Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
A8 237.255-7/2008/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Vorsitzende und den Richter Mag. Kopp als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. von Mauritius, gegen die Spruchpunkte II und III des Bescheides des Bundesasylamtes vom 15.10.2004, Zl. 02 19.507-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Vorsitzende und den Richter Mag. Kopp als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. von Mauritius, gegen die Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei des Bescheides des Bundesasylamtes vom 15.10.2004, Zl. 02 19.507-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde werden die bekämpften Spruchpunkte II und III des Bescheides gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde werden die bekämpften Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei des Bescheides gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Asylwerber behauptet, Staatsangehöriger von Mauritius zu sein, und reiste nach seinen Angaben am 19.07.1998 in das Bundesgebiet ein. Am 23.07.2002 stellte er einen Asylantrag, worauf er am 20.03.2003 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, niederschriftlich einvernommen wurde.
Als Fluchtgrund führte er an, dass er in Mauritius früher Probleme mit der Polizei gehabt hätte. Er sei in Mauritius zwei Mal verurteilt worden. Das erste Mal sei er zu drei Jahren Haft verurteilt worden. Davon habe er zwei Jahre verbüßt. Für ein Jahr dieser Strafe habe er eine Geldstrafe bezahlt und sei anschließend aus der Haft entlassen worden. Das zweite Mal sei er zu 6 Monaten Gefängnis verurteilt worden. Er sei 5 Monate in Haft gewesen, die restlichen fünf Monate seien in eine Geldstrafe umgewandelt worden. Diese Strafen hätte er wegen Marihuana-Rauchens erhalten. Die Verurteilungen und Haftstrafen seien aus den Jahren 1989 und 1997. Er sei in Österreich integriert und habe Arbeit. Weiters gehöre er nicht der Mehrheit der Hindu an. Er neige eher zur Minderheit der Katholiken. Er sei aber ein Hindu. Weiters gebe es Gerüchte, dass er in Mauritius wegen der Verurteilung in Österreich ebenfalls verurteilt werden könnte. XXXX, mit dem er einmal zusammen musiziert habe, sei wegen Marihuana-Rauchens eingesperrt worden und sei im Gefängnis verstorben. Es könnte ja auch sein, dass das auch ihn betreffe. XXXX sei wegen des Rechtsbruches, Marihuana-Rauchen in der Öffentlichkeit, eingesperrt worden. Er selbst sei wegen desselben Deliktes rechtskräftig verurteilt worden. Der Beschwerdeführer brachte einen schriftlichen Asylantrag am 22.07.2002 (adressiert an das Bundesasylamt Wien) ein. Darin brachte er vor, dass er Staatsbürger von Mauritius sei, Hindu sei, sein Vater sei Religionslehrer gewesen, er sei mit seinen fünf Geschwistern religiös erzogen worden. Er sei bereits in seiner Kindheit in Kontakt mit Kreolen gekommen. Seine Eltern hätten ihm den Umgang untersagt, da aus Sicht der Gruppe der Hindu diese ethnische Gruppe eine soziale Schicht mit wenig Ansehen sei. In der Folge habe er, da sein Vater sein weiteres Lernen nicht ermöglichen konnte, die Familie vorzeitig verlassen und hätte zuerst auf einer Baustelle eines Verwandten gearbeitet, in der Folge