Norm
AsylG 1997 §10Spruch
D12 259388-3/2008/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Vorsitzenden und den Richter Dr. Dajani als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX auch XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.04.2008, FZ. 05 03.350-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Vorsitzenden und den Richter Dr. Dajani als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 auch römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.04.2008, FZ. 05 03.350-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 und § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchteil römisch drei. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
"Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 wird XXXX auch XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.""Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, wird römisch 40 auch römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen."
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die Beschwerdeführerin, eine georgische Staatsangehörige, reiste am 11.03.2005 von der Tschechischen Republik kommend, illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Dazu wurde sie am 15.03.2005 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab an XXXX zu heißen und am XXXX geboren zu sein. Am 14.06.2004 sei sie gemeinsam mit ihrem Ehemann mit dem Flugzeug legal mittels Visum von TIFLIS nach PRAG geflogen und habe dort einen Asylantrag gestellt, der in erster Instanz negativ entschieden worden sei. Am 11.03.2005 sei die Beschwerdeführerin illegal nach Österreich weitergereist. Ihr Ehemann sei schon davor nach Österreich gekommen.1. Die Beschwerdeführerin, eine georgische Staatsangehörige, reiste am 11.03.2005 von der Tschechischen Republik kommend, illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Dazu wurde sie am 15.03.2005 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab an römisch 40 zu heißen und am römisch 40 geboren zu sein. Am 14.06.2004 sei sie gemeinsam mit ihrem Ehemann mit dem Flugzeug legal mittels Visum von TIFLIS nach PRAG geflogen und habe dort einen Asylantrag gestellt, der in erster Instanz negativ entschieden worden sei. Am 11.03.2005 sei die Beschwerdeführerin illegal nach Österreich weitergereist. Ihr Ehemann sei schon davor nach Österreich gekommen.
Die Beschwerdeführerin sei wegen ihres Ehemannes ausgereist. Dieser habe als Fahrer eines Linienbusses zwischen XXXX gearbeitet. Sie seien Anhänger ABASCHIDZES gewesen. Dank diesem habe ihr Ehemann auch seine Arbeit erhalten. Nach dem Ende des Konflikts haben sie deswegen Probleme bekommen, weil sie nicht die Seiten haben wechseln wollen. Man habe ihnen den Linienbus weggenommen und sie seien bedroht worden.Die Beschwerdeführerin sei wegen ihres Ehemannes ausgereist. Dieser habe als Fahrer eines Linienbusses zwischen römisch 40 gearbeitet. Sie seien Anhänger ABASCHIDZES gewesen. Dank diesem habe ihr Ehemann auch seine Arbeit erhalten. Nach dem Ende des Konflikts haben sie deswegen Probleme bekommen, weil sie nicht die Seiten haben wechseln wollen. Man habe ihnen den Linienbus weggenommen und sie seien bedroht worden.
2. Die Beschwerdeführerin wurde am 17.03.2005 vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich einvernommen und gab an, sie sei krank. Sie könne nicht schlafen. Sie stehe geistig unter Druck. Sie sei von ihrem Ehemann abhängig. Sie sei wegen ihres Ehemannes ausgereist.
3. Die Beschwerdeführerin wurde am 17.03.2005 von einer Fachärztin für Psychotherapeutische Medizin untersucht und diagnostizierte diese, dass bei der Beschwerdeführerin eine neurotische Konfliktverarbeitung bei historischer Persönlichkeitsstruktur bestehe, aber keine posttraumatische psychische Erkrankung, welche mit dem Fluchtgrund in Verbindung stehe.
4. Das Bundesasylamt richtete an die Tschechische Republik ein Ersuchen um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin. Am 29.03.2005 langte beim Bundesasylamt die Zustimmungserklärung der Tschechischen Republik ein, die Beschwerdeführerin wieder aufzunehmen.
5. Mit Bescheid vom 30.03.2005, Fz. 05 03.350- EAST Ost wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück. Es stellte die Zuständigkeit der Tschechischen Republik für die Prüfung des Asylantrages fest und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 5a Abs. 1 iVm Abs. 4 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tschechien aus.5. Mit Bescheid vom 30.03.2005, Fz. 05 03.350- EAST Ost wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück. Es stellte die Zuständigkeit der Tschechischen Republik für die Prüfung des Asylantrages fest und wies die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tschechien aus.
6. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 05.04.2005 fristgerecht Berufung erhoben.
7. Mit Bescheid vom 01.09.2005, GZ. 259.388/0-IX/49/05, hat der Unabhängige Bundesasylsenat der Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 32 Abs. 1 AsylG stattgegeben, den Asylantrag zugelassen, den bekämpften Bescheid behoben und den Antrag zur Durchführung des materiellen Asylverfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen.7. Mit Bescheid vom 01.09.2005, GZ. 259.388/0-IX/49/05, hat der Unabhängige Bundesasylsenat der Berufung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 32, Absatz eins, AsylG stattgegeben, den Asylantrag zugelassen, den bekämpften Bescheid behoben und den Antrag zur Durchführung des materiellen Asylverfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
8. Die Beschwerdeführerin wurde am 24.08.2006 vom Bundesasylamt, Außenstelle Linz, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die georgische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab zu ihrer gesundheitlichen Situation befragt an, dass sie gesund sei und sich nicht in ärztlicher Behandlung oder Therapie befinde.
In ihrem Herkunftsstaat habe sie die Pflichtschule besucht. Nach der Hochzeit habe ihr Ehemann als Taxichauffeur gearbeitet und so den Lebensunterhalt bestritten. Die Beschwerdeführerin habe zwei Kinder, die bei den Großeltern in Georgien leben. Die Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin leben nach wie vor im Herkunftsstaat. In Österreich befinde sich ein Onkel der Beschwerdeführerin, XXXX, der ebenfalls um Asyl angesucht habe.In ihrem Herkunftsstaat habe sie die Pflichtschule besucht. Nach der Hochzeit habe ihr Ehemann als Taxichauffeur gearbeitet und so den Lebensunterhalt bestritten. Die Beschwerdeführerin habe zwei Kinder, die bei den Großeltern in Georgien leben. Die Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin leben nach wie vor im Herkunftsstaat. In Österreich befinde sich ein Onkel der Beschwerdeführerin, römisch 40 , der ebenfalls um Asyl angesucht habe.
Zu ihren Fluchtgründen befragt führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei wegen der Probleme ihres Mannes ausgereist. Sie selbst habe keine Probleme gehabt. Ihr Ehemann habe von 2002 bis 2004 als Chauffeur für ein Taxiunternehmen gearbeitet, das Aslan ABASCHIDZE gehört habe. Der Ehemann habe einen Bus gemietet, den er innerhalb von zwei Jahren erwerben hätte sollen. Nach den politischen Umbrüchen im Jahr 2004 und nachdem ABASCHIDZE ausgereist sei, habe der Ehemann der Beschwerdeführerin geglaubt, den gemieteten Bus behalten zu können. SAAKASCHWILI habe aber das Eigentum von ABASCHIDZE einfrieren lassen und auch ihnen den Bus abgenommen. Am
10. oder 11. Mai 2004 seien Polizisten zu ihnen gekommen und haben die Herausgabe des Busses verlangt. Ihr Ehemann habe mit diesem Bus auch Waffen transportiert und die Polizei habe auch diese Waffen verlangt. Der Beschwerdeführer habe die Waffen vor dem Parlamentsgebäude den georgischen Behörden übergeben. Auch das Taxi haben sie zurückgegeben. Dennoch sei ihr Mann von den Polizisten mitgenommen und geschlagen worden. Auch die Beschwerdeführerin sei im Zuge dieses Vorfalles geschlagen worden. Deshalb haben die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann Georgien am 14.06.2004 fluchtartig verlassen. Am 11.06.2004 haben sie ein Visum erhalten und seien legal ausgereist. Die letzte Zeit vor der Ausreise seien sie nicht mehr zu Hause gewesen, sondern haben sich bei den Großeltern in KACHETIEN aufgehalten. Dort habe ihr Ehemann keine Probleme mit den Behörden gehabt. Der Ehemann habe einen Mietvertrag und einen Nachweis über die Beträge, die sie monatlich als Miete für den Bus bezahlt haben. Diese Unterlagen müssten noch bei der Mutter der Beschwerdeführerin sein. Zwei Wochen nach ihrer Ausreise sei der Schwager der Beschwerdeführerin verhaftet worden. Sie wisse aber nicht warum.
9. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.10.2006, Fz. 05 03.350-BAL, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).9. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.10.2006, Fz. 05 03.350-BAL, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
10. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 18.10.2006 fristgerecht Berufung erhoben.
11. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 06.12.2007, GZ. 259.388/2/4E-IX/49/06, wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.10.2006, Zl. 05 03.350-BAL, gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.11. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 06.12.2007, GZ. 259.388/2/4E-IX/49/06, wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.10.2006, Zl. 05 03.350-BAL, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.
12. Die Beschwerdeführerin wurde am 14.01.2008 vom Bundesasylamt, Außenstelle Linz, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die georgische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab zu ihrer gesundheitlichen Situation befragt an, sie habe Magenbeschwerden und andere Krankheiten. Ihr Anwalt werde Arztbestätigungen schicken. Sie sei derzeit wegen der Magenbeschwerden bei ihrem Hausarzt in Behandlung.
Sie halte ihre am 24.08.2006 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, gemachten Angaben weiterhin aufrecht. Sie habe nichts mehr hinzuzufügen. Sie sei wegen der Probleme ihres Ehemannes ausgereist. Er habe schon darüber erzählt. Eigene Gründe möchte sie nicht vorbringen.
13. Mit Schreiben vom 16.01.2008 wurden der Beschwerdeführerin Länderberichte zur Lage in Georgien mit der Aufforderung übermittelt, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Stellung zu nehmen.
14. In der für die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann gleichlautenden Stellungnahme vom 30.01.2008 wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihr bisheriges Fluchtvorbringen bzw. die Probleme ihres Ehemannes und machte geltend, sie sei aus politischen Gründe asylrelevant verfolgt. Dem Ehemann der Beschwerdeführerin sei eine staatsfeindliche politische Gesinnung unterstellt worden, da er ABASCHIDZE unterstützt habe. Die Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes seien substantiiert und nachvollziehbar und stehen zudem in Einklang mit einschlägigen Länderberichten zu Georgien. Auch in den Feststellungen des Bundesasylamtes zu Georgien finde das Vorbringen Deckung. Dort finden sich Feststellungen zu den politischen Umwälzungen in den Jahren 2003 und 2004, von welchen die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann konkret betroffen gewesen seien. Weiters werde dort festgehalten, dass willkürliche Festnahmen in Zusammenhang mit politisch unliebsamen Personen tatsächlich erfolgt seien. Aus Länderberichten des Jahres 2004 gehe auch hervor, dass um die Zeit der Wahlen 2004 häufig mit politisch motivierten Anzeigen und Anklagen gegen politisch missliebige Personen vorgegangen worden sei. Aus zahlreichen Länderberichten ergebe sich auch, dass die Menschenrechtssituation unter der Regierung SAAKASCHWILI mehr als bedenklich sei. Zur Aktualität der Verfolgung sei beispielsweise auf die Entwicklungen im Hinblick auf den ehemaligen Parteiführer ABASCHIDZE verwiesen, gegen den trotz Zusicherung der Immunität durch den Präsidenten ein Haftbefehl erlassen worden sei. Es sei nicht zutreffend, dass es seit der Flucht ABASCHIDZES aus Georgien zu keinen Verfolgungshandlungen gegen ehemalige Mitglieder seiner Partei gekommen sei. Ebenso wenig sei es zutreffend, dass sich zwischenzeitig die Situation in Georgien wesentlich gebessert habe. Aufgrund des detailreichen, schlüssigen und durch zahlreiche Länderberichte untermauerten Vorbringens der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes sei glaubhaft, dass ihnen aus politischen Gründen Verfolgung in Georgien drohe.
Zudem leiden die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann an schweren chronischen behandlungsbedürftigen Erkrankungen. Die Beschwerdeführerin befinde sich in Österreich in intensiver medizinischer Behandlung und Betreuung. Derzeit nehme sie Schmerzmittel ein, einen Untersuchungstermin habe sie erst für Februar erhalten. Ihr drohe durch die Abschiebung nach Georgien ein Ausschluss von der Behandlung, da sie an Anämie und schweren chronischen Bauchschmerzen ungeklärter Ursache leide.
15. Mit einem weiteren Schreiben vom 27.02.2008 legte die Beschwerdeführerin eine ärztliche Bestätigung vom 19.02.2008 vor, wonach sie an massiver Anämie sowie Depressionen leide und aus diesem Grund seit Jänner 2007 in ärztlicher Behandlung stehe. Es handle sich dabei um Dauerdiagnosen, wobei die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer starken Anämie sogar Bluttransfusionen erhalten muss.
16. Eine telefonische Rücksprache der Organwalterin des Bundesasylamtes beim behandelnden Arzt der Beschwerdeführerin am 22.04.2008 hat ergeben, dass die Beschwerdeführerin bei ihm in Behandlung stehe. Gegen die Anämie erhalte sie Eisentabletten, gegen die Depression eine Gesprächstherapie und Medikamente.
17. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.04.2008, FZ. 05 03.350-BAL, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchteil II.); ferner wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchteil III.). Die belangte Behörde stellte die Identität und Nationalität der Beschwerdeführerin fest und traf umfangreiche Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, die Angaben der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Fluchtgründe ihres Ehemannes werden aufgrund der gravierenden inhaltlichen Widersprüche im Asylverfahren des Ehemannes von der Behörde ernsthaft angezweifelt. Mangels Beweisbarkeit, welcher der Aussagen nun erhöhte Glaubwürdigkeit beizumessen sei und weil die Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht habe, werde der von der Beschwerdeführerin geschilderte Sachverhalt der weiteren rechtlichen Beurteilung unterzogen. Zum Anlassfall der "Flucht" sei erwiesen, dass die Beschwerdeführerin unverfolgt, weil legal unter Vorlage ihres eigenen georgischen Reisepasses ihren Herkunftsstaat verlassen habe. Der Vollständigkeit halber sei ausgeführt, dass natürlich nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Beschwerdeführerin in Georgien tatsächliche Übergriffe erdulden habe müssen. Es ergeben sich jedoch weder im Parteivorbringen noch im Erhebungsergebnis irgendwelche Hinweise, dass die Beschwerdeführerin in solche Auseinandersetzungen verwickelt gewesen sei, welchen man in Georgien nicht aufgrund der Größe und Bevölkerungsstruktur des Landes durch einen Wohnsitzwechsel entgehen hätte können.17. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.04.2008, FZ. 05 03.350-BAL, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchteil römisch zwei.); ferner wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchteil römisch drei.). Die belangte Behörde stellte die Identität und Nationalität der Beschwerdeführerin fest und traf umfangreiche Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, die Angaben der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Fluchtgründe ihres Ehemannes werden aufgrund der gravierenden inhaltlichen Widersprüche im Asylverfahren des Ehemannes von der Behörde ernsthaft angezweifelt. Mangels Beweisbarkeit, welcher der Aussagen nun erhöhte Glaubwürdigkeit beizumessen sei und weil die Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht habe, werde der von der Beschwerdeführerin geschilderte Sachverhalt der weiteren rechtlichen Beurteilung unterzogen. Zum Anlassfall der "Flucht" sei erwiesen, dass die Beschwerdeführerin unverfolgt, weil legal unter Vorlage ihres eigenen georgischen Reisepasses ihren Herkunftsstaat verlassen habe. Der Vollständigkeit halber sei ausgeführt, dass natürlich nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Beschwerdeführerin in Georgien tatsächliche Übergriffe erdulden habe müssen. Es ergeben sich jedoch weder im Parteivorbringen noch im Erhebungsergebnis irgendwelche Hinweise, dass die Beschwerdeführerin in solche Auseinandersetzungen verwickelt gewesen sei, welchen man in Georgien nicht aufgrund der Größe und Bevölkerungsstruktur des Landes durch einen Wohnsitzwechsel entgehen hätte können.
Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin werde ausgeführt, dass sie in keinem Gesundheitszustand sei, der die Annahme rechtfertige, dass sie dauerhaft behandlungsbedürftig sei bzw. unter einer Erkrankung leide, die in Georgien nicht behandelbar wäre. Anämie und Depressionen seien in Georgien behandelbar.
Schützenswerte private oder familiäre Bindungen in Österreich habe die Beschwerdeführerin nicht. Die gesamte Kernfamilie sei im selben Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen.
18. Dagegen wurde mit für die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann gleichlautenden Schriftsatz vom 08.05.2008 fristgerecht Beschwerde (vormals: Berufung) wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. Die Erstbehörde habe es unterlassen, sich mit dem gesamten Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes auseinander zu setzen und entsprechend ihrer Ermittlungspflicht darauf hinzuwirken, dass die Angaben der Beschwerdeführer vervollständigt werden. Zunächst habe offenkundig keine vollständige Auseinandersetzung mit der Stellungnahme der Beschwerdeführer zum Ländervorhalt stattgefunden, wenn die Erstbehörde ausführt, diese hätten sich auf veraltete Informationen gestützt. Zwar sei es zutreffend, dass die Beschwerdeführer nahe liegender Weise zur Darlegung ihrer Fluchtsituation auch auf Dokumente, welche sich auf diese Zeit beziehen, verwiesen haben, jedoch sei in der Folge mehrfach ein aktueller Bezug zur derzeitigen Situation in Georgien dargestellt worden. In ihren Feststellungen zur aktuellen Situation in Georgien habe die Erstbehörde vorgefertigte Länderberichte herangezogen, die nur Teile des Vorbringens abdecken. Jedenfalls gehe aus dieser Länderdokumentation jedoch in Übereinstimmung mit dem Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer hervor, dass willkürliche Festnahmen in Zusammenhang mit politisch unliebsamen Personen tatsächlich stattfinden. Aus den Länderberichten der Erstbehörde ergebe sich auch, dass Georgien stark unter dem Eindruck der politischen Umstrukturierung stehe. Es gebe Wahlmanipulation, die Grenzen zwischen Inhaftierung aufgrund tatsächlicher Korruption und politischer Abrechnung sei fließend. Es gebe auch willkürliche Inhaftierungen in Zusammenhang mit politischer Tätigkeit. In den Länderfeststellungen werde ausdrücklich betont, dass Korruption in Georgien ein Problem bleibe. Die Arbeit der Justiz bleibe stark verbesserungswürdig. Auch bei der Polizei könne es zu "Fehlverhalten" kommen. Es sei daher unbegründet, wenn die Erstbehörde dennoch zum Schluss komme, dass eine ungerechtfertigte Strafverfolgung oder Schlechterstellung bei der Strafverfolgung aus politischen Gründen ausgeschlossen werden könne.
Bezüglich der von den Beschwerdeführern geschilderten Übergriffe hätte die Erstbehörde jedenfalls Ermittlungen anstellen müssen, habe derartige Ermittlungen aber unter dem Hinweis auf die grundsätzliche Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführer unterlassen. Die Erstbehörde habe es auch unterlassen, weitere Ermittlungen zur intensiven Behandlungsbedürftigkeit des Ehemannes der Beschwerdeführerin sowie dem fehlenden Zugang zur erforderlichen Behandlung in Georgien vor dem Hintergrund des konkreten Vorbringens des Ehemannes der Beschwerdeführerin zu treffen. Die Beschwerdeführer seien entgegen der Ansicht der Erstbehörde sehr wohl in der Lage gewesen, konkrete Angaben zu machen. Die von der Erstbehörde angenommenen Widersprüche seien bei genauer Betrachtung keine. Vielmehr haben die der Erstbefragung folgenden Niederschriften offenkundig eine Ergänzung der anlässlich der ersten Einvernahme gemachten Angaben dargestellt. Weiters hätte die Erstbehörde bei eingehenderer Befragung zur Situation nach der Flucht des Ehemannes der Beschwerdeführerin sowie zu den Problemen, welche die übrigen Familienmitglieder betroffen haben, zu inhaltlich anders lautenden Bescheiden gelangen können. Im erstinstanzlichen Verfahren sei zudem der Grundsatz des Parteiengehörs verletzt worden, da die belangte Behörde die Angaben und schriftlichen Eingaben der Beschwerdeführer nur selektiv herangezogen habe. Weiters habe der Ehemann der Beschwerdeführerin keine ausreichende Zeit und Gelegenheit gehabt, auf die Annahme der Erstbehörde zu reagieren, dass seine chronischen Leiden auch in Georgien behandelt werden können. Ebenso wenig seien die vom Ehemann der Beschwerdeführerin angekündigten weiteren Befunde abgewartet worden.
