TE AsylGH Erkenntnis 2012/5/14 D12 258735-3/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.05.2012
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Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 2005 §10 Abs1
EMRK Art3
EMRK Art8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

D12 258735-3/2008/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Vorsitzenden und den Richter Dr. Dajani als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX auch XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.04.2008, FZ. 05 02.649-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Vorsitzenden und den Richter Dr. Dajani als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 auch römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.04.2008, FZ. 05 02.649-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 und § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchteil römisch drei. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:

"Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 wird XXXX auch XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.""Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, wird römisch 40 auch römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen."

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, reiste am 26.02.2005 von der Tschechischen Republik kommend, illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Dazu wurde er von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab an XXXX zu heißen und am1. Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, reiste am 26.02.2005 von der Tschechischen Republik kommend, illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Dazu wurde er von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab an römisch 40 zu heißen und am

XXXX geboren zu sein. Am 16.06.2004 sei er mit dem Flugzeug von TIFLIS nach PRAG geflogen und habe dort am 19.06.2004 einen Asylantrag gestellt, der abgewiesen worden sei. Er stelle in Österreich einen Asylantrag, weil er nicht mit seiner Frau an einem Ort leben möchte. Diese lebe in PRAG. Da man ihm in Tschechien kein Asyl gegeben habe, möchte er nun in Österreich Asyl. In seiner Heimat habe er Probleme mit der Polizei.römisch 40 geboren zu sein. Am 16.06.2004 sei er mit dem Flugzeug von TIFLIS nach PRAG geflogen und habe dort am 19.06.2004 einen Asylantrag gestellt, der abgewiesen worden sei. Er stelle in Österreich einen Asylantrag, weil er nicht mit seiner Frau an einem Ort leben möchte. Diese lebe in PRAG. Da man ihm in Tschechien kein Asyl gegeben habe, möchte er nun in Österreich Asyl. In seiner Heimat habe er Probleme mit der Polizei.

2. Der Beschwerdeführer wurde am 01.03.2005 vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich einvernommen. Ihm sei im Jahr 2004 vom Passamt XXXX problemlos ein Reisepass ausgestellt worden. Am 15.06.2004 sei er legal mittels eines tschechischen Visums gemeinsam mit seiner Ehefrau von TIFLIS nach PRAG geflogen. Dort haben sie einen Asylantrag gestellt. Seine Ehefrau sei nach wie vor in Tschechien. Der Beschwerdeführer möchte nicht nach Tschechien zurück, weil er Angst habe, von dort nach Georgien abgeschoben zu werden. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer aus, er habe in seinem Heimatland als Kleinbusfahrer gearbeitet und Leute von XXXX und zurück befördert. Diesen Bus habe er von 1999 bis 2004 von der Regierung ABASCHIDZE gemietet gehabt. Er sei von der neuen Regierung beschuldigt worden, für ABASCHIDZE während der Auseinandersetzung im Mai 2004 Waffen und Kämpfer befördert zu haben. Nach seiner Ausreise sei sein Bruder verhaftet worden. Ihm seien Waffen und Raschgift untergeschoben worden. Er sitze immer noch in einer Haftanstalt in Georgien. Der Beschwerdeführer sei seit Mai 2004 auch mehrmals von der georgischen Polizei festgenommen und geschlagen worden.2. Der Beschwerdeführer wurde am 01.03.2005 vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich einvernommen. Ihm sei im Jahr 2004 vom Passamt römisch 40 problemlos ein Reisepass ausgestellt worden. Am 15.06.2004 sei er legal mittels eines tschechischen Visums gemeinsam mit seiner Ehefrau von TIFLIS nach PRAG geflogen. Dort haben sie einen Asylantrag gestellt. Seine Ehefrau sei nach wie vor in Tschechien. Der Beschwerdeführer möchte nicht nach Tschechien zurück, weil er Angst habe, von dort nach Georgien abgeschoben zu werden. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer aus, er habe in seinem Heimatland als Kleinbusfahrer gearbeitet und Leute von römisch 40 und zurück befördert. Diesen Bus habe er von 1999 bis 2004 von der Regierung ABASCHIDZE gemietet gehabt. Er sei von der neuen Regierung beschuldigt worden, für ABASCHIDZE während der Auseinandersetzung im Mai 2004 Waffen und Kämpfer befördert zu haben. Nach seiner Ausreise sei sein Bruder verhaftet worden. Ihm seien Waffen und Raschgift untergeschoben worden. Er sitze immer noch in einer Haftanstalt in Georgien. Der Beschwerdeführer sei seit Mai 2004 auch mehrmals von der georgischen Polizei festgenommen und geschlagen worden.

3. Das Bundesasylamt richtete an die Tschechische Republik ein Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Am 09.03.2005 langte beim Bundesasylamt die Zustimmungserklärung der Tschechischen Republik ein, den Beschwerdeführer wieder aufzunehmen.

4. Am 10.03.2005 fand die niederschriftliche Zweiteinvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt.

5. Mit Bescheid vom 11.03.2005, Fz. 05 02.649- EAST Ost wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück. Es stellte die Zuständigkeit der Tschechischen Republik für die Prüfung des Asylantrages fest und wies den Beschwerdeführer gemäß § 5a Abs. 1 iVm Abs. 4 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tschechien aus.5. Mit Bescheid vom 11.03.2005, Fz. 05 02.649- EAST Ost wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück. Es stellte die Zuständigkeit der Tschechischen Republik für die Prüfung des Asylantrages fest und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tschechien aus.

6. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 14.03.2005 fristgerecht Berufung erhoben.

7. Mit Schreiben vom 14.03.2005 teilte die Bezirkshauptmannschaft

XXXX dem Bundesasylamt gemäß § 57 Abs. 7 FrG 1997 mit, "dass die Rücküberstellung des Beschwerdeführers in die Tschechische Republik abgelehnt worden sei und daher nicht möglich sei".römisch 40 dem Bundesasylamt gemäß Paragraph 57, Absatz 7, FrG 1997 mit, "dass die Rücküberstellung des Beschwerdeführers in die Tschechische Republik abgelehnt worden sei und daher nicht möglich sei".

8. Im Rahmen einer ärztlichen Untersuchung im Zulassungsverfahren am 06.04.2005 wurde von einer Ärztin für Psychotherapeutische Medizin diagnostiziert, dass der Beschwerdeführer an einer "akuten vorübergehenden psychotischen Störung oder einer Persönlichkeitsstörung" leide, im Falle der Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union aber nicht mit der Gefahr einer Retraumatisierung zu rechnen sei.

9. Mit Bescheid vom 26.07.2005, GZ. 258.735/0-IX/49/05, hat der Unabhängige Bundesasylsenat die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.03.2005, Fz. 05 02.649- EAST Ost gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 5a Abs. 3 AsylG als unzulässig zurückgewiesen.9. Mit Bescheid vom 26.07.2005, GZ. 258.735/0-IX/49/05, hat der Unabhängige Bundesasylsenat die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.03.2005, Fz. 05 02.649- EAST Ost gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 5 a, Absatz 3, AsylG als unzulässig zurückgewiesen.

10. Dagegen wurde am 25.08.2005 von der Bundesministerin für Inneres gemäß § 38 Abs. 5 AsylG 1997 Amtsbeschwerde erhoben.10. Dagegen wurde am 25.08.2005 von der Bundesministerin für Inneres gemäß Paragraph 38, Absatz 5, AsylG 1997 Amtsbeschwerde erhoben.

11. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX, wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen.11. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 , wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen.

12. Der Beschwerdeführer wurde am 28.09.2006 vom Bundesasylamt, Außenstelle Linz, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die georgische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab zu seiner gesundheitlichen Situation befragt an, dass alles in Ordnung sei. Er habe Hepatitis C gehabt.

In seinem Herkunftsstaat habe er eine Berufsschule und die Universität besucht und ab 1999 selbständig als Busfahrer gearbeitet. Die Eltern, Geschwister, zwei Kinder und weitere Verwandte des Beschwerdeführers leben nach wie vor im Herkunftsstaat.

Zu seinen Fluchtgründen befragt führte der Beschwerdeführer aus, er habe ab 1999 als Busfahrer für ABASCHIDZE gearbeitet bzw. habe einen Bus gepachtet gehabt, mit dem er regelmäßig von XXXX gefahren sei. Dafür habe er monatlich 600 Dollar erhalten. 2003 sei SAAKASCHWILI an die Macht gekommen und 2004 habe es in Adscharien eine Revolution gegeben, im Zuge derer Aslan ABASCHIDZE vertrieben und Adscharien mit Georgien vereint worden sei. Am 10. oder 11.05.2004 seien zwei Polizisten zum Beschwerdeführer gekommen und er sei zur Polizei in XXXX vorgeladen worden. Dort habe man ihm gesagt, dass das Busgeschäft illegal gewesen sei und der Bus, den er gepachtet habe, würde jetzt der Regierung gehören. Der Beschwerdeführer habe aber einen gültigen Pachtvertrag gehabt und sich geweigert den Bus abzugeben. Er habe den Bus daher versteckt. Ein paar Tage später habe ihn die Polizei deshalb festgenommen und geschlagen und wegen Diebstahls bezichtigt. Er sei mit der Auflage freigelassen worden, dass er den Bus innerhalb von zwei Tagen dem georgischen Staat zurückgebe. Da er dieser Aufforderung wiederum nicht nachgekommen sei, habe man ihn am 20.05.2004 erneut festgenommen und schwer misshandelt, sodass er im Krankenhaus behandelt werden habe müssen. Der Beschwerdeführer habe nicht mehr länger in seinem Herkunftsstaat bleiben können und sei ausgereist. Den Bus habe er bzw. sein Bruder vor seiner Ausreise am 30.05.2004 den Behörden zurückgegeben. Im Falle seiner Rückkehr hätte er in Georgien keine Lebensgrundlage mehr und es wäre gefährlich für ihn. Nicht wegen des Busses, den habe er ja zurückgegeben. Es gebe aber noch weitere Probleme. Als er bereits in Prag gewesen sei, habe ihm seine Mutter am 28. oder 29.07.2004 telefonisch mitgeteilt, dass die georgische Spezialabteilung in das Zimmer seines Bruders eingedrungen sei, dort Waffen und Drogen versteckt haben und der Bruder zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei und sich seither im Gefängnis befinde. Wenn der Beschwerdeführer zurückkehre und 14.000,-- Dollar bezahle, dann würde sein Bruder freikommen. Befragt, warum die Behörden das machen sollten, sagte der Beschwerdeführer, man suche ihn wegen des Busses und weil er "neben ABASCHIDZE gestanden sei". Außerdem werfe man ihm vor, jemanden umgebracht zu haben. Er habe aber den Bus zurückgegeben und umgebracht habe er auch niemanden. Anzeige wegen irgendeines Deliktes sei gegen den Beschwerdeführer aber nie erstattet worden. Abschließend gab der Beschwerdeführer an, gegen ihn liege eine Strafanzeige vor. Er sei bei AGORDZINEBA gewesen und sei an Auseinandersetzungen in Adscharien beteiligt gewesen. Ein Cousin des Beschwerdeführers habe ihm das Visum besorgt. Dieser Cousin sei des Mordes beschuldigt worden. Er habe einen Raubmord begangen. Er sei zu acht Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden.Zu seinen Fluchtgründen befragt führte der Beschwerdeführer aus, er habe ab 1999 als Busfahrer für ABASCHIDZE gearbeitet bzw. habe einen Bus gepachtet gehabt, mit dem er regelmäßig von römisch 40 gefahren sei. Dafür habe er monatlich 600 Dollar erhalten. 2003 sei SAAKASCHWILI an die Macht gekommen und 2004 habe es in Adscharien eine Revolution gegeben, im Zuge derer Aslan ABASCHIDZE vertrieben und Adscharien mit Georgien vereint worden sei. Am 10. oder 11.05.2004 seien zwei Polizisten zum Beschwerdeführer gekommen und er sei zur Polizei in römisch 40 vorgeladen worden. Dort habe man ihm gesagt, dass das Busgeschäft illegal gewesen sei und der Bus, den er gepachtet habe, würde jetzt der Regierung gehören. Der Beschwerdeführer habe aber einen gültigen Pachtvertrag gehabt und sich geweigert den Bus abzugeben. Er habe den Bus daher versteckt. Ein paar Tage später habe ihn die Polizei deshalb festgenommen und geschlagen und wegen Diebstahls bezichtigt. Er sei mit der Auflage freigelassen worden, dass er den Bus innerhalb von zwei Tagen dem georgischen Staat zurückgebe. Da er dieser Aufforderung wiederum nicht nachgekommen sei, habe man ihn am 20.05.2004 erneut festgenommen und schwer misshandelt, sodass er im Krankenhaus behandelt werden habe müssen. Der Beschwerdeführer habe nicht mehr länger in seinem Herkunftsstaat bleiben können und sei ausgereist. Den Bus habe er bzw. sein Bruder vor seiner Ausreise am 30.05.2004 den Behörden zurückgegeben. Im Falle seiner Rückkehr hätte er in Georgien keine Lebensgrundlage mehr und es wäre gefährlich für ihn. Nicht wegen des Busses, den habe er ja zurückgegeben. Es gebe aber noch weitere Probleme. Als er bereits in Prag gewesen sei, habe ihm seine Mutter am 28. oder 29.07.2004 telefonisch mitgeteilt, dass die georgische Spezialabteilung in das Zimmer seines Bruders eingedrungen sei, dort Waffen und Drogen versteckt haben und der Bruder zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei und sich seither im Gefängnis befinde. Wenn der Beschwerdeführer zurückkehre und 14.000,-- Dollar bezahle, dann würde sein Bruder freikommen. Befragt, warum die Behörden das machen sollten, sagte der Beschwerdeführer, man suche ihn wegen des Busses und weil er "neben ABASCHIDZE gestanden sei". Außerdem werfe man ihm vor, jemanden umgebracht zu haben. Er habe aber den Bus zurückgegeben und umgebracht habe er auch niemanden. Anzeige wegen irgendeines Deliktes sei gegen den Beschwerdeführer aber nie erstattet worden. Abschließend gab der Beschwerdeführer an, gegen ihn liege eine Strafanzeige vor. Er sei bei AGORDZINEBA gewesen und sei an Auseinandersetzungen in Adscharien beteiligt gewesen. Ein Cousin des Beschwerdeführers habe ihm das Visum besorgt. Dieser Cousin sei des Mordes beschuldigt worden. Er habe einen Raubmord begangen. Er sei zu acht Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden.

13. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.10.2006, Fz. 05 02.649-BAL, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Beweiswürdigend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein Glauben geschenkt werde, weil es dem Amtswissen widerspreche, in sich widersprüchlich sei und der allgemeinen Lebenserfahrung widerspreche.13. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.10.2006, Fz. 05 02.649-BAL, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Beweiswürdigend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein Glauben geschenkt werde, weil es dem Amtswissen widerspreche, in sich widersprüchlich sei und der allgemeinen Lebenserfahrung widerspreche.

14. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 18.10.2006 fristgerecht Berufung erhoben.

15. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.08.2007, Zl. 2006/19/0531-16, wurde der mit Amtsbeschwerde der Bundesministerin für Inneres angefochtene Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 26.07.2005 wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.

16. In weiterer Folge wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 06.12.2007, GZ. 258.735/0/15E-IX/49/05, der Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.03.2005, Fz. 05 02.649-EAST Ost, stattgegeben, der Asylantrag zugelassen, der bekämpfte Bescheid behoben und der Antrag zur Durchführung des materiellen Asylverfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

17. Mit einem weiteren Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 06.12.2007, GZ. 258.735/12/14E-IX/49/06, wurde die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.10.2006, Zl. 05 02.649-BAL, gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen.17. Mit einem weiteren Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 06.12.2007, GZ. 258.735/12/14E-IX/49/06, wurde die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.10.2006, Zl. 05 02.649-BAL, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unzulässig zurückgewiesen.

18. Der Beschwerdeführer wurde am 14.01.2008 vom Bundesasylamt, Außenstelle Linz, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die georgische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab zu seiner gesundheitlichen Situation befragt an, es gehe ihm schlecht. Er leide an Hepatitis C und habe Probleme mit der Leber. Seine Hand solle operiert werden. Er sei in ärztlicher Behandlung. Diesbezüglich legte der Beschwerdeführer ein ärztliches Schreiben vom 08.01.2008 vor, wonach beim Beschwerdeführer die Dauerdiagnosen "Hepatitis C Genotyp 3a und Atrophie im Bereich des rechten Daumens" bestehen.

Der Beschwerdeführer halte seine Angaben aus der letzten Einvernahme am 28.09.2006 aufrecht. Befragt, ob er Dokumente vorlegen könne, die seine Angaben bestätigen, z.B. die Mietverträge für den Bus, entgegnete der Beschwerdeführer, er habe der Polizei in XXXX alle Dokumente vorgelegt. Es sei ihm nicht möglich, diese Dokumente wiederzuerlangen. Er habe seine Dokumente vorgelegt und sein Auto sei ihm abgenommen worden. Da er weder die Dokumente noch das Auto zurückbekommen habe, habe seine Frau eine Berufung an die georgische Polizei geschrieben. Eine Kopie dieser Berufung habe er nicht. Er habe ja nicht gedacht, dass er das jemals brauchen werde. Anfang Mai 2004 sei die Polizei zum Beschwerdeführer gekommen, habe seine Frau bedroht, den Beschwerdeführer geschlagen und mitgenommen. Man habe ihn in einen Keller der Polizeiverwaltung gesperrt, misshandelt, Zähne ausgeschlagen und seine Geschlechtsorgane seien verletzt worden. Zwei Polizisten haben gesehen wie schlecht es ihm gegangen sei, haben ihn vor das Gebäude gebracht und seine Frau verständigt. Diese habe ihn ins Krankenhaus gebracht. Danach habe der Beschwerdeführer seine Ausreise organisiert. Er habe sein Haus verkauft, sich Geld vom Cousin geborgt und für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau sei ein tschechisches Visum ausgestellt worden. Er sei somit legal aus Georgien ausgereist und nach Tschechien eingereist. Sein Pass sei von den tschechischen Asylbehörden einbehalten worden. Der Beschwerdeführer habe seine zwei Kinder in Georgien zurückgelassen.Der Beschwerdeführer halte seine Angaben aus der letzten Einvernahme am 28.09.2006 aufrecht. Befragt, ob er Dokumente vorlegen könne, die seine Angaben bestätigen, z.B. die Mietverträge für den Bus, entgegnete der Beschwerdeführer, er habe der Polizei in römisch 40 alle Dokumente vorgelegt. Es sei ihm nicht möglich, diese Dokumente wiederzuerlangen. Er habe seine Dokumente vorgelegt und sein Auto sei ihm abgenommen worden. Da er weder die Dokumente noch das Auto zurückbekommen habe, habe seine Frau eine Berufung an die georgische Polizei geschrieben. Eine Kopie dieser Berufung habe er nicht. Er habe ja nicht gedacht, dass er das jemals brauchen werde. Anfang Mai 2004 sei die Polizei zum Beschwerdeführer gekommen, habe seine Frau bedroht, den Beschwerdeführer geschlagen und mitgenommen. Man habe ihn in einen Keller der Polizeiverwaltung gesperrt, misshandelt, Zähne ausgeschlagen und seine Geschlechtsorgane seien verletzt worden. Zwei Polizisten haben gesehen wie schlecht es ihm gegangen sei, haben ihn vor das Gebäude gebracht und seine Frau verständigt. Diese habe ihn ins Krankenhaus gebracht. Danach habe der Beschwerdeführer seine Ausreise organisiert. Er habe sein Haus verkauft, sich Geld vom Cousin geborgt und für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau sei ein tschechisches Visum ausgestellt worden. Er sei somit legal aus Georgien ausgereist und nach Tschechien eingereist. Sein Pass sei von den tschechischen Asylbehörden einbehalten worden. Der Beschwerdeführer habe seine zwei Kinder in Georgien zurückgelassen.

19. Mit Schreiben vom 16.01.2008 wurden dem Beschwerdeführer Länderberichte zur Lage in Georgien mit der Aufforderung übermittelt, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Stellung zu nehmen.

20. In der Stellungnahme vom 30.01.2008 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Fluchtvorbringen und machte geltend, er sei aus politischen Gründen asylrelevant verfolgt. Ihm sei eine staatsfeindliche politische Gesinnung unterstellt worden, da er ABASCHIDZE unterstützt habe. Die Angaben des Beschwerdeführers seien substantiiert und nachvollziehbar und stehen zudem in Einklang mit einschlägigen Länderberichten zu Georgien. Auch in den Feststellungen des Bundesasylamtes zu Georgien finde das Vorbringen Deckung. Dort finden sich Feststellungen zu den politischen Umwälzungen in den Jahren 2003 und 2004, von welchen der Beschwerdeführer konkret betroffen gewesen sei. Weiters werde dort festgehalten, dass willkürliche Festnahmen in Zusammenhang mit politisch unliebsamen Personen tatsächlich erfolgt seien. Aus Länderberichten des Jahres 2004 gehe auch hervor, dass um die Zeit der Wahlen 2004 häufig mit politisch motivierten Anzeigen und Anklagen gegen politisch missliebige Personen vorgegangen worden sei. Aus zahlreichen Länderberichten ergebe sich auch, dass die Menschenrechtssituation unter der Regierung SAAKASCHWILI mehr als bedenklich sei. Zur Aktualität der Verfolgung sei beispielsweise auf die Entwicklungen im Hinblick auf den ehemaligen Parteiführer ABASCHIDZE verwiesen, gegen den trotz Zusicherung der Immunität durch den Präsidenten ein Haftbefehl erlassen worden sei. Es sei nicht zutreffend, dass es seit der Flucht ABASCHIDZES aus Georgien zu keinen Verfolgungshandlungen gegen ehemalige Mitglieder seiner Partei gekommen sei. Ebenso wenig sei es zutreffend, dass sich zwischenzeitig die Situation in Georgien wesentlich gebessert habe. Aufgrund des detailreichen, schlüssigen und durch zahlreiche Länderberichte untermauerten Vorbringens des Beschwerdeführers sei glaubhaft, dass ihm aus politischen Gründen Verfolgung in Georgien drohe.

Zudem leide der Beschwerdeführer an schweren chronischen behandlungsbedürftigen Erkrankungen. Beim Beschwerdeführer sei Hepatitis C diagnostiziert worden und er befinde sich wegen dieser lebensbedrohlichen Erkrankung in regelmäßiger Behandlung. Diesbezüglich legte der Beschwerdeführer die Terminkarte für einen Termin bei einem Facharzt für Innere Medizin vor. Bereits im Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.10.2006 sei festgehalten worden, dass chronische Krankheiten aus dem Bereich der inneren Medizin wenn überhaupt nur in den größeren Städten behandelt werden können. Auch wären die Kosten für den Beschwerdeführer unerschwinglich. Ihm wäre somit die Existenzgrundlage im Hinblick auf die erforderliche Behandlung entzogen. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer infolge der in Georgien erlittenen Misshandlungen an schweren physischen und psychischen Problemen leide. Wegen seiner psychischen Beschwerden sei er zur psychiatrischen Untersuchung und Behandlung an einen Spezialisten überwiesen worden. Wegen seiner Beschwerden mit dem rechten Arm bzw. der rechten Hand, welche auf seine schweren Misshandlungen durch die georgische Polizei zurückzuführen seien, sei er in ständiger Behandlung und müsse er sich einer neuerlichen Operation unterziehen. Der Beschwerdeführer legte vor:

Überweisung vom 22.01.2008;

Ambulanzkarte XXXX;Ambulanzkarte römisch 40 ;

Kurzbericht des XXXX vom 13.03.2007;Kurzbericht des römisch 40 vom 13.03.2007;

Röntgen- und Sonographiebericht vom 14.03.2007;

Patientenbrief des XXXX vom 20.03.2007;Patientenbrief des römisch 40 vom 20.03.2007;

Dekurs des XXXX vom 28.03.2007;Dekurs des römisch 40 vom 28.03.2007;

Ambulanzkarte des XXXX Termin für 22.02.2008.Ambulanzkarte des römisch 40 Termin für 22.02.2008.

