Norm
AsylG 2005 §3Spruch
A13 426.290-1/2012/3E
A13 426.295-1/2012/3E
A13 426.294-1/2012/3E
A13 426.293-1/2012/3E
A13 426.291-1/2012/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Lassmann als Beisitzerin über die Beschwerden
1.) des XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.04.2012, Zl. 11 06.463-BAG,1.) des römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.04.2012, Zl. 11 06.463-BAG,
2.) der XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.04.2012, Zl. 11 06.454-BAG,2.) der römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.04.2012, Zl. 11 06.454-BAG,
3.) der mj. XXXX, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.04.2012,3.) der mj. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.04.2012,
Zl. 11 06.455-BAG,
4.) des mj. XXXX, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.04.2012,4.) des mj. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.04.2012,
Zl. 11 06.456-BAG,
5.) der mj. XXXX, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.04.2012,5.) der mj. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.04.2012,
Zl. 12 02.560-BAG,
alle StA. ungeklärt alias Syrien, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerden werden die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheiten gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung von neuen Bescheiden an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerden werden die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheiten gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung von neuen Bescheiden an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus den erstinstanzlichen Verwaltungsakten.
2. Die Erst- bis Viertbeschwerdeführer reisten illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte die Zweitbeschwerdeführerin für sich und als gesetzliche Vertreterin für die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer am 28.06.2011 sowie der Erstbeschwerdeführer am 29.06.2011 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Die minderjährige Fünftbeschwerdeführerin wurde am XXXX im Bundesgebiet geboren und stellte die Zweitbeschwerdeführerin auch für sie am 02.03.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.2. Die Erst- bis Viertbeschwerdeführer reisten illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte die Zweitbeschwerdeführerin für sich und als gesetzliche Vertreterin für die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer am 28.06.2011 sowie der Erstbeschwerdeführer am 29.06.2011 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Die minderjährige Fünftbeschwerdeführerin wurde am römisch 40 im Bundesgebiet geboren und stellte die Zweitbeschwerdeführerin auch für sie am 02.03.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Erstbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin gaben in ihrer Erstbefragung am 29.06.2011 gleichlautend an, dass sie aus Syrien kämen, staatenlos seien, kurdischer Volksgruppen- und jezidischer Glaubenszugehörigkeit wären und in XXXX/Syrien gelebt hätten. Sie seien beide Analphabeten, seien der arabischen Sprache nicht mächtig, und würden ausschließlich Kurmandschi sprechen. Der Erstbeschwerdeführer habe als Schäfer gearbeitet, die Zweitbeschwerdeführerin sei Hausfrau gewesen.
Zum Fluchtgrund befragt gaben sie an, dass die Zweitbeschwerdeführerin von Arabern vergewaltigt worden wäre und diese seitdem sehr viel Angst, Albträume und Selbstmordgedanken habe. Außerdem hätten Verwandte gesagt, dass die Zweitbeschwerdeführerin aufgrund des Vorfalles getötet gehöre, da sie Mutter zweier Kinder wäre. Ihre Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe.
In weiterer Folge wurde mit dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin jeweils eine Sprachanalyse vom Sprachinstitut Sprakab durchgeführt.
Aus dem Sprachanalysebericht vom 30.08.2011 in Bezug auf den Erstbeschwerdeführer geht zusammengefasst hervor, dass der sprachliche Hintergrund des Sprechers mit sehr hoher Sicherheit nicht in Syrien liege. Der Erstbeschwerdeführer spreche Kurmandschi auf Muttersprachenniveau. Sein angegebener sprachlicher Hintergrund in XXXX, habe laut Einschätzung einen sehr geringen Wahrscheinlichkeitsgrad. Er verwende gewisse Wort- und Satzkonstruktionen sowie Wörter und Begriffe, die sich nicht der in Syrien gesprochenen Variante von Kurmancî zuordnen lasse.Aus dem Sprachanalysebericht vom 30.08.2011 in Bezug auf den Erstbeschwerdeführer geht zusammengefasst hervor, dass der sprachliche Hintergrund des Sprechers mit sehr hoher Sicherheit nicht in Syrien liege. Der Erstbeschwerdeführer spreche Kurmandschi auf Muttersprachenniveau. Sein angegebener sprachlicher Hintergrund in römisch 40 , habe laut Einschätzung einen sehr geringen Wahrscheinlichkeitsgrad. Er verwende gewisse Wort- und Satzkonstruktionen sowie Wörter und Begriffe, die sich nicht der in Syrien gesprochenen Variante von Kurmancî zuordnen lasse.
