TE AsylGH Erkenntnis 2012/5/11 E11 425393-1/2012

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Veröffentlicht am 11.05.2012
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Spruch

E11 425.393-1/2012/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. KINZLBAUER, LL.M als Vorsitzenden und die Richterin Dr. ZOPF als Beisitzerin über die Beschwerde des mj. XXXX, StA. Pakistan, vertreten durch den Magistrat der XXXX gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.02.2012, Zl. 11 09.062-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. KINZLBAUER, LL.M als Vorsitzenden und die Richterin Dr. ZOPF als Beisitzerin über die Beschwerde des mj. römisch 40 , StA. Pakistan, vertreten durch den Magistrat der römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.02.2012, Zl. 11 09.062-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der mj. Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger von Pakistan, stellte am 17.08.2011 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz.

Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte er im Wesentlichen vor, dass in seinem Heimatland im Zuge eines Grundstücksstreits ein Onkel erschossen und ein weiterer angeschossen worden sei. Der BF und sein Vater seien Zeuge dieses Vorfalls geworden. Sein Vater sei bedroht worden, das betreffende Grundstück zu überlassen, ansonsten würde sein Sohn getötet werden. Die Gegner hätten auch versucht, den BF mitzunehmen. Wenn er jetzt nach Pakistan zurückkehre, werde er verschleppt und umgebracht.

2. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 22.02.2012, Zahl: 11 09.062-BAL, gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.).2. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 22.02.2012, Zahl: 11 09.062-BAL, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).

Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des BF als nicht der Wahrheit entsprechend.

Sein Sachvortrag sei wohl asylzweckbezogen angelegt, in dieser Form aber aufgrund seiner vagen, teilweise unschlüssigen und divergierenden Aussagen weder nachvollziehbar, noch glaubwürdig; die von ihm geltend gemachte Bedrohungssituation entspreche offensichtlich nicht den Tatsachen.

Den Ausführungen seines Vaters, gemäß dem Telefonat vom 24.10.2011 zu seinem Fluchtgrund und den eigenen Ausführungen sei zusammengefasst zu entnehmen, dass sein Vater, sein Onkel und er selbst Zeuge geworden sei, wie sein weiterer Onkel XXXX durch fremde Hand zu Tode gekommen sei. Aus diesem Grund würde er seit dem 20.03.2008 von Anwar, dessen Sohn und einem Bekannten derselben verfolgt.Den Ausführungen seines Vaters, gemäß dem Telefonat vom 24.10.2011 zu seinem Fluchtgrund und den eigenen Ausführungen sei zusammengefasst zu entnehmen, dass sein Vater, sein Onkel und er selbst Zeuge geworden sei, wie sein weiterer Onkel römisch 40 durch fremde Hand zu Tode gekommen sei. Aus diesem Grund würde er seit dem 20.03.2008 von Anwar, dessen Sohn und einem Bekannten derselben verfolgt.

Den Antworten seines Vaters auf die Fragen der Behörde im weiteren Telefonat sei grundsätzlich eine verringerte Glaubhaftigkeit beizumessen, als den spontan getätigten Angaben im Rahmen des ersten Telefonats. Es entspräche den Erfahrungswerten der entscheidenden Behörde, dass spontan getätigte Angaben der Wahrheit am nächsten kämen. Auch die widersprüchlichen Ausführungen, sein Vater habe einerseits nicht gewusst, mit wem er gesprochen habe und andererseits habe er Angst gehabt, dem BF hätte etwas zugestoßen sein können, da er mit einer österreichischen Behörde gesprochen habe, sei nicht plausibel und bezeuge, dass er versuche mit allen Mitteln Widersprüche aufzuklären.

Da es sich bei den Angaben des Vaters nicht bloß um Nebenumstände handle, denen keine maßgebliche Relevanz im Gesamtzusammenhang zukäme, beträfen die widersprüchlichen Teile das Vorbringen in seinem Kern, weshalb den diesbezüglichen divergierenden Angaben Bedeutung im Rahmen der Beweiswürdigung zukomme. Auch wenn sich weite Teile seines Vorbringens - welche allerdings sehr allgemein gehalten seien - mit den Angaben seines Vaters deckten, müsse dennoch aufgrund der in zentralen Teilen aufgetretenen Widersprüche davon ausgegangen werden, dass das diesbezügliche Vorbringen auch aus diesem Grund nicht den Tatsachen entspreche. Es sei der Eindruck entstanden, dass der BF sich mit seinem Vater im Hinblick auf das Vorbringen in weiten Teilen abgesprochen habe, wobei aber zentrale Elemente nicht ausreichend behandelt worden seien.

Folge man seinen Ausführungen in der Erstbefragung, so entstehe der Eindruck, als sei er nach den erlittenen Übergriffen durch seine Feinde nicht mehr nach Hause zurückgekehrt, sondern habe sich bei seiner Großmutter aufgehalten und habe nachdem er auch dort aufgefunden worden sei, seine Flucht angetreten.