in seinem jetzt ausgeübten Beruf in der Gastronomie. Weiters sei er während der ganzen Zeit Mitglied, später Manager der Gruppe um den XXXX, gewesen. Er sei de facto nach dem vorzeitigen Auszug aus seiner Familie unter den Kreolen aufgewachsen. Die Kreolen seien aufgrund ihrer benachteiligten Situation die politisch aktivste Gruppe. Moderne Musik, die die Jugend besonders direkt angesprochen habe, sei mit Texten verbunden worden, die auf das soziale und politische Anliegen der Kreolen aufmerksam habe machen wollen. Wenn man damit vertraut sei, dass die Hindi als Träger der unteren staatlichen Verwaltung gegen die Kreolen immer schon besonders feindselig eingestellt gewesen wären, dann sei verständlich, dass einerseits in dem an sich ruhigen und übersichtlichen kleinen Land es um diese Kunstform - ihren Repräsentanten und populären Interpreten - zu gesellschaftlichen Auseinandersetzungen, letztlich zu aufstandsähnlichen Turbulenzen gekommen sei, in die sogar der Staatspräsident nach dem Tod von XXXX zur Herstellung der öffentlichen Ordnung hätte eingreifen müssen. Die Gruppe um XXXX habe intensivste kulturelle, geschäftliche und private Kontakte gehabt. XXXX und einige Exponenten dieser Kunstbewegung hätten in etwa ein Jahr in einem von ihm gemieteten Haus gelebt. Er habe seine erste Frau 1995 in Mauritius kennengelernt. In weiterer Folge habe er seine Heimat verlassen. Er habe sich in weiterer Folge nun in Wien mit den Vorgängen in seiner Heimat befasst und habe die für ihn erschreckenden Ereignisse um die Verfolgung, Inhaftierung und den Tod des Freundes XXXX und unabhängig davon eines weitern Interpreten aus dieser Szene gehört. Weiters habe er vernommen, dass mehrere Freunde von ihm aus der damaligen Gruppe aufgrund beginnender oder ernst befürchteter staatlicher Verfolgung aus seiner Heimat die Flucht in verschiedenste Länder ergriffen hätten. Zwei Mitglieder aus seinem unmittelbaren gesellschaftlichen Umgang seien bereits im staatlichen Gewahrsam unter ungeklärten Verhältnissen gestorben, die Aufklärung der mysteriösen Todesfälle in Staatsgewahrsam sei nicht erfolgt. Als Manager der genannten Gruppe sei er für den Fall seiner Rückkehr mehrfach drohender Verfolgung in einem erheblich größeren Ausmaß als Mitglied einer religiösen Gruppe, aufgrund der politischen Umstände, aber auch als Mitglied einer sozialen Gruppe der Jugendkultur, insbesondere jedoch der kreolischen Bewegung von staatlichen Maßnahmen bedroht und habe unmenschliche Behandlung zu befürchten. Die Polizei bestehe überwiegend aus der Bevölkerungsgruppe der Hindi, die in einem besonderen Spannungsverhältnis zu den Kreolen und zu ihrer sozialen Bewegung stehe. Unter diesen Verhältnissen sei weder auf Polizeiebene, noch auf Ebene unterer Gerichte mit einem fairen Verfahren zu rechnen. Insbesondere sei zu bedenken, dass die Rechtsordnung von Mauritius keine gesicherte kodifizierte Bestimmung über die Anrechnung und Berücksichtigung von Ergebnissen von Auslandsstrafprozessen ihrer Staatsbürger und Verbüßung aus solchen Prozessen herrührenden Strafen im Ausland kenne. Vielmehr seien vor kurzer Zeit äußerst strenge gesetzliche Bestimmungen über Rauschgiftdelikte erlassen worden. Es sei daher mit Sicherheit zu