Zur Kenntniskontrolle führte der Bericht Folgendes aus (Fehler im Original):
"Der Sprecher besitzt korrekte aber vage Kenntnisse zu der von ihm angegebenen Herkunftsregion.
Er zählt korrekt die Namen der zu XXXX naheliegenden Dörfer auf, wie z. B. XXXX. Er gibt korregt an dass ajnabi "Ausländer" shehadet taarif ¿Ausweispapiere' besitzen. Er besitzt korrekte Kenntnisse zum Namen des syrischen Präsidenten, zur Fahne von Syrien und zur Landwirtschaft der Region.Er zählt korrekt die Namen der zu römisch 40 naheliegenden Dörfer auf, wie z. B. römisch 40 . Er gibt korregt an dass ajnabi "Ausländer" shehadet taarif ¿Ausweispapiere' besitzen. Er besitzt korrekte Kenntnisse zum Namen des syrischen Präsidenten, zur Fahne von Syrien und zur Landwirtschaft der Region.
Er besitzt keine Arabisch-Kenntnisse. Er kennt weder kurdische Sänger noch den Namen des Präsidenten vor Bashar al-Assad.
Er besitzt korrekte Kenntnisse zu jesidischen Sekten, wie z.B. XXXX. Laut eigener Angabe gehöre er dem Sekt XXXX an. Er gibt korrekt an dass Personen aus verschiedenen Sekten einander nicht heiraten dürfen. Er besitzt korrekte Kenntnisse zu jesidischen Feiertagen. Er besitzt korrekte Kenntnisse zur geografischen Lage des Wallfahrtsortes.Er besitzt korrekte Kenntnisse zu jesidischen Sekten, wie z.B. römisch 40 . Laut eigener Angabe gehöre er dem Sekt römisch 40 an. Er gibt korrekt an dass Personen aus verschiedenen Sekten einander nicht heiraten dürfen. Er besitzt korrekte Kenntnisse zu jesidischen Feiertagen. Er besitzt korrekte Kenntnisse zur geografischen Lage des Wallfahrtsortes.
Er besitzt korrekte Kenntnisse zu lokalen Gerichten.
Er besitzt korrekte aber vage Kenntnisse zu den Heiratstraditionen der Region." (AS 57-61 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)
In Bezug auf die Zweitbeschwerdeführerin kommt der Sprachanalysebericht vom 23.08.2011 zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass diese Kurmandschi auf Muttersprachenniveau spreche. Ihr sprachlicher Hintergrund lasse sich mit sehr hoher Sicherheit nicht XXXX in Syrien zuordnen. Ihr angeblicher sprachlicher Hintergrund habe laut Einschätzungen sehr geringen Wahrscheinlichkeitsgrad. Sie verwende gewisse Wörter und Begriffe, morphologische und syntaktische Merkmale sowie phonologische und prosodische Merkmale, die sich nicht der in Syrien gesprochenen Variante zuordnen ließen.In Bezug auf die Zweitbeschwerdeführerin kommt der Sprachanalysebericht vom 23.08.2011 zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass diese Kurmandschi auf Muttersprachenniveau spreche. Ihr sprachlicher Hintergrund lasse sich mit sehr hoher Sicherheit nicht römisch 40 in Syrien zuordnen. Ihr angeblicher sprachlicher Hintergrund habe laut Einschätzungen sehr geringen Wahrscheinlichkeitsgrad. Sie verwende gewisse Wörter und Begriffe, morphologische und syntaktische Merkmale sowie phonologische und prosodische Merkmale, die sich nicht der in Syrien gesprochenen Variante zuordnen ließen.
Zur Kenntniskontrolle wurde im Bericht Folgendes angeführt (Fehler im Original):
"Der Sprecher besitzt weder Kenntnisse zur Region XXXX noch zu Syrien."Der Sprecher besitzt weder Kenntnisse zur Region römisch 40 noch zu Syrien.
Sie kann die Namen naheliegender Dörfer von XXXX nicht nennen.Sie kann die Namen naheliegender Dörfer von römisch 40 nicht nennen.
Sie kann keine Angaben zur syrischem Währung machen.
Sie kennt den Namen vom Syriens Präsident nicht.
Der Sprecher sei laut eigener Angabe Jeside. Sie besitzt korrekte Kenntnisse zu gewissen Themen hinsichtlich des Jesidentums.