Folge man den Angaben in der weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt, so entstehe der Eindruck, dass er trotz der Gefahr der Verfolgung, immer wieder nach Hause zurückgekehrt sei und zwar jedes Mal für einen längeren Zeitraum und dabei aktiv am öffentlichen Leben teilgenommen und in der Landwirtschaft geholfen habe. Die Aktualität einer Verfolgung sei im Fall einer Rückkehr nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Dies deshalb, weil nicht hervorgekommen sei, dass seine Verfolger über solch ausgeprägte Strukturen und Verbindungsleute verfügten, dass diesen seine Wiedereinreise mitgeteilt werden würde. Der Einflussbereich seiner Feinde erstrecke sich nicht auf ganz Pakistan. Gegen einen umfassenderen Einflussbereich seiner Verfolger spreche, dass er bei seinen Verwandten keine Verfolgung zu gewärtigen gehabt habe und er sich ab 20.03.2008 bis zur Ausreise immer wieder im Elternhaus aufgehalten und dort auch aktiv am öffentlichen Leben teilgenommen und seinem Vater bei der Landwirtschaft geholfen habe. Hätten seine Verfolger Einfluss auf dem gesamten pakistanischen Staatsgebiet gehabt, hätten sie seinen Aufenthaltsort bei den Verwandten selbst in kürzester Zeit eruieren können.

Sein Vater und sein Onkel seien ebenso wie der BF Zeugen in einem Mordfall und offensichtlich genauso gefährdet wie der BF, hielten sich aber nach wie vor an der gewohnten Adresse im Heimatland auf und würden seine Geschwister dort die Schule besuchten; auch die Gattin des verstorbenen Onkels lebe offenbar unverfolgt dort. Bei einer Distanz zwischen Elternhaus und Wohnhaus der Feinde von lediglich 12 km könne die behauptete Verfolgung daher nicht der Wahrheit entsprechen.

Dass drei Jahre zugewartet wurde und erst versucht worden sei, ein Grundstück zu verkaufen, um den Lohn für den Schlepper aufzubringen, spreche für eine wohl geplante Ausreise aus wirtschaftlichen Gründen und nicht für eine überhastete Flucht aus Angst vor den Feinden aus Angst um sein Leben.

Bei einer Gesamtbetrachtung seines Vorbringens sei es ihm nicht gelungen, seine "Fluchtgeschichte" dergestalt zu präsentieren, wie dies eine durchschnittliche Maßfigur tun würde. Sämtliche angeführten Erläuterungen würden darauf hindeuten, dass er seine Heimat nicht aufgrund von Verfolgungshandlungen verlassen habe, sondern aufgrund seines Wunsches, in Österreich zu leben und zu arbeiten.

Bei den vorgelegten Beweisen handle es sich erstens um Kopien, die Kopie des F.I.R. sei unleserlich. Zudem würden diese Kopien lediglich belegen, dass der von ihm geschilderte Vorfall im Jahre 2008 stattgefunden habe und eine Person namens XXXX am 20.03.2008 eines natürlichen Todes gestorben sei. Beides werde nicht in Abrede gestellt. In Abrede gestellt werde lediglich, dass er aufgrund dieses im F.I.R. geschilderten Vorfalles gezwungen gewesen sei, die Heimat zu verlassen. Es sei durch nichts belegt, dass die Fax-Kopien tatsächlich von seinem Vater abgesendet worden seien. Es fehle ein Begleitschreiben, es fehle eine Signatur. Die von ihm vorgelegten Dokumente könnten nichts über seine ganz konkrete Geschichte aussagen, weshalb auch eine amtswegige Übersetzung der vorgelegten Beweismittel zu unterbleiben gehabt habe.Bei den vorgelegten Beweisen handle es sich erstens um Kopien, die Kopie des F.I.R. sei unleserlich. Zudem würden diese Kopien lediglich belegen, dass der von ihm geschilderte Vorfall im Jahre 2008 stattgefunden habe und eine Person namens römisch 40 am 20.03.2008 eines natürlichen Todes gestorben sei. Beides werde nicht in Abrede gestellt. In Abrede gestellt werde lediglich, dass er aufgrund dieses im F.I.R. geschilderten Vorfalles gezwungen gewesen sei, die Heimat zu verlassen. Es sei durch nichts belegt, dass die Fax-Kopien tatsächlich von seinem Vater abgesendet worden seien. Es fehle ein Begleitschreiben, es fehle eine Signatur. Die von ihm vorgelegten Dokumente könnten nichts über seine ganz konkrete Geschichte aussagen, weshalb auch eine amtswegige Übersetzung der vorgelegten Beweismittel zu unterbleiben gehabt habe.