erwarten, dass wegen seines Rauschgiftvorfalles in Österreich es zu einer Neudurchführung seines Prozesses in Mauritius komme, die österreichische Verurteilung nicht berücksichtigt wäre und er zu einer höheren Strafe - bis zu 10 Jahre Haft unter unmenschlichen Bedingungen - verurteilt werden könne. Weiters, dass und auch die verbüßte Strafe nicht auf dieses Strafausmaß angerechnet werde, was gegen das Verbot der Doppelbestrafung verstoßen würde. Außerdem würde er nach menschlichem Ermessen anlässlich seiner Heimkehr deswegen und wegen der Zugehörigkeit zur Gruppe XXXX festgenommen werden.Als Fluchtgrund führte er an, dass er in Mauritius früher Probleme mit der Polizei gehabt hätte. Er sei in Mauritius zwei Mal verurteilt worden. Das erste Mal sei er zu drei Jahren Haft verurteilt worden. Davon habe er zwei Jahre verbüßt. Für ein Jahr dieser Strafe habe er eine Geldstrafe bezahlt und sei anschließend aus der Haft entlassen worden. Das zweite Mal sei er zu 6 Monaten Gefängnis verurteilt worden. Er sei 5 Monate in Haft gewesen, die restlichen fünf Monate seien in eine Geldstrafe umgewandelt worden. Diese Strafen hätte er wegen Marihuana-Rauchens erhalten. Die Verurteilungen und Haftstrafen seien aus den Jahren 1989 und 1997. Er sei in Österreich integriert und habe Arbeit. Weiters gehöre er nicht der Mehrheit der Hindu an. Er neige eher zur Minderheit der Katholiken. Er sei aber ein Hindu. Weiters gebe es Gerüchte, dass er in Mauritius wegen der Verurteilung in Österreich ebenfalls verurteilt werden könnte. römisch 40 , mit dem er einmal zusammen musiziert habe, sei wegen Marihuana-Rauchens eingesperrt worden und sei im Gefängnis verstorben. Es könnte ja auch sein, dass das auch ihn betreffe. römisch 40 sei wegen des Rechtsbruches, Marihuana-Rauchen in der Öffentlichkeit, eingesperrt worden. Er selbst sei wegen desselben Deliktes rechtskräftig verurteilt worden. Der Beschwerdeführer brachte einen schriftlichen Asylantrag am 22.07.2002 (adressiert an das Bundesasylamt Wien) ein. Darin brachte er vor, dass er Staatsbürger von Mauritius sei, Hindu sei, sein Vater sei Religionslehrer gewesen, er sei mit seinen fünf Geschwistern religiös erzogen worden. Er sei bereits in seiner Kindheit in Kontakt mit Kreolen gekommen. Seine Eltern hätten ihm den Umgang untersagt, da aus Sicht der Gruppe der Hindu diese ethnische Gruppe eine soziale Schicht mit wenig Ansehen sei. In der Folge habe er, da sein Vater sein weiteres Lernen nicht ermöglichen konnte, die Familie vorzeitig verlassen und hätte zuerst auf einer Baustelle eines Verwandten gearbeitet, in der Folge in seinem jetzt ausgeübten Beruf in der Gastronomie. Weiters sei er während der ganzen Zeit Mitglied, später Manager der Gruppe um den römisch 40 , gewesen. Er sei de facto nach dem vorzeitigen Auszug aus seiner Familie unter den Kreolen aufgewachsen. Die Kreolen seien aufgrund ihrer benachteiligten Situation die politisch aktivste Gruppe. Moderne Musik, die die Jugend besonders direkt angesprochen habe, sei mit Texten verbunden worden, die auf das soziale und politische Anliegen der Kreolen aufmerksam habe machen wollen. Wenn man damit vertraut sei, dass die Hindi als Träger der unteren staatlichen Verwaltung gegen die Kreolen