Hervorzuheben sei, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin keine Verfolgung allein aufgrund seiner bloßen Parteimitgliedschaft behauptet habe, sondern dass bei diesem aufgrund der Tätigkeit für den Sohn von ABASCHIDZE und der Transporttätigkeit ein viel stärkeres Naheverhältnis zu den Führungspositionen der Partei bestehe bzw. ihm unterstellt werde. Somit sei auch die Begründung im Bescheid unzutreffend. Aktenwidrig sei auch, wenn im Bescheid angeführt werde, der Ehemann der Beschwerdeführerin hätte keine Probleme mit den georgischen Behörden gehabt. Dies zeuge von einer fehlenden Auseinandersetzung mit seinem Vorbringen, wo er unter anderem mehrfach von der Misshandlung und Bedrohung durch die georgische Polizei berichtet habe. Vor dem Hintergrund der genannten Ländereststellungen sei es jedenfalls nicht nachvollziehbar, wenn die Erstbehörde feststellt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin im Rahmen der Ermittlungen hinsichtlich der ihm unterstellten Straftaten nicht schlechter gestellt würde als andere Personen, gegen die ein Strafverfahren eingeleitet worden sei. Dabei verkenne die Erstbehörde, dass er strafbare Handlungen in Georgien überhaupt nicht begangen habe, weswegen schon allein wegen der Einleitung entsprechender Ermittlungen durch die Strafverfolgungsbehörden eine Verfolgungshandlung zu erblicken sei, welche allein auf die dem Ehemann der Beschwerdeführerin unterstellte politische Gesinnung zurückzuführen sei.
Weiters sei auch die Feststellungen zum gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführer nicht hinreichend begründet. Die Beschwerdeführer haben auch angegeben, unter der Trennung von ihren Kindern zu leiden. Gerade die Beschwerdeführerin leide unter starken Depressionen. Dass die Beschwerdeführer dennoch keine Heimkehr nach Georgien erwogen haben, spreche jedenfalls für die Glaubwürdigkeit ihres Asylvorbringens. Auch die Ausführungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seien vor dem Hindergrund der betreffend sie vorgelegten Befunde nicht nachvollziehbar. Woher die Feststellung im angefochtenen Bescheid stamme, dass in schweren Fällen die Behandlungskosten übernommen würden, sei nicht nachvollziehbar.
Im Ergebnis könne nicht einmal ansatzweise nachvollzogen werden, weswegen den Beschwerdeführern unzureichende Mitwirkung am Verfahren angelastet worden sei und daraus ein fehlendes persönliches Interesse am Asylverfahren und dessen Ausgang abgleitet werde, zumal die Beschwerdeführer mehrfach Unterlagen vorgelegt habe. Unbegründet sei auch die Feststellung, dass das Vorbringen in sich widersprüchlich sei und der allgemeinen Lebenserfahrung sowie dem Amtswissen widerspreche. Die Erstbehörde sei nämlich nicht dazu in der Lage gewesen, auch nur einen tatsächlichen Widerspruch aufzuzeigen. Wenn die belangte Behörde ausführe, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin zuerst politische Probleme in Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit und dann Probleme des Bruders angegeben habe, so verkenne sie, dass beide Ausführungen Teile und Aspekte desselben Problems seien. Allein aufgrund der politischen Verfolgung des Ehemannes der Beschwerdeführerin sei nämlich seinem Bruder eine strafbare Handlung unterstellt worden und sei dieser aufgrund untergeschobener Beweismittel zu Unrecht verurteilt worden. Dies haben die Beschwerdeführer auch in ihrer Stellungnahme klargestellt. Wenn die Erstbehörde im angefochtenen Bescheid annehme, die Beschwerdeführer hätten keine Probleme bei der legalen Ausreise aus Georgien gehabt, so sei dem entgegenzuhalten, dass sie zu den näheren Umständen der Ausreise überhaupt nicht befragt worden seien und die Feststellung damit unbegründet sei.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei aufgrund seiner politischen Gesinnung nach dem Machtwechsel im Jahr 2004 von der neuen Regierung verfolgt worden. Auch die Beschwerdeführerin sei beschimpft und bedroht worden und habe sich vergeblich an die Polizei gewandt. Dies haben die Beschwerdeführer anlässlich ihrer Einvernahmen ausreichend dargelegt. Den Beschwerdeführern sei daher aus den angeführten Gründen Asyl zu gewähren.
Auch die Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung in Hinblick auf Art. 8 EMRK sei von der Erstbehörde nur unzureichend durchgeführt worden. In Österreich lebe der Onkel der Beschwerdeführerin, welcher das Ehepaar faktisch und finanziell unterstütze. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann haben sich in den Jahren ihres Asylverfahrens gut in Österreich integriert. Die Beschwerdeführerin habe einen Deutschkurs besucht und beide verfügen über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet.Auch die Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung in Hinblick auf Artikel 8, EMRK sei von der Erstbehörde nur unzureichend durchgeführt worden. In Österreich lebe der Onkel der Beschwerdeführerin, welcher das Ehepaar faktisch und finanziell unterstütze. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann haben sich in den Jahren ihres Asylverfahrens gut in Österreich integriert. Die Beschwerdeführerin habe einen Deutschkurs besucht und beide verfügen über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet.
19. Mit Schreiben vom 25.06.2008 legte der Ehemann der Beschwerdeführerin eine Krankenhausbestätigung und eine Bestätigung vom 20.10.2006 vor, wonach er seit Mai 1999 im Betrieb "XXXX" auf der Linie XXXX als Fahrer des Linientaxis gearbeitet habe.19. Mit Schreiben vom 25.06.2008 legte der Ehemann der Beschwerdeführerin eine Krankenhausbestätigung und eine Bestätigung vom 20.10.2006 vor, wonach er seit Mai 1999 im Betrieb "XXXX" auf der Linie römisch 40 als Fahrer des Linientaxis gearbeitet habe.
Weiters gaben die Beschwerdeführer bekannt, dass sich nunmehr auch der jüngere Bruder der Beschwerdeführerin, XXXX, in Österreich als Asylwerber aufhalte. Auch er habe aus begründeter Furcht vor Verfolgung Georgien verlassen, wobei er insbesondere wegen seines Schwagers, dem Ehemann der Beschwerdeführerin, unter Druck gesetzt worden sei. Aufgrund des engen inhaltlichen Zusammenhanges der Asylverfahren und Fluchtgründe der Beschwerdeführer und des genannten Asylwerbers werde der Antrag gestellt, XXXX als Zeugen zum Beweis der Richtigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes und insbesondere zum Nachweis der Aktualität der Verfolgungsgefahr zu befragen.Weiters gaben die Beschwerdeführer bekannt, dass sich nunmehr auch der jüngere Bruder der Beschwerdeführerin, römisch 40 , in Österreich als Asylwerber aufhalte. Auch er habe aus begründeter Furcht vor Verfolgung Georgien verlassen, wobei er insbesondere wegen seines Schwagers, dem Ehemann der Beschwerdeführerin, unter Druck gesetzt worden sei. Aufgrund des engen inhaltlichen Zusammenhanges der Asylverfahren und Fluchtgründe der Beschwerdeführer und des genannten Asylwerbers werde der Antrag gestellt, römisch 40 als Zeugen zum Beweis der Richtigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes und insbesondere zum Nachweis der Aktualität der Verfolgungsgefahr zu befragen.
20. Mit Schreiben vom 31.10.2011 beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren gewillkürten Vertreter gemäß § 75 Abs. 16 AsylG 2005 das amtswegige zur Seite stellen eines Rechtsberaters gemäß § 66 AsylG 2005 zur Beratung und Unterstützung für das weitere Verfahren vor dem Asylgerichtshof. Das Vollmachtsverhältnis zu ihren Rechtsanwälten bleibe weiterhin aufrecht.20. Mit Schreiben vom 31.10.2011 beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren gewillkürten Vertreter gemäß Paragraph 75, Absatz 16, AsylG 2005 das amtswegige zur Seite stellen eines Rechtsberaters gemäß Paragraph 66, AsylG 2005 zur Beratung und Unterstützung für das weitere Verfahren vor dem Asylgerichtshof. Das Vollmachtsverhältnis zu ihren Rechtsanwälten bleibe weiterhin aufrecht.
21. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 09.11.2011, D12 259388-3/2008/4Z, wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 75 Abs. 16 iVm § 66 AsylG 2005 ein Rechtsberater des Verein Menschenrechte Österreich zur Seite gestellt.21. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 09.11.2011, D12 259388-3/2008/4Z, wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 75, Absatz 16, in Verbindung mit Paragraph 66, AsylG 2005 ein Rechtsberater des Verein Menschenrechte Österreich zur Seite gestellt.
22. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 04.01.2012, D12 259388-3/2008/5Z, wurden der Beschwerdeführerin aktuelle Länderberichte zur allgemeinen (politischen, wirtschaftlichen und sozialen) Lage in ihrem Herkunftsstaat übermittelt, sowie Fragen zu ihren persönlichen und familiären Verhältnissen in Österreich gestellt, mit der Aufforderung, sich dazu innerhalb einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu äußern.
23. Am 23.01.2012 langte eine für die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann gleichlautende Stellungnahme beim Asylgerichtshof ein. Zur Situation in Georgien führt die Beschwerdeführerin aus, die Lage in Georgien bedürfe trotz umfangreicher Bemühungen um Verbesserungen und Fortschritte in manchen Bereichen der Verwaltung in vielen Teilgebieten noch umfassender Reformen. Die Kommunalwahlen 2010 seien von internationalen Beobachtern zwar überwiegend positiv beurteilt worden, doch habe es auch immer wieder Berichte gegeben, dass Mitglieder der Oppositionspartei, insbesondere die Kandidaten, schikaniert und eingeschüchtert worden seien. Es könne daher nicht darauf geschlossen werden, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin nicht als Mitglied der Oppositionspartei von der Regierung verfolgt und eingeschüchtert werde. Über Einzelfälle von Übergriffen auf einfache Parteimitglieder haben zwar keine Erfahrungsberichte eingeholt werden können, doch bedeute dies nicht, dass diese völlig auszuschließen seien. Daher sei es durchaus wahrscheinlich, dass dem Ehemann der Beschwerdeführerin Verfolgung drohe, obwohl er lediglich ein einfaches Parteimitglied gewesen sei.
Zu ihren persönlichen Verhältnissen führte die Beschwerdeführerin aus, sie halte sich mit ihrem Ehemann seit Februar bzw. März 2005 in Österreich auf. Der gemeinsame Sohn, XXXX, sei rechtmäßig mit einem slowakischen Schengen- Visum in Österreich aufhältig und beabsichtige die Beantragung der Gewährung desselben Schutzes beim Bundesasylamt. Die Beschwerdeführerin legte die Reisepasskopie ihres Sohnes samt gültigem Schengen-Visum vor. In Österreich lebe weiters der Bruder der Beschwerdeführerin, XXXX mit seiner Gattin, welche die österreichische und deutsche Staatsbürgerschaft besitze. Er verfüge über eine gültige Aufenthaltskarte und halte sich daher rechtmäßig in Österreich auf. Zum Bruder und zur Schwägerin bestehe ein besonders enges persönliches Verhältnis. Weiters werden die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann von diesen finanziell unterstützt. Die Beschwerdeführerin verfüge sogar über ein gemeinsames Konto mit ihrer Schwägerin, woraus ebenfalls die finanzielle Unterstützung durch diese ersichtlich sei. Zum Beweis legte die Beschwerdeführerin die Aufenthaltskarte ihres Bruders, dessen Heiratsurkunde, die Reisepasskopie der Schwägerin und den Meldezettel ihres Bruders vor und kündigte an, eine Unterstützungserklärung der Schwägerin und Kontobestätigungen vorzulegen.Zu ihren persönlichen Verhältnissen führte die Beschwerdeführerin aus, sie halte sich mit ihrem Ehemann seit Februar bzw. März 2005 in Österreich auf. Der gemeinsame Sohn, römisch 40 , sei rechtmäßig mit einem slowakischen Schengen- Visum in Österreich aufhältig und beabsichtige die Beantragung der Gewährung desselben Schutzes beim Bundesasylamt. Die Beschwerdeführerin legte die Reisepasskopie ihres Sohnes samt gültigem Schengen-Visum vor. In Österreich lebe weiters der Bruder der Beschwerdeführerin, römisch 40 mit seiner Gattin, welche die österreichische und deutsche Staatsbürgerschaft besitze. Er verfüge über eine gültige Aufenthaltskarte und halte sich daher rechtmäßig in Österreich auf. Zum Bruder und zur Schwägerin bestehe ein besonders enges persönliches Verhältnis. Weiters werden die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann von diesen finanziell unterstützt. Die Beschwerdeführerin verfüge sogar über ein gemeinsames Konto mit ihrer Schwägerin, woraus ebenfalls die finanzielle Unterstützung durch diese ersichtlich sei. Zum Beweis legte die Beschwerdeführerin die Aufenthaltskarte ihres Bruders, dessen Heiratsurkunde, die Reisepasskopie der Schwägerin und den Meldezettel ihres Bruders vor und kündigte an, eine Unterstützungserklärung der Schwägerin und Kontobestätigungen vorzulegen.
Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann verfügen auch über hervorragende Deutschkenntnisse, Niveau A2. Sie haben bis jetzt noch nicht die Möglichkeit gehabt, Deutschkurse zu absolvieren, bereiten sich aber auf die A2- Prüfung vor und seien bereits für Deutschprüfungstermine am 18.02.2012 angemeldet. Sie werden ehest möglich ein Sprachdiplom vorlegen.
Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann verfügen über verbindliche Arbeitsvorverträge mit der Firma XXXX. Der Unterhalt der Beschwerdeführer sei daher in Zukunft in Österreich nachhaltig gesichert. Die Arbeitsvorverträge werden nachgereicht.Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann verfügen über verbindliche Arbeitsvorverträge mit der Firma römisch 40 . Der Unterhalt der Beschwerdeführer sei daher in Zukunft in Österreich nachhaltig gesichert. Die Arbeitsvorverträge werden nachgereicht.
Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann besuchen in Österreich regelmäßig die orthodoxe Kirche. Die Beschwerdeführerin verfüge auch über einen großen Freundeskreis in Österreich. Empfehlungsschreiben werden noch vorgelegt.
Es bestehen besonders intensive Bindungen zu Österreich, da sich die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hier seit Jahren in medizinischer Behandlung und aufrechter Therapie befinden. Die Beschwerdeführerin leide unter Anämie und bedürfe weiterhin einer Therapie. Aktuelle ärztliche Bestätigungen werden nachgereicht.
In Georgien leben die Eltern und Schwiegereltern der Beschwerdeführerin sowie weitere entfernte Verwandte. Die mittlerweile volljährige Tochter verfüge über einen gültigen slowakischen Einreisetitel und halte sich derzeit ebenfalls rechtmäßig zu Besuchszwecken in Österreich auf. Sie beabsichtige, in Zukunft in Österreich zu studieren und werde voraussichtlich einen Auslandsantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Studierende stellen. Zu den in Georgien lebenden Verwandten bestehe kein besonders enger Kontakt.
24. Mit einem weiteren Schreiben vom 06.02.2012 legten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann folgende Beweismittel vor:
Österreichischer Staatsbürgerschaftsnachweis und Reisepass der Schwägerin;
Kontoauszug der Schwägerin;
Kontoaufstellung/ Zeichnungsberechtigte des Kontos der Schwägerin;
Kopie der Aufenthaltsberechtigungskarte des Sohnes der Beschwerdeführerin;
Anmeldebestätigung zum DTÖ am 18.02.2012 der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes;
Zwei Empfehlungsschreiben;
Medizinische Befunde des Ehemannes der Beschwerdeführerin;
Behandlungsprogramm der Beschwerdeführerin.
Aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich, dass sich die Beschwerdeführer mittlerweile hervorragend in Österreich integriert haben. Es liege ein intensives Privatleben und ein tatsächliches Familienleben mit dem hier lebenden Bruder bzw. Schwager und dessen österreichischer Gattin vor. Die Beschwerdeführerin sei sogar Zeichnungsberechtigte für das Konto der Schwägerin. Auch im Hinblick auf die bereits bestehenden verbindlichen Arbeitsvorverträge sei von einer weitreichenden Integration im österreichischen Arbeitsmarkt auszugehen. Die Beschwerdeführerin verfüge bereits über eine Zusage für einen Arbeitsvorvertrag, der ehestmöglich beigebracht werde.
Der minderjährige Sohn halte sich aufgrund der Asylantragstellung rechtsmäßig als Asylwerber in Österreich auf. Gravierende Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts seien der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann nicht anzulasten.
Die Beschwerdeführerin befinde sich seit Jänner 2007 aufgrund ihrer Anämie, ihrer Schwäche und Depression in ärztlicher Behandlung und Betreuung. Aufgrund ihrer Erkrankung sei auch eine Bluttransfusion notwendig. Die Beschwerdeführerin stehe unter regelmäßiger Betreuung bei XXXX.Die Beschwerdeführerin befinde sich seit Jänner 2007 aufgrund ihrer Anämie, ihrer Schwäche und Depression in ärztlicher Behandlung und Betreuung. Aufgrund ihrer Erkrankung sei auch eine Bluttransfusion notwendig. Die Beschwerdeführerin stehe unter regelmäßiger Betreuung bei römisch 40 .
25. Mit Schreiben vom 13.02.2012 legte die Beschwerdeführerin ein Empfehlungsschreiben ihrer Schwägerin vom 07.02.2012 vor. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann seien bemüht, einen Arbeitgeber zu finden, der bereit sei einen Arbeitsvorvertrag mit ihnen abzuschließen. Derzeit seien sie im Gespräch mit potentiellen Arbeitgebern. Es werde daher der Antrag gestellt, die Frist zur Vorlage der Arbeitsvorverträge um zwei Wochen, sohin bis zum 27.02.2012 zu erstrecken.
26. Mit Schreiben vom 27.02.2012, eingelangt beim Asylgerichtshof am 01.03.2012, beantragte die Beschwerdeführerin eine weitere Fristerstreckung bis zum 19.03.2012, da sie derzeit in Verhandlung um eventuelle Arbeitsvorverträge stehe und deren tatsächliche Beschaffung und Beibringung daher noch etwas Zeit in Anspruch nehme.
27. In einem weiteren Schreiben vom 19.03.2012, eingelangt beim Asylgerichtshof am 22.03.2012, gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass der ihr in Aussicht gestellte Arbeitsvorvertrag bislang nicht zum Abschluss gebracht werden habe könne. Sofort nach Abschluss des Arbeitsvorvertrages werde dieser von der Beschwerdeführerin vorgelegt werden.
28. In einem weiteren Schreiben vom 26.03.2012, eingelangt beim Asylgerichtshof am 29.03.2012, gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass sie eventuell in der auf Seite 13 angeführten Bäckerei arbeiten könnte. Im beiliegenden Schreiben der Bäckerei vom 21.03.2012 wird jedoch angegeben, dass derzeit keine Arbeitsplätze frei seien, es jedoch vorstellbar sei die BF eventuell zu einem späteren Zeitpunkt anzustellen, falls dann alle Voraussetzung vorliegen würden.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den erkennenden Senat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den erkennenden Senat erwogen:
1. Aufgrund des Akteninhaltes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
1.1. Zur Lage in Georgien wird Folgendes festgehalten:
Aus den der Beschwerdeführerin durch Verfahrensanordnung zur Stellungnahme übermittelten Länderfeststellungen mit Quellenangaben, zu denen die Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs eine Stellungnahme abgegeben hat, werden die wichtigsten, die Beschwerdeführerin eventuell betreffenden Kapitel, angeführt:
Allgemeine Lage
Innenpolitik
In Georgien leben rund 4,6 Millionen Menschen (Juli 2011) auf 69.700 km². (CIA World Factbook: Georgia, Stand 5.7.2011, https://www.cia.gov/library/publications/theworld-factbook/geos/gg.html)
Georgien ist eine demokratische Republik. Seine Verfassung wurde am 24. August 1995 und am 6. Februar 2004 wesentlich geändert. Neben dem Staatspräsidenten steht ein Premierminister in der Regierungsverantwortung, die Verfassung sichert aber dem Parlament eine wichtige Rolle. Sie bekennt sich zu den Grund- und Menschenrechten einschließlich der Meinungs- und Pressefreiheit. Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft.
Die territoriale Gliederung des Landes (Zentral- oder Bundesstaat) bleibt gemäß Verfassung bis zur Reintegration und Abhaltung freier Wahlen in den abtrünnigen Konfliktgebieten Abchasien und Südossetien offen. In allen anderen Regionen Georgiens fanden im Oktober 2006 erstmals im Rahmen der Schaffung lokaler Selbstverwaltung Kommunal- und Lokalwahlen statt. Kommunalwahlen mit erstmaliger Direktwahl des Bürgermeisters von Tiflis fanden 2010 statt Die Wahlen wurden von internationalen Beobachtern als grundsätzlich den Standards entsprechend bezeichnet, auch wenn es zu Zwischenfälle und Defiziten bei der Umsetzung der Regelungen des Wahlgesetzes gekommen ist. Im Frühjahr und Sommer 2009 kam es zu monatelangen friedlichen Protesten und Demonstrationen der Opposition gegen Staatspräsident und Regierung. Im Gegensatz zur Situation 2007 kam es nicht zu einer anhaltenden Eskalation. Die außerparlamentarische Opposition hält ihre Forderung nach vorgezogenen Präsidentschafts- und Parlamentswahlen weiterhin aufrecht. (Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien - Innenpolitik, Stand März 2011, http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html)
2010 begann sich Georgien von den Instabilitäten, die 2007 begonnen hatten, zu erholen, es fanden keine großen politischen Proteste statt.