3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 07.03.2012 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

Zusammengefasst wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen vorgebracht, dass die Behörde ihrer Entscheidung im Wesentlichen die Aussage des Vaters zugrunde lege, welcher von der Behörde am 24.10.2011 angerufen worden sei. Das Zustandekommen dieser telefonischen Aussage sei aber zweifelhaft, bzw. habe die Behörde durch die Art und Weise, wie sie im Rahmen dieses Telefonats vorgegangen sei, ihre Ermittlungsbefugnisse überschritten. Der über das Gespräch angefertigte Aktenvermerk sei für die Entscheidungsfindung aufgrund der damit einhergehenden Verfahrensmängel nicht verwertbar. Der BF habe zwar seine Einwilligung zu amtswegigen Erhebungen vor Ort unter Wahrung der Anonymität und zur Überprüfung seiner Angaben im Rahmen einer landesinternen Recherche durch einen Sachverständigen gegeben, eine etwaige Zustimmung zu einer telefonischen Kontaktaufnahme sei darin aber sicher nicht inbegriffen gewesen.

Im Hinblick auf die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der beiden Telefonate mit dem Vater müsse hingewiesen werden, dass der Vater durch den Anruf des Bundesasylamtes verunsichert und aufgeregt gewesen sei.

Nochmals müsse gerügt werden, dass das Bundesasylamt nicht automatisch davon ausgehen könne, dass der Vater des Beschwerdeführers selbst für den Fall, dass er verstanden hätte, wer mit ihm spreche, sich tatsächlich sicher sein könne, wer mit ihm spreche - dass er wirklich mit dem österreichischen Bundesasylamt spreche. Wäre der BF bei diesem Gespräch anwesend gewesen, so hätte er einleitend seinen Vater informieren können, dass sich das Bundesasylamt mit einigen Fragen an ihn wende, dass er sich keine Sorgen machen solle und uneingeschränkt antworten könne. Damit hätte die Behörde verhindern können, das zwei Telefonate mit sich teilweise widersprechenden Angaben geführt werden und auch die in den Raum gestellte Absprache hintan gehalten werden können. Inwiefern es nicht plausibel sei, das sich der Vater des BF Sorgen mache, wenn er von einer österreichischen Behörde kontaktiert werde, bleibe ein Rätsel.

Allfällige widersprüchliche Angaben des BF zwischen Erstbefragung und Einvernahme beim BAA seien Missverständnisse, die im Falle eines Vorhaltes leicht auszuräumen gewesen wären. Insofern habe die Behörde ihre Ermittlungspflichten vernachlässigt bzw. das Parteiengehör verletzt.

Alleine der Umstand, dass der Beschwerdeführer zweimal vor seiner Ausreise für einige wenige Wochen nach Hause gekommen sei, bedeute nicht automatisch, dass er sich damit nicht in Lebensgefahr begeben hätte, bzw. dass ein Vater nicht in ständiger Gefahr, Opfer der Rache der Feinde zu werden, in seiner Heimat lebe. Das Bundesasylamt irre, wenn es insoweit seine vorgebrachte Bedrohung für nicht nachvollziehbar erachte.

Die Bedrohung gegen den Vater und die gesamte Familie bestehe noch immer, für die Flucht der gesamten Familie würden aber die finanziellen Mittel fehlen.

Der BF habe zwei Beweismittel vorgelegt, diese seien aber ohne weitere Auseinandersetzung nicht in das Verfahren eingeführt worden; dies stelle einen gravierenden Verfahrensmangel dar, sodass der Bescheid jedenfalls zu beheben sei.

Durch die Vorlage dieser Beweismittel erbringe der BF den Beweis, dass die geschilderten Geschehnisse tatsächlich passiert seien und einen realen Hintergrund hätten. Auf Grundlage dieser Ereignisse hätte die Behörde Ermittlungen vor Ort, ev. unter Beiziehung eines Vertrauensanwaltes der ÖB die tatsächliche Gefahrenlage evaluieren und erkennen können, dass das Vorbringen des BF Asylrelevanz besitze.

Wenn die Behörde anführe, dass es sich beim BF um einen gesunden Mann handle, der sich durch Gelegenheitsjobs seinen Lebensunterhalt in einer anderen Region sichern könne, sei dies insofern aktenwidrig, als es sich beim BF um ein 15 Jahre altes Kind im Sinne der Kinderrechtskonvention handle. Bei der Bewertung des Vorbringens des BF hätte dessen Minderjährigkeit stärker berücksichtigt werden müssen.