immer schon besonders feindselig eingestellt gewesen wären, dann sei verständlich, dass einerseits in dem an sich ruhigen und übersichtlichen kleinen Land es um diese Kunstform - ihren Repräsentanten und populären Interpreten - zu gesellschaftlichen Auseinandersetzungen, letztlich zu aufstandsähnlichen Turbulenzen gekommen sei, in die sogar der Staatspräsident nach dem Tod von römisch 40 zur Herstellung der öffentlichen Ordnung hätte eingreifen müssen. Die Gruppe um römisch 40 habe intensivste kulturelle, geschäftliche und private Kontakte gehabt. römisch 40 und einige Exponenten dieser Kunstbewegung hätten in etwa ein Jahr in einem von ihm gemieteten Haus gelebt. Er habe seine erste Frau 1995 in Mauritius kennengelernt. In weiterer Folge habe er seine Heimat verlassen. Er habe sich in weiterer Folge nun in Wien mit den Vorgängen in seiner Heimat befasst und habe die für ihn erschreckenden Ereignisse um die Verfolgung, Inhaftierung und den Tod des Freundes römisch 40 und unabhängig davon eines weitern Interpreten aus dieser Szene gehört. Weiters habe er vernommen, dass mehrere Freunde von ihm aus der damaligen Gruppe aufgrund beginnender oder ernst befürchteter staatlicher Verfolgung aus seiner Heimat die Flucht in verschiedenste Länder ergriffen hätten. Zwei Mitglieder aus seinem unmittelbaren gesellschaftlichen Umgang seien bereits im staatlichen Gewahrsam unter ungeklärten Verhältnissen gestorben, die Aufklärung der mysteriösen Todesfälle in Staatsgewahrsam sei nicht erfolgt. Als Manager der genannten Gruppe sei er für den Fall seiner Rückkehr mehrfach drohender Verfolgung in einem erheblich größeren Ausmaß als Mitglied einer religiösen Gruppe, aufgrund der politischen Umstände, aber auch als Mitglied einer sozialen Gruppe der Jugendkultur, insbesondere jedoch der kreolischen Bewegung von staatlichen Maßnahmen bedroht und habe unmenschliche Behandlung zu befürchten. Die Polizei bestehe überwiegend aus der Bevölkerungsgruppe der Hindi, die in einem besonderen Spannungsverhältnis zu den Kreolen und zu ihrer sozialen Bewegung stehe. Unter diesen Verhältnissen sei weder auf Polizeiebene, noch auf Ebene unterer Gerichte mit einem fairen Verfahren zu rechnen. Insbesondere sei zu bedenken, dass die Rechtsordnung von Mauritius keine gesicherte kodifizierte Bestimmung über die Anrechnung und Berücksichtigung von Ergebnissen von Auslandsstrafprozessen ihrer Staatsbürger und Verbüßung aus solchen Prozessen herrührenden Strafen im Ausland kenne. Vielmehr seien vor kurzer Zeit äußerst strenge gesetzliche Bestimmungen über Rauschgiftdelikte erlassen worden. Es sei daher mit Sicherheit zu erwarten, dass wegen seines Rauschgiftvorfalles in Österreich es zu einer Neudurchführung seines Prozesses in Mauritius komme, die österreichische Verurteilung nicht berücksichtigt wäre und er zu einer höheren Strafe - bis zu 10 Jahre Haft unter unmenschlichen Bedingungen - verurteilt werden könne. Weiters, dass und auch die verbüßte Strafe nicht auf dieses Strafausmaß angerechnet werde, was gegen das Verbot der Doppelbestrafung verstoßen würde. Außerdem würde er nach menschlichem Ermessen anlässlich seiner Heimkehr deswegen und wegen der Zugehörigkeit zur Gruppe römisch 40 festgenommen werden.