21. Mit einem weiteren Schreiben vom 27.02.2008 legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung eines Facharztes für Innere Medizin vom 20.02.2008 vor, wonach beim Beschwerdeführer ein "Status post Hep C." bestehe. Eine Kontrolle des Labors solle in sechs Monaten erfolgen, um eine weitere Prognose abgeben zu können. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass sich aus dieser Bestätigung ergebe, dass er wegen seiner Hepatitis C Erkrankung nach wie vor in Behandlung stehe. Er müsse aufgrund seines schweren chronischen Leidens derzeit sechs Tabletten täglich zu sich nehmen. Ein intensiver Behandlungsbedarf sei damit weiterhin gegeben. Am 28.02.2008 werde sich der Beschwerdeführer einer weiteren Untersuchung wegen seiner in Folge der erlittenen Misshandlungen schwer behinderten Hand unterziehen. Bis jetzt sei nicht absehbar, ob diesbezüglich eine Operation an ihm durchgeführt werden könne, da der behandelnde Arzt Bedenken auf Grund der Hepatitis C Erkrankung habe. Hinsichtlich der bestehenden Traumatisierung sei bereits eine Ambulanzkarte der Universitätsklinik für Psychiatrie vorgelegt worden. Entsprechende Unterlagen zum Nachweis der Traumatisierung des Beschwerdeführers, die auch geeignet seien, seine persönliche Unglaubwürdigkeit im Asylverfahren zu stärken, werden ehest möglich vorgelegt.

22. Eine telefonische Rücksprache der Organwalterin des Bundesasylamtes beim behandelnden Internisten des Beschwerdeführers am 22.04.2008 hat ergeben, dass sich der Beschwerdeführer zuletzt am 04.02.2008 in der Ordination eingefunden habe. Am 04.02.2008 sei dem Beschwerdeführer Blut abgenommen worden, eine Blutbefundbesprechung sei vorgesehen gewesen. Bis dato sei der Beschwerdeführer jedoch nicht mehr in der Ordination erschienen. Erklärend sei vom behandelnden Arzt ausgeführt worden, dass die Hepatitis C des Beschwerdeführers ausgeheilt sei. Der Ausdruck "Status post Hep C" bedeute, dass die Hepatitis C geheilt sei.

23. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.04.2008, FZ. 05 02.649-BAL, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchteil II.); ferner wurde der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchteil III.). Die belangte Behörde stellte die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers fest und traf umfangreiche Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein Glauben geschenkt werde, weil es dem Amtswissen widerspreche, in sich widersprüchlich sei und der allgemeinen Lebenserfahrung widerspreche. Im vorliegenden Fall werde in erster Linie darauf hingewiesen, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, nicht mit jenen decken, die er vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, vorgebracht habe. Es sei dem gegenständlichen Vorbringen auch nicht zu entnehmen, dass Mitglieder der Partei AGORDZINEBA in Georgien einer Gruppenverfolgung unterliegen. Die vom Beschwerdeführer behauptete polizeiliche Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit bzw. aufgrund der Mitarbeit bei der Partei AGORDZINEBA sei unglaubwürdig. Mitglieder dieser Partei seien und seien auch nach der Rosenrevolution in Georgien allein wegen ihrer Tätigkeit für die oder Mitgliedschaft bei dieser Partei nie einer Verfolgung ausgesetzt gewesen, es sei denn sie hätten eine strafbare Handlung begangen. Somit sei nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer, der selbst angegeben habe weder vorbestraft gewesen zu sein, noch irgendwelche Probleme mit den georgischen Behörden gehabt zu haben, irgendeine behördliche Verfolgung zu befürchten gehabt hätte. Darauf deute auch der Umstand hin, dass der Beschwerdeführer problemlos ausreisen habe können. Außerdem habe sich der Beschwerdeführer über einen Zeitraum von über einem Monat gefahrlos bei den Großeltern seiner Ehefrau aufhalten können, ohne dass die Polizei oder andere Personen ihn dort aufgesucht hätten. Es ergeben sich auch weder im Parteienvorbringen, noch im Erhebungsergebnis irgendwelche Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer in solche Auseinandersetzungen verwickelt gewesen sei, welchen man in Georgien nicht aufgrund der Größe des Landes durch einen Wohnsitzwechsel außerhalb des bisherigen Lebensbereiches entgehen hätte können. Es deute nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Ermittlungen hinsichtlich des gegen ihn bzw. den Bruder vorliegenden Verdachtes des Besitzes bzw. der Weitergabe von Drogen im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen und des Strafverfahrens aus asylrelevanten Gründen schlechter gestellt sei, als andere Personen, gegen die ein Strafverfahren eingeleitet worden sei. Es werde auf die vom Beschwerdeführer in Österreich begangenen Straftaten hingewiesen. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich aus den von ihm behaupteten Gründen seinen Herkunftsstaat verlassen, so müsste davon ausgegangen werden, dass er nicht eine derartige kriminelle Energie in jenem Staat, von dem er internationalen Schutz erwarte, an den Tag gelegt und so aufenthaltsbeendende Maßnahmen riskiert hätte.23. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.04.2008, FZ. 05 02.649-BAL, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchteil römisch zwei.); ferner wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchteil römisch drei.). Die belangte Behörde stellte die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers fest und traf umfangreiche Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein Glauben geschenkt werde, weil es dem Amtswissen widerspreche, in sich widersprüchlich sei und der allgemeinen Lebenserfahrung widerspreche. Im vorliegenden Fall werde in erster Linie darauf hingewiesen, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, nicht mit jenen decken, die er vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, vorgebracht habe. Es sei dem gegenständlichen Vorbringen auch nicht zu entnehmen, dass Mitglieder der Partei AGORDZINEBA in Georgien einer Gruppenverfolgung unterliegen. Die vom Beschwerdeführer behauptete polizeiliche Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit bzw. aufgrund der Mitarbeit bei der Partei AGORDZINEBA sei unglaubwürdig. Mitglieder dieser Partei seien und seien auch nach der Rosenrevolution in Georgien allein wegen ihrer Tätigkeit für die oder Mitgliedschaft bei dieser Partei nie einer Verfolgung ausgesetzt gewesen, es sei denn sie hätten eine strafbare Handlung begangen. Somit sei nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer, der selbst angegeben habe weder vorbestraft gewesen zu sein, noch irgendwelche Probleme mit den georgischen Behörden gehabt zu haben, irgendeine behördliche Verfolgung zu befürchten gehabt hätte. Darauf deute auch der Umstand hin, dass der Beschwerdeführer problemlos ausreisen habe können. Außerdem habe sich der Beschwerdeführer über einen Zeitraum von über einem Monat gefahrlos bei den Großeltern seiner Ehefrau aufhalten können, ohne dass die Polizei oder andere Personen ihn dort aufgesucht hätten. Es ergeben sich auch weder im Parteienvorbringen, noch im Erhebungsergebnis irgendwelche Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer in solche Auseinandersetzungen verwickelt gewesen sei, welchen man in Georgien nicht aufgrund der Größe des Landes durch einen Wohnsitzwechsel außerhalb des bisherigen Lebensbereiches entgehen hätte können. Es deute nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Ermittlungen hinsichtlich des gegen ihn bzw. den Bruder vorliegenden Verdachtes des Besitzes bzw. der Weitergabe von Drogen im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen und des Strafverfahrens aus asylrelevanten Gründen schlechter gestellt sei, als andere Personen, gegen die ein Strafverfahren eingeleitet worden sei. Es werde auf die vom Beschwerdeführer in Österreich begangenen Straftaten hingewiesen. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich aus den von ihm behaupteten Gründen seinen Herkunftsstaat verlassen, so müsste davon ausgegangen werden, dass er nicht eine derartige kriminelle Energie in jenem Staat, von dem er internationalen Schutz erwarte, an den Tag gelegt und so aufenthaltsbeendende Maßnahmen riskiert hätte.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in der schriftlichen Stellungnahme vom 30.01.2008, bei den georgischen Behörden handle es sich um die korrupteste Organisation, werde ausgeführt, dass den vorgelegten Länderberichten zu entnehmen sei, dass die georgische Polizei gegen kriminelle und korrupte Personen vorgehe. Außerdem sei es 2006 zu einer großangelegten Justizreform gekommen um den Missbrauch im Justizsystem zu bekämpfen und die Unabhängigkeit der Gerichte zu erhöhen. Den aktuellen Länderfeststellungen sei auch entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass es zu keinen Meldungen gekommen sei, dass es zu Verfolgungshandlungen gegenüber ehemaligen Mitgliedern der AGORDZINEBA Partei gekommen sei.

Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers werde ausgeführt, dass die diagnostizierte Hepatitis C Erkrankung des Beschwerdeführers mittlerweile ausgeheilt sei und laut vorgelegten Befunden keine Behandlungsbedürftigkeit mehr bestehe. Die vom Beschwerdeführer bzw. seiner rechtsfreundlichen Vertretung angekündigten Unterlagen zu einer psychiatrischen Begutachtung, welche das Vorliegen einer Traumatisierung bescheinigen sollten, seien bis dato nicht beim Bundesasylamt eingelangt. Diese mangelnde Mitwirkung beeinträchtige die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers erheblich. Der Beschwerdeführer habe in den Einvernahmen auch niemals angegeben, dass er sich im Zustand einer Traumatisierung befinden würde.

Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einen in allen Punkten unglaubwürdigen Eindruck hinterlassen habe und sein Gesamtvorbringen daher durchgehend als unglaubwürdig gewertet werden könne.

Schützenswerte private oder familiäre Bindungen in Österreich habe der Beschwerdeführer nicht. Die gesamte Kernfamilie sei im selben Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen.

24. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 08.05.2008 fristgerecht Beschwerde (vormals: Berufung) wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. Die Erstbehörde habe es unterlassen, sich mit dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander zu setzen und entsprechend ihrer Ermittlungspflicht darauf hinzuwirken, dass die Angaben des Beschwerdeführers vervollständigt werden. Zunächst habe offenkundig keine vollständige Auseinandersetzung mit der Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Ländervorhalt stattgefunden, wenn die Erstbehörde ausführt, diese hätten sich auf veraltete Informationen gestützt. Zwar sei es zutreffend, dass der Beschwerdeführer nahe liegender Weise zur Darlegung seiner Fluchtsituation auch auf Dokumente, welche sich auf diese Zeit beziehen, verwiesen habe, jedoch sei in der Folge mehrfach ein aktueller Bezug zur derzeitigen Situation in Georgien dargestellt worden. In ihren Feststellungen zur aktuellen Situation in Georgien habe die Erstbehörde vorgefertigte Länderberichte herangezogen, die nur Teile des Vorbringens abdecken. Jedenfalls gehe aus dieser Länderdokumentation jedoch in Übereinstimmung mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers hervor, dass willkürliche Festnahmen in Zusammenhang mit politisch unliebsamen Personen tatsächlich stattfinden. Aus den Länderberichten der Erstbehörde ergebe sich auch, dass Georgien stark unter dem Eindruck der politischen Umstrukturierung stehe. Es gebe Wahlmanipulation, die Grenzen zwischen Inhaftierung aufgrund tatsächlicher Korruption und politischer Abrechnung sei fließend. Es gebe auch willkürliche Inhaftierungen in Zusammenhang mit politischer Tätigkeit. In den Länderfeststellungen werde ausdrücklich betont, dass Korruption in Georgien ein Problem bleibe. Die Arbeit der Justiz bleibe stark verbesserungswürdig. Auch bei der Polizei könne es zu "Fehlverhalten" kommen. Es sei daher unbegründet, wenn die Erstbehörde dennoch zum Schluss komme, dass eine ungerechtfertigte Strafverfolgung oder Schlechterstellung bei der Strafverfolgung aus politischen Gründen ausgeschlossen werden könne.

Bezüglich der vom Beschwerdeführer geschilderten Übergriffe hätte die Erstbehörde jedenfalls Ermittlungen anstellen müssen, habe derartige Ermittlungen aber unter dem Hinweis auf die grundsätzliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers unterlassen. Die Erstbehörde habe es auch unterlassen, weitere Ermittlungen zur intensiven Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers sowie dem fehlenden Zugang zur erforderlichen Behandlung in Georgien vor dem Hintergrund des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers zu treffen. Der Beschwerdeführer sei entgegen der Ansicht der Erstbehörde sehr wohl in der Lage gewesen, konkrete Angaben zu machen. Die von der Erstbehörde angenommenen Widersprüche seien bei genauer Betrachtung keine. Vielmehr haben die der Erstbefragung folgenden Niederschriften offenkundig eine Ergänzung der anlässlich der ersten Einvernahme gemachten Angaben dargestellt. Weiters hätte die Erstbehörde bei eingehenderer Befragung zur Situation nach der Flucht des Beschwerdeführers sowie zu den Problemen, welche die übrigen Familienmitglieder betroffen haben, zu inhaltlich anders lautenden Bescheiden gelangen können. Im erstinstanzlichen Verfahren sei zudem der Grundsatz des Parteiengehörs verletzt worden, da die belangte Behörde die Angaben und schriftlichen Eingaben des Beschwerdeführers nur selektiv herangezogen habe. Weiters habe der Beschwerdeführer keine ausreichende Zeit und Gelegenheit gehabt, auf die Annahme der Erstbehörde zu reagieren, dass seine chronischen Leiden auch in Georgien behandelt werden können. Ebenso wenig seien die vom Beschwerdeführer angekündigten weiteren Befunde abgewartet worden.

Hervorzuheben sei, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung allein aufgrund seiner bloßen Parteimitgliedschaft behauptet habe, sondern dass bei diesem aufgrund der Tätigkeit für den Sohn von ABASCHIDZE und der Transporttätigkeit ein viel stärkeres Naheverhältnis zu den Führungspositionen der Partei bestehe bzw. ihm unterstellt werde. Somit sei auch die Begründung im Bescheid unzutreffend. Aktenwidrig sei auch, wenn im Bescheid angeführt werde, der Beschwerdeführer hätte keine Probleme mit den georgischen Behörden gehabt. Dies zeuge von einer fehlenden Auseinandersetzung mit seinem Vorbringen, wo er unter anderem mehrfach von der Misshandlung und Bedrohung durch die georgische Polizei berichtet habe. Vor dem Hintergrund der genannten Ländereststellungen sei es jedenfalls nicht nachvollziehbar, wenn die Erstbehörde feststellt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Ermittlungen hinsichtlich der ihm unterstellten Straftaten nicht schlechter gestellt würde als andere Personen, gegen die ein Strafverfahren eingeleitet worden sei. Dabei verkenne die Erstbehörde, dass der Beschwerdeführer strafbare Handlungen in Georgien überhaupt nicht begangen habe, weswegen schon allein wegen der Einleitung entsprechender Ermittlungen durch die Strafverfolgungsbehörden eine Verfolgungshandlung zu erblicken sei, welche allein auf die dem Beschwerdeführer unterstellte politische Gesinnung zurückzuführen sei.

Weiters sei auch die Feststellungen zum gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers nicht hinreichend begründet. Insbesondere sei es nicht nachvollziehbar, weswegen die Erstbehörde zum Schluss gelange, dass die Hepatitis C Infektion ausgeheilt sei. Der Beschwerdeführer sei wegen seiner schweren chronischen Erkrankung, welche bereits vor Jahren bei ihm diagnostiziert worden sei, nach wie vor in Behandlung, was sich auch unmissverständlich aus der letzten Stellungnahme ergeben habe. "Status post Hep C" bedeute nicht, dass die Krankheit überwunden sei. Dass die Krankheit ausgeheilt sei, ergebe sich auch aus dem Schreiben des behandelnden Arztes nicht. Selbst wenn beim Beschwerdeführer derzeit keine aktive Infektion vorläge, wäre seine Behandlungsbedürftigkeit nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen. Weiters übersehe die Erstbehörde, dass in Österreich die Behandlung von Hepatitis C für den Beschwerdeführer gewährleistet sei, in Georgien aber nicht. Zum Nachweis für die weiterhin bestehende aktive Hepatitis C Infektion werde eine Terminkarte für eine Praxisklinik in Kopie vorgelegt. Weiters werde bekannt gegeben, dass der Beschwerdeführer derzeit RIBAVIRIN zur Behandlung seiner Hepatitis Erkrankung einnehme, was sein Arzt jederzeit bestätigen könne. Der Beschwerdeführer leide auch an einer behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung, nämlich einer posttraumatischen Belastungsstörung. Der Beschwerdeführer habe den angekündigten Befund nicht vorlegen können, da der Facharzt kurz vor dem vereinbarten Untersuchungstermin völlig überraschend verstorben sei, worüber auch medial berichtet worden sei. Es handle sich dabei um eine notorische Tatsache, welche die Erstbehörde berücksichtigen hätte müssen. Am 25.04.2008 habe der Beschwerdeführer einen anderen Facharzt für Neurologie aufgesucht und einen Termin für 02.05.2008 erhalten. Ihm sei dabei eine Psychotherapie auf Krankenschein in georgischer oder russischer Sprache verordnet worden, wobei für diese zumindest mit einigen Monaten (veranschlagt seien 24 Monate) zu rechnen sei. Der Beschwerdeführer sei bemüht einen Therapieplatz zu bekommen. Derzeit erhalte er Psychopharmaka bzw. Antidepressiva. Die Erstbehörde habe zu Unrecht ausgeführt, dass der Beschwerdeführer selbst nie Hinweise auf seine Traumatisierung gegeben habe, zumal dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu entnehmen sei, dass er schwer misshandelt worden sei. Derart schwere Misshandlungen legen eine Traumatisierung zumindest nahe, mit welcher sich die Erstbehörde näher auseinander setzen hätte müssen. Die Verletzung an der Hand sei auch medizinisch belegbar, wie sich aus den bisher vorgelegten Befunden ergebe, was zweifellos auch die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers stütze. Für September sei eine Operation an der Hand angesetzt. Dies schränke auch die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ein, was im Hinblick auf seine Rückkehrsituation zu berücksichtigen gewesen wäre.

Im Ergebnis könne nicht einmal ansatzweise nachvollzogen werden, weswegen dem Beschwerdeführer unzureichende Mitwirkung am Verfahren angelastet worden sei und daraus ein fehlendes persönliches Interesse am Asylverfahren und dessen Ausgang abgleitet werde, zumal der Beschwerdeführer mehrfach Unterlagen vorgelegt habe. Unbegründet sei auch die Feststellung, dass das Vorbringen in sich widersprüchlich sei und der allgemeinen Lebenserfahrung sowie dem Amtswissen widerspreche. Die Erstbehörde sei nämlich nicht dazu in der Lage gewesen, auch nur einen tatsächlichen Widerspruch aufzuzeigen. Wenn die belangte Behörde ausführe, dass der Beschwerdeführer zuerst politische Probleme in Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit und dann Probleme des Bruders angegeben habe, so verkenne sie, dass beide Ausführungen Teile und Aspekte desselben Problems seien. Allein aufgrund der politischen Verfolgung des Beschwerdeführers sei nämlich seinem Bruder eine strafbare Handlung unterstellt worden und sei dieser aufgrund untergeschobener Beweismittel zu Unrecht verurteilt worden. Dies habe der Beschwerdeführer auch in seiner Stellungnahme klargestellt. Wenn die Erstbehörde im angefochtenen Bescheid annehme, der Beschwerdeführer hätte keine Probleme bei der legalen Ausreise aus Georgien gehabt, so sei dem entgegenzuhalten, dass er zu den näheren Umständen der Ausreise überhaupt nicht befragt worden sei und die Feststellung damit unbegründet sei.

Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner politischen Gesinnung nach dem Machtwechsel im Jahr 2004 von der neuen Regierung verfolgt worden. Dies habe der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahmen ausreichend dargelegt. Dem Beschwerdeführer sei daher aus den angeführten Gründen Asyl zu gewähren.

Auch die Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung in Hinblick auf Art. 8 EMRK sei von der Erstbehörde nur unzureichend durchgeführt worden. In Österreich lebe der Onkel der Ehefrau des Beschwerdeführers, welcher das Ehepaar faktisch und finanziell unterstütze. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben sich in den Jahren ihres Asylverfahrens gut in Österreich integriert. Die Ehefrau habe einen Deutschkurs besucht und beide verfügen über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet.Auch die Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung in Hinblick auf Artikel 8, EMRK sei von der Erstbehörde nur unzureichend durchgeführt worden. In Österreich lebe der Onkel der Ehefrau des Beschwerdeführers, welcher das Ehepaar faktisch und finanziell unterstütze. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben sich in den Jahren ihres Asylverfahrens gut in Österreich integriert. Die Ehefrau habe einen Deutschkurs besucht und beide verfügen über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet.

Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der Beschwerde folgende Beweismittel vor:

Untersuchungsbericht eines Facharztes für medizinische und chemische Labordiagnostik vom 02.03.2007;

Untersuchungsbericht eines Facharztes für medizinische und chemische Labordiagnostik vom 15.03.2007, wonach beim Beschwerdeführer eine gesicherte Infektion mit dem Hepatitis C Virus vorliege;

Presseinformation des Magistrat XXXX vom 31.03.2008;Presseinformation des Magistrat römisch 40 vom 31.03.2008;

Diverse Ambulanzkarten und Terminbestätigungen.

25. Mit Schreiben vom 25.06.2008 legte der Beschwerdeführer eine Krankenhausbestätigung eines Krankenhauses in XXXX vom 11.10.2006 vor. Demnach sei beim Beschwerdeführer eine Ektomie des rechten Hodens diagnostiziert worden. Der Beschwerdeführer sei im Mai 2004 überfallen und geschlagen worden. Er habe Prellungen erlitten und Zähne seien eingeschlagen worden. Am 22.05.2004 sei er operiert worden und man habe ihm den rechten Hoden entfernt. Weiters legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung vom 20.10.2006 vor, wonach er seit Mai 1999 im Betrieb "XXXX" auf der Linie XXXX als Fahrer des Linientaxis gearbeitet habe.25. Mit Schreiben vom 25.06.2008 legte der Beschwerdeführer eine Krankenhausbestätigung eines Krankenhauses in römisch 40 vom 11.10.2006 vor. Demnach sei beim Beschwerdeführer eine Ektomie des rechten Hodens diagnostiziert worden. Der Beschwerdeführer sei im Mai 2004 überfallen und geschlagen worden. Er habe Prellungen erlitten und Zähne seien eingeschlagen worden. Am 22.05.2004 sei er operiert worden und man habe ihm den rechten Hoden entfernt. Weiters legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung vom 20.10.2006 vor, wonach er seit Mai 1999 im Betrieb "XXXX" auf der Linie römisch 40 als Fahrer des Linientaxis gearbeitet habe.

Weiters gab der Beschwerdeführer bekannt, dass sich nunmehr auch der jüngere Bruder seiner Ehefrau, XXXX, in Österreich als Asylwerber aufhalte. Auch er habe aus begründeter Furcht vor Verfolgung Georgien verlassen, wobei er insbesondere wegen seines Schwagers, dem Beschwerdeführer, unter Druck gesetzt worden sei. Aufgrund des engen inhaltlichen Zusammenhanges der Asylverfahren und Fluchtgründe des Beschwerdeführers und des genannten Asylwerbers werde der Antrag gestellt, XXXX als Zeugen zum Beweis der Richtigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau und insbesondere zum Nachweis der Aktualität der Verfolgungsgefahr zu befragen.Weiters gab der Beschwerdeführer bekannt, dass sich nunmehr auch der jüngere Bruder seiner Ehefrau, römisch 40 , in Österreich als Asylwerber aufhalte. Auch er habe aus begründeter Furcht vor Verfolgung Georgien verlassen, wobei er insbesondere wegen seines Schwagers, dem Beschwerdeführer, unter Druck gesetzt worden sei. Aufgrund des engen inhaltlichen Zusammenhanges der Asylverfahren und Fluchtgründe des Beschwerdeführers und des genannten Asylwerbers werde der Antrag gestellt, römisch 40 als Zeugen zum Beweis der Richtigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau und insbesondere zum Nachweis der Aktualität der Verfolgungsgefahr zu befragen.

26. Mit Schreiben vom 31.10.2011 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen gewillkürten Vertreter gemäß § 75 Abs. 16 AsylG 2005 das amtswegige zur Seite stellen eines Rechtsberaters gemäß § 66 AsylG 2005 zur Beratung und Unterstützung für das weitere Verfahren vor dem Asylgerichtshof. Das Vollmachtsverhältnis zu seinen Rechtsanwälten bleibe weiterhin aufrecht.26. Mit Schreiben vom 31.10.2011 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen gewillkürten Vertreter gemäß Paragraph 75, Absatz 16, AsylG 2005 das amtswegige zur Seite stellen eines Rechtsberaters gemäß Paragraph 66, AsylG 2005 zur Beratung und Unterstützung für das weitere Verfahren vor dem Asylgerichtshof. Das Vollmachtsverhältnis zu seinen Rechtsanwälten bleibe weiterhin aufrecht.

27. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 09.11.2011, D12 258735-3/2008/7Z, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 75 Abs. 16 iVm § 66 AsylG 2005 ein Rechtsberater des Verein Menschenrechte Österreich zur Seite gestellt.27. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 09.11.2011, D12 258735-3/2008/7Z, wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 75, Absatz 16, in Verbindung mit Paragraph 66, AsylG 2005 ein Rechtsberater des Verein Menschenrechte Österreich zur Seite gestellt.

28. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 04.01.2012, D12 258735-3/2008/8Z, wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderberichte zur allgemeinen (politischen, wirtschaftlichen und sozialen) Lage in seinem Herkunftsstaat (insbesondere zur Arbeiterpartei, zur Behandelbarkeit von Hepatitis C und zu vorhandenen Drogenersatzprogrammen) übermittelt, sowie Fragen zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen in Österreich gestellt, mit der Aufforderung, sich dazu innerhalb einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu äußern. Außerdem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, den aktuellsten Befund betreffend seine Hepatitis C Erkrankung vorzulegen.

29. Am 23.01.2012 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Asylgerichtshof ein. Zur Situation in Georgien führt der Beschwerdeführer aus, die Lage in Georgien bedürfe trotz umfangreicher Bemühungen um Verbesserungen und Fortschritte in manchen Bereichen der Verwaltung in vielen Teilgebieten noch umfassender Reformen. Die Kommunalwahlen 2010 seien von internationalen Beobachtern zwar überwiegend positiv beurteilt worden, doch habe es auch immer wieder Berichte gegeben, dass Mitglieder der Oppositionspartei, insbesondere die Kandidaten, schikaniert und eingeschüchtert worden seien. Es könne daher nicht darauf geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer nicht als Mitglied der Oppositionspartei von der Regierung verfolgt und eingeschüchtert werde. Über Einzelfälle von Übergriffen auf einfache Parteimitglieder haben zwar keine Erfahrungsberichte eingeholt werden können, doch bedeute dies nicht, dass diese völlig auszuschließen seien. Daher sei es durchaus wahrscheinlich, dass dem Beschwerdeführer Verfolgung drohe, obwohl er lediglich ein einfaches Parteimitglied gewesen sei.

Ein weiterer wichtiger, den Beschwerdeführer aufgrund seiner Erkrankung an Hepatitis betreffender Aspekt sei jener der medizinischen Versorgung in Georgien. Die medizinische Versorgung sei in den Ballungsräumen des Landes gewährleistet. Das Gesundheitssystem habe sich stark gewandelt und mittlerweile könne fast jede Krankheit in Georgien zumindest theoretisch behandelt werden. Zwar könne also Hepatitis mit den meisten Folgeerkrankungen in Georgien behandelt werden, doch müssen die Kosten dafür von den Patienten selbst getragen werden. Die Behandlung von Hepatitis sei aber für einen durchschnittlichen georgischen Bürger nicht leistbar.

Zu seinen persönlichen Verhältnissen führte der Beschwerdeführer aus, er halte sich mit seiner Ehefrau seit Februar bzw. März 2005 in Österreich auf. Der gemeinsame Sohn, XXXX, sei rechtmäßig mit einem slowakischen Schengen- Visum in Österreich aufhältig und beabsichtige die Beantragung der Gewährung desselben Schutzes beim Bundesasylamt. Der Beschwerdeführer legte die Reisepasskopie seines Sohnes samt gültigem Schengen-Visum vor. In Österreich lebe weiters der Bruder seiner Ehefrau, XXXX mit seiner Gattin, welche die österreichische und deutsche Staatsbürgerschaft besitze. Er verfüge über eine gültige Aufenthaltskarte und halte sich daher rechtmäßig in Österreich auf. Zum Bruder und zur Schwägerin bestehe ein besonders enges persönliches Verhältnis. Weiters werden der Beschwerdeführer und seine Ehefrau von diesen finanziell unterstützt. Die Ehefrau des Beschwerdeführers verfüge sogar über ein gemeinsames Konto mit ihrer Schwägerin, woraus ebenfalls die finanzielle Unterstützung durch diese ersichtlich sei. Zum Beweis legte der Beschwerdeführer die Aufenthaltskarte seines Schwagers, dessen Heiratsurkunde, die Reisepasskopie der Schwägerin und den Meldezettel seines Bruders vor und kündigte an, eine Unterstützungserklärung der Schwägerin und Kontobestätigungen vorzulegen.Zu seinen persönlichen Verhältnissen führte der Beschwerdeführer aus, er halte sich mit seiner Ehefrau seit Februar bzw. März 2005 in Österreich auf. Der gemeinsame Sohn, römisch 40 , sei rechtmäßig mit einem slowakischen Schengen- Visum in Österreich aufhältig und beabsichtige die Beantragung der Gewährung desselben Schutzes beim Bundesasylamt. Der Beschwerdeführer legte die Reisepasskopie seines Sohnes samt gültigem Schengen-Visum vor. In Österreich lebe weiters der Bruder seiner Ehefrau, römisch 40 mit seiner Gattin, welche die österreichische und deutsche Staatsbürgerschaft besitze. Er verfüge über eine gültige Aufenthaltskarte und halte sich daher rechtmäßig in Österreich auf. Zum Bruder und zur Schwägerin bestehe ein besonders enges persönliches Verhältnis. Weiters werden der Beschwerdeführer und seine Ehefrau von diesen finanziell unterstützt. Die Ehefrau des Beschwerdeführers verfüge sogar über ein gemeinsames Konto mit ihrer Schwägerin, woraus ebenfalls die finanzielle Unterstützung durch diese ersichtlich sei. Zum Beweis legte der Beschwerdeführer die Aufenthaltskarte seines Schwagers, dessen Heiratsurkunde, die Reisepasskopie der Schwägerin und den Meldezettel seines Bruders vor und kündigte an, eine Unterstützungserklärung der Schwägerin und Kontobestätigungen vorzulegen.

Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau verfügen auch über hervorragende Deutschkenntnisse, Niveau A2. Sie haben bis jetzt noch nicht die Möglichkeit gehabt, Deutschkurse zu absolvieren, bereiten sich aber auf die A2- Prüfung vor und seien bereits für Deutschprüfungstermine am 18.02.2012 angemeldet. Sie werden ehest möglich ein Sprachdiplom vorlegen.

Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau verfügen über verbindliche Arbeitsvorverträge mit der Firma XXXX. Der Unterhalt der Beschwerdeführer sei daher in Zukunft in Österreich nachhaltig gesichert. Die Arbeitsvorverträge werden nachgereicht.Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau verfügen über verbindliche Arbeitsvorverträge mit der Firma römisch 40 . Der Unterhalt der Beschwerdeführer sei daher in Zukunft in Österreich nachhaltig gesichert. Die Arbeitsvorverträge werden nachgereicht.

Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau besuchen in Österreich regelmäßig die orthodoxe Kirche. Der Beschwerdeführer besuche seit 2011 regelmäßig den Führerscheinkurs und werde demnächst in Österreich die Führerscheinprüfung ablegen. Diesbezüglich legte der Beschwerdeführer Bestätigungen der Fahrschule vor. Der Beschwerdeführer verfüge auch über einen großen Freundeskreis in Österreich. Empfehlungsschreiben werden noch vorgelegt.

Es bestehen besonders intensive Bindungen zu Österreich, da sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hier seit Jahren in medizinischer Behandlung und aufrechter Therapie befinden. Der Beschwerdeführer leide an Hepatitis C und bedürfe weiterhin regelmäßiger Kontrollen sowie einer engmaschigen medikamentösen Therapie, ansonsten drohe eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Der Beschwerdeführer befinde sich auch seit 2009 durchgehend in psychiatrischer Therapie. Aktuelle ärztliche Bestätigungen werden nachgereicht.

In Georgien leben die Eltern und Schwiegereltern des Beschwerdeführers sowie weitere entfernte Verwandte. Die mittlerweile volljährige Tochter verfüge über einen gültigen slowakischen Einreisetitel und halte sich derzeit ebenfalls rechtmäßig zu Besuchszwecken in Österreich auf. Sie beabsichtige, in Zukunft in Österreich zu studieren und werde voraussichtlich einen Auslandsantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Studierende stellen. Zu den in Georgien lebenden Verwandten bestehe kein besonders enger Kontakt.

30. Mit einem weiteren Schreiben vom 06.02.2012 legte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel vor:

Österreichischer Staatsbürgerschaftsnachweis und Reisepass der Schwägerin;

Kontoauszug der Schwägerin;

Kontoaufstellung/ Zeichnungsberechtigte des Kontos der Schwägerin;

Kopie der Aufenthaltsberechtigungskarte des Sohnes des Beschwerdeführers;

Anmeldebestätigung zum DTÖ am 18.02.2012 des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau;

Zwei Empfehlungsschreiben;

Laborbefund des Beschwerdeführers;

Bestätigungsschreiben des Ambulatoriums für Suchtkranke vom 23.01.2012;

Behandlungsprogramm des Beschwerdeführers;

Behandlungsprogramm der Ehefrau des Beschwerdeführers.

Aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich, dass sich die Beschwerdeführer mittlerweile hervorragend in Österreich integriert haben. Es liege ein intensives Privatleben und ein tatsächliches Familienleben mit dem hier lebenden Bruder bzw. Schwager und dessen österreichischer Gattin vor. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei sogar Zeichnungsberechtigte für das Konto der Schwägerin. Auch im Hinblick auf die bereits bestehenden verbindlichen Arbeitsvorverträge sei von einer weitreichenden Integration im österreichischen Arbeitsmarkt auszugehen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers verfüge bereits über eine Zusage für einen Arbeitsvorvertrag, der ehestmöglich beigebracht werde.

Der minderjährige Sohn halte sich aufgrund der Asylantragstellung rechtsmäßig als Asylwerber in Österreich auf. Gravierende Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts seien dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau nicht anzulasten.

Der Beschwerdeführer leide an Hepatitis C und befinde sich im Ambulatorium für Suchtkranke Wien wegen seiner Drogensucht in Behandlung. Zurzeit werde er mit Substitol behandelt. Aus derzeitiger Sicht sei eine Fortsetzung der Therapie über die nächsten zwei bis drei Jahre erforderlich. Aufgrund seiner Erkrankungen sei er kein junger arbeitsfähiger Mann mehr. Nur mithilfe der Therapien sei es ihm möglich den notwendigen Lebensunterhalt zu bestreiten. Diese Möglichkeit stehe ihm allerdings nur in Österreich zur Verfügung.

31. Mit Schreiben vom 13.02.2012 legte der Beschwerdeführer ein Empfehlungsschreiben seiner Schwägerin vom 07.02.2012 vor. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau seien bemüht, einen Arbeitgeber zu finden, der bereit sei einen Arbeitsvorvertrag mit ihnen abzuschließen. Derzeit seien sie im Gespräch mit potentiellen Arbeitgebern. Es werde daher der Antrag gestellt, die Frist zur Vorlage der Arbeitsvorverträge um zwei Wochen, sohin bis zum 27.02.2012 zu erstrecken.

32. Mit Schreiben vom 27.02.2012, eingelangt beim Asylgerichtshof am 01.03.2012, beantragte der Beschwerdeführer eine weitere Fristerstreckung bis zum 19.03.2012, da er derzeit in Verhandlung um eventuelle Arbeitsvorverträge stehe und deren tatsächliche Beschaffung und Beibringung daher noch etwas Zeit in Anspruch nehme.

33. In einem weiteren Schreiben vom 19.03.2012, eingelangt beim Asylgerichtshof am 22.03.2012, gab der Beschwerdeführer bekannt, dass der dem Beschwerdeführer in Aussicht gestellte Arbeitsvorvertrag bislang nicht zum Abschluss gebracht werden habe könne. Sofort nach Abschluss des Arbeitsvorvertrages werde dieser vom Beschwerdeführer vorgelegt werden.

34. In einem weiteren Schreiben vom 26.03.2012, eingelangt beim Asylgerichtshof am 29.03.2012, gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er eventuell in einer Bäckerei arbeiten könnte. Im beiliegenden Schreiben der Bäckerei vom 21.03.2012 wird jedoch angegeben, dass derzeit keine Arbeitsplätze frei seien.

Der Beschwerdeführer weist folgende strafgerichtliche Verurteilungen auf:

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 15, 127, 130 (1.Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 15, 127, 130, (1.Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 127, 15, 130 (1.Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und der bedingt nachgesehen Teil der Freiheitsstrafe zum Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde widerrufen.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 127, 15, 130, (1.Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und der bedingt nachgesehen Teil der Freiheitsstrafe zum Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde widerrufen.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß § 223 Abs. 2 StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 2,-- Euro, insgesamt 180,-- Euro, im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 45 Tagen verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 223, Absatz 2, StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 2,-- Euro, insgesamt 180,-- Euro, im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 45 Tagen verurteilt.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 27 Abs. 1/1 (1.2. Fall) und Abs. 2 SMG verurteilt. Gemäß §§ 31 und 40 StGB wurde unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX keine Zusatzstrafe verhängt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 27, Absatz eins /, eins, (1.2. Fall) und Absatz 2, SMG verurteilt. Gemäß Paragraphen 31 und 40 StGB wurde unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 keine Zusatzstrafe verhängt.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den erkennenden Senat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den erkennenden Senat erwogen:

1. Aufgrund des Akteninhaltes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

1.1. Zur Lage in Georgien wird Folgendes festgehalten:

Aus den dem Beschwerdeführer durch Verfahrensanordnung zur Stellungnahme übermittelten Länderfeststellungen mit Quellenangaben, zu denen der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs eine Stellungnahme abgegeben hat, werden die wichtigsten, den Beschwerdeführer eventuell betreffenden Kapitel, angeführt:

Allgemeine Lage

Innenpolitik

In Georgien leben rund 4,6 Millionen Menschen (Juli 2011) auf 69.700 km². (CIA World Factbook: Georgia, Stand 5.7.2011, https://www.cia.gov/library/publications/theworld-factbook/geos/gg.html)

Georgien ist eine demokratische Republik. Seine Verfassung wurde am 24. August 1995 und am 6. Februar 2004 wesentlich geändert. Neben dem Staatspräsidenten steht ein Premierminister in der Regierungsverantwortung, die Verfassung sichert aber dem Parlament eine wichtige Rolle. Sie bekennt sich zu den Grund- und Menschenrechten einschließlich der Meinungs- und Pressefreiheit. Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft.

Die territoriale Gliederung des Landes (Zentral- oder Bundesstaat) bleibt gemäß Verfassung bis zur Reintegration und Abhaltung freier Wahlen in den abtrünnigen Konfliktgebieten Abchasien und Südossetien offen. In allen anderen Regionen Georgiens fanden im Oktober 2006 erstmals im Rahmen der Schaffung lokaler Selbstverwaltung Kommunal- und Lokalwahlen statt. Kommunalwahlen mit erstmaliger Direktwahl des Bürgermeisters von Tiflis fanden 2010 statt Die Wahlen wurden von internationalen Beobachtern als grundsätzlich den Standards entsprechend bezeichnet, auch wenn es zu Zwischenfälle und Defiziten bei der Umsetzung der Regelungen des Wahlgesetzes gekommen ist. Im Frühjahr und Sommer 2009 kam es zu monatelangen friedlichen Protesten und Demonstrationen der Opposition gegen Staatspräsident und Regierung. Im Gegensatz zur Situation 2007 kam es nicht zu einer anhaltenden Eskalation. Die außerparlamentarische Opposition hält ihre Forderung nach vorgezogenen Präsidentschafts- und Parlamentswahlen weiterhin aufrecht. (Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien - Innenpolitik, Stand März 2011, http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html)

2010 begann sich Georgien von den Instabilitäten, die 2007 begonnen hatten, zu erholen, es fanden keine großen politischen Proteste statt.

(Freedom House: Nations in Transit 2011 - Georgia, 27.6.2011)

Anfang 2011 schlossen sich sechs moderate Oppositionsparteien zu einer losen Koalition ("Freie Wahl") zusammen, um eine politische Liberalisierung und insbesondere eine Einigung mit der Regierungspartei VNB über die Wahlreform zu erzielen. Im Juli 2011 weiteten sie ihre Ziele dahingehend aus, dass sie nunmehr die gesamte politische Umwelt ändern wollten. Hierfür ist vor allem eine intensive Wahlkampagne vor den Parlamentswahlen 2012 geplant, und politische Programme zu sozialen und wirtschaftlichen Fragen sollen ausgearbeitet werden.

(RFE/RL: Georgia's 'Opposition Six' Unveils Expanded Agenda, 10.7.2011,

http://www.rferl.org/content/georgias_opposition_six_unveils_expanded_agenda/24261214.html)

Wahlen

Am 30. Mai 2010 fanden in ganz Georgien Kommunalwahlen statt. Die Wahlbeteiligung lag bei rund 49% der registrierten Wahlberechtigten. Wie bereits in Wahlvorhersagen vermutet errang die regierende "Vereinte Nationalbewegung" VNB einen erdrutschartigen Sieg. In allen 63 Bezirksräten außerhalb von Tiflis erhielt die VNB über 50% der Wählerstimmen, in der Hauptstadt Tiflis gewann sie 39 von 50 Sitzen im Stadtrat. Landesweit entfielen auf die VNB circa 63%. Weit dahinter folgten mit 11,9 Prozent die "Christdemokratische Bewegung" und das Parteienbündnis "Allianz für Georgien" mit 11,3 Prozent. In Tiflis gewann der amtierende Bürgermeister der VNB Gigi Ugulava die Bürgermeisterwahlen mit rund 55% der Wählerstimmen.

(AG Friedensforschung-Uni Kassel: Saakaschwilis Vorherrschaft gefestigt - Georgische Kommunalwahlen bestätigen klare Mehrheit der Regierungspartei, 4.6.2010, http://www.unikassel.

de/fb5/frieden/regionen/Georgien/kommunalwahl.html/ Central Asia - Caucasus Institute Analyst: Georgia's Local Elections: Revitalizing the Rose Revolution?, 9.6.2010, http://www.cacianalyst.org/newsite/?q=node/5343)

Die Beobachtermission der OSZE schloss, dass diese Wahlen klare Fortschritte in Richtung einer Einhaltung der Verpflichtungen Georgiens gegenüber OSZE und Europarat gezeigt hätten. Die Wahlkampagne im Vorfeld der Kommunalwahlen hätte der Organisation zufolge in einer "vorwiegend ruhigen Atmosphäre" stattgefunden, die Kandidaten hätten frei Wahlkampf führen und sich versammeln können. Dennoch bestehen laut OSZE "bedeutende Defizite" weiter: Obwohl die Wahlbehörden den Urnengang "transparent und professionell" organisiert hätten, seien am Wahltag in mehreren Regionen "systematische Unregelmäßigkeiten" vorgekommen.

(OSZE: Statement of Preliminary Findings and Conclusions on the Municipal Elections in Georgia, 30 May 2010, 31.5.2010)

Die Kommunalwahlen im Mai 2010 wurden von internationalen Beobachtern zwar positiv bewertet, gleichzeitig gingen jedoch Berichte ein, wonach einige Oppositionskandidaten schikaniert und eingeschüchtert worden waren. Im Oktober wurden Verfassungsänderungen beschlossen, die im Jahr 2013 in Kraft treten sollen. Sie sehen vor, die Machtbefugnisse des Präsidenten erheblich einzuschränken und die Befugnisse des Ministerpräsidenten und der Regierung auszuweiten.

(Amnesty International: Amnesty International Report 2011 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, 13.5.2011)

Am 21. Mai 2008 fanden vorgezogene Parlamentswahlen statt. Die Regierungspartei "Vereinte Nationalbewegung" (VNB, engl. UNM) von Staatspräsident Saakaschwili errang dabei 59,18 Prozent der Zweitstimmen und 71 von 75 Direktmandaten. Insgesamt verfügt die UNM damit über 119 von 150 Mandaten, was einer deutlichen verfassungsändernden Mehrheit entspricht. Daneben haben vier Oppositionsparteien den Einzug in das Parlament geschafft: das damals aus mehreren Parteien bestehende Bündnis "Nationaler Rat/Neue Rechte" mit 17,73 Prozent der Zweitstimmen und zwei Direktmandaten, die Christlich3 Demokratische Bewegung von Giorgi Targamadse mit 8,66 Prozent der Zweitstimmen, die Arbeitspartei mit 7,44 Prozent der Zweitstimmen und die Republikaner mit zwei Direktmandaten (lediglich 3,78 Prozent der Zweitstimmen bei einer 5-Prozent-Hürde). Wahlbeobachter zogen ein im Kern positives Fazit der Wahlen, die den Wählern echte Wahlalternativen boten und deren Ergebnisse grundsätzlich den Wählerwillen abbildeten. Sie verwiesen allerdings auch auf zahlreiche, teilweise schwerwiegende Zwischenfälle in einzelnen Wahlbezirken und die damit verbundenen weiter bestehenden Herausforderungen beim Aufbau eines demokratischen Staatswesens in Georgien. Ein Großteil der Opposition, allen voran das Parteienbündnis "Nationaler Rat/Neue Rechte", bezeichnete die Wahlen als gefälscht.

(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien - Innenpolitik, Stand März 2011,

http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html)

Parteien

Saakaschwilis "Vereinte Nationalbewegung" ist seit der Rosenrevolution die in Georgien dominierende Partei. Es gibt zahlreiche Oppositionsparteien, die sich in den letzten Jahren zu wechselnden Allianzen zusammenschlossen.

(Freedom House: Freedom in the World 2010 - Georgia, Mai 2010)

Abänderungen der Wahlgesetzgebung 2009 und 2010 verbesserten die Chancen für Oppositionsparteien dadurch, dass das ehemalige System durch ein System ersetzt wurde, das Mandate teilweise proportional verteilt. Die Lokalwahlen 2010 änderten jedoch nichts an der Machtverteilung, die regierende UNM gewann die Wahlen haushoch und hält in allen Lokalräten die absolute Mehrheit.

Obwohl es in Georgien viele politische Parteien gibt, sind Mitgliedschaften und Teilhabe weiterhin niedrig, und politische Parteien sind jene Institutionen, denen am wenigsten Vertrauen entgegengebracht wird. Die Desintegration von Parteien und Koalitionen und das Entstehen neuer treten häufig auf. Regierungsparteien fallen für gewöhnlich auseinander, wenn ihre Führungspersönlichkeiten in ihrem Amt abgelöst werden. Beispielsweise wurde der regierende Block "Runder Tisch-Freies Georgien" aufgelöst, als seine größten Parteien marginalisiert wurden nachdem der erste postkommunistische Präsident Swiad Gamsachurdia die Macht verlor. Dasselbe Schicksal ereilte die "Bürgerunion Georgiens", nachdem Eduard Nationalbewegung" (VNB) wird mit dieser Tradition nach 2013 vermutlich brechen und weiter in der Politszene bleiben, obwohl seit 2007 einige hochrangige Politiker die VNB verlassen haben und eigene politische Parteien gründeten. In der Opposition kam es ebenso zu einigen Umgruppierungen. 2010 entstand die neue Georgische Partei, geführt vom ehemaligen Verteidigungsminister Irakli Okruaschwili, Ombudsmann Sosar Subari, dem Botschafter in Russland Erosi Kitsmarischwili, und Lewan Gatschetschiladse, dem Hauptgegner Saakaschwilis bei den Präsidentschaftswahlen 2008. Es gibt keine rechtlichen Einschränkungen für die Gründung politischer Parteien, außer bei Parteien mit Basis in den Regionen. In der letzten Zeit widmen politische Parteien den Regionen der ethnischen Minderheiten mehr Aufmerksamkeit, insbesondere vor Lokalwahlen. Diese Aufmerksamkeit ist jedoch sporadisch, politische Parteien sind weiterhin sehr zentralisiert und Tiflis-dominiert. Dies trifft nicht nur auf nicht von Georgiern bewohnte Gebiete zu, sondern auch auf alle anderen Gebiete des Landes. Im Allgemeinen entspricht die Repräsentation ethnischer und religiöser Minderheiten in der nationalen Politik nicht jener ihres Anteils an der Gesamtbevölkerung. Ethnische Minderheiten stellen 16% der georgischen Bevölkerung dar, haben aber nur vier Sitze im Parlament inne.

(Freedom House: Nations in Transit 2011 - Georgia, 27.6.2011)

Menschenrechte

Georgien ist eine demokratische Republik. Seine Verfassung wurde am 24. August 1995 und am 6. Februar 2004 wesentlich geändert. Neben dem Staatspräsidenten steht ein Premierminister in der Regierungsverantwortung, die Verfassung sichert aber dem Parlament eine wichtige Rolle. Sie bekennt sich zu den Grund- und Menschenrechten einschließlich der Meinungs- und Pressefreiheit. Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft.

(Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit: Georgien - Innenpolitik, Stand März 2011,

http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html)

Am 27. April 1999 trat Georgien als erstes südkaukasisches Land dem Europarat bei. Am 7. Juni 2002 hat Georgien das 1. Zusatzprotokoll zur Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ratifiziert, welches u. a. den Schutz des Eigentums und das Recht auf freie Wahlen garantiert. Der mit dem Beitritt zum Europarat eingegangenen Verpflichtung zur Ratifizierung der Europäischen Charta zu Regional- und Minderheitensprachen kam Georgien im Oktober 2005 nach.

