Norm
AsylG 2005 §3Spruch
A5 421.865-1/2011/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörige von Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 7.9.2011, Zl. 11 07.411-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörige von Somalia, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 7.9.2011, Zl. 11 07.411-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde von XXXX wird Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit insoweit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 wird Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit insoweit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Somalias, reiste am 18.7.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Somalias, reiste am 18.7.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der am der Antragstellung folgenden Tag gemäß § 19 AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die nunmehrige Beschwerdeführerin zu Protokoll, in Mogadischu geboren worden zu sein und der Volksgruppe der Boon anzugehören. Sie habe ihre Heimat bereits im Oktober 2010 verlassen und habe sich seit November 2010 in Griechenland aufgehalten, von wo aus sie am 17.7.2011 ihre Reise nach Österreich fortgesetzt habe. Bezüglich ihrer Fluchtgründe gab die Beschwerdeführerin an, bereits einmal verheiratet gewesen zu sein, von den Islamisten aber in weiterer Folge zur Eheschließung mit einem Angehörigen dieser Gruppierung gezwungen worden zu sein. Darauf hin sei sie geflüchtet. Frauen würden in Somalia zu Tode gesteinigt.Bei der am der Antragstellung folgenden Tag gemäß Paragraph 19, AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die nunmehrige Beschwerdeführerin zu Protokoll, in Mogadischu geboren worden zu sein und der Volksgruppe der Boon anzugehören. Sie habe ihre Heimat bereits im Oktober 2010 verlassen und habe sich seit November 2010 in Griechenland aufgehalten, von wo aus sie am 17.7.2011 ihre Reise nach Österreich fortgesetzt habe. Bezüglich ihrer Fluchtgründe gab die Beschwerdeführerin an, bereits einmal verheiratet gewesen zu sein, von den Islamisten aber in weiterer Folge zur Eheschließung mit einem Angehörigen dieser Gruppierung gezwungen worden zu sein. Darauf hin sei sie geflüchtet. Frauen würden in Somalia zu Tode gesteinigt.
I.2. Am 23.8.2011 wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt unterzogen. Dabei gab sie an, im Juni 2010 auf dem Weg zu einem Nachbarn gewesen zu sein, als sie von den Islamisten angehalten worden wäre, weil sie das Kopftuch nicht korrekt gebunden hätte. Sie sei in ein Gefängnis gebracht worden und habe als Strafe 40 Peitschenhiebe bekommen. Die Strafe wäre in einem Fußballstadion im Beisein vieler Zuschauer vollzogen worden. Danach habe man die Beschwerdeführerin nach Hause geschickt. Zudem habe auch ihr Mann Probleme mit den Islamisten bekommen, weil er sich im von der Regierung überwachten Gebiet als Gemüsehändler verdingt habe. Dies sei ihm von den Islamisten untersagt worden, jedoch habe er dessen ungeachtet seine Arbeit fortgesetzt. Darauf hin seien am 27.10.2010 drei Islamisten bei ihnen zu Hause aufgetaucht und hätten der Beschwerdeführerin erklärt, dass ihre Ehe nicht mehr aufrecht wäre, da ihr Mann mit Ungläubigen zusammenarbeiten und für diese spionieren würde. Sie sei zur Heirat mit einem Islamisten aufgefordert worden und hätte entsprechende Papiere unterzeichnen müssen. Danach hätte sie ihren Sohn zu einer Tante gebracht und sich zur Flucht entschlossen. Bis zu ihrer Ausreise, die von ihrer Tante organisiert worden sei, habe sich die Beschwerdeführerin versteckt gehalten.römisch eins.2. Am 23.8.2011 wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt unterzogen. Dabei gab sie an, im Juni 2010 auf dem Weg zu einem Nachbarn gewesen zu sein, als sie von den Islamisten angehalten worden wäre, weil sie das Kopftuch nicht korrekt gebunden hätte. Sie sei in ein Gefängnis gebracht worden und habe als Strafe 40 Peitschenhiebe bekommen. Die Strafe wäre in einem Fußballstadion im Beisein vieler Zuschauer vollzogen worden. Danach habe man die Beschwerdeführerin nach Hause geschickt. Zudem habe auch ihr Mann Probleme mit den Islamisten bekommen, weil er sich im von der Regierung überwachten Gebiet als Gemüsehändler verdingt habe. Dies sei ihm von den Islamisten untersagt worden, jedoch habe er dessen ungeachtet seine Arbeit fortgesetzt. Darauf hin seien am 27.10.2010 drei Islamisten bei ihnen zu Hause aufgetaucht und hätten der Beschwerdeführerin erklärt, dass ihre Ehe nicht mehr aufrecht wäre, da ihr Mann mit Ungläubigen zusammenarbeiten und für diese spionieren würde. Sie sei zur Heirat mit einem Islamisten aufgefordert worden und hätte entsprechende Papiere unterzeichnen müssen. Danach hätte sie ihren Sohn zu einer Tante gebracht und sich zur Flucht entschlossen. Bis zu ihrer Ausreise, die von ihrer Tante organisiert worden sei, habe sich die Beschwerdeführerin versteckt gehalten.