Sie macht Angaben zu Sekten unter den Jesiden, wie XXXX.Sie macht Angaben zu Sekten unter den Jesiden, wie römisch 40 .
Sie sagt dass man Personen aus anderen Sekten nicht heiraten darf.
Sie kennt den Namen eines Wallfahrtsortes: Lalish
Sie macht Angaben zum Fasten
Sie kann keine Angaben zu Feiertagen machen." (AS 65-71 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)
Weitere von SPRAKAB durchgeführte Sprachanalysen ergaben, dass der sprachliche Hintergrund des Erstbeschwerdeführers mit hoher Sicherheit Armenien oder Georgien zuzuordnen wäre, der sprachliche Hintergrund der Zweitbeschwerdeführerin mit hoher Sicherheit Armenien.
Das Ergebnis der Sprachanalyse wurde dem Erstbeschwerdeführer in der Einvernahme vom 03.04.2012 zur Kenntnis gebracht. Er gab hiezu wiederholt an, aus Syrien aus dem Dorf XXXX zu stammen und bis zu seiner Ausreise dort gelebt zu haben. Zu dem Bericht könne er nichts sagen.Das Ergebnis der Sprachanalyse wurde dem Erstbeschwerdeführer in der Einvernahme vom 03.04.2012 zur Kenntnis gebracht. Er gab hiezu wiederholt an, aus Syrien aus dem Dorf römisch 40 zu stammen und bis zu seiner Ausreise dort gelebt zu haben. Zu dem Bericht könne er nichts sagen.
Sie hätten wegen der Vergewaltigung seiner Frau Syrien verlassen, da dies eine Angelegenheit sei, die ihre Ehre betreffe. Seine Gattin wäre nunmehr zwei Monate stationär im Spital gewesen, da sie sich umbringen habe wollen. Hätte es die Vergewaltigung nicht gegeben, wäre sie nie in einen solchen Zustand gekommen.
Laut Arztbrief des Klinikums XXXX, Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie akut, war die Zweitbeschwerdeführerin von XXXX in stationärer Behandlung. Sie sei nach einem Suizidversuch eingewiesen worden und sei im fünften Monat schwanger. Nachdem von der Zweitbeschwerdeführerin keinerlei Krankheitseinsicht und eine erhebliche Selbstgefährdung sowie die Gefährdung für das ungeborene Kind bestanden habe, wäre eine Überstellung in den geschlossenen Bereich der Psychiatrie notwendig gewesen. Am 21.11.2011 habe sie einen weiteren Selbstmordversuch unternommen. Nach zunehmender psychischer Stabilisierung wäre die Patientin am XXXX entlassen worden.Laut Arztbrief des Klinikums römisch 40 , Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie akut, war die Zweitbeschwerdeführerin von römisch 40 in stationärer Behandlung. Sie sei nach einem Suizidversuch eingewiesen worden und sei im fünften Monat schwanger. Nachdem von der Zweitbeschwerdeführerin keinerlei Krankheitseinsicht und eine erhebliche Selbstgefährdung sowie die Gefährdung für das ungeborene Kind bestanden habe, wäre eine Überstellung in den geschlossenen Bereich der Psychiatrie notwendig gewesen. Am 21.11.2011 habe sie einen weiteren Selbstmordversuch unternommen. Nach zunehmender psychischer Stabilisierung wäre die Patientin am römisch 40 entlassen worden.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX wurde die Unterbringung der Zweitbeschwerdeführerin an der Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie des Klinikums XXXX für die Dauer von vier Wochen für zulässig erklärt.Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 wurde die Unterbringung der Zweitbeschwerdeführerin an der Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie des Klinikums römisch 40 für die Dauer von vier Wochen für zulässig erklärt.
Laut Kurzarztbrief des Klinikums XXXX, Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie vom XXXX liege bei der Zweitbeschwerdeführerin eine Anpassungsstörung, Vd. PTSD, sowie eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vor, es werde die Einnahme des Medikamentes Zyprexa empfohlen.Laut Kurzarztbrief des Klinikums römisch 40 , Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie vom römisch 40 liege bei der Zweitbeschwerdeführerin eine Anpassungsstörung, römisch fünf d. PTSD, sowie eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vor, es werde die Einnahme des Medikamentes Zyprexa empfohlen.