(Auswärtiges Amt: Bericht über asyl- und abschieberelevante Lage in Georgien, 24.04.2006)

Georgien hat die wichtigsten internationalen und regionalen Menschenrechtsinstrumente und die meisten Optionalen Protokolle unterzeichnet. Seit 2003 hat Georgien das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs ratifiziert. 2010 fand ein Menschenrechtsdialog zwischen der EU und Georgien statt, der einen guten allgemeinen Meinungsaustausch über Menschenrechte und Grundfreiheiten in Georgien ermöglichte.

(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010;

Country report: Georgia, 25.5.2011)

Vereins- und Versammlungsfreiheit / Opposition

Die Verfassung und weitere Gesetze gewährleisten die Versammlungsfreiheit; jedoch gibt es Bedenken hinsichtlich einiger Vorbehalte im Gesetz. Im Jahr 2010 sind Demonstrationen von den Behörden zugelassen worden, die meisten davon verliefen ohne Zwischenfälle.

Das Gesetz verlangt von politischen Parteien und andere Organisationen, dass sie eine Ankündigung einreichen und eine Erlaubnis der lokalen Behörden abwarten, um sich auf einer öffentlichen Verkehrsfläche zu versammeln. Genehmigungen für Versammlungen wurden während des Jahres routinemäßig gewährt. Den Protestierenden ist es verboten Straßen "absichtlich" und "künstlich" zu blockieren. Gemäß einem Zusatzartikel im Polizeigesetz ist der Gebrauch von nicht tödlichen Projektilen zur besseren Kontrolle im Falle von Ausschreitungen erlaubt. Die Haftstrafe für verschiedene Verwaltungsvergehen wurde von 30 auf 90 Tage erhöht.

Die Verfassung und weitere Gesetzte gewährleisten die Vereinigungsfreiheit. In der Praxis wird dieses Recht jedoch nicht immer respektiert. So wird behauptet, dass im letzten Jahr Mitglieder der nicht im Parlament vertretenen Oppositionsparteien und ihr Umfeld vermehrt Ziel von Verfolgung der Justizbehörden seien und zu verhältnismäßig höheren Strafsätzen verurteilt würden. Weiters werde, mithilfe von Überwachung sowie angedrohten oder tatsächlichen Entlassungen, Druck auf die Opposition ausgeübt.

Es gibt, außer den Registrierungsvoraussetzungen, keine Einschränkungen der Regierung, was die Gründung politischer Parteien betrifft. Laut Registrierungs- und Genehmigungsabteilung des Justizministeriums gab es im Jahr 2010 206, Ende 2009 200 und Ende 2008 189 registrierte politische Parteien. Während des Jahres behaupteten Personen und Mitglieder von Organisationen, welche in Verbindung mit der Opposition standen, sie seien unberechtigterweise vermehrt Ziel der Strafverfolgungsbehörden gewesen.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

Der Kommissar für Menschenrechte des Europarats prüfte bei seinem Besuch in Georgien 2011 einige Aussagen von Oppositionellen und deren Angehörigen, sie würden auf Grund ihrer politischen Tätigkeit verfolgt.

Er kommt zu dem Schluss, dass er eine beachtliche Zahl an glaubhaften Anschuldigungen und weitere Informationen erhalten hat, die darauf hinweisen, dass es ernsthafte Defizite im strafrechtlichen Ermittlungs- und Gerichtsverfahren gegen oppositionelle Aktivisten gibt.

(Council of Europe - Commissioner für Human Rights: Report Following his visit to Georgia

from 18 to 20 April 2011, 30.06.2011)

In Bezug auf die Versammlungsfreiheit sind einige Zwischenfälle bekannt, in denen die Behörden in friedliche Versammlungen eingriffen und Fälle exzessiven Gewalteinsatzes auf Seiten der Exekutive nicht umfassend aufklärten.

(Human Rights Watch: World Report 2011 - Georgia, 21.01.2011)

Die Vereins- und Versammlungsfreiheit war 2010 im Allgemeinen gegeben, mit weniger signifikanten Zwischenfällen zwischen Polizei und Demonstranten als in den Jahren davor. Trotzdem gaben einige rechtliche Einschränkungen in der Versammlungsfreiheit Grund für Einwände des Europarats und des georgischen Ombudsmanns für Menschenrechte. NRO können sich ohne willkürliche Beschränkungen registrieren und arbeiten.

(Freedom House: Freedom in the World 2011 - Georgia, Mai 2011)

Saakaschwilis Nationale Bewegung ist seit der Rosenrevolution die dominierende Partei. Es gibt zahlreiche Oppositionsparteien, die in den letzten Jahren wechselnde Allianzen eingingen. Das Überlaufen der ehemaligen Parlamentssprecherin Nino Burdschanadse und anderer ehemaliger Verbündeter von Saakaschwili zur Opposition 2008 führte zu einer neuerlichen Reorganisation.

(Freedom House: Freedom in the World 2010 - Georgia, 2011)

Abänderungen der Wahlgesetzgebung 2009 und 2010 verbesserten die Chancen für Oppositionsparteien dadurch, dass das ehemalige System durch ein System ersetzt wurde, das Mandate teilweise proportional verteilt. Die Lokalwahlen 2010 änderten jedoch nichts an der Machtverteilung, die regierende UNM gewann die Wahlen haushoch und hält in allen Lokalräten die absolute Mehrheit.

(Freedom House: Nations in Transit 2011 - Georgia, 27.6.2011)

Gesamt betrachtet fanden in Bezug auf die Abhaltung freier und fairer politischer Wahlen seit der Rosenrevolution kontinuierliche Verbesserungen statt, im Vergleich zu den Parlamentswahlen 2008 kam es auch bei den Kommunalwahlen 2010 zu weiteren Verbesserungen. Zunächst waren bereits bei der Ausarbeitung der neuen Wahlgesetzgebung für 2010 Oppositionsparteien nicht nur eingebunden, sondern es wurde auf zentrale Forderungen auch eingegangen. 2008 hatte man Forderungen der Opposition weitgehend ignoriert. Die Atmosphäre während des Wahlkampfes war 2010 weitgehend ruhig gewesen, trotz der Aufforderung einiger Oppositionsparteien die Wahlen zu boykottieren kam es zu keinen Massendemonstrationen und/oder Ausschreitungen. Die Arbeit der Wahladministration wurde von der OSZE als transparent und professionell bezeichnet, insbesondere in Bezug auf Wählerlisten kam es zu einer qualitativen Verbesserung.

Trotzdem ist in Georgien in mehrerlei Hinsicht von Einschränkungen bei der Ausübung von Oppositionstätigkeit zu sprechen: Nach Einschätzung der OSZE bestehen weiterhin Defizite hinsichtlich des Wahlrechtes, die etwa die ungleiche Verwendung administrativer Ressourcen erlauben, was der Regierungspartei zugute kommt. Zudem kam es auch in Zusammenhang mit den Demonstrationen 2009 und den Wahlen 2010 zu Einschüchterungsversuchen von besonders aktiven Oppositionspolitikern und deren Familienmitgliedern. Zu diesen zählen etwa angedrohte oder tatsächlich ausgeführte Entlassungen, bis hin zur Androhung körperlicher Gewalt, wenn weiterhin für die politische Opposition agitiert wird. Von einer systematischen Verfolgung von Oppositionsmitgliedern kann dennoch nicht gesprochen werden.

(BAA: Analyse der Staatendokumentation, Georgien: Oppositionelle Tätigkeit, 05.07.2010)

Die Arbeiterpartei

Am 15.4.2011 wurde im Zuge der D-A-CH Fact Finding Mission nach Georgien ein Besuch der Arbeiterpartei durch die Staatendokumentation des Bundesasylamtes absolviert. Obwohl ein Treffen mit dem Generalsekretär geplant war, war beim Interview selbst zusätzlich der Chef der Arbeiterpartei Shalva Natelashvili anwesend und beantwortete die Fragen. Das Interview ist somit Hauptquelle dieser Analyse.

Die Arbeiterpartei wurde 1995 gegründet und hat ca. 120 000 Mitglieder, davon sind ungefähr 10 000 aktiv.1 Gründungsmitglieder sind Shalva Natelashvili, Tamaz Obgaidze, Tsotne Albutashvili, Mukhran Mdivani, Vazha Khidasheli und Tamaz Dzagania. Parteichef ist der Rechtsanwalt Shalva Natelashvili.

Die Partei ist linkszentriert und gewann bei den Parlamentswahlen 2008 sechs Sitze. Die Partei aber beschloss ihre Mandate im Zuge eines oppositionellen Boykotts - man warf der Regierung Wahlfälschung vor - nicht anzunehmen. Nichtsdestotrotz haben zwei der gewählten Parlamentarier ihre Sitze eingenommen.

Verfolgung von Mitgliedern

Der Parteichef selbst ist nach eigenen Aussagen von einer Vielzahl von (strafrechtlichen) Anschuldigungen betroffen. Er sagte, dass ihm bis auf Vergewaltigung jegliches Verbrechen vorgeworfen wird. Weiters aber führte er auch aus, dass im Normalfall Führungskräfte von Oppositionsparteien nicht verhaftet werden, um Skandale zu vermeiden. Er dürfte hier auf die starke internationale Präsenz angespielt haben, die es in Georgien gibt. Weiters ist Präsident Saakashvili auf den internationalen Ruf bedacht und es wäre seiner Politik vermutlich nicht zuträglich, würde er die Führungsriege der Oppositionsparteien verhaften lassen. Der Parteichef führte aber weiter aus, dass auch hochrangige Führungskräfte von Mobbing seitens der Regierung betroffen sein können. Hinzu kommt noch, dass teilweise auch die Familien dieser oberen Ebene davon betroffen sind. Als Beispiel führte er hier wiederum seine eigene Familie an. Die Familienmitglieder sind arbeitslos, da kein Arbeitgeber die Familie des Parteichefs anstellen will.

Zu Einschüchterungsversuchen sei auch auf folgende Quelle verwiesen:

"Zudem kam es auch in Zusammenhang mit den Demonstrationen 2009 und den Wahlen 2010 zu Einschüchterungsversuchen von besonders aktiven Oppositionspolitikern und deren Familienmitgliedern. Zu diesen zählen etwa angedrohte oder tatsächlich ausgeführte Entlassungen, bis hin zur Androhung körperlicher Gewalt, wenn weiterhin für die politische Opposition agitiert wird. Von einer systematischen Verfolgung von Oppositionsmitgliedern kann dennoch nicht gesprochen werden. Betroffen von Einschüchterungsversuchen sind vor allem bekannte, einflussreiche und hochrangige, aber teilweise auch nicht so bekannte aber aktive Mitglieder, wie etwa aktive Wahlhelfer. Insgesamt wurde im Rahmen der Kommunalwahlen 2010 weniger über solche Vorfälle berichtet. Berichte über Bedrohungen allein aufgrund der Mitgliedschaft bei einer Partei oder einfachen Demonstrationsteilnahme sind nicht bekannt."

Trotz mehrmaligen Nachfragens in Bezug auf Verfolgung der Parteibasis konnte hierzu keine klare Antwort gewonnen werden. Es wurde immer wieder Bezug auf die eigenen Erfahrungen des Parteichefs genommen. Insofern ist davon auszugehen, dass es zu keiner systematischen Verfolgung von einfachen Parteimitgliedern bzw. Unterstützern kommt, sondern eine gewisse Exponiertheit erforderlich ist. Hierzu sei auch auf folgende Quelle verwiesen:

"Laut der Aussage von Herrn Shatberashvili [Generalsekretär der georgischen Arbeiterpartei] werden einfache Anhänger der georgischen Arbeiterpartei nicht verfolgt, jedoch konnte er Einzelfälle nicht ausschließen, nur sehr aktive Mitglieder der Partei werden normalerweise

verfolgt.

Als Beispiele zur Verfolgung von Mitgliedern der Arbeiterpartei führte der Chef der Partei

folgendes an:

1. Es gibt Gerichtsverfahren, bei denen Mitglieder der Arbeiterpartei involviert sind: zB

ein Leiter einer Region bekam nach sechs Monaten Prozess politisches Asyl in

Holland;

2. Ein weiteres Parteimitglied bekam in Deutschland politisches Asyl;

3. ein Parlamentsabgeordneter wurde festgenommen (er war ein Freund des

Parteichefs);

4. Natelashvili erzählte, dass die Regierung genau wisse, worüber er mit seiner Frau

spricht, bzw. streitet - das heißt, sein Telefon wird abgehört, Emails werden auch

gelesen und es befindet sich eine versteckte Videokamera im Eingangsbereich der

Parteizentrale;

5. Das Parteibüro wurde gestürmt; sein Haus in Tbilisi und ein weiteres Haus in seinem

Besitz am Land wurden ebenso gestürmt; seine Frau und Kinder sind geflohen; die

kranke Großmutter soll seinen Aussagen nach deswegen gestorben sein.

Bei Gerichtsverfahren gegen Mitglieder der Partei unterstützen sowohl die Partei selbst, als auch der Ombudsmann die Betroffenen. Wie man an den oben angeführten Beispielen erkennen kann, sind dies Beispiele von hochrangigen Parteimitgliedern oder zumindest von sehr aktiven. Der Chef der Arbeiterpartei hat immer wieder von seinen eigenen Problemen mit der von ihm so genannten "Polizei-Partei" gesprochen. Trotz mehrmaligem Nachfragens und Dirigierens auf eine mögliche Verfolgung von einfachen Mitgliedern oder Unterstützern wurde darauf nicht eingegangen.

Zusätzlich mitgeteilt wurde bei diesem Gespräch, dass es ein formelles Schriftstück gibt, das Mitgliedern, die politisch verfolgt werden ausgehändigt wird. Darin wird der Sachverhalt der Verfolgung auf Georgisch und Englisch dargelegt und der Parteichef unterschreibt dieses Schriftstück persönlich. Laut Gespräch könne dieses Schreiben jederzeit bei der Parteizentrale nachgefragt werden.

Conclusio

Prinzipiell war eines der Hauptthemen des Interviews die (mögliche) Verfolgung von einfachen Parteimitgliedern, Unterstützern und Parteihelfern (zB Tätigkeiten wie Flyer verteilen, Teilnahme an Demonstrationen etc.). Es war nicht einfach auf diese Frage von Herrn Natelashvili eine klare Antwort zu bekommen, da immer wieder das Parteiprogramm und vor allem seine eigene Erfahrungen zum Thema gemacht wurden. Eines ist aber hervorzuheben, nämlich die Tatsache, dass ein politisch verfolgtes Mitglied der Arbeiterpartei, das im Ausland um politisches Asyl ansucht , eine schriftliche Erklärung des Parteichefs mit auf den Weg bekommt, das sowohl auf georgisch, als auch auf englisch den Sachverhalt der politischen Verfolgung begründet. Dieses Schreiben wird vom Parteichef persönlich unterzeichnet und kann jederzeit bei der Parteizentrale in Tbilisi (I. Javakhishvili Str. 88) nachgefragt werden.Prinzipiell war eines der Hauptthemen des Interviews die (mögliche) Verfolgung von einfachen Parteimitgliedern, Unterstützern und Parteihelfern (zB Tätigkeiten wie Flyer verteilen, Teilnahme an Demonstrationen etc.). Es war nicht einfach auf diese Frage von Herrn Natelashvili eine klare Antwort zu bekommen, da immer wieder das Parteiprogramm und vor allem seine eigene Erfahrungen zum Thema gemacht wurden. Eines ist aber hervorzuheben, nämlich die Tatsache, dass ein politisch verfolgtes Mitglied der Arbeiterpartei, das im Ausland um politisches Asyl ansucht , eine schriftliche Erklärung des Parteichefs mit auf den Weg bekommt, das sowohl auf georgisch, als auch auf englisch den Sachverhalt der politischen Verfolgung begründet. Dieses Schreiben wird vom Parteichef persönlich unterzeichnet und kann jederzeit bei der Parteizentrale in Tbilisi (römisch eins. Javakhishvili Str. 88) nachgefragt werden.

Zur Verfolgung von Parteimitgliedern ist zu sagen, dass bei einer gewissen Intensität in Bezug auf oppositions-politische Arbeit es zu Einschüchterungsversuchen seitens der Regierung kommen kann. Eine gewisse Exponiertheit ist hier aber erforderlich. Einzig die Tatsache bei einer Demonstration teilgenommen zu haben, führt in der Regel nicht zu einer systematischen Verfolgung von Oppositionellen.

Führungskräfte werden meist nicht verhaftet, da dies ein schlechtes Bild auf die demokratische Situation in Georgien werfen würde. Die starke internationale Präsenz in Georgien dürfte hierfür ausschlaggebend sein. Der Präsident Georgiens ist sehr bedacht auf die ausländische Berichterstattung und eine systematische Verfolgung von oppositionellen Kräften würde der Reputation Georgiens im Sinne Saakashvilis widersprechen.

Nichtsdestotrotz kann es zu Mobbing gegenüber (hochrangigen) Parteimitgliedern seitens der Regierung kommen.

Justiz

Georgien hat in den letzten Jahren ernsthafte Bemühungen unternommen, sein Justizwesen zu reformieren. Eine ehrgeizige Strafjustizreform begann 2005 und umfasst die Bereiche Strafanstalten, Jugendgerichtsbarkeit, Bewährungsstrafe und Zugang zur Justiz. Im Zuge der Reform wurde die relevante Gesetzgebung überarbeitet. Die stringente "Null-Toleranz- Politik" bei Bagatelldelikten wird weiterhin umgesetzt. In der Praxis führt dies zu langen Haftstrafen, Bedenken über die Proportionalität solcher Strafen kamen auf. Der Menschenrechtskommissar des Europarats hält Georgien dazu an, eine humanere und mehr an den Menschenrechten orientierte Strafjustizpolitik anzustreben, die auf restaurativer, statt vergeltender Gerechtigkeit beruht. Ein positiver Aspekt der Reform ist die Betonung von Alternativen zu Haftstrafen.

Bedeutende Veränderungen fanden im Bereich der Organisation des Justizwesens statt. Die politische Führung hat ihr starkes Engagement im Kampf gegen die Korruption ausgedrückt.

Die rechtlichen Rahmenbedingungen begünstigen im Allgemeinen die gerichtliche Unabhängigkeit, Druckausübung auf Richter ist strafbar. Dennoch stellte der Menschenrechtskommissar fest, dass weitere Bemühungen notwendig sind, um die Justiz vor unzulässiger Einflussnahme zu schützen. Er empfahl zusätzliche Maßnahmen um politischen Einfluss auf den Hohen Justizrat vorzubeugen und die Unabhängigkeit einzelner Richter zu schützen. Er stellte fest, dass Staatsanwälte weiterhin eine dominante Rolle im Strafrechtssystem spielen. Berichte darüber, dass Staatsanwälte Strafverfolgung trotz verfahrensrechtlicher Verstöße bei den polizeilichen Untersuchungen aufnahmen oder weiterführten, bedürfen ernsthafter Reflexion. Maßnahmen, um effektive staatsanwaltschaftliche Kontrolle von polizeilichen Untersuchungen zu garantieren, sollten getroffen werden.

Es gab Berichte, dass Anwälte Schwierigkeiten hatten, ihren Beruf frei auszuüben, und dass es Vorfälle von Schikanen, missbräuchlicher Strafverfolgung und anderen Formen von Druck auf Anwälte gab. Das neue Strafprozessgesetz sieht verstärkte Rechte für die Verteidigung vor, aber das Strafrechtssystem weist weiterhin ein Ungleichgewicht zugunsten der Staatsanwaltschaft vor. Systematische Maßnahmen sollten getroffen werden, wie etwa umfassende Schulungen für Anwälte. In diesem Zusammenhang begrüßt der Kommissar die Bemühungen der Behörden, den Rechtshilfedienst zu reformieren.

Der Menschenrechtskommissar erhielt zahlreiche Kommunikationen, die Vorwürfe von politisch motivierter Strafverfolgung enthielten. Während seines Besuchs in Georgien im April 2011 besprach er einige dieser Fälle und sprach mit einigen der Inhaftierten, die angeben unfair verfolgt und aufgrund ihrer politischen Meinung vor Gericht gestellt geworden zu sein. Die so erlangte Information weist auf ernsthafte Mängel bei strafrechtlichen Untersuchungen und dem Wirken der Justiz bei mehreren Strafrechtsfällen gegen Oppositionsaktivisten hin, die Zweifel an den Anschuldigungen und Verurteilungen der Betroffenen entstehen lassen. Im Allgemeinen sind stärkere Bemühungen notwendig, um das Recht auf ein faires Verfahren zu sichern und das Prinzip der Waffengleichheit zu respektieren.

Die Behörden setzten Maßnahmen um, um Misshandlungen und Straffreiheit zu bekämpfen, es wurden beträchtliche Fortschritte bei der Reduktion des Risikos von Misshandlungen durch Polizisten erzielt. Es ist jedoch notwendig, dass die georgischen Behörden diesbezüglich aufmerksam bleiben und ihre Verpflichtung, Straffreiheit zu bekämpfen, demonstrieren.

(Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg,

Commissioner for Human Rights of the Council of Europe, following his visit to Georgia from

18 to 20 April 2011, 30.6.2011)

Georgiens Justizwesen ist weiterhin von Widersprüchen bei der Auslegung und Umsetzung der Gesetzgebung geplagt, ebenso wie von schwacher institutioneller Organisation und einem Mangel an gerichtlicher Unabhängigkeit. Die Freispruchrate fiel 2010 auf 0,01%, was die Dominanz der Staatsanwaltschaft im Gerichtssystem suggeriert. Einige politische Parteien und NRO warfen weiterhin das Thema politischer Gefangener auf, die Regierung bestritt deren Vorkommen. Im Oktober 2010 wurden Geschworenengerichte eingerichtet, mit dem Ziel das Vertrauen der Bevölkerung in das Justizwesen zu stärken.

(Freedom House: Nations in Transit 2011, 27.6.2011)

Im Oktober 2010 führte Georgien Geschworenengerichte ein. Jurys werden aus 12 Mitgliedern und zwei Ersatzmitglieder bestehen. Geschworenengerichte werden zunächst nur in Tiflis arbeiten, und sich nur mit schweren Verbrechen und Mord befassen. Ihre Urteile können nicht berufen werden, es sei denn aufgrund von Verfahrensbrüchen. Zudem kann gegen Urteile von Geschworenengerichten Beschwerde beim EGMR eingelegt werden

(Caucasian Knot: Georgia introduces juries, 1.10.2010, http://georgia.eng.kavkazuzel.

ru/articles/14676/ )

Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor. Jedoch gibt es weiterhin Berichte, dass die Exekutive und einige leitende Richter Druck auf die Justizbehörden ausübt. Einem Bericht des Ombudsmannes aus der ersten Hälfte 2009 zufolge würden Probleme innerhalb des Justizsystems weiterbestehen, in Bereichen wie der Unabhängigkeit der Gerichte, der Qualität der Untersuchungen, der Gleichheit der Parteien und der Untermauerung von richterlichen Urteilen.

Viele NRO beklagten, dass die Justizbehörden zugunsten der Regierungspartei wirken würden, in einigen Fällen sogar ohne Anweisung dies zu tun, vor allem wenn dies in einem Fall als im Regierungsinteresse gelegen zu sein schien. Einige NRO und die außerparlamentarische Opposition unterstellt, dass Gerichte bei Fällen in Zusammenhang mit Oppositionsaktivisten zugunsten der Regierung entscheiden würden. NRO äußerten zudem Bedenken, dass es den unlängst ernannten Richtern an Erfahrung und Ausbildung mangle, um unabhängig zu agieren.

Im Oktober 2010 wurden Verfassungsänderungen verabschiedet, die auch das Justizwesen betreffen. Diese treten voraussichtlich im Jahr 2013 in Kraft.

Für die Ernennung und Entlassung von Richtern ist der Hohe Justizrat zuständig. Vorsitzender und Mitglieder des Rats werden vom Präsidenten nominiert und vom Parlament bestätigt. Der Vorsitzende des Höchsten Gerichtshofs ist gleichzeitig der Vorsitzende des Hohen Justizrats.

NRO und Beobachter kritisierten weiterhin den Mangel an Transparenz bei der Auswahl, Ernennung und Disziplinarverfahren von Richtern. Trotz der objektiven schriftlichen Prüfungen, war der Ernennungsprozess nicht hinreichend transparent, mündliche Prüfungen fanden hinter geschlossenen Türen statt, die angewendeten Auswahlkriterien sind nicht öffentlich bekannt.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

Im Rahmen der Justizreform wurde zum einen der Instanzenzug neu geregelt, zum anderen aber auch eine radikale Verjüngung der Richterschaft durchgesetzt. Reformanstrengungen im Rechtsbereich werden fortgesetzt, um fortbestehende Defizite wie z.B. die zum Teil unhaltbaren Zustände in den Strafvollzugsanstalten zu beseitigen.

(Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit: Georgien - Innenpolitik, Stand März 2011,

http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html)

In Bezug auf die Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz wurden Fortschritte gemacht, da die neue Verfassung vorsieht, dass Richter auf Lebenszeit ernannt werden. Jedoch äußerten der Europarat und die Zivilgesellschaft Bedenken über die lange Probezeit vor der Ernennung, in der Richter mehr politischer Einflussnahme ausgesetzt sind. Das "Gesetz über Regeln zur Kommunikation mit Richtern im Gericht" wurde im Februar 2010 geändert. Es verbietet nicht die Korrespondenz mit Richtern, aber erhöht die Strafen für illegale Korrespondenz und weitet das Gesetz auf Beamte in politischen Positionen aus. Auch das Gesetz zur Disziplinarmaßnahmen für Richter wurde geändert, um die Möglichkeiten politischen Einflusses auf Disziplinarverfahren zu minimieren.

Den Zugang zur Justiz betreffend stellt das kostenlose Rechtsberatungsservice des Ministeriums für Strafvollzug und Rechtsbeistand weiterhin Bürgern im ganzen Land Rechtshilfe zur Verfügung, darunter auch besonders schutzbedürftigen Gruppen. Jedoch wurde 2010 ein Rückschlag berichtet: Die Regierung entschied, dass aufgrund der mangelnden Kapazitäten der Rechtshilfedienst bei Zivil- und Verwaltungssachen erst ab 2013 seine Dienste zur Verfügung stellen wird, nicht wie ursprünglich geplant ab 2011.

(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010;

Country report: Georgia, 25.5.2011)

Sicherheitsbehörden

Eine Reform der Polizei wurde 2004 begonnen, bedarf aber noch weiterer Schritte, um die angestrebten europäischen Standards zu erfüllen.

(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien - Innenpolitik, Stand März 2011,

http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html)

Das Innenministerium ist für den Gesetzesvollzug zuständig und kontrolliert die Polizei, die unterteilt ist in funktionelle Abteilungen und eine separate, unabhängig finanzierte Polizeischutzabteilung, die Infrastruktur und privaten Unternehmen Sicherheit und Schutz bieten. Das Finanzministerium hat seinen eigenen Untersuchungsdienst.

Im Oktober 2010 trat eine neue Strafprozessordnung in Kraft. Diese fördert die Verantwortlichkeit und Professionalität der Polizeikräfte, indem die Verwendung illegal sichergestellter Beweise und legal sichergestellter Beweise die aber bei einem ursprünglich illegalen Polizeieinsatz beschlagnahmt wurde, verboten ist.

Dem Innenministerium zufolge verhängte ihr Allgemeiner Prüfungsdienst 2010 mehr Disziplinarstrafen als 2009 (2010: 861, 2009: 561). Die Strafen umfassten Verwarnungen, Degradierungen und Entlassungen. Das Ministerium berichtete zudem, dass 2010 mehr Polizisten für verschiedene Straftaten verhaftet wurden. Unter den 46 Verbrechen 2010 (2009: 29) fanden sich 18 Fälle von Korruption, zwei von Besitz oder Verwendung von Rauschgift, 12 von Betrug oder exzessiver Autoritätsgebrauch, 12 von Amtsmissbrauch, und zwei von Veruntreuung von Staatseigentum. Berichten zufolge lag die tatsächliche Anzahl von Missbrauchsvorfällen jedoch höher als jene der berichteten Fälle.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

Am 24. September 2010 wurde ein Gesetz verabschiedet, das der Polizei neue Befugnisse verlieh, um verdächtige Personen anzuhalten und zu durchsuchen. Mehrere georgische Menschenrechtsorganisationen äußerten Bedenken gegen das Gesetz, da es weder die genauen Umstände definiert, unter denen die Polizei diese Befugnisse nutzen kann, noch den Zeitraum, wie lange eine Person auf der Grundlage dieser Befugnisse festgehalten werden kann.

(Amnesty International: Amnesty International Report 2011 - Zur weltweiten Lage der

Menschenrechte, 13.5.2011)

Die Polizei hat ihre Arbeit seit 2004, als die Hälfte des Personals als Teil einer Antikorruptionskampagne entlassen wurde, merklich verbessert. Eines der Ergebnisse ist die faktische Ausmerzung der vorher üblichen Bestechungsgeldzahlungen an Verkehrspolizisten. Die Haftbedingungen sind weiterhin hart.

(Freedom House: Freedom in the World 2010 - Georgia, Mai 2010)

Polizeigewalt

Obwohl Folter und andere grausame, unmenschliche Behandlung und Strafen in Georgien laut Verfassung verboten sind, gab es Berichte, dass Regierungsbeamte solche Praktiken weiterhin einsetzten. Der Bericht des Ombudsmannes 2009 hielt fest, dass Anschuldigungen von Misshandlungen im Vergleich zum Vorbericht angestiegen waren. Im Juni [2010] hielt er in einer Rede fest, dass die Verantwortlichkeit für Folter und unmenschliche Behandlung weiterhin ein Problem darstelle.

Im Dezember gab der Ombudsmann eine Stellungnahme über den "Nationalen Präventionsmechanismus" für die erste Jahreshälfte ab, in der er über Vorfälle berichtete, in denen Bedienstete in Haftanstalten und Polizisten Festgenommene und Gefangene misshandelten. Zudem hielt er fest, dass die Polizei bei Festnahmen oft übermäßig Gewalt anwendete. Untersuchungen zu solchen Vorfällen blieben oft ineffektiv. Jedoch hielt er auch fest, dass es in Untersuchungshaftanstalten zu fast keinen Fällen von Misshandlungen kam.

Laut Ombudsmann und Menschenrechtsbeobachtern waren die Gewaltvorfälle in Polizeistationen aufgrund der anhaltenden, nicht angekündigten, zufallsbedingten Kontrollen weiterhin niedrig. Jedoch wurden bei Personen, die in Polizeianhaltezentren gebracht wurden, oft physische Verletzungen festgestellt, diese wurden oft lediglich als Machtmissbrauch, nicht als Folterfälle untersucht.

Gemäß dem Justizministerium wurden 2010 19 Untersuchungen zu Foltervorwürfen aufgenommen (2009: 17), 15 zu Vorwürfen unmenschlicher Behandlung (2009: 6).

Es gab Berichte, dass während der Kommunalwahlen im Mai 2010 Exekutivbeamte Oppositionsvertreter einschüchterten, und Berichte, dass Gesetze gegenüber Oppositionsangehörigen selektiv angewandt wurden. Auch während der Oppositionsproteste im April und Juli 2009 wandte die Polizei Berichten zufolge übermäßige Gewalt an.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

Im September gab der Europäische Ausschuss zur Verhinderung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe bekannt, bei der Verhinderung von Misshandlungen durch die Polizei während der Untersuchungshaft seien gewisse Fortschritte zu verzeichnen. Es gab jedoch weiterhin Bedenken hinsichtlich Misshandlungen während der Festnahme und auf den Polizeirevieren.

Ermittlungen, die sich auf Vorfälle während Protestkundgebungen gegen den Präsidenten zwischen April und Juli 2009 bezogen, wurden nicht weitergeführt. Berichten zufolge waren

die Demonstrierenden von der Polizei und unbekannten maskierten Männern schikaniert, eingeschüchtert und verprügelt worden.

(Amnesty International: Amnesty International Report 2011 - Zur weltweiten Lage der

Menschenrechte, 13.5.2011)

Der Ombudsmann für Menschenrechte beschuldigte die Polizei wiederholt, Häftlinge zu misshandeln und zu foltern.

(Freedom House: Freedom in the World 2011 - Georgia, Mai 2011)

2010 führte der Ombudsmann das erste Jahr über Kontrollen im Rahmen des "Nationalen Präventionsmechanismus" unter dem UN-Protokoll gegen Folter durch. Im September 2010 brachte das Komitee für Folterprävention des Europarates (CPT) einen Bericht heraus, in dem

Beschwerden von Häftlingen über Misshandlungen und Machtmissbrauch durch Gefängnispersonal festgehalten wurden, die nicht gründlich untersucht worden waren.

(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010;

Country report: Georgia, 25.5.2011)

Laut dem Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) des Europarates hat sich die Behandlung von Personen, die von der Polizei verhaftet werden, in den letzten Jahren deutlich verbessert. Aktivitäten der Behörden, Misshandlungen zu verhindern werden begrüßt. Jedoch kommt es weiterhin zu einigen Anschuldigungen die zeigen, dass man weiterhin aufmerksam bleiben muss.

(Council of Europe - CPT: Council of Europe anti-torture Committee publishes report on

Georgia - Press Release, 21.09.2010, http://www.cpt.coe.int/documents/geo/2010-09-21-

eng.htm)

Korruption

Der Kampf gegen Korruption hat für die georgische Regierung weiterhin Vorrang. Einige hochrangige Beamte und Geschäftsleute wurden unter Korruptionsvorwürfen festgenommen, Kleinkorruption scheint es beinahe nicht mehr zu geben. Träger öffentlicher Belange verbesserten weiter ihre Dienste und führen elektronische Systeme ein, um ihre Verantwortlichkeit und Transparenz zu verbessern. Herausfordernd bleibt die Transparenz des staatlichen Vergabewesens und die Verwendung der präsidentiellen und Regierungsgelder, sowie der Gelder der Stadt Tiflis.

(Freedom House: Nations in Transit 2011, 27.06.2011)

Korruption unter hochrangigen Behörden ist einer jener Bereiche, in denen noch weitere Anstrengungen nötig sind. Seit der Rosenrevolution war Georgien relativ erfolgreich dabei, Korruption in der Verwaltung einzudämmen. Fortschritte werden bemerkt bei der Kriminalisierung von Korruption, der Vermeidung von Interessenskonflikten und dem Schutz von Informanten. Eine neue Antikorruptionsstrategie und -aktionsplan wurde 2010 verabschiedet. Es kam zu einer Reihe von Untersuchungen und Anklagen von öffentlich Bediensteten aufgrund von Korruptionsvorwürfen. Auf politischer Ebene ist Korruption weiterhin bedenklich, nicht zuletzt aufgrund der schwachen Kontrolle von Parteienfinanzierungen, dem Mangel an Transparenz im Auftragswesen und bei Privatisierungen, der schwach ausgeprägten Verantwortlichkeit von hochrangigen Beamten bei Rücklagen, dem unzureichenden Schutz von Eigentumsrechten, und der mangelhaft transparenten Medienfinanzierung und -eigentümerschaft.

(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010;

Country report: Georgia, 25.5.2011)

Behördliche Korruption ist gesetzlich verboten. Auf niedrigerer Ebene werden diese Gesetze auch effektiv umgesetzt, die Korruption ging hier nicht zuletzt als Ergebnis groß angelegter Reformen des Präsidenten zurück. International anerkannte Organisationen wiesen darauf hin, dass Georgien in diesem Bereich Fortschritte gemacht hat, aber einige NRO unterstellten, dass hochrangige Beamte in Korruption involviert waren und straffrei ausgingen. Der Weltbank zufolge ist Korruption ein Problem in Georgien. An der offiziellen Antikorruptionskampagne wird kritisiert, dass sich diese zu sehr auf Strafverfolgung und zu wenig auf Prävention konzentriere, und zu kurzfristig anstatt systematisch sei. Regierungsbeamte und Organisationen der Zivilgesellschaft stimmten überein, dass Kleinkorruption seit der Rosenrevolution 2003 zurückgegangen ist. Beobachter attestierten Verbesserungen bei der Festnahme von korrupten öffentlich Bediensteten, dem Anstieg der Gehälter der Bediensten und die Vereinfachung von Verwaltungsverfahren.

Im Juni verabschiedete der Präsident eine neue nationale Antikorruptionsstrategie. Das Justizministerium ergriff einige Maßnahmen, um Bestechungsgeldzahlungen einzudämmen.

Im Bereich der Justiz wurden zudem Maßnahmen gesetzt, um die Unabhängigkeit der Richter zu stärken, wie etwa Schulungen, Gehaltserhöhungen, Sozialleistungen.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

Auf dem Corruption Perceptions Index 2010 von Transparency International fiel Georgien von Platz 66 auf Platz 68 von 178 untersuchten Ländern. Problematisch sind Transparency International Georgia zufolge die dringende Notwendigkeit einer Justizreform, der Schutz von Eigentumsrechten, mangelnde Transparenz der öffentlichen Ausgaben, große Korruption unter hochrangigen Behörden, undurchsichtige Verhältnisse bei der Finanzierung und dem Besitz von Medien, sowie das allgemein niedrige Niveau einer Einbindung der Zivilgesellschaft in die Planung und Ausführung der öffentlichen Ordnung.

(Civil.ge: Georgia Slightly Declines in TI Corruption Index, 26.10.2010, http://civil.ge/eng/article.php?id=22783)

Innerstaatliche Fluchtalternative

Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung sind gesetzlich gewährleistet. Die Freiheiten wurden in der Praxis durch die De-facto-Behörden und Russen in den besetzten Gebieten beschränkt. Das georgische Gesetz beschränkt Reisen von Ausländern aus und nach Abchasien und Südossetien, Personen die wirtschaftliche Aktivitäten in den besetzten Gebieten durchführen müssen bestimmte Auflagen erfüllen. Die De-facto-Behörden von Abchasien und Südossetien und russische Truppen in den während des Augustkriegs [Anm. 2008] besetzten Teilen Georgiens schränkten die Bewegungsfreiheit ein. Milizen und russische Truppen richteten Kontrollpunkte ein, die die Bewegungsfreiheit zwischen den von ihnen kontrollierten Regionen und jenen von der georgischen Regierung kontrollierten, einschränkten. Im Juli 2010 wurde in Abchasien für "Grenzüberschreitungen" bei der Ruchi Brücke eine Gebühr von 100 russischen Rubel pro Übertritt eingeführt. Die südossetischen De-facto-Behörden erlaubten eingeschränkte Reisebewegungen nach und aus der Region Achalgori. Das abchasische "Staatsbürgerschaftsgesetz" erlaubt eine russisch-abchasische, jedoch keine georgisch-abchasische Doppelstaatsbürgerschaft. Viele der Binnenflüchtlinge die zurückkehrten behielten die georgische Staatsbürgerschaft. Ethnische Georgier, die in Abchasien leben, müssen jedoch die abchasische Staatsbürgerschaft annehmen, um Unternehmen zu gründen, Bankkonten zu eröffnen, sich an Wahlen zu beteiligen und um Eigentum zu erwerben. Passanträge ethnischer Georgier dauerten sehr lange und wurden in vielen Fällen nie abgeschlossen. Ende Dezember sagten Mitglieder der abchasischen Eigentumsrechtskommission, dass Eigentumsansprüche ethnischer Georgier nicht beachtet würden.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

Die Agentur für Zivilregister funktioniert als juristische Person des Öffentlichen Rechtes im Verwaltungsbereich des Justizministeriums Georgiens seit 30. Januar 2006.

(Anfragebeantwortung des VB für Georgien, per E-Mail am 16.5.2011)

Medizinische Versorgung

Es gibt in Georgien zwölf Verwaltungseinheiten im Gesundheitsbereich. Die Hauptstadt Tbilisi hat die am besten entwickelte Gesundheitsinfrastruktur mit allen Arten von medizinischen Einrichtungen wie zum Beispiel: Notfallkrankenhäuser, ambulante Einrichtungen und Polikliniken, allgemeine Krankenhäuser, gynäkologische Krankenhäuser, medizinische Forschungseinrichtungen, Zahnarztpraxen und Apotheken. In Batumi sind diese Einrichtungen ebenso alle vorhanden. Jede Stadt hat mindestens ein Krankenhaus und eine ambulante Einrichtung.

Rückkehrer aus dem Ausland sind der georgischen Bevölkerung absolut gleichgestellt, in Bezug auf Ausländer und Staatenlose wurde angemerkt, dass Notfallversorgung für alle Personen, selbst solche die nicht georgischen Staatsbürger sind, kostenlos ist. Um sich privat zu versichern, ist keine Staatsbürgerschaft notwendig.

Das Gesundheitssystem in Georgien hat sich in den letzten Jahren stark gewandelt. Viele staatliche Institutionen wurden privatisiert. Heute sind die meisten Kliniken gut ausgerüstet und fast jede Krankheit kann behandelt werden. Auch komplizierte neurologische und kardiologische Operationen werden durchgeführt. Im Großen und Ganzen hat die medizinische Versorgung in Georgien in den letzten zwei bis drei Jahren große Fortschritte gemacht. Im Zuge der Reformen bekamen die staatlichen Krankenhäuser viel neues Equipment, wobei das Hauptaugenmerk auf Kinderkrankenhäuser und die Notfallmedizin gelegt wurde. In das Projekt "Programme of 100 Hospitals" wurde 2011 erstmalig auch die Psychiatrie und Institutionen im Bereich Drogensucht miteinbezogen. Der Regierung sind diese Bereiche momentan sehr wichtig.

Im Falle von medizinischen Notfällen ist die Behandlung in den Notfallkrankenhäusern die ersten drei Tage kostenlos, danach muss der Aufenthalt nach Standardpreis bezahlt werden.

Die Preise für medizinische Behandlungen sind mittlerweile standardisiert und es werden für alle Dienstleistungen Rechnungen ausgestellt. Weiters zahlt gegebenenfalls die Versicherung bzw. der Patient selbst mit Scheck. Zusätzliche Zahlungen um überhaupt behandelt zu werden gibt es nicht mehr. Das Problem der Korruption im Gesundheitswesen ist zwar noch evident,

edoch definitiv zurückgegangen und es gibt Fortschritte in der Transparenz.

In den ländlichen Gebieten ist die Grundversorgung aufgrund vieler Programme, Projekte und Spender (z.B. EU, staatliche Programme) besser geworden. Dies betrifft die Infrastruktur und die Ausbildung des Personals. Medizinische Dienstleistungen sind in Tbilisi teilweise 20-25% teurer als in den Regionen, auf Operationen treffe dies allerdings nicht zu. Weiters gibt es in den Regionen spezielle Programme, die es den Patienten erlauben, kostenlos Hausärzte zu konsultieren. Personen unter fünf Jahren und über 60 Jahren aus dem entsprechenden Distrikt erhalten zum Beispiel kostenlose Sprechstunden beim Hausarzt. Er wird für alle Probleme als erste Ansprechperson aufgesucht. Danach erfolgt, falls notwendig die Überweisung.

(Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen, April 2011)

Grundsätzlich stehen in Georgien alle Arten von Medikamenten des westeuropäischen Marktes als Originalpräparate oder Generika zur Verfügung. Eine Essential Drug List findet sich auf der Webseite des Gesundheitsministeriums: http://moh.itdc.ge/ (georgisch mit Medikamentennamen in lateinischer Schrift). Die wichtigsten Apothekennetze sind AVERSI, GPC und PSP. Ihre Webseiten verweisen teilweise auf die von ihnen vertriebenen Medikamente und belieferten Apotheken in Georgien.

Ein staatliches Programm schreibt vor, dass die georgische Bevölkerung mit Standardmedikamenten und gewissen spezialisierten Medikamenten versorgt sein muss. Darunter fallen beispielsweise Medikamente gegen Diabetes, Bluterkrankheit, onkologische Krankheiten, Drogensucht und für Transplantationen sowie Impfungen. Engpässe bei der Medikamentenversorgung sind keine bekannt. Zumindest Notfallmedikamente sind in allen georgischen Krankenhäusern verfügbar. Durch das neue Arzneimittelgesetz vom Oktober 2009 wurden der Import und die Zulassung von Medikamenten vereinfacht. Die Registrierung von in Georgien noch nicht zugelassenen Medikamenten ist ohne grösseren administrativen Aufwand, kurzfristig möglich. Wegen den liberalen Einfuhrmöglichkeiten und der minimalen staatlichen Kontrolle ist die Qualität der Medikamente nicht garantiert. Ungenügende Lagerungsbedingungen können ebenfalls zu Qualitätsverlust führen.

Eine Rezeptpflicht besteht lediglich für Psychopharmaka, da die psychoaktiven Inhaltsstoffe als Drogen weiterverarbeitet werden können. Gemäss neuem Arzneimittelgesetz dürfen Medikamente ohne Beratung durch einen Apotheker abgegeben werden. Es ist weit verbreitet, dass sich Kranke, die sich Arztbesuche nicht leisten können / oder wollen, ohne Konsultation eines Arztes direkt an eine Apotheke oder eine andere Verkaufsstelle wenden, um Medikamente zu kaufen.

Unter anderem sind die folgenden Diagnosen, Medikamente und Behandlungen Teil des staatlichen Gesundheitsprogramms und für georgische Staatsbürger kostenlos: Notfallbehandlung: Die Behandlung ist die ersten drei Tage kostenlos.

Psychiatrische Erkrankungen (z.B. Psychosen): stationäre Behandlung (Untersuchung, Sprechstunde, Medikamente und Nahrung) und psychische Krankheiten wie Neurose, PTSD, Depression, Alkoholismus, Drogensucht, Psychopathie etc. sind nicht eingeschlossen. Epilepsie:

Behandlung (nur wenn auch psychopathisches Verhalten auftritt); bei Epilepsie und Depression sind beide Behandlungen kostenlos (sowohl bei stationärer als auch bei ambulanter Behandlung).

HIV/AIDS: Tests (ausser dem ersten Test) und Behandlung

Diabetes: Insulin wird kostenlos abgegeben, wenn feststeht, dass Diättherapie und medikamentöse Behandlung keine Besserung bringen.

Dialyse: Kostenlose Dialyse nur für Patienten, die im staatlichen Programm erfasst sind. Die Plätze sind auf 200 Personen (2009) begrenzt.

Nierentransplantation: Transplantation, d.h. die zwei Operationen am Patienten und Spender

Tuberkulose: Tests und Behandlungen

Herzkrankheiten: bei spezifischen Krankheitsbildern und Patientengruppen

Onkologische Krankheiten: bei spezifischen Krankheitsbildern und Patientengruppen

Der Staat finanziert zudem für folgende Personen die Gesundheitsversorgung:

? Kinder bis 3 Jahre

? Kinder zwischen 4-15 Jahre erhalten kostenlose ambulante Kontrollen und 80% der

übrigen Behandlungskosten werden erlassen

Frauen steht während der Schwangerschaft und nach der Geburt kostenlos medizinische Betreuung zu.

(D-A-CH - Analyse der Länderanalyse BFM: Das georgische Gesundheitswesen im Überblick - Struktur, Dienstleistungen und Zugang, Juni 2011)

Krankenversicherung

Seit 2006 existiert ein Sozialhilfeprogramm für Haushalte unter der Armutsgrenze [staatliches Register für vulnerable Familien]. Es enthält eine kostenlose Krankenversicherung, die folgende Dienstleistungen abdeckt:

? Sprechstunde beim Hausarzt einmal in zwei Monaten

? Wochenbettpflege

? Notfalloperationen

? geplante stationäre Behandlungen

? Kosten für Medikamente werden bis zu 50%, jedoch maximal bis GEL 50 (Euro 22),

zurückerstattet.

Ein Bericht der UN und der Weltbank bezeichnet das georgische System der staatlichen Unterstützung für Haushalte unter der Armutsgrenze als eines der besten targeted cash benefit Programm in der Region. Es müsse jedoch noch mehr bedürftige Personen einschliessen. Ist ein Haushalt jedoch einmal in der Datenbank registriert, werden die vorgesehenen staatlichen Leistungen auch erbracht. Für die medizinische Versorgung erhalten die registrierten einen Gutschein, welcher der Jahresversicherungsprämie entspricht. Gemäss Weltbank haben im Jahr 2010 900 000 Personen solche Gutscheine erhalten (2008 waren es noch rund 700 000).

Der Staat bietet ebenfalls eine kostenlose Krankenversicherung für Schul-, Militärpersonal, Polizisten und Personen aus dem Kunst- und Kulturbereich. Seit 2009 bietet der georgische Staat der Bevölkerung über private Versicherungsgesellschaften subventionierte Krankenversicherungen an. Die Kosten für die Prämie wird zu 75% staatlich finanziert und zu 25 % durch den Patienten, das heisst, der Patient bezahlt GEL 5 (Euro 2,1) Monatsprämie.

Diese Krankenversicherung richtet sich an alle georgischen Staatsbürger, die kein Anrecht auf kostenlose Behandlungen oder kostenlose Krankenversicherung haben.

Die subventionierte Krankenversicherung deckt die folgenden Dienstleistungen ab:

? Ambulante Behandlung (allgemeine Blut- und Urintests, Vorsorgeuntersuchungen etc.)