(Freedom House: Nations in Transit 2011 - Georgia, 27.6.2011)
Anfang 2011 schlossen sich sechs moderate Oppositionsparteien zu einer losen Koalition ("Freie Wahl") zusammen, um eine politische Liberalisierung und insbesondere eine Einigung mit der Regierungspartei VNB über die Wahlreform zu erzielen. Im Juli 2011 weiteten sie ihre Ziele dahingehend aus, dass sie nunmehr die gesamte politische Umwelt ändern wollten. Hierfür ist vor allem eine intensive Wahlkampagne vor den Parlamentswahlen 2012 geplant, und politische Programme zu sozialen und wirtschaftlichen Fragen sollen ausgearbeitet werden.
(RFE/RL: Georgia's 'Opposition Six' Unveils Expanded Agenda, 10.7.2011,
http://www.rferl.org/content/georgias_opposition_six_unveils_expanded_agenda/24261214.html)
Wahlen
Am 30. Mai 2010 fanden in ganz Georgien Kommunalwahlen statt. Die Wahlbeteiligung lag bei rund 49% der registrierten Wahlberechtigten. Wie bereits in Wahlvorhersagen vermutet errang die regierende "Vereinte Nationalbewegung" VNB einen erdrutschartigen Sieg. In allen 63 Bezirksräten außerhalb von Tiflis erhielt die VNB über 50% der Wählerstimmen, in der Hauptstadt Tiflis gewann sie 39 von 50 Sitzen im Stadtrat. Landesweit entfielen auf die VNB circa 63%. Weit dahinter folgten mit 11,9 Prozent die "Christdemokratische Bewegung" und das Parteienbündnis "Allianz für Georgien" mit 11,3 Prozent. In Tiflis gewann der amtierende Bürgermeister der VNB Gigi Ugulava die Bürgermeisterwahlen mit rund 55% der Wählerstimmen.
(AG Friedensforschung-Uni Kassel: Saakaschwilis Vorherrschaft gefestigt - Georgische Kommunalwahlen bestätigen klare Mehrheit der Regierungspartei, 4.6.2010, http://www.unikassel.
de/fb5/frieden/regionen/Georgien/kommunalwahl.html/ Central Asia - Caucasus Institute Analyst: Georgia's Local Elections: Revitalizing the Rose Revolution?, 9.6.2010, http://www.cacianalyst.org/newsite/?q=node/5343)
Die Beobachtermission der OSZE schloss, dass diese Wahlen klare Fortschritte in Richtung einer Einhaltung der Verpflichtungen Georgiens gegenüber OSZE und Europarat gezeigt hätten. Die Wahlkampagne im Vorfeld der Kommunalwahlen hätte der Organisation zufolge in einer "vorwiegend ruhigen Atmosphäre" stattgefunden, die Kandidaten hätten frei Wahlkampf führen und sich versammeln können. Dennoch bestehen laut OSZE "bedeutende Defizite" weiter: Obwohl die Wahlbehörden den Urnengang "transparent und professionell" organisiert hätten, seien am Wahltag in mehreren Regionen "systematische Unregelmäßigkeiten" vorgekommen.
(OSZE: Statement of Preliminary Findings and Conclusions on the Municipal Elections in Georgia, 30 May 2010, 31.5.2010)
Die Kommunalwahlen im Mai 2010 wurden von internationalen Beobachtern zwar positiv bewertet, gleichzeitig gingen jedoch Berichte ein, wonach einige Oppositionskandidaten schikaniert und eingeschüchtert worden waren. Im Oktober wurden Verfassungsänderungen beschlossen, die im Jahr 2013 in Kraft treten sollen. Sie sehen vor, die Machtbefugnisse des Präsidenten erheblich einzuschränken und die Befugnisse des Ministerpräsidenten und der Regierung auszuweiten.
(Amnesty International: Amnesty International Report 2011 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, 13.5.2011)
Am 21. Mai 2008 fanden vorgezogene Parlamentswahlen statt. Die Regierungspartei "Vereinte Nationalbewegung" (VNB, engl. UNM) von Staatspräsident Saakaschwili errang dabei 59,18 Prozent der Zweitstimmen und 71 von 75 Direktmandaten. Insgesamt verfügt die UNM damit über 119 von 150 Mandaten, was einer deutlichen verfassungsändernden Mehrheit entspricht. Daneben haben vier Oppositionsparteien den Einzug in das Parlament geschafft: das damals aus mehreren Parteien bestehende Bündnis "Nationaler Rat/Neue Rechte" mit 17,73 Prozent der Zweitstimmen und zwei Direktmandaten, die Christlich3 Demokratische Bewegung von Giorgi Targamadse mit 8,66 Prozent der Zweitstimmen, die Arbeitspartei mit 7,44 Prozent der Zweitstimmen und die Republikaner mit zwei Direktmandaten (lediglich 3,78 Prozent der Zweitstimmen bei einer 5-Prozent-Hürde). Wahlbeobachter zogen ein im Kern positives Fazit der Wahlen, die den Wählern echte Wahlalternativen boten und deren Ergebnisse grundsätzlich den Wählerwillen abbildeten. Sie verwiesen allerdings auch auf zahlreiche, teilweise schwerwiegende Zwischenfälle in einzelnen Wahlbezirken und die damit verbundenen weiter bestehenden Herausforderungen beim Aufbau eines demokratischen Staatswesens in Georgien. Ein Großteil der Opposition, allen voran das Parteienbündnis "Nationaler Rat/Neue Rechte", bezeichnete die Wahlen als gefälscht.
(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien - Innenpolitik, Stand März 2011,
http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html)
Parteien
Saakaschwilis "Vereinte Nationalbewegung" ist seit der Rosenrevolution die in Georgien dominierende Partei. Es gibt zahlreiche Oppositionsparteien, die sich in den letzten Jahren zu wechselnden Allianzen zusammenschlossen.
(Freedom House: Freedom in the World 2010 - Georgia, Mai 2010)
Abänderungen der Wahlgesetzgebung 2009 und 2010 verbesserten die Chancen für Oppositionsparteien dadurch, dass das ehemalige System durch ein System ersetzt wurde, das Mandate teilweise proportional verteilt. Die Lokalwahlen 2010 änderten jedoch nichts an der Machtverteilung, die regierende UNM gewann die Wahlen haushoch und hält in allen Lokalräten die absolute Mehrheit.
Obwohl es in Georgien viele politische Parteien gibt, sind Mitgliedschaften und Teilhabe weiterhin niedrig, und politische Parteien sind jene Institutionen, denen am wenigsten Vertrauen entgegengebracht wird. Die Desintegration von Parteien und Koalitionen und das Entstehen neuer treten häufig auf. Regierungsparteien fallen für gewöhnlich auseinander, wenn ihre Führungspersönlichkeiten in ihrem Amt abgelöst werden. Beispielsweise wurde der regierende Block "Runder Tisch-Freies Georgien" aufgelöst, als seine größten Parteien marginalisiert wurden nachdem der erste postkommunistische Präsident Swiad Gamsachurdia die Macht verlor. Dasselbe Schicksal ereilte die "Bürgerunion Georgiens", nachdem Eduard Nationalbewegung" (VNB) wird mit dieser Tradition nach 2013 vermutlich brechen und weiter in der Politszene bleiben, obwohl seit 2007 einige hochrangige Politiker die VNB verlassen haben und eigene politische Parteien gründeten. In der Opposition kam es ebenso zu einigen Umgruppierungen. 2010 entstand die neue Georgische Partei, geführt vom ehemaligen Verteidigungsminister Irakli Okruaschwili, Ombudsmann Sosar Subari, dem Botschafter in Russland Erosi Kitsmarischwili, und Lewan Gatschetschiladse, dem Hauptgegner Saakaschwilis bei den Präsidentschaftswahlen 2008. Es gibt keine rechtlichen Einschränkungen für die Gründung politischer Parteien, außer bei Parteien mit Basis in den Regionen. In der letzten Zeit widmen politische Parteien den Regionen der ethnischen Minderheiten mehr Aufmerksamkeit, insbesondere vor Lokalwahlen. Diese Aufmerksamkeit ist jedoch sporadisch, politische Parteien sind weiterhin sehr zentralisiert und Tiflis-dominiert. Dies trifft nicht nur auf nicht von Georgiern bewohnte Gebiete zu, sondern auch auf alle anderen Gebiete des Landes. Im Allgemeinen entspricht die Repräsentation ethnischer und religiöser Minderheiten in der nationalen Politik nicht jener ihres Anteils an der Gesamtbevölkerung. Ethnische Minderheiten stellen 16% der georgischen Bevölkerung dar, haben aber nur vier Sitze im Parlament inne.
(Freedom House: Nations in Transit 2011 - Georgia, 27.6.2011)
Menschenrechte
Georgien ist eine demokratische Republik. Seine Verfassung wurde am 24. August 1995 und am 6. Februar 2004 wesentlich geändert. Neben dem Staatspräsidenten steht ein Premierminister in der Regierungsverantwortung, die Verfassung sichert aber dem Parlament eine wichtige Rolle. Sie bekennt sich zu den Grund- und Menschenrechten einschließlich der Meinungs- und Pressefreiheit. Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft.
(Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit: Georgien - Innenpolitik, Stand März 2011,
http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html)
Am 27. April 1999 trat Georgien als erstes südkaukasisches Land dem Europarat bei. Am 7. Juni 2002 hat Georgien das 1. Zusatzprotokoll zur Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ratifiziert, welches u. a. den Schutz des Eigentums und das Recht auf freie Wahlen garantiert. Der mit dem Beitritt zum Europarat eingegangenen Verpflichtung zur Ratifizierung der Europäischen Charta zu Regional- und Minderheitensprachen kam Georgien im Oktober 2005 nach.
(Auswärtiges Amt: Bericht über asyl- und abschieberelevante Lage in Georgien, 24.04.2006)
Georgien hat die wichtigsten internationalen und regionalen Menschenrechtsinstrumente und die meisten Optionalen Protokolle unterzeichnet. Seit 2003 hat Georgien das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs ratifiziert. 2010 fand ein Menschenrechtsdialog zwischen der EU und Georgien statt, der einen guten allgemeinen Meinungsaustausch über Menschenrechte und Grundfreiheiten in Georgien ermöglichte.
(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010;
Country report: Georgia, 25.5.2011)
Vereins- und Versammlungsfreiheit / Opposition
Die Verfassung und weitere Gesetze gewährleisten die Versammlungsfreiheit; jedoch gibt es Bedenken hinsichtlich einiger Vorbehalte im Gesetz. Im Jahr 2010 sind Demonstrationen von den Behörden zugelassen worden, die meisten davon verliefen ohne Zwischenfälle.
Das Gesetz verlangt von politischen Parteien und andere Organisationen, dass sie eine Ankündigung einreichen und eine Erlaubnis der lokalen Behörden abwarten, um sich auf einer öffentlichen Verkehrsfläche zu versammeln. Genehmigungen für Versammlungen wurden während des Jahres routinemäßig gewährt. Den Protestierenden ist es verboten Straßen "absichtlich" und "künstlich" zu blockieren. Gemäß einem Zusatzartikel im Polizeigesetz ist der Gebrauch von nicht tödlichen Projektilen zur besseren Kontrolle im Falle von Ausschreitungen erlaubt. Die Haftstrafe für verschiedene Verwaltungsvergehen wurde von 30 auf 90 Tage erhöht.
Die Verfassung und weitere Gesetzte gewährleisten die Vereinigungsfreiheit. In der Praxis wird dieses Recht jedoch nicht immer respektiert. So wird behauptet, dass im letzten Jahr Mitglieder der nicht im Parlament vertretenen Oppositionsparteien und ihr Umfeld vermehrt Ziel von Verfolgung der Justizbehörden seien und zu verhältnismäßig höheren Strafsätzen verurteilt würden. Weiters werde, mithilfe von Überwachung sowie angedrohten oder tatsächlichen Entlassungen, Druck auf die Opposition ausgeübt.
Es gibt, außer den Registrierungsvoraussetzungen, keine Einschränkungen der Regierung, was die Gründung politischer Parteien betrifft. Laut Registrierungs- und Genehmigungsabteilung des Justizministeriums gab es im Jahr 2010 206, Ende 2009 200 und Ende 2008 189 registrierte politische Parteien. Während des Jahres behaupteten Personen und Mitglieder von Organisationen, welche in Verbindung mit der Opposition standen, sie seien unberechtigterweise vermehrt Ziel der Strafverfolgungsbehörden gewesen.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)
Der Kommissar für Menschenrechte des Europarats prüfte bei seinem Besuch in Georgien 2011 einige Aussagen von Oppositionellen und deren Angehörigen, sie würden auf Grund ihrer politischen Tätigkeit verfolgt.
Er kommt zu dem Schluss, dass er eine beachtliche Zahl an glaubhaften Anschuldigungen und weitere Informationen erhalten hat, die darauf hinweisen, dass es ernsthafte Defizite im strafrechtlichen Ermittlungs- und Gerichtsverfahren gegen oppositionelle Aktivisten gibt.
(Council of Europe - Commissioner für Human Rights: Report Following his visit to Georgia
from 18 to 20 April 2011, 30.06.2011)
In Bezug auf die Versammlungsfreiheit sind einige Zwischenfälle bekannt, in denen die Behörden in friedliche Versammlungen eingriffen und Fälle exzessiven Gewalteinsatzes auf Seiten der Exekutive nicht umfassend aufklärten.
(Human Rights Watch: World Report 2011 - Georgia, 21.01.2011)
Die Vereins- und Versammlungsfreiheit war 2010 im Allgemeinen gegeben, mit weniger signifikanten Zwischenfällen zwischen Polizei und Demonstranten als in den Jahren davor. Trotzdem gaben einige rechtliche Einschränkungen in der Versammlungsfreiheit Grund für Einwände des Europarats und des georgischen Ombudsmanns für Menschenrechte. NRO können sich ohne willkürliche Beschränkungen registrieren und arbeiten.
(Freedom House: Freedom in the World 2011 - Georgia, Mai 2011)
Saakaschwilis Nationale Bewegung ist seit der Rosenrevolution die dominierende Partei. Es gibt zahlreiche Oppositionsparteien, die in den letzten Jahren wechselnde Allianzen eingingen. Das Überlaufen der ehemaligen Parlamentssprecherin Nino Burdschanadse und anderer ehemaliger Verbündeter von Saakaschwili zur Opposition 2008 führte zu einer neuerlichen Reorganisation.
(Freedom House: Freedom in the World 2010 - Georgia, 2011)
Abänderungen der Wahlgesetzgebung 2009 und 2010 verbesserten die Chancen für Oppositionsparteien dadurch, dass das ehemalige System durch ein System ersetzt wurde, das Mandate teilweise proportional verteilt. Die Lokalwahlen 2010 änderten jedoch nichts an der Machtverteilung, die regierende UNM gewann die Wahlen haushoch und hält in allen Lokalräten die absolute Mehrheit.
(Freedom House: Nations in Transit 2011 - Georgia, 27.6.2011)
Gesamt betrachtet fanden in Bezug auf die Abhaltung freier und fairer politischer Wahlen seit der Rosenrevolution kontinuierliche Verbesserungen statt, im Vergleich zu den Parlamentswahlen 2008 kam es auch bei den Kommunalwahlen 2010 zu weiteren Verbesserungen. Zunächst waren bereits bei der Ausarbeitung der neuen Wahlgesetzgebung für 2010 Oppositionsparteien nicht nur eingebunden, sondern es wurde auf zentrale Forderungen auch eingegangen. 2008 hatte man Forderungen der Opposition weitgehend ignoriert. Die Atmosphäre während des Wahlkampfes war 2010 weitgehend ruhig gewesen, trotz der Aufforderung einiger Oppositionsparteien die Wahlen zu boykottieren kam es zu keinen Massendemonstrationen und/oder Ausschreitungen. Die Arbeit der Wahladministration wurde von der OSZE als transparent und professionell bezeichnet, insbesondere in Bezug auf Wählerlisten kam es zu einer qualitativen Verbesserung.
Trotzdem ist in Georgien in mehrerlei Hinsicht von Einschränkungen bei der Ausübung von Oppositionstätigkeit zu sprechen: Nach Einschätzung der OSZE bestehen weiterhin Defizite hinsichtlich des Wahlrechtes, die etwa die ungleiche Verwendung administrativer Ressourcen erlauben, was der Regierungspartei zugute kommt. Zudem kam es auch in Zusammenhang mit den Demonstrationen 2009 und den Wahlen 2010 zu Einschüchterungsversuchen von besonders aktiven Oppositionspolitikern und deren Familienmitgliedern. Zu diesen zählen etwa angedrohte oder tatsächlich ausgeführte Entlassungen, bis hin zur Androhung körperlicher Gewalt, wenn weiterhin für die politische Opposition agitiert wird. Von einer systematischen Verfolgung von Oppositionsmitgliedern kann dennoch nicht gesprochen werden.
(BAA: Analyse der Staatendokumentation, Georgien: Oppositionelle Tätigkeit, 05.07.2010)
Die Arbeiterpartei
Am 15.4.2011 wurde im Zuge der D-A-CH Fact Finding Mission nach Georgien ein Besuch der Arbeiterpartei durch die Staatendokumentation des Bundesasylamtes absolviert. Obwohl ein Treffen mit dem Generalsekretär geplant war, war beim Interview selbst zusätzlich der Chef der Arbeiterpartei Shalva Natelashvili anwesend und beantwortete die Fragen. Das Interview ist somit Hauptquelle dieser Analyse.
Die Arbeiterpartei wurde 1995 gegründet und hat ca. 120 000 Mitglieder, davon sind ungefähr 10 000 aktiv.1 Gründungsmitglieder sind Shalva Natelashvili, Tamaz Obgaidze, Tsotne Albutashvili, Mukhran Mdivani, Vazha Khidasheli und Tamaz Dzagania. Parteichef ist der Rechtsanwalt Shalva Natelashvili.
Die Partei ist linkszentriert und gewann bei den Parlamentswahlen 2008 sechs Sitze. Die Partei aber beschloss ihre Mandate im Zuge eines oppositionellen Boykotts - man warf der Regierung Wahlfälschung vor - nicht anzunehmen. Nichtsdestotrotz haben zwei der gewählten Parlamentarier ihre Sitze eingenommen.
Verfolgung von Mitgliedern
Der Parteichef selbst ist nach eigenen Aussagen von einer Vielzahl von (strafrechtlichen) Anschuldigungen betroffen. Er sagte, dass ihm bis auf Vergewaltigung jegliches Verbrechen vorgeworfen wird. Weiters aber führte er auch aus, dass im Normalfall Führungskräfte von Oppositionsparteien nicht verhaftet werden, um Skandale zu vermeiden. Er dürfte hier auf die starke internationale Präsenz angespielt haben, die es in Georgien gibt. Weiters ist Präsident Saakashvili auf den internationalen Ruf bedacht und es wäre seiner Politik vermutlich nicht zuträglich, würde er die Führungsriege der Oppositionsparteien verhaften lassen. Der Parteichef führte aber weiter aus, dass auch hochrangige Führungskräfte von Mobbing seitens der Regierung betroffen sein können. Hinzu kommt noch, dass teilweise auch die Familien dieser oberen Ebene davon betroffen sind. Als Beispiel führte er hier wiederum seine eigene Familie an. Die Familienmitglieder sind arbeitslos, da kein Arbeitgeber die Familie des Parteichefs anstellen will.
Zu Einschüchterungsversuchen sei auch auf folgende Quelle verwiesen:
"Zudem kam es auch in Zusammenhang mit den Demonstrationen 2009 und den Wahlen 2010 zu Einschüchterungsversuchen von besonders aktiven Oppositionspolitikern und deren Familienmitgliedern. Zu diesen zählen etwa angedrohte oder tatsächlich ausgeführte Entlassungen, bis hin zur Androhung körperlicher Gewalt, wenn weiterhin für die politische Opposition agitiert wird. Von einer systematischen Verfolgung von Oppositionsmitgliedern kann dennoch nicht gesprochen werden. Betroffen von Einschüchterungsversuchen sind vor allem bekannte, einflussreiche und hochrangige, aber teilweise auch nicht so bekannte aber aktive Mitglieder, wie etwa aktive Wahlhelfer. Insgesamt wurde im Rahmen der Kommunalwahlen 2010 weniger über solche Vorfälle berichtet. Berichte über Bedrohungen allein aufgrund der Mitgliedschaft bei einer Partei oder einfachen Demonstrationsteilnahme sind nicht bekannt."
Trotz mehrmaligen Nachfragens in Bezug auf Verfolgung der Parteibasis konnte hierzu keine klare Antwort gewonnen werden. Es wurde immer wieder Bezug auf die eigenen Erfahrungen des Parteichefs genommen. Insofern ist davon auszugehen, dass es zu keiner systematischen Verfolgung von einfachen Parteimitgliedern bzw. Unterstützern kommt, sondern eine gewisse Exponiertheit erforderlich ist. Hierzu sei auch auf folgende Quelle verwiesen:
"Laut der Aussage von Herrn Shatberashvili [Generalsekretär der georgischen Arbeiterpartei] werden einfache Anhänger der georgischen Arbeiterpartei nicht verfolgt, jedoch konnte er Einzelfälle nicht ausschließen, nur sehr aktive Mitglieder der Partei werden normalerweise
verfolgt.