Mit Schreiben vom 26.09.2002 legte der Beschwerdeführer eine eidesstattliche Erklärung eines Zeugen vor. Mit Schreiben vom 24.10.2002 legte er weitere Beweismittel vor. Mit Schreiben vom 14.11.2002 verwies der Beschwerdeführer erneut darauf, dass er einen für Sur Place Asylantrag gestellt habe. In einer Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 05. Mai 2003 verweist er erneut auf die unmittelbare Betroffenheit im Rahmen der Affäre XXXX, sowie darauf, dass offensichtlich rechtskräftig verurteilte Rechtsbrecher aus ethnischen Gründen in Gefängnisse, in denen andere Inhaftierte wegen wesentlich schwererer Straftaten ordentlich behandelt worden seien, ungeklärt zu Tode gekommen seien. Diesem Antrag wurden erneut diverse Dokumente beigelegt. In einer Eingabe vom 31.07.2003 durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde der Antrag gestellt, ein Rechtsgutachten durch die österreichische Vertretungsbehörde - welche für Mauritius zuständig ist - erstellen zu lassen.Mit Schreiben vom 26.09.2002 legte der Beschwerdeführer eine eidesstattliche Erklärung eines Zeugen vor. Mit Schreiben vom 24.10.2002 legte er weitere Beweismittel vor. Mit Schreiben vom 14.11.2002 verwies der Beschwerdeführer erneut darauf, dass er einen für Sur Place Asylantrag gestellt habe. In einer Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 05. Mai 2003 verweist er erneut auf die unmittelbare Betroffenheit im Rahmen der Affäre römisch 40 , sowie darauf, dass offensichtlich rechtskräftig verurteilte Rechtsbrecher aus ethnischen Gründen in Gefängnisse, in denen andere Inhaftierte wegen wesentlich schwererer Straftaten ordentlich behandelt worden seien, ungeklärt zu Tode gekommen seien. Diesem Antrag wurden erneut diverse Dokumente beigelegt. In einer Eingabe vom 31.07.2003 durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde der Antrag gestellt, ein Rechtsgutachten durch die österreichische Vertretungsbehörde - welche für Mauritius zuständig ist - erstellen zu lassen.
Der Beschwerdeführer stellte mit 14.05.2003 einen Devolutionsantrag. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 31.08.2004, Zl. 237.255/0-III/09/03 wurde der Devolutionsantrag des Beschwerdeführers vom 14.05.2003 gemäß § 73 Abs. 2 AVG iVmDer Beschwerdeführer stellte mit 14.05.2003 einen Devolutionsantrag. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 31.08.2004, Zl. 237.255/0-III/09/03 wurde der Devolutionsantrag des Beschwerdeführers vom 14.05.2003 gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG iVm
§ 33 AsylG abgewiesen.Paragraph 33, AsylG abgewiesen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.10.2004, Zl. 02 19.507-BAW, Außenstelle Wien, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 23.07.2002 gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl I Nr. 126/2002, abgewiesen (Spruchpunkt I). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Mauritius wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF, für zulässig erklärt (Spruchpunkt II). Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III). Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass keinerlei asylrelevante Gründe hervorgekommen seien und der Antragsteller den gegenständlichen Asylantrag einbrachte, um die Abschiebung nach Mauritius zu verhindern und in Österreich weiterhin leben und arbeiten zu können. Bei der Schilderung des gesamten Vorbringens handle es sich um ein auf keinerlei Beweismittel gestütztes Gedankengebäude. Der Antragsteller hätte keine begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft machen können und habe auch klar zum Ausdruck gebracht, dass er in Mauritius keinerlei Befürchtungen im Zusammenhang mit Verfolgungshandlungen durch die örtlichen Behörden habe.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.10.2004, Zl. 02 19.507-BAW, Außenstelle Wien, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 23.07.2002 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Mauritius wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) idgF, für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass keinerlei asylrelevante Gründe hervorgekommen seien und der Antragsteller den gegenständlichen Asylantrag einbrachte, um die Abschiebung nach Mauritius zu verhindern und in Österreich weiterhin leben und arbeiten zu können. Bei der Schilderung des gesamten Vorbringens handle es sich um ein auf keinerlei Beweismittel gestütztes Gedankengebäude. Der Antragsteller hätte keine begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft machen können und habe auch klar zum Ausdruck gebracht, dass er in Mauritius keinerlei Befürchtungen im Zusammenhang mit Verfolgungshandlungen durch die örtlichen Behörden habe.