TE AsylGH Erkenntnis 2012/5/14 A5 421736-1/2011

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Veröffentlicht am 14.05.2012
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Spruch

A5 421.736-1/2011/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 20.9.2011, Zl. 11 09.185-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehöriger von Somalia, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 20.9.2011, Zl. 11 09.185-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde von XXXX wird Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit insoweit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 wird Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit insoweit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der vormals minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 19.8.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 20.8.2011 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der vormals minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 19.8.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 20.8.2011 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der am Tag der Antragstellung gemäß § 19 AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der nunmehrige Beschwerdeführer zu Protokoll, somalischer Staatsangehöriger zu sein und seine Heimat im Alter von 10 Jahren aufgrund des dort herrschenden Bürgerkrieges verlassen zu haben. Seine Familie und er hätten zuletzt in Syrien gelebt, aber nach Ausbruch der dortigen Unruhen hätte seine Mutter ihn als ältesten Sohn nach Europa geschickt. Im Fall seiner Rückkehr nach Somalia befürchte der Beschwerdeführer, getötet zu werden.Bei der am Tag der Antragstellung gemäß Paragraph 19, AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der nunmehrige Beschwerdeführer zu Protokoll, somalischer Staatsangehöriger zu sein und seine Heimat im Alter von 10 Jahren aufgrund des dort herrschenden Bürgerkrieges verlassen zu haben. Seine Familie und er hätten zuletzt in Syrien gelebt, aber nach Ausbruch der dortigen Unruhen hätte seine Mutter ihn als ältesten Sohn nach Europa geschickt. Im Fall seiner Rückkehr nach Somalia befürchte der Beschwerdeführer, getötet zu werden.

I.2. Am 23.8.2011 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer im Beisein seiner vormaligen gesetzlichen Vertretung niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen und führte dabei aus, in XXXX geboren worden zu sein und dort bis zu seinem 10. Lebensjahr gelebt zu haben; danach sei er insgesamt 7 Jahre gemeinsam mit seiner Familie in Damaskus, Syrien, aufhältig gewesen. Er habe dort die Grundschule besucht. Hinsichtlich seiner Sprachkenntnisse in Somali führte der nunmehrige Beschwerdeführer aus, Somali lesen, aber nicht schreiben zu können. An seine eigentliche Heimat habe er kaum Erinnerungen, ebenso kenne er seine Volksgruppenzugehörigkeit nicht. Seine Mutter hätte ihm bezüglich des Verlassens der Heimat lediglich gesagt, dass es damals nicht genügend Essen für die ganze Familie gegeben habe. Aus Syrien sei der Genannte aufgrund der dortigen Auseinandersetzungen zwischen der Regierung und den Rebellen weggegangen.römisch eins.2. Am 23.8.2011 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer im Beisein seiner vormaligen gesetzlichen Vertretung niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen und führte dabei aus, in römisch 40 geboren worden zu sein und dort bis zu seinem 10. Lebensjahr gelebt zu haben; danach sei er insgesamt 7 Jahre gemeinsam mit seiner Familie in Damaskus, Syrien, aufhältig gewesen. Er habe dort die Grundschule besucht. Hinsichtlich seiner Sprachkenntnisse in Somali führte der nunmehrige Beschwerdeführer aus, Somali lesen, aber nicht schreiben zu können. An seine eigentliche Heimat habe er kaum Erinnerungen, ebenso kenne er seine Volksgruppenzugehörigkeit nicht. Seine Mutter hätte ihm bezüglich des Verlassens der Heimat lediglich gesagt, dass es damals nicht genügend Essen für die ganze Familie gegeben habe. Aus Syrien sei der Genannte aufgrund der dortigen Auseinandersetzungen zwischen der Regierung und den Rebellen weggegangen.

Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt, die am 16.9.2011 ebenfalls im Beisein seiner damaligen gesetzlichen Vertretung stattfand, betonte der Beschwerdeführer, im bisherigen Verfahren die Wahrheit gesagt zu haben. Er wiederholte im Wesentlichen seine bisherigen Angaben und verwies darauf, seit seinem 10. Lebensjahr nicht mehr in Somalia gewesen zu sein. Zwischenzeitlich hätte er sich auch bei seiner nach wie vor in Damaskus aufhältigen Mutter nach seiner Clanzugehörigkeit erkundigt und habe in Erfahrung gebracht, dem Stamm der Madhibaan anzugehören. Seine Mutter habe ihm außerdem gesagt, dass seine Familie Somalia aufgrund von Hunger und Krieg verlassen habe. Er wisse lediglich, dass ein Onkel mütterlicherseits auch gekämpft habe und sich die Stämme untereinander bekämpfen würden bzw. eine Gruppe namens Al Shabaab aktiv wäre. Sonst könne er aber keine weiteren Angaben zu seinem Herkunftsland und der dort herrschenden Lage zum Zeitpunkt seiner Ausreise machen.

Abschließend wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Berichte zur Lage in Somalia zur Kenntnis gebracht, zu denen sich der Genannte nicht äußern wollte.

I:3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab und erkannte ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu. Dem Genannten wurde eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Begründend führte das Bundesasylamt im Zusammenhang mit seiner in Spruchpunkt I. abweisenden Entscheidung aus, dass der Beschwerdeführer keine gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen im Sinne der GFK geltend gemacht und mehrmals betont hätte, Somalia bereits im Alter von 10 Jahren aufgrund des dort herrschenden Bürgerkriegs verlassen zu haben. Eine Bürgerkriegssituation sei allerdings nicht per se asylrelevant, vielmehr müsse der Betroffene konkret gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlungen glaubhaft machen, die nicht als bloß mehr oder weniger zufällige Folge des Krieges zu qualifizieren seien. Dasselbe gelte für die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volksgruppe. Auch eine solche begründe ohne weiteres Hinzutreten konkreter, individueller Verfolgungshandlungen keinen asylrelevanten Sachverhalt.Begründend führte das Bundesasylamt im Zusammenhang mit seiner in Spruchpunkt römisch eins. abweisenden Entscheidung aus, dass der Beschwerdeführer keine gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen im Sinne der GFK geltend gemacht und mehrmals betont hätte, Somalia bereits im Alter von 10 Jahren aufgrund des dort herrschenden Bürgerkriegs verlassen zu haben. Eine Bürgerkriegssituation sei allerdings nicht per se asylrelevant, vielmehr müsse der Betroffene konkret gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlungen glaubhaft machen, die nicht als bloß mehr oder weniger zufällige Folge des Krieges zu qualifizieren seien. Dasselbe gelte für die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volksgruppe. Auch eine solche begründe ohne weiteres Hinzutreten konkreter, individueller Verfolgungshandlungen keinen asylrelevanten Sachverhalt.

Die Zuerkennung subsidiären Schutzes wurde im Wesentlichen mit der schlechten Sicherheits- und Menschenrechtslage in Somalia begründet und dementsprechend eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

I.4. Der Beschwerdeführer erhob im Wege seiner vormaligen gesetzlichen Vertretung gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes fristgerecht Beschwerde und wiederholte darin im Kern seine bisherigen Angaben. Er betonte, dass eine wohlbegründete Furcht nicht in der Vergangenheit liegende Verfolgungshandlungen voraussetze, sondern die Annahme genüge, dass solche Handlungen zu befürchten seien. Aufgrund der katastrophalen humanitären Lage in Verbindung mit der Machtausübung durch Al Shabaab und der Stammeszugehörigkeit zu den Madhibaan sei beim Beschwerdeführer von einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr auszugehen. Der Beschwerdeführer zitierte zahlreiche Berichte über die Lage in Somalia und verwies abschließend auf seine Minderjährigkeit, die aufgrund der auch von Österreich unterzeichneten Kinderrechtskonvention besondere Berücksichtigung zu finden hätte.römisch eins.4. Der Beschwerdeführer erhob im Wege seiner vormaligen gesetzlichen Vertretung gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes fristgerecht Beschwerde und wiederholte darin im Kern seine bisherigen Angaben. Er betonte, dass eine wohlbegründete Furcht nicht in der Vergangenheit liegende Verfolgungshandlungen voraussetze, sondern die Annahme genüge, dass solche Handlungen zu befürchten seien. Aufgrund der katastrophalen humanitären Lage in Verbindung mit der Machtausübung durch Al Shabaab und der Stammeszugehörigkeit zu den Madhibaan sei beim Beschwerdeführer von einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr auszugehen. Der Beschwerdeführer zitierte zahlreiche Berichte über die Lage in Somalia und verwies abschließend auf seine Minderjährigkeit, die aufgrund der auch von Österreich unterzeichneten Kinderrechtskonvention besondere Berücksichtigung zu finden hätte.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.