I.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten ab und erkannter ihr den Status einer subsidiär Schutzberechtigten zu. Der Genannten wurde eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.römisch eins.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten ab und erkannter ihr den Status einer subsidiär Schutzberechtigten zu. Der Genannten wurde eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Das Bundesasylamt begründete seine in Spruchpunkt I. abweisende Entscheidung im Wesentlichen mit der fehlenden Glaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin. Diese hätte die angeblichen Vorfälle dermaßen emotionslos geschildert und auch keine Narben der behaupteten Peitschenschläge vorweisen können, so dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass sie das Geschilderte tatsächlich erlebt habe. Zudem seien in ihren Darstellungen auch Widersprüche und Ungereimtheiten aufgetreten: So sei es nicht nachvollziehbar, dass sie etwa in Österreich ihr Kopftuch bei den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt korrekt gebunden hätte, in ihrer Heimat, wo ihr diesbezüglich Strafen gedroht hätten, allerdings nicht korrekt gekleidet auf die Straße gegangen wäre. Weiters sei nicht glaubhaft, dass ihr Mann trotz Bedrohung durch die Islamisten seine Tätigkeit als Gemüsehändler im Regierungsviertel einfach fortgesetzt habe und gemeinsam mit seiner Frau ohne Weiteres im Haus verblieben wäre. Es sei auch nicht vorstellbar, dass die Beschwerdeführerin als bereits verheiratete Frau von den Islamisten zu einer weiteren Eheschließung gedrängt worden sein soll. Die Beschwerdeführerin hätte sich dahingehend widersprochen, als sie bei der Erstbefragung gemeint hätte, sie habe sich den Islamisten gegenüber geweigert, die ihr vorgelegten Heiratsdokumente zu unterschreiben, während sie bei der Einvernahme angegeben hätte, die Papiere aus Angst unterschrieben zu haben.Das Bundesasylamt begründete seine in Spruchpunkt römisch eins. abweisende Entscheidung im Wesentlichen mit der fehlenden Glaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin. Diese hätte die angeblichen Vorfälle dermaßen emotionslos geschildert und auch keine Narben der behaupteten Peitschenschläge vorweisen können, so dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass sie das Geschilderte tatsächlich erlebt habe. Zudem seien in ihren Darstellungen auch Widersprüche und Ungereimtheiten aufgetreten: So sei es nicht nachvollziehbar, dass sie etwa in Österreich ihr Kopftuch bei den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt korrekt gebunden hätte, in ihrer Heimat, wo ihr diesbezüglich Strafen gedroht hätten, allerdings nicht korrekt gekleidet auf die Straße gegangen wäre. Weiters sei nicht glaubhaft, dass ihr Mann trotz Bedrohung durch die Islamisten seine Tätigkeit als Gemüsehändler im Regierungsviertel einfach fortgesetzt habe und gemeinsam mit seiner Frau ohne Weiteres im Haus verblieben wäre. Es sei auch nicht vorstellbar, dass die Beschwerdeführerin als bereits verheiratete Frau von den Islamisten zu einer weiteren Eheschließung gedrängt worden sein soll. Die Beschwerdeführerin hätte sich dahingehend widersprochen, als sie bei der Erstbefragung gemeint hätte, sie habe sich den Islamisten gegenüber geweigert, die ihr vorgelegten Heiratsdokumente zu unterschreiben, während sie bei der Einvernahme angegeben hätte, die Papiere aus Angst unterschrieben zu haben.