Als Beispiele zur Verfolgung von Mitgliedern der Arbeiterpartei führte der Chef der Partei
folgendes an:
1. Es gibt Gerichtsverfahren, bei denen Mitglieder der Arbeiterpartei involviert sind: zB
ein Leiter einer Region bekam nach sechs Monaten Prozess politisches Asyl in
Holland;
2. Ein weiteres Parteimitglied bekam in Deutschland politisches Asyl;
3. ein Parlamentsabgeordneter wurde festgenommen (er war ein Freund des
Parteichefs);
4. Natelashvili erzählte, dass die Regierung genau wisse, worüber er mit seiner Frau
spricht, bzw. streitet - das heißt, sein Telefon wird abgehört, Emails werden auch
gelesen und es befindet sich eine versteckte Videokamera im Eingangsbereich der
Parteizentrale;
5. Das Parteibüro wurde gestürmt; sein Haus in Tbilisi und ein weiteres Haus in seinem
Besitz am Land wurden ebenso gestürmt; seine Frau und Kinder sind geflohen; die
kranke Großmutter soll seinen Aussagen nach deswegen gestorben sein.
Bei Gerichtsverfahren gegen Mitglieder der Partei unterstützen sowohl die Partei selbst, als auch der Ombudsmann die Betroffenen. Wie man an den oben angeführten Beispielen erkennen kann, sind dies Beispiele von hochrangigen Parteimitgliedern oder zumindest von sehr aktiven. Der Chef der Arbeiterpartei hat immer wieder von seinen eigenen Problemen mit der von ihm so genannten "Polizei-Partei" gesprochen. Trotz mehrmaligem Nachfragens und Dirigierens auf eine mögliche Verfolgung von einfachen Mitgliedern oder Unterstützern wurde darauf nicht eingegangen.
Zusätzlich mitgeteilt wurde bei diesem Gespräch, dass es ein formelles Schriftstück gibt, das Mitgliedern, die politisch verfolgt werden ausgehändigt wird. Darin wird der Sachverhalt der Verfolgung auf Georgisch und Englisch dargelegt und der Parteichef unterschreibt dieses Schriftstück persönlich. Laut Gespräch könne dieses Schreiben jederzeit bei der Parteizentrale nachgefragt werden.
Conclusio
Prinzipiell war eines der Hauptthemen des Interviews die (mögliche) Verfolgung von einfachen Parteimitgliedern, Unterstützern und Parteihelfern (zB Tätigkeiten wie Flyer verteilen, Teilnahme an Demonstrationen etc.). Es war nicht einfach auf diese Frage von Herrn Natelashvili eine klare Antwort zu bekommen, da immer wieder das Parteiprogramm und vor allem seine eigene Erfahrungen zum Thema gemacht wurden. Eines ist aber hervorzuheben, nämlich die Tatsache, dass ein politisch verfolgtes Mitglied der Arbeiterpartei, das im Ausland um politisches Asyl ansucht , eine schriftliche Erklärung des Parteichefs mit auf den Weg bekommt, das sowohl auf georgisch, als auch auf englisch den Sachverhalt der politischen Verfolgung begründet. Dieses Schreiben wird vom Parteichef persönlich unterzeichnet und kann jederzeit bei der Parteizentrale in Tbilisi (I. Javakhishvili Str. 88) nachgefragt werden.Prinzipiell war eines der Hauptthemen des Interviews die (mögliche) Verfolgung von einfachen Parteimitgliedern, Unterstützern und Parteihelfern (zB Tätigkeiten wie Flyer verteilen, Teilnahme an Demonstrationen etc.). Es war nicht einfach auf diese Frage von Herrn Natelashvili eine klare Antwort zu bekommen, da immer wieder das Parteiprogramm und vor allem seine eigene Erfahrungen zum Thema gemacht wurden. Eines ist aber hervorzuheben, nämlich die Tatsache, dass ein politisch verfolgtes Mitglied der Arbeiterpartei, das im Ausland um politisches Asyl ansucht , eine schriftliche Erklärung des Parteichefs mit auf den Weg bekommt, das sowohl auf georgisch, als auch auf englisch den Sachverhalt der politischen Verfolgung begründet. Dieses Schreiben wird vom Parteichef persönlich unterzeichnet und kann jederzeit bei der Parteizentrale in Tbilisi (römisch eins. Javakhishvili Str. 88) nachgefragt werden.
Zur Verfolgung von Parteimitgliedern ist zu sagen, dass bei einer gewissen Intensität in Bezug auf oppositions-politische Arbeit es zu Einschüchterungsversuchen seitens der Regierung kommen kann. Eine gewisse Exponiertheit ist hier aber erforderlich. Einzig die Tatsache bei einer Demonstration teilgenommen zu haben, führt in der Regel nicht zu einer systematischen Verfolgung von Oppositionellen.
Führungskräfte werden meist nicht verhaftet, da dies ein schlechtes Bild auf die demokratische Situation in Georgien werfen würde. Die starke internationale Präsenz in Georgien dürfte hierfür ausschlaggebend sein. Der Präsident Georgiens ist sehr bedacht auf die ausländische Berichterstattung und eine systematische Verfolgung von oppositionellen Kräften würde der Reputation Georgiens im Sinne Saakashvilis widersprechen.
Nichtsdestotrotz kann es zu Mobbing gegenüber (hochrangigen) Parteimitgliedern seitens der Regierung kommen.
Justiz
Georgien hat in den letzten Jahren ernsthafte Bemühungen unternommen, sein Justizwesen zu reformieren. Eine ehrgeizige Strafjustizreform begann 2005 und umfasst die Bereiche Strafanstalten, Jugendgerichtsbarkeit, Bewährungsstrafe und Zugang zur Justiz. Im Zuge der Reform wurde die relevante Gesetzgebung überarbeitet. Die stringente "Null-Toleranz- Politik" bei Bagatelldelikten wird weiterhin umgesetzt. In der Praxis führt dies zu langen Haftstrafen, Bedenken über die Proportionalität solcher Strafen kamen auf. Der Menschenrechtskommissar des Europarats hält Georgien dazu an, eine humanere und mehr an den Menschenrechten orientierte Strafjustizpolitik anzustreben, die auf restaurativer, statt vergeltender Gerechtigkeit beruht. Ein positiver Aspekt der Reform ist die Betonung von Alternativen zu Haftstrafen.
Bedeutende Veränderungen fanden im Bereich der Organisation des Justizwesens statt. Die politische Führung hat ihr starkes Engagement im Kampf gegen die Korruption ausgedrückt.
Die rechtlichen Rahmenbedingungen begünstigen im Allgemeinen die gerichtliche Unabhängigkeit, Druckausübung auf Richter ist strafbar. Dennoch stellte der Menschenrechtskommissar fest, dass weitere Bemühungen notwendig sind, um die Justiz vor unzulässiger Einflussnahme zu schützen. Er empfahl zusätzliche Maßnahmen um politischen Einfluss auf den Hohen Justizrat vorzubeugen und die Unabhängigkeit einzelner Richter zu schützen. Er stellte fest, dass Staatsanwälte weiterhin eine dominante Rolle im Strafrechtssystem spielen. Berichte darüber, dass Staatsanwälte Strafverfolgung trotz verfahrensrechtlicher Verstöße bei den polizeilichen Untersuchungen aufnahmen oder weiterführten, bedürfen ernsthafter Reflexion. Maßnahmen, um effektive staatsanwaltschaftliche Kontrolle von polizeilichen Untersuchungen zu garantieren, sollten getroffen werden.
Es gab Berichte, dass Anwälte Schwierigkeiten hatten, ihren Beruf frei auszuüben, und dass es Vorfälle von Schikanen, missbräuchlicher Strafverfolgung und anderen Formen von Druck auf Anwälte gab. Das neue Strafprozessgesetz sieht verstärkte Rechte für die Verteidigung vor, aber das Strafrechtssystem weist weiterhin ein Ungleichgewicht zugunsten der Staatsanwaltschaft vor. Systematische Maßnahmen sollten getroffen werden, wie etwa umfassende Schulungen für Anwälte. In diesem Zusammenhang begrüßt der Kommissar die Bemühungen der Behörden, den Rechtshilfedienst zu reformieren.
Der Menschenrechtskommissar erhielt zahlreiche Kommunikationen, die Vorwürfe von politisch motivierter Strafverfolgung enthielten. Während seines Besuchs in Georgien im April 2011 besprach er einige dieser Fälle und sprach mit einigen der Inhaftierten, die angeben unfair verfolgt und aufgrund ihrer politischen Meinung vor Gericht gestellt geworden zu sein. Die so erlangte Information weist auf ernsthafte Mängel bei strafrechtlichen Untersuchungen und dem Wirken der Justiz bei mehreren Strafrechtsfällen gegen Oppositionsaktivisten hin, die Zweifel an den Anschuldigungen und Verurteilungen der Betroffenen entstehen lassen. Im Allgemeinen sind stärkere Bemühungen notwendig, um das Recht auf ein faires Verfahren zu sichern und das Prinzip der Waffengleichheit zu respektieren.
Die Behörden setzten Maßnahmen um, um Misshandlungen und Straffreiheit zu bekämpfen, es wurden beträchtliche Fortschritte bei der Reduktion des Risikos von Misshandlungen durch Polizisten erzielt. Es ist jedoch notwendig, dass die georgischen Behörden diesbezüglich aufmerksam bleiben und ihre Verpflichtung, Straffreiheit zu bekämpfen, demonstrieren.
(Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg,
Commissioner for Human Rights of the Council of Europe, following his visit to Georgia from
18 to 20 April 2011, 30.6.2011)
Georgiens Justizwesen ist weiterhin von Widersprüchen bei der Auslegung und Umsetzung der Gesetzgebung geplagt, ebenso wie von schwacher institutioneller Organisation und einem Mangel an gerichtlicher Unabhängigkeit. Die Freispruchrate fiel 2010 auf 0,01%, was die Dominanz der Staatsanwaltschaft im Gerichtssystem suggeriert. Einige politische Parteien und NRO warfen weiterhin das Thema politischer Gefangener auf, die Regierung bestritt deren Vorkommen. Im Oktober 2010 wurden Geschworenengerichte eingerichtet, mit dem Ziel das Vertrauen der Bevölkerung in das Justizwesen zu stärken.
(Freedom House: Nations in Transit 2011, 27.6.2011)
Im Oktober 2010 führte Georgien Geschworenengerichte ein. Jurys werden aus 12 Mitgliedern und zwei Ersatzmitglieder bestehen. Geschworenengerichte werden zunächst nur in Tiflis arbeiten, und sich nur mit schweren Verbrechen und Mord befassen. Ihre Urteile können nicht berufen werden, es sei denn aufgrund von Verfahrensbrüchen. Zudem kann gegen Urteile von Geschworenengerichten Beschwerde beim EGMR eingelegt werden
(Caucasian Knot: Georgia introduces juries, 1.10.2010, http://georgia.eng.kavkazuzel.
ru/articles/14676/ )
Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor. Jedoch gibt es weiterhin Berichte, dass die Exekutive und einige leitende Richter Druck auf die Justizbehörden ausübt. Einem Bericht des Ombudsmannes aus der ersten Hälfte 2009 zufolge würden Probleme innerhalb des Justizsystems weiterbestehen, in Bereichen wie der Unabhängigkeit der Gerichte, der Qualität der Untersuchungen, der Gleichheit der Parteien und der Untermauerung von richterlichen Urteilen.
Viele NRO beklagten, dass die Justizbehörden zugunsten der Regierungspartei wirken würden, in einigen Fällen sogar ohne Anweisung dies zu tun, vor allem wenn dies in einem Fall als im Regierungsinteresse gelegen zu sein schien. Einige NRO und die außerparlamentarische Opposition unterstellt, dass Gerichte bei Fällen in Zusammenhang mit Oppositionsaktivisten zugunsten der Regierung entscheiden würden. NRO äußerten zudem Bedenken, dass es den unlängst ernannten Richtern an Erfahrung und Ausbildung mangle, um unabhängig zu agieren.
Im Oktober 2010 wurden Verfassungsänderungen verabschiedet, die auch das Justizwesen betreffen. Diese treten voraussichtlich im Jahr 2013 in Kraft.
Für die Ernennung und Entlassung von Richtern ist der Hohe Justizrat zuständig. Vorsitzender und Mitglieder des Rats werden vom Präsidenten nominiert und vom Parlament bestätigt. Der Vorsitzende des Höchsten Gerichtshofs ist gleichzeitig der Vorsitzende des Hohen Justizrats.
NRO und Beobachter kritisierten weiterhin den Mangel an Transparenz bei der Auswahl, Ernennung und Disziplinarverfahren von Richtern. Trotz der objektiven schriftlichen Prüfungen, war der Ernennungsprozess nicht hinreichend transparent, mündliche Prüfungen fanden hinter geschlossenen Türen statt, die angewendeten Auswahlkriterien sind nicht öffentlich bekannt.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)
Im Rahmen der Justizreform wurde zum einen der Instanzenzug neu geregelt, zum anderen aber auch eine radikale Verjüngung der Richterschaft durchgesetzt. Reformanstrengungen im Rechtsbereich werden fortgesetzt, um fortbestehende Defizite wie z.B. die zum Teil unhaltbaren Zustände in den Strafvollzugsanstalten zu beseitigen.
(Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit: Georgien - Innenpolitik, Stand März 2011,
http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html)
In Bezug auf die Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz wurden Fortschritte gemacht, da die neue Verfassung vorsieht, dass Richter auf Lebenszeit ernannt werden. Jedoch äußerten der Europarat und die Zivilgesellschaft Bedenken über die lange Probezeit vor der Ernennung, in der Richter mehr politischer Einflussnahme ausgesetzt sind. Das "Gesetz über Regeln zur Kommunikation mit Richtern im Gericht" wurde im Februar 2010 geändert. Es verbietet nicht die Korrespondenz mit Richtern, aber erhöht die Strafen für illegale Korrespondenz und weitet das Gesetz auf Beamte in politischen Positionen aus. Auch das Gesetz zur Disziplinarmaßnahmen für Richter wurde geändert, um die Möglichkeiten politischen Einflusses auf Disziplinarverfahren zu minimieren.
Den Zugang zur Justiz betreffend stellt das kostenlose Rechtsberatungsservice des Ministeriums für Strafvollzug und Rechtsbeistand weiterhin Bürgern im ganzen Land Rechtshilfe zur Verfügung, darunter auch besonders schutzbedürftigen Gruppen. Jedoch wurde 2010 ein Rückschlag berichtet: Die Regierung entschied, dass aufgrund der mangelnden Kapazitäten der Rechtshilfedienst bei Zivil- und Verwaltungssachen erst ab 2013 seine Dienste zur Verfügung stellen wird, nicht wie ursprünglich geplant ab 2011.
(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010;
Country report: Georgia, 25.5.2011)
Sicherheitsbehörden
Eine Reform der Polizei wurde 2004 begonnen, bedarf aber noch weiterer Schritte, um die angestrebten europäischen Standards zu erfüllen.
(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien - Innenpolitik, Stand März 2011,
http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html)
Das Innenministerium ist für den Gesetzesvollzug zuständig und kontrolliert die Polizei, die unterteilt ist in funktionelle Abteilungen und eine separate, unabhängig finanzierte Polizeischutzabteilung, die Infrastruktur und privaten Unternehmen Sicherheit und Schutz bieten. Das Finanzministerium hat seinen eigenen Untersuchungsdienst.
Im Oktober 2010 trat eine neue Strafprozessordnung in Kraft. Diese fördert die Verantwortlichkeit und Professionalität der Polizeikräfte, indem die Verwendung illegal sichergestellter Beweise und legal sichergestellter Beweise die aber bei einem ursprünglich illegalen Polizeieinsatz beschlagnahmt wurde, verboten ist.
Dem Innenministerium zufolge verhängte ihr Allgemeiner Prüfungsdienst 2010 mehr Disziplinarstrafen als 2009 (2010: 861, 2009: 561). Die Strafen umfassten Verwarnungen, Degradierungen und Entlassungen. Das Ministerium berichtete zudem, dass 2010 mehr Polizisten für verschiedene Straftaten verhaftet wurden. Unter den 46 Verbrechen 2010 (2009: 29) fanden sich 18 Fälle von Korruption, zwei von Besitz oder Verwendung von Rauschgift, 12 von Betrug oder exzessiver Autoritätsgebrauch, 12 von Amtsmissbrauch, und zwei von Veruntreuung von Staatseigentum. Berichten zufolge lag die tatsächliche Anzahl von Missbrauchsvorfällen jedoch höher als jene der berichteten Fälle.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)
Am 24. September 2010 wurde ein Gesetz verabschiedet, das der Polizei neue Befugnisse verlieh, um verdächtige Personen anzuhalten und zu durchsuchen. Mehrere georgische Menschenrechtsorganisationen äußerten Bedenken gegen das Gesetz, da es weder die genauen Umstände definiert, unter denen die Polizei diese Befugnisse nutzen kann, noch den Zeitraum, wie lange eine Person auf der Grundlage dieser Befugnisse festgehalten werden kann.
(Amnesty International: Amnesty International Report 2011 - Zur weltweiten Lage der
Menschenrechte, 13.5.2011)
Die Polizei hat ihre Arbeit seit 2004, als die Hälfte des Personals als Teil einer Antikorruptionskampagne entlassen wurde, merklich verbessert. Eines der Ergebnisse ist die faktische Ausmerzung der vorher üblichen Bestechungsgeldzahlungen an Verkehrspolizisten. Die Haftbedingungen sind weiterhin hart.
(Freedom House: Freedom in the World 2010 - Georgia, Mai 2010)
Polizeigewalt
Obwohl Folter und andere grausame, unmenschliche Behandlung und Strafen in Georgien laut Verfassung verboten sind, gab es Berichte, dass Regierungsbeamte solche Praktiken weiterhin einsetzten. Der Bericht des Ombudsmannes 2009 hielt fest, dass Anschuldigungen von Misshandlungen im Vergleich zum Vorbericht angestiegen waren. Im Juni [2010] hielt er in einer Rede fest, dass die Verantwortlichkeit für Folter und unmenschliche Behandlung weiterhin ein Problem darstelle.
Im Dezember gab der Ombudsmann eine Stellungnahme über den "Nationalen Präventionsmechanismus" für die erste Jahreshälfte ab, in der er über Vorfälle berichtete, in denen Bedienstete in Haftanstalten und Polizisten Festgenommene und Gefangene misshandelten. Zudem hielt er fest, dass die Polizei bei Festnahmen oft übermäßig Gewalt anwendete. Untersuchungen zu solchen Vorfällen blieben oft ineffektiv. Jedoch hielt er auch fest, dass es in Untersuchungshaftanstalten zu fast keinen Fällen von Misshandlungen kam.
Laut Ombudsmann und Menschenrechtsbeobachtern waren die Gewaltvorfälle in Polizeistationen aufgrund der anhaltenden, nicht angekündigten, zufallsbedingten Kontrollen weiterhin niedrig. Jedoch wurden bei Personen, die in Polizeianhaltezentren gebracht wurden, oft physische Verletzungen festgestellt, diese wurden oft lediglich als Machtmissbrauch, nicht als Folterfälle untersucht.
Gemäß dem Justizministerium wurden 2010 19 Untersuchungen zu Foltervorwürfen aufgenommen (2009: 17), 15 zu Vorwürfen unmenschlicher Behandlung (2009: 6).
Es gab Berichte, dass während der Kommunalwahlen im Mai 2010 Exekutivbeamte Oppositionsvertreter einschüchterten, und Berichte, dass Gesetze gegenüber Oppositionsangehörigen selektiv angewandt wurden. Auch während der Oppositionsproteste im April und Juli 2009 wandte die Polizei Berichten zufolge übermäßige Gewalt an.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)
Im September gab der Europäische Ausschuss zur Verhinderung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe bekannt, bei der Verhinderung von Misshandlungen durch die Polizei während der Untersuchungshaft seien gewisse Fortschritte zu verzeichnen. Es gab jedoch weiterhin Bedenken hinsichtlich Misshandlungen während der Festnahme und auf den Polizeirevieren.
Ermittlungen, die sich auf Vorfälle während Protestkundgebungen gegen den Präsidenten zwischen April und Juli 2009 bezogen, wurden nicht weitergeführt. Berichten zufolge waren
die Demonstrierenden von der Polizei und unbekannten maskierten Männern schikaniert, eingeschüchtert und verprügelt worden.
(Amnesty International: Amnesty International Report 2011 - Zur weltweiten Lage der
Menschenrechte, 13.5.2011)
Der Ombudsmann für Menschenrechte beschuldigte die Polizei wiederholt, Häftlinge zu misshandeln und zu foltern.
(Freedom House: Freedom in the World 2011 - Georgia, Mai 2011)
2010 führte der Ombudsmann das erste Jahr über Kontrollen im Rahmen des "Nationalen Präventionsmechanismus" unter dem UN-Protokoll gegen Folter durch. Im September 2010 brachte das Komitee für Folterprävention des Europarates (CPT) einen Bericht heraus, in dem
Beschwerden von Häftlingen über Misshandlungen und Machtmissbrauch durch Gefängnispersonal festgehalten wurden, die nicht gründlich untersucht worden waren.