Am XXXX brachte die Zweitbeschwerdeführerin die minderjährige Fünftbeschwerdeführerin im Bundesgebiet zur Welt.Am römisch 40 brachte die Zweitbeschwerdeführerin die minderjährige Fünftbeschwerdeführerin im Bundesgebiet zur Welt.
In der niederschriftlichen Einvernahme vom 03.04.2012 gab die Zweitbeschwerdeführerin auf Vorhalt des Sprakab-Analyseberichtes an, dass sie aus Syrien stamme und sie ihre Umgebung in Syrien nie gekannt habe, da sie das Haus kaum verlassen habe. Aufgrund ihrer Situation könne sie sich auch an manche Dinge nicht mehr erinnern. Sie sei von Arabern vergewaltigt worden.
Laut fachärztlichem Attest von Dr. XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 29.03.2012 leide die Zweitbeschwerdeführerin an einer schweren depressiven Störung, Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung, Zustand nach zweimaligem Suizidversuch im Oktober sowie November 2011 und wirke die Betroffene derzeit stimmungsmäßig ausgeglichen, adäquat affizierbar und geordnet, kümmere sich um den Säugling und würde die bisherige ambulante psychiatrische Behandlung fortgeführt werden.Laut fachärztlichem Attest von Dr. römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 29.03.2012 leide die Zweitbeschwerdeführerin an einer schweren depressiven Störung, Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung, Zustand nach zweimaligem Suizidversuch im Oktober sowie November 2011 und wirke die Betroffene derzeit stimmungsmäßig ausgeglichen, adäquat affizierbar und geordnet, kümmere sich um den Säugling und würde die bisherige ambulante psychiatrische Behandlung fortgeführt werden.
Das Bundesasylamt hat mit Bescheiden vom 04.04.2012 die Anträge auf internationalen Schutz der fünf Beschwerdeführer (Zl. 11 06.463-BAG betreffend den Erstbeschwerdeführer, Zl. 11 06.454-BAG betreffend die Zweitbeschwerdeführerin, Zl. 11 06.455-BAG betreffend die minderjährige Drittbeschwerdeführerin, Zl. 11 06.456-BAG betreffend den minderjährigen Viertbeschwerdeführer sowie Zl. 12 02.560-BAG betreffend die minderjährige Fünftbeschwerdeführerin) gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 abgewiesen. Gleichzeitig wurde die Ausweisung der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 iVm § 8 Abs. 6 AsylG 2005 ausgesprochen.Das Bundesasylamt hat mit Bescheiden vom 04.04.2012 die Anträge auf internationalen Schutz der fünf Beschwerdeführer (Zl. 11 06.463-BAG betreffend den Erstbeschwerdeführer, Zl. 11 06.454-BAG betreffend die Zweitbeschwerdeführerin, Zl. 11 06.455-BAG betreffend die minderjährige Drittbeschwerdeführerin, Zl. 11 06.456-BAG betreffend den minderjährigen Viertbeschwerdeführer sowie Zl. 12 02.560-BAG betreffend die minderjährige Fünftbeschwerdeführerin) gemäß Paragraphen 3, 8, AsylG 2005 abgewiesen. Gleichzeitig wurde die Ausweisung der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 ausgesprochen.
Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass dem Vorbringen der Antragsteller keine Glaubwürdigkeit zukomme. Dem Gutachten von Sprakab in Bezug auf den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sei jeweils zu entnehmen, dass diese mit sehr hoher Sicherheit nicht aus Syrien stammen. Ihr sprachlicher Hintergrund sei mit einer sehr geringen Wahrscheinlichkeit Syrien zuzuordnen. Das Ergebnis der Sprachanalyse wäre mit dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin erörtert worden und hätten diese dem Ergebnis nicht substantiiert entgegentreten können. In Ermangelung sonstiger Anhaltspunkte sei eine positive Feststellung eines konkreten Herkunftslandes bzw. eines Staates des gewöhnlichen Aufenthaltsortes nicht möglich gewesen; die im § 8 Abs. 6 (erster Satz) AsylG 2005 enthaltene Sonderbestimmung gelange daher zur Anwendung.Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass dem Vorbringen der Antragsteller keine Glaubwürdigkeit zukomme. Dem Gutachten von Sprakab in Bezug auf den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sei jeweils zu entnehmen, dass diese mit sehr hoher Sicherheit nicht aus Syrien stammen. Ihr sprachlicher Hintergrund sei mit einer sehr geringen Wahrscheinlichkeit Syrien zuzuordnen. Das Ergebnis der Sprachanalyse wäre mit dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin erörtert worden und hätten diese dem Ergebnis nicht substantiiert entgegentreten können. In Ermangelung sonstiger Anhaltspunkte sei eine positive Feststellung eines konkreten Herkunftslandes bzw. eines Staates des gewöhnlichen Aufenthaltsortes nicht möglich gewesen; die im Paragraph 8, Absatz 6, (erster Satz) AsylG 2005 enthaltene Sonderbestimmung gelange daher zur Anwendung.