? Elektrokardiographie zweimal im Jahr

? medizinische Notfallbehandlungen

? Vergünstigungen für manche Medikamente

2010 ging man davon aus, dass 2,8% der Bevölkerung eine staatlich subventionierte Krankenkasse besassen.

Allen steht es offen, privat eine Krankenversicherung abzuschliessen. Das Angebot an Versicherungspaketen ist vielfältig. Die führende Krankenversicherungsgesellschaft ist Aldagi BCI. Als Durchschnittspreis für ein Standard Paket gelten GEL 20 / Euro 8,5 (Durchschnittslohn 2009 GEL 377 / Euro 160).

Krankenversicherungsangebote für alle Mitarbeitenden einer Firma ermöglichen den Erwerb von günstigeren Versicherungspaketen.

Gemäss der Einschätzung des Leiters des Regional Family Centres in Kutaisi müsste eine Person, die über ein stabiles Einkommen verfügt, in der Lage sein, eine Krankenversicherung zu bezahlen. Dies auch wenn sie an einer chronischen Krankheit leidet, wodurch das Versicherungspaket teurer wird.

(D-A-CH - Analyse der Länderanalyse BFM: Das georgische Gesundheitswesen im

Überblick - Struktur, Dienstleistungen und Zugang, Juni 2011)

Psychische Erkrankungen

Die Kosten von psychischen Erkrankungen werden zum Teil vom Staat übernommen.

Beispielsweise zahlt der Staat für jegliche Arten von Psychosen, jedoch nicht für Neurosen.

Neurosen können aber bei bestimmten Krankenversicherungspaketen inbegriffen sein. Ebenso kostenlos für den Patienten ist die Behandlung von Epilepsie, "aber nur wenn psychiatrisch auffälliges Verhalten vorliegt. So wird beispielsweise ein Patient, der an Epilepsie und Depressionen leidet gegen beides kostenlos behandelt, unabhängig davon, ob er ambulant oder stationär behandelt wird." Der Staat bezahlt weiters für die Infrastruktur und für die notwendigen Medikamente in Form von Generika.

Prinzipiell ist eine "fortlaufende, regelmäßige psychologische Behandlung in Georgien für georgische Staatsbürger im Fall der Diagnose einer Störung gewährleistet. Es ist sowohl ambulante, als auch stationäre Behandlung verfügbar."

In der Psychiatrie gilt seit acht Jahren die WHO-Diagnoseklassifikation ICD-10, gemäß dieser sind Posttraumatische Belastungsstörung (F43.1), Trichotillomanie (F63.3) und Somatisierungsstörung (F45) in Georgien behandelbar.

Im Forschungsinstitut für Psychiatrie ist die Behandlung sowohl ambulant als auch stationär kostenlos. In Privatkliniken muss die Behandlung bezahlt werden.

In Georgien arbeiten noch viele Psychiater nach alter "sowjetischer Schule". Es gibt nur wenige Psychiater/Psychologen, die mit der neuesten medizinischen Literatur vertraut sind und danach arbeiten. Psychische Krankheiten werden meist durch Medikation behandelt.

Psychotherapie ist bei einigen privaten Psychologen/Psychotherapeuten in Georgien verfügbar. Zudem lassen die Lebensbedingungen in den psychiatrischen Anstalten trotz Bemühungen der Regierung noch zu wünschen übrig.

Psychosoziale Betreuung für psychisch kranke Menschen bieten zum Beispiel die georgische Vereinigung für psychosoziale Hilfe NDOBA und die georgische Vereinigung für psychische Gesundheit GAMH.

(D-A-CH - Analyse der Staatendokumentation: Georgien Medizinische Versorgung -

Behandlungsmöglichkeiten, Juni 2011)

Fortlaufende, regelmäßige psychologische Behandlung ist in Georgien für georgische Staatsbürger im Fall der Diagnose einer Störung gewährleistet. Es ist sowohl ambulante, als auch stationäre Behandlung verfügbar. Der Zugang zu psychologischer Behandlung ist auf georgische Staatsbürger beschränkt. Wurde in Österreich die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung gestellt, so ist eine entsprechende psychische Behandlung in Georgien möglich, wenn dieselbe Diagnose von einem georgischen Arzt gestellt wird. Der Patient wird einen Termin bei einem Psychiater vereinbaren müssen. Der Staat trägt die Kosten für die Behandlung in staatlichen Kliniken. In Privatkliniken muss der Patient die Kosten tragen. Die Kosten in einer Privatklinik betragen zum Beispiel im "Sonocurmedi" Mental Health Center 25 GEL für ambulante Behandlung, während stationäre Behandlung 70 GEL pro Nacht kostet. Generell variieren die Bedingungen von Klinik zu Klinik. Die zwei wichtigsten staatlichen Kliniken in Tiflis sind das Forschungsinstitut für Psychiatrie in der Asatiani Str. und das Tbilisi Psycho-Neurological Dispensary. Es gibt "psycho-neurologische Apotheken" in den größeren Städten, wie Kutaisi, Batumi, Gori und Zugdidi.

(Anfragebeantwortung von IOM Tiflis per E-Mail vom 27.8.2009)

Im "Mentalvita" Mental Health Care Centre kostet die erste Konsultation 50 GEL. Wenn der Patient keine laufenden stationären Behandlungen benötigt, soll er nur für bestimmte Medikamente, die verschrieben werden, bezahlen. Für den Fall, dass der Patient stationäre Behandlung benötigt, verfügt Mentalvita über ein Day Department, in dem sich die Kosten auf 150 GEL belaufen und ein 24h Department in dem die Kosten 170 GEL pro Tag betragen.

In diesem Fall ist mit einer Behandlung von drei bis vier Wochen zu rechnen.

Es gibt für Kinder und Jugendliche Psychosomatik-Therapiestationen, bzw. Therapieanstalten. Es gibt in Georgien keinen Kostenersatz für diese Behandlung (nur für Familien unter der Armutsgrenze).

(Anfragebeantwortung von IOM Tiflis, per E-Mail vom 15.07.2009)

Die Behandlung von remittenter paranoider Schizophrenie ist in Georgien möglich. Im Forschungsinstitut für Psychiatrie ist die Behandlung sowohl ambulant als auch stationär kostenlos. In Privatkliniken muss die Behandlung bezahlt werden. Die Behandlung erfolgt mit einer Reihe von Neuroleptika (Risperidol, Ziprexa, Soliani) und Antidepressiva (Fevarin, Rexetin, Zolomax).

(Anfragebeantwortung von IOM Tiflis, per E-Mail vom 20.11.2009)

Hepatitis

Hepatitis und die meisten Folgeerkrankungen können in Georgien behandelt werden. Die Kosten dafür sind vom Patienten selbst zu tragen. Lebertransplantationen können laut der im Zuge der FFM Georgien im April 2011 besuchten Privatklinik HEPA nicht durchgeführt werden, Patienten müssten hierzu entweder nach Aserbaidschan oder in die Türkei reisen.

Die Kosten und die Behandlungsdauer von Hepatitis hängen vom Genotyp ab. Sie betragen in der privaten Klinik HEPA:

? bei Genotyp 2 und 3 dauert die Behandlung 24 Wochen und kostet ca. 14 400 GEL (ca. 6

140 Euro)

? bei Genotyp 1 und 4 dauert die Behandlung 48 Wochen und kostet ca. 29 000 GEL (ca. 12

366 Euro)

Obwohl die Behandlung für einen durchschnittlichen georgischen Bürger nicht ohne weiteres erschwinglich ist, werden in der HEPA Klinik monatlich ca. 500 Patienten behandelt. Etwa 10% beenden die Behandlung aus Kostengründen früher. 10-15% der Patienten können sich die Behandlung selbst leisten, die restlichen Patienten müssen sich Unterstützung aus dem Freundes- und Familienkreis sichern: es werden Autos, Häuser, etc. verkauft, um dem Kranken die Behandlung zu ermöglichen. Eine weitere Möglichkeit für Hepatitis-Kranke ist einen nichtverzinsten Kredit bei der "Republik Bank" aufzunehmen.

In der HEPA Klinik wird Hepatitis mittels einer wöchentlichen Injektion von Interferon behandelt. Zusätzlich müssen die Patienten Tabletten schlucken, die ihnen - im Gegensatz zum Interferon - von den Pharmafirmen kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Hepatitis-Tests und Behandlungen werden auch im Aids-Zentrum in Tbilisi durchgeführt.

Bis auf Lebertransplantationen können in Georgien alle Folgen von Hepatitis behandelt werden, so auch Leberzirrhosen. Die Kosten hierfür betragen 530 GEL (ca. 226 Euro) für Konsultation, Untersuchung und Behandlung. Wenn dabei keine Komplikationen auftreten liegen die Kosten bei 300 GEL (ca. 128 Euro). Davon bezahlt 60% der Staat - diese monetäre

Unterstützung ist zeitlich nicht limitiert.

(D-A-CH - Analyse der Staatendokumentation: Georgien Medizinische Versorgung -

Behandlungsmöglichkeiten, Juni 2011)

Drogensucht

Drogensubstitution war früher einzig und allein durch Programme von Global Fund finanziert, heute gibt es jedoch auch staatliche Programme zur Drogensubstitution. Der Unterschied liegt vor allem bei den Kosten für den Konsumenten. Während die Programme des Global Fund völlig kostenfrei sind, übernimmt der Staat nur bei Menschen mit HIV/Aids und chronischen Krankheiten die vollen Kosten für die Substitution. Nicht in diese Personengruppe fallende Patienten müssen bei den staatlichen Programmen 40% der Gesamtkosten (monatlich 150 GEL; ca. 64 Euro) selbst bezahlen. Die restlichen 60% werden vom Staat übernommen. Der Konsument bezahlt also die ärztliche Dienstleistung, während der Staat das Methadon und die Personalkosten übernimmt. Die Preise für Drogen auf dem Schwarzmarkt dürften um einiges höher sein, als der zu bezahlende Anteil an der staatlichen Substitution.

Momentan gibt es in Summe 15 Substitutionsprogramme in acht Regionen Georgiens.

Staatliche Methadonabgabezentren gibt es in Tbilisi, Kutaisi, Telavi, Poti, Zugdidi und Ozurgeti. Es gibt auch neuere staatliche Programme in Batumi, Gori, Tbilisi. Global Fund hat Zentren in Tbilisi, Gori und Batumi.

(D-A-CH - Analyse der Staatendokumentation: Georgien Medizinische Versorgung -

Behandlungsmöglichkeiten, Juni 2011)

Behandlung nach Rückkehr

Nach georgischem Recht ist es nicht strafbar, aus einem anderen Land ausgewiesen oder abgeschoben zu werden. Auch die Stellung von Asylanträgen im Ausland wird nicht strafrechtlich verfolgt.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien, 20.05.2005)

Laut der Aussage einer Mitarbeiterin von IOM (International Organization for Migration) hat IOM das Unterstützungsprogramm für Emigranten, die nach Georgien zurückkommen, das sie bei der Reintegration unterstützt. IOM hat auch das Beschäftigungszentrum in Tbilisi und in Batumi, wo es Beratungen für die Bevölkerung gibt, die arbeitslos sind. Da werden sie dabei unterstützt, wie sie Arbeit finden können, und wo sie Arbeit bekommen. Bis April 2009 gab es auch das Programm der humanitären Hilfe für die Flüchtlinge, sie haben ihnen etappenweise Gegenstände für das tägliche Leben (sanitäre Verbrauchsgüter) geliefert.

(Anfragebeantwortung des VB für Georgien, per Email am 24.06.2009 (übermittelt an Staatendokumentation durch BAL am 06.07.2009)

1.2. Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründen wird Folgendes festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Georgien, wurde am XXXX geboren und trägt den im Spruch genannten Namen.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Georgien, wurde am römisch 40 geboren und trägt den im Spruch genannten Namen.

Der Beschwerdeführer reiste am 26.02.2005 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag.

Der Beschwerdeführer weist insgesamt vier strafrechtliche Verurteilungen auf. Gegen den Beschwerdeführer besteht ein rechtskräftiges Rückkehrverbot.

Der Beschwerdeführer leidet an Hepatitis C, ist drogensüchtig und macht derzeit eine Substitutionstherapie. Der Beschwerdeführer leidet aber an keiner akuten oder lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankung, welche ein Hindernis für eine Rückführung nach Georgien darstellen würde.

Nicht festgestellt werden kann unter Zugrundelegung des Vorbringens des Beschwerdeführers, dass dem Beschwerdeführer in Georgien Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten drohen würde.

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargstellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Gründe nicht gegeben.

Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen würde.Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen würde.

Die Ausweisung des Beschwerdeführers ist trotz privater Anknüpfungspunkte in Österreich dringend zur Erreichung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK genanten Zieles gerechtfertigt. Die Ausweisung des Beschwerdeführers stellt keinen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers dar.Die Ausweisung des Beschwerdeführers ist trotz privater Anknüpfungspunkte in Österreich dringend zur Erreichung des in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genanten Zieles gerechtfertigt. Die Ausweisung des Beschwerdeführers stellt keinen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers dar.

Wie schon das Bundesasylamt festgestellt hat, liegt ein Familienverfahren gemäß § 10 AsylG 1997 vor.Wie schon das Bundesasylamt festgestellt hat, liegt ein Familienverfahren gemäß Paragraph 10, AsylG 1997 vor.

Mitglieder der Kernfamilie gemäß § 1 Z 6 AsylG 1997 sind:Mitglieder der Kernfamilie gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, AsylG 1997 sind:

XXXX auch XXXX (Mann)römisch 40 auch römisch 40 (Mann)

XXXX auch XXXX (Frau)römisch 40 auch römisch 40 (Frau)

2. Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

Die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers steht aufgrund der vorgelegten Urkunden fest.

Dass der Beschwerdeführer vier Mal strafrechtlich verurteilt wurde ergibt sich auch der im Akt inliegenden Strafregisteranfrage vom 29.02.2012. Dass gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen wurde, ergibt sich aus dem ebenfalls im Akt inliegenden Bescheid der BPD XXXX.Dass der Beschwerdeführer vier Mal strafrechtlich verurteilt wurde ergibt sich auch der im Akt inliegenden Strafregisteranfrage vom 29.02.2012. Dass gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen wurde, ergibt sich aus dem ebenfalls im Akt inliegenden Bescheid der BPD römisch 40 .

Im Hinblick auf die allgemeine Situation in Georgien wurden dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs aktuelle Länderberichte zur Kenntnis gebracht, die den Feststellungen zugrunde gelegt wurden (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 24). Die Länderfeststellungen beruhen auf den angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer (Kern-)Aussagen besteht für den erkennenden Senat kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.Im Hinblick auf die allgemeine Situation in Georgien wurden dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs aktuelle Länderberichte zur Kenntnis gebracht, die den Feststellungen zugrunde gelegt wurden (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 45, Rz 24). Die Länderfeststellungen beruhen auf den angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer (Kern-)Aussagen besteht für den erkennenden Senat kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der Beschwerdeführer in diesen Länderberichten im Rahmen der Stellungnahme vom 23.01.2012 dahingehend entgegengetreten, dass aus den Länderberichten hervorgehe, die Lage in Georgien bedürfe trotz umfangreicher Bemühungen um Verbesserungen und Fortschritte in manchen Bereichen der Verwaltung in vielen Teilgebieten noch umfassender Reformen. Die Kommunalwahlen 2010 seien von internationalen Beobachtern zwar überwiegend positiv beurteilt worden, doch habe es auch immer wieder Berichte gegeben, dass Mitglieder der Oppositionspartei, insbesondere die Kandidaten, schikaniert und eingeschüchtert worden seien. Es könne daher nicht darauf geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer nicht als Mitglied der Oppositionspartei von der Regierung verfolgt und eingeschüchtert werde. Über Einzelfälle von Übergriffen auf einfache Parteimitglieder haben zwar keine Erfahrungsberichte eingeholt werden können, doch bedeute dies nicht, dass diese völlig auszuschließen seien. Daher sei es durchaus wahrscheinlich, dass dem Beschwerdeführer Verfolgung drohe, obwohl er lediglich ein einfaches Parteimitglied gewesen sei.

Dazu ist auszuführen, dass der erkennende Senat sehr wohl berücksichtigt, dass die politische und gesellschaftliche Situation in Georgien noch nicht in allen Bereichen westlichen Standards entspricht und es nach wie vor Probleme mit Korruption und Verstöße gegen Menschenrechte gibt. Aus den Länderberichten geht aber auch hervor - und gesteht der Beschwerdeführer dies auch selbst ein -, dass sich die Situation in den letzten Jahren deutlich verbessert hat, die rigorosen Antikorruptionsmaßnahmen der Regierung allmählich zu greifen beginnen und positive Veränderungen zu verzeichnen sind. Außerdem sind den Länderberichten keine Hinweise daraufhin zu entnehmen, dass einfache Mitglieder von Oppositionsparteien politisch motivierten Übergriffen ausgesetzt sind.

Hinzuweisen ist auch darauf, dass Länderberichte grundsätzlich als Substrat verschiedener Einzelberichte zu betrachten sind, die naturgemäß die Lage aus verschiedenen Blickwinkeln analysieren und daher einzeln betrachtet zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen können. Es ist daher auch denklogisch, dass eine zusammenfassende und ausgewogene Länderfeststellung zwar prima vista von singulär betrachteten Berichten abweicht, gleichzeitig jedoch Einzelne der Länderfeststellung widersprechende bzw. abweichende Berichte die Länderfeststellung nicht in deren Aussage bzw. Ergebnis erschüttern können. In der Folge kann daher ho. nicht davon ausgegangen werden, dass das neue Vorbringen zu einer inhaltlichen Änderung der Länderfeststellung beitragen kann.

Das Bundesasylamt hat im o.a. Bescheid ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage in der Begründung des angefochtenen Bescheides einwandfrei dargelegt.

Die belangte Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig bzw. nicht asylrelevant ist. Abgesehen davon, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers - wie an späterer Stelle aufgezeigt wird - in einigen Punkten widersprüchlich und unplausibel ist, gelangt der erkennende Senat - in Ergänzung zur Beweiswürdigung der belangten Behörde - zur Überzeugung, dass die Fluchtgründe des Beschwerdeführers - selbst wenn man von deren Glaubwürdigkeit ausgeht - nicht (mehr) asylrelevant sind.

Der Beschwerdeführer gab nämlich zusammengefasst an, er habe in seiner Heimat als Busfahrer gearbeitet und von 1999 bis 2004 einen Bus von der Regierung Aslan ABASCHIDZES gemietet gehabt und Leute von XXXX und zurück befördert. Nach der Vertreibung ABASCHIDZES sei er von der Regierung beschuldigt worden, Mitglied der Partei AGORDZINEBA gewesen zu sein und Waffen und Kämpfer für ABASCHIDZE befördert zu haben. Man habe ihm den Bus weggenommen und vorgehalten, dass das Busgeschäft illegal gewesen sei. Da der Beschwerdeführer die Rückgabe des Busses verweigert habe, sei er mehrmals verhaftet und misshandelt worden. Seinem Bruder habe man deshalb Waffen und Rauschgift untergeschoben und zu einer Haftstrafe verurteilt. Der Beschwerdeführer machte im gegenständlichen Asylverfahren deshalb geltend, er sei aufgrund seiner politischen Gesinnung nach dem Machtwechsel im Jahr 2004 von der neuen Regierung verfolgt worden, weshalb ihm Asyl zu gewähren sein.Der Beschwerdeführer gab nämlich zusammengefasst an, er habe in seiner Heimat als Busfahrer gearbeitet und von 1999 bis 2004 einen Bus von der Regierung Aslan ABASCHIDZES gemietet gehabt und Leute von römisch 40 und zurück befördert. Nach der Vertreibung ABASCHIDZES sei er von der Regierung beschuldigt worden, Mitglied der Partei AGORDZINEBA gewesen zu sein und Waffen und Kämpfer für ABASCHIDZE befördert zu haben. Man habe ihm den Bus weggenommen und vorgehalten, dass das Busgeschäft illegal gewesen sei. Da der Beschwerdeführer die Rückgabe des Busses verweigert habe, sei er mehrmals verhaftet und misshandelt worden. Seinem Bruder habe man deshalb Waffen und Rauschgift untergeschoben und zu einer Haftstrafe verurteilt. Der Beschwerdeführer machte im gegenständlichen Asylverfahren deshalb geltend, er sei aufgrund seiner politischen Gesinnung nach dem Machtwechsel im Jahr 2004 von der neuen Regierung verfolgt worden, weshalb ihm Asyl zu gewähren sein.

Glaubt man diesem Vorbringen und hat der Beschwerdeführer im Jahr 2004 tatsächlich Probleme aufgrund seiner politischen Gesinnung gehabt, so kann heute, rund acht Jahre nach diesen politischen Umwälzungen in Georgien (Adscharien), jedenfalls keine Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer mehr erkannt werden. Relevant kann nämlich nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Entscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Die politische Situation in Georgien hat sich in den letzten Jahren maßgeblich geändert. Aslan ABASCHIDZE wurde bereits im Jahr 2004 aus Georgien vertrieben und lebt seither im Exil in der Russischen Föderation. Die Partei von ABASCHIDZE, "Union für Demokratische Wiedergeburt", hat sich nach dem Machtwechsel in Adscharien am 06.05.2004 aufgelöst. Somit existiert die Partei, deren Anhänger der Beschwerdeführer angeblich gewesen ist, gar nicht mehr. Grundsätzlich hat sie auch die Menschenrechtslage und das politische Klima in Georgien verbessert. Georgien unternimmt - den Länderberichten folgend - Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. Gesamt betrachtet fanden in Bezug auf die Abhaltung freier und fairer politischer Wahlen seit der Rosenrevolution kontinuierliche Verbesserungen statt, im Vergleich zu den Parlamentswahlen 2008 kam es auch bei den Kommunalwahlen 2010 zu weiteren Verbesserungen. Davon, dass einfache Parteimitglieder bzw. Unterstützer von Oppositionsparteien systematisch verfolgt werden, kann nicht ausgegangen werden, wie die in den Länderfeststellungen enthaltene Analyse der Staatendokumentation am Beispiel der Arbeiterpartei aufzeigt. Es kann daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Georgien irgendwelche Probleme mit den georgischen Behörden aufgrund seiner früheren Nähe zu ABASCHDIZE bzw. dessen Partei bekommen wird.Glaubt man diesem Vorbringen und hat der Beschwerdeführer im Jahr 2004 tatsächlich Probleme aufgrund seiner politischen Gesinnung gehabt, so kann heute, rund acht Jahre nach diesen politischen Umwälzungen in Georgien (Adscharien), jedenfalls keine Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer mehr erkannt werden. Relevant kann nämlich nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Entscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Die politische Situation in Georgien hat sich in den letzten Jahren maßgeblich geändert. Aslan ABASCHIDZE wurde bereits im Jahr 2004 aus Georgien vertrieben und lebt seither im Exil in der Russischen Föderation. Die Partei von ABASCHIDZE, "Union für Demokratische Wiedergeburt", hat sich nach dem Machtwechsel in Adscharien am 06.05.2004 aufgelöst. Somit existiert die Partei, deren Anhänger der Beschwerdeführer angeblich gewesen ist, gar nicht mehr. Grundsätzlich hat sie auch die Menschenrechtslage und das politische Klima in Georgien verbessert. Georgien unternimmt - den Länderberichten folgend - Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. Gesamt betrachtet fanden in Bezug auf die Abhaltung freier und fairer politischer Wahlen seit der Rosenrevolution kontinuierliche Verbesserungen statt, im Vergleich zu den Parlamentswahlen 2008 kam es auch bei den Kommunalwahlen 2010 zu weiteren Verbesserungen. Davon, dass einfache Parteimitglieder bzw. Unterstützer von Oppositionsparteien systematisch verfolgt werden, kann nicht ausgegangen werden, wie die in den Länderfeststellungen enthaltene Analyse der Staatendokumentation am Beispiel der Arbeiterpartei aufzeigt. Es kann daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Georgien irgendwelche Probleme mit den georgischen Behörden aufgrund seiner früheren Nähe zu ABASCHDIZE bzw. dessen Partei bekommen wird.