(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010;
Country report: Georgia, 25.5.2011)
Laut dem Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) des Europarates hat sich die Behandlung von Personen, die von der Polizei verhaftet werden, in den letzten Jahren deutlich verbessert. Aktivitäten der Behörden, Misshandlungen zu verhindern werden begrüßt. Jedoch kommt es weiterhin zu einigen Anschuldigungen die zeigen, dass man weiterhin aufmerksam bleiben muss.
(Council of Europe - CPT: Council of Europe anti-torture Committee publishes report on
Georgia - Press Release, 21.09.2010, http://www.cpt.coe.int/documents/geo/2010-09-21-
eng.htm)
Korruption
Der Kampf gegen Korruption hat für die georgische Regierung weiterhin Vorrang. Einige hochrangige Beamte und Geschäftsleute wurden unter Korruptionsvorwürfen festgenommen, Kleinkorruption scheint es beinahe nicht mehr zu geben. Träger öffentlicher Belange verbesserten weiter ihre Dienste und führen elektronische Systeme ein, um ihre Verantwortlichkeit und Transparenz zu verbessern. Herausfordernd bleibt die Transparenz des staatlichen Vergabewesens und die Verwendung der präsidentiellen und Regierungsgelder, sowie der Gelder der Stadt Tiflis.
(Freedom House: Nations in Transit 2011, 27.06.2011)
Korruption unter hochrangigen Behörden ist einer jener Bereiche, in denen noch weitere Anstrengungen nötig sind. Seit der Rosenrevolution war Georgien relativ erfolgreich dabei, Korruption in der Verwaltung einzudämmen. Fortschritte werden bemerkt bei der Kriminalisierung von Korruption, der Vermeidung von Interessenskonflikten und dem Schutz von Informanten. Eine neue Antikorruptionsstrategie und -aktionsplan wurde 2010 verabschiedet. Es kam zu einer Reihe von Untersuchungen und Anklagen von öffentlich Bediensteten aufgrund von Korruptionsvorwürfen. Auf politischer Ebene ist Korruption weiterhin bedenklich, nicht zuletzt aufgrund der schwachen Kontrolle von Parteienfinanzierungen, dem Mangel an Transparenz im Auftragswesen und bei Privatisierungen, der schwach ausgeprägten Verantwortlichkeit von hochrangigen Beamten bei Rücklagen, dem unzureichenden Schutz von Eigentumsrechten, und der mangelhaft transparenten Medienfinanzierung und -eigentümerschaft.
(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010;
Country report: Georgia, 25.5.2011)
Behördliche Korruption ist gesetzlich verboten. Auf niedrigerer Ebene werden diese Gesetze auch effektiv umgesetzt, die Korruption ging hier nicht zuletzt als Ergebnis groß angelegter Reformen des Präsidenten zurück. International anerkannte Organisationen wiesen darauf hin, dass Georgien in diesem Bereich Fortschritte gemacht hat, aber einige NRO unterstellten, dass hochrangige Beamte in Korruption involviert waren und straffrei ausgingen. Der Weltbank zufolge ist Korruption ein Problem in Georgien. An der offiziellen Antikorruptionskampagne wird kritisiert, dass sich diese zu sehr auf Strafverfolgung und zu wenig auf Prävention konzentriere, und zu kurzfristig anstatt systematisch sei. Regierungsbeamte und Organisationen der Zivilgesellschaft stimmten überein, dass Kleinkorruption seit der Rosenrevolution 2003 zurückgegangen ist. Beobachter attestierten Verbesserungen bei der Festnahme von korrupten öffentlich Bediensteten, dem Anstieg der Gehälter der Bediensten und die Vereinfachung von Verwaltungsverfahren.
Im Juni verabschiedete der Präsident eine neue nationale Antikorruptionsstrategie. Das Justizministerium ergriff einige Maßnahmen, um Bestechungsgeldzahlungen einzudämmen.
Im Bereich der Justiz wurden zudem Maßnahmen gesetzt, um die Unabhängigkeit der Richter zu stärken, wie etwa Schulungen, Gehaltserhöhungen, Sozialleistungen.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)
Auf dem Corruption Perceptions Index 2010 von Transparency International fiel Georgien von Platz 66 auf Platz 68 von 178 untersuchten Ländern. Problematisch sind Transparency International Georgia zufolge die dringende Notwendigkeit einer Justizreform, der Schutz von Eigentumsrechten, mangelnde Transparenz der öffentlichen Ausgaben, große Korruption unter hochrangigen Behörden, undurchsichtige Verhältnisse bei der Finanzierung und dem Besitz von Medien, sowie das allgemein niedrige Niveau einer Einbindung der Zivilgesellschaft in die Planung und Ausführung der öffentlichen Ordnung.
(Civil.ge: Georgia Slightly Declines in TI Corruption Index, 26.10.2010, http://civil.ge/eng/article.php?id=22783)
Innerstaatliche Fluchtalternative
Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung sind gesetzlich gewährleistet. Die Freiheiten wurden in der Praxis durch die De-facto-Behörden und Russen in den besetzten Gebieten beschränkt. Das georgische Gesetz beschränkt Reisen von Ausländern aus und nach Abchasien und Südossetien, Personen die wirtschaftliche Aktivitäten in den besetzten Gebieten durchführen müssen bestimmte Auflagen erfüllen. Die De-facto-Behörden von Abchasien und Südossetien und russische Truppen in den während des Augustkriegs [Anm. 2008] besetzten Teilen Georgiens schränkten die Bewegungsfreiheit ein. Milizen und russische Truppen richteten Kontrollpunkte ein, die die Bewegungsfreiheit zwischen den von ihnen kontrollierten Regionen und jenen von der georgischen Regierung kontrollierten, einschränkten. Im Juli 2010 wurde in Abchasien für "Grenzüberschreitungen" bei der Ruchi Brücke eine Gebühr von 100 russischen Rubel pro Übertritt eingeführt. Die südossetischen De-facto-Behörden erlaubten eingeschränkte Reisebewegungen nach und aus der Region Achalgori. Das abchasische "Staatsbürgerschaftsgesetz" erlaubt eine russisch-abchasische, jedoch keine georgisch-abchasische Doppelstaatsbürgerschaft. Viele der Binnenflüchtlinge die zurückkehrten behielten die georgische Staatsbürgerschaft. Ethnische Georgier, die in Abchasien leben, müssen jedoch die abchasische Staatsbürgerschaft annehmen, um Unternehmen zu gründen, Bankkonten zu eröffnen, sich an Wahlen zu beteiligen und um Eigentum zu erwerben. Passanträge ethnischer Georgier dauerten sehr lange und wurden in vielen Fällen nie abgeschlossen. Ende Dezember sagten Mitglieder der abchasischen Eigentumsrechtskommission, dass Eigentumsansprüche ethnischer Georgier nicht beachtet würden.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)
Die Agentur für Zivilregister funktioniert als juristische Person des Öffentlichen Rechtes im Verwaltungsbereich des Justizministeriums Georgiens seit 30. Januar 2006 (Anfragebeantwortung des VB für Georgien, per E-Mail am 16.5.2011).
Medizinische Versorgung
Es gibt in Georgien zwölf Verwaltungseinheiten im Gesundheitsbereich. Die Hauptstadt Tbilisi hat die am besten entwickelte Gesundheitsinfrastruktur mit allen Arten von medizinischen Einrichtungen wie zum Beispiel: Notfallkrankenhäuser, ambulante Einrichtungen und Polikliniken, allgemeine Krankenhäuser, gynäkologische Krankenhäuser, medizinische Forschungseinrichtungen, Zahnarztpraxen und Apotheken. In Batumi sind diese Einrichtungen ebenso alle vorhanden. Jede Stadt hat mindestens ein Krankenhaus und eine ambulante Einrichtung.
Rückkehrer aus dem Ausland sind der georgischen Bevölkerung absolut gleichgestellt, in Bezug auf Ausländer und Staatenlose wurde angemerkt, dass Notfallversorgung für alle Personen, selbst solche die nicht georgischen Staatsbürger sind, kostenlos ist. Um sich privat zu versichern, ist keine Staatsbürgerschaft notwendig.
Das Gesundheitssystem in Georgien hat sich in den letzten Jahren stark gewandelt. Viele staatliche Institutionen wurden privatisiert. Heute sind die meisten Kliniken gut ausgerüstet und fast jede Krankheit kann behandelt werden. Auch komplizierte neurologische und kardiologische Operationen werden durchgeführt. Im Großen und Ganzen hat die medizinische Versorgung in Georgien in den letzten zwei bis drei Jahren große Fortschritte gemacht. Im Zuge der Reformen bekamen die staatlichen Krankenhäuser viel neues Equipment, wobei das Hauptaugenmerk auf Kinderkrankenhäuser und die Notfallmedizin gelegt wurde. In das Projekt "Programme of 100 Hospitals" wurde 2011 erstmalig auch die Psychiatrie und Institutionen im Bereich Drogensucht miteinbezogen. Der Regierung sind diese Bereiche momentan sehr wichtig.
Im Falle von medizinischen Notfällen ist die Behandlung in den Notfallkrankenhäusern die ersten drei Tage kostenlos, danach muss der Aufenthalt nach Standardpreis bezahlt werden.
Die Preise für medizinische Behandlungen sind mittlerweile standardisiert und es werden für alle Dienstleistungen Rechnungen ausgestellt. Weiters zahlt gegebenenfalls die Versicherung bzw. der Patient selbst mit Scheck. Zusätzliche Zahlungen um überhaupt behandelt zu werden gibt es nicht mehr. Das Problem der Korruption im Gesundheitswesen ist zwar noch evident,
edoch definitiv zurückgegangen und es gibt Fortschritte in der Transparenz.
In den ländlichen Gebieten ist die Grundversorgung aufgrund vieler Programme, Projekte und Spender (z.B. EU, staatliche Programme) besser geworden. Dies betrifft die Infrastruktur und die Ausbildung des Personals. Medizinische Dienstleistungen sind in Tbilisi teilweise 20-25% teurer als in den Regionen, auf Operationen treffe dies allerdings nicht zu. Weiters gibt es in den Regionen spezielle Programme, die es den Patienten erlauben, kostenlos Hausärzte zu konsultieren. Personen unter fünf Jahren und über 60 Jahren aus dem entsprechenden Distrikt erhalten zum Beispiel kostenlose Sprechstunden beim Hausarzt. Er wird für alle Probleme als erste Ansprechperson aufgesucht. Danach erfolgt, falls notwendig die Überweisung.
(Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen, April 2011)
Grundsätzlich stehen in Georgien alle Arten von Medikamenten des westeuropäischen Marktes als Originalpräparate oder Generika zur Verfügung. Eine Essential Drug List findet sich auf der Webseite des Gesundheitsministeriums: http://moh.itdc.ge/ (georgisch mit Medikamentennamen in lateinischer Schrift). Die wichtigsten Apothekennetze sind AVERSI, GPC und PSP. Ihre Webseiten verweisen teilweise auf die von ihnen vertriebenen Medikamente und belieferten Apotheken in Georgien.
Ein staatliches Programm schreibt vor, dass die georgische Bevölkerung mit Standardmedikamenten und gewissen spezialisierten Medikamenten versorgt sein muss. Darunter fallen beispielsweise Medikamente gegen Diabetes, Bluterkrankheit, onkologische Krankheiten, Drogensucht und für Transplantationen sowie Impfungen. Engpässe bei der Medikamentenversorgung sind keine bekannt. Zumindest Notfallmedikamente sind in allen georgischen Krankenhäusern verfügbar. Durch das neue Arzneimittelgesetz vom Oktober 2009 wurden der Import und die Zulassung von Medikamenten vereinfacht. Die Registrierung von in Georgien noch nicht zugelassenen Medikamenten ist ohne grösseren administrativen Aufwand, kurzfristig möglich. Wegen den liberalen Einfuhrmöglichkeiten und der minimalen staatlichen Kontrolle ist die Qualität der Medikamente nicht garantiert. Ungenügende Lagerungsbedingungen können ebenfalls zu Qualitätsverlust führen.
Eine Rezeptpflicht besteht lediglich für Psychopharmaka, da die psychoaktiven Inhaltsstoffe als Drogen weiterverarbeitet werden können. Gemäss neuem Arzneimittelgesetz dürfen Medikamente ohne Beratung durch einen Apotheker abgegeben werden. Es ist weit verbreitet, dass sich Kranke, die sich Arztbesuche nicht leisten können / oder wollen, ohne Konsultation eines Arztes direkt an eine Apotheke oder eine andere Verkaufsstelle wenden, um Medikamente zu kaufen.
Unter anderem sind die folgenden Diagnosen, Medikamente und Behandlungen Teil des staatlichen Gesundheitsprogramms und für georgische Staatsbürger kostenlos: Notfallbehandlung: Die Behandlung ist die ersten drei Tage kostenlos.
Psychiatrische Erkrankungen (z.B. Psychosen): stationäre Behandlung (Untersuchung, Sprechstunde, Medikamente und Nahrung) und psychische Krankheiten wie Neurose, PTSD, Depression, Alkoholismus, Drogensucht, Psychopathie etc. sind nicht eingeschlossen. Epilepsie:
Behandlung (nur wenn auch psychopathisches Verhalten auftritt); bei Epilepsie und Depression sind beide Behandlungen kostenlos (sowohl bei stationärer als auch bei ambulanter Behandlung).
HIV/AIDS: Tests (ausser dem ersten Test) und Behandlung
Diabetes: Insulin wird kostenlos abgegeben, wenn feststeht, dass Diättherapie und medikamentöse Behandlung keine Besserung bringen.
Dialyse: Kostenlose Dialyse nur für Patienten, die im staatlichen Programm erfasst sind. Die Plätze sind auf 200 Personen (2009) begrenzt.
Nierentransplantation: Transplantation, d.h. die zwei Operationen am Patienten und Spender
Tuberkulose: Tests und Behandlungen
Herzkrankheiten: bei spezifischen Krankheitsbildern und Patientengruppen
Onkologische Krankheiten: bei spezifischen Krankheitsbildern und Patientengruppen
Der Staat finanziert zudem für folgende Personen die Gesundheitsversorgung:
? Kinder bis 3 Jahre
? Kinder zwischen 4-15 Jahre erhalten kostenlose ambulante Kontrollen und 80% der
übrigen Behandlungskosten werden erlassen
Frauen steht während der Schwangerschaft und nach der Geburt kostenlos medizinische Betreuung zu.
(D-A-CH - Analyse der Länderanalyse BFM: Das georgische Gesundheitswesen im Überblick - Struktur, Dienstleistungen und Zugang, Juni 2011)
Krankenversicherung
Seit 2006 existiert ein Sozialhilfeprogramm für Haushalte unter der Armutsgrenze [staatliches Register für vulnerable Familien]. Es enthält eine kostenlose Krankenversicherung, die folgende Dienstleistungen abdeckt:
? Sprechstunde beim Hausarzt einmal in zwei Monaten
? Wochenbettpflege
? Notfalloperationen
? geplante stationäre Behandlungen
? Kosten für Medikamente werden bis zu 50%, jedoch maximal bis GEL 50 (Euro 22),
zurückerstattet.
Ein Bericht der UN und der Weltbank bezeichnet das georgische System der staatlichen Unterstützung für Haushalte unter der Armutsgrenze als eines der besten targeted cash benefit Programm in der Region. Es müsse jedoch noch mehr bedürftige Personen einschliessen. Ist ein Haushalt jedoch einmal in der Datenbank registriert, werden die vorgesehenen staatlichen Leistungen auch erbracht. Für die medizinische Versorgung erhalten die registrierten einen Gutschein, welcher der Jahresversicherungsprämie entspricht. Gemäss Weltbank haben im Jahr 2010 900 000 Personen solche Gutscheine erhalten (2008 waren es noch rund 700 000).
Der Staat bietet ebenfalls eine kostenlose Krankenversicherung für Schul-, Militärpersonal, Polizisten und Personen aus dem Kunst- und Kulturbereich. Seit 2009 bietet der georgische Staat der Bevölkerung über private Versicherungsgesellschaften subventionierte Krankenversicherungen an. Die Kosten für die Prämie wird zu 75% staatlich finanziert und zu 25 % durch den Patienten, das heisst, der Patient bezahlt GEL 5 (Euro 2,1) Monatsprämie.
Diese Krankenversicherung richtet sich an alle georgischen Staatsbürger, die kein Anrecht auf kostenlose Behandlungen oder kostenlose Krankenversicherung haben.
Die subventionierte Krankenversicherung deckt die folgenden Dienstleistungen ab:
? Ambulante Behandlung (allgemeine Blut- und Urintests, Vorsorgeuntersuchungen etc.)
? Elektrokardiographie zweimal im Jahr
? medizinische Notfallbehandlungen
? Vergünstigungen für manche Medikamente
2010 ging man davon aus, dass 2,8% der Bevölkerung eine staatlich subventionierte Krankenkasse besassen.
Allen steht es offen, privat eine Krankenversicherung abzuschliessen. Das Angebot an Versicherungspaketen ist vielfältig. Die führende Krankenversicherungsgesellschaft ist Aldagi BCI. Als Durchschnittspreis für ein Standard Paket gelten GEL 20 / Euro 8,5 (Durchschnittslohn 2009 GEL 377 / Euro 160).
Krankenversicherungsangebote für alle Mitarbeitenden einer Firma ermöglichen den Erwerb von günstigeren Versicherungspaketen.
Gemäss der Einschätzung des Leiters des Regional Family Centres in Kutaisi müsste eine Person, die über ein stabiles Einkommen verfügt, in der Lage sein, eine Krankenversicherung zu bezahlen. Dies auch wenn sie an einer chronischen Krankheit leidet, wodurch das Versicherungspaket teurer wird.
(D-A-CH - Analyse der Länderanalyse BFM: Das georgische Gesundheitswesen im
Überblick - Struktur, Dienstleistungen und Zugang, Juni 2011)
Psychische Erkrankungen
Die Kosten von psychischen Erkrankungen werden zum Teil vom Staat übernommen.
Beispielsweise zahlt der Staat für jegliche Arten von Psychosen, jedoch nicht für Neurosen.
Neurosen können aber bei bestimmten Krankenversicherungspaketen inbegriffen sein. Ebenso kostenlos für den Patienten ist die Behandlung von Epilepsie, "aber nur wenn psychiatrisch auffälliges Verhalten vorliegt. So wird beispielsweise ein Patient, der an Epilepsie und Depressionen leidet gegen beides kostenlos behandelt, unabhängig davon, ob er ambulant oder stationär behandelt wird." Der Staat bezahlt weiters für die Infrastruktur und für die notwendigen Medikamente in Form von Generika.
Prinzipiell ist eine "fortlaufende, regelmäßige psychologische Behandlung in Georgien für georgische Staatsbürger im Fall der Diagnose einer Störung gewährleistet. Es ist sowohl ambulante, als auch stationäre Behandlung verfügbar."
In der Psychiatrie gilt seit acht Jahren die WHO-Diagnoseklassifikation ICD-10, gemäß dieser sind Posttraumatische Belastungsstörung (F43.1), Trichotillomanie (F63.3) und Somatisierungsstörung (F45) in Georgien behandelbar.
Im Forschungsinstitut für Psychiatrie ist die Behandlung sowohl ambulant als auch stationär kostenlos. In Privatkliniken muss die Behandlung bezahlt werden.
In Georgien arbeiten noch viele Psychiater nach alter "sowjetischer Schule". Es gibt nur wenige Psychiater/Psychologen, die mit der neuesten medizinischen Literatur vertraut sind und danach arbeiten. Psychische Krankheiten werden meist durch Medikation behandelt.
Psychotherapie ist bei einigen privaten Psychologen/Psychotherapeuten in Georgien verfügbar. Zudem lassen die Lebensbedingungen in den psychiatrischen Anstalten trotz Bemühungen der Regierung noch zu wünschen übrig.
Psychosoziale Betreuung für psychisch kranke Menschen bieten zum Beispiel die georgische Vereinigung für psychosoziale Hilfe NDOBA und die georgische Vereinigung für psychische Gesundheit GAMH.
(D-A-CH - Analyse der Staatendokumentation: Georgien Medizinische Versorgung -
Behandlungsmöglichkeiten, Juni 2011)
Fortlaufende, regelmäßige psychologische Behandlung ist in Georgien für georgische Staatsbürger im Fall der Diagnose einer Störung gewährleistet. Es ist sowohl ambulante, als auch stationäre Behandlung verfügbar. Der Zugang zu psychologischer Behandlung ist auf georgische Staatsbürger beschränkt. Wurde in Österreich die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung gestellt, so ist eine entsprechende psychische Behandlung in Georgien möglich, wenn dieselbe Diagnose von einem georgischen Arzt gestellt wird. Der Patient wird einen Termin bei einem Psychiater vereinbaren müssen. Der Staat trägt die Kosten für die Behandlung in staatlichen Kliniken. In Privatkliniken muss der Patient die Kosten tragen. Die Kosten in einer Privatklinik betragen zum Beispiel im "Sonocurmedi" Mental Health Center 25 GEL für ambulante Behandlung, während stationäre Behandlung 70 GEL pro Nacht kostet. Generell variieren die Bedingungen von Klinik zu Klinik. Die zwei wichtigsten staatlichen Kliniken in Tiflis sind das Forschungsinstitut für Psychiatrie in der Asatiani Str. und das Tbilisi Psycho-Neurological Dispensary. Es gibt "psycho-neurologische Apotheken" in den größeren Städten, wie Kutaisi, Batumi, Gori und Zugdidi.
