um den wahren Herkunftsstaat der Beschwerdeführer festzustellen.

Den angefochtenen Bescheiden fehlt es auch an einer nachvollziehbaren Begründung, aus welchen Gründen überhaupt an den Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin zu ihrem Herkunftsstaat gezweifelt wurde.

Im weiteren Verfahren werden daher von der Erstbehörde weitere Ermittlungen zu tätigen sein. Hiebei wird insbesondere angeregt, ein weiteres (insbesondere hinreichend untermauertes und umfassendes) Sprachanalysegutachten einzuholen sowie einen länderkundlichen Sachverständigen für die behauptete Herkunftsregion zu bestellen, der sich auch einen persönlichen Eindruck der Beschwerdeführer zu verschaffen haben wird.

Bei den weiteren Befragungen des Erstbeschwerdeführers und seiner Frau wird insbesondere zu berücksichtigen sein, dass diese offenbar aus sehr einfachen Verhältnissen stammen, weder über eine schulische, noch über eine Berufsausbildung verfügen - beide sind Analphabeten - und sich erstmalig außerhalb ihres Heimatlandes, in welchem sie nach eigenen Angaben, ihr Dorf kaum verlassen haben, befinden. Sie werden daher in einer für sie verständlichen und nachvollziehbaren Art und Weise und unter Beachtung ihrer persönlichen Situation neuerlich zu ihrem Herkunftsstaat und ihren Fluchtgründen zu befragen seien.

Erst nach Vorliegen mehrerer hinreichender, in die gleiche Richtung deutender Indizien kann die Feststellung eines bestimmten Herkunftsstaates der Beschwerdeführer bzw. die Feststellung, dass ein solcher nicht feststellbar ist erfolgen, dies unter genauer und nachvollziehbarer Angabe jener Gründe, die zu dieser Entscheidung geführt haben.

Zudem wird angeregt, den Beschwerdeführern nochmals die Beischaffung möglicherweise vorhandener Beweise wie Urkunden oder Zeugen zur Glaubhaftmachung ihres Vorbringens aufzutragen.

Ebenso wird sich die erstinstanzliche Behörde aufgrund der vorgelegten Spitalsbefunde mit dem Gesundheitszustand des Erstbeschwerdeführers und des Drittbeschwerdeführers ausführlicher auseinanderzusetzen haben.

Auch die behaupteten exilpolitischen Aktivitäten des Erstbeschwerdeführers werden näher zu überprüfen, zu hinterfragen und wird in der Beweiswürdigung näher darauf einzugehen sein.

Zusammengefasst fehlt es dem angefochtenen Bescheid daher an einer entsprechenden Beweiswürdigung, sodass eine Überprüfung der Entscheidung im angefochtenen Umfang durch den Asylgerichtshof als Instanzgericht nicht möglich ist.

II.9. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes - fehlende Feststellungen, undurchsichtige nicht stattgefundene bzw. nicht nachvollziehbare Beweiswürdigung - hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.römisch zwei.9. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes - fehlende Feststellungen, undurchsichtige nicht stattgefundene bzw. nicht nachvollziehbare Beweiswürdigung - hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.

Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).

Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit den Beschwerdeführern notwendig, um diesen auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit den Beschwerdeführern notwendig, um diesen auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.

II.10. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentrale Bundesbehörde in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.10. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentrale Bundesbehörde in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).

II.11. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.römisch zwei.11. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66 A, b, s, 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Befragung, Begründungspflicht, Ermittlungspflicht, Gutachten, Herkunftsstaat, Kassation

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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