I.4. Die Beschwerdeführerin bekämpfte Spruchpunkt I. der Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde und monierte die unrichtigen Sachverhaltsfeststellungen sowie das mangelhafte Ermittlungsverfahren. Es sei ungerechtfertigt, ihren Angaben die Glaubwürdigkeit zu versagen, weil sie sich bei ihrer Einvernahme ihren Gewohnheiten entsprechend formell gekleidet habe, bei einem kurzen Besuch ihrer Nachbarin allerdings nachlässig gewesen sei und das Kopftuch lediglich über den Kopf gelegt und nicht, wie von den Islamisten gewünscht, um den Kopf gewickelt habe. Dass sie von den Auspeitschungen keine Narben davon getragen habe, liege daran, dass sie bekleidet gewesen sei. Das Schlimmste an den Auspeitschungen sei die öffentliche Demütigung. Insgesamt sei die Situation für sie sehr schwer, zumal sie auch ihr Kind in der Heimat zurücklassen habe müssen. Dies hätte sie ohne triftigen Grund niemals gemacht.römisch eins.4. Die Beschwerdeführerin bekämpfte Spruchpunkt römisch eins. der Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde und monierte die unrichtigen Sachverhaltsfeststellungen sowie das mangelhafte Ermittlungsverfahren. Es sei ungerechtfertigt, ihren Angaben die Glaubwürdigkeit zu versagen, weil sie sich bei ihrer Einvernahme ihren Gewohnheiten entsprechend formell gekleidet habe, bei einem kurzen Besuch ihrer Nachbarin allerdings nachlässig gewesen sei und das Kopftuch lediglich über den Kopf gelegt und nicht, wie von den Islamisten gewünscht, um den Kopf gewickelt habe. Dass sie von den Auspeitschungen keine Narben davon getragen habe, liege daran, dass sie bekleidet gewesen sei. Das Schlimmste an den Auspeitschungen sei die öffentliche Demütigung. Insgesamt sei die Situation für sie sehr schwer, zumal sie auch ihr Kind in der Heimat zurücklassen habe müssen. Dies hätte sie ohne triftigen Grund niemals gemacht.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.
II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
II.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.römisch zwei.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.
Die Beschwerdeführerin hat während des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens gleichlautende Angaben zu ihren Fluchtgründen getätigt. Das Bundesasylamt geht von der Unglaubwürdigkeit der Ausführungen aus, wobei die herangezogene Begründung nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes in erster Linie auf reinen Spekulationen und Mutmaßungen basiert, die auf keinen objektiven bzw. objektivierbaren Grundlagen beruhen.
Soweit die belangte Behörde etwa den Standpunkt vertritt, die Beschwerdeführerin hätte sich in ihren Darstellungen dahingehend widersprochen, dass sie bei der Erstbefragung behauptet hätte, sie habe sich geweigert, die Heiratsdokumente zu unterzeichnen und demgegenüber bei der Einvernahme angegeben habe, sie hätte aus Angst unterschrieben, so erweist sich diese Annahme als klar aktenwidrig:
So hat die Beschwerdeführerin (vgl. AS 19) bei der Erstbefragung zwar ausgesagt, sie habe sich geweigert, habe aber "dann unterschrieben".So hat die Beschwerdeführerin vergleiche AS 19) bei der Erstbefragung zwar ausgesagt, sie habe sich geweigert, habe aber "dann unterschrieben".
Generell trifft das Bundesasylamt zwar weitschweifige Länderfeststellungen, jedoch beziehen sich diese überwiegend auf Themen, die im gegenständlichen Fall nicht die geringste Rolle spielen. So werden etwa seitenlange Feststellungen zur Situation in Somaliland und Puntland getroffen, obwohl die Beschwerdeführerinunwidersprochen- angibt, aus Mogadischu zu stammen. Weiters befasst sich die belangte Behörde ausführlich mit Fragen des Wehrdienstes und mit Deserteuren, obwohl es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Frau handelt, deren Vorbringen auch nicht ansatzweise mit diesen Themenstellungen in Verbindung zu bringen ist. Demgegenüber aber hat es das Bundesasylamt gänzlich unterlassen, die Vorgehensweise der Islamisten gegenüber Frauen näher zu beleuchten und abzuklären, ob es in der Praxis zu Zwangsverheiratungen auch bereits formal verheirateter Frauen kommt bzw. welche Voraussetzungen für Auspeitschungen vorliegen müssen und in welchem Rahmen diese vorgenommen werden. Es kann somit nicht objektiv gesagt werden, dass die Angaben der Beschwerdeführerin von vornherein als unplausibel und unwahr erscheinen.
Auf Basis des mangelhaften Ermittlungsverfahrens kann daher nicht abschließend beurteilt werden, ob im konkreten Fall ein asylrelevanter Sachverhalt vorliegt oder nicht.
II.11.Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.11.Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).
II.12. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.12. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 u, n, d, 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, wesentlicher VerfahrensmangelZuletzt aktualisiert am
25.07.2012