(Anfragebeantwortung von IOM Tiflis per E-Mail vom 27.8.2009)
Im "Mentalvita" Mental Health Care Centre kostet die erste Konsultation 50 GEL. Wenn der Patient keine laufenden stationären Behandlungen benötigt, soll er nur für bestimmte Medikamente, die verschrieben werden, bezahlen. Für den Fall, dass der Patient stationäre Behandlung benötigt, verfügt Mentalvita über ein Day Department, in dem sich die Kosten auf 150 GEL belaufen und ein 24h Department in dem die Kosten 170 GEL pro Tag betragen.
In diesem Fall ist mit einer Behandlung von drei bis vier Wochen zu rechnen.
Es gibt für Kinder und Jugendliche Psychosomatik-Therapiestationen, bzw. Therapieanstalten. Es gibt in Georgien keinen Kostenersatz für diese Behandlung (nur für Familien unter der Armutsgrenze).
(Anfragebeantwortung von IOM Tiflis, per E-Mail vom 15.07.2009)
Die Behandlung von remittenter paranoider Schizophrenie ist in Georgien möglich. Im Forschungsinstitut für Psychiatrie ist die Behandlung sowohl ambulant als auch stationär kostenlos. In Privatkliniken muss die Behandlung bezahlt werden. Die Behandlung erfolgt mit einer Reihe von Neuroleptika (Risperidol, Ziprexa, Soliani) und Antidepressiva (Fevarin, Rexetin, Zolomax).
(Anfragebeantwortung von IOM Tiflis, per E-Mail vom 20.11.2009)
1.2. Zur Person der Beschwerdeführerin und ihren Fluchtgründen wird Folgendes festgestellt:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Georgien, wurde am XXXX geboren und trägt den im Spruch genannten Namen.Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Georgien, wurde am römisch 40 geboren und trägt den im Spruch genannten Namen.
Die Beschwerdeführerin reiste am 11.03.2005 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag.
Die Beschwerdeführerin leidet an Hyperthyreose (Schilddrüsenüberfunktion), Anämie und Depressionen. Die Beschwerdeführerin leidet aber an keiner akuten oder lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankung, welche ein Hindernis für eine Rückführung nach Georgien darstellen würde.
Nicht festgestellt werden kann unter Zugrundelegung des Vorbringens der Beschwerdeführerin, dass der Beschwerdeführerin in Georgien Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten drohen würde.
Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargstellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Gründe nicht gegeben.
Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen würde.Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen würde.
Die Ausweisung der Beschwerdeführerin ist trotz privater Anknüpfungspunkte in Österreich dringend zur Erreichung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK genanten Zieles gerechtfertigt. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin stellt keinen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin dar.Die Ausweisung der Beschwerdeführerin ist trotz privater Anknüpfungspunkte in Österreich dringend zur Erreichung des in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genanten Zieles gerechtfertigt. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin stellt keinen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin dar.
Wie schon das Bundesasylamt festgestellt hat, liegt ein Familienverfahren gemäß § 10 AsylG 1997 vor.Wie schon das Bundesasylamt festgestellt hat, liegt ein Familienverfahren gemäß Paragraph 10, AsylG 1997 vor.
Mitglieder der Kernfamilie gemäß § 1 Z 6 AsylG 1997 sind:Mitglieder der Kernfamilie gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, AsylG 1997 sind:
XXXX auch XXXX (Mann)römisch 40 auch römisch 40 (Mann)
XXXX auch XXXX (Frau)römisch 40 auch römisch 40 (Frau)
2. Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
Die Identität und Nationalität der Beschwerdeführerin steht aufgrund der vorgelegten Urkunden fest.
Im Hinblick auf die allgemeine Situation in Georgien wurden der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs aktuelle Länderberichte zur Kenntnis gebracht, die den Feststellungen zugrunde gelegt wurden (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 24). Die Länderfeststellungen beruhen auf den angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer (Kern-)Aussagen besteht für den erkennenden Senat kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.Im Hinblick auf die allgemeine Situation in Georgien wurden der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs aktuelle Länderberichte zur Kenntnis gebracht, die den Feststellungen zugrunde gelegt wurden (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 45, Rz 24). Die Länderfeststellungen beruhen auf den angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer (Kern-)Aussagen besteht für den erkennenden Senat kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Die Beschwerdeführerin in diesen Länderberichten im Rahmen der Stellungnahme vom 23.01.2012 dahingehend entgegengetreten, dass aus den Länderberichten hervorgehe, die Lage in Georgien bedürfe trotz umfangreicher Bemühungen um Verbesserungen und Fortschritte in manchen Bereichen der Verwaltung in vielen Teilgebieten noch umfassender Reformen. Die Kommunalwahlen 2010 seien von internationalen Beobachtern zwar überwiegend positiv beurteilt worden, doch habe es auch immer wieder Berichte gegeben, dass Mitglieder der Oppositionspartei, insbesondere die Kandidaten, schikaniert und eingeschüchtert worden seien. Es könne daher nicht darauf geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin bzw. ihr Ehemann nicht als Mitglied der Oppositionspartei von der Regierung verfolgt und eingeschüchtert werden. Über Einzelfälle von Übergriffen auf einfache Parteimitglieder haben zwar keine Erfahrungsberichte eingeholt werden können, doch bedeute dies nicht, dass diese völlig auszuschließen seien. Daher sei es durchaus wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bzw. ihrem Ehemann Verfolgung drohe, obwohl sie lediglich eine einfache Parteimitglieder gewesen seien.
Dazu ist auszuführen, dass der erkennende Senat sehr wohl berücksichtigt, dass die politische und gesellschaftliche Situation in Georgien noch nicht in allen Bereichen westlichen Standards entspricht und es nach wie vor Probleme mit Korruption und Verstöße gegen Menschenrechte gibt. Aus den Länderberichten geht aber auch hervor - und gesteht die Beschwerdeführerin dies auch selbst ein -, dass sich die Situation in den letzten Jahren deutlich verbessert hat, die rigorosen Antikorruptionsmaßnahmen der Regierung allmählich zu greifen beginnen und positive Veränderungen zu verzeichnen sind. Außerdem sind den Länderberichten keine Hinweise daraufhin zu entnehmen, dass einfache Mitglieder von Oppositionsparteien politisch motivierten Übergriffen ausgesetzt sind.
Hinzuweisen ist auch darauf, dass Länderberichte grundsätzlich als Substrat verschiedener Einzelberichte zu betrachten sind, die naturgemäß die Lage aus verschiedenen Blickwinkeln analysieren und daher einzeln betrachtet zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen können. Es ist daher auch denklogisch, dass eine zusammenfassende und ausgewogene Länderfeststellung zwar prima vista von singulär betrachteten Berichten abweicht, gleichzeitig jedoch Einzelne der Länderfeststellung widersprechende bzw. abweichende Berichte die Länderfeststellung nicht in deren Aussage bzw. Ergebnis erschüttern können. In der Folge kann daher ho. nicht davon ausgegangen werden, dass das neue Vorbringen zu einer inhaltlichen Änderung der Länderfeststellung beitragen kann.
Das Bundesasylamt hat im o.a. Bescheid ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage in der Begründung des angefochtenen Bescheides einwandfrei dargelegt.
Wie das Bundesasylamt richtig ausgeführt hat, konnte die Beschwerdeführerin keine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat geltend machen. Die Beschwerdeführerin gab in den Einvernahmen beim Bundesasylamt an, keine eigenen Fluchtgründe zu haben und lediglich wegen der Probleme ihres Ehemannes ausgereist zu sein.
Da die vom Ehemann der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe seiner Ausreise sowohl vom Bundesasylamt als auch vom erkennenden Senat des Asylgerichtshofes aufgrund von widersprüchlichen und unplausiblen Angaben, aber auch mangels aktuell vorliegenden Verfolgungshandlungen als nicht glaubwürdig bzw. nicht asylrelevant gewertet wurden, kann somit bereits aus diesem Grund den gleichlautenden bzw. sich darauf beziehenden Aussagen der Beschwerdeführerin kein Glauben geschenkt werden. Zum besseren Verständnis wird die Beweiswürdigung betreffend den Ehemann der Beschwerdeführerin wiedergegeben:
Die belangte Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Vorbringen des Ehemannes der Beschwerdeführerin nicht glaubwürdig bzw. nicht asylrelevant ist. Abgesehen davon, dass das Vorbringen des Ehemannes der Beschwerdeführerin - wie an späterer Stelle aufgezeigt wird - in einigen Punkten widersprüchlich und unplausibel ist, gelangt der erkennende Senat - in Ergänzung zur Beweiswürdigung der belangten Behörde - zur Überzeugung, dass die Fluchtgründe des Ehemannes der Beschwerdeführerin - selbst wenn man von deren Glaubwürdigkeit ausgeht - nicht (mehr) asylrelevant sind.
Der Ehemannes der Beschwerdeführerin gab nämlich zusammengefasst an, er habe in seiner Heimat als Busfahrer gearbeitet und von 1999 bis 2004 einen Bus von der Regierung Aslan ABASCHIDZES gemietet gehabt und Leute von XXXX und zurück befördert. Nach der Vertreibung ABASCHIDZES sei er von der Regierung beschuldigt worden, Mitglied der Partei AGORDZINEBA gewesen zu sein und Waffen und Kämpfer für ABASCHIDZE befördert zu haben. Man habe ihm den Bus weggenommen und vorgehalten, dass das Busgeschäft illegal gewesen sei. Da der Ehemann der Beschwerdeführerin die Rückgabe des Busses verweigert habe, sei er mehrmals verhaftet und misshandelt worden. Seinem Bruder habe man deshalb Waffen und Rauschgift untergeschoben und zu einer Haftstrafe verurteilt. Der Ehemann der Beschwerdeführerin machte im gegenständlichen Asylverfahren deshalb geltend, er sei aufgrund seiner politischen Gesinnung nach dem Machtwechsel im Jahr 2004 von der neuen Regierung verfolgt worden, weshalb ihm Asyl zu gewähren sein.Der Ehemannes der Beschwerdeführerin gab nämlich zusammengefasst an, er habe in seiner Heimat als Busfahrer gearbeitet und von 1999 bis 2004 einen Bus von der Regierung Aslan ABASCHIDZES gemietet gehabt und Leute von römisch 40 und zurück befördert. Nach der Vertreibung ABASCHIDZES sei er von der Regierung beschuldigt worden, Mitglied der Partei AGORDZINEBA gewesen zu sein und Waffen und Kämpfer für ABASCHIDZE befördert zu haben. Man habe ihm den Bus weggenommen und vorgehalten, dass das Busgeschäft illegal gewesen sei. Da der Ehemann der Beschwerdeführerin die Rückgabe des Busses verweigert habe, sei er mehrmals verhaftet und misshandelt worden. Seinem Bruder habe man deshalb Waffen und Rauschgift untergeschoben und zu einer Haftstrafe verurteilt. Der Ehemann der Beschwerdeführerin machte im gegenständlichen Asylverfahren deshalb geltend, er sei aufgrund seiner politischen Gesinnung nach dem Machtwechsel im Jahr 2004 von der neuen Regierung verfolgt worden, weshalb ihm Asyl zu gewähren sein.
Glaubt man diesem Vorbringen und hat der Ehemann der Beschwerdeführerin im Jahr 2004 tatsächlich Probleme aufgrund seiner politischen Gesinnung gehabt, so kann heute, rund acht Jahre nach diesen politischen Umwälzungen in Georgien (Adscharien), jedenfalls keine Verfolgungsgefahr für den Ehemann der Beschwerdeführerin mehr erkannt werden. Relevant kann nämlich nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Entscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Die politische Situation in Georgien hat sich in den letzten Jahren maßgeblich geändert. Aslan ABASCHIDZE wurde bereits im Jahr 2004 aus Georgien vertrieben und lebt seither im Exil in der Russischen Föderation. Die Partei von ABASCHIDZE, "Union für Demokratische Wiedergeburt", hat sich nach dem Machtwechsel in Adscharien am 06.05.2004 aufgelöst. Somit existiert die Partei, deren Anhänger der Ehemann der Beschwerdeführerin angeblich gewesen ist, gar nicht mehr. Grundsätzlich hat sie auch die Menschenrechtslage und das politische Klima in Georgien verbessert. Georgien unternimmt - den Länderberichten folgend - Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. Gesamt betrachtet fanden in Bezug auf die Abhaltung freier und fairer politischer Wahlen seit der Rosenrevolution kontinuierliche Verbesserungen statt, im Vergleich zu den Parlamentswahlen 2008 kam es auch bei den Kommunalwahlen 2010 zu weiteren Verbesserungen. Davon, dass einfache Parteimitglieder bzw. Unterstützer von Oppositionsparteien systematisch verfolgt werden, kann nicht ausgegangen werden, wie die in den Länderfeststellungen enthaltene Analyse der Staatendokumentation am Beispiel der Arbeiterpartei aufzeigt. Es kann daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Georgien irgendwelche Probleme mit den georgischen Behörden aufgrund seiner früheren Nähe zu ABASCHDIZE bzw. dessen Partei bekommen wird.Glaubt man diesem Vorbringen und hat der Ehemann der Beschwerdeführerin im Jahr 2004 tatsächlich Probleme aufgrund seiner politischen Gesinnung gehabt, so kann heute, rund acht Jahre nach diesen politischen Umwälzungen in Georgien (Adscharien), jedenfalls keine Verfolgungsgefahr für den Ehemann der Beschwerdeführerin mehr erkannt werden. Relevant kann nämlich nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Entscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Die politische Situation in Georgien hat sich in den letzten Jahren maßgeblich geändert. Aslan ABASCHIDZE wurde bereits im Jahr 2004 aus Georgien vertrieben und lebt seither im Exil in der Russischen Föderation. Die Partei von ABASCHIDZE, "Union für Demokratische Wiedergeburt", hat sich nach dem Machtwechsel in Adscharien am 06.05.2004 aufgelöst. Somit existiert die Partei, deren Anhänger der Ehemann der Beschwerdeführerin angeblich gewesen ist, gar nicht mehr. Grundsätzlich hat sie auch die Menschenrechtslage und das politische Klima in Georgien verbessert. Georgien unternimmt - den Länderberichten folgend - Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. Gesamt betrachtet fanden in Bezug auf die Abhaltung freier und fairer politischer Wahlen seit der Rosenrevolution kontinuierliche Verbesserungen statt, im Vergleich zu den Parlamentswahlen 2008 kam es auch bei den Kommunalwahlen 2010 zu weiteren Verbesserungen. Davon, dass einfache Parteimitglieder bzw. Unterstützer von Oppositionsparteien systematisch verfolgt werden, kann nicht ausgegangen werden, wie die in den Länderfeststellungen enthaltene Analyse der Staatendokumentation am Beispiel der Arbeiterpartei aufzeigt. Es kann daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Georgien irgendwelche Probleme mit den georgischen Behörden aufgrund seiner früheren Nähe zu ABASCHDIZE bzw. dessen Partei bekommen wird.
Abgesehen von der gegenwärtigen Situation sprechen aber auch einige Punkte dafür, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin bereits zum Zeitpunkt seiner Ausreise keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war. Dem Vorbringen des Ehemannes der Beschwerdeführerin kann nämlich nicht entnommen werden, dass die georgischen Behörden ein über die Rückgabe des Busses hinausgehendes Interesse am Ehemann der Beschwerdeführerin gehabt haben. Die Probleme des Ehemannes der Beschwerdeführerin haben nämlich erst damit begonnen, dass er sich geweigert hat, den Bus zurückzugeben. Deshalb wurde er von der Polizei festgenommen und des Diebstahls bezichtigt. Nach der Ausreise des Ehemannes der Beschwerdeführerin hat sein Bruder den Bus aber an die Behörden zurückgegeben und sagt der Ehemann der Beschwerdeführerin in der Einvernahme beim Bundesasylamt am 28.09.2006 selbst, dass er daher wegen des Busses keine weiteren Probleme mit den Behörden mehr zu befürchten gehabt hätte. Wäre der Ehemann der Beschwerdeführerin tatsächlich wegen der politischen Gesinnung verfolgt worden, dann hätten ihn die georgischen Behörden auch wohl kaum aus der Haft entlassen.
Insbesondere die Umstände der Ausreise der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes sprechen aber gegen eine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat. Der Ehemann der Beschwerdeführerin gibt nämlich in der Einvernahme beim Bundesasylamt am 01.03.2005 an, dass ihm im Jahr 2004 vom Passamt RUSTAVI problemlos ein Reisepass ausgestellt worden sei. Am 15.06.2004 sei er legal mittels eines tschechischen Visums von TIFLIS nach PRAG geflogen. Hätte der Ehemann der Beschwerdeführerin Angst gehabt, von den georgischen Behörden erneut festgenommen zu werden, dann hätte er sich sicherlich kein Visum ausstellen lassen und wäre schon gar nicht legal über den Luft ausgereist. Gleiches gilt für die Beschwerdeführerin. Durch dieses Verhalten demonstriert der Ehemann der Beschwerdeführerin, dass offenbar keine asylrelevante Verfolgung stattgefunden hat. Soweit der Ehemann der Beschwerdeführerin in der Beschwerde moniert, er sei vom Bundesasylamt zu den näheren Umständen seiner Ausreise überhaupt nicht befragt worden, so entspricht dies nicht der Wahrheit. Der Ehemann der Beschwerdeführerin wurde in der Einvernahme beim Bundesasylamt am 01.03.2005 zu der Art und Weise der Ausreise befragt und auch in der Einvernahme am 14.01.2008 wurde dies thematisiert.
Nur am Rande sei erwähnt, dass es auch äußerst ungewöhnlich ist, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann ohne die zwei gemeinsamen, zum damaligen Zeitpunkt beide noch minderjährigen, Kinder ausgereist sind. Dass sie ihre Kinder zurückgelassen haben, spricht wiederum für eine Ausreise aus anderen als asylrelevanten Motiven, da die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann offenbar keine Angst gehabt haben, dass die georgischen Behörden durch etwaige Repressionen gegen die zurückgebliebenen Kinder eine Rückkehr der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes erzwingen könnten.
Dem Vorbringen, dem Bruder des Ehemannes seien nach seiner Ausreise wegen der politischen Betätigung des Ehemannes der Beschwerdeführerin Drogen und Waffen untergeschoben worden und er sei deshalb zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt worden, kann aus Sicht des erkennenden Senates kein Glauben geschenkt werden. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat weder Beweise dafür vorgelegt, dass sein Bruder tatsächlich inhaftiert und zu Unrecht verurteilt worden ist, noch dass diese Vorkommnisse in irgendeinem Zusammenhang mit der Tätigkeit des Ehemannes der Beschwerdeführerin stehen. Auf Nachfrage, weshalb die Behörden dem Bruder eine Straftat anhängen sollten, sagte der Ehemann der Beschwerdeführerin in der Einvernahme am 28.09.2006, man suche ihn wegen des Busses und weil er für ABASCHIDZE tätig gewesen sei. Kurz zuvor hat der Ehemann der Beschwerdeführerin aber - wie bereits erwähnt - angegeben, dass es keine Probleme mehr wegen des Busses gebe, da dieser ja zurückgegeben worden sei. In der gleichen Einvernahme erwähnt der Ehemann der Beschwerdeführerin auch, dass sein Cousin, welcher ihm das Visum besorgt habe, des Mordes beschuldigt worden sei. Der Ehemann der Beschwerdeführerin deutet also auch in diesem Fall einen Zusammenhang zu seinen Problemen an, sagt aber im nächsten Satz, dass der Cousin einen Raubmord begangen hat und deshalb zu acht Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Somit gibt er selbst zu, dass die Verurteilung des Cousins nichts mit seinen politischen Aktivitäten zu tun hat.