Abgesehen von der gegenwärtigen Situation sprechen aber auch einige Punkte dafür, dass der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt seiner Ausreise keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers kann nämlich nicht entnommen werden, dass die georgischen Behörden ein über die Rückgabe des Busses hinausgehendes Interesse am Beschwerdeführer gehabt haben. Die Probleme des Beschwerdeführers haben nämlich erst damit begonnen, dass der Beschwerdeführer sich geweigert hat, den Bus zurückzugeben. Deshalb wurde er von der Polizei festgenommen und des Diebstahls bezichtigt. Nach der Ausreise des Beschwerdeführers hat sein Bruder den Bus aber an die Behörden zurückgegeben und sagt der Beschwerdeführer in der Einvernahme beim Bundesasylamt am 28.09.2006 selbst, dass er daher wegen des Busses keine weiteren Probleme mit den Behörden mehr zu befürchten gehabt hätte. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich wegen der politischen Gesinnung verfolgt worden, dann hätten ihn die georgischen Behörden auch wohl kaum aus der Haft entlassen.

Insbesondere die Umstände der Ausreise des Beschwerdeführers sprechen aber gegen eine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer gibt nämlich in der Einvernahme beim Bundesasylamt am 01.03.2005 an, dass ihm im Jahr 2004 vom Passamt XXXX problemlos ein Reisepass ausgestellt worden sei. Am 15.06.2004 sei er legal mittels eines tschechischen Visums von TIFLIS nach PRAG geflogen. Hätte der Beschwerdeführer Angst gehabt, von den georgischen Behörden erneut festgenommen zu werden, dann hätte er sich sicherlich kein Visum ausstellen lassen und wäre schon gar nicht legal über den Luft ausgereist. Durch dieses Verhalten demonstriert der Beschwerdeführer, dass offenbar keine asylrelevante Verfolgung stattgefunden hat. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde moniert, er sei vom Bundesasylamt zu den näheren Umständen seiner Ausreise überhaupt nicht befragt worden, so entspricht dies nicht der Wahrheit. Der Beschwerdeführer wurde in der Einvernahme beim Bundesasylamt am 01.03.2005 zu der Art und Weise der Ausreise befragt und auch in der Einvernahme am 14.01.2008 wurde dies thematisiert.Insbesondere die Umstände der Ausreise des Beschwerdeführers sprechen aber gegen eine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer gibt nämlich in der Einvernahme beim Bundesasylamt am 01.03.2005 an, dass ihm im Jahr 2004 vom Passamt römisch 40 problemlos ein Reisepass ausgestellt worden sei. Am 15.06.2004 sei er legal mittels eines tschechischen Visums von TIFLIS nach PRAG geflogen. Hätte der Beschwerdeführer Angst gehabt, von den georgischen Behörden erneut festgenommen zu werden, dann hätte er sich sicherlich kein Visum ausstellen lassen und wäre schon gar nicht legal über den Luft ausgereist. Durch dieses Verhalten demonstriert der Beschwerdeführer, dass offenbar keine asylrelevante Verfolgung stattgefunden hat. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde moniert, er sei vom Bundesasylamt zu den näheren Umständen seiner Ausreise überhaupt nicht befragt worden, so entspricht dies nicht der Wahrheit. Der Beschwerdeführer wurde in der Einvernahme beim Bundesasylamt am 01.03.2005 zu der Art und Weise der Ausreise befragt und auch in der Einvernahme am 14.01.2008 wurde dies thematisiert.

Nur am Rande sei erwähnt, dass es auch äußerst ungewöhnlich ist, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau ohne die zwei gemeinsamen, zum damaligen Zeitpunkt beide noch minderjährigen, Kinder ausgereist sind. Dass sie ihre Kinder zurückgelassen haben, spricht wiederum für eine Ausreise aus anderen als asylrelevanten Motiven, da der Beschwerdeführer und seine Ehefrau offenbar keine Angst gehabt haben, dass die georgischen Behörden durch etwaige Repressionen gegen die zurückgebliebenen Kinder eine Rückkehr des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau erzwingen könnten.

Dem Vorbringen, dem Bruder des Beschwerdeführers seien nach seiner Ausreise wegen der politischen Betätigung des Beschwerdeführers Drogen und Waffen untergeschoben worden und er sei deshalb zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt worden, kann aus Sicht des erkennenden Senates kein Glauben geschenkt werden. Der Beschwerdeführer hat weder Beweise dafür vorgelegt, dass sein Bruder tatsächlich inhaftiert und zu Unrecht verurteilt worden ist, noch dass diese Vorkommnisse in irgendeinem Zusammenhang mit der Tätigkeit des Beschwerdeführers stehen. Auf Nachfrage, weshalb die Behörden dem Bruder eine Straftat anhängen sollten, sagte der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 28.09.2006, man suche den Beschwerdeführer wegen des Busses und weil er für ABASCHIDZE tätig gewesen sei. Kurz zuvor hat der Beschwerdeführer aber - wie bereits erwähnt - angegeben, dass es keine Probleme mehr wegen des Busses gebe, da dieser ja zurückgegeben worden sei. In der gleichen Einvernahme erwähnt der Beschwerdeführer auch, dass sein Cousin, welcher ihm das Visum besorgt habe, des Mordes beschuldigt worden sei. Der Beschwerdeführer deutet also auch in diesem Fall einen Zusammenhang zu seinen Problemen an, sagt aber im nächsten Satz, dass der Cousin einen Raubmord begangen hat und deshalb zu acht Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Somit gibt er selbst zu, dass die Verurteilung des Cousins nichts mit den politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers zu tun hat.

In diesem Zusammenhang ist auf einen weiteren Verwandten des Beschwerdeführers, nämlich XXXX, den Bruder seiner Ehefrau (dessen Ausweisung mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.05.2011, GZ. D12 404271-1/2009/10E, gemäß § 10 Abs. 2 iVm §10 Abs. 5 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 135/2009 iVm Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG auf Dauer unzulässig erklärt wurde) zu verweisen, der im Juni 2008 in Österreich einen Asylantrag gestellt hat und seine Fluchtgründe ebenfalls auf die Asylgründe des Beschwerdeführers gestützt hat. Er gab an, dass der von der nationalen Partei bedroht und geschlagen worden sei, da sein Schwager, der Beschwerdeführer, Chauffeur eines Mitglieds der "Agordzineba"-Partei gewesen sei. Dazu ist auszuführen, dass dieses Vorbringen nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers übereinstimmt. Laut Beschwerdeführer hat er nämlich einen Linienbus gemietet und sei zwischen XXXX gefahren. Dass er Chauffeur eines bestimmten Parteimitglieds gewesen sei, erwähnte der Beschwerdeführer nicht. Andererseits darf nicht unerwähnt bleiben, dass XXXX mit Schreiben vom 30.03.2011 bekannt gab, dass seine Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. zurückgezogen wird. Wäre er tatsächlich wegen des Beschwerdeführers asylrelevant verfolgt worden, hätte er wohl kaum seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückgezogen. Insoweit ist wird eine vom Beschwerdeführer beantragte Einvernahme seines Schwagers als Zeugen zum Beweis der Richtigkeit seines Vorbringens als nicht erforderlich erachtet.In diesem Zusammenhang ist auf einen weiteren Verwandten des Beschwerdeführers, nämlich römisch 40 , den Bruder seiner Ehefrau (dessen Ausweisung mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.05.2011, GZ. D12 404271-1/2009/10E, gemäß Paragraph 10, Absatz 2, in Verbindung mit §10 Absatz 5, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, in Verbindung mit Artikel 3, Absatz eins, der Richtlinie 2004/38/EG auf Dauer unzulässig erklärt wurde) zu verweisen, der im Juni 2008 in Österreich einen Asylantrag gestellt hat und seine Fluchtgründe ebenfalls auf die Asylgründe des Beschwerdeführers gestützt hat. Er gab an, dass der von der nationalen Partei bedroht und geschlagen worden sei, da sein Schwager, der Beschwerdeführer, Chauffeur eines Mitglieds der "Agordzineba"-Partei gewesen sei. Dazu ist auszuführen, dass dieses Vorbringen nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers übereinstimmt. Laut Beschwerdeführer hat er nämlich einen Linienbus gemietet und sei zwischen römisch 40 gefahren. Dass er Chauffeur eines bestimmten Parteimitglieds gewesen sei, erwähnte der Beschwerdeführer nicht. Andererseits darf nicht unerwähnt bleiben, dass römisch 40 mit Schreiben vom 30.03.2011 bekannt gab, dass seine Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. zurückgezogen wird. Wäre er tatsächlich wegen des Beschwerdeführers asylrelevant verfolgt worden, hätte er wohl kaum seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückgezogen. Insoweit ist wird eine vom Beschwerdeführer beantragte Einvernahme seines Schwagers als Zeugen zum Beweis der Richtigkeit seines Vorbringens als nicht erforderlich erachtet.

Abgesehen von den soeben geschilderten Erwägungen sind dem erkennenden Senat einige Ungereimtheiten und Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers ins Auge gestochen, die die prinzipielle Glaubwürdigkeit seiner Angaben in Frage stellen. So gab der Beschwerdeführer in der Erstbefragung beispielsweise noch an, er sei von Tschechien nach Österreich weitergereist und stelle hier einen Asylantrag, weil er nicht mit seiner Ehefrau, die sich noch in Tschechien aufhalte, an einem Ort leben möchte. Probleme mit der Polizei erwähnte er nur am Rande. Es ist unverständlich, dass der Beschwerdeführer - obwohl er ja angeblich Verfolgung aufgrund seiner politischen Betätigung zu befürchten gehabt habe - primär private Gründe angegeben hat, die er übrigens im weiteren Verfahren mit keinem Wort mehr erwähnt hat.

Zu erwähnen ist auch, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 28.09.2006 angegeben hat, die georgischen Behörden werfen ihm vor, dass er jemanden umgebracht habe. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer dies lediglich in den Raum stellt, ohne genauere Hintergründe zu liefern oder Beweise vorzulegen, gibt er in der Einvernahme auch plötzlich an, Anzeige wegen irgendeines Deliktes sei gegen ihn nicht erstattet worden, um dann im nächsten Satz widersprüchlich dazu zu sagen, gegen ihn liege eine Strafanzeige vor.

Nicht nachvollziehbar ist auch, dass der Beschwerdeführer erst in der Einvernahme am 14.01.2008 erwähnt hat, dass ihm der Bus und die Mietverträge für den Bus von den Behörden abgenommen worden seien und er bzw. seine Ehefrau gegen die Abnahme des Busses durch die Polizei schriftlich Berufung erhoben haben. In den vorhergehenden Einvernahmen hat er aber nie angegeben, ein Rechtsmittel gegen die Wegnahme des Busses eingelegt zu haben. Vielmehr sagte der Beschwerdeführer beispielsweise in der Einvernahme am 28.09.2006, dass er sich geweigert habe, den Bus zurückzugeben und der Bus erst nach seiner Ausreise von seinem Bruder tatsächlich an die Behörden retourniert worden sei. Er stellte die Umstände also widersprüchlich dar. Es ist auch nicht verständlich, warum der Beschwerdeführer eine Kopie dieser angeblichen Berufung oder auch eine Kopie des Mietvertrages nicht vorlegen konnte. Dass ihm die Polizei den Mietvertrag abgenommen hat und es ihm daher nicht möglich ist, dieses Dokument wieder zu erlangen, ist noch nachvollziehbar. Dass er aber keine Kopie der Berufung hat, spricht nicht gerade für die Angaben des Beschwerdeführers. Wäre er tatsächlich asylrelevant verfolgt worden, hätte er wohl sämtliche Beweismittel mitgenommen und vorgelegt. Die vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.06.2008 vorgelegte Bestätigung vom 20.10.2006, wonach er seit Mai 1999 im Betrieb "XXXX" auf der Linie XXXX als Fahrer des Linientaxis gearbeitet habe, beweist nur, dass der Beschwerdeführer als Fahrer bei diesem Betrieb angestellt waren. Dies steht aber im Widerspruch zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er selbst einen Bus gemietet habe, somit selbständig tätig gewesen sei.Nicht nachvollziehbar ist auch, dass der Beschwerdeführer erst in der Einvernahme am 14.01.2008 erwähnt hat, dass ihm der Bus und die Mietverträge für den Bus von den Behörden abgenommen worden seien und er bzw. seine Ehefrau gegen die Abnahme des Busses durch die Polizei schriftlich Berufung erhoben haben. In den vorhergehenden Einvernahmen hat er aber nie angegeben, ein Rechtsmittel gegen die Wegnahme des Busses eingelegt zu haben. Vielmehr sagte der Beschwerdeführer beispielsweise in der Einvernahme am 28.09.2006, dass er sich geweigert habe, den Bus zurückzugeben und der Bus erst nach seiner Ausreise von seinem Bruder tatsächlich an die Behörden retourniert worden sei. Er stellte die Umstände also widersprüchlich dar. Es ist auch nicht verständlich, warum der Beschwerdeführer eine Kopie dieser angeblichen Berufung oder auch eine Kopie des Mietvertrages nicht vorlegen konnte. Dass ihm die Polizei den Mietvertrag abgenommen hat und es ihm daher nicht möglich ist, dieses Dokument wieder zu erlangen, ist noch nachvollziehbar. Dass er aber keine Kopie der Berufung hat, spricht nicht gerade für die Angaben des Beschwerdeführers. Wäre er tatsächlich asylrelevant verfolgt worden, hätte er wohl sämtliche Beweismittel mitgenommen und vorgelegt. Die vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.06.2008 vorgelegte Bestätigung vom 20.10.2006, wonach er seit Mai 1999 im Betrieb "XXXX" auf der Linie römisch 40 als Fahrer des Linientaxis gearbeitet habe, beweist nur, dass der Beschwerdeführer als Fahrer bei diesem Betrieb angestellt waren. Dies steht aber im Widerspruch zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er selbst einen Bus gemietet habe, somit selbständig tätig gewesen sei.

Auch die Beschwerde, in der der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt hat und keinerlei neue Ausführungen zu seinen Fluchtgründen gemacht hat und die Stellungnahme vom 23.01.2012, der keine konkretisierenden Sachverhaltselemente entnommen werden konnten, waren nicht geeignet, die Entscheidung des Bundesasylamtes in Zweifel zu ziehen.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer behauptete Sachverhalt aufgrund von Widersprüchen und Ungereimtheiten nicht den Tatsachen entspricht und selbst bei Wahrheitsunterstellung der vorgebrachten Fluchtgründe aufgrund der geänderten politischen Verhältnisse im Herkunftsstaat und daher mangels Aktualität eine gegenwärtige asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden konnte.

Bezüglich der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers ist Folgendes auszuführen:

Der Beschwerdeführer legte mit aktuellem Schreiben vom 06.02.2012 einen Laborbefund vom 21.12.2011 sowie ein Schreiben und ein aktuelles Behandlungsprogramm eines Ambulatoriums für Suchtkranke vom 23.01.2012 vor.

Dem Laborbefund ist zu entnehmen, dass der Wert "Hepatitis C Virus AK" positiv ist, "HCV RNA" konnte nicht nachgewiesen werden. Dies zeigt jedenfalls, dass der Beschwerdeführer Antikörper gegen Hepatitis C aufweist, somit eine bestehende oder abgelaufene Hepatitis C Infektion nicht auszuschließen ist. Einer früheren Bestätigung eines Facharztes für Innere Medizin vom 20.02.2008 ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer ein "Status post Hepatitis C" bestehe. Das bedeutet, dass die Krankheit ausgeheilt ist.

Den Schreiben des Ambulatoriums für Suchtkranke ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer drogenabhängig ist und seit 15.12.2010 eine ambulante Substitutionstherapie und Schmerztherapie absolviert und diese Therapie in den nächsten zwei bis drei Jahren fortzusetzen ist.

Geht man somit von einer Hepatitis C Erkrankung des Beschwerdeführers, jedenfalls aber von einem Zustand nach einer solchen Erkrankung und einer bestehenden Drogenabhängigkeit aus, so ist auf die Länderberichte zur medizinischen Versorgungslage in Georgien zu verweisen, wonach die medizinische Versorgung zumindest in den Ballungsgebieten des Landes gewährleistet ist. Aufgrund von umfassenden Reformen hat sich das Gesundheitssystem stark gewandelt und mittlerweile kann fast jede Krankheit in Georgien behandelt werden. Hepatitis und die meisten Folgeerkrankungen können in Georgien behandelt werden. Es gibt auch staatliche Programme zur Drogensubstitution.

Soweit der Beschwerdeführer im Laufe des Asylverfahrens weitere Krankheiten geltend gemacht hat, nämlich psychische Probleme (Posttraumatische Belastungsstörung) und Beschwerden mit der rechten Hand, ist einerseits darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich keine aktuellen ärztlichen Bestätigungen beigebracht hat, die auf eine Behandlungsbedürftigkeit hindeuten. Andererseits sind wiederum die Länderberichte zur medizinischen Versorgung in Georgien zu erwähnen, wonach grundsätzlich sämtliche physischen und psychischen Erkrankungen in Georgien behandelbar sind.

Der Beschwerdeführer widerspricht den Länderberichten zur medizinischen Versorgung und der grundsätzlichen Behandlungsbedürftigkeit seiner Erkrankungen im Rahmen der Stellungnahmen vom 23.01.2012 zwar nicht, macht aber geltend, dass die Kosten für die Behandlung der Hepatitis Erkrankung und auch die weiteren Behandlungskosten von den Patienten selbst zu tragen sind. Die Behandlung von Hepatitis sei aber für einen durchschnittlichen georgischen Bürger nicht leistbar. Dazu ist auszuführen, dass nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, in welcher sich dieser auf die gängige Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bezieht, eine kostenlose medizinische Behandlungsmöglichkeit im Heimatland für die Zulässigkeit einer Ausweisungsentscheidung nicht erforderlich ist.

In seiner Entscheidung vom 06.03.2008 stellt der Verfassungsgerichtshof in Übereinstimmung mit der Judikatur des EGMR nämlich folgendes fest:

"Im Allgemeinen hat kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (vgl. VfGH 06.03.2008, B 2400/07-9).""Im Allgemeinen hat kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben vergleiche VfGH 06.03.2008, B 2400/07-9)."

Abschließend ist festzuhalten, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Problemen um keine derart schweren oder lebensbedrohlichen Krankheiten handelt, welche einer Rückführung nach Georgien entgegenstehen. Soweit der Beschwerdeführer aufgrund seiner Hepatitis C Erkrankung, der Drogensucht und etwaigen psychischen und weiteren physischen Problemen medizinische Hilfe braucht, wird ihm diese - wie bereits oben ausgeführt - in Georgien zuteil werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Mit 1. Juli 2008 entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, idgF, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, in der geltenden Fassung in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überMit 1. Juli 2008 entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, idgF, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, in der geltenden Fassung in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Durch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende BescheideDurch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 leg. cit.;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4, leg. cit.;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 leg. cit. sowieb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, leg. cit. sowie

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG.

Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a AsylG 2005.Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG 2005.

Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.

Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren gegen einen abweisenden Bescheid. Daher ist das Verfahren des Beschwerdeführers von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat des Asylgerichtshofes weiterzuführen.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an dieGemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die

Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Mit 01.01.2006 ist das Asylgesetz 2005 in Kraft getreten. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 idgF sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt.Mit 01.01.2006 ist das Asylgesetz 2005 in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 idgF sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.

Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge, die ab dem 1.5.2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, in der jeweils geltenden Fassung geführt.Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge, die ab dem 1.5.2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung geführt.

Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG idF BGBl. I Nr. 122/2009 ist der § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auch auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist der Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auch auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.

Wie schon das Bundesasylamt festgestellt hat, liegt ein Familienverfahren gemäß § 10 AsylG 1997 vor.Wie schon das Bundesasylamt festgestellt hat, liegt ein Familienverfahren gemäß Paragraph 10, AsylG 1997 vor.

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 1997 stellen Familienangehörige (§ 1 Z 6) eines 1. Asylberechtigten; 2. subsidiär Schutzberechtigten (§§ 8 iVm 15) oder 3. Asylwerbers einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Für Ehegatten gilt dies überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den ersten Asylantrag eingebracht hat.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 1997 stellen Familienangehörige (Paragraph eins, Ziffer 6,) eines 1. Asylberechtigten; 2. subsidiär Schutzberechtigten (Paragraphen 8, in Verbindung mit 15) oder 3. Asylwerbers einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Für Ehegatten gilt dies überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den ersten Asylantrag eingebracht hat.

(2) Die Behörde hat aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Asylberechtigten mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.(2) Die Behörde hat aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Asylberechtigten mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

(3) Die Behörde hat aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid den gleichen Schutzumfang zu gewähren, es sei denn, dem Antragsteller ist gemäß § 3 Asyl zu gewähren. Abs. 2 gilt.(3) Die Behörde hat aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid den gleichen Schutzumfang zu gewähren, es sei denn, dem Antragsteller ist gemäß Paragraph 3, Asyl zu gewähren. Absatz 2, gilt.

(4) Befindet sich der Familienangehörige eines subsidiär Schutzberechtigten im Ausland, kann der Antrag auf Gewährung desselben Schutzes gemäß § 16 drei Jahre nach Schutzgewährung gestellt werden.(4) Befindet sich der Familienangehörige eines subsidiär Schutzberechtigten im Ausland, kann der Antrag auf Gewährung desselben Schutzes gemäß Paragraph 16, drei Jahre nach Schutzgewährung gestellt werden.

(5) Die Behörde hat Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält einen gesonderten Bescheid.

Familienangehörige sind gemäß § 1 Z 6 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes, minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Asylberechtigten ist.Familienangehörige sind gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes, minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Asylberechtigten ist.

Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.

Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention (vgl. EGMR, Urteil vom 13.06.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, § 31).Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention vergleiche EGMR, Urteil vom 13.06.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, Paragraph 31,).

Nach dem obzitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jener Kinder durch Art. 8 EMRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der EMRK-Rechtsprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.Nach dem obzitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jener Kinder durch Artikel 8, EMRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der EMRK-Rechtsprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.

Diese Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall nicht erfüllt, da keinem der anderen Familienmitglieder Asyl bzw. subsidiärer Schutz gewährt wurde.

Es bleibt zu prüfen ob dem Beschwerdeführer aus eigenen Gründen Asyl gewährt werden kann.

Zu Spruchteil I:

Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge GFK) droht und keiner der in Art.1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge GFK) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben,Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben,

welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Entscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Entscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Der Beschwerdeführer konnte, wie in der Beweiswürdigung dargelegt, keine glaubwürdigen Gründe für einen der in der GFK angeführten Verfolgungsgründe angeben.

Sonstige Gründe zum Verlassen des Herkunftsstaates, Georgien, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.

Auch der Beschwerde sowie der Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs vermag der Asylgerichtshof keine neuen asylrechtsrelevanten Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof unterbleiben konnte, da der maßgebende Sachverhalt durch die Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde sowie der Aufforderung zur Stellungnahme im Rahmen des Parteieingehörs geklärt war (vgl. § 41 Abs. 7 AsylG iVm § 67d AVG idgF).Auch der Beschwerde sowie der Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs vermag der Asylgerichtshof keine neuen asylrechtsrelevanten Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof unterbleiben konnte, da der maßgebende Sachverhalt durch die Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde sowie der Aufforderung zur Stellungnahme im Rahmen des Parteieingehörs geklärt war vergleiche Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, AVG idgF).

Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 hat die Behörde, im Fall einer Abweisung des Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, hat die Behörde, im Fall einer Abweisung des Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.

§ 8 AsylG verweist durch die Übergangsbestimmung des § 124 Abs.2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) auf § 50 FPG.Paragraph 8, AsylG verweist durch die Übergangsbestimmung des Paragraph 124, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) auf Paragraph 50, FPG.

Gemäß § 50 Abs.1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK, BGBl. Nr. 210/1958 oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen der innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen der innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Gemäß Abs.2 leg.cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppen oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z. 1 der Konvention über die RechtsstellungGemäß Absatz 2, leg.cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppen oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung

der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative.der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative.

Der Prüfungsrahmen des § 50 Abs.1 FPG wurde durch § 8 AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.Der Prüfungsrahmen des Paragraph 50, Absatz eins, FPG wurde durch Paragraph 8, AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.

Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 FPG wurde bereits zu Spruchpunkt I geprüft und verneint.Das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 50, Absatz 2, FPG wurde bereits zu Spruchpunkt römisch eins geprüft und verneint.

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Berufungswerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Berufungswerbers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).

Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für seine Ausreise aus dem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für seine Ausreise aus dem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).

Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.8.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde.

Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland). Dies aufzuzeigen hat der Beschwerdeführer im Gegenstande jedoch unterlassen.Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben vergleiche EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates vergleiche EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland). Dies aufzuzeigen hat der Beschwerdeführer im Gegenstande jedoch unterlassen.

Aus der Rechtsprechung des EGMR ergibt sich zur Frage der Relevanz von Krankheiten folgende Judikaturlinie:

Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC v Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend.

Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. Auch Selbstmordabsichten hindern eine Abschiebung für sich genommen nicht. In der Beschwerdesache OVDIENKO v Finnland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk". In AYEGH v Schweden vom 07.11.2006 betonte der EGMR auch den Umstand, dass ein schlechter Gesundheitszustand durch die unsichere Lage im Aufenthaltsstaat und die Angst vor Abschiebung in den Iran bedingt sei; die (damit in Zusammenhang stehende) erklärte Selbstmordabsicht hindert die Abschiebung nicht (anderes kann gelten, wenn der/die Betreffende bereits längerer Zeit in stationärer psychiatrischer Behandlung ist. Die zuständigen Behörden müssen sich vor dem unmittelbaren Vollzug noch einmal von der Überstellungsfähigkeit überzeugen und geeignete Maßnahmen treffen, um einen Suizid zu verhindern (siehe auch KARIM v Schweden).

Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein (vgl PARAMSOTHY v Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; Mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach 9jährigem Aufenthalt in den Niederlanden, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, zulässig ist, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht den selben Standard haben sollten wie in den Niederlanden.)Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein vergleiche PARAMSOTHY v Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; Mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach 9jährigem Aufenthalt in den Niederlanden, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, zulässig ist, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht den selben Standard haben sollten wie in den Niederlanden.)

In der Entscheidung RAMADAN & AHJREDINI v Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt wurde, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.

In KARIM v Schweden erkannte der EGMR, dass in Bangladesch ausreichende Behandlungsmöglichkeiten für traumatisierte Personen, respektive Opfer von Folter bestünden. Bei erheblichen finanziellen Kosten solcher Behandlungen kann es darauf ankommen, ob diesbezüglich Unterstützung durch den Familienverband möglich ist.

In der Beschwerdesache AMEGNIGAN v Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.

Schließlich sprach der EGMR in der Beschwerdesache NDANGOYA v Schweden, 22.06.2004, Nr. 17868/03, aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers möglich ist; es sind auch familiäre Bezüge gegeben, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.

Die beiden letztgenannten Entscheidungen beinhalten somit, dass bei körperlichen Erkrankungen im allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen; bejaht zB für AIDS in Tansania sowie Togo, für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina und schwere psychische Krankheiten in Bangladesh) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant sind.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Berufungsverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Der Asylgerichtshof geht im Einklang mit der Judikatur des EGMR davon aus, dass im Zusammenhang mit Krankheitsgründen eine Abschiebung grundsätzlich nur bei einer existenzbedrohenden Erkrankung und bei Fehlen jeglicher Behandlungsmöglichkeiten im Sinne des Art. 3 EMRK unzulässig wäre. Dies kann, wie oben dargelegt wurde, in Georgien auf Basis der aktenkundigen Beweislage im Allgemeinen nicht angenommen werden, besteht eine im Sinne der Judikatur des EGMR hinreichende medizinische Grundversorgung, ebenso wenig kann dies im konkreten Fall des Beschwerdeführers angenommen werden.Der Asylgerichtshof geht im Einklang mit der Judikatur des EGMR davon aus, dass im Zusammenhang mit Krankheitsgründen eine Abschiebung grundsätzlich nur bei einer existenzbedrohenden Erkrankung und bei Fehlen jeglicher Behandlungsmöglichkeiten im Sinne des Artikel 3, EMRK unzulässig wäre. Dies kann, wie oben dargelegt wurde, in Georgien auf Basis der aktenkundigen Beweislage im Allgemeinen nicht angenommen werden, besteht eine im Sinne der Judikatur des EGMR hinreichende medizinische Grundversorgung, ebenso wenig kann dies im konkreten Fall des Beschwerdeführers angenommen werden.

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten gesundheitlichen Probleme wird auf die Beweiswürdigung verwiesen und ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer keine existenzbedrohende Krankheit im Sinne der obigen Rechtssprechung vorliegt, welche den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Georgien in eine "unmenschliche Lage" versetzen würden.

Zur Versorgung und Unterkunft des Beschwerdeführers nach der Rückkehr nach Georgien liegen folgende Umstände vor:

Der Beschwerdeführer hat derzeit familiäre Anknüpfungspunkte in Georgien. Die Eltern, Schwiegereltern, die volljährige Tochter, sowie weitere Verwandte des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Georgien und werden den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr unterstützen können.

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen rund 37jährigen Mann im arbeitsfähigen Alter, der zwar an einer (ausheilten) Hepatitis C Erkrankung und Drogenabhängigkeit laboriert, dessen Arbeitsfähigkeit dadurch aber nicht ausgeschlossen ist. Dies zeigt sich auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer dem erkennenden Senat im Rahmen von mehreren aktuellen Schreiben angekündigt hat, in Österreich aktiv auf Arbeitssuche zu sein. Da der Beschwerdeführer in Österreich arbeitsfähig ist, wird er auch in Georgien arbeiten können, zumal seine Erkrankungen dort - ebenso wie in Österreich - behandelbar sind. Der Beschwerdeführer hat auch selbst angegeben, in Georgien als Busfahrer gearbeitet zu haben und davon seinen Lebensunterhalt bestritten zu haben. Dies wird ihm daher auch bei einer Rückkehr nach Georgien möglich sein.

Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es der Aufbau einer Lebensgrundlage in Georgien sein wird, zu beschützen, sondern Schutz vor Lebenssituationen, die von den in § 50 FPG aufgezählten Normen erfasst werden würden, zu gewähren. Es sind keine Umstände bekannt geworden, die den Beschwerdeführer nach der Rückkehr nach Georgien in eine "unmenschliche Lage" versetzen würden.Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es der Aufbau einer Lebensgrundlage in Georgien sein wird, zu beschützen, sondern Schutz vor Lebenssituationen, die von den in Paragraph 50, FPG aufgezählten Normen erfasst werden würden, zu gewähren. Es sind keine Umstände bekannt geworden, die den Beschwerdeführer nach der Rückkehr nach Georgien in eine "unmenschliche Lage" versetzen würden.

Der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides war deshalb zu bestätigen.Der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war deshalb zu bestätigen.

Zu Spruchpunkt III:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

i) die Frage ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Nach § 10 Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Nach Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Nach § 10 Abs. 4 leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Nach § 10 Abs. 5 leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Nach Paragraph 10, Absatz 5, leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Nach § 10 Abs. 6 leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise aufrecht.Nach Paragraph 10, Absatz 6, leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise aufrecht.

Wird eine Ausweisung durchsetzbar, so gilt sie nach § 10 Abs. 7 leg. cit. als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Wird eine Ausweisung durchsetzbar, so gilt sie nach Paragraph 10, Absatz 7, leg. cit. als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Nach § 10 Abs. 8 leg. cit. ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Nach Paragraph 10, Absatz 8, leg. cit. ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegen steht:Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegen steht:

die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),

die Bindungen zum Heimatstaat,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowiedie strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie

auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).

In Österreich befindet sich die Ehegattin des Beschwerdeführers, welche ebenfalls Asylwerberin ist. Da deren Asylverfahren jedoch ebenso wie das des Beschwerdeführers negativ entschieden wurde, ist auch die Ehefrau im selben Umfang wie der Beschwerdeführer von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weswegen diesbezüglich kein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers vorliegt.

Der minderjährige Sohn des Beschwerdeführers, XXXX, hält sich mittlerweile ebenfalls in Österreich auf und stellte am 03.02.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren. Sein Antrag wurde mit Bescheid des BAA zur (AIS-Zl. 12 01.534) hinsichtlich der Spruchpunkte I und II abgewiesen und der Antragsteller nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt II). Der Bescheid wurde am 16.04.2012 durch Hinterlegung am Postamt zugestellt. Bis dato wurde keine Beschwerde eingebracht, sodass dieser mit 05.05.2012 rechtskräftig wurde Da auch der Sohn des Beschwerdeführers nicht zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt ist, liegt auch diesbezüglich kein ungerechtfertigter Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers vor.Der minderjährige Sohn des Beschwerdeführers, römisch 40 , hält sich mittlerweile ebenfalls in Österreich auf und stellte am 03.02.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren. Sein Antrag wurde mit Bescheid des BAA zur (AIS-Zl. 12 01.534) hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei abgewiesen und der Antragsteller nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Der Bescheid wurde am 16.04.2012 durch Hinterlegung am Postamt zugestellt. Bis dato wurde keine Beschwerde eingebracht, sodass dieser mit 05.05.2012 rechtskräftig wurde Da auch der Sohn des Beschwerdeführers nicht zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt ist, liegt auch diesbezüglich kein ungerechtfertigter Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers vor.

Weiters lebt der Schwager des Beschwerdeführers, XXXX, in Österreich. Dieser ist mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet und verfügt über einen Aufenthaltstitel.Weiters lebt der Schwager des Beschwerdeführers, römisch 40 , in Österreich. Dieser ist mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet und verfügt über einen Aufenthaltstitel.

Beim sogenannten "erweiterten Familienleben", zu Geschwistern, Onkel, Tanten, Cousinen usw. wird ein "effektives Familienleben" gefordert, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder speziell engen, tatsächlich gelebten Banden zu äußern hat (vgl. Feßl/ Holzschuster, Asylgesetz 2005, Kommentar, Seite 343 f).Beim sogenannten "erweiterten Familienleben", zu Geschwistern, Onkel, Tanten, Cousinen usw. wird ein "effektives Familienleben" gefordert, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder speziell engen, tatsächlich gelebten Banden zu äußern hat vergleiche Feßl/ Holzschuster, Asylgesetz 2005, Kommentar, Seite 343 f).

Der Beschwerdeführer lebt mit seinem Schwager und dessen österreichischer Ehefrau nicht im gemeinsamen Haushalt (siehe im Akt inliegende Melderegisterauszüge des Beschwerdeführers und seines Schwagers vom 04.03.2012) und führt mit diesen auch kein gemeinsames Familienleben. Der Beschwerdeführer (und seine Ehefrau) werden zwar vom Schwager und dessen Ehefrau materiell und finanziell unterstützt und hat die Ehefrau des Beschwerdeführers auch Zugriff (Zeichnungsberechtigung) auf das Konto ihrer Schwägerin. Der Beschwerdeführer befindet sich aber (zumindest teilweise) in der Grundversorgung, die Ehefrau des Beschwerdeführers lebt gänzlich von der Grundversorgung, weswegen die (alleinige) finanzielle Abhängigkeit vom Schwager des Beschwerdeführers bzw. dessen Ehefrau verneint werden muss. Ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK zwischen dem Beschwerdeführer und seinem zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigten Schwager liegt daher nicht vor.

Ein bestehendes Privatleben des Beschwerdeführers ist auf Grund seines siebenjährigen Aufenthaltes in Österreich aber zu bejahen.

Es bleibt somit noch zu prüfen, ob der mit der Ausweisung einhergehende Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers gerechtfertigt ist. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.Es bleibt somit noch zu prüfen, ob der mit der Ausweisung einhergehende Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers gerechtfertigt ist. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, u. v.a). Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden ist bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen (VfGH 17. 03. 2005, G 78/04).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).

Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516/2005, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist.Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516 aus 2005,, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist.

Besonders hervorzuheben ist auch das Urteil des EGMR vom 8. April 2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21878/06, in welchem der EGMR im Rahmen der Interessenabwägung zum Ergebnis gelangt, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben.

Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers auf Grund seines siebenjährigen Aufenthaltes in Österreich aus, fällt die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes jedenfalls zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Ausweisung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers auf Grund seines siebenjährigen Aufenthaltes in Österreich aus, fällt die nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes jedenfalls zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Ausweisung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar.

Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal in Österreich ein und stellte hier einen unbegründeten Asylantrag. Im Hinblick auf sein gemäß Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer - nach der Aktenlage - bis zum Entscheidungszeitpunkt des Asylgerichtshofes sieben Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat. Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration wird aber dadurch gemindert ist, dass der Aufenthalt nur auf Grund seines Asylantrages, der sich letztlich als unberechtigt erwiesen hat, legal war. Darüber hinaus verfügt er über keinen Aufenthaltstitel. Der Beschwerdeführer hat trotz seines langjährigen Aufenthaltes in Österreich keine Sprachkurse oder sonstige Ausbildungen besucht und geht in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach. Obwohl der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.02.2012 eine Anmeldebestätigung zu einer Deutschprüfung am 18.02.2012 vorgelegt hat, ist bis zum Entscheidungszeitpunkt keine Bestätigung über eine absolvierte Deutschprüfung beim Asylgerichtshof eingelangt. Bereits im Schreiben vom 23.01.2012 hat der Beschwerdeführer angekündigt, er verfüge über einen verbindlichen Arbeitsvorvertrag und werde diesen schriftlichen Vertrag nachreichen. Im Schreiben vom 13.02.2012 wurde erwähnt, dass der Beschwerdeführer derzeit bemüht sei, einen Arbeitgeber zu finden und dass er deshalb um Fristerstreckung bitte. Ähnliches ist einem Schreiben vom 17.02.2012 zu entnehmen. In einem weiteren Schreiben vom 19.03.2012 gab der Beschwerdeführer schließlich bekannt, dass der dem Beschwerdeführer in Aussicht gestellte Arbeitsvorvertrag bislang nicht zum Abschluss gebracht werden habe könne. Sofort nach Abschluss des Arbeitsvorvertrages werde dieser vom Beschwerdeführer aber vorgelegt werden. Auch im Schreiben vom 26.03.2012 war keine rechtsverbindliche Einstellungszusage für einen Arbeitsplatz enthalten.Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal in Österreich ein und stellte hier einen unbegründeten Asylantrag. Im Hinblick auf sein gemäß Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer - nach der Aktenlage - bis zum Entscheidungszeitpunkt des Asylgerichtshofes sieben Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat. Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration wird aber dadurch gemindert ist, dass der Aufenthalt nur auf Grund seines Asylantrages, der sich letztlich als unberechtigt erwiesen hat, legal war. Darüber hinaus verfügt er über keinen Aufenthaltstitel. Der Beschwerdeführer hat trotz seines langjährigen Aufenthaltes in Österreich keine Sprachkurse oder sonstige Ausbildungen besucht und geht in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach. Obwohl der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.02.2012 eine Anmeldebestätigung zu einer Deutschprüfung am 18.02.2012 vorgelegt hat, ist bis zum Entscheidungszeitpunkt keine Bestätigung über eine absolvierte Deutschprüfung beim Asylgerichtshof eingelangt. Bereits im Schreiben vom 23.01.2012 hat der Beschwerdeführer angekündigt, er verfüge über einen verbindlichen Arbeitsvorvertrag und werde diesen schriftlichen Vertrag nachreichen. Im Schreiben vom 13.02.2012 wurde erwähnt, dass der Beschwerdeführer derzeit bemüht sei, einen Arbeitgeber zu finden und dass er deshalb um Fristerstreckung bitte. Ähnliches ist einem Schreiben vom 17.02.2012 zu entnehmen. In einem weiteren Schreiben vom 19.03.2012 gab der Beschwerdeführer schließlich bekannt, dass der dem Beschwerdeführer in Aussicht gestellte Arbeitsvorvertrag bislang nicht zum Abschluss gebracht werden habe könne. Sofort nach Abschluss des Arbeitsvorvertrages werde dieser vom Beschwerdeführer aber vorgelegt werden. Auch im Schreiben vom 26.03.2012 war keine rechtsverbindliche Einstellungszusage für einen Arbeitsplatz enthalten.

Der Beschwerdeführer hat bis zum heutigen Tag keinen Arbeitsvorvertrag vorgelegt und die von ihm erbetenen Fristen nicht eingehalten. Wurde von der Partei die Vorlage eines bestimmten Beweismittels innerhalb einer von ihr selbst vorgeschlagenen Frist angeboten und entscheidet die Behörde nach erfolglosem Verstreichen der durch die Partei vorgegebenen Frist, so hat die Partei die Nichtberücksichtigung dieses Beweismittels selbst verschuldet (siehe Hengstschläger - Leeb, AVG Kommentar, zu § 69 AVG, Rz 38).Der Beschwerdeführer hat bis zum heutigen Tag keinen Arbeitsvorvertrag vorgelegt und die von ihm erbetenen Fristen nicht eingehalten. Wurde von der Partei die Vorlage eines bestimmten Beweismittels innerhalb einer von ihr selbst vorgeschlagenen Frist angeboten und entscheidet die Behörde nach erfolglosem Verstreichen der durch die Partei vorgegebenen Frist, so hat die Partei die Nichtberücksichtigung dieses Beweismittels selbst verschuldet (siehe Hengstschläger - Leeb, AVG Kommentar, zu Paragraph 69, AVG, Rz 38).

Der Beschwerdeführer hat auch keine sonstigen Beweise dafür vorgelegt, dass er über das sich aus dem Aufenthalt in Österreich zwangsläufig ergebende Maß an Integration hinausgehend am sozialen und wirtschaftlichen Leben teilnimmt. Von einer gelungen Integration kann daher nicht gesprochen werden.

Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer in Österreich bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten und wurde vier Mal wegen Diebstahls, versuchtem gewerbsmäßigen Diebstahl, Urkundenfälschung und unerlaubtem Umgang mit Suchtgiften zu Geldstrafen und bedingten und unbedingten Haftstrafen verurteilt. Aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung wurde mit Bescheid der BPD XXXX vom 09.03.2006 ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Rückkehrverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen. Bei der Interessensabwägung sind die strafrechtlichen Verurteilungen ein schwerwiegendes Argument, welche gegen eine Integration des Beschwerdeführers sprechen.Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer in Österreich bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten und wurde vier Mal wegen Diebstahls, versuchtem gewerbsmäßigen Diebstahl, Urkundenfälschung und unerlaubtem Umgang mit Suchtgiften zu Geldstrafen und bedingten und unbedingten Haftstrafen verurteilt. Aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung wurde mit Bescheid der BPD römisch 40 vom 09.03.2006 ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Rückkehrverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen. Bei der Interessensabwägung sind die strafrechtlichen Verurteilungen ein schwerwiegendes Argument, welche gegen eine Integration des Beschwerdeführers sprechen.

Auch wenn man also von gewissen privaten und vor allem familiären Interessen des Beschwerdeführers ausgeht, ist dem aber entgegenzuhalten, dass das strafrechtliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers, welches eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit bewirkt, derart schwerwiegend ist, dass auch bei privaten und familiären Interessen des Fremden, die seit sieben Jahren in Österreich lebt, diese zurücktreten müssen (VwGH 08.02.1996, 95/18/009).

Der erkennende Senat ist daher überzeugt davon, dass die Ausweisung zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend geboten und daher im Grunde zulässig ist. Für die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung seien einige Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes in ähnlich gelagerten Fällen angeführt:Der erkennende Senat ist daher überzeugt davon, dass die Ausweisung zur Erreichung von in Artikel 8, Absatz 2, genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend geboten und daher im Grunde zulässig ist. Für die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung seien einige Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes in ähnlich gelagerten Fällen angeführt:

Im Falle eines Beschwerdeführers, welcher nach beinahe sechsjährigem Aufenthalt, Berufstätigkeit, familiären Bindungen zu seiner österreichischen Ehefrau, mit der er im gemeinsamen Haushalt lebt, begangenen Suchtgiftdelikten in Österreich und Fehlen jeglicher Existenzgrundlage im Herkunftsstaat ausgewiesen wurde, hat der Verwaltungsgerichtshof die Ausweisungsentscheidung - bei Abwägung der öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens und der gegenläufigen, relativierten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet - bestätigt (siehe VwGH vom 25.02.2010, 2008/18/0332).

Ebenso entschied der Verwaltungsgerichtshof im Falle eines Beschwerdeführers mit siebenjährigem Aufenthalt in Österreich, Berufstätigkeit, ein Jahr lang ehelicher Gemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin, Unbescholtenheit, enge Freundschaften zu Arbeitskollegen und anderen in Österreich lebenden Familienangehörigen (siehe VwGH vom 25.02.2010, 2008/18/0411).

Zu erwähnen ist auch noch, dass der Beschwerdeführer den Großteil seines bisherigen Lebens in seinem Heimatland verbracht hat und nach wie vor über umfassende familiäre und verwandtschaftliche Beziehungen (Eltern, Schwiegereltern, Tochter, weitere Verwandte) in Georgien verfügt. Der Integrationsgrad des Beschwerdeführers ist in seiner Gesamtheit somit noch nicht als hinreichend hoch anzusehen (vgl. zur Interessenabwägung zwischen Privatleben und öffentlichem Interesse ebenfalls EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06). Das zwischenzeitig entstandene Privatleben des Beschwerdeführers wird insbesondere auch noch dadurch gemindert, dass er sich nicht darauf verlassen konnte, sein Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699). Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Zugrundelegung der o.a. Judikatur der Höchstgerichte überwiegt das öffentliches Interesse - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und ein geregeltes Fremdenwesen - die Interessen des Beschwerdeführers.Zu erwähnen ist auch noch, dass der Beschwerdeführer den Großteil seines bisherigen Lebens in seinem Heimatland verbracht hat und nach wie vor über umfassende familiäre und verwandtschaftliche Beziehungen (Eltern, Schwiegereltern, Tochter, weitere Verwandte) in Georgien verfügt. Der Integrationsgrad des Beschwerdeführers ist in seiner Gesamtheit somit noch nicht als hinreichend hoch anzusehen vergleiche zur Interessenabwägung zwischen Privatleben und öffentlichem Interesse ebenfalls EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06). Das zwischenzeitig entstandene Privatleben des Beschwerdeführers wird insbesondere auch noch dadurch gemindert, dass er sich nicht darauf verlassen konnte, sein Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699). Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Zugrundelegung der o.a. Judikatur der Höchstgerichte überwiegt das öffentliches Interesse - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und ein geregeltes Fremdenwesen - die Interessen des Beschwerdeführers.

Nach der Rechtsprechung des EGMR (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. the United Kingdom, 21878/06 bzgl. einer ugandischen Staatsangehörigen die 1998 einen Asylantrag in UK stellte) ist im Hinblick auf die Frage eines Eingriffes in das Privatleben maßgeblich zwischen niedergelassenen Zuwanderern, denen zumindest einmal ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und Personen, die lediglich einen Asylantrag gestellt haben und deren Aufenthalt somit über die gesamte Dauer bis zur Entscheidung im Asylverfahren unsicher war, zu unterscheiden (im Falle der Beschwerdeführerin Nnyanzi wurde die Abschiebung nicht als ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Privatleben angesehen, da von einem grundsätzlichen Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer effektiven Zuwanderungskontrolle ausgegangen wurde).

Daher erweist sich die Ausweisung trotz privater und familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend geboten und die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Georgien als zulässig.Daher erweist sich die Ausweisung trotz privater und familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich zur Erreichung von im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend geboten und die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Georgien als zulässig.

Der Asylgerichtshof geht in Übereinstimmung mit den österreichischen Höchstgerichten und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass bei einer Ausweisung Art. 3 EMRK beachtlich ist (vgl. VfGH E vom 6.3.2008, B 2400/07-9, und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vom 29.09.2007, B 328/07 und B 1150/07; VfSlg. 13.837/1994, 14.119/1995 und 14.998/1997).Der Asylgerichtshof geht in Übereinstimmung mit den österreichischen Höchstgerichten und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass bei einer Ausweisung Artikel 3, EMRK beachtlich ist vergleiche VfGH E vom 6.3.2008, B 2400/07-9, und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vom 29.09.2007, B 328/07 und B 1150/07; VfSlg. 13.837 aus 1994,, 14.119 aus 1995, und 14.998 aus 1997,).

Für den Asylgerichtshof besteht kein Anlass daran zu zweifeln, dass er an keiner Art. 3 EMRK relevanten Erkrankung leidet, weshalb nicht davon ausgegangen wird, dass er auf Grund seiner Rückkehr nach Georgien in eine Notlage geraten oder sein Gesundheitszustand existenzbedrohend beeinträchtigt werden würde; auch die Abschiebung selbst bedeutet keine Verletzung in Art. 3 EMRK.Für den Asylgerichtshof besteht kein Anlass daran zu zweifeln, dass er an keiner Artikel 3, EMRK relevanten Erkrankung leidet, weshalb nicht davon ausgegangen wird, dass er auf Grund seiner Rückkehr nach Georgien in eine Notlage geraten oder sein Gesundheitszustand existenzbedrohend beeinträchtigt werden würde; auch die Abschiebung selbst bedeutet keine Verletzung in Artikel 3, EMRK.

Da gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 idgF der § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als eine Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt, war Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides dementsprechend zu berichtigen.Da gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 idgF der Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als eine Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt, war Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides dementsprechend zu berichtigen.

Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides - in der im Spruch genannten Form - ebenfalls abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides - in der im Spruch genannten Form - ebenfalls abzuweisen.

Schlagworte

aktuelle Gefahr, Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Behandlungsmöglichkeiten, EMRK, familiäre Situation, geänderte Verhältnisse, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, politische Gesinnung, Rückkehrverbot, soziale Verhältnisse, strafrechtliche Verurteilung, Verfolgungsgefahr

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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