II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).

II.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.römisch zwei.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.

Der Beschwerdeführer hat während des gesamten Verfahrens vor dem Bundesasylamt sowie in seinem Beschwerdeschriftsatz gleichlautende Angaben getätigt und glaubhaft gemacht, Somalia im Alter von 10 Jahren aufgrund des dort herrschenden Bürgerkrieges gemeinsam mit seiner Familie verlassen und fortan in Syrien gelebt zu haben. Es ist dem Bundesasylamt grundsätzlich beizupflichten, dass weder die allgemeine Bürgerkriegssituation noch die Volksgruppenzugehörigkeit für sich betrachtet geeignet sind, einen asylrelevanten Sachverhalt im Sinne der GFK zu entfalten.

Dabei hat die belangte Behörde aber die ständige Judikatur des VwGH außer Acht gelassen, derzufolge nicht nur bereits gesetzte Verfolgungshandlungen zur Annahme wohlbegründeter Furcht führen können, sondern auch stets zu prüfen ist, ob der Betroffene künftig infolge eines Konventionsgrundes der Gefahr solcher Handlungen ausgesetzt sein könnte (vgl. dazu VwGH 26.2.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 9.4.1997, Zl. 95/01/055 u.v.m). Darauf hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zutreffend hingewiesen.Dabei hat die belangte Behörde aber die ständige Judikatur des VwGH außer Acht gelassen, derzufolge nicht nur bereits gesetzte Verfolgungshandlungen zur Annahme wohlbegründeter Furcht führen können, sondern auch stets zu prüfen ist, ob der Betroffene künftig infolge eines Konventionsgrundes der Gefahr solcher Handlungen ausgesetzt sein könnte vergleiche dazu VwGH 26.2.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 9.4.1997, Zl. 95/01/055 u.v.m). Darauf hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zutreffend hingewiesen.

Die gegenständliche Begründung des Bundesasylamtes greift somit insofern zu kurz, als eine Prüfung der Frage, ob aufgrund des Alters, Geschlechts bzw. der Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Somalia Verfolgungshandlungen wahrscheinlich sind bzw. ob dem Genannten dagegen staatlicher Schutz offen steht, gänzlich unterblieben ist. Die Beschränkung auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer zum - viele Jahre zurückliegenden - Zeitpunkt des Verlassens seiner Heimat keinen solchen Handlungen ausgesetzt war, belastet den angefochtenen Bescheid mit einem wesentlichen Mangel. Es fehlen konkrete Feststellungen zur Frage des Umgangs mit Rückkehrern, sowie zur Frage, ob und inwieweit der Genannte als junger Mann, der viele Jahre im Ausland gelebt hat und der Angehöriger eines Minderheitenstammes ist, in seinem Heimatstaat staatlichen oder dem Staat aufgrund fehlender Schutzmechanismen zurechenbaren Repressionen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit und in bestimmter Intensität ausgesetzt sein könnte.

Eine umfassende Beurteilung des Vorliegens oder Nichtvorliegens eines asylrelevanten Sachverhaltes wird somit nicht nur unter Berücksichtigung vergangener Erlebnisse, sondern erst auch aufgrund einer Zukunftsprognose anhand der konkreten Umstände im Einzelfall möglich sein.

II.11.Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.11.Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).

II.12. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.12. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 u, n, d, 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Minderheiten-Zugehörigkeit, Sicherheitslage, wesentlicher Verfahrensmangel

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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