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde). In dieser bekämpft der Beschwerdeführer Spruchpunkt II und III des Bescheides. Die erstinstanzliche Behörde stelle in zutreffender Weise fest, dass bei Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliege, sodass diese Maßnahme der EMRK widerspreche und rechtswidrig sei. Im vorliegenden Fall sei ein derartiger Eingriff gegeben und daher sei der Spruch zu II und III aufzuheben. Er sei mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet. Das bedeute, dass ein Familienbezug seinerseits zu einer in Österreich niedergelassenen Person vorliege. In diesem Fall seien die Bestimmungen eines Abs. 2 EMRK von Relevanz, wonach jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens zukomme. Ein Eingriff in dieses Menschenrecht, das heißt, eine Ausweisung und Trennung von seiner Familie, seinem Heim und seinem Arbeitsplatz wäre nur dann möglich, wenn öffentlichen Interessen des Staates höhere Bedeutung zukäme. Die erstinstanzliche Behörde habe sich mit diesem Problem beschäftigt, bei der Wertung habe die erstinstanzliche Behörde seine strafrechtliche Verurteilung nach dem Suchtmittelgesetz in den Vordergrund gestellt. Diese Ansicht sei aus seiner Sicht unzutreffend.Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde). In dieser bekämpft der Beschwerdeführer Spruchpunkt römisch zwei und römisch drei des Bescheides. Die erstinstanzliche Behörde stelle in zutreffender Weise fest, dass bei Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein Eingriff in das durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliege, sodass diese Maßnahme der EMRK widerspreche und rechtswidrig sei. Im vorliegenden Fall sei ein derartiger Eingriff gegeben und daher sei der Spruch zu römisch zwei und römisch drei aufzuheben. Er sei mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet. Das bedeute, dass ein Familienbezug seinerseits zu einer in Österreich niedergelassenen Person vorliege. In diesem Fall seien die Bestimmungen eines Absatz 2, EMRK von Relevanz, wonach jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens zukomme. Ein Eingriff in dieses Menschenrecht, das heißt, eine Ausweisung und Trennung von seiner Familie, seinem Heim und seinem Arbeitsplatz wäre nur dann möglich, wenn öffentlichen Interessen des Staates höhere Bedeutung zukäme. Die erstinstanzliche Behörde habe sich mit diesem Problem beschäftigt, bei der Wertung habe die erstinstanzliche Behörde seine strafrechtliche Verurteilung nach dem Suchtmittelgesetz in den Vordergrund gestellt. Diese Ansicht sei aus seiner Sicht unzutreffend.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, nimmt der Asylgerichtshof mit 1. 7. 2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, nimmt der Asylgerichtshof mit 1. 7. 2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäßGemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß
§ 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
1. Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Gemäß Abs. 2 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Gemäß Absatz 2, ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.
Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.Gemäß Paragraph 15, AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt.
Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
Der Beschwerdeführer rügt in der Beschwerde, dass in seinem Fall die Bestimmungen der EMRK von Relevanz seien, wonach jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens zukomme. Ein Eingriff in dieses Menschenrecht, das heißt, eine Ausweisung und Trennung von seiner Familie, seinem Heim und seinem Arbeitsplatz wäre nur dann möglich, wenn öffentlichen Interessen des Staates höhere Bedeutung zukäme. Die erstinstanzliche Behörde habe sich mit diesem Problem beschäftigt, bei der Wertung habe die erstinstanzliche Behörde seine strafrechtliche Verurteilung nach dem Suchtmittelgesetz in den Vordergrund gestellt. Diese Ansicht sei aus seiner Sicht unzutreffend.
Das Bundesasylamt hat sich unzureichend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Die Frage der Doppelbestrafung wurde nicht hinreichend geklärt. Das Bundesasylamt hat daher im zweiten Rechtsgang zur Frage der Doppelbestrafung ein Gutachten einzuholen. In diesem Kontext ist der Beschwerdeführer erneut einzuvernehmen. Das Ergebnis der Einvernahme, das Ergebnis des Gutachtens sowie entsprechende Feststellungen sind dem Bescheid zugrunde zu legen.
Das Verfahren vor dem Bundesasylamt erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315;Das Verfahren vor dem Bundesasylamt erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315;
VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).
Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66 A, b, s, 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben.
Schlagworte
Befragung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
29.06.2012