In diesem Zusammenhang ist auf einen weiteren Verwandten des Ehemannes der Beschwerdeführerin, nämlich XXXX, den Bruder der Beschwerdeführerin (dessen Ausweisung mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.05.2011, GZ. D12 404271-1/2009/10E, gemäß § 10 Abs. 2 iVm §10 Abs. 5 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 135/2009 iVm Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG auf Dauer unzulässig erklärt wurde) zu verweisen, der im Juni 2008 in Österreich einen Asylantrag gestellt hat und seine Fluchtgründe ebenfalls auf die Asylgründe des Ehemannes der Beschwerdeführerin gestützt hat. Er gab an, dass der von der nationalen Partei bedroht und geschlagen worden sei, da sein Schwager, der Ehemann der Beschwerdeführerin, Chauffeur eines Mitglieds der "Agordzineba"-Partei gewesen sei. Dazu ist auszuführen, dass dieses Vorbringen nicht mit den Angaben des Ehemannes der Beschwerdeführerin übereinstimmt. Laut Ehemannes der Beschwerdeführerin hat er nämlich einen Linienbus gemietet und sei zwischen XXXX gefahren. Dass er Chauffeur eines bestimmten Parteimitglieds gewesen sei, erwähnte der Ehemann der Beschwerdeführerin nicht. Andererseits darf nicht unerwähnt bleiben, dass XXXX mit Schreiben vom 30.03.2011 bekannt gab, dass seine Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. zurückgezogen wird. Wäre er tatsächlich wegen des Ehemannes der Beschwerdeführerin asylrelevant verfolgt worden, hätte er wohl kaum seinen begründeten Antrag auf internationalen Schutz zurückgezogen. Insoweit ist wird eine vom Ehemann der Beschwerdeführerin beantragte Einvernahme seines Schwagers als Zeugen zum Beweis der Richtigkeit seines Vorbringens als nicht erforderlich erachtet.In diesem Zusammenhang ist auf einen weiteren Verwandten des Ehemannes der Beschwerdeführerin, nämlich römisch 40 , den Bruder der Beschwerdeführerin (dessen Ausweisung mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.05.2011, GZ. D12 404271-1/2009/10E, gemäß Paragraph 10, Absatz 2, in Verbindung mit §10 Absatz 5, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, in Verbindung mit Artikel 3, Absatz eins, der Richtlinie 2004/38/EG auf Dauer unzulässig erklärt wurde) zu verweisen, der im Juni 2008 in Österreich einen Asylantrag gestellt hat und seine Fluchtgründe ebenfalls auf die Asylgründe des Ehemannes der Beschwerdeführerin gestützt hat. Er gab an, dass der von der nationalen Partei bedroht und geschlagen worden sei, da sein Schwager, der Ehemann der Beschwerdeführerin, Chauffeur eines Mitglieds der "Agordzineba"-Partei gewesen sei. Dazu ist auszuführen, dass dieses Vorbringen nicht mit den Angaben des Ehemannes der Beschwerdeführerin übereinstimmt. Laut Ehemannes der Beschwerdeführerin hat er nämlich einen Linienbus gemietet und sei zwischen römisch 40 gefahren. Dass er Chauffeur eines bestimmten Parteimitglieds gewesen sei, erwähnte der Ehemann der Beschwerdeführerin nicht. Andererseits darf nicht unerwähnt bleiben, dass römisch 40 mit Schreiben vom 30.03.2011 bekannt gab, dass seine Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. zurückgezogen wird. Wäre er tatsächlich wegen des Ehemannes der Beschwerdeführerin asylrelevant verfolgt worden, hätte er wohl kaum seinen begründeten Antrag auf internationalen Schutz zurückgezogen. Insoweit ist wird eine vom Ehemann der Beschwerdeführerin beantragte Einvernahme seines Schwagers als Zeugen zum Beweis der Richtigkeit seines Vorbringens als nicht erforderlich erachtet.
Abgesehen von den soeben geschilderten Erwägungen sind dem erkennenden Senat einige Ungereimtheiten und Widersprüche im Vorbringen des Ehemannes der Beschwerdeführerin ins Auge gestochen, die die prinzipielle Glaubwürdigkeit seiner Angaben in Frage stellen. So gab der Ehemann der Beschwerdeführerin in der Erstbefragung beispielsweise noch an, er sei von Tschechien nach Österreich weitergereist und stelle hier einen Asylantrag, weil er nicht mit der Beschwerdeführerin, die sich noch in Tschechien aufhalte, an einem Ort leben möchte. Probleme mit der Polizei erwähnte er nur am Rande. Es ist unverständlich, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin - obwohl er ja angeblich Verfolgung aufgrund seiner politischen Betätigung zu befürchten gehabt habe - primär private Gründe angegeben hat, die er übrigens im weiteren Verfahren mit keinem Wort mehr erwähnt hat.
Zu erwähnen ist auch, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin in der Einvernahme am 28.09.2006 angegeben hat, die georgischen Behörden werfen ihm vor, dass er jemanden umgebracht habe. Abgesehen davon, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin dies lediglich in den Raum stellt, ohne genauere Hintergründe zu liefern oder Beweise vorzulegen, gibt er in der Einvernahme auch plötzlich an, Anzeige wegen irgendeines Deliktes sei gegen ihn nicht erstattet worden, um dann im nächsten Satz widersprüchlich dazu zu sagen, gegen ihn liege eine Strafanzeige vor.
Nicht nachvollziehbar ist auch, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin erst in der Einvernahme am 14.01.2008 erwähnt hat, dass ihm der Bus und die Mietverträge für den Bus von den Behörden abgenommen worden seien und er bzw. die Beschwerdeführerin gegen die Abnahme des Busses durch die Polizei schriftlich Berufung erhoben haben. In den vorhergehenden Einvernahmen hat er aber nie angegeben, ein Rechtsmittel gegen die Wegnahme des Busses eingelegt zu haben. Vielmehr sagte der Ehemann der Beschwerdeführerin beispielsweise in der Einvernahme am 28.09.2006, dass er sich geweigert habe, den Bus zurückzugeben und der Bus erst nach seiner Ausreise von seinem Bruder tatsächlich an die Behörden retourniert worden sei. Er stellte die Umstände also widersprüchlich dar. Es ist auch nicht verständlich, warum der Ehemann der Beschwerdeführerin eine Kopie dieser angeblichen Berufung oder auch eine Kopie des Mietvertrages nicht vorlegen konnte. Dass ihm die Polizei den Mietvertrag abgenommen hat und es ihm daher nicht möglich ist, dieses Dokument wieder zu erlangen, ist noch nachvollziehbar. Dass er aber keine Kopie der Berufung hat, spricht nicht gerade für die Angaben des Ehemannes der Beschwerdeführerin. Wäre er tatsächlich asylrelevant verfolgt worden, hätte er wohl sämtliche Beweismittel mitgenommen und vorgelegt. Die vom Ehemann der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25.06.2008 vorgelegte Bestätigung vom 20.10.2006, wonach er seit Mai 1999 im Betrieb "XXXX" auf der Linie XXXX als Fahrer des Linientaxis gearbeitet habe, beweist nur, dass er als Fahrer bei diesem Betrieb angestellt waren. Dies steht aber im Widerspruch zum Vorbringen des Ehemannes der Beschwerdeführerin, wonach er selbst einen Bus gemietet habe, somit selbständig tätig gewesen sei.Nicht nachvollziehbar ist auch, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin erst in der Einvernahme am 14.01.2008 erwähnt hat, dass ihm der Bus und die Mietverträge für den Bus von den Behörden abgenommen worden seien und er bzw. die Beschwerdeführerin gegen die Abnahme des Busses durch die Polizei schriftlich Berufung erhoben haben. In den vorhergehenden Einvernahmen hat er aber nie angegeben, ein Rechtsmittel gegen die Wegnahme des Busses eingelegt zu haben. Vielmehr sagte der Ehemann der Beschwerdeführerin beispielsweise in der Einvernahme am 28.09.2006, dass er sich geweigert habe, den Bus zurückzugeben und der Bus erst nach seiner Ausreise von seinem Bruder tatsächlich an die Behörden retourniert worden sei. Er stellte die Umstände also widersprüchlich dar. Es ist auch nicht verständlich, warum der Ehemann der Beschwerdeführerin eine Kopie dieser angeblichen Berufung oder auch eine Kopie des Mietvertrages nicht vorlegen konnte. Dass ihm die Polizei den Mietvertrag abgenommen hat und es ihm daher nicht möglich ist, dieses Dokument wieder zu erlangen, ist noch nachvollziehbar. Dass er aber keine Kopie der Berufung hat, spricht nicht gerade für die Angaben des Ehemannes der Beschwerdeführerin. Wäre er tatsächlich asylrelevant verfolgt worden, hätte er wohl sämtliche Beweismittel mitgenommen und vorgelegt. Die vom Ehemann der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25.06.2008 vorgelegte Bestätigung vom 20.10.2006, wonach er seit Mai 1999 im Betrieb "XXXX" auf der Linie römisch 40 als Fahrer des Linientaxis gearbeitet habe, beweist nur, dass er als Fahrer bei diesem Betrieb angestellt waren. Dies steht aber im Widerspruch zum Vorbringen des Ehemannes der Beschwerdeführerin, wonach er selbst einen Bus gemietet habe, somit selbständig tätig gewesen sei.
Auch die Beschwerde, in der der Ehemann der Beschwerdeführerin im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt hat und keinerlei neue Ausführungen zu seinen Fluchtgründen gemacht hat und die Stellungnahme vom 23.01.2012, der keine konkretisierenden Sachverhaltselemente entnommen werden konnten, waren nicht geeignet, die Entscheidung des Bundesasylamtes in Zweifel zu ziehen.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der vom Ehemann der Beschwerdeführerin behauptete Sachverhalt aufgrund von Widersprüchen und Ungereimtheiten nicht den Tatsachen entspricht und selbst bei Wahrheitsunterstellung der vorgebrachten Fluchtgründe aufgrund der geänderten politischen Verhältnisse im Herkunftsstaat und daher mangels Aktualität eine gegenwärtige asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden konnte.
Bezüglich der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin ist Folgendes auszuführen:
Die Beschwerdeführerin legte mit aktuellem Schreiben vom 06.02.2012 eine Bestätigung ihres behandelnden Arztes vom 02.02.2012 vor, wonach bei ihr die Dauerdiagnosen "Schwäche, vor allem Hyperthyreose, Anämie, st. p. ery transfusion, depressio" bestehen. Die Beschwerdeführerin sei seit Jänner 2007 wegen einer Anämie, Schwäche und Depressionen bei ihm in Behandlung und habe aufgrund der Anämie eine Bluttransfusion erhalten.
Geht man somit von einer Schilddrüsenüberfunktion (Hyperthyreose), Anämie und Depressionen aus, so ist auf die Länderberichte zur medizinischen Versorgungslage in Georgien zu verweisen, wonach die medizinische Versorgung zumindest in den Ballungsgebieten des Landes gewährleistet ist. Aufgrund von umfassenden Reformen hat sich das Gesundheitssystem stark gewandelt und mittlerweile kann fast jede Krankheit in Georgien behandelt werden. Auch psychische Erkrankungen sind in Georgien behandelbar.
Die Beschwerdeführerin widerspricht den Länderberichten zur medizinischen Versorgung und der grundsätzlichen Behandlungsbedürftigkeit ihrer Erkrankungen im Rahmen der Stellungnahmen vom 23.01.2012 zwar nicht, macht aber geltend, dass die Kosten für die Behandlung diverser Erkrankungen von den Patienten selbst zu tragen sind. Dazu ist auszuführen, dass nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, in welcher sich dieser auf die gängige Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bezieht, eine kostenlose medizinische Behandlungsmöglichkeit im Heimatland für die Zulässigkeit einer Ausweisungsentscheidung nicht erforderlich ist.
In seiner Entscheidung vom 06.03.2008 stellt der Verfassungsgerichtshof in Übereinstimmung mit der Judikatur des EGMR nämlich folgendes fest:
"Im Allgemeinen hat kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (vgl. VfGH 06.03.2008, B 2400/07-9).""Im Allgemeinen hat kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben vergleiche VfGH 06.03.2008, B 2400/07-9)."
Abschließend ist festzuhalten, dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten gesundheitlichen Problemen um keine derart schweren oder lebensbedrohlichen Krankheiten handelt, welche einer Rückführung nach Georgien entgegenstehen. Diesbezügliches ist auch dem vorgelegten Schreiben des behandelnden Arztes nicht zu entnehmen. Soweit die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer physischen und psychischen Erkrankungen medizinische Hilfe braucht, wird ihr diese - wie bereits oben ausgeführt - in Georgien zuteil werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Mit 1. Juli 2008 entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, idgF, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, in der geltenden Fassung in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überMit 1. Juli 2008 entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, idgF, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, in der geltenden Fassung in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Durch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende BescheideDurch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 leg. cit.;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4, leg. cit.;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 leg. cit. sowieb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, leg. cit. sowie
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG.
Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a AsylG 2005.Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG 2005.
Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren gegen einen abweisenden Bescheid. Daher ist das Verfahren der Beschwerdeführerin von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat des Asylgerichtshofes weiterzuführen.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an dieGemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die
Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Mit 01.01.2006 ist das Asylgesetz 2005 in Kraft getreten. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 idgF sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt.Mit 01.01.2006 ist das Asylgesetz 2005 in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 idgF sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.
Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge, die ab dem 1.5.2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, in der jeweils geltenden Fassung geführt.Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge, die ab dem 1.5.2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung geführt.
Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG idF BGBl. I Nr. 122/2009 ist der § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auch auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist der Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auch auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.
Wie schon das Bundesasylamt festgestellt hat, liegt ein Familienverfahren gemäß § 10 AsylG 1997 vor.Wie schon das Bundesasylamt festgestellt hat, liegt ein Familienverfahren gemäß Paragraph 10, AsylG 1997 vor.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 1997 stellen Familienangehörige (§ 1 Z 6) eines 1. Asylberechtigten; 2. subsidiär Schutzberechtigten (§§ 8 iVm 15) oder 3. Asylwerbers einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Für Ehegatten gilt dies überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den ersten Asylantrag eingebracht hat.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 1997 stellen Familienangehörige (Paragraph eins, Ziffer 6,) eines 1. Asylberechtigten; 2. subsidiär Schutzberechtigten (Paragraphen 8, in Verbindung mit 15) oder 3. Asylwerbers einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Für Ehegatten gilt dies überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den ersten Asylantrag eingebracht hat.
(2) Die Behörde hat aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Asylberechtigten mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.(2) Die Behörde hat aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Asylberechtigten mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
(3) Die Behörde hat aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid den gleichen Schutzumfang zu gewähren, es sei denn, dem Antragsteller ist gemäß § 3 Asyl zu gewähren. Abs. 2 gilt.(3) Die Behörde hat aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid den gleichen Schutzumfang zu gewähren, es sei denn, dem Antragsteller ist gemäß Paragraph 3, Asyl zu gewähren. Absatz 2, gilt.
(4) Befindet sich der Familienangehörige eines subsidiär Schutzberechtigten im Ausland, kann der Antrag auf Gewährung desselben Schutzes gemäß § 16 drei Jahre nach Schutzgewährung gestellt werden.(4) Befindet sich der Familienangehörige eines subsidiär Schutzberechtigten im Ausland, kann der Antrag auf Gewährung desselben Schutzes gemäß Paragraph 16, drei Jahre nach Schutzgewährung gestellt werden.
(5) Die Behörde hat Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält einen gesonderten Bescheid.
Familienangehörige sind gemäß § 1 Z 6 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes, minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Asylberechtigten ist.Familienangehörige sind gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes, minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Asylberechtigten ist.
Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.
Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention (vgl. EGMR, Urteil vom 13.06.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, § 31).Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention vergleiche EGMR, Urteil vom 13.06.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, Paragraph 31,).
Nach dem obzitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jener Kinder durch Art. 8 EMRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der EMRK-Rechtsprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.Nach dem obzitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jener Kinder durch Artikel 8, EMRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der EMRK-Rechtsprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.
Diese Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall nicht erfüllt, da keinem der anderen Familienmitglieder Asyl bzw. subsidiärer Schutz gewährt wurde.
Es bleibt zu prüfen ob der Beschwerdeführerin aus eigenen Gründen Asyl gewährt werden kann.
Zu Spruchteil I:
Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge GFK) droht und keiner der in Art.1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge GFK) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben,Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben,
welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Entscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Entscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Die Beschwerdeführerin konnte, wie in der Beweiswürdigung dargelegt, keine glaubwürdigen Gründe für einen der in der GFK angeführten Verfolgungsgründe angeben.
Sonstige Gründe zum Verlassen des Herkunftsstaates, Georgien, hat die Beschwerdeführerin nicht behauptet. Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.
Auch der Beschwerde sowie der Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs vermag der Asylgerichtshof keine neuen asylrechtsrelevanten Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof unterbleiben konnte, da der maßgebende Sachverhalt durch die Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde sowie der Aufforderung zur Stellungnahme im Rahmen des Parteieingehörs geklärt war (vgl. § 41 Abs. 7 AsylG iVm § 67d AVG idgF).Auch der Beschwerde sowie der Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs vermag der Asylgerichtshof keine neuen asylrechtsrelevanten Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof unterbleiben konnte, da der maßgebende Sachverhalt durch die Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde sowie der Aufforderung zur Stellungnahme im Rahmen des Parteieingehörs geklärt war vergleiche Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, AVG idgF).
Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 hat die Behörde, im Fall einer Abweisung des Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, hat die Behörde, im Fall einer Abweisung des Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.
§ 8 AsylG verweist durch die Übergangsbestimmung des § 124 Abs.2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) auf § 50 FPG.Paragraph 8, AsylG verweist durch die Übergangsbestimmung des Paragraph 124, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) auf Paragraph 50, FPG.
Gemäß § 50 Abs.1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK, BGBl. Nr. 210/1958 oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen der innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen der innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Gemäß Abs.2 leg.cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppen oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z. 1 der Konvention über die RechtsstellungGemäß Absatz 2, leg.cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppen oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative.der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative.
Der Prüfungsrahmen des § 50 Abs.1 FPG wurde durch § 8 AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.Der Prüfungsrahmen des Paragraph 50, Absatz eins, FPG wurde durch Paragraph 8, AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.
Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 FPG wurde bereits zu Spruchpunkt I geprüft und verneint.Das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 50, Absatz 2, FPG wurde bereits zu Spruchpunkt römisch eins geprüft und verneint.
Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Berufungswerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Berufungswerbers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).
Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Weder aus den Angaben der Beschwerdeführerin zu den Gründen, die für ihre Ausreise aus dem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).Weder aus den Angaben der Beschwerdeführerin zu den Gründen, die für ihre Ausreise aus dem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).
Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.8.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde.
Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland). Dies aufzuzeigen hat die Beschwerdeführerin im Gegenstande jedoch unterlassen.Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben vergleiche EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates vergleiche EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland). Dies aufzuzeigen hat die Beschwerdeführerin im Gegenstande jedoch unterlassen.
Aus der Rechtsprechung des EGMR ergibt sich zur Frage der Relevanz von Krankheiten folgende Judikaturlinie:
Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC v Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend.
Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. Auch Selbstmordabsichten hindern eine Abschiebung für sich genommen nicht. In der Beschwerdesache OVDIENKO v Finnland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk". In AYEGH v Schweden vom 07.11.2006 betonte der EGMR auch den Umstand, dass ein schlechter Gesundheitszustand durch die unsichere Lage im Aufenthaltsstaat und die Angst vor Abschiebung in den Iran bedingt sei; die (damit in Zusammenhang stehende) erklärte Selbstmordabsicht hindert die Abschiebung nicht (anderes kann gelten, wenn der/die Betreffende bereits längerer Zeit in stationärer psychiatrischer Behandlung ist. Die zuständigen Behörden müssen sich vor dem unmittelbaren Vollzug noch einmal von der Überstellungsfähigkeit überzeugen und geeignete Maßnahmen treffen, um einen Suizid zu verhindern (siehe auch KARIM v Schweden).
Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein (vgl PARAMSOTHY v Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; Mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach 9jährigem Aufenthalt in den Niederlanden, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, zulässig ist, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht den selben Standard haben sollten wie in den Niederlanden.)Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein vergleiche PARAMSOTHY v Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; Mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach 9jährigem Aufenthalt in den Niederlanden, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, zulässig ist, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht den selben Standard haben sollten wie in den Niederlanden.)
In der Entscheidung RAMADAN & AHJREDINI v Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt wurde, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.
In KARIM v Schweden erkannte der EGMR, dass in Bangladesch ausreichende Behandlungsmöglichkeiten für traumatisierte Personen, respektive Opfer von Folter bestünden. Bei erheblichen finanziellen Kosten solcher Behandlungen kann es darauf ankommen, ob diesbezüglich Unterstützung durch den Familienverband möglich ist.
In der Beschwerdesache AMEGNIGAN v Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.
Schließlich sprach der EGMR in der Beschwerdesache NDANGOYA v Schweden, 22.06.2004, Nr. 17868/03, aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers möglich ist; es sind auch familiäre Bezüge gegeben, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.
Die beiden letztgenannten Entscheidungen beinhalten somit, dass bei körperlichen Erkrankungen im allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen; bejaht zB für AIDS in Tansania sowie Togo, für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina und schwere psychische Krankheiten in Bangladesh) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant sind.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Berufungsverfahren relevante Prüfungsmaßstab.
Der Asylgerichtshof geht im Einklang mit der Judikatur des EGMR davon aus, dass im Zusammenhang mit Krankheitsgründen eine Abschiebung grundsätzlich nur bei einer existenzbedrohenden Erkrankung und bei Fehlen jeglicher Behandlungsmöglichkeiten im Sinne des Art. 3 EMRK unzulässig wäre. Dies kann, wie oben dargelegt wurde, in Georgien auf Basis der aktenkundigen Beweislage im Allgemeinen nicht angenommen werden, besteht eine im Sinne der Judikatur des EGMR hinreichende medizinische Grundversorgung, ebenso wenig kann dies im konkreten Fall der Beschwerdeführerin angenommen werden.Der Asylgerichtshof geht im Einklang mit der Judikatur des EGMR davon aus, dass im Zusammenhang mit Krankheitsgründen eine Abschiebung grundsätzlich nur bei einer existenzbedrohenden Erkrankung und bei Fehlen jeglicher Behandlungsmöglichkeiten im Sinne des Artikel 3, EMRK unzulässig wäre. Dies kann, wie oben dargelegt wurde, in Georgien auf Basis der aktenkundigen Beweislage im Allgemeinen nicht angenommen werden, besteht eine im Sinne der Judikatur des EGMR hinreichende medizinische Grundversorgung, ebenso wenig kann dies im konkreten Fall der Beschwerdeführerin angenommen werden.
Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten gesundheitlichen Probleme wird auf die Beweiswürdigung verwiesen und ausgeführt, dass bei der Beschwerdeführerin keine existenzbedrohende Krankheit im Sinne der obigen Rechtssprechung vorliegt, welche die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Georgien in eine "unmenschliche Lage" versetzen würden.
Zur Versorgung und Unterkunft der Beschwerdeführerin nach der Rückkehr nach Georgien liegen folgende Umstände vor:
Die Beschwerdeführerin hat derzeit familiäre Anknüpfungspunkte in Georgien. Die Eltern, Schwiegereltern, die volljährige Tochter, sowie weitere Verwandte der Beschwerdeführerin leben nach wie vor in Georgien und werden die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr unterstützen können.
Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine rund 36jährige - abgesehen von den aufgezeigten Erkrankungen - im Wesentlichen gesunde Frau im arbeitsfähigen Alter, der bei einer Rückkehr nach Georgien durchaus zugemutet werden kann, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen und den Lebensunterhalt für sich bestreiten zu können.
Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es der Aufbau einer Lebensgrundlage in Georgien sein wird, zu beschützen, sondern Schutz vor Lebenssituationen, die von den in § 50 FPG aufgezählten Normen erfasst werden würden, zu gewähren. Es sind keine Umstände bekannt geworden, die die Beschwerdeführerin nach der Rückkehr nach Georgien in eine "unmenschliche Lage" versetzen würden.Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es der Aufbau einer Lebensgrundlage in Georgien sein wird, zu beschützen, sondern Schutz vor Lebenssituationen, die von den in Paragraph 50, FPG aufgezählten Normen erfasst werden würden, zu gewähren. Es sind keine Umstände bekannt geworden, die die Beschwerdeführerin nach der Rückkehr nach Georgien in eine "unmenschliche Lage" versetzen würden.
Der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides war deshalb zu bestätigen.Der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war deshalb zu bestätigen.
Zu Spruchpunkt III:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
i) die Frage ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Nach § 10 Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Nach Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Nach § 10 Abs. 4 leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Nach § 10 Abs. 5 leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Nach Paragraph 10, Absatz 5, leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Nach § 10 Abs. 6 leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise aufrecht.Nach Paragraph 10, Absatz 6, leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise aufrecht.
Wird eine Ausweisung durchsetzbar, so gilt sie nach § 10 Abs. 7 leg. cit. als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Wird eine Ausweisung durchsetzbar, so gilt sie nach Paragraph 10, Absatz 7, leg. cit. als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Nach § 10 Abs. 8 leg. cit. ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Nach Paragraph 10, Absatz 8, leg. cit. ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegen steht:Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegen steht:
die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),
die Bindungen zum Heimatstaat,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowiedie strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie
auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).
In Österreich befindet sich der Ehemann der Beschwerdeführerin, welcher ebenfalls Asylwerber ist. Da dessen Asylverfahren jedoch ebenso wie das der Beschwerdeführerin negativ entschieden wurde, ist auch der Ehemann im selben Umfang wie die Beschwerdeführerin von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weswegen diesbezüglich kein Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin vorliegt.
Der minderjährige Sohn der Beschwerdeführerin, XXXX, hält sich mittlerweile ebenfalls in Österreich auf und stellte am 03.02.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren. Sein Antrag wurde mit Bescheid des BAA zur (AIS-Zl. 12 01.534) hinsichtlich der Spruchpunkte I und II abgewiesen und der Antragsteller nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt II). Der Bescheid wurde am 16.04.2012 durch Hinterlegung am Postamt zugestellt. Bis dato wurde keine Beschwerde eingebracht, sodass dieser mit 05.05.2012 rechtskräftig wurde Da auch der Sohn des Beschwerdeführers nicht zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt ist, liegt auch diesbezüglich kein ungerechtfertigter Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers vor.Der minderjährige Sohn der Beschwerdeführerin, römisch 40 , hält sich mittlerweile ebenfalls in Österreich auf und stellte am 03.02.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren. Sein Antrag wurde mit Bescheid des BAA zur (AIS-Zl. 12 01.534) hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei abgewiesen und der Antragsteller nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Der Bescheid wurde am 16.04.2012 durch Hinterlegung am Postamt zugestellt. Bis dato wurde keine Beschwerde eingebracht, sodass dieser mit 05.05.2012 rechtskräftig wurde Da auch der Sohn des Beschwerdeführers nicht zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt ist, liegt auch diesbezüglich kein ungerechtfertigter Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers vor.
Weiters lebt der Bruder der Beschwerdeführerin, XXXX, in Österreich. Dieser ist mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet und verfügt über einen Aufenthaltstitel.Weiters lebt der Bruder der Beschwerdeführerin, römisch 40 , in Österreich. Dieser ist mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet und verfügt über einen Aufenthaltstitel.
Beim sogenannten "erweiterten Familienleben", zu Geschwistern, Onkel, Tanten, Cousinen usw. wird ein "effektives Familienleben" gefordert, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder speziell engen, tatsächlich gelebten Banden zu äußern hat (vgl. Feßl/ Holzschuster, Asylgesetz 2005, Kommentar, Seite 343 f).Beim sogenannten "erweiterten Familienleben", zu Geschwistern, Onkel, Tanten, Cousinen usw. wird ein "effektives Familienleben" gefordert, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder speziell engen, tatsächlich gelebten Banden zu äußern hat vergleiche Feßl/ Holzschuster, Asylgesetz 2005, Kommentar, Seite 343 f).
Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Bruder und dessen österreichischer Ehefrau nicht im gemeinsamen Haushalt (siehe im Akt inliegende Melderegisterauszüge der Beschwerdeführerin und ihres Bruders vom 04.03.2012) und führt mit diesen auch kein gemeinsames Familienleben. Die Beschwerdeführerin wird zwar von ihrem Bruder und dessen Ehefrau materiell und finanziell unterstützt und hat auch Zugriff (Zeichnungsberechtigung) auf das Konto ihrer Schwägerin. Die Beschwerdeführerin lebt aber nach wie vor von der Grundversorgung. Mangels gemeinsamen Haushalts mit ihrem Bruder und mangels der (alleinigen) finanziellen Abhängigkeit von ihrem Bruder bzw. dessen Ehefrau, geht das Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Bruder nicht über eine normale Beziehung zwischen erwachsenen Geschwistern hinaus. Ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigten Bruder liegt daher nicht vor.
Ein bestehendes Privatleben der Beschwerdeführerin ist auf Grund ihres siebenjährigen Aufenthaltes in Österreich aber zu bejahen.
Es bleibt somit noch zu prüfen, ob der mit der Ausweisung einhergehende Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin gerechtfertigt ist. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.Es bleibt somit noch zu prüfen, ob der mit der Ausweisung einhergehende Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin gerechtfertigt ist. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, u. v.a). Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden ist bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen (VfGH 17. 03. 2005, G 78/04).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).
Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516/2005, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist.Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516 aus 2005,, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist.
Besonders hervorzuheben ist auch das Urteil des EGMR vom 8. April 2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21878/06, in welchem der EGMR im Rahmen der Interessenabwägung zum Ergebnis gelangt, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben.
Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben der Beschwerdeführerin auf Grund ihres siebenjährigen Aufenthaltes in Österreich aus, fällt die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes jedenfalls zu Lasten der Beschwerdeführerin aus und stellt die Ausweisung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben der Beschwerdeführerin auf Grund ihres siebenjährigen Aufenthaltes in Österreich aus, fällt die nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes jedenfalls zu Lasten der Beschwerdeführerin aus und stellt die Ausweisung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar.
Die Beschwerdeführerin reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal in Österreich ein und stellte hier einen unbegründeten Asylantrag. Im Hinblick auf ihr gemäß Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens ist zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin - nach der Aktenlage - bis zum Entscheidungszeitpunkt des Asylgerichtshofes sieben Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat. Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration wird aber dadurch gemindert ist, dass der Aufenthalt nur auf Grund ihres Asylantrages, der sich letztlich als unberechtigt erwiesen hat, legal war. Darüber hinaus verfügt sie über keinen Aufenthaltstitel. Die Beschwerdeführerin hat trotz ihres langjährigen Aufenthaltes in Österreich keine Sprachkurse oder sonstige Ausbildungen besucht und geht in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach. Obwohl die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 06.02.2012 eine Anmeldebestätigung zu einer Deutschprüfung am 18.02.2012 vorgelegt hat, ist bis zum Entscheidungszeitpunkt keine Bestätigung über eine absolvierte Deutschprüfung beim Asylgerichtshof eingelangt. Bereits im Schreiben vom 23.01.2012 hat die Beschwerdeführerin angekündigt, sie verfüge über einen verbindlichen Arbeitsvorvertrag und werde diesen schriftlichen Vertrag nachreichen. Im Schreiben vom 13.02.2012 wurde erwähnt, dass die Beschwerdeführerin derzeit bemüht sei, einen Arbeitgeber zu finden und dass sie deshalb um Fristerstreckung bitte. Ähnliches ist einem Schreiben vom 17.02.2012 zu entnehmen. In einem weiteren Schreiben vom 19.03.2012 gab die Beschwerdeführerin schließlich bekannt, dass der ihr in Aussicht gestellte Arbeitsvorvertrag bislang nicht zum Abschluss gebracht werden habe könne. Sofort nach Abschluss des Arbeitsvorvertrages werde dieser von der Beschwerdeführerin aber vorgelegt werden. Auch im Schreiben vom 26.03.2012 war keine rechtsverbindliche Einstellungszusage für einen Arbeitsplatz enthalten, sondern nur eine unverbindliche Absichtserklärung, eventuell zu einem späteren - nicht definiertem Zeitpunkt - eine Anstellung vorzunehmen. Es liegt daher keine Selbsterhaltungsfähigkeit vor und lässt sich eine solche auch nicht in naher Zukunft absehen.Die Beschwerdeführerin reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal in Österreich ein und stellte hier einen unbegründeten Asylantrag. Im Hinblick auf ihr gemäß Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens ist zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin - nach der Aktenlage - bis zum Entscheidungszeitpunkt des Asylgerichtshofes sieben Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat. Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration wird aber dadurch gemindert ist, dass der Aufenthalt nur auf Grund ihres Asylantrages, der sich letztlich als unberechtigt erwiesen hat, legal war. Darüber hinaus verfügt sie über keinen Aufenthaltstitel. Die Beschwerdeführerin hat trotz ihres langjährigen Aufenthaltes in Österreich keine Sprachkurse oder sonstige Ausbildungen besucht und geht in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach. Obwohl die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 06.02.2012 eine Anmeldebestätigung zu einer Deutschprüfung am 18.02.2012 vorgelegt hat, ist bis zum Entscheidungszeitpunkt keine Bestätigung über eine absolvierte Deutschprüfung beim Asylgerichtshof eingelangt. Bereits im Schreiben vom 23.01.2012 hat die Beschwerdeführerin angekündigt, sie verfüge über einen verbindlichen Arbeitsvorvertrag und werde diesen schriftlichen Vertrag nachreichen. Im Schreiben vom 13.02.2012 wurde erwähnt, dass die Beschwerdeführerin derzeit bemüht sei, einen Arbeitgeber zu finden und dass sie deshalb um Fristerstreckung bitte. Ähnliches ist einem Schreiben vom 17.02.2012 zu entnehmen. In einem weiteren Schreiben vom 19.03.2012 gab die Beschwerdeführerin schließlich bekannt, dass der ihr in Aussicht gestellte Arbeitsvorvertrag bislang nicht zum Abschluss gebracht werden habe könne. Sofort nach Abschluss des Arbeitsvorvertrages werde dieser von der Beschwerdeführerin aber vorgelegt werden. Auch im Schreiben vom 26.03.2012 war keine rechtsverbindliche Einstellungszusage für einen Arbeitsplatz enthalten, sondern nur eine unverbindliche Absichtserklärung, eventuell zu einem späteren - nicht definiertem Zeitpunkt - eine Anstellung vorzunehmen. Es liegt daher keine Selbsterhaltungsfähigkeit vor und lässt sich eine solche auch nicht in naher Zukunft absehen.
Die Beschwerdeführerin hat bis zum heutigen Tag keinen Arbeitsvorvertrag vorgelegt und die von ihr erbetenen Fristen nicht eingehalten. Wurde von der Partei die Vorlage eines bestimmten Beweismittels innerhalb einer von ihr selbst vorgeschlagenen Frist angeboten und entscheidet die Behörde nach erfolglosem Verstreichen der durch die Partei vorgegebenen Frist, so hat die Partei die Nichtberücksichtigung dieses Beweismittels selbst verschuldet (siehe Hengstschläger - Leeb, AVG Kommentar, zu § 69 AVG, Rz 38).Die Beschwerdeführerin hat bis zum heutigen Tag keinen Arbeitsvorvertrag vorgelegt und die von ihr erbetenen Fristen nicht eingehalten. Wurde von der Partei die Vorlage eines bestimmten Beweismittels innerhalb einer von ihr selbst vorgeschlagenen Frist angeboten und entscheidet die Behörde nach erfolglosem Verstreichen der durch die Partei vorgegebenen Frist, so hat die Partei die Nichtberücksichtigung dieses Beweismittels selbst verschuldet (siehe Hengstschläger - Leeb, AVG Kommentar, zu Paragraph 69, AVG, Rz 38).
Die Beschwerdeführerin hat auch keine sonstigen Beweise dafür vorgelegt, dass sie über das sich aus dem Aufenthalt in Österreich zwangsläufig ergebende Maß an Integration hinausgehend am sozialen und wirtschaftlichen Leben teilnimmt. Von einer gelungen Integration kann daher nicht gesprochen werden.
Die Beschwerdeführerin ist zwar unbescholten, doch vermag nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich nicht entscheidend zu verstärken (vgl. VwGH 25.2.2010, 2010/0018/0029). Nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur vermag Unbescholtenheit weder das persönliche Interesse eines Fremden an einem Verbleib in Österreich zu verstärken, noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (vgl. etwa VwGH 27.3.2007, 2006/21/0277 mwN).Die Beschwerdeführerin ist zwar unbescholten, doch vermag nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich nicht entscheidend zu verstärken vergleiche VwGH 25.2.2010, 2010/0018/0029). Nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur vermag Unbescholtenheit weder das persönliche Interesse eines Fremden an einem Verbleib in Österreich zu verstärken, noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen vergleiche etwa VwGH 27.3.2007, 2006/21/0277 mwN).
Der erkennende Senat ist daher überzeugt davon, dass die Ausweisung zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend geboten und daher im Grunde zulässig ist. Für die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung seien einige Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes in ähnlich gelagerten Fällen angeführt:Der erkennende Senat ist daher überzeugt davon, dass die Ausweisung zur Erreichung von in Artikel 8, Absatz 2, genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend geboten und daher im Grunde zulässig ist. Für die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung seien einige Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes in ähnlich gelagerten Fällen angeführt:
Im Falle eines Beschwerdeführers, welcher nach beinahe sechsjährigem Aufenthalt, enger Beziehung zu Geschwistern in Österreich, guten Deutschkenntnissen, Unbescholtenheit, einer Einstellungszusage, großer Freundeskreis und keiner zu erwartenden Unterstützung im Herkunftsstaat ausgewiesen wurde, hat der Verwaltungsgerichtshof die Ausweisungsentscheidung - bei Abwägung der öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens und der gegenläufigen, relativierten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet - bestätigt (siehe VwGH vom 18.03.2010, 2008/22/0023).
Ähnlich entschied der Verwaltungsgerichtshof im Falle eines Beschwerdeführers mit achtjährigem Aufenthalt in Österreich, Berufstätigkeit, Erlernen der deutschen Sprache, Unbescholtenheit, Verwandten in Österreich und Freundeskreis in Österreich (siehe VwGH vom 25.02.2010, 2009/21/0070).
Zu erwähnen ist auch noch, dass die Beschwerdeführerin den Großteil ihres bisherigen Lebens in ihrem Heimatland verbracht hat und nach wie vor über umfassende familiäre und verwandtschaftliche Beziehungen (Eltern, Schwiegereltern, Tochter, weitere Verwandte) in Georgien verfügt. Der Integrationsgrad der Beschwerdeführerin ist in seiner Gesamtheit somit noch nicht als hinreichend hoch anzusehen (vgl. zur Interessenabwägung zwischen Privatleben und öffentlichem Interesse ebenfalls EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06). Das zwischenzeitig entstandene Privatleben der Beschwerdeführerin wird insbesondere auch noch dadurch gemindert, dass sie sich nicht darauf verlassen konnte, ihr Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699). Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Zugrundelegung der o.a. Judikatur der Höchstgerichte überwiegt das öffentliches Interesse - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und ein geregeltes Fremdenwesen - die Interessen der Beschwerdeführerin.Zu erwähnen ist auch noch, dass die Beschwerdeführerin den Großteil ihres bisherigen Lebens in ihrem Heimatland verbracht hat und nach wie vor über umfassende familiäre und verwandtschaftliche Beziehungen (Eltern, Schwiegereltern, Tochter, weitere Verwandte) in Georgien verfügt. Der Integrationsgrad der Beschwerdeführerin ist in seiner Gesamtheit somit noch nicht als hinreichend hoch anzusehen vergleiche zur Interessenabwägung zwischen Privatleben und öffentlichem Interesse ebenfalls EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06). Das zwischenzeitig entstandene Privatleben der Beschwerdeführerin wird insbesondere auch noch dadurch gemindert, dass sie sich nicht darauf verlassen konnte, ihr Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699). Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Zugrundelegung der o.a. Judikatur der Höchstgerichte überwiegt das öffentliches Interesse - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und ein geregeltes Fremdenwesen - die Interessen der Beschwerdeführerin.
Nach der Rechtsprechung des EGMR (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. the United Kingdom, 21878/06 bzgl. einer ugandischen Staatsangehörigen die 1998 einen Asylantrag in UK stellte) ist im Hinblick auf die Frage eines Eingriffes in das Privatleben maßgeblich zwischen niedergelassenen Zuwanderern, denen zumindest einmal ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und Personen, die lediglich einen Asylantrag gestellt haben und deren Aufenthalt somit über die gesamte Dauer bis zur Entscheidung im Asylverfahren unsicher war, zu unterscheiden (im Falle der Beschwerdeführerin Nnyanzi wurde die Abschiebung nicht als ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Privatleben angesehen, da von einem grundsätzlichen Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer effektiven Zuwanderungskontrolle ausgegangen wurde).
Daher erweist sich die Ausweisung trotz privater und familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend geboten und die Ausweisung der Beschwerdeführerin nach Georgien als zulässig.Daher erweist sich die Ausweisung trotz privater und familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich zur Erreichung von im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend geboten und die Ausweisung der Beschwerdeführerin nach Georgien als zulässig.
Der Asylgerichtshof geht in Übereinstimmung mit den österreichischen Höchstgerichten und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass bei einer Ausweisung Art. 3 EMRK beachtlich ist (vgl. VfGH E vom 6.3.2008, B 2400/07-9, und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vom 29.09.2007, B 328/07 und B 1150/07; VfSlg. 13.837/1994, 14.119/1995 und 14.998/1997).Der Asylgerichtshof geht in Übereinstimmung mit den österreichischen Höchstgerichten und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass bei einer Ausweisung Artikel 3, EMRK beachtlich ist vergleiche VfGH E vom 6.3.2008, B 2400/07-9, und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vom 29.09.2007, B 328/07 und B 1150/07; VfSlg. 13.837 aus 1994,, 14.119 aus 1995, und 14.998 aus 1997,).
Für den Asylgerichtshof besteht kein Anlass daran zu zweifeln, dass sie an keiner Art. 3 EMRK relevanten Erkrankung leidet, weshalb nicht davon ausgegangen wird, dass sie auf Grund ihrer Rückkehr nach Georgien in eine Notlage geraten oder ihr Gesundheitszustand existenzbedrohend beeinträchtigt werden würde; auch die Abschiebung selbst bedeutet keine Verletzung in Art. 3 EMRK.Für den Asylgerichtshof besteht kein Anlass daran zu zweifeln, dass sie an keiner Artikel 3, EMRK relevanten Erkrankung leidet, weshalb nicht davon ausgegangen wird, dass sie auf Grund ihrer Rückkehr nach Georgien in eine Notlage geraten oder ihr Gesundheitszustand existenzbedrohend beeinträchtigt werden würde; auch die Abschiebung selbst bedeutet keine Verletzung in Artikel 3, EMRK.
Da gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 idgF der § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als eine Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt, war Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides dementsprechend zu berichtigen.Da gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 idgF der Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als eine Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt, war Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides dementsprechend zu berichtigen.
Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides - in der im Spruch genannten Form - ebenfalls abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides - in der im Spruch genannten Form - ebenfalls abzuweisen.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Behandlungsmöglichkeiten, EMRK, familiäre Situation, Familienverfahren, gesundheitliche Beeinträchtigung, Interessensabwägung, non refoulement, soziale VerhältnisseZuletzt aktualisiert am
05.06.2012