Vom Bundesasylamt seien Beweismittel nicht in das Verfahren eingeführt worden, das Alter des Beschwerdeführers sei nicht berücksichtigt worden, die normierten Ermittlungspflichten seien von der Behörde nicht eingehalten worden, der Vater des BF sei ohne dessen Zustimmung angerufen worden, womit in die Privatsphäre des Antragstellers unverhältnismäßig eingegriffen worden sei, die Bescheidbegründung sei mangelhaft und in weiten Teilen nicht nachvollziehbar, das Parteiengehör sei verletzt worden - aufgrund dieser Fülle an Verfahrensmängeln habe die Behörde nur zu einem inhaltlich falschen und somit rechtwidrigen Ergebnis kommen können.

Im Hinblick auf Spruchpunkt II wurde dargelegt, dass dem BF eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht offen stehe.Im Hinblick auf Spruchpunkt römisch zwei wurde dargelegt, dass dem BF eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht offen stehe.

Darüber hinaus würde im Falle einer Rückkehr des minderjährigen Beschwerdeführers in seine Heimat die Gefahr bestehen, dass er in eine ausweglose Lage im Sinne des Art. 2 oder 3 EMRK gerate. Somit sei der Bescheid auch vor dem Hintergrund des § 50 Abs. 1 FPG rechtswidrig.Darüber hinaus würde im Falle einer Rückkehr des minderjährigen Beschwerdeführers in seine Heimat die Gefahr bestehen, dass er in eine ausweglose Lage im Sinne des Artikel 2, oder 3 EMRK gerate. Somit sei der Bescheid auch vor dem Hintergrund des Paragraph 50, Absatz eins, FPG rechtswidrig.

Die Behörde habe im Ermittlungsverfahren und in ihrer Entscheidung das Wohl des Kindes in keiner Phase berücksichtigt. Die speziellen Probleme aufgrund seines jugendlichen Alters, mit denen der BF nach seiner eventuellen Rückkehr in seine Heimat konfrontiert sein würde, seien nicht berücksichtigt worden.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) fest.

III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung

1. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.1. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.

Gemäß § 61 (1) Z.1 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 38/2011 entscheidet der Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall im Senat.Gemäß Paragraph 61, (1) Ziffer eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entscheidet der Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall im Senat.

Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

2. Gemäß § 18 AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.2. Gemäß Paragraph 18, AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.

Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).

3. Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der AsylGH ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084.Auch der AsylGH ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084.

Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes des mj. BF und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des § 66 (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes des mj. BF und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des Paragraph 66, (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

4. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:

4.1. Der BF hatte im Verfahren zum Beweis seines Vorbringens zwei Dokumente (vgl. AS 107, 109, ebenso 121, 123) vorgelegt. Es handle sich dabei um eine Sterbeurkunde und den F.I.R. zu dem vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfall. Dazu wurde vom BAA festgestellt, dass die Kopie des F.I.R. unleserlich sei. Gemäß den Ausführungen in der Beschwerde sei es dem BF selbst möglich gewesen, den F.I.R. ohne Probleme zu lösen.4.1. Der BF hatte im Verfahren zum Beweis seines Vorbringens zwei Dokumente vergleiche AS 107, 109, ebenso 121, 123) vorgelegt. Es handle sich dabei um eine Sterbeurkunde und den F.I.R. zu dem vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfall. Dazu wurde vom BAA festgestellt, dass die Kopie des F.I.R. unleserlich sei. Gemäß den Ausführungen in der Beschwerde sei es dem BF selbst möglich gewesen, den F.I.R. ohne Probleme zu lösen.

Festzustellen ist dazu, dass die Qualität des per Telefax übermittelten Exemplars (AS 107) von wesentlich schlechterer Qualität ist, als das auf dem Postweg übermittelte Exemplar (AS 121). Wenn aber selbst der BF in der Lage ist, den F.I.R. (zumindest das Exemplar mit der besseren Qualität) zu lesen, bleibt nicht nachvollziehbar, wie das BAA - ohne Ausführungen darüber, über welche Kenntnisse der betreffende Organwalter in der entsprechenden Fremdsprache verfüge bzw. auf welche sonstige Expertise sich diese Ansicht stütze - zum Ergebnis kommen konnte, dieses Dokument sei unleserlich. Nicht nachvollziehbar bleibt auch die Würdigung des Bundesasylamtes, dass diese Kopien lediglich belegen würden, dass der vom BF geschilderte Vorfall im Jahre 2008 stattgefunden habe und eine Person namens XXXX am 20.03.2008 eines normalen Todes gestorben sei - dies vor dem Hintergrund, der Eintragungen "UNNATURAL" in der Rubrik "REASON OF DEATH" sowie "ADDITIONAL INFORMATION: MURDAR" (vgl. AS 123).Festzustellen ist dazu, dass die Qualität des per Telefax übermittelten Exemplars (AS 107) von wesentlich schlechterer Qualität ist, als das auf dem Postweg übermittelte Exemplar (AS 121). Wenn aber selbst der BF in der Lage ist, den F.I.R. (zumindest das Exemplar mit der besseren Qualität) zu lesen, bleibt nicht nachvollziehbar, wie das BAA - ohne Ausführungen darüber, über welche Kenntnisse der betreffende Organwalter in der entsprechenden Fremdsprache verfüge bzw. auf welche sonstige Expertise sich diese Ansicht stütze - zum Ergebnis kommen konnte, dieses Dokument sei unleserlich. Nicht nachvollziehbar bleibt auch die Würdigung des Bundesasylamtes, dass diese Kopien lediglich belegen würden, dass der vom BF geschilderte Vorfall im Jahre 2008 stattgefunden habe und eine Person namens römisch 40 am 20.03.2008 eines normalen Todes gestorben sei - dies vor dem Hintergrund, der Eintragungen "UNNATURAL" in der Rubrik "REASON OF DEATH" sowie "ADDITIONAL INFORMATION: MURDAR" vergleiche AS 123).