Nachdem beide Ehegatten und ihre Kinder von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen seien, stelle die Ausweisung keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Nachdem beide Ehegatten und ihre Kinder von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen seien, stelle die Ausweisung keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.
In Bezug auf die minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer wurde in den angefochtenen Bescheiden begründend ausgeführt, es könne nicht festgestellt werden, dass diese aus Syrien stammen. Da ihr Herkunftsstaat ungeklärt sei, habe auch keine Staatsangehörigkeit und auch keine Bedrohungssituation im Falle einer Ausweisung festgestellt werden können. Den Angehörigen sei weder Asyl, noch subsidiärer Schutz gewährt worden. Es liege ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vor.In Bezug auf die minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer wurde in den angefochtenen Bescheiden begründend ausgeführt, es könne nicht festgestellt werden, dass diese aus Syrien stammen. Da ihr Herkunftsstaat ungeklärt sei, habe auch keine Staatsangehörigkeit und auch keine Bedrohungssituation im Falle einer Ausweisung festgestellt werden können. Den Angehörigen sei weder Asyl, noch subsidiärer Schutz gewährt worden. Es liege ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG vor.
Gegen sämtliche dieser Bescheide wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben.
Am 26.04.2012 wurden die Verfahren der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt.
II. Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:römisch zwei. Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:
1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.
2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
3. Gemäß § 9 leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.3. Gemäß Paragraph 9, leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
4. Gemäß § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 (in der Folge: AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (in der Folge: AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
5. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.5. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
6. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.6. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.
7. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
8. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).8. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
9. Inhalt und Form von Bescheiden sind in §§ 58 ff AVG bestimmt. Gemäß § 58 Abs. 2 AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Parteien nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträgen von Beteiligten abgesprochen wird. Diese Bestimmung stellt somit zunächst ausdrücklich den Grundsatz auf, dass Bescheide im Sinne des AVG zu begründen sind.9. Inhalt und Form von Bescheiden sind in Paragraphen 58, ff AVG bestimmt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Parteien nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträgen von Beteiligten abgesprochen wird. Diese Bestimmung stellt somit zunächst ausdrücklich den Grundsatz auf, dass Bescheide im Sinne des AVG zu begründen sind.
In Ergänzung dazu ordnet § 60 AVG an, welchen Inhalt die Begründung eines Bescheides aufzuweisen hat.In Ergänzung dazu ordnet Paragraph 60, AVG an, welchen Inhalt die Begründung eines Bescheides aufzuweisen hat.
Die Begründung von Bescheiden ist nicht Selbstzweck, sondern verfolgt den Zweck, die Parteien über die tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen in Kenntnis zu setzen, die zum Spruch des Bescheides geführt haben. Ohne entsprechende Begründung ist den Parteien eine zweckmäßige, gegen den Bescheid gerichtete Rechtsverfolgung nicht möglich.
Gem. § 60 AVG sind in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. In Ermangelung der Voraussetzungen des § 58 Abs. 2 AVG sollen Bescheide daher in schlüssiger und vollständiger Weise begründet werden (VwGH 30.05.1963, 95/63) bzw. - anders ausgedrückt - die Vorgangsweise der Behörde bis zur Erlassung des Bescheides widerspiegeln.Gem. Paragraph 60, AVG sind in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. In Ermangelung der Voraussetzungen des Paragraph 58, Absatz 2, AVG sollen Bescheide daher in schlüssiger und vollständiger Weise begründet werden (VwGH 30.05.1963, 95/63) bzw. - anders ausgedrückt - die Vorgangsweise der Behörde bis zur Erlassung des Bescheides widerspiegeln.
Dem Telos des § 60 AVG entsprechend muss zum einen die Begründung so gestaltet sein, dass der Bescheidadressat über die für die Entscheidung der Behörde maßgeblichen Erwägungen ausreichend und nachvollziehbar informiert wird, sodass er in der Lage ist, sie eventuell zu entkräften und Gegenargumente vorzubringen. Nach stRsp des VwGH sind zum anderen im (letztinstanzlichen) Bescheid die in § 60 AVG genannten Elemente in einer eindeutigen, (nicht nur die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden, sondern auch) der nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts zugänglichen Weise darzulegen (VwGH 12.09.1996 95/20/0666 und 25.02.2004, 2003/12/0027 sowie - auch zum Verhältnis zur Wesentlichkeit eines diesbezüglichen Verfahrensmangels - VwGH 28.07.2000, 99/09/0032; 31.03.2004, 2002/06/0201; 15.09.2004, 2002/09/0144; ferner VfSlg 12.476/1990; 13.007/1992.)Dem Telos des Paragraph 60, AVG entsprechend muss zum einen die Begründung so gestaltet sein, dass der Bescheidadressat über die für die Entscheidung der Behörde maßgeblichen Erwägungen ausreichend und nachvollziehbar informiert wird, sodass er in der Lage ist, sie eventuell zu entkräften und Gegenargumente vorzubringen. Nach stRsp des VwGH sind zum anderen im (letztinstanzlichen) Bescheid die in Paragraph 60, AVG genannten Elemente in einer eindeutigen, (nicht nur die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden, sondern auch) der nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts zugänglichen Weise darzulegen (VwGH 12.09.1996 95/20/0666 und 25.02.2004, 2003/12/0027 sowie - auch zum Verhältnis zur Wesentlichkeit eines diesbezüglichen Verfahrensmangels - VwGH 28.07.2000, 99/09/0032; 31.03.2004, 2002/06/0201; 15.09.2004, 2002/09/0144; ferner VfSlg 12.476 aus 1990,; 13.007 aus 1992,.)
§ 60 AVG erfordert daher in seinem ersten Schritt die Darstellung jenes (in einem gem. § 39 Abs. 2 AVG amtswegig geführten Ermittlungsverfahrens erhobenen Sachverhalts), welchen die Behörde ihrer rechtlichen Beurteilung zugrunde legt (so auch VwGH 20.10.2004, 2001/08/0020), in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche sie im Falle des Vorliegendes widerstreitender Beweisergebnisse nach § 45 Abs. 2 AVG dazu bewogen hat, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägung, deren Ergebnis zum Spruch des Bescheides geführt hat (VwGH 27.06.1995, 92/07/0184; 26.06.1996, 96/07/0052; 13.09.2001, 97/12/0184). Dabei ist zu beachten, dass die Begründung eines Bescheides die Bekanntgabe jenes konkreten Sachverhaltes, der die Beurteilung der Rechtsfrage ermöglicht, sowie der Erwägung verlangt, auf Grund derer die Behörde zur Überzeugung gelangt, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist (VwGH 19.05.1994, 90/07/0121; 29.08.1995, 94/05/0196 vgl. etwa auch VwGH 13.02.1991, 90/03/0112; 16.10.2001, 99/09/0260; 20.10.2004, 2001/08/0020).Paragraph 60, AVG erfordert daher in seinem ersten Schritt die Darstellung jenes (in einem gem. Paragraph 39, Absatz 2, AVG amtswegig geführten Ermittlungsverfahrens erhobenen Sachverhalts), welchen die Behörde ihrer rechtlichen Beurteilung zugrunde legt (so auch VwGH 20.10.2004, 2001/08/0020), in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche sie im Falle des Vorliegendes widerstreitender Beweisergebnisse nach Paragraph 45, Absatz 2, AVG dazu bewogen hat, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägung, deren Ergebnis zum Spruch des Bescheides geführt hat (VwGH 27.06.1995, 92/07/0184; 26.06.1996, 96/07/0052; 13.09.2001, 97/12/0184). Dabei ist zu beachten, dass die Begründung eines Bescheides die Bekanntgabe jenes konkreten Sachverhaltes, der die Beurteilung der Rechtsfrage ermöglicht, sowie der Erwägung verlangt, auf Grund derer die Behörde zur Überzeugung gelangt, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist (VwGH 19.05.1994, 90/07/0121; 29.08.1995, 94/05/0196 vergleiche etwa auch VwGH 13.02.1991, 90/03/0112; 16.10.2001, 99/09/0260; 20.10.2004, 2001/08/0020).