In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass vom BAA in der Beweiswürdigung auch angeführt wurde, es sei durch nichts belegt, dass die Fax-Kopien tatsächlich von seinem Vater persönlich abgesendet worden seien, es fehle ein Begleitschreiben, es fehle eine Signatur. Der BF war aber nicht aufgefordert worden, derartige Schriftstücke (Begleitschreiben, udgl...) vorzulegen. Wenn das BAA weiter folgert, die vorgelegten Dokumente würden nichts über seine ganz konkrete Geschichte auszusagen vermögen (AS 187) so ist - vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen - eine solche Wertung jedenfalls vorgreifend und damit unzulässig.

4.2. Gemäß dem am 24.10.2011 vom BAA verfassten Aktenvermerk (AS 75, 76) wurde der Dolmetscher im gegenständlichen Verfahren ersucht, den Vater des BF anzurufen und diesem aufgelistete Fragen zu stellen. Dieser Aktenvermerk enthält die entsprechende Telefonnummer und die Antworten des Vaters auf die gestellten Fragen. Wie das Gespräch des Dolmetschers mit dem Vater des BF eingeleitet wurde (wer er sei, in welchem Auftrag er anrufe) geht aus diesem Aktenvermerk nicht hervor. Es fehlen auch exakte Angaben über den Zeitpunkt des Anrufes.

Gemäß einem Aktenvermerk des XXXX, vom 14.02.2012 erfolgte eine weitere Befragung des Vaters des BF per Telefon am 14.02.2012, zw. 14.00 und 14.25 Uhr. Anwesend waren dabei der BF, ein Dolmetscher und der Vertreter des mj. BF. Der Vater des mj. BF gab gemäß diesem AV an, dass man ihm damals [am 24.10.2011] nicht gut erklärt habe, worum es eigentlich gehe. Er habe nur verstanden, dass es um seinen Sohn gehe und dass aus Österreich angerufen werde. Er habe nicht verstanden, worum es eigentlich gehe und habe Angst gehabt, dass es seinem Sohn schlecht gehe, dass er ein gesundheitliches Problem habe. Dann habe ihn der Herr über seinen Namen, das Alter von XXXX, über die Ermordung, über Karachi (die Fragen, die auch im AV des Bundesasylamtes aufgelistet seien) befragt. Abweichend von der ersten Befragung gab der Vater des BF an, er habe XXXX nach Karachi gebracht. Befragt, warum er am 24.01.2011 angegeben habe, er sei nie in Karachi gewesen, gab er an, er sei damals mit seinen Nerven am Ende gewesen, da er Angst um seinen Sohn gehabt habe, er wisse nicht warum er das damals so gesagt habe. Befragt, ob er seinem Sohn Geld für die Schleppung gegeben habe, antwortete er mit "ja", er habe das gesamte Geld organisiert; er habe ein Feld verkauft und das restliche Geld von Verwandten geborgt, er habe insgesamt ¿ 6.000,-- für die Schleppung bezahlt.Gemäß einem Aktenvermerk des römisch 40 , vom 14.02.2012 erfolgte eine weitere Befragung des Vaters des BF per Telefon am 14.02.2012, zw. 14.00 und 14.25 Uhr. Anwesend waren dabei der BF, ein Dolmetscher und der Vertreter des mj. BF. Der Vater des mj. BF gab gemäß diesem AV an, dass man ihm damals [am 24.10.2011] nicht gut erklärt habe, worum es eigentlich gehe. Er habe nur verstanden, dass es um seinen Sohn gehe und dass aus Österreich angerufen werde. Er habe nicht verstanden, worum es eigentlich gehe und habe Angst gehabt, dass es seinem Sohn schlecht gehe, dass er ein gesundheitliches Problem habe. Dann habe ihn der Herr über seinen Namen, das Alter von römisch 40 , über die Ermordung, über Karachi (die Fragen, die auch im AV des Bundesasylamtes aufgelistet seien) befragt. Abweichend von der ersten Befragung gab der Vater des BF an, er habe römisch 40 nach Karachi gebracht. Befragt, warum er am 24.01.2011 angegeben habe, er sei nie in Karachi gewesen, gab er an, er sei damals mit seinen Nerven am Ende gewesen, da er Angst um seinen Sohn gehabt habe, er wisse nicht warum er das damals so gesagt habe. Befragt, ob er seinem Sohn Geld für die Schleppung gegeben habe, antwortete er mit "ja", er habe das gesamte Geld organisiert; er habe ein Feld verkauft und das restliche Geld von Verwandten geborgt, er habe insgesamt ¿ 6.000,-- für die Schleppung bezahlt.

Wenn das Bundesasylamt im Rahmen der Beweiswürdigung ausführt, den Antworten seines Vaters auf die Fragen der Behörde im weiteren Telefonat sei grundsätzlich eine verringerte Glaubhaftigkeit beizumessen, als den spontan getätigten Angaben im Rahmen des ersten Telefonats, es entspräche den Erfahrungswerten der entscheidenden Behörde, dass spontan getätigte Angaben der Wahrheit am nächsten kämen, auch die widersprüchlichen Ausführungen, sein Vater habe einerseits nicht gewusst, mit wem er gesprochen habe und andererseits habe er Angst gehabt, dem BF habe etwas zugestoßen sein können, da er mit einer österreichischen Behörde gesprochen habe, sei nicht plausibel und bezeuge, dass er versuche mit allen Mitteln Widersprüche aufzuklären, so ist dem folgendes entgegenzuhalten:

Die beiden telefonischen Befragungen sind aufgrund unterschiedlicher Umstände schon insofern nicht vergleichbar, als beim ersten Telefonat weder der BF, noch sein Vertreter anwesend war. Gemäß dem Akteninhalt ist auch nicht dokumentiert, dass dem Vater des BF mitgeteilt worden sei, dass das Bundesasylamt anrufe bzw. in dessen Auftrag angerufen werde - der Angerufene musste sich also nicht sicher sein, wer der Anrufer sei. Insofern ist das Argument, früher getätigte Aussagen kämen der Wahrheit am nächsten, jedenfalls in der Weise geschmälert, als sich diese Erfahrungswerte der Behörde nur auf verschiedene - unter annähernd gleichen Bedingungen - stattfindende Befragungen bzw. Einvernahmen stützen können und nicht auch auf solche, die unter wesentlich veränderten Umständen stattfinden. Wenn das BAA dazu würdigt, dass die widersprüchlichen Ausführungen, sein Vater hätte einerseits nicht gewusst, mit wem er gesprochen hätte und andererseits hätte er Angst gehabt dem BF könnte etwas zugestoßen sein, nicht plausibel seien, so fehlt dazu vor diesem Hintergrund eine überzeugende Begründung. Auch kann der Asylgerichtshof eine Widersprüchlichkeit der Aussagen des Vaters insoweit nicht erkennen. Mit den Angaben des Vaters des BF, er sei mit seinen Nerven am Ende gewesen, da er Angst um seinen Sohn gehabt habe, setzte sich das BAA nicht auseinander. Insofern ist die Annahme des BAA, den Aussagen des Vaters im ersten Gespräch sei mehr Glaubwürdigkeit zuzumessen, als denen aus dem zweiten Telefongespräch, jedenfalls nicht - unter Einbeziehung aller Umstände - schlüssig begründet.

4.3. Wenn das BAA in der Beweiswürdigung weiter ausführt, sein Vater und sein Onkel seien ebenso wie der BF Zeugen in einem Mordfall und offensichtlich genauso gefährdet wie der BF, sie hielten sich aber nach wie vor an der gewohnten Adresse im Heimatland auf und würden seine Geschwister dort die Schule besuchten; auch die Gattin des verstorbenen Onkels lebe offenbar unverfolgt dort, bei einer Distanz zwischen Elternhaus und Wohnhaus der Feinde von lediglich 12 km könne die behauptete Verfolgung daher nicht der Wahrheit entsprechen, so ist eine solche Schlussfolgerung - ohne Ermittlung aller relevanten Umstände - spekulativ und damit nicht schlüssig.

4.4. Zu Recht wurde in der Beschwerde gerügt, dass dem BF widersprüchliche Aussagen nicht vorgehalten wurden. Insofern wurde sein Recht auf Parteiengehör verletzt. Zwar ist eine solche Verletzung des Parteiengehörs durch die Möglichkeit der Beschwerdeerhebung als saniert anzusehen, allerdings nur bei ansonsten fehlerfreiem Verfahren; ein solches liegt hier allerdings nicht vor.