Allgemein lässt sich somit festhalten, dass der Begründungspflicht durch bloß pauschale oder abstrakte (vgl. auch Hauer, ÖGZ 1971, 435) bzw. "inhaltsleere" (vgl. VwGH 07.09.1990, 90/18/0038) oder "leerformelartige" (vgl. VwGH 25.02.2004, 2003/12/0027) Feststellungen oder Behauptungen nicht Genüge getan wird (vgl. etwa auch VwGH 19.03.1985, 84/07/0126; 26.11.2003, 2001/20/0457).Allgemein lässt sich somit festhalten, dass der Begründungspflicht durch bloß pauschale oder abstrakte vergleiche auch Hauer, ÖGZ 1971, 435) bzw. "inhaltsleere" vergleiche VwGH 07.09.1990, 90/18/0038) oder "leerformelartige" vergleiche VwGH 25.02.2004, 2003/12/0027) Feststellungen oder Behauptungen nicht Genüge getan wird vergleiche etwa auch VwGH 19.03.1985, 84/07/0126; 26.11.2003, 2001/20/0457).
10. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen.
Im vorliegenden Fall liegt nach Ansicht des Asylgerichtshofes ein mangelhafter Sachverhalt vor, zumal die entscheidungsrelevante Frage des Herkunftsstaates der Beschwerdeführer nicht hinreichend geklärt erscheint. Die Feststellung, welche Staatsangehörigkeit die Beschwerdeführer besitzen und welcher Staat somit ihr Herkunftsland ist, bildet im vorliegenden Fall die Grundlage jedweder weiteren Prüfung.
Zunächst ist einleitend festzuhalten, dass sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin im Laufe ihres gesamten Verfahrens - mehrmals nach ihrem Herkunftsstaat befragt - immer wieder vorbrachten, aus Syrien zu stammen.
Es ist für das erkennende Gericht insbesondere nicht nachvollziehbar, wie die Erstbehörde aufgrund der vorliegenden Sprachanalysegutachten zur Feststellung kommt, Syrien wäre nicht der Herkunftsstaat der Beschwerdeführer und lasse sich dieser nicht feststellen.
So liegt keine ausreichende Auseinandersetzung vor, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin durchaus - als Analphabeten und tätig als Schäfer bzw. Hausfrau - entsprechende Kenntnisse zu Syrien vorgewiesen haben. Entgegen dem Einleitungssatz zur Kenntniskontrolle im Sprachanalysebericht wurde es seitens des SPRAKAB-Institutes auch unterlassen, die angeführten Kenntnisse zum angegebenen Herkunftsgebiet irgendeiner Bewertung zuzuführen.
Von einem fundierten, ausführlich begründeten und nachvollziehbaren Gutachten kann in beiden Fällen somit nicht gesprochen werden. Ohne die Kompetenz und Qualität der vom schwedischen SPRAKAB-Institut vorgenommenen Gutachten im Allgemeinen bzw. der Gutachten im konkreten Fall anzuzweifeln, sind diese doch nach Ansicht des Asylgerichtshofes in diesen speziellen Fällen als nicht fundiert und ausführlich genug zu bezeichnen, um alleine darauf die Feststellung zu gründen, Syrien wäre nicht der Herkunftsstaat der Beschwerdeführer.
Das Bundesasylamt wäre gehalten gewesen, diesen offensichtlichen Widerspruch einer "sehr geringen Wahrscheinlichkeit, dass der sprachliche Hintergrund der Beschwerdeführer in Syrien liege", diese jedoch durchaus ihrem Niveau entsprechende Kenntnisse zum angegebenen Herkunftsgebiet aufweisen konnten, einer beweiswürdigenden Auseinandersetzung zuzuführen.
Aus den Einvernahmeprotokollen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin gehen keine Bemühungen dahingehend hervor, dass versucht worden wäre zu verifizieren, ob es sich bei den Antragstellern wirklich um Analphabeten handelt. Die Behauptung im erstinstanzlichen Bescheid des Erstbeschwerdeführers, die von ihm dargebrachten Kenntnisse über seine Herkunftsregion habe er sich leicht aus dem Internet beschaffen können, hätte daher auch einer näheren Begründung - vor dem Hintergrund des behaupteten Analphabetentums und der bisherigen Tätigkeit eines Schäfers - bedurft.