4.5. Der BF war im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme gefragt worden, welche Probleme mit der Polizei er habe, worauf er zur Antwort gab, dass diese ihnen nicht geholfen hätte; die Polizei sei korrupt, die hätten sich von ihren Gegnern bestechen lassen (AS 68). Sonstige Fragen zu diesem Themenkreis wurden aber nicht gestellt. Angesichts des Vorbringens des BF - die Ermordung eines Verwandten (ein weiterer Verwandter sei angeschossen worden) bei Existenz von Zeugen und Bekanntsein der Täter - erscheint die Befragung insoweit aber ergänzungsbedürftig. Es hätten dazu Fragen gestellt werden müssen, wo eine Anzeige (Polizei, Gericht,...) erstattet wurde und welche Maßnahmen von dortigen Stellen getroffen wurden. Der BF hatte angegeben, er sei im Krankenhaus von der Polizei befragt worden (AS 69) - diesbezüglich wäre vom BAA auch entsprechend nachzufragen gewesen (beispielsweise: Was wurde damals gefragt?). Gleichfalls wäre festzustellen gewesen, welche Stelle im Heimatland zur Bearbeitung derartiger Fälle zuständig ist.

4.6. Die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes ist daher - wie angeführt - mangelhaft; sie ist jedenfalls nicht geeignet, den Befund der Unglaubwürdigkeit zu tragen. Zudem wurde der Sachverhalt unvollständig ermittelt und auch das Parteingehör des BF verletzt.

4.7. Wenn das Bundesasylamt für den Fall einer Wahrunterstellung des Vorbringens des BF von einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgeht, so fehlen einerseits dazu konkrete Feststellungen in den Länderberichten (solche, die seine Situation als Jugendlicher betreffen) andererseits führt das Bundesasylamt nicht aus, in wie weit ihm als Jugendlichen eine solche Fluchtalternative auch zumutbar wäre. Beim BF handelt es sich eben nicht um einen [erwachsenen] Mann sondern um einen Jugendlichen.

4.8. Es wurde weiter angeführt, im Falle einer Wahrunterstellung seines Vorbringens könne diesem keine Asylrelevanz beigemessen werden. Was die vorgebrachten Probleme mit Privatpersonen anbelange, so sei eine Verfolgung durch Drittpersonen im Hinblick auf die GFK außerdem nur insofern relevant, als der Staat aus einem GFK-Grund nicht willig bzw. fähig sei, ihm Schutz zu gewähren. Dies könne jedoch im konkreten Fall nicht angenommen werden. Weder könne aufgrund der Länderberichte davon ausgegangen werden, dass die pakistanischen Behörden generell bei Übergriffen und Bedrohungen im Rahmen von privaten Streitigkeiten schutzunfähig oder schutzunwillig wären, noch hätten sich in seinem Fall begründete konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Polizei (aus einem GFK-Grund) tatsächlich untätig geblieben wäre und ihn nicht schützen könnte bzw. würde.

Dazu ist anzumerken, dass der BF angegeben hatte, die Polizei habe ihnen nicht geholfen, diese sei korrupt, denn sie hätten sich von ihren Gegnern bestechen lassen (bei Wahrunterstellung wäre von dieser Aussage auszugehen). Insoweit wurde - wie unter 4.5. bereits ausgeführt - aber der Sachverhalt mangelhaft ermittelt. Zudem ist in einem solchen Fall - Bedrohung durch Dritte - gemäß der VwGH-Judikatur maßgeblich, ob die staatlichen Maßnahmen im Ergebnis dazu führen, dass der Eintritt eines asylrechtlich relevante Intensität erreichenden Nachteils aus der von dritter Seite ausgehenden Verfolgung nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 2005/20/0357 v. 01.09.2005). Für eine solche Beurteilung sind die Feststellungen des Bundesasylamtes zu Sicherheitsbehörden bzw. Sicherheitsorganen (vgl. insbes. AS 170, 171) allerdings zu allgemein gehalten.Dazu ist anzumerken, dass der BF angegeben hatte, die Polizei habe ihnen nicht geholfen, diese sei korrupt, denn sie hätten sich von ihren Gegnern bestechen lassen (bei Wahrunterstellung wäre von dieser Aussage auszugehen). Insoweit wurde - wie unter 4.5. bereits ausgeführt - aber der Sachverhalt mangelhaft ermittelt. Zudem ist in einem solchen Fall - Bedrohung durch Dritte - gemäß der VwGH-Judikatur maßgeblich, ob die staatlichen Maßnahmen im Ergebnis dazu führen, dass der Eintritt eines asylrechtlich relevante Intensität erreichenden Nachteils aus der von dritter Seite ausgehenden Verfolgung nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 2005/20/0357 v. 01.09.2005). Für eine solche Beurteilung sind die Feststellungen des Bundesasylamtes zu Sicherheitsbehörden bzw. Sicherheitsorganen vergleiche insbes. AS 170, 171) allerdings zu allgemein gehalten.

4.9. Die Beschwerde ist daher im Recht, wenn sie aufzeigt, dass das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde und die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid grob mangelhaft geblieben sind.

4.10. Die Beschwerde hatte auch gerügt, der Aktenvermerk über das Gespräch mit dem Vater des BF hätte nicht verwendet werden dürfen, weil das Bundesasylamt seine Ermittlungsbefugnisse überschritten hatte. Hier ist zu entgegnen, dass der BF Erhebungen im Heimatland ausdrücklich zugestimmt hatte. Naheliegend sind - wie im Falle des BF - Erhebungen bei den nächsten Verwandten. Dass in einem Fall wie dem des mj. BF - es wurde nicht behauptet, dass er von seinen Angehörigen bzw. Verwandten asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte; die Ausreise wurde vom Vater veranlasst und gewollt - die Persönlichkeitsrechte des mj. BF durch eine Befragung des Vaters (oder nächster Angehöriger) beeinträchtigt sein könnten, kann der Asylgerichtshof nicht erkennen. Die Anonymität von Erhebungen dient dem Schutz eines Asylwerbers vor Nachteilen durch einen potentiellen Verfolger im Herkunftsstaat und kann nicht Platz greifen bei Erhebungen bei nächsten Verwandten (von denen keine Gefahr ausgeht bzw. auch solches nicht behauptet wurde), wären solche Erhebungen ansonsten unmöglich. Grundsätzlich bestehen also gegen die Verwendung des in Rede stehenden Aktenvermerkes keine Bedenken.

5. Enthält - wie im gegenständlichen Fall - der Bescheid eine nicht auf den sonstigen Inhalt abgestimmte schlüssige Beweiswürdigung, so führt dies in weiterer Folge dazu, dass auch die hierauf aufbauenden Feststellungen letztlich auf ein mangelhaftes Verfahren fußen und das Ermittlungsverfahren in seiner Gesamtheit als mangelhaft anzusehen ist. Hätte das Bundesasylamt die Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung erkannt, hätte es weitere Erhebungen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes getätigt, wozu auch eine weitere Befragung des Beschwerdeführers, bzw. eine Konfrontation des Beschwerdeführers mit dem Ergebnis der Erhebungen erforderlich gewesen wäre.

6. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Ansicht, dass beweiswürdigende Überlegungen zur Stichhaltigkeit einer Fluchtgeschichte sich regelmäßig nicht auf das Vorbringen des Asylwerbers beschränken dürfen. Vielmehr bedarf es idR auch einer Betrachtung der konkreten fallbezogenen Lage im Herkunftsstaat des Betreffenden, weil seine Angaben letztlich nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle zugänglich sind (VwGH 18.4.2002, 2001/01/0002; in diesem Sinne auch VwGH 28.1.2005, 2004/01/0476). Von den Asylbehörden ist eine Einbeziehung des realen Hintergrundes der von einem Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in das Ermittlungsverfahren zu erwarten. Die Behauptungen des Asylwerbers sind auch am Verhältnis zu der Berichtslage in Bezug auf das Ereignis, von dem er betroffen gewesen sein will, zu messen (VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135, in diesem Sinne auch VwGH 31.5.2005, 2005/20/0176).

Auch der Verfassungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis 2001/10/02 B 2136/00 davon aus, dass sich die Asylbehörden nicht mit Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat begnügen dürfen, sondern fallbezogen konkrete Ermittlungen (im gegenständlichen Erkenntnis des VfGH geht es um eine Geheimgesellschaft) in Bezug auf das individuelle Vorbringen tätigen müssen, um dieses einer Plausibilitätskontrolle unterziehen zu können. Nach Ansicht des zitierten VfGH Erkenntnis besteht diese Verpflichtung selbst dann, "wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint. Dies entbindet die Asylbehörde nicht von ihrer Verpflichtung, die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen".

7. Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird das Bundesasylamt die bezeichneten Ermittlungsschritte zu tätigen und auch den mj. BF ein weiteres Mal zu befragen haben. Die Ermittlungen werden - neben den unter III.4. angeführten Punkten - auch Fragen bzw. Erhebungen zum Alter des BF zu umfassen haben, hatte doch der Vater des BF im Telefonat vom 24.10.2012 angegeben, der mj. BF sei 16 Jahre und einige Monate alt.7. Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird das Bundesasylamt die bezeichneten Ermittlungsschritte zu tätigen und auch den mj. BF ein weiteres Mal zu befragen haben. Die Ermittlungen werden - neben den unter römisch drei.4. angeführten Punkten - auch Fragen bzw. Erhebungen zum Alter des BF zu umfassen haben, hatte doch der Vater des BF im Telefonat vom 24.10.2012 angegeben, der mj. BF sei 16 Jahre und einige Monate alt.

Ebenso wird es dem BF das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis zu bringen und ihm die Gelegenheit einzuräumen zu haben, sich hierzu zu äußern. In weiterer Folge wird das BAA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Parteiengehör

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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