Mit dem Asylgesetz 2005 wurde die Bestimmung des § 8 Abs. 6 geschaffen, nach der ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ohne jegliche Refoulementprüfung abzuweisen ist, sofern der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Nach dem Willen des Gesetzgebers wird die Anwendung dieser Bestimmung darauf abgestellt, dass der Asylwerber nicht am Verfahren mitwirkt und offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt, indem er seine Staatsangehörigkeit verschleiert. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung darf sich die Asylbehörde jedoch nicht in jedem Fall auf diese Voraussetzungen zurückziehen. Sie hat vielmehr den wahren Herkunftsstaat des Asylwerbers von Amts wegen festzustellen, wenn ihr dies aufgrund konkreter Anhaltspunkte im Verfahren auch ohne Mitwirkung des Asylwerbers möglich ist (VwGH, 19.03.2009, Zl. 2008/01/0020). Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes hat die erstinstanzliche Behörde sich im vorliegenden Fall mit der Einholung eines nicht überzeugenden Sprachanalysegutachtens begnügt und es unterlassen, die ihr weiters zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen, um den wahren Herkunftsstaat der Beschwerdeführer festzustellen.Mit dem Asylgesetz 2005 wurde die Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 6, geschaffen, nach der ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ohne jegliche Refoulementprüfung abzuweisen ist, sofern der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Nach dem Willen des Gesetzgebers wird die Anwendung dieser Bestimmung darauf abgestellt, dass der Asylwerber nicht am Verfahren mitwirkt und offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt, indem er seine Staatsangehörigkeit verschleiert. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung darf sich die Asylbehörde jedoch nicht in jedem Fall auf diese Voraussetzungen zurückziehen. Sie hat vielmehr den wahren Herkunftsstaat des Asylwerbers von Amts wegen festzustellen, wenn ihr dies aufgrund konkreter Anhaltspunkte im Verfahren auch ohne Mitwirkung des Asylwerbers möglich ist (VwGH, 19.03.2009, Zl. 2008/01/0020). Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes hat die erstinstanzliche Behörde sich im vorliegenden Fall mit der Einholung eines nicht überzeugenden Sprachanalysegutachtens begnügt und es unterlassen, die ihr weiters zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen, um den wahren Herkunftsstaat der Beschwerdeführer festzustellen.
Im weiteren Verfahren werden daher von der Erstbehörde weitere Ermittlungen zu tätigen sein. Hiebei wird insbesondere angeregt, ein weiteres Sprachanalysegutachten einzuholen sowie einen länderkundlichen Sachverständigen für die behauptete Herkunftsregion zu bestellen, der sich auch einen persönlichen Eindruck der Beschwerdeführer zu verschaffen haben wird.
Bei den weiteren Befragungen des Erstbeschwerdeführers und seiner Frau wird insbesondere zu berücksichtigen sein, dass diese offenbar aus sehr einfachen Verhältnissen stammen, weder über eine schulische, noch über eine Berufsausbildung verfügen - beide sind Analphabeten - und sich erstmalig außerhalb ihres Heimatlandes, in welchem sie nach eigenen Angaben, ihr Dorf kaum verlassen haben, befinden. Sie werden daher in einer für sie verständlichen und nachvollziehbaren Art und Weise und unter Beachtung ihrer persönlichen Situation neuerlich zu ihrem Herkunftsstaat und ihren Fluchtgründen zu befragen seien.
Erst nach Vorliegen mehrerer hinreichender, in die gleiche Richtung deutender Indizien kann die Feststellung eines bestimmten Herkunftsstaates der Beschwerdeführer bzw. die Feststellung, dass ein solcher nicht feststellbar ist, erfolgen, dies unter genauer und nachvollziehbarer Angabe jener Gründe, die zu dieser Entscheidung geführt haben.
Die erstinstanzliche Behörde wird sich gegebenenfalls auch mit dem Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin ausführlich auseinanderzusetzen zu haben.
Zusammengefasst fehlt es dem angefochtenen Bescheid daher an einer entsprechenden Beweiswürdigung, sodass eine Überprüfung der Entscheidung im angefochtenen Umfang durch den Asylgerichtshof als Instanzgericht nicht möglich ist.
Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes - fehlende Feststellungen, undurchsichtige nicht stattgefundene bzw. nicht nachvollziehbare Beweiswürdigung - hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.
Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).
Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit den Beschwerdeführern notwendig, um diesen auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit den Beschwerdeführern notwendig, um diesen auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.
12. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentrale Bundesbehörde in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).12. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentrale Bundesbehörde in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).
13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66 A, b, s, 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Gutachten, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Parteiengehör, StaatsbürgerschaftZuletzt aktualisiert am
06.07.2012